Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026 · Friedhofssatzung: 27.10.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.478 Euro Ziffer 7: Grabstelle (Reihengrab) |
| Sargwahlgrab | 3.090 Euro Ziffer 1: Für jede Grabstelle (Wahlgrab) |
| Urnenreihengrab | 1.231 Euro Ziffer 10: Grabstelle für ein Urnenreihengrab |
| Urnenwahlgrab | 2.575 Euro Ziffer 2: Für jede Urnenwahlgrabstätte |
| Urnengrab anonym | 2.239 Euro Ziffer 11: Grabstelle für ein anonymes Urnengrab |
| Baumbestattung | 2.278 Euro Ziffer 13: Grabstelle Urnenreihengrab am Baum (Wahlgrab am Baum: 2.765 Euro, Ziffer 5) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1.041 Euro Ziffer 17: Grabbereitungsgebühren an Wahl- und Reihengräbern (Sarg); Urne: 461 Euro (Ziffer 18) |
| Trauerhalle / Halle | 308 Euro Ziffer 27: Benutzung der Leichenhalle auf den Friedhöfen |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
vom 27.10.2025 der Stadt Jüchen über die Erhebung von Friedhofsgebühren
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW 1969 S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155) und des § 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein –Westfalen (GebG NRW) vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 633) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW – AVwGebO NRW) vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 490), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Februar 2025 (GV. NRW. S. 238, ber. S. 270) und des § 31 der Friedhofssatzung der Stadt Jüchen vom 25.10.2021 in Form der 4. Änderungssatzung vom 27.10.2025 hat der Rat der Stadt Jüchen in seiner Sitzung am 02.10.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gegenstand und Höhe der Gebühren
- 1. Für die Benutzung der im § 1 der Friedhofssatzung der Stadt Jüchen aufgeführten Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren der nachstehenden Bestimmungen erhoben.
- 2. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach folgendem Gebührentarif:
| Ziffer | Gegenstand | Gebühr 2026 |
|---|
A. Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstätten
I. Wahlgräber
| 1. | Für jede Grabstelle | 3.090 Euro |
|---|---|---|
| Verlängerung um 5 Jahre bei Ablauf des Nutzungsrechts | 515 Euro | |
| Verlängerung pro Jahr zum Erreichen der Ruhefrist | 103 Euro | |
| 2. | Für jede Urnenwahlgrabstätte | 2.575 Euro |
| Verlängerung um 5 Jahre bei Ablauf des Nutzungsrechts | 515 Euro | |
| Verlängerung pro Jahr zum Erreichen der Ruhefrist | 103 Euro | |
| 3. | Für jede Urnenwahlgrabstätte in der Urnenstele | 2.799 Euro |
| Verlängerung um 5 Jahre bei Ablauf des Nutzungsrechts | 560 Euro | |
| Verlängerung pro Jahr zum Erreichen der Ruhefrist | 112 Euro | |
| 4. | Für jede Urnenwahlgrabstätte im Kolumbarium | 2.898 Euro |
| Verlängerung um 5 Jahre bei Ablauf des Nutzungsrechts | 580 Euro | |
| Verlängerung pro Jahr zum Erreichen der Ruhefrist | 116 Euro | |
| 5. | Für jede Urnenwahlgrabstätte am Baum | 2.765 Euro |
| Verlängerung um 5 Jahre bei Ablauf des Nutzungsrechts | 555 Euro | |
| Verlängerung pro Jahr zum Erreichen der Ruhefrist | 111 Euro | |
| 6. | Für jede Wahlgrabstätte in Urnenanlage | 2.851 Euro |
| Verlängerung um 5 Jahre bei Ablauf des Nutzungsrechts | 570 Euro | |
| Verlängerung pro Jahr zum Erreichen der Ruhefrist | 114 Euro |
II. Reihengräber
- 7. Grabstelle 1.478 Euro
- 8. Grabstelle Rasenreihengrab 2.687 Euro
- 9. Grabstelle für Personen unter 5 Jahren im Kindergrab 336 Euro
- 10. Grabstelle für ein Urnenreihengrab 1.231 Euro
- 11. Grabstelle für ein anonymes Urnengrab 2.239 Euro
- 12. Grabstelle Urnenrasenreihengrab 2.239 Euro
- 13. Grabstelle Urnenreihengrab am Baum 2.278 Euro
- 14. Grabstelle für ein Reihengrab in Urnenanlage 2.321 Euro
III. Pflege von Grabstätten durch die Stadt
- 15. Pflege bei Aufgabe der Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechts pro Jahr 178 Euro
B. Erwerb des Pflegerechts an Grabstätten (ausschließlich gesperrte Flächen)
- 16. Für jede Grabstelle Verlängerung pro Jahr (bis zu 5 Jahre) 103 Euro
C. Bestattungsgebühren
I. Bestattungen von Personen über 5 Jahren
- 17. Grabbereitungsgebühren an Wahl- und Reihengräbern 1.041 Euro
- 18. Grabbereitungsgebühren für Urnengräber 461 Euro
- 19. Grabbereitungsgebühren für Urnengräber in der Urnenstele und im Kolumbarium 307 Euro
II. Bestattungen von Personen unter 5 Jahren
- 20. Grabbereitungsgebühren an Reihengräbern 577 Euro
D. Umbettungen und Ausgrabungen
- 21. Umbettung einer Leiche 2.431 Euro
- 22. Umbettung einer Urne 809 Euro
- 23. Ausgrabung einer Leiche zum Zwecke der Überführung oder Sezierung 1.272 Euro
- 24. Ausgrabung einer Urne zum Zwecke der Überführung 461 Euro
E. Genehmigungen
- 25. Gebühr für die Erlaubnis zur Aufstellung von Grabsteinen, Grabmalen, Gedenkplatten, auf einem Wahl- oder Reihengrab 70 Euro
- 26. Zulassung zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit - Jahreszulassung 120 Euro - Tageszulassung 25 Euro
F. Benutzung der Friedhofs- und Trauerhallen
- 27. Benutzung der Leichenhalle auf den Friedhöfen 308 Euro
G. Ausstellen von Bescheinigungen/Ersatzurkunden
| 28. | Bescheinigung über die fristgerechte Beisetzung einer Asche | 25 Euro |
|---|---|---|
| 29. | Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche | 25 Euro |
| 30. | Rücktritt oder Terminverschiebung auf Wunsch der antragstellenden Person | 40 Euro |
| 31. | Ausstellung einer Ersatzurkunde | 60 Euro |
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag die Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen erfolgt. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren
(1) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntmachung des Gebührenbescheides fällig. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 4 Schlussbestimmungen
Die Gebührensatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 10.10.2024 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung zur Erhebung von Friedhofsgebühren wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jüchen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Jüchen, den 27.10.2025
Harald Zillikens Bürgermeister