Gebührenordnung – Neuss

Vollständige Gebührenordnung für Neuss.

Gebührenordnung

5 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gebührenpflicht

(1) Für die Inanspruchnahme der im Gebiet der Stadt Neuss gelegenen, in ihrem Eigentum und auch unter ihrer Verwaltung stehenden Friedhöfe sowie für damit zusammenhängende besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif erhoben. (2) Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldnerinnen und -schuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihr/ihm zuzurechnen ist, a) die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird oder c) sich gegenüber den Städtischen Friedhöfen Neuss zur Kostentragung verpflichtet hat. (2) Mehrere Gebührenschuldnerinnen und -schuldner haften jeweils als Gesamtschuldner.

§ 3 Paragraph 3

Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Paragraph 4

Zurücknahme von Anträgen

Bei Zurücknahme eines Antrages auf Benutzung von Friedhofseinrichtungen verringern sich die Gebühren entsprechend dem Umfang der noch nicht erbrachten Leistungen. Soweit mit Vorbereitungen zur Ausführung beantragter Leistungen begonnen worden ist, kann bis zur Hälfte der Gebühr erhoben werden.

Friedhofsgebührenordnung – 67/03 HdO

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§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührenordnung der Stadt Neuss vom 13. November 2017 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2018 außer Kraft.

(Anlage)

Original-Gebührenordnung als PDF

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