Friedhofsgebühren Uhlstädt-Kirchhasel 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel · Thüringen · PLZ 07407

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 11.01.2012 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌‍

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landeskreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41 ), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBI. S. 99, 134), der §§ 1,2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes {ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBI. S. 301 ), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. März 2011 (GVBI. S. 61) und des § 34 der Friedhofssatzung der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel vom 22.02.2010 hat der Gemeinderat der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel in seiner Sitzung am 20.12.2011 die folgende Gebührensatzung beschlossen:

  1. 1. Gebührenpflicht §1 Gebührenerhebung Für die Benutzung und die Bewirtschaftung der Friedhöfe, ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel vom 22.02.2010 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben. §2 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind neben dem vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragten die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge:
    • a) Bei Erstbestattung
  2. 1. der Ehegatte,
  3. 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  4. 3. die Kinder,
  5. 4. die Eltern,
  6. 5. die Geschwister,
  7. 6. die Enkelkinder,
  8. 7. die Großeltern,
  9. 8. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
  10. 9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben. Kommen mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor; Beauftragte gehen Angehörigen vor.
    • b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
    • c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt. (2) Die Gebührenschuld ist in jedem Falle auch vom
    • a) Antragsteller, oder
    • b) derjenigen Person, die sich der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat, zu tragen. (3) Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner. §3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind 14 Tage nach der Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – Rechtsbehelfe, Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBI. 15. 686), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22.12.2010 (BGBI. 15. 2248) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben. (3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs-und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.02.2009 (GVBI. 5. 24) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2009 (GVBI. 5. 592) in der jeweils gültigen Fassung. II. Gebühren

§ 5 – Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte

(1) Für die Überlassung des Nutzungsrechts einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) Einzelerdgrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren (Kindererdgrab) für die Dauer von 25 Jahren 252,00 Euro Verlängerung pro Jahr 10,00 Euro (2)

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre (Einzelerdgrabstätte) für die Dauer des Nutzungsrechts von 25 Jahren Verlängerung pro Jahr

c) Doppelerdgrabstätte zur Beisetzung von Verstorbenen über 5 Jahre für die Dauer des Nutzungsrechts von 25 Jahren Verlängerung pro Jahr

d) Urnengrabstätte für die Dauer des Nutzungsrechts von 25 Jahren Verlängerung pro Jahr Für die Beisetzung einer Urne in der Urnengemeinschaftsgrabstätte ,,Grüne Wiese" 504,00 Euro 20,00 Euro 1.260,00 Euro 50,00 Euro 280,00 Euro 11,00 Euro 417,00 Euro (3) Für die Überlassung eines Nutzungsrechts einer Wahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) Einzelgrabstätte 644,00 Euro Verlängerung pro Jahr 26,00 Euro

b) Doppelgrabstätte 1.400,00 Euro Verlängerung pro Jahr 56,00 Euro

c) Urnengrabstätte 420,00 Euro Verlängerung pro Jahr 17,00 Euro

§ 6 – Gebühren der Grabräumung

Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der RuhezeiVNutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger werden folgende Gebühren für das Entfernen der Grabstelle einschließlich des Grabsteines und der Fundamente sowie die Entsorgung des Restmaterials und das Einebnen und Ansäen der Fläche erhoben:

a) Einzelerdgrabstätte bis 5 Jahre (Kindergrab)

b) Einzelerdgrabstätte über 5 Jahre

c) Doppelerdgrabstätte

d) Urnengrabstätte 95,00 Euro 150,00 Euro 250,00 Euro 100,00 Euro

§ 7 – Verwaltungsgebühren

Verwaltungsgebühren werden erhoben für:

a) Genehmigung für das Grabmal, Erstellung des Grabstellennachweises/Graburkunde, Zuweisung vor Ort

b) Umschreibung des Grabnutzungsrechts/Nachkauf

c) Zweitschrift des Grabstellennachweises/der Graburkunde 40,00 Euro 6,00 Euro 6,00 Euro

§ 8 – lnkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebühren-satzungen der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel vom 25.09.2003, einschließlich der

📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

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Änderungssatzung (aus Gebührenordnung abgetrennt)

1. Änderungssatzung vom 26.04.2004 und die Gebührensatzung der Gemeinde Großkochberg vom 21.11.2001 außer Kraft. Uhlstädt-Kirchhasel, den 11.01.2012 Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel