Friedhofsgebühren Mildenau 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Mildenau · Sachsen · PLZ 09456

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2012
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung vom 21.03.2012, in Kraft 02.05.2012 (Basis: Friedhofsgebührenordnung vom 01.01.2008, Volltext nicht vorliegend)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
8.200,00 €
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 410 €/J. × 20 J. = 8.200 €
📄 Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung vom 21.03.2012 (in Kraft 02.05.2012), § 1: Neufassung des § 6 Abs. I Ziff. 2.1 GebO (Tarif 'je Grablager' = je 1 Bestattungsplatz; Einzelgrabstelle definiert in § 29 Abs. 2 FO 2022)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
8.200,00 €
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 410 €/J. × 20 J. = 8.200 €
📄 Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung vom 21.03.2012 (in Kraft 02.05.2012), § 1: Neufassung des § 6 Abs. I Ziff. 2.2 GebO (Tarif 'je Grablager' = je 1 Bestattungsplatz; Einzelgrabstelle definiert in § 29 Abs. 2 FO 2022)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung vom 21.03.2012, in Kraft 02.05.2012 (Basis: Friedhofsgebührenordnung vom 01.01.2008, Volltext nicht vorliegend) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​ Kirchlicher Friedhof Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Mildenau — Gebührenordnung

Amtsblatt der Gemeinde Mildenau mit den Ortsteilen Arnsfeld, Mittelschmiedeberg, Oberschaar, Mildenau und Plattenthal Impressum Herausgeber: Gemeinde Mildenau · Dorfstraße 95 · D-09456 Mildenau Tel. 03733 56550 · www.mildenau.de · [email protected] Verantwortlich für den Inhalt: Bürgermeister K. Vogel Satz & Druck: S-Print · 09456 Annaberg-Buchholz · Adam-Ries-Straße 16 Tel. 0 37 33 4 28 10 · E-Mail: [email protected] Bilder: (©fotolia S. 2/6/9/10/18/25), (Gemeinde Mildenau) Erscheinung: seit Mai 1990 Preis:  0,75 EUR Verkaufsstellen: im OT Mildenau – Fruchthäus´l, Annaberger Straße; Bäcke-rei Wolter, Dorfstraße; Bäckerei Brückner, Obermildenau; im OT Arnsfeld – Annaberger Land e.V., Rathaus Die Meinungen der einzelnen Verfasser müssen nicht mit der des Herausgebers übereinstimmen. Für den Inhalt nichtamtlicher Beiträge wird keine Verantwor-tung übernommen. Außerdem behält sich der Herausgeber z. B. aus Platzgründen das Recht auf Änderungen, Kürzungen und Ergänzungen eingereichter Beiträge im Ausnahmefall vor. Bei Übersendung von Veröffentlichungswünschen übernimmt die Redaktion keine Verantwortung dafür, dass diese bei uns rechtzeitig, unverfälscht oder vollständig eingehen. Telefonische Rückfrage ist zu empfehlen. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatz, sind ausgeschlossen. Impressum Herausgeber: Gemeinde Mildenau · Dorfstraße 95 · D-09456 Mildenau Tel. 03733 56550 · www.mildenau.de · [email protected] Verantwortlich für den Inhalt: Bürgermeister K. Vogel Satz & Druck: S-Print · 09456 Annaberg-Buchholz · Adam-Ries-Straße 16 Tel. 0 37 33 4 28 10 · E-Mail: [email protected] Bilder: (©fotolia S. 2/6/9/10/18/25), (Gemeinde Mildenau) Erscheinung: seit Mai 1990 Preis:  0,75 EUR Verkaufsstellen: im OT Mildenau – Fruchthäus´l, Annaberger Straße; Bäcke-rei Wolter, Dorfstraße; Bäckerei Brückner, Obermildenau; im OT Arnsfeld – Annaberger Land e.V., Rathaus Die Meinungen der einzelnen Verfasser müssen nicht mit der des Herausgebers übereinstimmen. Für den Inhalt nichtamtlicher Beiträge wird keine Verantwor-tung übernommen. Außerdem behält sich der Herausgeber z. B. aus Platzgründen das Recht auf Änderungen, Kürzungen und Ergänzungen eingereichter Beiträge im Ausnahmefall vor. Bei Übersendung von Veröffentlichungswünschen übernimmt die Redaktion keine Verantwortung dafür, dass diese bei uns rechtzeitig, unverfälscht oder vollständig eingehen. Telefonische Rückfrage ist zu empfehlen. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatz, sind ausgeschlossen.

  1. 23. Jahrgang Mai 2012 (Erscheinungstag: 30.04.2012) Inhalt Freibad Mildenau lädt zum Besuch ein Amtliche Bekanntmachungen Sitzung des Technischen Ausschusses vom 13.03.20123 Gemeinderatssitzung vom 23.03.12 Bademeister für das Freibad gesucht Verwaltungsausschusssitzung vom 03.04.2012 Sitzung des Technischen Ausschusses vom 10.04.20125 Mitteilung der Jagdgenossenschaft Mildenau Friedhofsgebührenordnung vom 01.01.2008 Friedhofsordnung vom 01.07.1998 Gemeindenachrichten Hinweis Sperrmüll Öffnungszeit Gemeindeverwaltung Reisedokumente für Kinder bei Auslandsreisen 33. Erzgebirgs-Rundfahrt 2012  Krieger-Ehrenmal in Arnsfeld Standesamtliche Nachrichten, Anzeigen Aus dem Vereinsleben Information Antennengemeinschaft Veranstaltungen Mai 2012  Wanderungen im Erzgebirgskreis EC-Hütt´l Mütter- und Familienzentrum Think Big gemeinnütziges Jugendprojekt Der Pokal unseres Bürgermeisters Gauck eröffnet 10. Deutschen Seniorentag Jugendprojekte und Jurymitglieder gesucht. „Pestrý-Bunt. Freunde für biologische Vielfalt  Wanderwochen „echt Erzgebirge“ 19. – 27.05.2012 14 Jahreshauptversammlung 2012 FFw Vorbeugender Hochwasserschutz Mitteilung Elementarschädenversicherung Kirchennachrichten Monatsspruch Ev.-Luth. Kirchgemeinde Mildenau Kirchgemeinde Arnsfeld/Niederschmiedeberg Ev.-meth. Kirche Mildenau Landeskirchliche Gemeinschaft Mildenau Chronik Alt-Bergbau in Mildenau (4) Das Dorfblatt Rätsel Anzeigen und Werbung im Dorfblatt Werte Badegäste, auch wenn das derzeitige Wetter noch eine Gänsehaut verursacht, so möchten wir Sie über die bevorstehende Badesaison infor- mieren. Öffnungszeiten Montag – Freitag
  2. 12.00. – 19.00 Uhr Ferienzeit
  3. 9.00. – 19.00 Uhr Samstag, Sonntag, Feiertag 9.00 – 19.00 Uhr Der Bademeister kann nach Rücksprache mit dem Hauptamt bei geringer Inanspruch- nahme vorzeitig Schließen oder bei großem Andrang die Öffnungszeiten verlängern. Allgemeines rund um`s Freibad Wie allgemein in Sachsen üblich wird auch das Mildenauer Freibad ab dem 15.05.2012 bei schönem Wetter für die Badegäste geöffnet. Für die gastronomische Verpflegung sorgt in diesem Jahr wieder Frau Sabine Meyer mit ihrem Team vom Ratskeller Geyer. Ein Frei- badfest ist in diesem Jahr nicht vorgesehen. Über die Saison verteilt sollen bei schönem Wetter spontan kleine Grillfeste stattfinden. Die Eintrittspreise haben sich gegenüber der vergangenen Saison nicht geändert. Wir bitten unsere Badegäste um Einhaltung von Ordnung und Sicherheit, vor allem unse- re Jugendlichen um mehr Disziplin und Be- achtung der Badeordnung bei der Nutzung des Freibadgeländes. Wir wünschen uns und natürlich Ihnen als Badegäste eine sonnenreiche und unfallfreie Badesaison 2012. Mit freundlichen Grüßen Gehlert Hauptamtsleiterin Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012
  4. 07.05. – 13.05.2012 Frau DVM Gabriele Schnelle Dorfstraße 22 a 09487 Schlettau / OT Dörfel 03733/2 68 37 oder 0171/2336710

Herr TA Lindner Thum OT Herold 037297/476312 oder 0162/3794419

  1. 14.05. – 20.05.2012 Herr Dr. Rolf Meier Fabrikstraße 4 a 09471 Königswalde 03733/22734 oder 0170/5238534
  2. 21.05. – 27.05.2012 Frau TÄ Sandy Dathe Gelenau 037297/765649 oder 0174/3160020
  3. 28.05. – 03.06.2012 Frau DVM Gabriele Schnelle Dorfstraße 22 a 09487 Schlettau / OT Dörfel 03733/2 68 37 oder 0171/2336710

Herr TA Denny Beck Gelenau 0173/9173384 Der Bereitschaftsdienst beginnt wochen-tags jeweils 18.00 Uhr und endet am darauf folgenden Tag 06.00 Uhr. Die Wochenend­ bereitschaft beginnt Freitag 18.00 Uhr und endet Montag 06.00 Uhr. Es wird gebeten, den tierärztlichen Bereitschaftsdienst nur in dringenden Fällen in Anspruch zu nehmen und sich vor dem Besuch des Notdienstes telefonisch an-zukündigen. Dr. Fricke, Stellv. Amtstierarzt Gemeindeverwaltung Mildenau Bürgermeisteramt Bürgermeister Herr Konrad Vogel Tel.: 56 55 22 E-Mail: [email protected] Sekretariat Frau Ute Langklotz Tel.: 56 55 20 E-Mail: [email protected] Hauptamt Hauptamtsleiterin Frau Silke Gehlert Tel.: 56 55 21 E-Mail: [email protected] Mitarbeiterin Hauptamt Frau Nicole Ruhs Tel.: 56 55 23 E-Mail: [email protected] Mitarbeiterin Hauptamt / Meldestelle Frau Ilona Meyer Tel.: 56 55 12 oder 13 E-Mail: [email protected] oder [email protected] Mitarbeiterin Hauptamt / Ordnungsamt Frau Alwine Benke Tel.: 56 55 11 E-Mail: [email protected] Mitarbeiterin Gewerbeamt Frau Annegret Böttcher Tel.: 56 55 10 E-Mail: [email protected] Bauamt Bauamtsleiterin Frau Ines Wendrock Tel.: 56 55 31 E-Mail: [email protected] Bauhofleiter Herr Heiko Melzer Tel.: 56 55 32 E-Mail: [email protected] Rechnungsamt Rechnungsamtsleiterin Frau Sibylle Mittag Tel.: 56 55 15 E-Mail: [email protected] Mitarbeiterin Rechnungsamt/Kassenverwalterin Frau Tamara Pischel Tel.: 56 55 16 E-Mail: [email protected] Trinkwasserzweckverband Herr René Lorenz Handy: 0171 / 823 7052 E-Mail: [email protected]

Frau Mandy Martin Tel.: 56 55 14 E-Mail: [email protected] In dringenden Fällen können Sie täglich einen Ansprechpartner im Gemeindeamt erreichen. Wir möchten Sie aber bitten an den Tagen, an denen nicht geöffnet ist, von Besuchen und Telefonaten abzusehen. Achtung! Über den diensthabenden Arzt informiert die Rettungsleitstelle unter Telefonnummer 03733 / 1 92 22. Montag: geschlossen Dienstag:

  1. 7.00. – 9.00 Uhr
  2. 9.30. – 12.00 Uhr
  3. 12.30. – 18.00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag:
  4. 7.00. – 9.00 Uhr
  5. 9.30. – 12.00 Uhr
  6. 12.30. – 17.00 Uhr Freitag:
  7. 7.00. – 9.00 Uhr
  8. 9.30. – 12.00 Uhr Der Friedensrichter hat jeweils am ersten Dienstag eines jeden Monats in der Zeit von 16.00 – 18.00 Uhr Sprechzeit. Sie können den Friedensrichter jederzeit außerhalb dieser Sprechzeiten unter der Telefonnummer 03733/53078 erreichen. Wolfgang Faust, Annaberger Straße 12 09456 Mildenau Die nächste öffentliche Sitzung des Gemein- derates findet am 01.06.2012, 19.00 Uhr im Ratssaal in Mildenau statt. Die Tagesordnung wird über die Aushänge und das Dorffernsehen bekannt gegeben. Unter www.zahnarzt-notdienst.de steht eine neue Datenbank für die Suche nach zahnärztlichen Notdiensten zur Verfügung. Der Service steht kostenfrei und bundesweit zur Verfügung. Zahnärztlicher Notdienst, Ansage und Vermitt- lung (A&V e.V.) www.zahnarzt-notdienst.de A&V – Zahnärztlicher Notdienst e.V. Karlstraße 110 · 80335 München www.notzahnarzt24.de

Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012 Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen Investvorhaben Trauerhallen Arnsfeld und Mildenau Mit den Beschlüssen 71/12 bzw. 73/12 wurde den Honorarangeboten des Ingeni-eurbüros Roch Annaberg für die Leistungs-phasen 5 – 8 der Trauerhallen Arnsfeld und Mildenau zugestimmt. Mit Beschluss 72/12 wurde der Termin­ kette für die Lose Bauhauptleistung und Dachdeckerarbeiten an der Trauerhalle Arnsfeld zugestimmt. Investvorhaben „Brandschutztechnische Anpassung der GS“ Mit Beschluss 74/12 wurde dem Verände-rungsangebot der Firma Berger Großrück-erswalde für das Los 3 Tischlerarbeiten der Grundschule Mildenau zugestimmt. Mit Beschluss 75/12 wurde der Demontage der bestehenden Holzverkleidungen in den Klassenzimmern der Grundschule zugestimmt. Mit Beschluss 77/12 wurde der Reparatur des Daches der Grundschule im Jahr 2012 zugstimmt. Pumpwerk Arnsfeld Mit Beschluss 78/12 wurde dem Einbau ei-ner registrierenden ¼ h-Leistungsmessung im Pumpwerk Arnsfeld zugestimmt. Stellungnahme der Gemeinde zu einem Bauantrag Mit Beschluss 79/12 wurde einem Bauan-trag zur Errichtung einer Terrasse mit Über-dachung auf dem Flurstück Nr. 134 der Ge-markung Arnsfeld Zustimmung erteilt. Bebauungsplan WG Mauersberger Weg Mit Beschluss 80/12 wurde festgelegt, dass der Landschaftspflegeverband Mittleres Erz-gebirge e.V. den Auftrag zur Errichtung einer Feldhecke auf dem Flurst. 1686/5 der Ge-markung Mildenau erhält. Trauerhalle Arnsfeld Mit Beschluss 81/12 wurde der Technische Ausschuss befugt, in seiner öffentlichen Sit-zung am 10.04.2012 die Vergabe für die Lose Bauhauptleistung und Dachdeckerarbeiten an der Trauerhalle Arnsfeld durchzuführen. Trauerhalle Mildenau Mit Beschluss 82/12 wurde festgelegt, dass die Süd-West-Ansicht der Trauerhalle Milde-nau nach der Variante 5 (alle Fenster gleich groß) der Gestaltungsvorschläge von Frau Baumann ausgeführt werden soll. Grundschule Mildenau Mit Beschluss 83/12 wurde dem Nachtrags­ angebot der Fa. Berger Großrückerswalde für das Los 3 der GS Mildenau zugestimmt. Mit Beschluss 84/12 wurde das 1. Nachtrags­ angebot der Fa. BUMA für das Los 4 der Grundschule Mildenau bestätigt. Mit Beschluss 85/12 wurde der Kostenerhö-hung von Los 4 der GS Mildenau zugestimmt. Mit Beschluss 86/12 wurde das Bauamt beauftragt, 3 Kostenangebote für die Dach-reparatur einzuholen. Die Finanzierung der Kosten dafür wird durch die Reduzierung des Eigenanteils an der Maßnahme „Sanierung GS Mildenau“ gesichert. Gutsstraße Arnsfeld Mit Beschluss 87/12 wurde dem Angebot der BVS Sachsen GmbH Dresden für die Prüfung der Standsicherheit des Randbal-kens an der Gutsstraße zugestimmt. Landesentwicklungsplan Sachsen Mit Beschluss 88/12 wurde festgelegt, dass die Stellungnahme der Gemeinde Mildenau zum Entwurf des Landesentwicklungsplanes des Freistaates Sachsen 2012 folgende Punkte enthalten muss:

  • Die ländlichen Gemeinden dürfen

grundsätzlich gegenüber den zentralen Orten nicht benachteiligt werden.

  • Die Belange von Natur- und Land-

schaftsschutz sind teilweise überbe-wertet dargestellt. Dagegen werden die Erfordernisse der Bevölkerung und der Schutz des Eigentums nicht ausreichend gewährleistet.

  • Die weitere Siedlungsentwicklung in den

ländlichen Gebieten wird unverhältnis­ mäßig stark eingeschränkt. Den länd-lichen Gemeinden muss auch weiterhin die Möglichkeit gegeben werden sich weiter zu entwickeln. Dabei ist zu be-achten, dass Grünflächen innerhalb der Innenbereichsflächen in Dörfern zum typischen Ortsbild gehören und nicht durch eine zu enge Bebauung beseitigt werden. Die durch das „Ortsgrün“ geprägte dörfliche Bebauungsstruktur stellt den reizvollen Unterschied zwischen länd-lichen Gemeinden und den zentralen Orten dar. Die Beibehaltung dieser unbebauten Flächen dient auch dem Schutz der Natur und Landschaft sowie der Kleintierhaltung. Somit sind sie Voraussetzung für eine aktive und lebendige Dorfgemeinschaft.

  • Bei der Festlegung der Vorrangge-

biete für Windenergieanlagen soll die Zustimmung der betroffenen Gemeinden eingeholt werden.

  • Grund- und Mittelschulen müssen in

allen Gemeinden, wenn öffentlicher Bedarf besteht, vorhanden sein.

  • Die Förderprogramme sind zu sehr

auf die Bedürfnisse der zentralen Orte ausgerichtet. Die Belange der ländlichen Gemeinden müssen mit entsprechenden Förderprogrammen ausreichend bedacht werden. Die Anregungen und Bedenken der Gemein-de Mildenau sollen im weiteren Verfahren be-achtet werden. Stellungnahme zu eingegangenen Bauanträgen Mit Beschluss 89/12 wurde einem Bauan-trag zum Anbau an ein bestehendes Werk-stattgebäude mit Einbau einer Schleppgaube (Fl.-Nr. 456/1 der Gemarkung Mildenau) ge-mäß § 36 BauGB und § 69 SächsBO zugestimmt. > Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012 Amtliche Bekanntmachungen > Mit Beschluss 90/12 wurde einem Bauantrag zum Neubau eines Einfami-lienhauses mit Garage/Abstellraum auf dem Grundstück Eisenstraße 51 (Fl.-Nr. 831/6 der Gemarkung Mildenau) gemäß § 36 BauGB und § 69 SächsBO zugestimmt. Mit Beschluss 91/12 wurde der geplanten Garagenzufahrt zum Grundstück Eisenstra-ße 51 trotz Wegfall einer öffentlichen Parkflä-che an der Eisenstraße zugestimmt. Vorkaufsrechtsanfragen Mit den Beschlüssen 92/12 – 94/12 wurde festgelegt, dass durch die Gemeinde Milde-nau die gesetzlichen Vorkaufsrechte bei drei Grundstücksgeschäften nicht ausgeübt wer-den. Wohngebiet „Mauersberger Weg“ – Grundschuldbestellung Wolf Mit Beschluss 95/12 wurde festgelegt, dass die Gemeinde Mildenau die Belastung des Flurstücks Nr. 1602/12 der Gemarkung Mil-denau mit einer Grundschuld genehmigt wel-che die Grundstückserwerber zur Finanzie-rung ihres Bauvorhabens bestellen. Antrag auf Absetzung Erschließungskosten Mit Beschluss 96/12 wurde ein Erlass des Erschließungsbeitrages für den zum Flur-stück Nr. 507 hin abfallenden Hang der Flur-stücke Nr. 1602/5 und 1602/6 (Bauparzellen Mauersberger Weg 45 und 47) abgelehnt. Mit Beschluss 97/12 wurde den Eigentü-mern des Wohngrundstücks Mauersberger Weg 47, für unbestimmte Zeit ein Vorkaufs-recht für die angrenzende Teilfläche des kom-munalen Flst.-Nr. 507 eingeräumt. Wohngebiet Mauersberger Weg – Grundschuldbestellung Mit Beschluss 98/12 wurde festgelegt, dass die Gemeinde Mildenau die Belastung des Flurstücks Nr. 1602/13 der Gemarkung Mil-denau mit einer Grundschuld genehmigt wel-che die Grundstückserwerber zur Finanzie-rung ihres Bauvorhabens bestellen. Hausnummernvergabe Mit Beschluss 99/12 wurde festgelegt, dass das Baugrundstück der Familie Claudia Lan-ger und Marcel Päckert die Bezeichnung „Obere Siedlung 8“ erhält. Flurneuordnung Arnsfeld Bevollmächtigung Vertreter Gemeinde Mit Beschluss 100/12 wurde die Hauptamts-leiterin, Frau Silke Gehlert bevollmächtigt, die Gemeinde Mildenau im Vorstand der FNO Arnsfeld zu vertreten. Antrag auf Übernahme der Einlage beim VLN Sachsen Mit Beschluss 101/12 wurde festgelegt, dass die Gemeinde Mildenau im Flurberei-nigungsverfahren Arnsfeld die Einlage beim Verband Ländliche Neuordnung Sachsen (VLN Sachsen) übernimmt. Mit Beendigung des Verfahrens und Austritt aus dem Verband ist die Einlage an die Gemeinde zurück zu er-statten. Beschilderung und Anbindung des Radfernweges „Sächsisches Mittelgebirge“ (I – 6) an die „Erzgebirgs­ radmagistrale“ in Tschechien Mit Beschluss 102/12 wurde festgelegt, dass sich die Gemeinde Mildenau am Projekt „Beschilderung und Anbindung des Rad-fernweges -Sächsisches Mittelgebirge- an die Erzgebirgsmagistrale in Tschechien“ be-teiligt. Aufstellen einer Bergglocke zur Erweiterung des Mildenauer Geschichtsweges auf dem Flurstück Nr. 499/3 der Gemarkung Mildenau Mit Beschluss 103/12 wurde der Gemein-deratsbeschluss Nr. 352 vom 16.12.11 auf-gehoben. Mit Beschluss 104/12 wurde festgelegt, dass die sich im Eigentum von Herrn Seba-stian Schreiter, Wiesenbader Str. 7 befind-liche Bergbauglockenanlage (Glocke mit Glockenstuhl) Bestandteil des Mildenauer Geschichtsweges wird. Sämtliche Kosten, die mit der Unterhaltung der Glockenanla-ge anfallen, trägt Herr Sebastian Schreiter. Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, eine rechtssichere Vereinbarung abzu-schließen. Bauleistungsversicherung für die Bauvorhaben in der Grundschule Mit Beschluss 105/12 wurde das Ange-bot zur Bauleistungsversicherung der OKV (Ostdeutschen Kommunalversicherung AG Berlin) vom 20.03.2012 für das Bauvorha-ben „Brandschutzmäßige Anpassung bei der Umnutzung der Mittelschule Mildenau zur Grundschule mit Hortbetrieb“ bestätigt. Bericht über die am 23.03.12 im Ratssaal stattgefundene Gemeinderatssitzung/ öff. Teil Mit den Beschlüssen 106/12 – 109/12 wur-de zu Ablösevereinbarungen des Abwasser-beitrages entschieden. Im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes richtet sich diese Ausschreibung an weibliche und männliche Interessenten. Einstellungserfordernisse:

  1. 1. körperliche und geistige Eignung (ärztliches Zeugnis, nicht älter als 6 Monate)
  2. 2. Führungszeugnis (nicht älter als 6 Monate) Zeugnisse können nachgereicht werden Vorausgesetzt wird: Dienstleistungsorientierte Arbeitseinstel- lung, Kommunikationsfähigkeit, Eigenver- antwortlichkeit, Bereitschaft zu flexiblem Arbeitseinsatz und Mehrdienstleistungen (Überstunden, Wochenenddienste), LKW- Führerschein, Schwimmausbildung, Ret- tungsschwimmerausbildung, Erste Hilfe Kurs Verantwortungsbereich: Wartung und Pflege der Badeanlage, Si- cherheit der Badegäste, Ordnung im Bade- bereich, Rettungsmaßnahmen bei Unfällen, Einhaltung der Hygiene-Vorschriften, Durch- führung von Messungen, Führung des Be- triebstagebuches, Schutz des Eigentums der Badegäste, Einhaltung der öffentlichen Sicherheit, administrative Tätigkeiten, In den Wintermonaten erfolgt die Weiterbeschäfti- gung im Gemeindebauhof (Winterdienst). Geboten wird: Ein unbefristeter Arbeitsvertrag ab 01.11.2012. Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 5 des TVöD. Arbeitszeit von 38 Stunden. Interessenten richten bitte ihre ausführliche schriftliche Bewerbung mit den üblichen Unterlagen bis zum 31.05.2012 an die Ge- meindeverwaltung Mildenau, Dorfstraße 95, 09456 Mildenau.

Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012 Amtliche Bekanntmachungen > Info zum Kriegerdenkmal Arnsfeld Mit Beschluss 110/12 wurde festgelegt, dass die Gemeinde Mildenau die noch fehlenden 227 € für die Restaurierung einer Schrifttafel am Kriegerehrenmal in Arnsfeld übernimmt. Die Steinmetzwerkstatt Wagler wird beauf-tragt, mit der Inschrift zu beginnen. Reinigungsvertrag Turnhalle Mildenau Mit Beschluss 111/12 wurde der Änderung des Reinigungsvertrages für die Turnhalle Mil-denau rückwirkend zum 01.01.12 zugestimmt. Toilettencontainer an der Grundschule Mit Beschluss 112/12 wurde festgelegt, dass für die restliche Bauzeit in der Grund-schule Mildenau für den Hortbereich kein zusätzliches Dixi-Klo auf dem Schulhof auf-gestellt wird. Flucht- und Rettungspläne für die Grundschule Mit Beschluss 113/12 wurde die Bauamts-leiterin beauftragt, ein Kostenangebot für die Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen für die Grundschule Mildenau incl. Hortbe-reich einzuholen. Zur Weiterberatung wird die Angelegenheit an den Technischen Aus-schuss abgegeben. Bericht über die am 03.04.2012 stattgefun-dene Verwaltungsausschusssitzung im Ratssaal Mildenau/nicht öffentl. Teil Mit den Beschlüssen 114/12 und 115/12 wurde zu Personalangelegenheiten und Stundungsanträgen entschieden. Trauerhallen Arnsfeld und Mildenau Mit Beschluss 117/12 wurde dem An-gebot der Firma HTA Hoch- und Tiefbau Annaberg GmbH für das Los Bauhaupt-leistung Trauerhalle Arnsfeld und mit Be-schluss 118/12 dem Angebot der Firma Dachdeckermeister Jürgen Meyer, Crot-tendorf für das Los Dachdeckerarbeiten Trauerhalle Arnsfeld zugestimmt. Mit Be-schluss 119/12 wurde dem Einbau von Beschallungsanlagen in den Trauerhallen Zustimmung erteilt. Grundhafter Ausbau Gutsstraße Mit Beschluss 120/12 wurde dem Angebot der Firma Zimmermann zur Hangsicherung an der Gutsstraße zugestimmt. Sanierung Grundschule Mit Beschluss 121/12 wurde der Erneuerung des Fußbodens im Eingangsbereich der Grund-schule zugestimmt. Mit Beschluss 126/12 wur-de dem Angebot der Firma Dachdeckermeister Thomas Hofrichter Mildenau zur Reparatur des Daches der Grundschule Zustimmung erteilt. Wohngebiet Mauersberger Weg Mit Beschluss 122/12 wurde dem Nachtrags­ angebot der Firma BöFi zugestimmt. Stellungnahme der Gemeinde zu Bauanträgen Mit den Beschlüssen 123/12 und 124/12 wurde einer Bauanzeige zum Bau eines Einfamilienhauses im WG Mauersberger Weg sowie einem Bauantrag zur Errichtung eines Carport auf dem Flurstück 515/1 der Gemarkung Mildenau Zustimmung erteilt. Vergabe von Hausnummern Mit Beschluss 125/12 wurden die Haus-nummern Eisenstraße 53, 53 B und 57 festgelegt. Stellungnahme zum Klimaschutz-konzept Marienberg Mit Beschluss 126/12 wurde dem Ener-gie- und Klimaschutzkonzept der Stadt Marienberg zugestimmt. Die Belange der Gemeinde Mildenau werden dadurch nicht berührt.

§ 1

§ 6 Absatz I Ziffer 2 der Friedhofsgebühren-

ordnung erhält nachstehende Fassung: 2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)

  1. 2.1. Wahlgrabstätten für Sargbestattungen, je Grablager 410,00 €
  2. 2.2. Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen, je Grablager 410,00 €
  3. 2.3. Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (nach 2.1. bzw. 2.2.) pro Jahr 20,50 € § 6 Absatz VII der Friedhofsgebühren­ ordnung wird wie folgt ergänzt: 6. Pflegevereinfachte Grabanlage (Erstgestaltung [ohne Grabmal] und laufende Pflege für 20 Jahre)  2.343,38 € Sehr geehrte Jagdgenossen, die Jagdgenos- senschaft Mildenau hat in Ihrer Versammlung am 26.03.2012 im Gasthof Mildenau fol- gendes beschlossen: Eine Jagdpachtauszahlung kann in Zukunft auch in Form eines „Wildessen“ oder einer ge- meinsamen Abendveranstaltung erfolgen, wie es in unseren Nachbarorten auch üblich ist. Eine solche Regelung würde uns die Arbeit, besonders bei der Auszahlung der Jagdpacht erheblich erleichtern. Insbesondere bei Ein- führung der neuen SWIFT und IBAN Konto- nummern. Wie konkret so eine Veranstaltung erfolgen wird, ist noch zu klären. Die Jagd- pachtauszahlung für 2011 wird somit auch hinausgeschoben. Mit freundlichen Grüßen H. Nestler, Jagdvorsteher Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012 § 2 Dieser Nachtrag tritt nach der Bestätigung des Ev.-Luth. Regionalkirchenamtes Chem- nitz mit seiner öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 8 Absatz 2 der Friedhofsgebühren- ordnung in Kraft. Mildenau, den 21.03.2012 Der Kirchenvorstand unterzeichnet und gesiegelt durch Pfr. z. A. Gröschel, Vorsitzender und Jörg Teichert, Mitglied Vom Regionalkirchenamt in Chemnitz unterzeichnet: AZ: R 56513 Mildenau Chemnitz, den 03.04.2012 BESTÄTIGT Ev.- Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Chemnitz unterzeichnet und gesiegelt durch Herrn Meister, Oberkirchenrat Dieser Nachtrag tritt am 2. Mai 2012 in Kraft. Amtliche Bekanntmachungen > Gemeindenachrichten Gemeindenachrichten § 1 § 3 erhält einen Absatz 5 Die auf dem Friedhof befindlichen Wahlgrab- stätten aus der Zeit vor 2012 sind im Sinne von § 3 Abs. 3 geschlossen. § 2 § 19 Absatz 3 der Friedhofsordnung erhält nachstehende Fassung: Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an
    • a) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen
    • b) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen § 3 § 28 Absatz 1 der Friedhofsordnung erhält nachstehende Fassung Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Lei- chen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren, beginnend mit dem Tag der Zuweisung vergeben wird und deren Lage gleichzeitig im Einverneh- men mit dem Erwerber bestimmt werden kann. Sie werden nur im neuen, dafür vor- gesehenen Grabfeld (Alter Friedhof, unter- halb der Kirche, Grabfeld 09) vergeben. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes sowie weitere Bestattungen in den be- legten Wahlgrabstätten in den anderen Grabfeldern sind nicht möglich. § 28 Absatz 3 der Friedhofsordnung erhält nachstehende Fassung Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten vergeben. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattungen darf nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche belegten Wahl- grabstätte kann zusätzlich eine Asche be- stattet werden. In einer einstelligen Wahl- grabstätte für Aschebestattungen können bis zu zwei Aschen bestattet werden. § 4 Dieser Nachtrag tritt nach der Bestätigung des Ev.-Luth. Regionalkirchenamtes Chem- nitz mit seiner öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 41 der Friedhofsordnung in Kraft. Mildenau, den 21.03.2012 Der Kirchenvorstand unterzeichnet und gesiegelt durch Pfr. z. A. Gröschel, Vorsitzender und Jörg Teichert, Mitglied Genehmigt durch das Regionalkirchenamt Chemnitz: AZ: R 58512 Mildenau BESTÄTIGT IGT Ev.- Luth. Landeskirche Sachsen Regionalkirchenamt Chemnitz unterzeichnet und gesiegelt durch Herrn Meister, Oberkirchenrat Der 2. Nachtrag zur Friedhofsordnung tritt am 2. Mai 2012 in Kraft. Werte Einwohner, wir möchten darauf hinweisen, wenn Sie beim Versorgungsunternehmen „Sperrmüll“ bean- tragen, dass dieser auf dem eigenen Grund- stück abgelagert/aufgestapelt werden muss. Wenn Sperrmüll liegen bleibt muss es der Eigentümer selber entsorgen und nicht der Nachbar wo es womöglich ohne zu fragen abgelagert wurde. Ihr OA Liebe Einwohner, wir möchten Ihnen hiermit bekannt geben, dass die Gemeindeverwaltung Mildenau sowie der Bauhof der Gemeinde Mildenau am Freitag, 18.05.2012 nicht besetzt sind. Bei Havarien im Trinkwasserbereich im OT Mildenau können Sie folgende Nummer wählen: 01 71 8 23 70 52. Mit freundlichen Grüßen Gehlert Hauptamtsleiterin

Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012 Gemeindenachrichten > Einwohnermeldeamt der Gemeinde Mildenau Achtung: Aufgrund europäischer Vorgaben müssen ab 26. Juni 2012 alle Kinder bei Auslandsreisen über ein ei-genes Reisedokument verfügen, da Kin-dereinträge in Reisepässen der Eltern ihre Gültigkeit verlieren. Liebe Einwohner, mit großer Freude erhielten wir von un-serer Gemeindekasse die Mitteilung, dass bereits erste Spenden für den Erhalt / die Erneuerung des Krieger-Ehrenmals in Arnsfeld eingegangen sind. Innerhalb von einem Monat konnten schon 300,00 € ver-bucht werden. An dieser Stelle möchten wir uns bei den fleißigen Spendern bedanken. Die Spender waren: Achim Mauersberger, Uwe Schreiter, Roman Willkomm, Armin Schreiter, Frieder Lorenz und die FFw Arnsfeld. Laut dem vorliegenden Angebot der Stein-metzwerkstatt Wagler kostet eine Schrifttafel ca. 2.219,35 €. Im Vorfeld wurde mit Kosten in Höhe von 1.692,00 € gerechnet. Von der Kirchgemeinde Arnsfeld wird der zugesicher-te Betrag in Höhe von 1.692,00 € übernom-men. Die aufgetretenen Mehrkosten werden aus den eingegangenen Spenden und durch Eigenmittel der Gemeinde Mildenau gedeckt. Somit konnte die erste der verbliebenen drei Tafeln in Auftrag gegeben werden. Natürlich soll in den nächsten Jahren die Verjüngungskur fortgesetzt werden. Es wäre schön wenn wir mit einer Spende von Ihnen diese Maßnahme umsetzten könnten. Die Gemeinde Mildenau hat ein Spendenkonto hierfür eingerichtet. Bitte überweisen Sie Ihre Spende auf das Konto-Nr. 3 570 000 639, BLZ 870 540 00 bei der Sparkasse Erz-gebirge. Als Verwendungszweck geben Sie bitte „Spende Krieger-Ehrenmal“ an. Wir würden uns sehr freuen, wenn wir ih-ren Namen im Dorfblatt bekannt geben könnten. Im Voraus möchten wir allen Spendern herzlich danken. Mit freundlichen Grüßen Gehlert, Hauptamtsleiterin Werte Einwohner, so wie jedes Jahr kündigt sich auch am 13. Mai 2012, die 33. Erzgebirgs-Rundfahrt der Rad – Bundesliga/Männer an. An diesem Sonntag wird es zu vorrüberge-henden Verkehrseinschränkungen kommen. Die Fahrer kommen aus Richtung Mauers-berg ca. 11.15 Uhr und fahren entlang der S 218 nach Geyersdorf. Die Bevölkerung ist herzlich eingeladen dieses sportliche Ereignis zu unterstützen. Standesamtliche Nachrichten, Anzeigen Standesamtliche Nachrichten, Anzeigen 03.05. Siegfried Morgenstern Wiesenbader Straße 41 77 Jahre 03.05. Werner Oehme Langer Weg 13 77 Jahre 04.05. Wolfgang Faust Annaberger Straße 12 71 Jahre 05.05. Joachim Arbeiter Eisenstraße 74 75 Jahre 07.05. Christa Rother Mauersberger Weg 23 78 Jahre 08.05. Edith Weller Dorfstraße 190 84 Jahre 10.05. Herta Mauersberger Dorfstraße 52 82 Jahre 10.05. Werner Fuchs Dorfstraße 222 B 78 Jahre 10.05. Karlheinz Günther Mauersberger Weg 23 72 Jahre 10.05. Dieter Koch Mauersberger Weg 11 71 Jahre Wir gratulieren zum Geburtstag Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012 Standesamtliche Nachrichten, Anzeigen

Friedtrudt Schaarschmidt, Wiesenweg, verstorben am 14.03.12 im Alter von 90 Jahren Erna Illig, Eisenstraße, verstorben am 18.03.12 im Alter von 71 Jahren Uwe Krauße, Eisenstraße, verstorben am 25.03.12 im Alter von 41 Jahren Ingeborg Schönherr, Eisenstraße, verstorben am 01.04.12 im Alter von 77 Jahren Wir übermitteln den Angehörigen unsere aufrichtige Anteilnahme. Wir trauern um Ihre Lieben Wir wünschen weiterhin Glück und Gesundheit Wir freuen uns mit den Eltern Nadine und Maik Langer, Westsiedlung, über die Geburt ihres Sohnes Vincent am 23.03.12 Dirk Henke, Mauersberger Weg, und Katja Leisner, Reinsdorf, über die Geburt ihrer Tochter Sazou Maylie am 23.03.12 Isabel Fiedler, Mauersberger Weg und Steve Reichel, Thermalbad Wiesenbad, über die Geburt ihres Sohnes Johnny Luke am 30.03.12 04.05. Hans Hoffmann Hauptstraße 54 83 Jahre 08.05. Helmut Pöttrich Gutsstraße 1 78 Jahre 13.05. Marianne Köhler Siedlung 5 76 Jahre 14.05. Annemarie Pöttrich Gutsstraße 1 76 Jahre 15.05. Liane Teucher Hauptstraße 86 75 Jahre 17.05. Brigitte Fiedler Steinbacher Straße 18, Oberschaar 75 Jahre 18.05. Anita Teucher Hauptstraße 88 77 Jahre 18.05. Ingrid Schreiter Hauptstraße 153 73 Jahre 18.05. Helga Schreiter Hauptstraße 118 72 Jahre 19.05. Reiner Bräuer Hauptstraße 151 A 78 Jahre Wir gratulieren zum Geburtstag 11.05. Renate Werner Dorfstraße 30 D 73 Jahre 11.05. Wilfried Binner Dorfstraße 117 72 Jahre 12.05. Lothar Meyer Dorfstraße 242 82 Jahre 13.05. Joachim Trommler Eisenstraße 86 78 Jahre 13.05. Arno Henke Mauersberger Weg 14 71 Jahre 14.05. Traute Nestler Dorfstraße 104 83 Jahre 14.05. Inge Steller Wiesenbader Straße 15 71 Jahre 16.05. Ilse Hauber Dorfstraße 112 88 Jahre 19.05. Oskar Höfner Dorfstraße 59 B 80 Jahre 19.05. Siegfried Langer Dorfstraße 192 78 Jahre 19.05. Roland Neubert Dorfstraße 216 76 Jahre 20.05. Manfred Schaarschmidt Eisenstraße 22 82 Jahre 20.05. Irmgard Hillig Dorfstraße 7 75 Jahre 23.05. Liane Zöllner Dorfstraße 210 77 Jahre 23.05. Peter Weißbach Am Graben 9 73 Jahre 24.05. Adelheid Janneck Dorfstraße 90 75 Jahre 25.05. Werner Meyer Eisenstraße 10 84 Jahre 25.05. Ingeborg Bräuer Westsiedlung 19 76 Jahre 26.05. Herbert Brückner Dorfstraße 195 86 Jahre 27.05. Lieselotte Hillig Wiesenbader Straße 25 84 Jahre 29.05. Elisabeth Langer Dorfstraße 140 87 Jahre 30.05. Günter Groschopp Ostsiedlung 15 81 Jahre

Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012 Standesamtliche Nachrichten, Anzeigen 21.05. Marlis Beck Hauptstraße 94 73 Jahre 21.05. Sieglinde Loos Sportplatzstraße 12 71 Jahre 21.05. Gerald Nestler Gutsstraße 7 70 Jahre 22.05. Gotthard Köhler Niederer Weg 9 75 Jahre 23.05. Irma Teucher Kleine Straße 3 90 Jahre 25.05. Gerhard Friedel Siedlung 8 85 Jahre 27.05. Günter Reuter Siedlung 12 71 Jahre 28.05. Jürgen Beck Hauptstraße 94 72 Jahre 29.05. Margitta Wätzold Kleine Straße 17 70 Jahre 31.05. Ingelore Behrenz Hauptstraße 100 77 Jahre 31.05. Christine Teucher Hauptstraße 85 71 Jahre 31.05. Heinz Flohr Hauptstraße 14 71 Jahre Wir gratulieren zur „Goldenen Hochzeit“ Heidrun und Wolfgang Müller, Siedlung 4, am 28.04.12 Wir wünschen weiterhin Glück und Gesundheit Aus dem Vereinsleben Aus dem Vereinsleben Ort Datum Zeit Veranstaltung Mildenau 01.05.2012 Fahrt zum Familien-Mutmach-Tag nach Hainichen Mildenau 06.05.2012 14.30 Frühlingskonzert des Gemischten Chores Mildenau im Gasthof Mildenau Mildenau 06.05.2012 Wandertag der FFw Mildenau, rund um Mildenau Mildenau 13.05.2012 14.00 Rogate – Frauentreffen mit Kaffeetrinken Arnsfeld 17.05.2012 10.00 Gottesdienst zur Himmelfahrt Arnsfeld 20.05.2012 Grenzlandtour am Sportlerheim Mildenau 20.05.2012 Festgottesdienst zur Konfirmation Mildenau 26.05.2012 Volleyballturnier in der Turnhalle Arnsfeld 27.05.2012 8.30 Fest-Gottesdienst zum Pfingstfest Arnsfeld 28.05.2012 10.00 Gemeinsamer Waldgottesdienst in Steinbach Mildenau 01.06.2012 Kinderfest der Grundschule in der „Rauschenbachmühle“ Arnsfeld 03.06.2012 10.00 Gottesdienst mit Jubelkonfirmation, im Anschluss Heiliges Abendmahl Digitales Fernsehen nach dem 30. April Mit der Abschaltung des analogen Fernsehens wird sich auch die Angebotspalette erweitern. Es werden zusätzliche HD-Sender erwartet und es kann auch passieren, dass sich sonst noch etwas Positives tut. Diese Angebote werden dann zeitnah in der Kopfstation auf das Antennennetz aufgeschaltet. Sobald wir damit fertig sind, werden wir im Dorffernsehen informieren. Erst dann lohnt sich ein erneuter automatischer digitaler Suchlauf. Sollten Sie Fragen zum Umgang mit dem Digitalreceiver haben, wir helfen Ihnen gern. Fragen kostet nichts. Besteht allerdings der Wunsch, dass ein solches Zusatzgerät be-sorgt und eine Programmierung an Ihrem Fernseher vorgenommen werden soll, dann fallen selbstverständlich Kosten an. Analoges Fernsehen nach dem 30. April Beim analogen Fernsehen ändert sich mit dem 30. April nichts mehr. Es gilt die Senderliste, wie sie im Dorfblatt April veröffentlicht wurde. Digitale Sportsender nur noch auf Kanal S41 Uns wurde von einigen Fernsehzuschauern in Mildenau mitgeteilt, seit sie seit 18.04. die digitalen Sportsender sowie Tele5, DMAX und HSE nicht mehr empfangen können. Das liegt daran, dass viele bisher noch über eine alte Frequenz angeschaut haben, die aber jetzt abgeschaltet werden musste. Gül-tig sind jetzt nur noch die Daten, wie sie im Dorfblatt April veröffentlicht sind: S41: Frequenz 466.0 MHz, Symbolrate 6.900, Modus 256 Mit dem manuellen Sendersuchlauf sollte dann alles wieder laufen. Hans Feller, Vorsitzender Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012 Aus dem Vereinsleben >  Dienstag, 01.05.2012

  1. 4. Rübenauer Familienwanderung Heimat & Touristik – Förderverein Rübenau e.V.: Kurt Klimke, Am Maiberg 4, 09496 Marienberg / OT Rübenau, Tel. 037366/ 6564 oder 0174/ 7887588, E-Mail: [email protected] Strecken: 10 km, 17 km, 26 km Rübenau – Hammerweg – Natz- schungtal – Lochmühle – Grenzüber- gang – Gabrielahütten – Zechenberg – Kalek (Kalich) – Nacetin (Natschung) – Grenzübergang – Rübenau Start: 09:00 – 10:00 Uhr, Rübenau, Dorfplatz – Gasthof „Weißer Hirsch“ Ziel: bis 16:00 Uhr, wie Startort Hinweise: Übernachtungsmöglichkeiten über Veranstalter; Anreise über B 174 oder mit DB bis Olbernhau Grünthal, von dort Transfer zum Start nach Absprache möglich; Parkplätze vorhanden; Imbiss- und Getränkeversorgung; WK „Mittleres Erzgebirge“ 1:33 000 (Sachsen-Kartogra- phie) wird empfohlen (am Start erhältlich) >  Sonnabend, 12.05.2012 Wanderung mit dem „Blitzpunkt“ Wanderclub 1951 Chemnitz e.V.: Joachim Kempe, Münchner Straße 18, 09130 Chemnitz, Tel. 0371/ 2758364 14 km geführt: Marienberg – Dorfhaus – Drei Brüderhöhe – Christophschacht – Felbersteinschacht – Villa Maxenstein – Wolkenstein; Treff: 07:45 Uhr, Chemnitz-Hbf., Schalterhalle >  Mittwoch, 23.05.2012 In den Frühling Wanderclub 1951 Chemnitz e.V.: Joachim Kempe, Münchner Straße 18, 09130 Chemnitz, Tel. 0371/ 2758364 10 km geführt: Kemtau – Einöd – Kamerun – Einsiedel Treff: 09:00 Uhr, Chemnitz – Hbf., Schalterhalle >  Sonntag, 27.05.2012
  2. 22. Seiffener Wanderung „Rund ums Spielzeugland“ (CSP) Fremdenverkehrsverein Spielzeugdorf Seiffen: Jan Stephani, Pfarrweg 3, 09548 Seiffen; Tel. 037362/ 76916 Strecken: 12 km, 19 km, 30 km Deutschneudorf – Grenzübergang – Nova Ves – Mnisek – Grenzübergang – Deutscheinsiedel – Schwartenberg – Steinhübel – Seiffen – Oberseiffenbach – Deutschneudorf Start: Deutschneudorf, Bergstraße 18 – Gaststätte „An der Kirche“ 07:00 – 09:00 Uhr: 30 km 07:00 – 12:00 Uhr: 12 km, 19 km Ziel: bis 16:00 Uhr, wie Startort Hinweise: Übernachtung möglich, Anmeldung bei Fremdenverkehrsverein Seiffen, Tel. 037362/ 8438; Imbiss- und Getränkeversorgung; WK von Sachsen 1: 25 000 Bl.33 wird empfohlen; gültiges Personaldokument ist erforderlich >  Sonntag, 27.05.2012 Pfingstsonntag – Wande- rung auf dem Kammweg Heimat & Touristik – Förderverein Rübenau e.V.: Kurt Klimke, Am Maiberg 4, 09496 Marienberg/ OT Rübenau, Tel. 0174/ 7887588, E-Mail: [email protected] 23 km geführt: Rübenau – Kühnhaide (5 km) – Reitzen- hain (14 km) – Satzung (18 km) – Rübenau Treff: 09:00 Uhr, Rübenau, Dorfplatz – Gasthof „Weißer Hirsch“ Hinweis: Teilstrecken möglich Anmeldung wegen Rücktransport >  Sonnabend, 19.05.2012 bis Sonntag, 27.05.2012 Frühlings-Wanderwoche „Echt Erzgebirge“ Tourismusverband Erzgebirge e.V.: Adam-Ries-Straße 16, 09456 Annaberg-Buchholz, Tel. 03733/ 18800-0, Fax: 03733/ 18800-20, E-Mail: [email protected] täglich mehrere geführte Rund- wanderungen: zwischen 3 km und 20 km im Erzgebirge unterschiedliche Treffpunkte: jeweils 09.30 Uhr; Detailprogramm sowie Übernachtungsmöglichkeiten über Veranstalter; weitere Informationen unter www.tourismus-erzgebirge.de >  Sonntag, 20.05.2012 31. Wanderung „Rund um Schlettau“ (CSP) TSV 1864 Schlettau e.V. und EZV Schlettau e.V.: Matthias Greifenhagen, Kirchplatz 2, 09487 Schlettau, Tel. 03733/ 65170 Strecken: 13 km, 19 km Schlettau – Triftweg – Firstenweg – Neu Amerika – Kohlweg – Teufelskanzel – Dörfler Höhe – Wasserwerk Frohnau – Saufang – NSZ Dörfel – Naturlehr- pfad Sauwald – Steinhaus – Gottfried Weg – Freizeitanlage – Schlettau Start: 07:00 – 10:00 Uhr, Schlettau, Kirchplatz Ziel: bis 17:00 Uhr, Schlettau, Kirchgasse – Gaststätte „Bierquelle“ Hinweise: Übernachtung über Fremdenverkehrsamt Schlettau beim Förderverein Schloss Schlettau, Tel. 03733/ 66019, E-Mail: [email protected]; Imbiss- und Getränkeversorgung an der Strecke; weitere Informati- onen unter www.schlettau.de >  Dienstag, 01.05.2012
  3. 12. Wanderung „Rund um Annaberg – Buchholz“ EZV Schlettau u. SV Erzgebirgssparkasse: Andreas Schreiter, Beutengraben 8, 09487 Schlettau, Tel. 03733/ 622836 18 km geführt: Annaberg-Buchholz – Cunersdorf – Sehma – Firstenweg – Walthersdorf – Schlettau – Annaberg-Buchholz Treff: 09:00 Uhr, Annaberg-Buchholz, Park- platz Tiergehege (B 95, an der Pöhlberg­ auffahrt); Imbiss- und Getränkeversorgung >  Sonnabend, 12.05.2012 Auf den Spuren der alten Scheibenberger Bahn WV Zwönitztal e.V. und Stadt Zwönitz: Elvira Haberkorn, Markt 6, 08297 Zwönitz; Tel. 037754/ 35156; Wanderleiter: Jens Hahn 26 km geführt: Scheibenberg – Elterlein – Grünhain – Beierfeld – Oberbernsbach – Zwönitz; Treff: 09:00 Uhr, Zwönitz, Markt – Stadtinformation Hinweise: Bustransfer von Zwönitz nach Scheibenberg, maximale Teil- nehmerzahl 19 Personen, Fahrtkosten 5,00 €, Anmeldung bis 13.04.2012

Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012 Aus dem Vereinsleben Freitag 04.05. 19.00 Uhr Treff für die Jugend Samstag 05.05. 10.00-11.00 Uhr Kinderstunde Sonntag 06.05. 19.00 Uhr Jugendstunde Freitag 11.05. 19.00-22.00 Uhr Treff für die Jugend Samstag 12.05. 10.00-11.00 Uhr Kinderstunde Sonntag 13.05. 19.00 Uhr Jugendstunde Freitag 18.05. 19.00 Uhr Treff für die Jugend Samstag 19.05. 10.00-11.00 Uhr Kinderstunde Sonntag 20.05. 19.00 Uhr Jugendstunde Freitag 25.05. 19.00 Uhr Treff für die Jugend Samstag 26.05. 10.00-11.00 Uhr Kinderstunde Sonntag 27.05. 19.00 Uhr Jugendstunde Jeden letzten Sonntag im Monat treffen sich die Jugendlichen zum Sport (Volleyball und Fußball), jeweils um 13.00 Uhr am Hütt’l. Montag den… Dienstag den… Mittwoch den… Donnerstag den… 07./14./21. Mai 08./15./22./29. Mai 09./23. Mai 03./10./24./31. Mai

  1. 08.00. – 12.00 Uhr Töpfern für Erwachsene mit Hanna Schulze
  2. 15.00. – 19.30 Uhr Töpfern für Jugendliche und Erwachsene
  3. 08.00. – 12.00 Uhr Töpfern am Vormittag
  4. 14.00. – 16.00 Uhr Hutz´n-Nachmittag für unsere Senioren 14. Mai 08./15./22./29. Mai 02./09./16./23./30. Mai 03./10./24./31. Mai
  5. 09.00. – 12.00 Uhr Handarbeitstreff mit Margarethe Gallert
  6. 17.00. – 18.00 Uhr Seniorengymnastik für alle die Freude an der Bewegung haben
  7. 09.00. – 11.00 Uhr MINICLUB für Eltern mit Kindern ab 4 Monaten
  8. 20.00. – 21.30 Uhr Gymnastik für die Tiefenmuskulatur für Frauen 07./14./21. Mai 15./29. Mai Rückfragen unter 03733 / 5005988 Änderungen vorbehalten!
  9. 14.00. – 17.00 Uhr Klöppeln für Kinder, Muttis und Omis
  10. 19.00. – 21.30 Uhr Klöppeln für Erwachsene Im Mai werden die Kleingärtner unruhig, die Bestellung der Felder ist im vollen Gange, Urlaubspläne werden geschmiedet und wenn das Wetter es zulässt, kann man schon einmal an den Badesee fahren. Dabei gerät leicht in Vergessenheit, dass es leider auch in dieser schönen Jahreszeit Pa- tienten gibt, die die Hilfe durch Blutspenden dringend benötigen. Nähere Informationen rund um das Thema gibt es auf der Homepage des DRK-Blutspendedienstes, unter: www.blutspende.de und über das Servicetelefon 0800 / 11 949 11 können auch Ausweichtermine erfragt werden. zum Kombitermin Arnsfeld/Steinbach in Arnsfeld: Donnerstag, dem 31.05.2012 von 15.00 – 19.00 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus, Sportplatzstraße Der Besuch der nächsten Blutspendeaktion sollte daher auf jeden Fall eingeplant werden: SCHENKE LEBEN, SPENDE BLUT. Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012 Unter dem Motto „JA zum Alter!“ findet von Donnerstag, 3. Mai bis Samstag, 5. Mai 2012 im Congress Center Hamburg der
  11. 10. Deutsche Seni- orentag statt. In rund 100 Einzelveranstal- tungen und an über 200 Ständen auf der begleitenden Messe SenNova können sich die 20.000 erwarteten Besucherinnen und Besucher über ein gesundes, aktives und engagiertes Älterwerden informieren. Eröffnet wird der 10. Deutsche Seniorentag am Donnerstag, 3. Mai um 10.30 Uhr von Bundespräsident Joachim Gauck. Auch Familienministerin Kristina Schröder und Hamburgs Erster Bürgermeister Olaf Scholz werden die Besucherinnen und Besucher begrüßen. Bundeskanzlerin Angela Merkel hält am Frei- tag, 4. Mai um 16.00 Uhr eine Ansprache. Wei- tere prominente mitwirkende Gäste sind unter anderem Prof. Dr. Rita Süssmuth, Hannelore Rönsch, Franz Müntefering, Nadja Tiller, Bar- bara Rütting, die Fecht-Olympiasiegerin Cor- nelia Hanisch sowie die NDR-Moderatorinnen Tina Busch und Julia-Niharika Sen. Die Veranstaltung bietet Informationen zu Themen wie gesundheitlicher und finanzieller Vorsorge, altersgerechtem Wohnen sowie eh- renamtlichem Engagement Auf einen Blick Veranstaltung: 10. Deutscher Seniorentag 2012 mit Messe SenNova Termin: Donnerstag, 3. Mai bis Samstag, 5. Mai 2012, jeweils 9.00 bis 18.00 Uhr, am 5. Mai bis 17.00 Uhr Ort: Congress Center Hamburg (CCH), Am Dammtor/Marseiller Straße, 20355 Hamburg (in Fußnähe zum Bahnhof Dammtor) Tageskarte: 7,50 Euro 3-Tage-Karte: 20 Euro inkl. Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel im Gesamtbereich des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV) Vorverkauf über die BAGSO- Geschäftsstelle, Tel.: 0228/24 99 93-0. Ab 10. April 2012 auch bei der Verbraucherzentrale Hamburg, Kirchenallee 22 (Ecke Ernst-Merck-Straße), 20099 Hamburg (Nähe Hauptbahnhof), montags bis freitags von 10.00 bis 18.00 Uhr. Tageskasse im CCH Aus dem Vereinsleben Gute Ideen junger Menschen zu unterstützen und ihre Eigeninitiative zu fördern, ist auch im Jahr 2012 wieder das Ziel des Programms Think Big von Telefónica Germany und der Deutschen Kinder- und Jugendstiftung (DKJS). Ab sofort können Jugendliche unter www. o2thinkbig.de ihre Projektideen einreichen. Think Big bietet ihnen 400 Euro und fach- liches Coaching von deutschlandweit insge- samt 39 Partnern vor Ort. In Sachsen setzen 2012 sechs Partner vor Ort gemeinsam mit Jugendlichen zwischen 14 und 25 Jahren gemeinnützige Projekte um. Neben den Dresdner Partnern SPIKE Dresden, Stadteilzentrum Emmers und dem Kulturbüro Dresden sind in Chemnitz die AGJF Sachsen e.V., im Erzgebirgskreis der Kreisjugendring und in Leipzig das Soziokul- turelle Zentrum Villa aktiv. Ziel 2012 ist es, 100 Projekte zu begleiten und 1500 Jugendliche für gemeinnütziges Enga- gement zu begeistern. Schon im letzten Jahr konnte eine Vielzahl von unterschiedlichsten Projekten, wie ein Filmprojekt in Wolkenstein zum Thema Mobbing, ein Graffiti-Projekt in Oelsnitz und ein Bike Workshop im Jugend- club Großolbersdorf unterstützt werden. Die Webseite www.o2thinkbig.de gibt einen Überblick über die Vielfalt der Projekte. Rückfragen: Isabel Knoch Kreisjugendring Erzgebirge e.V. Johannisstraße 58a 09405 Zschopau Tel. 03725-45 98 51 E-Mail [email protected] Weitere Infos: www.kjr-erz.de www.emmers-dresden.de www.agjf-sachsen.de www.kulturbuero-dresden.de www.SPIKEDresden.de www.villa-leipzig.de Am 17.03.2012 fand im Mildenauer Schüt- zenhaus wieder das Schießen um den Po- kal des Bürgermeisters statt. Die bereits zur schönen Tradition gewor- dene Veranstaltung wurde von 31 Bür- gerinnen und Bürgern aus Mildenau und Umgebung zum sportlichen Schießen genutzt. Bei dem Wettkampf werden fünf Schuss mit einem Kleinkalibergewehr auf die Wettkampfscheiben des Deutschen Schützenbundes abgegeben. Die Entfer- nung beträgt dabei 50 Meter. Als Sieger im Jahr 2012 und damit Pokal- gewinner konnte sich Enrico Meyer aus Mildenau mit sehr guten 31 Ringen durch- setzen. Platz zwei mit ebenfalls 31 Rin- gen aber einem schlechteren Schussbild belegte Reiner Krauß aus Jöhstadt, ge- folgt vom Sieger 2010 und 2011, Christian Buschmann mit 27 Ringen. Wir würden uns freuen, auch im nächsten Jahr diesen Wettkampf wieder durchfüh- ren zu können. Gut Schuss

Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012 Im Zeitraum Mai bis September 2012 findet bereits zum wiederholten Male im Rahmen des Projektes „Pestrý-Bunt. Freunde für bio-logische Vielfalt im Erzgebirge/Krušné hory“ die deutsch-tschechische Exkursionsreihe „Erzgebirgische NaTouren“ statt. Bei den „Erzgebirgischen NaTouren“ handelt es sich um zweisprachige Entdeckungstouren für interessierte Bürger in die erzgebirgische Naturvielfalt in Deutschland und Tschechien. Die Teilnehmer haben die Möglichkeit, im Rahmen von natur- und heimatkundlichen Exkursionen und unter fachkundiger Leitung Kleinode erzgebirgischer Natur dies- und jen-seits der Grenze kennen zu lernen. Exkursion im Mai Donnerstag, 03. Mai 2012 – Exkursion zu Holunderknabenkraut-Standorten im Böh-mischen Erzgebirge bei Louchov, nördlich von Klášterec nad Ohří Die Exkursion steht unter fachkundiger Leitung von Herrn Čestmír Ondráček vom Verein Nordböhmische Bota-niker. Für die Teilnehmer ist ein kostenloser Bustransfer ab dem Naturschutzzentrum Erzgebirge in Dörfel über An-naberg-Buchholz organisiert. Abfahrt:  15:00 Uhr Natur-schutzzentrum Erzgebirge in Dörfel (Parkmöglichkeiten vorhanden) Zwischenstopp:  15:15 Uhr Annaberg-Buchholz, Halte-stelle Parkhaus Gerisch Ruh Rückkehr:   ca. 19.45 Uhr Annaberg-Buch-holz, Haltestelle Parkhaus Gerisch Ruh ca. 20.00 Uhr Naturschutzzentrum Erzgebir-ge in Dörfel Für die Exkursion und den Bustransfer wird keine Teilnehmergebühr erhoben; es ist aller-dings eine verbindliche Anmeldung im Natur-schutzzentrum Erzgebirge erforderlich. Exkursion im Juni Dienstag, 12. Juni 2012 – Naturkundliche Wanderung durch das Naturschutzgebiet „Fichtelberg“ bei Oberwiesenthal Zur Hauptblütezeit der erzgebirgischen Bergwiesen führen Mitarbeiter des Natur-schutzzentrums durch den Zechengrund bei Oberwiesenthal. Entlang der Alten Poststra-ße können blütenbunte Bergmähweisen, ar-tenreiche Borstgrasrasen und Zwergstrauch-heiden sowie subalpine Hochstaudenfluren entdeckt werden. Die Veranstaltung findet ebenfalls im Rahmen der „Sächsischen Früh-lingsspaziergänge“ bzw. des bundesweiten „Wandertages zur Biologischen Vielfalt“ statt. Treffpunkt:   16.00 Uhr am Parkplatz Skia-rena an der Fichtelbergauffahrt (gebühren-pflichtig) Für die Exkursion wird keine Teilnehmerge-bühr erhoben; es wird allerdings um eine An-meldung im Naturschutzzentrum Erzgebirge gebeten. Die Anreise zum Treffpunkt erfolgt in Selbstorganisation. Aus dem Vereinsleben > Endlich ist es wieder soweit. Unter dem Motto „Gecheckt?! DOMINO fördert Dein Projekt“ findet das Jugend-beteiligungsprojekt DOMINO auch wieder in diesem Jahr statt. Der Kreisjugendring Erzgebirge e.V. (Flexi-bles Jugendmanagement) unterstützt die In-itiative 12 bis 25 jähriger: vom DJ Workshop, über Kunstprojekte bis zur Gestaltung eige-ner Räume, T-Shirts für die Politik AG oder einem Band-Wettbewerb – alles ist möglich. DOMINO gibt so Jugendlichen im Erzge-birgskreis wieder die Möglichkeit ihr Umfeld selbst aktiv mitzugestalten. „Jugendliche in eigener Sache: Sie sollen über jugendrele-vante Belange auch entscheiden dürfen.“ Am 02. Juni 2012 werden die Bewerber-Pro-jekte im „Theater Variabel“ in Olbernhau live präsentieren. Im Anschluss daran diskutiert die Jugendjury welche Projekte in welcher Höhe unterstützt werden, das entscheidet sie nach selbst erarbeiteten Kriterien. Um sich dieser Aufgabe gewachsen zu fühlen, berei-tet sich die Jury intensiv auf diesen Tag vor. Insgesamt sind bis zu 3.500 € als Fördermittel zu vergeben. Wolltet ihr schon immer mal in einer Jury (Alter 14-25) sitzen oder habt ihr eine Pro-jektidee (Alter 12-25)?! Dann meldet euch bei uns, wir beraten und unterstützen euch gern bei der Antragstel-lung. Antragsschluss für Jury-Mitglieder ist der 30.April und Projektbewerbungen können bis zum 24.Mai eingereicht werden. Das Projekt DOMINO im Erzgebirge wird ermöglicht durch den Lokalen Aktionsplan Olbernhau des Bundesprogramms „Tole-ranz fördern, Kompetenz Stärken“. Den Publikumspreis, der während der Ver-anstaltung am 02. Juni im Theater Varia-bel in Olbernhau ermittelt wird, vergibt mit freundlicher Unterstützung die Erzgebirgs-sparkasse. Infos und Formular unter: www.kjr-erz.de oder 03725/ 45 98 51 Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012 19.05. Elfen- und Wichteltour – Geyer, 3 km, Familienwanderung in das Reich der Elfen und Wichtel mit kleinem Elfensnack am Ende der Tour, Unkosten: 2,00 € / Kind,

Treff: Wanderparkplatz Zwö-nitzer Straße, 09468 Geyer, Infotelefon: 037346 10521 19.05. Auf der Spur der Grenze zu Böhmen – Breitenbrunn OT Rittersgrün,10 km, Wanderung von Rittersgrün über Halbemeile wieder zurück nach Rittersgrün,

Treff: Grenzübergang Böhmische Mühle, Zollstraße, 08359 Breitenbrunn OT Ritters-grün, Infotelefon: 037757 7243 20.05. Rundwanderung ins Gimmlitztal – Rechenberg-Bienenmühle, 17 km, von Rechenberg ins Gimmlitztal über die Weicheltmühle und zurück,

Treff: Rathaus, An der Schanze 1, 09623 Rechenberg-Bienenmühle, Infotelefon: 037327 7029 20.05. Unterwegs in den romantischen Tälern entlang der Weißeritztal-bahn – Freital, 14 km, Fahrt mit der Weißeritztalbahn von Freital-Coßmannsdorf bis Dippoldiswalde. Wanderung von Dippoldiswalde über die Talsperre Malter durch den Rabenauer Grund. Für die Fahrt mit der Schmalspurbahn fallen Kosten laut Tarif an.,

Treff: Weißeritztalbahn Haltepunkt Freital-Coßmannsdorf, An der Kleinbahn, 01705 Freital, Infotelefon: 035207 89290 20.05. Rund um Schlettau – Schlettau, 19 km, 31. Familenwanderung,

Treff: Kirche Schlettau, Kirchplatz 4, 09487 Schlettau, Infotelefon: 03733 65170 20.05. Bimmelbahn-Erlebnistour mit der Fichtelbergbahn – Sehmatal-Neudorf, 15 km, Familienwanderung entlang des Bimmelbahn-Erlebnis-pfades bis in die höchstgelegene Stadt Deutschlands nach Kurort Oberwiesenthal. Für die Rück-fahrt mit der Schmalspurbahn fallen Kosten lt. Tarif an.,

Treff: Fichtelbergbahn Bahnhof Vierenstraße, Vierenstraße 18 – 20, 09465 Sehmatal-Neudorf, Infotelefon: 037348 1510

  1. 20.05. „Entlang des Waldgeisterweges“ – Ehrenfriedersdorf, 3 km, Familienwanderung mit Überra- schung (2 €) für die Kinder,

Treff: Skihütte Albin-Langer-Weg, 09427 Ehrenfriedersdorf, Infotelefon: 037346 6870 20.05. Rund um Crottendorf, 18 km, Panoramaweg vom Feinsten (auf Wunsch kann abgekürzt werden)

Treff: Wanderparkplatz August-Bebel-Straße, 09474 Crottendorf, Infotelefon: 037344 17794 21.05. Wasserkraft und Thermalwasser – die Rolle des Wassers in Wolkenstein und Warmbad, 10 km, über Floßplatz nach Warm-bad mit Führung im Kurort,

Treff: Gästebüro, Schloßplatz 1, 09429 Wolkenstein, Infotelefon: 037369 87123

  1. 21.05. Über die Berge rund um Seiffen, 12 km,

Treff: Touristinformation, Haupt-straße 95, 09548 Kurort Seiffen, Infotelefon: 037362 87710 21.05. Wanderung über Halden des ehe-maligen Wismut-Bergbaus – Lößnitz, 18 km, Eine Höhen-wanderung mit Einblicken in den ehemaligen Wismut-Bergbau und herrlichen Ausblicken auf unser schönes Erzgebirge,

Treff: Erzgebirgshalle, Ringstraße 15, 08294 Lößnitz, Infotelefon: 03771 55750 21.05. Rund ums Wiesenthal – Kurort Oberwiesenthal, 8 km,

Treff: Rathaus, Markt 8, 09484 Kurort Oberwiesenthal, Infotelefon: 037348 155050 21.05. Kinderkutschenwanderung – Sehmatal-Cranzahl, 6 km, Mit der Kinnerkutsch rund um die Talsperre Cranzahl,

Treff: Wanderparkplatz Talsperre Cranzahl (über Sehmatal OT Cranzahl, Talsperrenstraße), Infotelefon: 037342 16997

  1. 21.05. „Von Hammerherren und Hammer- werken“ – Schwarzenberg OT Pöh- la, 13 km, Interessante Wanderung zur Geschichte der Erzverarbeitung,

Treff: altes Rathaus Pöhla, Haupt-straße 43, 08340 Schwarzenberg OT Pöhla, Infotelefon: 03774 22540

  1. 22.05. „Wu sich de Spitzensportler of‘n Sieg vorbereiten“ – Breiten- brunn, 14 km, Rundwanderung von Breitenbrunn zum Sport- park Rabenberg und zurück,

Treff: Wanderparkplatz Christopho-ruskirche, Hauptstraße, 08359 Brei-tenbrunn, Infotelefon: 037756 1543

  1. 22.05. „Pöhlbergtour“ – Annaberg- Buchholz, 15 km, Wanderung um den Pöhlberg – vorbei am St. Briccius Stolln – den Hagebutten- weg streifend – über Geyersdorf zurück – Einkehrmöglichkeit,

Treff: Kätplatz an der Treppe, 09456 Annaberg-Buchholz, Infotelefon: 03733 19433 22.05. Wanderung auf die zwei höchsten Berge des Erzgebirges – Kurort Oberwiesenthal, 14 km, Klinovec (Keilberg) 1244 m und Fichtelberg 1215 m,

Treff: Rathaus, Markt 8, 09484 Kurort Oberwiesenthal, Infotelefon: 037348 155050 22.05. Wanderung zu einem der ältesten Naturschutzgebiete Deutschlands, die „Mothäuser Heide“ – Marien-berg OT Kühnhaide, 10 km, vom Aus dem Vereinsleben Das Projekt „Pestrý-Bunt. Freunde für biologische Vielfalt im Erzgebir-ge/ Krušné hory“ wird über das Programm Ziel3/ Cíl3 des EFRE-Fonds der Europä-ischen Union finanziert. Der komplette Ex-kursionsplan für 2012 und weitere Informa-tionen sind unter: www.pestry-bunt.eu abrufbar. Für weitere Informationen und Rückfragen steht Ihnen Frau Ines Schürer, Tel. 03733 562921, zur Verfügung. Naturschutzzentrum Erzgebirge gemeinnützige GmbH Ortsteil Dörfel Am Sauwald 1 · 09487 Schlettau www.naturschutzzentrum-erzgebirge.de Tel: 03733 5629-0 · Fax: 03733 5629-99 Mail: [email protected] >

Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012 Moorlehrpfad Stengelheide weiter über die Moorgebiete Bauern- und Teichheide bis an den Grünen Graben im Schwarzwassertal und zurück über die Kroatenwiese und das NSG „Mothäuser Heide“,

Treff: Wanderparkplatz Brücken-straße, Infotelefon: 03733 622106 23.05. Mückentürmchentour – Altenberg OT Zinnwald, 14 km, Wanderung zum Nachbarn (Tschechien) – Ein-malige Ausblicke ins Böhmische Becken und Osterzgebirge.

Treff: Hotel Lugsteinhof, 01773 Altenberg OT Zinnwald, Infotelefon: 035056 3650

  1. 23.05. „Wenn eine alte Poststraße er- zählen könnte“ – Breitenbrunn OT Rittersgrün, 16 km, Wanderung von Rittersgrün über das alte Forstamt Taubenhau nach Goldenhöhe über Tellerhäuser zurück nach Rittersgrün,

Treff: Grenzübergang Böhmische Mühle, Zollstraße, 08359 Breitenbrunn OT Rittersgrün, Infotelefon: 037757 7243

  1. 23.05. „Körbeflechten ist das Dings vom Meisterbetrieb Trinks“ – Sehmatal-Neudorf, 17 km, Wanderung von Neudorf zur Körbeflechterei Trinks nach Ham- merunterwiesenthal und zurück,

Treff: Wanderparkplatz Vierenstraße 20, 09465 Sehmatal-Neudorf, Infotelefon: 037342 16040

  1. 23.05. „Auf dem Weg zur alten Muhme“ – Zwönitz, 19 km, Wanderung nach Lößnitz und zurück,

Treff: Stadtinformation, Markt 3a, 08297 Zwönitz, Infotelefon: 037754 35159

  1. 23.05. „Rund um den Fichtelberg“ – Kurort Oberwiesenthal, 10 km,

Treff: Appartementhotel Jens Weißflog, Emil-Riedel-Straße 50, 09484 Kurort Oberwiesenthal, Infotelefon: 037348 100

  1. 24.05. „Rund um Annaberg“ entlang der Bergbaulehrpfade – Annaberg- Buchholz, 16 km, Kleinrückerswal- de – am Dorothea Stolln vorbei – Halden in Buchholz – Teufels- kanzel Buchholz – Schreckenberg – Frohnauer Hammer – durch die Stadt zurück zum Kätplatz,

Treff: Kätplatz an der Treppe, 09456 Annaberg-Buchholz, Infotelefon: 03733 19433

  1. 24.05. „Über die Himmelswiese zum Roten Fuchs“ – Breitenbrunn, 15 km, Wanderung über Halbemeile, Grenzübergang Halbemeile bis zum Gasthaus „Roter Fuchs“ und zurück,

Treff: Wanderparkplatz Christopho-ruskirche, Hauptstraße, 08359 Brei-tenbrunn, Infotelefon: 037756 1543

  1. 24.05. „Wanderung um den Bären- steiner Berg“ – Bärenstein, 15 km, Wanderung von Bärenstein nach Vejprty ins Conduppelbachtal, über Brettmühle und Kühberg zum Berg Bärenstein und zurück,

Treff: Touristinformation, Obrwie-senthaler Straße 14, 09471 Bären-stein, Infotelefon: 0160 7606462 24.05. Auf den (Gleis) Spuren der alten obererzgebirgischen Aussichts-bahn – Lößnitz, 17 km, Wanderung entlang der alten Bahnstrecke Zwönitz-Scheibenberg mit Abste-cher zu den Schieferbrüchen,

Treff: Stadtinformation, Marktplatz 1, 08294 Lößnitz, Infotelefon: 03771 55750

  1. 25.05. „Kurort Oberwiesenthal – damals und heute“ – Kurort Oberwie- senthal, 5 km, Stadtimpressionen und Wanderung in das Natur- schutzgebiet Zechengrund,

Treff: Rathaus, Markt 8, 09484 Kurort Oberwiesenthal, Infotelefon: 037348 155050

  1. 25.05. „Von der weißen Frau zum grünen Drachen“ – Schwarzenberg, 15 km, Sagenhafte Wanderung durch die Sagenwelt von Schwarzenberg,

Treff: Bahn- und Busbahnhof, 08340 Schwarzenberg, Infotelefon: 03774 22540

  1. 25.05. 3-Berge-Wanderung – Alten- berg OT Zinnwald, 19 km, über den Kahleberg, den Geising- berg und die Kohlhaukuppe,

Treff: Hotel Lugsteinhof, Altenberg OT Zinnwald, Infotelefon: 035056 3650

  1. 26.05. „Auf den Spuren des Ritters- grüner Himmelssteines“ – Brei- tenbrunn OT Rittersgrün, 7 km,

Treff: Parkplatz Freibad, Kunners-bachstraße, 08359 Breitenbrunn OT Rittersgrün, Infotelefon: 037757 7243 26.05. Naturschutz im Rauschen-bachtal – Jöhstadt, 10 km,

Treff: Erbgericht, Hauptstraße, 09477 Jöhstadt OT Grumbach, Infotelefon: 037343 80510

  1. 26.05. „Wochenendwanderung ins Preßnitztal“ – Bärenstein, 18 km, von Bärenstein über Brettmühle nach Steinbach und zurück,

Treff: Touristinformation, Oberwie-senthaler Straße 14, 09471 Bären-stein, Infotelefon: 0160 7606462

  1. 26.05. „Mit Flößerknecht Ole auf Wan- derschaft im Werdauer Wald“ – Werdau, 13 km, Rundwanderung auf dem Naturlehrpfad entlang des Flößergrabens zwischen Leubnit- zer Forst und „Weidmannsruh“,

Treff: Wanderparkplatz, Trünziger Straße, 08412 Werdau OT Leubnitz, Infotelefon: 03761 75031 26.05. Wanderung zum Naturschutz-gebiet „Kleiner Kranichsee“ – Johanngeorgenstadt, 10 km, mit dem Naturpark unterwegs über die „Große Brauckmannhaide“ bis zum „Kleinen Kranichsee“ und zurück,

Treff: Parkplatz an der Sau­ schwemme, Eibenstocker Straße, 08349 Johanngeorgenstadt, Infotelefon: 03733 622106

  1. 27.05. „Auf der Suche nach der Bimmel- bahn“ – Kurort Oberwiesenthal, 20 km, Anspruchsvolle Wanderung vom schönen Wiesenthal durch das Waldgebiet um den Fichtelberg zur Bimmelbahn in Neudorf. Für die Rückfahrt mit der Schmalspur- bahn fallen Kosten lt. Tarif an,

Treff: Bahnhof Fichtelbergbahn, Bahnhofstraße 7, 09484 Kurort Ober-wiesenthal, Infotelefon: 037348 1510

  1. 27.05. „Vom Katzenstein ins Bergdorf Pobershau“ – Marienberg OT Pobershau, 6 km, Pfingstsonntags- rundwanderung des EZV Pobershau: Von der höchsten Stelle des Ortes, dem Katzenstein, geht es in Richtung Pobershau querfeldein. Auf alten Bergbausteigen unternehmen wir einen Rundkurs durch das frühlings- hafte Bergdorf. Musikalisch kann die Wanderung beim Pfingstfest auf dem Katzenstein ausklingen.

Treff: Katzensteinparkplatz/ Wassertretbecken, 09496 Pobershau, Infotelefon: 03735 23436

  1. 27.05. „Auf geht‘s zum Gipfel des sächsischen Erzgebirges“ – Sehmatal-Neudorf, 18 km, Tradi- tionelle Abschlusswanderung der Frühjahrswanderwoche von Neudorf auf den Fichtelberg (1214,79 m)

Treff: Gästeinformation Sehmatal, Karlsbader Straß 171, 09465 Sehmatal-Neudorf, Infotelefon: 037342 16040 Alle Touren beginnen 09.30 Uhr. Alle Touren werden geführt. Alle Touren sind Rundwande-rungen – Teilnahme frei, Obolus erbeten. Für alle Touren gilt Selbstverpflegung bzw. Einkehr. Information und Buchung Tourismusverband Erzgebirge e.V. Adam-Ries-Str. 16 09456 Annaberg-Buchholz Telefon 03733 18800-0 www.erzgebirge-tourismus.de Aus dem Vereinsleben Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012 Aus dem Vereinsleben Die Jahreshauptversammlung für das ver-gangene Jahr fand am 10.2.2012 im Gasthof in Mildenau statt. Aktuell zählt unsere Wehr 27 aktive Kameradinnen und Kameraden, 8 Kameraden davon gehören zur Löschstaf-fel Obermildenau. Darunter sind 12 Atem-schutzgeräteträger. Zwei Kameraden haben vergangenes Jahr unsere Feuerwehr verlas-sen. Zur Alters und Ehrenabteilung gehören 12 Kameraden. Einleitend berichtet unser Wehrleiter Vol-ker Mauersberger. Im vergangen Jahr wurden u. A. eine Brandschutzbegehung sowie ein Atemschutzeinsatzübung in der Fa. Norafin durchgeführt. Desweiteren ab-solvierten die Kameraden eine Übung zur Personenrettung,und weitere 19 theore-tische und praktische Dienste. Glücklicherweise gab es auch 2011 nur wenige Einsätze in unserer Gemeinde. Die Kameradinnen und Kameraden wurden zu 7 Einsätzen in unserer Gemeinde und in das Stadtgebiet von Jöhstadt gerufen. Darunter 4 Brandeinsätze und 3mal Technische Hil-feleistung. Am 17.09.2011 fand der Grenzlandpokal der Jugendfeuerwehren erstmals in Mildenau statt. Die Organisation wurde von Kamerad Sven Pröger vorgenommen. Mehrere Mann-schaften aus den umliegenden Ortschaften Grumbach, Arnsfeld, Königswalde und Sat-zung nahmen an dieser Veranstaltung teil. Auf dem Siegertreppchen standen Grum-bach vor Satzung und Mildenau. Im Jahre 2011 nahmen keine Kameraden an Lehr-gängen der Landesfeuerwehrschule teil, je-doch wurden auf Kreisebene Ausbildungen durchgeführt. Somit durchliefen die Kame-raden Karolin Meyer und Marvin Oettel die Grundausbildung. Der Kamerad Maik Teich-mann schloss die Truppführerausbildung er-folgreich ab. Auf Grundlage der Lehrgänge wurden die Kameraden zur Feuerwehrfrau und zum Feuerwehrmann befördert. Die Ka-meraden Sebastian Kunze, Matthias Meyer, Sebastian Lang, Hendrik Nestler, Sieghard Langer wurden von Seiten des sächsischen Staatsministerium des Inneren für ihre 10-jährige aktive Mitarbeit in der Feuerwehr mit Ehrenabzeichen in Bronze sowie die seit 2011 gezahlte Zuwendung ausgezeichnet. Zum alljährlichen Tag der Alters- und Eh-renabteilung wurde Karlheinz Oelmann für 50  Jahre sowie Kamerad Roland Mauers-berger für 60 Jahre Dienst in der Feuerwehr ausgezeichnet. Auch 2011 nahmen die Ka-meraden an diversen Veranstaltungen in der Region teil und organisierten einige selbst. Dazu gehören u. A. die Erzgebirgsrally, das Hexenfeuer, die Maiwanderung, der Grenz-landpokal, das Kartoffelfest um nur einige zu nennen. Die Kameraden würden sich ein aktiveres Interesse der Bevölkerung an der Veranstaltung wünschsen. Im Jahr 2012 ste-hen weitere Investionen zur Verbesserung der persönlichen Schutzausrüstung an. Mit freundlichen Grüßen Jan Böttrich Werte Einwohner, unsere Gemeinde liegt in einer Region, die nicht direkt von Hochwasser bedroht ist. Dennoch kam es im Gemeindegebiet in den vergangenen Jahren immer wieder zu Über-schwemmungen, vollgelaufenen Kellern und zum Teil auch zu größeren Landschä-den. Die Ursachen sind stets die gleichen: starke Schneeschmelzen und unwetterar-tiger Starkregen. Vor allem bei Unwettern ist eine Vorwarnzeit praktisch nicht vorhanden. Besonders für die Einsatzkräfte der Feuerwehr ist diese Tatsa-che problematisch. Vorbeugende Schutz-maßnahmen können nur sehr beschränkt durch die Freiwilligen Feuerwehren geleistet werden. Unsere Einsatzaufgaben liegen vielmehr in der Beseitigung bereits eingetre-tener Schäden (z.B. Keller auspumpen) und in der Gewährleistung des sicheren Abflie-ßens der Gewässer (z.B. Freimachen von Brücken, Einlaufschächten). Nichtsdesto-trotz halten sowohl Bauhof als auch Feuer-wehr eine gewisse Anzahl an Sandsäcken zur Gefahrenabwehr bereit. Wir bitten jedoch um ihr Verständnis, dass die jeweiligen Einsatzkräfte nicht überall gleichzeitig helfen können und appellie-ren daher an die Eigenverantwortung der Hauseigentümer und Grundstücksbesitzer. Jeder Eigentümer sollte abschätzen, ob

Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012 Aus dem Vereinsleben sein Anwesen durch wild abfließendes Nie-derschlagswasser überschwemmt werden kann. Besonders gefährdet sind Grund-stücke, die in Mulden liegen oder zu denen Seitengräben von Feldwegen und Straßen hinführen. Gegebenenfalls sind Abhilfemaß-nahmen durch Umleitung von Wassergrä-ben, Aufhöhung von Kellerlichtschächten, Haustüreingängen etc. zu prüfen. Die Frei-willigen Feuerwehren empfehlen darüber hinaus das eigenständige Vorbereiten und Vorhalten von Material zum Abdichten von Türen, Fenstern usw. und zur allgemeinen Verbauung z.B. mit Hilfe von trocken gela-gerten Sandsäcken oder Pfosten, Platten und Folien. Eine vielfach verkannte Gefahr geht von Ablagerungen im Uferbereich aus. Unse-re unscheinbaren Wasserläufe werden bei extremen Niederschlägen zu reißenden Sturzbächen. Was nicht niet- und nagelfest ist, wird vom Wasser mitgenommen. Äste, Stämme, Wurzeln von Baumfällarbeiten, Folien, Autoreifen usw. verstopfen Brücken und Einläufe. Das Wasser tritt unkontrolliert über und es kommt zu Überflutungen mit schwerwiegenden Folgen. Bitte prüfen sie ihr Grundstück auch hinsichtlich dieser Ge-fahr. Sie helfen damit nicht nur sich selbst sondern auch anderen und leisten einen wichtigen Beitrag zum vorbeugenden Hoch-wasserschutz in unserer Gemeinde. Wir danken für ihr Verständnis! Freiwillige Feuerwehr Arnsfeld Freiwillige Feuerwehr Mildenau Die Sächsische Staatsregierung hat sich im Frühjahr 2012 gemeinsam mit dem Gesamt-verband der Deutschen Versicherungswirt-schaft e.V. und der Sächsischen Verbrau-cherzentrale eine Informationskampagne gestartet. Gegenstand sind wertvolle Hinwei-se, ob und wie der Bürger gegen Elementar-schäden versichert ist. Nach Hochwasser (Naturgefahren) gibt es regelmäßig Diskussionen, wer für den Schaden an privaten Häusern und Firmen aufkommen soll. Haftet eine Versicherung, der Staat oder der Bürger? Wurden Versi-cherungsmöglichkeiten versäumt? Haben Versicherungen den konkreten Fall abge-lehnt und hat der Bürger möglicherweise Anspruch auf staatliche Hilfe? Diese und andere Fragen waren 2011 ein stark diskutiertes Thema. Entstanden ist eine neue Förderrichtlinie „Elementarschä-den“ sowie eine Datenbank, mit Hilfe derer jeder Bürger prüfen kann, welches Risiko für das eigene Haus am konkreten Ort besteht und ob sich Versicherungsnotwendigkeiten ableiten. Außerdem wurde ein Flyer entwi-ckelt, der den Bürger auf einen Blick über die Schwerpunktthemen informiert. Diese Flyer sind unter anderem in der Gemein-de Mildenau ausgelegt. Die Datenbank finden sie unter: www.naturgefahren.sachsen.de Kirchennachrichten Kirchennachrichten „Alles, was Gott geschaffen hat, ist gut, und nichts ist verwerflich, was mit Danksagung empfangen wird.“

(Timotheus 4, 4) Gedanken zum Monatsspruch Mai „Sag immer schön Danke!“, so wird den Dreijährigen eingeschärft. „Wozu immer Danke sagen?“ regen sich später die Drei-zehnjährigen auf. Und wie steht’s mit den Erwachsenen? Manchmal sagen wir „Na Dankeschön...!“ und meinen was ganz an-deres. Immer Danke sagen? Ist das nötig? Macht das unser Leben einfacher? Haben wir denn ständig Grund zur Dankbarkeit? Paulus erinnert seinen Freund Timotheus daran: Gott hat alles, was wir zum Leben brauchen, auf sehr gute Weise geschaf-fen. Er hat uns die ganze Welt geschenkt, die Natur, die Tiere, die Pflanzen, die Roh-stoffe. Wir können dafür dankbar sein. Und auch das, was im Leben wirklich wichtig ist, bekommen wir geschenkt: Gesundheit, Begabungen, Liebe, Freundschaft. Sehr vieles verdanken wir andern. Das meiste verdanken wir Gott selbst. Dabei ist für uns heute vieles selbstverständlich geworden. Die Ansprüche sind hoch, Bescheidenheit selten gefragt. Wie bequem wir eigentlich leben – denken wir darüber nach? Vom Denken müssten wir zum Danken finden! Mit der Dankbarkeit beginnt das Glück. Wer gelernt hat, dankbar zu sein, wer auch über kleine und ganz alltägliche Din-ge Freude und Dank empfinden kann, der wird selbst ein zufriedener Mensch. Ein kluger Mann hat einmal gesagt: „Nicht die Glücklichen sind dankbar. Es sind die Dankbaren, die glücklich sind.“ Dankbar zu sein, kann man also nicht früh genug lernen! Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012 Kirchennachrichten HERZLICHE EINLADUNG ZU 01.05. Dienstag Familien-Mutmach-Tag

  1. 10.00. – 17.00 Uhr (Abfahrt in Mildenau: 8.30 Uhr Parkplatz Kirche) Organisation bei Claudia Gröschel, Tel. 54038 02.05. Mittwoch 16.00 Uhr Mutti-Kind-Bastelnachmittag 03.05. Donnerstag 19.30 Uhr Elternabend der Konfirmanden Klasse 8 04.05. Freitag 19.00 Uhr Glaubenskurs in der Ev.- meth. Kreuzkirche
  2. 06.05. 4. Sonntag nach Ostern – Kantate 10.00 Uhr Gottesdienst mit Vorstellung der Konfirmanden mit Kindergottes- dienst und einem Büchertisch-Angebot 07.05. Montag 18.00 Uhr Konfi – Projekt 08.05. Dienstag 19.00 Uhr Bibelstunde und Kleingruppentreff Thema: Gebet 10.05. Donnerstag 19.30 Uhr Vorbereitung des Gemeindefestes (24.06.) 11.05. Freitag 17.00 Uhr Tauf- u. Patengespräch 19.00 Uhr Glaubenskurs in der Ev.- meth. Kreuzkirche 19.00 Uhr Bläserprobe im Pfarrhaus 19.30 Uhr Lobpreis-Abend in unserer Kirche
  3. 11. – 20.05. Haus- und Straßensammlung der Diakonie – „Miteinander Vielfalt leben“: Es geht um die Integration von behinderten Menschen in unsere Gesellschaft. Unter- stützt werden Projekte, bei denen Menschen mit und ohne Behinderung gemeinsam et- was in Bewegung setzen, das dem selbst- verständlichen Miteinander von behinderten und nicht behinderten Menschen dient. Ob bei der Arbeit im Unternehmen, im Bereich der Bildung, Freizeit oder Kultur. – Bitte un- terstützen Sie dies mit durch ihre Spende, oder indem Sie mit sammeln gehen. Es wer- den noch Sammler gesucht. Bitte im Pfarr- amt melden.
  4. 13.05. 5. Sonntag nach Ostern – Rogate 14.00 Uhr Das ephorale Frauentreffen ist bei uns zu Gast – gemeinsamer Gottesdienst – anschließend Kaf- feetrinken im Gasthof – mit Bücher- tisch-Angebot. Dazu brauchen wir viele Helfer und Kuchenbäcker. 14.05. Montag 18.00 Uhr Konfi – Projekt 19.30 Uhr Bibelgespräch und Gebet für Deutschland 17.05. Donnerstag Tag der Himmelfahrt des Herrn 10.00 Uhr Abendmahlsgottes- dienst mit Kindergottedienst 18.05. Freitag 19.00 Uhr Glaubenskurs
  5. 20.05. 6. Sonntag nach Ostern – Exaudi 9.30 Uhr Festgottesdienst mit Konfirmation und Kindergottesdienst Vom 21. – 25. Mai ist das Pfarramtsbüro wegen Urlaub geschlossen. Der Anrufbeantworter zeichnet Ihr Anliegen auf und wir rufen zurück. 21.05. Montag 18.00 Uhr Konfi – Projekt 19.30 Uhr Bibelgespräch und Gebet 25.05. Freitag 19.30 Uhr Glaubenskurs in der Ev.- meth. Kreuzkirche 27.05. Tag der Ausgießung des Heiligen Geistes – Pfingstfest 8.30 Uhr Festgottesdienst in Streckewalde 10.00 Uhr Festgottesdienst mit Kin- dergottesdienst und Tauferinnerung 28.05. Pfingstmontag 8.30 Uhr Abendmahlsgottesdienst mit dem 1. Abendmahl der neu Konfirmierten 30.05. Mittwoch 14.30 Uhr Seniorenkreis Thema: Der Heilige Geist – das un- bekannte Wesen mit Pfr. Gröschel 31.05. Donnerstag 19.30 Uhr Kirchenvorstandssitzung 03.06. Trinitatisfest 8.30 Uhr Festgottesdienst mit Heiligem Abendmahl in Streckewalde 10.00 Uhr Festgottesdienst mit Heiligem Abendmahl und Kindergottesdienst Öffnungszeiten des Pfarramtes: vormittags: Montag – Freitag von 
  6. 10.00. – 12.00 Uhr nachmittags: Dienstag von
  7. 13.00. – 18.00 Uhr Mittwoch + Donnerstag von 13.00 – 15.00 Uhr So können Sie uns erreichen: Telefon: 03733 / 52896 Fax: 03733 / 54043 Mail: [email protected] Internet: www.kirchgemeinde-mildenau.de Konfirmanden der Kirchgemeinde Mildenau Christina Binner Annalena Clauß Davina Hinkel Ruth Mauersberger Maria Reiband Luisa Wagler Alexander Beus Emanuele Franke Benjamin Kaden Daniel Meyer Johann Reichel Patrick Rieß

Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012 Kirchennachrichten HERZLICHE EINLADUNG ZU 03.05. Donnerstag 20.00 Uhr Gebet für die Kirchen in Deutschland 05.05. Sonnabend 10.00 Uhr Kinderstunde 06.05. Sonntag Kantate 8.30 Uhr Gottesdienst mit dem Kirchenchor Kollekte: Kirchenmusik 10.30 Uhr Krabbelgottesdienst 14.00 Uhr Gemeinschaftsstunde 19.00 Uhr Jugendstunde 09.05. Mittwoch 19.30 Uhr Frauendienst 10.05. Donnerstag 20.00 Uhr Gebetsstunde 11.05. Freitag 17.00 Uhr Teenkreis 12.05. Sonnabend 10.00 Uhr Kinderstunde 13.05. Sonntag Rogate 10.00 Uhr Abendmahlsgottesdienst Kollekte: eigene Gemeinde 10.00 Uhr Kindergottesdienst 14.00 Uhr Einladung zum Frau-entreffen nach Mildenau An diesem Sonntag findet in Zwickau die Landeskonferenz d. Sächs.Gemein-schafts.- und EC-Verbandes statt keine Jugend- und Gemeinschaftsstunde 17.05. Donnerstag Christi Himmelfahrt 10.00 Uhr Gottesdienst kein Kindergottesdienst Kollekte: Weltmission 19.05. Sonnabend 10.00 Uhr Kinderstunde 20.05. Sonntag Exaudi 8.30 Uhr Gottesdienst Kollekte: eigene Gemeinde 14.00 Uhr Gemeinschaftsstunde 14.30 Uhr Gottesdienst in Niederschmiedeberg 19.00 Uhr Bibelabendbrot 24.05. Donnerstag 14.30 Uhr Seniorenkreis 19.30 Uhr Frauenstunde der Landeskirchlichen Gemeinschaft 26.05. Sonnabend 10.00 Uhr Kinderstunde 27.05. Pfingstsonntag 8.30 Uhr Festgottesdienst Kollekte: eigene Gemeinde 14.00 Uhr Gemeinschaftsstunde keine Jugendstunde 28.05. Pfingstmontag 10.00 Uhr Gemeinsamer Wald-gottesdienst in Steinbach mit den Posaunenchören 29.05. Dienstag 19.30 Uhr Mütterkreis 30.05. Mittwoch 20.00 Uhr Bibelgesprächskreis 31.05. Donnerstag 20.00 Uhr Gebetsstunde BESONDERE HINWEISE: Öffnungszeiten der Pfarramtskanzlei: Montag:

  1. 9.00. – 11.00 Uhr Mittwoch:
  2. 9.00. – 12.00 Uhr und
  3. 14.30. – 18.00 Uhr Sprechzeiten Pfarrerin Gorbatschow Donnerstag, 10. Mai
  4. 17.00. – 18.30 Uhr HERZLICHE EINLADUNG ZU 02.05. Mittwoch 16.00 Uhr Treffpunkt Kirche für Kids 19.30 Uhr Bibelstunde 20.30 Uhr Chorprobe 03.05. Donnerstag 19.30 Uhr Gesprächskreis „Kommt... Suchtkrankenhilfe“ in Mildenau 06.05. Sonntag 10.00 Uhr Gottesdienst gleichzeitig Sonntagschule 18.00 Uhr Jugendkreis 09.05. Mittwoch in dieser Woche treffen sich die Gemeindegruppen 12.05. Samstag 19.00 Uhr Konzert von Classic Brass (siehe gesonderte Anzeige) 13.05. Sonntag 10.00 Uhr Gottesdienst gleichzeitig Sonntagschule 18.00 Uhr Jugendkreis 16.05. Mittwoch 16.00 Uhr Treffpunkt Kirche für Kids 17.05. Donnerstag 10.00 Uhr Gottesdienst zur Himmelfahrt Christi 19.30 Uhr Gesprächskreis „Kommt... Suchtkrankenhilfe“ in Königswalde 20.05. Sonntag 10.00 Uhr Gottesdienst gleichzeitig Sonntagschule 18.00 Uhr Jugendkreis 23.05. Mittwoch 19.30 Uhr Bibelstunde 20.30 Uhr Chorprobe 27.05. Sonntag 10.00 Uhr Gottesdienst zum Pfingstfest gleichzeitig Sonntagschule 18.00 Uhr Jugendkreis 30.05. Mittwoch 16.00 Uhr Treffpunkt Kirche für Kids 19.30 Uhr Bibelstunde 20.30 Uhr Chorprobe Gemeindekreise Zwergentreff jeden Dienstag
  5. 9.30. – 11.00 Uhr Männer- und Posaunenchor freitags um 19.00 Uhr (Kontakt: T. Vogel 53534) Männerchor 14tägig (Kontakt: Chr. Wagner 555751) Gebetskreis Montags um 17.30 Uhr 14tägig Gemischter Chor Mittwochs um 20.30 Uhr Kirchlicher Unterricht 2.-5. Schuljahr, dienstags um 16.45 Uhr 6.-7. Schuljahr am Samstag, 19.05. um 9.30 Uhr bis 12.00 Uhr in der Kreuzkirche Mildenau Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012 Kirchennachrichten HERZLICHE EINLADUNG ZU 01.05. Dienstag 18.45 Uhr Gebetsgemeinschaft 19.30 Uhr Gemeinschaftsstunde 05.05. Sonnabend 19.00 Uhr Jugendstunde in Mauersberg 08.05. Dienstag 18.45 Uhr Gebetsgemeinschaft 19.30 Uhr Gemeinschaftsstunde 12.05. Sonnabend 19.00 Uhr Jugendstunde in Mauersberg 13.05. Sonnabend 10.00 Uhr Landeskonferenz in Zwickau 15.05. Dienstag 18.45 Uhr Gebetsgemeinschaft 19.30 Uhr Gemeinschaftsstunde
  6. 16. – 20.05.12 Jugendrüstzeit in Hartha 19.05. Sonnabend 19.30 Uhr Gesprächskreis (mittlere Generation) 22.05. Dienstag 18.45 Uhr Gebetsgemeinschaft 19.30 Uhr Gemeinschaftsstunde 26.05. Sonnabend 19.00 Uhr Jugendstunde in Mauersberg 27.05. Sonntag 14.00 Uhr Frauenstunde 28.05. Montag 9.00 Uhr Pfingstwanderung 29.05. Dienstag 18.45 Uhr Gebetsgemeinschaft 19.30 Uhr Gemeinschaftsstunde Herzliche Einladung zum Zwergentreff Wir laden alle Kinder ab dem ¾ Jahr ein, gemeinsam mit Mutti, Papa, Oma, Opa oder Tante zu singen, spielen, basteln und etwas Neues zu entdecken. Es ist ein für alle offener Kreis. Wir freuen uns auf DICH ! Eure Sandra Mauersberger (Kontakt: 03733/542454) Termine: Mai 2012 01.05.; 08.05.; 15.05.; 22.05.; 29.05. Themenblock: Fingerpuppen In der Ev.-meth. Kreuzkirche Mildenau, an der Königswalder Straße 3,  9.30 Uhr Chronik Chronik Fast vier Jahrhunderte war die Familie Roscher in Mildenau ansässig. Aus ihr gin- gen besonders in Zeiten der Industrialisie- rung mehrere Persönlichkeiten von Weltruf hervor. Aber zum Anfang: Wir schreiben das Jahr 1525, die Zeit ist gekennzeichnet von Re- formationsgedanken und dem Deutschen Bauernkrieg. Auch Mildenau war ein Un- ruhe-Herd, man denke nur an die Erstür- mung der Pfarre am 15. Mai 1525 und den anschließenden Schönbrunner Aufstand. Der alte Mildenauer Erblehnrichter als einer der Rädelsführer wurde hingerichtet. Sei- ne Nachfolge trat ein Fabian Roscher an, Herkunft wahrscheinlich Wiesa. Roscher‘s Amtszeit wird vor allem vom Wechsel zur lu- therischen Lehre begleitet. 1542 wird er von seinem gleichnamigen Sohn abgelöst, 1550 von dessen Bruder Jacob Roscher. In die- sen Jahren dürfte die Familie zu Wohlstand gekommen sein, da in ihre Zeit auch die Blü- te des Mildenauer Silberbergbaus fällt. Eine Beteiligung der Roschers als Gewerken an verschiedenen Bergbauunternehmungen darf als gesichert gelten. Selbst am Erblehn- gericht wurden ein Pochwerk und dazu meh- rere Zechen betrieben. Anstelle der spä- teren „Röhrermühle“ stand eine Anlage zur Erzaufbereitung, betrieben von Joachim und Kilian Roscher. Die Familie Roscher kam in den Besitz weiterer Güter und Mühlen, so zum Beispiel das „Pfarrlehngut“ (heute Fam. Dost) neben der Kirche, das noch un- geteilte „Tefel-/Toffelfritz-Gut“ (Schreiter/Mi- laczek) und die „Untere Erbmühle“ (Klemp- nerei Hiemann) an der Annaberger Straße, die „Hermerhilfmühle“ (Schneidmühle), die „Melzermühle“ (Bäckerei Hertel) und die „Wintermannmühle“ (Landeskirchl. Gemein- schaft). Der 30-jährige Krieg kam und ging, und er ließ auch diese Familie verarmen und fast aussterben. Als letztes gab Georg Roscher 1670 seine kaum noch gangbare Mühle (Wintermannmühle) in fremde Hand. Für sich und seinen jüngsten Sohn Christof erwarb er 1671 das „Roscherhaus“ (Am Graben 13). Die Besitzer dieses Hauses lassen sich bis um 1540 zurück verfolgen, es ist trotz mehrmaliger Umbauten eines der ältesten Häuser in Mildenau. Vielfach wird angenommen, es handle sich hier um das Huthaus der nahen „Dorotheen- Zeche“. Das ist zwar nicht der Fall, da das Haus immer dem Wolkensteiner Amte und nicht dem Bergamt zinspflichtig war, jedoch hatten die meisten Besitzer des 16. und 17. Jahrhunderts irgendetwas mit dem Berg- bau zu tun. Zu nennen sind ab 1578 Hanns Langer, Schichtmeister im Dorotheen-Stol- ln, sowie ab 1586 ein Valten Quingstein, seit 1580 Steiger in verschiedenen Mil- denauer Gruben, und ab 1604 sein Sohn Sebastian Quingstein, dessen Frau wiede- rum die Tochter eines Mildenauer Berghäu- ers war. Im Hause selbst existierte auch ein ehemaliger Suchschacht aus dieser Zeit, welcher jedoch bei Bauarbeiten Anfang des
  7. 20. Jahrhunderts verfüllt wurde.

Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012 Chronik Der bereits oben genannte Christof Roscher heiratete 1671 eine Elisabeth Rätz, wahr-scheinlich einziges noch lebendes Kind (von 15 !) des Gutsbesitzers Nicolaus Rätz. Sein Vater Barthel Rätz war von 1598 bis 1642 Besitzer des Erblehngerichts. Weiterhin för-derte er die Wiederaufnahme der Bergbau-tätigkeit am Dorotheen-Stolln mit dem Bau von Pochwerk und Erzwäsche und war hier ab 1627 auch Schichtmeister. Seine Frau Ju-liane Brand war die Tochter eines Bergmei-sters. Barthel Rätz‘ Vater Nicol Rätz kam aus einer ursprünglich aus Nürnberg stammen-den und im Silberbergbau reich gewordenen Bergmeisterfamilie aus St. Joachimsthal. Seit 1564 ist er in Mildenau nachweisbar, wo er Gruben und eine Schmelzhütte betrieb. Er war später auch Bürgermeister, Richter und Berggeschworener in Marienberg und ab 1578 auch Erblehnrichter in Mildenau. Bis 1567 lieferte seine Mildenauer! Schmelzhütte 31 kg Silber und 3,2 Tonnen Kupfer (Lokalität leider unbekannt). Aber zurück zu Christof Roscher. Er hatte fünf Söhne mit Elisabeth geb. Rätz. Sie hießen Is-rael, Christof, Christian, Gottfried und Theodor. Sie kamen u.a. in Besitz des „Moritz-Gutes“ und des „Siegert-Schuster-Hauses“. Jedoch nur Theodor Roscher’s Linie im „Roscher-haus“ konnte sich mit einem einzigen männ-lichen Erben, dem Schneidermeister Christian Friedrich Roscher, behaupten. Von dessen Kindern seien genannt: Christof Friedrich Roscher als Schneider, Gemein-devorsteher und Musikus in Mildenau, wei-terhin Christian Gottlob Roscher, ein Bürger in Schneeberg, und schließlich der heraus-ragende Johann Theodor Roscher, geboren am 1.11.1755 im Roscherhaus, gestorben am 3.11.1829 in Döhlen, dem heutigen Frei-tal. Seine Kindheit war von den Leiden und Kontributionen des Siebenjährigen Krieges geprägt. Nicht nur in solchen Notzeiten mus-sten die Kinder vor allem eines: Arbeiten. Besonders im Bergbau wurden fleißige Kin-derhände benötigt, als Klaube- oder Wä-schjunge, Pochknabe oder Karrenläufer verdienten sich schon 10-jährige Kinder ein karges Zubrot. So oder ähnlich wird der Schneidersohn wohl seine Kinderzeit ver-bracht haben. Keine 100 Meter vom Vaterhaus entfernt bot sich dafür eine gute Gelegenheit, denn bereits kurz nach Kriegsende wurde die Dorothea-Zeche ab 1764 wieder auf Kupfer und Kobalt betrieben. Der kleine Roscher-Junge war gerade 9 Jahre alt. Ich kann es zwar noch nicht beweisen, aber hier könnte Roscher’s Bergbau-Interesse geweckt worden sein und seine enorme Laufbahn begonnen haben. Gut möglich, dass der letzte Dorothea-Schichtmeister Carl Gott-fried Goldberg in seiner Position als ein-flussreicher Bergmeister zu Annaberg die technischen Talente des Knaben entdeckt und gefördert hat und ihm den Weg zur 1765 gegründeten Bergakademie Freiberg ebnete. In den 70er und 80er Jahren muss sich der junge Roscher ein enormes technisches Wissen angeeignet haben, Wissen, welches auch dem kursächsischen Hof nicht ent-gangen ist. Jahre zuvor, zur Zeit der Gründung der Porzellanmanufaktur Meißen, war am 29.11.1709 die Spiegelglasfabrik Fried-richsthal bei Lauchhammer gegründet wor-den. Nach jahrelangem Auf und Ab stand die Glashütte schließlich 1783 in Konkurs. Noch im selben Jahr wurde Johann Theo-dor Roscher zum kurfürstlich-sächsischen Hütteninspektor bestellt. Es gelang ihm, durch Experimente mit einheimischen Materialien (Ton, Glaubersalz etc.), die Hütte von teuren ausländischen Material-Importen unabhängig und dadurch wirt-schaftlicher zu machen. Er bereitete so den Nährboden für die Einführung der Hohl-glasfertigung ab 1787 (Flaschen, Gläser). Das Unternehmen erlangte dadurch Welt-ruf. Man konnte ins Ausland exportieren. Begehrte Fabrikate waren u.a. das sonst nur in Frankreich zu habende Blaue Spie-gelglas, aber auch weißes Tafelglas und grüne Champagnerflaschen. Johann Theodor Roscher’s ältester Sohn Adolf Theodor Roscher (1782-1861) studier-te von 1800 bis 1803 an der Bergakademie Freiberg. Im Jahr 1805 war er Hüttenmeister in der ersten auf Steinkohlebasis produzie-renden Glasfabrik Deutschlands in Potschap-pel bei Freital. Später bis 1818 war er Hüttenmeister in der mittlerweile königlich-preussischen Spiegel-glashütte Friedrichsthal. 1822 gründete er unweit von Potschappel die Königlich-Säch-sische Glasfabrik Döhlen, wo er die Glasge-winnung auf Steinkohlebasis etablierte. Auch seine drei Brüder traten in die Fußstap-fen ihres Vaters. Clemens August Carl Roscher, der auch in Freiberg Montanwissenschaften studiert hat-te, machte sich im Lausitzer Raum mit neuen Technologien für Wasserhebungsanlagen und Entwässerung einen Namen. Friedrich Christian Gotthilf Roscher (1791- 1859), ebenfalls Absolvent der Bergaka-demie Freiberg, zog es nach Norwegen. Das „Roscherhaus“ im Jahre 1910. Quelle: Bauarchiv Gemeinde Mildenau Johann Theodor Roscher (1755-1829) Quelle: Familien Rörholdt und Roscher, mit frdl. Genehmigung > Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012 Chronik Die Glas- und Keramikindustrie hatte den Bedarf an Kobalt mit dem daraus hergestellten Kobaltblau enorm steigen las-sen. 1772 waren bei Modum in der norwe-gischen Provinz Buskerud riesige Kobaltvor-kommen entdeckt worden. Das Blaufarbenwerk Modum, 1773 gegrün-det, wurde einer der wichtigsten Industrie-betriebe Skandinaviens. Um 1830/40 lieferte es 80 % der Weltproduktion an Blaufarbe! Ein zweites Kobaltwerk entstand unweit von Modum in Snarum. Friedrich Christian Gott-hilf Roscher war damals Hütteninspektor der Modumer Blaufarbenwerke und außerdem Be-sitzer und Direktor des Snarum Kobaltwerkes! Gustav Traugott Roscher (1796-1873) kaufte 1834 das herzoglich-sächsische Blaufarben-werk Saalfeld. Später war auch er Hüttenin-spektor des Modumer Blaufarbenwerkes in Norwegen. Auch die nächsten Roscher-Ge-nerationen setzten den Erfolg fort. Friedrich Adolf Roscher (1820-1872) wurde 1849 Besitzer eines Nickelwerkes in Ringe-rike, ebenfalls in der Provinz Buskerud gele-gen. Es entwickelte sich unter ihm zum zeit-weise größten Nickelwerk der Welt. Sein Neffe Hjalmar Wilhelm Adolf Roscher schließlich war bis 1909 Direktor der Silber-werke Kongsberg in Buskerud/Norwegen. Von 1623 bis 1957 wurde in Kongsberg Silber geschürft, es war die größte Berg-baustadt Norwegens und beherbergte eine Akademie. Das Wappen der norwegischen Provinz Bus-kerud zeigt übrigens einen kobaltblauen Bä-ren auf silbernem Hintergrund. Anhand der Familie Roscher lässt sich ein kobaltblaues Band von Mildenau über Fried-richsthal und Freital bis nach Norwegen spannen. Ich finde diesen Brückenschlag äu-ßerst interessant und reizvoll. Bei meinen Recherchen konnte ich auf ei-gene Forschungen vor allem im Freiberger Bergarchiv zurückgreifen, kam jedoch auch nicht an Internet und Wikipedia vorbei. Da-bei stieß ich auch auf den Urheber des oben abgebildeten Fotos und einiger Daten. Für die Genehmigung und den fruchtbaren Brief-wechsel möchte ich mich bei Herrn Dipl.-Ing. (FH) Eur Ing, Bjarne Erik Roscher aus Erlan-gen herzlich bedanken. Er selbst entstammt unseren norwegischen Roschers. So spannt sich das Band weiter, schließt sich der Kreis. Mit dem Artikel ergeht ein Gruß an die deut-schen und noch etwa 100 bis 150 norwe-gischen Roscher-Nachfahren. Lykke Høy! – Glück Auf! Heiko Melzer, April 2012 > Das Dorfblatt Rätsel Das Dorfblatt Rätsel Wenn Sie das richtige Lösungswort herausfinden, können Sie einen Gutschein im Wert von 10 Euro gewinnen, zur Verfügung gestellt von der Praxis für Physiotherapie Petra Brunner. Das Lösungswort in unserer letzten Ausgabe lautete: RADTOUR. Je einen 15%-Rabatt-Gutschein für einen Einkauf bei der Firma Bodo Müller in Mildenau, gleich in welcher Höhe, haben gewonnen: Heidrun Nestler, Helga Horn und Sonja Kanik. Herzlichen Glückwunsch. Physiotherapeutin Petra Brunner betreibt eine private Physiotherapie in Steinbach im Gebäude der früheren staatlichen Arzt- und Zahnarztpraxis. Sie bietet ein breites Leistungsspektrum an. Ihr besonderes Angebot: Schröpfen und Moxatherapie, eine Akupunktur ohne Nadeln aus der chinesischen Heilkunst. Anschrift für das Lösungswort: Verein Annaberger Land, Hauptstraße 91, 09456 Arnsfeld. Wir wünschen viel Glück.

Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012 Anzeigen und Werbung im Dorfblatt Rechtsanwalt Thomas Schulte Annaberger Straße 243 B 09474 Crottendorf Tel: 037344 13300; Fax 13301 Anzeigen und Werbung im Dorfblatt Anzeigen und Werbung im Dorfblatt Dem OLG Saarbrücken lag in der Ent-scheidung vom 19.8.2011 ein Sachver-halt aus dem vollen Leben vor. Der Antragsteller verabschiedete sich von seiner Freundin im Fahrzeug nach-dem er diese nach Hause gebracht hatte. Plötzlich kam deren Ex-Freund barfuß und mit freiem Oberkörper aus der Haus-tür und lief in Richtung des Pärchens. Der Antragsteller schwang sich daraufhin in das Auto, legte den Rückwärtsgang ein und setzte zurück. Dabei blieb er zunächst mit der Fahrertür an einem Laternenpfahl hängen, streifte einen parkenden PKW bis er schließlich an einen Baum prallte, wo er stehenblieb. Neben dem Schmerzensgeld verlangte er rund 6.000,00 € Schadenersatz. Der Antragsteller hatte keinen Erfolg. Zwar kann ein Schadenersatzanspruch entstehen, wenn der Erstverursacher eine Gefahrerhöhung herbeiführt, prak-tisch den Geschädigten zwingt, zuhan-deln. So war es hier aber nicht. Die Reaktion des Antragstellers – nämlich sein Fahrzeug blindlings zurückzusetzen und hierbei mit der Fahrertür gegen den Laternenpfahl zu prallen sowie anschlie-ßend noch weitere 40 Meter rückwärts zu fahren und hierbei ein anderes Fahrzeug zustreifen sowie schließlich gegen einen Baum zu prallen – war in dieser Situation unverständlich, völlig ungewöhnlich und unsachgemäß. Für so ein Verhalten kann man Dritte nicht in Anspruchnehmen. Thomas Schulte STROM UND ERDGAS – FÜR ALLE UND ÜBERALL! Informationen und Vertragsunterlagen Fon 0 37 33 - 56 13 - 13 · www.swa-b.de Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012 Anzeigen und Werbung im Dorfblatt »Königliche Musik« so heißt das neue Konzertprogramm, mit dem das Blechbläserensemble Classic Brass im Jahr 2012 unterwegs sein wird. Classic Brass – das sind fünf engagierte Spitzenmusiker unter der Leitung von Jürgen Gröblehner. Sie haben mit »Royal Music« zum Ziel, dem geschätzten Publikum den facettenreichen Klangreichtum von Renaissance bis Barock nahe zu bringen. Bildende Kunst, darstellende Kunst und Musik waren neben prachtvoller Architektur bedeutungsvolle Mittel der Selbstinszenierung und Machtpräsentation der Herrscherhäuser Europas im Zeitalter des Barock. Aus dem dabei entstandenen Fundus schöpfen die Stücke, die Classic Brass ausgewählt hat. Sie spiegeln etwas wider vom höfischen Glanz, der vormals einem erlauchten Publikum vorbehalten war. Die Musikauslese reicht von intimer Kammermusik bis zu klangprächtigen sinfonischen Werken. Entdecken Sie in den strahlenden Klängen die Schätze der Musik! Classic Brass - Jürgen Gröblehner lädt Sie ein zu einem außergewöhnlichen Hörgenuss, denn: »Die Musik drückt das aus, was nicht gesagt werden kann und worüber zu schweigen unmöglich ist.« (Victor Hugo) Ev.-methodistisch Kreuzkirche Mildenau Königswalder Straße 3 Samstag, 12.5.12 | 19:00 Uhr Eintritt frei Um einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten wird gebeten. Veranstalter: Ev.-methodistische Kreuzkirche Mildenau Info-Tel. 03733-500949 | Pastor Gerhard Förster Classic Brass Jürgen Gröblehner Waldstraße 14 | 82061 Neuried +49(0) 171 504 18 21 | [email protected] classicbrass.de | facebook.com/ClassicBrass

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 01.01.2022 (Friedhofsordnung der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Mildenau) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Kirchlicher Friedhof Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Mildenau — Friedhofssatzung

Friedhofsordnung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Mildenau vom 01.01.2022

Die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Mildenau erlässt folgende Friedhofsordnung:

Inhaltsübersicht I. Allgemeines

§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes

§ 2 Benutzung des Friedhofes

§ 3 Schließung und Entwidmung

§ 4 Beratung

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

§ 7 Gebühren

II. Bestattungen und Feiern A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen

§ 8 Bestattungen

§ 9 Anmeldung der Bestattung

§ 10 Leichenhalle/Leichenkammer

§ 11 Feierhalle/Friedhofskapelle

§ 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe

§ 13 Musikalische Darbietungen

B. Bestattungsbestimmungen

§ 14 Ruhefristen

§ 15 Grabgewölbe

§ 16 Ausheben der Gräber

§ 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung

§ 18 Umbettungen

§ 19 Särge, Urnen und Trauergebinde

III. Grabstätten A. Allgemeine Bestimmungen

§ 20 Vergabebestimmungen

§ 21 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte

§ 21 a Vernachlässigung der Grabstätte

§ 22 Grabpflegevereinbarungen

§ 23 Grabmale

§ 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen

§ 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen

§ 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten

§ 27 Entfernen von Grabmalen

B. Reihengrabstätten

§ 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

C. Wahlgrabstätten

§ 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten

§ 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten

§ 31 Alte Rechte

D. Grabmal- und Grabstättengestaltung - Zusätzliche Vorschriften -

§ 32 aufgehoben

§ 33 aufgehoben

§ 34 aufgehoben

§ 35 aufgehoben

§ 36 aufgehoben

§ 37 aufgehoben

§ 38 aufgehoben

§ 39 aufgehoben

IV. Schlussbestimmungen

§ 40 Zuwiderhandlungen

§ 41 Haftung

§ 42 Öffentliche Bekanntmachung

§ 43 In-Kraft-Treten

(Einführung/Präambel) Der kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem die christliche Gemeinde ihre Verstorbenen würdig bestattet. Darüber hinaus steht er im Rahmen dieser Ordnung allen Verstorbenen unabhängig ihrer Konfession oder Weltanschauung offen. Er ist für alle, die ihn betreten, ein Ort der Besinnung und des persönlichen Gedenkens an die Toten und an die Begrenztheit des eigenen Lebens. An seiner Gestaltung wird sichtbar, wie der Verstorbenen in Liebe gedacht wird und bei ihrem Gedächtnis der christliche Glaube mit der gemeinsamen christlichen Auferstehungshoffnung lebendig ist. Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre Ausrichtung als ein Dienst an den Gemeindegliedern wie auch an Menschen, die nicht der Landeskirche angehören. Die Gestaltung und Pflege des Friedhofes erfordern besondere Sorgfalt, damit die persönliche Würde der Toten wie der Lebenden gewahrt wird und die Bestattungskultur in der Gesellschaft erhalten bleibt.

I. Allgemeines

§ 1 – Leitung und Verwaltung des Friedhofes

(1) Der Friedhof in Mildenau steht im Eigentum ev.-luth. Kirchgemeinde Mildenau. Träger ist die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Mildenau. Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand. (3) Die Verwaltung des Friedhofes richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften. (4) Aufsichtsbehörde ist das Regionalkirchenamt Chemnitz (5) Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, einer Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten werden die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt.

§ 2 – Benutzung des Friedhofes

(1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Mildenau sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der politischen Gemeinde hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. (2) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden. (2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten. (3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. (4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

§ 4 – Beratung

Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich deren Bepflanzung beziehen, an den Friedhofsträger/die Friedhofsverwaltung wenden.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Der Friedhof ist für Besucher geöffnet:

a) in den Monaten März bis Oktober von 07:00 Uhr bis Sonnenuntergang,

b) in den Monaten November bis Februar von 08:00 Uhr bis Sonnenuntergang. (3) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten. (4) Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. (5) Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten zu befahren - Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende Arbeiten auszuführen,

d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

e) Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu verteilen,

f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber zu pflücken,

h) zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu betätigen,

i) Hunde ohne Leine laufen zu lassen; Hundekot ist zu beseitigen,

j) außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung Ansprachen zu halten und Musik darzubieten,

k) Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen zu verwenden,

l) Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel anzuwenden. (6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.

§ 6 – Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetzen, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur Ausübung der entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt. Die Zulassung ist beim Friedhofsträger schriftlich zu beantragen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen. (3) Bildhauer, Steinmetzen und Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Steinmetzen müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Hand-werksrolle eingetragen sein. (4) Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollen eine berufsspezifische Fachprüfung abgelegt haben. (5) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Absätze 2 und 7 gelten entsprechend. (6) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen. (7) Der Friedhofsträger macht die Zulassung davon abhängig, dass der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (8) Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. (9) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. (10) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Schrifthöhe von max. drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig. (11) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung oder bei mehrtägiger Unterbrechung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die beim Aushub von Fundamenten anfallende Erde ist auf dem Friedhof an den dafür von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren. (12) Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof beschränkt sich auf die Zeit zw. Montag bis Freitag, 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr.

§ 7 – Gebühren

(1) Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben.

II. Bestattungen und Feiern A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen

§ 8 – Bestattungen

(1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer fest. (2) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarrers. Die landeskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Abmeldescheines (Dimissoriale) bleiben unberührt. (3) Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt der Friedhofsträger im Einvernehmen mit den Angehörigen fest. (4) Stille Bestattungen werden nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen. (5) Bestattungen finden Montag bis Freitag in der Zeit von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt. Ausnahmen können beantragt werden.

§ 9 – Anmeldung der Bestattung

(1) Die Bestattung ist unverzüglich bei dem Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde anzumelden. Soll die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte erfolgen, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Aschenbestattungen ist zusätzlich die Einäscherungsbescheinigung vorzulegen. (2) Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Friedhofsverwaltung zu verwenden. Dabei ist die Anmeldung der Bestattung durch die antragstellende Person zu unterzeichnen Ist die antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch der Nutzungsberechtigte durch seine Unterschrift sein Einverständnis zu erklären. Ist der Nutzungsberechtigte einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat der neue Nutzungsberechtigte durch Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen. (3) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen angemeldet, so ist der Friedhofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, können Bestattungen nicht verlangt werden.

§ 10 – Leichenhalle/Leichenkammer

(1) Die Leichenhalle/Leichenkammer dient zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zu deren Bestattung. Die Halle/Kammer und die Särge dürfen nur im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger geöffnet und geschlossen werden. (2) Särge, in denen an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden. (3) Dekorationen sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen. (4) Bei der Benutzung der Leichenhalle/Leichenkammer ist zu respektieren, dass diese sich auf einem kirchlichen Friedhof befindet.

§ 11 – Kirche

(1) Die Kirche dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der christlichen Verkündigung. (2) Die generelle Öffnung regelmäßig gottesdienstlich genutzter Kirchen für nichtsakrale Trauerfeiern widerspricht dem Widmungszweck und ist daher ausgeschlossen. In Notfällen (z.B. bei außergewöhnlichen Witterungsbedingungen und fehlender Leichenhalle oder aus seelsorgerlichen Gründen) kann eine Nutzung ausnahmsweise zugelassen werden. (4) Bei der Benutzung der Kirche für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche angehörten, ist der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren. Christliche Symbole dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfernt werden. (3) Der Sarg bzw. die Urne verbleibt während des Trauergottesdienstes in der Trauerhalle oder wird vorher beigesetzt.

§ 12 – Andere Bestattungsfeiern am Grabe

Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von Grabschmuck am Grab ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.

§ 13 – Musikalische Darbietungen

(1) Musik- und Gesangsdarbietungen in der Trauerhalle, in der Kirche und auf dem Friedhof bedürfen bei der kirchlichen Trauerfeier der Zustimmung des Pfarrers, in anderen Fällen der des Friedhofsträgers. (2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.

B. Bestattungsbestimmungen

§ 14 – Ruhefristen

Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Fehlgeburten, bei Kindern, die totgeboren oder vor der Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie mindestens zehn Jahre.

§ 15 Grabgewölbe

(1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und Grabkammern sind nicht zulässig. (2) In vorhandene baulich intakte Grüfte dürfen Urnen beigesetzt werden, Särge, sofern keine hygienischen Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für den baulichen Erhalt der Gruftanlage zu sorgen. Im Übrigen gilt § 27 entsprechend.

§ 16 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder in dessen Auftrag ausgehoben und wieder geschlossen. (2) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von Oberkante Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke gewachsene Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 17 – Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung

(1) In einem Sarg darf nur ein Leichnam bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, den Leichnam einer Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichname zweier gleichzeitig verstorbener Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten. (2) Die Beisetzung konservierter Leichname ist nicht zulässig. (3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden. (4) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und als Bestattungsstätte für Leichname für die erforderliche Zeit zu sperren. (5) Die Öffnung einer Grabstätte ist - abgesehen von der richterlichen Leichenschau - nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers und des zuständigen Gesundheitsamtes zulässig. § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 18 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Bei Umbettungen von Leichen ist die vorherige schriftliche Genehmigung des Gesundheitsamtes erforderlich. Dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu einer Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofes sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern des Verstorbenen durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. (4) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal/Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen von Särgen finden grundsätzlich nur in den Monaten Dezember bis März statt. Im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tod werden Umbettungen von Särgen nur aufgrund einer richterlichen Anordnung ausgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt (5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an der eigenen Grabstätte sowie an Nachbargrabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes entsprechen. (8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer richterlichen oder behördlichen Anordnung.

§ 19 – Särge, Urnen und Trauergebinde

(1) Särge sollen nicht länger als 2,10 m, die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. (3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Leichenflüssigkeit vor ihrer Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen, Urnen und Überurnen sowie Totenbekleidung müssen zur Vermeidung von Boden- und Umweltbelastungen aus Werkstoffen hergestellt sein, die im Zeitraum der festgelegten Ruhezeit leicht verrotten. Sie dürfen keine PVC-, PE-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. (4) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gewerbetreibenden wieder abzuholen. Kunststoffe sind auch als Verpackungsmaterial nicht zulässig.

III. Grabstätten A. Allgemeine Bestimmungen

§ 20 – Vergabebestimmungen

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. (2) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht beim Friedhofsträger beantragen. (3) Auf dem Friedhof werden nur Nutzungsrechte vergeben an:

a) Reihengrabstätten für Leichenbestattung,

b) Reihengrabstätten für Aschenbestattung,

c) Wahlgrabstätten für Leichenbestattung, d) Wahlgrabstätten für Aschenbestattung,

e) Gemeinschaftsgrabstätte für Leichenbestattung

f) Gemeinschaftsgrabstätte für Aschebestattung (4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung. (5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätte. (6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig. (7) Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die Grabstätte in abgeräumtem Zustand zu übergeben. Wird die Grabstätte nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten von Friedhofsträger auf Kosten der bisher nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für abgeräumte Pflanzen und bauliche Anlagen besteht für den Friedhofsträger nicht. (8) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger.

§ 21 – Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllt wird und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Pflanzen dürfen in ausgewachsenem Zustand in der Höhe 1,5 m und in der Breite die Grabstättengrenzen nicht überschreiten. (2) Die Grabstätten müssen nach jeder Bestattung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechtes unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch hergerichtet werden. (3) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen kann. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes. (4) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Grabmale und Blumen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die anfallenden Abfälle in die vom Friedhofsträger vorgegebenen und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter, getrennt nach kompostierbaren und nicht kompostierbaren Material abzulegen. (5) Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grab-stätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen und Gehölzen, durch die sie sich in der Pflege ihrer Grabstätte beeinträchtigt fühlen. (7) Nicht gestattet sind:

a) Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtnerische Bepflanzung,

b) die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln, chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Kochsalz bei der Grabpflege,

c) die Verwendung von Kunststoffen (z. B. Folien als Unterlage für Kies etc.),

d) das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf und außerhalb der Grabstätte sowie

e) das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankgerüsten, Pergolen, Gittern und ähnlichen Einrichtungen. § 21 a Vernachlässigung der Grabstätte (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung, Instandhaltung und Pflege. (2) Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgemäß der Aufforderung bzw. dem Hinweis mach, kann der Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen. (3) Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen, falls dies zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (4) Nicht gestattet sind auf der Grabstätte:

a) das Abdecken der Grabstätte mit Platten, Kies und anderen den Boden verdichtenden Materialien sowie die Verwendung von Torf und gefärbter Erde,

b) individuelle Einfassungen und Unterteilungskanten aus Holz, Metall, Stein, Steinersatz, Kunststein, Glas, Kunststoff usw. sowie die Unterteilung der Grabstätte mit Formstücken, Platten oder ähnlichen Materialien. (5) Grablaternen müssen in Ausführung und Gestaltung zweckentsprechend sein und sich der Umgebung anpassen. Sie sollen ohne feste Verankerung mit dem Erdreich aufgestellt werden und nicht höher als 25 cm sein. (6) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Er ist nicht verpflichtet, Grabschmuck länger als sechs Wochen aufzubewahren.

§ 22 – Grabpflegevereinbarungen

Der Friedhofsträger kann gegen Entgelt Grabpflegeverpflichtungen auf der Grundlage eines Grabpflegevertrages übernehmen.

§ 23 – Grabmale

(1) Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofs bzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldes einordnen. Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt und der Würde des Ortes abträglich ist. Die Inschrift muss den vollständigen Vor – und Nachname des Verstorbenen enthalten. (2) Grabmale sollen aus Naturstein sein. Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grab. Ein zusätzliches liegendes Grabmal soll dem stehenden in Material, Farbe, Bearbeitung und Schrift entsprechen. (3) Das Verhältnis von Höhe zu Breite des Grabmals soll gleich oder größer als 2:1 sein. (4) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen muss die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grabmalen bis 0,80 m Höhe 12 cm, über 0,80 m bis 1,20 m Höhe 14 cm und über 1,20 m bis 1,60 m Höhe 16 cm betragen. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe ist die Standfestigkeit statisch nachzuweisen. (5) Die Verwendung chemischer Reinigungsmittel für Grabmale und bauliche Anlagen ist nicht gestattet.

§ 24 Errichtung

und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf vor Auftragserteilung der schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des Steins sowie über Inhalt, Anordnung und Art der Schrift und des Symbols sowie der Fundamentierung und Verdübelung. Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit verlangen. Er kann ferner verlangen, dass ihm Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung vorgelegt werden.

b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 mit den unter 2 a) genannten Angaben. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt. (4) Die Bildhauer und Steinmetzen haben die Grabmale und baulichen Anlagen nach den jeweils geltenden Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildbauerhandwerks zu fundamentieren und zu versetzen. (5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen einschließlich Grabeinfassungen bedürfen ebenfalls vor Auftragserteilung bzw. Ausführung der schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. (6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist. (7) Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in unmittelbarer baulicher Verbindung mit der Friedhofsmauer sind unzulässig. (8) Provisorische Grabmale dürfen nur als naturlasierte Holzstelen oder -kreuze und nur für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Bestattung aufgestellt werden. (9) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf von sechs Wochen nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. (10) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der Genehmigungsbescheid vorzulegen. Der Zeitpunkt der Aufstellung ist mit dem Friedhofsträger ab-zustimmen.

§ 25 – Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen

(1) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder Steinmetze zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten notwendige Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird er ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies an Stelle der Nutzungsberechtigten zu veranlassen oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen, zu lagern und zur Abholung bereitzustellen. Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von sechs Wochen aufgestellt wird. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von einem nicht verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann. (3) Der Friedhofsträger prüft nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale, Grabmalteile und sonstige bauliche Anlagen auf Verkehrssicherheit.

§ 26 – Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten

(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen und Grabstätten sowie Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem Schutz des Friedhofsträger. Sie erhalten Bestandsgarantie, werden in eine vom Friedhofsträger geführten Denkmalliste aufgenommen und dürfen nur mit Genehmigung des Regionalkirchenamtes neu vergeben, verändert oder an eine andere Stelle verlegt bzw. an einem an-deren Ort aufgestellt werden. Bei denkmalgeschützten Grabstätten bedarf dies außerdem der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. (2) Für die Erhaltung von Grabmalen und Grabstätten nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich der Pate zur Instandsetzung und laufenden Unterhaltung von Grabmal und Grabstätte nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 1 verpflichtet.

§ 27 – Entfernen von Grabmalen

(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte. (2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. (3) Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26.

B. Reihengrabstätten

§ 28 – Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. (2) Reihengrabstätten werden eingerichtet für:

a) Leichenbestattung Größe des Grabhügels (Einzelgrabstelle): Länge 1,60 m, Breite 0,60 m, Höhe bis 0,12 m

b) Aschenbestattung Größe des Grabhügels (Einzelgrabstelle): Länge 0,80 m, Breite 0,50 m, Höhe bis 0,12 m Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt. (3) In einer Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam oder eine Asche bestattet werden. (4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben. (5) Für den Übergang von Rechten gilt § 30 entsprechend. (6) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten Ruhezeit. Es kann nicht verlängert werden. (9) Das Abräumen von Reihengräbern oder Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Reihengrab oder Grabfeld bekannt gemacht. § 27 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 28 a

Gemeinschaftsgrabstätten

Für Gemeinschaftsgrabstätten gemäß § 20 Absatz b gelten die folgenden ergänzenden Bestimmungen: (1) Gemeinschaftsgrabstätten sind Reihengräber. Grundsätzlich gelten die Bestimmungen über Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten. (2) Ein Rechtsanspruch auf Bestattung in einer Gemeinschaftsgrabstätte besteht nicht. Der Friedhofsträger entscheidet auf Antrag über die Bestattung in der Gemeinschaftsgrabstätte. (3) Die Anlage und Gestaltung sowie laufende Unterhaltung der Grabstätte auf Dauer der Ruhezeit obliegen dem Friedhofsträger. Diese Leistung beinhaltet die Erhaltung der Grabstätte sowie erforderlichenfalls unmittelbar mit dieser verbundene Gestaltungsräume. Eine Mitbestimmung des Nutzungsberechtigten bei der Anlage, Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätte ist ausgeschlossen. (4) Das Abstellen von Blumen und sonstigem Grabschmuck ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen möglich. Darüber hinaus abgelegter Grabschmuck wird durch den Friedhofsträger entfernt. (5) Aus- oder Umbettungen aus oder in die Gemeinschaftsgrabstätte sind unzulässig. (6) In der Urnengemeinschaftsanlage obliegt die Beschaffung des Grabdenkmals den Friedhofsträger, beim einheitlich gestalteten Reihengrab (grüne Wiese) obliegt sie dem Nutzungsberechtigten. (7) Für Grabmale des einheitlich gestalteten Reihengrabes dürfen nur europäische Natursteine verwendet werden. Form und Gestaltung des Grabmals müssen materialgerecht, einfach und ausgewogen sein. Die Größe des Grabmahls beträgt 0,80 m Höhe und 0,35 m Bereite(10% Abweichung sind möglich). (8) Für Grabmale des einheitlich gestalteten Reihengrabes sind Oberflächenbearbeitungen, die eine Spiegelung erzeugen, unzulässig. Politur ist nur als gestalterisches Element für Schriften, Symbole und Ornamente, die ihrerseits nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche (maximal 1/3) einnehmen dürfen, gestattet. (9) Für Grabmale des einheitlich gestalteten Reihengrabes sind nicht zugelassen alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff, Lichtbilder, Bildgravuren, Gips, Porzellan, Blech, Draht, Aluminium etc. (10) Für Grabmale des einheitlich gestalteten Reihengrabes sind Schriften als farbige Tönungen nur im Ausnahmefall als nicht glänzende Lasur möglich, wobei der Farbton der Tonskala des Steines entnommen sein muss. Schwarze und weiße Auslegfarbe, Gold- und Silberschriften, Ölfarben und Lackanstriche (außer Metall) sind nicht gestattet.

C. Wahlgrabstätten

§ 29 – Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren, beginnend mit dem Tag der Zuweisung vergeben wird und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden. (2) Wahlgrabstätten werden eingerichtet für:

a) Leichenbestattung Größe des Grabhügels (Einzelgrabstelle): Länge 1,60 m, Breite 0,60 m, Höhe bis 0,12 m Größe des Grabhügels (Doppelgrabstelle): Länge 1,60 m, Breite 1,80 m, Höhe bis 0,12 m b) Aschenbestattung Größe des Grabhügels (Einzelgrabstelle): Länge 0,80 m, Breite 0,50 m, Höhe bis 0,12 m Größe des Grabhügels (Doppelgrabstelle): Länge 1,60 m, Breite 0,60 m, Höhe bis 0,12 m Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten vergeben. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattet werden. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Aschenbestattungen können bis zu zwei Aschen bestattet werden. (4) In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene bestattet werden. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen bestattet wird. (5) Über die Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung richtet. (6) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger den Nutzungsberechtigten sechs Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn keine Anschrift bekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte. (7) Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern. (8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn dies aus Gründen der Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszweckes nicht möglich ist. (9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann im Umkreis von 2,5 m vom Stammfuß vorhandener Bäume durch den Friedhofsträger für Leichenbestattungen aufgehoben werden, um die Standsicherheit von Bäumen zu gewährleisten. (10) Ein Nutzungsrecht kann auch an unter Denkmalschutz stehenden Grabstätten erworben werden. Auflagen, die zur Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige Denkmalbehörde festgelegt werden, binden den Nutzungsberechtigten und seine Nachfolger im Nutzungsrecht. (11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 30 – Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten

(1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten im Sinne von § 29 Absatz 4 übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Friedhofsträgers erforderlich. (2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. (3) Wurde bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf den Nutzungsberechtigten des Grabes des Verstorbenen über. Sollte dem nicht zugestimmt werden geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die leiblichen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. (4) Der Übergang des Nutzungsrechtes gemäß Absatz 3 ist dem neuen Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Bescheid bekannt zu geben. (5) Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere als im § 29 Absatz 4 genannte Person ist mit Genehmigung des Friedhofsträgers möglich. (6) In den in Absatz 5 genannten Fällen hat der Rechtsnachfolger dem Friedhofsträger den beabsichtigten Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes ist dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich zu bescheinigen. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden.

§ 31 – Alte Rechte

(1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften. (2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren Dauer die in § 29 Absatz 1 der Friedhofsordnung angegebene Nutzungszeit übersteigt, werden auf eine Nutzungszeit nach § 29 Absatz 1 dieser Ordnung, jedoch nicht unter 30 Jahre nach Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit für den zuletzt Bestatteten und nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung.

D. Grabmal- und Grabstättengestaltung - Zusätzliche Vorschriften -

§ 32 – aufgehoben

§ 33 – aufgehoben

§ 34 – aufgehoben

§ 35 – aufgehoben

§ 36 aufgehoben

§ 37 – aufgehoben

§ 38 – aufgehoben

§ 39 – aufgehoben

IV. Schlussbestimmungen

§ 40 – Zuwiderhandlungen

(1) Wer den Bestimmungen in den §§ 5, 6, 10, 11, 12, 13, 19 Absatz 2 bis 4 sowie 21 Absatz 4 bis 7 und 21 a Absatz 3 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls wegen Hausfriedensbruches oder wegen Verstoßes gegen die geltende Gemeindesatzung angezeigt werden. (2) Bei Verstößen gegen §§ 21 Absatz 4, 23 Absatz 1 und 2, wird nach § 24 Absatz 3 verfahren. (3) Bei Verstößen gegen § 21 Absatz 1, 4 (bezüglich Grabstättengestaltung) und 7 sowie § 37 wird nach § 21 a verfahren.

§ 41 – Haftung

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 42 – Öffentliche Bekanntmachung

(1) Diese Friedhofsordnung sowie alle künftigen Änderungen und Nachträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut. (2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß der geltenden kommunalen Bekanntmachungssatzung durch Abdruck im Amtsblatt der Gemeinde. (3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsordnung/der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme im Pfarramt der Kirchgemeinde Mildenau aus.

§ 43 – In-Kraft-Treten

(1) Diese Friedhofsordnung tritt nach Bestätigung durch das Regionalkirchenamt am 01.01.2022 in Kraft. (2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung tritt die Friedhofsordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Mildenau vom 21.09.1998 außer Kraft.

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Mildenau

ern Mit Beschluss 125/12 wurden die Hausnummern Eisenstraße 53, 53 B und 57 festgelegt. Stellungnahme zum Klimaschutzkonzept Marienberg Mit Beschluss 126/12 wurde dem Energie- und Klimaschutzkonzept der Stadt Marienberg zugestimmt. Die Belange der Gemeinde Mildenau werden dadurch nicht berührt.

§ 1

§ 6 Absatz I Ziffer 2 der Friedhofsgebührenordnung erhält nachstehende Fassung:

2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)

  1. 2.1. Wahlgrabstätten für Sargbestattungen, je Grablager 410,00 €
  2. 2.2. Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen, je Grablager 410,00 €
  3. 2.3. Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (nach 2.1. bzw. 2.2.) pro Jahr 20,50 € § 6 Absatz VII der Friedhofsgebühren­ ordnung wird wie folgt ergänzt: 6. Pflegevereinfachte Grabanlage (Erstgestaltung [ohne Grabmal] und laufende Pflege für 20 Jahre)  2.343,38 € Sehr geehrte Jagdgenossen, die Jagdgenossenschaft Mildenau hat in Ihrer Versammlung am 26.03.2012 im Gasthof Mildenau folgendes beschlossen: Eine Jagdpachtauszahlung kann in Zukunft auch in Form eines „Wildessen“ oder einer gemeinsamen Abendveranstaltung erfolgen, wie es in unseren Nachbarorten auch üblich ist. Eine solche Regelung würde uns die Arbeit, besonders bei der Auszahlung der Jagdpacht erheblich erleichtern. Insbesondere bei Einführung der neuen SWIFT und IBAN Kontonummern. Wie konkret so eine Veranstaltung erfolgen wird, ist noch zu klären. Die Jagdpachtauszahlung für 2011 wird somit auch hinausgeschoben. Mit freundlichen Grüßen H. Nestler, Jagdvorsteher

Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012

§ 2 – Dieser Nachtrag tritt nach der Bestätigung

des Ev.-Luth. Regionalkirchenamtes Chemnitz mit seiner öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 8 Absatz 2 der Friedhofsgebührenordnung in Kraft. Mildenau, den 21.03.2012 Der Kirchenvorstandunterzeichnet und gesiegelt durch Pfr. z. A. Gröschel, Vorsitzender und Jörg Teichert, Mitglied Vom Regionalkirchenamt in Chemnitz unterzeichnet: AZ: R 56513 Mildenau Chemnitz, den 03.04.2012 BESTÄTIGT Ev.- Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Chemnitzunterzeichnet und gesiegelt durch Herrn Meister, Oberkirchenrat Dieser Nachtrag tritt am 2. Mai 2012 in Kraft. Amtliche Bekanntmachungen > Gemeindenachrichten Gemeindenachrichten

§ 1

§ 3 erhält einen Absatz 5

Die auf dem Friedhof befindlichen Wahlgrabstätten aus der Zeit vor 2012 sind im Sinne von § 3 Abs. 3 geschlossen.

§ 2

§ 19 Absatz 3 der Friedhofsordnung

erhält nachstehende Fassung: Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben ana) Reihengrabstätten für Leichen-und Aschenbestattungenb) Wahlgrabstätten für Leichen-und Aschenbestattungen

§ 3

§ 28 Absatz 1 der Friedhofsordnung

erhält nachstehende Fassung Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren, beginnend mit dem Tag der Zuweisung vergeben wird und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. Sie werden nur im neuen, dafür vorgesehenen Grabfeld (Alter Friedhof, unterhalb der Kirche, Grabfeld 09) vergeben. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes sowie weitere Bestattungen in den belegten Wahlgrabstätten in den anderen Grabfeldern sind nicht möglich.

§ 28 Absatz 3 der Friedhofsordnung

erhält nachstehende Fassung Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten vergeben. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattungen darf nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattet werden. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Aschebestattungen können bis zu zwei Aschen bestattet werden.

§ 4 – Dieser Nachtrag tritt nach der Bestätigung

des Ev.-Luth. Regionalkirchenamtes Chemnitz mit seiner öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 41 der Friedhofsordnung in Kraft. Mildenau, den 21.03.2012 Der Kirchenvorstandunterzeichnet und gesiegelt durch Pfr. z. A. Gröschel, Vorsitzender und Jörg Teichert, Mitglied Genehmigt durch das Regionalkirchenamt Chemnitz: AZ: R 58512 Mildenau BESTÄTIGT IGT Ev.- Luth. Landeskirche Sachsen Regionalkirchenamt Chemnitzunterzeichnet und gesiegelt durch Herrn Meister, Oberkirchenrat Der 2. Nachtrag zur Friedhofsordnung tritt am 2. Mai 2012 in Kraft. Werte Einwohner, wir möchten darauf hinweisen, wenn Sie beim Versorgungsunternehmen „Sperrmüll“ beantragen, dass dieser auf dem eigenen Grundstück abgelagert/aufgestapelt werden muss. Wenn Sperrmüll liegen bleibt muss es der Eigentümer selber entsorgen und nicht der Nachbar wo es womöglich ohne zu fragen abgelagert wurde. Ihr OA Liebe Einwohner, wir möchten Ihnen hiermit bekannt geben, dass die Gemeindeverwaltung Mildenau sowie der Bauhof der Gemeinde Mildenau am Freitag, 18.05.2012 nicht besetzt sind. Bei Havarien im Trinkwasserbereich im OT Mildenau können Sie folgende Nummer wählen: 01 71 8 23 70 52. Mit freundlichen Grüßen Gehlert Hauptamtsleiterin

Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012 Gemeindenachrichten > Einwohnermeldeamt der Gemeinde Mildenau Achtung: Aufgrund europäischer Vorgaben müssen ab 26. Juni 2012 alle Kinder bei Auslandsreisen über ein eigenes Reisedokument verfügen, da Kindereinträge in Reisepässen der Eltern ihre Gültigkeit verlieren. Liebe Einwohner, mit großer Freude erhielten wir von unserer Gemeindekasse die Mitteilung, dass bereits erste Spenden für den Erhalt / die Erneuerung des Krieger-Ehrenmals in Arnsfeld eingegangen sind. Innerhalb von einem Monat konnten schon 300,00 € verbucht werden. An dieser Stelle möchten wir uns bei den fleißigen Spendern bedanken. Die Spender waren: Achim Mauersberger, Uwe Schreiter, Roman Willkomm, Armin Schreiter, Frieder Lorenz und die FFw Arnsfeld. Laut dem vorliegenden Angebot der Steinmetzwerkstatt Wagler kostet eine Schrifttafel ca. 2.219,35 €. Im Vorfeld wurde mit Kosten in Höhe von 1.692,00 € gerechnet. Von der Kirchgemeinde Arnsfeld wird der zugesicherte Betrag in Höhe von 1.692,00 € übernommen. Die aufgetretenen Mehrkosten werden aus den eingegangenen Spenden und durch Eigenmittel der Gemeinde Mildenau gedeckt. Somit konnte die erste der verbliebenen drei Tafeln in Auftrag gegeben werden. Natürlich soll in den nächsten Jahren die Verjüngungskur fortgesetzt werden. Es wäre schön wenn wir mit einer Spende von Ihnen diese Maßnahme umsetzten könnten. Die Gemeinde Mildenau hat ein Spendenkonto hierfür eingerichtet. Bitte überweisen Sie Ihre Spende auf das Konto-Nr. 3 570 000 639, BLZ 870 540 00 bei der Sparkasse Erzgebirge. Als Verwendungszweck geben Sie bitte „Spende Krieger-Ehrenmal“ an. Wir würden uns sehr freuen, wenn wir ihren Namen im Dorfblatt bekannt geben könnten. Im Voraus möchten wir allen Spendern herzlich danken. Mit freundlichen Grüßen Gehlert, Hauptamtsleiterin Werte Einwohner, so wie jedes Jahr kündigt sich aucham 13. Mai 2012, die 33. Erzgebirgs-Rundfahrt der Rad – Bundesliga/Männer an. An diesem Sonntag wird es zu vorrübergehenden Verkehrseinschränkungen kommen. Die Fahrer kommen aus Richtung Mauersberg ca. 11.15 Uhr und

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Mildenau?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Mildenau mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 09xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Mildenau anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Mildenau
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Mildenau nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🔶 Optionaler Schätzwert
Optional zuschaltbar, falls eine Trauerhalle / Feierhalle genutzt wird. (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 09xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Mildenau:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Mildenau:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: