📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2016🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2016 (Friedhofsgebührensatzung vom 28.11.1996, zuletzt geändert am 12.07.2016) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Zöschingen (Stand: 2016, zuletzt geändert am 12.07.2016)
Gemeinde Zöschingen, Landkreis Dillingen a. d. Donau
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) Rechtsstand dieser Datei: Ursprüngliche Satzung vom 28.11.1996, letzte Änderungssatzung vom 12.07.2016
Auf Grund des Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erläßt die Gemeinde Zöschingen folgende Satzung:
§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Eine Grabgebühr (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner
§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Grabgebühr
(1) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Einzelgrabstätte beträgt bei
a) einer Einzelgrabstätte für Erwachsene 750,00 € bei einer Nutzung von 30 Jahren
b) einer Einzelgrabstätte für Kinder 500,00 € bei einer Nutzung von 20 Jahren
c) als Urnengrab 250,00 € bei einer Nutzung von 10 Jahren
(2) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Familiengrabstätte beträgt
a) bei einer Nutzung von 30 Jahren 1.500,00 €
b) als Urnengrab bei einer Nutzung von 10 Jahren 500,00 €
(3) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte beträgt 250,00 € bei einer Nutzung von 10 Jahren
(4) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i. S. der Absätze 1, 2 und 3 hinaus, so ist für die Verlängerung des Nutzungsrechts die Gebühr im voraus zu entrichten. Dabei wird für jedes angefangene Jahr 1/10, 1/20 bzw. 1/30 der Grabgebühr berechnet.
(5) Bei Wiedereinlösen eines Grabes nach Ablauf der Nutzungsfrist sind die Gebühren zu entrichten. Dabei wird für jedes angefangene Jahr 1/10, 1/20 bzw. 1/30 der Grabgebühr be-rechnet.
§ 5 – Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 160,00 €
(2) Die Gebühr für die Grabherstellung je Grabstätte beträgt
a) Normaltiefe (ca. 1,50 m) 367,00 €
b) Tieferlegung (ca. 2,00 m) 517,00 €
c) Urnengrab (ca. 0,70 m) 145,00 €
d) Kindergrab 238,00 €
e) findet eine Beerdigung am Samstag statt erhöht sich die Gebühr nach a), b), c) und d) um 57,00 €
(3) Die Gebühr für die Leitung der Beisetzung (Prokurator) beträgt 36,00 €
§ 6 – Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für die Graburkunde beträgt 20,00 €
(2) Die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung eines Grabmals, einer Einfassung und sonstiger baulicher Anlagen und die Änderung solcher Anlagen beträgt 25,00 €
(3) Die Gebühr für das Entfernen des Grabsteines, Abräumen und Einebnen des Grabfeldes nach Erlöschen oder Entzug des Nutzungsrechtes wird nach den tatsächlich entstande-nen Aufwendungen festgesetzt.
(4) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erho-bene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 7 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 28.11.1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Grabstätten- und Bestattungsge-bühren vom 18.04.1980 (Amtsblatt Nr. 8/1980), zuletzt geändert durch Satzung vom 30.11.1994 (Amtsblatt Nr. 24-25/1994), außer Kraft.
Zöschingen, 28.11.1996
gez. Schön Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2026 (Friedhofssatzung vom 14.04.2026, in Kraft ab 01.05.2026) Volltext anzeigen ▼
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Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Zöschingen (Friedhofssatzung – FS)
vom 14. April 2026
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Zöschingen folgende Satzung:
Inhalt:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsanspruch
§ 4 Friedhofsverwaltung
§ 5 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Verhalten im Friedhof
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
§ 10 Grabarten
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
§ 12 Urnengemeinschaftsgrabstätte
§ 13 Größe der Grabstätten
§ 14 Rechte an Grabstätten
§ 15 Übertragung von Nutzungsrechten
§ 16 Pflege und Instandhaltung der Gräber
§ 17 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
§ 18 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
§ 20 Grabgestaltung
§ 21 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
IV. Bestattungsvorschriften
§ 22 Leichenhaus
§ 23 Leichenhausbenutzungszwang
§ 24 Leichentransport
§ 25 Leichenbesorgung
§ 26 Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 27 Bestattung
§ 28 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
§ 29 Ruhefrist
§ 30 Exhumierung und Umbettung
V.
Schlussbestimmungen
§ 31 Anordnungen und Ersatzvornahme
§ 32 Haftungsausschluss
§ 33 Zuwiderhandlungen
§ 34 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgende Einrichtung für das Bestattungswesen zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung der Gemeindeeinwohner als öffentliche Einrichtung:
- 1. einen Friedhof,
- 2. das gemeinsliche Leichenhaus.
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof werden beigesetzt
a. die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten, b. die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, sowie ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV), c. die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d. Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der gemeinslichen Friedhofsverwaltung im Einzelfall, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhofe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteit. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, sowie keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszteiten der Friedhöfe beschrankt sich auf die Tageszeit. Des Weiteren sind die Öffnungszteiten an den Haupteingängen einsehbar. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Abfälle und Abraummaterial sind eigenverantwortlich zu entsorgen. Geringe Mengen Abfälle können in den entsprechenden zur Verfügung gestellten Müllbehälter entsorgen werden. (4) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzuführen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu larmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig oder üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulegen, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassung und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflasche sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken. (5) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (6) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. (7) Fundsachen sind unabhängig von ihrem Wert beim Fundbüro abzuliefern.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Für die Arbeiten der Gewerbetreibenden bedarf es einer Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in eine ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 5) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(4) Die gewerbliche Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblichen Arbeiter wie z. B. alte Fundamente Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen. (6) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. (3) Grabstätten können erst bei Eintritt eines Beisetzungsfalles erworben werden. Bisher erworbene Grabstätten bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 10 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzelgrabstätten
b) Doppelgrabstätten
c) Urnengrabstätten
d) Urnengemeinschaftsgrabstätten
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Die Friedhöfe sind darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Einzelgrabstätten kann ein Verstorbener beigesetzt werden. Erst nach Ablauf der Ruhefrist ist eine Neubelegung möglich. Eine Hinzubestattung ist nur bei Umwandlung der Grabstände in eine Doppelgrabstände möglich, dies ist mit einem Aufpreis verbunden. (4) In Doppelgrabstätten können zwei Verstorbene beigesetzt werden. Es wird unterschieden in Doppelgrabstände breit und Doppelgrabstände schmal. Bei einer schmalen Doppelgrabstände erfolgt die Bestattung übereinander. In einer breiten Doppelgrabstände beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander. Erst nach Ablauf einer Ruhefrist ist eine neue Belegung these Grabteils möglich. Wenn beiden Grabstellen belegt sind, ist eine Hinzubestattung möglich, dies ist jedoch mit einem Aufpreis verbunden. (5) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in der Urnengemeinschaftsgrabanlage (auch anonym), Einzel-, Doppel-, und Urnengrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. (3) In einer Urnengrabstände, die Urnen zweier Verstobener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. Wenn beiden Grabstellen belegt sind, ist eine Hinzubestattung von Urnen möglich, dies ist jedoch mit einem Aufpreis verbunden. (4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 14 und 15 entsprechend. (5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstände, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschereste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 12 Urnengemeinschaftsgrabstätte
(a) Die Gedenkschilder für das Urnengemeinschaftsgrab werden von den Angehörigen eigenständig organisiert. Hierfür steht eine Fläche von 120 x 40 mm zur Verfügung. Das Gedenkschild muss aus Messing sein, die Oberfläche muss satiniert und mit einem Schutzlack gegen das Oxidieren geschützt sein. Es darf sich hierbei nur um reines Gravurmessing handeln, wobei die Gravur mit schwarzem Acryllack ausgelegt sein muss. Das Schild muss selbstklebend angebracht werden. (b) Nicht zugelassen sind Gestaltungs- und Bearbeitungsarten der Gedenkschilder mit anderen Materialien und Farben sowie das Anbringen von Lichtbildern und Lichterketten sowie sonstige elektrische Beleuchtungsartikel. (c) Andere Embleme als Buchstaben und Zahlen sind nur zulässig, wenn es sich um Wappen, Kreuze, Blumen oder Figuren – eingraviert – handelt. (d) Sämtliche Dekorationen dürfen die Größe der einzelnen Gedenkschilder nicht überschreiten. (e) Bei den Grabstätten handelt es sich um pflegefreie Gemeinschaftsgrabstätten. Von Seiten der Nutzungsberechtigten sind keine weiteren Dekorationen, Anpflanzungen oder das Ablegen von Blumen vorgesehen. Auch hier ist das Aufstellen von Weihwasserkesseln, Laternen und Blumenasen nicht gestattet. Bei der Grünpflege durch die Gemeinde werden alle Blumen und Gegenstände weggeräumt und entsorgt. (1) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Einzel- und Doppelgräber entsprechend. (2) Das Aufstellen von Holzkreuzen ist an diesen Grabstätten nicht erforderlich.
§ 13 Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan des jeweiligen Friedhofes maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:
a) Einzelgrabstätte Länge: 1,60 m Breite: 0,80 m
b) Doppelgrabstätte breit Länge: 1,60 m Breite: 1,60 m
c) Doppelgrabstätte schmal Länge: 1,60 m Breite: 0,80 m
d) Urnengemeinschaftsgrabstätte Länge: 0,40 m Breite: 0,40 m
e) Urnengrabstätte Länge: 0,70 m Breite: 0,70 m (2) Der Abstand zwischen den einzelnen Grabstätten darf höchstens 0,60 m betragen. (3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges beträgt mindestens 0,90 m. Die Tiefe der Urne beträgt mindestens 0,65 m. (4) Die Ausmaße der Gräber richten sich nach den jeweiligen Friedhofsplänen. In Ausnahmesituationen können Grabstätten auch von den angegebenen Maßen abweichen bzw. sich verändern.
§ 14 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebühren) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5, 10, 15, 20 oder 30 Jahre verlängert werden, maximal jedoch um die festgeschriebene Ruhefrist der Grabstätte (§ 29) sofern die Gemeinde zustimmt. (4) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebene Ruhefrist zu erwerben.
§ 15 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewandt wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Person übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 16 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen (§ 17). (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 15 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 15 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Anordnungen und Ersatzvornahme, § 31). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder den Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 15 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 17 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Grabbeete dürfen nicht hoher als 20 cm sein. (3) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (4) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräber bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gehölze dürfen nicht hoher als der Grabstein sein. (5) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (§ 31 Ersatzvornahme). (6) Friedhofsabfälle sind nach kompostierbaren und nicht kompostierbaren Abfallen zu trennen, soweit die Entsorgung über die auf den Friedhöfen aufgestellten Abfallbehälter erfolgt. Die seitliche Lagerung von Abfallen aller Art neben den Abfallbehältern sowie die Entsorgung anderer als auf dem Friedhof angefallenen Abfallen sind nicht zulässig. Wertstoffe wie Papier, Kartonagen, Glas, Metall, Kunst- und Verbundstoffe, Steckschwämme, Trauergebinde die von Friedhofsbesuchern oder Gewerbetreibenden auf dem Friedhof verwendet wurden, sollen von ihren zurückgenommen und auf dem darauf bestimmten Entsorgungsweg der Wiederverwertung zugeführrt werden. Vor der Zuführung kompostierbarer Abfälle in die darauf vorgesehenen Abfallbehälter sind alle nicht kompostierbaren Bestandteile wie z. B. Metalle, Topfscherben, Trauergebinde, Steckschwämme usw. auszusortieren. Im Interesse des Umweltschutzes sollen in den Produkten der Trauerfloristik und im Grabschmuck, wie z. B. in Kränzen, Trauergebinden, Gestecken sowie an der Pflanze verbleibenden Pflanzenzuchtbehälter, Kunststoffe oder sonstige nicht verrottbare Stoffe nur verwendet werden, soweit sie sich einfach von den Kränzen oder Gestecken losen lassen und nach der Verwendung vom Friedhof entfern werden. Davon ausgenommen sind Kunststoffartikel mit längerem Gebrauchswert wie Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
§ 18 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 13 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage bzw. das Grabmal nicht den gesetzlichen Vorschriften oder den Vorschriften der §§ 19 und 20 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis bzw. Genehmigung aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 19 und 20 widerspricht (Anordnungen und Ersatzvornahme, § 31).
(5) Die Erlaubnis bzw. die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht werden ist. (6) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holzkreuze zulässig. Diese dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 19 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes (§ 13) ohne Seitenpfade gemessen, sowie die Höhe von 1,75m ab Sockelhöhe (mit einer Toleranz von 5 %) und bei Urnengrabstätten die Höhe von 0,70 m (mit einer Toleranz von 5 %) nicht überschreiben; dies gilt nicht für schmiedeeiserne Kreuze. (2) Grabeinfriedungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiben:
- 1. bei Einzelgrabstätten: 0,80 m
- 2. bei Doppelgrabstätten breit: 1,60 m
- 3. bei Doppelgrabstätten schmal: 0,80 m
- 4. bei Urnengrabstätten: 0,70 m
(3) Die Stärke der Grabmaler bei Doppel- und Einzelgrabstätten muss mindestens 14 cm betragen. Bei Urnengrabstätten nicht mehr als 14 cm. (4) Die sightbare Höhe des Sockels darf 15 cm nicht überschreiben. (5) Die Urnenerdgrabstätten in der Gemeinde Zoschingen sind mit einem Edelstahl-Rahmen (70 x 70 cm) umgeben. Das vorgesehen Grabmal ist innerhalb these Rahmens anzubringen, d. h. der Metallrahmen soll sightbar bleiben. Etwaige Einfassungen oder eine Teil-Abdeckplatte sind innerhalb des Metallrahmens hohengleich bzw. maximal 6 cm hoher als der Metallrahmen anzubringen. (6) Bei Vorliegen besonderer Umstände, ist eine Überschreitung im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 20 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.
§ 20 Grabgestaltung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Wurde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofs in Einklang stehen. (3) Grababdeckungen aus Stein sind bei Erdgrabstätten sowie Urnenerdgrabstätten verboten. Wenn besondere Grunde vorliegen, kann eine Abdeckung auf Antrag genehmigt werden. Sie ist so zu gestalten, dass der Friedhofszweck erfüllt wird. Sie darf maximal 2/3 (Angaben in m^2 anzugeben) der Grabstätte abdecken.
§ 21 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e. V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemänen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemänen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfern werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Anordnungen und Ersatzvornahme § 31). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale, Einfassungen und bauliche Anlagen (§ 18 und § 19) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfern werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den § 16 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vomals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Anordnungen und Ersatzvornahme, § 32). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgaben durch den vomals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis oder Genehmigung der Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 22 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewährung der Leichen, bis sie bestattet oder überfuhrt werden und zur Aufbewährung von Urnen feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wir darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Budesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu dieser Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 23 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeinsliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtingen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführrt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 24 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 25 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch die Angehörigen oder einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 26 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeinslichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführrt, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstände einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückungen nach Abs. 1f) befreien.
§ 27 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Ascheurnen unter der Erde bzw. in Urnenstelen, Urnengemeinschaftsgräbern und Baumgräbern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.
§ 28 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest. (3) Soll die Beisetzung in einer Grabstände erfolgen, an der ein Nutzungsrecht besteht, so ist diese Recht nachzuweisen.
§ 29 Ruhefrist
Die Ruhefrist beträgt
a) Für Einzel- und Doppelgrabstätten in den Friedhöfen 30 Jahre
b) für alle Arten von Urnengrabstätten (§ 10 Abs. 1 c), d) 10 Jahre
c) für Urnenbestattungen in Einzel- und Doppelgrabstätten 10 Jahre
Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
Die Gemeinde kann bei Vorliegen zwingender Gründe, wie abweichende Bodenbeschaffenheit oder bestimmte Vorbehandlung der Leiche, die Ruhezeiten für Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten verlängern oder verkürzen.
§ 30 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (3) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (4) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (5) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lasst die Umbettung durchfuhren. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann,trägt der Antragsteller. (7) Die Vorschriften über eine Ausgrabung oder Umbettung von Amts wegen bleiben unberührt. (8) Im Übrigen gilt § 21 Bestattungsverordnung - BestV. (9) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (10) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.
V. Schlussbestimmungen
§ 31 Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen setzen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 32 Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsmäßige Benutzung der Friedhofsanlage entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 33 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,– Euro und höchstens 1000,– Euro belegt werden wer:
- a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
- b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
- c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 16 bis 21 nicht satzungsmäßig vornimmt,
- d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 34 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt zum 01.05.2026 in Kraft. (2) Mit Ablauf des 30. April 2026 tritt die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Zöschingen vom 26. April 2001 außer Kraft.
Zöschingen, 14. April 2026
Tobias Steinwinter Erster Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Zöschingen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Zöschingen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!