Gebührenordnung – Neuss

Vollständige Gebührenordnung für Neuss.

Gebührenordnung

5 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gebührenpflicht

(1) Für die Inanspruchnahme der im Gebiet der Stadt Neuss gelegenen, in ihrem Eigentum und auch unter ihrer Verwaltung stehenden Friedhöfe sowie für damit zusammenhängende besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif erhoben. (2) Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldnerinnen und -schuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihr/ihm zuzurechnen ist, a) die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird oder c) sich gegenüber den Städtischen Friedhöfen Neuss zur Kostentragung verpflichtet hat. (2) Mehrere Gebührenschuldnerinnen und -schuldner haften jeweils als Gesamtschuldner.

§ 3 Paragraph 3

Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Paragraph 4

Zurücknahme von Anträgen

Bei Zurücknahme eines Antrages auf Benutzung von Friedhofseinrichtungen verringern sich die Gebühren entsprechend dem Umfang der noch nicht erbrachten Leistungen. Soweit mit Vorbereitungen zur Ausführung beantragter Leistungen begonnen worden ist, kann bis zur Hälfte der Gebühr erhoben werden.

Friedhofsgebührenordnung – 67/03 HdO

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§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührenordnung der Stadt Neuss vom 13. November 2017 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2018 außer Kraft.

(Anlage)

Gebührentarif (Anlagen)

Ausgrabung

3.1.1. Ausgrabung eines Sarges [in und nach der Ruhefrist] 1.194,00 €

Friedhofsgebührenordnung – 67/03 HdO

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3.1.2. Ausgrabung eines Sarges aus einem Kindergrab 381,00 €
3.1.3. Ausgrabung eines Sarges aus einem Tiefengrab [in und nach der Ruhefrist] 1.477,00 €
3.1.4. Ausgrabung einer Urne 283,00 €
3.2. Wiederbeisetzung
3.2.1. Sicherung und Wiederbeisetzung einer Urne incl. einer Erdbestattung 850,00 €
3.3. Gebühren für sonstige Leistungen
3.3.1. Dekoration des Sarg-Grabes mit Grasmatten 47,00 €
3.3.2. Dekoration des Urnen-Grabes mit Grasmatten 47,00 €
3.3.3. Dekoration des Kinder-Grabes mit Grasmatten 47,00 €
3.3.4. Körbchen mit Zweigen von immergrünen Gehölzen 47,00 €
3.3.5. Trennplatten bei Erdwahlgräbern (6 Trittplatten einseitig), nur einmalige Verlegung 274,00 €
3.3.6. Einfassung eines Urnenwahlgrabes 410,00 €
3.3.7. Versenden einer Urne normaler Postversand 106,00 €
3.3.8. Überführung von Urnen innerhalb der Stadt Neuss 94,00 €
3.3.9. Gebühr bei vorzeitiger Rückgabe eines Erdwahlgrabes in ein Rasenwahlgrab (pro Stelle, einmalig) 418,00 €
3.3.10. Gebühr bei vorzeitiger Rückgabe eines Urnenwahlgrabes in ein Rasenwahlgrab (einmalig) 206,00 €
3.3.11. Pflege einer Wahlgrabstätte für Verstorbene über 5 Jahre abgerundet auf volle Jahre, pro Stelle, je Jahr 91,00 €
3.3.12. Pflege einer Einzelgrabstätte für Verstorbene bis 5 Jahre oder einer Urnengrabstätte, abgerundet auf volle Jahre, je Jahr 57,00 €
3.3.13. Nicht im Gebührentarif aufgeführte Bestattungsleistungen werden entsprechend dem Aufwand (Stundendurchschnittswert) berechnet.
3.4. Verwaltungsgebühren
3.4.1. Genehmigung von liegenden Grabaufbauten incl. Einfassung 108,00 €
3.4.2. Genehmigung von stehenden Grabaufbauten incl. Einfassung 133,00 €
3.4.3. Arbeitserlaubnis pro Mitarbeiter 63,00 €
3.4.4. Sondergenehmigung zum Befahren des Friedhofes mit Kraftfahrzeugen 75,00 €

Friedhofsgebührenordnung – 67/03 HdO

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Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Hinweis:

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  • a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  • c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  • d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Neuss, den 22. Dezember 2021

Reiner Breuer Bürgermeister


Die Satzung ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten.


Beibestattungsgebühren Urne in einer Wahlgrabstätte/ Wahlgrabstätte als Sondergrab (Erdwahlgräber) und Beibestattungsgebühren im Tiefengrab (Erdwahlgräber) [zusätzliches Nutzungsrecht für die erweiterte Möglichkeit]

1.3.1. Beibestattung einer Urne im Erdwahlgrab 20 Jahre 239,00 €
1.3.2. Beibestattung einer Urne im Erdwahlgrab 30 Jahre 358,00 €
1.3.3. Erdwahlgrab mit zusätzlicher Tiefe 20 Jahre 239,00 €
1.3.4. Erdwahlgrab mit zusätzlicher Tiefe 30 Jahre 358,00 €
1.3.5. Beibestattung einer Tierurne als Grabbeigabe 20 Jahre 179,00 €
1.3.6. Beibestattung einer Tierurne als Grabbeigabe 30 Jahre 269,00 €

Gebühr für Nebenleistungen

2.3.1. Benutzung der Friedhofskapelle (bis zu einer halben Stunde) 264,00 €
2.3.2. Zuschlag Verlängerung Kapellennutzung (nur nach Absprache, pro angefangene halbe Stunde) 35,00 €
2.3.3. Benutzung der kleinen Friedhofskapelle auf dem Hauptfriedhof 218,00 €
2.3.4. Benutzung der provisorischen Trauerhalle in Weckhoven neu 218,00 €
2.3.5. Benutzung der Naturtrauerhalle Rundbrunnen 80,00 €
2.3.6. Bereitstellung eines alternativen Trauerfeierplatzes 57,00 €
2.3.7. Gestellung von Trägern pro Person 98,00 €
2.3.8. Benutzung des Aufbewahrungsraumes mit normaler Deko (pro Nutzung) 281,00 €
2.3.9. Benutzung der Kühlzelle pro Tag 90,00 €
2.3.10. Aufbewahrung einer Urne 70,00 €
2.3.11. Benutzung des Raumes für rituelle Waschungen 140,00 €

Gebühr für Sargbestattung incl. 1 Begleitperson

2.1.1. Sargbeisetzung von Personen über 5 Jahren 929,00 €
2.1.2. Sargbeisetzung Tief im Wahlgrab von Personen über 5 Jahren 1.600,00 €
2.1.3. Bestattung von Personen unter 5 Jahren 440,00 €
2.1.4. Sargbeisetzung Wahlgrabstätte Erwachsener incl. Tieferlegung 1.937,00 €

Gebühr für Urnenbestattung incl. 1 Begleitperson

2.2.1. Urnenbeisetzung 451,00 €
2.2.2. Urnenbeisetzung im Kolumbarium 147,00 €
2.2.3. Beisetzung einer Tierurne als Grabbeigabe 147,00 €

Nutzungsgebühr für Wahlgrabstätten (Erdwahlgräber) [je Grabstelle]

1.1.1. Wahlgrab 20 Jahre 1.674,00 €
1.1.2. Wahlgrab 30 Jahre 2.511,00 €
1.1.3. Rasenwahlgrab 20 Jahre 2.109,00 €
1.1.4. Rasenwahlgrab 30 Jahre 3.163,00 €
1.1.5. Historisches Wahlgrab 20 Jahre 4.826,00 €
1.1.6. Historisches Wahlgrab 30 Jahre 7.239,00 €

Nutzungsgebühr für Wahlgrabstätten (Urnengräber)

1.4.1. Urnenwahlgrab 2-stellig 20 Jahre (Eine nachträgliche Umwandlung eines 2-stelligen in ein 4 stelliges Urnenwahlgrab ist nicht möglich) 1.650,00 €
1.4.2. Urnenwahlgrab 2-stellig 30 Jahre (Eine nachträgliche Umwandlung eines 2-stelligen in ein 4 stelliges Urnenwahlgrab ist nicht möglich) 2.475,00 €
1.4.3. Urnenwahlgrab 4-stellig 20 Jahre 2.147,00 €

Friedhofsgebührenordnung – 67/03 HdO

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1.4.4. Urnenwahlgrab 4-stellig 30 Jahre 3.220,00 €
1.4.5. Urnenwahlgrab 4-stellig 20 Jahre mit fester Grabbegrenzung 2.147,00 €
1.4.6. Urnenwahlgrab 4-stellig 30 Jahre mit fester Grabbegrenzung 3.220,00 €
1.4.7. Rasen-Urnenwahlgrab 2-stellig 20 Jahre 2.274,00 €
1.4.8. Rasen-Urnenwahlgrab 2-stellig 30 Jahre 3.412,00 €
1.4.9. Rasenbaum-Urnenwahlgrab 2-stellig 20 Jahre 2.343,00 €
1.4.10. Rasenbaum-Urnenwahlgrab 2-stellig 30 Jahre 3.515,00 €
1.4.11. Historisches Urnenwahlgrab 2-stellig 20 Jahre 2.205,00 €
1.4.12. Historisches Urnenwahlgrab 2-stellig 30 Jahre 3.308,00 €
1.4.13. Doppelurnenkammer im Kolumbarium 20 Jahre 4.364,00 €
1.4.14. Urnenwahlgrab im Bestattungswäldchen 1-stellig 20 Jahre 1.724,00 €
1.4.15. Urnenwahlgrab im Bestattungswäldchen 2-stellig 20 Jahre 2.167,00 €
1.5. Verlängerung Wahlgrabstätte/ Wahlgrabstätte als Sondergrab pro Stelle und Jahr (Erdwahlgräber)
1.5.1. Die Gebühren für den Wiedererwerb betragen 1/20 der Gebühren zu 1.1.1 u. 1.1.3, 1.1.5 sowie 1.2.1, bzw. 1/30 der Gebühr zu 1.1.2, 1.1.4, 1.1.6 und 1.2.2 pro Jahr des Wiedererwerbs
1.6. Verlängerung Wahlgrabstätte (Urnenwahlgräber)
1.6.1. Die Gebühren für den Wiedererwerb betragen 1/20 der Gebühren zu 1.4.1, 1.4.3, 1.4.5, 1.4.7, 1.4.9, 1.4.11, 1.4.13, 1.4.14 und 1.4.15 bzw. 1/30 der Gebühren zu 1.4.2, 1.4.4, 1.4.6, 1.4.8, 1.4.10 und 1.4.12 pro Jahr des Wiedererwerbs
1.7. Nutzungsgebühr für Reihengrabstätten (Erdgräber)
1.7.1. Reihengrab 20 Jahre 1.465,00 €
1.7.2. Reihengrab 30 Jahre 2.197,00 €
1.7.3. Rasengemeinschaftsanlage 20 Jahre 2.257,00 €
1.7.4. Rasengemeinschaftsanlage 30 Jahre 3.386,00 €
1.7.5. Anonyme Grabstätte 20 Jahre 2.178,00 €
1.7.6. Kinderreihengrab 12 Jahre 316,00 €
1.7.7. Kinderreihengrab 25 Jahre 658,00 €
1.8. Nutzungsgebühr für Reihengrabstätten (Urnengräber)
1.8.1. Urnenreihengrab 20 Jahre 1.128,00 €
1.8.2. Urnenreihengrab 30 Jahre 1.693,00 €
1.8.3. Urnenreihengrab in der Rasengemeinschaftsanlage 20 Jahre 1.122,00 €

Friedhofsgebührenordnung – 67/03 HdO

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1.8.4. Urnenreihengrab in der Rasengemeinschaftsanlage 30 Jahre 1.683,00 €
1.8.5. Urnenreihengrab im anonymen Bestattungsfeld 20 Jahre 1.025,00 €
1.8.6. Urnenreihengrab im anonymen Bestattungsfeld 30 Jahre 1.538,00 €

Nutzungsgebühr Wahlgrabstätten als Sondergräber (Erdwahlgräber), mindestens 2 stellig, [je Grabstelle]

1.2.1. Wahlgrab als Sondergrab 20 Jahre 2.033,00 €
1.2.2. Wahlgrab als Sondergrab 30 Jahre 3.050,00 €

Änderungssatzung vom 13. Dezember 2024

Die Änderung ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.


Änderungssatzung vom 16. Dezember 2022

Die Änderung ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.


Änderungssatzung vom 18. Dezember 2023

Die Änderung ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.


Original-Gebührenordnung als PDF

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