Friedhofsgebühren Reichenbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Reichenbach · Thüringen · PLZ 07629

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.04.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Kombidokument​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​‌‍ der Reichenbach

Benutzungs- und Entgeltordnungfür die Trauerhalle der Gemeinde Reichenbach I. Nutzung

§ 1 – Geltungsbereich

Die Ordnung gilt für die Nutzung der Trauerhalle der Gemeinde Reichenbach.

§ 2 – Gegenstand der Benutzung

  1. 1. Die Gemeinde Reichenbach stellt die Trauerhalle als öffentliche Einrichtung auf der Grundlage dieser Benutzungs- und Entgeltordnung zur Verfügung.
  2. 2. Die Nutzung schließt alle öffentlich zugänglichen Räume und technische Anlagen der Trauerhalle ein.
  3. 3. Die Trauerhalle dient ausschließlich der Durchführung von Trauerfeiern, sowie einer Nutzung für öffentliche Gedenkfeiern entsprechend Absatz 4.
  4. 4. Die Durchführung von öffentlichen Gedenkfeiern bedarf der vorherigen Genehmigung des Bürgermeisters.
  5. 5. Die Gemeinde kann zur Benutzung im Einzelfall Weisungen erteilen. § 3 Nutzungsberechtigte Nutzungsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, Vereine, Vereinigungen und Organisationen, welchen nach § 4 die Nutzung der Trauerhalle gestattet wurde. § 4 Antragsverfahren
  6. 1. Die Überlassung der Trauerhalle erfolgt auf Antrag des Nutzers. Sie wird durch eine Nutzungsvereinbarung geregelt.
  7. 2. Ein Rechtsanspruch auf die Benutzung der Trauerhalle besteht nicht.
  8. 3. Der Antrag ist spätestens 3 Tage vor der Inanspruchnahme nach Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung der evangelischen Kirchengemeinde zu stellen.
  9. 3. Die Gemeinde Reichenbach behält sich vor, mit der Betreibung der Trauerhalle einen Dritten zu beauftragen.
  10. 4. Der Antrag wird vom Bürgermeister oder einem Beauftragten der Gemeinde Reichenbach bestätigt.
  11. 5. Die Gemeinde ist zum fristlosen Widerruf der Bestätigung berechtigt, wenn der technische Zustand der Trauerhalle oder sonstige Sicherheitsrisiken einer ordnungsgemäßen Nutzung kurzfristig entgegenstehen. Etwaige vorab gezahlte Entgelte werden in diesem Fall erstattet.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Benutzer

  1. 1. Die Gemeinde Reichenbach überlässt dem Nutzungsberechtigten die Trauerhalle im ordnungsgemäßen betriebsbereiten Zustand.
  2. 2. Jeder Nutzungsberechtigte hat für eine pflegliche Nutzung der Trauerhalle Sorge zu tragen, jegliche Sachbeschädigung ist zu vermeiden.
  3. 3. Keinerlei Einrichtung, Ausstattung oder Gerätschaften dürfen ohne Genehmigung der Gemeinde Reichenbach aus der Trauerhalle entnommen werden. Zur Aufstellung eigener Ausstattungsgegenstände bedarf es der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Reichenbach.
  4. 4. Innerhalb der Trauerhalle ist grundsätzlich untersagt: . das Mitbringen von Tieren (ausgenommen Blindenhunde), . Lärmen und ungebührliches Verhalten, . Essen und Trinken, . Rauchen, . das Beschmutzen und Beschädigen der Ausstattung, . das Anbieten von Waren und gewerblichen Diensten oder das Verteilen von Druckschriften, . das Anbringen von Plakaten oder Werbung in und an der Trauerhalle.
  5. 5. Der Benutzungsberechtigte erhält von der Gemeinde Reichenbach oder einem Beauftragten den Schlüssel zum Objekt. Nach Beendigung der Nutzung ist der Schlüssel unverzüglich wieder abzugeben. Das Nachfertigen von Schlüsseln durch den Benutzungsberechtigten ist untersagt. Der Verlust eines Schlüssels ist unverzüglich der Gemeindeverwaltung zu melden. Die durch den Verlust entstehenden Unkosten werden vom Benutzungsberechtigten getragen.
  6. 6. Nach Beendigung der Benutzung ist der vorgefundene Zustand zur Bestuhlung und sonstiger Ausstattung wieder herzustellen. Grobe Verunreinigungen des Fußbodens sind zu entfernen. Müll und sonstige Abfälle sind vom Nutzungsberechtigten zu entsorgen. § 6 Haftung
  7. 1. Die Gemeinde Reichenbach haftet nicht für Schäden, die durch nicht sachgemäße Benutzung der Trauerhalle und seiner Ausstattung durch dritte Personen entstehen.
  8. 2. Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust, Diebstahl oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen des Nutzungsberechtigten und seiner Gäste. Eine Haftung für Schäden durch höhere Gewalt ist ebenfalls ausgeschlossen.
  9. 3. Im Übrigen haftet die Gemeinde Reichenbach nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  10. 4. Die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden nach § 836 BGB bleibt unberührt.
  11. 5. Der Gemeinde Reichenbach obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten.
  12. 6. Der Nutzer haftet für alle aus der Benutzung der Trauerhalle eingetretenen Schäden die durch ihn, seine Mitarbeiter, seine Beauftragten oder durch die Besucher verursacht worden sind. § 7 Schadenersatz
  13. 1. Der Nutzer hat jeden Schaden, der entstanden ist, unverzüglich der Gemeinde Reichenbach oder deren Beauftragten anzuzeigen.
  1. 2. Schadenersatz ist grundsätzlich in Geld zu leisten. In Ausnahmefällen kann die Herstellung des früheren Zustandes gestattet werden. § 8 Rücktritt vom Vertrag Die Gemeinde Reichenbach kann jederzeit vom Nutzungsvertrag zurücktreten, wenn Tatsachen vorliegen, welche eine Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit befürchten lassen oder wenn sich herausstellt, dass die Nutzungsbedingungen nicht eingehalten werden können. II. Benutzungsentgelt § 9 Nutzungsentgelt
  2. 1. Für die Benutzung der Trauerhalle wird ein Entgelt von 100,00 Euro pro Nutzung, einschließlich der Nebenkosten, wie Strom o.ä. erhoben.
  3. 2. Für zusätzliche Leistungen, die nicht Bestandteil des Nutzungsentgeltes sind, setzt die Gemeinde Reichenbach den zu zahlenden Betrag nach dem tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand fest.
  4. 3. Alle aufgeführten Preise sind Bruttopreise. § 10 Stundung und Erlass von Entgelten Die Zahlung des Nutzungsentgeltes kann auf Antrag im Einzelfall aus Billigkeitsgründen, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härtefälle gestundet sowie ganz oder teilweise erlassenwerden. § 11 Zahlungspflichtiger Zahlungspflichtiger für die Benutzung ist der Nutzungsberechtigte, welcher nach § 4 die Nutzung die Trauerhalle beantragt hat und sich durch Unterschrift zur Tragung der Kostenverpflichtet hat. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner. § 12 Inkrafttreten Die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Trauerhalle der Gemeinde Reichenbach tritt am 01.04.2022 in Kraft. Die Benutzungs- und Entgeltordnung vom 14.12.2015 wird aufgehoben. Reichenbach, 08.02.2022 (im Original gezeichnet und gesiegelt) Steingrüber Bürgermeister
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 08.02.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde

Reichenbach

vom 11.04.2015

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Leitung und Verwaltung des Friedhofs

§ 2

Friedhofszweck

§ 3

z.Zt. unbesetzt

§ 4

Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung

Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

§ 7

z.Zt. unbesetzt

§ 8

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhofs

Abschnitt 3: Bestattungsvorschriften

§ 9

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 10

Kirchliche Bestattungen

§ 11

Särge, Urnen und Trauergebinde

§ 12

Ausheben der Gräber , Grabgewölbe

§ 13

Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung

§ 14

Umbettungen

§ 15

Ruhezeiten

Abschnitt 4: Grabstätten

§ 16

Arten von Grabstätten und Nutzungsrechte

§ 17

z.Zt. unbesetzt

§ 18

Wahlgrabstätten

§ 19

Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten

§ 20

Benutzung von Wahlgrabstätten

§ 21

Gemeinschaftsgrabanlagen und anonyme Bestattungen

§ 22

Ehrengrabstätten Abschnitt 5: Gestaltung der Grabstätten

§ 23

Friedhofs- und Belegungsplan Baumbestand

§ 24

Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten, Verkehrssicherheit

§ 25

Verantwortliche, Pflichten

§ 26

Grabpflegeverträge

§ 27

Grabmale

§ 28

Errichtung und Instandhaltung der Grabmale §.29

Verzeichnis geschützter Grabmale und Bauwerke

§ 30

Entfernung von Grabmalen

Abschnitt 6: Bestattungen und Feiern

§ 31

Benutzung von Leichenräumen

§ 32

Bestattungs- und Beisetzungsfeiern

§ 33

Friedhofskapelle und Kirchenamt

§ 34

Andere Bestattungsfeiern am Grabe

Abschnitt 7: Schlussbestimmungen

§ 35

Alte Rechte

§ 36

Haftungsausschluss

§ 37

Gebührenbescheid

§ 38

Zuwiderhandlungen

§ 39

Öffentliche Bekanntmachungen

§ 40

Rechtsmittels

§ 41

Gleichstellungsklausel

§ 42

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Leitung und Verwaltung des Friedhofs

(1) Der Friedhof in Reichenbach steht in der Trägerschaft der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Reichenbach.

(2) Die Leitung und Aufsicht liegen beim Gemeindekirchenrat. Zur Unterstützung der Verwaltung kann der Friedhofsträger einen Ausschuss einsetzen und mit der Leitung beauftragen. Er kann sich auch Beauftragter bedienen.

(3) Kirchliche Aufsichtsbehörde ist das Kreiskirchenamt Gera.

(4) Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden sowie die Genehmigungsrechte der im Freistaat Thüringen für die Kommunen zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden bleiben unberührt.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung Verstorbener und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. Er ist zugleich Stätte der Verkündigung des christlichen Auferstehungsglaubens.

(2) Der Friedhof dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Reichenbach waren oder

b) bei ihrem Ableben ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder

d) nahe Verwandte von Einwohnern der Gemeinde Reichenbach sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung (Erlaubnis) des Friedhofsträgers. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht.

§ 3 – z.Zt. unbesetzt

§ 4 – Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhofsträger kann bestimmen, dass

a) auf dem Friedhof oder Teilen davon keine Nutzungsrechte mehr überlassen werden (Nutzungsbeschränkung)

b) der Friedhof oder Teile davon für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung)

c) der Friedhof oder Teile davon einer anderen Verwendung zugeführt werden ( Entwidmung).

(2) Im Fall der Nutzungsbeschränkung sind Bestattungen nur noch zulässig, soweit die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Nutzungsbeschränkung bestehenden Bestattungsrechte noch nicht ausgeschöpft worden sind (reservierte Bestattungsrechte). Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist lediglich zur Anpassung an die regelmäßige Ruhezeit zulässig.

(3) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen, Soweit im Fall einer Teilschließung des Friedhofs das Recht auf weitere Bestattungen in einer Wahlgrabstätte erlischt, kann dem Nutzungsberechtigten für die rechtliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte (Ersatzwahlgrabstätte) zur Verfügung gestellt werden sowie die Umbettung bereits Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers ermöglicht werden.

(4) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren und es wird die volle Verkehrsfähigkeit des Grundstücks wiederhergestellt. Die Entwidmung eines Friedhofs oder eines Friedhofsteils ist erst nach seiner Schließung und nach Ablauf der Ruhezeit nach der letzten Bestattung sowie nach Ablauf der Nutzungsrechte möglich.

(5) Nutzungsbeschränkungen, Schließung und Entwidmung des Friedhofs oder Teilen davon werden öffentlich bekannt gegeben. Nutzungsberechtigte von Wahlgrabstätten erhalten einen schriftlichen Bescheid, sofern ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (6) Umbettungstermine werden einen Monat vorher in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(7) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhof hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des bestehenden Nutzungsrechtes.

Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

Der Friedhof ist während der durch den Friedhofsträger festgestzten Zeiten geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an dem Friedhofseingang bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch den Friedhofsträger getroffen werden.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofsträgers beziehungsweise des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Innerhalb des Friedhofs ist nicht gestattet:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist, ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge des Friedhofsgärtners und Fahrzeuge, die im Auftrag des Friedhofsträgers eingesetzt werden.

b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, nicht genehmigte gewerbliche Dienste oder nicht angezeigte Dienstleistungen anzubieten oder dafür zu werben.

c) Dienstleistungen oder störende Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten beziehungsweise ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig oder üblich sind,

f) den Friedhof und seine Anlagen und Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen. Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, auf dem Abfallplatz Plastikgegenstände und mit Draht bzw. Plastik hergestellte Kränze oder Gebinde zu entsorgen.

h) Hunde ohne Leine laufen zu lassen. Hinterlassener Hundekot ist zu entfernen.

i) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungsfeiern ohne Genehmigung des Friedhofsträgers abzuhalten,

j) Gläser, Blechdosen und ähnliche Behältnisse als Vasen und Schalen zu verwenden,

k) Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungsmittel, Pestizide sowie ätzende Steinreiniger zu verwenden,

l) Gießkannen, Gartengeräte und Materialien jeglicher Art auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in Anpflanzungen aufzubewahren,

m) Ruhebänke neben Grabstellen oder in deren Nähe aufzustellen. Die vom Friedhofsträger aufgestellten Ruhebänke und zur Verfügung gestellten Arbeitsgeräte sind pfleglich zu behandeln.

Der Friedhofsträger ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Buchstaben j), l), m) unpassende Gegenstände zu entfernen.

(3) Von den Bestimmungen des Absatzes 2 kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig beim Friedhofsträger einzuholen.

§ 7 – z.Zt. unbesetzt

§ 8 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1)

Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter, andere Gewerbetreibende und sonstige Dienstleistungserbringer (im Folgenden: Gewerbetreibende) haben ihre Tätigkeit auf dem Friedhof dem Friedhofsträger vorher anzuzeigen. Sie erhalten nach der Anzeige vom Friedhofsträger für längstens 1 Jahr eine Anzeigebestätigung, sofern die in den nachfolgenden Absätzen 2 und 3 geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Auf Antrag kann eine Zulassung für einen Zeitraum von 3 Jahren erteilt werden.

(2) Der Gewerbetreibende muss in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sein und hat dem Friedhofsträger nachzuweisen, dass er einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. Wird ein Antrag auf Zulassung nach Absatz 1 Satz 3 gestellt, ist die Zuverlässigkeit durch geeignete Unterlagen (z.B. bei Handwerkern durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle oder bei Gärtnern durch den Nachweis der Anerkennung durch die Landwirtschaftskammer ) nachzuweisen.

(3) Der Gewerbetreibende hat die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen schriftlich anzuerkennen und zu beachten. (4) Der Friedhofsträger stellt für jeden Gewerbetreibenden nach Absatz 1 einen schriftlichen Berechtigungsbeleg aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszustellen. Der Berechtigungsbeleg und der Bedienstetenausweis sind dem Friedhofsträger bzw. dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

(5) Der Gewerbetreibende haftet für alle Schäden, die er oder seine Bediensteten im Zusammenhang mit der Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Entstehen durch Verletzung der Verkehrssicherungspflichten Schäden bei Dritten, hat der Nutzungsberechtigte den Friedhofsträger von der Haftung freizustellen.

(6) Gewerbliche Arbeiten und Dienstleistungen auf dem Friedhof dürfen nicht während einer Trauerfeier und nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofs, jedoch spätestens um 19 Uhr, an Samstagen und an Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13 Uhr zu beenden. Der Friedhofsträger kann eine Verlängerung der Arbeitszeit zulassen. § 6 Absatz 2 Buchstabe c bleibt unberührt.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den vom Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in der Wasserentnahmestelle des Friedhofs gereinigt werden.

(8) Der Friedhofsträger kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

Abschnitt 3: Bestattungsvorschriften

§ 9 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Eine auf dem Friedhof gewünschte Bestattung ist beim Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde rechtzeitig anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Als anzeigeberechtigt und -verpflichtet gelten, soweit der Verstorbene nicht eine anderweitige Verfügung getroffen hat, die Angehörigen in der Reihenfolge gemäß Anlage 1.1. Kommen für die Bestattungspflicht mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor. Beauftragte gehen Angehörigen vor. Dieser Reihenfolge eventuell nach dem jeweiligen Landesrecht entgegenstehende Festlegungen gehen vor.

§ 10 – Kirchliche Bestattungen

(1) Kirchliche Bestattungen sind gottesdienstliche Handlungen.

(2) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Angehörigen, dem zuständigen Pfarrer und dem Bestattungsunternehmen fest.

(3) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Bestimmungen der Kirche über die Erteilung des Erlaubnisscheines (Dimissoriale) bleiben unberührt. Das Auftreten fremder Bestattungsredner ist dem Friedhofsträger rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier anzuzeigen.

§ 11 – Särge, Urnen und Trauergebinde

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Das Verwenden von mit bioziden Holzschutzmitteln behandelten Särgen, das Verwenden von Särgen aus Tropenholz und die Verwendung von benzolhaltigen Duftsteinen ist nicht gestattet und muss vom Friedhofsträger zurückgewiesen werden.

(2) Särge sollen höchstens 2,10 m lang, im Mittelmaß 0,65 m hoch und 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

(4) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.

(5) Urnenkapseln müssen aus zersetzbarem Material sein. Das gilt auch für Überurnen, sofern es sich um eine unterirdische Bestattung handelt.

(6) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und Kränze sind spätestens 20 Tage nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gärtner oder Bestatter bzw. durch die Angehörigen oder Nutzungsberechtigten wieder abzuholen.

§ 12 – Ausheben der Gräber, Grabgewölbe

(1) Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers oder einem dazu berechtigten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante einer Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen von einander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Das Ausmauern von Gräbern und das Einsetzen von Grabkammern sind unzulässig,

(5) Vorhandene Gewölbekörper dürfen grundsätzlich nicht weiterbelegt werden, es sei denn, dass die Gewölbe entfernt und verfüllt werden. Der Friedhofsträger kann hiervon Ausnahmen zulassen; diese bedürfen der Zustimmung des Kreiskirchenamtes

(6) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben der Gräber entfernen zu lassen. Soweit beim Ausheben Grabmale, Fundamente und Grabzubehör durch den Friedhofsträger entfernt werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.

§ 13 – Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung

(1) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, eine verstorbene Mutter mit ihrem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.

(2) Vor Ablauf der in der Friedhofssatzung festgelegten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden.

(3) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste aufgefunden werden, sind diese sofort mindestens 30 cm unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken.Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und für künftige Nutzung als Bestattungsstelle zu sperren.

(4) Das Ausgraben einer Leiche und das Öffnen eines Grabes bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers und – soweit das Landesrecht dies vorsieht – der Genehmigung der zuständigen staatlichen Behörde. Dies gilt nicht für eine durch richterlichen Beschluss angeordnete Leichenschau.

§ 14 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der Erlaubnis des Friedhofsträgers. Die Erlaubnis wird nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt. Soweit Landesrecht im 1. Jahr der Ruhezeit eine Umbettung zulässt, ist zusätzlich ein dringendes öffentliches Interesse erforderlich. Umbettungen aus Gemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig; ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen. § 4 Absatz 2 und 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Die Erlaubnis zur Umbettung wird aufgrund eines schriftlichen Antrags erteilt. Antragsberechtigt ist bei Umbettung aus Wahlgrabstätten der jeweils Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag sind entweder der Nutzungsvertrag, eine Verleihungurkunde oder die Grabnummerkarte bzw. ein vom Friedhofsträger ausgestellter Nachweis vorzulegen. (5) Die Durchführung der Umbettungen erfolgt durch vom Friedhofsträger hierzu mit einer Erlaubnis versehene Berechtigte. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen von Erdbestattungen finden in der Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte März statt.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen und nicht durch den Friedhofsträger grob fahrlässig oder schuldhaft verursacht worden sind, hat der Antragsteller oder der Veranlasser zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Das Ausgraben von Leichen, Särgen, Aschen oder Urnen zu anderen Zwecken als der Umbettung bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

§ 15 – Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit beträgt bei Erdbestattungen in der Regel 25 Jahre , bei Urnenbeisetzungen in der Regel Jahre. Davon abweichend beträgt die Ruhezeit bei Urnenbeisetzungen in der Urnengemeinschaftsgrabanlage 15 Jahre. Bei Sargbestattungen in Grüften beträgt die Ruhezeit 30 Jahre. Der Friedhofsträger kann kürzere Ruhezeiten festlegen, soweit das jeweilige Landesrecht dies zulässt. Längere Ruhezeiten kann der Friedhofsträger jederzeit festlegen.

(2) Grabstätten dürfen erst nach Ablauf der festgelegten Ruhezeit wieder belegt oder anderweitig verwendet werden.

Abschnitt 4: Grabstätten

§ 16 – Arten von Grabstätten und Nutzungsrechte

(1) Grabstätten werden unterschieden in :

a) Wahlgrabstätten

b) Gemeinschaftsgrabanlagen

c) Ehrengrabstätten

(2) Nutzungsrechte an Grabstätten werden nur unter den in dieser Satzung aufgestellten Bedingungen vergeben. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Für Wahlgrabstätten wird die Vergabe von Nutzungsrechten abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Satzung. (5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich für die Nutzungsberechtigten die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätten. Eine vorfristige Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen kann der Friedhofsträger in begründetem Einzelfall zulassen.

(6) Nutzungsberechtigte haben dem Friedhofsträger jede Änderung Ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die sich aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung ergeben, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.

§ 17 – z.Zt. unbesetzt

§ 18 – Wahlgrabstätten

(1) Eine Wahlgrabstätte ist eine Grabstätte für eine Sargbestattung oder Urnenbeisetzung, an der der Erwerber ein Nutzungsrecht für die Dauer von bis zu 50 Jahren bei Sargbestattungen oder bis zu 40 Jahren bei Urnenbeisetzungen (erste und zweite Belegung gemäß der in §15 festgelegten Ruhezeit) erwirbt und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.

(2) Für Wahlgrabstätten gelten folgende Abmessungen:

a) Sargbestattungen: Länge 2,50 m, Breite 1,30 m

b) Urnenbestattungen: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.

(3) In einer Wahlgrabstätte darf bei Sargbestattungen nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einem Sarg belegten Wahlgrabstätte können zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. In einer Wahlgrabstätte nach §18 Abs.2 Kleinbuchstabe a) ohne Sarg können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. In einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen nach §18 Abs.2 Kleinbuchstabe b) können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m². Für eine Doppelwahlgrabstätte gilt die doppelte Belegungszahl.

(4) Die Ruhezeit bei Wahlgrabstätten ergibt sich aus § 15. Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung der Wahlgrabstätte nicht zulässig.

§ 19 – Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten

(1) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles vergeben. Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Tag der Zuweisung. Sondergenehmigungen können vom Friedhofsträger getroffen werden.

(2) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte erteilt der Friedhofsträger eine schriftliche Bestätigung. In ihr wird die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf verwiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Friedhofssatzung richtet.

(3) Mit Ablauf der Nutzungszeit erlischt das Nutzungsrecht. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann es verlängert werden. Der Antrag ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu stellen. § 16 Absatz 3 bleibt unberührt.

(4) Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die Wahlgrabstätte zu verlängern. Bei mehrstelligen Grabstätten ist die Verlängerung für sämtliche Gräber der Grabstätten einheitlich vorzunehmen.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich hingewiesen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder kann er nicht ohne besonderen Aufwand ermittelt werden, ist durch öffentliche Bekanntmachung sowie für die Dauer von 3 Monaten durch Hinweis auf der Grabstätte auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hinzuweisen.

(6) Der Erwerber des Nutzungsrechtes soll schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Das Nutzungsrecht kann nur auf eine Person aus dem Kreis der in Anlage 1.1 dieser Satzung genannten Person übertragen werden. Die Übertragung bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.

(7) Trifft der Nutzungsberechtigte bis zu seinem Ableben keine Regelung nach Absatz 6, geht das Nutzungsrecht in der Reihenfolge gemäß Anlage 1.1 dieser Satzung auf die Angehörigen des Verstorbenen Nutzungsberechtigten über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. Der Rechtsnachfolger hat die Übernahme des Nutzungsrechtes dem Friedhofsträger schriftlich anzuzeigen.

(8) Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich bestätigt. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen in Wahlgrabstätten nicht verlangt werden.

(9) Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechtes bereit oder wird die Übernahme des Nutzungsrechtes dem Friedhofsträger nicht schriftlich angezeigt, so endet das Nutzungsrecht an der Grabstätte nach einer öffentlichen Aufforderung, in der auf den Entzug des Nutzungsrechtes hingewiesen wird.

(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur einheitlich für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 20 – Benutzung von Wahlgrabstätten

(1) In Wahlgrabstätten können nur der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden.

(2) Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten:

a) Ehegatten

b) der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft

c) Verwandte auf- und absteigender Linie, sowie Geschwister und Geschwisterkinder d).Die Ehegatten der unter Buchstabe c) bezeichneten Personen.

(3) Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene beigesetzt werden.

§ 21 – Gemeinschaftsgrabanlagen und anonyme Bestattungen

(1) Gemeinschaftsgrabanlagen sind Grabstätten, auf denen mehrere Urnenbeisetzungen vorgenommen werden. Auf einer in den Rasen ebenerdig eingelassenen Gedenkplatte aus einheitlichem Material, Abmessungen (25 x 25 cm) und Schrift ist der Vor- und Nachname des Verstorbenen vermerkt.

(2) Die Grabgestaltung und -pflege von Gemeinschaftsgrabanlagen erfolgt allein im Auftrag des Friedhofsträgers. Eine individuelle Mitgestaltung ist unzulässig.

(3) Die Ruhezeit auf der Gemeinschaftsgrabanlage ergibt sich aus § 15. Der Friedhofsträger bestimmt, wann und welche Fläche beräumt wird. Maßgeblich dabei ist die zuletzt vorgenommene Beisetzung in dem zu räumenden Bereich der Gemeinschaftsgrabanlage.

(4) Bestattungen ohne Angabe der Namen der Verstorbenen (anonyme Bestattungen) an oder auf Grabstätten sowie das Verstreuen von Asche von Verstorbenen sind unzulässig.

§ 22 – Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt dem Friedhofsträger.

(2) Gräber der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft bleiben dauernd bestehen. Die Verpflichtung zur Erhaltung dieser Gräber regelt das Gräbergesetz.

(3) Gedenkfeiern bedürfen des Einvernehmens mit dem Friedhofsträger. Abschnitt 5: Gestaltung der Grabstätten

§ 23 – Friedhofs- und Belegungsplan, Baumbestand

(1) Der Friedhofsträger führt einen Friedhofs- und Belegungsplan. Gibt es auf dem Friedhof verschiedene Abteilungen, so werden diese im Belegungsplan entsprechend ausgewiesen.

(2) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlage außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger. Entstehen dadurch Schäden an Grabstätten, haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist untersagt.

§ 24 – Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten, Verkehrssicherheit

(1) Grabstätten sind so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt. Sie dürfen nur bis ca. einem Drittel der Fläche mit undurchlässigem Material bedeckt werden. Grabstätten sollen bepflanzt werden. Bepflanzungen sind so zu gestalten, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beinträchtigt werden. Der Friedhofsträger kann stark wuchernde und abgestorbene Pflanzen entfernen lassen. Für die Bepflanzung sind ausschließlich standortgerechte und heimische Pflanzen zu verwenden.

(2) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Plastikblumen,

(3) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide bei der Grabpflege sind verboten.

(4) Grabschmuck ist instand zu halten. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen.

(5) Die Gestaltung und Pflege der Flächen zwischen den Grabstätten obliegt dem Friedhofsträger. Hier soll die Grasnarbe erhalten werden. Das Aufbringen von Splitt, Kies, Rindenmulch und ähnlichen Materialien ist verboten.

(6) Die Nutzungsberechtigten beziehungsweise die für die Grabstätte Verantwortlichen haben für die Verkehrssicherheit auf den Grabstätten zu sorgen. Aufforderungen des Friedhofsträgers zur Herstellung oder Wiederherstellung der Verkehrssicherheit haben sie unverzüglich auf eigene Kosten Folge zu leisten. Entstehen durch Verletzung der Verkehrssicherungspflichten Schäden bei Dritten, hat der Nutzungsberechtigte den Friedhofsträger von der Haftung freizustellen.

§ 25 – Verantwortliche, Pflichten

(1) Für die Herrichtung, Instandhaltung und die Verkehrssicherheit von Wahlgrabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.

(2) Für die Errichtung und jegliche wesentliche Änderung von Grabmalen oder baulichen Anlagen sowie einzelner Teile davon gilt § 27 Absatz 4. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann der Friedhofsträger die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.

(3) Die Grabstätten müssen spätestens nach 12 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes sowie nach jeder Bestattung bzw. Beisetzung bald möglichst ordnungsgemäß hergerichtet werden.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gewerbetreibenden oder Dienstleister beauftragen. Dabei sind die Anforderungen des § 8 zu beachten.

(5) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Anforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein für die Dauer von 8 Wochen angebrachter Hinweis auf der Grabstätte.

(6) Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann der Friedhofsträger die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entziehen. Grabmale und andere Baulichkeiten gehen ab dem Zeitpunkt des Nutzungsrechtsentzugs in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. Vor Entzug des Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal die entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein für die Dauer von 8 Wochen angebrachter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(7) Der Nutzungsberechtigte hat die Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechtes abzuräumen, sofern es sich nicht um ein Grabmal im Sinne des § 29 dieser Satzung handelt. Die Beräumung umfasst insbesondere das Entfernen der Bepflanzung, die fachgerechte Entfernung und Entsorgung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen, die Einebnung und Anpassung an das Geländeniveau. (8) Grabsteine und Einfassungen sind von Nutzungsberechtigten oder von seinem Beauftragten fachgerecht zu entsorgen. Betrifft die Beräumung ein ausgemauertes Grab, sind die Mauern der Seitenwände mindestens 80cm unter Oberkante der Geländeoberfläche abzutragen. Zu entfernen und zu entsorgen sind auch die Deckenkonstruktionen und die Platten. Gegebenenfalls ist der Boden der Gruft zu bearbeiten, dass wieder eine Wasserdurchlässigkeit vorhanden ist. Vor der Verfüllung darf aus dem Grabgewölbe nichts entfernt werden (Sargteile o.ä.). Die Verfüllung geschieht mit mineralischen Bodenaushub, wobei zu beachten ist, dass Bodenabsenkungen nach angemessener Zeit ausgeglichen werden müssen. Die Kostentragungspflicht hierfür liegt beim Nutzungsberechtigten.

§ 26 – Grabpflegeverträge

Der Friedhofsträger kann gegen Zahlung eines von ihm festgelegten angemessenen Entgeltes die Verpflichtung übernehmen, längstens bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes in bestimmten Umfang für die Grabpflege zu sorgen.

§ 27 – Grabmale

(1) Gestaltung und Inschrift von Grabmalen dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Grabmale sollen nachweislich ohne Kinderarbeit hergestellt worden sein. Sofern Produktions-oder Verarbeitungsorte eines Grabmales außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums liegen, soll der Nachweis durch Vorlage eines von einem unabhängigen Dritten erstellten Zertifikats erbracht werden, das die Herstellung des Grabmales ohne Kinderarbeit bestätigt.

(2) Für Grabmale sind natürliche und unaufdringliche Werkstoffe, insbesondere Naturstein und Holz zu verwenden. Nicht zugelassen sind Glas Emailie, Porzellan, Blech, Zement und Kunststoffe. Holzkreuze sind bis zu einem Jahr nach der Bestattung zulässig. Die Gestaltung der Grabmale soll in Form und Bearbeitung dem Werkstoff entsprechen. Auf Wahlgrabstätten sind aufrechte Grabmale erwünscht. Die maximal zulässige Höhe der Grabmale beträgt bei Wahlgrabstätten für Sargbestattungen 150cm und bei Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen 100cm. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(3) Bei Grababdeckungen und Grabeinfassungen sind folgende Bearbeitungsweisen und Werkstoffe unzulässig: Terrazzo, Gips, Farbanstriche. Die Höhe der Einfassung sollte 10cm nicht übersteigen. Die Vorderkanten der Einfassungen aller Gräber einer Reihe sollen eine Flucht ergeben. Die Grundplatte darf die Einfassung nicht überragen.

(4) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und der damit zusammenhängenden baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofträgers. Mit der Durchführung dürfen nur Gewerbetreibende und Dienstleister beauftragt werden. Die Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere §8, sind zu beachten.

(5) Die Genehmigung ist vom Nutzungsberechtigten rechtzeitig vor der Vergabe des Auftrages und der Vorlage von maßstäblichen Zeichnungen und mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift einzuholen. Über den Antrag entscheidet der Friedhofsträger unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen. Mit Ablauf der Frist gilt die Genehmigung als erteilt.

(6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (7) Entspricht die Ausführung des Grabmales nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Verfügungs-bzw. Nutzungsberechtigten eine Frist von 3 Monaten zur Änderung oder Beseitigung des Grabmales gesetzt. Gleiches gilt, wenn Grabmale und Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind. Hier wird dem Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten eine nachträgliche Beantragungsfrist von 3 Monaten gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten von der Grabstelle entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt. Werden auch die zur Abholung abgeräumten und zur Abholung bereitgestellten Grabmale vom Nutzungsberechtigten innerhalb von 3 Monaten nicht abgeholt, gehen sie in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. In diesem Fall kann der Friedhofsträger die Grabmale auf Kosten des Nutzungsberechtigten entsorgen lassen.

(8) Werden bis zur Errichtung der endgültigen Grabmale provisorische Grabmale errichtet, so sind diese nicht zustimmungspflichtig. Die Verwendung der nicht zustimmungspflichtigen Grabmale darf längstens bis zu einem Jahr nach der Bestattung bzw. Beisetzung erfolgen.

§ 28 – Errichtung und Instandhaltung der Grabmale

(1) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die beauftragen Gewerbetreibenden oder Dienstleister haben nach den Vorschriften der jeweils geltenden technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) die Grabmale und baulichen Anlagen zu planen, zu errichten und zu prüfen. Dabei sind die Grabsteine so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommen kann und Setzungen ggf. durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können. Der Übergabe eines Grabmales und von baulichen Anlagen an den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten hat eine Abnahmeprüfung vorauszugehen. Der Friedhofsträger kann überprüfen, ob die Arbeiten gem. der genehmigten Vorlagen ausgeführt worden sind.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale richtet sich nach den Anforderungen der TA Grabmale.

(4) Für den verkehrssicheren Zustand eines Grabmales und seiner sonstigen baulichen Anlagen ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. die Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von 1 Monat angebracht wird.

(6) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der aus mangelnder Standsicherheit oder durch das Umstürzen von Grabmalen, Grabmalteilen oder einer baulichen Anlage verursacht wird. Sie stellen den Friedhofsträger von Ansprüchen Dritter frei, sofern diesen kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten trifft.

(7) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens ein Mal jährlich im Auftrag des Friedhofsträgers durch eine Druckprobe überprüft und dokumentiert.

§ 29 – Verzeichnis geschützter Grabmale und Bauwerke

(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt.

(2) Der Friedhofsträger kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Die zuständigen Denkmalbehörden sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 30 – Entfernung von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit schriftlicher Erlaubnis des Friedhofsträgers entfernt werden. Dabei ist § 16 Absatz 6 zu beachten. Bei Grabmalen im Sinne des §29 kann der Friedhofsträger die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes bzw. nach der Entziehung von Grabstätten- und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen.Das Entfernen darf grundsätzlich nur durch nach § 8 zugelassene Gewerbetreibende oder Dienstleister erfolgen. Erfolgt die Entfernung durch den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten, haftet dieser für alle dabei entstehenden Schäden, er stellt den Friedhofsträger von allen Ansprüchen Dritter frei.

(3) Auf den Ablauf der Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Erfolgt die Entfernung nicht binnen einer Frist von 3 Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über, der Friedhofsträger ist jedoch nicht verpflichtet, diese zu verwahren. Die dem Friedhofsträger erwachsenden Kosten aus der Beräumung hat der Nutzungsberechtigte oder Verantwortliche zu tragen. Bei wertvollen Grabmalen sind die Bestimmungen des § 29 zu beachten. Abschnitt 6: Bestattungen und Feiern

§ 31 – Benutzung von Leichenräumen

(1) Leichenräume sind Leichenhallen oder Leichenkammern, die zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung bestimmt sind. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Soweit es der Friedhofsträger ermöglichen kann, ist die Aufbahrung aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen zulässig.

(3) Särge der an anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Leichenraum aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen neben der Erlaubnis des Friedhofsträgers der Erlaubnis des Amtsarztes.

(4) Die Grunddekoration der Leichenräume besorgt der Friedhofsträger.

§ 32 – Bestattungs- und Beisetzungsfeiern

(1) Bestattungs- und Beisetzungsfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle, Kirche), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung einer Kapelle oder Kirche kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen

(3) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhofsgelände bedürfen der Erlaubnis des Friedhofsträgers.

§ 33 – Friedhofskapelle und Kirche

(1) Kirchliche Gebäude dienen bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung.

(2) Der Friedhofsträger gestattet die Benutzung der kirchlichen Räume durch christliche Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehören. Die Benutzung der Räume durch andere Religions-oder Weltanschauungsgemeinschaften bedarf der Erlaubnis des Friedhofsträgers. Bei der Benutzung der kirchlichen Räume für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche angehören, ist der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren. Der Friedhofsträger ist berechtigt, Bedingungen an die Benutzung zu stellen.

§ 34 – Andere Bestattungsfeiern am Grabe

(1) Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und der Niederlegung von Grabschmuck am Grabe von Verstorbenen anderer als der in § Absatz Satz genannten Religions-oder Weltanschauungsgemeinschaften sowie Personen, die keiner christlichen Kirche angehören, ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.

(2) Widmungsworte auf Kränzen und Kranzschleifen dürfen christlichen Inhalten nicht zuwiderlaufen.

Abschnitt 7: Schlussbestimmungen

§ 35 – Alte Rechte

(1) Die Nutzungszeit und die Gestaltung von Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 36 – Haftungsausschluss

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch Tiere, durch höhere Gewalt, durch dritte Personen oder durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen entstehen.

§ 37 – Gebühren

(1) Für die Benutzung des Friedhofs, kirchlicher Gebäude und anderer Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung der Evangelischen Kirchengemeinde Reichenbach erhoben. Zur Erhebung der Gebühren erlässt der Friedhofsträger Bescheide. Darüber hinaus können auch Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden.

(2) Nicht entrichtete Gebühren können im Wege des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.

§ 38 – Zuwiderhandlungen

(1) Wer den Bestimmungen der §§ 5,6 Absatz 1, Absatz 2 Buchstaben a – f und Absatz 2 Buchstabe h und i, § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 bis 6, § 12 Absatz 1, §§ 22 und 32 - 34 zuwider handelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers des Friedhofs verwiesen werden. Verstöße können als Hausfriedensbruch verfolgt werden. (2) Strafrechtlich relevante Tatsachen werden nach den dafür geltenden staatlichen Bestimmungen verfolgt.

§ 39 – Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die Friedhofssatzung und alle ihre Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch das Kreiskirchenamt, bei Friedhöfen auf dem Gebiet des Freistaates Thüringen auch der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, die für die jeweilige Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet.

(2) Friedhofssatzungen und Aufforderungen werden öffentlich und im vollen Wortlaut in der für Satzungsbekanntmachungen der zuständigen politischen Gemeinde geltenden ortsüblichen Weise bekannt gemacht. Zusätzlich werden sie durch Aushang und Kanzelabkündigungen bekannt gemacht.

(3) Die jeweils gültige Fassung der Friedhofssatzung liegt zur Einsichtnahme beim Evangelischen Pfarramt in St. Gangloff, Kirchberg 4 und beim jeweiligen Beauftragten des Friedhofsträgers in Reichenbach aus.

§ 40 – Rechtsmittel

(1) Gegen einen Bescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Friedhofsträger, der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Reichenbach, über das Evangelisch-Lutherische Pfarramt St. Gangloff Kirchberg 4 07629 St. Gangloff Widerspruch einlegen.

(2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsführende Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid.

(3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zuständigen staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet.

(4) Im übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(5) Für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen Gebührenbescheid gelten die besonderen Bestimmungen der Friedhofsgebührensatzung des Friedhofsträgers.

§ 41 – Gleichstellungsklausel

Alle Personen- , Funktions- und Amtsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 42 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt die Friedhofsordnung vom Oktober 1994 und November 2002 außer Kraft. Friedhofsträger:

Reichenbach, den 11.04.2015 Klimkeit Vorsitzender des Gemeindekirchenrates

D. S. Bösger Mitglied des Gemeindekirchenrates

Genehmigungsvermerke

1. Kirchenamt

Der/die Leiter/in d. Kreiskirchenamts

D. S. Strauß Gera, den 21.05.2015

Amtsleiter/in

2. Landratsamt Saale-Holzland-Kreis

Die Genehmigung der Friedhofssatzung der Evangelischen Kirchengemeinde

Reichenbach vom 11.04.2015 wird hiermit erteilt

D. S. Heiß Eisenberg, den 09.06.2015 Amtsleiter/in Die vom Gemeindekirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Reichenbach am 11.04.2015.................................. beschlossene Friedhofssatzung für den Friedhof Reichenbach wurde dem Kreiskirchenamt Gera als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 21.05.2015.............................................. unter dem Aktenzeichen 8/110K330…..................................... vorstehend genannter Satzung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.

Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am 09.06.2015…................................ die erforderliche Genehmigung erteilt.

Die vorstehend benannte Friedhofssatzung der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Reichenbach wird deshalb ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.

D . S . Klimkeit

Reichenbach, den 16.06.2015 Vorsitzende/r oder Stellvertr. des Gemeindekirchenrates

Veröffentlichung im Amtsblatt Nr.................07/2015 der VG Hermsdorf

Erschienen am................................................24.07.2015

Kanzelabkündigung im Gottesdienst am.......23.08.2015, 14 Uhr

Im Original gezeichnet und gesiegelt

Anlage 1.1 – zu $ 9 Absatz 4 der Friedhofssatzung vom 11.04.2015

Als anzeigeberechtigt oder verpflichtet gelten die Angehörigen in folgender Reihe: 1. der Ehegatte

  1. 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 3. die Kinder 4. die Eltern 5. die Geschwister 6. die Enkelkinder 7. die Großeltern 8. der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.