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- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
5 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenpflicht
(1) Für die Inanspruchnahme der im Gebiet der Stadt Neuss gelegenen, in ihrem Eigentum und auch unter ihrer Verwaltung stehenden Friedhöfe sowie für damit zusammenhängende besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif erhoben. (2) Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldnerinnen und -schuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihr/ihm zuzurechnen ist, a) die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird oder c) sich gegenüber den Städtischen Friedhöfen Neuss zur Kostentragung verpflichtet hat. (2) Mehrere Gebührenschuldnerinnen und -schuldner haften jeweils als Gesamtschuldner.
§ 3 Paragraph 3
Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Paragraph 4
Zurücknahme von Anträgen
Bei Zurücknahme eines Antrages auf Benutzung von Friedhofseinrichtungen verringern sich die Gebühren entsprechend dem Umfang der noch nicht erbrachten Leistungen. Soweit mit Vorbereitungen zur Ausführung beantragter Leistungen begonnen worden ist, kann bis zur Hälfte der Gebühr erhoben werden.
Friedhofsgebührenordnung – 67/03 HdO
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§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührenordnung der Stadt Neuss vom 13. November 2017 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2018 außer Kraft.
(Anlage)
Anlage None Ausgrabung
| 3.1.1. Ausgrabung eines Sarges [in und nach der Ruhefrist] | 1.194,00 € |
|---|
Friedhofsgebührenordnung – 67/03 HdO
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| 3.1.2. Ausgrabung eines Sarges aus einem Kindergrab | 381,00 € |
|---|---|
| 3.1.3. Ausgrabung eines Sarges aus einem Tiefengrab [in und nach der Ruhefrist] | 1.477,00 € |
| 3.1.4. Ausgrabung einer Urne | 283,00 € |
| 3.2. Wiederbeisetzung | |
| 3.2.1. Sicherung und Wiederbeisetzung einer Urne incl. einer Erdbestattung | 850,00 € |
| 3.3. Gebühren für sonstige Leistungen | |
| 3.3.1. Dekoration des Sarg-Grabes mit Grasmatten | 47,00 € |
| 3.3.2. Dekoration des Urnen-Grabes mit Grasmatten | 47,00 € |
| 3.3.3. Dekoration des Kinder-Grabes mit Grasmatten | 47,00 € |
| 3.3.4. Körbchen mit Zweigen von immergrünen Gehölzen | 47,00 € |
| 3.3.5. Trennplatten bei Erdwahlgräbern (6 Trittplatten einseitig), nur einmalige Verlegung | 274,00 € |
| 3.3.6. Einfassung eines Urnenwahlgrabes | 410,00 € |
| 3.3.7. Versenden einer Urne normaler Postversand | 106,00 € |
| 3.3.8. Überführung von Urnen innerhalb der Stadt Neuss | 94,00 € |
| 3.3.9. Gebühr bei vorzeitiger Rückgabe eines Erdwahlgrabes in ein Rasenwahlgrab (pro Stelle, einmalig) | 418,00 € |
| 3.3.10. Gebühr bei vorzeitiger Rückgabe eines Urnenwahlgrabes in ein Rasenwahlgrab (einmalig) | 206,00 € |
| 3.3.11. Pflege einer Wahlgrabstätte für Verstorbene über 5 Jahre abgerundet auf volle Jahre, pro Stelle, je Jahr | 91,00 € |
| 3.3.12. Pflege einer Einzelgrabstätte für Verstorbene bis 5 Jahre oder einer Urnengrabstätte, abgerundet auf volle Jahre, je Jahr | 57,00 € |
| 3.3.13. Nicht im Gebührentarif aufgeführte Bestattungsleistungen werden entsprechend dem Aufwand (Stundendurchschnittswert) berechnet. | |
| 3.4. Verwaltungsgebühren | |
| 3.4.1. Genehmigung von liegenden Grabaufbauten incl. Einfassung | 108,00 € |
| 3.4.2. Genehmigung von stehenden Grabaufbauten incl. Einfassung | 133,00 € |
| 3.4.3. Arbeitserlaubnis pro Mitarbeiter | 63,00 € |
| 3.4.4. Sondergenehmigung zum Befahren des Friedhofes mit Kraftfahrzeugen | 75,00 € |
Friedhofsgebührenordnung – 67/03 HdO
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Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Neuss, den 22. Dezember 2021
Reiner Breuer Bürgermeister
Die Satzung ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten.
Anlage None Beibestattungsgebühren Urne In Einer Wahlgrabstätt
| 1.3.1. Beibestattung einer Urne im Erdwahlgrab 20 Jahre | 239,00 € |
|---|---|
| 1.3.2. Beibestattung einer Urne im Erdwahlgrab 30 Jahre | 358,00 € |
| 1.3.3. Erdwahlgrab mit zusätzlicher Tiefe 20 Jahre | 239,00 € |
| 1.3.4. Erdwahlgrab mit zusätzlicher Tiefe 30 Jahre | 358,00 € |
| 1.3.5. Beibestattung einer Tierurne als Grabbeigabe 20 Jahre | 179,00 € |
| 1.3.6. Beibestattung einer Tierurne als Grabbeigabe 30 Jahre | 269,00 € |
Anlage None Gebühr Für Nebenleistungen
| 2.3.1. Benutzung der Friedhofskapelle (bis zu einer halben Stunde) | 264,00 € |
|---|---|
| 2.3.2. Zuschlag Verlängerung Kapellennutzung (nur nach Absprache, pro angefangene halbe Stunde) | 35,00 € |
| 2.3.3. Benutzung der kleinen Friedhofskapelle auf dem Hauptfriedhof | 218,00 € |
| 2.3.4. Benutzung der provisorischen Trauerhalle in Weckhoven neu | 218,00 € |
| 2.3.5. Benutzung der Naturtrauerhalle Rundbrunnen | 80,00 € |
| 2.3.6. Bereitstellung eines alternativen Trauerfeierplatzes | 57,00 € |
| 2.3.7. Gestellung von Trägern pro Person | 98,00 € |
| 2.3.8. Benutzung des Aufbewahrungsraumes mit normaler Deko (pro Nutzung) | 281,00 € |
| 2.3.9. Benutzung der Kühlzelle pro Tag | 90,00 € |
| 2.3.10. Aufbewahrung einer Urne | 70,00 € |
| 2.3.11. Benutzung des Raumes für rituelle Waschungen | 140,00 € |
Anlage None Gebühr Für Sargbestattung Incl 1 Begleitperson
| 2.1.1. Sargbeisetzung von Personen über 5 Jahren | 929,00 € |
|---|---|
| 2.1.2. Sargbeisetzung Tief im Wahlgrab von Personen über 5 Jahren | 1.600,00 € |
| 2.1.3. Bestattung von Personen unter 5 Jahren | 440,00 € |
| 2.1.4. Sargbeisetzung Wahlgrabstätte Erwachsener incl. Tieferlegung | 1.937,00 € |
Anlage None Gebühr Für Urnenbestattung Incl 1 Begleitperson
| 2.2.1. Urnenbeisetzung | 451,00 € |
|---|---|
| 2.2.2. Urnenbeisetzung im Kolumbarium | 147,00 € |
| 2.2.3. Beisetzung einer Tierurne als Grabbeigabe | 147,00 € |
Anlage None Nutzungsgebühr Für Wahlgrabstätten Erdwahlgräber J
| 1.1.1. Wahlgrab 20 Jahre | 1.674,00 € |
|---|---|
| 1.1.2. Wahlgrab 30 Jahre | 2.511,00 € |
| 1.1.3. Rasenwahlgrab 20 Jahre | 2.109,00 € |
| 1.1.4. Rasenwahlgrab 30 Jahre | 3.163,00 € |
| 1.1.5. Historisches Wahlgrab 20 Jahre | 4.826,00 € |
| 1.1.6. Historisches Wahlgrab 30 Jahre | 7.239,00 € |
Anlage None Nutzungsgebühr Für Wahlgrabstätten Urnengräber
| 1.4.1. Urnenwahlgrab 2-stellig 20 Jahre (Eine nachträgliche Umwandlung eines 2-stelligen in ein 4 stelliges Urnenwahlgrab ist nicht möglich) | 1.650,00 € |
|---|---|
| 1.4.2. Urnenwahlgrab 2-stellig 30 Jahre (Eine nachträgliche Umwandlung eines 2-stelligen in ein 4 stelliges Urnenwahlgrab ist nicht möglich) | 2.475,00 € |
| 1.4.3. Urnenwahlgrab 4-stellig 20 Jahre | 2.147,00 € |
Friedhofsgebührenordnung – 67/03 HdO
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| 1.4.4. Urnenwahlgrab 4-stellig 30 Jahre | 3.220,00 € |
|---|---|
| 1.4.5. Urnenwahlgrab 4-stellig 20 Jahre mit fester Grabbegrenzung | 2.147,00 € |
| 1.4.6. Urnenwahlgrab 4-stellig 30 Jahre mit fester Grabbegrenzung | 3.220,00 € |
| 1.4.7. Rasen-Urnenwahlgrab 2-stellig 20 Jahre | 2.274,00 € |
| 1.4.8. Rasen-Urnenwahlgrab 2-stellig 30 Jahre | 3.412,00 € |
| 1.4.9. Rasenbaum-Urnenwahlgrab 2-stellig 20 Jahre | 2.343,00 € |
| 1.4.10. Rasenbaum-Urnenwahlgrab 2-stellig 30 Jahre | 3.515,00 € |
| 1.4.11. Historisches Urnenwahlgrab 2-stellig 20 Jahre | 2.205,00 € |
| 1.4.12. Historisches Urnenwahlgrab 2-stellig 30 Jahre | 3.308,00 € |
| 1.4.13. Doppelurnenkammer im Kolumbarium 20 Jahre | 4.364,00 € |
| 1.4.14. Urnenwahlgrab im Bestattungswäldchen 1-stellig 20 Jahre | 1.724,00 € |
| 1.4.15. Urnenwahlgrab im Bestattungswäldchen 2-stellig 20 Jahre | 2.167,00 € |
| 1.5. Verlängerung Wahlgrabstätte/ Wahlgrabstätte als Sondergrab pro Stelle und Jahr (Erdwahlgräber) | |
| 1.5.1. Die Gebühren für den Wiedererwerb betragen 1/20 der Gebühren zu 1.1.1 u. 1.1.3, 1.1.5 sowie 1.2.1, bzw. 1/30 der Gebühr zu 1.1.2, 1.1.4, 1.1.6 und 1.2.2 pro Jahr des Wiedererwerbs | |
| 1.6. Verlängerung Wahlgrabstätte (Urnenwahlgräber) | |
| 1.6.1. Die Gebühren für den Wiedererwerb betragen 1/20 der Gebühren zu 1.4.1, 1.4.3, 1.4.5, 1.4.7, 1.4.9, 1.4.11, 1.4.13, 1.4.14 und 1.4.15 bzw. 1/30 der Gebühren zu 1.4.2, 1.4.4, 1.4.6, 1.4.8, 1.4.10 und 1.4.12 pro Jahr des Wiedererwerbs | |
| 1.7. Nutzungsgebühr für Reihengrabstätten (Erdgräber) | |
| 1.7.1. Reihengrab 20 Jahre | 1.465,00 € |
| 1.7.2. Reihengrab 30 Jahre | 2.197,00 € |
| 1.7.3. Rasengemeinschaftsanlage 20 Jahre | 2.257,00 € |
| 1.7.4. Rasengemeinschaftsanlage 30 Jahre | 3.386,00 € |
| 1.7.5. Anonyme Grabstätte 20 Jahre | 2.178,00 € |
| 1.7.6. Kinderreihengrab 12 Jahre | 316,00 € |
| 1.7.7. Kinderreihengrab 25 Jahre | 658,00 € |
| 1.8. Nutzungsgebühr für Reihengrabstätten (Urnengräber) | |
| 1.8.1. Urnenreihengrab 20 Jahre | 1.128,00 € |
| 1.8.2. Urnenreihengrab 30 Jahre | 1.693,00 € |
| 1.8.3. Urnenreihengrab in der Rasengemeinschaftsanlage 20 Jahre | 1.122,00 € |
Friedhofsgebührenordnung – 67/03 HdO
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| 1.8.4. Urnenreihengrab in der Rasengemeinschaftsanlage 30 Jahre | 1.683,00 € |
|---|---|
| 1.8.5. Urnenreihengrab im anonymen Bestattungsfeld 20 Jahre | 1.025,00 € |
| 1.8.6. Urnenreihengrab im anonymen Bestattungsfeld 30 Jahre | 1.538,00 € |
Anlage None Nutzungsgebühr Wahlgrabstätten Als Sondergräber Er
| 1.2.1. Wahlgrab als Sondergrab 20 Jahre | 2.033,00 € |
|---|---|
| 1.2.2. Wahlgrab als Sondergrab 30 Jahre | 3.050,00 € |
Anlage None Änderungssatzung Vom 13 Dezember 2024
Die Änderung ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
Anlage None Änderungssatzung Vom 16 Dezember 2022
Die Änderung ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
Anlage None Änderungssatzung Vom 18 Dezember 2023
Die Änderung ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
Paragraph 01
Gebührenpflicht
(1) Für die Inanspruchnahme der im Gebiet der Stadt Neuss gelegenen, in ihrem Eigentum und auch unter ihrer Verwaltung stehenden Friedhöfe sowie für damit zusammenhängende besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif erhoben. (2) Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
Paragraph 02
Gebührenschuldnerinnen und -schuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihr/ihm zuzurechnen ist, a) die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird oder c) sich gegenüber den Städtischen Friedhöfen Neuss zur Kostentragung verpflichtet hat. (2) Mehrere Gebührenschuldnerinnen und -schuldner haften jeweils als Gesamtschuldner.
Paragraph 03
Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Paragraph 04
Zurücknahme von Anträgen
Bei Zurücknahme eines Antrages auf Benutzung von Friedhofseinrichtungen verringern sich die Gebühren entsprechend dem Umfang der noch nicht erbrachten Leistungen. Soweit mit Vorbereitungen zur Ausführung beantragter Leistungen begonnen worden ist, kann bis zur Hälfte der Gebühr erhoben werden.
Friedhofsgebührenordnung – 67/03 HdO
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Paragraph 05
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührenordnung der Stadt Neuss vom 13. November 2017 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2018 außer Kraft.
(Anlage)
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
40 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Neuss gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
- Hauptfriedhof
- Südfriedhof-Reuschenberg
- Grefrath
- Grimlinghausen alt
- Grimlinghausen neu
- Hoisten
- Holzheim
- Norf alt
- Norf neu
- Rosellen
- Uedesheim
- Weckhoven alt
- Weckhoven neu
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Neuss und sind in ihrer Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsvorsorge. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Neuss waren oder ein Recht auf Bestattung
in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann mit Genehmigung durch die Stadt Neuss erfolgen.
(2) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.
§ 3 Paragraph 3
Begrifflichkeiten
(1) Bestattung Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Urnen genutzt.
(2) Beisetzung Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bezeichnet.
(3) Grabstelle/Grabstätte Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.
(4) Nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.
(5) Nutzungszeit Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.
(6) Ruhezeit Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
(7) Wahlgrab Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch Größe, bevorzugte Lage und längere Nutzbarkeit von Reihengrabstätten und bietet die Möglichkeit zur Errichtung größerer Grabdenkmäler.
§ 4 II. Ordnungsvorschriften
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schließung, so werden über den Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.
(2) Die Stadt Neuss kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungen entgegenstehen.
(3) Die Stadt Neuss kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelost werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten auch Umbettungen ohne Kosten für die nutzungsberechtigte Person möglich. (5) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind öffentlich bekanntzumachen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Paragraph 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Stadt Neuss kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.
§ 6 Paragraph 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucherinnen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
Nr. 1. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind, Kinderwagen, Kinderfahrzeuge, Fahrräder sowie Dienstfahrzeuge und Fahrzeuge mit Sondergenehmigung der Friedhofsverwaltung, wobei die maximale zulässige Geschwindigkeit (10\mathrm{km / h}) beträgt, Nr. 2. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen, Nr. 3. an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszufahren, Nr. 4. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen, Nr. 5. Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind, Nr. 6. Erdaushub und Abfälle außerhalb der davon bestimmten Stellen abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen, Nr. 7. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, Nr. 8. sich mit und ohne Spielgerat auf Bestattungsflächen sportlich zu betätigten, Nr. 9. auf Rasenflächen zu lagern, Nr. 10. abgesehen von Bestattungen Musikinstrumente zu spielten oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben, Nr. 11. Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde.
(3) Die Stadt Neuss kann in begründeten Einzelfällen nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen von Absatz 2 zulassen. Sie kann insbesondere gegen Vorlage eines Behindertenausweises eine Dauerfahrgenehmigung für alle Friedhöfe erteilen. Diese Genehmigung ist gebührenpflichtig.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Genehmigung, die fünf Tage vorher bei der Stadt Neuss zu beantragen sind.
§ 7 III. Bestattungsvorschriften
Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer
(1) Jede Dienstleistungserbringerin und jeder Dienstleistungserbringer hat vor Aufnahme ihrer bzw. seiner Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen, von der eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetzinnen und Steinmetze und Steinbildhauerinnen und Steinbildhauer, diese Tätigkeit und ihren Umfang in Textformanzuzeigen. Die Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer haben für ihre Beschäftigten bei der Stadt Neuss Ausweise zu beantragen. Die Anzeige und die Beschäftigtenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Für das Befahren der Friedhöfe ist eine Erlaubnis bei der Stadt Neuss einzuholen.
(3) Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 4 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Neuss ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Die Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer dürfen keinerlei Abfall und Erdaushub ablagern.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Paragraph 8
Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist bei der Stadt Neuss unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls zu beantragen. Der Beantragung sind durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Die Stadt Neuss setzt Ort und Zeit der Trauerfeier sowie der Bestattung fest. Persönliche Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) Die Angehörigen der Verstorbenen können den Friedhof frei wählen, sofern das gewünschte Grabangebot für die Beisetzung dort vorhanden ist.
§ 9 Paragraph 9
Särge, Urnen und Überurnen
(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen.
(2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern.
(3) Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung nach Absatz. 1 eine Ausnahme zugelassen werden.
(4) Die Särge sollen hochstens 2,10 m lang, 0,75 m hoch und 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefallen größere Särge erforderlich, ist bei der Anmeldung des Bestattungsfalles in Textform bei der Stadt Neuss eine Genehmigung einzuholen. (5) Für die Bestattung in Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlussen sind. (6) Die Urne dar einen Durchmesser von 0,2 m nicht überschreiben und hochstens 0,25 m hoch sein. Die Überurne dar einen Durchmesser von 0,30 m nicht überschreiben und hochstens 0,35 m hoch sein. Werden größere Urnen verwand, ist dazu bei der Anmeldung des Bestattungsfalles bei der Stadt Neuss in Textform eine Genehmigung einzuholen.
§ 10 Paragraph 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Grabstelle wird von der Stadt Neuss für die BestattungVBorbereitet und wieder geschlossen. (2) Die für die Bestattung vorgesehene Grabstelle ist - soweit erforderlich - durch die nutzungsberechtigte Person rechtzeitig, d.h. mindestens zwei Werktage vor einer Bestattung von pflanzlichem Bewuchs, Grabmalen o.A. zu räumen. (3) Sofern beim Ausheiten der Grabstelle Grabmale o.A. durch die Stadt Neuss entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die nutzungsberechtigte Person der Stadt Neuss zu erstatten.
§ 11 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt auf den Friedhöfen Rheydter Straße (Hauptfriedhof), Grimlinghausen (alt), Grimlinghausen (neu-alterer Teil), Hoisten, Holzheim, Grefrath (alterer Teil), Norf (alt-alterer Teil), Rosellen (alterer Teil), Uedesheim (alterer Teil) und Weckhoven (alt und neu) 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit beträgt auf den Friedhöfen Südfriedhof-Reuschenberg, Grimlinghausen (neu-neuer Teil), Grefrath (neuer Teil), Norf (alt-neuer Teil), Norf (neu), Rosellen (neuer Teil) und Uedesheim (neuer Teil) 30 Jahre. (3) Bei Leichen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr und bei totgeborenen Kindern beträgt die Ruhezeit zwolf Jahre. (4) Die Dauer der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
§ 12 IV. Grabstätten
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Stadt Neuss. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Sie wird unter Berücksichtigung des Absatzes 3 dann erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Antikel 1 Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. (3) Eine Umbettung von Leichen innerhalb des Stadtgebietes ist in den ersten 15 Jahren der Ruhezeit bei einer Grabstelle mit einer Ruhezeit von 20 und in den ersten 22,5 Jahren bei einer Grabstelle mit einer Ruhezeit von 30 Jahren nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses zulässig. Die Umbettung aus einer Reihengrabstätte für Särege in eine andere Reihengrabstätte
innerhalb des Stadtgebietes ist nicht zulässig. Aus Rasengemeinschaftsanlagen erfolgen grundsätzlich keine Umbettungen.
(4) Eine Umbettung von Urnen ist nach einer Ruhezeit von 2 Jahren zulässig.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Reste von Leichen oder Aschen mit vorheriger Genehmigung der Stadt Neuss ausgegraben und in Grabstätten aller Art bestattet werden.
(6) Die Umbettung erfolgt auf Antrag in Textform durch die nutzungsberechtigte Person. Sie hat ein geeignetes Behältnis für die Umbettung zu stellen.
(7) Alle Umbettungen werden von der Stadt Neuss durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen von Leichen werden grundsätzlich nur im Winterhalbjahr (Oktober bis April) durchgeführt.
(8) Bei Umbettungen sarglos Bestatteter hat der Antragsteller auf Anforderung der Stadt Neuss geeignetes Umbettungspersonal zu stellen, sowie gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt Neuss. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
- Reihengrabstätten
- Wahlgrabstätten
(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Stadt Neuss auf Antrag verliehen. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.
(4) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben wird.
(5) Das Abräumen von Grabstätten wird in Textform gegenüber dem Nutzungsberechtigten oder, falls kein Nutzungsrecht mehr besteht, gegenüber dem letzten Nutzungsberechtigten sechs Monate vorher bekannt gemacht. Ist dieser nicht bekannt, nicht ohne Weiteres ermittelbar oder die Bekanntgabe in Textform nicht ohne Weiteres möglich, so wird auf das Abräumen durch dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Der Ablauf des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte ist entsprechend den Sätzen 1 und 2 bekannt zu machen.
§ 14 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten, die der Reihe nach belegt werden. Das Nutzungsrecht beginnt mit der Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhezeit. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabstätten für Leichen, Aschenbestattungen und Gemeinschaftsanlagen unterschieden.
(3) Reihengraber können auch Gemeinschaftsgräber sein, die ohne namentliche Nennung versehen werden. Deren Gestaltung, Pflege und Instandhaltung obliegt der Stadt Neuss. Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.
§ 15 Paragraph 15
Wahlgrabstätten
(1) Es werden Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen unterschieden. Das Nutzungsrecht entspricht den Ruhezeiten gem. § 11 und ist verlängerbar. Ihre Lage wird im Benehmen mit der nutzungsberechtigten Person bestimmt. Zur Vorsorge kann ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auch ohne Sterbefall erworben werden.
(2) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur Beisetzungen von zwei Leichen übereinander, der Leiche eines Kindes unter fünf Jahren und vier nebeneinanderliegenden Urnen zulässig. Tiefgräber können nur angelegt werden, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind und die Bodenverhältnisse es zulassen. In einer Erdwahlgrabstelle können eine Erdbestattung und bis zu vier Urnenbeisetzungen durchgeführt werden. Die maximale Anzahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, wird durch die Stadt Neuss bei Vergabe des Nutzungsrechtes festgesetzt.
(3) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Wird innerhalb der Nutzungszeit auf ein Nutzungsrecht verzichtet, so wird die Gebühr nicht erstattet.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolgerin oder ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf Angehörige der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:
- auf die überlebende Ehefrau oder den überlebenden Ehemann oder die eingetragene Ehepartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
- auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
- auf die Stiefkinder,
- auf die Enkelinnen und Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- auf die Eltern,
- auf die Geschwister,
- auf die Stiefgeschwister,
- auf die nicht unter Nr. 1 bis 7 fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die oder der Älteste nutzungsberechtigte Person.
(5) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist auf Antrag nur für die gesamte Wahlgrabstätte für volle Jahre sowie nur für die Dauer von mindestens 5 Jahren und höchstens für die Dauer des Erstnutzungsrechts möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich.
(6) Die Stadt Neuss hat das Recht, die Beisetzungsmöglichkeiten auf bestimmten Feldern entsprechend dem Friedhofsentwicklungskonzept dahingehend einzuschränken, dass nur noch der Ehe- oder Lebenspartner in eine vorhandene Grabstätte beigesetzt werden kann.
Anschließend läuft die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit aus. Die Möglichkeit einer Austauschgrabstätte ist gegeben. Umbettungen aus diesem Grund sind ausgeschlossen.
§ 16 Besondere Vorschriften für eine Erdwahlgrabstätte als ausgemauerte Grabstätte (Gruft)
Besondere Vorschriften für eine Erdwahlgrabstätte als ausgemauerte Grabstätte (Gruft)
(1) Wahlgrabstätten können nur in besonderen Fällen und mit vorheriger Genehmigung der Stadt Neuss ausgemauert werden (Gruft). (2) In diesen Fällen muss das Nutzungsrecht für mindestens 50 Jahre erworben werden. (3) Um die Bepflanzung einer Gruft zu ermöglichen, ist deren Decke so anzulegen, dass die Oberkante mindestens 0,75 m unter Wegniveau liegt. Grüfte müssen so ausreichend belüftet sein, dass sich darin weder Feuchtigkeit noch Gase ansammeln können. (4) Ein Aufbau (z. B. Grabkapelle) über einer Gruft darf nur mit einer vorherigen Genehmigung der Stadt Neuss erstellt werden. Diese kann erteilt werden, wenn der Bauplan mit allen Angaben zum Bauwerk und gegebenenfalls eine baurechtliche Genehmigung vorgelegt wird. § 23 Absatz 1 gilt entsprechend (5) Bei vorhandenen Gruftgräbern sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, auf Verlangen der Stadt Neuss, wenn diese ein berechtigtes Interesse daran hat, den baulichen Zustand der Gruft von einem öffentlich bestellten Sachverständigen untersuchen zu lassen, schadhafte Teile auszubessern und sonstige notwendige Veränderungen auf ihre Kosten ausführen zu lassen. (6) Im Übrigen gilt § 15 entsprechend.
§ 17 a
Urnenwahlgrabstätten für die Bestattung von Mensch und Tier
(1) Es können Urnenwahlgrabstätten zur gemeinsamen Bestattung von Mensch und Tier eingerichtet werden, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Sie dienen der Beisetzung von Aschen in Urnen mit der Möglichkeit einer Grabbeigabe in Form eines kremierten Heimtieres. Für die Grabbeigabe sind biologisch abbaubare Urnen zu verwenden. (2) Als Heimtiere sind Hunde und Katzen zugelassen. (3) Die Grabbeigabe kann nur zeitgleich mit der Bestattung der Totenasche oder nachträglich erfolgen. (4) Bei der Gestaltung der Grabstätte darf das verstorbene Tier in der Wahrnehmung nicht über die bestattete Person gesetzt werden.
§ 18 Paragraph 18
Besondere Vorschriften für gärtnerbetreute Grabfelder
(1) Eine Grabstätte innerhalb eines gärtnerbetreuten Grabfeldes ist eine von einer Dienstleistungserbringerin bzw. einem Dienstleistungserbringer angelegte und gepflegte Grabstätte. Eine solche Anlage wird für Erdbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen als Wahl- oder Reihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Anlage besteht aus mehreren Grabstätten. Sie wird von der Stadt Neuss nach eigenem Ermessen zur Verfügung gestellt. (2) Wird die Erdbestattung oder Urnenbeisetzung bei der Stadt Neuss beantragt, ist der entsprechende Vertrag zwischen der nutzungsberechtigten Person oder der verfügungsberechtigten Person und der Dienstleistungserbringerin bzw. dem Dienstleistungserbringer im Sinne des § 7 vorzulegen. (3) In einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen innerhalb eines gärtnerbetreuten Grabfeldes können eine Erdbestattung und bis zu vier Urnenbeisetzungen durchgeführt werden. Die maximale Anzahl der Urnen, die in einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen in einem gärtnerbetreutem Grabfeld beigesetzt werden können, wird durch die Stadt Neuss bei Vergabe des Nutzungsrechtes festgesetzt. In einer Reihengrabstätte innerhalb eines gärtnerbetreuten Grabfeldes kann eine Erdbestattung oder eine Urnenbeisetzung durchgeführt werden. (4) Im Übrigen gilt § 14 entsprechend für Reihengrabstätten bzw. § 15 entsprechend für Wahlgrabstätten.
§ 19 Paragraph 19
Besondere Vorschriften für die Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene Kinder
(1) Eine Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene Kinder oder Föten wird für Erdbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen als Reihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Gemeinschaftsgrabstätte besteht aus mehreren Grabstätten. (2) Die Gemeinschaftsgrabstätte wird von der Stadt Neuss angelegt und in deren Verantwortung unterhalten. Individuelle Bepflanzungen, Grabmale, Einfassungen oder sonstige fundamentierte Grabausstattungen sind nicht gestattet. (3) Im Übrigen gilt § 14 entsprechend.
§ 20 V. Gestaltung der Grabstätten
Besondere Grabstätten
(1) Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten kann durch die Stadt Neuss im Zusammenhang mit den verliehenen Ehrenbürgerrechten erfolgen. Die Anlage der Grabstätten und die Unterhaltung erfolgt durch die Stadt Neuss.
(2) Die Einrichtung von Ehrengrabstätten für bedeutende Persönlichkeiten bedarf des Beschlusses des Rates der Stadt Neuss. Ihr Anlage und die Unterhaltung erfolgt durch die Stadt Neuss für die Dauer der Nutzungszeit. (3) Mit Ablauf der Nutzungszeit der Grabstände verliert sie ihre Eigenschaft als Ehrengrabstände. Der Rat kann die Fortführung der Unterhaltung auf Kosten der Stadt Neuss beschlossen, wenn die nutzungsberechtigte Person sich zum Wiedererwerb des Nutzungsrechts gemäß § 15 Abs. (1) entschlossen hat. Ist die nutzungsberechtigte Person verstorben oder eine angehörige Person gemäß § 15 Abs. (4) Satz 2 und 3 nicht besteht, so kann der gebühren- und kostenfrei Erhalt der Grabstände beschlossen werden. Mit der Beisetzung einer weiteren Person außer dem/der Ehegatten/in oder dem/der Lebenspartner/in, verliert die Grabstände ihre Eigenschaft als Ehrengrabstände. In thisem Falle wird die Unterhaltung durch die Stadt Neuss eingestellt. (4) Historisch und künstlerisch wertvolle Grabdenkmäler, Brunnen, Mausoleen u.Ä., die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Jegliche Änderungen oder das Entfernen derartiger denkmalgeschützer oder erhaltenswerter Grabmäler u.Ä. bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Denkmalschutzbehörde und der Stadt Neuss. (5) Patenschaftsgraber sind Grabstätten, die unter Denkmalschutz stehen und an denen kein Nutzungsrecht zum Zeitpunkt der Übernahme der Grabstände durch den Paten besteht. Ein Pate kann eine natürliche Person oder eine juristische Person sein, die die Gemeinnützigkeit nachgewiesen hat. Der Pate übernimmt die Unterhaltung des Denkmals und der Grabstände. Damit wird ihm/ihr ein Nutzungsrecht an der Grabstände eingeräumt. Sie sind im Gegenzug verpflichtet, die Anlage mit Übernahme der Patenschaft in Abstimmung mit der Denkmalbehörde instand zu setzen und zu unterhalten. Weiteres regelt eine Vereinbarung zwischen dem Paten und der Stadt Neuss. Die Nutzungsgebühr wird erst im Beisetzungsfall erhoben.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 Paragraph 21
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist - unbeschadet den besonderen Anforderungen der §§ 22 und 31 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so anzulegen und zu pflegen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen gewahrt wird. Das Pflastern und die Abdeckung von Grabstätten mit Schüttgütern, wie Schotter, Kies u.Ä. ist nicht zulässig.
§ 22 VI. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
Wahlmöglichkeiten
(1) Auf den Friedhofen werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Es besteht die Möglichkeit für die nutzungsberechtigte Person, eine Grabstände in einer Abteilung mit oder ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften zu wahren. (3) Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind:
a) Hauptfriedhof Feld A, für die § 24 Absatz 1 bis 7 und Absatz 9 gelten, b) Rasengemeinschaftsanlagen für Urnen, für die § 24 Absatz 8 und 9 gelten, c) Rasengemeinschaftsanlagen für Erdbestattungen, für die § 24 Absatz 8 und 9 gelten.
VI. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 23 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) In den Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften müssen die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung, Material und Anpassung an die Umgebung der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen entsprechen.
(2) Für Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen dürfen nur Natursteine, Betonwerkstein, gebrannter Ton, Holz und Metall verwendet werden. Grabmale aus anderen Werkstoffen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Stadt Neuss. Die Abdeckung einer Erd-Grabstätte darf nur bis zu 30 % der Grabfläche erfolgen.
§ 24 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen müssen nach ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung nachstehenden erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Zu Grabmalen dürfen verarbeitet werden: Naturstein, Betonwerkstein, gebrannter Ton, Holz und geschmiedetes oder gegossenes korrosionsgeschütztes Metall. Andere Materialien sind nicht gestattet.
(3) Auf jeder Grabstätte für Sargbestattungen dürfen mehrere stehende Grabmale aufgestellt werden. Die Maße entsprechen insgesamt den Vorgaben des Absatzes 7 und erfassen alle Grabmale einschließlich Sockel. Zusätzlich dürfen auf Wahlgräbern, die unter Denkmalschutz stehen, mit Zustimmung der zuständigen Denkmalschutzbehörde Liegeplatten gelegt werden.
(4) Stehende Grabmale sind auf Sarggrabstätten in der Flucht der hinteren Grabstättengrenze aufzustellen.
(5) Als Schriften sind ausschließlich zulässig: vertiefte und erhabene Schriften, aufgesetzte oder aufliegende Metallbuchstaben sowie aufgemalte Schriften auf Holztafeln.
(6) Lichtbilder der Verstorbenen auf Grabmalen sind in einem Maß bis 12 x 12 cm zugelassen.
(7) Für die Grabfelder mit besonderen Gestaltungsanforderungen gelten die nachfolgenden Höchst- bzw. Mindestmaße:
a) Die Mindeststärke der stehenden Grabmale soll bei einer Höhe von mehr als 1,20 m 10 % der Höhe des Grabmals betragen. Bei Grabsteindicken unter 12 cm ist unabhängig von der Höhe eine statische Berechnung zur Standsicherheit des Grabmals und die Einbindelänge des Dübels vorzuweisen. Die Stärke stehender Grabmale darf 0,40 m nicht überschreiten.
b) Die Mindeststärke liegender Grabmale beträgt 0,10 m.
c) Die Breite der Grabmale darf die Gesamtbreite der Grabstätte nicht überschreiten.
(8) Die Pflege und Bepflanzung der Rasengemeinschaftsanlagen für Erd- und Urnenbestattungen obliegt ausschließlich der Stadt Neuss. Jedes weitere Grabzubehör darf nur an einer dafür gesondert ausgewiesenen Stelle aufgestellt werden.
(9) Soweit es die Stadt Neuss unter Beachtung der vorstehenden Absätze für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 8 und auch sonstige bauliche Anlagen als begründete Ausnahme im Einzelfall zulassen.
§ 25 Paragraph 25
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Stadt Neuss in Textform. Auch provisorische Grabmale bedürfen der Genehmigung in Textform. Der Antrag ist in Textform durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen. Das Nutzungsrecht ist nachzuweisen.
(2) Dem Antrag ist beizufügen:
-
ein Entwurf mit Grundriss, Seitenansicht und Bemaßung im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie der Ausführungszeichnungen,
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Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Die Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer beglaubigten Übersetzung genehmigungsfähig,
-
entweder eine Bestätigung, dass verwendete Materialien aus Naturstein in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (Herstellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird, oder das Zertifikat einer Zertifizierungsstelle mit dem bestätigt wird, dass die Herstellung des verwendeten Natursteins ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte.
(3) Die Anbringung eines QR-Codes ist nur erlaubt, wenn die nutzungsberechtigte Person die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. Der QR-Code-Inhalt muss der Würde des Friedhofes entsprechen.
(4) Die Genehmigung nach Absatz. 1 erlischt, wenn der Antragsgegenstand nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal, die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, Ornament oder Symbol gestört wird, oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden.
(6) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 26 Paragraph 26
Anlieferung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen
Bei der Lieferung und Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen ist die Genehmigung mitzuführen. Diese sind so zu liefern, dass sie von der Stadt Neuss überprüft werden können.
§ 27 Paragraph 27
Standsicherheit
Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen
Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
§ 28 Paragraph 28
Unterhaltung
(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon sind von der nutzungsberechtigten Person dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(2) Ist die Standsicherheit der Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Stadt Neuss auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Neuss nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Neuss berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder die Grabmale, die Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon zu entfernen.
(3) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wurde.
§ 29 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Entfernung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt Neuss und - sofern Kulturdenkmale betroffen sind - der Denkmalbehörde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Sind die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht innerhalb von 6 Monaten nach schriftlicher Genehmigung entfernt, werden sie durch die Stadt Neuss auf Kosten des Nutzungsberechtigten, soweit es keinen Nutzungsberechtigten mehr gibt auf Kosten des letzten Nutzungsberechtigten, entfernt.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 30 Paragraph 30
Allgemeines
(1) Jede Grabstätte ist im Rahmen der Vorschriften des § 21 von der nutzungsberechtigten Person herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(2) Die Grabstätten müssen mit lebenden Pflanzen bepflanzt werden und dürfen andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf eine Wuchshöhe von 2,50 m nicht überschreiten.
(3) Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Bestattung oder 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
(4) Nach Ablauf des Nutzungsrechts hat die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte abzuräumen. Erfolgt dies nicht, kann dies mit einer Ersatzvornahme durch die Stadt Neuss erfolgen.
(5) Es dürfen nur natürliche Produkte in der Trauerfloristik verwendet werden. (6) Es dürfen keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. (7) Friedhofsgärntereien dürfen auf den von ihren betreuten Grabstätten Steckschilder mit Firmenbezeichnung bis zu einer Größe von 9 cm x 6 cm aufstellen. Firmenbezeichnungen an Grabmalen dürfen nur seitlich unauffällig angebracht werden.
§ 31 Paragraph 31
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung zusätzlichen Anforderungen entsprechen.
§ 32 VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
Vernachlässigung der Grabstätte
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Stadt Neuss die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 12-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, wird das Nutzungsrecht entzogen und die Grabstätte von der Stadt Neuss auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abgeräumt, eingeebnet und bis zum Ende der Ruhefrist gepflegt.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 33 Paragraph 33
Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dieren der Aufnahme der verstorbenen Person und der totgeborenen Kinder bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Stadt Neuss und in Begleitung bzw. mit Zustimmung eines Friedhofsmitarbeiters betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, konnen die Angehörigen die verstorbene Person während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Säre sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schlieben.
§ 34 IX. Schlussvorschriften
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern auf dem Friedhof sollen in einer Trauerhalle oder in einem davon bestimmten Ort auf dem Friedhof staatfinden. Der Ort, die Zeit und die Dauer der Trauerfeier sowie die Benutzung besonderer Anlagen und Einrichtungen, Musik- und Gesangsdarbietungen, Nutzung städtischer Musikinstrumente sind 3 Tage vorher mit der Stadt Neuss abzustimmen. (2) Die offene Aufbahrung der verstorbenen Person bei der Trauerfeier in Trauerhalle ist grundsätzlich möglich. Sie kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes des Leichnams bestehen. (3) Die Trauerfeiern dürfen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Neuss und werden gesondert berechnet.
IX. Schlussvorschriften
§ 35 Paragraph 35
Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer richten sich nach den bisherigen Vorschriften.
§ 36 Paragraph 36
Anordnung im Einzelfall
Die Stadt Neuss kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.
§ 37 Paragraph 37
Haftung
(1) Die Stadt Neuss haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen.
(2) Im Übrigen haftet die Stadt Neuss nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 38 Paragraph 38
Gebühren
Für die Benutzung der von Stadt Neuss verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 39 Paragraph 39
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7(2) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
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entgegen § 5 Absatz 1 sich außerhalb der gültigen Öffnungszeiten auf einem Friedhof aufhält;
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entgegen § 5 Absatz 2 trotz vorübergehender Untersagung den Friedhof oder einzelne Friedhofsteile betritt;
-
entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 1 Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt (Fahrzeuge mit Sondergenehmigung sowie die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind, ausgenommen);
-
entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 2 Waren aller Art verkauft, insbesondere Kränze und Blumen sowie Dienstleistungen anbietet;
-
entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 3 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt;
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entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 4 Film-, Ton-, Video- und Filmaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken;
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entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 5 Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung der Bestattung;
-
entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 6 Erdaushub und Friedhofsabfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof verbringt;
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entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 7 den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Grabstätten und Grabeinfassungen betritt;
-
entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 8 sich mit und ohne Sportgerät auf Bestattungsflächen sportlich betätigt;
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entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 9 auf Rasenflächen lagert;
-
entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 10 abgesehen von Bestattungen Musikgeräte spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt;
-
entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 11 Tiere, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde, mitbringt;
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entgegen § 6 Absatz 4 Totengedenkfeiern und andere, nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen ohne vorherige Genehmigung der Stadt Neuss durchführt;
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entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer vor der Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen ihre bzw. seine Tätigkeiten nicht anzeigt;
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entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer für die Beschäftigten keinen Ausweis beantragt;
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entgegen § 7 Absatz 2 für das Befahren des Friedhofs keine Befahrerlaubnis einholt;
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entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien auf dem Friedhof nicht nur vorübergehend und nicht nur an Stellen lagert, an denen sie niemanden behindern;
-
entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 nach Beendigung der Arbeiten oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit die Arbeits- und Lagerplätze nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlässt;
-
entgegen § 7 Absatz 4 Satz 3 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer Abfall und Erdaushub ablagert;
-
eine Bestätigung gem. § 25 Absatz 2, Nr. 3 vorlegt, welche inhaltlich nicht wahr ist;
-
entgegen § 27 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können;
-
entgegen § 28 Absatz 1 die nutzungsberechtigte Person die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält;
-
entgegen § 29 Absatz 1 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechtes ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung- und sofern Kulturdenkmale betroffen sind- der Denkmalbehörde von der Grabstätte entfernt;
-
entgegen § 30 Absatz 1 Grabstätten nicht im Sinne des § 21 herrichtet und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand hält;
-
entgegen § 30 Absatz 2 die Grabstätten nicht mit lebenden Pflanzen bepflanzt, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen;
-
entgegen § 30 Absatz 3 Grabstätten nicht binnen 6 Monaten nach der Bestattung oder 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herrichtet;
-
entgegen § 30 Absatz 5 nicht natürliche Produkte in der Trauerfloristik verwendet;
-
entgegen § 30 Absatz 6 Pflanzenschutzmittel verwendet;
-
entgegen § 32 Satz 1 Grabstätten vernachlässigt.
(2) Ordnungswidrigkeiten gem. Absatz 1, Ziffer 1. bis 20. und Ziffer 22. bis 30. können nach Maßgabe des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro, Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 Ziffer 21. nach Maßgabe des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 3.000 Euro geahndet werden.
§ 40 Paragraph 40
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 18. November 2016 außer Kraft.
Paragraph 01
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Neuss gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
- Hauptfriedhof
- Südfriedhof-Reuschenberg
- Grefrath
- Grimlinghausen alt
- Grimlinghausen neu
- Hoisten
- Holzheim
- Norf alt
- Norf neu
- Rosellen
- Uedesheim
- Weckhoven alt
- Weckhoven neu
Paragraph 02
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Neuss und sind in ihrer Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsvorsorge. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Neuss waren oder ein Recht auf Bestattung
in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann mit Genehmigung durch die Stadt Neuss erfolgen.
(2) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.
Paragraph 03
Begrifflichkeiten
(1) Bestattung Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Urnen genutzt.
(2) Beisetzung Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bezeichnet.
(3) Grabstelle/Grabstätte Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.
(4) Nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.
(5) Nutzungszeit Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.
(6) Ruhezeit Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
(7) Wahlgrab Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch Größe, bevorzugte Lage und längere Nutzbarkeit von Reihengrabstätten und bietet die Möglichkeit zur Errichtung größerer Grabdenkmäler.
Paragraph 04
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schließung, so werden über den Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.
(2) Die Stadt Neuss kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungen entgegenstehen.
(3) Die Stadt Neuss kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelost werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten auch Umbettungen ohne Kosten für die nutzungsberechtigte Person möglich. (5) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind öffentlich bekanntzumachen.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 05
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Stadt Neuss kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.
Paragraph 06
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucherinnen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
Nr. 1. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind, Kinderwagen, Kinderfahrzeuge, Fahrräder sowie Dienstfahrzeuge und Fahrzeuge mit Sondergenehmigung der Friedhofsverwaltung, wobei die maximale zulässige Geschwindigkeit (10\mathrm{km / h}) beträgt, Nr. 2. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen, Nr. 3. an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszufahren, Nr. 4. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen, Nr. 5. Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind, Nr. 6. Erdaushub und Abfälle außerhalb der davon bestimmten Stellen abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen, Nr. 7. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, Nr. 8. sich mit und ohne Spielgerat auf Bestattungsflächen sportlich zu betätigten, Nr. 9. auf Rasenflächen zu lagern, Nr. 10. abgesehen von Bestattungen Musikinstrumente zu spielten oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben, Nr. 11. Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde.
(3) Die Stadt Neuss kann in begründeten Einzelfällen nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen von Absatz 2 zulassen. Sie kann insbesondere gegen Vorlage eines Behindertenausweises eine Dauerfahrgenehmigung für alle Friedhöfe erteilen. Diese Genehmigung ist gebührenpflichtig.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Genehmigung, die fünf Tage vorher bei der Stadt Neuss zu beantragen sind.
Paragraph 07
Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer
(1) Jede Dienstleistungserbringerin und jeder Dienstleistungserbringer hat vor Aufnahme ihrer bzw. seiner Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen, von der eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetzinnen und Steinmetze und Steinbildhauerinnen und Steinbildhauer, diese Tätigkeit und ihren Umfang in Textformanzuzeigen. Die Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer haben für ihre Beschäftigten bei der Stadt Neuss Ausweise zu beantragen. Die Anzeige und die Beschäftigtenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Für das Befahren der Friedhöfe ist eine Erlaubnis bei der Stadt Neuss einzuholen.
(3) Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 4 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Neuss ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Die Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer dürfen keinerlei Abfall und Erdaushub ablagern.
III. Bestattungsvorschriften
Paragraph 08
Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist bei der Stadt Neuss unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls zu beantragen. Der Beantragung sind durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Die Stadt Neuss setzt Ort und Zeit der Trauerfeier sowie der Bestattung fest. Persönliche Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) Die Angehörigen der Verstorbenen können den Friedhof frei wählen, sofern das gewünschte Grabangebot für die Beisetzung dort vorhanden ist.
Paragraph 09
Särge, Urnen und Überurnen
(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen.
(2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern.
(3) Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung nach Absatz. 1 eine Ausnahme zugelassen werden.
(4) Die Särge sollen hochstens 2,10 m lang, 0,75 m hoch und 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefallen größere Särge erforderlich, ist bei der Anmeldung des Bestattungsfalles in Textform bei der Stadt Neuss eine Genehmigung einzuholen. (5) Für die Bestattung in Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlussen sind. (6) Die Urne dar einen Durchmesser von 0,2 m nicht überschreiben und hochstens 0,25 m hoch sein. Die Überurne dar einen Durchmesser von 0,30 m nicht überschreiben und hochstens 0,35 m hoch sein. Werden größere Urnen verwand, ist dazu bei der Anmeldung des Bestattungsfalles bei der Stadt Neuss in Textform eine Genehmigung einzuholen.
Paragraph 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Grabstelle wird von der Stadt Neuss für die BestattungVBorbereitet und wieder geschlossen. (2) Die für die Bestattung vorgesehene Grabstelle ist - soweit erforderlich - durch die nutzungsberechtigte Person rechtzeitig, d.h. mindestens zwei Werktage vor einer Bestattung von pflanzlichem Bewuchs, Grabmalen o.A. zu räumen. (3) Sofern beim Ausheiten der Grabstelle Grabmale o.A. durch die Stadt Neuss entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die nutzungsberechtigte Person der Stadt Neuss zu erstatten.
Paragraph 11
(1) Die Ruhezeit beträgt auf den Friedhöfen Rheydter Straße (Hauptfriedhof), Grimlinghausen (alt), Grimlinghausen (neu-alterer Teil), Hoisten, Holzheim, Grefrath (alterer Teil), Norf (alt-alterer Teil), Rosellen (alterer Teil), Uedesheim (alterer Teil) und Weckhoven (alt und neu) 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit beträgt auf den Friedhöfen Südfriedhof-Reuschenberg, Grimlinghausen (neu-neuer Teil), Grefrath (neuer Teil), Norf (alt-neuer Teil), Norf (neu), Rosellen (neuer Teil) und Uedesheim (neuer Teil) 30 Jahre. (3) Bei Leichen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr und bei totgeborenen Kindern beträgt die Ruhezeit zwolf Jahre. (4) Die Dauer der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
Paragraph 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Stadt Neuss. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Sie wird unter Berücksichtigung des Absatzes 3 dann erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Antikel 1 Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. (3) Eine Umbettung von Leichen innerhalb des Stadtgebietes ist in den ersten 15 Jahren der Ruhezeit bei einer Grabstelle mit einer Ruhezeit von 20 und in den ersten 22,5 Jahren bei einer Grabstelle mit einer Ruhezeit von 30 Jahren nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses zulässig. Die Umbettung aus einer Reihengrabstätte für Särege in eine andere Reihengrabstätte
innerhalb des Stadtgebietes ist nicht zulässig. Aus Rasengemeinschaftsanlagen erfolgen grundsätzlich keine Umbettungen.
(4) Eine Umbettung von Urnen ist nach einer Ruhezeit von 2 Jahren zulässig.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Reste von Leichen oder Aschen mit vorheriger Genehmigung der Stadt Neuss ausgegraben und in Grabstätten aller Art bestattet werden.
(6) Die Umbettung erfolgt auf Antrag in Textform durch die nutzungsberechtigte Person. Sie hat ein geeignetes Behältnis für die Umbettung zu stellen.
(7) Alle Umbettungen werden von der Stadt Neuss durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen von Leichen werden grundsätzlich nur im Winterhalbjahr (Oktober bis April) durchgeführt.
(8) Bei Umbettungen sarglos Bestatteter hat der Antragsteller auf Anforderung der Stadt Neuss geeignetes Umbettungspersonal zu stellen, sowie gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.
IV. Grabstätten
Paragraph 13
(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt Neuss. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
- Reihengrabstätten
- Wahlgrabstätten
(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Stadt Neuss auf Antrag verliehen. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.
(4) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben wird.
(5) Das Abräumen von Grabstätten wird in Textform gegenüber dem Nutzungsberechtigten oder, falls kein Nutzungsrecht mehr besteht, gegenüber dem letzten Nutzungsberechtigten sechs Monate vorher bekannt gemacht. Ist dieser nicht bekannt, nicht ohne Weiteres ermittelbar oder die Bekanntgabe in Textform nicht ohne Weiteres möglich, so wird auf das Abräumen durch dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Der Ablauf des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte ist entsprechend den Sätzen 1 und 2 bekannt zu machen.
Paragraph 14
(1) Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten, die der Reihe nach belegt werden. Das Nutzungsrecht beginnt mit der Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhezeit. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabstätten für Leichen, Aschenbestattungen und Gemeinschaftsanlagen unterschieden.
(3) Reihengraber können auch Gemeinschaftsgräber sein, die ohne namentliche Nennung versehen werden. Deren Gestaltung, Pflege und Instandhaltung obliegt der Stadt Neuss. Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.
Paragraph 15
Wahlgrabstätten
(1) Es werden Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen unterschieden. Das Nutzungsrecht entspricht den Ruhezeiten gem. § 11 und ist verlängerbar. Ihre Lage wird im Benehmen mit der nutzungsberechtigten Person bestimmt. Zur Vorsorge kann ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auch ohne Sterbefall erworben werden.
(2) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur Beisetzungen von zwei Leichen übereinander, der Leiche eines Kindes unter fünf Jahren und vier nebeneinanderliegenden Urnen zulässig. Tiefgräber können nur angelegt werden, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind und die Bodenverhältnisse es zulassen. In einer Erdwahlgrabstelle können eine Erdbestattung und bis zu vier Urnenbeisetzungen durchgeführt werden. Die maximale Anzahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, wird durch die Stadt Neuss bei Vergabe des Nutzungsrechtes festgesetzt.
(3) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Wird innerhalb der Nutzungszeit auf ein Nutzungsrecht verzichtet, so wird die Gebühr nicht erstattet.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolgerin oder ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf Angehörige der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:
- auf die überlebende Ehefrau oder den überlebenden Ehemann oder die eingetragene Ehepartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
- auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
- auf die Stiefkinder,
- auf die Enkelinnen und Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- auf die Eltern,
- auf die Geschwister,
- auf die Stiefgeschwister,
- auf die nicht unter Nr. 1 bis 7 fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die oder der Älteste nutzungsberechtigte Person.
(5) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist auf Antrag nur für die gesamte Wahlgrabstätte für volle Jahre sowie nur für die Dauer von mindestens 5 Jahren und höchstens für die Dauer des Erstnutzungsrechts möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich.
(6) Die Stadt Neuss hat das Recht, die Beisetzungsmöglichkeiten auf bestimmten Feldern entsprechend dem Friedhofsentwicklungskonzept dahingehend einzuschränken, dass nur noch der Ehe- oder Lebenspartner in eine vorhandene Grabstätte beigesetzt werden kann.
Anschließend läuft die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit aus. Die Möglichkeit einer Austauschgrabstätte ist gegeben. Umbettungen aus diesem Grund sind ausgeschlossen.
Paragraph 16
Besondere Vorschriften für eine Erdwahlgrabstätte als ausgemauerte Grabstätte (Gruft)
(1) Wahlgrabstätten können nur in besonderen Fällen und mit vorheriger Genehmigung der Stadt Neuss ausgemauert werden (Gruft). (2) In diesen Fällen muss das Nutzungsrecht für mindestens 50 Jahre erworben werden. (3) Um die Bepflanzung einer Gruft zu ermöglichen, ist deren Decke so anzulegen, dass die Oberkante mindestens 0,75 m unter Wegniveau liegt. Grüfte müssen so ausreichend belüftet sein, dass sich darin weder Feuchtigkeit noch Gase ansammeln können. (4) Ein Aufbau (z. B. Grabkapelle) über einer Gruft darf nur mit einer vorherigen Genehmigung der Stadt Neuss erstellt werden. Diese kann erteilt werden, wenn der Bauplan mit allen Angaben zum Bauwerk und gegebenenfalls eine baurechtliche Genehmigung vorgelegt wird. § 23 Absatz 1 gilt entsprechend (5) Bei vorhandenen Gruftgräbern sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, auf Verlangen der Stadt Neuss, wenn diese ein berechtigtes Interesse daran hat, den baulichen Zustand der Gruft von einem öffentlich bestellten Sachverständigen untersuchen zu lassen, schadhafte Teile auszubessern und sonstige notwendige Veränderungen auf ihre Kosten ausführen zu lassen. (6) Im Übrigen gilt § 15 entsprechend.
Paragraph 17
Urnenwahlgrabstätten für die Bestattung von Mensch und Tier
(1) Es können Urnenwahlgrabstätten zur gemeinsamen Bestattung von Mensch und Tier eingerichtet werden, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Sie dienen der Beisetzung von Aschen in Urnen mit der Möglichkeit einer Grabbeigabe in Form eines kremierten Heimtieres. Für die Grabbeigabe sind biologisch abbaubare Urnen zu verwenden. (2) Als Heimtiere sind Hunde und Katzen zugelassen. (3) Die Grabbeigabe kann nur zeitgleich mit der Bestattung der Totenasche oder nachträglich erfolgen. (4) Bei der Gestaltung der Grabstätte darf das verstorbene Tier in der Wahrnehmung nicht über die bestattete Person gesetzt werden.
Paragraph 18
Besondere Vorschriften für gärtnerbetreute Grabfelder
(1) Eine Grabstätte innerhalb eines gärtnerbetreuten Grabfeldes ist eine von einer Dienstleistungserbringerin bzw. einem Dienstleistungserbringer angelegte und gepflegte Grabstätte. Eine solche Anlage wird für Erdbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen als Wahl- oder Reihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Anlage besteht aus mehreren Grabstätten. Sie wird von der Stadt Neuss nach eigenem Ermessen zur Verfügung gestellt. (2) Wird die Erdbestattung oder Urnenbeisetzung bei der Stadt Neuss beantragt, ist der entsprechende Vertrag zwischen der nutzungsberechtigten Person oder der verfügungsberechtigten Person und der Dienstleistungserbringerin bzw. dem Dienstleistungserbringer im Sinne des § 7 vorzulegen. (3) In einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen innerhalb eines gärtnerbetreuten Grabfeldes können eine Erdbestattung und bis zu vier Urnenbeisetzungen durchgeführt werden. Die maximale Anzahl der Urnen, die in einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen in einem gärtnerbetreutem Grabfeld beigesetzt werden können, wird durch die Stadt Neuss bei Vergabe des Nutzungsrechtes festgesetzt. In einer Reihengrabstätte innerhalb eines gärtnerbetreuten Grabfeldes kann eine Erdbestattung oder eine Urnenbeisetzung durchgeführt werden. (4) Im Übrigen gilt § 14 entsprechend für Reihengrabstätten bzw. § 15 entsprechend für Wahlgrabstätten.
Paragraph 19
Besondere Vorschriften für die Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene Kinder
(1) Eine Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene Kinder oder Föten wird für Erdbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen als Reihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Gemeinschaftsgrabstätte besteht aus mehreren Grabstätten. (2) Die Gemeinschaftsgrabstätte wird von der Stadt Neuss angelegt und in deren Verantwortung unterhalten. Individuelle Bepflanzungen, Grabmale, Einfassungen oder sonstige fundamentierte Grabausstattungen sind nicht gestattet. (3) Im Übrigen gilt § 14 entsprechend.
Paragraph 20
Besondere Grabstätten
(1) Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten kann durch die Stadt Neuss im Zusammenhang mit den verliehenen Ehrenbürgerrechten erfolgen. Die Anlage der Grabstätten und die Unterhaltung erfolgt durch die Stadt Neuss.
(2) Die Einrichtung von Ehrengrabstätten für bedeutende Persönlichkeiten bedarf des Beschlusses des Rates der Stadt Neuss. Ihr Anlage und die Unterhaltung erfolgt durch die Stadt Neuss für die Dauer der Nutzungszeit. (3) Mit Ablauf der Nutzungszeit der Grabstände verliert sie ihre Eigenschaft als Ehrengrabstände. Der Rat kann die Fortführung der Unterhaltung auf Kosten der Stadt Neuss beschlossen, wenn die nutzungsberechtigte Person sich zum Wiedererwerb des Nutzungsrechts gemäß § 15 Abs. (1) entschlossen hat. Ist die nutzungsberechtigte Person verstorben oder eine angehörige Person gemäß § 15 Abs. (4) Satz 2 und 3 nicht besteht, so kann der gebühren- und kostenfrei Erhalt der Grabstände beschlossen werden. Mit der Beisetzung einer weiteren Person außer dem/der Ehegatten/in oder dem/der Lebenspartner/in, verliert die Grabstände ihre Eigenschaft als Ehrengrabstände. In thisem Falle wird die Unterhaltung durch die Stadt Neuss eingestellt. (4) Historisch und künstlerisch wertvolle Grabdenkmäler, Brunnen, Mausoleen u.Ä., die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Jegliche Änderungen oder das Entfernen derartiger denkmalgeschützer oder erhaltenswerter Grabmäler u.Ä. bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Denkmalschutzbehörde und der Stadt Neuss. (5) Patenschaftsgraber sind Grabstätten, die unter Denkmalschutz stehen und an denen kein Nutzungsrecht zum Zeitpunkt der Übernahme der Grabstände durch den Paten besteht. Ein Pate kann eine natürliche Person oder eine juristische Person sein, die die Gemeinnützigkeit nachgewiesen hat. Der Pate übernimmt die Unterhaltung des Denkmals und der Grabstände. Damit wird ihm/ihr ein Nutzungsrecht an der Grabstände eingeräumt. Sie sind im Gegenzug verpflichtet, die Anlage mit Übernahme der Patenschaft in Abstimmung mit der Denkmalbehörde instand zu setzen und zu unterhalten. Weiteres regelt eine Vereinbarung zwischen dem Paten und der Stadt Neuss. Die Nutzungsgebühr wird erst im Beisetzungsfall erhoben.
V. Gestaltung der Grabstätten
Paragraph 21
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist - unbeschadet den besonderen Anforderungen der §§ 22 und 31 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so anzulegen und zu pflegen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen gewahrt wird. Das Pflastern und die Abdeckung von Grabstätten mit Schüttgütern, wie Schotter, Kies u.Ä. ist nicht zulässig.
Paragraph 22
Wahlmöglichkeiten
(1) Auf den Friedhofen werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Es besteht die Möglichkeit für die nutzungsberechtigte Person, eine Grabstände in einer Abteilung mit oder ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften zu wahren. (3) Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind:
a) Hauptfriedhof Feld A, für die § 24 Absatz 1 bis 7 und Absatz 9 gelten, b) Rasengemeinschaftsanlagen für Urnen, für die § 24 Absatz 8 und 9 gelten, c) Rasengemeinschaftsanlagen für Erdbestattungen, für die § 24 Absatz 8 und 9 gelten.
VI. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
Paragraph 23
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) In den Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften müssen die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung, Material und Anpassung an die Umgebung der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen entsprechen.
(2) Für Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen dürfen nur Natursteine, Betonwerkstein, gebrannter Ton, Holz und Metall verwendet werden. Grabmale aus anderen Werkstoffen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Stadt Neuss. Die Abdeckung einer Erd-Grabstätte darf nur bis zu 30 % der Grabfläche erfolgen.
Paragraph 24
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen müssen nach ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung nachstehenden erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Zu Grabmalen dürfen verarbeitet werden: Naturstein, Betonwerkstein, gebrannter Ton, Holz und geschmiedetes oder gegossenes korrosionsgeschütztes Metall. Andere Materialien sind nicht gestattet.
(3) Auf jeder Grabstätte für Sargbestattungen dürfen mehrere stehende Grabmale aufgestellt werden. Die Maße entsprechen insgesamt den Vorgaben des Absatzes 7 und erfassen alle Grabmale einschließlich Sockel. Zusätzlich dürfen auf Wahlgräbern, die unter Denkmalschutz stehen, mit Zustimmung der zuständigen Denkmalschutzbehörde Liegeplatten gelegt werden.
(4) Stehende Grabmale sind auf Sarggrabstätten in der Flucht der hinteren Grabstättengrenze aufzustellen.
(5) Als Schriften sind ausschließlich zulässig: vertiefte und erhabene Schriften, aufgesetzte oder aufliegende Metallbuchstaben sowie aufgemalte Schriften auf Holztafeln.
(6) Lichtbilder der Verstorbenen auf Grabmalen sind in einem Maß bis 12 x 12 cm zugelassen.
(7) Für die Grabfelder mit besonderen Gestaltungsanforderungen gelten die nachfolgenden Höchst- bzw. Mindestmaße:
a) Die Mindeststärke der stehenden Grabmale soll bei einer Höhe von mehr als 1,20 m 10 % der Höhe des Grabmals betragen. Bei Grabsteindicken unter 12 cm ist unabhängig von der Höhe eine statische Berechnung zur Standsicherheit des Grabmals und die Einbindelänge des Dübels vorzuweisen. Die Stärke stehender Grabmale darf 0,40 m nicht überschreiten.
b) Die Mindeststärke liegender Grabmale beträgt 0,10 m.
c) Die Breite der Grabmale darf die Gesamtbreite der Grabstätte nicht überschreiten.
(8) Die Pflege und Bepflanzung der Rasengemeinschaftsanlagen für Erd- und Urnenbestattungen obliegt ausschließlich der Stadt Neuss. Jedes weitere Grabzubehör darf nur an einer dafür gesondert ausgewiesenen Stelle aufgestellt werden.
(9) Soweit es die Stadt Neuss unter Beachtung der vorstehenden Absätze für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 8 und auch sonstige bauliche Anlagen als begründete Ausnahme im Einzelfall zulassen.
Paragraph 25
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Stadt Neuss in Textform. Auch provisorische Grabmale bedürfen der Genehmigung in Textform. Der Antrag ist in Textform durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen. Das Nutzungsrecht ist nachzuweisen.
(2) Dem Antrag ist beizufügen:
-
ein Entwurf mit Grundriss, Seitenansicht und Bemaßung im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie der Ausführungszeichnungen,
-
Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Die Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer beglaubigten Übersetzung genehmigungsfähig,
-
entweder eine Bestätigung, dass verwendete Materialien aus Naturstein in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (Herstellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird, oder das Zertifikat einer Zertifizierungsstelle mit dem bestätigt wird, dass die Herstellung des verwendeten Natursteins ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte.
(3) Die Anbringung eines QR-Codes ist nur erlaubt, wenn die nutzungsberechtigte Person die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. Der QR-Code-Inhalt muss der Würde des Friedhofes entsprechen.
(4) Die Genehmigung nach Absatz. 1 erlischt, wenn der Antragsgegenstand nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal, die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, Ornament oder Symbol gestört wird, oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden.
(6) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
Paragraph 26
Anlieferung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen
Bei der Lieferung und Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen ist die Genehmigung mitzuführen. Diese sind so zu liefern, dass sie von der Stadt Neuss überprüft werden können.
Paragraph 27
Standsicherheit
Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen
Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
Paragraph 28
Unterhaltung
(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon sind von der nutzungsberechtigten Person dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(2) Ist die Standsicherheit der Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Stadt Neuss auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Neuss nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Neuss berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder die Grabmale, die Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon zu entfernen.
(3) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wurde.
Paragraph 29
Entfernung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt Neuss und - sofern Kulturdenkmale betroffen sind - der Denkmalbehörde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Sind die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht innerhalb von 6 Monaten nach schriftlicher Genehmigung entfernt, werden sie durch die Stadt Neuss auf Kosten des Nutzungsberechtigten, soweit es keinen Nutzungsberechtigten mehr gibt auf Kosten des letzten Nutzungsberechtigten, entfernt.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Paragraph 30
Allgemeines
(1) Jede Grabstätte ist im Rahmen der Vorschriften des § 21 von der nutzungsberechtigten Person herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(2) Die Grabstätten müssen mit lebenden Pflanzen bepflanzt werden und dürfen andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf eine Wuchshöhe von 2,50 m nicht überschreiten.
(3) Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Bestattung oder 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
(4) Nach Ablauf des Nutzungsrechts hat die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte abzuräumen. Erfolgt dies nicht, kann dies mit einer Ersatzvornahme durch die Stadt Neuss erfolgen.
(5) Es dürfen nur natürliche Produkte in der Trauerfloristik verwendet werden. (6) Es dürfen keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. (7) Friedhofsgärntereien dürfen auf den von ihren betreuten Grabstätten Steckschilder mit Firmenbezeichnung bis zu einer Größe von 9 cm x 6 cm aufstellen. Firmenbezeichnungen an Grabmalen dürfen nur seitlich unauffällig angebracht werden.
Paragraph 31
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung zusätzlichen Anforderungen entsprechen.
Paragraph 32
Vernachlässigung der Grabstätte
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Stadt Neuss die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 12-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, wird das Nutzungsrecht entzogen und die Grabstätte von der Stadt Neuss auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abgeräumt, eingeebnet und bis zum Ende der Ruhefrist gepflegt.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
Paragraph 33
Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dieren der Aufnahme der verstorbenen Person und der totgeborenen Kinder bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Stadt Neuss und in Begleitung bzw. mit Zustimmung eines Friedhofsmitarbeiters betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, konnen die Angehörigen die verstorbene Person während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Säre sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schlieben.
Paragraph 34
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern auf dem Friedhof sollen in einer Trauerhalle oder in einem davon bestimmten Ort auf dem Friedhof staatfinden. Der Ort, die Zeit und die Dauer der Trauerfeier sowie die Benutzung besonderer Anlagen und Einrichtungen, Musik- und Gesangsdarbietungen, Nutzung städtischer Musikinstrumente sind 3 Tage vorher mit der Stadt Neuss abzustimmen. (2) Die offene Aufbahrung der verstorbenen Person bei der Trauerfeier in Trauerhalle ist grundsätzlich möglich. Sie kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes des Leichnams bestehen. (3) Die Trauerfeiern dürfen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Neuss und werden gesondert berechnet.
IX. Schlussvorschriften
Paragraph 35
Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer richten sich nach den bisherigen Vorschriften.
Paragraph 36
Anordnung im Einzelfall
Die Stadt Neuss kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.
Paragraph 37
Haftung
(1) Die Stadt Neuss haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen.
(2) Im Übrigen haftet die Stadt Neuss nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Paragraph 38
Gebühren
Für die Benutzung der von Stadt Neuss verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Paragraph 39
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7(2) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
-
entgegen § 5 Absatz 1 sich außerhalb der gültigen Öffnungszeiten auf einem Friedhof aufhält;
-
entgegen § 5 Absatz 2 trotz vorübergehender Untersagung den Friedhof oder einzelne Friedhofsteile betritt;
-
entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 1 Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt (Fahrzeuge mit Sondergenehmigung sowie die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind, ausgenommen);
-
entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 2 Waren aller Art verkauft, insbesondere Kränze und Blumen sowie Dienstleistungen anbietet;
-
entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 3 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt;
-
entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 4 Film-, Ton-, Video- und Filmaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken;
-
entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 5 Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung der Bestattung;
-
entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 6 Erdaushub und Friedhofsabfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof verbringt;
-
entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 7 den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Grabstätten und Grabeinfassungen betritt;
-
entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 8 sich mit und ohne Sportgerät auf Bestattungsflächen sportlich betätigt;
-
entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 9 auf Rasenflächen lagert;
-
entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 10 abgesehen von Bestattungen Musikgeräte spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt;
-
entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 11 Tiere, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde, mitbringt;
-
entgegen § 6 Absatz 4 Totengedenkfeiern und andere, nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen ohne vorherige Genehmigung der Stadt Neuss durchführt;
-
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer vor der Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen ihre bzw. seine Tätigkeiten nicht anzeigt;
-
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer für die Beschäftigten keinen Ausweis beantragt;
-
entgegen § 7 Absatz 2 für das Befahren des Friedhofs keine Befahrerlaubnis einholt;
-
entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien auf dem Friedhof nicht nur vorübergehend und nicht nur an Stellen lagert, an denen sie niemanden behindern;
-
entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 nach Beendigung der Arbeiten oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit die Arbeits- und Lagerplätze nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlässt;
-
entgegen § 7 Absatz 4 Satz 3 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer Abfall und Erdaushub ablagert;
-
eine Bestätigung gem. § 25 Absatz 2, Nr. 3 vorlegt, welche inhaltlich nicht wahr ist;
-
entgegen § 27 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können;
-
entgegen § 28 Absatz 1 die nutzungsberechtigte Person die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält;
-
entgegen § 29 Absatz 1 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechtes ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung- und sofern Kulturdenkmale betroffen sind- der Denkmalbehörde von der Grabstätte entfernt;
-
entgegen § 30 Absatz 1 Grabstätten nicht im Sinne des § 21 herrichtet und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand hält;
-
entgegen § 30 Absatz 2 die Grabstätten nicht mit lebenden Pflanzen bepflanzt, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen;
-
entgegen § 30 Absatz 3 Grabstätten nicht binnen 6 Monaten nach der Bestattung oder 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herrichtet;
-
entgegen § 30 Absatz 5 nicht natürliche Produkte in der Trauerfloristik verwendet;
-
entgegen § 30 Absatz 6 Pflanzenschutzmittel verwendet;
-
entgegen § 32 Satz 1 Grabstätten vernachlässigt.
(2) Ordnungswidrigkeiten gem. Absatz 1, Ziffer 1. bis 20. und Ziffer 22. bis 30. können nach Maßgabe des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro, Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 Ziffer 21. nach Maßgabe des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 3.000 Euro geahndet werden.
Paragraph 40
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 18. November 2016 außer Kraft.
Gebührenordnung
Gebührenordnung
5 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenpflicht
(1) Für die Inanspruchnahme der im Gebiet der Stadt Neuss gelegenen, in ihrem Eigentum und auch unter ihrer Verwaltung stehenden Friedhöfe sowie für damit zusammenhängende besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif erhoben. (2) Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldnerinnen und -schuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihr/ihm zuzurechnen ist, a) die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird oder c) sich gegenüber den Städtischen Friedhöfen Neuss zur Kostentragung verpflichtet hat. (2) Mehrere Gebührenschuldnerinnen und -schuldner haften jeweils als Gesamtschuldner.
§ 3 Paragraph 3
Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Paragraph 4
Zurücknahme von Anträgen
Bei Zurücknahme eines Antrages auf Benutzung von Friedhofseinrichtungen verringern sich die Gebühren entsprechend dem Umfang der noch nicht erbrachten Leistungen. Soweit mit Vorbereitungen zur Ausführung beantragter Leistungen begonnen worden ist, kann bis zur Hälfte der Gebühr erhoben werden.
Friedhofsgebührenordnung – 67/03 HdO
2
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührenordnung der Stadt Neuss vom 13. November 2017 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2018 außer Kraft.
(Anlage)
Anlage None Ausgrabung
| 3.1.1. Ausgrabung eines Sarges [in und nach der Ruhefrist] | 1.194,00 € |
|---|
Friedhofsgebührenordnung – 67/03 HdO
5
| 3.1.2. Ausgrabung eines Sarges aus einem Kindergrab | 381,00 € |
|---|---|
| 3.1.3. Ausgrabung eines Sarges aus einem Tiefengrab [in und nach der Ruhefrist] | 1.477,00 € |
| 3.1.4. Ausgrabung einer Urne | 283,00 € |
| 3.2. Wiederbeisetzung | |
| 3.2.1. Sicherung und Wiederbeisetzung einer Urne incl. einer Erdbestattung | 850,00 € |
| 3.3. Gebühren für sonstige Leistungen | |
| 3.3.1. Dekoration des Sarg-Grabes mit Grasmatten | 47,00 € |
| 3.3.2. Dekoration des Urnen-Grabes mit Grasmatten | 47,00 € |
| 3.3.3. Dekoration des Kinder-Grabes mit Grasmatten | 47,00 € |
| 3.3.4. Körbchen mit Zweigen von immergrünen Gehölzen | 47,00 € |
| 3.3.5. Trennplatten bei Erdwahlgräbern (6 Trittplatten einseitig), nur einmalige Verlegung | 274,00 € |
| 3.3.6. Einfassung eines Urnenwahlgrabes | 410,00 € |
| 3.3.7. Versenden einer Urne normaler Postversand | 106,00 € |
| 3.3.8. Überführung von Urnen innerhalb der Stadt Neuss | 94,00 € |
| 3.3.9. Gebühr bei vorzeitiger Rückgabe eines Erdwahlgrabes in ein Rasenwahlgrab (pro Stelle, einmalig) | 418,00 € |
| 3.3.10. Gebühr bei vorzeitiger Rückgabe eines Urnenwahlgrabes in ein Rasenwahlgrab (einmalig) | 206,00 € |
| 3.3.11. Pflege einer Wahlgrabstätte für Verstorbene über 5 Jahre abgerundet auf volle Jahre, pro Stelle, je Jahr | 91,00 € |
| 3.3.12. Pflege einer Einzelgrabstätte für Verstorbene bis 5 Jahre oder einer Urnengrabstätte, abgerundet auf volle Jahre, je Jahr | 57,00 € |
| 3.3.13. Nicht im Gebührentarif aufgeführte Bestattungsleistungen werden entsprechend dem Aufwand (Stundendurchschnittswert) berechnet. | |
| 3.4. Verwaltungsgebühren | |
| 3.4.1. Genehmigung von liegenden Grabaufbauten incl. Einfassung | 108,00 € |
| 3.4.2. Genehmigung von stehenden Grabaufbauten incl. Einfassung | 133,00 € |
| 3.4.3. Arbeitserlaubnis pro Mitarbeiter | 63,00 € |
| 3.4.4. Sondergenehmigung zum Befahren des Friedhofes mit Kraftfahrzeugen | 75,00 € |
Friedhofsgebührenordnung – 67/03 HdO
6
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Neuss, den 22. Dezember 2021
Reiner Breuer Bürgermeister
Die Satzung ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten.
Anlage None Beibestattungsgebühren Urne In Einer Wahlgrabstätt
| 1.3.1. Beibestattung einer Urne im Erdwahlgrab 20 Jahre | 239,00 € |
|---|---|
| 1.3.2. Beibestattung einer Urne im Erdwahlgrab 30 Jahre | 358,00 € |
| 1.3.3. Erdwahlgrab mit zusätzlicher Tiefe 20 Jahre | 239,00 € |
| 1.3.4. Erdwahlgrab mit zusätzlicher Tiefe 30 Jahre | 358,00 € |
| 1.3.5. Beibestattung einer Tierurne als Grabbeigabe 20 Jahre | 179,00 € |
| 1.3.6. Beibestattung einer Tierurne als Grabbeigabe 30 Jahre | 269,00 € |
Anlage None Gebühr Für Nebenleistungen
| 2.3.1. Benutzung der Friedhofskapelle (bis zu einer halben Stunde) | 264,00 € |
|---|---|
| 2.3.2. Zuschlag Verlängerung Kapellennutzung (nur nach Absprache, pro angefangene halbe Stunde) | 35,00 € |
| 2.3.3. Benutzung der kleinen Friedhofskapelle auf dem Hauptfriedhof | 218,00 € |
| 2.3.4. Benutzung der provisorischen Trauerhalle in Weckhoven neu | 218,00 € |
| 2.3.5. Benutzung der Naturtrauerhalle Rundbrunnen | 80,00 € |
| 2.3.6. Bereitstellung eines alternativen Trauerfeierplatzes | 57,00 € |
| 2.3.7. Gestellung von Trägern pro Person | 98,00 € |
| 2.3.8. Benutzung des Aufbewahrungsraumes mit normaler Deko (pro Nutzung) | 281,00 € |
| 2.3.9. Benutzung der Kühlzelle pro Tag | 90,00 € |
| 2.3.10. Aufbewahrung einer Urne | 70,00 € |
| 2.3.11. Benutzung des Raumes für rituelle Waschungen | 140,00 € |
Anlage None Gebühr Für Sargbestattung Incl 1 Begleitperson
| 2.1.1. Sargbeisetzung von Personen über 5 Jahren | 929,00 € |
|---|---|
| 2.1.2. Sargbeisetzung Tief im Wahlgrab von Personen über 5 Jahren | 1.600,00 € |
| 2.1.3. Bestattung von Personen unter 5 Jahren | 440,00 € |
| 2.1.4. Sargbeisetzung Wahlgrabstätte Erwachsener incl. Tieferlegung | 1.937,00 € |
Anlage None Gebühr Für Urnenbestattung Incl 1 Begleitperson
| 2.2.1. Urnenbeisetzung | 451,00 € |
|---|---|
| 2.2.2. Urnenbeisetzung im Kolumbarium | 147,00 € |
| 2.2.3. Beisetzung einer Tierurne als Grabbeigabe | 147,00 € |
Anlage None Nutzungsgebühr Für Wahlgrabstätten Erdwahlgräber J
| 1.1.1. Wahlgrab 20 Jahre | 1.674,00 € |
|---|---|
| 1.1.2. Wahlgrab 30 Jahre | 2.511,00 € |
| 1.1.3. Rasenwahlgrab 20 Jahre | 2.109,00 € |
| 1.1.4. Rasenwahlgrab 30 Jahre | 3.163,00 € |
| 1.1.5. Historisches Wahlgrab 20 Jahre | 4.826,00 € |
| 1.1.6. Historisches Wahlgrab 30 Jahre | 7.239,00 € |
Anlage None Nutzungsgebühr Für Wahlgrabstätten Urnengräber
| 1.4.1. Urnenwahlgrab 2-stellig 20 Jahre (Eine nachträgliche Umwandlung eines 2-stelligen in ein 4 stelliges Urnenwahlgrab ist nicht möglich) | 1.650,00 € |
|---|---|
| 1.4.2. Urnenwahlgrab 2-stellig 30 Jahre (Eine nachträgliche Umwandlung eines 2-stelligen in ein 4 stelliges Urnenwahlgrab ist nicht möglich) | 2.475,00 € |
| 1.4.3. Urnenwahlgrab 4-stellig 20 Jahre | 2.147,00 € |
Friedhofsgebührenordnung – 67/03 HdO
3
| 1.4.4. Urnenwahlgrab 4-stellig 30 Jahre | 3.220,00 € |
|---|---|
| 1.4.5. Urnenwahlgrab 4-stellig 20 Jahre mit fester Grabbegrenzung | 2.147,00 € |
| 1.4.6. Urnenwahlgrab 4-stellig 30 Jahre mit fester Grabbegrenzung | 3.220,00 € |
| 1.4.7. Rasen-Urnenwahlgrab 2-stellig 20 Jahre | 2.274,00 € |
| 1.4.8. Rasen-Urnenwahlgrab 2-stellig 30 Jahre | 3.412,00 € |
| 1.4.9. Rasenbaum-Urnenwahlgrab 2-stellig 20 Jahre | 2.343,00 € |
| 1.4.10. Rasenbaum-Urnenwahlgrab 2-stellig 30 Jahre | 3.515,00 € |
| 1.4.11. Historisches Urnenwahlgrab 2-stellig 20 Jahre | 2.205,00 € |
| 1.4.12. Historisches Urnenwahlgrab 2-stellig 30 Jahre | 3.308,00 € |
| 1.4.13. Doppelurnenkammer im Kolumbarium 20 Jahre | 4.364,00 € |
| 1.4.14. Urnenwahlgrab im Bestattungswäldchen 1-stellig 20 Jahre | 1.724,00 € |
| 1.4.15. Urnenwahlgrab im Bestattungswäldchen 2-stellig 20 Jahre | 2.167,00 € |
| 1.5. Verlängerung Wahlgrabstätte/ Wahlgrabstätte als Sondergrab pro Stelle und Jahr (Erdwahlgräber) | |
| 1.5.1. Die Gebühren für den Wiedererwerb betragen 1/20 der Gebühren zu 1.1.1 u. 1.1.3, 1.1.5 sowie 1.2.1, bzw. 1/30 der Gebühr zu 1.1.2, 1.1.4, 1.1.6 und 1.2.2 pro Jahr des Wiedererwerbs | |
| 1.6. Verlängerung Wahlgrabstätte (Urnenwahlgräber) | |
| 1.6.1. Die Gebühren für den Wiedererwerb betragen 1/20 der Gebühren zu 1.4.1, 1.4.3, 1.4.5, 1.4.7, 1.4.9, 1.4.11, 1.4.13, 1.4.14 und 1.4.15 bzw. 1/30 der Gebühren zu 1.4.2, 1.4.4, 1.4.6, 1.4.8, 1.4.10 und 1.4.12 pro Jahr des Wiedererwerbs | |
| 1.7. Nutzungsgebühr für Reihengrabstätten (Erdgräber) | |
| 1.7.1. Reihengrab 20 Jahre | 1.465,00 € |
| 1.7.2. Reihengrab 30 Jahre | 2.197,00 € |
| 1.7.3. Rasengemeinschaftsanlage 20 Jahre | 2.257,00 € |
| 1.7.4. Rasengemeinschaftsanlage 30 Jahre | 3.386,00 € |
| 1.7.5. Anonyme Grabstätte 20 Jahre | 2.178,00 € |
| 1.7.6. Kinderreihengrab 12 Jahre | 316,00 € |
| 1.7.7. Kinderreihengrab 25 Jahre | 658,00 € |
| 1.8. Nutzungsgebühr für Reihengrabstätten (Urnengräber) | |
| 1.8.1. Urnenreihengrab 20 Jahre | 1.128,00 € |
| 1.8.2. Urnenreihengrab 30 Jahre | 1.693,00 € |
| 1.8.3. Urnenreihengrab in der Rasengemeinschaftsanlage 20 Jahre | 1.122,00 € |
Friedhofsgebührenordnung – 67/03 HdO
4
| 1.8.4. Urnenreihengrab in der Rasengemeinschaftsanlage 30 Jahre | 1.683,00 € |
|---|---|
| 1.8.5. Urnenreihengrab im anonymen Bestattungsfeld 20 Jahre | 1.025,00 € |
| 1.8.6. Urnenreihengrab im anonymen Bestattungsfeld 30 Jahre | 1.538,00 € |
Anlage None Nutzungsgebühr Wahlgrabstätten Als Sondergräber Er
| 1.2.1. Wahlgrab als Sondergrab 20 Jahre | 2.033,00 € |
|---|---|
| 1.2.2. Wahlgrab als Sondergrab 30 Jahre | 3.050,00 € |
Anlage None Änderungssatzung Vom 13 Dezember 2024
Die Änderung ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
Anlage None Änderungssatzung Vom 16 Dezember 2022
Die Änderung ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
Anlage None Änderungssatzung Vom 18 Dezember 2023
Die Änderung ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.
Paragraph 01
Gebührenpflicht
(1) Für die Inanspruchnahme der im Gebiet der Stadt Neuss gelegenen, in ihrem Eigentum und auch unter ihrer Verwaltung stehenden Friedhöfe sowie für damit zusammenhängende besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif erhoben. (2) Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
Paragraph 02
Gebührenschuldnerinnen und -schuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihr/ihm zuzurechnen ist, a) die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird oder c) sich gegenüber den Städtischen Friedhöfen Neuss zur Kostentragung verpflichtet hat. (2) Mehrere Gebührenschuldnerinnen und -schuldner haften jeweils als Gesamtschuldner.
Paragraph 03
Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Paragraph 04
Zurücknahme von Anträgen
Bei Zurücknahme eines Antrages auf Benutzung von Friedhofseinrichtungen verringern sich die Gebühren entsprechend dem Umfang der noch nicht erbrachten Leistungen. Soweit mit Vorbereitungen zur Ausführung beantragter Leistungen begonnen worden ist, kann bis zur Hälfte der Gebühr erhoben werden.
Friedhofsgebührenordnung – 67/03 HdO
2
Paragraph 05
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührenordnung der Stadt Neuss vom 13. November 2017 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2018 außer Kraft.
(Anlage)
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
40 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Neuss gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
- Hauptfriedhof
- Südfriedhof-Reuschenberg
- Grefrath
- Grimlinghausen alt
- Grimlinghausen neu
- Hoisten
- Holzheim
- Norf alt
- Norf neu
- Rosellen
- Uedesheim
- Weckhoven alt
- Weckhoven neu
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Neuss und sind in ihrer Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsvorsorge. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Neuss waren oder ein Recht auf Bestattung
in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann mit Genehmigung durch die Stadt Neuss erfolgen.
(2) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.
§ 3 Paragraph 3
Begrifflichkeiten
(1) Bestattung Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Urnen genutzt.
(2) Beisetzung Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bezeichnet.
(3) Grabstelle/Grabstätte Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.
(4) Nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.
(5) Nutzungszeit Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.
(6) Ruhezeit Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
(7) Wahlgrab Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch Größe, bevorzugte Lage und längere Nutzbarkeit von Reihengrabstätten und bietet die Möglichkeit zur Errichtung größerer Grabdenkmäler.
§ 4 II. Ordnungsvorschriften
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schließung, so werden über den Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.
(2) Die Stadt Neuss kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungen entgegenstehen.
(3) Die Stadt Neuss kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelost werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten auch Umbettungen ohne Kosten für die nutzungsberechtigte Person möglich. (5) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind öffentlich bekanntzumachen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Paragraph 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Stadt Neuss kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.
§ 6 Paragraph 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucherinnen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
Nr. 1. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind, Kinderwagen, Kinderfahrzeuge, Fahrräder sowie Dienstfahrzeuge und Fahrzeuge mit Sondergenehmigung der Friedhofsverwaltung, wobei die maximale zulässige Geschwindigkeit (10\mathrm{km / h}) beträgt, Nr. 2. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen, Nr. 3. an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszufahren, Nr. 4. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen, Nr. 5. Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind, Nr. 6. Erdaushub und Abfälle außerhalb der davon bestimmten Stellen abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen, Nr. 7. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, Nr. 8. sich mit und ohne Spielgerat auf Bestattungsflächen sportlich zu betätigten, Nr. 9. auf Rasenflächen zu lagern, Nr. 10. abgesehen von Bestattungen Musikinstrumente zu spielten oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben, Nr. 11. Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde.
(3) Die Stadt Neuss kann in begründeten Einzelfällen nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen von Absatz 2 zulassen. Sie kann insbesondere gegen Vorlage eines Behindertenausweises eine Dauerfahrgenehmigung für alle Friedhöfe erteilen. Diese Genehmigung ist gebührenpflichtig.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Genehmigung, die fünf Tage vorher bei der Stadt Neuss zu beantragen sind.
§ 7 III. Bestattungsvorschriften
Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer
(1) Jede Dienstleistungserbringerin und jeder Dienstleistungserbringer hat vor Aufnahme ihrer bzw. seiner Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen, von der eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetzinnen und Steinmetze und Steinbildhauerinnen und Steinbildhauer, diese Tätigkeit und ihren Umfang in Textformanzuzeigen. Die Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer haben für ihre Beschäftigten bei der Stadt Neuss Ausweise zu beantragen. Die Anzeige und die Beschäftigtenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Für das Befahren der Friedhöfe ist eine Erlaubnis bei der Stadt Neuss einzuholen.
(3) Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 4 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Neuss ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Die Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer dürfen keinerlei Abfall und Erdaushub ablagern.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Paragraph 8
Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist bei der Stadt Neuss unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls zu beantragen. Der Beantragung sind durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Die Stadt Neuss setzt Ort und Zeit der Trauerfeier sowie der Bestattung fest. Persönliche Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) Die Angehörigen der Verstorbenen können den Friedhof frei wählen, sofern das gewünschte Grabangebot für die Beisetzung dort vorhanden ist.
§ 9 Paragraph 9
Särge, Urnen und Überurnen
(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen.
(2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern.
(3) Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung nach Absatz. 1 eine Ausnahme zugelassen werden.
(4) Die Särge sollen hochstens 2,10 m lang, 0,75 m hoch und 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefallen größere Särge erforderlich, ist bei der Anmeldung des Bestattungsfalles in Textform bei der Stadt Neuss eine Genehmigung einzuholen. (5) Für die Bestattung in Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlussen sind. (6) Die Urne dar einen Durchmesser von 0,2 m nicht überschreiben und hochstens 0,25 m hoch sein. Die Überurne dar einen Durchmesser von 0,30 m nicht überschreiben und hochstens 0,35 m hoch sein. Werden größere Urnen verwand, ist dazu bei der Anmeldung des Bestattungsfalles bei der Stadt Neuss in Textform eine Genehmigung einzuholen.
§ 10 Paragraph 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Grabstelle wird von der Stadt Neuss für die BestattungVBorbereitet und wieder geschlossen. (2) Die für die Bestattung vorgesehene Grabstelle ist - soweit erforderlich - durch die nutzungsberechtigte Person rechtzeitig, d.h. mindestens zwei Werktage vor einer Bestattung von pflanzlichem Bewuchs, Grabmalen o.A. zu räumen. (3) Sofern beim Ausheiten der Grabstelle Grabmale o.A. durch die Stadt Neuss entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die nutzungsberechtigte Person der Stadt Neuss zu erstatten.
§ 11 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt auf den Friedhöfen Rheydter Straße (Hauptfriedhof), Grimlinghausen (alt), Grimlinghausen (neu-alterer Teil), Hoisten, Holzheim, Grefrath (alterer Teil), Norf (alt-alterer Teil), Rosellen (alterer Teil), Uedesheim (alterer Teil) und Weckhoven (alt und neu) 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit beträgt auf den Friedhöfen Südfriedhof-Reuschenberg, Grimlinghausen (neu-neuer Teil), Grefrath (neuer Teil), Norf (alt-neuer Teil), Norf (neu), Rosellen (neuer Teil) und Uedesheim (neuer Teil) 30 Jahre. (3) Bei Leichen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr und bei totgeborenen Kindern beträgt die Ruhezeit zwolf Jahre. (4) Die Dauer der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
§ 12 IV. Grabstätten
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Stadt Neuss. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Sie wird unter Berücksichtigung des Absatzes 3 dann erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Antikel 1 Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. (3) Eine Umbettung von Leichen innerhalb des Stadtgebietes ist in den ersten 15 Jahren der Ruhezeit bei einer Grabstelle mit einer Ruhezeit von 20 und in den ersten 22,5 Jahren bei einer Grabstelle mit einer Ruhezeit von 30 Jahren nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses zulässig. Die Umbettung aus einer Reihengrabstätte für Särege in eine andere Reihengrabstätte
innerhalb des Stadtgebietes ist nicht zulässig. Aus Rasengemeinschaftsanlagen erfolgen grundsätzlich keine Umbettungen.
(4) Eine Umbettung von Urnen ist nach einer Ruhezeit von 2 Jahren zulässig.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Reste von Leichen oder Aschen mit vorheriger Genehmigung der Stadt Neuss ausgegraben und in Grabstätten aller Art bestattet werden.
(6) Die Umbettung erfolgt auf Antrag in Textform durch die nutzungsberechtigte Person. Sie hat ein geeignetes Behältnis für die Umbettung zu stellen.
(7) Alle Umbettungen werden von der Stadt Neuss durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen von Leichen werden grundsätzlich nur im Winterhalbjahr (Oktober bis April) durchgeführt.
(8) Bei Umbettungen sarglos Bestatteter hat der Antragsteller auf Anforderung der Stadt Neuss geeignetes Umbettungspersonal zu stellen, sowie gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt Neuss. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
- Reihengrabstätten
- Wahlgrabstätten
(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Stadt Neuss auf Antrag verliehen. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.
(4) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben wird.
(5) Das Abräumen von Grabstätten wird in Textform gegenüber dem Nutzungsberechtigten oder, falls kein Nutzungsrecht mehr besteht, gegenüber dem letzten Nutzungsberechtigten sechs Monate vorher bekannt gemacht. Ist dieser nicht bekannt, nicht ohne Weiteres ermittelbar oder die Bekanntgabe in Textform nicht ohne Weiteres möglich, so wird auf das Abräumen durch dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Der Ablauf des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte ist entsprechend den Sätzen 1 und 2 bekannt zu machen.
§ 14 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten, die der Reihe nach belegt werden. Das Nutzungsrecht beginnt mit der Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhezeit. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabstätten für Leichen, Aschenbestattungen und Gemeinschaftsanlagen unterschieden.
(3) Reihengraber können auch Gemeinschaftsgräber sein, die ohne namentliche Nennung versehen werden. Deren Gestaltung, Pflege und Instandhaltung obliegt der Stadt Neuss. Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.
§ 15 Paragraph 15
Wahlgrabstätten
(1) Es werden Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen unterschieden. Das Nutzungsrecht entspricht den Ruhezeiten gem. § 11 und ist verlängerbar. Ihre Lage wird im Benehmen mit der nutzungsberechtigten Person bestimmt. Zur Vorsorge kann ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auch ohne Sterbefall erworben werden.
(2) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur Beisetzungen von zwei Leichen übereinander, der Leiche eines Kindes unter fünf Jahren und vier nebeneinanderliegenden Urnen zulässig. Tiefgräber können nur angelegt werden, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind und die Bodenverhältnisse es zulassen. In einer Erdwahlgrabstelle können eine Erdbestattung und bis zu vier Urnenbeisetzungen durchgeführt werden. Die maximale Anzahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, wird durch die Stadt Neuss bei Vergabe des Nutzungsrechtes festgesetzt.
(3) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Wird innerhalb der Nutzungszeit auf ein Nutzungsrecht verzichtet, so wird die Gebühr nicht erstattet.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolgerin oder ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf Angehörige der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:
- auf die überlebende Ehefrau oder den überlebenden Ehemann oder die eingetragene Ehepartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
- auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
- auf die Stiefkinder,
- auf die Enkelinnen und Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- auf die Eltern,
- auf die Geschwister,
- auf die Stiefgeschwister,
- auf die nicht unter Nr. 1 bis 7 fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die oder der Älteste nutzungsberechtigte Person.
(5) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist auf Antrag nur für die gesamte Wahlgrabstätte für volle Jahre sowie nur für die Dauer von mindestens 5 Jahren und höchstens für die Dauer des Erstnutzungsrechts möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich.
(6) Die Stadt Neuss hat das Recht, die Beisetzungsmöglichkeiten auf bestimmten Feldern entsprechend dem Friedhofsentwicklungskonzept dahingehend einzuschränken, dass nur noch der Ehe- oder Lebenspartner in eine vorhandene Grabstätte beigesetzt werden kann.
Anschließend läuft die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit aus. Die Möglichkeit einer Austauschgrabstätte ist gegeben. Umbettungen aus diesem Grund sind ausgeschlossen.
§ 16 Besondere Vorschriften für eine Erdwahlgrabstätte als ausgemauerte Grabstätte (Gruft)
Besondere Vorschriften für eine Erdwahlgrabstätte als ausgemauerte Grabstätte (Gruft)
(1) Wahlgrabstätten können nur in besonderen Fällen und mit vorheriger Genehmigung der Stadt Neuss ausgemauert werden (Gruft). (2) In diesen Fällen muss das Nutzungsrecht für mindestens 50 Jahre erworben werden. (3) Um die Bepflanzung einer Gruft zu ermöglichen, ist deren Decke so anzulegen, dass die Oberkante mindestens 0,75 m unter Wegniveau liegt. Grüfte müssen so ausreichend belüftet sein, dass sich darin weder Feuchtigkeit noch Gase ansammeln können. (4) Ein Aufbau (z. B. Grabkapelle) über einer Gruft darf nur mit einer vorherigen Genehmigung der Stadt Neuss erstellt werden. Diese kann erteilt werden, wenn der Bauplan mit allen Angaben zum Bauwerk und gegebenenfalls eine baurechtliche Genehmigung vorgelegt wird. § 23 Absatz 1 gilt entsprechend (5) Bei vorhandenen Gruftgräbern sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, auf Verlangen der Stadt Neuss, wenn diese ein berechtigtes Interesse daran hat, den baulichen Zustand der Gruft von einem öffentlich bestellten Sachverständigen untersuchen zu lassen, schadhafte Teile auszubessern und sonstige notwendige Veränderungen auf ihre Kosten ausführen zu lassen. (6) Im Übrigen gilt § 15 entsprechend.
§ 17 a
Urnenwahlgrabstätten für die Bestattung von Mensch und Tier
(1) Es können Urnenwahlgrabstätten zur gemeinsamen Bestattung von Mensch und Tier eingerichtet werden, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Sie dienen der Beisetzung von Aschen in Urnen mit der Möglichkeit einer Grabbeigabe in Form eines kremierten Heimtieres. Für die Grabbeigabe sind biologisch abbaubare Urnen zu verwenden. (2) Als Heimtiere sind Hunde und Katzen zugelassen. (3) Die Grabbeigabe kann nur zeitgleich mit der Bestattung der Totenasche oder nachträglich erfolgen. (4) Bei der Gestaltung der Grabstätte darf das verstorbene Tier in der Wahrnehmung nicht über die bestattete Person gesetzt werden.
§ 18 Paragraph 18
Besondere Vorschriften für gärtnerbetreute Grabfelder
(1) Eine Grabstätte innerhalb eines gärtnerbetreuten Grabfeldes ist eine von einer Dienstleistungserbringerin bzw. einem Dienstleistungserbringer angelegte und gepflegte Grabstätte. Eine solche Anlage wird für Erdbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen als Wahl- oder Reihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Anlage besteht aus mehreren Grabstätten. Sie wird von der Stadt Neuss nach eigenem Ermessen zur Verfügung gestellt. (2) Wird die Erdbestattung oder Urnenbeisetzung bei der Stadt Neuss beantragt, ist der entsprechende Vertrag zwischen der nutzungsberechtigten Person oder der verfügungsberechtigten Person und der Dienstleistungserbringerin bzw. dem Dienstleistungserbringer im Sinne des § 7 vorzulegen. (3) In einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen innerhalb eines gärtnerbetreuten Grabfeldes können eine Erdbestattung und bis zu vier Urnenbeisetzungen durchgeführt werden. Die maximale Anzahl der Urnen, die in einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen in einem gärtnerbetreutem Grabfeld beigesetzt werden können, wird durch die Stadt Neuss bei Vergabe des Nutzungsrechtes festgesetzt. In einer Reihengrabstätte innerhalb eines gärtnerbetreuten Grabfeldes kann eine Erdbestattung oder eine Urnenbeisetzung durchgeführt werden. (4) Im Übrigen gilt § 14 entsprechend für Reihengrabstätten bzw. § 15 entsprechend für Wahlgrabstätten.
§ 19 Paragraph 19
Besondere Vorschriften für die Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene Kinder
(1) Eine Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene Kinder oder Föten wird für Erdbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen als Reihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Gemeinschaftsgrabstätte besteht aus mehreren Grabstätten. (2) Die Gemeinschaftsgrabstätte wird von der Stadt Neuss angelegt und in deren Verantwortung unterhalten. Individuelle Bepflanzungen, Grabmale, Einfassungen oder sonstige fundamentierte Grabausstattungen sind nicht gestattet. (3) Im Übrigen gilt § 14 entsprechend.
§ 20 V. Gestaltung der Grabstätten
Besondere Grabstätten
(1) Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten kann durch die Stadt Neuss im Zusammenhang mit den verliehenen Ehrenbürgerrechten erfolgen. Die Anlage der Grabstätten und die Unterhaltung erfolgt durch die Stadt Neuss.
(2) Die Einrichtung von Ehrengrabstätten für bedeutende Persönlichkeiten bedarf des Beschlusses des Rates der Stadt Neuss. Ihr Anlage und die Unterhaltung erfolgt durch die Stadt Neuss für die Dauer der Nutzungszeit. (3) Mit Ablauf der Nutzungszeit der Grabstände verliert sie ihre Eigenschaft als Ehrengrabstände. Der Rat kann die Fortführung der Unterhaltung auf Kosten der Stadt Neuss beschlossen, wenn die nutzungsberechtigte Person sich zum Wiedererwerb des Nutzungsrechts gemäß § 15 Abs. (1) entschlossen hat. Ist die nutzungsberechtigte Person verstorben oder eine angehörige Person gemäß § 15 Abs. (4) Satz 2 und 3 nicht besteht, so kann der gebühren- und kostenfrei Erhalt der Grabstände beschlossen werden. Mit der Beisetzung einer weiteren Person außer dem/der Ehegatten/in oder dem/der Lebenspartner/in, verliert die Grabstände ihre Eigenschaft als Ehrengrabstände. In thisem Falle wird die Unterhaltung durch die Stadt Neuss eingestellt. (4) Historisch und künstlerisch wertvolle Grabdenkmäler, Brunnen, Mausoleen u.Ä., die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Jegliche Änderungen oder das Entfernen derartiger denkmalgeschützer oder erhaltenswerter Grabmäler u.Ä. bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Denkmalschutzbehörde und der Stadt Neuss. (5) Patenschaftsgraber sind Grabstätten, die unter Denkmalschutz stehen und an denen kein Nutzungsrecht zum Zeitpunkt der Übernahme der Grabstände durch den Paten besteht. Ein Pate kann eine natürliche Person oder eine juristische Person sein, die die Gemeinnützigkeit nachgewiesen hat. Der Pate übernimmt die Unterhaltung des Denkmals und der Grabstände. Damit wird ihm/ihr ein Nutzungsrecht an der Grabstände eingeräumt. Sie sind im Gegenzug verpflichtet, die Anlage mit Übernahme der Patenschaft in Abstimmung mit der Denkmalbehörde instand zu setzen und zu unterhalten. Weiteres regelt eine Vereinbarung zwischen dem Paten und der Stadt Neuss. Die Nutzungsgebühr wird erst im Beisetzungsfall erhoben.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 Paragraph 21
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist - unbeschadet den besonderen Anforderungen der §§ 22 und 31 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so anzulegen und zu pflegen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen gewahrt wird. Das Pflastern und die Abdeckung von Grabstätten mit Schüttgütern, wie Schotter, Kies u.Ä. ist nicht zulässig.
§ 22 VI. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
Wahlmöglichkeiten
(1) Auf den Friedhofen werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Es besteht die Möglichkeit für die nutzungsberechtigte Person, eine Grabstände in einer Abteilung mit oder ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften zu wahren. (3) Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind:
a) Hauptfriedhof Feld A, für die § 24 Absatz 1 bis 7 und Absatz 9 gelten, b) Rasengemeinschaftsanlagen für Urnen, für die § 24 Absatz 8 und 9 gelten, c) Rasengemeinschaftsanlagen für Erdbestattungen, für die § 24 Absatz 8 und 9 gelten.
VI. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 23 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) In den Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften müssen die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung, Material und Anpassung an die Umgebung der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen entsprechen.
(2) Für Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen dürfen nur Natursteine, Betonwerkstein, gebrannter Ton, Holz und Metall verwendet werden. Grabmale aus anderen Werkstoffen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Stadt Neuss. Die Abdeckung einer Erd-Grabstätte darf nur bis zu 30 % der Grabfläche erfolgen.
§ 24 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen müssen nach ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung nachstehenden erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Zu Grabmalen dürfen verarbeitet werden: Naturstein, Betonwerkstein, gebrannter Ton, Holz und geschmiedetes oder gegossenes korrosionsgeschütztes Metall. Andere Materialien sind nicht gestattet.
(3) Auf jeder Grabstätte für Sargbestattungen dürfen mehrere stehende Grabmale aufgestellt werden. Die Maße entsprechen insgesamt den Vorgaben des Absatzes 7 und erfassen alle Grabmale einschließlich Sockel. Zusätzlich dürfen auf Wahlgräbern, die unter Denkmalschutz stehen, mit Zustimmung der zuständigen Denkmalschutzbehörde Liegeplatten gelegt werden.
(4) Stehende Grabmale sind auf Sarggrabstätten in der Flucht der hinteren Grabstättengrenze aufzustellen.
(5) Als Schriften sind ausschließlich zulässig: vertiefte und erhabene Schriften, aufgesetzte oder aufliegende Metallbuchstaben sowie aufgemalte Schriften auf Holztafeln.
(6) Lichtbilder der Verstorbenen auf Grabmalen sind in einem Maß bis 12 x 12 cm zugelassen.
(7) Für die Grabfelder mit besonderen Gestaltungsanforderungen gelten die nachfolgenden Höchst- bzw. Mindestmaße:
a) Die Mindeststärke der stehenden Grabmale soll bei einer Höhe von mehr als 1,20 m 10 % der Höhe des Grabmals betragen. Bei Grabsteindicken unter 12 cm ist unabhängig von der Höhe eine statische Berechnung zur Standsicherheit des Grabmals und die Einbindelänge des Dübels vorzuweisen. Die Stärke stehender Grabmale darf 0,40 m nicht überschreiten.
b) Die Mindeststärke liegender Grabmale beträgt 0,10 m.
c) Die Breite der Grabmale darf die Gesamtbreite der Grabstätte nicht überschreiten.
(8) Die Pflege und Bepflanzung der Rasengemeinschaftsanlagen für Erd- und Urnenbestattungen obliegt ausschließlich der Stadt Neuss. Jedes weitere Grabzubehör darf nur an einer dafür gesondert ausgewiesenen Stelle aufgestellt werden.
(9) Soweit es die Stadt Neuss unter Beachtung der vorstehenden Absätze für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 8 und auch sonstige bauliche Anlagen als begründete Ausnahme im Einzelfall zulassen.
§ 25 Paragraph 25
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Stadt Neuss in Textform. Auch provisorische Grabmale bedürfen der Genehmigung in Textform. Der Antrag ist in Textform durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen. Das Nutzungsrecht ist nachzuweisen.
(2) Dem Antrag ist beizufügen:
-
ein Entwurf mit Grundriss, Seitenansicht und Bemaßung im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie der Ausführungszeichnungen,
-
Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Die Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer beglaubigten Übersetzung genehmigungsfähig,
-
entweder eine Bestätigung, dass verwendete Materialien aus Naturstein in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (Herstellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird, oder das Zertifikat einer Zertifizierungsstelle mit dem bestätigt wird, dass die Herstellung des verwendeten Natursteins ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte.
(3) Die Anbringung eines QR-Codes ist nur erlaubt, wenn die nutzungsberechtigte Person die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. Der QR-Code-Inhalt muss der Würde des Friedhofes entsprechen.
(4) Die Genehmigung nach Absatz. 1 erlischt, wenn der Antragsgegenstand nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal, die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, Ornament oder Symbol gestört wird, oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden.
(6) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 26 Paragraph 26
Anlieferung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen
Bei der Lieferung und Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen ist die Genehmigung mitzuführen. Diese sind so zu liefern, dass sie von der Stadt Neuss überprüft werden können.
§ 27 Paragraph 27
Standsicherheit
Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen
Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
§ 28 Paragraph 28
Unterhaltung
(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon sind von der nutzungsberechtigten Person dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(2) Ist die Standsicherheit der Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Stadt Neuss auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Neuss nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Neuss berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder die Grabmale, die Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon zu entfernen.
(3) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wurde.
§ 29 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Entfernung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt Neuss und - sofern Kulturdenkmale betroffen sind - der Denkmalbehörde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Sind die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht innerhalb von 6 Monaten nach schriftlicher Genehmigung entfernt, werden sie durch die Stadt Neuss auf Kosten des Nutzungsberechtigten, soweit es keinen Nutzungsberechtigten mehr gibt auf Kosten des letzten Nutzungsberechtigten, entfernt.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 30 Paragraph 30
Allgemeines
(1) Jede Grabstätte ist im Rahmen der Vorschriften des § 21 von der nutzungsberechtigten Person herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(2) Die Grabstätten müssen mit lebenden Pflanzen bepflanzt werden und dürfen andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf eine Wuchshöhe von 2,50 m nicht überschreiten.
(3) Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Bestattung oder 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
(4) Nach Ablauf des Nutzungsrechts hat die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte abzuräumen. Erfolgt dies nicht, kann dies mit einer Ersatzvornahme durch die Stadt Neuss erfolgen.
(5) Es dürfen nur natürliche Produkte in der Trauerfloristik verwendet werden. (6) Es dürfen keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. (7) Friedhofsgärntereien dürfen auf den von ihren betreuten Grabstätten Steckschilder mit Firmenbezeichnung bis zu einer Größe von 9 cm x 6 cm aufstellen. Firmenbezeichnungen an Grabmalen dürfen nur seitlich unauffällig angebracht werden.
§ 31 Paragraph 31
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung zusätzlichen Anforderungen entsprechen.
§ 32 VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
Vernachlässigung der Grabstätte
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Stadt Neuss die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 12-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, wird das Nutzungsrecht entzogen und die Grabstätte von der Stadt Neuss auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abgeräumt, eingeebnet und bis zum Ende der Ruhefrist gepflegt.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 33 Paragraph 33
Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dieren der Aufnahme der verstorbenen Person und der totgeborenen Kinder bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Stadt Neuss und in Begleitung bzw. mit Zustimmung eines Friedhofsmitarbeiters betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, konnen die Angehörigen die verstorbene Person während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Säre sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schlieben.
§ 34 IX. Schlussvorschriften
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern auf dem Friedhof sollen in einer Trauerhalle oder in einem davon bestimmten Ort auf dem Friedhof staatfinden. Der Ort, die Zeit und die Dauer der Trauerfeier sowie die Benutzung besonderer Anlagen und Einrichtungen, Musik- und Gesangsdarbietungen, Nutzung städtischer Musikinstrumente sind 3 Tage vorher mit der Stadt Neuss abzustimmen. (2) Die offene Aufbahrung der verstorbenen Person bei der Trauerfeier in Trauerhalle ist grundsätzlich möglich. Sie kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes des Leichnams bestehen. (3) Die Trauerfeiern dürfen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Neuss und werden gesondert berechnet.
IX. Schlussvorschriften
§ 35 Paragraph 35
Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer richten sich nach den bisherigen Vorschriften.
§ 36 Paragraph 36
Anordnung im Einzelfall
Die Stadt Neuss kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.
§ 37 Paragraph 37
Haftung
(1) Die Stadt Neuss haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen.
(2) Im Übrigen haftet die Stadt Neuss nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 38 Paragraph 38
Gebühren
Für die Benutzung der von Stadt Neuss verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 39 Paragraph 39
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7(2) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
-
entgegen § 5 Absatz 1 sich außerhalb der gültigen Öffnungszeiten auf einem Friedhof aufhält;
-
entgegen § 5 Absatz 2 trotz vorübergehender Untersagung den Friedhof oder einzelne Friedhofsteile betritt;
-
entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 1 Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt (Fahrzeuge mit Sondergenehmigung sowie die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind, ausgenommen);
-
entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 2 Waren aller Art verkauft, insbesondere Kränze und Blumen sowie Dienstleistungen anbietet;
-
entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 3 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt;
-
entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 4 Film-, Ton-, Video- und Filmaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken;
-
entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 5 Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung der Bestattung;
-
entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 6 Erdaushub und Friedhofsabfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof verbringt;
-
entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 7 den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Grabstätten und Grabeinfassungen betritt;
-
entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 8 sich mit und ohne Sportgerät auf Bestattungsflächen sportlich betätigt;
-
entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 9 auf Rasenflächen lagert;
-
entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 10 abgesehen von Bestattungen Musikgeräte spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt;
-
entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 11 Tiere, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde, mitbringt;
-
entgegen § 6 Absatz 4 Totengedenkfeiern und andere, nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen ohne vorherige Genehmigung der Stadt Neuss durchführt;
-
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer vor der Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen ihre bzw. seine Tätigkeiten nicht anzeigt;
-
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer für die Beschäftigten keinen Ausweis beantragt;
-
entgegen § 7 Absatz 2 für das Befahren des Friedhofs keine Befahrerlaubnis einholt;
-
entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien auf dem Friedhof nicht nur vorübergehend und nicht nur an Stellen lagert, an denen sie niemanden behindern;
-
entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 nach Beendigung der Arbeiten oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit die Arbeits- und Lagerplätze nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlässt;
-
entgegen § 7 Absatz 4 Satz 3 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer Abfall und Erdaushub ablagert;
-
eine Bestätigung gem. § 25 Absatz 2, Nr. 3 vorlegt, welche inhaltlich nicht wahr ist;
-
entgegen § 27 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können;
-
entgegen § 28 Absatz 1 die nutzungsberechtigte Person die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält;
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entgegen § 29 Absatz 1 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechtes ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung- und sofern Kulturdenkmale betroffen sind- der Denkmalbehörde von der Grabstätte entfernt;
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entgegen § 30 Absatz 1 Grabstätten nicht im Sinne des § 21 herrichtet und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand hält;
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entgegen § 30 Absatz 2 die Grabstätten nicht mit lebenden Pflanzen bepflanzt, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen;
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entgegen § 30 Absatz 3 Grabstätten nicht binnen 6 Monaten nach der Bestattung oder 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herrichtet;
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entgegen § 30 Absatz 5 nicht natürliche Produkte in der Trauerfloristik verwendet;
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entgegen § 30 Absatz 6 Pflanzenschutzmittel verwendet;
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entgegen § 32 Satz 1 Grabstätten vernachlässigt.
(2) Ordnungswidrigkeiten gem. Absatz 1, Ziffer 1. bis 20. und Ziffer 22. bis 30. können nach Maßgabe des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro, Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 Ziffer 21. nach Maßgabe des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 3.000 Euro geahndet werden.
§ 40 Paragraph 40
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 18. November 2016 außer Kraft.
Paragraph 01
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Neuss gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
- Hauptfriedhof
- Südfriedhof-Reuschenberg
- Grefrath
- Grimlinghausen alt
- Grimlinghausen neu
- Hoisten
- Holzheim
- Norf alt
- Norf neu
- Rosellen
- Uedesheim
- Weckhoven alt
- Weckhoven neu
Paragraph 02
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Neuss und sind in ihrer Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsvorsorge. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Neuss waren oder ein Recht auf Bestattung
in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann mit Genehmigung durch die Stadt Neuss erfolgen.
(2) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.
Paragraph 03
Begrifflichkeiten
(1) Bestattung Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Urnen genutzt.
(2) Beisetzung Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bezeichnet.
(3) Grabstelle/Grabstätte Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.
(4) Nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.
(5) Nutzungszeit Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.
(6) Ruhezeit Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
(7) Wahlgrab Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch Größe, bevorzugte Lage und längere Nutzbarkeit von Reihengrabstätten und bietet die Möglichkeit zur Errichtung größerer Grabdenkmäler.
Paragraph 04
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schließung, so werden über den Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.
(2) Die Stadt Neuss kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungen entgegenstehen.
(3) Die Stadt Neuss kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelost werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten auch Umbettungen ohne Kosten für die nutzungsberechtigte Person möglich. (5) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind öffentlich bekanntzumachen.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 05
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Stadt Neuss kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.
Paragraph 06
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucherinnen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
Nr. 1. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind, Kinderwagen, Kinderfahrzeuge, Fahrräder sowie Dienstfahrzeuge und Fahrzeuge mit Sondergenehmigung der Friedhofsverwaltung, wobei die maximale zulässige Geschwindigkeit (10\mathrm{km / h}) beträgt, Nr. 2. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen, Nr. 3. an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszufahren, Nr. 4. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen, Nr. 5. Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind, Nr. 6. Erdaushub und Abfälle außerhalb der davon bestimmten Stellen abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen, Nr. 7. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, Nr. 8. sich mit und ohne Spielgerat auf Bestattungsflächen sportlich zu betätigten, Nr. 9. auf Rasenflächen zu lagern, Nr. 10. abgesehen von Bestattungen Musikinstrumente zu spielten oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben, Nr. 11. Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde.
(3) Die Stadt Neuss kann in begründeten Einzelfällen nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen von Absatz 2 zulassen. Sie kann insbesondere gegen Vorlage eines Behindertenausweises eine Dauerfahrgenehmigung für alle Friedhöfe erteilen. Diese Genehmigung ist gebührenpflichtig.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Genehmigung, die fünf Tage vorher bei der Stadt Neuss zu beantragen sind.
Paragraph 07
Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer
(1) Jede Dienstleistungserbringerin und jeder Dienstleistungserbringer hat vor Aufnahme ihrer bzw. seiner Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen, von der eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetzinnen und Steinmetze und Steinbildhauerinnen und Steinbildhauer, diese Tätigkeit und ihren Umfang in Textformanzuzeigen. Die Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer haben für ihre Beschäftigten bei der Stadt Neuss Ausweise zu beantragen. Die Anzeige und die Beschäftigtenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Für das Befahren der Friedhöfe ist eine Erlaubnis bei der Stadt Neuss einzuholen.
(3) Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 4 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Neuss ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Die Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer dürfen keinerlei Abfall und Erdaushub ablagern.
III. Bestattungsvorschriften
Paragraph 08
Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist bei der Stadt Neuss unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls zu beantragen. Der Beantragung sind durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Die Stadt Neuss setzt Ort und Zeit der Trauerfeier sowie der Bestattung fest. Persönliche Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) Die Angehörigen der Verstorbenen können den Friedhof frei wählen, sofern das gewünschte Grabangebot für die Beisetzung dort vorhanden ist.
Paragraph 09
Särge, Urnen und Überurnen
(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen.
(2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern.
(3) Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung nach Absatz. 1 eine Ausnahme zugelassen werden.
(4) Die Särge sollen hochstens 2,10 m lang, 0,75 m hoch und 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefallen größere Särge erforderlich, ist bei der Anmeldung des Bestattungsfalles in Textform bei der Stadt Neuss eine Genehmigung einzuholen. (5) Für die Bestattung in Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlussen sind. (6) Die Urne dar einen Durchmesser von 0,2 m nicht überschreiben und hochstens 0,25 m hoch sein. Die Überurne dar einen Durchmesser von 0,30 m nicht überschreiben und hochstens 0,35 m hoch sein. Werden größere Urnen verwand, ist dazu bei der Anmeldung des Bestattungsfalles bei der Stadt Neuss in Textform eine Genehmigung einzuholen.
Paragraph 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Grabstelle wird von der Stadt Neuss für die BestattungVBorbereitet und wieder geschlossen. (2) Die für die Bestattung vorgesehene Grabstelle ist - soweit erforderlich - durch die nutzungsberechtigte Person rechtzeitig, d.h. mindestens zwei Werktage vor einer Bestattung von pflanzlichem Bewuchs, Grabmalen o.A. zu räumen. (3) Sofern beim Ausheiten der Grabstelle Grabmale o.A. durch die Stadt Neuss entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die nutzungsberechtigte Person der Stadt Neuss zu erstatten.
Paragraph 11
(1) Die Ruhezeit beträgt auf den Friedhöfen Rheydter Straße (Hauptfriedhof), Grimlinghausen (alt), Grimlinghausen (neu-alterer Teil), Hoisten, Holzheim, Grefrath (alterer Teil), Norf (alt-alterer Teil), Rosellen (alterer Teil), Uedesheim (alterer Teil) und Weckhoven (alt und neu) 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit beträgt auf den Friedhöfen Südfriedhof-Reuschenberg, Grimlinghausen (neu-neuer Teil), Grefrath (neuer Teil), Norf (alt-neuer Teil), Norf (neu), Rosellen (neuer Teil) und Uedesheim (neuer Teil) 30 Jahre. (3) Bei Leichen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr und bei totgeborenen Kindern beträgt die Ruhezeit zwolf Jahre. (4) Die Dauer der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
Paragraph 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Stadt Neuss. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Sie wird unter Berücksichtigung des Absatzes 3 dann erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Antikel 1 Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. (3) Eine Umbettung von Leichen innerhalb des Stadtgebietes ist in den ersten 15 Jahren der Ruhezeit bei einer Grabstelle mit einer Ruhezeit von 20 und in den ersten 22,5 Jahren bei einer Grabstelle mit einer Ruhezeit von 30 Jahren nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses zulässig. Die Umbettung aus einer Reihengrabstätte für Särege in eine andere Reihengrabstätte
innerhalb des Stadtgebietes ist nicht zulässig. Aus Rasengemeinschaftsanlagen erfolgen grundsätzlich keine Umbettungen.
(4) Eine Umbettung von Urnen ist nach einer Ruhezeit von 2 Jahren zulässig.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Reste von Leichen oder Aschen mit vorheriger Genehmigung der Stadt Neuss ausgegraben und in Grabstätten aller Art bestattet werden.
(6) Die Umbettung erfolgt auf Antrag in Textform durch die nutzungsberechtigte Person. Sie hat ein geeignetes Behältnis für die Umbettung zu stellen.
(7) Alle Umbettungen werden von der Stadt Neuss durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen von Leichen werden grundsätzlich nur im Winterhalbjahr (Oktober bis April) durchgeführt.
(8) Bei Umbettungen sarglos Bestatteter hat der Antragsteller auf Anforderung der Stadt Neuss geeignetes Umbettungspersonal zu stellen, sowie gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.
IV. Grabstätten
Paragraph 13
(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt Neuss. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
- Reihengrabstätten
- Wahlgrabstätten
(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Stadt Neuss auf Antrag verliehen. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.
(4) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben wird.
(5) Das Abräumen von Grabstätten wird in Textform gegenüber dem Nutzungsberechtigten oder, falls kein Nutzungsrecht mehr besteht, gegenüber dem letzten Nutzungsberechtigten sechs Monate vorher bekannt gemacht. Ist dieser nicht bekannt, nicht ohne Weiteres ermittelbar oder die Bekanntgabe in Textform nicht ohne Weiteres möglich, so wird auf das Abräumen durch dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Der Ablauf des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte ist entsprechend den Sätzen 1 und 2 bekannt zu machen.
Paragraph 14
(1) Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten, die der Reihe nach belegt werden. Das Nutzungsrecht beginnt mit der Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhezeit. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabstätten für Leichen, Aschenbestattungen und Gemeinschaftsanlagen unterschieden.
(3) Reihengraber können auch Gemeinschaftsgräber sein, die ohne namentliche Nennung versehen werden. Deren Gestaltung, Pflege und Instandhaltung obliegt der Stadt Neuss. Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.
Paragraph 15
Wahlgrabstätten
(1) Es werden Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen unterschieden. Das Nutzungsrecht entspricht den Ruhezeiten gem. § 11 und ist verlängerbar. Ihre Lage wird im Benehmen mit der nutzungsberechtigten Person bestimmt. Zur Vorsorge kann ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auch ohne Sterbefall erworben werden.
(2) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur Beisetzungen von zwei Leichen übereinander, der Leiche eines Kindes unter fünf Jahren und vier nebeneinanderliegenden Urnen zulässig. Tiefgräber können nur angelegt werden, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind und die Bodenverhältnisse es zulassen. In einer Erdwahlgrabstelle können eine Erdbestattung und bis zu vier Urnenbeisetzungen durchgeführt werden. Die maximale Anzahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, wird durch die Stadt Neuss bei Vergabe des Nutzungsrechtes festgesetzt.
(3) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Wird innerhalb der Nutzungszeit auf ein Nutzungsrecht verzichtet, so wird die Gebühr nicht erstattet.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolgerin oder ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf Angehörige der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:
- auf die überlebende Ehefrau oder den überlebenden Ehemann oder die eingetragene Ehepartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
- auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
- auf die Stiefkinder,
- auf die Enkelinnen und Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- auf die Eltern,
- auf die Geschwister,
- auf die Stiefgeschwister,
- auf die nicht unter Nr. 1 bis 7 fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die oder der Älteste nutzungsberechtigte Person.
(5) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist auf Antrag nur für die gesamte Wahlgrabstätte für volle Jahre sowie nur für die Dauer von mindestens 5 Jahren und höchstens für die Dauer des Erstnutzungsrechts möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich.
(6) Die Stadt Neuss hat das Recht, die Beisetzungsmöglichkeiten auf bestimmten Feldern entsprechend dem Friedhofsentwicklungskonzept dahingehend einzuschränken, dass nur noch der Ehe- oder Lebenspartner in eine vorhandene Grabstätte beigesetzt werden kann.
Anschließend läuft die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit aus. Die Möglichkeit einer Austauschgrabstätte ist gegeben. Umbettungen aus diesem Grund sind ausgeschlossen.
Paragraph 16
Besondere Vorschriften für eine Erdwahlgrabstätte als ausgemauerte Grabstätte (Gruft)
(1) Wahlgrabstätten können nur in besonderen Fällen und mit vorheriger Genehmigung der Stadt Neuss ausgemauert werden (Gruft). (2) In diesen Fällen muss das Nutzungsrecht für mindestens 50 Jahre erworben werden. (3) Um die Bepflanzung einer Gruft zu ermöglichen, ist deren Decke so anzulegen, dass die Oberkante mindestens 0,75 m unter Wegniveau liegt. Grüfte müssen so ausreichend belüftet sein, dass sich darin weder Feuchtigkeit noch Gase ansammeln können. (4) Ein Aufbau (z. B. Grabkapelle) über einer Gruft darf nur mit einer vorherigen Genehmigung der Stadt Neuss erstellt werden. Diese kann erteilt werden, wenn der Bauplan mit allen Angaben zum Bauwerk und gegebenenfalls eine baurechtliche Genehmigung vorgelegt wird. § 23 Absatz 1 gilt entsprechend (5) Bei vorhandenen Gruftgräbern sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, auf Verlangen der Stadt Neuss, wenn diese ein berechtigtes Interesse daran hat, den baulichen Zustand der Gruft von einem öffentlich bestellten Sachverständigen untersuchen zu lassen, schadhafte Teile auszubessern und sonstige notwendige Veränderungen auf ihre Kosten ausführen zu lassen. (6) Im Übrigen gilt § 15 entsprechend.
Paragraph 17
Urnenwahlgrabstätten für die Bestattung von Mensch und Tier
(1) Es können Urnenwahlgrabstätten zur gemeinsamen Bestattung von Mensch und Tier eingerichtet werden, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Sie dienen der Beisetzung von Aschen in Urnen mit der Möglichkeit einer Grabbeigabe in Form eines kremierten Heimtieres. Für die Grabbeigabe sind biologisch abbaubare Urnen zu verwenden. (2) Als Heimtiere sind Hunde und Katzen zugelassen. (3) Die Grabbeigabe kann nur zeitgleich mit der Bestattung der Totenasche oder nachträglich erfolgen. (4) Bei der Gestaltung der Grabstätte darf das verstorbene Tier in der Wahrnehmung nicht über die bestattete Person gesetzt werden.
Paragraph 18
Besondere Vorschriften für gärtnerbetreute Grabfelder
(1) Eine Grabstätte innerhalb eines gärtnerbetreuten Grabfeldes ist eine von einer Dienstleistungserbringerin bzw. einem Dienstleistungserbringer angelegte und gepflegte Grabstätte. Eine solche Anlage wird für Erdbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen als Wahl- oder Reihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Anlage besteht aus mehreren Grabstätten. Sie wird von der Stadt Neuss nach eigenem Ermessen zur Verfügung gestellt. (2) Wird die Erdbestattung oder Urnenbeisetzung bei der Stadt Neuss beantragt, ist der entsprechende Vertrag zwischen der nutzungsberechtigten Person oder der verfügungsberechtigten Person und der Dienstleistungserbringerin bzw. dem Dienstleistungserbringer im Sinne des § 7 vorzulegen. (3) In einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen innerhalb eines gärtnerbetreuten Grabfeldes können eine Erdbestattung und bis zu vier Urnenbeisetzungen durchgeführt werden. Die maximale Anzahl der Urnen, die in einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen in einem gärtnerbetreutem Grabfeld beigesetzt werden können, wird durch die Stadt Neuss bei Vergabe des Nutzungsrechtes festgesetzt. In einer Reihengrabstätte innerhalb eines gärtnerbetreuten Grabfeldes kann eine Erdbestattung oder eine Urnenbeisetzung durchgeführt werden. (4) Im Übrigen gilt § 14 entsprechend für Reihengrabstätten bzw. § 15 entsprechend für Wahlgrabstätten.
Paragraph 19
Besondere Vorschriften für die Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene Kinder
(1) Eine Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene Kinder oder Föten wird für Erdbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen als Reihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Gemeinschaftsgrabstätte besteht aus mehreren Grabstätten. (2) Die Gemeinschaftsgrabstätte wird von der Stadt Neuss angelegt und in deren Verantwortung unterhalten. Individuelle Bepflanzungen, Grabmale, Einfassungen oder sonstige fundamentierte Grabausstattungen sind nicht gestattet. (3) Im Übrigen gilt § 14 entsprechend.
Paragraph 20
Besondere Grabstätten
(1) Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten kann durch die Stadt Neuss im Zusammenhang mit den verliehenen Ehrenbürgerrechten erfolgen. Die Anlage der Grabstätten und die Unterhaltung erfolgt durch die Stadt Neuss.
(2) Die Einrichtung von Ehrengrabstätten für bedeutende Persönlichkeiten bedarf des Beschlusses des Rates der Stadt Neuss. Ihr Anlage und die Unterhaltung erfolgt durch die Stadt Neuss für die Dauer der Nutzungszeit. (3) Mit Ablauf der Nutzungszeit der Grabstände verliert sie ihre Eigenschaft als Ehrengrabstände. Der Rat kann die Fortführung der Unterhaltung auf Kosten der Stadt Neuss beschlossen, wenn die nutzungsberechtigte Person sich zum Wiedererwerb des Nutzungsrechts gemäß § 15 Abs. (1) entschlossen hat. Ist die nutzungsberechtigte Person verstorben oder eine angehörige Person gemäß § 15 Abs. (4) Satz 2 und 3 nicht besteht, so kann der gebühren- und kostenfrei Erhalt der Grabstände beschlossen werden. Mit der Beisetzung einer weiteren Person außer dem/der Ehegatten/in oder dem/der Lebenspartner/in, verliert die Grabstände ihre Eigenschaft als Ehrengrabstände. In thisem Falle wird die Unterhaltung durch die Stadt Neuss eingestellt. (4) Historisch und künstlerisch wertvolle Grabdenkmäler, Brunnen, Mausoleen u.Ä., die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Jegliche Änderungen oder das Entfernen derartiger denkmalgeschützer oder erhaltenswerter Grabmäler u.Ä. bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Denkmalschutzbehörde und der Stadt Neuss. (5) Patenschaftsgraber sind Grabstätten, die unter Denkmalschutz stehen und an denen kein Nutzungsrecht zum Zeitpunkt der Übernahme der Grabstände durch den Paten besteht. Ein Pate kann eine natürliche Person oder eine juristische Person sein, die die Gemeinnützigkeit nachgewiesen hat. Der Pate übernimmt die Unterhaltung des Denkmals und der Grabstände. Damit wird ihm/ihr ein Nutzungsrecht an der Grabstände eingeräumt. Sie sind im Gegenzug verpflichtet, die Anlage mit Übernahme der Patenschaft in Abstimmung mit der Denkmalbehörde instand zu setzen und zu unterhalten. Weiteres regelt eine Vereinbarung zwischen dem Paten und der Stadt Neuss. Die Nutzungsgebühr wird erst im Beisetzungsfall erhoben.
V. Gestaltung der Grabstätten
Paragraph 21
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist - unbeschadet den besonderen Anforderungen der §§ 22 und 31 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so anzulegen und zu pflegen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen gewahrt wird. Das Pflastern und die Abdeckung von Grabstätten mit Schüttgütern, wie Schotter, Kies u.Ä. ist nicht zulässig.
Paragraph 22
Wahlmöglichkeiten
(1) Auf den Friedhofen werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Es besteht die Möglichkeit für die nutzungsberechtigte Person, eine Grabstände in einer Abteilung mit oder ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften zu wahren. (3) Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind:
a) Hauptfriedhof Feld A, für die § 24 Absatz 1 bis 7 und Absatz 9 gelten, b) Rasengemeinschaftsanlagen für Urnen, für die § 24 Absatz 8 und 9 gelten, c) Rasengemeinschaftsanlagen für Erdbestattungen, für die § 24 Absatz 8 und 9 gelten.
VI. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
Paragraph 23
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) In den Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften müssen die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung, Material und Anpassung an die Umgebung der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen entsprechen.
(2) Für Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen dürfen nur Natursteine, Betonwerkstein, gebrannter Ton, Holz und Metall verwendet werden. Grabmale aus anderen Werkstoffen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Stadt Neuss. Die Abdeckung einer Erd-Grabstätte darf nur bis zu 30 % der Grabfläche erfolgen.
Paragraph 24
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen müssen nach ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung nachstehenden erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Zu Grabmalen dürfen verarbeitet werden: Naturstein, Betonwerkstein, gebrannter Ton, Holz und geschmiedetes oder gegossenes korrosionsgeschütztes Metall. Andere Materialien sind nicht gestattet.
(3) Auf jeder Grabstätte für Sargbestattungen dürfen mehrere stehende Grabmale aufgestellt werden. Die Maße entsprechen insgesamt den Vorgaben des Absatzes 7 und erfassen alle Grabmale einschließlich Sockel. Zusätzlich dürfen auf Wahlgräbern, die unter Denkmalschutz stehen, mit Zustimmung der zuständigen Denkmalschutzbehörde Liegeplatten gelegt werden.
(4) Stehende Grabmale sind auf Sarggrabstätten in der Flucht der hinteren Grabstättengrenze aufzustellen.
(5) Als Schriften sind ausschließlich zulässig: vertiefte und erhabene Schriften, aufgesetzte oder aufliegende Metallbuchstaben sowie aufgemalte Schriften auf Holztafeln.
(6) Lichtbilder der Verstorbenen auf Grabmalen sind in einem Maß bis 12 x 12 cm zugelassen.
(7) Für die Grabfelder mit besonderen Gestaltungsanforderungen gelten die nachfolgenden Höchst- bzw. Mindestmaße:
a) Die Mindeststärke der stehenden Grabmale soll bei einer Höhe von mehr als 1,20 m 10 % der Höhe des Grabmals betragen. Bei Grabsteindicken unter 12 cm ist unabhängig von der Höhe eine statische Berechnung zur Standsicherheit des Grabmals und die Einbindelänge des Dübels vorzuweisen. Die Stärke stehender Grabmale darf 0,40 m nicht überschreiten.
b) Die Mindeststärke liegender Grabmale beträgt 0,10 m.
c) Die Breite der Grabmale darf die Gesamtbreite der Grabstätte nicht überschreiten.
(8) Die Pflege und Bepflanzung der Rasengemeinschaftsanlagen für Erd- und Urnenbestattungen obliegt ausschließlich der Stadt Neuss. Jedes weitere Grabzubehör darf nur an einer dafür gesondert ausgewiesenen Stelle aufgestellt werden.
(9) Soweit es die Stadt Neuss unter Beachtung der vorstehenden Absätze für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 8 und auch sonstige bauliche Anlagen als begründete Ausnahme im Einzelfall zulassen.
Paragraph 25
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Stadt Neuss in Textform. Auch provisorische Grabmale bedürfen der Genehmigung in Textform. Der Antrag ist in Textform durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen. Das Nutzungsrecht ist nachzuweisen.
(2) Dem Antrag ist beizufügen:
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ein Entwurf mit Grundriss, Seitenansicht und Bemaßung im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie der Ausführungszeichnungen,
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Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Die Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer beglaubigten Übersetzung genehmigungsfähig,
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entweder eine Bestätigung, dass verwendete Materialien aus Naturstein in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (Herstellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird, oder das Zertifikat einer Zertifizierungsstelle mit dem bestätigt wird, dass die Herstellung des verwendeten Natursteins ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte.
(3) Die Anbringung eines QR-Codes ist nur erlaubt, wenn die nutzungsberechtigte Person die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. Der QR-Code-Inhalt muss der Würde des Friedhofes entsprechen.
(4) Die Genehmigung nach Absatz. 1 erlischt, wenn der Antragsgegenstand nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal, die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, Ornament oder Symbol gestört wird, oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden.
(6) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
Paragraph 26
Anlieferung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen
Bei der Lieferung und Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen ist die Genehmigung mitzuführen. Diese sind so zu liefern, dass sie von der Stadt Neuss überprüft werden können.
Paragraph 27
Standsicherheit
Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen
Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
Paragraph 28
Unterhaltung
(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon sind von der nutzungsberechtigten Person dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(2) Ist die Standsicherheit der Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Stadt Neuss auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Neuss nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Neuss berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder die Grabmale, die Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon zu entfernen.
(3) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wurde.
Paragraph 29
Entfernung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt Neuss und - sofern Kulturdenkmale betroffen sind - der Denkmalbehörde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Sind die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht innerhalb von 6 Monaten nach schriftlicher Genehmigung entfernt, werden sie durch die Stadt Neuss auf Kosten des Nutzungsberechtigten, soweit es keinen Nutzungsberechtigten mehr gibt auf Kosten des letzten Nutzungsberechtigten, entfernt.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Paragraph 30
Allgemeines
(1) Jede Grabstätte ist im Rahmen der Vorschriften des § 21 von der nutzungsberechtigten Person herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(2) Die Grabstätten müssen mit lebenden Pflanzen bepflanzt werden und dürfen andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf eine Wuchshöhe von 2,50 m nicht überschreiten.
(3) Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Bestattung oder 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
(4) Nach Ablauf des Nutzungsrechts hat die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte abzuräumen. Erfolgt dies nicht, kann dies mit einer Ersatzvornahme durch die Stadt Neuss erfolgen.
(5) Es dürfen nur natürliche Produkte in der Trauerfloristik verwendet werden. (6) Es dürfen keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. (7) Friedhofsgärntereien dürfen auf den von ihren betreuten Grabstätten Steckschilder mit Firmenbezeichnung bis zu einer Größe von 9 cm x 6 cm aufstellen. Firmenbezeichnungen an Grabmalen dürfen nur seitlich unauffällig angebracht werden.
Paragraph 31
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung zusätzlichen Anforderungen entsprechen.
Paragraph 32
Vernachlässigung der Grabstätte
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Stadt Neuss die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 12-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, wird das Nutzungsrecht entzogen und die Grabstätte von der Stadt Neuss auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abgeräumt, eingeebnet und bis zum Ende der Ruhefrist gepflegt.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
Paragraph 33
Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dieren der Aufnahme der verstorbenen Person und der totgeborenen Kinder bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Stadt Neuss und in Begleitung bzw. mit Zustimmung eines Friedhofsmitarbeiters betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, konnen die Angehörigen die verstorbene Person während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Säre sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schlieben.
Paragraph 34
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern auf dem Friedhof sollen in einer Trauerhalle oder in einem davon bestimmten Ort auf dem Friedhof staatfinden. Der Ort, die Zeit und die Dauer der Trauerfeier sowie die Benutzung besonderer Anlagen und Einrichtungen, Musik- und Gesangsdarbietungen, Nutzung städtischer Musikinstrumente sind 3 Tage vorher mit der Stadt Neuss abzustimmen. (2) Die offene Aufbahrung der verstorbenen Person bei der Trauerfeier in Trauerhalle ist grundsätzlich möglich. Sie kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes des Leichnams bestehen. (3) Die Trauerfeiern dürfen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Neuss und werden gesondert berechnet.
IX. Schlussvorschriften
Paragraph 35
Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer richten sich nach den bisherigen Vorschriften.
Paragraph 36
Anordnung im Einzelfall
Die Stadt Neuss kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.
Paragraph 37
Haftung
(1) Die Stadt Neuss haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen.
(2) Im Übrigen haftet die Stadt Neuss nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Paragraph 38
Gebühren
Für die Benutzung der von Stadt Neuss verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Paragraph 39
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7(2) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
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entgegen § 5 Absatz 1 sich außerhalb der gültigen Öffnungszeiten auf einem Friedhof aufhält;
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entgegen § 5 Absatz 2 trotz vorübergehender Untersagung den Friedhof oder einzelne Friedhofsteile betritt;
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entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 1 Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt (Fahrzeuge mit Sondergenehmigung sowie die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind, ausgenommen);
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entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 2 Waren aller Art verkauft, insbesondere Kränze und Blumen sowie Dienstleistungen anbietet;
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entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 3 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt;
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entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 4 Film-, Ton-, Video- und Filmaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken;
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entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 5 Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung der Bestattung;
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entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 6 Erdaushub und Friedhofsabfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof verbringt;
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entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 7 den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Grabstätten und Grabeinfassungen betritt;
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entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 8 sich mit und ohne Sportgerät auf Bestattungsflächen sportlich betätigt;
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entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 9 auf Rasenflächen lagert;
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entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 10 abgesehen von Bestattungen Musikgeräte spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt;
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entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 11 Tiere, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde, mitbringt;
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entgegen § 6 Absatz 4 Totengedenkfeiern und andere, nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen ohne vorherige Genehmigung der Stadt Neuss durchführt;
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entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer vor der Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen ihre bzw. seine Tätigkeiten nicht anzeigt;
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entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer für die Beschäftigten keinen Ausweis beantragt;
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entgegen § 7 Absatz 2 für das Befahren des Friedhofs keine Befahrerlaubnis einholt;
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entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien auf dem Friedhof nicht nur vorübergehend und nicht nur an Stellen lagert, an denen sie niemanden behindern;
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entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 nach Beendigung der Arbeiten oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit die Arbeits- und Lagerplätze nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlässt;
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entgegen § 7 Absatz 4 Satz 3 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer Abfall und Erdaushub ablagert;
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eine Bestätigung gem. § 25 Absatz 2, Nr. 3 vorlegt, welche inhaltlich nicht wahr ist;
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entgegen § 27 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können;
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entgegen § 28 Absatz 1 die nutzungsberechtigte Person die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält;
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entgegen § 29 Absatz 1 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechtes ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung- und sofern Kulturdenkmale betroffen sind- der Denkmalbehörde von der Grabstätte entfernt;
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entgegen § 30 Absatz 1 Grabstätten nicht im Sinne des § 21 herrichtet und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand hält;
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entgegen § 30 Absatz 2 die Grabstätten nicht mit lebenden Pflanzen bepflanzt, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen;
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entgegen § 30 Absatz 3 Grabstätten nicht binnen 6 Monaten nach der Bestattung oder 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herrichtet;
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entgegen § 30 Absatz 5 nicht natürliche Produkte in der Trauerfloristik verwendet;
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entgegen § 30 Absatz 6 Pflanzenschutzmittel verwendet;
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entgegen § 32 Satz 1 Grabstätten vernachlässigt.
(2) Ordnungswidrigkeiten gem. Absatz 1, Ziffer 1. bis 20. und Ziffer 22. bis 30. können nach Maßgabe des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro, Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 Ziffer 21. nach Maßgabe des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 3.000 Euro geahndet werden.
Paragraph 40
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 18. November 2016 außer Kraft.