Friedhofsgebühren Bad Blankenburg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Bad Blankenburg · Thüringen · PLZ 07422

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2024 (Neufassung vom 05.12.2023, zuletzt 1. Änderung vom 12.08.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
755,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Keine Urnenbeisetzung möglich, nicht nachkaufbar
📄 § 4 Ziff. 3a GebS (Neufassung 2023)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
885,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 3b GebS (einstellige Wahlgrabstätte; Verlängerung 44,00 €/Jahr je Grabstelle)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
208,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nicht nachkaufbar
📄 § 4 Ziff. 4a GebS (Neufassung 2023)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
3.525,00 €*
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis für Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften; Variante mit zusätzlichen Gestaltungsvorschrif...
🧮 235 €/J. × 15 J. = 3.525 €
📄 § 4 Ziff. 4b GebS (Neufassung vom 05.12.2023)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
310,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Namenlose Beisetzung in der Urnengemeinschaftsanlage
📄 § 4 Ziff. 5 GebS (Neufassung 2023)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
108,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Inkl. Reinigung; zzgl. Ausschmückung 28 €, Beheizung 25 €
📄 § 4 Ziff. 1a GebS (Neufassung 2023)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Neufassung vom 05.12.2023, zuletzt 1. Änderung vom 12.08.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌ Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Bad Blankenburg (Neufassung 2023)

Amtliche Bekanntmachungen und Informationen der Stadtverwaltung Stadt Bad Blankenburg

  1. 14. Dezember_23/23 Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger der Stadt Bad Blankenburg, liebe Freunde und Gäste, das vor der Tür stehende Weihnachtsfest ist für viele Menschen das wichtigste und schönste Fest des Jahres. Es gibt uns Gelegenheit, auch einmal über unseren alltäglichen Horizont hinaus- zublicken auf die Dinge, die wirklich wichtig sind. Gesundheit lässt sich zum Beispiel nicht in Geschenkpapier wickeln und unter den Christbaum legen. Auch Glück kann man nicht kaufen. Dennoch sind Gesundheit, Zufriedenheit und ein Leben in Frieden, Geschenke, für die wir selbst nicht dankbar genug sein können. Das Weihnachtsfest und den Jahreswechsel möchte ich zum Anlass nehmen, all denen zu danken, die daran mitgearbeitet haben, die Stadt und ihre Orts- teile lebens- und vor allem liebenswert zu gestalten. Mein Dank gilt allen Bür- gerinnen und Bürgern die – organisiert oder nicht organisiert, öffentlich oder im Stillen – Leistungen erbracht haben, welche der Allgemeinheit dienen und zum Funktionieren unseres Gemeinwesens beigetragen haben. Gerne danke ich auch den Mitgliedern des Stadtrates und den Mitarbeiterinnen und Mit- arbeitern der Stadtverwaltung recht herzlich für die gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Ich danke für ihr Mitdenken, Mitwirken und Mitarbeiten. Dem Jahresende entgegenblickend, in der Vorbereitung auf das neue Jahr, schaut man gerne zurück auf das Vergangene und bereits Abgeschlossene. In diesem schwierigen Jahr konnte die Idee des Kindergartens auf der deut- schen Kulturerbeliste Einzug halten und wir können nun stolz diesen Titel nutzen. Für uns als Erholungsort konnte eine dauerhafte Unterstützung durch das Land Thüringen vorbereitet werden. Eine Zustimmung des Landtages steht noch dazu aus. Die Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr konnten nun erst- malig in ihren Fuhrpark eine Drehleiter aufnehmen. Jahrelange Verhandlungen um die Finanzierung konnten damit abgeschlossen werden. Die Feierlichkeiten zum 700. Stadtjubiläum und das Lavendelfest waren im Sommer wieder ein Höhepunkt im Stadtgeschehen. Leider konnten die geplanten Baumaßnahmen Badewäldchenbrücke und Beleuchtung Wirbacher Straße noch nicht begonnen werden, sollen aber im nächsten Jahr die Umsetzung finden. Im Sommer hielten uns Waldbrände an der ständigen Leistungsgrenze unserer Kameraden. Diese mussten auch in diesem Jahr wieder mehr und intensiver ausrücken und eingreifen. Hier möchte ich nochmals den Dank an alle Kamera- dinnen und Kameraden der Feuerwehr aussprechen. Ich danke allen Bürgerinnen und Bürgern für ihr entgegengebrachtes Vertrau- en, ihre Geduld und ihr Verständnis, dass in unserer Stadt nicht immer alles so funktioniert, wie man es sich wünscht. Auch für das nächste Jahr haben wir uns viel vorgenommen, worüber noch im Einzelnen zu berichten sein wird. Den Mitgliedern des Stadtrates sowie den Ortsteilräten und den Ortsteilbürger- meistern möchte ich für ihre eingebrachten Ideen und wichtigen Impulse dan- ken, die mit Blick auf das Machbare zum weiteren Wachsen unserer schönen Stadt geführt haben. Mein besonderer Dank geht auch in diesem Jahr an alle Bürgerinnen und Bürger, die sich in vielfältiger Weise in unserer Stadt und auf allen Ortsteilen engagiert haben. Diese Einsatzbereitschaft sehe ich als besonderes „Qualitäts- merkmal“ unserer Gesellschaft an. Ohne die engagierten Menschen, die sich für Vereine, den Karneval, das Brauchtum, die Flüchtlingshilfe oder auch im Stadtrat einbringen, wäre Bad Blankenburg nicht so lebenswert. Meinen Dank verbinde ich mit der Bitte, in dieser Verbundenheit mit unserem Gemeinwesen nicht nachzulassen. Auch in Zukunft ist jede und jeder dazu auf- gerufen, nach den eigenen Möglichkeiten mit anzupacken, sich einzubringen und aktiv mitzugestalten. Wir alle werden davon profitieren. Es muss dabei nicht immer um „große Aktionen“ gehen. Auch der Blick auf seinen Nächsten, das Interesse am Mitmenschen, die Teilnahme an seinem Schicksal, darf nicht zu kurz kommen. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen und Ihren Liebsten ein schönes und be- sinnliches Weihnachtsfest, persönliches Wohlergehen und alles Gute für 2024! Bleiben Sie gesund und zuversichtlich! Ihr Mike George Bürgermeister der Stadt Bad Blankenburg Wenn uns bewusst wird, dass die Zeit, die wir uns für einen anderen Menschen nehmen, das Kostbarste ist, was wir schenken können, haben wir den Sinn der Weihnacht verstanden.

Roswitha Huch Grußwort zum Weihnachtsfest und Jahreswechsel 23/23_14. Dezember Stadt Bad Blankenburg Amtsblatt Amtliche Bekanntmachungen Gebührenordnung zur Erhebung von Parkgebühren (Parkgebührenordnung) der Stadt Bad Blankenburg

  1. 3. Änderung Gemäß § 6a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 ( BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 02. März 2023 (BGBl. I Nr. 56) und des § 1 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächti- gungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.04.2023 (GVBl. S. 176) erlässt die Stadt Bad Blankenburg gemäß § 29 Abs.2 Nr.2 i.V.m. § 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), geän- dert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) folgende Änderung der Gebührenordnung zur Erhebung von Parkgebühren. Der § 4 der Gebührenordnung wird im Punkt 1 gebührenpflichtiger Zeitraum wie folgt geändert: § 4 Höhe der Parkgebühren
  2. 1. a. Gebührenpflichtiger Zeitraum für die Parkplätze an der Stadthalle und an der Griesbachstraße:
  3. 1. Montag bis Freitag 09.00 bis 18.00 Uhr
  4. 2. Samstag 09.00 bis 21.00 Uhr (ausgenommen an Feiertagen)
  5. 1. b. Gebührenpflichtiger Zeitraum für den Wanderparkplatz im Schwarzatal: täglich von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr Alle weiteren Regelungen der 2. Änderung der Parkgebührenordnung vom 28.04.2023 bleiben unberührt. § 6 Inkrafttreten Die 3. Änderung der Parkgebührenordnung tritt am Tag nach der Bekanntma- chung in Kraft. Bad Blankenburg, den 24.11.2023 Stadt Bad Blankenburg George Bürgermeister

(Siegel) Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) Schriftliche Anordnung des Thür. Landesamt für Verbraucherschutz, Lindenbacher Weg 30, 99099 Erfurt vom 14.11.2023 Durchführung des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) i.V. mit der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) Anordnung eines Abbrennverbotes für pyrotechnische Gegenstän-de der Kategorie F2 für den Bereich des Altstadtsanierungsgebietes und die nördlich angrenzenden Grundstücke in der Stadt Bad Blan-kenburg zum Jahreswechsel 2023/2024 Allgemeinverfügung

  1. 1. Es wird angeordnet, dass am 31.12.2023 und am 01.01.2024 in der Stadt Bad Blankenburg im Bereich des Altstadtsanierungsgebietes und in den nördlich angrenzenden Grundstücken pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 nicht abgebrannt werden dürfen.
  2. 2. Das Gebiet der Allgemeinverfügung wird in dieser Anordnung wie folgt eingegrenzt: • im Westen:
  • von der Einmündung des Weges zwischen Friedrich-Ebert-Straße 8

und 12 in die Friedrich-Ebert-Straße entlang der westlichen Straßen-front der Friedrich-Ebert-Straße bis zur Kreuzung Friedrich-Ebert-Stra-ße/Königseer Straße/Obere Marktstraße

  • von der Kreuzung Friedrich-Ebert-Straße/Königseer Straße/Obere

Marktstraße entlang der nördlichen Straßenfront Obere Marktstraße bis zur Einmündung Esplanade

  • von der Einmündung Esplanade entlang der westlichen Straßenfront

Esplanade bis zur Einmündung Am Römischen Berg

  • von der Einmündung Am Römischen Berg entlang der westlichen

Grundstücksgrenze der Grundstücke Am Römischen Berg 2a und 2b bis zu deren nordwestlicher Ecke; • im Norden:

  • von der nordwestlichen Ecke der Grundstücke Am Römischen Berg

2a und 2b entlang der nördlichen Grundstücksgrenzen Esplanade 1 bis 14 einschließlich der zwei nördlich Esplanade 5 und 6 liegenden Grundstücke

  • entlang der nördlichen Grenze der beiden nördlich Esplanade 5 und

6 liegenden Grundstücke und der zwischen Esplanade 1 und 2 bis Esplanade 5 liegenden Grundstücke einschließlich des dahinterlie-genden Grundstücks (Flurstück 2996) bis zur nordöstlichen Ecke des Grundstücks Esplanade 1 am Burgweg; • im Osten:

  • entlang des westlichen Straßenrandes Burgweg und Zeigerheimer

Weg über die Untere Marktstraße bis zur Kreuzung Untere Marktstra-ße/Bahnhofstraße/Friedrich-Ebert-Straße; • im Süden:

  • von der Kreuzung Untere Marktstraße/Bahnhofstraße/Friedrich-

Ebert-Straße entlang des Gewässerverlaufs Rinne bis zum Weg zwi-schen Friedrich-Ebert-Straße 8 und 12;

  • entlang des Weges zwischen Friedrich-Ebert-Straße 8 und 12 bis zur

Einmündung in die Friedrich-Ebert-Straße. Der Lageplan mit der Darstellung der Verbotszone (Anlage) ist Bestandteil dieser Anordnung.

  1. 3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird angeordnet. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Achim Keller Dezernent
  2. 14. Dezember_23/23 Stadt Bad Blankenburg Amtsblatt Anlage: Lageplan Der Stadtrat der Stadt Bad Blankenburg hat aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung –ThürKO–) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), Zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), sowie der § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 266) in der Sitzung am 18.10.2023 folgende Neufassung der Friedhofs- gebührensatzung der Stadt Bad Blankenburg beschlossen: § 1 Gebührenerhebung Für die Benutzung der von der Stadt Bad Blankenburg verwalteten Friedhö- fe (Bad Blankenburg und Cordobang) und ihrer Einrichtungen und Anlagen werden im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Bad Blankenburg in der jeweils geltenden Fassung Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben. § 2 Gebührenpflichtiger
  3. 1. Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist:
    • a) die in § 1 genannten Einrichtungen und Anlagen in Anspruch nimmt oder
    • b) eine oder mehrere besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung bean- tragt bzw. in Auftrag gegeben hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.
  4. 2. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner. § 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
  5. 1. Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Bekanntgabe der jeweiligen Leis- tung.
  6. 2. Die Gebühren sind 14 Tage nach Bekanntgabe des entsprechenden Ge- bührenbescheides fällig. § 4 Gebührenverzeichnis Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle:
  7. 1. Für die Benutzung der Trauerhalle werden folgende Gebühren übernom- men:
    • a) Benutzung der Trauerhalle einschließlich Reinigung 108,00 Euro
    • b) Ausschmückung der Trauerhalle 28,00 Euro
    • c) Beheizung der Halle 25,00 Euro Bestattungsgebühren: Die Berechnung der Gebühren erfolgt nach Abrechnung des tatsächlichen Zeit- aufwandes unter Zugrundelegung folgender Stundensätze: • Eine Arbeitsstunde für einen Mitarbeiter Bauhof: 33,12 Euro/h • Eine Stunde für den Einsatz der Technik im Bauhof: 4,77 Euro/h Gebühren für Aus- oder Umbettung
  8. 2. a) Für die Ausgrabung von Urnen wird eine Gebühr in Höhe von erhoben. (siehe Bestattungsgebühren) 37,00 Euro
    • b) Für die Wiederbeisetzung von Aschenresten wird eine Gebühr entspre- chend den Bestattungsgebühren nach tatsächlichem Zeitaufwand erho- ben. Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Bad Blankenburg 23/23_14. Dezember Stadt Bad Blankenburg Amtsblatt Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten
  9. 3. Für die Überlassung von Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:

Erdgrabstätten:

a) Reihengrabstätte für Erdbestattungen für die Nutzungsdauer von 20 Jahren für Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr 755,00 Euro (keine Beisetzung von Urnen möglich, nicht nachkaufbar)

b) Wahlgrabstätte für Erdbestattungen für die Nutzungsdauer von 20 Jahren für Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr 885,00 Euro

c) mehrstellige Grabstätte (2 Grabstellen) für die Nutzungsdauer von 20 Jahren 1.770,00 Euro für jede weitere Grabstelle 885,00 Euro Verlängerungsgebühr, pro Jahr pro Grabstelle 44,00 Euro

d) Reihengrabstätte für Erdbestattungen für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Nutzungsdauer 20 Jahre, nicht nachkaufbar 280,00 Euro

e) Wahlgrabstätte für Erdbestattungen für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Nutzungsdauer 20 Jahre, nachkaufbar 335,00 Euro Verlängerungsgebühr pro Jahr pro Grabstätte 16,00 Euro

f) Grabstätte für anonyme Erdbestattungen (grüne Wiese); für die Dauer des Ruherechtes 1.325,00 Euro

  1. 4. Urnengrabstätten:
    • a) Urnenreihengrabstätte, Nutzungsdauer 15 Jahre, nicht nachkaufbar 208,00 Euro
    • b) Urnenwahlgrabstätte, Nutzungsdauer 15 Jahre allgem. Gestaltungsvorschr. 235,00 Euro Urnenwahlgrabstätte, Nutzungsdauer 15 Jahre zus. Gestaltungsvorschr. 260,00 Euro Verlängerungsgebühr, pro Jahr pro Grabstätte 15,00 Euro
  1. 5. Für die Überlassung eines Begräbnisplatzes in der

Urnengemeinschaftsgrabstätte (namenlos) 310,00 Euro

  1. 6. Für die Überlassung eines Begräbnisplatzes in der

Urnengemeinschaftsgrab (mit Namensnennung – Stele) 535,00 Euro Gebühren für die Grabberäumung

  1. 7. Für die Beräumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungs- zeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechtes durch den Friedhofs- träger werden pro Grabstelle erhoben:
    • a) Erdwahlgrabstätte, einstellig 278,00 Euro
    • b) mehrstellige Grabstätte, pro Grabstelle 278,00 Euro
    • c) Erdreihengrabstätte 278,00 Euro
    • d) Urnenwahlgrabstätte, Urnenreihengrabstätte 265,00 Euro
    • e) Kindergrabstätte 265,00 Euro
  2. 8. Bei der Beräumung der Grabstätte vor Ablauf des Nutzungsrechts werden über die Gebühren der Grabberäumung hinaus keine Gebühren erhoben. Die gezahlten Gebühren für die Zeit des Nutzungsrechtes werden nicht erstattet. Verwaltungsgebühren
  3. 9. Für die Prüfung und Genehmigung von Grabmalen werden folgende Ge- bühren erhoben:
    • a) Grabtafeln 7,50 Euro
    • b) Grabmale Erdwahlgrabstätte 12,50 Euro Familiengrab 25,00 Euro Erdreihengrab 12,50 Euro Kindergrabstätte, Urnenwahlgrabstätte, Urnenreihengrabstätte 12,50 Euro
  4. 10. Erteilung von Nutzungsrechten an Gräbern
    • a) Für die Erteilung von Nutzungsrechten 18,50 Euro
    • b) Für die Verlängerung von Nutzungsrechten 12,50 Euro
    • c) Umschreibung des Grabnutzungsrechtes 7,50 Euro
    • d) Zweitschrift des Grabstätten Nachweises 7,50 Euro
  5. 11. Zulassung für gewerbliche Arbeiten
    • a) für die Dauer eines Jahres 20,00 Euro
    • b) für eine einmalige Tätigkeit 7,50 Euro
    • c) Erteilung einer Einfahrgenehmigung 7,50 Euro
  6. 12. Bearbeitung weiterer Anträge nach Zeitaufwand

je angefangene Viertelstunde 9,00 Euro

§ 5 – Sonderbestimmung

Leistungen, die in der vorliegenden Satzung nicht enthalten sind, werden auf der Basis der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit nach den jeweiligen gel-tenden Maschinen bzw. Maschinenstundensatz und der anfallenden Material-kosten berechnet.

§ 6 – Inkrafttreten

Die Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Bad Blan-kenburg vom 01.09.2018 außer Kraft. Bad Blankenburg, den 05.12.2023 Stadt Bad Blankenburg George Bürgermeister

(Siegel)

  1. 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Bad Blankenburg vom 29.07.2022 Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Land- kreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO –) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) hat der Stadtrat der Stadt Bad Blankenburg in der Sitzung am 06.12.2023 die folgende 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung beschlossen: § 1 § 14 Öffentliche Bekanntmachungen wird wie folgt geändert: Absatz 4 erhält folgende neue Fassung: Soweit eine öffentliche Bekanntmachung nach Thüringer Kommunalwahlgesetz oder der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehen ist, wird diese entspre- chend dem Absatz 1 Satz 1 im Gemeinsamen Amts- und Mitteilungsblatt des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt, der Städte Saalfeld/Saale, Rudolstadt und Bad Blankenburg bekanntgemacht. Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Be- kanntmachungen gilt Absatz 3 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Lan- desrecht etwas anderes bestimmt. § 2 Diese 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Bad Blankenburg vom 29.07.2022 tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bad Blankenburg, den 07.12.2023 Stadt Bad Blankenburg George

(Siegel) Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2021 (Friedhofssatzung vom 19.10.2021) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Bad Blankenburg (2021)

Friedhofssatzung der Stadt Bad Blankenburg Der Stadtrat der Stadt Bad Blankenburg hat in seiner Sitzung vom 21.07.2021 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunal-ordnung — ThürK0 -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.03.2021 (GVBI. S. 113) sowie des

§ 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBI. S. 505 ff.), zuletzt geändert

durch Artikel 25 des Gesetzes vom 06. Juni 2018 (GVBI. 229, 266) folgende Satzung für die Friedhöfe Bad Blankenburg und Cordobang der Stadt Bad Blankenburg beschlossen: I. Alloemeine Bestimmungen Geltungsbereich Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Bad Blankenburg gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:

a) Friedhof Bad Blankenburg

b) Friedhof Cordobang.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Ver-storbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tod Einwohner der Stadt Bad Blankenburg/des Ortsteils Cordobang waren oder

b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof haben oder

c) innerhalb des Stadtgebietes/Ortsteilgebietes verstorben sind und nicht auf einem Fried-hof außerhalb der Stadt/des Ortsteils beigesetzt werden oder

d) länger als die Hälfte ihres Lebens Einwohner der Stadt Bad Blankenburg/ des Ortsteils Cordobang waren. (3) Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt/des Orts-teils waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils/Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung anderer Personen kann durch die Friedhofsverwaltung zugelassen wer-den.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können vom Friedhofsträger aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schlie-ßung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Aufhebung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Erdwahlgrabstätten/ Urnen-wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Erdwahlgrabstätte/Urnen-wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verlo-ren. Die in Erdreihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Be-statteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Erdreihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten -soweit möglich- einem Ange-hörigen des Verstorbenen, bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungs-berechtigten schriftlich mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grab-stätten auf den aufgehobenen Friedhöfen/ Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahl-grabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

  1. 11. Ordnundsvorschriften § 4 Öffnungszeiten Die Friedhöfe dürfen in den durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten betreten wer- den. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gege- ben. Zu anderen Zeiten bedarf das Betreten der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Die Fried- hofsverwaltung kann aus besonderem An lass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Fried- hofsteile vorübergehend untersagen. § 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Odes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs insbesondere:
    • a) das Befahren der Wege und Flächen mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine be- sondere Erlaubnis hierzu von der Friedhofsverwaltung erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, Krankenfahrstühle und ähnliche Hi Ifs- mittel, die zur Fortbewegung zwingend notwendig sind sowie Fahrzeuge der Friedhofs- verwaltung. Die Kosten der Erlaubniserteilung richten sich nach der Friedhofsgebüh- rensatzung.
    • b) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenk- feier störende Arbeiten auszuführen,
    • c) Waren und Dienstleistungen aller Art anzubieten oder hierfür zu werben,
    • d) ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten oder ohne vorherige Anzeige beim Friedhofsträger nach § 6 Abs. 1 gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonauf- nahmen zu erstellen,
    • e) zu lärmen, zu spielen oder zu lagern, f) abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musik- oder Gesangsdarbietungen zu er- bringen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,
    • g) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestat- tungsfeiern notwendig und üblich sind,
    • h) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabein- fassungen unberechtigterweise und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege bestimmt sind) zu betreten, i) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltun- gen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 1 Woche vor Durchführung zu beantragen. § 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die ge- werbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung spätestens 1 Woche vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. (2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbe- treibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversiche- rungsschutz besitzt. (3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungs- karte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige oder Berechtigungs- karte ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu er- gangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuld- haft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszei- ten ausgeführt werden. Die Arbeiten dürfen nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Ar- beiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 18.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu be- enden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Ste lien gelagert wer- den. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ord- nungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen und in den dort aufgestellten Abfallbehältern und —containern keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung ge- gen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich. (8) Für die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 können die Bestimmungen des Thü- ringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) über die einheitliche Ste Ile in der je- weils gültigen Fassung angewandt werden. Ill. Bestattundsvorschriften § 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung an- zumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen; bei Feuerbe- stattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung der Asche festzulegen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Erdwahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehö- rigen/ Beauftragten und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschau- ungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regel- mäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden. (4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Mo- naten nach der Einäscherung bestattet werden. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten nach der Einäscherung bei- gesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Erdreihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte oder in der Urnengemeinschaftsanlage be- stattet/beigesetzt. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall, sofern gesundheit- liche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen, einer Fristverlängerung bis zur Bestattung oder Einäscherung zustimmen (ausgenommen § 6 (4) des Thüringer Bestat- tungsgesetzes). (5) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind (soweit sie nicht bei dem Toten verbleiben sollen) vor der Überführung zum Friedhof durch die Angehörigen oder Beauftragten zu entnehmen. So lien Wertgegenstände mit beigesetzt werden, hat der Ein- lieferer eine entsprechende Einverständniserklärung vorzulegen. Eine Haftung für solche Wertgegenstände ist in jedem Fall ausgeschlossen. (6) Erdbestattungen dürfen nur unter Verwendung eines Sarges vorgenommen werden. Die zuständige Ordnungsbehörde kann im Einzelfall von der Sargpflicht nach § 23 Absatz 1 ThürBestG im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Leichentücher müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen. (7) Soil eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. §8 Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsver- waltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) (1) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften werden nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. § 9 Grabherstellung Die Gräber werden über die Friedhofsverwaltung durch Bestatter im Auftrag des jeweili- gen Nutzungsberechtigten ausgehoben und wieder verfüllt. Für die ordnungsgemäße Er- ledigung ist die Friedhofsverwaltung zuständig. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober- kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Fried- hofsverwaltung oder deren Beauftragte entfernt werden müssen, sind die dadurch entste- henden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Soh le des neuen Grabes zu verlegen. §10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 20 Jahre, die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre. §11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Erdrei- hengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Erdreihengrabstätte/ Urnenreihen- grabstätte sind innerhalb der Stadt/des Ortsteils nicht zulässig. Umbettungen aus Urnen- gemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. Ausgra- (3) bungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesund- heitsbehörde. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen sind bis zu sechs Monate nach der Beisetzung unzulässig, sofern sie nicht richterlich angeordnet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet wer- den. (4) AI le Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jewei- lige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist der Grabbrief nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 3 Satz 7 vorzulegen. In den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 29 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrab- stätten/ Urnenreihengrabstätten/ Urnengemeinschaftsgrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dafür auch eines Bestattungsunternehmens bedienen kann. In der Zeit vom 01.04. bis 01.10. eines Jahres erfolgen keine Umbettungen von Leichen. Für die Leichenreste sind an Ort und Stelle neue Särge oder entsprechende Behältnisse bereitzuhalten. Umbettungen von Ur- nen werden nur in der Zeit vom 01.04. bis 01.10. eines Jahres durchgeführt. Die Fried- hofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz unvermeidbarer Schäden und Aufwendungen für die Wiederherstellung benachbarter Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbet- tung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro- chen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörd- licher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. (9) Das selbständige Aufgraben von Grabstätten und Entnehmen von Urnen oder sterblichen Überresten ist untersagt und wird nach § 168 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Iv. Grabstätten § 12 Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
    • a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen (Erdreihengrabstätten)
    • b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (Erdwahlgrabstätten)
    • c) Grabstätten für anonyme Erdbestattungen
    • d) Urnenreihengrabstätten
    • e) Urnenwahlgrabstätten f) Urnengemeinschaftsgrabstätten (Stelenanlagen)
    • g) Urnengemeinschaftsanlage
    • h) Ehrengrabstätten (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. § 13 Reihengrabstätten für Erdbestattungen und anonyme Erdbestattungen (Erdreihengrabstätten) (1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird ein Grabbrief erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihen- grabstätte ist ausgeschlossen. (2) Es werden eingerichtet: (3)
    • a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabfeld),
    • b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr,
    • c) Reihengrabfelder für anonyme Erdbestattungen In jeder Reihengrabstätte dad nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienan- gehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (4) Eine zusätzliche Urnenbeisetzung in einem Reihengrab für Erdbestattungen ist nur dann möglich, wenn dadurch die Nutzungsdauer des Reihengrabes (entspricht der Ruhezeit nach § 10) bzw. des in dieser Abteilung zuletzt belegten Reihengrabes nicht überschritten wird. (5) (6) Grabstätten für anonyme Erdbestattungen dienen nach Bestimmung durch den Friedhofs- träger der namenlosen Beisetzung von Särgen. Die Grabstätten für anonyme Erdbestat- tungen werden durch die Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt. Das Ruherecht be- trägt 20 Jahre. Ein Nutzungsrecht wird nicht erworben. Zur Wahrung des Charakters als Begräbnisort dürfen die Beisetzungsflächen nicht betreten werden. Blumengebinde, Kränze und sonstiger Grabschmuck sind an der dazu vorgesehenen Stelle bzw. Liegeflä- che abzulegen. Die Entfernung welker Blumengebinde u.a. Grabbeigaben erfolgt regel- mäßig durch die Stadtverwaltung. § 14 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (Erdwahlgrabstätten) (1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nut- zungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Be- nehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. (2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist mög- lich. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbro- chen werden. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einem Ein- fachgrab kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererwor- ben worden ist. (4) Das Nutzungsrecht beginnt mit Aushändigung des Grabbriefes. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich oder, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu er- mitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. (6) Während der Nutzungszeit dad eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der weiteren Ruhezeit wiedererworben worden ist. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ab- lebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen, der mit seinem Ableben wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung ge- troffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
    • a) auf den überlebenden Ehegatten,
    • b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
    • c) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
    • d) auf die Kinder,
    • e) auf die Stiefkinder,
    • f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
    • g) auf die Eltern,
    • h) auf die (vollbürtigen) Geschwister,
    • i) auf die Stiefgeschwister,
    • j) auf die nicht unter a) -i) fallenden Erben. lnnerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der nach Jahren Älteste unter Ausschluss der Übrigen Nutzungsberechtigter. Widerspricht ein nach der vorgenannten Reihenfolge Berufener dem Rechtsübergang, tritt die im Rang nachfolgende Person an seine Ste Ile. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen mit deren Zustimmung übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um- schreiben zu lassen. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung des Nutzungsberechtigten übernommen wurde. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (11)Auf das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig. § 15 Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
    • a) Urnenreihengrabstätten,
    • b) Urnenwahlgrabstätten,
    • c) Urnengemeinschaftsgrabstätten (Stelenanlagen)
    • d) Urnengemeinschaftsanlage
    • e) Grabstätten für Erdbestattungen (in Reihengrabstätten unter Vorbehalt des § 13 (4)). (2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche oder der gleichzeitigen Beisetzung mehrerer Aschen zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird ein Grabbrief ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Urnenreihengrabstätte ist ausgeschlossen. (3) Urnenwahlgrabstätten sind für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Nutzungsrechte an Ur- nenwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Die Zahl der Ur- nen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der gewählten Grabstätte. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 qm. Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf An- trag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht; das Nutzungsrecht dad nicht unterbrochen werden. Das Nutzungsrecht be- ginnt mit Aushändigung des Grabbriefes. § 14, Abs. 7, Abs. 8 und Abs. 9 gelten entspre- chend. (4) Urnengemeinschaftsgrabstätten (Stelenanlagen) sind Belegungsflächen des Friedhofs, in denen unter Verzicht auf Einzelgrabstätten jeweils eine bestimmte Anzahl von Urnen gemeinschaftlich beigesetzt wird mit namentlicher Erwähnung auf Gemeinschaftsgrab- steinen (Stelen). Die Gestaltung und lnstandhaltung der Urnengemeinschaftsgrabstätte obliegt der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten. Grabschmuck ist innerhalb einer Urnengemeinschaftsgrabstätte an der dafür vorgesehenen Ste Ile abzulegen. (5) (1) Die Urnengemeinschaftsanlage dient nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namenlosen Beisetzung von Urnen. Die Urnengemeinschaftsanlage wird durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte gestaltet und gepflegt. Das Ruherecht der Urnen beträgt 15 Jahre. Die Dauer des Erhaltes der Beisetzungsflächen wird von der zuletzt in der Gesamtanlage beigesetzten Urne bestimmt. Ein Nutzungsrecht wird durch die Beisetzung einer Urne in der Urnengemeinschaftsanlage nicht erworben. Zur Wah- rung des Charakters als Begräbnisort dürfen die Beisetzungsflächen nicht betreten wer- den. Blumengebinde, Kränze und sonstiger Grabschmuck sind an der dazu vorgesehe- nen Ste Ile bzw. Liegefläche abzulegen. Die Entfernung welker Blumengebinde u.a. Grabbeigaben erfolgt regelmäßig durch die Friedhofsverwaltung. Ausbettungen von Ur- nen aus der Urnengemeinschaftsanlage sind ausgeschlossen. § 16 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt. (2) Für auf dem kommunalen Friedhof beigesetzte Ehrenbürger erfolgt die Pflege der Grab- stätten zu Lasten der Stadt. V. Gestaltund der Grabstätten § 17 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzli- chen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Für Urnenwahlgräber werden folgende Abteilungen eingerichtet:
    • a) Urnenwahlgräber mit Einfassung (mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften)
    • b) Urnenwahlgräber mit naturnahem Charakter (mit zusätzlichen Gestaltungsvorschrif- ten) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan ausgewiesen. Dieser kann in der Friedhofsverwaltung zu den Sprechzeiten eingesehen werden. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zu- sätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften. § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften (1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 28) - so zu gestalten und an die Umgebung anzupas- sen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Fried- hofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. (2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Baum- schutzsatzung. VI. Grabmale und bauliche An lawn § 19 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvor- schriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 18 in ihrer Gestaltung, Bear- beitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Ge- staltung von Grabstätten ist ohne individuelle Zwischenwege vorzunehmen. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
    • a) Auf Erdreihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
  • stehende Grabmale: Höhe 0,60 bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m;

b) Auf Erdreihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

  • stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m;

c) Auf Erdwahlgrabstätten:

  • stehende Grabmale:

a) bei einstelligen Grabstätten im Hochformat: Höhe 1,00 m bis 1,30 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,14 m;

b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe 0,80 m bis 1,00 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,14 m; (3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Auf Urnenreihengrabstätten:

  • stehende Grabmale: Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,90 m; Mindeststärke 0,14 m

b) Auf Urnenwahlgrabstätten:

  • stehende Grabmale mit quadratischem oder rechteckigem Grundriss 0,40 m x 0,40

m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Mindeststärke 0,14 m. (4) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der StandsicherheitNerkehrssicherheit erforderlich ist. (5) An Grabmalen und sonstigem Grabzubehör sind Firmenzeichen, mit Ausnahme eingehau-ener Steinmetzzeichen bis zu einer Größe von 8 x 5 cm auf der rechten/linken Seitenfläche, nicht erlaubt. (6) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält, kann er Aus-nahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

§ 20 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in naturnahen Urnenwahlgrabstätten müssen in ihrer Gestaltung und Bear-beitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

  • es dürfen nur liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss 0,40 m x 0,40 m, Stärke

0,15 m verwendet werden, (2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der StandsicherheitNerkehrssicherheit erforderfich ist. (3) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält, kann er Aus-nahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen. Er kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage besondere Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stel-len.

§ 21 – Genehmigung

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind mit Ausnahme von Absatz 6 genehmigungspflichtig. (2) Der Antragssteller hat bei Erdreihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten den Grabbrief vorzulegen; bei Erdwahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten ist sein Nutzungsrecht nach-zuweisen. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der An-lage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie lnhalt, Form und Anord-nung der lnschrift sowie Fundamentierung ersichtlich sein. Auf Verlangen sind in beson-deren Fällen Zeichnungen in größerem Maßstab vorzulegen oder Modelle beizubringen. (3) Bei der ergänzenden Anbringung eines QR-Codes muss auf dem Grabmalantrag bestätigt werden, dass der Antragsteller für den lnhalt verantwortlich ist und dies für die Dauer der Ruhezeit bleibt. (4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen eben-falls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Erteilung errichtet worden ist. (6) Nicht genehmigungspflichtig sind provisorische Grabmale als naturlasierte Holztafeln mit einer Größe von bis zu 0,60 m Breite, 0,80 m Höhe/Länge, 0,10 m Stärke oder Holzkreuze bis zu einer Größe von bis zu 0,60 m Breite, 0,80 m Höhe/Länge, 0,10 m Stärke; diese dürfen nicht länger als 12 Monate nach der Beisetzung verwendet werden. (7) (8) Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Grabmale und bauliche Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnun-gen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nicht nach-träglich erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die An lage entfernen lassen und vorläufig einlagern. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforde-rung hinzuweisen.

§ 22 – Anlieferung

1) Bei der Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofs-verwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. 2) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie von der Fried-hofsverwaltung überprüft werden können. 3) Bei der Anlieferung von Grabmalen ist bei ungünstigen Witterungslagen eine Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung erforderlich, um insbesondere Wege- und Flächenbeschädi-gungen auszuschließen.

§ 23 – Standsicherheit von Grabmalen

(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks („Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grab-denkmälern" in der jeweils geltenden Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht um-stürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Für die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, kann die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Genehmigung (3) nach § 21 Auflagen erteilen. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorge-schriebene Fundamentierung ausgeführt worden ist. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 19 und 20.

§ 24 – unterhaltungNerkehrssicherungspflicht

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und ver-kehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind in der Regel jährlich zu überprüfen oder über-prüfen zu lassen. Verantwortlich ist insoweit bei Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrab-stätten der lnhaber des Grabbriefes, bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Wird eine Gefährdung der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon festgestellt, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabma-len) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Fried-hofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Ver-antwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf-zubewahren. lst der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hin-weisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die für die Unterhaltung Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen, das Abstürzen von Grabmalteilen oder sonstigen baulichen Anlagen aufgrund der Pflichtversäumnisse nach den Absätzen 1 und 2 verursacht wird. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen sollen als beson-dere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustim-mung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Bei Bedarf sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. (5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsver-waltung oder ihre Beauftragten durch eine Druckprobe überprüft.

§ 25 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen und baulichen Anlagen im Sinne des § 24 Abs. 4 kann die Friedhofsverwal-tung die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Erdreihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Erdwahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauli-che Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soil durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Beginn und Ende der Arbeiten sind der Friedhofs-verwaltung anzuzeigen. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des ehemals Berechtigten ab-(3) räumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sons-tige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungs-rechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale ei-nen Monat nach Benachrichtigung des lnhabers des Grabbriefes oder des Nutzungsbe-rechtigten out dessen Kosten entfernen zu lassen. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 – Herrichtung und Instandhaltung

(1) Al le Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18, 19 und 20 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu enffernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grab-stätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentli-chen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die lnstandhaltung ist bei Erdreihengrabstätten/ Urnenreihengrab-stätten der lnhaber des Grabbriefes, bei Erdwahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablaut der Ruhe-zeit oder des Nutzungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt. (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung der Grabstätten bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Erdreihen-grabstätten/Urnenreihengrabstätten den Grabbrief vorzulegen, bei Erdwahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Sofern es zum Verständnis er-forderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeich-nung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst herrichten und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. (6) Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Erdwahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (7) (8) (9) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, lnsektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grab-schmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen. Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrich-tung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 18 und 26 keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 28 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden und sich in ihrer gärt-nerischen Gestaltung der Umgebung anpassen. In den Belegungsplänen können nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und Gestaltung der Grabstätten getroffen wer-den. (2) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, die eine Endhöhe von 1 m überschreiten; über geeignete Gehölze gibt ggf. die Friedhofsverwaltung Auskunft,

b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken (kleinwüchsige Buchsbaumhecken sind er-laubt), Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit. (3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 18 und 26 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 im Einzelfall zulassen.

§ 29 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Erdreihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. 1st der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne beson-deren Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Ver-pflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Ver-antwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Fried-hofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (2) Für Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gilt Absatz 1, Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsver-waltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen in-nerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforde-rung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen. (4) Der Verfügungsberechtigte nach § 26 Absatz 3 ist in den Aufforderungen auf die für ihn maßgeblichen Konsequenzen nach Absatz 1 und im Entziehungsbescheid auf die Folgen des § 25 Absatz 2 hinzuweisen. vIII. Trauerfeiern

§ 30 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (z. B. Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Ste Ile abgehalten werden. (2) Die Aufbahrung in der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. IX. Schlussvorschriften

§ 31 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei lnkrafttreten dieser Satzung be-reits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem lnkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jah-res nach lnkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) lm Übrigen gilt diese Satzung.

§ 32 – Haftung

Das Betreten der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen oder Schäden, die durch Sturm oder sonstige höhere Gewalt verursacht werden. lm Übrigen haftet die Stadt für Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals.

§ 33 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i. S. d.

§ 19 Thür

K0 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anord-nungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2

  1. 1. Friedhofswege und —flächen mit Fahrzeugen aller Art ohne Erlaubnis befährt,
  2. 2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Ge- denkfeier störende Arbeiten ausführt,
  3. 3. Waren und Dienstleistungen aller Art anbietet oder hierfür wirbt,
  4. 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnah- men erstellt,
  5. 5. lärmt, spielt oder lagert
  6. 6. abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musik- oder Gesangsdarbietungen er- bringt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt,
  7. 7. Druckschriften verteilt (ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestat- tungsfeiern notwendig und üblich sind),
  8. 8. den Friedhof oder seine Einrichtungen, Anlagen oder Grabstätten verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt oder Grabstätten oder Grabein- fassungen unberechtigterweise oder Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege be- stimmt sind) betritt,
  9. 9. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, 10. Tiere mitbringt, ausgenommen Behindertenbegleithunde,
    • d) entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch- führt,
    • e) entgegen § 6 einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof nachgeht,
    • f) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung nach § 11 Abs. 2 oder Abs. 3 vornimmt,
    • g) die Beisetzungsflächen der anonymen Erdbestattungen (§ 13 Abs. 7) oder die Beiset- zungsflächen der Urnengemeinschaftsanlagen (§ 15 Abs. 5) betritt,
    • h) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nach § 19, § 20 oder § 21 nicht einhält,
    • i) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Genehmigung nach § 21 errichtet oder verändert,
    • j) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nach § 25 Abs. 1 entfernt,
    • k) Grabmale, bauliche Anlagen oder Grabausstattungen entgegen den §§ 23, 24 und 26 nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
    • l) Chemische Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel entgegen § 26 Abs. 8 ver- wendet, m)Grabstätten entgegen § 28 Abs. 1 mit Grababdeckungen versieht oder entgegen § 28 Abs. 2 bepflanzt,
    • n) Grabstätten nach § 29 vernachlässigt, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (0WiG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Gebühren Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Gleichstellungsklausel Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechtsformen. § 36 lnkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Fried- hofssatzung vom 29.07.2005, die 1. Änderungssatzung vom 16.12.2009 und die 2. Ände- rungssatzung vom 25.10.2011 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschrif- ten außer Kraft. Bad Blankenburg, den 19.10.2021 Stadt Badilankenburg Geor Bürgdrmeister (Siegel)
📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Blankenburg (2024)

  1. 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Blankenburg Der Stadtrat der Stadt Bad Blankenburg hat aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürK0) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVB1. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVB1 S.127), sowie der § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVB1.S. 505 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. Juni 2018 (GVBI. S. 229, 266) in der Sitzung am 29.05.2024 folgende 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Blankenburg beschlossen: § 1 Gebührenverzeichnis Im § 4 Gebührenverzeichnis Punkt 6 wird folgender Unterpunkt eingefügt:
  2. 6. a. Für die Überlassung eines Begräbnisplatzes im Urnengemeinschaftsgrab (mit Namensnennung-Stele) auf dem Friedhof im Ortsteil Cordobang 574,00 Euro § 2 lnkrafttreten Die Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bad Blankenburg, den 12.08.2024 Stadt Bad Blankenburg (/ Schubert Bürgermeister "//1: g I (Siegel)

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bad Blankenburg?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bad Blankenburg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 07xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Bad Blankenburg anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bad Blankenburg
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Nicht nachkaufbar
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Bad Blankenburg nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bad Blankenburg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Inkl. Reinigung; zzgl. Ausschmückung 28 €, Beheizung 25 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 07xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Bad Blankenburg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €