🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 1996 Volltext anzeigen ▼
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Gebuehrenordnung
Gemeinde Zöschingen, Landkreis Dillingen a. d. Donau
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) Rechtsstand dieser Datei: Ursprüngliche Satzung vom 28.11.1996, letzte Änderungssatzung vom 12.07.2016
Auf Grund des Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erläßt die Gemeinde Zöschingen folgende Satzung:
§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Eine Grabgebühr (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner
§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Grabgebühr
(1) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Einzelgrabstätte beträgt bei
a) einer Einzelgrabstätte für Erwachsene 750,00 € bei einer Nutzung von 30 Jahren
b) einer Einzelgrabstätte für Kinder 500,00 € bei einer Nutzung von 20 Jahren
c) als Urnengrab 250,00 € bei einer Nutzung von 10 Jahren
(2) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Familiengrabstätte beträgt
a) bei einer Nutzung von 30 Jahren 1.500,00 €
b) als Urnengrab bei einer Nutzung von 10 Jahren 500,00 €
(3) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte beträgt 250,00 € bei einer Nutzung von 10 Jahren
(4) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i. S. der Absätze 1, 2 und 3 hinaus, so ist für die Verlängerung des Nutzungsrechts die Gebühr im voraus zu entrichten. Dabei wird für jedes angefangene Jahr 1/10, 1/20 bzw. 1/30 der Grabgebühr berechnet.
(5) Bei Wiedereinlösen eines Grabes nach Ablauf der Nutzungsfrist sind die Gebühren zuentrichten. Dabei wird für jedes angefangene Jahr 1/10, 1/20 bzw. 1/30 der Grabgebühr berechnet.
§ 5 – Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 160,00 €
(2) Die Gebühr für die Grabherstellung je Grabstätte beträgt
a) Normaltiefe (ca. 1,50 m) 367,00 €
b) Tieferlegung (ca. 2,00 m) 517,00 €
c) Urnengrab (ca. 0,70 m) 145,00 €
d) Kindergrab 238,00 €
e) findet eine Beerdigung am Samstag statt erhöht sich die Gebühr nach a), b), c) und d) um 57,00 €
(3) Die Gebühr für die Leitung der Beisetzung (Prokurator) beträgt 36,00 €
§ 6 – Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für die Graburkunde beträgt 20,00 €
(2) Die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung eines Grabmals, einer Einfassung und sonstiger baulicher Anlagen und die Änderung solcher Anlagen beträgt 25,00 €
(3) Die Gebühr für das Entfernen des Grabsteines, Abräumen und Einebnen des Grabfeldes nach Erlöschen oder Entzug des Nutzungsrechtes wird nach den tatsächlich entstande-nen Aufwendungen festgesetzt.
(4) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erho-bene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 7 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 28.11.1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Grabstätten- und Bestattungsge-bühren vom 18.04.1980 (Amtsblatt Nr. 8/1980), zuletzt geändert durch Satzung vom 30.11.1994 (Amtsblatt Nr. 24-25/1994), außer Kraft.
Zöschingen, 28.11.1996
gez. Schön Erster Bürgermeister