Friedhofsgebühren Rauschenberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Rauschenberg · Hessen · PLZ 35282

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2021
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 21.09.2020 (i.K. 01.01.2021), zuletzt I. Nachtrag vom 28.06.2021 (i.K. 01.08.2021)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.250,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 950 € + Zuschlag einmalig 300 €
📄 § 8 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung i.d.F. des I. Nachtrags vom 28.06.2021 (i.K. 01.08.2021)
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
820,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 670 € + Zuschlag einmalig 150 €
📄 § 8 Abs. 1 lit. d Gebührenordnung i.d.F. des I. Nachtrags vom 28.06.2021 (i.K. 01.08.2021)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
670,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Keine Kennzeichnung; Anwesenheit von Angehörigen bei Beisetzung nicht zulässig
📄 § 8 Abs. 1 lit. f Gebührenordnung i.d.F. des I. Nachtrags 2021; § 26 FO i.d.F. des II. Nachtrags 2022
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.250,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Inkl. Namensschild; Verlängerung des Nutzungsrechts nicht möglich
📄 § 8 Abs. 1 lit. k Gebührenordnung i.d.F. des I. Nachtrags 2021; § 27a FO
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
640,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 640 € · Urne: 350 €
📄 § 6 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Gebührenordnung (Stand 01.01.2021)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
100,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Aufbewahrung bis 4 Tage; Trauerfeier o. Kühlkammernutzung 50 €
📄 § 5 Abs. 1 lit. a und c Gebührenordnung (Stand 01.01.2021)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 21.09.2020 (i.K. 01.01.2021), zuletzt I. Nachtrag vom 28.06.2021 (i.K. 01.08.2021) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌ Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Rauschenberg (Beschluss 21.09.2020, Stand 01.01.2021)

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Rauschenberg

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch

Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des

Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 39 der Friedhofsordnung der Stadt Rauschenberg vom 22.09.2020 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 21.09.2020 für die Friedhöfe der Stadt Rauschenberg folgende

Satzung (Gebührenordnung)

beschlossen:

l. Gebührenpflicht

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Rauschenberg vom 22.09.2020 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs-und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen

Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem

Seite: 1 Stand: 01.01.2021 Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und Adoptivkinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen die Antragstellerin oder der Antragsteller

d) Diejenige Person, die sich der Stadt Rauschenberg gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

Seite: 2 Stand: 01.01.2021 II. Gebühren

§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Aufbewahrung einer Leiche bis zu 4 Tagen 100,00 Euro

b) für jeden weiteren Tag 25,00 Euro

c) für Trauerfeiern (ohne vorherige Nutzung der Kühlkammern) 50,00 Euro

d) Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde 50,00 Euro

§ 6 – Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einem Erdgrab 640,00 Euro

b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 440,00 Euro

(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:

Für die Beisetzung

a) in einer Urnengrabstätte je Urne 350,00 Euro

b) in einer Grabstätte für Erdbestattung je Urne 350,00 Euro

(3) Abtransport und Entsorgung der alten Kränze/altem Grabschmuck sowie Abraumbeseitigung für die Dauer des Nutzungsrechts

a) bei Erdgrabstätten je Grabstelle 300,00 Euro

b) bei Urnengrabstätten 150,00 Euro

c) bei zusätzlichen Urnenbeisetzungen 75,00 Euro

(4) Zuschläge für Samstage, Sonn- und Feiertage

a) Bestattungen an Samstagen 230,00 Euro

b) Urnenbeisetzungen an Samstagen 115,00 Euro

c) Bestattungen an Sonn- und Feiertagen 345,00 Euro

d) Urnenbeisetzungen an Sonn- und Feiertagen 230,00 Euro

Seite: 3 Stand: 01.01.2021 §7 Umbettungsgebühren

Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben: (1) Umbettung einer Leiche

a) innerhalb des Friedhofs 1.000,00 Euro

b) nach einem anderen Friedhof

  1. 1. innerhalb der Stadt Rauschenberg 1.580,00 Euro
  2. 2. in eine andere Stadt/Gemeinde 1.580,00 Euro

(2) Für die Umbettung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren beträgt die Gebühr 50 % der vorstehenden Sätze.

(3) Für die Umbettung einer Aschenurne

a) innerhalb des Friedhofs 345,00 Euro

b) nach einem anderen Friedhof

  1. 1. innerhalb der Stadt Rauschenberg 530,00 Euro
  2. 2. in eine andere Stadt/Gemeinde 530,00 Euro

§ 8 – Erwerb des Nutzungsrechts an einer Erdgrabstätte und Urnengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) Einzelgrabstätte für Verstorbene über 5 Jahre 950,00 Euro

b) Einzelgrabstätte für Kinder bis zu 5 Jahren 740,00 Euro

c) Doppelgrabstätten pro Grabstelle 950,00 Euro

d) Urnengrabstätte 670,00 Euro

e) Anerkennungsgebühr für weitere Urnenbeisetzungen 400,00 Euro

f) Anonymes Urnengrabfeld 670,00 Euro

g) Halbanonymes Urnengrabfeld 670,00 Euro

h) Raseneinzelgrabstätte 1.150,00 Euro

i) Rasendoppelgrabstätte pro Grabstelle 1.150,00 Euro

j) Rasenurnengrabstätte 770,00 Euro

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts (§ 18 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 3 und 4, § 23 Abs. 3 und 4 und § 28 Abs. 3 und 4 der Friedhofsordnung) werden im voraus folgende Gebühren erhoben:

a) bei Erdgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 32,00 Euro

aa) nach Ablauf der Ruhefrist für 5 Jahre je Grabstelle 160,00 Euro

Seite: 4 Stand: 01.01.2021 b) bei Urnengrabstätten je Jahr der Verlängerung 23,00 Euro

bb) nach Ablauf der Ruhefrist für 5 Jahre 115,00 Euro

c) bei Rasengrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 39,00 Euro

cc) nach Ablauf der Ruhefrist für 5 Jahre 195,00 Euro

d) bei Urnengrabstätten je Jahr der Verlängerung 26,00 Euro

dd) nach Ablauf der Ruhefrist für 5 Jahre 130,00 Euro

§ 9 – Gebühren für Grabräumung

Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 34 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen

a) bei Einzelgräbern 440,00 Euro

b) bei Doppelgräbern 660,00 Euro

c) bei Urnengräbern 220,00 Euro

d) bei Rasengräbern 220,00 Euro

(2) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.

(3) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen je Stunde 50,00 Euro

(4) Absatz 1 gilt entsprechend für die vorzeitige Grababräumung durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 34 Abs. 1 der Friedhofsordnung).

§ 10 – Genehmigungsgebühren

Für die Genehmigung von Einfassungen und Grabmalen wird pro Auftrag eine Gebühr von 100,00 Euro erhoben.

Seite: 5 Stand: 01.01.2021 § 11 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Rauschenberg, 22.09.2020 Michael Emmerich (Ort, Datum) Bürgermeister

Seite: 6 Stand: 01.01.2021

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 22.09.2020 (i.K. 01.01.2021), zuletzt IV. Nachtrag vom 01.06.2026 (i.K. 01.08.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung der Stadt Rauschenberg (Beschluss 21.09.2020, Stand 01.01.2021)

FRIEDHOFSORDNUNG der Stadt Rauschenberg

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rauschenberg in der Sitzung vom 21.09.2020 für die Friedhöfe der Stadt Rauschenberg folgende

Satzung (Friedhofsordnung)

beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Rauschenberg:

a) Friedhof Rauschenberg

b) Friedhof Albshausen

c) Friedhof Bracht

§ 2 – Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

§ 3 – Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

Seite: 1 Stand: 01.01.2021 a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Rauschenberg waren oder

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt Rauschenberg beigesetzt werden oder

d) die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung oder wegen ihrer Pflegebedürftigkeit bei Angehörigen außerhalb der Stadt Rauschenberg gelebt haben oder

e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Rauschenberg waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

§ 4 – Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.

Seite: 2 Stand: 01.01.2021 (4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.

(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.

(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.

§ 5 – Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 – Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.

§ 7 – Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

Seite: 3 Stand: 01.01.2021 (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,

i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,

j) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als der Grabpflege.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8 – Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

Seite: 4 Stand: 01.01.2021 §9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 16.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits-und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

Seite: 5 Stand: 01.01.2021 (9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 – Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen finden von Montag bis Samstag statt. An gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 11 – Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.

Seite: 6 Stand: 01.01.2021 (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(6) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 12 – Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden durch das Friedhofspersonal bzw. von der Stadt Rauschenberg zugelassener Unternehmen ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre.

Seite: 7 Stand: 01.01.2021 § 13 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in

§ 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung

der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 14 – Grabarten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

Friedhof Rauschenberg:

a) Einzelgrabstätten

b) Doppelgrabstätten

c) Urnengrabstätten (max. 4 Urnen)

d) Feld für halbanonyme Urnenbeisetzungen

e) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

Friedhof Albshausen:

a) Einzelgrabstätten

b) Doppelgrabstätten

c) Urnengrabstätten (max. 4 Urnen)

d) Raseneinzelgrabstätten

e) Rasendoppelgrabstätten

f) Rasenurnengrabstätten

Seite: 8 Stand: 01.01.2021 Friedhof Bracht:

a) Einzelgrabstätten

b) Doppelgrabstätten

c) Urnengrabstätten (max. 4 Urnen)

d) Raseneinzelgrabstätten

e) Rasenurnengrabstätten

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 – Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 16 – Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 17 – Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

Seite: 9 Stand: 01.01.2021 A. Einzelgrabstätten

§ 18 – Definition der Einzelgrabstätten

(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt werden.

(2) Es besteht die Möglichkeit, gegen Zahlung einer Anerkennungsgebühr nach der jeweiligen Friedhofsgebührenordnung, in einem Einzelgrab bis zu zwei Urnen zusätzlich beizusetzen.

(3) Das Nutzungsrecht einer Einzelgrabstätte beträgt 30 Jahre, vom Tage des Erwerbs an, gerechnet. Nach Ablauf der Ruhefrist kann das Nutzungsrecht auf Antrag gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührenordnung für 5 Jahre verlängert werden. Eine zweimalige Verlängerung ist möglich. Der Antrag kann abgelehnt werden, insbesondere wenn die Schließung gemäß § 5 beabsichtigt ist.

(4) Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerung der Nutzungsrechte nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührenordnung.

§ 19 – Maße der Einzelgrabstätten

(1) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr,

b) Einzelgrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem

  1. 5. Lebensjahr.

(2) Die Einzelgrabstätten haben folgende Maße:

  1. 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 1,50 m

Breite: 0,90 m

Seite: 10 Stand: 01.01.2021 2. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr

Länge: 2,20 m

Breite: 1,00 m

B. Doppelgrabstätten

§ 20 – Definition der Doppelgrabstätten, Entstehung und Übergang des

Nutzungsrechtes

(1) Doppelgrabstätten sind Zweiergrabstellen für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall des erst zu Bestattenden zugeteilt werden.

(2) Es besteht die Möglichkeit, gegen Zahlung einer Anerkennungsgebühr nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührenordnung in einem Doppelgrab bis zu vier Urnen beizusetzen.

(3) Das Nutzungsrecht einer Doppelgrabstätte beträgt 30 Jahre, vom Tage des Erwerbs an, gerechnet. Nach Ablauf der Ruhefrist kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte Doppelgrabstätte gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührenordnung für 5 Jahre verlängert werden. Eine zweimalige Verlängerung ist möglich. Der Antrag kann abgelehnt werden, insbesondere wenn die Schließung gemäß § 5 beabsichtigt ist.

(4) Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerung der Nutzungsrechte nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührenordnung.

(5) In einer Doppelgrabstätte können nur Angehörige beigesetzt werden. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten,
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  3. 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  4. 4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 5 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Familiengrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

Seite: 11 Stand: 01.01.2021 (6) Das Nutzungsrecht an einer Doppelgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 5 übertragen werden.

(7) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Grabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 20 Abs. 5 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 20 Abs. 5 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(8) Das Recht auf Beisetzung in einer Doppelgrabstätte läuft mit dem Nutzungsrecht ab. Während des Nutzungsrechtes darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung das Nutzungsrecht nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

§ 21 – Maße der Doppelgrabstätten

Die Doppelgrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 2,20 m

Breite: 2,20 m

C. Urnengrabstätten

§ 22 – Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnengrabstätten

b) Rasenurnengrabstätten

c) Grabstätten für Erdbestattungen

d) einem Feld für halbanonyme Urnenbeisetzungen

e) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

(2) Aschenurnen können nur unterirdisch beigesetzt werden.

Seite: 12 Stand: 01.01.2021 § 23 Definition der Urnengrabstätten

(1) Urnengrabstätten sind Grabstellen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall zur Beisetzung einer Aschenkapsel für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden.

(2) Es besteht die Möglichkeit, gegen Zahlung einer Anerkennungsgebühr nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührenordnung, in einer Grabstelle bis zu 3 zusätzliche Urnen beizusetzen.

(3) Das Nutzungsrecht einer Urnengrabstätte beträgt 30 Jahre, vom Tage des Erwerbs an, gerechnet. Nach Ablauf der Ruhefrist kann das Nutzungsrecht auf Antrag gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührenordnung für 5 Jahre verlängert werden. Eine zweimalige Verlängerung ist möglich. Der Antrag kann abgelehnt werden, insbesondere wenn die Schließung gemäß § 5 beabsichtigt ist.

(4) Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerung der Nutzungsrechte nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührenordnung.

(5) Grabstätten für Erdbestattungen stehen nur für zusätzliche Urnenbestattungen zur Verfügung, eine ausschließliche Urnenbeisetzung in diesen Gräbern ist nicht zulässig. Urnenbeisetzungen können zugelassen werden, wenn ein Angehöriger im Sinne des § 20 Abs. 5 zu einem späteren Zeitpunkt eine Erdbestattung in dieser Grabstätte wünscht.

§ 24 – Maße der Urnengrabstätten

Die Urnengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 1,00 m

Breite: 1,00 m

§ 25 – Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Einzel- und Doppelgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

Seite: 13 Stand: 01.01.2021 § 26 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

(1) Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

(2) Wird eine Urne im anonymen Urnenfeld beigesetzt, geschieht dies anonym. Die Anwesenheit von Angehörigen und anderen Personen ist nicht zulässig.

§ 27 – Feld für halbanonyme Urnenbeisetzungen

(1) Eine Urnenbeisetzung ist auch in einem halbanonymen Urnenfeld möglich. Hier werden die Daten der beigesetzten Personen nur zentral auf einer Tafel mit Vor-und Nachnamen sowie Geburts- und Sterbetag angegeben.

(2) Eine Gestaltung des halbanonymen Urnenfeldes durch Dritte ist nicht zulässig. Die Pflege des halbanonymen Urnenfeldes obliegt den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Personen.

(3) Wird eine Urne im halbanonymen Urnenfeld beigesetzt, geschieht dies anonym. Die Anwesenheit von Angehörigen und anderen Personen ist nicht zulässig. Blumen können an einer zentralen Stelle der Urnenfelder abgelegt werden. Dies gilt ausschließlich für Blumen, das Ablegen von Grabgestecken, Pflanzen, Kerzen usw. ist nicht gestattet. Die mit der Pflege des Urnenfeldes beauftragten Personen können die Blumen bei Bedarf, z.B. für Mäharbeiten, jederzeit entsorgen.

D. Rasengrabstätten

§ 28 – Definition der Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen in den dafür bestimmten Bereichen des Friedhofes. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Rasengrabstätten sind möglich als Einzel- und Doppelgrabstätten sowie Urnengrabstätten.

Seite: 14 Stand: 01.01.2021 (2) Das Nutzungsrecht von Rasengräbern beträgt 30 Jahre, vom Tage des Erwerbs an, gerechnet. Nach Ablauf der Ruhefrist kann das Nutzungsrecht auf Antrag gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Friedhofsgebührenordnung für 5 Jahre verlängert werden. Eine zweimalige Verlängerung ist möglich. Der Antrag kann abgelehnt werden, insbesondere wenn die Schließung gemäß § 5 beabsichtigt ist.

(3) Es besteht die Möglichkeit, gegen Zahlung einer Anerkennungsgebühr nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührenordnung in einem Raseneinzelgrab bis zu zwei Urnen zusätzlich, in einem Rasendoppelgrab bis zu vier zusätzlichen Urnen und in einem Rasenurnengrab bis zu drei zusätzlichen Urnen beizusetzen.

(4) Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerung der Nutzungsrechte nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührenordnung.

(5) Die Anlage und Pflege der Rasengräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Auf den Rasengräbern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze bzw. Blumen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/ Gegenstände dürfen nicht abgestellt werden.

(6) Zur Abgrenzung der Rasengrabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung an den Eckpunkten der Gräber Steine eingelassen.

§ 29 – Maße der Rasengrabstätten

Die Raseneinzelgrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 2,20 m

Breite: 1,00 m

Die Rasendoppelgrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 2,20 m

Breite: 2,20 m

Seite: 15 Stand: 01.01.2021 Die Rasenurnengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 1,00 m

Breite: 1,00 m

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 30 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

(1) Jede Grabstätte ist spätestens nach zwei Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Feld für halbanonyme und anonyme Urnenbeisetzungen sowie Rasengrabstätten.

(2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

(3) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

(4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.

(5) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.

(6) Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.

(7) Grabmale und sonstige Grabausstattungen für Rasengrabstätten müssen in Gestaltung und Verarbeitung folgenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale der Rasengrabstätten dürfen nur Platten aus Naturstein und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

b) Die Platten müssen plan ohne jegliche Erhebung in die Grabfläche eingepasst werden.

c) Die Platten dürfen nur mit eingravierter-n/eingelassener-n Schrift, Ornamenten und Symbolen versehen werden.

d) Die Größe der Platten beträgt Raseneinzelgrabstätten: Länge: 0,40 m, Breite: 0,40 m Rasendoppelgrabstätten: Länge: 0,60 m, Breite 0,60 m Rasenurnengrabstätten: Länge: 0,30 m, Breite: 0,20 m

Seite: 16 Stand: 01.01.2021 (8) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

§ 31 – Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 32 – Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von

Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom

Seite: 17 Stand: 01.01.2021 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.

§ 33 – Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebliches Regelwerk hierfür ist die TA-Grabmal, welches bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 31 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen,) oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung

Seite: 18 Stand: 01.01.2021 eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 34 – Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts bei Erd- und Urnengrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 35 – Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten - mit Ausnahme dem Feld für halbanonyme und anonyme Urnenbeisetzungen sowie den Rasengrabstätten und Rasenurnengrabstätten - sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

Seite: 19 Stand: 01.01.2021 (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse (Höhe max. 70 cm) zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 36 – Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 35 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

(2) Erd- und Urnengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.

(3) Wird eine Grabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur

Seite: 20 Stand: 01.01.2021 Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 37 – Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Einzelgräber bzw. Doppelgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.

(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Erd- und Urnengrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 38 – Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Einzelgrabstätten, der Doppelgrabstätten, der Urnengrabstätten, der

Seite: 21 Stand: 01.01.2021 Rasengrabstätten und der Positionierung im halbanonymen und anonymen Urnenfeld

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

c) ein Verzeichnis nach § 33 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung,

(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Namen, Anschrift und Telefonnummer geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.

(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.

(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 39 – Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

§ 40 – Haftung

Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt Rauschenberg nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 41 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. a) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,

Seite: 22 Stand: 01.01.2021 c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. e) Plakate anbringt oder Druckschriften verteilt,

g) entgegen § 7 Abs.2 Buchst. f) den Friedhof und seine Einrichtung und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

h) entgegen § 7 Abs.2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

i) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. h) Tiere mit auf den Friedhof bringt,

j) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. i) außerhalb von Trauerfeiern Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt,

k) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. k) Wasser zu anderen Zwecken als der Grabpflege entnimmt,

l) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne, dass die geforderten Voraussetzungen erfüllt werden, ausführt,

m) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,

n) entgegen § 26 Abs. 1 Grabschmuck ablegt und Anpflanzungen vornimmt,

o) entgegen § 31 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Anzeige bei der Friedhofsverwaltung Grabmale und Grabeinfassungen errichtet oder verändert

p) entgegen § 35 Abs. 2 ungeeignete Gewächse höher als max. 70 cm verwendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.000,-- €, ( § 17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

Seite: 23 Stand: 01.01.2021 (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.

§ 42 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisher bestehenden Friedhofssatzungen für die Friedhöfe Rauschenberg, Albshausen und Bracht außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüs-sen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirk-samkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Rauschenberg, 22.09.2020 Michael Emmerich (Ort, Datum) Bürgermeister

Seite: 24 Stand: 01.01.2021

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

I. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Rauschenberg (2021)

Stadt Rauschenberg I. Nachtrag Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

I. Nachtrag zur Satzung (Gebührenordnung zur Friedhofsordnung) der Stadt Rauschenberg

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der zurzeit gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rauschenberg in der Sitzung vom 28.06.2021 folgenden

I. Nachtrag zur Satzung (Gebührenordnung)

beschlossen:

Artikel 1

§ 8 „Erwerb des Nutzungsrechts an einer Erdgrabstätte und Urnengrabstätte“ erhält

folgende Neufassung:

§ 8 – Erwerb des Nutzungsrechts an einer Erdgrabstätte und Urnengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) Einzelgrabstätte für Verstorbene über 5 Jahre 950,00 Euro

b) Einzelgrabstätte für Kinder bis zu 5 Jahren 740,00 Euro

c) Doppelgrabstätten pro Grabstelle 950,00 Euro

d) Urnengrabstätte 670,00 Euro

e) Anerkennungsgebühr für weitere Urnenbeisetzungen 400,00 Euro

f) Anonymes Urnengrabfeld 670,00 Euro

g) Halbanonymes Urnengrabfeld 670,00 Euro

h) Raseneinzelgrabstätte 1.150,00 Euro

i) Rasendoppelgrabstätte pro Grabstelle 1.150,00 Euro

j) Rasenurnengrabstätte 770,00 Euro

k) Urnenbestattung in einer Baumgrabstätte (inkl. Schild) 1.250,00 Euro

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts (§ 18 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 3 und 4, § 23 Abs. 3 und 4 und § 28 Abs. 3 und 4 der Friedhofsordnung) werden im Voraus folgende Gebühren erhoben:

a) bei Erdgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 32,00 Euro

aa) nach Ablauf der Ruhefrist für 5 Jahre je Grabstelle 160,00 Euro

Seite: 1 Stand: 01.08.2021 Stadt Rauschenberg I. Nachtrag Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

b) bei Urnengrabstätten je Jahr der Verlängerung 23,00 Euro

bb) nach Ablauf der Ruhefrist für 5 Jahre 115,00 Euro

c) bei Rasengrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 39,00 Euro

cc) nach Ablauf der Ruhefrist für 5 Jahre 195,00 Euro

d) bei Rasenurnengrabstätten je Jahr der Verlängerung 26,00 Euro

dd) nach Ablauf der Ruhefrist für 5 Jahre 130,00 Euro

Artikel 2

Dieser Nachtrag tritt zum 1. August 2021 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüs-sen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirk-samkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Rauschenberg, 29.06.2021 (Ort, Datum) Michael Emmerich, Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

Die vorstehend ausgefertigte Satzung wurde am in den Rauschenberger Nachrichten öffentlich bekannt gemacht.

Rauschenberg, (Ort, Datum) Michael Emmerich, Bürgermeister

Seite: 2 Stand: 01.08.2021

I. Nachtrag zur Friedhofsordnung der Stadt Rauschenberg (2021)

Stadt Rauschenberg I. Nachtrag Friedhofsordnung

I. Nachtrag zur Satzung (Friedhofsordnung) der Stadt Rauschenberg

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der zurzeit gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rauschenberg in der Sitzung vom 28.06.2021 folgenden

I. Nachtrag zur Satzung (Friedhofsordnung)

beschlossen:

Artikel 1

§ 1 „Geltungsbereich“ erhält folgende Neufassung:

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Rauschenberg:

a) Friedhof Rauschenberg

b) Friedhof Albshausen

c) Friedhof Bracht

d) Baumbestattungen Schloßberg

Artikel 2

§ 14 „Grabarten“ erhält folgende Neufassung:

§ 14 – Grabarten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

Friedhof Rauschenberg:

a) Einzelgrabstätten

b) Doppelgrabstätten

c) Urnengrabstätten (max. 4 Urnen)

d) Feld für halbanonyme Urnenbeisetzungen

e) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

Seite: 1 Stand: 01.08.2021 Stadt Rauschenberg I. Nachtrag Friedhofsordnung

Friedhof Albshausen:

a) Einzelgrabstätten

b) Doppelgrabstätten

c) Urnengrabstätten (max. 4 Urnen)

d) Raseneinzelgrabstätten

e) Rasendoppelgrabstätten

f) Rasenurnengrabstätten

Friedhof Bracht:

a) Einzelgrabstätten

b) Doppelgrabstätten

c) Urnengrabstätten (max. 4 Urnen)

d) Raseneinzelgrabstätten

e) Rasenurnengrabstätten

Baumbestattungen Schloßberg

a) Urnengrabstätten

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

Artikel 3

§ 27 a „Urnen-Baumgrabstätten“ wird neu eingefügt

§ 27 a

Urnen-Baumgrabstätten

(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich.

(2) Je Baumgrabstätte werden zwölf Grabstellen ausgewiesen. In jeder Grabstelle kann eine Urne beigesetzt werden. Die Grabstätten werden der Reihe nach von der Friedhofsverwaltung vergeben.

(3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Friedhofsverwaltung zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet. Die Grabstätten werden der Reihe nach von der Friedhofsverwaltung vergeben.

(5) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung mit einer im Bereich des Baumes angebrachten Namenstafel, auf der Name,

Seite: 2 Stand: 01.08.2021 Stadt Rauschenberg I. Nachtrag Friedhofsordnung

Vorname, Geburts- und Sterbejahr eingraviert werden. Es ist untersagt, die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.

(6) Die Anlage und Pflege der Urnenbaumgrabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Auf den Grabstätten dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze bzw. Blumen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/ Gegenstände dürfen nicht abgestellt werden.

(7) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherzeit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.

Artikel 4

§ 30 „Allgemeine Gestaltungsvorschriften“ erhält folgende Neufassung:

§ 30 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

(1) Jede Grabstätte ist spätestens nach zwei Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Feld für halbanonyme und anonyme Urnenbeisetzungen, Baumgrabstätten sowie Rasengrabstätten.

(2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

(3) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

(4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.

(5) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.

(6) Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.

(7) Grabmale und sonstige Grabausstattungen für Rasengrabstätten müssen in Gestaltung und Verarbeitung folgenden Anforderungen entsprechen:

Seite: 3 Stand: 01.08.2021 Stadt Rauschenberg I. Nachtrag Friedhofsordnung

a) Für Grabmale der Rasengrabstätten dürfen nur Platten aus Naturstein und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

b) Die Platten müssen plan ohne jegliche Erhebung in die Grabfläche eingepasst werden.

c) Die Platten dürfen nur mit eingravierter-n/eingelassener-n Schrift, Ornamenten und Symbolen versehen werden.

d) Die Größe der Platten beträgt Raseneinzelgrabstätten: Länge: 0,40 m, Breite: 0,40 m Rasendoppelgrabstätten: Länge: 0,60 m, Breite 0,60 m Rasenurnengrabstätten: Länge: 0,30 m, Breite: 0,20 m

(8) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

Artikel 5

Dieser Nachtrag tritt zum 1. August 2021 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüs-sen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirk-samkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Rauschenberg, 29.06.2021 (Ort, Datum) Michael Emmerich, Bürgermeister

Seite: 4 Stand: 01.08.2021

II. Nachtrag zur Friedhofsordnung der Stadt Rauschenberg (Beschluss 14.11.2022, i.K. 01.01.2023)

Stadt Rauschenberg II. Nachtrag Friedhofsordnung

II. Nachtrag zur Satzung (Friedhofsordnung) der Stadt Rauschenberg

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der zurzeit gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rauschenberg in der Sitzung vom 14.11.2022 folgenden

II. Nachtrag zur Satzung (Friedhofsordnung)

beschlossen:

Artikel 1

§ 15 „Nutzungsrechte an Grabstätten“ erhält folgende Neufassung:

§ 15 – Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

Artikel 2

§ 26 „Feld für anonyme Urnenbeisetzungen“ erhält folgende Neufassung:

§ 26 – Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

(1) Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird eine Einzelgrabstelle (50 x 50 cm) erworben, die als Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht wird. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

Seite: 1 Stand: 01.01.2023 Stadt Rauschenberg II. Nachtrag Friedhofsordnung

(2) Wird eine Urne im anonymen Urnenfeld beigesetzt, geschieht dies anonym. Die Anwesenheit von Angehörigen und anderen Personen ist nicht zulässig.

Artikel 3

§ 27 a „Urnen-Baumgrabstätten“ erhält folgende Neufassung

§ 27 a

Urnen-Baumgrabstätten

(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich.

(2) Je Baumgrabstätte werden zwölf Grabstellen ausgewiesen. In jeder Grabstelle kann eine Urne beigesetzt werden. Die Grabstätten werden der Reihe nach von der Friedhofsverwaltung vergeben. Dabei wird jeder Urne eine räumlich abgrenzbare und individuelle Parzelle überlassen.

(3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Friedhofsverwaltung zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet.

(5) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung mit einer im Bereich des Baumes angebrachten Namenstafel, auf der Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr eingraviert werden. Es ist untersagt, die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.

(6) Die Anlage und Pflege der Urnenbaumgrabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Auf den Grabstätten dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze bzw. Blumen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/ Gegenstände dürfen nicht abgestellt werden.

(7) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherzeit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.

Seite: 2 Stand: 01.01.2023 Stadt Rauschenberg II. Nachtrag Friedhofsordnung

Artikel 4

Dieser Nachtrag tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Rauschenberg, den 15.11.2022

Michael Emmerich, Bürgermeister

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüs-sen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirk-samkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Rauschenberg, den 15.11.2022

Michael Emmerich, Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

Die vorstehend ausgefertigte Satzung wurde am 19.11.2022 in den Rauschenberger Nachrichten öffentlich bekannt gemacht.

Rauschenberg, den 21.11.2022

Michael Emmerich, Bürgermeister

Seite: 3 Stand: 01.01.2023

III. Nachtrag zur Friedhofsordnung der Stadt Rauschenberg (2024)

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg

III. Nachtrag zur Satzung (Friedhofsordnung) der Stadt Rauschenberg

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der zurzeit gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rauschenberg in der Sitzung vom 19. Februar 2024 folgenden

III. Nachtrag zur Satzung (Friedhofsordnung)

beschlossen:

Artikel 1

§ 1 „Geltungsbereich“ erhält folgende Neufassung:

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Rauschenberg:

a) Friedhof Rauschenberg

b) Friedhof Albshausen

c) Friedhof Bracht

d) Baumbestattungen Schloßberg

e) Friedhof Josbach Artikel 2

§ 14 „Grabarten“ erhält folgende Neufassung:

§ 14 – Grabarten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

Friedhof Rauschenberg:

a) Einzelgrabstätten

b) Doppelgrabstätten

c) Urnengrabstätten (max. 4 Urnen)

d) Feld für halbanonyme Urnenbeisetzungen

e) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

Friedhof Albshausen:

a) Einzelgrabstätten

b) Doppelgrabstätten

c) Urnengrabstätten (max. 4 Urnen)

d) Raseneinzelgrabstätten

e) Rasendoppelgrabstätten

f) Rasenurnengrabstätten

Friedhof Bracht:

a) Einzelgrabstätten

b) Doppelgrabstätten

c) Urnengrabstätten (max. 4 Urnen)

d) Raseneinzelgrabstätten

e) Rasenurnengrabstätten

Baumbestattungen Schloßberg

a) Urnengrabstätten

Friedhof Josbach

a) Einzelgrabstätten

b) Doppelgrabstätten

c) Urnengrabstätten (max. 4 Urnen)

d) Raseneinzelgrabstätten

e) Rasenurnengrabstätten (2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

Artikel 3

Dieser Nachtrag tritt zum 1. April 2024 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüs-sen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirk-samkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Rauschenberg, 12. März 2024 (Ort, Datum) Michael Emmerich, Bürgermeister

IV. Nachtrag zur Friedhofsordnung der Stadt Rauschenberg (Beschluss 01.06.2026, i.K. 01.08.2026)

Veröffentlichung in den Rauschenberger Nachrichten am 11. Juli 2026

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg

IV. Nachtrag zur Satzung (Friedhofsordnung) der Stadt Rauschenberg

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntma chung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungs gesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rauschenberg in der Sitzung vom 01.06.2026 für die Friedhöfe der Stadt Rauschenberg

IV. Nachtrag zur Satzung (Friedhofsordnung)

beschlossen:

Artikel 1

§ 14 „Grabarten“ erhält folgende Neufassung:

§ 14 – Grabarten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

Friedhof Rauschenberg:

a) Einzelgrabstätten

b) Doppelgrabstätten

c) Urnengrabstätten (max. 4 Urnen)

d) Feld für halbanonyme Urnenbeisetzungen

e) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

Friedhof Albshausen:

a) Einzelgrabstätten

b) Doppelgrabstätten

c) Urnengrabstätten (max. 4 Urnen)

d) Raseneinzelgrabstätten

e) Rasendoppelgrabstätten

f) Rasenurnengrabstätten H:\Website\Inhalte\Beitraege\Amtliche_Bekanntmachungen\ABK_Aenderung Friedhofsordnung.docx Friedhof Bracht:

a) Einzelgrabstätten

b) Doppelgrabstätten

c) Urnengrabstätten (max. 4 Urnen)

d) Raseneinzelgrabstätten

e) Rasenurnengrabstätten

f) Urnen-Baumgrabstätten

Baumbestattungen Schloßberg:

a) Urnen-Baumgrabstätten

Friedhof Josbach

a) Einzelgrabstätten

b) Doppelgrabstätten

c) Urnengrabstätten (max. 4 Urnen)

d) Raseneinzelgrabstätten

e) Rasenurnengrabstätten

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

Artikel 2

Dieser Nachtrag tritt zum 1. August 2026 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Rauschenberg, den 7. Juli 2026

Der Magistrat der Stadt Rauschenberg

gez.

Alexandra Klusmann, Bürgermeisterin Hinweis: Der o.g. Veröffentlichungstermin sowie der Text der Bekanntmachung sind verbindlich. Änderungen an der Schreibweise oder Formulierung sind – mit Ausnahme offensichtlicher Schreibfehler – nicht zulässig. Die Veröffentlichung muss unter dem Kopf „Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Rauschenberg“ zuzüglich Wappen erfolgen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich die Bekanntmachungen über mehrere Seiten erstrecken. Sollten Probleme mit oder bei der Veröffentlichung auftreten, ist vor der Veranlassung von weiteren Maßnahmen unbedingt Rücksprache mit der Verwaltung unter Tel. – Nr. 06425 / 9239 – 12 zu nehmen. Auf die rechtliche Bedeutung von Amtlichen Bekanntmachungen in förmlichen Verfahren wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen!

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Rauschenberg?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Rauschenberg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 35xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Rauschenberg anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Rauschenberg
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 350 € (Urne) bzw. 640 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Rauschenberg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Aufbewahrung bis 4 Tage; Trauerfeier o. Kühlkammernutzung 50 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 35xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Rauschenberg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Rauschenberg:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: