📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (30.11.2021 i.d.F. der Änderungssatzung vom 29.04.2024) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Buttenwiesen vom 30.11.2021 in der Fassung der Änderungssatzung vom 29.04.2024
Gemeinde Buttenwiesen Satzung für die Erhebung von Gebühren für das Bestattungswesen -Friedhofsgebührensatzung-vom 30. November 2021 in der Fassung der Änderungssatzung vom 29. April 2024
Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-I) erlässt die Gemeinde Buttenwiesen folgende Satzung für die Erhebung von Gebühren für das Bestattungswesen:
§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlun-gen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren
b) Bestattungsgebühren
c) sonstige Gebühren und Kostenersätze
§ 2 – Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Auftrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt,
d) wer den Antrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 – Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nut-zungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 29 der Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeit-raum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen
Gemeinde Buttenwiesen, Friedhofgebührensatzung vom 30. November 2021, Seite 2 DMS Az.: 5540.01 Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt mo-natsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebühren-pflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die Dauer der Nutzungszeit auf allen Friedhöfen der Gemeinde:
Betrag in € Einzelgrab, erstmaliger Erwerb 150,00 Einzelgrab, Nutzungsrecht (20 Jahre) 740,00 Familiengrab, erstmaliger Erwerb 150,00 Familiengrab, Nutzungsrecht (20 Jahre) 740,00 Kindergrab, erstmaliger Erwerb 120,00 Kindergrab, Nutzungsrecht (10 Jahre) 296,00 Urnenerdgrab, erstmaliger Erwerb 120,00 Urnenerdgrab, Nutzungsrecht (20 Jahre) 592,00 Urnenwand, erstmaliger Erwerb 50,00 Urnenwand, Nutzungsrecht (10 Jahre) 220,00
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts ist für die Dauer der jeweiligen Ruhe-frist (§ 13 Abs. 3 der Friedhofssatzung) möglich. Hierfür wird eine Gebühr in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1c).
(3) Wird eine Grabstelle, für die die Ruhefrist abgelaufen ist und das Nutzungsrecht noch besteht, vom Nutzungsberechtigten aufgegeben, erfolgt keine Erstattung anteiliger Grabnutzungsgebühren.
§ 5 – Bestattungsgebühren
Die Bestattungsgebühr beträgt sich in allen Friedhöfen der Gemeinde:
(1) Grab öffnen
a) normale Tiefe ............................................................................. 290,00 €
b) Aufpreis Tieferlegung ................................................................... 100,00 €
c) Kindergrab (bis 10 Jahre) ............................................................. 106,00 €
d) Urnengrab .................................................................................... 75,00 €
e) Urnenwand ................................................................................... 26,00 €
Gemeinde Buttenwiesen, Friedhofgebührensatzung vom 30. November 2021, Seite 3 DMS Az.: 5540.01
(2) Grab schließen
a) Normale Tiefe oder Tieferlegung ...................................................... 85,00 €
b) Kindergrab (bis 10 Jahre) ............................................................... 40,00 €
c) Urnengrab .................................................................................... 36,00 €
d) Urnenwand ................................................................................... 26,00 €
(3) Vorbereitung der Bestattung, Sargbeförderung, Grablegung
a) Erwachsene (4 Träger) ................................................................. 260,00 €
b) Kinder (4 Träger) ........................................................................ 260,00 €
c) Kinder (2 Träger)......................................................................... 130,00 €
d) Urne (2 Träger) ........................................................................... 130,00 €
e) Urne (1 Träger) ............................................................................. 65,00 €
f) Leitung der Bestattung/Trauerfeier ................................................... 28,00 €
g) Einsenken einer Totgeburt (pauschal) ............................................... 98,00 €
(4) Bestattung ohne Trägerdienst des Bestatters
a) Vorbereitung der Bestattung ........................................................ 130,00 €
b) Leitung der Bestattung/Trauerfeier ................................................... 28,00 €
(5) Abfuhr Erdaushub (innerhalb des Friedhofs) pauschal .......................................................................................... 45,00 €
(6) Exhumierung und Umbettung
a) Grab öffnen und schließen ......................................... siehe § 5 Abs. 1 und 2
b) Erwachsene (vor Ablauf Ruhefrist) ................................................. 330,00 €
c) Erwachsene (nach Ablauf Ruhefrist) ................................................ 170,00 €
d) Kinder (vor Ablauf Ruhefrist) ......................................................... 170,00 €
e) Kinder (nach Ablauf Ruhefrist) ......................................................... 90,00 €
f) Urne aus Erdgrab ........................................................................... 16,00 €
g) Urne aus Urnenwand...................................................................... 20,00 €
(7) Regiestunden (je Stunde)
a) Sargübergröße .............................................................................. 45,00 €
b) Wurzeln/Wasser/Sand .................................................................... 45,00 €
c) Entfernung von Altfundamenten ....................................................... 45,00 €
(8) Sonderleistungen Transport zum Friedhof Vorderried ....................................................... 65,00 €
(9) Zeitzuschlag
a) Werktags (Mo.-Sa.) von 20 bis 06 Uhr ................................................. 50 %
b) Sonntag/Feiertag ............................................................................. 50 %
(10) Nutzung des Leichenhauses pauschal .......................................................................................... 50,00 €
Gemeinde Buttenwiesen, Friedhofgebührensatzung vom 30. November 2021, Seite 4 DMS Az.: 5540.01
§ 6 – Sonstige Gebühren und Kostenersätze
(1) Für Leistungen, für die in dieser Satzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde eine am Aufwand orientierte Gebührenfestsetzung treffen.
(2) Für Grabstellen, bei denen das Fundament für ein Grabdenkmal durch die Gemein-de erstellt worden ist, werden anteilige Kosten erhoben.
§ 7 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 1. Juli 2011 außer Kraft.
Buttenwiesen, den 30.11.2021
Gemeinde Buttenwiesen
gez. (S)
Kaltner
- 1. Bürgermeister
Gemeinde Buttenwiesen, Friedhofgebührensatzung vom 30. November 2021, Seite 5 DMS Az.: 5540.01
Bekanntmachungsvermerk:
Diese Satzung wurde am XX.XX.2021 in der Gemeindeverwaltung in Buttenwiesen zur Einsichtnahme niedergelegt. Auf die Niederlegung wurde durch Anschlag an der Ge-meindetafel im Rathaus und den Gemeindetafeln in allen Gemeindeteilen hingewiesen. Die Anschläge wurden am XX.XX.2021 angebracht und am XX.XX.2021 wieder entfernt.
Buttenwiesen, den XX.XX.2021
Gemeinde Buttenwiesen
(S)
Kaltner
- 1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2021 (30.11.2021) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung
über die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung) vom 30. November 2021
Die Gemeinde Buttenwiesen erlässt aufgrund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende
Friedhofssatzung:
Inhalt:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsanspruch
§ 4 Friedhofsverwaltung
§ 5 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Verhalten im Friedhof
§ 8 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
§ 10 Grabarten
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
§ 12 Größe der Grabstätten
§ 13 Rechte an Grabstätten
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
Friedhofssatzung vom 30. November 2021 Seite 2
§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
§ 19 Grabgestaltung
§ 20 Besondere Regelungen für die einzelnen Grabarten
§ 21 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
IV. Bestattungsvorschriften
§ 22 Leichenhäuser
§ 23 Leichenhausbenutzungszwang
§ 24 Leichentransport
§ 25 Leichenbesorgung
§ 26 Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 27 Bestattung
§ 28 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
§ 29 Ruhefrist
§ 30 Exhumierung und Umbettung
V. Schlussbestimmungen
§ 31 Anordnungen und Ersatzvornahme
§ 32 Haftungsausschluss
§ 33 Zuwiderhandlungen
§ 34 Inkrafttreten
DMS Az: 0280, Dokument-Nr. 57955
Friedhofssatzung vom 30. November 2021 Seite 3
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Gemeinde Buttenwiesen errichtet und unterhält zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung folgende Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
- einen Friedhof mit einem Leichenhaus in Buttenwiesen (Nähe Kirche),
- einen Friedhof ohne Leichenhaus in Buttenwiesen (Nähe Rathaus),
- einen Friedhof mit einem Leichenhaus in Lauterbach,
- einen Friedhof mit einem Leichenhaus in Frauenstetten,
- einen Friedhof mit einem Leichenhaus in Pfaffenhofen,
- einen Friedhof mit einem Leichenhaus in Unterthürheim,
- einen Friedhof mit einem Leichenhaus in Oberthürheim,
- einen Friedhof mit einem Leichenhaus in Wortelstetten und
- einen Friedhof ohne Leichenhaus in Vorderried
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindeangehörigen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt:
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben den Wohnsitz in der Gemeinde hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
DMS Az: 0280, Dokument-Nr. 57955
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§ 4 Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Die Belegungspläne werden von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, diese durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
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§ 7 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde dieser Orte entsprechend zu verhalten.
(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Die von der Friedhofsverwaltung mit der Aufsicht betrauten Personen haben das Hausrecht auf dem Friedhof. Ihren Weisungen ist Folge zu leisten. Besuchern der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet:
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwägen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle abzulagern,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Be-
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Friedhofssatzung vom 30. November 2021 Seite 6
endigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Benutzung der Wasserentnahmestellen in den Friedhöfen zur Reinigung der Gerätschaften ist nicht zulässig.
(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist abzuschließen.
(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist, oder trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind im Besitz der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem jeweiligen Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden kann.
§ 10 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
- a) Einzelgrabstätten
- b) Familiengrabstätten
- c) Kindergrabstätten (Kinder bis 10 Jahre)
- d) Urnenerdgrabstätten
- e) Urnengrabfächer
- f) anonyme Urnenerdgrabstätten
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(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten in den Friedhöfen wird durch die Gemeinde bestimmt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabstellen erfolgen.
(3) In Einzel- und Kindergrabstätten können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.
(4) In Doppelgrabstätten können maximal vier Verstorbene bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Dabei können höchstens zwei Verstorbene nebeneinander und höchstens zwei Verstorbene übereinander bestattet werden.
(5) Die Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen können in Einzelgrabstätten, Kindergrabstätten und Familiengrabstätten, Urnenerdgrabstätten, Urnengrabfächern oder anonymen Urnengrabstätten beigesetzt werden. In Urnengrabfächern dürfen die Aschenreste von bis zu vier Verstorbenen einer Familie mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. In Einzel-, Kinder- und Familiengrabstätten darf höchstens die nach § 10 Abs. 3 oder 4 zulässige Anzahl Verstorbener und/oder Urnen bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen bestattet werden.
(3) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
(4) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
(5) Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Soll die Urne über der Erde beigesetzt werden, so muss sie dauerhaft und wasserdicht sein.
(6) Anonyme Urnengrabstätten sind Bereiche in den Friedhöfen, in denen die Urnen ohne Publikum für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die einzelnen Grabplätze bleiben anonym. Die Urnen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Die Graboberfläche der anonymen Urnengrabstätten wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf den anonymen Urnengrabstätten nicht angebracht werden.
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§ 12 Größe der Grabstätten
(1) Für die einzelnen Grabstätten werden folgende Ausmaße festgelegt:
| a) Einzelgrabstätten | Länge: 2,00 m | Breite: 1,30 m - 1,50 m |
|---|---|---|
| b) Kindergrabstätten | Länge: 1,50 m | Breite: 0,80 m - 1,00 m |
| c) Familiengrabstätten | Länge: 2,00 m | Breite: 1,60 m - 2,00 m |
| d) Urnenerdgrabstätten | Länge: 1,00 m | Breite: 0,80 m |
(2) Die Tiefe der Gräber muss von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m betragen. Bei doppelter Belegung (zwei Särge übereinander) muss die Grabtiefe mindestens 2 m betragen. Urnen müssen bei Erdbestattungen in einer Tiefe von mindestens 0,65 m beigesetzt werden.
§ 13 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird anlässlich eines Todesfalles erstmals für die Dauer der Ruhefrist verliehen bzw. bei bestehendem Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist verlängert. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einem der Lage nach bestimmten Grab.
(2) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (s. Friedhofsgebührensatzung) verliehen. Dem Nutzungsberechtigten wird hierüber eine Graburkunde ausgestellt.
(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle kann gegen Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um die Dauer der jeweiligen Ruhefrist (§ 29) verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auf Antrag auch für einen kürzeren Zeitraum verlängern.
(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.
(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Ver-
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zicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.
(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zu Gunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte, ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf eine der in § 1 Abs.1 Ziff.1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben die vorberechtigten Personen innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, kann das Nutzungsrecht in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Graburkunde.
(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte innerhalb der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Bei Grabstätten, an denen nach der Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstelle während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz kann das Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
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§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der nach Abs. 2 sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung zur Pflege und Instandhaltung der Grabstätte nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter angemessener Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf der Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen (Ersatzvornahme, § 31). Nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung das Grabnutzungsrecht ohne Anspruch auf Erstattung der für die restliche Nutzungsdauer bezahlten Grabnutzungsgebühr aufheben. Dem Entzug des Grabnutzungsrechts muss eine nochmalige schriftliche Aufforderung, die Grabstätte in Ordnung zu bringen, mit Androhung der Maßnahme bei Zuwiderhandlung, vorangehen. Nach bestandskräftigem Entzug des Grabnutzungsrechts gilt § 21 Abs. 5.
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Jedes Grab ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.
(3) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde oder von ihr beauftragten Personen ausgeführt. In besonderen Fällen können von der Gemeinde Ausnahmen zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(4) Das Anpflanzen hochwachsender Gehölze (Zwergsträucher, strauch- und baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
(5) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Gehölze unter Setzung einer angemessenen Frist anordnen. Nach Ablauf der Frist kön-
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nen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustands erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 31).
(6) Verwelkte Blumen oder verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen.
(7) Das Anlegen von Grabhügeln ist nicht gestattet.
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen, soweit dies zur Wahrung der Rechte Dritter notwendig ist und der Friedhofszweck dies erfordert.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage durch den Grabnutzungsberechtigten bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen, wobei die zulässigen Maße nach § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 bis 20 entspricht.
(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal auf Kosten eines Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 bis 20 widerspricht (Ersatzvornahme, § 31).
(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
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Friedhofssatzung vom 30. November 2021 Seite 12
§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale dürfen die zulässige Grabbreite (§ 12) sowie die Höhe von 1,50 m nicht überschreiten.
(2) Die Gemeinde kann im Einzelfall Ausnahmen von diesen Maßen zulassen, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 und dem Friedhofszweck vereinbar sind.
§ 19 Grabgestaltung
Grabmale und bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
§ 20 Besondere Regelungen für die einzelnen Grabarten
(1) Bei Einzel-, Kinder- und Familiengrabstätten (§ 10 Abs. 1 Buchst. a, b und c) ist das vollständige oder teilweise Abdecken mit einer Grabplatte zulässig.
(2) Urnenerdgrabstätten (§ 10 Abs. 1 Buchst. d) müssen mit einer Grabplatte abgedeckt werden. Zulässig sind nur Grabplatten mit einer Länge von 65 cm und einer Breite von 45 cm.
Die Errichtung von sonstigen Grabmalen ist bei Urnenerdgrabstätten nicht erlaubt.
(3) Bei Urnenerdgrabstätten (§ 10 Abs. 1 Buchst. d), die in gesondert ausgewiesenen Bereichen unmittelbar an Friedhofsmauern eingerichtet sind, sind die an der jeweiligen Friedhofsmauer angebrachten Gedenkplatten zu verwenden. Die Gedenkplatten werden vom Grabnutzer im Zusammenhang mit dem erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechts erworben. Die Abdeckung dieser Grabstätten erfolgt durch die Gemeinde oder ein von ihr beauftragtes Bestattungsunternehmen mit den dort vorhandenen Materialien (z.B. Zierkies o.ä.).
(4) Bei Urnengrabfächern (§ 10 Abs. 1 Buchst. e) sind die an der jeweiligen Urnenwand angebrachten Abdeckplatten zu verwenden. Die Abdeckplatten werden vom Grabnutzer im Zusammenhang mit dem erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechts erworben.
§ 21 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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Friedhofssatzung vom 30. November 2021 Seite 13
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können von der Gemeinde nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 31). Kann auf Grund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder es umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale, bauliche Anlagen sowie Abdeck- und Gedenkplatten dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts hat der vorher Nutzungsberechtigte oder der nach Abs. 2 sonst Verpflichtete dafür zu sorgen, dass die Grabmale, baulichen Anlagen sowie Abdeck- und Gedenkplatten innerhalb von drei Monaten entfernt werden. Die Grabstätten nach § 10 Abs. 1 Buchst. a, b und c sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustands erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen getroffen werden (Ersatzvornahme, § 31). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf der Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
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IV. Bestattungsvorschriften
§ 22 Leichenhäuser
(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der Öffnungszeiten (§ 6) sehen. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, dürfen nur mit Erlaubnis des Amtsarztes besichtigt werden.
(3) Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
(4) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 23 Leichenhausbenutzung
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in eines der gemeindlichen Leichenhäuser zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
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Friedhofssatzung vom 30. November 2021 Seite 15
§ 24 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 25 Leichenbesorgung
Das Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen darf nur durch einen geeigneten Bestatter erfolgen.
§ 26 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den gemeindlichen Friedhöfen werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere
- a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
- b) das Versenken des Sarges,
- c) die Beisetzung von Urnen,
- d) die Überführung des Sarges/der Urne vom Leichenhaus zur Grabstätte einschließlich der Gestellung der Träger,
- e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
- f) das Ausschmücken der Leichenhäuser
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme der Träger und der Ausschmückung der Leichenhäuser befreien.
(3) Die Gemeinde kann mit der Durchführung der in Abs. 1 genannten hoheitlichen Aufgaben ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
§ 27 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach verschlossen ist.
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§ 28 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen auf einem gemeindlichen Friedhof sind bei der Gemeinde unverzüglich nach Eintritt des Todes anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Soll eine Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem beauftragten Bestattungsunternehmen und dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 29 Ruhefrist
Die Ruhefrist für Einzel- und Familiengräber in den in § 1 Nr. 1 genannten Friedhöfen wird für Leichen von Erwachsenen auf 20 Jahre, für Leichen von Kindern auf 10 Jahre festgesetzt. Für Urnen in Erdgrabstätten gilt eine Ruhefrist von 20 Jahren. Die Ruhefrist für Urnen in Urnengrabfächern beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 30 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(4) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussvorschriften
§ 31 Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
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Friedhofssatzung vom 30. November 2021 Seite 17
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht zu ermitteln, ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zu Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 32 Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 33 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V.m. § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 1.000 Euro belegt werden, wer
- a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
- b) erforderliche Erlaubnisse der Gemeinde nicht einholt,
- c) die erstmalige Anlage sowie die Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 21 nicht satzungsgemäß vornimmt,
- d) sich entgegen der Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 34 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungsordnung vom 15. Oktober 2014 außer Kraft.
Buttenwiesen, den 30.11.2021
Kartner
- 1. Bürgermeister
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Friedhofssatzung vom 30. November 2021 Seite 18
Bekanntmachungsvermerk:
Diese Satzung wurde am 06.12.2021 in der Gemeindeverwaltung in Buttenwiesen zur Einsichtnahme niedergelegt. Auf die Niederlegung wurde durch Anschlag an der Gemeindetafel im Rathaus und den Gemeindetafeln in allen Gemeindeteilen in der Zeit vom 06.12.2021 bis 28.12.2021 sowie auf der Internetseite der Gemeinde Buttenwiesen (www.buttenwiesen.de) in der Zeit vom 03.12.2021 bis 20.12.2021 hingewiesen.
Buttenwiesen, den 03.01.2022
Kaltner
- 1. Bürgermeister
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🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Buttenwiesen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Buttenwiesen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!