Friedhofsgebühren Wertingen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Wertingen · Bayern · PLZ 86637

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2025 (14.11.2024, Inkrafttreten 01.01.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) ⏳ Ruhezeit 15–20 J.
1.750,00 €*
für 20 J. Ruhezeit (je nach Friedhof 15–20 J.)
* Bedingung: Kein klassisches Reihengrab; Lage wird mit Erwerber bestimmt (§ 8 FBO)
🧮 Grabnutzung 750 € + Unterhalt 50 €/J. × 20 J. = 1.000 €
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. b) GebS (Einzelgrab, einstellig)
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) ⏳ Ruhezeit 15–20 J.
1.750,00 €*
für 20 J. Ruhezeit (je nach Friedhof 15–20 J.)
* Bedingung: Wahlgrab: Lage wird mit Erwerber bestimmt; Nutzungsrecht 15 bzw. 20 Jahre (§ 8 FBO)
🧮 Grabnutzung 750 € + Unterhalt 50 €/J. × 20 J. = 1.000 €
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. b) GebS (1-stelliges Einzelwahlgrab; Familiengrab zweistellig 1.450 € nicht gewählt)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) ⏳ Ruhezeit 15–20 J.
1.430,00 €
für 15 J. Ruhezeit (je nach Friedhof 15–20 J.)
🧮 Grabnutzung 680 € + Unterhalt 50 €/J. × 15 J. = 750 €
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. c) GebS (Urnenerdgrab)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) ⏳ Ruhezeit 15–20 J.
1.450,00 €
für 15 J. Ruhezeit (je nach Friedhof 15–20 J.)
🧮 Grabnutzung 700 € + Unterhalt 50 €/J. × 15 J. = 750 €
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. e) GebS (Urnennische, 1 Nische)
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) ⏳ Ruhezeit 15–20 J.
1.550,00 €*
für 20 J. Ruhezeit (je nach Friedhof 15–20 J.)
* Bedingung: Nur anonyme Urnenbestattung möglich (§ 10 Abs. 2 FBO)
🧮 Grabnutzung 550 € + Unterhalt 50 €/J. × 20 J. = 1.000 €
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. f) GebS (Gemeinschaftsgrabfeld, anonyme Bestattung)
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) ⏳ Ruhezeit 15–20 J.
1.600,00 €*
für 15 J. Ruhezeit (je nach Friedhof 15–20 J.)
* Bedingung: Nur in Gebührensatzung bepreist; Details in FBO nicht geregelt
🧮 Grabnutzung 850 € + Unterhalt 50 €/J. × 15 J. = 750 €
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. d) GebS (Urnenbaumgrab)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
714,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 714 € · Urne: 143 €
📄 § 10 Ziff. c) GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
100,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Kühlzelle zzgl. 150,00 € (§ 9 Abs. 2 GebS)
📄 § 9 Abs. 1 Ziff. a) GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (14.11.2024, Inkrafttreten 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wertingen (gültig ab 01.01.2025)

Stadt Wertingen

Auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Stadt Wertingen folgende

**Gebührensatzung für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen

der Stadt Wertingen ab 01.01.2025 (Friedhofsgebührensatzung)**

**§ 1

Gebühren**

Die Stadt Wertingen erhebt für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen Benutzungsgebühren, Unterhaltungsgebühren, Bestattungsgebühren, Dienstleistungsgebühren und Verwaltungsgebührten.

Sind für Leistungen, die im Einzelfall notwendig werden, keine Gebühren in dieser Gebührenordnung aufgeführt, so werden sie unter Berücksichtigung des jeweiligen Material- und Zeitaufwandes berechnet.

**§ 2

Gebührenschuldner**

(1) Zur Zahlung der Bestattungsgebühren ist verpflichtet, wer den Bestattungsauftrag erteilt hat oder wer gesetzlich zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet ist.

(2) Zur Zahlung der Grabgebühren ist verpflichtet, wer die Vergabe eines Benutzungsrechts an einem Wahlgrab bzw. dessen Verlängerung oder die Umschreibung eines Benutzungsrechts beantragt hat.

(3) Im Übrigen ist zahlungspflichtig, wer eine Leistung bestellt hat oder in Anspruch nimmt.

(4) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

**§ 3

Fälligkeit und Sicherung der Gebühren**

Die Gebührenschuld entsteht mit der Antragstellung bzw. der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen. Die Gebühren werden im Zeitpunkt der Zustellung des Gebührenbescheides bzw. nach der öffentlichen Bekanntgabe fällig. Die Unterhaltungsgebühr ist jährlich zum 01.06. fällig.

In besonderen Fällen kann eine Vorauszahlung bis zum vollen Betrag verlangt werden. Sind die Gebühren nicht sichergestellt, so werden nur die Leistungen erbracht, die den niedrigsten Gebührensätzen entsprechen.

Stadt Wertingen

§ 4

Härteklausel

Zur Vermeidung unbilliger Härten können Ausnahmen von dieser Gebührensatzung zugelassen werden.

§ 5

Grabgebühren

(1) Die Grabbenutzungsgebühr beträgt pro Grab:

a) für ein Familiengrab (zweistellig) 1.450,00 €

b) für ein Einzelgrab (einstellig) 750,00 €

c) für ein Urnenerdgrab 680,00 €

d) für ein Urnenbaumgrab 850,00 €

e) für eine Urnennische 700,00 €

f) im Gemeinschaftsgrabfeld (anonyme Bestattung) 550,00 €

g) für ein Kindergrab (bis zum Alter von 10 Jahren) 270,00 €

h) für ein Kindergrab (bei der Bestattung von Tot- oder Fehlgeburten) 120,00 €

§ 6

Friedhofsunterhaltungsgebühr

Zur Deckung der Unterhaltskosten wird pro Grab- bzw. Urnenstätte eine Unterhaltungsgebühr festgesetzt, diese beträgt pro Jahr 50,00 €.

§ 7

Bestattung einer weiteren Leiche in einer Grabstätte

Wird in einem Grab eine weitere Leiche oder Urne beigesetzt, deren Ruhefrist die Dauer des Nutzungsrechts übersteigt, so ist die Grabgebühr für die das Nutzungsrecht übersteigende Zeit nach zu entrichten. Dabei wird für jedes angefangene Jahr die jährliche Grabgebühr der jeweils geltenden Gebührensätze berechnet.

§ 8

Wiedererwerb einer Grabstätte

Beim Wiedererwerb einer Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die jeweils gültigen Gebührensätze zu entrichten.

Stadt Wertingen

§ 9

Benutzung der Leichenhäuser

(1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhäuser der Stadt Wertingen beträgt:

a) für einen Sarg: 100,00 €

b) für die Aufbewahrung einer Urne bis zur Beerdigung: 50,00 €

c) für einen Sarg oder eine Urne eines Kindes bis zum Alter von 10 Jahren. 25,00 € (2) Für die Benutzung der Kühlzelle betragen die Gebühren 150,00 €

§ 10

Bestattungsgebühren

a)Annahme von Sarg/ Urne, Schließdienst und Aufbahrung
1.Annahme der/ des Verstorbenen oder der Urne47,60 €
2.Zuschlag zur Annahme außerhalb den Dienstzeiten (Montag bis Freitag zwischen 17 Uhr und 8 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen)47,60 €
3.Verabschiedung89,25 €
4.Schließdienst für Anlieferung von Blumen etc.47,60 €
5.Aufbahrung von Sarg/ Urne im Leichenhaus53,55 €
b)Durchführung der Bestattung
1.Leitung der Bestattung71,40 €
2.Leitung der Trauerfeier ohne Bestattung107,10 €
3.Transport des Sarges zum Grab (u.a. 4 Sargträger)214,20 €
4.Transport der Urne zum Grab53,55 €
c)Öffnen und Schließen von Grabstätten
1.Öffnen und Schließen einer Erdgrabstätte714,00 €
2.Abtransport der Graberde oder Lagerung im Container59,50 €
3.Öffnen und Schließen einer Urnenerdgrabstätte142,80 €
4.Öffnen und Schließen einer Urnennische95,20 €
d)Zuschläge
1.Schließdienst außerhalb der üblichen Dienstzeit47,60 €
2.Zuschlag für Samstagsdienste (Öffnen von Grabstätten, Bestattungen, usw.)297,50 €
3.Erschwerniszuschläge pro Person und Stunde (z.B. Sondergrößen für Särge, Frost, Altfundamente)47,60 €
e)Umbettungen und Exhumierungen
1.von Gebeinen innerhalb des Friedhofes1.071,00 €

Stadt Wertingen

2.einer Urne innerhalb des Friedhofes214,20 €
3.Exhumierung einer Urne nach auswärts119,00 €
4.Freiräumung eines Urnengrabes nach Ablauf der Ruhezeit119,00 €
5.Freiräumung einer Urnennische nach Ablauf der Ruhezeit59,50 €
f)Dienstleistungen Friedhofswärter (Reinigung Leichenhaus)70,00 €
g)Fundament für ein Familiengrab475,00 €
h)Fundament für ein Einzelgrab365,00 €

§ 11

Verwaltungsgebühren

a)Verwaltungsgebühr für die Inanspruchnahme des Bestattungsamtes100,00 €
b)Ausstellung einer Graburkunde20,00 €
c)Umschreibung einer Graburkunde20,00 €
d)Genehmigung zur Errichtung eines Grabdenkmales oder einer Grabeinfassung je nach Herstellungskosten60,00 € - 150,00 €

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 13.10.2009 sowie die hierzu ergangene 1. Änderungssatzung vom 17.12.2014 und 2. Änderungssatzung vom 20.06.2024 außer Kraft.

Wertingen, den 14.11.2024 Stadt Wertingen

Willy Lehmeier

  1. 1. Bürgermeister
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2009 (30.03.2009), zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 15.11.2024 (Inkrafttreten 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Wertingen (2009)

Stadt Wertingen

Die Stadt Wertingen erläßt auf Grund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende

Friedhofs- und Bestattungsordnung

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Bestattungseinrichtungen

Die Stadt unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen:

  1. 1. der neue Friedhof in der Bauerngasse in Wertingen Fl.Nr. 472 (Teilfläche) Gemarkung Wertingen (westlich der alten Friedhofsmauer),
  2. 2. die Friedhöfe in der Bauerngasse in Wertingen

a) Fl.Nr. 472 (Teilfläche) und Fl.Nr. 473 Gemarkung Wertingen (alter Teil - sudlich des Leichenhauses -),

b) Fl.Nr. 472 (Teilfläche) Gemarkung Wertingen (Erweiterungsteil - nördlich des Leichenhauses -),

  1. 3. der Friedhof in Gottmannshofen Fl.Nr. 19 Gemarkung Gottmannshofen
  2. 4. der Friedhof in Prettelshofen FL. Nr. 26 Gemarkung Prettelshofen.

Zu den Bestattungseinrichtungen gehören ferner die Leichenhäuser in den bezeichneten Friedhöfen, die Leichentransportmittel sowie das Friedhofs- und Bestattungspersonal.

§ 2

Bestattungsrecht

  1. 1. In den Friedhöfen der Stadt Wertingen werden Verstorbene bestattet,

a) die beim Eintritt des Todes den Wohnsitz in der Stadt hatten oder

b) für die auf Grund dieser Satzung oder einer früheren Bestimmungen ein Grabnutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstände nachgewiesen wird oder

c) die beim Eintritt des Todes keinen Wohnsitz in der Stadt haben, soweit die Bestattung vom Nutzungsberechtigten einer belegungsfähigen Grabstände beantragt wird.

Stadt Wertingen

  1. 2. Außer dem wird, sofern eine ordnungsgemäß Beisetzung anderweitig nicht gewährleistet ist, auch die Beisetzung der im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot aufgefundenen gestattet.
  2. 3. In allen übrigen Fällen ist die Erlaubnis der Stadt erforderlich

§ 3

Benutzungszwang

  1. 1. Für folgende Verrichtungen wird Benutzungszwang angeordnet:

a) Aufbewährung und Aufbahrung der Leichen im Leichenhaus,

b) Durchführung der Erdbestattung,

c) Beisetzung der Urnen.

  1. 2. Bei Überführung nach auswärts gilt nur Absatz 1 Buchstabe a; damit werden Leichenräume im Krankenhaus und im städtischen Altenheim dem Leichenhaus gleichgestellt.
  2. 3. Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Absatz 1 a) ganz oder teilweise befrei werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit nicht gefährdet werden, und die Wurde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.

§ 4

Pflichten bei Eintritt eines Sterbefalles

  1. 1. Bestattungen in einem Friedhof der Stadt Wertingen sind bei der Stadt unverzüglich nach Eintritt des Todes von den Hinterbliebenen anzumelden. Bei der Anmeldung sind der Leichenschauschein, die erforderlichen Personenstandsurkunden sowie die sonstigen Unterlagen vorzulegen.
  2. 2. Soll eine Beisetzung in einer Grabstände erfolgen, an der ein Nutzungsrecht besteht, so ist diese Recht auf Verlangen der Stadt nachzuweisen.
  3. 3. Der Grabnutzungsberechtigte ist verpflichtet, Grababdeckplatten, Grabeinfassungen sowie Bepflanzungen des Grabes auf seine Kosten zu beseitigen bzw. beseitigen zu halten, soweit dies zum Grabaushub erforderlich ist.

II. Grabstätten

§ 5

Allgemeines

  1. 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Wertingen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

Stadt Wertingen

  1. 2. Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Familiengrabstätten

b) Einzelgrabstätten

c) Kindergrabstätten

d) Urnengrabstätten

  1. 3. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 6

Aufteilungspläne

Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der Stadt. Für jeden Friedhof wird ein gesonderter Belegungsplan aufgestellt. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend numeriert.

§ 7

Familiengrabstätten

  1. 1. Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren bzw. 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur für die gesamte Familiengrabstätte möglich.
  2. 2. Eine Beisetzung in einer Familiengrabstätte darf nur statfinden, wenn die Ruhezeit (§ 29 dieser Satzung) die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben wird.
  3. 3. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, in der Familiengrabstätte beigesetzt zu werden. Dieses Recht steht auch dem Ehegatten sowie dessen Kindern zu. Den Kindern jedoch nur für die Dauer ihres ledigen Standes. Die Stadt kann ausnahmsweise auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

§ 8

Einzelgrabstätten

  1. 1. Einzelgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung einer Leiche, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren bzw. 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Stadt kann im begründeten Einzelfall die Bestattung einer weiteren Leiche zulassen.
  2. 2. Aus einer Einzelgrabstätte kann nur in eine Familiengrabstätte umgebettet werden.

Stadt Wertingen

§ 9

Kindergrabstätten

  1. 1. Kindergrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 10 Jahren bzw. 15 Jahren (Nutzungszeit) erworben und deren Lage mit dem Erwerber bestimmt wird. Für Fehl- und Totgeburten kann ein Nutzungsrecht für die Dauer von 3 Jahren bzw. 5 Jahren erworben werden.
  2. 2. Aus einer Kindergrabstätte kann nur in eine Familiengrabstätte umgebettet werden.

§ 10

Urnengrabstätten

  1. 1. Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschenresten. Sie können unterirdisch in einem Einzel-, Familien-, oder Urnengrab bzw. im Gemeinschaftsgrabfeld oder oberirdisch in einer Nische der Urnenwand oder einer Urnenstele beigesetzt werden. In einer oberirdischen Grabkammer konnen maximal 3 Urnen bestattet werden. Auf Antrag wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren bei Erdbestattungen im Alten Teil und im Erweiterungsteil bzw. von 20 Jahren bei Bestattungen jeglicher Art im Neuen Teil erworben. Die Lage wird mit dem Erwerber bestimmt.
  2. 2. Im Gemeinschaftsgrabfeld ist nur eine anonyme Bestattung der Urne möglich.
  3. 3. Die Urnenbeisetzung ist bei der Stadt vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die Sterbeurkunde und die Bescheinigung über die Einasicherung vorzulegen.
  4. 4. Aus einer Urnengrabstätte kann nur in eine Familien- oder Einzelgrabstätte umgebettet werden.

§ 11

Entstehung, Wiedererwerb, Rückgabe, Ablauf des Nutzungsrechts

  1. 1. Das. Nutzungsrecht an einer Grabstände entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushängigung der Graburkunde. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände.
  2. 2. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstände ist auf Antrag möglich.
  3. 3. Das Nutzungsrecht an einer Grabstände kann erst nach Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Stadt Ausnahmen zulassen.
  4. 4. Nach Ablauf des Nutzungsrechts an einer Grabstände wird der Nutzungsberechtigte vorher rechtzeitig schriftlich, falls seine Anschrift nicht besteht ist, durch öffentlichen Anschlag an den Amtstafeln der Stadt hingewiesen.

Stadt Wertingen

§ 12

Übertragung des Nutzungsrechts

  1. 1. Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht grundsätzlich nur auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung - BestV - genannten Angehörigen übertragen. Dies gilt auch für eine Verfügung von Todes wegen.
  2. 2. Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Todes keine oder eine unwirksame Bestimmung, so geht das Nutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV aufgeführten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über; bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste.
  3. 3. Der Übergang des Nutzungsrechts ist der Stadt anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreiben.

§ 13

Größe (Gestaltungsfläche) und Tiefe der Gräber

  1. 1. Die Größe der Gräber beträgt in der Regel:

a) im neuen Friedhof in der Bauerngasse in Wertingen Fl.Nr. 472 (Teilfläche) Gemarkung Wertingen (westlich der alten Friedhofsmauer) für ein

FamiliengrabLänge 2,00 mBreite ca. 2,20 m
EinzelgrabLänge 2,00 mBreite ca. 1,00 m
KindergrabLänge 1,20 mBreite 0,60 m
Urnengrab (Grabfeld Nr. 2 – 5)Länge 0,80 mBreite 0,80 m
Urnengrab (Grabfeld Nr. 1)Länge 1,00 mBreite 1,00 m
Gemeinschaftsgrabfeld für Urnen (Grabfeld Nr. 6)Gesamtfläche ca. 20m²

b) im Friedhof in der Bauerngasse in Wertingen Fl.Nr. 472 (Teilfläche) und Fl.Nr. 473 Gemarkung Wertingen (alter Teil - südlich des Leichenhauses -) für ein

FamiliengrabLänge ca. 1,80 mBreite ca. 1,80 m
EinzelgrabLänge ca. 1,80 mBreite ca. 0,90 m

c) im Friedhof in der Bauerngasse in Wertingen Fl.Nr. 472 (Teilfläche) Gemarkung Wertingen (Erweiterungsteil - nördlich des Leichenhauses -) für ein

FamiliengrabLänge ca. 2,20 mBreite ca. 2,00 m
EinzelgrabLänge ca. 2,20 mBreite ca. 1,00 m
KindergrabLänge 1,20 mBreite 0,60 m

Stadt Wertingen

d) im Friedhof in Gottmannshofen

Fl.Nr. 19 Gemarkung Gottmannshofen für ein

Familiengrab

Einzelgrab

Länge ca. 2,40 m

Länge ca. 2,20 m

Breite ca. 1,80 m

Breite ca. 0,90 m

e) im Friedhof in Prettelshofen

Fl.Nr. 26 Gemarkung Prettelshofen für ein

Familiengrab

Einzelgrab

Länge ca. 2,00 m

Länge ca. 2,00 m

Breite ca. 2,00 m

Breite ca. 1,00 m

  1. 2. Im übrigen sind die Größen der Grabstätten nach den im jeweiligen Friedhof bereits vorhandenen Gräbern zu bemessen.
  2. 3. Die Tiefe des Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Grabsohle für ein Familiengrab mindestens 240 cm, für ein Einzelgrab 170 cm, für ein Kindergrab 130 cm und für ein Urnengrab mindestens 100 cm.

III. Gestaltung der Grabstätten

§ 14

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

  1. 1. Jede Grabstätte ist - unbeschadet besonderer Gestaltungsvorschriften für einzelne Friedhöfe der Stadt - dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des jeweiligen Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
  2. 2. Die Stadt ist berechtigt, Anordnungen hinsichtlich der Anlage und Gestaltung der Gräber zu treffen.
  3. 3. Für den neuen Friedhof in der Bauerngasse in Wertingen (F1.Nr. 472 - Teilfläche) Gemarkung Wertingen (westlich der alten Friedhofsmauer) gilt hinsichtlich der Gestaltung der Grabstätten folgenden:
    • a) Grabhugel dürfen die Rasenfläche hochstens 5 cm überragen.
    • b) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Sie sind mit 2/3 bodendeckenden Pflanzen (Bodendecker) und 1/3 Wechselpflanzen zu bepflanzen.
    • c) Zum Bepflanzen der Grabstätten dürfen nur gebräuchliche Arten von Friedhofspflanzen verwendet werden. Die Pflanzen und Bäume dürfen die Obergrenze des Grabsteins nicht überragen.

Stadt Wertingen

d) Die Weggestaltung zwischen den Grabstätten erfolgt je nach vorhandener Fläche mit ein- bis dreireihigen Granitsteinen. Diese werden vom Steinmetz im Auftrag der Stadt verlegt. Die Kosten hierfür werden bei Erwerb einer Grabstätte dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. Dies gilt nicht bei Urnengräbern, da hier die Abgrenzung zwischen Weg und Grabstätte durch einen Graniteinzeiler bereits hergestellt ist.

§ 15

Pflege und Instandhaltung der Grabstätten

  1. 1. Grabstätten sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung der Leiche bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts wurde unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung herzurichten und dauernd ordnungsgemäß instand zu halten. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich.
  2. 2. Bäume, Pflanzen usw. *\text{dürfen} andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
  3. 3. Geräte zur Grabpflege und leere Gefäße jeder Art dürfen an Gräbern oder in der Nähne nicht aufbewahrt werden. Sie können vom Friedhofspersonal der Stadt entfernt werden.
  4. 4. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von der Grabstände zu entfernen und an den hierfür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
  5. 5. Wird eine Grabstände nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstände innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, ist die Stadt berechtigt, ihm das Nutzungsrecht zu entziehen. Ist der Aufenthalt des Verantwortlichen nichtbekannt, genugt eine öffentliche Bekanntmachung an den Amtstafeln der Stadt Wertingen.
  6. 6. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 5 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt, kann die Stadt den Grabschmuck auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfern.
  7. 7. Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgartner beauftragen.
  8. 8. Nach Ablauf der Ruhezeit ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Grabstände abzuräumen, sofern die Veränderung des Nutzungsrechts nicht beantragt wird.

IV. Gestaltung der Grabdenkmale

§ 16

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

  1. 1. Grabdenkmale sind so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt ist.

Stadt Wertingen

  1. 2. Die Stadt kann vorschreiben, wie die Grabdenkmale hinsichtlich Form, Werkstoff, Farbe und Schrift beschaffen sein,Müssen und wie die Grabeinfassungen zu gestalten bzw. herzustellen sind.
  2. 3. Für die einzelnen Friedhöfe der Stadt gilt, bezüglich der Gestaltung der Grabdenkmale insbesondere folgenden:

a) für den neuen Friedhof in der Bauerngasse in Wertingen (Fl.Nr. 472 - Teilfläche) Gemarkung Wertingen (westlich der alten Friedhofsmauer)

  1. 1. Für Grabdenkmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. Findlinge sind in begründeten Einzelfällen mit Erlaubnis der Stadt zulässig.
  2. 2. Alle Steinemüssen allseits und gleichmäßig verarbeitet sein. Politur ist nur als gestalterisches Element fur Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt.
  3. 3. Die Grabmale mussen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen keine Sockel haben.
  4. 4. Nicht zugelassen sind Grabdenkmale oder sonstiger Grabschmuck aus Beton, Glas, Emaille, Kunststoff sowie Lichtbilder. Zur Gestaltung der Inschrift und der Ornamente sind Farben wie Gold, Silber, Bronze und Schwarz zugelassen. Serienmäßig hergestellte Schriften, Ornamente und Symbole sind zugelassen.
  1. 5. Bronze-Reliefs mit besonderem gestalterischem Wert können ebenso zugelassen werden wie gehämmerte Inschriften aus Blei.
  1. 6. Auf Familien- und Einzelgräbern sind Grabdenkmale mit folgenden Größen zulässig:
HochformatHöhe1,00 m - 1,40 m
Breitebis 0,60 m
Auf Familiengräbern auch:
Breitformat:Höhe0,80 m - 1,10 m
Breitebis 1,40 m
Bei stark aufgelösten Umrissformen der Grabsteine:
Höhebis 1,20 m
Breitebis 1,60 m

Schrifttafeln auf den Grabstätten sind mit einer Größe von 0,40 m Tiefe x 0,60 m Breite erlaubt. Auf Kinder- und Urnengrabstätten dürfen nur Schrifttafeln in der Größe von 0,40 m Tiefe x 0,45 m Breite aufgestellt werden.

  1. 7. Auf Urnengräbern sind Grabdenkmale mit folgender Größe zulässig:

a) Grabfeld Nr. 1

stehende Natursteine im Hochformat:

max. Höhe 0,70 m max. Breite 0,40 m – 0,50 m

Stadt Wertingen

liegende Natursteine/Schrifttafeln

Tiefe/Länge 0,40 m

im Querformat

Breite 0,60 m

Höhe

0,15 m hinten, vorne 0,10 m über Oberkante Grabfläche

stehende Kreuze aus Holz und Metall

Höhe 0,60 m – 0,80 m

Die Kreuze müssen leicht zu entfernen sein.

b) des Grabfeldes Nr. 2 – 5

nur liegende Natursteine/Schrifttafeln

Länge

0,60 m

Breite

0,40 m

stehende Kreuze aus Holz und Metall

Höhe

0,60 m -0,80 m

Die Kreuze müssen leicht zu entfernen sein.

  1. 8. Stehende Grabdenkmale aus Naturstein müssen mindestens 18 cm, liegende Grabdenkmale und Schrifttafeln aus Naturstein mindestens 12 - 16 cm stark sein. Firmenbezeichnungen auf den Grabdenkmalen dürfen nur in unaufdring-dinglicher Weise und nur unter seitlich oder auf der Rückseite der Grabdenkmale angebracht werden. Die Schriftgröbe darf nicht higher als 3 cm und nicht länger als 8 cm sein.
  2. 9. Abdeckplatten der Urnennischen

Die Abdeckplatten der jeweiligen Urnennische sind bereits in Material und Farbe vorgegeben und können nicht geändert werden. Die Inschrift der Abdeckplatte darf nur den Namen, Vornamen und nur das Geburts- bzw. Sterbejahr enthalten.

Die Inschrift ist in der Schriftart „lapidar-grotesk“ und in einer Höhe von 25 mm (Name, Vorname) bzw. 20 mm (Geburts- und Sterbejahr) in die Abdeckplatte einzugravieren. Die Gravur ist mit Goldfarbe hervorzuheben. Die Reihenfolge und sonstige Ausgestaltung ergibt sich aus dem als Anlage dieser Friedhofsordnung beigefügtem Schriftmuster.

Aufgeklebte Schriftzeichen sind nicht zulässig. Dezente Schmuckelemente (Engel, Rose, Kreuz) auf der Abdeckplatte sind nur als Gravur zulässig. Bilder sind nicht gestattet.

Das Anbringen von Grabschmuck (Vasen für Blumen, Kerzenhalter, Grablichter, religiöse Figuren usw.) an der Urnenwand und den Urnenstelen ist nicht zulässig. Ebenfalls nicht zulässig ist das Abstellen von Grabschmuck vor der Urnenwand oder vor den Urnenstelen.

  1. 10. Komplette Grababdeckplatten, Einfassungen der Grabstätten, auch mit lebenden Gehölzen (Buchs usw.) sowie Grabumrandungen sind bei Einzel-, Familien-, und Urnengräbern im Grabfeld 2 - 5 nicht zulässig. Bei Urnenerdgräbern im Grabfeld 1 sind Einfassungen und Grabumrandungen zulässig.
  2. 11. Die Stadt kann innerhalb der Gesamtgestaltung und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen im begründeten Einzelfall eine Ausnahme von den Vorschriften zulassen.

Stadt Wertingen

Für die übrigen Friedhöfe der Stadt Wertingen gilt hinsichtlich der Gestaltung der Grabdenkmale folgendes für:

  1. 1. Familiengrabstätten
Höhe der Grabdenkmale (einschließlich Sockel)höchstens1,30 m
Breitehöchstens1,80 m
  1. 2. Einzelgrabstätten
Höhe der Grabdenkmale (einschließlich Sockel)höchstens1,20 m
Breitehöchstens0,90 m

Schrifttafeln in der Größe von 0,40 m x 0,45 m sind zulässig.

  1. 3. Kinder- und Urnengrabstätten Auf Kinder- und Urnengrabstätten sind ebenfalls Schrifttafeln in der Gröbe von 0,40 m x 0,45 m zulässig.
  2. 4. Grabdenkmale aus Naturstein müssen mindestens 18 cm Schrifttafeln 12 - 16 cm stark sein.
  3. 5. Grabeinfassungen aus Stein oder mit lebenden Gehölzen Buchs usw.) sind gestattet. Natürliche Grabeinfassungen)dürfen eine Aufwuchshöhe von 20 cm nicht überschreiben.
  4. 6. In der Regel sind Grababdeckplatten nicht zulässig. Ihr Anbringung bedarf der Erlaubnis der Stadt.
  5. 7. Im übrigen nicht sich die Gestaltung der Grabdenkmale nach den in den einzelnen Friedhofen der Stadt Wertingen bereits vorhandenen Grabdenkmalen.

§ 17

Erlaubnispflicht für Grabdenkmale und Grabeinfassungen

  1. 1. Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabdenkmalen bedarf, unbeschadet sonstiger Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Stadt Wertingen.
  2. 2. Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabdenkmales istrechtzeitig vorher bei der Stadt zu beantragen. Die Anträge sind durch die Verfugungsberechtigten zu stellen. Die Stadt kann den Nachweis über das Nutzungsrecht der Grabstände verlangen.
  3. 3. Den Anträgen sind 2-fach beizufugen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1: 10; unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden.

Stadt Wertingen

  1. 4. Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabeinfassungen und aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Stadt. Die Absätze 1 - 3 gelten entsprechend.
  2. 5. Die Erlaubnis erlischt, wenn des Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht werden ist.
  3. 6. Ohne Erlaubnis der Stadt Wertingen errichtete Grabdenkmale, Grababdeckungen, Einfassungen, Grabumrandungen usw. konnen auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Stadt entfern werden, wenn eine nachträgliche Erlaubnis nicht erteilt werden kann. Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.

§ 18

Standsicherheit

  1. 1. Grabdenkmale und sonstige Grabeinrichtungen müssen standlicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Höhe nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen.
  2. 2. Der Nutzungsberechtigte hat davon zu sorgen, daß sich das Grabdenkmal und die sonstigen Grabeinrichtungen in einem standlicheren Zustand befinden.
  3. 3. Die Stadt kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabdenkmalen feststellt und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabdenkmale auf Kosten der Nutzungsberechtigten um- legen halten oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Davon unbe- ruhrt bleibt das Recht der Stadt, im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen.

§ 19

Entfernung von Grabdenkmalen und baulichen Anlagen

  1. 1. Grabdenkmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt vom Grab entfernt werden.
  2. 2. Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabdenkmale, die sonstigen baulichen Anlagen und die Grabeinfassungen zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung innerhalb von 3 Monatentrotz Aufforderung der Stadt nicht nach, so kann die Stadt die Abräumung der Grabstände auf Kosten des Verpflichteten vornehmen halten. Die Stadt ist zur Aufbewährung der von der Grabstände abgeräumten Gegenstände nicht verpflichtet.

V. Leichenhäuser

§ 20

Benutzung der Leichenhäuser

  1. 1. Die Leichenhäuser dienen der Aufnahme der Leichen aller der in § 2 dieser Satzung genannten Personen bis zur Bestattung oder bis zur Überführung nach auswärts und zur

Stadt Wertingen

Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung in den Friedhöfen sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen.

  1. 2. Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Der Aufbahrungsraum darf nur in Begleitung des Friedhofswarters betreten werden. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen.
  2. 3. In der Regel wird die Leiche im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen bleibt der Sarg offen.
  3. 4. Eine Aufbahrung der Leiche von Personen, die an einer Übertragbaren Krankheit in Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt.
  4. 5. Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten, die gesetzlichen Vorschriften.
  5. 6. Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum der Leichenhäuser durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung mit einer entsprechenden Einwilligung der{nachsten Angehörigen.

§ 21

Überführung von Leichen

  1. 1. Jede Leiche der im Stadtgebiet Verstorbenen ist nach erfolgter Leichenschau unverzüglich in das Leichenhaus des jeweiligen Friedhofes zu verbringen.
  2. 2. Die von einem Ort außerhalb des Stadtgebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus des jeweiligen Friedhofes zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft staatfindet bzw. zu erfolgen hat.
  3. 3. Ausnahmen kann die Stadt gestatten, wenn

a) der Tod im Krankenhaus eingetreten ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich dort hin in das Leichenhaus überführrt wird.

VI. Leichentransportmittel

§ 22

Leichentransport

  1. 1. Leichen dürfen nur in einem vorschriftsmäßigen Leichenwagen befördert werden. Die Beförderung der Leichen der im Stadtgebiet Verstorbenen erfolgt innerhalb des Stadtgebietes durch die Stadt. Die Stadt kann sich hierzu eines vertraglich bestimmten anerkannten Leichentransportunternehmens bedienen. Die Leiche ist vorher einzusargen. Anordnungen, die aus Gründen der öffentlichen Gesundheit im Einzelfall erlassen werden, sind zu beachten.

Stadt Wertingen

  1. 2. Nach jedem Leichentransport einer Person, die an einer ansteckenden Krankheit gestorben ist, ist der Leichenwagen zu desinfizieren. Der Leichenwagen darf nur zur Leichenbeförderung verwendet werden.
  2. 3. Totgeburten, d.h., Kinder, die geboren oder in der Geburt verstorben sind und deren Gewicht mindestens 500 g beträgt, können durch die mit der Leichenbesorgung beauftragten Dienstkräfte abgeholt und in einem gut verschlossenen Sarg in das Leichenhaus getragen werden.
  3. 4. Fehlgeburten, d.h., tot geborene Früchte, deren Gewicht weniger als 500 g beträgt, und abgetrennte menschliche Körperteile werden durch die mit der Leichenbesorgung beauftragten Dienstkräfte in einem gut verschlossenen dichten Behälter in den Friedhof geschafft.

VII. Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 23

Bestattungspersonal

Verrichtungen an Leichen (Reinigen, Ankleiden usw.) erfolgen durch das Friedhofspersonal der Stadt. Diese Verrichtungen werden jedoch erst nach erfolgter Leichenschau vorgenommen. Die Stadt kann sich hierzu auch eines vertraglich bestimmten anerkannten Bestattungsunternehmens bedienen. Ausnahmen kann die Stadt zulassen.

§ 24

Leichenträger

  1. 1. Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei der Überführung wird von der Stadt bestellten Leichenträgern ausgeführt.

Die Stadt kann sich hierzu auch eines vertraglich bestimmten anerkannten Bestattungsunternehmens bedienen.

  1. 2. Die Stadt kann von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals Befreiung erteilen.

§ 25

Friedhofswärter

  1. 1. Der Friedhofswärter hat für Ruhe und Ordnung in den Friedhöfen zu sorgen und auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Friedhofsbesucher zu achten.
  2. 2. Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt dem Friedhofswärter und den von der Stadt bestellungen Dienstkräften. Die Stadt kann sich zum Grabaushub und zum Einfüllen der Gräber eines vertraglich bestimmten anerkannten Beerdigungsunternehmens bedieren. Die Stadt kann zulassen, daß der Grabaushub und die Einfüllung des Grabes von Angehörigen oder von Beauftragten der Angehörigen des Verstorbenen erfolgt.

Stadt Wertingen

VIII. Bestattungsvorschriften

§ 26

Allgemeines

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde oder in einer Nische der Urnenwand bzw. einer Urnensteile.. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt bzw. die Urnennische mit einer dafür vorgesehenen Abdeckplatte verschlossen ist.

§ 27

Bestattungen

Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt unter Beachtung der rechtlichen Bestimmungen fest.

§ 28

Särge

  1. 1. Die Särge müssen fest geegt und so abgedichtet sein, daß jeder Durchsickern von Flüssigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, sowie nicht andere ausdrücklich vorgeschreiben ist.
  2. 2. Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies bei Anmeldung des Sterbefalles der Stadt zur Kenntnis zu bringen.

§ 29

Ruhezeit

  1. 1. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt für Leichen und Aschen 15 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 10 Jahre und bei Fehl- oder Totgeburten 3 Jahre. Diese Ruhezeiten gelten in allen städtischen Friedhöfen mit Ausnahme des neuen Friedhofes in der Bauerngasse in Wertingen, Fl.Nr. 472 (Teilfläche) Gemarkung Wertingen (westlich der alten Friedhofsmauer). Dort beträgt die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung für Leichen und Aschen 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre und bei Fehl- oder Totgeburten 5 Jahre.
  2. 2. Wird in eine Familiengrabstätte eine weitere Leiche oder Urne beigesetzt, deren Ruhefrist die Dauer des Nutzungsrechts übersteigt, so ist die Nutzungsgebühr für die fehlende Zeit nachzuentrichten.

Stadt Wertingen

§ 30

Umbettung auf Antrag

  1. 1. Eine Leiche darf nur mit Genehmigung der Stadt und eventuell unter Beteiligung des Landratsamtes - Gesundheitsamt -zum Zwecke der Umbettung und der nachträglichen Einäscherung oder Überführung ausgegeben werden.
  2. 2. Die Umbettung von Aschenresten bedarf der vorherigen Erlaubnis der Stadt.
  3. 3. Die Genehmigung bzw. Erlaubnis zur Umbettung kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen in der Dort aufgeführten Reihenfolge beantragt werden; bei mehreren gleichrangigen Angehörigen steht das Antragsrecht dem Ältesten zu. Außer dem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers erforderlich.
  4. 4. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie laßt die Umbettung durchführren.
  5. 5. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
  6. 6. Die Vorschriften über eine Ausgrabung oder Umbettung von Amts wegen bleiben unberührt.

IX. Ordnungsvorschriften

§ 31

Öffnungszeiten

  1. 1. Die Öffnungszteiten werden entsprechend vom Stadtrat festgesetzt und ortsüblich besteht gemacht.
  2. 2. Bei dringendem Bedürfnis kann die Stadt Ausnahmen zulassen.
  3. 3. Die Stadt kann das Betreten aller oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlauf vorübergehend untersagen.

§ 32

Verhalten auf den Friedhöfen

  1. 1. Besucher des Friedhofes haben sich der Zweckbestimmung these Ortes entsprechend zu verhalten.
  2. 2. Verboten ist these Verhalten, durch das der Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen beschädigt, oder der Bestattungsbetrieb oder die Besucher gestört, gefährdet, behindert oder belastigt werden können. Insbesondere ist verboten:

a) das Befahren der Wege, ausgenommen mit Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und von der Stadt zugelassenen Fahrzeugen,

Stadt Wertingen

b) das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blindhunde,

c) das Anbieten von Waren und gewerblicher Dienste,

d) die Durchführung von Sammlungen,

e) das Verteilen von Druckschriften,

f) die Verrichtung von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von stattfindenden Bestattungen oder Trauerfeiern,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

i) zu lärmen und zu spielen.

Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.

§ 33

Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen

  1. 1. Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Zulassung durch die Stadt. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Stadt kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.
  2. 2. Durch die Vornahme gewerblicher Tätigkeit darf die Werde des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden.
  3. 3. Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben diese Satzung zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
  4. 4. An Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche Arbeiten in den Friedhöfen grundsätzlich nicht vorgenommen werden. Die Stadt kann Ausnahmen hiervon zulassen; Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen.
  5. 5. Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist, soweit erforderlich, die Benutzung der befestigten Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t gestattet. In begründeten Einzelfällen kann die Stadt Ausnahmen zulassen. Bei anhaltendem Tau- und Regenwetter kann die Einfahrt von Kraftfahrzeugen vorübergehend ganz untersagt werden. Wege und sonstige Anlagen dürfen nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden. Beschädigungen gehen zu Lasten des Verursachers.
  6. 6. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hinderlich sind. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetriebenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
  7. 7. Gewerbetriebenden, die trotz wiederholter schriftlicher Mahnung gegen die Satzung verstoßen, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

Stadt Wertingen

  1. 8. Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen ausführt, kann von Bediensteten der Stadt Wertingen bzw. der Verwaltungsgemeinschaft Wertingen aus den Friedhöfen verwiesen werden.

X. Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 34

Alte Rechte

  1. 1. Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügbar hat, richten sich die Nutzungszeiten nach den bisherigen Vorschriften.
  2. 2. Im übrigen gilt diese Satzung.

§ 35

Gebühren

Die Gebühren werden in einer eigenen Gebührensatzung der Stadt geregelt.

§ 36

Haftung der Stadt

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch eine nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, seiner Anlagen und Einrichtungen oder von Teilen dieser Anlagen und Einrichtungen entstehen. Die Stadt haftet auch nicht für Schäden, die durch Dritte verursacht werden.

§ 37

Ersatzvornahme

Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser im Wege der Ersatzvornahme beseitigt werden, wenn auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 38

Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer den Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 (Benutzungszwang), 4 Abs. 1 mit 3 (Anzeigepflicht), 12 Abs. 1 und 3 (Übertragung des Nutzungsrechts), 14 Abs. 1 und 3 (Gestaltung der Grabstätten), 15 Abs. 1 mit 6 und 8 (Pflege und Instandhaltung der Grabstätten), 16 Abs. 1, 16 Abs. 3 Ziffer 1 mit 4, Ziffer 6 mit 8, 16 b) Ziffer 1 mit 5 und Ziffer 7 (Gestaltung der Grabdenkmale), 17 Abs. 1 mit 4 (Erlaubnispflicht für Grabdenkmale und Grabeinfassungen), 18 Abs. 1 und 2 (Standsicherheit), 19 Abs. 1 und 2 (Entfernung von Grabdenkmalen und baulichen Anlagen), 20 Abs. 2 und 6 Benutzung der Leichenhäuser), 21 Abs. 1 und 2 (Überführung von Leichen),

Stadt Wertingen

22 Abs. 1 und 2 (Leichentransport), 28 Abs. 1 (Särge), 30 Abs. 1 und 2 (Umbettung), 31 Abs. 1 (Öffnungszeiten), 32. Abs. 1 und Abs. 2 a) mit i) (Verhalten auf den Friedhöfen), 33 Abs. 1 mit 6 (Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen) dieser Satzung zuwiderhandelt.

§ 39

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Friedhofs- und Bestattungsordnung vom 20.09.1990 außer Kraft.

Wertingen, den 30.03.2009

Willy Lehmeier

  1. 1. Bürgermeister
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

3. Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Wertingen (Inkrafttreten 01.01.2025)

Stadt Wertingen

Die Stadt Wertingen erlässt auf Grund der Art. 23,24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayGO) folgende

3. Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungsordnung

§ 1

Ruhezeit

§ 29 der Friedhofs- und Bestattungsordnung wird wie folgt geändert:

  1. 1. Ziffer 1 wird wie folgt neu gefasst:

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt für Leichen 20 Jahre, für Aschen 10 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 10 Jahre und bei Fehl- oder Totgeburten 3 Jahre.

  1. 3. Ziffer 2 wird wie folgt neu gefasst:

Werden in einer Grabstätte weitere Leichen oder Aschen beigesetzt, deren Ruhefrist die Dauer des Nutzungsrechts übersteigt, so werden für die fehlende Zeit die entsprechenden Gebühren fällig.

§2

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Wertingen, den 15.11.2024 Stadt Wertingen

Willy Lehmeier

  1. 1. Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Wertingen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wertingen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 86xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Wertingen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Wertingen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 143 € (Urne) bzw. 714 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Wertingen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Kühlzelle zzgl. 150,00 € (§ 9 Abs. 2 GebS)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 86xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Wertingen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €