Friedhofsgebühren Rommerskirchen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Rommerskirchen · Nordrhein-Westfalen · PLZ 41569

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 04.12.2025 (Inkrafttreten 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
970,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 850 € + Zuschlag einmalig 120 €
📄 § 4 Gebührentarif, I. Grabstellengebühr (Reihengrab ab 6 Jahre)
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.720,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 1.600 € + Zuschlag einmalig 120 €
📄 § 4 Gebührentarif, I. Grabstellengebühr (Wahlgrabstätte, normale Lage, Einfachgrab)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
700,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Gebührentarif, I. Grabstellengebühr (Urnenreihengrab)
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
1.150,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 25 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 575 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.150 € für 2 Urnen (= Ø 575 € je Urne)
📄 § 4 Gebührentarif, I. Grabstellengebühr (Urnenwahlgrab, Gebühr je Grabstätte) i.V.m. § 18 Abs. 3 Friedhofssatzung
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
700,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Gebührentarif, I. Grabstellengebühr (Urnenreihengrab) i.V.m. § 18 Abs. 4 Friedhofssatzung (anonyme Urnenreihengrabstätten)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
520,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Gebührentarif, I. Grabstellengebühr (Gedenkhain)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
750,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 750 € · Urne: 500 €
📄 § 4 Gebührentarif, II. Bestattungsgebühr
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 4 Gebührentarif, III. Sonstige Gebühren (Leichenhallen)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 04.12.2025 (Inkrafttreten 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

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über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025

INHALTSVERZEICHNIS

Präambel ... 3 Abschnitt I ... 3

§ 1 Geltungsbereich ... 3

§ 2 Gebührenpflichtige ... 3

§ 3 Fälligkeit ... 3

Abschnitt II ... 4

§ 4 Gebührentarif ... 4

Abschnitt III ... 5

Präambel

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GV. NW. S. 160) und des § 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV NW S. 386/390), hat die Vertretung der Gemeinde Rommerskirchen am 04.12.2025 folgende Satzung beschlossen:

Abschnitt I

§ 1 Geltungsbereich

Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die Inanspruchnahme der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Abschnitt II dieser Satzung erhoben.

§ 2 Gebührenpflichtige

  1. 1. Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,
  • wer die Leistungen der Gemeinde Rommerskirchen veranlasst oder in Anspruch nimmt,
  • ferner derjenige, der nach den gesetzlichen Bestimmungen die Kosten der Beerdigung und der Grabausstattung zu tragen hat. Sind mehrere Antragsteller oder Kostenpflichtige vorhanden, so haftet sie als Gesamtschuldner.
  1. 2. Die im Gebührentarif festgelegten Gebühren gelten für die Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten, sowie für diejenigen, die nach der Friedhofssatzung auf den Friedhöfen der Gemeinde ein Anrecht auf Benutzung eines Wahlgrabes haben.

§ 3 Fälligkeit

Die Gebühren werden mit der Aushändigung oder Zustellung des Gebührenbescheides fällig. Sie sind innerhalb einer Woche danach an die Gemeindekasse Rommerskirchen zu zahlen.

Abschnitt II

§ 4 Gebührentarif

I. Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten je Grabstätte

Grabstellengebühr:

LeistungGebühr
Reihengrab für Verstorbene bis zu Vollendung des 6. Lebensjahres einschl. Sternenkinder- / Schmetterlingsgrab0 €
Reihengrab für Verstorbene ab 6 Jahre (u.a. soziale und anonyme)850 €
Urnenreihengrab700 €
Gedenkhain520 €
Urnenwahlgrab1.150 €
Urnenrasenwahlgrab1.150 €
Erdrasenwahlgrab1.250 €
Wahlgrabstätte1.600 €
Tiefengrab (2 Bestattungen) normale Wahlgrablage und Erdrasenwahlgrab2.100 €
Wahlgrabstätte besondere Lage2.200 €
Tiefengrab (2 Bestattungen) besondere Wahlgrablage3.200 €

Wiedererwerb und Verlängerung des Nutzungsrechtes: Für die volle Nutzungszeit gelten die Gebühren der v.g. Gebührentarife. Für die jahrweise Verlängerung des Nutzungsrechtes ist für jedes Jahr der Verlängerung 1/25 der Gebührentarife zu entrichten.

Bestattungsgebühr:

LeistungGebühr
Wahlgrab750 €
Wahlgrab als Tiefengrab800 €
Reihengrab750 €
Kindergrab ab dem 6. Lebensjahr275 €
Kinder- / Sternenkinder- / Schmetterlingsgrab bis einschließlich zur Vollendung des 6. Lebensjahres0 €
Urnen500 €
Gedenkhain500 €
Umbettungen vor dem 5. Lebensjahr während der ersten 10 Jahre–
Umbettungen vor dem 5. Lebensjahr nach Ablauf von 10 Jahren–
Umbettungen nach dem vollendeten 5. Lebensjahr während der ersten 10 Jahre–
Umbettungen nach dem vollendeten 5. Lebensjahr nach Ablauf von 10 Jahren–
Umsetzung von Urnen220 €

*Hinweis: Umbettungen werden ausschließlich von Bestattungsfirmen vorgenommen.*

Sonstige Gebühren:

LeistungGebühr
Leichenhallen300 €
Kühlzellen75 €
Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder einer Steineinfassung oder beide gemeinsam bei Wahlgräbern und Reihengräbern je Grabstelle35 €
Für die Überschreibung einer Graburkunde beim Wechsel des Verfügungsberechtigten16 €
Für Lieferung von Schrittplatten sowie der Kantensteine einschl. Verlegen derselben durch die Friedhofsverwaltung:
Einzelgrabstelle120 €
Doppelgrabstelle155 €
Für die Ausschmückung des offenen Grabes mit Matten50 €

Abschnitt III

Die Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung vom 04.12.2025 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis:

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) in der z. Zt. geltenden Fassung kann eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Rommerskirchen vorher gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Rommerskirchen, den 04.12.2025

Gez. Dr. Martin Mertens (Bürgermeister)

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 19.03.1998, zuletzt geändert durch Satzung vom 04.12.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020

Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen

vom 27.04.2020 INHALTSVERZEICHNIS Präambel ................................................................................................................... 4 I. Allgemeine Bestimmungen............................................................................... 4

§ 1 Geltungsbereich .............................................................................................. 4

§ 2 Friedhofszweck ............................................................................................... 4

§ 3 Bestattungsbezirke ......................................................................................... 4

§ 4 Schließung und Entwidmung ......................................................................... 6

II. Ordnungsvorschriften ....................................................................................... 7

§ 5 Öffnungszeiten ................................................................................................ 7

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof ............................................................................ 7

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof ................................................... 8

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften ........................................................... 9

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit .............................................................. 9

§ 9 Särge und Urnen ............................................................................................. 9

§ 10 Ausheben der Gräber ................................................................................. 10

§ 11 Ruhezeit ....................................................................................................... 10

§ 12 Umbettungen ............................................................................................... 10

IV. Grabstätten und Aschenstreufelder ........................................................... 11

§ 13 Arten der Grabstätten ................................................................................. 11

§ 14 Reihengrabstätten ....................................................................................... 12

§ 15 Wahlgrabstätten .......................................................................................... 12

§ 16 Verleihung von Pflegerechten für Wahlgrabstätten, bei denen keine

Zubeerdigung mehr möglich ist ......................................................................... 14

§ 17 Verleihung von Pflegerechten an Wahlgrabstätten, die zu Lebzeiten

erworben werden können ................................................................................... 15

§ 18 Aschenbeisetzungen .................................................................................. 15

§ 19 Ehrengrabstätten ........................................................................................ 16

§ 20 Aschenstreufeld .......................................................................................... 16

V. Gestaltung der Grabstätten ............................................................................ 16

§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ......................................................... 16

VI. Grabmale und bauliche Anlagen ................................................................ 17

§ 23 Gestaltungsvorschriften ............................................................................. 17

§ 24 Zustimmungserfordernis ............................................................................ 18

§ 25 Anlieferung .................................................................................................. 19

§ 26 Fundamentierung und Befestigung ........................................................... 20

§ 27 Unterhaltung .................................................................................................20

§ 28 Entfernung ....................................................................................................21

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten .................................................... 21

§ 29 Herrichtung und Unterhaltung ....................................................................21

§ 30 Vernachlässigung der Grabpflege ............................................................. 22

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern ...................................................................23

§ 31 Benutzung der Leichenhalle .......................................................................23

§ 32 Trauerfeier ....................................................................................................23

IX. Schlussvorschriften .....................................................................................24

§ 33 Alte Rechte ...................................................................................................24

§ 34 Haftung .........................................................................................................24

§ 35 Gebühren ......................................................................................................24

§ 36 Ordnungswidrigkeiten .................................................................................25

§ 36 Inkrafttreten ..................................................................................................25

Präambel

Aufgrund von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.09.2012 (GV, NRW. S. 436), und des § 4 Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 687) sowie §§ 1 und 4 des Bestattungsgesetzes NRW (BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) wurde am 27.04.2020 folgende Satzung im Wege der Dringlichkeit beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Rommerskirchen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

(3) Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden ungeborenen Kinder.

(4) Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird in der Regel erteilt, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Ablebens Angehörige in der Gemeinde Rommerskirchen hat, welche zum Erwerb einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte berechtigt sind. Die Beisetzung von Ortsfremden in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten ist unzulässig.

§ 3 – Bestattungsbezirke

(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: a) Bestattungsbezirk der Friedhöfe Rommerskirchen, Kirchstraße und Am Teebaum. Er umfasst das Gebiet der früheren Gemeinde Rommerskirchen, insbesondere die Ortsteile Eckum, Gill, Rommerskirchen, Vanikum und Sinsteden.

b) Bestattungsbezirk des Friedhofes Nettesheim, Martinusstraße. Er umfasst das Gebiet der früheren Gemeinden Nettesheim-Butzheim und Frixheim-Anstel, insbesondere die Ortsteile Anstel, Butzheim, Frixheim und Nettesheim.

c) Bestattungsbezirk des Friedhofes Hoeningen. Er umfasst das Gebiet der früheren Gemeinde Hoeningen, insbesondere die Ortsteile Hoeningen, Ramrath, Villau und Widdeshoven.

d) Bestattungsbezirk des Friedhofes Evinghoven. Er umfasst einen Teil des Gebietes der früheren Gemeinde Oekoven, insbesondere den Ortsteil Evinghoven.

e) Bestattungsbezirk des Friedhofes Oekoven. Es handelt sich um ein Teilgebiet der früheren Gemeinde Oekoven, insbesondere die Ortsteile Deelen, Oekoven und Ückinghoven.

f) Der Friedhof „Kirchstraße“ ist die zentrale Stätte in der Gemeinde für nachfolgende Bestattungsarten:

Reine Urnengräber • Urnenreihengrabstellen • Urnenwahlgrabstellen

Anonyme Bestattungen • anonyme Urnenreihengrabstellen • anonyme Reihengrabstellen für Sargbestattungen

g) Der Friedhof „Am Teebaum“ ist die zentrale Stätte in der Gemeinde für nachfolgende Bestattungsarten:

• Aschenstreufeld • Schmetterlingsfeld

(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Ebenso soll die Bestattung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,

b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind, c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen oder zu lagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(3) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben.

(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 4 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienste-tenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens jedoch um 19.00 Uhr, zu beenden.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen von montags bis freitags. Ausnahmen können aus wichtigem Grunde zugelassen werden.

§ 9 – Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.

(3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. (4) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(5) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 10 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges oder Leichnams mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 11 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.

§ 12 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und in der Regel nur in den ersten fünf Jahren nach der Beisetzung erteilt werden.

(3) Im Zeitraum vom 01. März bis 30. November eines jeden Jahres werden grundsätzlich keine Umbettungen vorgenommen. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Verleihungsurkunde nach

§ 15 Abs. 4, § 18 Abs. 5, vorzulegen. In den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 3 und bei

Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 32 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(6) Alle Umbettungen werden durch ein von der Friedhofsverwaltung autorisiertes Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(7) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten und Aschenstreufelder

§ 13 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten, das Aschenstreufeld und das Schmetterlingsfeld bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus den Belegungsplänen.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Rasenwahlgrabstätten (pflegeleichtes Grab) d) Urnenreihengrabstätten, e) Urnenwahlgrabstätten, f) Urnenrasenwahlgrabstätten (pflegeleichtes Grab) g) Anonyme Urnenreihengrabstätten, h) Anonyme Reihengrabstätten für Sargbestattungen i) Ehrengrabstätten.

(3) Der Friedhofsträger stellt an zentraler Stelle im Gemeindegebiet ein „Aschenstreufeld“ und ein „Schmetterlingsfeld“ zur Verfügung. (s. § 3 Abs. 1 Buchst. f)

(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot-und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 15 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Vernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können in einfacher und besonderer Lage angelegt werden. Die Kategorie des Wahlgrabes wird in den Friedhofsplänen festgelegt. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich und kann auf einen Teil der Grabstätte beschränkt werden. Im Falle eines teilweisen Wiedererwerbs wird der Umfang im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung festgelegt. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn vor Ablauf der jeweils vorangehenden Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen., insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefengrab können zwei Leichen übereinander bestattet werden. Mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung kann in einer Wahlgrabstätte eine Überbettung durch maximal vier Aschenurnen erfolgen. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde. Wird die Grabstelle vor dem Ablauf des Ruhe- oder Nutzungsrechts abgeräumt, erfolgt keine Rückvergütung der Gebühren.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Die Bestimmung hinsichtlich der Bestattung von Tot- und Frühgeburten bzw. der aus einem Schwangerschaftsabbruch stammenden Leibesfrucht (§ 14 Abs. 3) gilt sinngemäß).

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(12) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern kann ohne Entschädigung oder Rückvergütung von Gebühren entzogen werden, wenn die Grabstätte oder ihr Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als ein Jahr unzureichend unterhalten werden. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, so genügt eine auf drei Monate befristete Aufforderung in Form einer öffentlichen Bekanntmachung.

(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 16 – Verleihung von Pflegerechten für Wahlgrabstätten, bei denen keine Zubeerdigung

mehr möglich ist

(1) Bei Wahlgrabstätten, bei denen das Nutzungsrecht abgelaufen ist, kann auf Antrag des bisherigen Nutzungsberechtigten ein zeitlich befristetes Pflegerecht verliehen werden. Der Erwerb eines Pflegerechts ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Pflegerechte können für Zeiträume von einem bis höchstens fünfundzwanzig Jahren verliehen werden. Ein Wiedererwerb des Pflegerechtes ist grundsätzlich möglich. Das Pflegerecht verlängert sich dabei jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht der Berechtigte mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf des Pflegerechts widerspricht.

(2) Auf die Verlängerung des Pflegerechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von einem Monat auf der Grabstätte hingewiesen. (3) Wird vor Ablauf des Pflegerechts ein Nutzungsrecht nach § 15 erworben, wird die durch das Pflegerecht gezahlte Gebühr anteilig auf die Nutzungsgebühr angerechnet.

(4) Die übrigen Vorschriften dieser Satzung finden entsprechende Anwendung.

§ 17 – Verleihung von Pflegerechten an Wahlgrabstätten, die zu Lebzeiten erworben

werden können

Pflegerechte an Wahlgrabstätten können zum Zwecke späterer Bestattungen nur auf Grabfeldern gemeindlicher Friedhöfe erworben werden, die nicht durch die Friedhofsverwaltung gesperrt sind. Die vorherige Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung ist zwingend erforderlich. Die übrigen Vorschriften dieser Satzung finden entsprechende Anwendung.

§ 18 – Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Urnenrasenwahlgrabstätten (pflegeleicht)

d) Anonymen Urnenreihengrabstätten,

e) Reihengrabstätten

f) Wahlgrabstätten.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte kann lediglich eine Urne beigesetzt werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu zwei Aschenurnen beigesetzt werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.

(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,60 m mal 0,60 m.

(5) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu 2 Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen. (6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

§ 19 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.

§ 20 – Aschenstreufeld

Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes Rommerskirchen, Am Teebaum, durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat.

§ 21 – Schmetterlingsfeld

Die Bestattung von Tot- und Frühgeburten bzw. den aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten findet auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes Rommerskirchen, Am Teebaum, statt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 22 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist möglichst so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Die Gestaltungsvorschriften gelten mit Ausnahme des § 22 Abs. 1 für anonyme Grabfelder. Die Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.

(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 23 – Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale dürfen folgende Höchstmaße nicht überschreiten:

a) auf Wahlgräbern eine Höhe einschließlich Sockel von 1,50 m, b) auf Reihengräbern eine Höhe einschließlich Sockel für Erwachsene 1,00 m. c) Holzkreuze eine Höhe von 1,00 m, d) Auf Kindergräbern eine Höhe von 0,60 m, e) auf Familiengräbern sowie bei Grabmalen von besonderem künstlerischem Wert sind. Ausnahmen zulässig. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung im Einzelfall. f) auf Urnenwahlgrabstätten bis zu einer Höhe einschließlich Sockel von 0,70 m

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

(3) Nicht gestattet sind:

a) Kunststeinsockel unter Natursteingrabmalen

b) Grabmale und Einfassungen aus Kunststein und Kunststoffen

c) In Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck

d) Ölfarbener Anstrich auf Steingrabmalen

e) Lichtbilder über einer Größe von 10 x 15 cm

f) Glas- oder Emailleplatten

g) aus Porzellan gegossener Grabschmuck (Reliefs)

(4) Die Grabmale dürfen bei Wahlgrabstätten nicht über die Grenze des Grabes hinausragen. Bei Reihengrabstätten müssen sie mindestens 20 cm schmaler sein als die Grenze des Grabes. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit des Grabmals gewährleisten. Im Regelfall müssen die Grabsteine eine Mindeststärke von 12 cm, liegende Grabmale müssen eine Mindeststärke von 6 cm aufweisen. Zwischensockel und Konsolen sind nicht zulässig.

(5) Auf den Rasenwahlgrabstätten und den Urnenrasenwahlgrabstätten wird eine Grabplatte ebenerdig in die Rasenfläche eingelassen. Die Grabplatte wird nicht vom Friedhofsträger gestellt. Das Material besteht aus Impala Granit, geschliffen in einer Größe von 40 cm x 40 cm, Mindeststärke 6 cm. Weitere bauliche Anlagen, eine Bepflanzung der Grabstelle bzw. das Aufstellen von Blumenschmuck o.a. ist hier nicht zulässig. Die Pflege der Rasengräber übernimmt der Friedhofsträger.

(6) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise am Grabmal oder an der Einfriedung angebracht werden. (7) Zwischen Grabstellen (Reihengräber für Personen über 5 Jahre und Wahlgräber) werden Schrittplatten von 0,30 m Breite verlegt, die eine Gesamtlänge von 1,50 m bis 1,80 m haben dürfen. Die vordere Begrenzung der Grabstellen bildet ein Kantenstein ca. 6 cm breit. Die Schrittplatten sowie die Kantensteine dürfen nur von der Friedhofsverwaltung verlegt werden.

(8) Die erstmalige Verlegung von Schrittplatten sowie der Kantsteine wird von der Friedhofsverwaltung vorgenommen. Aus Gründen der Gewährleistung wird das Anpassen der Schrittplatten in den ersten beiden Jahren nach der Neuverlegung von der Friedhofsverwaltung übernommen. Ab dem dritten Jahr geht die Verkehrssicherungspflicht für die Schrittplatten auf die Nutzungsberechtigten über.

(9) Im Rahmen einer Kooperation mit einem fachlich qualifizierten Vertragspartner werden Grabfelder mit besonderen Gestaltungskonzepten angeboten, wie beispielsweise der bereits bestehende Memoriamgarten in Nettesheim. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte in einem solchen Grabfeld ist an den Abschluss eines Pflegevertrages mit dem Vertragspartner für die Dauer des Nutzungsrechts gebunden. Es gelten grundsätzlich die allgemeinen Gestaltungsvorschriften mit der Ausnahme, dass anonyme Bestattungen im Bereich des Memoriamgartens nicht möglich sind. Über die allgemeinen Vorschriften hinaus müssen sich Grabmale und Grabbeete im Bereich der besonders gestalteten Grabfelder zur Verwirklichung des parkähnlichen Konzeptes, das Grenzen zwischen den verschiedenen Grabstätten nicht erkennen lässt und die verschiedenen Grabstätten gestalterisch besonders aufeinander abstimmt, in den vorhandenen Bestand an Grabmalen und Grabbeeten auf diesem besonders gestalteten Grabfeld homogen einfügen. Dies gilt insbesondere für die Beschaffenheit des Grabsteins in Material, Form, Farbe und Abmessung.

(10) Von den vorstehend gemachten Vorgaben können im Falle der Darlegung eines dringenden Bedürfnisses der Totenfürsorgeberechtigten Ausnahmen im Einzelfall gemacht werden, wenn die Vorschrift nicht eine Verkehrssicherungs-pflicht betrifft. Dies gilt insbesondere für Grabmale verstorbener minderjähriger Kinder. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 24 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, insbesondere die Änderung der Beschaffenheit des Grabsteins in Material, Form, Farbe und Abmessung, bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Genehmigung der Friedhofsverwaltung ist unabhängig von einer baurechtlichen Genehmigung einzuholen.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(6) Bei der Errichtung von Grabaufbauten ist die mit dem Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung mitzuführen. Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der Genehmigung oder wurde es ohne Genehmigung errichtet und kann es nachträglich nicht genehmigt werden, so kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung anordnen.

(7) Die Genehmigung von Grabaufbauten darf nur versagt werden, wenn die Grabaufbauten durch Gestaltung, Beschriftung oder mangelnde Anpassung an die Umgebung der Würde des Ortes abträglich oder geeignet sind, schutzwürdige Empfindungen der Friedhofsbesucher erheblich zu verletzen oder die Bestimmungen des § 23 nicht eingehalten werden.

§ 25 – Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 26 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der derzeit gültigen Fassung aus April 2007, Anlage 1) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung gilt die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen („TA-Grabmal“ in der derzeit gültigen Fassung vom 18.06.2012, Anlage 2).

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente ist Bestandteil der Genehmigung nach § 24 .

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 23.

§ 27 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Gemeinde im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 28 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 27 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Diese Arbeiten werden im Regelfall nicht von der Friedhofsverwaltung ausgeführt. Geschieht das Entfernen der baulichen Anlage nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 22, 23 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätte zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtige, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten sein Verfügungsrecht, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.

(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 30 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 29 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 31 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 32 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann der Friedhofsträger gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche

(3) der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(4) Die Benutzung der Leichenhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(5) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

IX. Schlussvorschriften

§ 33 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 18 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 34 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 35 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 36 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,

c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

f) entgegen § 22 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

g) Grabmale entgegen § 26 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 27 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 29 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

i) Grabstätten entgegen § 30 vernachlässigt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 Euro geahndet werden.

§ 36 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung für Friedhöfe in der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden

c) der Bürgermeister hat den Gemeinderatsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Rommerskirchen, den 27.04.2020 gez. Dr. Martin Mertens Bürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung vom 04.12.2025 zur Änderung der Satzung der Gemeinde Rommerskirchen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.3.1998

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GV. NW. S. 160) und des § 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV NW S. 386/390), hat die Vertretung der Gemeinde Rommerskirchen am 04.12.2025 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

Der Gebührentarif über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 19.3.1998 in der Fassung der Änderung vom 16.11.2023 wird wie folgt neu gefasst:

Grabstellengebühr:

Reihengrab für Verstorbene bis zu Vollendung des 6. Lebensjahres einschl. Sternenkinder- / Schmetterlingsgrab0 €
Reihengrab für Verstorbene ab 6 Jahre (u.a. soziale und anonyme)850 €
Urnenreihengrab700 €
Gedenkhain520 €
Urnenwahlgrab1.150 €
Urnenrasenwahlgrab1.150 €
Erdrasenwahlgrab1.250 €
Wahlgrabstätte1.600 €
Tiefengrab (2 Bestattungen) normale Wahlgrablage und Erdrasenwahlgrab2.100 €
Wahlgrabstätte besondere Lage2.200 €
Tiefengrab (2 Bestattungen) besondere Wahlgrablage3.200 €
Wiedererwerb und Verlängerung des Nutzungsrechtes: Für die volle Nutzungszeit gelten die Gebühren der v.g. Gebührentarife Für die jahrweise Verlängerung des Nutzungsrechtes ist für jedes Jahr der Verlängerung 1/25 der Gebührentarife zu entrichten.

Bestattungsgebühr:

Wahlgrab750 €
Wahlgrab als Tiefengrab800 €
Reihengrab750 €
Kindergrab ab dem 6. Lebensjahr275 €
Kinder- / Sternenkinder- / Schmetterlingsgrab bis einschließlich zur Vollendung des 6. Lebensjahres0 €
Urnen500 €
Gedenkhain500 €
Umbettungen vor dem 5. Lebensjahr während der ersten 10 JahreUmbettungen werden ausschließlich von Bestattungsfirmen vorgenommen.
Umbettungen vor dem 5. Lebensjahr nach Ablauf von 10 Jahren
nach dem vollendeten 5. Lebensjahr während der ersten 10 Jahre
nach dem vollendeten 5. Lebensjahr nach Ablauf von 10 Jahren
Umbettung von Urnen220 €

Sonstige Gebühren:

Leichenhallen300 €
Kühlzellen75 €
Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder einer Steineinfassung oder beide gemeinsam bei Wahlgräbern und Reihengräbern je Grabstelle35 €
Für die Überschreibung einer Graburkunde beim Wechsel des Verfügungsberechtigten16 €
Für Lieferung von Schrittplatten sowie der Kantensteine einschl. Verlegen derselben durch die Friedhofsverwaltung
Einzelgrabstelle120 €
Doppelgrabstelle155 €
Für die Ausschmückung des offenen Grabes mit Matten50 €

Artikel II

Die Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung vom 04.12.2025 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis:

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) in der z. Zt. geltenden Fassung kann eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Rommerskirchen vorher gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Rommerskirchen, den 04.12.2025

Dr. Martin Mertens (Bürgermeister)

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Rommerskirchen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Rommerskirchen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 41xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Rommerskirchen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Rommerskirchen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 500 € (Urne) bzw. 750 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Rommerskirchen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 41xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Rommerskirchen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €