📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2022🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.09.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Lauingen (Donau) (Stand: 01.09.2022)
Hier stellen wir Ihnen die
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Lauingen (Donau)
- Friedhofsgebührensatzung -
informativ zur Verfügung. Diese ist zum 01.09.2022 in Kraft getreten.
Es handelt sich hierbei um keine rechtssichere Ausfertigung. Diese erhalten Sie im
Rathaus der Stadt Lauingen (Donau) Zimmer-Nr. 119 Az.: 60-554-002 D331172
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Lauingen (Donau)
- Friedhofsgebührensatzung -
Die Stadt Lauingen (Donau) erlässt aufgrund der Artikel 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des Artikel 20 des Kostengesetzes (KG) folgende Satzung:
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 – Bemessungsgrundlage
Die Gebührenerhebung für die Benutzung der von der Stadt Lauingen (Donau) verwalteten Be-stattungseinrichtungen, die in der Satzung über die Benutzung der von der Stadt Lauingen (Do-nau) verwalteten Bestattungseinrichtungen – Friedhofssatzung – sowie in der Satzung über die Benutzung des städtischen Naturfriedhofs – Naturfriedhofssatzung –, jeweils in der derzeit gel-tenden Fassung, definiert sind, erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Stadt Lauingen (Donau) aufgewendeten Kosten.
§ 2 – Gebührenpflicht, Gebührenarten, Gebührenschuldner, Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Inanspruchnahme der städtischen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebühren-pflichtig.
(2) Die Stadt Lauingen (Donau) erhebt
a) Grabgebühren,
b) Bestattungsgebühren,
c) sonstige Gebühren.
(3) Gebührenschuldner ist
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsecht an einer Grabstätte erwirbt. Mehrere Schuldner haften als Gesamt-schuldner.
(4) Die Gebühr entsteht
a) im Fall des Absatz 2 Buchstabe a) mit der Zuweisung einer Grabstätte bzw. der Ver-leihung eines Nutzungsrechts oder dessen Verlängerung, und zwar für die Dauer der Ruhezeit nach § 36 der Friedhofssatzung oder des Verlängerungszeitraums nach § 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung,
b) im Fall des Absatz 2 Buchstabe b) mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung,
c) im Fall des Absatz 2 Buchstabe c) mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofs-verwaltung.
(5) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Stadt Lauingen (Donau). Die Gebühren werden einen Monat nach der Zustellung des Gebührenbescheides an den Schuldner zur Zahlung fällig. Die Stadt Lauingen (Donau) ist berechtigt, Vorschusszahlungen auf die zu er-wartende Gebührenschuld zu
erheben oder die Abtretung von Ansprüchen zu verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen. Die Gebüh-ren für den Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstätten sind jedoch im Voraus zu entrichten.
(6) Für Sonderleistungen, für die in dieser Satzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt Lauingen (Donau) gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
II. DIE GEBÜHREN IM EINZELNEN
§ 3 – Grabgebühren
(1) Die Grabgebühr beträgt für eine Reihengrabstätte
im Friedhof I
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 790,00 €
b) für Verstorbene vom 5. Lebensjahr ab 2.622,00 €
(2) Die Gebühr für das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte beträgt:
a) bei Einfachgräbern
a.1) im Friedhof I
mit 1 Grabstelle 2.697,00 € mit 2 Grabstellen 4.558,00 € mit 3 Grabstellen 6.419,00 € mit 4 Grabstellen 8.280,00 €
a.2) im Friedhof II
mit 1 Grabstelle 719,00 €
mit 2 Grabstellen 1.216,00 €
mit 3 Grabstellen 1.712,00 €
mit 4 Grabstellen 2.208,00 €
a.3) im Friedhof III
mit 1 Grabstelle 1.798,00 €
mit 2 Grabstellen 3.039,00 €
mit 3 Grabstellen 4.279,00 €
mit 4 Grabstellen 5.520,00 €
a.4) im Friedhof IV
mit 1 Grabstelle 2.697,00 €
mit 2 Grabstellen 4.558,00 €
mit 3 Grabstellen 6.419,00 €
mit 4 Grabstellen 8.280,00 € a.5) im Friedhof V
mit 1 Grabstelle 1.798,00 €
mit 2 Grabstellen 3.039,00 €
mit 3 Grabstellen 4.279,00 €
mit 4 Grabstellen 5.520,00 €
Für jede weitere Grabstelle bemisst sich die anteilige Grabgebühr nach der Gebühr für Ein-fachgräber mit 1 Grabstelle.
b) bei Tiefgräbern
b.1) im Friedhof I
mit 1 Grabstelle 3.267,00 €
mit 2 Grabstellen 5.697,00 €
mit 3 Grabstellen 8.128,00 €
mit 4 Grabstellen 10.558,00 €
b.2) im Friedhof II
mit 1 Grabstelle 871,00 €
mit 2 Grabstellen 1.519,00 €
mit 3 Grabstellen 2.167,00 €
mit 4 Grabstellen 2.815,00 €
b.3) im Friedhof III
mit 1 Grabstelle 2.178,00 €
mit 2 Grabstellen 3.798,00 €
mit 3 Grabstellen 5.418,00 €
mit 4 Grabstellen 7.039,00 €
b.4) im Friedhof IV
mit 1 Grabstelle 3.267,00 €
mit 2 Grabstellen 5.697,00 €
mit 3 Grabstellen 8.128,00 €
mit 4 Grabstellen 10.558,00 €
b.5) im Friedhof V
mit 1 Grabstelle 2.178,00 €
mit 2 Grabstellen 3.798,00 €
mit 3 Grabstellen 5.418,00 €
mit 4 Grabstellen 7.039,00 €
Für jede weitere Grabstelle bemisst sich die anteilige Grabgebühr nach der Gebühr für Tief-gräber mit 1 Grabstelle. (3) Die Grabgebühr beträgt für eine Urnenreihengrabstätte im Friedhof I
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 722,00 €
b) für Verstorbene vom 5. Lebensjahr ab 903,00 €
c) als anonyme Grabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 782,00 €
d) als anonyme Grabstätte für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 978,00 €
e) als Baumgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1.328,00 €
f) als Baumgrabstätte für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 1.660,00 €
(4) Die Grabgebühr beträgt für eine Urnenwahlgrabstätte im Friedhof I
a) als Urneneinfachgrab (Erdgrab) 1.387,00 €
b) als Urnentiefgrab (Erdgrab) 2.241,00 €
c) als Wiesengrabstätte 1.469,00 €
d) als Baumgrabstätte 1.660,00 €
e) als Grabstätte mit Urnenröhre 2.045,00 €
(5) Die Grabgebühr beträgt für den Naturfriedhof als Teil des Friedhofs I
a) für eine Grabstätte an einem Gemeinschaftsbaum 1.679,00 €
b) für einen Familien- und Freundschaftsbaum mit bis zu 5 Urnengrabstätten 3.940,00 €
c) für einen Familien- und Freundschaftsbaum mit bis zu 10 Urnengrabstätten 6.072,00 €
(6) Bei der Beisetzung von Aschen in Grabstätten für Erdbeisetzungen (§ 10 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofssatzung) richtet sich die Grabgebühr nach Absatz 2.
(7) Die Gebühr für eine Grabstelle einer Gemeinschaftsgrabstätte bemisst sich nach Absatz 1 Buchstabe b.
(8) Soll in einer Grabstätte eine Leiche oder eine Asche beigesetzt werden, deren Ruhezeit (§ 36 der Friedhofssatzung, § 11 der Naturfriedhofssatzung) über die Zeitdauer des Nutzungsrechts hinausreicht, ist bei der Belegung der Grabstätte für die fehlende Zeit vom Ablauf des Nut-zungsrechts bis zum Ablauf der Ruhezeit der zu bestattenden Leiche oder Asche eine Nach-zahlung zu leisten. Die Nachzahlung wird je nach Art der Grabstätte unter Zugrundelegung der Gebührensätze der Absätze 2, 4 und 5 berechnet. Für den Wiedererwerb bzw. die Ver-längerung des Grabnutzungsrechts (§ 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung, § 8 Absatz 1 der Na-turfriedhofssatzung) gilt Satz 2 entsprechend. Im Fall des Satzes 1 hat die Berechnung tag-genau zu erfolgen.
(9) Bei Grabstätten mit von der Stadt Lauingen (Donau) errichteten Reihenfundamenten wird folgender Gebührenzuschlag erhoben:
a) für Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 111,00 €
b) für Reihengrabstätten für Verstorbene vom 5. Lebensjahr ab und für Wahlgrabstätten je Grabstelle 148,00 €
c) für Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten 83,00 €
(10) Bei Aufgabe oder Auflösung eines Grabes vor Ablauf des Nutzungsrechts oder des Verlänge-rungszeitraums werden Grabgebühren nicht erstattet.
§ 4 – Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Tätigkeit eines Sarg-/Urnenträgers beträgt für die Dienstleistung
a) während der Beerdigung (Erd- und Urnenbestattungen) 125,00 €
b) bei der Beisetzung von Tot- oder Fehlgeburten sowie von menschlichen Körperteilen 102,00 €
(2) Die Gebühr für die Tätigkeit des Friedhofwärters beträgt für die Dienstleistung
a) während der Beerdigung (Erd- und Urnenbestattungen) 191,00 €
b) bei der Beisetzung von Tot- oder Fehlgeburten sowie
von menschlichen Körperteilen 114,00 €
(3) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung, Schließung des Grabes, Erdabfuhr) beträgt
a) bei Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr 274,00 €
b) bei Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr 506,00 €
c) bei Wahlgrabstätten und Gemeinschaftsgrabstätten
je Grabstelle 506,00 €
im Falle eines Tiefgrabes je Grabstelle jedoch 661,00 €
d) bei Urnenreihengrabstätten 149,00 €
e) bei Urnenwahlgrabstätten 149,00 €
im Falle eines Tiefgrabes jedoch 197,00 €
Bei Tieferlegung von Grabresten (bis zu 1 m tiefer als die eigentliche Grabsohle) wird ein Zuschlag erhoben in Höhe von 595,00 €
(4) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhäuser in den Friedhöfen II, III, IV und V beträgt
a) bei Aufbahrung von Särgen je angefangenem Kalendertag 95,00 €
b) bei Aufbahrung einer Urne 95,00 €
(5) Die Gebühr für die Aufbahrung einer Leiche und die Ausschmückung im Aufbahrungsraum und in der Aussegnungshalle sowie für die Sargwagenbenutzung beträgt
a) für die Aufbahrung einer Leiche 191,00 €
b) für die Aufbahrung einer Urne 92,00 € (6) Die Gebühr für die Benutzung der Leichen-Kühlanlagen beträgt pro Tag 96,00 €
(7) Für jede Bestattung oder Umbettung wird eine Grundgebühr erhoben i.H.v. 96,00 €
§ 5 – Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben
- 1. Schriftliche Auskünfte 3,00 € bis 22,00 €
- 2. Ausgrabung und Umbettung einer Leiche innerhalb des gleichen Friedhofs
a) während der Ruhefrist 2.023,00 €
b) nach Ablauf der Ruhefrist 1.607,00 €
- 3. Ausgrabung und Umbettung einer Leiche nach einem anderen Friedhof innerhalb des Stadt- gebietes (ausschließlich Überführungsgebühren)
a) während der Ruhefrist 2.023,00 €
b) nach Ablauf der Ruhefrist 1.607,00 €
- 4. Ausgrabung und Umbettung einer Leiche nach einem anderen Friedhof außerhalb des Stadtgebietes
a) während der Ruhefrist 1.428,00 €
b) nach Ablauf der Ruhefrist 714,00 €
- 5. Für die Pflege von abgeräumten Grabstätten vor Ablauf des Nutzungsrechts wird eine jährli- che Gebühr für die restliche Nutzungsdauer erhoben. Für die Pflege von noch nicht herge- stellten Grabstätten, für die bereits ein Nutzungsrecht besteht, wird ebenfalls eine jährliche Gebühr bis zur Herstellung der Grabstätte erhoben. Die Gebühr beläuft sich auf 80,00 € pro Jahr je aufgelassener bzw. nicht hergestellter Grabstätte. Bei einer Grabstätte mit mehreren Grabstellen fällt die Gebühr für jede aufgelassene bzw. nicht hergestellte Grabstelle an. Die Gebühr fällt nicht an, wenn auf das Nutzungsrecht an einer Grabstätte gemäß § 9 Absatz 13 der Friedhofssatzung verzichtet wird.
6. Ausstellen einer Verleihungsurkunde für eine Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte 12,00 €
7. Umschreibung oder Verlängerung des Nutzungsrechts
an einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte 19,00 €
8. Anbringen von Markierungsschildern für Baumgrabstätten 42,00 €
III. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 6 – Säumniszuschläge
Werden Gebühren nach den §§ 3 bis 5 dieser Satzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt die Stadt Säumniszuschläge.
§ 7 – Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt am 1. September 2022 in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Lauingen (Donau) vom 25.04.2018 außer Kraft.
2. Friedhofssatzung Stand: Naturfriedhofssatzung 2016, zuletzt geändert 01.10.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Naturfriedhofssatzung der Stadt Lauingen (Donau) – Lesefassung mit Änderungen bis 04.08.2022 (Stand: 2022)
Az.:10-554-001 D224185
Hier stellen wir Ihnen die
Satzung
über die Benutzung des städtischen Naturfriedhofs
- Naturfriedhofssatzung -
informativ zur Verfügung. Diese ist zum 01.09.2016 in Kraft getreten. Änderungen nach dem Inkrafttreten der ursprünglichen Satzung sind im nachfolgenden Satzungstext eingearbeitet.
Es handelt sich hierbei um keine rechtssichere Ausfertigung. Diese erhalten Sie im
Rathaus der Stadt Lauingen (Donau) Zimmer-Nr. 119 Az.: 10-554-001 D224185
Satzung über die Benutzung des städtischen Naturfriedhofs
- Naturfriedhofssatzung –
Die Stadt Lauingen (Donau) erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern unter Beachtung der Vorschriften des Bestattungsgesetzes und der Bestattungsverordnung folgende Satzung:
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Neben der allgemeinen Friedhofssatzung der Stadt Lauingen (Donau) wird diese Satzung für den Naturfriedhof Lauingen (Donau) erlassen. Der Naturfriedhof in Lauingen (Donau) ist ein Bestandteil des Friedhofs „Herrgottsruh“. Er ist eine öffentliche Einrichtung in der Trägerschaft der Stadt Lauingen (Donau) und trägt die Bezeichnung „Naturfriedhof Lauingen (Donau)“.
(2) Diese Satzung gilt für Teilflächen aus den Grundstücken Flst.Nrn. 2476/3 und 2486/1 Gemarkung Lauingen. Die Flächen sind im Belegungsplan der Stadt gekennzeichnet. Sie befinden sich im Eigentum der Stadt Lauingen (Donau). (geändert mit Änderungssatzung vom 21.11.2016)
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Naturfriedhof Lauingen (Donau) dient der Beisetzung aller Verstorbenen, die oder deren Angehörige ein Nutzungsrecht an einer Baumgrabstätte im Naturfriedhof Lauingen (Donau) erworben haben.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten auf dem Naturfriedhof, auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 3 – Bestattungsfläche
(1) Im Naturfriedhof Lauingen (Donau) erfolgt ausschließlich die Beisetzung von biologisch abbaubaren Urnen in einer Tiefe von mindestens 0,50 m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne.
(2) Die Beisetzung erfolgt ausschließlich im unmittelbaren Umgriff der laut Belegungsplan der Stadt hierfür vorgesehenen Bäume (Bestattungsbäume) in den dort markierten Bereichen. Alle Bestattungsbäume sind in ihrem natürlichen Charakter zu belassen. Das Erscheinungsbild des Naturfriedhofs ist beizubehalten und darf nicht verändert werden. (geändert mit Änderungssatzung vom 21.11.2016) (3) Die Beisetzung der Urnen im Naturfriedhof Lauingen (Donau) gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit der Stadt Lauingen (Donau). Die Beisetzung wird ausschließlich von der Stadt Lauingen (Donau) oder einem von ihr beauftragten Dritten vorgenommen.
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Grundsätzlich ist das Betreten des Naturfriedhofs täglich von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis einer Stunde vor Sonnenuntergang für jedermann auf eigene Gefahr gestattet.
(2) Die Stadt kann bei Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.
(3) Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen darf der Naturfriedhof Lauingen (Donau) nicht betreten werden.
§ 5 – Verhalten auf dem Naturfriedhof Lauingen (Donau)
(1) Jeder Besucher des Naturfriedhofs Lauingen (Donau) hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter zehn Jahren dürfen den Naturfriedhof Lauingen (Donau) nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Im Naturfriedhof Lauingen (Donau) ist es insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt wurde; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
b) Waren aller Art, gewerbliche Dienste oder sonstige Leistungen anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in zeitlicher Nähe von Bestattungen störende Tätigkeiten auszuüben,
d) zu werben oder Druckschriften zu verteilen,
e) den Naturfriedhof und die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen,
g) Veranstaltungen durchzuführen, zu lagern, zu lärmen und zu spielen,
h) offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen und zu rauchen,
i) Abfälle aller Art außerhalb hierfür vorgesehener Plätze zu hinterlassen,
j) Tiere mitzunehmen, ausgenommen Blindenhunde.
(4) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Naturfriedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen, bedürfen der Zustimmung der Stadt und sind spätestens acht Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Bestattungsbäume
Es werden folgende Bestattungsbäume unterschieden:
a) Gemeinschaftsbäume mit fünf Urnengrabstätten,
b) Gemeinschaftsbäume mit zehn Urnengrabstätten,
c) Familien- und Freundschaftsbäume mit bis zu fünf Urnengrabstätten,
d) Familien- und Freundschaftsbäume mit bis zu zehn Urnengrabstätten. (geändert mit Änderungssatzung vom 21.11.2016)
§ 7 – Belegungsplan, Kataster
Die Art der Bestattungsbäume gemäß § 6, die Nummerierung der Bestattungsbäume sowie die Anlage der Grabstätten richten sich nach dem Belegungsplan der Stadt. Zum Auffinden des jeweiligen Bestattungsbaumes vor Ort erhalten diese eine Kennzeichnung mit der entsprechenden Registrierungsnummer. Die Stadt führt ein Kataster, in dem die Bestattungsbäume mit der entsprechenden Registrierungsnummer und die zum jeweiligen Bestattungsbaum gehörenden Urnengrabstätten erfasst sind. In diesem Kataster werden auch die erworbenen Nutzungsrechte an Bestattungsbäumen und Grabstätten dokumentiert sowie die beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungszeitpunktes erfasst. (geändert mit Änderungssatzung vom 21.11.2016)
§ 8 – Nutzungsrecht
(1) An Gemeinschaftsbäumen kann das Nutzungsrecht an einzelnen Grabstätten erworben werden. Die Nutzungszeit beträgt hier 15 Jahre. Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist auf Antrag ein Wiedererwerb möglich, jedoch längstens bis zu einer Gesamtlaufzeit von 99 Jahren ab dem ersten Entstehen des Nutzungsrechts. Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(2) An Familien- und Freundschaftsbäumen wird das Nutzungsrecht an allen Grabstätten eines Bestattungsbaums erworben. Die Nutzungszeit endet hier 15 Jahre nach der letzten Beisetzung in einer Grabstätte des Bestattungsbaums, spätestens jedoch nach 99 Jahren ab dem Entstehen des Nutzungsrechts. Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt. Über die Belegung der Grabstätten an Familien-und Freundschaftsbäumen entscheidet der Nutzungsberechtigte. Eine Wiederbelegung von Grabstätten innerhalb der Nutzungszeit ist nicht zulässig.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde (Graburkunde).
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis an der Grabstätte - hingewiesen. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
(6) Die Übertragung des Nutzungsrechts bedarf der Zustimmung der Stadt.
(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Absatz 5 gilt in den Fällen der Absätze 6 und 7 entsprechend.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in einer der vom Nutzungsrecht erfassten Grabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen zu entscheiden.
(10) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit verzichtet werden. Ein Verzicht auf das Nutzungsrecht an Familien- und Freundschaftsbäumen ist nur für die gesamten Grabstätten des Baumes möglich, an teilbelegten Bäumen erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit.
§ 9 – Markierungen
(1) Die Bestattungsbäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registrierungsnummer. Daneben sind einheitliche, vom Friedhofsträger gestellte Markierungsschilder erlaubt. Diese dürfen ausschließlich auf einheitlichen Bodenplatten an den Urnengrabstätten angebracht werden. Die Bodenplatten werden ebenfalls vom Friedhofsträger gestellt. (geändert mit Änderungssatzung vom 04.08.2022)
(2) Die Aufschriften der Markierungsschilder sind im Einvernehmen mit der Stadt zu gestalten und dürfen ausschließlich Namen, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen sowie kirchliche oder religiöse Symbole enthalten. (3) Die Anbringung der Bodenplatten und der Markierungsschilder ist ausschließlich der Stadt oder einem von ihr beauftragten Dritten erlaubt. Nach Ablauf des Nutzungsrechts werden die Markierungsschilder von der Stadt wieder entfernt. Sie können dem Nutzungsberechtigten auf Wunsch innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts ausgehändigt werden. (geändert mit Änderungssatzung vom 04.08.2022)
§ 10 – Durchführung von Bestattungen
(1) Bestattungen sind rechtzeitig bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt das Bestattungsunternehmen im Benehmen mit den Angehörigen, dem zuständigen Geistlichen und der Stadtverwaltung fest.
(3) Die Gestaltung der Beisetzungen erfolgt in Abstimmung mit der Stadt bzw. einem von ihr beautragten Dritten.
§ 11 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für die biologisch abbaubaren Urnen auf dem Naturfriedhof Lauingen (Donau) beträgt 15 Jahre. Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung der Urne in der Grabstätte.
§ 12 – Vorschriften zur Grabgestaltung
(1) Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene Naturfriedhof Lauingen (Donau) darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Es ist daher untersagt, die vorhandenen Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Satzungsgemäße Markierungen gemäß § 9 zur Erinnerung an Verstorbene bzw. zum Auffinden des Bestattungsbaums sind jedoch erlaubt.
(2) Im Wurzelbereich der Bäume oder auf dem Boden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet,
a) Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,
b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen oder der Urne beizugeben,
c) Kerzen oder Lampen aufzustellen,
d) Anpflanzungen vorzunehmen.
Bei Zuwiderhandlungen ist die Stadt berechtigt, die Anlagen, Pflanzen oder Gegenstände zu beseitigen. Ein Anspruch auf Aufbewahrung, Rückgabe oder Ersatz besteht nicht.
§ 13 – Pflege der Grabstätten
(1) Der Naturfriedhof Lauingen (Donau) soll in seinem naturbelassenen Zustand erhalten werden. Grabpflege im herkömmlichen Sinn ist daher grundsätzlich untersagt. (2) Die Stadt kann Pflegeeingriffe an den Bestattungsbäumen durchführen, insbesondere wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung unumgänglich geboten bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Bestattungsbäume.
(3) Bei Wegfall von bereits als Bestattungsbäumen genutzten Bäumen wird von der Stadt eine Nachpflanzung unter Berücksichtigung des Naturfriedhofscharakters durchgeführt. Ein Anspruch der Nutzungsberechtigten auf eine bestimmte Beschaffenheit, Art und Größe des nachzupflanzenden Baumes besteht nicht.
(4) Pflegeeingriffe durch Nutzungsberechtigte, Angehörige von Verstorbenen oder Dritte sind nicht zulässig.
§ 14 – Haftung
(1) Die Stadt bzw. deren Beauftragte haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Naturfriedhofs Lauingen (Donau), seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere, Naturereignisse u. ä. entstehen.
(2) Grundsätzlich besteht für den Naturfriedhof nur eine allgemeine, jedoch keine besondere Verkehrssicherungspflicht. Für Personen- und Sachschäden, die beim Betreten des Naturfriedhofs und beim Aufenthalt entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung. Der Stadt obliegt keine besondere Obhuts- und Überwachungspflicht.
(3) Die Stadt bzw. deren Beauftragte haften bei Personen- oder Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweisen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verursacht wurden.
§ 15 – Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Stadt beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.
§ 16 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. September 2016 in Kraft.
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung zur Änderung der Naturfriedhofssatzung der Stadt Lauingen (Donau) (Inkrafttreten: 01.10.2025)
Az.: 60-554-002 D389315
Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung des städtischen Naturfriedhofs - Naturfriedhofssatzung -
Die Stadt Lauingen (Donau) erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern unter Beachtung der Vorschriften des Bestattungsgesetzes und der Bestattungsverordnung folgende Satzung zur Änderung der Sat-zung über die Benutzung des städtischen Naturfriedhofs – Naturfriedhofssatzung -:
§ 1 Änderung
Die Satzung der Stadt Lauingen (Donau) über die Benutzung des städtischen Naturfriedhofs – Naturfriedhofssatzung – vom 27.07.2016 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 21.11.2016 und 04.08.2022 wird wie folgt geändert:
§ 6 erhält folgende Fassung:
Bestattungsbäume, Grabstätten
(1) Es werden folgende Bestattungsbäume unterschieden:
a) Gemeinschaftsbäume mit fünf Urnengrabstätten,
b) Gemeinschaftsbäume mit zehn Urnengrabstätten,
c) Gemeinschaftsbäume mit zwölf Urnengrabstätten,
d) Familien- und Freundschaftsbäume mit bis zu fünf Urnengrabstätten,
e) Familien- und Freundschaftsbäume mit bis zu zehn Urnengrabstätten.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in Urnenwahlgrabstätten als Urneneinfachgrab oder als Urnentiefgrab, wobei in einem Urnentiefgrab bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Beisetzungen übereinander zulässig sind.
§ 7 erhält folgende Fassung:
Belegungsplan, Kataster
Die Art der Bestattungsbäume und die Art der Grabstätten gemäß § 6, die Nummerierung der Bestattungsbäume sowie die Anlage der Grabstätten richten sich nach dem Belegungsplan der Stadt. Zum Auffinden des jeweiligen Bestattungsbaumes vor Ort erhalten diese eine Kenn-zeichnung mit der entsprechenden Registrierungsnummer. Die Stadt führt ein Kataster, in dem die Bestattungsbäume mit der entsprechenden Registrierungsnummer und die zum jeweiligen Bestattungsbaum gehörenden Urnengrabstätten erfasst sind. In diesem Kataster werden auch die erworbenen Nutzungsrechte an Bestattungsbäumen und Grabstätten dokumentiert sowie die beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungszeitpunktes erfasst.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01. Oktober 2025 in Kraft.
Lauingen (Donau), 30.07.2025 Stadt Lauingen (Donau)
Katja Müller
- 1. Bürgermeisterin
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Lauingen (Donau)?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Lauingen (Donau) mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!