🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 11.04.2015 Volltext anzeigen ▼
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Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung
für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde
Reichenbach
vom 11.04.2015
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1: Gebühren
§ 1 – Gebührenpflicht
§ 2 – Gebührenschuldner
§ 3 – Entstehung der Gebühr und Fälligkeit
§ 4 – Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebührenpflicht
§ 5 – Rechtsmittel
Abschnitt 2: Gebührentarif
§ 6 – Nutzungsgebühren
§ 7 – entfällt
§ 8 – Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
§ 9 – Gebühren für die Grabberäumung
§ 10 – Friedhofsunterhaltungsgebühren
§ 11 – entfällt
§ 12 – Verwaltungskosten
§ 13 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1: Gebühren
§ 1 – Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung des Friedhofs in Reichenbach, seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für besondere Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben. (2) Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Wird von der Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die dem Friedhofsträger entstanden sind.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1)Schuldner der Gebühr ist
- 1. der Nutzungsberechtigte,
- 2. der für die Grabstätte Verantwortliche,
- 3. der Antragsteller bzw. der Auftraggeber einer gebührenpflichtigen Leistung. (2) Für die mit der Bestattung zusammenhängenden Gebühren haftet in jedem Falle auch der Bestattungspflichtige (Haftungsschuldner). (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Gebühr und Fälligkeit
(1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. (2) Der Gebührenbescheid wird dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Der Friedhofsträger kann – außer in Notfällen – die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen untersagen sowie Leistungen verweigern, solange fällige Gebühren nicht entrichtet worden sind und auch keine entsprechende Sicherheit geleistet worden ist. (4) Nicht rechtzeitg gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt. Nach erfolgloser Mahnung können die Gebühren und die durch die Mahnung entstandenen Kosten im Wege des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden.
§ 4 – Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebührenbescheid
(1) Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. (2) Wird einem Verzicht auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes durch den Friedhofsträger stattgegeben, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt.
§ 5 – Rechtsmittel
(1) Gegen den Gebührenbescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Reichenbach, Pfarramt St. Gangloff Kirchberg 4 07629 St. Gangloff Widerspruch einlegen. (2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsführende Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid. (3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zuständigen staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet. (4) Widerspruch und Klage gegen den Gebührenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung wird durch die Einlegung eines Rechtsmittels nicht aufgehoben. (5) Im übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
Abschnitt 2: Gebührentarif
§ 6 – Nutzungsgebühren
(1) Für Nutzungsrechte an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Wahlgräber
1.1.
Urnenbeisetzungen 1.1.1. Einzelgrabstätte ( bis 2 Urnen ) für die Dauer einer Ruhezeit von 20 Jahren
120,00€ für jedes weitere Jahr
6,00€ 1.1.2. Doppelgrabstätte ( bis 4 Urnen ) für die Dauer einer Ruhezeit von 20 Jahren
240,00€ für jedes weitere Jahr
12,00€
1.2.
Sargbestattungen 1.2.1. Einzelgrabstätte für die Dauer einer Ruhezeit von 25 Jahren
300,00€ für jedes weitere Jahr
12,00€ 1.2.2. Doppelgrabstätte
für die Dauer einer Ruhezeit von 25 Jahren
600,00€ für jedes weitere Jahr
24,00€ 1.2.3. Gruft / Einzelgrabstätte ( nur im Altbestand ) für die Dauer einer Ruhezeit von 30 Jahren
900,00€
für jedes weitere Jahr
30,00€ 1.2.4. Gruft / Doppelgrabstätte ( nur im Altbestand )
für die Dauer einer Ruhezeit von 30 Jahren
1800,00€
für jedes weitere Jahr
60,00€
Die Bestattung in Gruften unterliegt besonderen Bestimmungen (§ 12 Absatz 5 der Friedhofssatzung).
2. Gemeinschaftsgrabanlage 2.1.
Urnengemeinschatsgrabanlage
für die Dauer einer Ruhezeit von 15 Jahren
210,00€
Für das Setzen einer Gedenkplatte mit den persönlichen Daten des/der Verstorbenen oder für ähnliche Leistungen werden Gebühren in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten einschließlich Mehrwertsteuer erhoben.
(2) Für die Verlängerung oder den Wiedererwerb von Rechten an Grabstätten werden pro Grabstätte und Jahr folgende Gebühren erhoben:
1.
Anlässlich der Belegung der zweiten Stelle einer Wahlgrabstätte mit einem Sarg 1.1.
einer Doppelgrabstätte / Sarg
24,00€ 1.2.
einer Gruft / Doppelgrabstätte ( nur im Altbestand) 60,00€
2.
Anlässlich der Belegung einer Wahlgrabstätte mit einer weiteren Urne 2.1.
Wahlgrabstätte / Urne 2.1.1. Einzelgrabstätte
6,00€ 2.1.2. Doppelgrabstätte
12,00€
2.2.
Wahlgrabstätte / Sarg 2.2.1. Einzelgrabstätte
12,00€ 2.2.2. Doppelgrabstätte
24,00€
2.3.
Gruft ( nur im Altbestand ) 2.3.1. Einzelgrabstätte
30,00€ 2.3.2
Doppelgrabstätte
60,00€
3.
Bei sonstigen Verlängerungen oder dem Wiedererwerb eines Rechtes an einer Grabstätte 3.1.
Wahlgrabstätte / Urne 3.1.1. Einzelgrabstätte
6,00€ 3.1.2. Doppelgrabstätte
12,00€
3.2.
Wahlgrabstätte / Sarg 3.2.1. Einzelgrabstätte
12,00€ 3.2.2. Doppelgrabstätte
24,00€
3.3.
Gruft ( nur im Altbestand ) 3.3.1. Einzelgrabstätte
30,00€ 3.3.2. Doppelgrabstätte
60,00€
§ 7 – Bestattungsgebühren
entfällt
§ 8 – Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
Bei Ausgrabungen aufgrund richterlicher Anordnungen und bei Umbettungen sind dem Friedhofsträger die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen.
§ 9 – Gebühren für die Grabberäumung
Erfolgt die Beräumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit, nach Entziehung des Nutzungsrechtes beziehungsweise nach der Entfernung von nicht genehmigten Grabmalen und baulichen Anlagen im Wege einer Ersatzvornahme durch den Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte, werden Gebühren in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben.
§ 10 – Friedhofsunterhaltungsgebühren
Für die laufende Pflege und Unterhaltung sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf dem Friedhof wird für jede Wahlgrabstätte, unabhängig von der Größe jährlich eine Gebühr von 11,00 € erhoben.
§ 11 – Gebühren für die Benutzung einer Leichenhalle, einer Friedhofskapelle oder einer Kirche
entfällt
§ 12 – Verwaltungsgebühren
Soweit keine Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden, gelten die nachfolgend aufgeführten Verwaltungsgebühren 1. Allgemeine Verwaltungsgebühren aus Anlaß einer Bestattung
40,00€ 2. Für die Genehmigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen 35,00€ 3. Für sonstige Verwaltungsleistungen 3.1. Genehmigung einer Umbettung
10,00€ 3.2. Berechtigungskarte zur Durchführung gewerblicher Arbeiten
30,00€ 3.3. Anzeigebestätigung für Dienstleister und Gewerbetreibende
10,00€ 3.4. Genehmigung der Beisetzung eines Ortsfremden, soweit nicht bereits ein Anrecht auf Beisetzung in einem Wahlgrab besteht 10,00€ 3.5. Die Erlaubnis zum Befahren des Friedhofs mit einem Kraftfahrzeug
10,00€ 3.6. Für das Erteilen einer Fotografiererlaubnis
10,00€
§ 13 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom Oktober 1994 und November 2002 außer Kraft.
Friedhofsträger:
Reichenbach, den 11.04.2015
Klimkeit
Vorsitzender oder Stellv. Vorsitzender des Gemeindekirchenrates
D. S. Bösger Mitglied des Gemeindekirchenrates
Genehmigungsvermerke
1. Kirchenamt
Der/die Leiter/in d. Kreiskirchenamts
D. S.
Strauß Gera, den 21.05.2015
Amtsleiter/in
2. Landratsamt Saale-Holzland-Kreis
Die Genehmigung der Friedhofsgebührensatzungsatzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Reichenbach vom 11.04.2015 wird hiermit erteilt.
D. S. Heiß Eisenberg, den 09.06.2015
Amtsleiter/in
Ausfertigung
Die vom Gemeindekirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Reichenbach am 11.04.2015…..........beschlossene Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Reichenbach wurde dem Kreiskirchenamt Gera als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 21.05.2015….......................... unter dem Aktenzeichen 8/110K330….......................vorstehend genannter Ordnung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.
Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am 09.06.2015…............................die erforderliche Genehmigung erteilt.
Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Reichenbach wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.
Klimkeit Reichenbach, den 16.06.2015 D. S. Vorsitzende/r oder Stellvertr. des Gemeindekirchenrates
Veröffentlichung im Amtsblatt Nr..................07/2015 der VG Hermsdorf,
erschienen am .................................................24.07.2015.
Kanzelabkündigung im Gottesdienst am ........23.08.2015, 14 Uhr
Im Original gezeichnet und gesiegelt