🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.08.2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Kombidokument (Satzung + Gebühren) Korschenbroich, Stadt
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Korschenbroich vom 13.07.2018
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), und der §§ 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), hat der Rat der Stadt Korschenbroich in seiner Sitzung am 12.07.2018 folgende Friedhofsgebührensatzung der Stadt Korschenbroich beschlossen:
§ 1 – Gebührenpflichtiger Tatbestand
Für die Benutzung der Friedhöfe und für Amtshandlungen im Rahmen der Friedhofssatzungsind Gebühren nach dem als Bestandteil zu dieser Friedhofsgebührensatzung gehörenden Tarif zu entrichten.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren für Bestattungen, die sonstige Benutzung der Einrichtungen, Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung, den Erwerb und den Wiedererwerb von Nutzungsrechten ist verpflichtet,
- 1. wer sie beantragt,
- 2. wer die Zahlung der Gebühren durch eine von der Friedhofsverwaltung abgegebene oder ihr übermittelte Erklärung übernommen hat,
- 3. wer für die Gebührenschuld eines anderen oder selbst kraft Gesetz haftet, z. B. der Erbe oder Bestattungspflichtige nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW).
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Fälligkeit der Gebühren
Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 – Vorausleistungen
Auf die Gebühren können angemessene Vorausleistungen verlangt werden. Friedhofsgebührensatzung der Stadt Korschenbroich vom 13.07.2018
§ 5 – Zurücknahme von Anträgen
Bei Zurücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antragesverringern sich die Gebühren entsprechend dem Umfang der erbrachten Leistung bzw. der Inanspruchnahme der Einrichtung.
§ 6 – Sonderleistungen
Soweit im Einzelfall Leistungen erbracht werden, die über diejenigen des Gebührentarifshinausgehen, werden die tatsächlichen entstandenen Kosten berechnet.
§ 7 – In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.08.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Korschenbroich vom 16.05.2012 außer Kraft.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Korschenbroich vom 13.07.2018
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung der Stadt Korschenbroich wird hiermit öffentlichbekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriftender Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommendieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemachtwerden kann, es sei denna) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oderd) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Korschenbroich, 13.07.2018
M. Venten Bürgermeister
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Korschenbroich vom 13.07.2018
Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung
- 1. Benutzungsgebühren EUR
- 1.1. Unterbringung eines Verstorbenen in einer Leichenzelle 232
- 1.2. Benutzung des Kapellenraumes 234
- 2. Bestattungsgebühren
- 2.1.1. für die Erdbestattung einer Person ab dem 5. Lebensjahr und 997
- 2.1.2. für die Erdbestattung einer Person bis zum vollendetem
- 5. Lebensjahr und für Tod- und Fehlgeburten 481
- 2.2.1. Urnenbestattung 783
- 2.2.2. anonyme Urnenbestattung 693
- 2.2.3. Beisetzung in Urnenstele und Hochbeet 443
- 2.3. für die Gestellung von Sargträgern oder Urnenträger werden je Träger erhoben 36
- bei Erdbestattungen 6 Träger
- bei Urnenbeisetzungen 2 Träger
- 2.4. Zuschlag für Beerdigungen an Samstagen 78
- 3. Umbettungen
- 3.1. für die Wiederbestattung bei
- Umbettung eines Sarges (Person ab dem 5. Lebensjahr) 880
- Umbettung einer Urne 693
- 3.2. Ausgrabung bei Urnenumbettungen 367
Ausgrabungen von Särgen erfolgen nicht durch die Stadt.
- 4. Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstellen
- 4.1. Reihengrabstätten
- 4.1.1. Erdreihengrabstätte für 30 Jahre 1.236
- 4.1.2. Erdrasenreihengrabstätte für 30 Jahre einschließlich Pflege für 30 Jahre 2.605
- 4.1.3. Erdreihengrabstätte für Verstorbenen unter 5 Jahren 497 für 25 Jahre (Kindererdreihengrabstätten)
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Korschenbroich vom 13.07.2018
- 4.2. (Erd)wahlgrabstätten EUR
- 4.2.1.1. Wahlgrabstätte für 30 Jahre, je Stelle 1.728
- 4.2.1.2. Wahlgrabstätte für 30 Jahre, je Stelle 1.992 in Feld mit Allgm. Gestaltungsvorschriften
- 4.2.2. Wald- und Familiengrabstätte für 30 Jahre, je Stelle 2.622
- 4.2.3. Erdwahlgrabstätte für Verstorbenen unter 5 Jahren 497 für 25 Jahre (Kindererdwahlgrabstätten)
- 4.2.4. Rasenwahlgrabstätte, einschließlich Pflege 3.378 für 30 Jahre
- 4.2.5. Rasenwahlgrabstätte mit Pflanzstreifen, einschließlich Pflege 3.378 für 30 Jahre
- 4.3. Urnenreihengrabstätten
- 4.3.1. Urnenreihengrabstätte für 25 Jahre 929
- 4.3.2. Urnenrasenreihengrabstätten, 1.651 einschließlich Pflege für 25 Jahre
- 4.3.3. Urnengemeinschaftsanlage, 1.312 einschließlich Pflege für 25 Jahre
- 4.3.4. Urnengemeinschaftsanlage für Baumbestattungen, 1.299 einschließlich Pflege für 25 Jahre
- 4.3.5. Urnengrabstätte anonym, 1.140 einschließlich Pflege für 25 Jahre
- 4.4. Urnenwahlgrabstätten
- 4.4.1. Urnenwahlgrabstätte für 25 Jahre 1.918
- 4.4.2. Urnenrasenwahlgrabstätte, 2.702 einschließlich Pflege für 25 Jahre
- 4.4.3. Baumfamiliengrabstätte, 2.322 einschließlich Pflege für 25 Jahre
- 4.4.4. Urnenkammer im „Haus der Erinnerung“ (Urnenhalle), 2.889 einschließlich Pflege für 25 Jahre
- 4.4.5. Urnenkammer in Urnenstele (draußen), 2.816 einschließlich Pflege für 25 Jahre
- 4.4.6. Urne im Hochbeet, 2.645 einschließlich Pflege für 25 Jahre
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Korschenbroich vom 13.07.2018
- 5. zusätzliches Bestattungsrecht EUR
- 5.1. auf derselben Grabstelle einer (Erd)wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte 671
- 6. Umwandlung Grabart
- 6.1. von Wahlgrabstätte in Rasenwahlgrabstätte, 1.436 einschließlich Pflege für 30 Jahre
- 6.2. von Wahlgrabstätte in Rasenwahlgrabstätte mit Pflanzstreifen, 1.436 einschließlich Pflege für 30 Jahre
Die Grabstätte ist mindestens für den Zeitraum bis zum Ablauf der letzten Ruhezeitumzuwandeln. Die Gebühren werden dann taggenau für diesen Zeitraum berechnet.
- 7. Wiedererwerb, Vorerwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten
- 7.1. Bei Wiedererwerb oder Vorerwerb des Nutzungsrechtes an (Erd)wahlgrabstätten - um weitere 1 bis 30 Jahre und bei Urnenwahlgrabstätten um 1 bis 25 Jahre - sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung jahrgenau (orientiert an Ziffer
- 4.2. und 4.4) zu zahlen.
- 7. 2 Zur Wahrung der Ruhefrist - von 30 Jahren bei Erdbestattungen bzw. von 25 Jahren bei Urnenbeisetzungen - sind bei Bestattungen/Beisetzungen, bei denen die restliche Nutzungsfrist weniger als 30 Jahre bzw. 25 Jahre beträgt, für den fehlenden Zeitraum taggenau (orientiert an Ziffer 4.2 und 4.4) Gebühren zu zahlen.
- 8. Ausstellung einer Urkunde für Grabstätten
- 8.1. Urkunde für Wahlgrabstätten 22
- 9. Genehmigungen
- 9.1. Genehmigung Umbettungsantrag 187
- 9.2. Genehmigung für die Errichtung von baulichen Anlagen 99 (Grabmale, Liegeplatten, Einfassungen und Kantsteine) und Gravur/Sandstrahlung von Verschlussplatten an Urnenstelen
- 9.3. Zulassungsgenehmigung für Gewerbetreibende 77