📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Friedhofsgebührensatzung, Fassung der 2. Änderung vom 20.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadtbetriebe Grevenbroich AöR, Fassung der 2. Änderung (in Kraft seit 01.01.2024)
- 2. Änderung der Satzung der Stadtbetriebe Grevenbroich AöR vom 20.12.2023 über die Vorschriften sowie über die Erhebung von Friedhofsgebühren
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV.NRW. S. 490) und des § 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV NW S. 90), hat der Verwaltungsrat der Stadtbetriebe Grevenbroich AöR am 19.12.2023 folgende Satzung be-schlossen:
§ 1
Art und Höhe der Gebühren
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrich-tungen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich im Einzelnen nach dem zu dieser Satzung gehörenden Gebührentarif.
§ 2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag die Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen erfolgt. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Interesse mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.
§ 3
Entrichtung der Gebühren
(1) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ge-bührenbescheides fällig und an die Stadtkasse Grevenbroich zu überweisen. Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrie-ben werden.
(2) Die Gebührenpflichtigen haben der Friedhofsverwaltung zum Zwecke der Veranlagung der Gebühren richtige und vollständige Angaben zu machen. §4
Gebührenbefreiung
(1) Bestattungen auf den Ehrenfriedhöfen sind von Benutzungs- und Neben-gebühren befreit.
(2) In besonderen Ausnahmefällen kann auf Beschluss des Verwaltungsrates der Stadtbetriebe Grevenbroich Gebührenbefreiung oder -ermäßigung ge-währt werden.
§ 5
Erlass von Gebühren
(1) Gebühren können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung nach Lage des Einzelfalls für den Schuldner eine be-sondere Härte darstellen würde.
(2) Der Erlass der Gebühren erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag muss schrift-lich oder zur Niederschrift gegenüber der Friedhofsverwaltung erklärt wer-den.
(3) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Fälle, in denen die Bestattung durch die Ordnungsbehörde angeordnet worden ist. In diesen Fällen ist die Ordnungsbehörde selbst zur Kostentragung verpflichtet.
§ 5a
Stundungen von Gebühren
(1) Eine Stundung von Gebühren ist die Gewährung eines Zahlungsaufschu-bes von fälligen Forderungen gegenüber der Friedhofsverwaltung. Sie kann auch durch Bewilligung einer Ratenzahlung erfolgen. Ansprüche können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einzie-hung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Gebührenpflichtigen bedeu-ten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(2) Eine Stundung der Gebühren erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag muss schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Friedhofsverwaltung erklärt werden. §6
Zurücknahme von Anträgen
Bei Zurücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichte-ten Antrages werden, falls mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrich-tungen oder den sachlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen worden ist, 25 % der Gebühren erhoben.
§ 7
Rechtsbehelfe
(1) Gegen die Heranziehung zur Zahlung der Gebühr stehen dem Gebühren-schuldner die Rechtsbehelfe der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGB l. I S. 686) in Verbindung mit dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26. März 1960 (GV.NRW. S. 68) jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung zu.
(2) Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Entrich-tung der Gebühr nicht aufgehoben.
§ 8
Schlussbestimmungen
- 1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- 2. Gleichzeitig treten außer Kraft:
a) die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der ehemaligen Stadt Grevenbroich vom 24. April 1972,
b) die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen der ehemaligen Stadt Wevelinghoven vom 04. Mai 1971,
c) die Gebührensatzung für den Friedhof der ehemaligen Gemeinde Gustorf vom 18. April 1969,
d) die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der ehemaligen Gemeinde Hemmerden vom 13. Dezember 1972,
e) die Gebührensatzung zur Friedhofsordnung der ehemaligen Gemeinde Kapellen vom 18. Dezember 1972,
f) die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der ehemaligen Gemeinde Neukirchen vom 16. April 1971 in der Fassung der Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Neukirchen vom 15. Februar 1973 Artikel I
Der Gebührentarif als Anlage zur Satzung der Stadtbetriebe Grevenbroich AöR über die Erhebung von Friedhofsgebühren wird wie folgt neu gefasst:
Gebührentarif
Anlage zur Satzung der Stadtbetriebe Grevenbroich AöR über die Erhebung von Friedhofsgebühren.
I. Benutzung der Leichenzelle und Trauerhalle
- 1. Leichenzellen Benutzung ohne Dekoration pauschal 150,-- €
- 2. Trauerhallen Benutzung einschl. Dekoration pauschal 250,-- €
II. Bestattungsgebühren (Grabbereitung) einschl. Ausschmückung des offenen Grabes
- 1. Grabbereitung
- 1.1. Kindergrab 550,-- €
- 1.2. Reihengrab 991,-- €
- 1.3. Wahlgrab 1.431,-- €
- 1.4. Wahlgrab als Tiefengrab 1.981,-- €
- 1.5. Beisetzung von Urnen 330,-- € auch in Urnenkammern
- 1.6. Ascheverstreuung 133,-- €
- 2. Beisetzung von Totgeburten 220,-- € und Körperteilen, wenn die Bestattung nicht in Särgen oder festen Kästen erfolgt
- 3.1. Umbettung von Särgen nach Aufwand
- 3.2. Umbettung von Urnen auch aus Urnenkammern nach Aufwand
- 4.1. Ausbettungen nach Aufwand
- 4.2. Ausbettungen von Urnen auch aus Urnenkammern nach Aufwand
- 5. Tiefersetzung von Särgen nach Aufwand 6 Pflegegebühren bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts
- 6.1. Wahlgräber je Grabstelle und Jahr 80,-- €
- 6.2. Urnenwahlgräber je Grabstelle und Jahr 70,-- €
III. Gebühren für die Verleihung des Nutzungsrechts an Grabstätten
- 1. Ersterwerb
- 1.1. Reihengrab
- 1.1.1. Reihengrab für Personen bis zu 5 Jahren 697,-- €
- 1.1.2. Reihengrab für Personen über 5 Jahren 2.354,-- €
- 1.2. Wahlgrab
- 1.2.1. Wahlgrab 3.168,-- €
- 1.2.2. Tiefengrab 3.297,-- €
- 1.2.3. Wahlgrab für 4 Urnen 3.040,-- €
- 1.2.4. Wahlgrab für 2 Urnen auf Kooperationsfeld 2.940,-- €
- 1.3. Rasengrab einschließlich Gebühren für die Pflege für die Dauer der Nutzungszeit ohne Grabplatte und Verlegung / ohne Beschriftung
- 1.3.1. Rasenreihengrab (nur in Frimmersdorf) 2.858,-- €
- 1.3.2. Rasenreihengrab für eine Urne 2.721,-- €
- 1.3.3. Rasenurnenwahlgrab 3.442,-- €
- 1.3.4. Rasenreihengrab (anonym) 2.447,-- € für eine Urne
- 1.5. Urnenwahlgrab für 2 Urnen im Kolumbarium 3.272,-- €
- 2. Wiedererwerb Die Gebühr für den Wiedererwerb des Nutzungs- rechtes an einem Wahlgrab beträgt 1/30 der Gebühren zu 1.2 und 1.3 pro Jahr des Wiedererwerbs.
- 3. Nutzung des Aschestreufeldes auf den Friedhöfen Neuenhausen, Elsen und Gustorf 904,-- €
IV. Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis zur Herstellung von Grabaufbauten
- 1. Reihengrab je Grabstätte: Grabmal einschl. Einfassung 38,-- €
- 2. Wahlgrab je Grabstätte: Grabmal einschl. Einfassung 46,-- € 3. Reihengrab je Grabstätte: Grabmal 26,-- €
- 4. Wahlgrab je Grabstätte: Grabmal 38,-- €
- 5. Reihen- und Urnengrab je Grabstätte: Einfassung 26,-- €
- 6. Wahlgrab je Grabstätte: Einfassung 38,-- €
- 7. Je Grabstätte: Grababdeckung einschl. Einfassung 46,-- €
- 8. Je Grabstätte: Grababdeckung 38,-- €
- 9.1. Abräumen von Grabaufbauten an einstelligen Wahlgrabstätten bei Pflichtversäumnis 250,-- €
- 9.2. Für jede weitere Grabstelle wird zu dem Betrag aus Ziffer 9.1 ein Zuschlag von 75 % erhoben.
- 9.3. Abräumen einer Urnenwahlgrabstätte bei Pflichtversäumnis 200,-- €
V. Bescheinigungen
- 1. Ausstellen einer Bescheinigung im Zusammenhang mit einer Bestattung 24,-- €
- 2. Ausstellen einer Bescheinigung über die fristgerechte Beisetzung einer Asche 24,-- €
VI. Sonstiges
Nicht im Gebührentarif aufgeführte Bestattungsleistungen werden entsprechend dem Aufwand (Stundendurchschnittswert) berechnet.
Artikel II
Die Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
2. Friedhofssatzung Stand: 2026 (Friedhofssatzung vom 27.02.2026, Stand 10/2026, inkl. 1. Änderung vom 24.09.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Grevenbroich vom 27.02.2026, Stand 10/2026 (inkl. 1. Änderung vom 24.09.2026)
Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Grevenbroich vom 27.02.2026
Präambel Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen, der §§ 7 und 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, sowie der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und des § 2 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung der Stadt Grevenbroich über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Stadtbetriebe Gre-venbroich AöR“ in den jeweils aktuellen Fassungen hat der Verwaltungsrat der Stadtbetriebe Grevenbroich AöR (SBG) in seiner Sitzung am 24.02.2026 folgende Satzung für die Fried-höfe in der Stadt Grevenbroich beschlossen.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Friedhofsträger sind die Stadtbetriebe Grevenbroich AöR (SBG).
(2) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Grevenbroich gelegenen Friedhöfe und Friedhofsteile:
a) Allrath, Bongarder Straße,
b) Elsen, Deutsch-Ritter-Allee,
c) Frimmersdorf, Friedhofstraße,
d) Gustorf, Torfstecherweg,
e) Hemmerden, Goldregenstraße,
f) Hülchrath, Josef-Lecher-Weg,
g) Kapellen, St.-Clemens-Straße,
h) Neuenhausen, Hauptstraße (geschlossen),
i) Neuenhausen, Willibrordusstraße,
j) Neukirchen, Unterdorf,
k) Neurath, Glück-Auf-Straße,
l) Neurath, Donaustraße (geschlossen),
m) Noithausen, Am Rittergut,
n) Stadtmitte, Montanusstraße,
o) Wevelinghoven, Langwadener Straße,
p) Wevelinghoven, Zehntstraße (geschlossen).
(3) Die Friedhöfe dienen der Beisetzung aller Personen (Leichen, Tot‐ und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern zum Zeitpunkt ihres Todes ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in der Stadt Grevenbroich hatten sowie derjenigen, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grab-stätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwan-gerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Greven-broich sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der besonderen Genehmigung der SBG.
(4) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflä-chenfunktionen. Sie stellen kulturelle Einrichtungen dar, welche die Ehrung der Verstorbenen und die Pflege des Andenkens ermöglichen, und erfüllen wichtige Funktionen für die Stadtöko-logie. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung aufzusu-chen.
(5) Die SBG sind berechtigt, die für die Friedhöfe notwendigen Anordnungen zu treffen.
§ 2 Schließung
und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestat-tungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwid-mung). Die Schließung oder Entwidmung von Friedhöfen oder Friedhofsteilen erfolgt durch Beschluss des Verwaltungsrates der SBG.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen aus-geschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstät-ten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Ver-fügung gestellt. Außerdem kann er in diesem Falle die Umbettung bereits bestatteter Leichen in die neue Wahlgrabstätte auf Kosten der SBG verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes oder Friedhofsteils als Ruhe-stätte der Verstorbenen verloren. Vor einer Entwidmung werden die Bestatteten, falls die Ru-hefrist (bei Reihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten) noch nicht abge-laufen ist, auf Kosten der SBG in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Nutzungsberechtigte von Wahlgrabstätten erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr Aufenthalt be-kannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten dem Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von den SBG auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grab-stätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/ Friedhofsteilen herge-richtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Verstorbenen und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Personals der SBG sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Kraftfahrzeugen, darunter auch E-Rollern, oder Fahrrädern / Rollschu hen / Rollerblades / Skateboards aller Art, ausgenommen entsprechende Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Fahrzeuge der Dienstleistungserbringer nach § 6 Abs. 6, zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) in der Nähe einer Bestattungsfeier oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofs-verwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestat tungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) zu lärmen oder zu lagern,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blinden- und Behindertenbegleithunde,
j) außerhalb von Trauer- und Gedenkfeiern sowie sonstigen genehmigten Veranstaltun-gen zu musizieren,
k) chemische Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmittel ohne besondere Erlaubnis der Friedhofsverwaltung zu verwenden,
l) Wasser zu entnehmen, wenn die Entnahme nicht in direktem Zusammenhang mit der Pflege von Grabstätten steht.
(3) Kinder unter sechs Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Fried-hofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedür-fen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens drei Werktage vorher anzu-melden.
§ 5 Friedhofsabfälle
(1) Als Friedhofsabfälle gelten alle Reststoffe, die bei der Unterhaltung und Pflege der Grab-stätten auf dem Friedhof angefallen sind mit Ausnahme der gewerblichen Abfälle. Unter ge-werblichem Abfall ist bei Gärtnereien zu verstehen: Verpackungs- und Transportmaterial, das von den Mitarbeitenden der Friedhofsgärtnereien auf den Friedhof gebracht wird, z. B. Holz-kisten, Paletten, Säcke, Blumentöpfe und ähnliches. Dieses für den Transport von Pflanzen und Erden notwendige Verpackungs‐ und Transportmaterial ist von den Friedhofsgärtnereien selbst zu entsorgen. Erdaushub ohne Verunreinigungen gilt nicht als gewerblicher Abfall.
(2) Soweit auf den Friedhöfen Einrichtungen zur getrennten Erfassung von Abfällen vorhanden sind, sind sie ihrer Zweckbestimmung nach in Anspruch zu nehmen.
(3) Die Entsorgung von Abfällen, deren Anfallort außerhalb des Friedhofsgeländes liegt, ist auf den Friedhöfen verboten.
§ 6 Gewerbliche
Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Dienstleistungserbringer (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter) und ihre Bediensteten haben die Bestimmungen dieser Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in be-trieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zu-sammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr und samstags von 7:00 bis 13:00 Uhr ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ver-längerungen der Arbeitszeiten zulassen. Sofern genehmigungspflichtige Arbeiten außerhalb der vorgeschriebenen Zeiten durchgeführt werden sollen, sind diese bis Freitagmorgen – bzw. dem Tage vor einem Feiertag – 8.00 Uhr bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendi-gung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zu-stand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Der aufgrund der gewerblichen Arbeiten entstehende Abraum bzw. Abfall darf nur in Mengen, die die übliche Grabpflege umfassen, wie zum Beispiel Grabbepflanzung in Form von Blumen oder kleinen Stauden (beispielsweise Rhododendron etc.), den auf den Friedhöfen zur Verfü-gung gestellten Abfalleinrichtungen zugeführt werden. Es ist verboten, Hecken- und Rasen-schnitt in den Abfalleinrichtungen zu entsorgen. Die Abräumung von stark verwilderten Grabstätten, bei denen ein Überschreiten der Abfall-menge nach Satz 4 zu erwarten ist, ist der Friedhofsverwaltung zuvor anzuzeigen und die Entsorgung des dabei entstehenden Abfalls von der Friedhofsverwaltung genehmigen zu las-sen.
(6) Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfüh-rung von Arbeiten auf dem Friedhof und nur mit solchen Kraftfahrzeugen gestattet, deren Ge-werbetreibende von der Friedhofsverwaltung eine vorherige schriftliche Genehmigung erhal-ten haben. Die Genehmigung ist sichtbar im Fahrzeug anzubringen; ihre Gültigkeitsdauer be-trägt ein Jahr. Die Erteilung der Genehmigung ist gebührenpflichtig. Die Fahrgeschwindigkeit darf Schrittgeschwindigkeit nicht übersteigen. Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, durch schriftlichen Bescheid die Tätigkeit auf den in § 1 genannten Friedhöfen zeitlich befristet oder dauerhaft ganz oder teilweise un-tersagen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmel-dung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Für den Zeitpunkt der Beisetzung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Er wird vom städti-schen Beauftragten im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt festgesetzt. Die Beisetzungen erfolgen regelmäßig montags bis freitags. An Freitagen finden Beerdigungen bis 12.00 Uhr statt, es sei denn, der auf den Freitag folgende Montag ist ein Feiertag. Ausnahmen bedürfen der besonderen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Soweit die Friedhofsverwaltung den Kooperationspartner eines Kooperationsfelds mit dem Aushub und der Wiederverfüllung der Gräber beauftragt, gelten für diesen die Vorschriften des
§ 6 Abs. 4 vorrangig, auch bezüglich des Zeitpunktes der Beisetzung.
(3) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens sechs Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden.
(4) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist dem Krematorium innerhalb von sechs Wochen durch eine Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen.
§ 8 Särge und Urnen
(1) Unbeschadet der Regelung des § 17 sind Beisetzungen grundsätzlich in Särgen oder Ur-nen vorzunehmen. Der Friedhofsträger kann auf Antrag die Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Verstorbenen, deren Aus-stattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemi-sche, physikalische und biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Austreten von Feuchtigkeit bis zur Vollendung der Beisetzung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelas-tungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC‐, PCP‐, formaldehydabspaltenden, nitrocellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papier, Stoff und Naturtextilien bestehen. Maßnahmen, bei denen den Verstorbenen Stoffe zugeführt werden, die die Ver-wesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,15 m lang, 0,80 m hoch und 0,75 m breit sein. Sind in Aus-nahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metal-leinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden im Auftrag der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m, bei Tiefengräbern mindestens 1,80 m und bis zur Ober-kante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Sargbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die nutzungsberechtigte Person hat Grabzubehör und störenden Bewuchs rechtzeitig vor einer Beisetzung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Funda-mente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind ihr die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigten zu erstatten.
§ 10 Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist für Leichen beträgt auf den Friedhöfen Neurath, Flur 8, Flurstück 31 und Frimmersdorf, Flur 3, Flurstück 500, 30 Jahre, auf allen übrigen Friedhöfen und Friedhofsteilen beträgt die Ruhefrist für Leichen und Aschen 25 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr beträgt die Ruhefrist 15 Jahre.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist aufgefundene Gebeine und Urnen mit Aschen Verstorbener, auch diejenigen aus Kolumbarien, werden in würdiger Weise an geeigneter Stelle innerhalb des jeweiligen Friedhofes beigesetzt.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetz-lichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt, wenn Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Die Regelungen des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist ist für eine Umbettung kein wichtiger Grund erforderlich.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf An-trag. Antragsberechtigt ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person oder der verfügungsbe-rechtigte Angehörige des Verstorbenen (Totenfürsorgeberechtigter).
(5) Alle Umbettungen werden im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung im Einvernehmen mit den Antragstellenden.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragstellenden zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die SBG oder deren Beauftragte be-züglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-chen oder gehemmt.
(8) Nach einer Umbettung besteht kein Anspruch auf eine Erstattung von Friedhofsgebühren.
(9) Verstorbene und Aschen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit zu anderen als zu Umbettungs-zwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 12 Arten der Grabstätten
(1) Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Eigentums-erwerb ist ausgeschlossen. Die Größe und die Lage der Gräber ergeben sich aus dem Bele-gungsplan. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in Reihengrabstätten (§ 13), Wahlgrabstätten (§§ 14 und 15), Streufelder für Aschenbeisetzungen (§ 16), muslimische Grabstätten (§ 17) und Ehrengrabstätten (§ 18).
(3) Aschen dürfen grundsätzlich in allen Grabstätten beigesetzt werden.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Urnen- oder Sargbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte ausgestellt und an den Berechtigten übergeben. Es kann nur eine Urne oder ein Sarg beigesetzt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrech-tes ist nicht möglich.
(2) Reihengrabstätten sind vorhanden als
a) Sargreihengrabstätten (Abs. 3),
b) Urnenreihengrabstätten (Abs. 4),
c) anonyme Urnengrabstätten (Abs. 5),
d) Rasenreihengrabstätten (Abs. 6),
e) Grabstätten für Urnenbeisetzungen im „Garten der Begegnung“ (Abs. 7).
(3) Sargreihengrabstätten dienen der Aufnahme von Särgen im Erdreich, sind von den Nut-zungsberechtigten zu pflegen und können auch im Übrigen von ihnen gestaltet werden.
Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an.
(4) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die eine Größe von 1,00 m x 1,00 m haben.
(5) Anonyme Urnengrabstätten sind als Grünflächen angelegte Grabstätten. Die Urnen wer-den unter Ausschluss der Angehörigen und sonstiger Personen bestattet. Die Bestattungs-stelle wird nicht bekannt gegeben. Rechte und Pflichten an anonymen Urnengrabstätten und ihre Gestaltung und Pflege stehen nur der Friedhofsverwaltung zu.
(6) Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Särgen (nur auf dem Friedhof Frimmersdorf) sowie für die Beisetzung von Urnen. Hinsichtlich ihrer Gestaltung ist eine steinerne Grabplatte als liegendes Grabmal, Farbe grau‐anthrazit, Bearbeitungsform ge-schliffen, Größe 40 cm x 30 cm, Mindeststärke 10 cm, ebenerdig verlegt, verpflichtend. Grab-platten, die Namen, Vornamen, Geburts‐ und Sterbetag in vertiefter Schrift, Schrifttönungen nur in grün, blau, schwarz, gold oder silber enthalten, sind allgemein genehmigt. Ausnahmen von diesen allgemein genehmigten Grabplatten können zugelassen werden, hierfür ist jedoch ein Genehmigungsantrag bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Die Genehmigung wird ver-sagt, wenn die gewünschte Beschriftung gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstößt. Die Verlegung der Grabplatte hat durch den vom Nutzungsberechtigten zu beauftra-genden Steinmetzbetrieb nach den geltenden Vorschriften des Steinmetzhandwerks, auf ei-nem Fundament, zu erfolgen. Wird die Grabplatte nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beisetzung verlegt, kann die Friedhofsverwaltung die Verlegung auf Kosten des für die Grab-stätte Verantwortlichen vornehmen lassen. Grabplatten, die nicht den vorstehenden Gestal-tungsvorschriften entsprechen, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des für die Grab-stätte Verantwortlichen abräumen lassen. Weitere bauliche Anlagen, eine Bepflanzung der Grabstätte bzw. das Aufstellen von Blumenschmuck oder anderem Grabschmuck ist hier nicht zulässig. Die Pflege der Rasengrabstätten (mit Ausnahme der Grabplatten) übernimmt der Friedhofsträger.
(7) Im Rahmen einer Kooperation mit einem fachlich qualifizierten Partner werden Reihen-grabstätten für Urnenbeisetzungen auf besonders gestalteten Grabfeldern („Garten der Be-gegnung“) angeboten. Der Erwerb eines Grabnutzungsrechts im Garten der Begegnung ist an den Abschluss eines Pflegevertrages mit dem Vertragspartner gebunden. Der Pflegevertrag wird für den gesamten Zeitraum des erworbenen Nutzungsrechts abgeschlossen.
(8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld hingewiesen.
§ 14 Allgemeine Vorschriften zu Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnen- oder Sargbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von dreißig Jahren verliehen und deren Lage im Einverneh-men mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur an-lässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Zu Lebzeiten können Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten erworben werden, wenn die Kapazität des Friedhofes für die zu erwartenden Bestattungen ausreichend bleibt. Über das erworbene Nutzungsrecht wird eine Graburkunde ausgestellt; es entsteht jedoch erst mit Zahlung der fälligen Gebühren. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 2 beabsichtigt ist.
(2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu er-gangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt ei-nes Bestattungsfalles über andere Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Hiervon unberührt bleiben Begrenzungen, die aus dem Totensorgerecht Dritter resultieren.
(3) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden; es ist nur auf Antrag für volle Jahre und nur für die gesamte Wahlgrabstätte verlängerbar, wobei der mögliche Wiedererwerb mindes-tens fünf Jahre und höchstens 30 Jahre beträgt. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiederer-werb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 2 beabsichtigt ist.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich und, falls er nicht bekannt oder nicht zu ermitteln ist, durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ab-lauf der Ruhefrist wiedererworben oder verlängert worden ist.
(6) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung übertragen werden. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen oder seine Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm bzw. ihnen das Nutzungs-recht durch schriftlichen Vertrag übertragen und dies der Friedhofsverwaltung mitteilen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nach-stehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.
j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Jeder Rechtsnachfolger hat die Graburkunde unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 3 erklärt, erlischt das Nut-zungsrecht. Auf Antrag kann das erloschene Nutzungsrecht einer der vorgenannten Personen wieder eingeräumt werden.
(7) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Ein Anspruch auf Gebührener-stattung besteht nicht. Aus wichtigem Grund kann das Nutzungsrecht an teilbelegten Grab-stätten bereits nach Ablauf von 15 Jahren seit der letzten Bestattung zurückgegeben werden. Der Nutzungsberechtigte erstattet der Friedhofsverwaltung die ihr für die Übernahme der Pflege bis zum Ende der Nutzungszeit entstehenden Kosten im Voraus. Die Rückgabe wird mit der Zahlung der Gebühr und Abräumung der Grabaufbauten wirksam. Die vorstehende Ausnahme wird für Wahlgräber in Rasenfeldern, Kooperationsfeldern und Kolumbarien nicht angewandt.
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind vorhanden als:
a) Sargwahlgrabstätten (Abs. 2),
b) Urnenwahlgrabstätten (Abs. 3),
c) Wahlgrabstätten für Mensch-Tier-Bestattungen (Abs. 3a),
d) Urnenrasenwahlgrabstätten (Abs. 4),
e) Urnennischen in Kolumbarien (Abs. 5),
f) Grabstätten für Leichen und Aschen im Garten der Begegnung (Abs. 6),
g) Wahlgrabstätten für Aschebeisetzungen in Urnenerdgrabsystemen (Abs. 7).
(2) Sargwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tie-fengräber vergeben. In einem Einfachgrab kann ein Verstorbener, in einem Tiefengrab können zwei Verstorbene übereinander bestattet werden. Tiefengräber können nur angelegt werden, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind. In Sargwahlgrabstätten können zu-sätzlich bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, in denen bis zu vier Urnen beigesetzt werden können.
(3a) In allen Arten von Wahlgrabstätten, die in Abs. 1 aufgeführt sind, sind Mensch-Tier-Be-stattungen erlaubt. Die Beisetzung von Aschen eines kremierten Heimtieres (Hunde, Katzen, Nagetiere und Vögel) in Urnen ist als Grabbeigabe zulässig. Die Grabbeigabe muss am Tag der Bestattung des Verstorbenen erfolgen, eine vorausgehende oder nachträgliche Beiset-zung der Tierasche ist nicht erlaubt. Es sind biologisch abbaubare Urnen ohne Überurne zu verwenden. Bei der Gestaltung der Grabstätte darf das verstorbene Tier in der Wahrnehmung nicht über die bestattete Person gesetzt werden.
(4) In Urnenrasenwahlgrabstätten können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Für die Ge-staltung der Grabstätten gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 6 entsprechend mit der Maß-gabe, dass die Grabplatten über die Maße 60 cm x 40 cm verfügen.
(5) Urnennischen sind Grabstätten in eigens errichteten Bauwerken (Kolumbarien) zur Auf-nahme von zwei Urnen. Die möglichen Maße der Urnen werden durch die Nischengröße be-grenzt. Die von den SBG bereitgestellten Verschlussplatten können mit dem Namen der / des Verstorbenen gekennzeichnet werden. Die Anbringung von Geburts- und Sterbedaten ist zu-lässig. Die Beschriftung der Verschlussplatten unterliegt den Gestaltungsvorschriften in § 20 Abs. 2. Zum Schutze anderer Grabstätten ist es unzulässig, die Verschlussplatten mit weiteren Ausstattungsgegenständen, wie z. B. Blumenvasen, Kerzenhaltern und dergleichen, zu ver-sehen. Das Ablegen / -stellen von Gegenständen ist nur aus Anlass einer Beisetzung erlaubt und ist kurzfristig durch die Angehörigen wieder zu entfernen.
(6) Im Rahmen einer Kooperation mit einem fachlich qualifizierten Partner werden Wahlgrab-stätten für Sarg- und Urnenbeisetzungen auf besonders gestalteten Grabfeldern im „Garten der Begegnung“ angeboten. Die Vorschriften des § 13 Abs. 7 gelten entsprechend.
(7) Als Wahlgrabstätten für Aschebeisetzungen in Urnenerdgrabsystemen werden Partner-grabstätten zur Beisetzung von zwei Urnen sowie Familiengrabstätten zur Beisetzung von bis zu vier Urnen angeboten. Die Urnenbeisetzungen erfolgen in Urnenerdröhren, die mit einer Messingplatte verschlossen sind. Auf der Messingplatte können Messingschilder von der Friedhofsverwaltung angebracht werden. Die Urnenerdröhren haben einen Durchmesser von 25 cm und lassen die Beisetzung von bis zu vier Urnen zu, die einen kleineren Durchmesser aufweisen. Für die Beisetzung sind ausschließlich verrottbare Schmuckurnen und Aschekap-seln zulässig. Die Anlage, Pflege und Gestaltung der Grabanlagen einschließlich der einheit-lichen Beschriftung der Grabstätten, obliegt allein der Friedhofsverwaltung. Eine darüber hin-aus gehende, individuelle Gestaltung ist nicht zulässig.
§ 16 Aschenbeisetzungen ohne Urne
(1) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich vorerst auf den Fried-höfen Neuenhausen, Elsen und Gustorf durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat. Der Urneninhalt muss aus fein gemahlener Asche bestehen.
(2) Dem Friedhofsträger ist vor der Verstreuung der Asche nach Abs. 1 die schriftliche Erklä-rung des Verstorbenen vorzulegen. Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer bei-gesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen (§ 18 ff) sind nicht zulässig.
(3) Auf dem Aschestreufeld auf dem Friedhof Neuenhausen ist eine namentliche Kennzeich-nung an der dafür vorgesehenen Stele möglich. Die Beschriftung der Stele wird durch den Beauftragten der Friedhofsverwaltung durchgeführt.
(4) Das Abstellen von Blumenschmuck oder Grabbeigaben ist an allen Aschestreufeldern so-wie an der Stele nicht gestattet.
§ 17 Muslimische Grabstätten
(1) Ungeachtet der allgemein möglichen Bestattung nach religiösen Bekenntnissen im Rah-men der Friedhofssatzung ist die Bestattung unter besonderer Berücksichtigung muslimischer Glaubensvorgaben in muslimischen Grabstätten auf dem Waldfriedhof in Gustorf sowie auf dem Friedhof in Frimmersdorf möglich.
(2) Es handelt sich um Reihengrabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 75 Jahren verliehen wird.
(3) Die Beisetzung kann ohne Sarg in einem Leichentuch erfolgen.
(4) Die Ausrichtung der Grabstätte bzw. der Beisetzung erfolgt in Richtung Mekka.
(5) Hinsichtlich der Gestaltungsvorschriften gelten die Regelungen der §§ 19 und 26 entspre-chend.
§ 18 Ehrengrabstätten
Noch vorhandene Ehrengräber werden durch die SBG gepflegt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Fried-hofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtan-lage gewahrt wird. Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten sind die Grab-male und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der ehemaligen Deutschen Naturstein Akademie e.V. Ausgabe Februar 2019) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Abmessungen der Grabstätte dürfen nicht überschritten werden. Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig. Firmenzeichen dürfen nur in unauffälliger Weise angebracht werden.
(3) Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der SBG (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung.
(4) Die Gestaltungsvorschriften der §§ 20 – 26 gelten nicht für anonyme Urnenreihengrabstät-ten, Rasengrabstätten, Grabstätten in Kooperationsfeldern (Garten der Begegnung), Grabstät-ten in Urnenerdgrabsystemen und Bereiche für Aschenbeisetzungen ohne Urne.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 20 Gestaltung der Grabmale und Verschlussplatten
(1) Die zulässige Größe und Gestaltung der Grabmale ist dem Genehmigungsantrag zu ent-nehmen. (2) Die Friedhofsverwaltung beschafft für jede Urnennische in Kolumbarien eine Verschluss-platte. Die Verschlussplatten sind einheitlich zu gestalten. Die Beschriftung der Verschluss-platte mit Namen, evtl. Geburtsnamen, Vornamen und Lebensdaten des Verstorbenen ist all-gemein genehmigt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt: Einhaltung Abstand linker und rechter Seitenrand 25 Millimeter, oberer Seitenrand 30 Millimeter, unterer Seitenrand 60 Milli-meter, Schriftgröße: 30 Millimeter für Großbuchstaben und 23 Millimeter für Kleinbuchstaben, Zahlengröße: 20 Millimeter, Schriftarten: Schreibschrift, Kursiv, Antiqua, Capitalis, Block-schrift, zugelassene Trauer- und Gedenkornamente: betende Hände, Blattranke, Feuerschale, Kranz, Kreuz, Lebensbaum, Palmzweig, Porzellanfoto, Rose, Sonne, Sterne, Größe der Or-namente: 100 Millimeter, Bearbeitungsform aller genannten Elemente: eingraviert, Farbe: weiß. Die gravierte Verschlussplatte ist innerhalb von drei Monaten ab Beisetzung des Verstorbenen anzubringen. Das Abnehmen und Anbringen der Verschlussplatten ist nur durch einen Beauf-tragten der Friedhofsverwaltung zulässig. Das Anbringen von Gegenständen aller Art, z.B. Vasenhalter, Kerzenhalter u.a., an der Urnennische ist nicht gestattet. Das Ablegen von Blu-men und das Aufstellen von Kerzen oder sonstigem Grabschmuck ist ebenfalls nicht erlaubt. Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzar-beiten verändert oder beschädigt, hat der Nutzungsberechtigte diese auf seine Kosten ord-nungsgemäß zu erneuern. Die Friedhofsverwaltung kann unzulässig beschriftete, bemalte oder durch individuelle Steinmetzarbeiten veränderte oder beschädigte Verschlussplatten auf Kosten des Nutzungsberechtigten austauschen. Es ist nicht gestattet, Urnennischen zu öffnen, zu verändern, zu vermauern, Malerarbeiten vorzunehmen oder Urnen zu entnehmen. Die Ver-schlussplatten der Urnennischen gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz der Ange-hörigen über. Verschlussplatten, die nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nut-zungszeit vom Nutzungsberechtigten abgeholt werden, werden von der Friedhofsverwaltung auf dessen Kosten entsorgt. Wird das Nutzungsrecht nach Ablauf der Nutzungszeit nicht wie-der erworben, so kann die Friedhofsverwaltung die Urnen entfernen und an geeigneter Stelle in würdiger Weise bestatten, ohne dass über ihren Verbleib Nachweis geführt werden muss. Über‐ oder Schmuckurnen, welche von dem Nutzungsberechtigten innerhalb von drei Mona-ten nach Ablauf des Nutzungsrechts nicht abgeholt werden, werden von der Friedhofsverwal-tung auf dessen Kosten entsorgt.
§ 21 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen (Grabaufbauten, Einfassungen) bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fried-hofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Satz 2 gilt nicht für Holzkreuze, die kleiner als 1,20 m x 0,50 m x 0,10 m sowie andere Grabmale, die kleiner als 0,40 m x 0,25 m x 0,20 m sind. Die antragstellende Person hat ihr Nutzungsrecht nachzuwei-sen. Die Erteilung der Zustimmung ist gebührenpflichtig.
(2) Den Anträgen sind beizufügen:
a) Der Entwurf mit Grundriss und Seitenansicht in einem geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen ver-gleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben. Die Antragstellenden bleiben für die Dauer der Nutzung für den Inhalt verantwortlich.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole in geeignetem Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
Die Friedhofsverwaltung kann vor Genehmigung neuartiger Werkstoffe Materialproben verlan-gen. (3) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht den Vorschriften der §§ 19 und 20 entsprechen. Eine erteilte Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen zwei Jahren nach der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 22 Errichtung
Der Beginn der Arbeiten ist der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der Genehmigung anzuzei-gen. Bei der Errichtung von Grabaufbauten ist die mit dem Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung mitzuführen. Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der Genehmigung oder wurde es ohne Genehmigung errichtet und kann es nachträglich nicht genehmigt werden, so kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung anordnen und bei Nichtbefolgung die Entfernung erzwingen, bzw. auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen lassen.
§ 23 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft standsicher und in wür-digem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Ab-hilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Ver-antwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) tref-fen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwal-tung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwal-tung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung unter Berücksichtigung des Landesverwaltungsvollstreckungsge-setzes zu entfernen. Die SBG sind verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne beson-deren Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grab-stätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung der SBG bleibt unberührt. Die Verantwortlichen haften den SBG im Innenverhältnis, soweit die SBG nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und ‐pflegebe-hörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
(5) An Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung verfügen kann und die der Rat der Stadt Grevenbroich als erhaltenswert festgestellt hat, können zu Lebzeiten durch gegenseiti-gen Vertrag Pflegerechte erworben werden. Das Pflegerecht beinhaltet u.a. die Anwartschaft auf Beisetzung in der Grabstätte und die Verpflichtung zur dauerhaften Unterhaltung und Pflege der Grabstätte. § 23 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Das Weitere regelt die Fried-hofsverwaltung.
§ 24 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Absatz 4 und Absatz 5 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit, nach der Rückgabe einer Grabstätte oder nach der Entzie-hung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen einschließlich Fundamentbrücken innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvoll-streckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtig-ten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen ent-schädigungslos in das Eigentum der SBG über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.
(3) Die entfernten Grabmale und sonstigen Grabaufbauten einschließlich Fundamentbrücken sind vom Nutzungsberechtigten selbst zu entsorgen. Sie dürfen nicht den auf den Friedhöfen zur Verfügung gestellten Abfalleinrichtungen zugeführt werden.
(4) Sofern ein Grabmal ohne die Zustimmung der Friedhofsverwaltung aufgestellt wurde und nicht genehmigungsfähig ist, hat der Nutzungsberechtigte dieses unverzüglich zu entfernen. Die Regelungen in Absatz 2 Satz 2 bis Satz 4 geltend entsprechend.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungs-rechts im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauerhaft in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.
(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Mit Ende oder Rückgabe des Nutzungsrechts verpflichtet sich die nutzungsberechtigte Person, die Grabstätte vollständig abzuräumen. Die Verpflichtung an der Grabstätte erlischt erst mit vollständiger Rückgabe und Rückbau der Grabstätte.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pfle-gen oder damit einen Dritten beauftragen.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(7) Die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 26 Gestaltung
der Grabstätten
(1) Bei der Gestaltung der Grabstätten ist darauf zu achten, dass Abdeckungen, Schotter und Kies maximal 30% der Grabstätte in Anspruch nehmen dürfen.
(2) Unzulässig ist
a) das Einfassen der Grabstätte mit künstlich hergestellten Steinen, nicht verrottbaren Kunststoffen, Metall, Glas oder Ähnlichem,
b) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern, Pergolen oder Ähnlichem,
c) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
(3) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und im Grab-schmuck nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzu-legen.
(4) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 19 und 25 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.
§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Verant-wortlichen (§ 25 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Kommen die Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in die-sem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf ihre Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen.
(2) Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, werden sie durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsver-waltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbe-achtet, kann die Friedhofsverwaltung unter Berücksichtigung des Landesverwaltungsvoll-streckungsgesetzes
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gelten Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne be-sonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Kühlzellen und Trauerfeiern
§ 28 Benutzung der Kühlzellen
(1) Die Kühlzellen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen nach Rücksprache mit dem beauftragten Bestattungsunterneh-men sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. § 29 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Verstorbene, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektions-schutzgesetz erkrankt waren, sind gesondert aufzubewahren. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Verstorbenen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung der zuständigen Gesundheitsbehörde.
§ 29 Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), an der Grabstätte oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass wäh-rend der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbenen an einer ansteckenden, übertragbaren Krankheit nach dem Infek-tionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt war oder Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen.
(4) Eine Ausschmückung der Trauerhalle obliegt den Angehörigen der verstorbenen Person oder dem von diesen beauftragten Bestattungsunternehmen. Die Ausschmückungsgegen-stände, Kränze und Blumen dürfen frühestens eine Stunde vor dem Beginn der Trauerfeier in die Trauerhalle gebracht werden. Sie sind innerhalb einer Stunde nach der Trauerfeier zu ent-fernen.
(5) Jede Musik und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmel-dung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewähr-leisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
IX. Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 31 Haftung
(1) Die SBG haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Fried-höfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen, es sei denn diese Schäden resultieren aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die SBG. Ihr obliegen keine besonderen Obhut‐ und Überwachungspflichten. Im Übrigen haften die SBG nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungs-berechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofs-träger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 32 Gebühren
Für die Benutzung der von den SBG verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Ge-bühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) die Verhaltensregeln des § 4 Abs. 2 missachtet,
b) entgegen § 21 oder § 24 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
c) Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt,
d) entgegen § 4 Abs. 2 Buchstabe g Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder entgegen § 5 Abs. 2 Abfälle nicht entsprechend der zur Verfügung gestellten Entsorgungseinrichtungen trennt,
e) entgegen § 5 Abs. 3 Abfälle, deren Anfallort außerhalb des Friedhofsgeländes liegt, auf dem Friedhof entsorgt,
f) entgegen § 5 Abs. 1 den aufgrund von gewerblichen Arbeiten entstehenden Abraum bzw. Abfall nicht selbst entsorgt,
g) entgegen § 24 von Grabstätten entfernte Grabmale und sonstige Grabaufbauten nicht selbst entsorgt,
h) entgegen § 26 Abs. 3 Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe in Produk-ten der Trauerfloristik verwendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 Euro geahndet wer-den, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.
§ 34 Ausnahmen
Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfalle, soweit es mit Zweck und Ordnung des Friedhofes vereinbar ist, auf Antrag aus wichtigem Grunde Aus-nahmen zulassen.
§ 35 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Fried-hofssatzung vom 17.01.2022 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Satzung vom 24.09.2026 zur 1. Änderung der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Grevenbroich vom 27.02.2026
Präambel Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen, der §§ 7 und 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, sowie der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und des § 2 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung der Stadt Grevenbroich über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Stadtbetriebe Grevenbroich AöR“ in den jeweils aktuellen Fassungen hat der Verwaltungsrat der Stadtbetriebe Grevenbroich AöR (SBG) in seiner Sitzung am 17.09.2026 folgende 1. Änderung der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Grevenbroich vom 27.02.2026 beschlossen:
Artikel I:
§ 26 Abs. 1 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:
Ausgenommen von dieser Regelung sind Urnengrabstätten mit einer Größe von maximal 1,00 m x 1,00 m; bei diesen ist eine Versiegelung bis zu 100 % erlaubt.
Artikel II: Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Grevenbroich?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Grevenbroich mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!