Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Mildenau
Satzung (Originalwortlaut)
Friedhofsordnung für den Friedhof
der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Mildenau
vom 01.01.2022
Die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Mildenau erlässt folgende Friedhofsordnung:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes
§ 2 Benutzung des Friedhofes
§ 3 Schließung und Entwidmung
§ 4 Beratung
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
§ 7 Gebühren
II. Bestattungen und Feiern
A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen
§ 8 Bestattungen
§ 9 Anmeldung der Bestattung
§ 10 Leichenhalle/Leichenkammer
§ 11 Feierhalle/Friedhofskapelle
§ 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe
§ 13 Musikalische Darbietungen
B. Bestattungsbestimmungen
§ 14 Ruhefristen
§ 15 Grabgewölbe
§ 16 Ausheben der Gräber
§ 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
§ 18 Umbettungen
§ 19 Särge, Urnen und Trauergebinde
III. Grabstätten
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 20 Vergabebestimmungen
§ 21 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte
§ 21 a Vernachlässigung der Grabstätte
§ 22 Grabpflegevereinbarungen
§ 23 Grabmale
§ 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen
§ 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen
§ 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
§ 27 Entfernen von Grabmalen
B. Reihengrabstätten
§ 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
C. Wahlgrabstätten
§ 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
§ 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
§ 31 Alte Rechte
D. Grabmal- und Grabstättengestaltung - Zusätzliche Vorschriften -
§ 32 aufgehoben
§ 33 aufgehoben
§ 34 aufgehoben
§ 35 aufgehoben
§ 36 aufgehoben
§ 37 aufgehoben
§ 38 aufgehoben
§ 39 aufgehoben
IV. Schlussbestimmungen
§ 40 Zuwiderhandlungen
§ 41 Haftung
§ 42 Öffentliche Bekanntmachung
§ 43 In-Kraft-Treten
(Einführung/Präambel)
Der kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem die christliche Gemeinde ihre Verstorbenen würdig
bestattet. Darüber hinaus steht er im Rahmen dieser Ordnung allen Verstorbenen unabhängig ihrer
Konfession oder Weltanschauung offen. Er ist für alle, die ihn betreten, ein Ort der Besinnung und des
persönlichen Gedenkens an die Toten und an die Begrenztheit des eigenen Lebens. An seiner
Gestaltung wird sichtbar, wie der Verstorbenen in Liebe gedacht wird und bei ihrem Gedächtnis der
christliche Glaube mit der gemeinsamen christlichen Auferstehungshoffnung lebendig ist. Alle Arbeit
auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre Ausrichtung als ein Dienst an den Gemeindegliedern
wie auch an Menschen, die nicht der Landeskirche angehören. Die Gestaltung und Pflege des
Friedhofes erfordern besondere Sorgfalt, damit die persönliche Würde der Toten wie der Lebenden
gewahrt wird und die Bestattungskultur in der Gesellschaft erhalten bleibt.
I. Allgemeines
§1
Leitung und Verwaltung des Friedhofes
(1) Der Friedhof in Mildenau steht im Eigentum ev.-luth. Kirchgemeinde Mildenau. Träger ist die
Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Mildenau. Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des
öffentlichen Rechts.
(2) Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand.
(3) Die Verwaltung des Friedhofes richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den sonstigen
kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
(4) Aufsichtsbehörde ist das Regionalkirchenamt Chemnitz
(5) Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des
Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder
sonstiger baulicher Anlagen, einer Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von
Gebühren und Entgelten werden die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben,
verarbeitet und genutzt.
§2
Benutzung des Friedhofes
(1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Evangelisch-Lutherischen
Kirchgemeinde Mildenau sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der
politischen Gemeinde hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
(2) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.
§3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund
beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
(2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine
Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Bestattungen
dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch
Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem
genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis
der Bestattungsberechtigten.
(3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die
Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche
Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
§4
Beratung
Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich
auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich deren Bepflanzung beziehen, an den
Friedhofsträger/die Friedhofsverwaltung wenden.
§5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die
Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Der Friedhof ist für Besucher geöffnet:
a) in den Monaten März bis Oktober von 07:00 Uhr bis Sonnenuntergang,
b) in den Monaten November bis Februar von 08:00 Uhr bis Sonnenuntergang.
(3) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener
betreten.
(4) Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus
besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
(5) Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten zu befahren - Kinderwagen, Rollstühle und
Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und
dafür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende Arbeiten
auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen
unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber zu
pflücken,
h) zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu betätigen,
i) Hunde ohne Leine laufen zu lassen; Hundekot ist zu beseitigen,
j) außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung Ansprachen zu halten und Musik darzubieten,
k) Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen zu verwenden,
l) Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel anzuwenden.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und
der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der
Friedhofsverwaltung einzuholen.
§6
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetzen, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur
Ausübung der entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung
durch den Friedhofsträger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt. Die Zulassung ist beim
Friedhofsträger schriftlich zu beantragen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher
Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen.
(3) Bildhauer, Steinmetzen und Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus die
Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation
erworben haben. Bildhauer und Steinmetzen müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Hand-
werksrolle eingetragen sein.
(4) Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollen eine berufsspezifische
Fachprüfung abgelegt haben.
(5) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannter Tätigkeiten
gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Absätze 2 und 7 gelten
entsprechend.
(6) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine gesetzlichen
Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.
(7) Der Friedhofsträger macht die Zulassung davon abhängig, dass der Antragsteller einen für die
Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(8) Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die
zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis
auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten
Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(9) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder
schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, oder bei denen die
Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder
Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
(10) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher
nicht mit Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer
Schrifthöhe von max. drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite in den unteren 15 cm
zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der
Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.
(11) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang
mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und
Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an
denen sie nicht stören. Bei Beendigung oder bei mehrtägiger Unterbrechung der Arbeit sind die
Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen
auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den
Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die beim Aushub von Fundamenten
anfallende Erde ist auf dem Friedhof an den dafür von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen
Ablagestellen zu deponieren.
(12) Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof beschränkt sich auf die Zeit zw. Montag bis
Freitag, 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr.
§7
Gebühren
(1) Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der
kirchenaufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben.
II. Bestattungen und Feiern
A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen
§8
Bestattungen
(1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die
Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer fest.
(2) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarrers. Die
landeskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Abmeldescheines (Dimissoriale) bleiben
unberührt.
(3) Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt der Friedhofsträger im Einvernehmen mit den
Angehörigen fest.
(4) Stille Bestattungen werden nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers
vorgenommen.
(5) Bestattungen finden Montag bis Freitag in der Zeit von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt. Ausnahmen
können beantragt werden.
§9
Anmeldung der Bestattung
(1) Die Bestattung ist unverzüglich bei dem Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigung des
Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der
Ordnungsbehörde anzumelden. Soll die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte erfolgen,
ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Aschenbestattungen ist zusätzlich die
Einäscherungsbescheinigung vorzulegen.
(2) Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Friedhofsverwaltung zu verwenden. Dabei ist die
Anmeldung der Bestattung durch die antragstellende Person zu unterzeichnen Ist die antragstellende
Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch der Nutzungsberechtigte durch seine
Unterschrift sein Einverständnis zu erklären. Ist der Nutzungsberechtigte einer vorhandenen
Wahlgrabstätte verstorben, so hat der neue Nutzungsberechtigte durch Unterschrift die Übernahme
des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.
(3) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen angemeldet, so ist der
Friedhofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und
Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, können
Bestattungen nicht verlangt werden.
§ 10
Leichenhalle/Leichenkammer
(1) Die Leichenhalle/Leichenkammer dient zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zu deren
Bestattung. Die Halle/Kammer und die Särge dürfen nur im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger
geöffnet und geschlossen werden.
(2) Särge, in denen an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, dürfen nur mit Genehmigung
des zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.
(3) Dekorationen sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen.
(4) Bei der Benutzung der Leichenhalle/Leichenkammer ist zu respektieren, dass diese sich auf einem
kirchlichen Friedhof befindet.
§ 11
Kirche
(1) Die Kirche dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der christlichen Verkündigung.
(2) Die generelle Öffnung regelmäßig gottesdienstlich genutzter Kirchen für nichtsakrale Trauerfeiern
widerspricht dem Widmungszweck und ist daher ausgeschlossen. In Notfällen (z.B. bei
außergewöhnlichen Witterungsbedingungen und fehlender Leichenhalle oder aus seelsorgerlichen
Gründen) kann eine Nutzung ausnahmsweise zugelassen werden.
(4) Bei der Benutzung der Kirche für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche angehörten, ist der
Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren. Christliche Symbole dürfen nicht
verdeckt, verändert oder entfernt werden.
(3) Der Sarg bzw. die Urne verbleibt während des Trauergottesdienstes in der Trauerhalle oder wird
vorher beigesetzt.
§ 12
Andere Bestattungsfeiern am Grabe
Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von Grabschmuck am Grab ist zu respektieren,
dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.
§ 13
Musikalische Darbietungen
(1) Musik- und Gesangsdarbietungen in der Trauerhalle, in der Kirche und auf dem Friedhof bedürfen
bei der kirchlichen Trauerfeier der Zustimmung des Pfarrers, in anderen Fällen der des
Friedhofsträgers.
(2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier
bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.
B. Bestattungsbestimmungen
§ 14
Ruhefristen
Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Fehlgeburten, bei Kindern, die totgeboren
oder vor der Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie mindestens zehn
Jahre.
§ 15
Grabgewölbe
(1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und Grabkammern
sind nicht zulässig.
(2) In vorhandene baulich intakte Grüfte dürfen Urnen beigesetzt werden, Särge, sofern keine
hygienischen Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für den baulichen
Erhalt der Gruftanlage zu sorgen. Im Übrigen gilt § 27 entsprechend.
§ 16
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder in dessen Auftrag ausgehoben und wieder
geschlossen.
(2) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von
Oberkante Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke
gewachsene Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu lassen. Sofern beim
Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung
entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu
tragen oder der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 17
Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
(1) In einem Sarg darf nur ein Leichnam bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, den Leichnam einer
Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichname zweier gleichzeitig verstorbener
Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.
(2) Die Beisetzung konservierter Leichname ist nicht zulässig.
(3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder
belegt werden.
(4) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste
gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden
noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und als
Bestattungsstätte für Leichname für die erforderliche Zeit zu sperren.
(5) Die Öffnung einer Grabstätte ist - abgesehen von der richterlichen Leichenschau - nur mit
Genehmigung des Friedhofsträgers und des zuständigen Gesundheitsamtes zulässig. § 18 Abs. 4 gilt
entsprechend.
§ 18
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Friedhofsträgers. Bei Umbettungen von Leichen ist die vorherige schriftliche Genehmigung des
Gesundheitsamtes erforderlich. Dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu einer Umbettung ist der
Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Die Zustimmung kann nur bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine
andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofes sind nicht zulässig, ausgenommen sind
Umbettungen von Amts wegen.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der
Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und
der Eltern des Verstorbenen durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden.
(4) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal/Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. Der
Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen von Särgen finden
grundsätzlich nur in den Monaten Dezember bis März statt. Im Zeitraum von zwei Wochen bis zu
sechs Monaten nach dem Tod werden Umbettungen von Särgen nur aufgrund einer richterlichen
Anordnung ausgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt
(5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von
Schäden, die an der eigenen Grabstätte sowie an Nachbargrabstätten und Anlagen durch eine
Umbettung zwangsläufig entstehen.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des
neuen Grabfeldes entsprechen.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer
richterlichen oder behördlichen Anordnung.
§ 19
Särge, Urnen und Trauergebinde
(1) Särge sollen nicht länger als 2,10 m, die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als
0,80 m und nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die
Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder
biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei
Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
(3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von
Leichenflüssigkeit vor ihrer Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben,
Sargabdichtungen, Urnen und Überurnen sowie Totenbekleidung müssen zur Vermeidung von
Boden- und Umweltbelastungen aus Werkstoffen hergestellt sein, die im Zeitraum der festgelegten
Ruhezeit leicht verrotten. Sie dürfen keine PVC-, PE-, PCP-, formaldehydabspaltenden,
nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die
Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(4) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt
sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden
Gewerbetreibenden wieder abzuholen. Kunststoffe sind auch als Verpackungsmaterial nicht zulässig.
III. Grabstätten
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 20
Vergabebestimmungen
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen
vergeben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Die Grabstätten
bleiben Eigentum des Friedhofsträgers.
(2) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht
beim Friedhofsträger beantragen.
(3) Auf dem Friedhof werden nur Nutzungsrechte vergeben an:
a) Reihengrabstätten für Leichenbestattung,
b) Reihengrabstätten für Aschenbestattung,
c) Wahlgrabstätten für Leichenbestattung,
d) Wahlgrabstätten für Aschenbestattung,
e) Gemeinschaftsgrabstätte für Leichenbestattung
f) Gemeinschaftsgrabstätte für Aschebestattung
(4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung
dieser Ordnung.
(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und Pflege der
Grabstätte.
(6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung
einer solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.
(7) Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die Grabstätte in
abgeräumtem Zustand zu übergeben. Wird die Grabstätte nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der
Nutzungszeit abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten von Friedhofsträger auf Kosten der
bisher nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für abgeräumte
Pflanzen und bauliche Anlagen besteht für den Friedhofsträger nicht.
(8) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger.
§ 21
Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der
Friedhofszweck erfüllt wird und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind
gärtnerisch so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht
beeinträchtigt werden. Die Pflanzen dürfen in ausgewachsenem Zustand in der Höhe 1,5 m und in der
Breite die Grabstättengrenzen nicht überschreiten.
(2) Die Grabstätten müssen nach jeder Bestattung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechtes
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch hergerichtet werden.
(3) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die
Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen
Friedhofsgärtner damit beauftragen kann. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des
Nutzungsrechtes.
(4) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist
untersagt. Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Grabmale und Blumen.
Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die anfallenden Abfälle in die vom Friedhofsträger
vorgegebenen und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter, getrennt nach kompostierbaren
und nicht kompostierbaren Material abzulegen.
(5) Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers
verändert oder beseitigt werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grab-
stätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf
Beseitigung von Bäumen und Gehölzen, durch die sie sich in der Pflege ihrer Grabstätte beeinträchtigt
fühlen.
(7) Nicht gestattet sind:
a) Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtnerische Bepflanzung,
b) die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln, chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln
sowie Kochsalz bei der Grabpflege,
c) die Verwendung von Kunststoffen (z. B. Folien als Unterlage für Kies etc.),
d) das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf und außerhalb der Grabstätte sowie
e) das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankgerüsten, Pergolen, Gittern und ähnlichen
Einrichtungen.
§ 21 a
Vernachlässigung der Grabstätte
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der
Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb
einer festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht
bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein
sechswöchiger Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung, Instandhaltung und
Pflege.
(2) Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgemäß der Aufforderung bzw. dem Hinweis mach, kann
der Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen.
(3) Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder
absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen, falls dies zur
Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend. Verwelkte Blumen, Kränze
usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(4) Nicht gestattet sind auf der Grabstätte:
a) das Abdecken der Grabstätte mit Platten, Kies und anderen den Boden verdichtenden Materialien
sowie die Verwendung von Torf und gefärbter Erde,
b) individuelle Einfassungen und Unterteilungskanten aus Holz, Metall, Stein, Steinersatz, Kunststein,
Glas, Kunststoff usw. sowie die Unterteilung der Grabstätte mit Formstücken, Platten oder ähnlichen
Materialien.
(5) Grablaternen müssen in Ausführung und Gestaltung zweckentsprechend sein und sich der
Umgebung anpassen. Sie sollen ohne feste Verankerung mit dem Erdreich aufgestellt werden und
nicht höher als 25 cm sein.
(6) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung
nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann
der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Er ist nicht verpflichtet, Grabschmuck länger als
sechs Wochen aufzubewahren.
§ 22
Grabpflegevereinbarungen
Der Friedhofsträger kann gegen Entgelt Grabpflegeverpflichtungen auf der Grundlage eines
Grabpflegevertrages übernehmen.
§ 23
Grabmale
(1) Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofs bzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldes
einordnen. Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt
und der Würde des Ortes abträglich ist. Die Inschrift muss den vollständigen Vor – und Nachname des
Verstorbenen enthalten.
(2) Grabmale sollen aus Naturstein sein. Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch
nur ein stehendes Grabmal je Grab. Ein zusätzliches liegendes Grabmal soll dem stehenden in
Material, Farbe, Bearbeitung und Schrift entsprechen.
(3) Das Verhältnis von Höhe zu Breite des Grabmals soll gleich oder größer als 2:1 sein.
(4) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen muss die erforderliche Mindeststeinstärke bei
Grabmalen bis 0,80 m Höhe 12 cm, über 0,80 m bis 1,20 m Höhe 14 cm und über 1,20 m bis 1,60 m
Höhe 16 cm betragen. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe ist die Standfestigkeit statisch
nachzuweisen.
(5) Die Verwendung chemischer Reinigungsmittel für Grabmale und bauliche Anlagen ist nicht
gestattet.
§ 24
Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf vor Auftragserteilung der schriftlichen
Genehmigung durch den Friedhofsträger. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit genauen Angaben über
Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des Steins sowie über Inhalt,
Anordnung und Art der Schrift und des Symbols sowie der Fundamentierung und Verdübelung. Falls
es der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit
verlangen. Er kann ferner verlangen, dass ihm Proben des Materials und der vorgesehenen
Bearbeitung vorgelegt werden.
b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der
Symbole im Maßstab 1:1 mit den unter 2 a) genannten Angaben. In besonderen Fällen kann die
Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf
der Grabstätte verlangt werden.
(3) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, wird dem
Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals
gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der
Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt.
(4) Die Bildhauer und Steinmetzen haben die Grabmale und baulichen Anlagen nach den jeweils
geltenden Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des
Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildbauerhandwerks zu
fundamentieren und zu versetzen.
(5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen einschließlich
Grabeinfassungen bedürfen ebenfalls vor Auftragserteilung bzw. Ausführung der schriftlichen
Genehmigung durch den Friedhofsträger. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
(6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen
eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
(7) Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in unmittelbarer baulicher Verbindung mit
der Friedhofsmauer sind unzulässig.
(8) Provisorische Grabmale dürfen nur als naturlasierte Holzstelen oder -kreuze und nur für einen
Zeitraum von zwei Jahren nach der Bestattung aufgestellt werden.
(9) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder verändert
worden sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf von sechs Wochen nach
Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
(10) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der
Genehmigungsbescheid vorzulegen. Der Zeitpunkt der Aufstellung ist mit dem Friedhofsträger ab-
zustimmen.
§ 25
Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen
(1) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und
verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon
gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelassene Bildhauer
oder Steinmetze zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des
Nutzungsberechtigten notwendige Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von
Grabmalen) treffen. Wird er ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der
Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist hergestellt, ist die
Friedhofsverwaltung berechtigt, dies an Stelle der Nutzungsberechtigten zu veranlassen oder das
Grabmal oder Teile davon zu entfernen, zu lagern und zur Abholung bereitzustellen. Die Kosten hat
der Nutzungsberechtigte zu tragen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne
besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und
ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von sechs Wochen aufgestellt wird. Der
Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von einem nicht verkehrssicheren Grabmal
ausgehen kann.
(3) Der Friedhofsträger prüft nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale, Grabmalteile
und sonstige bauliche Anlagen auf Verkehrssicherheit.
§ 26
Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen und Grabstätten sowie
Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben,
unterstehen dem Schutz des Friedhofsträger. Sie erhalten Bestandsgarantie, werden in eine vom
Friedhofsträger geführten Denkmalliste aufgenommen und dürfen nur mit Genehmigung des
Regionalkirchenamtes neu vergeben, verändert oder an eine andere Stelle verlegt bzw. an einem an-
deren Ort aufgestellt werden. Bei denkmalgeschützten Grabstätten bedarf dies außerdem der
denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.
(2) Für die Erhaltung von Grabmalen und Grabstätten nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge
abgeschlossen werden, in denen sich der Pate zur Instandsetzung und laufenden Unterhaltung von
Grabmal und Grabstätte nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 1 verpflichtet.
§ 27
Entfernen von Grabmalen
(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen
baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale, Fundamente,
Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
Nutzungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen.
Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
(2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen
nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(3) Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26.
B. Reihengrabstätten
§ 28
Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, die im Todesfall der
Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
(2) Reihengrabstätten werden eingerichtet für:
a) Leichenbestattung
Größe des Grabhügels (Einzelgrabstelle): Länge 1,60 m, Breite 0,60 m, Höhe bis 0,12 m
b) Aschenbestattung
Größe des Grabhügels (Einzelgrabstelle): Länge 0,80 m, Breite 0,50 m, Höhe bis 0,12 m
Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
(3) In einer Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam oder eine Asche bestattet werden.
(4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche
Bescheinigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.
(5) Für den Übergang von Rechten gilt § 30 entsprechend.
(6) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung
festgesetzten Ruhezeit. Es kann nicht verlängert werden.
(9) Das Abräumen von Reihengräbern oder Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs
Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Reihengrab oder Grabfeld bekannt
gemacht. § 27 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 28 a
Gemeinschaftsgrabstätten
Für Gemeinschaftsgrabstätten gemäß § 20 Absatz b gelten die folgenden ergänzenden
Bestimmungen:
(1) Gemeinschaftsgrabstätten sind Reihengräber. Grundsätzlich gelten die Bestimmungen über
Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Bestattung in einer Gemeinschaftsgrabstätte besteht nicht. Der
Friedhofsträger entscheidet auf Antrag über die Bestattung in der Gemeinschaftsgrabstätte.
(3) Die Anlage und Gestaltung sowie laufende Unterhaltung der Grabstätte auf Dauer der Ruhezeit
obliegen dem Friedhofsträger. Diese Leistung beinhaltet die Erhaltung der Grabstätte sowie
erforderlichenfalls unmittelbar mit dieser verbundene Gestaltungsräume. Eine Mitbestimmung des
Nutzungsberechtigten bei der Anlage, Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätte ist
ausgeschlossen. (4) Das Abstellen von Blumen und sonstigem Grabschmuck ist nur an den dafür
vorgesehenen Stellen möglich. Darüber hinaus abgelegter Grabschmuck wird durch den
Friedhofsträger entfernt.
(5) Aus- oder Umbettungen aus oder in die Gemeinschaftsgrabstätte sind unzulässig.
(6) In der Urnengemeinschaftsanlage obliegt die Beschaffung des Grabdenkmals den Friedhofsträger,
beim einheitlich gestalteten Reihengrab (grüne Wiese) obliegt sie dem Nutzungsberechtigten.
(7) Für Grabmale des einheitlich gestalteten Reihengrabes dürfen nur europäische Natursteine
verwendet werden. Form und Gestaltung des Grabmals müssen materialgerecht, einfach und
ausgewogen sein. Die Größe des Grabmahls beträgt 0,80 m Höhe und 0,35 m Bereite(10%
Abweichung sind möglich).
(8) Für Grabmale des einheitlich gestalteten Reihengrabes sind Oberflächenbearbeitungen, die eine
Spiegelung erzeugen, unzulässig. Politur ist nur als gestalterisches Element für Schriften, Symbole
und Ornamente, die ihrerseits nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche (maximal 1/3)
einnehmen dürfen, gestattet.
(9) Für Grabmale des einheitlich gestalteten Reihengrabes sind nicht zugelassen alle vorstehend nicht
aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas,
Kunststoff, Lichtbilder, Bildgravuren, Gips, Porzellan, Blech, Draht, Aluminium etc.
(10) Für Grabmale des einheitlich gestalteten Reihengrabes sind Schriften als farbige Tönungen nur
im Ausnahmefall als nicht glänzende Lasur möglich, wobei der Farbton der Tonskala des Steines
entnommen sein muss. Schwarze und weiße Auslegfarbe, Gold- und Silberschriften, Ölfarben und
Lackanstriche (außer Metall) sind nicht gestattet.
C. Wahlgrabstätten
§ 29
Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im
Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren, beginnend mit dem Tag der Zuweisung
vergeben wird und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden
kann. In begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden.
(2) Wahlgrabstätten werden eingerichtet für:
a) Leichenbestattung
Größe des Grabhügels (Einzelgrabstelle): Länge 1,60 m, Breite 0,60 m, Höhe bis 0,12 m
Größe des Grabhügels (Doppelgrabstelle): Länge 1,60 m, Breite 1,80 m, Höhe bis 0,12 m
b) Aschenbestattung
Größe des Grabhügels (Einzelgrabstelle): Länge 0,80 m, Breite 0,50 m, Höhe bis 0,12 m
Größe des Grabhügels (Doppelgrabstelle): Länge 1,60 m, Breite 0,60 m, Höhe bis 0,12 m
Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten vergeben. In einer einstelligen
Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche
belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattet werden. In einer einstelligen
Wahlgrabstätte für Aschenbestattungen können bis zu zwei Aschen bestattet werden.
(4) In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als
Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Linie
sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch des
Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch andere
Verstorbene bestattet werden. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den
beisetzungsberechtigten Personen bestattet wird.
(5) Über die Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche
Bescheinigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der
Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich
nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung richtet.
(6) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte
Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der
Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger den
Nutzungsberechtigten sechs Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn keine
Anschrift bekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte.
(7) Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete
Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der
Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.
(8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der
Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn dies aus Gründen
der Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszweckes nicht möglich ist.
(9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann im Umkreis von 2,5 m vom Stammfuß vorhandener
Bäume durch den Friedhofsträger für Leichenbestattungen aufgehoben werden, um die
Standsicherheit von Bäumen zu gewährleisten.
(10) Ein Nutzungsrecht kann auch an unter Denkmalschutz stehenden Grabstätten erworben werden.
Auflagen, die zur Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige Denkmalbehörde festgelegt werden,
binden den Nutzungsberechtigten und seine Nachfolger im Nutzungsrecht.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst
nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte
Grabstätte möglich.
§ 30
Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
(1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten im Sinne von § 29
Absatz 4 übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des
bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des
Friedhofsträgers erforderlich.
(2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens
seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen
Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird.
(3) Wurde bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das
Nutzungsrecht auf den Nutzungsberechtigten des Grabes des Verstorbenen über. Sollte dem nicht
zugestimmt werden geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des
verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe
vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die leiblichen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
(4) Der Übergang des Nutzungsrechtes gemäß Absatz 3 ist dem neuen Nutzungsberechtigten durch
schriftlichen Bescheid bekannt zu geben.
(5) Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das
Nutzungsrecht mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen
werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere als im § 29
Absatz 4 genannte Person ist mit Genehmigung des Friedhofsträgers möglich.
(6) In den in Absatz 5 genannten Fällen hat der Rechtsnachfolger dem Friedhofsträger den
beabsichtigten Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des
Nutzungsrechtes ist dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich zu bescheinigen. Solange das nicht
geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden.
§ 31
Alte Rechte
(1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung bereits verfügt
hat, richtet sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter oder
unbestimmter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren Dauer die in § 29 Absatz 1 der
Friedhofsordnung angegebene Nutzungszeit übersteigt, werden auf eine Nutzungszeit nach § 29
Absatz 1 dieser Ordnung, jedoch nicht unter 30 Jahre nach Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht
vor Ablauf der Ruhezeit für den zuletzt Bestatteten und nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-
Treten dieser Ordnung.
D. Grabmal- und Grabstättengestaltung - Zusätzliche Vorschriften -
§ 32
aufgehoben
§ 33
aufgehoben
§ 34
aufgehoben
§ 35
aufgehoben
§ 36
aufgehoben
§ 37
aufgehoben
§ 38
aufgehoben
§ 39
aufgehoben
IV. Schlussbestimmungen
§ 40
Zuwiderhandlungen
(1) Wer den Bestimmungen in den §§ 5, 6, 10, 11, 12, 13, 19 Absatz 2 bis 4 sowie 21 Absatz 4 bis 7
und 21 a Absatz 3 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum
Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls wegen Hausfriedensbruches oder wegen
Verstoßes gegen die geltende Gemeindesatzung angezeigt werden.
(2) Bei Verstößen gegen §§ 21 Absatz 4, 23 Absatz 1 und 2, wird nach § 24 Absatz 3 verfahren.
(3) Bei Verstößen gegen § 21 Absatz 1, 4 (bezüglich Grabstättengestaltung) und 7 sowie § 37 wird
nach § 21 a verfahren.
§ 41
Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des
Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere
Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 42
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Diese Friedhofsordnung sowie alle künftigen Änderungen und Nachträge bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß der geltenden kommunalen
Bekanntmachungssatzung durch Abdruck im Amtsblatt der Gemeinde.
(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsordnung/der Friedhofsgebührenordnung liegt zur
Einsichtnahme im Pfarramt der Kirchgemeinde Mildenau aus.
§ 43
In-Kraft-Treten
(1) Diese Friedhofsordnung tritt nach Bestätigung durch das Regionalkirchenamt am 01.01.2022 in
Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung tritt die Friedhofsordnung der Evangelisch-
Lutherischen Kirchgemeinde Mildenau vom 21.09.1998 außer Kraft.
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Amtsblatt der Gemeinde Mildenau mit den Ortsteilen Arnsfeld, Mittelschmiedeberg, Oberschaar, Mildenau und Plattenthal
Impressum
Herausgeber:
Gemeinde Mildenau · Dorfstraße 95 · D-09456 Mildenau
Tel. 03733 56550 · www.mildenau.de · [email protected]
Verantwortlich für den Inhalt:
Bürgermeister K. Vogel
Satz & Druck:
S-Print · 09456 Annaberg-Buchholz · Adam-Ries-Straße 16
Tel. 0 37 33 4 28 10 · E-Mail: [email protected]
Bilder: (©fotolia S. 2/6/9/10/18/25), (Gemeinde Mildenau)
Erscheinung:
seit Mai 1990
Preis:
0,75 EUR
Verkaufsstellen:
im OT Mildenau – Fruchthäus´l, Annaberger Straße; Bäcke-
rei Wolter, Dorfstraße; Bäckerei Brückner, Obermildenau;
im OT Arnsfeld – Annaberger Land e.V., Rathaus
Die Meinungen der einzelnen Verfasser müssen nicht mit der
des Herausgebers übereinstimmen.
Für den Inhalt nichtamtlicher Beiträge wird keine Verantwor-
tung übernommen. Außerdem behält sich der Herausgeber
z. B. aus Platzgründen das Recht auf Änderungen, Kürzungen
und Ergänzungen eingereichter Beiträge im Ausnahmefall vor.
Bei Übersendung von Veröffentlichungswünschen übernimmt
die Redaktion keine Verantwortung dafür, dass diese bei uns
rechtzeitig, unverfälscht oder vollständig eingehen.
Telefonische Rückfrage ist zu empfehlen.
Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder
anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für ein
Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche,
insbesondere Schadensersatz, sind ausgeschlossen.
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rei Wolter, Dorfstraße; Bäckerei Brückner, Obermildenau;
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insbesondere Schadensersatz, sind ausgeschlossen.
23. Jahrgang
Mai 2012 (Erscheinungstag: 30.04.2012)
Inhalt
Freibad Mildenau lädt zum Besuch ein
1
Amtliche Bekanntmachungen
3
Sitzung des Technischen Ausschusses vom 13.03.20123
Gemeinderatssitzung vom 23.03.12
3
Bademeister für das Freibad gesucht
4
Verwaltungsausschusssitzung vom 03.04.2012
5
Sitzung des Technischen Ausschusses vom 10.04.20125
Mitteilung der Jagdgenossenschaft Mildenau
5
Friedhofsgebührenordnung vom 01.01.2008
5
Friedhofsordnung vom 01.07.1998
6
Gemeindenachrichten
6
Hinweis Sperrmüll
6
Öffnungszeit Gemeindeverwaltung
6
Reisedokumente für Kinder bei Auslandsreisen
7
33. Erzgebirgs-Rundfahrt 2012
7
Krieger-Ehrenmal in Arnsfeld
7
Standesamtliche Nachrichten, Anzeigen
7
Aus dem Vereinsleben
9
Information Antennengemeinschaft
9
Veranstaltungen Mai 2012
9
Wanderungen im Erzgebirgskreis
10
EC-Hütt´l
11
Mütter- und Familienzentrum
11
Think Big gemeinnütziges Jugendprojekt
12
Der Pokal unseres Bürgermeisters
12
Gauck eröffnet 10. Deutschen Seniorentag
12
Jugendprojekte und Jurymitglieder gesucht.
13
„Pestrý-Bunt. Freunde für biologische Vielfalt
13
Wanderwochen „echt Erzgebirge“ 19. – 27.05.2012 14
Jahreshauptversammlung 2012 FFw
16
Vorbeugender Hochwasserschutz
16
Mitteilung Elementarschädenversicherung
17
Kirchennachrichten
17
Monatsspruch
17
Ev.-Luth. Kirchgemeinde Mildenau
18
Kirchgemeinde Arnsfeld/Niederschmiedeberg
19
Ev.-meth. Kirche Mildenau
19
Landeskirchliche Gemeinschaft Mildenau
20
Chronik
20
Alt-Bergbau in Mildenau (4)
20
Das Dorfblatt Rätsel
22
Anzeigen und Werbung im Dorfblatt
23
Werte Badegäste,
auch wenn das derzeitige Wetter noch eine
Gänsehaut verursacht, so möchten wir Sie
über die bevorstehende Badesaison infor-
mieren.
Öffnungszeiten
Montag – Freitag
12.00 – 19.00 Uhr
Ferienzeit
9.00 – 19.00 Uhr
Samstag, Sonntag, Feiertag 9.00 – 19.00 Uhr
Der Bademeister kann nach Rücksprache
mit dem Hauptamt bei geringer Inanspruch-
nahme vorzeitig Schließen oder bei großem
Andrang die Öffnungszeiten verlängern.
Allgemeines rund um`s Freibad
Wie allgemein in Sachsen üblich wird auch das
Mildenauer Freibad ab dem 15.05.2012 bei
schönem Wetter für die Badegäste geöffnet.
Für die gastronomische Verpflegung sorgt in
diesem Jahr wieder Frau Sabine Meyer mit
ihrem Team vom Ratskeller Geyer. Ein Frei-
badfest ist in diesem Jahr nicht vorgesehen.
Über die Saison verteilt sollen bei schönem
Wetter spontan kleine Grillfeste stattfinden.
Die Eintrittspreise haben sich gegenüber der
vergangenen Saison nicht geändert.
Wir bitten unsere Badegäste um Einhaltung
von Ordnung und Sicherheit, vor allem unse-
re Jugendlichen um mehr Disziplin und Be-
achtung der Badeordnung bei der Nutzung
des Freibadgeländes.
Wir wünschen uns und natürlich Ihnen als
Badegäste eine sonnenreiche und unfallfreie
Badesaison 2012.
Mit freundlichen Grüßen
Gehlert
Hauptamtsleiterin
2
Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012
07.05. – 13.05.2012
Frau DVM Gabriele Schnelle
Dorfstraße 22 a
09487 Schlettau / OT Dörfel
03733/2 68 37 oder
0171/2336710
Herr TA Lindner
Thum OT Herold
037297/476312 oder
0162/3794419
14.05. – 20.05.2012
Herr Dr. Rolf Meier
Fabrikstraße 4 a
09471 Königswalde
03733/22734 oder
0170/5238534
21.05. – 27.05.2012
Frau TÄ Sandy Dathe
Gelenau
037297/765649 oder
0174/3160020
28.05. – 03.06.2012
Frau DVM Gabriele Schnelle
Dorfstraße 22 a
09487 Schlettau / OT Dörfel
03733/2 68 37 oder
0171/2336710
Herr TA Denny Beck
Gelenau
0173/9173384
Der Bereitschaftsdienst beginnt wochen-
tags jeweils 18.00 Uhr und endet am darauf
folgenden Tag 06.00 Uhr. Die Wochenend
bereitschaft beginnt Freitag 18.00 Uhr und
endet Montag 06.00 Uhr. Es wird gebeten,
den tierärztlichen Bereitschaftsdienst
nur in dringenden Fällen in
Anspruch zu nehmen und
sich vor dem Besuch des
Notdienstes telefonisch an-
zukündigen.
Dr. Fricke, Stellv. Amtstierarzt
Gemeindeverwaltung Mildenau
Bürgermeisteramt
Bürgermeister
Herr Konrad Vogel
Tel.: 56 55 22
E-Mail: [email protected]
Sekretariat
Frau Ute Langklotz
Tel.: 56 55 20
E-Mail: [email protected]
Hauptamt
Hauptamtsleiterin
Frau Silke Gehlert
Tel.: 56 55 21
E-Mail: [email protected]
Mitarbeiterin Hauptamt
Frau Nicole Ruhs
Tel.: 56 55 23
E-Mail: [email protected]
Mitarbeiterin Hauptamt / Meldestelle
Frau Ilona Meyer
Tel.: 56 55 12 oder 13
E-Mail: [email protected]
oder [email protected]
Mitarbeiterin Hauptamt / Ordnungsamt
Frau Alwine Benke
Tel.: 56 55 11
E-Mail: [email protected]
Mitarbeiterin Gewerbeamt
Frau Annegret Böttcher
Tel.: 56 55 10
E-Mail: [email protected]
Bauamt
Bauamtsleiterin
Frau Ines Wendrock
Tel.: 56 55 31
E-Mail: [email protected]
Bauhofleiter
Herr Heiko Melzer
Tel.: 56 55 32
E-Mail: [email protected]
Rechnungsamt
Rechnungsamtsleiterin
Frau Sibylle Mittag
Tel.: 56 55 15
E-Mail: [email protected]
Mitarbeiterin Rechnungsamt/Kassenverwalterin
Frau Tamara Pischel
Tel.: 56 55 16
E-Mail: [email protected]
Trinkwasserzweckverband
Herr René Lorenz
Handy: 0171 / 823 7052
E-Mail: [email protected]
Frau Mandy Martin
Tel.: 56 55 14
E-Mail: [email protected]
In dringenden Fällen können Sie täglich einen Ansprechpartner im Gemeindeamt erreichen.
Wir möchten Sie aber bitten an den Tagen, an denen nicht geöffnet ist, von Besuchen und
Telefonaten abzusehen.
Achtung! Über den diensthabenden Arzt informiert
die Rettungsleitstelle unter Telefonnummer 03733 / 1 92 22.
Montag:
geschlossen
Dienstag:
7.00 – 9.00 Uhr
9.30 – 12.00 Uhr
12.30 – 18.00 Uhr
Mittwoch:
geschlossen
Donnerstag:
7.00 – 9.00 Uhr
9.30 – 12.00 Uhr
12.30 – 17.00 Uhr
Freitag:
7.00 – 9.00 Uhr
9.30 – 12.00 Uhr
Der Friedensrichter hat jeweils am ersten
Dienstag eines jeden Monats in der Zeit
von 16.00 – 18.00 Uhr Sprechzeit. Sie
können
den
Friedensrichter
jederzeit
außerhalb dieser Sprechzeiten unter der
Telefonnummer 03733/53078 erreichen.
Wolfgang Faust, Annaberger Straße 12
09456 Mildenau
Die nächste öffentliche Sitzung des Gemein-
derates findet am 01.06.2012, 19.00 Uhr
im Ratssaal in Mildenau statt.
Die Tagesordnung wird über die Aushänge
und das Dorffernsehen bekannt gegeben.
Unter www.zahnarzt-notdienst.de steht
eine neue Datenbank für die Suche nach
zahnärztlichen Notdiensten zur Verfügung.
Der Service steht kostenfrei und bundesweit
zur Verfügung.
Zahnärztlicher Notdienst, Ansage und Vermitt-
lung (A&V e.V.) www.zahnarzt-notdienst.de
A&V – Zahnärztlicher Notdienst e.V.
Karlstraße 110 · 80335 München
www.notzahnarzt24.de
Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012
3
Amtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen
Investvorhaben Trauerhallen
Arnsfeld und Mildenau
Mit den Beschlüssen 71/12 bzw. 73/12
wurde den Honorarangeboten des Ingeni-
eurbüros Roch Annaberg für die Leistungs-
phasen 5 – 8 der Trauerhallen Arnsfeld und
Mildenau zugestimmt.
Mit Beschluss 72/12 wurde der Termin
kette für die Lose Bauhauptleistung und
Dachdeckerarbeiten an der Trauerhalle
Arnsfeld zugestimmt.
Investvorhaben „Brandschutztechnische
Anpassung der GS“
Mit Beschluss 74/12 wurde dem Verände-
rungsangebot der Firma Berger Großrück-
erswalde für das Los 3 Tischlerarbeiten der
Grundschule Mildenau zugestimmt.
Mit Beschluss 75/12 wurde der Demontage
der bestehenden Holzverkleidungen in den
Klassenzimmern der Grundschule zugestimmt.
Mit Beschluss 77/12 wurde der Reparatur
des Daches der Grundschule im Jahr 2012
zugstimmt.
Pumpwerk Arnsfeld
Mit Beschluss 78/12 wurde dem Einbau ei-
ner registrierenden ¼ h-Leistungsmessung
im Pumpwerk Arnsfeld zugestimmt.
Stellungnahme der Gemeinde
zu einem Bauantrag
Mit Beschluss 79/12 wurde einem Bauan-
trag zur Errichtung einer Terrasse mit Über-
dachung auf dem Flurstück Nr. 134 der Ge-
markung Arnsfeld Zustimmung erteilt.
Bebauungsplan WG Mauersberger Weg
Mit Beschluss 80/12 wurde festgelegt, dass
der Landschaftspflegeverband Mittleres Erz-
gebirge e.V. den Auftrag zur Errichtung einer
Feldhecke auf dem Flurst. 1686/5 der Ge-
markung Mildenau erhält.
Trauerhalle Arnsfeld
Mit Beschluss 81/12 wurde der Technische
Ausschuss befugt, in seiner öffentlichen Sit-
zung am 10.04.2012 die Vergabe für die Lose
Bauhauptleistung und Dachdeckerarbeiten
an der Trauerhalle Arnsfeld durchzuführen.
Trauerhalle Mildenau
Mit Beschluss 82/12 wurde festgelegt, dass
die Süd-West-Ansicht der Trauerhalle Milde-
nau nach der Variante 5 (alle Fenster gleich
groß) der Gestaltungsvorschläge von Frau
Baumann ausgeführt werden soll.
Grundschule Mildenau
Mit Beschluss 83/12 wurde dem Nachtrags
angebot der Fa. Berger Großrückerswalde
für das Los 3 der GS Mildenau zugestimmt.
Mit Beschluss 84/12 wurde das 1. Nachtrags
angebot der Fa. BUMA für das Los 4 der
Grundschule Mildenau bestätigt.
Mit Beschluss 85/12 wurde der Kostenerhö-
hung von Los 4 der GS Mildenau zugestimmt.
Mit Beschluss 86/12 wurde das Bauamt
beauftragt, 3 Kostenangebote für die Dach-
reparatur einzuholen. Die Finanzierung der
Kosten dafür wird durch die Reduzierung des
Eigenanteils an der Maßnahme „Sanierung
GS Mildenau“ gesichert.
Gutsstraße Arnsfeld
Mit Beschluss 87/12 wurde dem Angebot
der BVS Sachsen GmbH Dresden für die
Prüfung der Standsicherheit des Randbal-
kens an der Gutsstraße zugestimmt.
Landesentwicklungsplan Sachsen
Mit Beschluss 88/12 wurde festgelegt, dass
die Stellungnahme der Gemeinde Mildenau
zum Entwurf des Landesentwicklungsplanes
des Freistaates Sachsen 2012 folgende
Punkte enthalten muss:
- Die ländlichen Gemeinden dürfen
grundsätzlich gegenüber den zentralen
Orten nicht benachteiligt werden.
- Die Belange von Natur- und Land-
schaftsschutz sind teilweise überbe-
wertet dargestellt. Dagegen werden
die Erfordernisse der Bevölkerung
und der Schutz des Eigentums nicht
ausreichend gewährleistet.
- Die weitere Siedlungsentwicklung in den
ländlichen Gebieten wird unverhältnis
mäßig stark eingeschränkt. Den länd-
lichen Gemeinden muss auch weiterhin
die Möglichkeit gegeben werden sich
weiter zu entwickeln. Dabei ist zu be-
achten, dass Grünflächen innerhalb der
Innenbereichsflächen in Dörfern zum
typischen Ortsbild gehören und nicht durch
eine zu enge Bebauung beseitigt werden.
Die durch das „Ortsgrün“ geprägte
dörfliche Bebauungsstruktur stellt den
reizvollen Unterschied zwischen länd-
lichen Gemeinden und den zentralen
Orten dar. Die Beibehaltung dieser
unbebauten Flächen dient auch dem
Schutz der Natur und Landschaft
sowie der Kleintierhaltung. Somit sind
sie Voraussetzung für eine aktive
und lebendige Dorfgemeinschaft.
- Bei der Festlegung der Vorrangge-
biete für Windenergieanlagen soll
die Zustimmung der betroffenen
Gemeinden eingeholt werden.
- Grund- und Mittelschulen müssen in
allen Gemeinden, wenn öffentlicher
Bedarf besteht, vorhanden sein.
- Die Förderprogramme sind zu sehr
auf die Bedürfnisse der zentralen
Orte ausgerichtet. Die Belange der
ländlichen Gemeinden müssen mit
entsprechenden Förderprogrammen
ausreichend bedacht werden.
Die Anregungen und Bedenken der Gemein-
de Mildenau sollen im weiteren Verfahren be-
achtet werden.
Stellungnahme zu eingegangenen
Bauanträgen
Mit Beschluss 89/12 wurde einem Bauan-
trag zum Anbau an ein bestehendes Werk-
stattgebäude mit Einbau einer Schleppgaube
(Fl.-Nr. 456/1 der Gemarkung Mildenau) ge-
mäß § 36 BauGB und § 69 SächsBO
zugestimmt.
>
4
Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012
Amtliche Bekanntmachungen
>
Mit Beschluss 90/12 wurde einem
Bauantrag zum Neubau eines Einfami-
lienhauses mit Garage/Abstellraum auf dem
Grundstück Eisenstraße 51 (Fl.-Nr. 831/6 der
Gemarkung Mildenau) gemäß § 36 BauGB
und § 69 SächsBO zugestimmt.
Mit Beschluss 91/12 wurde der geplanten
Garagenzufahrt zum Grundstück Eisenstra-
ße 51 trotz Wegfall einer öffentlichen Parkflä-
che an der Eisenstraße zugestimmt.
Vorkaufsrechtsanfragen
Mit den Beschlüssen 92/12 – 94/12 wurde
festgelegt, dass durch die Gemeinde Milde-
nau die gesetzlichen Vorkaufsrechte bei drei
Grundstücksgeschäften nicht ausgeübt wer-
den.
Wohngebiet „Mauersberger Weg“
– Grundschuldbestellung Wolf
Mit Beschluss 95/12 wurde festgelegt, dass
die Gemeinde Mildenau die Belastung des
Flurstücks Nr. 1602/12 der Gemarkung Mil-
denau mit einer Grundschuld genehmigt wel-
che die Grundstückserwerber zur Finanzie-
rung ihres Bauvorhabens bestellen.
Antrag auf Absetzung
Erschließungskosten
Mit Beschluss 96/12 wurde ein Erlass des
Erschließungsbeitrages für den zum Flur-
stück Nr. 507 hin abfallenden Hang der Flur-
stücke Nr. 1602/5 und 1602/6 (Bauparzellen
Mauersberger Weg 45 und 47) abgelehnt.
Mit Beschluss 97/12 wurde den Eigentü-
mern des Wohngrundstücks Mauersberger
Weg 47, für unbestimmte Zeit ein Vorkaufs-
recht für die angrenzende Teilfläche des kom-
munalen Flst.-Nr. 507 eingeräumt.
Wohngebiet Mauersberger Weg
– Grundschuldbestellung
Mit Beschluss 98/12 wurde festgelegt, dass
die Gemeinde Mildenau die Belastung des
Flurstücks Nr. 1602/13 der Gemarkung Mil-
denau mit einer Grundschuld genehmigt wel-
che die Grundstückserwerber zur Finanzie-
rung ihres Bauvorhabens bestellen.
Hausnummernvergabe
Mit Beschluss 99/12 wurde festgelegt, dass
das Baugrundstück der Familie Claudia Lan-
ger und Marcel Päckert die Bezeichnung
„Obere Siedlung 8“ erhält.
Flurneuordnung Arnsfeld
Bevollmächtigung Vertreter Gemeinde
Mit Beschluss 100/12 wurde die Hauptamts-
leiterin, Frau Silke Gehlert bevollmächtigt, die
Gemeinde Mildenau im Vorstand der FNO
Arnsfeld zu vertreten.
Antrag auf Übernahme der Einlage
beim VLN Sachsen
Mit Beschluss 101/12 wurde festgelegt,
dass die Gemeinde Mildenau im Flurberei-
nigungsverfahren Arnsfeld die Einlage beim
Verband Ländliche Neuordnung Sachsen
(VLN Sachsen) übernimmt. Mit Beendigung
des Verfahrens und Austritt aus dem Verband
ist die Einlage an die Gemeinde zurück zu er-
statten.
Beschilderung und Anbindung
des Radfernweges „Sächsisches
Mittelgebirge“ (I – 6) an die „Erzgebirgs
radmagistrale“ in Tschechien
Mit Beschluss 102/12 wurde festgelegt,
dass sich die Gemeinde Mildenau am Projekt
„Beschilderung und Anbindung des Rad-
fernweges -Sächsisches Mittelgebirge- an
die Erzgebirgsmagistrale in Tschechien“ be-
teiligt.
Aufstellen einer Bergglocke zur
Erweiterung des Mildenauer
Geschichtsweges auf dem Flurstück
Nr. 499/3 der Gemarkung Mildenau
Mit Beschluss 103/12 wurde der Gemein-
deratsbeschluss Nr. 352 vom 16.12.11 auf-
gehoben.
Mit Beschluss 104/12 wurde festgelegt,
dass die sich im Eigentum von Herrn Seba-
stian Schreiter, Wiesenbader Str. 7 befind-
liche Bergbauglockenanlage (Glocke mit
Glockenstuhl) Bestandteil des Mildenauer
Geschichtsweges wird. Sämtliche Kosten,
die mit der Unterhaltung der Glockenanla-
ge anfallen, trägt Herr Sebastian Schreiter.
Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt,
eine rechtssichere Vereinbarung abzu-
schließen.
Bauleistungsversicherung für die
Bauvorhaben in der Grundschule
Mit Beschluss 105/12 wurde das Ange-
bot zur Bauleistungsversicherung der OKV
(Ostdeutschen Kommunalversicherung AG
Berlin) vom 20.03.2012 für das Bauvorha-
ben „Brandschutzmäßige Anpassung bei
der Umnutzung der Mittelschule Mildenau
zur Grundschule mit Hortbetrieb“ bestätigt.
Bericht über die am 23.03.12
im Ratssaal stattgefundene
Gemeinderatssitzung/ öff. Teil
Mit den Beschlüssen 106/12 – 109/12 wur-
de zu Ablösevereinbarungen des Abwasser-
beitrages entschieden.
Im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes
richtet sich diese Ausschreibung an weibliche
und männliche Interessenten.
Einstellungserfordernisse:
1. körperliche und geistige Eignung
(ärztliches Zeugnis,
nicht älter als 6 Monate)
2. Führungszeugnis
(nicht älter als 6 Monate)
Zeugnisse können nachgereicht werden
Vorausgesetzt wird:
Dienstleistungsorientierte
Arbeitseinstel-
lung, Kommunikationsfähigkeit, Eigenver-
antwortlichkeit, Bereitschaft zu flexiblem
Arbeitseinsatz
und
Mehrdienstleistungen
(Überstunden, Wochenenddienste), LKW-
Führerschein,
Schwimmausbildung,
Ret-
tungsschwimmerausbildung, Erste Hilfe Kurs
Verantwortungsbereich:
Wartung und Pflege der Badeanlage, Si-
cherheit der Badegäste, Ordnung im Bade-
bereich, Rettungsmaßnahmen bei Unfällen,
Einhaltung der Hygiene-Vorschriften, Durch-
führung von Messungen, Führung des Be-
triebstagebuches, Schutz des Eigentums
der Badegäste, Einhaltung der öffentlichen
Sicherheit, administrative Tätigkeiten, In den
Wintermonaten erfolgt die Weiterbeschäfti-
gung im Gemeindebauhof (Winterdienst).
Geboten wird:
Ein unbefristeter Arbeitsvertrag ab 01.11.2012.
Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 5
des TVöD. Arbeitszeit von 38 Stunden.
Interessenten richten bitte ihre ausführliche
schriftliche Bewerbung mit den üblichen
Unterlagen bis zum 31.05.2012 an die Ge-
meindeverwaltung Mildenau, Dorfstraße 95,
09456 Mildenau.
Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012
5
Amtliche Bekanntmachungen
>
Info zum Kriegerdenkmal Arnsfeld
Mit Beschluss 110/12 wurde festgelegt, dass
die Gemeinde Mildenau die noch fehlenden
227 € für die Restaurierung einer Schrifttafel
am Kriegerehrenmal in Arnsfeld übernimmt.
Die Steinmetzwerkstatt Wagler wird beauf-
tragt, mit der Inschrift zu beginnen.
Reinigungsvertrag Turnhalle Mildenau
Mit Beschluss 111/12 wurde der Änderung
des Reinigungsvertrages für die Turnhalle Mil-
denau rückwirkend zum 01.01.12 zugestimmt.
Toilettencontainer an der Grundschule
Mit Beschluss 112/12 wurde festgelegt,
dass für die restliche Bauzeit in der Grund-
schule Mildenau für den Hortbereich kein
zusätzliches Dixi-Klo auf dem Schulhof auf-
gestellt wird.
Flucht- und Rettungspläne
für die Grundschule
Mit Beschluss 113/12 wurde die Bauamts-
leiterin beauftragt, ein Kostenangebot für die
Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen
für die Grundschule Mildenau incl. Hortbe-
reich einzuholen. Zur Weiterberatung wird
die Angelegenheit an den Technischen Aus-
schuss abgegeben.
Bericht über die am 03.04.2012 stattgefun-
dene Verwaltungsausschusssitzung im
Ratssaal Mildenau/nicht öffentl. Teil
Mit den Beschlüssen 114/12 und 115/12
wurde zu Personalangelegenheiten und
Stundungsanträgen entschieden.
Trauerhallen Arnsfeld und Mildenau
Mit Beschluss 117/12 wurde dem An-
gebot der Firma HTA Hoch- und Tiefbau
Annaberg GmbH für das Los Bauhaupt-
leistung Trauerhalle Arnsfeld und mit Be-
schluss 118/12 dem Angebot der Firma
Dachdeckermeister Jürgen Meyer, Crot-
tendorf für das Los Dachdeckerarbeiten
Trauerhalle Arnsfeld zugestimmt. Mit Be-
schluss 119/12 wurde dem Einbau von
Beschallungsanlagen in den Trauerhallen
Zustimmung erteilt.
Grundhafter Ausbau Gutsstraße
Mit Beschluss 120/12 wurde dem Angebot
der Firma Zimmermann zur Hangsicherung
an der Gutsstraße zugestimmt.
Sanierung Grundschule
Mit Beschluss 121/12 wurde der Erneuerung
des Fußbodens im Eingangsbereich der Grund-
schule zugestimmt. Mit Beschluss 126/12 wur-
de dem Angebot der Firma Dachdeckermeister
Thomas Hofrichter Mildenau zur Reparatur des
Daches der Grundschule Zustimmung erteilt.
Wohngebiet Mauersberger Weg
Mit Beschluss 122/12 wurde dem Nachtrags
angebot der Firma BöFi zugestimmt.
Stellungnahme der Gemeinde
zu Bauanträgen
Mit den Beschlüssen 123/12 und 124/12
wurde einer Bauanzeige zum Bau eines
Einfamilienhauses im WG Mauersberger
Weg sowie einem Bauantrag zur Errichtung
eines Carport auf dem Flurstück 515/1 der
Gemarkung Mildenau Zustimmung erteilt.
Vergabe von Hausnummern
Mit Beschluss 125/12 wurden die Haus-
nummern Eisenstraße 53, 53 B und 57
festgelegt.
Stellungnahme zum Klimaschutz-
konzept Marienberg
Mit Beschluss 126/12 wurde dem Ener-
gie- und Klimaschutzkonzept der Stadt
Marienberg zugestimmt. Die Belange der
Gemeinde Mildenau werden dadurch nicht
berührt.
§ 1
§ 6 Absatz I Ziffer 2 der Friedhofsgebühren-
ordnung erhält nachstehende Fassung:
2.
Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)
2.1. Wahlgrabstätten für Sargbestattungen,
je Grablager
410,00 €
2.2. Wahlgrabstätten für
Urnenbeisetzungen,
je Grablager
410,00 €
2.3. Gebühr für die Verlängerung
des Nutzungsrechts an
Wahlgrabstätten (nach 2.1.
bzw. 2.2.) pro Jahr
20,50 €
§ 6 Absatz VII der Friedhofsgebühren
ordnung wird wie folgt ergänzt:
6.
Pflegevereinfachte Grabanlage
(Erstgestaltung [ohne Grabmal]
und laufende Pflege für 20 Jahre)
2.343,38 €
Sehr geehrte Jagdgenossen, die Jagdgenos-
senschaft Mildenau hat in Ihrer Versammlung
am 26.03.2012 im Gasthof Mildenau fol-
gendes beschlossen:
Eine Jagdpachtauszahlung kann in Zukunft
auch in Form eines „Wildessen“ oder einer ge-
meinsamen Abendveranstaltung erfolgen, wie
es in unseren Nachbarorten auch üblich ist.
Eine solche Regelung würde uns die Arbeit,
besonders bei der Auszahlung der Jagdpacht
erheblich erleichtern. Insbesondere bei Ein-
führung der neuen SWIFT und IBAN Konto-
nummern. Wie konkret so eine Veranstaltung
erfolgen wird, ist noch zu klären. Die Jagd-
pachtauszahlung für 2011 wird somit auch
hinausgeschoben.
Mit freundlichen Grüßen
H. Nestler, Jagdvorsteher
6
Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012
§ 2
Dieser Nachtrag tritt nach der Bestätigung
des Ev.-Luth. Regionalkirchenamtes Chem-
nitz mit seiner öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 8 Absatz 2 der Friedhofsgebühren-
ordnung in Kraft.
Mildenau, den 21.03.2012
Der Kirchenvorstand
unterzeichnet und gesiegelt durch
Pfr. z. A. Gröschel, Vorsitzender und
Jörg Teichert, Mitglied
Vom Regionalkirchenamt in
Chemnitz unterzeichnet:
AZ: R 56513 Mildenau
Chemnitz, den 03.04.2012
BESTÄTIGT
Ev.- Luth. Landeskirche Sachsens
Regionalkirchenamt Chemnitz
unterzeichnet und gesiegelt durch
Herrn Meister, Oberkirchenrat
Dieser Nachtrag tritt am
2. Mai 2012 in Kraft.
Amtliche Bekanntmachungen
>
Gemeindenachrichten
Gemeindenachrichten
§ 1
§ 3 erhält einen Absatz 5
Die auf dem Friedhof befindlichen Wahlgrab-
stätten aus der Zeit vor 2012 sind im Sinne
von § 3 Abs. 3 geschlossen.
§ 2
§ 19 Absatz 3 der Friedhofsordnung
erhält nachstehende Fassung:
Auf dem Friedhof werden
Nutzungsrechte vergeben an
a) Reihengrabstätten für Leichen-
und Aschenbestattungen
b) Wahlgrabstätten für Leichen-
und Aschenbestattungen
§ 3
§ 28 Absatz 1 der Friedhofsordnung
erhält nachstehende Fassung
Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Lei-
chen- oder Aschenbestattungen, an denen
auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht
für die Dauer von 20 Jahren, beginnend
mit dem Tag der Zuweisung vergeben wird
und deren Lage gleichzeitig im Einverneh-
men mit dem Erwerber bestimmt werden
kann. Sie werden nur im neuen, dafür vor-
gesehenen Grabfeld (Alter Friedhof, unter-
halb der Kirche, Grabfeld 09) vergeben.
Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes
sowie weitere Bestattungen in den be-
legten Wahlgrabstätten in den anderen
Grabfeldern sind nicht möglich.
§ 28 Absatz 3 der Friedhofsordnung
erhält nachstehende Fassung
Wahlgrabstätten werden als ein- und
mehrstellige Wahlgrabstätten vergeben.
In einer einstelligen Wahlgrabstätte für
Leichenbestattungen darf nur eine Leiche
bestattet werden.
In einer mit einer Leiche belegten Wahl-
grabstätte kann zusätzlich eine Asche be-
stattet werden. In einer einstelligen Wahl-
grabstätte für Aschebestattungen können
bis zu zwei Aschen bestattet werden.
§ 4
Dieser Nachtrag tritt nach der Bestätigung
des Ev.-Luth. Regionalkirchenamtes Chem-
nitz mit seiner öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 41 der Friedhofsordnung in Kraft.
Mildenau, den 21.03.2012
Der Kirchenvorstand
unterzeichnet und gesiegelt durch
Pfr. z. A. Gröschel, Vorsitzender und
Jörg Teichert, Mitglied
Genehmigt durch das
Regionalkirchenamt Chemnitz:
AZ: R 58512 Mildenau
BESTÄTIGT
IGT Ev.- Luth. Landeskirche Sachsen
Regionalkirchenamt Chemnitz
unterzeichnet und gesiegelt durch
Herrn Meister, Oberkirchenrat
Der 2. Nachtrag zur Friedhofsordnung
tritt am 2. Mai 2012 in Kraft.
Werte Einwohner,
wir möchten darauf hinweisen, wenn Sie beim
Versorgungsunternehmen „Sperrmüll“ bean-
tragen, dass dieser auf dem eigenen Grund-
stück abgelagert/aufgestapelt werden muss.
Wenn Sperrmüll liegen bleibt muss es der
Eigentümer selber entsorgen und nicht der
Nachbar wo es womöglich ohne zu fragen
abgelagert wurde.
Ihr OA
Liebe Einwohner,
wir möchten Ihnen hiermit bekannt geben,
dass die Gemeindeverwaltung Mildenau
sowie der Bauhof der Gemeinde Mildenau
am Freitag, 18.05.2012 nicht besetzt sind.
Bei Havarien im Trinkwasserbereich im
OT Mildenau können Sie folgende Nummer
wählen: 01 71 8 23 70 52.
Mit freundlichen Grüßen
Gehlert
Hauptamtsleiterin
Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012
7
Gemeindenachrichten
>
Einwohnermeldeamt
der Gemeinde Mildenau
Achtung:
Aufgrund europäischer Vorgaben
müssen ab 26. Juni 2012
alle Kinder bei Auslandsreisen über ein ei-
genes Reisedokument verfügen, da Kin-
dereinträge in Reisepässen der Eltern ihre
Gültigkeit verlieren.
Liebe Einwohner,
mit großer Freude erhielten wir von un-
serer Gemeindekasse die Mitteilung, dass
bereits erste Spenden für den Erhalt / die
Erneuerung des Krieger-Ehrenmals in
Arnsfeld eingegangen sind. Innerhalb von
einem Monat konnten schon 300,00 € ver-
bucht werden. An dieser Stelle möchten wir
uns bei den fleißigen Spendern bedanken.
Die Spender waren:
Achim
Mauersberger,
Uwe
Schreiter,
Roman Willkomm, Armin Schreiter, Frieder
Lorenz und die FFw Arnsfeld.
Laut dem vorliegenden Angebot der Stein-
metzwerkstatt Wagler kostet eine Schrifttafel
ca. 2.219,35 €. Im Vorfeld wurde mit Kosten
in Höhe von 1.692,00 € gerechnet. Von der
Kirchgemeinde Arnsfeld wird der zugesicher-
te Betrag in Höhe von 1.692,00 € übernom-
men. Die aufgetretenen Mehrkosten werden
aus den eingegangenen Spenden und durch
Eigenmittel der Gemeinde Mildenau gedeckt.
Somit konnte die erste der verbliebenen drei
Tafeln in Auftrag gegeben werden.
Natürlich soll in den nächsten Jahren die
Verjüngungskur fortgesetzt werden. Es wäre
schön wenn wir mit einer Spende von Ihnen
diese Maßnahme umsetzten könnten. Die
Gemeinde Mildenau hat ein Spendenkonto
hierfür eingerichtet. Bitte überweisen Sie
Ihre Spende auf das Konto-Nr. 3 570 000
639, BLZ 870 540 00 bei der Sparkasse Erz-
gebirge. Als Verwendungszweck geben Sie
bitte „Spende Krieger-Ehrenmal“ an.
Wir würden uns sehr freuen, wenn wir ih-
ren Namen im Dorfblatt bekannt geben
könnten. Im Voraus möchten wir allen
Spendern herzlich danken.
Mit freundlichen Grüßen
Gehlert, Hauptamtsleiterin
Werte Einwohner,
so wie jedes Jahr kündigt sich auch
am 13. Mai 2012,
die 33. Erzgebirgs-Rundfahrt
der Rad – Bundesliga/Männer an.
An diesem Sonntag wird es zu vorrüberge-
henden Verkehrseinschränkungen kommen.
Die Fahrer kommen aus Richtung Mauers-
berg ca. 11.15 Uhr und fahren entlang der
S 218 nach Geyersdorf.
Die Bevölkerung ist herzlich eingeladen
dieses sportliche Ereignis zu unterstützen.
Standesamtliche Nachrichten, Anzeigen
Standesamtliche Nachrichten, Anzeigen
03.05. Siegfried Morgenstern
Wiesenbader Straße 41
77 Jahre
03.05. Werner Oehme
Langer Weg 13
77 Jahre
04.05. Wolfgang Faust
Annaberger Straße 12
71 Jahre
05.05. Joachim Arbeiter
Eisenstraße 74
75 Jahre
07.05. Christa Rother
Mauersberger Weg 23
78 Jahre
08.05. Edith Weller
Dorfstraße 190
84 Jahre
10.05. Herta Mauersberger
Dorfstraße 52
82 Jahre
10.05. Werner Fuchs
Dorfstraße 222 B
78 Jahre
10.05. Karlheinz Günther
Mauersberger Weg 23
72 Jahre
10.05. Dieter Koch
Mauersberger Weg 11
71 Jahre
Wir gratulieren
zum Geburtstag
8
Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012
Standesamtliche Nachrichten, Anzeigen
Friedtrudt Schaarschmidt,
Wiesenweg, verstorben am
14.03.12 im Alter von 90 Jahren
Erna Illig,
Eisenstraße, verstorben am
18.03.12 im Alter von 71 Jahren
Uwe Krauße,
Eisenstraße, verstorben am
25.03.12 im Alter von 41 Jahren
Ingeborg Schönherr,
Eisenstraße, verstorben am
01.04.12 im Alter von 77 Jahren
Wir übermitteln den Angehörigen
unsere aufrichtige Anteilnahme.
Wir trauern um
Ihre Lieben
Wir wünschen weiterhin
Glück und Gesundheit
Wir freuen uns
mit den Eltern
Nadine und Maik Langer,
Westsiedlung, über die Geburt
ihres Sohnes Vincent am 23.03.12
Dirk Henke, Mauersberger Weg,
und Katja Leisner, Reinsdorf,
über die Geburt ihrer Tochter
Sazou Maylie am 23.03.12
Isabel Fiedler, Mauersberger Weg
und Steve Reichel, Thermalbad
Wiesenbad, über die Geburt ihres
Sohnes Johnny Luke am 30.03.12
04.05. Hans Hoffmann
Hauptstraße 54
83 Jahre
08.05. Helmut Pöttrich
Gutsstraße 1
78 Jahre
13.05. Marianne Köhler
Siedlung 5
76 Jahre
14.05. Annemarie Pöttrich
Gutsstraße 1
76 Jahre
15.05. Liane Teucher
Hauptstraße 86
75 Jahre
17.05. Brigitte Fiedler
Steinbacher Straße 18, Oberschaar
75 Jahre
18.05. Anita Teucher
Hauptstraße 88
77 Jahre
18.05. Ingrid Schreiter
Hauptstraße 153
73 Jahre
18.05. Helga Schreiter
Hauptstraße 118
72 Jahre
19.05. Reiner Bräuer
Hauptstraße 151 A
78 Jahre
Wir gratulieren
zum Geburtstag
11.05. Renate Werner
Dorfstraße 30 D
73 Jahre
11.05. Wilfried Binner
Dorfstraße 117
72 Jahre
12.05. Lothar Meyer
Dorfstraße 242
82 Jahre
13.05. Joachim Trommler
Eisenstraße 86
78 Jahre
13.05. Arno Henke
Mauersberger Weg 14
71 Jahre
14.05. Traute Nestler
Dorfstraße 104
83 Jahre
14.05. Inge Steller
Wiesenbader Straße 15
71 Jahre
16.05. Ilse Hauber
Dorfstraße 112
88 Jahre
19.05. Oskar Höfner
Dorfstraße 59 B
80 Jahre
19.05. Siegfried Langer
Dorfstraße 192
78 Jahre
19.05. Roland Neubert
Dorfstraße 216
76 Jahre
20.05. Manfred Schaarschmidt
Eisenstraße 22
82 Jahre
20.05. Irmgard Hillig
Dorfstraße 7
75 Jahre
23.05. Liane Zöllner
Dorfstraße 210
77 Jahre
23.05. Peter Weißbach
Am Graben 9
73 Jahre
24.05. Adelheid Janneck
Dorfstraße 90
75 Jahre
25.05. Werner Meyer
Eisenstraße 10
84 Jahre
25.05. Ingeborg Bräuer
Westsiedlung 19
76 Jahre
26.05. Herbert Brückner
Dorfstraße 195
86 Jahre
27.05. Lieselotte Hillig
Wiesenbader Straße 25
84 Jahre
29.05. Elisabeth Langer
Dorfstraße 140
87 Jahre
30.05. Günter Groschopp
Ostsiedlung 15
81 Jahre
Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012
9
Standesamtliche Nachrichten, Anzeigen
21.05. Marlis Beck
Hauptstraße 94
73 Jahre
21.05. Sieglinde Loos
Sportplatzstraße 12
71 Jahre
21.05. Gerald Nestler
Gutsstraße 7
70 Jahre
22.05. Gotthard Köhler
Niederer Weg 9
75 Jahre
23.05. Irma Teucher
Kleine Straße 3
90 Jahre
25.05. Gerhard Friedel
Siedlung 8
85 Jahre
27.05. Günter Reuter
Siedlung 12
71 Jahre
28.05. Jürgen Beck
Hauptstraße 94
72 Jahre
29.05. Margitta Wätzold
Kleine Straße 17
70 Jahre
31.05. Ingelore Behrenz
Hauptstraße 100
77 Jahre
31.05. Christine Teucher
Hauptstraße 85
71 Jahre
31.05. Heinz Flohr
Hauptstraße 14
71 Jahre
Wir gratulieren zur
„Goldenen Hochzeit“
Heidrun und Wolfgang Müller,
Siedlung 4, am 28.04.12
Wir wünschen weiterhin
Glück und Gesundheit
Aus dem Vereinsleben
Aus dem Vereinsleben
Ort
Datum
Zeit
Veranstaltung
Mildenau
01.05.2012
Fahrt zum Familien-Mutmach-Tag nach Hainichen
Mildenau
06.05.2012
14.30
Frühlingskonzert des Gemischten Chores Mildenau im Gasthof Mildenau
Mildenau
06.05.2012
Wandertag der FFw Mildenau, rund um Mildenau
Mildenau
13.05.2012
14.00
Rogate – Frauentreffen mit Kaffeetrinken
Arnsfeld
17.05.2012
10.00
Gottesdienst zur Himmelfahrt
Arnsfeld
20.05.2012
Grenzlandtour am Sportlerheim
Mildenau
20.05.2012
Festgottesdienst zur Konfirmation
Mildenau
26.05.2012
Volleyballturnier in der Turnhalle
Arnsfeld
27.05.2012
8.30
Fest-Gottesdienst zum Pfingstfest
Arnsfeld
28.05.2012
10.00
Gemeinsamer Waldgottesdienst in Steinbach
Mildenau
01.06.2012
Kinderfest der Grundschule in der „Rauschenbachmühle“
Arnsfeld
03.06.2012
10.00
Gottesdienst mit Jubelkonfirmation, im Anschluss Heiliges Abendmahl
Digitales Fernsehen nach dem 30. April
Mit der Abschaltung des analogen Fernsehens
wird sich auch die Angebotspalette erweitern.
Es werden zusätzliche HD-Sender erwartet
und es kann auch passieren, dass sich sonst
noch etwas Positives tut. Diese Angebote
werden dann zeitnah in der Kopfstation auf
das Antennennetz aufgeschaltet. Sobald wir
damit fertig sind, werden wir im Dorffernsehen
informieren. Erst dann lohnt sich ein erneuter
automatischer digitaler Suchlauf.
Sollten Sie Fragen zum Umgang mit dem
Digitalreceiver haben, wir helfen Ihnen gern.
Fragen kostet nichts. Besteht allerdings der
Wunsch, dass ein solches Zusatzgerät be-
sorgt und eine Programmierung an Ihrem
Fernseher vorgenommen werden soll, dann
fallen selbstverständlich Kosten an.
Analoges Fernsehen nach dem 30. April
Beim analogen Fernsehen ändert sich mit dem
30. April nichts mehr. Es gilt die Senderliste, wie
sie im Dorfblatt April veröffentlicht wurde.
Digitale Sportsender nur noch auf Kanal S41
Uns wurde von einigen Fernsehzuschauern
in Mildenau mitgeteilt, seit sie seit 18.04. die
digitalen Sportsender sowie Tele5, DMAX
und HSE nicht mehr empfangen können.
Das liegt daran, dass viele bisher noch über
eine alte Frequenz angeschaut haben, die
aber jetzt abgeschaltet werden musste. Gül-
tig sind jetzt nur noch die Daten, wie sie im
Dorfblatt April veröffentlicht sind:
S41: Frequenz 466.0 MHz, Symbolrate
6.900, Modus 256
Mit dem manuellen Sendersuchlauf sollte
dann alles wieder laufen.
Hans Feller, Vorsitzender
10
Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012
Aus dem Vereinsleben
>? Dienstag, 01.05.2012
4. Rübenauer Familienwanderung
Heimat & Touristik – Förderverein
Rübenau e.V.: Kurt Klimke, Am Maiberg 4,
09496 Marienberg / OT Rübenau,
Tel. 037366/ 6564 oder 0174/ 7887588,
E-Mail: [email protected]
Strecken: 10 km, 17 km, 26 km
Rübenau – Hammerweg – Natz-
schungtal – Lochmühle – Grenzüber-
gang – Gabrielahütten – Zechenberg
– Kalek (Kalich) – Nacetin (Natschung)
– Grenzübergang – Rübenau
Start: 09:00 – 10:00 Uhr, Rübenau,
Dorfplatz – Gasthof „Weißer Hirsch“
Ziel: bis 16:00 Uhr, wie Startort
Hinweise:
Übernachtungsmöglichkeiten über
Veranstalter; Anreise über B 174 oder
mit DB bis Olbernhau Grünthal, von
dort Transfer zum Start nach Absprache
möglich; Parkplätze vorhanden; Imbiss-
und Getränkeversorgung; WK „Mittleres
Erzgebirge“ 1:33 000 (Sachsen-Kartogra-
phie) wird empfohlen (am Start erhältlich)
>? Sonnabend, 12.05.2012
Wanderung mit dem „Blitzpunkt“
Wanderclub 1951 Chemnitz e.V.:
Joachim Kempe, Münchner Straße 18,
09130 Chemnitz, Tel. 0371/ 2758364
14 km geführt: Marienberg –
Dorfhaus – Drei Brüderhöhe –
Christophschacht – Felbersteinschacht
– Villa Maxenstein – Wolkenstein;
Treff: 07:45 Uhr,
Chemnitz-Hbf., Schalterhalle
>? Mittwoch, 23.05.2012
In den Frühling
Wanderclub 1951 Chemnitz e.V.:
Joachim Kempe, Münchner Straße 18,
09130 Chemnitz, Tel. 0371/ 2758364
10 km geführt:
Kemtau – Einöd – Kamerun – Einsiedel
Treff: 09:00 Uhr,
Chemnitz – Hbf., Schalterhalle
>? Sonntag, 27.05.2012
22. Seiffener Wanderung
„Rund ums Spielzeugland“ (CSP)
Fremdenverkehrsverein Spielzeugdorf
Seiffen: Jan Stephani, Pfarrweg 3,
09548 Seiffen; Tel. 037362/ 76916
Strecken: 12 km, 19 km, 30 km
Deutschneudorf – Grenzübergang –
Nova Ves – Mnisek – Grenzübergang
– Deutscheinsiedel – Schwartenberg
– Steinhübel – Seiffen – Oberseiffenbach
– Deutschneudorf
Start: Deutschneudorf,
Bergstraße 18 – Gaststätte „An der Kirche“
07:00 – 09:00 Uhr: 30 km
07:00 – 12:00 Uhr: 12 km, 19 km
Ziel: bis 16:00 Uhr, wie Startort
Hinweise: Übernachtung möglich,
Anmeldung bei Fremdenverkehrsverein
Seiffen, Tel. 037362/ 8438; Imbiss- und
Getränkeversorgung; WK von Sachsen
1: 25 000 Bl.33 wird empfohlen; gültiges
Personaldokument ist erforderlich
>? Sonntag, 27.05.2012
Pfingstsonntag – Wande-
rung auf dem Kammweg
Heimat & Touristik – Förderverein
Rübenau e.V.: Kurt Klimke, Am Maiberg 4,
09496 Marienberg/ OT Rübenau,
Tel. 0174/ 7887588,
E-Mail: [email protected]
23 km geführt:
Rübenau – Kühnhaide (5 km) – Reitzen-
hain (14 km) – Satzung (18 km) – Rübenau
Treff: 09:00 Uhr, Rübenau, Dorfplatz
– Gasthof „Weißer Hirsch“
Hinweis: Teilstrecken möglich
Anmeldung wegen Rücktransport
>? Sonnabend, 19.05.2012 bis
Sonntag, 27.05.2012
Frühlings-Wanderwoche
„Echt Erzgebirge“
Tourismusverband Erzgebirge e.V.:
Adam-Ries-Straße 16,
09456 Annaberg-Buchholz,
Tel. 03733/ 18800-0, Fax: 03733/ 18800-20,
E-Mail: [email protected]
täglich mehrere geführte Rund-
wanderungen: zwischen 3 km
und 20 km im Erzgebirge
unterschiedliche Treffpunkte:
jeweils 09.30 Uhr; Detailprogramm
sowie Übernachtungsmöglichkeiten
über Veranstalter; weitere Informationen
unter www.tourismus-erzgebirge.de
>? Sonntag, 20.05.2012
31. Wanderung
„Rund um Schlettau“ (CSP)
TSV 1864 Schlettau e.V. und EZV
Schlettau e.V.:
Matthias Greifenhagen, Kirchplatz 2,
09487 Schlettau, Tel. 03733/ 65170
Strecken: 13 km, 19 km
Schlettau – Triftweg – Firstenweg –
Neu Amerika – Kohlweg – Teufelskanzel
– Dörfler Höhe – Wasserwerk Frohnau
– Saufang – NSZ Dörfel – Naturlehr-
pfad Sauwald – Steinhaus – Gottfried
Weg – Freizeitanlage – Schlettau
Start: 07:00 – 10:00 Uhr,
Schlettau, Kirchplatz
Ziel: bis 17:00 Uhr, Schlettau,
Kirchgasse – Gaststätte „Bierquelle“
Hinweise: Übernachtung über
Fremdenverkehrsamt Schlettau beim
Förderverein Schloss Schlettau,
Tel. 03733/ 66019,
E-Mail: [email protected];
Imbiss- und Getränkeversorgung
an der Strecke; weitere Informati-
onen unter www.schlettau.de
>? Dienstag, 01.05.2012
12. Wanderung
„Rund um Annaberg – Buchholz“
EZV Schlettau u. SV Erzgebirgssparkasse:
Andreas Schreiter, Beutengraben 8,
09487 Schlettau, Tel. 03733/ 622836
18 km geführt:
Annaberg-Buchholz – Cunersdorf –
Sehma – Firstenweg – Walthersdorf
– Schlettau – Annaberg-Buchholz
Treff: 09:00 Uhr, Annaberg-Buchholz, Park-
platz Tiergehege (B 95, an der Pöhlberg
auffahrt); Imbiss- und Getränkeversorgung
>? Sonnabend, 12.05.2012
Auf den Spuren der alten
Scheibenberger Bahn
WV Zwönitztal e.V. und Stadt Zwönitz:
Elvira Haberkorn, Markt 6,
08297 Zwönitz; Tel. 037754/ 35156;
Wanderleiter: Jens Hahn
26 km geführt: Scheibenberg –
Elterlein – Grünhain – Beierfeld
– Oberbernsbach – Zwönitz;
Treff: 09:00 Uhr,
Zwönitz, Markt – Stadtinformation
Hinweise: Bustransfer von Zwönitz
nach Scheibenberg, maximale Teil-
nehmerzahl 19 Personen, Fahrtkosten
5,00 €, Anmeldung bis 13.04.2012
Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012
11
Aus dem Vereinsleben
Freitag
04.05.
19.00 Uhr
Treff für die Jugend
Samstag
05.05.
10.00-11.00 Uhr
Kinderstunde
Sonntag
06.05.
19.00 Uhr
Jugendstunde
Freitag
11.05.
19.00-22.00 Uhr
Treff für die Jugend
Samstag
12.05.
10.00-11.00 Uhr
Kinderstunde
Sonntag
13.05.
19.00 Uhr
Jugendstunde
Freitag
18.05.
19.00 Uhr
Treff für die Jugend
Samstag
19.05.
10.00-11.00 Uhr
Kinderstunde
Sonntag
20.05.
19.00 Uhr
Jugendstunde
Freitag
25.05.
19.00 Uhr
Treff für die Jugend
Samstag
26.05.
10.00-11.00 Uhr
Kinderstunde
Sonntag
27.05.
19.00 Uhr
Jugendstunde
Jeden letzten Sonntag im Monat
treffen sich die Jugendlichen zum
Sport (Volleyball und Fußball),
jeweils um 13.00 Uhr am Hütt’l.
Montag den…
Dienstag den…
Mittwoch den…
Donnerstag den…
07./14./21. Mai
08./15./22./29. Mai
09./23. Mai
03./10./24./31. Mai
08.00 – 12.00 Uhr
Töpfern für Erwachsene
mit Hanna Schulze
15.00 – 19.30 Uhr
Töpfern für Jugendliche
und Erwachsene
08.00 – 12.00 Uhr
Töpfern
am Vormittag
14.00 – 16.00 Uhr
Hutz´n-Nachmittag für
unsere Senioren
14. Mai
08./15./22./29. Mai
02./09./16./23./30. Mai
03./10./24./31. Mai
09.00 – 12.00 Uhr
Handarbeitstreff
mit Margarethe Gallert
17.00 – 18.00 Uhr
Seniorengymnastik für alle die
Freude an der Bewegung haben
09.00 – 11.00 Uhr
MINICLUB für Eltern mit
Kindern ab 4 Monaten
20.00 – 21.30 Uhr
Gymnastik für die
Tiefenmuskulatur für Frauen
07./14./21. Mai
15./29. Mai
Rückfragen unter 03733 / 5005988
Änderungen vorbehalten!
14.00 – 17.00 Uhr
Klöppeln
für Kinder, Muttis und Omis
19.00 – 21.30 Uhr
Klöppeln
für Erwachsene
Im Mai werden die Kleingärtner unruhig, die
Bestellung der Felder ist im vollen Gange,
Urlaubspläne werden geschmiedet und
wenn das Wetter es zulässt, kann man
schon einmal an den Badesee fahren.
Dabei gerät leicht in Vergessenheit, dass es
leider auch in dieser schönen Jahreszeit Pa-
tienten gibt, die die Hilfe durch Blutspenden
dringend benötigen.
Nähere Informationen rund um das
Thema gibt es auf der Homepage
des DRK-Blutspendedienstes, unter:
www.blutspende.de und über das
Servicetelefon 0800 / 11 949 11 können
auch Ausweichtermine erfragt werden.
zum Kombitermin Arnsfeld/Steinbach in Arnsfeld:
Donnerstag, dem 31.05.2012 von 15.00 – 19.00 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus, Sportplatzstraße
Der Besuch der nächsten Blutspendeaktion sollte daher auf jeden Fall eingeplant werden:
SCHENKE LEBEN,
SPENDE BLUT.
12
Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012
Unter dem Motto „JA
zum Alter!“ findet von
Donnerstag, 3. Mai
bis Samstag, 5. Mai
2012
im
Congress
Center Hamburg der
10. Deutsche Seni-
orentag statt. In rund
100
Einzelveranstal-
tungen und an über 200 Ständen auf der
begleitenden Messe SenNova können sich
die 20.000 erwarteten Besucherinnen und
Besucher über ein gesundes, aktives und
engagiertes Älterwerden informieren.
Eröffnet wird der 10. Deutsche Seniorentag
am Donnerstag, 3. Mai um 10.30 Uhr von
Bundespräsident Joachim Gauck. Auch
Familienministerin Kristina Schröder und
Hamburgs Erster Bürgermeister Olaf Scholz
werden die Besucherinnen und Besucher
begrüßen.
Bundeskanzlerin Angela Merkel hält am Frei-
tag, 4. Mai um 16.00 Uhr eine Ansprache. Wei-
tere prominente mitwirkende Gäste sind unter
anderem Prof. Dr. Rita Süssmuth, Hannelore
Rönsch, Franz Müntefering, Nadja Tiller, Bar-
bara Rütting, die Fecht-Olympiasiegerin Cor-
nelia Hanisch sowie die NDR-Moderatorinnen
Tina Busch und Julia-Niharika Sen.
Die Veranstaltung bietet Informationen zu
Themen wie gesundheitlicher und finanzieller
Vorsorge, altersgerechtem Wohnen sowie eh-
renamtlichem Engagement
Auf einen Blick
Veranstaltung: 10. Deutscher
Seniorentag 2012 mit Messe SenNova
Termin: Donnerstag, 3. Mai bis
Samstag, 5. Mai 2012, jeweils 9.00 bis
18.00 Uhr, am 5. Mai bis 17.00 Uhr
Ort: Congress Center Hamburg (CCH),
Am Dammtor/Marseiller Straße,
20355 Hamburg
(in Fußnähe zum Bahnhof Dammtor)
Tageskarte: 7,50 Euro
3-Tage-Karte: 20 Euro inkl. Nutzung
der öffentlichen Verkehrsmittel im
Gesamtbereich des Hamburger
Verkehrsverbundes (HVV)
Vorverkauf über die BAGSO-
Geschäftsstelle, Tel.: 0228/24 99 93-0.
Ab 10. April 2012 auch bei der
Verbraucherzentrale Hamburg,
Kirchenallee 22 (Ecke Ernst-Merck-Straße),
20099 Hamburg (Nähe Hauptbahnhof),
montags bis freitags von 10.00 bis 18.00 Uhr.
Tageskasse im CCH
Aus dem Vereinsleben
Gute Ideen junger Menschen zu unterstützen
und ihre Eigeninitiative zu fördern, ist auch im
Jahr 2012 wieder das Ziel des Programms
Think Big von Telefónica Germany und
der Deutschen Kinder- und Jugendstiftung
(DKJS).
Ab sofort können Jugendliche unter www.
o2thinkbig.de ihre Projektideen einreichen.
Think Big bietet ihnen 400 Euro und fach-
liches Coaching von deutschlandweit insge-
samt 39 Partnern vor Ort.
In Sachsen setzen 2012 sechs Partner vor
Ort gemeinsam mit Jugendlichen zwischen
14 und 25 Jahren gemeinnützige Projekte
um. Neben den Dresdner Partnern SPIKE
Dresden, Stadteilzentrum Emmers und dem
Kulturbüro Dresden sind in Chemnitz die
AGJF Sachsen e.V., im Erzgebirgskreis der
Kreisjugendring und in Leipzig das Soziokul-
turelle Zentrum Villa aktiv.
Ziel 2012 ist es, 100 Projekte zu begleiten und
1500 Jugendliche für gemeinnütziges Enga-
gement zu begeistern. Schon im letzten Jahr
konnte eine Vielzahl von unterschiedlichsten
Projekten, wie ein Filmprojekt in Wolkenstein
zum Thema Mobbing, ein Graffiti-Projekt in
Oelsnitz und ein Bike Workshop im Jugend-
club Großolbersdorf unterstützt werden.
Die Webseite www.o2thinkbig.de gibt einen
Überblick über die Vielfalt der Projekte.
Rückfragen:
Isabel Knoch
Kreisjugendring
Erzgebirge e.V.
Johannisstraße 58a
09405 Zschopau
Tel.
03725-45 98 51
E-Mail
[email protected]
Weitere Infos:
www.kjr-erz.de
www.emmers-dresden.de
www.agjf-sachsen.de
www.kulturbuero-dresden.de
www.SPIKEDresden.de
www.villa-leipzig.de
Am 17.03.2012 fand im Mildenauer Schüt-
zenhaus wieder das Schießen um den Po-
kal des Bürgermeisters statt.
Die bereits zur schönen Tradition gewor-
dene Veranstaltung wurde von 31 Bür-
gerinnen und Bürgern aus Mildenau und
Umgebung zum sportlichen Schießen
genutzt. Bei dem Wettkampf werden fünf
Schuss mit einem Kleinkalibergewehr auf
die Wettkampfscheiben des Deutschen
Schützenbundes abgegeben. Die Entfer-
nung beträgt dabei 50 Meter.
Als Sieger im Jahr 2012 und damit Pokal-
gewinner konnte sich Enrico Meyer aus
Mildenau mit sehr guten 31 Ringen durch-
setzen. Platz zwei mit ebenfalls 31 Rin-
gen aber einem schlechteren Schussbild
belegte Reiner Krauß aus Jöhstadt, ge-
folgt vom Sieger 2010 und 2011, Christian
Buschmann mit 27 Ringen.
Wir würden uns freuen, auch im nächsten
Jahr diesen Wettkampf wieder durchfüh-
ren zu können.
Gut Schuss
Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012
13
Im Zeitraum Mai bis September 2012 findet
bereits zum wiederholten Male im Rahmen
des Projektes „Pestrý-Bunt. Freunde für bio-
logische Vielfalt im Erzgebirge/Krušné hory“
die deutsch-tschechische Exkursionsreihe
„Erzgebirgische NaTouren“ statt. Bei den
„Erzgebirgischen NaTouren“ handelt es sich
um zweisprachige Entdeckungstouren für
interessierte Bürger in die erzgebirgische
Naturvielfalt in Deutschland und Tschechien.
Die Teilnehmer haben die Möglichkeit, im
Rahmen von natur- und heimatkundlichen
Exkursionen und unter fachkundiger Leitung
Kleinode erzgebirgischer Natur dies- und jen-
seits der Grenze kennen zu lernen.
Exkursion im Mai
Donnerstag, 03. Mai 2012 – Exkursion zu
Holunderknabenkraut-Standorten im Böh-
mischen Erzgebirge bei Louchov, nördlich
von Klášterec nad Oh?í
Die Exkursion steht unter
fachkundiger Leitung von
Herrn ?estmír Ondrá?ek vom
Verein Nordböhmische Bota-
niker. Für die Teilnehmer ist
ein kostenloser Bustransfer
ab dem Naturschutzzentrum
Erzgebirge in Dörfel über An-
naberg-Buchholz organisiert.
Abfahrt:? 15:00 Uhr Natur-
schutzzentrum
Erzgebirge
in Dörfel (Parkmöglichkeiten
vorhanden)
Zwischenstopp:? 15:15 Uhr
Annaberg-Buchholz, Halte-
stelle Parkhaus Gerisch Ruh
Rückkehr: ? ca. 19.45 Uhr Annaberg-Buch-
holz, Haltestelle Parkhaus Gerisch Ruh
ca. 20.00 Uhr Naturschutzzentrum Erzgebir-
ge in Dörfel
Für die Exkursion und den Bustransfer wird
keine Teilnehmergebühr erhoben; es ist aller-
dings eine verbindliche Anmeldung im Natur-
schutzzentrum Erzgebirge erforderlich.
Exkursion im Juni
Dienstag, 12. Juni 2012 – Naturkundliche
Wanderung durch das Naturschutzgebiet
„Fichtelberg“ bei Oberwiesenthal
Zur
Hauptblütezeit
der
erzgebirgischen
Bergwiesen führen Mitarbeiter des Natur-
schutzzentrums durch den Zechengrund bei
Oberwiesenthal. Entlang der Alten Poststra-
ße können blütenbunte Bergmähweisen, ar-
tenreiche Borstgrasrasen und Zwergstrauch-
heiden sowie subalpine Hochstaudenfluren
entdeckt werden. Die Veranstaltung findet
ebenfalls im Rahmen der „Sächsischen Früh-
lingsspaziergänge“ bzw. des bundesweiten
„Wandertages zur Biologischen Vielfalt“ statt.
Treffpunkt: ? 16.00 Uhr am Parkplatz Skia-
rena an der Fichtelbergauffahrt (gebühren-
pflichtig)
Für die Exkursion wird keine Teilnehmerge-
bühr erhoben; es wird allerdings um eine An-
meldung im Naturschutzzentrum Erzgebirge
gebeten. Die Anreise zum Treffpunkt erfolgt
in Selbstorganisation.
Aus dem Vereinsleben
>
Endlich ist es wieder soweit.
Unter dem Motto „Gecheckt?! DOMINO
fördert Dein Projekt“ findet das Jugend-
beteiligungsprojekt DOMINO auch wieder in
diesem Jahr statt.
Der Kreisjugendring Erzgebirge e.V. (Flexi-
bles Jugendmanagement) unterstützt die In-
itiative 12 bis 25 jähriger: vom DJ Workshop,
über Kunstprojekte bis zur Gestaltung eige-
ner Räume, T-Shirts für die Politik AG oder
einem Band-Wettbewerb – alles ist möglich.
DOMINO gibt so Jugendlichen im Erzge-
birgskreis wieder die Möglichkeit ihr Umfeld
selbst aktiv mitzugestalten. „Jugendliche in
eigener Sache: Sie sollen über jugendrele-
vante Belange auch entscheiden dürfen.“
Am 02. Juni 2012 werden die Bewerber-Pro-
jekte im „Theater Variabel“ in Olbernhau live
präsentieren. Im Anschluss daran diskutiert
die Jugendjury welche Projekte in welcher
Höhe unterstützt werden, das entscheidet sie
nach selbst erarbeiteten Kriterien. Um sich
dieser Aufgabe gewachsen zu fühlen, berei-
tet sich die Jury intensiv auf diesen Tag vor.
Insgesamt sind bis zu 3.500 € als Fördermittel
zu vergeben.
Wolltet ihr schon immer mal in einer Jury
(Alter 14-25) sitzen oder habt ihr eine Pro-
jektidee (Alter 12-25)?!
Dann meldet euch bei uns, wir beraten und
unterstützen euch gern bei der Antragstel-
lung.
Antragsschluss für Jury-Mitglieder ist der
30.April und Projektbewerbungen können
bis zum 24.Mai eingereicht werden.
Das Projekt DOMINO im Erzgebirge wird
ermöglicht durch den Lokalen Aktionsplan
Olbernhau des Bundesprogramms „Tole-
ranz fördern, Kompetenz Stärken“.
Den Publikumspreis, der während der Ver-
anstaltung am 02. Juni im Theater Varia-
bel in Olbernhau ermittelt wird, vergibt mit
freundlicher Unterstützung die Erzgebirgs-
sparkasse.
Infos und Formular unter:
www.kjr-erz.de oder 03725/ 45 98 51
14
Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012
19.05. Elfen- und Wichteltour – Geyer,
3 km, Familienwanderung in das
Reich der Elfen und Wichtel mit
kleinem Elfensnack am Ende der
Tour, Unkosten: 2,00 € / Kind,
Treff: Wanderparkplatz Zwö-
nitzer Straße, 09468 Geyer,
Infotelefon: 037346 10521
19.05. Auf der Spur der Grenze zu
Böhmen – Breitenbrunn OT
Rittersgrün,10 km, Wanderung
von Rittersgrün über Halbemeile
wieder zurück nach Rittersgrün,
Treff: Grenzübergang Böhmische
Mühle, Zollstraße,
08359 Breitenbrunn OT Ritters-
grün, Infotelefon: 037757 7243
20.05. Rundwanderung ins Gimmlitztal –
Rechenberg-Bienenmühle, 17 km,
von Rechenberg ins Gimmlitztal über
die Weicheltmühle und zurück,
Treff: Rathaus, An der Schanze 1,
09623 Rechenberg-Bienenmühle,
Infotelefon: 037327 7029
20.05. Unterwegs in den romantischen
Tälern entlang der Weißeritztal-
bahn – Freital, 14 km, Fahrt mit
der Weißeritztalbahn von Freital-
Coßmannsdorf bis Dippoldiswalde.
Wanderung von Dippoldiswalde
über die Talsperre Malter durch
den Rabenauer Grund. Für die
Fahrt mit der Schmalspurbahn
fallen Kosten laut Tarif an.,
Treff: Weißeritztalbahn Haltepunkt
Freital-Coßmannsdorf,
An der Kleinbahn, 01705 Freital,
Infotelefon: 035207 89290
20.05. Rund um Schlettau – Schlettau,
19 km, 31. Familenwanderung,
Treff: Kirche Schlettau, Kirchplatz 4,
09487 Schlettau,
Infotelefon: 03733 65170
20.05. Bimmelbahn-Erlebnistour mit
der Fichtelbergbahn – Sehmatal-
Neudorf, 15 km, Familienwanderung
entlang des Bimmelbahn-Erlebnis-
pfades bis in die höchstgelegene
Stadt Deutschlands nach Kurort
Oberwiesenthal. Für die Rück-
fahrt mit der Schmalspurbahn
fallen Kosten lt. Tarif an.,
Treff: Fichtelbergbahn Bahnhof
Vierenstraße, Vierenstraße 18 – 20,
09465 Sehmatal-Neudorf,
Infotelefon: 037348 1510
20.05. „Entlang des Waldgeisterweges“ –
Ehrenfriedersdorf, 3 km,
Familienwanderung mit Überra-
schung (2 €) für die Kinder,
Treff: Skihütte Albin-Langer-Weg,
09427 Ehrenfriedersdorf,
Infotelefon: 037346 6870
20.05. Rund um Crottendorf, 18 km,
Panoramaweg vom Feinsten (auf
Wunsch kann abgekürzt werden)
Treff: Wanderparkplatz August-
Bebel-Straße, 09474 Crottendorf,
Infotelefon: 037344 17794
21.05. Wasserkraft und Thermalwasser
– die Rolle des Wassers in
Wolkenstein und Warmbad,
10 km, über Floßplatz nach Warm-
bad mit Führung im Kurort,
Treff: Gästebüro, Schloßplatz 1,
09429 Wolkenstein,
Infotelefon: 037369 87123
21.05. Über die Berge rund um Seiffen,
12 km,
Treff: Touristinformation, Haupt-
straße 95, 09548 Kurort Seiffen,
Infotelefon: 037362 87710
21.05. Wanderung über Halden des ehe-
maligen Wismut-Bergbaus
– Lößnitz, 18 km, Eine Höhen-
wanderung mit Einblicken in den
ehemaligen Wismut-Bergbau
und herrlichen Ausblicken auf
unser schönes Erzgebirge,
Treff: Erzgebirgshalle, Ringstraße 15,
08294 Lößnitz,
Infotelefon: 03771 55750
21.05. Rund ums Wiesenthal –
Kurort Oberwiesenthal, 8 km,
Treff: Rathaus, Markt 8,
09484 Kurort Oberwiesenthal,
Infotelefon: 037348 155050
21.05. Kinderkutschenwanderung
– Sehmatal-Cranzahl, 6 km,
Mit der Kinnerkutsch rund um
die Talsperre Cranzahl,
Treff: Wanderparkplatz Talsperre
Cranzahl (über Sehmatal OT
Cranzahl, Talsperrenstraße),
Infotelefon: 037342 16997
21.05. „Von Hammerherren und Hammer-
werken“ – Schwarzenberg OT Pöh-
la, 13 km, Interessante Wanderung
zur Geschichte der Erzverarbeitung,
Treff: altes Rathaus Pöhla, Haupt-
straße 43, 08340 Schwarzenberg
OT Pöhla, Infotelefon: 03774 22540
22.05. „Wu sich de Spitzensportler
of‘n Sieg vorbereiten“ – Breiten-
brunn, 14 km, Rundwanderung
von Breitenbrunn zum Sport-
park Rabenberg und zurück,
Treff: Wanderparkplatz Christopho-
ruskirche, Hauptstraße, 08359 Brei-
tenbrunn, Infotelefon: 037756 1543
22.05. „Pöhlbergtour“ – Annaberg-
Buchholz, 15 km, Wanderung
um den Pöhlberg – vorbei am St.
Briccius Stolln – den Hagebutten-
weg streifend – über Geyersdorf
zurück – Einkehrmöglichkeit,
Treff: Kätplatz an der Treppe,
09456 Annaberg-Buchholz,
Infotelefon: 03733 19433
22.05. Wanderung auf die zwei höchsten
Berge des Erzgebirges – Kurort
Oberwiesenthal,
14 km, Klinovec (Keilberg)
1244 m und Fichtelberg 1215 m,
Treff: Rathaus, Markt 8,
09484 Kurort Oberwiesenthal,
Infotelefon: 037348 155050
22.05. Wanderung zu einem der ältesten
Naturschutzgebiete Deutschlands,
die „Mothäuser Heide“ – Marien-
berg OT Kühnhaide, 10 km, vom
Aus dem Vereinsleben
Das Projekt „Pestrý-Bunt. Freunde
für biologische Vielfalt im Erzgebir-
ge/ Krušné hory“ wird über das Programm
Ziel3/ Cíl3 des EFRE-Fonds der Europä-
ischen Union finanziert. Der komplette Ex-
kursionsplan für 2012 und weitere Informa-
tionen sind unter:
www.pestry-bunt.eu abrufbar.
Für weitere Informationen und Rückfragen
steht Ihnen Frau Ines Schürer, Tel. 03733
562921, zur Verfügung.
Naturschutzzentrum Erzgebirge
gemeinnützige GmbH Ortsteil Dörfel
Am Sauwald 1 · 09487 Schlettau
www.naturschutzzentrum-erzgebirge.de
Tel: 03733 5629-0 · Fax: 03733 5629-99
Mail: zentrale@naturschutz-
zentrum-erzgebirge.de
>
Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012
15
Moorlehrpfad Stengelheide weiter
über die Moorgebiete Bauern- und
Teichheide bis an den Grünen
Graben im Schwarzwassertal und
zurück über die Kroatenwiese und
das NSG „Mothäuser Heide“,
Treff: Wanderparkplatz Brücken-
straße, Infotelefon: 03733 622106
23.05. Mückentürmchentour – Altenberg
OT Zinnwald, 14 km, Wanderung
zum Nachbarn (Tschechien) – Ein-
malige Ausblicke ins Böhmische
Becken und Osterzgebirge.
Treff: Hotel Lugsteinhof,
01773 Altenberg OT Zinnwald,
Infotelefon: 035056 3650
23.05. „Wenn eine alte Poststraße er-
zählen könnte“ – Breitenbrunn OT
Rittersgrün, 16 km, Wanderung von
Rittersgrün über das alte Forstamt
Taubenhau nach Goldenhöhe über
Tellerhäuser zurück nach Rittersgrün,
Treff: Grenzübergang Böhmische
Mühle, Zollstraße,
08359 Breitenbrunn OT Rittersgrün,
Infotelefon: 037757 7243
23.05. „Körbeflechten ist das Dings
vom Meisterbetrieb Trinks“
– Sehmatal-Neudorf, 17 km,
Wanderung von Neudorf zur
Körbeflechterei Trinks nach Ham-
merunterwiesenthal und zurück,
Treff: Wanderparkplatz Vierenstraße 20,
09465 Sehmatal-Neudorf,
Infotelefon: 037342 16040
23.05. „Auf dem Weg zur alten Muhme“
– Zwönitz, 19 km, Wanderung
nach Lößnitz und zurück,
Treff: Stadtinformation, Markt 3a,
08297 Zwönitz,
Infotelefon: 037754 35159
23.05. „Rund um den Fichtelberg“
– Kurort Oberwiesenthal, 10 km,
Treff: Appartementhotel Jens
Weißflog, Emil-Riedel-Straße 50,
09484 Kurort Oberwiesenthal,
Infotelefon: 037348 100
24.05. „Rund um Annaberg“ entlang der
Bergbaulehrpfade – Annaberg-
Buchholz, 16 km, Kleinrückerswal-
de – am Dorothea Stolln vorbei
– Halden in Buchholz – Teufels-
kanzel Buchholz – Schreckenberg
– Frohnauer Hammer – durch
die Stadt zurück zum Kätplatz,
Treff: Kätplatz an der Treppe,
09456 Annaberg-Buchholz,
Infotelefon: 03733 19433
24.05. „Über die Himmelswiese zum
Roten Fuchs“ – Breitenbrunn, 15
km, Wanderung über Halbemeile,
Grenzübergang Halbemeile bis zum
Gasthaus „Roter Fuchs“ und zurück,
Treff: Wanderparkplatz Christopho-
ruskirche, Hauptstraße, 08359 Brei-
tenbrunn, Infotelefon: 037756 1543
24.05. „Wanderung um den Bären-
steiner Berg“ – Bärenstein, 15
km, Wanderung von Bärenstein
nach Vejprty ins Conduppelbachtal,
über Brettmühle und Kühberg zum
Berg Bärenstein und zurück,
Treff: Touristinformation, Obrwie-
senthaler Straße 14, 09471 Bären-
stein, Infotelefon: 0160 7606462
24.05. Auf den (Gleis) Spuren der alten
obererzgebirgischen Aussichts-
bahn – Lößnitz, 17 km, Wanderung
entlang der alten Bahnstrecke
Zwönitz-Scheibenberg mit Abste-
cher zu den Schieferbrüchen,
Treff: Stadtinformation,
Marktplatz 1, 08294 Lößnitz,
Infotelefon: 03771 55750
25.05. „Kurort Oberwiesenthal – damals
und heute“ – Kurort Oberwie-
senthal, 5 km, Stadtimpressionen
und Wanderung in das Natur-
schutzgebiet Zechengrund,
Treff: Rathaus, Markt 8,
09484 Kurort Oberwiesenthal,
Infotelefon: 037348 155050
25.05. „Von der weißen Frau zum grünen
Drachen“ – Schwarzenberg, 15 km,
Sagenhafte Wanderung durch die
Sagenwelt von Schwarzenberg,
Treff: Bahn- und Busbahnhof,
08340 Schwarzenberg,
Infotelefon: 03774 22540
25.05. 3-Berge-Wanderung – Alten-
berg OT Zinnwald, 19 km, über
den Kahleberg, den Geising-
berg und die Kohlhaukuppe,
Treff: Hotel Lugsteinhof,
Altenberg OT Zinnwald,
Infotelefon: 035056 3650
26.05. „Auf den Spuren des Ritters-
grüner Himmelssteines“ – Brei-
tenbrunn OT Rittersgrün, 7 km,
Treff: Parkplatz Freibad, Kunners-
bachstraße, 08359 Breitenbrunn OT
Rittersgrün, Infotelefon: 037757 7243
26.05. Naturschutz im Rauschen-
bachtal – Jöhstadt, 10 km,
Treff: Erbgericht, Hauptstraße,
09477 Jöhstadt OT Grumbach,
Infotelefon: 037343 80510
26.05. „Wochenendwanderung ins
Preßnitztal“ – Bärenstein, 18 km,
von Bärenstein über Brettmühle
nach Steinbach und zurück,
Treff: Touristinformation, Oberwie-
senthaler Straße 14, 09471 Bären-
stein, Infotelefon: 0160 7606462
26.05. „Mit Flößerknecht Ole auf Wan-
derschaft im Werdauer Wald“
– Werdau, 13 km, Rundwanderung
auf dem Naturlehrpfad entlang des
Flößergrabens zwischen Leubnit-
zer Forst und „Weidmannsruh“,
Treff: Wanderparkplatz, Trünziger
Straße, 08412 Werdau OT Leubnitz,
Infotelefon: 03761 75031
26.05. Wanderung zum Naturschutz-
gebiet „Kleiner Kranichsee“
– Johanngeorgenstadt, 10 km, mit
dem Naturpark unterwegs über die
„Große Brauckmannhaide“ bis zum
„Kleinen Kranichsee“ und zurück,
Treff: Parkplatz an der Sau
schwemme, Eibenstocker Straße,
08349 Johanngeorgenstadt,
Infotelefon: 03733 622106
27.05. „Auf der Suche nach der Bimmel-
bahn“ – Kurort Oberwiesenthal,
20 km, Anspruchsvolle Wanderung
vom schönen Wiesenthal durch
das Waldgebiet um den Fichtelberg
zur Bimmelbahn in Neudorf. Für
die Rückfahrt mit der Schmalspur-
bahn fallen Kosten lt. Tarif an,
Treff: Bahnhof Fichtelbergbahn,
Bahnhofstraße 7, 09484 Kurort Ober-
wiesenthal, Infotelefon: 037348 1510
27.05. „Vom Katzenstein ins Bergdorf
Pobershau“ – Marienberg OT
Pobershau, 6 km, Pfingstsonntags-
rundwanderung des EZV Pobershau:
Von der höchsten Stelle des Ortes,
dem Katzenstein, geht es in Richtung
Pobershau querfeldein. Auf alten
Bergbausteigen unternehmen wir
einen Rundkurs durch das frühlings-
hafte Bergdorf. Musikalisch kann
die Wanderung beim Pfingstfest
auf dem Katzenstein ausklingen.
Treff: Katzensteinparkplatz/
Wassertretbecken, 09496 Pobershau,
Infotelefon: 03735 23436
27.05. „Auf geht‘s zum Gipfel des
sächsischen Erzgebirges“ –
Sehmatal-Neudorf, 18 km, Tradi-
tionelle Abschlusswanderung der
Frühjahrswanderwoche von Neudorf
auf den Fichtelberg (1214,79 m)
Treff: Gästeinformation Sehmatal,
Karlsbader Straß 171,
09465 Sehmatal-Neudorf,
Infotelefon: 037342 16040
Alle Touren beginnen 09.30 Uhr. Alle Touren
werden geführt. Alle Touren sind Rundwande-
rungen – Teilnahme frei, Obolus erbeten. Für
alle Touren gilt Selbstverpflegung bzw. Einkehr.
Information und Buchung
Tourismusverband Erzgebirge e.V.
Adam-Ries-Str. 16
09456 Annaberg-Buchholz
Telefon 03733 18800-0
www.erzgebirge-tourismus.de
Aus dem Vereinsleben
16
Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012
Aus dem Vereinsleben
Die Jahreshauptversammlung für das ver-
gangene Jahr fand am 10.2.2012 im Gasthof
in Mildenau statt. Aktuell zählt unsere Wehr
27 aktive Kameradinnen und Kameraden,
8 Kameraden davon gehören zur Löschstaf-
fel Obermildenau. Darunter sind 12 Atem-
schutzgeräteträger. Zwei Kameraden haben
vergangenes Jahr unsere Feuerwehr verlas-
sen. Zur Alters und Ehrenabteilung gehören
12 Kameraden.
Einleitend berichtet unser Wehrleiter Vol-
ker Mauersberger. Im vergangen Jahr
wurden u. A. eine Brandschutzbegehung
sowie ein Atemschutzeinsatzübung in der
Fa. Norafin durchgeführt. Desweiteren ab-
solvierten die Kameraden eine Übung zur
Personenrettung,und weitere 19 theore-
tische und praktische Dienste.
Glücklicherweise gab es auch 2011 nur
wenige Einsätze in unserer Gemeinde. Die
Kameradinnen und Kameraden wurden zu
7 Einsätzen in unserer Gemeinde und in das
Stadtgebiet von Jöhstadt gerufen. Darunter
4 Brandeinsätze und 3mal Technische Hil-
feleistung.
Am 17.09.2011 fand der Grenzlandpokal der
Jugendfeuerwehren erstmals in Mildenau
statt. Die Organisation wurde von Kamerad
Sven Pröger vorgenommen. Mehrere Mann-
schaften aus den umliegenden Ortschaften
Grumbach, Arnsfeld, Königswalde und Sat-
zung nahmen an dieser Veranstaltung teil.
Auf dem Siegertreppchen standen Grum-
bach vor Satzung und Mildenau. Im Jahre
2011 nahmen keine Kameraden an Lehr-
gängen der Landesfeuerwehrschule teil, je-
doch wurden auf Kreisebene Ausbildungen
durchgeführt. Somit durchliefen die Kame-
raden Karolin Meyer und Marvin Oettel die
Grundausbildung. Der Kamerad Maik Teich-
mann schloss die Truppführerausbildung er-
folgreich ab. Auf Grundlage der Lehrgänge
wurden die Kameraden zur Feuerwehrfrau
und zum Feuerwehrmann befördert. Die Ka-
meraden Sebastian Kunze, Matthias Meyer,
Sebastian Lang, Hendrik Nestler, Sieghard
Langer wurden von Seiten des sächsischen
Staatsministerium des Inneren für ihre
10-jährige aktive Mitarbeit in der Feuerwehr
mit Ehrenabzeichen in Bronze sowie die seit
2011 gezahlte Zuwendung ausgezeichnet.
Zum alljährlichen Tag der Alters- und Eh-
renabteilung wurde Karlheinz Oelmann für
50 Jahre sowie Kamerad Roland Mauers-
berger für 60 Jahre Dienst in der Feuerwehr
ausgezeichnet. Auch 2011 nahmen die Ka-
meraden an diversen Veranstaltungen in der
Region teil und organisierten einige selbst.
Dazu gehören u. A. die Erzgebirgsrally, das
Hexenfeuer, die Maiwanderung, der Grenz-
landpokal, das Kartoffelfest um nur einige
zu nennen. Die Kameraden würden sich ein
aktiveres Interesse der Bevölkerung an der
Veranstaltung wünschsen. Im Jahr 2012 ste-
hen weitere Investionen zur Verbesserung
der persönlichen Schutzausrüstung an.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Böttrich
Werte Einwohner,
unsere Gemeinde liegt in einer Region, die
nicht direkt von Hochwasser bedroht ist.
Dennoch kam es im Gemeindegebiet in den
vergangenen Jahren immer wieder zu Über-
schwemmungen,
vollgelaufenen
Kellern
und zum Teil auch zu größeren Landschä-
den. Die Ursachen sind stets die gleichen:
starke Schneeschmelzen und unwetterar-
tiger Starkregen.
Vor allem bei Unwettern ist eine Vorwarnzeit
praktisch nicht vorhanden. Besonders für die
Einsatzkräfte der Feuerwehr ist diese Tatsa-
che problematisch. Vorbeugende Schutz-
maßnahmen können nur sehr beschränkt
durch die Freiwilligen Feuerwehren geleistet
werden. Unsere Einsatzaufgaben liegen
vielmehr in der Beseitigung bereits eingetre-
tener Schäden (z.B. Keller auspumpen) und
in der Gewährleistung des sicheren Abflie-
ßens der Gewässer (z.B. Freimachen von
Brücken, Einlaufschächten). Nichtsdesto-
trotz halten sowohl Bauhof als auch Feuer-
wehr eine gewisse Anzahl an Sandsäcken
zur Gefahrenabwehr bereit.
Wir bitten jedoch um ihr Verständnis, dass
die jeweiligen Einsatzkräfte nicht überall
gleichzeitig helfen können und appellie-
ren daher an die Eigenverantwortung der
Hauseigentümer und Grundstücksbesitzer.
Jeder Eigentümer sollte abschätzen, ob
Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012
17
Aus dem Vereinsleben
sein Anwesen durch wild abfließendes Nie-
derschlagswasser überschwemmt werden
kann. Besonders gefährdet sind Grund-
stücke, die in Mulden liegen oder zu denen
Seitengräben von Feldwegen und Straßen
hinführen. Gegebenenfalls sind Abhilfemaß-
nahmen durch Umleitung von Wassergrä-
ben, Aufhöhung von Kellerlichtschächten,
Haustüreingängen etc. zu prüfen. Die Frei-
willigen Feuerwehren empfehlen darüber
hinaus das eigenständige Vorbereiten und
Vorhalten von Material zum Abdichten von
Türen, Fenstern usw. und zur allgemeinen
Verbauung z.B. mit Hilfe von trocken gela-
gerten Sandsäcken oder Pfosten, Platten
und Folien.
Eine vielfach verkannte Gefahr geht von
Ablagerungen im Uferbereich aus. Unse-
re unscheinbaren Wasserläufe werden bei
extremen Niederschlägen zu reißenden
Sturzbächen. Was nicht niet- und nagelfest
ist, wird vom Wasser mitgenommen. Äste,
Stämme, Wurzeln von Baumfällarbeiten,
Folien, Autoreifen usw. verstopfen Brücken
und Einläufe. Das Wasser tritt unkontrolliert
über und es kommt zu Überflutungen mit
schwerwiegenden Folgen. Bitte prüfen sie
ihr Grundstück auch hinsichtlich dieser Ge-
fahr. Sie helfen damit nicht nur sich selbst
sondern auch anderen und leisten einen
wichtigen Beitrag zum vorbeugenden Hoch-
wasserschutz in unserer Gemeinde.
Wir danken für ihr Verständnis!
Freiwillige Feuerwehr Arnsfeld
Freiwillige Feuerwehr Mildenau
Die Sächsische Staatsregierung hat sich im
Frühjahr 2012 gemeinsam mit dem Gesamt-
verband der Deutschen Versicherungswirt-
schaft e.V. und der Sächsischen Verbrau-
cherzentrale
eine
Informationskampagne
gestartet. Gegenstand sind wertvolle Hinwei-
se, ob und wie der Bürger gegen Elementar-
schäden versichert ist.
Nach Hochwasser (Naturgefahren) gibt
es regelmäßig Diskussionen, wer für den
Schaden an privaten Häusern und Firmen
aufkommen soll. Haftet eine Versicherung,
der Staat oder der Bürger? Wurden Versi-
cherungsmöglichkeiten versäumt? Haben
Versicherungen den konkreten Fall abge-
lehnt und hat der Bürger möglicherweise
Anspruch auf staatliche Hilfe?
Diese und andere Fragen waren 2011 ein
stark diskutiertes Thema. Entstanden ist
eine neue Förderrichtlinie „Elementarschä-
den“ sowie eine Datenbank, mit Hilfe derer
jeder Bürger prüfen kann, welches Risiko für
das eigene Haus am konkreten Ort besteht
und ob sich Versicherungsnotwendigkeiten
ableiten. Außerdem wurde ein Flyer entwi-
ckelt, der den Bürger auf einen Blick über
die Schwerpunktthemen informiert.
Diese Flyer sind unter anderem in der Gemein-
de Mildenau ausgelegt. Die Datenbank finden
sie unter: www.naturgefahren.sachsen.de
Kirchennachrichten
Kirchennachrichten
„Alles, was Gott geschaffen hat, ist
gut, und nichts ist verwerflich, was
mit Danksagung empfangen wird.“
(Timotheus 4, 4)
Gedanken zum Monatsspruch Mai
„Sag immer schön Danke!“, so wird den
Dreijährigen eingeschärft. „Wozu immer
Danke sagen?“ regen sich später die Drei-
zehnjährigen auf. Und wie steht’s mit den
Erwachsenen? Manchmal sagen wir „Na
Dankeschön...!“ und meinen was ganz an-
deres. Immer Danke sagen? Ist das nötig?
Macht das unser Leben einfacher? Haben
wir denn ständig Grund zur Dankbarkeit?
Paulus erinnert seinen Freund Timotheus
daran: Gott hat alles, was wir zum Leben
brauchen, auf sehr gute Weise geschaf-
fen. Er hat uns die ganze Welt geschenkt,
die Natur, die Tiere, die Pflanzen, die Roh-
stoffe. Wir können dafür dankbar sein. Und
auch das, was im Leben wirklich wichtig
ist, bekommen wir geschenkt: Gesundheit,
Begabungen, Liebe, Freundschaft. Sehr
vieles verdanken wir andern. Das meiste
verdanken wir Gott selbst. Dabei ist für uns
heute vieles selbstverständlich geworden.
Die Ansprüche sind hoch, Bescheidenheit
selten gefragt. Wie bequem wir eigentlich
leben – denken wir darüber nach? Vom
Denken müssten wir zum Danken finden!
Mit der Dankbarkeit beginnt das Glück.
Wer gelernt hat, dankbar zu sein, wer
auch über kleine und ganz alltägliche Din-
ge Freude und Dank empfinden kann, der
wird selbst ein zufriedener Mensch. Ein
kluger Mann hat einmal gesagt: „Nicht
die Glücklichen sind dankbar. Es sind die
Dankbaren, die glücklich sind.“
Dankbar zu sein, kann man also nicht früh
genug lernen!
18
Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012
Kirchennachrichten
HERZLICHE EINLADUNG ZU
01.05. Dienstag
Familien-Mutmach-Tag
10.00 – 17.00 Uhr (Abfahrt in Mildenau:
8.30 Uhr Parkplatz Kirche) Organisation
bei Claudia Gröschel, Tel. 54038
02.05. Mittwoch
16.00 Uhr Mutti-Kind-Bastelnachmittag
03.05. Donnerstag
19.30 Uhr Elternabend der
Konfirmanden Klasse 8
04.05. Freitag
19.00 Uhr Glaubenskurs in der
Ev.- meth. Kreuzkirche
06.05. 4. Sonntag
nach Ostern – Kantate
10.00 Uhr Gottesdienst mit Vorstellung
der Konfirmanden mit Kindergottes-
dienst und einem Büchertisch-Angebot
07.05. Montag
18.00 Uhr Konfi – Projekt
08.05. Dienstag
19.00 Uhr Bibelstunde
und Kleingruppentreff
Thema: Gebet
10.05. Donnerstag
19.30 Uhr Vorbereitung des
Gemeindefestes (24.06.)
11.05. Freitag
17.00 Uhr Tauf- u. Patengespräch
19.00 Uhr Glaubenskurs in
der Ev.- meth. Kreuzkirche
19.00 Uhr Bläserprobe im Pfarrhaus
19.30 Uhr Lobpreis-Abend
in unserer Kirche
11. – 20.05. Haus- und
Straßensammlung der Diakonie –
„Miteinander Vielfalt leben“:
Es geht um die Integration von behinderten
Menschen in unsere Gesellschaft. Unter-
stützt werden Projekte, bei denen Menschen
mit und ohne Behinderung gemeinsam et-
was in Bewegung setzen, das dem selbst-
verständlichen Miteinander von behinderten
und nicht behinderten Menschen dient. Ob
bei der Arbeit im Unternehmen, im Bereich
der Bildung, Freizeit oder Kultur. – Bitte un-
terstützen Sie dies mit durch ihre Spende,
oder indem Sie mit sammeln gehen. Es wer-
den noch Sammler gesucht. Bitte im Pfarr-
amt melden.
13.05. 5. Sonntag
nach Ostern – Rogate
14.00 Uhr Das ephorale Frauentreffen
ist bei uns zu Gast – gemeinsamer
Gottesdienst – anschließend Kaf-
feetrinken im Gasthof – mit Bücher-
tisch-Angebot. Dazu brauchen wir
viele Helfer und Kuchenbäcker.
14.05. Montag
18.00 Uhr Konfi – Projekt
19.30 Uhr Bibelgespräch und
Gebet für Deutschland
17.05. Donnerstag
Tag der Himmelfahrt des Herrn
10.00 Uhr Abendmahlsgottes-
dienst mit Kindergottedienst
18.05. Freitag
19.00 Uhr Glaubenskurs
20.05. 6. Sonntag
nach Ostern – Exaudi
9.30 Uhr Festgottesdienst mit
Konfirmation und Kindergottesdienst
Vom 21. – 25. Mai ist das Pfarramtsbüro
wegen Urlaub geschlossen.
Der Anrufbeantworter zeichnet Ihr
Anliegen auf und wir rufen zurück.
21.05. Montag
18.00 Uhr Konfi – Projekt
19.30 Uhr Bibelgespräch und Gebet
25.05. Freitag
19.30 Uhr Glaubenskurs in
der Ev.- meth. Kreuzkirche
27.05. Tag der Ausgießung des
Heiligen Geistes – Pfingstfest
8.30 Uhr Festgottesdienst
in Streckewalde
10.00 Uhr Festgottesdienst mit Kin-
dergottesdienst und Tauferinnerung
28.05. Pfingstmontag
8.30 Uhr Abendmahlsgottesdienst mit
dem 1. Abendmahl der neu Konfirmierten
30.05. Mittwoch
14.30 Uhr Seniorenkreis
Thema: Der Heilige Geist – das un-
bekannte Wesen mit Pfr. Gröschel
31.05. Donnerstag
19.30 Uhr Kirchenvorstandssitzung
03.06. Trinitatisfest
8.30 Uhr Festgottesdienst mit
Heiligem Abendmahl in Streckewalde
10.00 Uhr Festgottesdienst mit Heiligem
Abendmahl und Kindergottesdienst
Öffnungszeiten des Pfarramtes:
vormittags:
Montag – Freitag von
10.00 – 12.00 Uhr
nachmittags:
Dienstag von
13.00 – 18.00 Uhr
Mittwoch + Donnerstag von 13.00 – 15.00 Uhr
So können Sie uns erreichen:
Telefon: 03733 / 52896 Fax: 03733 / 54043
Mail: [email protected]
Internet: www.kirchgemeinde-mildenau.de
Konfirmanden der Kirchgemeinde Mildenau
Christina Binner
Annalena Clauß
Davina Hinkel
Ruth Mauersberger
Maria Reiband
Luisa Wagler
Alexander Beus
Emanuele Franke
Benjamin Kaden
Daniel Meyer
Johann Reichel
Patrick Rieß
Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012
19
Kirchennachrichten
HERZLICHE EINLADUNG ZU
03.05. Donnerstag
20.00 Uhr Gebet für die
Kirchen in Deutschland
05.05. Sonnabend
10.00 Uhr Kinderstunde
06.05. Sonntag Kantate
8.30 Uhr Gottesdienst
mit dem Kirchenchor
Kollekte: Kirchenmusik
10.30 Uhr Krabbelgottesdienst
14.00 Uhr Gemeinschaftsstunde
19.00 Uhr Jugendstunde
09.05. Mittwoch
19.30 Uhr Frauendienst
10.05. Donnerstag
20.00 Uhr Gebetsstunde
11.05. Freitag
17.00 Uhr Teenkreis
12.05. Sonnabend
10.00 Uhr Kinderstunde
13.05. Sonntag Rogate
10.00 Uhr Abendmahlsgottesdienst
Kollekte: eigene Gemeinde
10.00 Uhr Kindergottesdienst
14.00 Uhr Einladung zum Frau-
entreffen nach Mildenau
An diesem Sonntag findet in Zwickau
die Landeskonferenz d. Sächs.Gemein-
schafts.- und EC-Verbandes statt
keine Jugend- und Gemeinschaftsstunde
17.05. Donnerstag
Christi Himmelfahrt
10.00 Uhr Gottesdienst
kein Kindergottesdienst
Kollekte: Weltmission
19.05. Sonnabend
10.00 Uhr Kinderstunde
20.05. Sonntag Exaudi
8.30 Uhr Gottesdienst
Kollekte: eigene Gemeinde
14.00 Uhr Gemeinschaftsstunde
14.30 Uhr Gottesdienst in
Niederschmiedeberg
19.00 Uhr Bibelabendbrot
24.05. Donnerstag
14.30 Uhr Seniorenkreis
19.30 Uhr Frauenstunde der
Landeskirchlichen Gemeinschaft
26.05. Sonnabend
10.00 Uhr Kinderstunde
27.05. Pfingstsonntag
8.30 Uhr Festgottesdienst
Kollekte: eigene Gemeinde
14.00 Uhr Gemeinschaftsstunde
keine Jugendstunde
28.05. Pfingstmontag
10.00 Uhr Gemeinsamer Wald-
gottesdienst in Steinbach mit
den Posaunenchören
29.05. Dienstag
19.30 Uhr Mütterkreis
30.05. Mittwoch
20.00 Uhr Bibelgesprächskreis
31.05. Donnerstag
20.00 Uhr Gebetsstunde
BESONDERE HINWEISE:
Öffnungszeiten der Pfarramtskanzlei:
Montag:
9.00 – 11.00 Uhr
Mittwoch:
9.00 – 12.00 Uhr
und
14.30 – 18.00 Uhr
Sprechzeiten Pfarrerin Gorbatschow
Donnerstag, 10. Mai
17.00 – 18.30 Uhr
HERZLICHE EINLADUNG ZU
02.05. Mittwoch
16.00 Uhr Treffpunkt Kirche für Kids
19.30 Uhr Bibelstunde
20.30 Uhr Chorprobe
03.05. Donnerstag
19.30 Uhr Gesprächskreis „Kommt...
Suchtkrankenhilfe“ in Mildenau
06.05. Sonntag
10.00 Uhr Gottesdienst
gleichzeitig Sonntagschule
18.00 Uhr Jugendkreis
09.05. Mittwoch
in dieser Woche treffen sich
die Gemeindegruppen
12.05. Samstag
19.00 Uhr Konzert von Classic Brass
(siehe gesonderte Anzeige)
13.05. Sonntag
10.00 Uhr Gottesdienst
gleichzeitig Sonntagschule
18.00 Uhr Jugendkreis
16.05. Mittwoch
16.00 Uhr Treffpunkt Kirche für Kids
17.05. Donnerstag
10.00 Uhr Gottesdienst
zur Himmelfahrt Christi
19.30 Uhr Gesprächskreis „Kommt...
Suchtkrankenhilfe“ in Königswalde
20.05. Sonntag
10.00 Uhr Gottesdienst
gleichzeitig Sonntagschule
18.00 Uhr Jugendkreis
23.05. Mittwoch
19.30 Uhr Bibelstunde
20.30 Uhr Chorprobe
27.05. Sonntag
10.00 Uhr Gottesdienst zum Pfingstfest
gleichzeitig Sonntagschule
18.00 Uhr Jugendkreis
30.05. Mittwoch
16.00 Uhr Treffpunkt Kirche für Kids
19.30 Uhr Bibelstunde
20.30 Uhr Chorprobe
Gemeindekreise
Zwergentreff
jeden Dienstag
9.30 – 11.00 Uhr
Männer- und Posaunenchor
freitags um 19.00 Uhr
(Kontakt: T. Vogel 53534)
Männerchor
14tägig
(Kontakt: Chr. Wagner 555751)
Gebetskreis
Montags um 17.30 Uhr
14tägig
Gemischter Chor
Mittwochs um 20.30 Uhr
Kirchlicher Unterricht
2.-5. Schuljahr, dienstags um 16.45 Uhr
6.-7. Schuljahr am Samstag,
19.05. um 9.30 Uhr bis 12.00 Uhr
in der Kreuzkirche Mildenau
20
Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012
Kirchennachrichten
HERZLICHE EINLADUNG ZU
01.05. Dienstag
18.45 Uhr Gebetsgemeinschaft
19.30 Uhr Gemeinschaftsstunde
05.05. Sonnabend
19.00 Uhr Jugendstunde in Mauersberg
08.05. Dienstag
18.45 Uhr Gebetsgemeinschaft
19.30 Uhr Gemeinschaftsstunde
12.05. Sonnabend
19.00 Uhr Jugendstunde in Mauersberg
13.05. Sonnabend
10.00 Uhr Landeskonferenz in Zwickau
15.05. Dienstag
18.45 Uhr Gebetsgemeinschaft
19.30 Uhr Gemeinschaftsstunde
16. – 20.05.12 Jugendrüstzeit in Hartha
19.05. Sonnabend
19.30 Uhr Gesprächskreis
(mittlere Generation)
22.05. Dienstag
18.45 Uhr Gebetsgemeinschaft
19.30 Uhr Gemeinschaftsstunde
26.05. Sonnabend
19.00 Uhr Jugendstunde in Mauersberg
27.05. Sonntag
14.00 Uhr Frauenstunde
28.05. Montag
9.00 Uhr Pfingstwanderung
29.05. Dienstag
18.45 Uhr Gebetsgemeinschaft
19.30 Uhr Gemeinschaftsstunde
Herzliche Einladung zum Zwergentreff
Wir laden alle Kinder ab dem ¾ Jahr ein, gemeinsam mit Mutti, Papa, Oma, Opa
oder Tante zu singen, spielen, basteln und etwas Neues zu entdecken.
Es ist ein für alle offener Kreis.
Wir freuen uns auf DICH ! Eure Sandra Mauersberger (Kontakt: 03733/542454)
Termine:
Mai
2012
01.05.; 08.05.; 15.05.;
22.05.; 29.05.
Themenblock:
Fingerpuppen
In der Ev.-meth. Kreuzkirche Mildenau, an der Königswalder Straße 3,? 9.30 Uhr
Chronik
Chronik
Fast vier Jahrhunderte war die Familie
Roscher in Mildenau ansässig. Aus ihr gin-
gen besonders in Zeiten der Industrialisie-
rung mehrere Persönlichkeiten von Weltruf
hervor.
Aber zum Anfang: Wir schreiben das Jahr
1525, die Zeit ist gekennzeichnet von Re-
formationsgedanken und dem Deutschen
Bauernkrieg. Auch Mildenau war ein Un-
ruhe-Herd, man denke nur an die Erstür-
mung der Pfarre am 15. Mai 1525 und den
anschließenden Schönbrunner Aufstand.
Der alte Mildenauer Erblehnrichter als einer
der Rädelsführer wurde hingerichtet. Sei-
ne Nachfolge trat ein Fabian Roscher an,
Herkunft wahrscheinlich Wiesa. Roscher‘s
Amtszeit wird vor allem vom Wechsel zur lu-
therischen Lehre begleitet. 1542 wird er von
seinem gleichnamigen Sohn abgelöst, 1550
von dessen Bruder Jacob Roscher. In die-
sen Jahren dürfte die Familie zu Wohlstand
gekommen sein, da in ihre Zeit auch die Blü-
te des Mildenauer Silberbergbaus fällt. Eine
Beteiligung der Roschers als Gewerken an
verschiedenen
Bergbauunternehmungen
darf als gesichert gelten. Selbst am Erblehn-
gericht wurden ein Pochwerk und dazu meh-
rere Zechen betrieben. Anstelle der spä-
teren „Röhrermühle“ stand eine Anlage zur
Erzaufbereitung, betrieben von Joachim und
Kilian Roscher. Die Familie Roscher kam
in den Besitz weiterer Güter und Mühlen,
so zum Beispiel das „Pfarrlehngut“ (heute
Fam. Dost) neben der Kirche, das noch un-
geteilte „Tefel-/Toffelfritz-Gut“ (Schreiter/Mi-
laczek) und die „Untere Erbmühle“ (Klemp-
nerei Hiemann) an der Annaberger Straße,
die „Hermerhilfmühle“ (Schneidmühle), die
„Melzermühle“ (Bäckerei Hertel) und die
„Wintermannmühle“ (Landeskirchl. Gemein-
schaft).
Der 30-jährige Krieg kam und ging, und er
ließ auch diese Familie verarmen und fast
aussterben. Als letztes gab Georg Roscher
1670 seine kaum noch gangbare Mühle
(Wintermannmühle) in fremde Hand. Für
sich und seinen jüngsten Sohn Christof
erwarb er 1671 das „Roscherhaus“ (Am
Graben 13). Die Besitzer dieses Hauses
lassen sich bis um 1540 zurück verfolgen,
es ist trotz mehrmaliger Umbauten eines
der ältesten Häuser in Mildenau. Vielfach
wird angenommen, es handle sich hier
um das Huthaus der nahen „Dorotheen-
Zeche“. Das ist zwar nicht der Fall, da das
Haus immer dem Wolkensteiner Amte und
nicht dem Bergamt zinspflichtig war, jedoch
hatten die meisten Besitzer des 16. und 17.
Jahrhunderts irgendetwas mit dem Berg-
bau zu tun. Zu nennen sind ab 1578 Hanns
Langer, Schichtmeister im Dorotheen-Stol-
ln, sowie ab 1586 ein Valten Quingstein,
seit 1580 Steiger in verschiedenen Mil-
denauer Gruben, und ab 1604 sein Sohn
Sebastian Quingstein, dessen Frau wiede-
rum die Tochter eines Mildenauer Berghäu-
ers war. Im Hause selbst existierte auch ein
ehemaliger Suchschacht aus dieser Zeit,
welcher jedoch bei Bauarbeiten Anfang des
20. Jahrhunderts verfüllt wurde.
Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012
21
Chronik
Der bereits oben genannte Christof Roscher
heiratete 1671 eine Elisabeth Rätz, wahr-
scheinlich einziges noch lebendes Kind (von
15 !) des Gutsbesitzers Nicolaus Rätz. Sein
Vater Barthel Rätz war von 1598 bis 1642
Besitzer des Erblehngerichts. Weiterhin för-
derte er die Wiederaufnahme der Bergbau-
tätigkeit am Dorotheen-Stolln mit dem Bau
von Pochwerk und Erzwäsche und war hier
ab 1627 auch Schichtmeister. Seine Frau Ju-
liane Brand war die Tochter eines Bergmei-
sters. Barthel Rätz‘ Vater Nicol Rätz kam aus
einer ursprünglich aus Nürnberg stammen-
den und im Silberbergbau reich gewordenen
Bergmeisterfamilie aus St. Joachimsthal. Seit
1564 ist er in Mildenau nachweisbar, wo er
Gruben und eine Schmelzhütte betrieb. Er
war später auch Bürgermeister, Richter und
Berggeschworener in Marienberg und ab
1578 auch Erblehnrichter in Mildenau. Bis
1567 lieferte seine Mildenauer! Schmelzhütte
31 kg Silber und 3,2 Tonnen Kupfer (Lokalität
leider unbekannt).
Aber zurück zu Christof Roscher. Er hatte fünf
Söhne mit Elisabeth geb. Rätz. Sie hießen Is-
rael, Christof, Christian, Gottfried und Theodor.
Sie kamen u.a. in Besitz des „Moritz-Gutes“
und des „Siegert-Schuster-Hauses“. Jedoch
nur Theodor Roscher’s Linie im „Roscher-
haus“ konnte sich mit einem einzigen männ-
lichen Erben, dem Schneidermeister Christian
Friedrich Roscher, behaupten.
Von dessen Kindern seien genannt: Christof
Friedrich Roscher als Schneider, Gemein-
devorsteher und Musikus in Mildenau, wei-
terhin Christian Gottlob Roscher, ein Bürger
in Schneeberg, und schließlich der heraus-
ragende Johann Theodor Roscher, geboren
am 1.11.1755 im Roscherhaus, gestorben
am 3.11.1829 in Döhlen, dem heutigen Frei-
tal. Seine Kindheit war von den Leiden und
Kontributionen des Siebenjährigen Krieges
geprägt. Nicht nur in solchen Notzeiten mus-
sten die Kinder vor allem eines: Arbeiten.
Besonders im Bergbau wurden fleißige Kin-
derhände benötigt, als Klaube- oder Wä-
schjunge, Pochknabe oder Karrenläufer
verdienten sich schon 10-jährige Kinder
ein karges Zubrot. So oder ähnlich wird der
Schneidersohn wohl seine Kinderzeit ver-
bracht haben.
Keine 100 Meter vom Vaterhaus entfernt
bot sich dafür eine gute Gelegenheit, denn
bereits kurz nach Kriegsende wurde die
Dorothea-Zeche ab 1764 wieder auf Kupfer
und Kobalt betrieben. Der kleine Roscher-
Junge war gerade 9 Jahre alt. Ich kann es
zwar noch nicht beweisen, aber hier könnte
Roscher’s
Bergbau-Interesse
geweckt
worden sein und seine enorme Laufbahn
begonnen haben. Gut möglich, dass der
letzte Dorothea-Schichtmeister Carl Gott-
fried Goldberg in seiner Position als ein-
flussreicher Bergmeister zu Annaberg die
technischen Talente des Knaben entdeckt
und gefördert hat und ihm den Weg zur
1765 gegründeten Bergakademie Freiberg
ebnete.
In den 70er und 80er Jahren muss sich der
junge Roscher ein enormes technisches
Wissen angeeignet haben, Wissen, welches
auch dem kursächsischen Hof nicht ent-
gangen ist.
Jahre zuvor, zur Zeit der Gründung der
Porzellanmanufaktur
Meißen,
war
am
29.11.1709
die
Spiegelglasfabrik
Fried-
richsthal bei Lauchhammer gegründet wor-
den. Nach jahrelangem Auf und Ab stand die
Glashütte schließlich 1783 in Konkurs.
Noch im selben Jahr wurde Johann Theo-
dor Roscher zum kurfürstlich-sächsischen
Hütteninspektor bestellt. Es gelang ihm,
durch
Experimente
mit
einheimischen
Materialien (Ton, Glaubersalz etc.), die
Hütte von teuren ausländischen Material-
Importen unabhängig und dadurch wirt-
schaftlicher zu machen. Er bereitete so den
Nährboden für die Einführung der Hohl-
glasfertigung ab 1787 (Flaschen, Gläser).
Das Unternehmen erlangte dadurch Welt-
ruf. Man konnte ins Ausland exportieren.
Begehrte Fabrikate waren u.a. das sonst
nur in Frankreich zu habende Blaue Spie-
gelglas, aber auch weißes Tafelglas und
grüne Champagnerflaschen.
Johann Theodor Roscher’s ältester Sohn
Adolf Theodor Roscher (1782-1861) studier-
te von 1800 bis 1803 an der Bergakademie
Freiberg. Im Jahr 1805 war er Hüttenmeister
in der ersten auf Steinkohlebasis produzie-
renden Glasfabrik Deutschlands in Potschap-
pel bei Freital.
Später bis 1818 war er Hüttenmeister in der
mittlerweile königlich-preussischen Spiegel-
glashütte Friedrichsthal. 1822 gründete er
unweit von Potschappel die Königlich-Säch-
sische Glasfabrik Döhlen, wo er die Glasge-
winnung auf Steinkohlebasis etablierte.
Auch seine drei Brüder traten in die Fußstap-
fen ihres Vaters.
Clemens August Carl Roscher, der auch in
Freiberg Montanwissenschaften studiert hat-
te, machte sich im Lausitzer Raum mit neuen
Technologien für Wasserhebungsanlagen
und Entwässerung einen Namen.
Friedrich Christian Gotthilf Roscher (1791-
1859), ebenfalls Absolvent der Bergaka-
demie Freiberg, zog es nach Norwegen.
Das „Roscherhaus“ im Jahre 1910. Quelle: Bauarchiv Gemeinde Mildenau
Johann Theodor Roscher (1755-1829)
Quelle: Familien Rörholdt und Roscher, mit frdl.
Genehmigung
>
22
Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012
Chronik
Die Glas- und Keramikindustrie hatte
den Bedarf an Kobalt mit dem daraus
hergestellten Kobaltblau enorm steigen las-
sen. 1772 waren bei Modum in der norwe-
gischen Provinz Buskerud riesige Kobaltvor-
kommen entdeckt worden.
Das Blaufarbenwerk Modum, 1773 gegrün-
det, wurde einer der wichtigsten Industrie-
betriebe Skandinaviens. Um 1830/40 lieferte
es 80 % der Weltproduktion an Blaufarbe!
Ein zweites Kobaltwerk entstand unweit von
Modum in Snarum. Friedrich Christian Gott-
hilf Roscher war damals Hütteninspektor der
Modumer Blaufarbenwerke und außerdem Be-
sitzer und Direktor des Snarum Kobaltwerkes!
Gustav Traugott Roscher (1796-1873) kaufte
1834 das herzoglich-sächsische Blaufarben-
werk Saalfeld. Später war auch er Hüttenin-
spektor des Modumer Blaufarbenwerkes in
Norwegen. Auch die nächsten Roscher-Ge-
nerationen setzten den Erfolg fort.
Friedrich Adolf Roscher (1820-1872) wurde
1849 Besitzer eines Nickelwerkes in Ringe-
rike, ebenfalls in der Provinz Buskerud gele-
gen. Es entwickelte sich unter ihm zum zeit-
weise größten Nickelwerk der Welt.
Sein Neffe Hjalmar Wilhelm Adolf Roscher
schließlich war bis 1909 Direktor der Silber-
werke Kongsberg in Buskerud/Norwegen.
Von 1623 bis 1957 wurde in Kongsberg
Silber geschürft, es war die größte Berg-
baustadt Norwegens und beherbergte eine
Akademie.
Das Wappen der norwegischen Provinz Bus-
kerud zeigt übrigens einen kobaltblauen Bä-
ren auf silbernem Hintergrund.
Anhand der Familie Roscher lässt sich ein
kobaltblaues Band von Mildenau über Fried-
richsthal und Freital bis nach Norwegen
spannen. Ich finde diesen Brückenschlag äu-
ßerst interessant und reizvoll.
Bei meinen Recherchen konnte ich auf ei-
gene Forschungen vor allem im Freiberger
Bergarchiv zurückgreifen, kam jedoch auch
nicht an Internet und Wikipedia vorbei. Da-
bei stieß ich auch auf den Urheber des oben
abgebildeten Fotos und einiger Daten. Für
die Genehmigung und den fruchtbaren Brief-
wechsel möchte ich mich bei Herrn Dipl.-Ing.
(FH) Eur Ing, Bjarne Erik Roscher aus Erlan-
gen herzlich bedanken. Er selbst entstammt
unseren norwegischen Roschers.
So spannt sich das Band weiter, schließt sich
der Kreis.
Mit dem Artikel ergeht ein Gruß an die deut-
schen und noch etwa 100 bis 150 norwe-
gischen Roscher-Nachfahren.
Lykke Høy! – Glück Auf!
Heiko Melzer, April 2012
>
Das Dorfblatt Rätsel
Das Dorfblatt Rätsel
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gestellt von der Praxis für Physiotherapie Petra Brunner.
Das Lösungswort in unserer letzten Ausgabe lautete:
RADTOUR. Je einen 15%-Rabatt-Gutschein für einen Einkauf bei
der Firma Bodo Müller in Mildenau, gleich in welcher Höhe,
haben gewonnen: Heidrun Nestler, Helga Horn und Sonja Kanik.
Herzlichen Glückwunsch.
Physiotherapeutin Petra Brunner betreibt eine private Physiotherapie in Steinbach im Gebäude der früheren
staatlichen Arzt- und Zahnarztpraxis. Sie bietet ein breites Leistungsspektrum an.
Ihr besonderes Angebot: Schröpfen und Moxatherapie, eine Akupunktur ohne Nadeln aus der chinesischen Heilkunst.
Anschrift für das Lösungswort: Verein Annaberger Land,
Hauptstraße 91, 09456 Arnsfeld. Wir wünschen viel Glück.
Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012
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Dem OLG Saarbrücken lag in der Ent-
scheidung vom 19.8.2011 ein Sachver-
halt aus dem vollen Leben vor.
Der Antragsteller verabschiedete sich
von seiner Freundin im Fahrzeug nach-
dem er diese nach Hause gebracht hatte.
Plötzlich kam deren Ex-Freund barfuß
und mit freiem Oberkörper aus der Haus-
tür und lief in Richtung des Pärchens. Der
Antragsteller schwang sich daraufhin in
das Auto, legte den Rückwärtsgang ein
und setzte zurück.
Dabei blieb er zunächst mit der Fahrertür
an einem Laternenpfahl hängen, streifte
einen parkenden PKW bis er schließlich
an einen Baum prallte, wo er stehenblieb.
Neben dem Schmerzensgeld verlangte
er rund 6.000,00 € Schadenersatz.
Der Antragsteller hatte keinen Erfolg.
Zwar kann ein Schadenersatzanspruch
entstehen, wenn der Erstverursacher
eine Gefahrerhöhung herbeiführt, prak-
tisch den Geschädigten zwingt, zuhan-
deln. So war es hier aber nicht.
Die Reaktion des Antragstellers – nämlich
sein Fahrzeug blindlings zurückzusetzen
und hierbei mit der Fahrertür gegen den
Laternenpfahl zu prallen sowie anschlie-
ßend noch weitere 40 Meter rückwärts zu
fahren und hierbei ein anderes Fahrzeug
zustreifen sowie schließlich gegen einen
Baum zu prallen – war in dieser Situation
unverständlich, völlig ungewöhnlich und
unsachgemäß.
Für so ein Verhalten kann man Dritte
nicht in Anspruchnehmen.
Thomas Schulte
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Dorfblatt Arnsfeld & Mildenau 05 2012
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»Königliche
Musik«
so
heißt
das
neue
Konzertprogramm,
mit
dem
das
Blechbläserensemble Classic Brass im Jahr
2012 unterwegs sein wird.
Classic Brass – das sind fünf engagierte
Spitzenmusiker
unter
der
Leitung
von
Jürgen Gröblehner. Sie haben mit »Royal
Music« zum Ziel, dem geschätzten Publikum
den
facettenreichen
Klangreichtum
von
Renaissance bis Barock nahe zu bringen.
Bildende Kunst, darstellende Kunst und
Musik waren neben prachtvoller Architektur
bedeutungsvolle Mittel der Selbstinszenierung
und Machtpräsentation der Herrscherhäuser
Europas im Zeitalter des Barock. Aus dem
dabei entstandenen Fundus schöpfen die
Stücke, die Classic Brass ausgewählt hat. Sie
spiegeln etwas wider vom höfischen Glanz,
der vormals einem erlauchten Publikum
vorbehalten war. Die Musikauslese reicht von
intimer Kammermusik bis zu klangprächtigen
sinfonischen Werken.
Entdecken Sie in den strahlenden Klängen
die Schätze der Musik! Classic Brass -
Jürgen Gröblehner lädt Sie ein zu einem
außergewöhnlichen Hörgenuss, denn:
»Die Musik drückt das aus, was nicht gesagt
werden kann und worüber zu schweigen
unmöglich ist.«
(Victor Hugo)
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Samstag, 12.5.12 | 19:00 Uhr
Eintritt frei
Um einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten wird gebeten.
Veranstalter: Ev.-methodistische Kreuzkirche Mildenau
Info-Tel. 03733-500949 | Pastor Gerhard Förster
Classic Brass
Jürgen Gröblehner
Waldstraße 14 | 82061 Neuried
+49(0) 171 504 18 21 | [email protected]
classicbrass.de | facebook.com/ClassicBrass