📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2011🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2011 (Gebührensatzung vom 10.08.2011, beschlossen am 07.07.2011; laut Erstreckungssatzung vom 09.04.2020 weiterhin gültig und auf Ortsteil Kamsdorf erstreckt) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Unterwellenborn (2011)
Amtsblatt der Gemeinde Unterwellenborn
Gemeinde-Nachrichten Gemeinde Unterwellenborn mit den Ortsteilen Birkigt, Bucha, Dorfkulm, Goßwitz, Könitz, Langenschade, Lausnitz, Oberwellenborn, Unterwellenborn Nr. 09
Freitag, 26.08.2011
- 6. Jahrgang
AMTLICHER TEIL
GEMEINDEVERWALTUNG UNTERWELLENBORN Öffnungszeiten des Verwaltungsamtes der Gemeinde Unterwellenborn Dienstag:
08.30 Uhr bis 12.00 Uhr 13.30 Uhr bis 17.45 Uhr
Donnerstag:
08.30 Uhr bis 12.00 Uhr 13.30 Uhr bis 15.45 Uhr
Montag, Mittwoch, Freitag nach Vereinbarung
Sprechzeiten der Bürgermeisterin Nur nach Vereinbarung: Telefon 0 36 71 / 67 31 - 11
Sprechzeiten des Kontaktbereichsbeamten der PI Saalfeld PHM Herr Wiefel, im Amt der Gemeindeverwaltung Unterwellenborn, Ernst-Thälmann-Str. 19 Dienstag:
15.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Impressum Herausgeber:
Gemeinde Unterwellenborn Ernst-Thälmann-Straße 19 07333 Unterwellenborn
Verantwortlich für den amtlichen Teil: Gemeinde Unterwellenborn Andrea Wende Bürgermeisterin Für die sachliche Richtigkeit von Informationen der Zweckverbände zeichnen diese selbst verantwortlich. Das Amtsblatt erscheint in der Regel einmal monatlich. Es wird an alle erreichbaren Haushalte der Gemeinde Unterwellenborn kostenlos verteilt. Im Bedarfsfalle können Einzelexemplare bei der Firma Satz & Media Service, Straße des Friedens 1 a, 07338 Kaulsdorf zum Einzelpreis von 2,23 Euro (incl. Porto und Mehrwertsteuer) bezogen werden. Redaktionsschluss: In der Regel 10 Tage vor Erscheinen des Amtsblattes. Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernimmt der Verlag keine Verantwortung. Rücksendung nur bei Rückporto. Gesamtherstellung, verantwortlich für Anzeigenannahme und kostenlose Verteilung: Satz & Media Service Uwe Nasilowski Straße des Friedens 1 a 07338 Kaulsdorf Tel.: 03 67 3 3 / 2 33 15 Fax: 03 67 3 3 / 2 33 16 E-Mail: [email protected] Für Verträge mit der Fa. Satz & Media Service, Inhaber Uwe Nasilowski gelten deren allgemeine Geschäftsbedingungen.
Nächster Redaktionsschluss Montag, 19.09.2011
telefonisch erreichbar: 0 36 71 / 67 31 - 33 bzw. über PI Saalfeld: 0 36 71 / 560
Nächster Erscheinungstermin Freitag, 30.09.2011
8. der Partner einer auf Dauer angelegten nichteheähnlichen Lebensgemeinschaft
Allgemeiner Hinweis!
- 9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben
Die Sprechzeiten der Ortsbürgermeister in den Ortsteilen der Gemeinde entnehmen Sie bitte den örtlichen Aushängen!
Kommen für die Bestattungspflicht mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor, Beauftragte gehen Angehörigen vor.
b) bei Umbettungen und Wiederbestattung der Antragsteller
c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt
Gebührensatzung
- 2. Für die Gebührenschuld sind in jedem Fall auch
zur Friedhofssatzung der Gemeinde Unterwellenborn
a) der Antragsteller
b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeindeund Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2010 (GVBl. S. 113 und 114), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.03.2011 (GVBl. S. 61), und des § 31 der Friedhofssatzung der Gemeinde Unterwellenborn vom 10. Februar 2010 hat der Gemeinderat der Gemeinde Unterwellenborn in der Sitzung am 07.07.2011 die folgende Gebührensatzung beschlossen:
heranzuziehen.
- 3. Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner. §3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
- 2. Die Gebühren sind 14 Tage nach der Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig. §4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
I. GEBÜHRENPFLICHT
- 1. Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22.12.2010 (BGBl. S. 2248).
§ 1 – Gebührenerhebung
- 1. Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Unterwellenborn vom 10.02.2010 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
- 2. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfes gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
- 3. Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungsund Vollstreckungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.02.2009, zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 08.07.2009 (GVBl. S. 592).
- 1. Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind neben den vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragten die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge:
- a) bei Erstbestattung
- 1. der Ehegatte
- 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
II. GEBÜHREN
§ 5 – Gebühren für Benutzung der Friedhofskapelle
- 3. die Kinder
- 4. die Eltern
- 1. Für die Benutzung der Friedhofskapelle einschließlich Vor- und Nachbereitungs- sowie Reinigungsarbeiten werden folgende Gebühren erhoben:
- 5. die Geschwister
- 6. die Enkelkinder
pro Trauerfeier
- 7. die Großeltern 80,00 Euro
a) Erdwahlgrab je Grabstätte und pro Jahr der Weiternutzung
§ 6 – Erwerb und Nutzungsrecht an einer Grabstätte
- 1. Für die Überlassung des Nutzungsrechts einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Erdreihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter von bis zu 5 Jahre (Kindergrab) für die Dauer von 20 Jahren
einstellig zweistellig dreistellig vierstellig
b) Urnenwahlgrab je Jahr
130,00 Euro
b) Erdreihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre für die Dauer von 20 Jahren
- 1. Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit oder nach Einziehung des Nutzungsrechtes durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr Beauftragte (§ 30 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren für die Entfernung der Grabstätte einschließlich des Grabsteines und der Fundamente sowie der Entsorgung des Restmaterials und das Einebnen der Fläche erhoben:
c) Erdwahlgrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre für die Dauer von 30 Jahren einstellig
340,00 Euro
zweistellig
680,00 Euro
dreistellig
1.010,00 Euro
vierstellig
1.350,00 Euro
a) Grabstätten bis 1,5 m2 75,00 Euro (Urneneinzelgrab / Kindergrab, Urnenwahlgrab)
- 2. Für die Überlassung eines Urnengrabes
- a) Urnenreihengrabstätte für die Dauer von 15 Jahren
60,00 Euro
b) Urnenwahlgrabstätte (bis zu 4 Urnen) für die Dauer von 30 Jahren
c) über 3 m2 (Erdwahlgrab zwei- bis vierstellig)
140,00 Euro
§ 10 – Inkrafttreten/Außerkrafttreten
§ 7 – Sonstige Gebühren
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- 1. Gebühr für die Beibettung einer Urne in eine vorhandene Grabstätte 20,00 Euro
Gleichzeitig tritt:
die 1. Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Unterwellenborn vom 17.07.1997
die Neubekanntmachung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Goßwitz vom 20.11.2003 einschließlich der 1. Änderungssatzung vom 25.01.2005
- 2. Gebühr für die Umbettung einer Urne und Umbettung einer Erdbestattung 20,00 Euro
- 3. Verwaltungsgebühren: Graburkunde,
100,00 Euro
- 2. Bei der Beräumung einer Grabstelle vor Ablauf des Ruherechtes wird für die Pflege der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bis zum Ablauf der Ruhezeit eine jährliche Pflegegebühr je m2 Grabfläche von 39,00 Euro erhoben.
390,00 Euro
Für die Beisetzung in der Urnengemeinschaftsanlage mit namentlicher Kennzeichnung erfolgt die Berechnung des Namensschildes oder der Namensplatte nach dem tatsächlichen Aufwand.
a) Nutzungsurkunde, Belegungsplan
b) ab 1,5 m2 bis 3 m2 (Erdreihengrab, Erdwahlgrab)
d) die ordnungsgemäße Selbstberäumung einer Grabstätte einschließlich des Abtransportes von Grabstein, Einfass, Fundamenten und Abdeckplatte ist gebührenfrei
180,00 Euro
c) für die Beisetzung einer Urne in der Urnengemeinschaftsanlage anonym oder mit Namen
6,00 Euro
§ 9 – Gebühren für Grabberäumung
230,00 Euro
12,00 Euro 23,00 Euro 34,00 Euro 45,00 Euro
Aufnahme in 30,00 Euro
b) Umschreibung des Nutzungsrechts, Nachkauf 5,00 Euro
außer Kraft.
c) Zweitschrift einer Nutzungsurkunde/Graburkunde 5,00 Euro
Unterwellenborn, den 10. August 2011 Gemeinde Unterwellenborn
§ 8 – Verlängerung von Nutzungsrechten
Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden folgende Gebühren erhoben:
Wende Bürgermeisterin Siegel 5
OT GOSSWITZ
Sprechzeiten der Schiedsstelle Tag:
jeden 1. Dienstag im Monat
Uhrzeit:
17.00 Uhr – 18.00 Uhr
Ort:
Gemeindeverwaltung Unterwellenborn
Sprechzeiten des Ortsteilbürgermeisters Herrn Bernd Bloß
Terminvereinbarung telefonisch unter 0160 / 93 15 49 94 jeden Mittwoch von 19.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
in Goßwitz
Information! Die Bibliothek befindet sich im 2. Obergeschoss links und ist jeden Dienstag von 14.30 Uhr bis 17.30 Uhr geöffnet!
jeden
- 1. Montag eines Monats
von
17.30 bis 19.00 Uhr
im
Bürgerhaus „Schacht Luise“ Goßwitz
in Bucha jeden
- 3. Montag eines Monats
von
17.30 bis 19.00 Uhr
im
Feuerwehrhaus Bucha
Weiterhin sind Terminvereinbarungen möglich über:
OT BIRKIGT
Telefon:
0170 / 4 12 28 56
E-Mail:
[email protected] [email protected] [email protected]
Sprechzeiten des Ortsteilbürgermeisters Herrn Mike Oechsner
Info-Telefon für Goßwitz und Bucha
Nach telefonischer Absprache unter
Für aktuelle Veranstaltungs-Informationen in Bucha und Goßwitz steht folgende Service-Telefonnummer zur Verfügung:
Telefon 03 67 32 / 2 09 63 Mobil 0171 / 3 80 18 47
0 36 71 / 5 24 01 72 Ihr Ortsteil-Bürgermeister Bernd Bloß
OT BUCHA Zur Information! Sprechzeiten Ortsteilbürgermeister und Öffnungszeiten Bücherei Goßwitz-Bucha – siehe unter OT Goßwitz –
OT KÖNITZ OT DORFKULM
Sprechzeiten
Sprechzeiten
der Ortsteilbürgermeisterin Frau Andrea Wende
des Ortsteilbürgermeisters Herrn Christian Haun
jeden
- 2. und 4. Mittwoch im Monat
von
17.00 bis 18.30 Uhr
Sprechstunde nach telefonischer Vereinbarung unter
in der
AWO-Begegnungsstätte Könitz
Telefon 0 36 71 / 61 56 06 OT LAUSNITZ
NICHTAMTLICHER TEIL
Sprechzeiten
OT BIRKIGT
des Ortsteilbürgermeisters Herrn Volker Hirt
Sprechzeiten des Revierförsters
Nach telefonischer Vereinbarung Jeden 2. und 4. Dienstag im Monat von 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr in der Gemeindeverwaltung Unterwellenborn, Ernst-Thälmann-Str. 19.
Mobil 0160/ 97 24 10 56
Revierleiter: Herr Schröter Tel. 03 67 42 / 6 75 95 oder 0172 / 3 48 03 21
OT LANGENSCHADE Sprechzeiten
Entsorgungstermine
des Ortsteilbürgermeisters Herrn Christian Haun
Hausmüll
Sprechstunde nach telefonischer Vereinbarung unter
(Termine unter Vorbehalt) Siehe ZASO-Abfallkalender 2011!
Telefon 0 36 71 / 61 56 06
Donnerstag – ungerade Kalenderwoche Donnerstag 01.09.2011 Donnerstag 15.09.2011 Donnerstag 29.09.2011
OT OBERWELLENBORN Sprechzeiten
Fäkalentsorgung im OT Birkigt
des Ortsteilbürgermeisters Herrn Jörg Altmann
vom 27. bis 29. September 2011
Bitte den örtlichen Aushängen entnehmen.
Der Zweckverband oder der von ihm beauftragte Abfuhrunternehmer räumt die Grundstückskläranlagen und fährt den Fäkalschlamm mindestens einmal pro Jahr ab.
Mobil 0173 / 8 21 52 56
OT UNTERWELLENBORN
Den Vertretern des Zweckverbandes und ihren Beauftragten ist ungehindert Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen zu gewähren.
Sprechzeiten
Einen unverbindlichen Tourenplan für das Jahr 2011 entnehmen Sie auch unserer Homepage http://zwa-slf-ru.de/kundenservice/hinweise.html
des Ortsteilbürgermeisters Herrn Wolfgang Kaminsky
Beuter Geschäftsleiter ZWA
Sprechzeiten nach telefonischer Vereinbarung unter Telefon 0160 / 96 73 97 36
Herzliche Glückwünsche zum Geburtstag 01.09. Frau Ruth Rothe zum 91. Geburtstag Oberwellenborner Straße 1 08.09. Herrn Theo Pöpel zum 79. Geburtstag Heideweg 12 30.09. Frau Brigitte Walther zum 81. Geburtstag Dorfanger 9
ENDE AMTLICHER TEIL
✿❀✿❀✿ OT BUCHA
Programm zur
Entsorgungstermine
Kirmes und 12. Teichfest in Bucha
Hausmüll
- 22. bis 26. September 2011
(Termine unter Vorbehalt) Siehe ZASO-Abfallkalender 2011!
Donnerstag, 22. September 2011 18.00 Uhr Kirchweihgottesdienst in der Kirche oder in der „Güldenen Gabel“ (je nach Renovierungsstand unserer Kirche)
Donnerstag – ungerade Kalenderwoche Donnerstag 01.09.2011 Donnerstag 15.09.2011 Donnerstag 29.09.2011
19.00 Uhr
Kirmesantrinken in der „Güldenen Gabel“ mit dem Männerchor „Harmonie“
19.30 Uhr
Filme über die Kirmes 1970 und vom Knopffest unserer Kirche 1995
Herzliche Glückwünsche zum Geburtstag 19.09. 29.09.
Frau Ingrid Michel Preßwitzer Straße 38 Frau Lea Grosch Schleizer Straße 12
zum 70. Geburtstag
Freitag, 23. September 2011 16.30 Uhr Kirmesfußball 46. Kirmesderby Fortuna Unterdorf - Rot-Weiß Oberdorf
zum 80. Geburtstag
✿❀✿❀✿
19.00 Uhr
Kirmes in Bucha
Auswertung des Spiels in der Keglerklause
Samstag, 24. September 2011 Sketch- und Musikabend auf dem Dorfplatz
Traditionell findet auch die diesjährige Kirmes in Bucha am Donnerstag, dem 22. September 2011 mit dem Kirchweihgottesdienst seine Eröffnung.
18.00 Uhr
Rost brennt, Bier schmeckt – also durchstarten!
Anschließend wird die Kirmes zünftig angetrunken.
19.00 Uhr
Musikalischer Sketchabend
Nach dem Auftritt des Männerchores „Harmonie“ erinnern zwei Beiträge in bewegten Bildern an vergangene Ereignisse in Bucha.
23.00 Uhr
Feuerwerk
Der „Heimat- und Geschichtsverein Bucha“ verkauft zu dieser Veranstaltung die neuen Kalender für 2012 zum Thema „Lieblingsplätze in Bucha und Umgebung.“
10.00 Uhr
Frühschoppen und Kegeln Rost brennt!
12.00 Uhr
Buntes Markttreiben (bis 18.00 Uhr) mit
- Musik
- Hüpfburg von Robin
- Kinder anmalen und Spiele
- Zielspritzen mit der Kübelspritze
- Angelwerfen
- Tombola und Schätzen
- Weinverkostung
- Kaffee und Kuchen
- Fischbrötchen
14.00 Uhr
Salsa-Tanzgruppe
15.00 Uhr
Original Wutschentaler (bis 18.00 Uhr)
Sonntag, 25. September 2011
- 12. TEICHFEST
Die weiteren Veranstaltungen – welche von der Kirchgemeinde und den Vereinen unseres Ortes organisiert und durchgeführt werden, können Sie unserem Programm entnehmen Wir würden uns sehr freuen, wenn wir auch Sie als Gäste zu den Veranstaltungen begrüßen können. Allen Gästen von Nah und Fern wünschen wir einen angenehmen Aufenthalt und frohe Stunden in Bucha. Siegfried Kämpf Ortschronist
Montag, 26. September 2011 09.00 Uhr Kirmesausklang mit Musik Traditioneller Frühschoppen im Gasthaus Kanis Für das leibliche Wohl ist an allen Tagen bestens gesorgt! Die Veranstalter laden freundlichst ein! OT DORFKULM
Entsorgungstermine Goßwitz
Entsorgungstermine Hausmüll
Hausmüll
(Termine unter Vorbehalt) Siehe ZASO-Abfallkalender 2011!
(Termine unter Vorbehalt) Siehe ZASO-Abfallkalender 2011!
Dienstag – ungerade Kalenderwoche
Mittwoch – gerade Kalenderwoche
Dienstag 13.09.2011 Dienstag 27.09.2011
Mittwoch 07.09.2011 Mittwoch 21.09.2011
Herzliche Glückwünsche zum Geburtstag
AWO-Begegnungsstätte Goßwitz
19.09.
Herrn Klaus Richtarsky Ortsstraße 11
zum 70. Geburtstag
Bürgerhaus „Schacht Luise“ Veranstaltungen im Monat September 2011
OT GOSSWITZ
Donnerstag, 1. September 2011 14.00 Uhr Seniorengymnastik und Kaffeetafel
Herzliche Glückwünsche zum Geburtstag 03.09. 04.09. 09.09. 10.09. 13.09. 17.09. 18.09. 21.09. 21.09. 22.09. 22.09. 24.09. 27.09. 27.09. 28.09. 29.09. 30.09.
Herrn Roland Rosenbusch Kamsdorfer Straße 10 Herrn Peter Duttine Kamsdorfer Straße 31 Frau Ilka Wegner Trebe 6 Herrn Karl Wenzel Kamsdorfer Straße 1 Herrn Alfred Hedwig Alte Dorfstraße 2 Frau Genovefa Richter Weg der Einheit 25 Herrn Dieter Walther Kamsdorfer Straße 27 Herrn Edgar Hegner Kirchweg 8 Frau Ingeburg Möbius Weg der Einheit 3 Frau Annaliese Schreiner Nordstraße 2 Herrn Dieter Ziegler Kirchweg 3 Frau Karla Ziegler Kirchweg 3 Herrn Gernot Teschke Trebe 14 Herrn Joachim Grohmann Weg der Einheit 25 Herrn Klaus Hopfe Kamsdorfer Straße 21 Frau Ulla Bräuer Unterer Lindigsweg 14 Frau Monika Reuter Weg der Einheit 29
Dienstag, 6. September 2011 13.30 Uhr Wanderung mit Einkehr
zum 80. Geburtstag
Mittwoch, 7. September 2011 19.00 Uhr Treffpunkt Trebe zum Nordic Walking
zum 70. Geburtstag zum 78. Geburtstag
Donnerstag, 8. September 2011 14.00 Uhr Seniorengymnastik und Kaffeetafel
zum 76. Geburtstag
Dienstag, 13. September 2011 14.00 Uhr Kreativnachmittag mit Kaffeetafel
zum 82. Geburtstag
Mittwoch, 14. September 2011 19.00 Uhr Nordic Walking
zum 94. Geburtstag
Donnerstag, 15. September 2011 14.00 Uhr Seniorengymnastik und Kaffeetafel
zum 76. Geburtstag
Mittwoch, 21. September 2011 Sommerfest der Gemeinde Unterwellenborn 19.00 Uhr Nordic Walking
zum 82. Geburtstag zum 70. Geburtstag
Donnerstag, 22. September 2011 14.00 Uhr Seniorengymnastik und Kaffeetafel
zum 83. Geburtstag
Dienstag, 27. September 2011 14.00 Uhr Kaffeetafel anschl. Präsentation „Bequeme Schuhe“ der Fa. M. Scholz
zum 75. Geburtstag zum 74. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
Mittwoch, 28. September 2011 18.30 Uhr Nordic Walking Bei Regenwetter: 19.30 Uhr Frauensport im Schacht Luise
zum 76. Geburtstag
Donnerstag, 29. September 2011 14.00 Uhr Seniorengymnastik und Kaffeetafel
zum 70. Geburtstag
Änderungen vorbehalten!
zum 70. Geburtstag
Nähere Infos zu den Veranstaltungen unter Telefon 0 36 71 / 61 47 04 oder 50 70 90 bzw. persönliche Vorsprache in der AWO-Begegnungsstätte.
zum 75. Geburtstag Herzliche Glückwünsche zum Geburtstag
Terminkalender der OIG „Freizeitregion Nördliche Saaleberge“
01.09.
Die Interessengruppe „Freizeitregion Nördliche Saaleberge“ (FR-NSB) in Zusammenarbeit mit der AWOOrtsgruppe Goßwitz laden ein zu diesen öffentlichen (regionalen) Veranstaltungen:
02.09. 04.09. 04.09.
Veranstaltungsplan für Monat September 2011
04.09.
Dienstag, 13. September 2011 19.00 Uhr Film-Vortrag Bürgerhaus „Schacht Luise“ Der Filmemacher Michael Brotmeier (Probstzella) zeigt uns seine Dokumentarfilme: „Holz – im Wandel der Zeiten“ „Eis – eine kalte Welt“
05.09. 06.09. 09.09. 10.09.
Dienstag, 27. September 2011 19:00 Uhr Dia-Vortrag Bürgerhaus „Schacht Luise“ Werner Grunewald (Gera) zeigt uns: „Unterwegs auf Goldsuche zwischen Alaska und Thüringen“
13.09. 13.09. 13.09.
Eine aktuelle Übersicht über die Veranstaltungen erfahren Sie auch:
15.09.
per Info-Telefon:
20.09.
0 36 71 / 5 24 01 72
20.09.
über Homepage: 20.09.
http://www.oig.gosswitz.de/fr-nsb/plan Änderungen vorbehalten!
20.09. 21.09. 22.09. 24.09. 24.09. 26.09.
OT KÖNITZ
26.09. 28.09. 29.09.
Entsorgungstermine Hausmüll (Termine unter Vorbehalt) Siehe ZASO-Abfallkalender 2011! Mittwoch – gerade Kalenderwoche Mittwoch 07.09.2011 Mittwoch 21.09.2011 Frau Rosemarie Walther zum 72. Geburtstag Reinhard-Seidemann-Straße 11 Herrn Heinz Riemschneider zum 75. Geburtstag Am Münzetal 3 Frau Hanna Hehne zum 75. Geburtstag Straße des Friedens 8 Herrn Egon Urban zum 74. Geburtstag Straße des Friedens 46 Frau Renate Winkler zum 71. Geburtstag Friedrich-Ebert-Straße 28 Herrn Klaus Liebel zum 71. Geburtstag Buchaer Straße 18 Frau Waltraud Sündermann zum 83. Geburtstag Am Hygeritz 1 Herrn Klaus Hirsch zum 70. Geburtstag Am Schulberg 10 Frau Annemarie Paschold zum 71. Geburtstag Am Hygeritz 3 Frau Sigrid Donig zum 87. Geburtstag Krähenhügel 4 Frau Ruth Drechsel zum 87. Geburtstag Bahnhofstraße 33 Frau Waltraud Ahnert zum 70. Geburtstag Am Münzetal 1 Herrn Erich Möller zum 75. Geburtstag Straße des Friedens 2 Frau Gisela Remmler zum 82. Geburtstag Bahnhofstraße 55 Frau Erika Heller zum 75. Geburtstag Karl-Marx-Straße 3 Frau Elinor Tichy zum 72. Geburtstag Bahnhofstraße 12 Herrn Horst Schumann zum 71. Geburtstag Buchaer Straße 6 Herrn Bodo Krieg zum 70. Geburtstag Friedrich-Ebert-Straße 3 Frau Karla Müller zum 74. Geburtstag Straße des Friedens 1 Frau Karla Müller zum 74. Geburtstag Schloßberg 33 Frau Margarete Adam zum 70. Geburtstag Karl-Marx-Straße 10 Frau Waltraut Schnabel zum 72. Geburtstag Am Hinteren Schloßberg 8 Herrn Günter John zum 71. Geburtstag Straße des Friedens 10 Frau Annemarie Zahoransky zum 72. Geburtstag Friedrich-Ebert-Straße 42 Frau Gertrud Schwabe zum 73. Geburtstag Saalfelder Straße 11
Zum Tag des offenen Denkmals NACHRUF
im Bergbau- und Heimatmuseum Könitz
Am 31. Juli 2011 verstarb im Alter von 80 Jahren
Fotoausstellung „Das Museum gestern und heute“
Herr Hans-Jürgen Steffen
am Sonntag, dem 11. September 2011
Der Verstorbene war langjähriges Gemeinderatsmitglied und 1. Beigeordneter der Gemeinde Könitz.
von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr Die Ausstellung ist noch bis zum Sonntag, den 9. Oktober 2011 zu unseren Öffnungszeiten zu sehen.
Er hat sich während seiner aktiven Dienstzeit stets zum Wohle der Allgemeinheit eingesetzt. Wir werden dem Verstorbenen ein ehrendes Andenken bewahren.
Margit Kroll
Unser Mitgefühl gilt seinen Angehörigen. Gemeinde Unterwellenborn Andrea Wende Bürgermeisterin
Bergbau- und Heimatmuseum in Könitz Die Gemeinde Unterwellenborn ist um eine Attraktion reicher. Das in den Jahren 2006 bis 2011 komplett sanierte Bergbau- und Heimatmuseum im Ortsteil Könitz – Buchaer Straße 1 erwartet seine Besucher. Im ältesten Gebäude werden auf drei Etagen in niveauvoller konzeptioneller Gestaltung die Bergbautradition, die Geschichte und Entwicklung des Ortes sowie die Porzellanherstellung anschaulich vermittelt.
Öffnungszeiten Bergbau- und Heimatmuseum Könitz
Neben den Öffnungszeiten: Mittwoch Samstag Sonntag
09.00 - 12.00 Uhr 13.00 - 17.00 Uhr 13.00 - 17 00 Uhr
werden für Interessengruppen und Schulklassen auch außerhalb Führungen angeboten.
Könitz, Buchaer Straße 1 ganzjährig
Unter Telefon 03 67 32 / 2 07 86 sind Vorbestellungen möglich.
Mittwoch Wochenende
09.00 - 12.00 Uhr 13.00 - 17.00 Uhr
Führungen für Gruppen und Schulklassen bitte mit Voranmeldung.
Das neue Bergbau- und Heimatmuseum in Könitz kann als das „Sahnehäubchen“ hinsichtlich der Traditionspflege in unserer Bergbauregion bezeichnet werden, welche mit dem Besucherbergwerk Kamsdorf sowie dem übertägigen Bergbaulehrpfad Kamsdorf - Goßwitz ihren Anfang nahm.
Weitere Öffnungszeiten nach Vereinbarung unter Telefon 03 67 32 / 2 07 86. AWO-Begegnungsstätte Könitz
Unser letztes Jahr im Kindergarten
Veranstaltungen im Monat September 2011
Wie jedes Jahr verging auch dieses letzte Kindergartenjahr der „Großen“ wie im Flug. Viel Aufregendes gab es in den vergangenen Monaten für die künftigen Schulanfänger zu erleben.
Donnerstag, 1. September 2011 14.00 Uhr Seniorengymnastik Mittwoch, 7. September 2011 Busfahrt in den Thüringer Wald
So lernten sie z.B. an den Schnuppertagen das Schulgebäude und die Lehrer kennen, sie bastelten, sangen Lieder und machten Sport- und Bewegungsspiele.
Donnerstag, 8. September 2011 14.00 Uhr Seniorengymnastik 19.30 Uhr Versammlung der Handballer
Im Februar stand der Besuch des Planetariums auf dem Programm. „Lars, der kleine Eisbär“ war eine spannende Geschichte, von welcher die Kinder noch lange erzählten.
Freitag, 9. September 2011 20.00 Uhr Versammlung Kaninchenzüchter
Beim Mitmachtheater zum Thema Verkehrserziehung lernten die „Großen“, wie man am sichersten zur Schule kommt.
Mittwoch, 14. September 2011 14.00 Uhr Geburtstagskinder Monat August
Im April folgte das traditionelle Übernachten im Kindergarten. Alle Kinder waren sehr aufgeregt.
Donnerstag, 15. September 2011 14.00 Uhr Seniorengymnastik
Am Nachmittag fand eine kleine Schatzsuche zum Zuckertütenbaum statt. Nachdem die große Zuckertüte ausgepackt worden war, erwarteten uns die Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr Könitz.
Mittwoch, 21. September 2011 14.00 Uhr Modenschau Donnerstag, 22. September 2011 14.00 Uhr Seniorengymnastik 19.30 Uhr Versammlung der Handballer
Sie zeigten den Kindern den Aufbau des Feuerwehrautos und erzählten über ihre Arbeit. Nach dem Spritzen mit dem Feuerwehrschlauch durften alle Kinder mit der Feuerwehr fahren.
Dienstag, 27. September 2011 14.00 Uhr Kegeln in Bucha Mittwoch, 28. September 2011 14.00 Uhr Spielnachmittag mit Kaffee und Kuchen Donnerstag, 29. September 2011 14.00 Uhr Seniorengymnastik Freitag, 30. September 2011 20.00 Uhr Versammlung Kaninchenzüchter jeden Montag 19.30 Uhr Frauengymnastik Ihre Roswitha Gärner und der AWO-Ortsverein Könitz
Ein kleiner Lampionumzug ließ den schönen Tag ausklingen.
Termine Bogensportverein
Auf diesem Wege möchten wir uns noch einmal recht herzlich bei der Freiwilligen Feuerwehr für die langjährige gute Zusammenarbeit bedanken.
Fortbildungslehrgang des Thüringer Schützenbundes für Übungsleiter im Bogensport am
Samstag 24.09.2011
und
Sonntag
jeweils
von 09.00 bis 18.00 Uhr
Im Mai nahmen die Kinder am Mäusecup teil und belegten den neunten Platz. Einen Monat später war es dann soweit. Das Zuckertütenfest rückte immer näher. Die Kinder waren sehr gespannt und halfen bei der Vorbereitung. Sie bedruckten ihre Ritterkostüme und erzählten viel zum Thema Mittelalter.
25.09.2011 Am 16. Juni 2011 fuhren wir nach dem Frühstück nach Ludwigshof.
Und sicherlich auch die Dekoration, bei der sich der Veranstalter wieder besondere Mühe geben wird und ganz sicher auch für die eine oder andere Überraschung sorgt.
Nach dem Reiten verkleideten sich alle Kinder als Ritter und stärkten sich bei einem zünftigen Ritteressen im Burgkeller, um für die anschließenden Ritterspiele fit zu sein.
Weiter geht es dann am Samstag mit der Band „Cross“ und „DJ Hans“ sowie der „Monster Energy Promotour“.
Um 15.00 Uhr waren Eltern, Großeltern und Geschwister zum Fest eingeladen. Bei Kaffee und Kuchen erlebten sie gemeinsam mit den Schulanfängern das Programm von Andi „Hurra, Hurra die Schule kommt“.
Mit ihrem sehr vielfältigen Programm, das für jeden Musikgeschmack etwas beinhaltet, haben die „Crosser“ schon die letzten Jahre das Zelt gerockt, das Publikum begeistert und mitgerissen.
Dann folgte der Höhepunkt. Nach dem Überreichen der Bastelmappen und Fotoalben machten wir uns auf die Suche nach dem Zuckertütenbaum. Auf dem Weg dorthin mussten die Kinder verschiedene Aufgaben lösen. Die Anspannung wurde immer größer.
Und auch diesmal wird sicherlich kein Tanzbein ruhig bleiben können und die Stimmung wird durch die „Monster Energy Promotour“ an beiden Tagen sicherlich noch mehr angeheizt.
Die Kinder sangen das Lied „Wache Augen brauch ich in der Schule“ und entdeckten schon den Zuckertütenbaum.
Los gehen wird es am Samstag ebenfalls um 21.00 Uhr, Ende wird gegen 03.30 Uhr sein.
Bevor jeder seine Zuckertüte bekam, musste ein Rätsel gelöst werden. Ein gemeinsames Gruppenfoto beendete den erlebnisreichen und aufregenden Tag.
Am Sonntag dann stehen die kleineren Mitbürger aus Könitz und Umgebung im Mittelpunkt. Beim großen Kinderfest gibt es jede Menge Spiel und Spaß. Der AWO-Kindergarten aus Könitz, der Ortsverein und die Freiwillige Feuerwehr haben ein abwechslungsreiches und buntes Programm zusammengestellt.
Ein neuer Abschnitt nun beginnt, wir wünschen, dass es euch gelingt. Stets fröhlich und vergnügt zu bleiben, auch beim Lesen, Rechnen und Schreiben.
Mit selbstgebackenem Kuchen, Bratwürsten und weiteren Schmankerl sorgen sie auch für das leibliche Wohl.
Wir wünschen allen Schulanfängern einen guten Schulstart und viel Erfolg beim Lernen.
Darüber hinaus kann man mit dem Feuerwehrauto fahren, mit Pferden ein paar Runden reiten und noch andere spannende Dinge erleben.
Das Team vom Kindergarten „Pfiffikus“
Das Familienfest ist natürlich für alle Besucher kostenfrei. Neu wird dieses Jahr zum ersten Mal ein Trödelmarkt sein, der am Sonntag ab 13.00 Uhr auf dem Festgelände stattfindet. An dieser Stelle sei zu erwähnen, dass dies alles ohne unsere Sponsoren und die Gemeinde Unterwellenborn nicht möglich wäre. Ein großes Dankeschön an alle uns unterstützende Firmen aus Könitz und Umgebung:
Lummerlandfest 2011 Am zweiten Septemberwochenende vom 9. bis 11. September 2011 findet traditionell das Lummerlandfest statt. In diesem Jahr bereits zum 15. Mal und wieder organisiert und durchgeführt durch den Lummerland e.V. und seinen Mitgliedern und Freunden. Und wie die ganzen Jahre zuvor gibt es wieder Spaß, Musik und einfach gute Unterhaltung für alle Altersgruppen und die ganze Familie.
Firma Remmler
Firma Göli Glas
Firma Weltrich
Firma Exner
Firma Gollnick
Physiotherapie Grohmann
Als Hauptsponsor konnten in diesem Jahr die Firmen Großtagebau Kamsdorf GmbH und das Autohaus Welz gewonnen werden.
Los geht es am Freitag um 21.00 Uhr.
Der Lummerland e.V. freut sich auf hoffentlich viele Besucher und wünscht allen viel Spaß und gute Unterhaltung – beim 15. Lummerlandfest.
„It’s DISCO Time“ ist das Motto dieses Abends, an dem DJ Böhmi mit Hits aus den vergangenen Jahrzehnten und aktueller Musik für gute Stimmung sorgen wird.
„Let’s have a party“
Wie im vergangenen Jahr ist der Eintritt zu der Freitagsveranstaltung frei – allein das ist schon ein Besuch des 500 qm großen Festzeltes mit Bar und Cocktailbar wert.
Der Vorstand OT LANGENSCHADE
OT OBERWELLENBORN
Entsorgungstermine
Entsorgungstermine
Hausmüll
Hausmüll
(Termine unter Vorbehalt) Siehe ZASO-Abfallkalender 2011!
(Termine unter Vorbehalt) Siehe ZASO-Abfallkalender 2011!
Donnerstag – ungerade Kalenderwoche
Donnerstag – ungerade Kalenderwoche
Donnerstag 01.09.2011 Donnerstag 15.09.2011 Donnerstag 29.09.2011
Donnerstag 01.09.2011 Donnerstag 15.09.2011 Donnerstag 29.09.2011 Tourenplan Vogelschutz wie Oberwellenborn
Herzliche Glückwünsche zum Geburtstag 20.09. 24.09.
Frau Johanna Engelmann Hauptstraße 39 Herrn Klaus Hutter Hauptstraße 70
zum 79. Geburtstag
Ortsteilrat Oberwellenborn zum 72. Geburtstag
Einladung zur 8. Ortsteilratssitzung
✿❀✿❀✿
OT LAUSNITZ
Termin
Dienstag, 6. September 2011
um
19.30 Uhr
Ort
Gemeindehaus Oberwellenborn
Tagesordnung:
Entsorgungstermine Hausmüll
- 1. Freiwillige Feuerwehr Oberwellenborn vor dem Aus! Wie soll es weitergehen?
(Termine unter Vorbehalt) Siehe ZASO-Abfallkalender 2011!
- 2. Vorbereitung Kinderfest am 17.September 2011
Freitag – ungerade Kalenderwoche
- 3. Einbau Fensterläden in Kirchturm Oberwellenborn
Freitag 02.09.2011 Freitag 16.09.2011 Freitag 30.09.2011
- 4. Stand Hochwasserrückhaltebecken „Vor der Heide“
- 5. Informationen und Anfragen
Herzliche Glückwünsche zum Geburtstag 13.09.
Frau Edeltraut Franke Lausnitz 13
Ihr Ortsteilbürgermeister J. Altmann
zum 71. Geburtstag
✿❀✿❀✿
Herzliche Glückwünsche zum Geburtstag 04.09.
Nutzen Sie Ihre
„Gemeinde-Nachrichten“
27.09.
kostengünstig für private Danksagungen und Mitteilungen bei Festlichkeiten und Höhepunkten im persönlichen Leben!
30.09.
Frau Margot Brödler Kirchgasse 8 Frau Inge Sommer Teichgasse 15 Herrn Rainer Polte Am See 12
✿❀✿❀✿ zum 77. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 71. Geburtstag
Herzliche Glückwünsche zum Geburtstag
Freiwillige Feuerwehr Oberwellenborn vor dem Aus – wie soll es weitergehen?
01.09.
Es ist fünf Minuten vor Zwölf – wir brauchen dringend Kameraden für unsere Freiwillige Feuerwehr!!!
02.09.
02.09.
03.09.
Es geht nicht mehr nur darum, Brände zu löschen. Auch Unwetter machen vor unserem Ort nicht halt. Stürme und Überschwemmungen bleiben nicht aus. Sie nehmen immer mehr zu.
04.09. 06.09.
Wir können nicht warten, bis uns die Kameraden aus den Nachbarorten zu Hilfe kommen, denn die ersten Minuten entscheiden über Leben und Tod.
06.09.
Gebt euren Herzen einen Ruck, denkt an eure Familien.
08.09.
Nur ausgebildete Bürger können mit der neuen Feuerwehrtechnik umgehen, um damit Menschenleben zu retten.
08.09.
Vor allem junge Leute, die Interesse haben an Sport und Technik, werden gebraucht. Aber auch erfahrene Bürger sind bei uns herzlich willkommen.
10.09. 11.09.
Bitte meldet euch bei mir. Es ist die letzte Chance, bevor unser Feuerwehrdepot geschlossen wird.
11.09.
Euer Ortsteilbürgermeister J. Altmann
11.09. 11.09. 13.09. 14.09.
OT UNTERWELLENBORN
15.09. 16.09.
Sprechzeiten des Revierförsters
16.09.
Jeden 2. und 4. Dienstag im Monat von 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr in der Gemeindeverwaltung Unterwellenborn, Ernst-Thälmann-Str. 19.
17.09. 17.09.
Revierleiter: Herr Schröter Tel. 03 67 42 / 6 75 95 oder 0172 / 3 48 03 21
17.09. 18.09.
Entsorgungstermine
19.09.
Hausmüll
23.09.
(Termine unter Vorbehalt) Siehe ZASO-Abfallkalender 2011!
26.09.
Unterwellenborn links der Bahn (Röblitz) Unterwellenborn rechts der Bahn (Maxhütte)
27.09. 27.09.
Mittwoch – gerade Kalenderwoche
28.09.
Mittwoch 07.09.2011 Mittwoch 21.09.2011
29.09. Herrn Dieter von Schwech zum 75. Geburtstag Heinrich-Heine-Straße 28 Frau Christa Rinau zum 74. Geburtstag Vor der Heide 9 Herrn Wilfried Färber zum 73. Geburtstag August-Bebel-Straße 44 Frau Ursula Keller zum 75. Geburtstag Ernst-Thälmann-Straße 7 Frau Erika Bernert zum 72. Geburtstag Metzinger Straße 14 Frau Käte Schneider zum 72. Geburtstag Heinrich-Heine-Straße 23 Frau Helga Egerer zum 71. Geburtstag Neuer Weg 11 Frau Waldtraud Richter zum 79. Geburtstag Heinrich-Heine-Straße 15 Herrn Klaus Kämmer zum 73. Geburtstag Vor der Heide 65 Frau Gerda Heinze zum 88. Geburtstag Krumme Gasse 13 Herrn W. Schimmelschmidt zum 92. Geburtstag August-Bebel-Straße 13 Frau Barbara Tischner zum 71. Geburtstag Viehtreibe 2 Frau Christa Löschel zum 70. Geburtstag Dorfstraße 15 Frau Dorothea Opitz zum 70. Geburtstag Heinrich-Heine-Straße 10 Herrn Walter Scholz zum 71. Geburtstag Krumme Gasse 27 Frau Hildegard Kämmer zum 87. Geburtstag August-Bebel-Straße 11 Herrn Ludwig Zapf zum 71. Geburtstag Sandwiesen 25 Herrn Horst Hofmann zum 80. Geburtstag Krumme Gasse 52 Frau Barbara Hugo zum 70. Geburtstag August-Bebel-Straße 20 Herrn Helmut Hopfe zum 87. Geburtstag Heinrich-Heine-Straße 29 Herrn Gerold Seebeck zum 76. Geburtstag Krumme Gasse 16 Herrn Hans-Dieter Sägling zum 70. Geburtstag Sandwiesen 60 Frau Gisela Kempte zum 71. Geburtstag Pfennigreitel 9 Frau Helga Fröhlich zum 73. Geburtstag Krumme Gasse 58 Frau Liane Tambor zum 70. Geburtstag August-Bebel-Straße 11 Herrn Bernd Karl zum 70. Geburtstag Heinrich-Heine-Straße 1 Herrn Kurt Scheuermann zum 85. Geburtstag Hasenjagd 10 Frau Walta Kiesewetter zum 70. Geburtstag Heinrich-Heine-Straße 28 Frau Brigitte Meyer zum 78. Geburtstag Bei der Linde 6 Frau Rosem. Steinbrücker zum 70. Geburtstag August-Bebel-Straße 15
2. Friedhofssatzung Stand: 2010 (Neubekanntmachung vom 10.02.2010; ursprünglich vom 10.12.2008, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 28.12.2009) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Gemeinde Unterwellenborn – Neubekanntmachung in der Fassung der 1. Änderungssatzung (2010)
Nr. 04 Freitag, 26.02.2010
- 5. Jahrgang Amtsblatt der Gemeinde Unterwellenborn Gemeinde-Nachrichten Gemeinde-Nachrichten Gemeinde Unterwellenborn mit den Ortsteilen Birkigt, Bucha, Dorfkulm, Goßwitz, Könitz, Langenschade, Lausnitz, Oberwellenborn, Unterwellenborn AMTLICHER TEIL SONDERAUSGABE mit Veröffentlichung der Neubekanntmachung der Friedhofssatzung der Gemeinde Unterwellenborn vom 10.02.2010 GEMEINDEVERWALTUNG UNTERWELLENBORN Inhaltsverzeichnis Neubekanntmachung der Friedhofssatzung der Gemeinde Unterwellenborn I. Allgemeine Bestimmungen S. 2 Geltungsbereich § 1 S. 2 Friedhofszweck § 2 S. 3 Schließung und Entwidmung § 3 S. 3 II. Ordnungsvorschriften S. 3 Öffnungszeiten § 4 S. 3 Verhalten auf dem Friedhof § 5 S. 3 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof § 6 S. 4 III. Allgemeine Bestattungsvorschriften S. 4 Bestattungspflichtige/ Nutzungsberechtigte § 7 S. 4 Anzeigepflicht und Bestattungszeit § 8 S. 5 Särge § 9 S. 5 Ausheben der Gräber § 10 S. 6 Ruhezeit § 11 S. 6 Umbettungen § 12 S. 6 IV. Grabstätten S. 6 Arten der Grabstätten § 13 S. 6 Erdreihengrabstätten § 14 S. 7 Erdwahlgrabstätten § 15 S. 7 Urnengrabstätten § 16 S. 7 Ehrengrabstätten § 17 S. 8 Kriegsgräber § 18 S. 8 V. Gestaltung der Grabstätten S. 8 Abteilung mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften § 19 S. 8 Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 20 S. 8 Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften § 21 S. 8 VI. Grabmale und bauliche Anlagen S. 9 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 22 S. 9 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften § 23 S. 9 Grabeinfassungen § 24 S. 10 Grabstättenumfeld § 25 S. 10 Zustimmung § 26 S. 10 Ersatzvornahme § 27 S. 10 Fundamentierung und Befestigung § 28 S. 10 Unterhaltung § 29 S. 10 Entfernung § 30 S. 11 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten S. 11 Herrichtung und Unterhaltung § 31 S. 11 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 32 S. 12 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften § 33 S. 12 Vernachlässigung der Grabpflege § 34 S. 12 VIII. Trauerfeiern S. 12 Trauerfeiern § 35 S. 12 IX. Schlussvorschriften S. 12 Alte Rechte § 36 S. 12 Haftung § 37 S. 13 Ordnungswidrigkeiten § 38 S. 13 Gebühren § 39 S. 13 Inkrafttreten/Außerkrafttreten § 40 S. 13 Anlage: Belegungsplan
- Friedhof Unterwellenborn
- Friedhof Röblitz
- Friedhof Oberwellenborn
- Friedhof Langenschade
- Friedhof Bucha
- Friedhof Goßwitz
- Friedhof Könitz
- Friedhof Lausnitz
- Friedhof Birkigt
Neubekanntmachung der Friedhofssatzung der Gemeinde Unterwellenborn Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemein-de- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetze vom 8. April 2009 (GVBl. S. 345) sowie des § 33 Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592) hat der Gemeinderat der Gemeinde Unterwellenborn in seiner Sitzung am 12.11.2008 die Friedhofssatzung der Gemein-de Unterwellenborn und am 09.12.2009 die 1. Änderungs-satzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Unterwellen-born beschlossen. Auf der Grundlage des Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde Unterwellenborn Beschluss-Nr. 05/05/GR/10 vom 03.02.2010 wird nachstehend der Wortlaut der Friedhofssatzung der Gemeinde Unterwellenborn vom 10.12.2008, wie er sich aus der 1. Änderungssatzung vom 28. Dezember 2009, veröffentlicht in den Gemein-denachrichten Nr. 01 vom 13. Januar 2010 ergibt, in der vom 14. Januar 2010 an geltenden Fassung bekannt gemacht. I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Unterwellenborn gelegene und von ihr – im nachfolgenden als Friedhofsverwaltung benannt – verwal-tete Friedhöfe:
a) Friedhof Unterwellenborn
b) Friedhof Röblitz
c) Friedhof Oberwellenborn
d) Friedhof Langenschade
e) Friedhof Birkigt
f) Friedhof Lausnitz
g) Friedhof Könitz
h) Friedhof Goßwitz
i) Friedhof Bucha
§ 2 – Friedhofszweck
- 1. Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Einrich- tungen der Gemeinde Unterwellenborn und dienen der Bestattung/Beisetzung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
- 2. Gestattet ist die Bestattung/Beisetzung verstorbener Gemeindeeinwohner sowie bei berechtigtem Interesse auch die Bestattung/Beisetzung sonstiger Verstorbe- ner. Die Bestattung einer anderen in der Gemeinde ver- storbenen Person regelt sich nach § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 ThürBestG.
- 3. Die Friedhöfe dienen der Bestattung/Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Unterwellenborn waren oder ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof besaßen.
- 4. Die Bestattung/Beisetzung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
- 5. Die Bestattung/Beisetzung sonstiger Verstorbener mit berechtigtem Interesse nach Abs. 2 bedarf der vor- herigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Vor- liegen eines Rechtsanspruchs auf Erteilung der Zu- stimmung der Friedhofsverwaltung wird hierbei geprüft. § 3 Schließung und Entwidmung
- 1. Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen/Bei- setzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
- 2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen/Beisetzungen ausgeschlossen. Als Ersatz für die Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schließung noch nicht ausgeübt worden sind, werden auf Antrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten auf einen anderen Teil des Friedhofs oder auf einem anderen Friedhof, unter Beachtung der dort geltenden Bestimmungen, gleichwertige Nutzungsrechte ein- geräumt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Entgelte geleistet.
- 3. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Fried- hofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten/Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Erdwahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten Bestatteten/Beigesetzten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
- 4. Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Erdwahlgrab- stätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
- 5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffent- lich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Erd- reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Ange- hörigen des Verstorbenen, bei Erdwahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mit- zuteilen.
- 6. Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Fried- hofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten wer- den Gegenstand des Nutzungsrechtes. II. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten
- 1. Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
- 2. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwal- tung getroffen werden.
- 3. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofs- teile vorübergehend untersagen.
- 4. Die Friedhofstore sind nach dem Betreten und Verlas- sen des Friedhofes zu schließen. § 5 Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter zehn Jahren dürfen Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- 2. Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs: Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenom- men von diesem Verbot sind Kinderwagen und Roll- stühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/Bau- hof. Für die Erlaubniserteilung gilt die Gebührensatzung.
- a) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten zu verrichten
- b) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren
- c) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Druck- sachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern not- wendig und üblich sind
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu beschädigen oder zu verunreinigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise zu betreten
- e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern f) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde
- g) eine Mitnahme von Wasser außerhalb des Fried- hofes (das Wasser ist ausschließlich zum Gießen der Grabstelle zu verwenden) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- 3. Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung/ Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.
- 4. Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhof außerhalb der Feierhalle bedarf der vorherigen An- meldung bei der Friedhofsverwaltung.
- 5. Ehrensalut darf nur mit Genehmigung der Friedhofsver- waltung abgegeben werden. Die Friedhofsverwaltung bestimmt hierfür geeignete Plätze.
- 6. Für die Anzeige nach Abs. 2 Buchstabe b gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrens- gesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheit- liche Stelle (§§ 71a bis 71 e Thür VwVfG). § 6 Gewerbliche Betätigungen auf dem Friedhof
- 1. Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzu- zeigen.
- 2. Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflicht- versicherungsschutz besitzt.
- 3. Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Fried- hofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bediensteten- ausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichts- berechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzu- zeigen.
- 4. Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammen- hang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
- 5. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen späte- stens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 06.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 07.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
- 6. Die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorüber- gehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmig- ten Stellen gelagert werden. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Nach Beendigung der Arbeiten sind Lager- und Arbeits- plätze in einen ordnungsgemäßen Zustand zu ver- setzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden.
- 7. Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewer- betreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit und Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
- 8. Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwal- tungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71 e ThürVwVfG). III. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Bestattungspflichtige/Nutzungsberechtigte
- 1. Für die Bestattung/Beisetzung haben gemäß § 18 Abs. 1 ThürBestG neben dem vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragten die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:
- 1. der Ehegatte
- 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartner- schaft
- 3. die Kinder
- 4. die Eltern
- 5. die Geschwister
- 6. die Enkelkinder
- 7. die Großeltern
- 8. der Partner einer auf Dauer angelegten nicht- ehelichen Lebensgemeinschaft Kommen für die Bestattungs-/Beisetzungspflicht nach Abs. 1 Nr. 1 bis 8 mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor; Beauftragte gehen Angehörigen vor.
- 2. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens einen Beauftrag- ten bzw. aus dem in Abs. 1 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag über- tragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die volljährigen Angehörigen des ver- storbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustim- mung über:
- a) auf den überlebenden Ehegatten
- b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemein- schaft
- c) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nicht- eheähnlichen Lebensgemeinschaft
- d) auf die Kinder
- e) auf die Stiefkinder f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
- g) auf die Eltern
- h) auf die (vollbürtigen) Geschwister i) auf die Stiefgeschwister j) auf die nicht unter a) – i) fallenden Erben Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
- 3. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungs- recht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 2 Satz 2 genannten Personen übertragen, es bedarf hier- zu der vorigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
- 4. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unver- züglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
- 5. Der Inhaber der Grabnutzungsurkunde/Graburkunde hat jede Anschriftenänderung umgehend der Friedhofs- verwaltung mitzuteilen. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die sich aus Versäumnissen dieser Mitteilung ergeben.
- 6. Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grab- stätte möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Geldleistungen besteht nicht. Der vorzeitige Verzicht auf das Nutzungsrecht ist schriftlich zu erklären. § 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
- 1. Jede Bestattung/Beisetzung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
- 2. Wird eine Bestattung/Beisetzung in einer vorher erwor- benen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 3. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Be- stattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Welt- anschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen/Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.
- 4. Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grund- sätzlich innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach der Einäscherung beigesetzt werden. Verstorbene, die nicht binnen zehn Tagen und Aschen, die nicht binnen sechs Monaten bestattet/beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Erdreihengrabstätte, einer Urnenreihengrabstätte bzw. einer Urnengemeinschaftsgrabstätte bestattet/ beigesetzt.
- 5. Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hier- von können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, ins- besondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiö- sen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungs- pflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.
- 6. Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. § 9 Särge
- 1. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlos- sen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdich- tungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
- 2. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahme- fällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
- 3. Bei Särgen von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ver- storben sind, ist die Sarggröße der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. § 10 Ausheben der Gräber
- 1. Die Gräber werden von Beauftragten der Bestattungs- institute als Erfüllungsgehilfen der Gemeinde ausge- hoben und wieder verfüllt.
- 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdober- fläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges min- destens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
- 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
- 4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher zu entfernen oder entfernen zu lassen. Sofern beim Aus- heben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grab- zubehör durch die Beauftragten der Bestattungsinsti- tute als Erfüllungsgehilfen der Gemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten den Bestattungs- instituten zu erstatten.
- 5. Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Über- reste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. § 11 Ruhezeit Die Ruhezeit beträgt bei: Erdbestattungen für Leibesfrüchte, Fehlgeborene und Kinder bis zum 5. Lebensjahr 20 Jahre für Personen ab dem vollendeten
- 5. Lebensjahr 20 Jahre Urnenbeisetzungen 15 Jahre § 12 Umbettungen
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihen- grabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnen- reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Umbettungen aus der Urnengemeinschafts- grabstätte sind nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
- 3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten um- gebettet werden.
- 4. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antrags- berechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrab- stätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberech- tigte Angehörige (Inhaber der Graburkunde) des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberech- tigte. Mit dem Antrag ist die Nutzungsurkunde/Graburkunde vorzulegen. In den Fällen des § 30 Abs. 2 Satz 3 und bei Einziehung von Nutzungsrechten gem. § 30 Abs. 2 Satz 1 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihen- grabstätten/Urnenreihengrabstätten/Anonymes Grab- feld/Urnengemeinschaftsanlage umgebettet werden. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen entsprechend § 30 Abs. 2 ThürBestG der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde und sind bis zu sechs Monate nach der Beisetzung unzulässig, sofern sie nicht richterlich angeordnet wurden.
- 5. Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeit- punkt der Umbettung.
- 6. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schä- den, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
- 7. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- 8. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. IV. Grabstätten § 13 Arten der Grabstätten
- 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofs- eigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
- 2. Grabstätten werden unterschieden in
- a) Erdreihengrabstätten
- b) Erdwahlgrabstätten
- c) Urnenreihengrabstätten
- d) Urnenwahlgrabstätten
- e) Ehrengrabstätten f) Urnengemeinschaftsgrabstätte
- g) Kriegsgräber
- 4. Die Beisetzung von zwei Urnen in Erdwahlgrabstätten pro Grabeinheit ist möglich.
- 5. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung und durch Hinweis für die Dauer von zwei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
- 6. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben wird.
- 7. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestat- tungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
- 8. Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig. § 16 Urnengrabstätten
- 1. Aschen dürfen beigesetzt werden in
- a) Urnenreihengrabstätten
- b) Urnenwahlgrabstätten
- c) Erdwahlgrabstätten
- d) Urnengemeinschaftsgrabstätten
- 2. Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche abgegeben wer- den. Grabgröße 0,80 m x 0,80 m Grababstand mindestens 0,30 m Über die Abgabe wird eine Graburkunde ausgehändigt. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Toten- aschen gleichzeitig bestattet werden.
- 3. Urnenwahlgrabstätten sind für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nut- zungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu vier Aschen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Grabnutzungsurkunde. Grabgröße 1,00 m x 1,00 m Grababstand mindestens 0,40 m
- 4. Urnengemeinschaftsgrabstätten dienen nach Bestim- mung durch den Friedhofsträger der namenlosen oder namentlichen Beisetzung von Urnen ohne Bepflanzung der Beisetzungsstelle.
- 3. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungs- rechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
- 4. Die Zuweisung von Erdreihengräbern/Urnenreihen- gräbern sowie die Vergabe von Nutzungsrechten an Erdwahlgräbern/Urnenwahlgräbern erfolgt nur bei Eintritt eines Todesfalls.
- 5. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Nutzungsurkunde bei Erdwahl- und Urnenwahlgräbern. Für Erdreihen-/Urnenreihengräbern wird bei der Zu- weisung eine Graburkunde übergeben. § 14 Erdreihengrabstätten
- 1. Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestat- tungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Graburkunde aus- gestellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist ausgeschlossen. Grabgröße 2,10 m x 0,90 m Grababstand mindestens 0,30 m
- 2. Es werden eingerichtet:
- a) Erdreihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollen- deten 5. Lebensjahr
- b) Erdreihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem
- 5. Lebensjahr
- 3. In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestat- tet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrab- stätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleich- zeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren zu bestatten. § 15 Erdwahlgrabstätten
- 1. Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattun- gen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Grabnutzungsurkunde.
- 2. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn in den letzten zehn Jahren vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist. Ein Anspruch auf Wieder- erwerb besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden.
- 3. Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Grabgröße 2,10 m x 0,90 mpro Stelle Grababstand mindestens 0,30 m Das Gemeinschaftsgrabmal und die Anlage werden durch die Gemeinde erstellt und unterhalten. Dafür ist eine einmalige Gebühr gemäß der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Der Grabschmuck ist ausschließlich an dem dafür vorgesehenen Platz abzulegen. Die Beisetzung in einer namenlosen Urnengemein- schaftsgrabstätte ist auf folgenden Friedhöfen möglich: Unterwellenborn Oberwellenborn Langenschade Könitz Goßwitz Birkigt Lausnitz Bucha Röblitz Die Beisetzung in einer Urnengemeinschaftsanlage mit namentlicher Kennzeichnung ist auf folgenden Fried- höfen möglich: Unterwellenborn Namensschild Oberwellenborn Namensschild Langenschade Namensschild Könitz Grabplatte Goßwitz Namensschild Birkigt Grabplatte Lausnitz Namensschild Bucha Namensschild Röblitz Namensschild § 17 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde. § 18 Kriegsgräber Die Rechte und die Pflichten richten sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2426). V. Gestaltung der Grabstätten § 19 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
- 1. Die Gestaltungsvorschriften für Gräber und Grabmale bemessen sich danach, ob die Grabstätte in einem Friedhofsteil mit allgemeinen oder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften liegt. Die unterschiedlichen Abteilungen und die für sie geltenden Gestaltungsvorschriften werden im Bele- gungsplan ausgewiesen. Der Belegungsplan ist Bestandteil dieser Satzung. Aufgrund der Änderung des § 4 Abs. 4 Abschnitt 4 und Abschnitt 5 wurden die Belegungspläne für die Fried- höfe Bucha und Röblitz geändert und ausgetauscht.
- 2. Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften sind auf jedem Friedhof einzurichten, wenn keine zwingenden Gründe entgegen stehen. Die Friedhofsver- waltung kann überdies Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften einrichten.
- 3. Abs. 2, Satz 1 gilt nicht für bestehende Friedhöfe, für die bereits ausnahmslos zusätzliche Gestaltungsvorschrif- ten gelten. Auch nach Inkrafttreten dieser Satzung müs- sen dort keine Abteilungen mit allgemeinen Gestal- tungsvorschriften eingerichtet werden, sofern den Einwohnern des Bestattungsbezirkes ein anderer Fried- hof im Geltungsbereich dieser Satzung zur Verfügung steht.
- 4. Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestal- tungsrechtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat diese Wahlmöglichkeit vor Erwerb eines Nutzungs- rechts hinzuweisen. Wird von der Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit allgemeinen Grabvorschriften. § 20 Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
- 1. Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschrif- ten – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupas- sen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen ein- zelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt werden.
- 2. Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. § 21 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
- 1. Um auf den Friedhöfen eine würdige Totenehrung in einem gestalteten Freiraum (Gräberfeld/Teilfeld) zu erhalten und zu gewährleisten, werden durch die Fried- hofsverwaltung Gestaltungsregeln für die Anlage und Ausgestaltung der Grabstätte sowie die Gestaltung des Grabmals für festgelegte Bereiche aufgestellt.
- 2. Diese Gestaltungsregeln können umfassen: die Anlage der Gräber (Rasengräber, Gräber mit und ohne Einfassungen) das Grabmal (Größe, Form, Material, Bearbeitung und Gestaltung) die sonstigen baulichen Anlagen VI. Grabmale und bauliche Anlagen § 22 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
- 1. Auf allen Gräbern können Grabmale errichtet werden. Diese müssen der Würde des Ortes entsprechen.
- 2. Die Grabmale und baulichen Anlagen in diesen Abtei- lungen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 20 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt: ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,12 bis 0,14 m ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe 0,14 bis 0,16 m ab 1,51 m Höhe 0,16 bis 0,18 m
- 3. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anfor- derungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Stand- sicherheit erforderlich ist. § 23 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften Durch die Gestaltungsanforderungen soll ein harmo- nisches, ruheausstrahlendes Gesamtbild bei dem Grab/ Grabmal eines Gräberfeldes erreicht werden.
- 1. Die Grabmale in den Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen ent- sprechen.
- a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.
- b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
- 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
- 3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestal- terisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
- 4. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht serienmäßig hergestellt sein.
- 5. Die Grabmale müssen aus einem Stück her- gestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
- 6. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht auf- geführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten; insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
- 2. Auf Grabstätten mit Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- a) Auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- 1. stehende Grabmale Höhe 0,60 bis 0,80 m Breite bis 0,45 m Mindeststärke 0,14 m
- 2. liegende Grabmale Breite bis 0,35 m Höchstlänge 0,40 m Höhe Hinterkante 0,14 m
- b) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jah- ren:
- 1. stehende Grabmale Höhe bis 1,00 m Breite bis 0,50 m Mindeststärke 0,12 bis 0,16 m
- 2. liegende Grabmale Breite bis 0,50 m Höchstlänge 0,60 m Höhe Hinterkante 0,14 m
- c) Auf Erdwahlgrabstätten
- 1. stehende Grabmale: aa) bei einstelligen Erdwahlgräbern im Hoch- format Höhe bis 1,00 m Breite bis 0,60 m Mindeststärke 0,14 bis 0,16 m bb) bei zwei- und mehrstelligen Erdwahlgräbern Höhe bis 1,00 m Breite bis 1,40 m Mindeststärke 0,16 m bis 0,22 m
- 2. liegende Grabmale: aa) bei einstelligen Erdwahlgräbern Breite bis 0,50 m Länge bis 0,70 m Höhe Hinterkante 0,16 m bb) bei zweistelligen Erdwahlgräbern Breite bis 1,00 m Länge bis 0,80 m Höhe Hinterkante 0,18 m cc) bei mehr als zweistelligen Erdwahlgräbern Breite bis 1,20 m Länge bis 0,80 m Höhe Hinterkante 0,18 m Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein oder andere Materialien abgedeckt werden.
- 3. Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- a) Urnenreihengrabstätten:
- 1. stehende Grabmale Höhe bis 0,60 m Breite bis 0,40 m Mindeststärke 0,12 m bis 0,14 m
- 2. liegende Grabmale Breite bis 0,40 m Länge bis 0,40 m Höhe Hinterkante 0,14 m
- b) Urnenwahlgrabstätten
- 1. stehende Grabmale Höhe bis 0,80 m Breite bis 0,70 m Mindeststärke 0,12 m bis 0,14 m
- 2. liegende Grabmale Breite bis 0,40 m Länge bis 0,40 m Höhe Hinterkante 0,16 m
- 4. Die Maßbegrenzungen gelten auch für Holz und Metall, ausgenommen die Mindeststärke. Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 20 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vor- schriften des Abs. 1 bis 2 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen. § 24 Grabeinfassungen
- 1. Grabeinfassungen dürfen eine sichtbare Höhe von 0,15 m nicht überschreiten.
- 2. Grabeinfassungen sind genehmigungspflichtig. § 25 Grabstättenumfeld Neben der Grabeinfassung darf kein zusätzlicher Einbau von Beton, Steinplatten, Metallrahmen, Gummi, Folie, Kies u. ä. Materialien erfolgen. § 26 Zustimmung
- 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf vorher der schriftlichen Zustimmung der Fried- hofsverwaltung.
- 2. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werk- stoffes sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
- 3. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
- 4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
- 5. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grab- male sind nur als naturalisierte Holztafeln oder Holz- kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung/Bestattung verwendet werden.
- 6. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht. § 27 Ersatzvornahme Ohne Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflich- tigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von zwei Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen. § 28 Fundamentierung und Befestigung
- 1. Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
- 2. Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 26. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
- 3. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 22 und 23. § 29 Unterhaltung
- 1. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungs- berechtigte/Inhaber der Grabnutzungsurkunde.
- 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonsti- gen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Graburkunde verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten/ Inhaber der Graburkunde zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte/ Inhaber der Graburkunde nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
- 3. Die Nutzungsberechtigten/Inhaber der Graburkunde sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstür- zen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
- 4. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigen- art eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmal- schutzbehörden sowie Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
- 5. Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens ein- mal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft. § 30 Entfernung
- 1. Vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit dürfen Grab- male nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 29 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Erdreihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrab- stätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soll schrift- lich oder durch öffentliche Bekanntmachung hingewie- sen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grab- mal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen ent- schädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Einrichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberech- tigte die Kosten zu tragen. VII.Herrichtung und Pflege der Grabstätten § 31 Herrichtung und Unterhaltung
- 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grab- schmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüg- lich von den Grabstätten zu entfernen.
- 2. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charakter des Friedhof- teiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur so bepflanzt werden, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.
- 3. Für die Herrichtung und Instandhaltung der Erdreihen-, Erdwahlgrabstätten und Urnenreihen-, Urnenwahlgrab- stätten ist der Inhaber der Graburkunde/Nutzungs- berechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts bzw. der Ruhezeit. Abs. 6 bleibt unberührt.
- 4. Urnengräber sind innerhalb von sechs Monaten nach der Urnenbeisetzung und Erdbestattungsgräber inner- halb von sechs Monaten nach der Bestattung würdig herzurichten.
- 5. Die Nutzungsberechtigten/Inhaber der Graburkunde können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
- 6. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten ob- liegen ausschließlich der Gemeinde oder deren Beauf- tragten.
- 7. Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z.B. Herbizide, Insek- tizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.
- 8. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sollten in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, ins- besondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauer- gestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Grablichter, Markie- rungszeichen und Gießkannen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken.
- 3. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten/Inhaber der Graburkunde auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z.B. Blumen- töpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen. § 32 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 20 und 29 keinen zusätzlichen Anforderungen. § 33 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
- 1. Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden und sich in ihrer gärtnerischen Gestal- tung der Umgebung anpassen.
- 2. Unzulässig ist
- a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern
- b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas, Kunststoff oder ähnlichem
- c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen
- d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitz- gelegenheit
- 3. Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 20 und 31 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 1 und 2 im Einzelfall zulassen. § 34 Vernachlässigung der Grabpflege
- 1. Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 31 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grab- stätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
- a) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und
- b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen VIII.Trauerfeiern § 35 Trauerfeier
- 1. Die Trauerfeiern sind rechtzeitig mit der Friedhofs- verwaltung abzustimmen.
- 2. Sie können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofs- kapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vor- gesehenen Stelle abgehalten werden.
- 3. Trauerfeiern an offenen Särgen sind nicht gestattet.
- 4. Die Friedhofsverwaltung stellt die Grunddekoration der Feierhalle.
- 5. Besonderheiten sind mit der Friedhofsverwaltung abzu- stimmen.
- 6. Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer melde- pflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. IX. Schlussvorschriften § 36 Alte Rechte
- 1. Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, rich- ten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
- 2. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
- 3. Im Übrigen gilt diese Satzung.
- 2. Für Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Inhaber der Grabnutzungsurkunde seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberech- tigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen Anla- gen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
- 3. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Graburkunde nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grab- schmuck auf seine Kosten entfernen. § 37 Haftung Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsmäßige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. § 38 Ordnungswidrigkeiten
- 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt
- b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes ent- sprechend verhält oder die Anordnung des Friedhof- spersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1)
- c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2
- 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt
- 2. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten verrichtet
- 3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografiert
- 4. Druckschriften verteilt, ausgenommen Druck- sachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind
- 5. den Friedhof, seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt
- 6. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert
- 7. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde
- 8. Wasser vom Friedhof mitnimmt (das Wasser ist ausschließlich zum Gießen der Grabstelle zu verwenden)
- 9. entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusam- menhängenden Veranstaltung ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt
- d) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12)
- e) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grab- male nicht einhält (§§ 22 und 23) f) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§§ 24, 25, 26)
- g) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofs- verwaltung entfernt (§ 30 Abs. 1)
- h) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrs- sicherem Zustand hält (§§ 28, 29 und 30) i) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 31 Abs. 7) j) Grabstätten nicht bzw. entgegen der §§ 31, 32 und 33 bepflanzt
- k) Bäume oder großwüchsige Sträucher auf und außer- halb der Grabstätte pflanzt sowie Rankengerüste, Gitter und Pergolen errichtet und die Grabstätten mit Hecken, Steinen, Metall, Glas, Kunststoffen u. ä. ein- fasst (§ 33 Abs. 2) l) Grabstätten vernachlässigt (§ 34)
- m) Grabschmuck für Urnengemeinschaftsgrabstätten nicht an dem vorgesehenen Platz ablegt (§ 16 Abs. 4 Satz 4)
- n) neben der Grabeinfassung zusätzlich Metallrahmen, Beton, Steinplatten, Gummi, Folie, Kies oder ähnliche Materialien einbaut (§ 25)
- 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) findet Anwendung. § 39 Gebühren Für die Benutzung der von der Friedhofsverwaltung verwal- teten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweiligen geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 40 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Unterwellenborn, den 10.02.2010 Gemeinde Unterwellenborn Wende Bürgermeisterin 15 17 19 21 23 Impressum Herausgeber: Gemeinde Unterwellenborn Ernst-Thälmann-Straße 19 07333 Unterwellenborn Verantwortlich für den amtlichen Teil: Gemeinde Unterwellenborn Andrea Wende Bürgermeisterin Für die sachliche Richtigkeit von Informationen der Zweckverbände zeichnen diese selbst verantwortlich. Das Amtsblatt erscheint in der Regel einmal monatlich. Es wird an alle erreichbaren Haushalte der Gemeinde Unterwellenborn kostenlos verteilt. Im Bedarfsfalle können Einzelexemplare bei der Firma Satz & Media Service, Straße des Friedens 1a, 07338 Kaulsdorf zum Einzelpreis von 2,23 Euro (incl. Porto und Mehrwertsteuer) bezogen werden. Redaktionsschluss: In der Regel 10 Tage vor Erscheinen des Amtsblattes. Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernimmt der Verlag keine Verantwortung. Rücksendung nur bei Rückporto. Gesamtherstellung, verantwortlich für Anzeigenannahme und kostenlose Verteilung: Satz & Media Service Uwe Nasilowski Straße des Friedens 1a 07338 Kaulsdorf Telefon: 03 67 33/ 2 33 15 Fax: 03 67 33/ 2 33 16 E-Mail: [email protected] Für Verträge mit der Fa. Satz & Media Service, Inhaber Uwe Nasilowski gelten deren allgemeine Geschäftsbedingungen.
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Erstreckung des Ortsrechts der Gemeinde Unterwellenborn auf den Ortsteil Kamsdorf (Erstreckungssatzung Kamsdorf)
Der Gemeinderat der Gemeinde Unterwellenborn hat in seiner Sitzung am 19. Februar 2020 aufgrund der §§ 19,20,21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 429,433) in Verbindung mit Artikel 1 Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2018 vom 28. Juni 2018 (GVBl. S. 237) folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Das Gebiet der Gemeinde Kamsdorf wurde aufgrund des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2018 zum 06.07.2018 in das Gebiet der Gemeinde Unterwellenborn eingegliedert. Zur schrittweisen Einführung eines gemeinsamen Ortsrechts wird das nachfolgend genannte Ortsrecht der Gemeinde Unterwellenborn auf das Gebiet der eingegliederten Gemeinde Kamsdorf erstreckt.
§1
Die nachfolgend aufgeführten Satzungen der Gemeinde Unterwellenborn werden aufgrund der Eingliederung der Gemeinde Kamsdorf in die Gemeinde Unterwellenborn mit Inkrafttreten dieser Satzung auf den Ortsteil Kamsdorf erstreckt:
a) Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Gemeinde Unterwellenborn vom 16. April 2008, veröffentlich in den Gemeinde-Nachrichten Nr. 05 vom 25.04.2008, S. 10 - 14.
b) Friedhofsatzung der Gemeinde Unterwellenborn vom 10. Dezember 2008, veröffentlich in den Gemeinde-Nachrichten Nr. 02 vom 14.01.2009, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung zur Friedhofsatzung der Gemeinde Unterwellenborn vom 28. Dezember 2009, veröffentlich in den Gemeinde-Nachrichten Nr. 01 vom 13.01.2010, S. 2 - 5.
c) Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Unterwellenborn vom 10. August 2011, veröffentlich in den Gemeinde-Nachrichten Nr. 09 vom 26.08.2011, S. 2-3.
§2
Gleichzeitig treten die nachfolgend aufgeführten Satzungen der Gemeinde Kamsdorf außer Kraft:
a) Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Kamsdorf vom 06.12.2001 und die 1. Änderung der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für die Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Kamsdorf vom 14.10.2003
b) Friedhofsatzung der Gemeinde Kamsdorf vom 15. April 2014
c) Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kamsdorf vom 28. Januar 2015.
§ 3
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Unterwellenborn, den 09.04.2020
Gemeinde Unterwellenborn
Wende Bürgermeisterin
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Unterwellenborn?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Unterwellenborn mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!