Friedhofsgebühren Hermsdorf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Hermsdorf · Thüringen · PLZ 07629

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 11.04.2015 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde

Reichenbach

vom 11.04.2015

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1: Gebühren

§ 1 – Gebührenpflicht

§ 2 – Gebührenschuldner

§ 3 – Entstehung der Gebühr und Fälligkeit

§ 4 – Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebührenpflicht

§ 5 – Rechtsmittel

Abschnitt 2: Gebührentarif

§ 6 – Nutzungsgebühren

§ 7 – entfällt

§ 8 – Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen

§ 9 – Gebühren für die Grabberäumung

§ 10 – Friedhofsunterhaltungsgebühren

§ 11 – entfällt

§ 12 – Verwaltungskosten

§ 13 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1: Gebühren

§ 1 – Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung des Friedhofs in Reichenbach, seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für besondere Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben. (2) Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Wird von der Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die dem Friedhofsträger entstanden sind.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1)Schuldner der Gebühr ist

  1. 1. der Nutzungsberechtigte,
  2. 2. der für die Grabstätte Verantwortliche,
  3. 3. der Antragsteller bzw. der Auftraggeber einer gebührenpflichtigen Leistung. (2) Für die mit der Bestattung zusammenhängenden Gebühren haftet in jedem Falle auch der Bestattungspflichtige (Haftungsschuldner). (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebühr und Fälligkeit

(1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. (2) Der Gebührenbescheid wird dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Der Friedhofsträger kann – außer in Notfällen – die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen untersagen sowie Leistungen verweigern, solange fällige Gebühren nicht entrichtet worden sind und auch keine entsprechende Sicherheit geleistet worden ist. (4) Nicht rechtzeitg gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt. Nach erfolgloser Mahnung können die Gebühren und die durch die Mahnung entstandenen Kosten im Wege des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden.

§ 4 – Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebührenbescheid

(1) Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. (2) Wird einem Verzicht auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes durch den Friedhofsträger stattgegeben, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt.

§ 5 – Rechtsmittel

(1) Gegen den Gebührenbescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Reichenbach, Pfarramt St. Gangloff Kirchberg 4 07629 St. Gangloff Widerspruch einlegen. (2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsführende Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid. (3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zuständigen staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet. (4) Widerspruch und Klage gegen den Gebührenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung wird durch die Einlegung eines Rechtsmittels nicht aufgehoben. (5) Im übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Abschnitt 2: Gebührentarif

§ 6 – Nutzungsgebühren

(1) Für Nutzungsrechte an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Wahlgräber

1.1.

Urnenbeisetzungen 1.1.1. Einzelgrabstätte ( bis 2 Urnen ) für die Dauer einer Ruhezeit von 20 Jahren

120,00€ für jedes weitere Jahr

6,00€ 1.1.2. Doppelgrabstätte ( bis 4 Urnen ) für die Dauer einer Ruhezeit von 20 Jahren

240,00€ für jedes weitere Jahr

12,00€

1.2.

Sargbestattungen 1.2.1. Einzelgrabstätte für die Dauer einer Ruhezeit von 25 Jahren

300,00€ für jedes weitere Jahr

12,00€ 1.2.2. Doppelgrabstätte

für die Dauer einer Ruhezeit von 25 Jahren

600,00€ für jedes weitere Jahr

24,00€ 1.2.3. Gruft / Einzelgrabstätte ( nur im Altbestand ) für die Dauer einer Ruhezeit von 30 Jahren

900,00€

für jedes weitere Jahr

30,00€ 1.2.4. Gruft / Doppelgrabstätte ( nur im Altbestand )

für die Dauer einer Ruhezeit von 30 Jahren

1800,00€

für jedes weitere Jahr

60,00€

Die Bestattung in Gruften unterliegt besonderen Bestimmungen (§ 12 Absatz 5 der Friedhofssatzung).

2. Gemeinschaftsgrabanlage 2.1.

Urnengemeinschatsgrabanlage

für die Dauer einer Ruhezeit von 15 Jahren

210,00€

Für das Setzen einer Gedenkplatte mit den persönlichen Daten des/der Verstorbenen oder für ähnliche Leistungen werden Gebühren in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten einschließlich Mehrwertsteuer erhoben.

(2) Für die Verlängerung oder den Wiedererwerb von Rechten an Grabstätten werden pro Grabstätte und Jahr folgende Gebühren erhoben:

1.

Anlässlich der Belegung der zweiten Stelle einer Wahlgrabstätte mit einem Sarg 1.1.

einer Doppelgrabstätte / Sarg

24,00€ 1.2.

einer Gruft / Doppelgrabstätte ( nur im Altbestand) 60,00€

2.

Anlässlich der Belegung einer Wahlgrabstätte mit einer weiteren Urne 2.1.

Wahlgrabstätte / Urne 2.1.1. Einzelgrabstätte

6,00€ 2.1.2. Doppelgrabstätte

12,00€

2.2.

Wahlgrabstätte / Sarg 2.2.1. Einzelgrabstätte

12,00€ 2.2.2. Doppelgrabstätte

24,00€

2.3.

Gruft ( nur im Altbestand ) 2.3.1. Einzelgrabstätte

30,00€ 2.3.2

Doppelgrabstätte

60,00€

3.

Bei sonstigen Verlängerungen oder dem Wiedererwerb eines Rechtes an einer Grabstätte 3.1.

Wahlgrabstätte / Urne 3.1.1. Einzelgrabstätte

6,00€ 3.1.2. Doppelgrabstätte

12,00€

3.2.

Wahlgrabstätte / Sarg 3.2.1. Einzelgrabstätte

12,00€ 3.2.2. Doppelgrabstätte

24,00€

3.3.

Gruft ( nur im Altbestand ) 3.3.1. Einzelgrabstätte

30,00€ 3.3.2. Doppelgrabstätte

60,00€

§ 7 – Bestattungsgebühren

entfällt

§ 8 – Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen

Bei Ausgrabungen aufgrund richterlicher Anordnungen und bei Umbettungen sind dem Friedhofsträger die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen.

§ 9 – Gebühren für die Grabberäumung

Erfolgt die Beräumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit, nach Entziehung des Nutzungsrechtes beziehungsweise nach der Entfernung von nicht genehmigten Grabmalen und baulichen Anlagen im Wege einer Ersatzvornahme durch den Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte, werden Gebühren in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben.

§ 10 – Friedhofsunterhaltungsgebühren

Für die laufende Pflege und Unterhaltung sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf dem Friedhof wird für jede Wahlgrabstätte, unabhängig von der Größe jährlich eine Gebühr von 11,00 € erhoben.

§ 11 – Gebühren für die Benutzung einer Leichenhalle, einer Friedhofskapelle oder einer Kirche

entfällt

§ 12 – Verwaltungsgebühren

Soweit keine Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden, gelten die nachfolgend aufgeführten Verwaltungsgebühren 1. Allgemeine Verwaltungsgebühren aus Anlaß einer Bestattung

40,00€ 2. Für die Genehmigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen 35,00€ 3. Für sonstige Verwaltungsleistungen 3.1. Genehmigung einer Umbettung

10,00€ 3.2. Berechtigungskarte zur Durchführung gewerblicher Arbeiten

30,00€ 3.3. Anzeigebestätigung für Dienstleister und Gewerbetreibende

10,00€ 3.4. Genehmigung der Beisetzung eines Ortsfremden, soweit nicht bereits ein Anrecht auf Beisetzung in einem Wahlgrab besteht 10,00€ 3.5. Die Erlaubnis zum Befahren des Friedhofs mit einem Kraftfahrzeug

10,00€ 3.6. Für das Erteilen einer Fotografiererlaubnis

10,00€

§ 13 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom Oktober 1994 und November 2002 außer Kraft.

Friedhofsträger:

Reichenbach, den 11.04.2015

Klimkeit

Vorsitzender oder Stellv. Vorsitzender des Gemeindekirchenrates

D. S. Bösger Mitglied des Gemeindekirchenrates

Genehmigungsvermerke

1. Kirchenamt

Der/die Leiter/in d. Kreiskirchenamts

D. S.

Strauß Gera, den 21.05.2015

Amtsleiter/in

2. Landratsamt Saale-Holzland-Kreis

Die Genehmigung der Friedhofsgebührensatzungsatzung

der Evangelischen Kirchengemeinde Reichenbach vom 11.04.2015 wird hiermit erteilt.

D. S. Heiß Eisenberg, den 09.06.2015

Amtsleiter/in

Ausfertigung

Die vom Gemeindekirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Reichenbach am 11.04.2015…..........beschlossene Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Reichenbach wurde dem Kreiskirchenamt Gera als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 21.05.2015….......................... unter dem Aktenzeichen 8/110K330….......................vorstehend genannter Ordnung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.

Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am 09.06.2015…............................die erforderliche Genehmigung erteilt.

Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Reichenbach wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.

Klimkeit Reichenbach, den 16.06.2015 D. S. Vorsitzende/r oder Stellvertr. des Gemeindekirchenrates

Veröffentlichung im Amtsblatt Nr..................07/2015 der VG Hermsdorf,

erschienen am .................................................24.07.2015.

Kanzelabkündigung im Gottesdienst am ........23.08.2015, 14 Uhr

Im Original gezeichnet und gesiegelt

⛪ Kirchliche Friedhöfe in Hermsdorf:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: