Friedhofsgebühren Plauen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Plauen · Sachsen · PLZ 08523

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 05.12.2023, Lesefassung mit 1. Änderung vom 14.08.2025 (Stand 2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
707,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 307 € + Unterhalt 20 €/J. × 20 J. = 400 €
📄 Gebührentarif Ziff. 1.1.4 GebS (Reihenstelle Erdbestattung, Hauptfriedhof)
Sargwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
768,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Gebühr gilt je Grablager (Stelle); Erdwahlgrabstelle ein- oder zweistellig
🧮 Grabnutzung 368 € + Unterhalt 20 €/J. × 20 J. = 400 €
📄 Gebührentarif Ziff. 1.1.5 GebS (Reihenstelle nach Wahl = Erdwahlgrabstelle, Gebühr je Grablager)
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
550,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 150 € + Unterhalt 20 €/J. × 20 J. = 400 €
📄 Gebührentarif Ziff. 1.2.1 GebS (Urnen-Reihenstelle, Hauptfriedhof)
Urnenwahlgrab (2 Urnen)
Berechnet (inkl. Ruhezeit) 2 Urnen
650,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 20 J. Ruhezeit
* Bedingung: Urnenwahlstelle lt. § 17 C (3) Friedhofssatzung ausschließlich für 2 Urnen ausgelegt; Gebühr gilt je Grabst...
💡 Umgerechnet: 325 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 650 € für 2 Urnen (= Ø 325 € je Urne)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.2.2 GebS (Urnen-Wahlstelle, lt. § 17 C (3) FriedhofS für 2 Urnen)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
765,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: GA 'Grüne Wiese' ohne Namensnennung, inkl. Unterhalt u. Pflege f. 20 J.
📄 Gebührentarif Ziff. 3.2.3.1 GebS (Gemeinschaftsanlage 'Grüne Wiese', ohne Namensnennung)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
2.500,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnenpark-Einzelgrab; Beschriftung Grabplatte zzgl. 250 € (Ziff. 3.2.4.10)
📄 Gebührentarif Ziff. 3.2.4.1 GebS (Urnenpark, Einzelgrab am Fuß eines Baumes)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
945,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Urnenbeisetzung Friedhof Kauschwitz: 150 € (Ziff. 3.2.1.2.2)
🧮 Sarg: 945 € · Urne: 200 €
📄 Gebührentarif Ziff. 3.1.1.4 und 3.2.1.2.1 GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Nutzungszeit 30 Min.; kleine Feierhalle 155 €, Kauschwitz 77 €
📄 Gebührentarif Ziff. 7.1.1.1 GebS (große Feierhalle Hauptfriedhof)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 05.12.2023, Lesefassung mit 1. Änderung vom 14.08.2025 (Stand 2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Plauen vom 05.12.2023, Lesefassung mit 1. Änderung vom 14.08.2025 (Stand 2025)

Lesefassung

Satzung der Stadt Plauen über die Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)

vom 05.12.2023

Vermerke Beschluss Ausfertigung 30.10.00/4- Amtl. Veröffentlichung Inkrafttreten Datum Nr. Datum Nr. Datum Nr. Datum Satzung 20.12.2022 37/22-33 05.12.2023 61 11.12.2023 422/2023 01.01.2023

  1. 1. Änderung 24.06.2025 10/25-11 14.08.2025 110 19.08.2025 311/2025 20.08.2025

Aufgrund von § 4 der Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, des § 7 Absatz 1 des Sächsisches Bestattungsgesetzes vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, der §§ 2, 9 und 15 des Sächsisches Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist und § 1 des Sächsisches Verwaltungskosten-gesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) erlässt die Stadt Plauen folgende Satzung:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich / Gebührenpflicht

(1) Diese Satzung gilt für den Hauptfriedhof der Stadt Plauen und den Friedhof Kauschwitz.

(2) Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen, für die Verleihung von Grab-nutzungsrechten sowie die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der städtischen Friedhofsverwal-tung werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

(3) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in den nachfolgenden Bestimmungen nicht vorgesehen sind, setzt die Verwaltung die zu zahlende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer

  • Erwerber / Inhaber eines Grabnutzungsrechtes ist,
  • eine gebührenpflichtige Leistung beantragt, veranlasst oder empfangen hat,
  • sich gegenüber der Stadt Plauen zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht, wenn ein Gebührentatbestand verwirklicht ist, der in dieser Satzung be-schrieben ist.

(2) Auf die jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr können freiwillige Vorausleistungen geleistet werden. In diesen Fällen wird ein Vorauszahlungszuschlag in Höhe von 10% auf die Gebühr erhoben.

(3) In besonderen Fällen, insbesondere bei Umbettungen, können angemessene Vorauszahlungen ver-langt werden.

(4) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. Dies gilt ent-sprechend für die Vorausleistungen nach Absatz 2 und 3.

II. Gebührentarif

  1. 1. Überlassung von Grabstellen
  1. 1.1. Erdbestattungsstellen (Bei mehrstelligen Grabstellen gilt die Gebühr je Grablager.)
  1. 1.1.1. Kindergrabstelle (für Verstorbene bis zur Vollendung des
  2. 2. Lebensjahres, für Fehlgeborene und Totgeborene) für 10 Jahre 61,50 €
  1. 1.1.2. Reihenstelle für Verstorbene ab Vollendung des
  2. 2. Lebensjahres bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres für 20 Jahre 123,00 €
  1. 1.1.3. Reihenstelle für Verstorbene ab Vollendung des
  2. 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres für 20 Jahre 195,00 €
  1. 1.1.4. Reihenstelle für Verstorbene ab Vollendung des 13. Lebensjahres für 20 Jahre (Hauptfriedhof) 307,00 €
  1. 1.1.5. Reihenstelle nach Wahl für 20 Jahre 368,00 €
  1. 1.1.6. Gartenstelle für 20 Jahre (Hauptfriedhof) 429,50 €
  1. 1.1.7. Parkstelle für 20 Jahre (Hauptfriedhof) 493,50 €
  1. 1.1.8. Parkstelle in bevorzugter Lage für 20 Jahre (Hauptfriedhof) 613,50 €
  1. 1.1.9. Mauerstelle für 20 Jahre (Friedhof Kauschwitz) 429,50 €
  1. 1.2. Feuerbestattungsstellen
  1. 1.2.1. Urnen-Reihenstelle für 20 Jahre (Hauptfriedhof) 150,00 €
  1. 1.2.2. Urnen-Wahlstelle für 20 Jahre 250,00 €
  1. 1.2.3. Urnen-Gartenstelle für 20 Jahre (Hauptfriedhof) 350,00 €
  1. 1.2.4. Urnenparkstelle für 20 Jahre (Hauptfriedhof) 450,00 €
  1. 1.3. Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes über die Mindestruhezeit hinaus beträgt pro Jahr der Verlängerung bei Kindergrabstellen nach 1.1.1 1/10 und bei allen anderen Grabstellen 1/20 der entsprechend geltenden Gebühren für die Überlassung.
  1. 2. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Kalenderjahr und Grabstelle unabhängig von der Bestattungsart 20,00 € Für das Jahr, in dem das Nutzungsrecht an einer Grabstelle erstmalig vergeben wird, wird keine Friedhofsunterhaltungsgebühr erhoben.

  1. 3. Durchführung von Bestattungen
  1. 3.1. Erdbestattung Öffnen, Ausgrünen und Schließen des Grabes, 4 Sargträger, Benutzung Transportwagen, Sarg ablassen

3.1.1 Erdbestattung in eine Einzelgrabstelle

  1. 3.1.1.1. für Verstorbene bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres, für Fehlgeborene und Totgeborene entgeltfrei
  1. 3.1.1.2. für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 409,00 €
  1. 3.1.1.3. für Verstorbene ab Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres 613,50 €
  1. 3.1.1.4. für Verstorbene ab Vollendung des 13. Lebensjahres 945,00 €
  1. 3.1.2. Erdbestattung in einer Rasen-Gemeinschaftsgrabanlage einschließlich Namensnennung, Friedhofsunterhaltungsgebühr und gärtnerischer Pflege für 20 Jahre Ruhezeit
  1. 3.1.2.1. Erdbestattung in einer Rasen-Gemeinschaftsgrabanlage 2.800,00 €
  1. 3.1.2.2. Erdbestattung in eine Doppelstelle in einer Rasen-Gemeinschaftsgrabanlage mit Reservierung eines zweiten Grablagers für 20 Jahre 3.800,00 €
  1. 3.1.2.3. Erdbestattung in ein reserviertes Grablager einer Doppelstelle in einer Rasen-Gemeinschaftsgrabanlage 1.800,00 €
  1. 3.1.2.4. Verlängerung der Nutzungszeit einer Doppelstelle in einer Rasen-Gemeinschafts- grabanlage bei Durchführung einer Erdbestattung in ein reserviertes Grablager auf 20 Jahre oder zum Erhalt der Bestattungsoption des zweiten Grablagers pro Stelle und Kalenderjahr 60,00 €
  1. 3.1.3. Erdbestattung im muslimischen Grabfeld einschließlich Friedhofsunterhaltungs- gebühr und gärtnerischer Pflege der Grabanlage für 20 Jahre Ruhezeit
  1. 3.1.3.1. für Verstorbene bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres, für Fehlgeborene und Totgeborene 465,00 €
  1. 3.1.3.2. für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 1.200,00 €
  1. 3.1.3.3. für Verstorbene ab Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres 1.750,00 €
  1. 3.1.3.4. für Verstorbene ab Vollendung des 13. Lebensjahres 2.250,00 €
  1. 3.2. Urnenbeisetzung Öffnen, Ausgrünen und Schließen des Grabes, Urnenträger Auf dem Hauptfriedhof Plauen inklusive Benutzung des Urnenübergaberaumes für eine Verabschiedung an der Urne bis 15 Minuten (bis 10 Personen) einschließlich Dekoration und musikalische Umrahmung.
  1. 3.2.1. Beisetzung einer Urne in eine Einzelgrabstelle
  1. 3.2.1.1. für Verstorbene bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres entgeltfrei
  1. 3.2.1.2. für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres
  2. 3.2.1.2.1. auf dem Hauptfriedhof 200,00 €
  3. 3.2.1.2.2. auf dem Friedhof Kauschwitz 150,00 €

3.2.2 Pflegegrabanlage Beisetzung einer Urne in ein Pflegegrab einschließlich Grabmal, gärtnerischer Gestaltung, Friedhofsunterhaltungsgebühr und Pflege für 20 Jahre

  1. 3.2.2.1. Beisetzung einer Urne in ein Pflege-Einzelgrab 2.600,00 €
  1. 3.2.2.2. Beisetzung einer Urne in ein Pflege-Partnergrab 2.700,00 €
  1. 3.2.2.3. Beisetzung einer zweiten Urne in ein bestehendes Pflege-Partnergrab einschließlich Namensnachtrag 570,00 €
  1. 3.2.2.4. Verlängerung der Nutzungszeit eines Pflege-Partnergrabes bei Durchführung der zweiten Beisetzung auf 20 Jahre oder zum Erhalt der Bestattungsoption des Partners pro Kalenderjahr 90,00 €
  1. 3.2.3. Beisetzung einer Urne in eine Gemeinschaftsanlage (GA) einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühr und Pflege der Gemeinschaftsanlage für 20 Jahre Ruhezeit
  1. 3.2.3.1. Gemeinschaftsanlage in Rasenfläche (Grüne Wiese) 765,00 €
  1. 3.2.3.2. Gemeinschaftsanlage in abgegrenzten Grabfeldern mit Bepflanzung (Rosen GA) 970,00 €
  1. 3.2.3.3. Gemeinschaftsanlage in abgegrenzten Grabfeldern, mit Bepflanzung und Namensnennung der Bestatteten auf einem Gemeinschaftsgrabmal (GA Grabmal) 1.285,00 €
  1. 3.2.4. Urnenpark Beisetzung einer Urne im Urnenpark einschließlich Grabplatte, Friedhofsunterhaltungsgebühr und Pflege für 20 Jahre
  1. 3.2.4.1. Beisetzung einer Urne am Fuß eines Baumes - Einzelgrab 2.500,00 €
  1. 3.2.4.2. Beisetzung einer Urne an einem Großstrauch - Einzelgrab 2.300,00 €
  1. 3.2.4.3. unbesetzt
  1. 3.2.4.4. Beisetzung einer Urne am Fuß eines Baumes – Partnergrab 2.650,00 €
  1. 3.2.4.5. Beisetzung einer zweiten Urne in ein bestehendes Partnergrab am Fuß eines Baumes 520,00 €
  1. 3.2.4.6. Verlängerung der Nutzungszeit einer Partnergrabstelle am Fuß eines Baumes bei Durchführung der zweiten Beisetzung auf 20 Jahre oder zum Erhalt der Bestattungsoption des Partners pro Kalenderjahr 95,00 €
  1. 3.2.4.7. Beisetzung einer Urne an einem Großstrauch – Partnergrab 2.450,00 €
  1. 3.2.4.8. Beisetzung einer zweiten Urne in ein bestehendes Partnergrab an einem Großstrauch 520,00 €
  1. 3.2.4.9. Verlängerung der Nutzungszeit einer Partnergrabstelle an einem Großstrauch bei Durchführung der zweiten Beisetzung auf 20 Jahre oder zum Erhalt der Bestattungsoption des Partners pro Kalenderjahr 90,00 €
  1. 3.2.4.10. Zuschlag für die Beschriftung der Grabplatte mit Vor- und Zunamen in einem Einzelgrab und des Erstbestatteten in einem Partnergrab 250,00 €
  1. 3.2.4.11. Zuschlag für die Nachbeschriftung der Grabplatte mit Vor- und Zunamen bei Durchführung der zweiten Beisetzung in einem Partnergrab 350,00 € 3.2.5 Gemeinschafts-Wandgrabstelle Friedhof Kauschwitz Beisetzung einer Urne in die Gemeinschafts-Wandgrabstelle Friedhof Kauschwitz einschließlich Namensnennung, Friedhofsunterhaltungsgebühr und gärtnerischer Pflege für 20 Jahre
  1. 3.2.5.1. Beisetzung einer Urne in die Gemeinschafts-Wandgrabstelle 2.950,00 €
  1. 3.2.5.2. Reservierungen einer Urneneinzel- oder Urnendoppelstelle in der Gemeinschafts-Wandgrabstelle für 20 Jahre pro Stelle 2.375,00 €
  1. 3.2.5.3. Beisetzung in eine reservierte Urnenstelle in der Gemeinschafts-Wandgrabstelle einschließlich Namensnennung 600,00 €
  1. 3.2.5.4. Verlängerung der Nutzungszeit einer reservierten Urneneinzel- oder Urnendoppelstelle in der Gemeinschafts-Wandgrabstelle bei Durchführung einer Beisetzung auf 20 Jahre oder zum Erhalt der Bestattungsoption einschließlich gärtnerische Pflege und Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Stelle und Kalenderjahr 100,00 €
  1. 3.3. Ausgrabung einer Urne 250,00 €
  1. 4. Errichtung eines Grabmales und sonstiger baulicher Anlagen
  1. 4.1. Zustimmung für das Aufstellen eines stehenden Grabmales, Grabkreuzes oder einer vergleichbaren baulichen Anlage einschließlich der jährlichen Standfestigkeitsprüfung 95,00 €
  1. 4.2. Zustimmung für das Setzen eines liegenden Grabmales oder einer vergleichbaren baulichen Anlage 40,00 €
  1. 5. Verwaltungskosten

Es gilt ergänzend die Satzung der Stadt Plauen über die Erhebung von Verwaltungskosten in der jeweils geltenden Fassung.

  1. 6. Leistungen des Krematoriums
  1. 6.1. Einäscherung eines Verstorbenen einschl. Nebenleistungen, mit Ausnahme des Falls von Nr. 6.2. – inklusive 19 % Mehrwertsteuer 249,90 €
  1. 6.2. Einäscherung von Fehlgeburten, Totgeborenen und Verstorbenen bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres einschl. Nebenleistungen – inklusive 19 % Mehrwertsteuer 95,20 €
  1. 6.3. Benutzung des Kühlraumes Die Gebühr für die Benutzung des Kühlraumes wird für Leichen, die im Krematorium der Stadt Plauen eingeäschert werden oder auf kommuna- len Friedhöfen der Stadt Plauen erdbestattet werden, einmalig pauschal und für Leichen, die nicht im Krematorium der Stadt Plauen eingeäschert oder auf kommunalen Friedhöfen der Stadt Plauen erdbestattet werden, je angefangenen Kalendertag erhoben. 25,00 €
  1. 6.4. Benutzung des Einbettraumes 35,00 €
  1. 6.5. Versand einer Urne innerhalb der BRD – inklusive 19 % Mehrwertsteuer 89,25 €
  1. 6.6. Vorbereitung und Begleitung der zweiten amtlichen Leichenschau einschließlich Bearbeitung der Begleitpapiere. Diese Gebühr wird nur für Leichen erhoben, die nicht im Krematorium der Stadt Plauen eingeäschert werden. 40,00 €
  1. 6.7. Aufbewahrung einer Urne über einen Zeitraum von 4 Wochen hinaus je angefangene Woche 10,00 €
  1. 7. Benutzung von Feierhallen und Verabschiedungsräumen
  1. 7.1. Feierhallen für die Durchführung von Trauerfeiern (einschließlich Dekoration und musikalischer Umrahmung) Die Nutzungszeit der Feierhallen beträgt 30 Minuten. Je weiterer begonnener Nutzungszeit von 30 Minuten sind 25 % der Grundgebühr im Sinne von Punkt 7.1.1 bis 7.1.3 zu entrichten.
  1. 7.1.1. große Feierhalle Hauptfriedhof (120 Sitzplätze, weitere Stehplätze möglich Einschließlich Nutzung von digitaler Bild- und Videotechnik)
  1. 7.1.1.1. Trauerfeiern an der Urne ohne anschließende Beisetzung auf dem Hauptfriedhof oder Trauerfeier am Sarg 300,00 €
  1. 7.1.1.2. Trauerfeiern an der Urne bei anschließender Beisetzung auf dem Hauptfriedhof 250,00 €
  1. 7.1.2. kleine Feierhalle Hauptfriedhof (40 Sitzplätze, keine Stehplätze möglich)
  1. 7.1.2.1. Trauerfeiern an der Urne ohne anschließende Beisetzung auf dem Hauptfriedhof oder Trauerfeier am Sarg 155,00 €
  1. 7.1.2.2. Trauerfeiern an der Urne bei anschließender Beisetzung auf dem Hauptfriedhof 105,00 €
  1. 7.1.3. Feierhalle Friedhof Kauschwitz 77,00 €
  1. 7.2. Verabschiedungsräume (einschließlich Dekoration und musikalischer Umrahmung) Die Nutzungszeit der Verabschiedungsräume beträgt 30 Minuten für Verabschiedungen am Sarg und 15 Minuten für Verabschiedungen an der Urne. Je weiterer begonnener Nutzungszeit sind 25 % der Grundgebühr im Sinne von Punkt 7.2.1 bis 7.2.4 zu entrichten.
  1. 7.2.1. Verabschiedungsraum 1 (24 Sitzplätze, weitere Stehplätze möglich Einschließlich Nutzung von digitaler Bild- und Videotechnik)
  1. 7.2.1.1. Verabschiedung am Sarg 160,00 €
  1. 7.2.1.2. Verabschiedung an der Urne ohne anschließende Beisetzung auf dem Hauptfriedhof 105,00 €
  1. 7.2.1.3. Verabschiedung an der Urne bei anschließender Beisetzung auf dem Hauptfriedhof 55,00 €
  1. 7.2.2. Verabschiedungsraum 2 (20 Sitzplätze, weitere Stehplätze möglich)
  1. 7.2.2.1. Verabschiedung am Sarg 110,00€
  1. 7.2.2.2. Verabschiedung an der Urne ohne anschließende Beisetzung auf dem Hauptfriedhof 70,00€
  1. 7.2.2.3. Verabschiedung an der Urne bei anschließender Beisetzung auf dem Hauptfriedhof 20,00 €

7.2.3 Urnenübergaberaum (bis 10 Personen) 50,00 €

  1. 7.2.4. entfällt
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 28.09.2015, Lesefassung mit 2. Änderung vom 23.12.2022 (Stand 2022) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Plauen vom 28.09.2015, Lesefassung mit 2. Änderung vom 23.12.2022 (Stand 2022)

Lesefassung Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Plauen (Friedhofssatzung)

vom 28.09.2015 Vermerke Beschluss Ausfertigung Mitteilungsblatt Inkrafttreten Datum Nr. Datum Nr. Datum Nr. Seite Satzung 22.09.2015 13/15-12 28.09.2015 269 02.10.2015 10 9 03.10.2015 Amtliche Veröffentlichung Datum Nr.

  1. 1. Änderung 27.03.2018 39/18-4 29.03.2018 308 03.04.2018 55/2018 04.04.2018 Ausfertigung 30.10.00/4-
  2. 2. Änderung 20.12.2022 37/22-32 23.12.2022 63 27.12.2022 398/2022 28.12.2022

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Zweckbestimmungen

§ 3 Listenführung

§ 4 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 9 Bestattungsvorbereitung und allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Särge und Urnen

§ 11 Verabschiedungen und Trauerfeiern

§ 12 Ausheben der Gräber

§ 13 Umbettungen

§ 14 Ruhezeit

IV. Grabstellen

§ 15 Grabnutzungsrechte, Allgemeine Bestimmungen

§ 16 Erlöschen der Grabnutzungsrechte

§ 17 Wahlmöglichkeit, Grabarten

A: Allgemeines B: Erdbestattungsgrabstellen C: Urnengrabstellen D: Gemeinschaftsgrabanlagen

§ 18 Besondere Grabstellen und Ehrengrabstellen

V. Grabgestaltung, Grabmale, Unterhaltung, Pflege

§ 19 Allgemeines

§ 20 Herrichtung der Grabstellen

§ 21 Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 22 Fundamentierung, Befestigung und Verkehrssicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

§ 23 Entfernen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

§ 24 Schutz wertvoller Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen

§ 25 Pflege der Grabstellen

§ 26 Vernachlässigung der Pflege

VI. Schlussvorschriften

§ 27 Alte Rechte / Übergangsbestimmungen

§ 28 Haftung

§ 29 Gebühren

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

§ 31 Inkrafttreten der Satzung

VII. Anlagen

  1. 1. Richtlinien für die gärtnerische Gestaltung der Grabstellen auf den kommunalen Friedhöfen der Stadt Plauen
  1. 2. Richtlinien für das Aufstellen von Grabmalen und das Errichten von sonstigen baulichen Anlagen auf den kommunalen Friedhöfen der Stadt Plauen

I.

Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende, im Gebiet der Stadt Plauen gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe: -Hauptfriedhof Plauen -Friedhof Kauschwitz

§ 2 – Zweckbestimmung

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Plauen.

(2) Der Hauptfriedhof dient der Bestattung von verstorbenen Einwohnern der Stadt Plauen und derer, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

Der Friedhof in Kauschwitz dient der Bestattung von verstorbenen Einwohnern der Ortsteile Kauschwitz und Zwoschwitz und derer, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

(3) Die Bestattung einer anderen in der Stadt Plauen verstorbenen oder tot aufgefundenen Person wird außerdem zugelassen, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatte, ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist, ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Bestattung in der Stadt Plauen erfordern.

(4) Auf Antrag kann auch die Bestattung sonstiger verstorbener Personen erfolgen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

(5) Über den Bestattungszweck hinaus erfüllen die Friedhöfe auch allgemeine Grünflächenfunktionen, mit hoher ökologischer Bedeutung für die Stadt. Die Friedhöfe sind Orte der Ruhe und Besinnung und können zum Zwecke einer, der Würde des Ortes entsprechenden, Erholung aufgesucht werden.

§3 Listenführung

Bei der Stadt sind folgende Verzeichnisse zu führen:

a) Grabstellendatei, die die Grabnummern, die Namen und Daten der Verstorbenen und der Inhaber der Nutzungsrechte an den Grabstellen sowie die Zeitpunkte des Beginns und des Endes der Nutzungsrechte enthalten, geordnet nach Grabstellenart und Nummer;

b) Verzeichnis über die vorgenommenen Einäscherungen und Erdbestattungen sowie die Beisetzungen von Aschen;

c) Liste der Gräber bedeutender Persönlichkeiten der Stadt Plauen, der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft, der Angehörigen fremder Nationen sowie sonstiger besonderer Gräber;

d) Pläne der Friedhofsteile mit der Lage jeder einzelnen Grabstelle.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem, öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt, wiedererteilt oder verlängert.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.

(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

II.

Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet, das Betreten außerhalb der Öffnungszeiten ist nicht gestattet.

(2) Die Stadt kann aus wichtigem Grund das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

(3) Die Öffnungszeiten der Friedhofsverwaltung, am Haupteingang des Hauptfriedhofes, sind dem Aushang zu entnehmen.

§6 Verhalten

auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend so zu verhalten, dass Ruhe und Ordnung gewahrt bleiben. Die Anordnungen des Friedhofspersonales sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art zu befahren;

ausgenommen sind

a) die Zufahrt auf dem Hauptfriedhof bis zum Krematorium, zu den am Eingang ausgewiesenen Zeiten,

b) gehbehinderte Personen, mit einem entsprechend ausgestellten Schwerbehindertenausweis, die auf das Befahren der Wege angewiesen sind, nach Erteilung einer Einfahrtsgenehmigung,

c) Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der von ihr beauftragten Unternehmen,

d) Fahrzeuge der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden, an Werktagen,

unter Einhaltung einer vorgegebenen und am Eingang ausgewiesenen Höchstgeschwindigkeit. Fußgängern gilt besondere Vorsicht, ihnen ist Vorrang zu gewähren. Beim Herannahen eines Trauerzuges ist das Fahrzeug unverzüglich anzuhalten und der Motor abzustellen. Die Weiterfahrt ist erst dann vorzunehmen, wenn sich der Trauerzug in angemessener Entfernung befindet.

Einfahrtsgenehmigungen werden grundsätzlich nicht für Samstage, Sonntage und Feiertage ausgestellt.

  1. 2. Waren aller Art, außerhalb der zugelassenen Verkaufsanlagen, sowie gewerbliche Dienste, ohne Genehmigung der Stadt, anzubieten und diesbezüglich zu werben,
  1. 3. Sammlungen durchzuführen, Druckschriften sowie Plakate, Reklameschriften und dergleichen anzubringen oder zu verteilen,
  1. 4. ohne Auftrag eines Berechtigten und Zustimmung der Stadt gewerbsmäßig zu fotografieren und zu filmen,
  1. 5. Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen,
  1. 6. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstellen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Pflanz- und Rasenflächen sowie Grabstätten unberechtigt zu betreten, Zweige und Blumen abzureißen oder abzuschneiden, Einfriedungen und Tore zu übersteigen,
  1. 7. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,
  1. 8. Abraum, Abfälle und Materialien, außerhalb der dafür bestimmten Stellen, abzulagern oder an den dafür bestimmten Stellen Abfälle nicht nach Stoffarten zu trennen,
  1. 9. der Würde des Friedhofes nicht entsprechende Gegenstände, Gefäße und Dekoration aufzustellen, aufzubewahren und zu verwenden,
  1. 10. jede Art von Durchgangsverkehr, 11. das Verwenden von Salzen, chemischen Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln und chemischen Reinigungsmitteln, ohne Erlaubnis der Stadt,
  1. 12. das Mitführen und zur Schau stellen von auffälligen politischen Symbolen, insbesondere von Transparenten, Spruchbändern oder Fahnen, ausgenommen die Fahnen der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Sachsen, der Stadt Plauen und der Europäischen Union,
  1. 13. zu lärmen, zu spielen, zu lagern und die Wege mit Sportgeräten zu befahren.

Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und deren Ordnung vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern, Führungen und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf den städtischen Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung zu beantragen. Die Stadt kann Auflagen erteilen. Der Veranstalter hat für den ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen. Maßnahmen, die vom Veranstalter nicht gewollt sind, die dem genehmigten Umfang nicht entsprechen oder die den Charakter der Veranstaltung stören, sind nicht gestattet. Dies gilt insbesondere für den Missbrauch einer solchen Veranstaltung zur Demonstration einer politischen Haltung. Das Filmen und Fotografieren während einer Veranstaltung bedarf der Zustimmung des Veranstalters.

(5) Friedhofsbesuchern und Friedhofsbenutzern ist das Betreten von Betriebsräumen der Friedhöfe nicht gestattet. Ausgenommen davon sind Räumlichkeiten, die ausdrücklich für den Publikumsverkehr bestimmt sind.

(6) Durch die Stadt Plauen erfolgt die Gewährleistung der Verkehrssicherheit für die Wege. Die Schneeberäumung und Abstumpfung bei Glätte erfolgt nur auf den Hauptwegen und bei Bestattungen auf den Wegen bis zur Grabstelle. Das Begehen nicht beräumter und nicht abgestumpfter Wege erfolgt auf eigene Gefahr.

(7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottende oder umweltschädigende Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und Trauergestecken, für Grabschmuck sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden.

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Ausführung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Diese kann Art, Umfang und Dauer der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachlicher Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in der Handwerksrolle eingetragen sind oder über gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Erlass eines gebührenpflichtigen Zulassungsbescheides für eine Zulassungsdauer von bis zu drei Jahren. Danach ist eine Zulassung erneut zu beantragen.

(4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben mit dem Antrag auf Zulassung eine Liste ihrer eingesetzten Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung zu hinterlegen und Änderungen fortwährend mitzuteilen. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten müssen sich bei Ihren Arbeiten auf dem Friedhof ausweisen können, mit Angaben zur Person und zum Namen des Dienstleistungsunternehmens. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Punkt 7 dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der Öffnungszeiten durchgeführt werden. Ausgenommen davon ist die Überführung von Verstorbenen in die Kühlräume und die Benutzung des Einbettraumes im Krematorium des Hauptfriedhofs durch Bestatter. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Tätigkeiten ganz untersagt.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Maschinen dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum, Abfall, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Der bei der gewerblichen Tätigkeit anfallende Müll und Unrat ist von den Gewerbetreibenden selbst zu entsorgen oder zu verwerten. Ausschließlich anfallende kompostierbare Stoffe können über die entsprechenden Sammelbehälter entsorgt werden. Eine Nutzung aller anderen, auf den Friedhöfen aufgestellten, Sammelbehälter ist nicht gestattet. Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Das Befahren der Friedhofswege ist, unter Beachtung von § 6 Abs. 3. Nr. 1. ausschließlich zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit erlaubt. Fahrten sind auf das Nötigste zu beschränken und dürfen nur mit Fahrzeugen bis max. 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht erfolgen.

(8) Gewerbetreibenden ist es nicht gestattet, auf dem Gelände der kommunalen Friedhöfe für ihre Dienstleistungen zu werben. Grabmale dürfen nicht mit Firmenanschriften und Kontaktdaten versehen werden. Firmennamen oder Steinmetzzeichen, als Aufkleber oder eingravierte Buchstaben, sind bis zu einer Größe von 10 cm² an der Seite oder Rückseite, im unteren Drittel eines Grabmals, zulässig. Markierungsschilder, für die Grabkennzeichnung für Grabpflege, sind nur ohne Firmenanschriften und Kontaktdaten zulässig. Die Nutzung von QR-Codes ist nur mit Zustimmung der Stadt zulässig. Im entsprechenden Genehmigungsantrag sind die Inhalte der hinterlegten Internetseite vollständig anzugeben. Die Regelungen der Anlage 2, Nr. 3.8 gelten analog.

(9) Gewerbetreibenden, die gegen die Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

(10) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Absätze 1 bis 4 und 9 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen abgewickelt werden.

III.

Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Erd- und Feuerbestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Stadt Plauen, Friedhofsverwaltung mit den gesetzlich geforderten Unterlagen anzumelden. (2) Wird eine Beisetzung in einer bereits vorhandenen Grabstelle beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung und der Urnenbeisetzung fest, wobei die Wünsche der Hinterbliebenen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen und Urnenbeisetzungen statt.

(4) Bestattungen müssen gemäß § 19 Abs. 1 SächsBestG in der Regel frühestens 48 Stunden und spätestens 8 Tage nach Feststellung des Todes durchgeführt werden. Aschen sind nach

§ 19 Abs. 2 SächsBestG innerhalb von 6 Monaten nach Einäscherung auf einem

Bestattungsplatz beizusetzen. Verstorbene, die nicht binnen 8 Tagen nach Feststellung des Todes bestattet und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte bestattet bzw. in einer Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt.

§ 9 – Bestattungsvorbereitung und allgemeine Bestattungsvorschriften

(1) Für den Transport und die Versorgung von Verstorbenen können die Hinterbliebenen ein Bestattungsunternehmen beauftragen.

(2) Die Stadt Plauen stellt auf dem Hauptfriedhof einen Einbettungsraum, Kühlräume sowie Feierhallen und Verabschiedungsräume bereit. Auf dem Friedhof Kauschwitz steht eine Feierhalle zur Verfügung.

(3) Leichen werden zur Bestattung oder Einäscherung erst übernommen, wenn die erforderlichen Unterlagen vollständig übergeben wurden. Alle, ohne die erforderlichen Unterlagen entgegengenommenen und in den Kühlräumen untergebrachten Leichen gelten bis zur Übernahme derselben im Sinne von Satz 1 nur als vorübergehend eingestellt und bleiben in der Verantwortung des Bestatters, der die Leiche gebracht hat. Besteht die Gefahr, dass die Einäscherung einer Leiche zu Schäden an der Kremationstechnik führt, kann die Einäscherung abgelehnt werden.

(4) Hatte der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 6 des Infektionsschutzgesetzes gelitten, besteht ein solcher Verdacht oder geht von der Leiche eine Ansteckungsgefahr aus, so muss die Leiche vor der Einlieferung desinfiziert und der Sarg entsprechend gekennzeichnet sein.

(5) Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Ausgrabungen erfolgen ausschließlich durch die Stadt oder durch von ihr beauftragte Unternehmen.

(6) Urnen sind nach § 19 Abs. 2 SächsBestG auf einem Bestattungsplatz beizusetzen. Sie dürfen nicht den Angehörigen ausgehändigt werden.

(7) Die Bekleidung der Verstorbenen und die Sargausstattung müssen aus umweltverträglichen und leicht abbaubaren Stoffen bestehen.

(8) Wertgegenstände, die sich bei oder am Verstorbenen befinden, sind vor der Übernahme durch die Angehörigen oder deren Beauftragte zu entfernen.

§ 10 – Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(2) Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltende, nitrozellulosehaltige oder sonstige umweltgefährdende Lacke und Zusätze enthalten. Gleiches gilt für Aschenbehältnisse, Zier- und Überurnen und alle anderen in den Boden zu verbringenden Teile. (3) Särge dürfen höchstens 210 cm lang, 80 cm breit und 80 cm hoch sein. Sind größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Metallsärge oder Särge mit Metalleinsätzen dürfen nur zur Überführung und nicht für die Bestattung verwendet werden.

(5) Die Erdbestattung konservierter Leichen ist auf den Friedhöfen nicht zulässig. Ausnahmen, z. B. bei Toten die im Ausland gestorben sind und nach ausländischen Vorschriften vor der Überführung konserviert werden mussten, können von der Stadt zugelassen werden.

(6) Aschekapseln für Feuerbestattungen stellt das Krematorium. Die Verwendung von Schmuckaschekapseln oder zusätzlichen Überurnen ist auf Kosten des Auftraggebers möglich. Schmuck- oder Überurnen dürfen nicht größer als 30 cm in der Höhe und 20 cm im Durchmesser sein. Größere Behältnisse bedürfen der Zustimmung der Stadt. In bestimmten Grabanlagen kann die Stadt die Verwendung von Überurnen einschränken oder untersagen.

§ 11 – Verabschiedungen und Trauerfeiern

(1) Verabschiedungen und Trauerfeiern können in den entsprechend vorgehaltenen Räumen im Krematorium des Hauptfriedhofes und in der Feierhalle des Friedhofes Kauschwitz durchgeführt werden.

(2) Ort, Zeitpunkt und Dauer der Trauerfeiern werden von der Stadt, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber bzw. dem in seinem Auftrag handelnden Bestattungsunternehmen, festgelegt. Der Ablauf wird durch Personal der Stadt begleitet.

(3) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können Verstorbene in den Verabschiedungsräumen offen oder im geschlossenen Sarg aufgebahrt werden. Dekorative Arbeiten sind zulässig. Kosmetische Behandlungen des Leichnams sind in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten vorzunehmen.

(4) Die Aufbahrung der Leiche ist untersagt, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 6 des Infektionsschutzgesetzes gelitten hat oder ein solcher Verdacht besteht, von der Leiche eine Ansteckungsgefahr ausgeht oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. Bei rasch verwesenden oder abstoßend wirkenden Leichen kann die Stadt das sofortige Schließen des Sarges, notfalls auch unter Beachtung des § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 SächsBestG, die unverzügliche Bestattung im Grab bzw. die Einäscherung anordnen.

(5) Die für die Ausgestaltung der Trauerfeier in der Feierhalle erforderlichen Gegenstände, wie Beleuchtung, Tontechnik, Raumdekoration, stellt die Stadt als Grundausstattung. Für die Bedienung der technischen Anlagen sowie für das Tragen von Särgen und Urnen an die Grabstelle stellt die Stadt das erforderliche Personal zur Verfügung.

(6) Trauerfeiern sind so abzuhalten, dass das sittliche Empfinden der Allgemeinheit oder das religiöse Empfinden der Kirchen oder der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften oder ihrer Mitglieder durch Reden und Darbietungen nicht verletzt werden.

(7) Musikstücke auf Tonträgern können entsprechend dem Angebot der Stadt abgespielt werden. Nicht im Angebot vorhandene Musikstücke können im Einvernehmen mit der Stadt durch die Angehörigen oder durch die von Ihnen beauftragten Bestatter bereitgestellt werden. Für die Verwendbarkeit von mitgebrachten Tonträgern und Speichermedien kann keine Gewährleistung übernommen werden.

(8) Die in den Feierhallen vorhandenen Musikinstrumente dürfen nur von fachkundigen Musikern gespielt werden. Andere Musik- oder Gesangsdarbietungen und das Abspielen von Tonträgern auf eigenen Wiedergabegeräten in den Trauerräumen oder im Friedhofsgelände bedürfen der Zustimmung der Stadt. (9) Aufnahmen von Trauerfeiern in Bild und Ton sind nur mit vorheriger Zustimmung der nächsten Angehörigen gestattet. Es ist zu gewährleisten, dass keine Störungen im Ablauf der Veranstaltung und außerhalb der Feierhalle bzw. im Umkreis der Bestattung auftreten.

§ 12 – Ausheben der Gräber

(1) Gräber und Urnenlöcher werden von der Stadt ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urnen mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Bei der Vornahme einer Bestattung bzw. Beisetzung in eine bereits vorhandene und gestaltete bzw. bepflanzte Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte dieser Grabstätte in Absprache mit der Stadt die Bepflanzung, das Grabmal und das Grabzubehör soweit notwendig spätestens drei Werktage vor der vorgesehenen Bestattung oder Beisetzung zu entfernen oder durch einen Beauftragten entfernen zu lassen.

Erfolgt die Entfernung nicht rechtzeitig, so haftet die Stadt nicht für Schäden oder Verluste an der Bepflanzung, die im Zuge der Öffnung der Grabstätte entstehen.

Die Stadt ist nicht verpflichtet, die beim Öffnen der Grabstätte zwangsläufig entfernte Bepflanzung aufzubewahren. Sofern Grabmale, Fundamente und Grabzubehör durch die Stadt entfernt werden müssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Stadt zu erstatten. Dies gilt auch für Kosten der Behebung von Schäden, die an benachbarten Grabstellen und am Umfeld zwangsläufig entstanden sind.

(5) Finden sich beim Ausheben eines Grabes noch nicht vollständig verweste Leichen- oder Sargteile sowie Reste von Urnenbehältnissen, sind diese sofort unter der Sohle des neu ausgehobenen Grabes wieder zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen. Es darf erst nach einer durch die Stadt festgesetzten Zeit wieder belegt werden.

(6) Jede Form von fester und dauerhafter Auskleidung der Grablager ist auf dem Hauptfriedhof nicht gestattet. Vorhandene Gruften auf dem Friedhof Kauschwitz sind, entsprechend

§ 22 Abs. 1 – 4, vom jeweiligen Nutzungsberechtigten instand zu halten. Eine Neuanlage von

Gruften ist ausschließlich bei Mauergrabstellen zulässig, entsprechend § 21 Abs. 1 – 5 zustimmungspflichtig und erfolgt auf Kosten des Nutzungsberechtigten.

§ 13 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet des § 22 SächsBestG sowie sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

(3) Umbettungen erfolgen grundsätzlich nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte oder einer der nächsten Angehörigen des Verstorbenen mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten.

(4) Bei Erlöschen von Nutzungsrechten nach § 16 Abs. 2 Buchstabe d) – g) können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein Reihengrab bzw. in ein Urnensammelgrab umgebettet werden. Bei Vorliegen eines zwingenden, öffentlichen Interesses ist die Stadt berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. § 22 des SächsBestG bleibt unberührt. (5) Bei Gemeinschaftsgrabanlagen finden grundsätzlich keine Ausgrabungen oder Umbettungen statt.

(6) Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Grundsätzlich ist die Umbettung bei Leichen nur im Laufe der Monate November bis März möglich, soweit nicht ein außerhalb dieses Zeitraumes liegender Umbettungszeitpunkt aufgrund anderer Rechtsvorschriften angeordnet wird.

(7) Die Kosten der Umbettung und des Aufwandes für die Behebung von zwangsläufig entstandenen Schäden an benachbarten Grabstellen und an der Friedhofsanlage hat der Antragsteller zu tragen.

(8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.

(9) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

(10) Wird eine Reihengrabstelle durch Umbettung frei, so erlischt, das Nutzungsrecht. Die Grabstelle fällt entschädigungslos an die Stadt. Die Kosten für die Einebnung trägt der Antragsteller. Bei einer Wahlgrabstelle kann das Nutzungsrecht bestehen bleiben, bei Rückgabe gilt Satz 2.

§ 14 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeiten für Leichen und Aschen betragen, entsprechend § 6 Abs. 2 SächsBestG bei Verstorbenen vor Vollendung des 2. Lebensjahres 10 Jahre, für alle anderen Verstorbenen 20 Jahre.

(2) Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft haben gemäß dem Gräbergesetz in der Fassung vom 16.01.2012 (BGBI. I S. 98 ff.) dauerhaftes Ruherecht.

IV.

Grabstellen

§ 15 – Grabnutzungsrechte,

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Grabstellen bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Ein Anspruch auf Überlassung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer Grabstelle in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstelle besteht nicht.

(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle kann nur nach einem Todesfall erworben werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Stadt Ausnahmen zulassen. Nutzungsrechte werden mindestens für die Dauer der gesetzlichen Ruhefrist und grundsätzlich bis zum 31.12. eines Jahres vergeben. Über das Nutzungsrecht erhält der Nutzungsberechtigte eine Urkunde und wird als Grabstelleninhaber in die Grabkartei eingetragen. Das Nutzungsrecht wird in der Regel dem übertragen, der gegenüber der Stadt als Auftraggeber für die Regelung des Sterbefalls auftritt.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, in der Grabstelle bestattet zu werden und Angehörige darin bestatten zu lassen. Er hat weiterhin das Recht, über die Art der Gestaltung und Pflege des Grabes im Rahmen dieser Satzung zu entscheiden.

(5) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, das Grab den Vorschriften dieser Satzung entsprechend zu gestalten und zu unterhalten, den verkehrssicheren Zustand des Grabes und des Grabzubehörs zu gewährleisten, Haftung für alle aus einem Mangel am Grab und Grabzubehör entstehenden Schäden sowie die Kosten und Gebühren für die Grabstelle zu übernehmen.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Der Nachfolger muss der Übernahme des Nutzungsrechts zustimmen, sein Name und seine Anschrift werden in die Grabkartei aufgenommen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine Festlegung über die Nachfolge im Nutzungsrecht getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf dessen Angehörige mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 und 3a SGB II,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppe b – d, f, h und i wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Ist innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des Nutzungsberechtigten der Stadt kein Rechtsnachfolger für das Nutzungsrecht gemäß voranstehender Regelung bekannt geworden, kann die Stadt das Nutzungsrecht auf diejenige, auch nicht mit dem verstorbenen Nutzungsberechtigten verwandte Person übertragen, die sich zuerst der Stadt gegenüber zur Übernahme des Nutzungsrechtes bereit erklärt hat.

(7) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch zu dessen Lebenszeiten auf eine von ihm bestimmte Person, mit dessen Zustimmung, übertragen. Zur Wirksamkeit der Übertragung bedarf es einer schriftlichen Erklärung des bisherigen und des künftigen Nutzungsberechtigten gegenüber der Stadt.

(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Übertragung auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Im Falle einer weiteren Bestattung in eine Wahlgrabstelle muss das Nutzungsrecht um wenigstens die Jahre verlängert werden, die gewährleisten, dass die vorgeschriebene Ruhezeit, entsprechend §14 Abs. 1, eingehalten wird.

(10) Das Nutzungsrecht an Grabstellen in Gemeinschaftsgrabanlagen ist zur Durchsetzung des Gestaltungs- und Belegungskonzeptes sowie zur Durchführung der Pflege und Unterhaltung der Grabanlage auf das Recht, in der Grabstelle bestattet zu werden oder Angehörige darin bestatten zu lassen, sowie die sich daraus ergebenden Pflichten beschränkt.

§ 16 – Erlöschen der Grabnutzungsrechte

(1) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit verzichtet werden. Bei belegten Grabstellen ist die Rückgabe des Nutzungsrechtes erst nach Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung möglich. (2) Das Nutzungsrecht erlischt

a) durch Zeitablauf, auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung oder durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstelle hingewiesen,

b) durch Verzicht des Nutzungsberechtigten gemäß Absatz 1,

c) nach Freiwerden durch Umbettung gemäß § 13 Abs. 10 Satz 1,

d) wenn keine Rechtsnachfolger des Nutzungsberechtigten gemäß § 15 Abs. 6 innerhalb eines Jahres seit dem Ableben des Nutzungsberechtigten der Stadt mitgeteilt bzw. durch die Stadt mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln sind,

e) wenn die nach der Gebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit bezahlt worden sind,

f) wenn zur Gewährleistung der Standsicherheit von Bäumen und zum Schutz von erhaltenswerten Bäumen und Großgehölzen ein Abstand zum Wurzelhals von 2,50 m für weitere Bestattungen oder 1,50 m zum Errichten von Grabmalen nicht eingehalten werden kann,

g) durch Entziehung gemäß § 26 Abs. 2,

h) wenn der Nutzungsberechtigte durch schriftliche Erklärung vor Ablauf des Nutzungsrechts auf das Nutzungsrecht verzichtet und die Ruhezeit gemäß § 14 für alle in der Grabstelle bestatteten Leichen und Aschen abgelaufen ist.

(3) Sowohl beim Verzicht auf das Nutzungsrecht gemäß Absatz 1, als auch beim Erlöschen des Nutzungsrechts nach Absatz 2, hat der Nutzungsberechtigte grundsätzlich keinen Anspruch auf anteilige Gebührenerstattung für eine entfallende Restlaufzeit. Eine Ausnahme gilt, wenn das Nutzungsrecht durch eine Umbettung erlischt, die von der Stadt gemäß § 13 Absatz 4 Satz 2 wegen eines zwingenden öffentlichen Interesses vorgenommen wird, und wenn das Nutzungsrecht nach Absatz 2 Buchstabe f erlischt.

(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes hat der bisherige Nutzungsberechtigte bzw. sein Nachfolger das Grabzubehör innerhalb von drei Monaten zu beräumen. Geschieht dies nicht, so kann die Stadt das Grabzubehör ohne weiteres auf Kosten der Verpflichteten beräumen, eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(5) Ist das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhezeit der in dem Grab bestatteten Toten abgelaufen, kann die Stadt anderweitig über das Grab verfügen. Erlischt das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhefrist der im Grab bestatteten Toten, so ist das Grab einzuebnen und bis zum Ablauf der Ruhefrist mit Rasen anzulegen.

§ 17 – Grabarten, Wahlmöglichkeit

A: Allgemeines (1) Auf den Friedhöfen sind Grabfelder mit Reihen- und Wahlgrabstellen für Erdbestattung und Urnenbeisetzung angelegt. Auf dem Hauptfriedhof stellt die Stadt darüber hinaus verschiedene Gemeinschaftsgrabanlagen zur Verfügung. Die Grabfelder und Grabanlagen werden in Belegungsplänen ausgewiesen. Diese können in der Friedhofsverwaltung eingesehen werden.

(2) Reihengrabstellen sind Einzelgrabstellen, die der Reihe nach, an einer von der Stadt bestimmten Stelle, erst im Todesfall und für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist grundsätzlich nicht möglich. Wahlgrabstellen sind Grabstellen, deren Lage im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten auf der Grundlage der Belegungspläne bestimmt wird. Wahlgrabstellen werden Ein- und Mehrstellig vergeben. Die Nutzungszeit ist je nach Grabart beschränkt oder dauerhaft verlängerbar. § 4 bleibt unberührt. Gemeinschaftsgrabanlagen sind Grabanlagen, in denen unter Verzicht auf das Anlegen von individuellen Grabstellen Bestattungen erfolgen. Die Nutzungsdauer der Anlagen entspricht der gesetzlichen Ruhefrist. (3) Die Stadt informiert den Antragsteller über die Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der Bestattungs-und Grabarten.

(4) Folgende Grabarten werden auf den Friedhöfen zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengrabstellen Kindergrabstelle Hauptfriedhof Erdreihengrabstelle Hauptfriedhof Urnenreihengrabstelle Hauptfriedhof
  1. 2. Wahlgrabstellen Erdwahlgrabstelle Hauptfriedhof Erdwahlgrabstelle K Friedhof Kauschwitz Erdgartenstelle Hauptfriedhof Erdparkstelle Hauptfriedhof Mauerstelle K Friedhof Kauschwitz Urnengrabstelle K Friedhof Kauschwitz Urnenwahlstelle Hauptfriedhof Urnengartenstelle Hauptfriedhof Urnenparkstelle Hauptfriedhof
  1. 3. Gemeinschaftsgrabanlagen Hauptfriedhof

B: Erdbestattungsgrabstellen

(1) Kindergrabstellen, sind Reihengrabstellen, für die Bestattung von einem Sarg oder einer Urne. − Für die Bestattung von Verstorbenen unter 2 Jahren und für Fehlgeborene und Totgeborene Grabgröße: 1,00 x 1,50 m Nutzungszeit: 10 Jahre, − Für die Bestattung von Verstorbenen ab 2 Jahren und unter 6 Jahren Grabgröße: 1,00 x 1,50 m Nutzungszeit: 20 Jahre,

(2) Erdreihengrabstellen, sind Reihengrabstellen, für die Bestattung von einem Sarg. − Für Verstorbene ab Vollendung des 6. Lebensjahres. Grabgröße: 1,30 x 2,50 m Nutzungszeit: 20 Jahre

(3) Erdwahlgrabstellen, sind ein- oder zweistellige Wahlgrabstellen. Je Stelle können ein Sarg und eine Urne innerhalb der ersten 20 Jahre nach Vergabe bestattet werden. Grabgröße: 1,30 x 2,50 m Nutzungszeit: 20 Jahre je Stelle und bis max. 20 Jahre Verlängerung

(4) Erdwahlgrabstellen K, sind ein- oder zweistellige Wahlgrabstellen. Je Stelle können ein Sarg und eine Urne bestattet werden. Grabgröße: 1,30 x 2,50 m Nutzungszeit: 20 Jahre je Stelle dauerhaft verlängerbar

(5) Erdgartenstellen, sind ein- oder mehrstellige Wahlgrabstellen. Je Stelle können ein Sarg und zwei Urnen bestattet werden. Grabgröße: 1,80 x 2,50 m Nutzungszeit: 20 Jahre je Stelle dauerhaft verlängerbar Erdgartenstellen - verkürzte Anlageform: Grabgröße: 2,60 x 2,50 m - Einzelstelle Grabgröße: 3,90 x 2,50 m - Doppelstelle

(6) Erdparkstellen, sind ein- oder mehrstellige Wahlgrabstellen. Je Stelle können ein Sarg und drei Urnen bestattet werden. Grabgröße: 2,00 x 2,50 m Nutzungszeit: 20 Jahre je Stelle dauerhaft verlängerbar

(7) Mauerstellen K, sind zwei- oder mehrstellig Wahlgrabstellen. Je Stelle können ein Sarg und drei Urnen bestattet werden. Grabgröße: 4,00 x 4,00 m Nutzungszeit: 20 Jahre als Doppelstelle dauerhaft verlängerbar Je weiteres Grablager 2,00 m zusätzliche Breite.

C: Urnengrabstellen

(1) Urnenreihenstellen, sind Reihengrabstellen, für die Bestattung einer Urne. Grabgröße: 0,70 x 0,70 m Nutzungszeit : 20 Jahre

(2) Urnengrabstellen K, sind Wahlgrabstellen, für die Bestattung von vier Urnen. Grabgröße: 1,00 x 1,00 m Nutzungszeit: 20 Jahre dauerhaft verlängerbar

(3) Urnenwahlstellen, sind Wahlgrabstellen, für die Bestattung von zwei Urnen innerhalb der ersten 20 Jahre nach der Vergabe. Grabgröße: 1,00 x 1,00 m Nutzungszeit: 20 Jahre und bis max. 20 Jahre Verlängerung

(4) Urnengartenstellen, sind Wahlgrabstellen, für die Bestattung von vier Urnen. Grabgröße: 1,5 – 2,0 m² Nutzungszeit: 20 Jahre dauerhaft verlängerbar

(5) Urnenparkstellen, sind Wahlgrabstellen, für die Bestattung von sechs Urnen. Grabgröße: 2,0 – 3,0 m² Nutzungszeit: 20 Jahre dauerhaft verlängerbar Urnenparkstellen können durch Erwerb weiterer Fläche auf bis zu 5 m² vergrößert werden.

D: Gemeinschaftsgrabanlagen

(1) Gemeinschaftsgrabanlagen werden von der Stadt geplant und erstellt. Sie legt ein Gestaltungs- und ein Belegungskonzept fest und organisiert die Pflege und Unterhaltung.

(2) Im Gestaltungskonzept jeder Gemeinschaftsgrabanlage wird die Form der gärtnerischen Gestaltung festgelegt, ob und in welchem Umfang die Kennzeichnung von Namen und Lebensdaten erfolgen und in welcher Form individueller Grabschmuck eingebracht werden kann. Sieht das Gestaltungskonzept eine Kennzeichnung der Grabstelle nicht vor, informiert die Friedhofsverwaltung den Nutzungsberechtigten schriftlich über die konkrete Lage der Grabstelle im entsprechenden Grabfeld.

(3) Im Belegungskonzept jeder Gemeinschaftsgrabanlage wird festgelegt, ob Erd- oder Feuerbestattungen, in welcher Abfolge und Dichte durchgeführt werden und in wieweit Reservierungen möglich sind.

(4) Die Gestaltungs- und Belegungskonzepte können in der Friedhofsverwaltung eingesehen werden.

(5) Für die Beisetzung eines Verstorbenen oder einer Asche ist eine einmalige Gebühr entsprechend der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

(6) Ausbettungen aus und Umbettungen innerhalb von Gemeinschaftsgrabanlagen sind grundsätzlich nicht möglich.

(7) Das Ausschmücken der Beisetzungsstelle über das im Gestaltungskonzept festgelegte Maß hinaus oder das Ablegen von Grabschmuck an anderen als den vorgesehenen Stellen ist nicht gestattet.

§ 18 – Besondere Grabstellen und Ehrengrabstellen

(1) Die Anerkennung als besondere oder Ehrengrabstelle, einzeln oder in geschlossenen Feldern, sowie deren Anlage und Unterhaltung, obliegt der Stadt.

(2) Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft bleiben dauerhaft bestehen.

(3) Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten der Stadt Plauen werden durch Beschluss des Stadtrates in ein entsprechendes Verzeichnis aufgenommen. Die Aufnahme der jeweiligen Grabstätte in das Verzeichnis ist dem Nutzungsberechtigten der Grabstätte bekannt zu geben. Die in das Verzeichnis aufgenommenen Grabstätten dürfen nur mit Zustimmung der Stadt verändert oder eingeebnet werden. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte, die in das Verzeichnis aufgenommen wurde, erfolgt die Pflege und Erhaltung dieser Grabstätte durch die Stadt.

(4) Die Anlage von Massengräbern ist nur aus zwingenden Gründen zulässig.

V Grabgestaltung, Grabmale, Unterhaltung, Pflege

§ 19 – Allgemeines

(1) Zur Erreichung einer einheitlichen Gestaltungskonzeption erlässt die Stadt Vorschriften für die Gestaltung der Grabstellen. Ziel ist es, den Gesamtcharakter der Friedhofsanlagen zu erhalten. Die Gestaltung einer Grabstelle soll den besonderen Charakter eines Friedhofsteiles unterstreichen und sich der unmittelbaren Umgebung anpassen. Der Hauptfriedhof steht als Gesamtanlage unter Denkmalschutz.

(2) Bestandteil der Gestaltungvorschriften sind:

  • die Richtlinien für die gärtnerische Gestaltung der Grabstellen (Anlage 1 der Satzung) und
  • die Richtlinien für das Aufstellen von Grabmalen und das Errichten von sonstigen baulichen

Anlagen (Anlage 2 der Satzung). (3) Alle Grabstellen müssen im Rahmen dieser Gestaltungsvorschriften hergerichtet, dauernd instand gehalten und gepflegt werden.

§ 20 – Herrichtung der Grabstellen

(1) Die erstmalige Herrichtung der Grabstellen auf dem Hauptfriedhof erfolgt auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch die Stadt. Die erstmalige Herrichtung der Grabstellen auf dem Friedhof Kauschwitz erfolgt analog Satz 1 oder durch Beauftragung eines zugelassenen Steinmetzbetriebes durch den Nutzungsberechtigten unter Beachtung der Richtlinien in den Anlagen 1 und 2.

Mit dem Neuerwerb eines Nutzungsrechtes ist gleichzeitig der Auftrag zur Erstherrichtung zu erteilen.

(2) Urnengrabstellen müssen innerhalb von 6 Monaten nach der ersten Beisetzung hergerichtet werden. Bei Erdgrabstellen muss nach erfolgter Bestattung zum Setzen des Erdaushubes ein Grabprovisorium angelegt werden. Nach frühestens 9 Monaten und spätestens 18 Monaten ist dann die Grabstelle herzurichten.

(3) Unzulässig ist:

a) das Errichten von Rankgerüsten, Pergolen, Gittern oder Zäunen,

b) das Aufstellen einer Bank oder sonstiger Sitzgelegenheit, ohne vorheriger Genehmigung der Stadt,

c) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, die über die Grabfläche oder über eine Höhe von 1,50 m hinauswachsen,

d) Ranken und Ausläufer bildende Pflanzen über die Grabstelle hinauswachsen zu lassen.

(4) Die Grabstellen auf dem Hauptfriedhof

a) müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Bodendeckende, niedrige Pflanzen, insbesondere immergrüne und ausdauernde Pflanzen sind zu bevorzugen,

b) sind mit bodendeckenden Pflanzen einzufassen, Hecken bildende Pflanzen und Einfassungen aus Stein, Beton, Metall, Glas, Holz oder Kunststoff sind nicht zulässig,

c) dürfen nicht mit Kies, Splitt, Mulch oder jeglicher Art von Granulaten abgedeckt werden,

d) dürfen nicht flächig mit Platten belegt oder mit luft- und wasserundurchlässigen Abdeckungen versehen werden.

(5) Die Grabstellen auf dem Friedhof in Kauschwitz,

a) sind mit einer Steineinfassung, entsprechend den Richtlinien der Anlage 2 oder mit bodendeckenden Pflanzen zu umranden, andere Materialien sind nicht zulässig,

b) dürfen auf Teilflächen mit hellem Kies oder Splitt abgedeckt werden,

c) dürfen nicht mehr als 50% mit einer luft- und wasserundurchlässigen Steinabdeckung versehen werden, die Richtlinien der Anlage 2 sind zu beachten; andere Materialien zur Flächenabdeckung sind unzulässig.

(6) Die Stadt ist berechtigt, nach vorheriger Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten und entschädigungslos:

a) unstatthafte gärtnerische Anlagen,

b) wuchernde, absterbende und den Gesamteindruck beeinträchtigende Pflanzen,

c) Pflanzen und Gehölze, die in der Breite oder Höhe über die Grabgrenzen hinauswachsen, zu entfernen.

(7) Jede wesentliche Veränderung einer Grabstelle bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.

§ 21 Zustimmungserfordernis

für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen und deren wesentliche Veränderungen sind nur mit Zustimmung der Stadt gestattet. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere der Gestaltungsvorschriften gemäß § 19 Abs. 1 und der Richtlinien in Anlage 2 sowie die Erfüllung der Anforderungen zur Fundamentierung und Befestigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen und der Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Eignung von Gewerbetreibenden im Sinne von § 22 Abs. 2 gewährleistet sind. (2) Der Antrag auf Zustimmung ist rechtzeitig und schriftlich vom beauftragten Gewerbetreibenden bei der Stadt zu stellen. Die Ausführung darf erst nach schriftlicher Erteilung der Zustimmung beginnen. Der Antrag für Grabmale muss enthalten:

a) eine Zeichnung des vorgesehenen Grabmals mit Grundriss sowie Vorder- und Seiten-ansicht im Maßstab 1 : 10 oder bemaßt und Angaben zur Fundamentierung,

b) Angaben zur Art des Materials, seiner Farbe, Bearbeitung und Oberflächenbeschaffenheit,

c) Angaben zur Art und Anordnung der Schrift, von Ornamenten und Symbolen, die Art ihrer Bearbeitung, Farbe und gegebenenfalls Material sowie eine Schriftprobe 1:1 oder die Maßangaben.

(3) Entsprechen aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht der erteilten Zustimmung, wurden sie ohne diese aufgestellt oder wurden ohne diese Veränderungen vorgenommen, so kann die Stadt von dem Nutzungsberechtigten die Beräumung oder die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes verlangen. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, kann die Stadt das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage auf dessen Kosten entfernen. Eine Aufbewahrungspflicht für beräumte Grabmale besteht nur für drei Monate. § 22 Abs. 6 letzter Satz gilt analog.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres, nach Zustimmungserteilung, errichtet worden ist.

(5) Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig.

(6) Provisorische Grabmale an Erdgräbern, beispielsweise in Form eines naturfarbenen Holzkreuzes, für die Zeit bis zum Setzen eines festen Grabmals sind ohne Zustimmung bis höchstens 18 Monate nach der Bestattung und mit einer maximalen Höhe von 1,00 m zulässig. Bei Überschreitung der Frist kann die Stadt die provisorischen Grabmale entfernen, eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

§ 22 – Fundamentierung, Befestigung und Verkehrssicherheit von

Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und des Handwerks, insbesondere nach den Regeln der TA Grabmal der Deutschen Natursteinakademie e. V. und den einschlägigen DIN- Vorschriften so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur von Gewerbetreibenden errichtet oder verändert werden, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind. Fachlich zuverlässig und geeignet sind Dienstleister, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin müssen Sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Zusätzlich müssen Sie für ihre Tätigkeit eine angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. § 7 bleibt unberührt.

(3) Gewerbetreibende, die im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 21 für unvollständige oder nicht den Regeln der Baukunst und des Handwerks entsprechende Entwürfe, Zeichnungen und Angaben verantwortlich sind, werden als unzuverlässig eingestuft. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich Gewerbetreibende bei der Errichtung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage nicht an die im Zustimmungsverfahren gemachten Angaben halten. Die Stadt kann die Zulassung nach § 7 entziehen.

(4) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für jeden Schaden, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird, ist der Nutzungsberechtigte der betreffenden Grabstelle.

(5) Zur Gewährleistung der Standfestigkeit gelten für stehende Grabmalsteine folgende Mindeststärken:

Grabsteinhöhe Mindeststärke bis 70 cm 12 cm bis 100 cm 14 cm über 100 cm 16 cm

Liegende Grabsteine müssen eine Mindeststärke von 12 cm aufweisen und dürfen mit einem maximalen Neigungswinkel der Schriftfläche von 15 ° verlegt werden.

(6) Durch die Stadt erfolgt jährlich die Prüfung der Standsicherheit der Grabmale sowie der Sicherheit der sonstigen baulichen Anlagen. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, die Sicherheit von sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Umlegungen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein entsprechendes Hinweisschild auf der Grabstelle, dass für die Dauer von drei Monat aufgestellt wird.

§ 23 – Entfernen von

Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, fallen diese entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt. Sofern Grabstellen von der Stadt abgeräumt werden, hat der bisherige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

§ 24 Schutz

wertvoller Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen

(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und sonstige bauliche Anlagen oder solche, die in ihrer besonderen Eigenart dem Friedhof erhalten bleiben sollen und Grabmale von Personen, die sich in besonderem Maße um das Wohl der Stadt Plauen verdient gemacht haben, stehen unter besonderem Schutz der Stadt. Über die Unterschutzstellung entscheidet die Stadt unter Beteiligung der zuständigen Denkmalschutzbehörden nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen. Die Unterschutzstellung wird dem Nutzungsberechtigten der Grabstelle mitgeteilt. Jede Änderung oder das Entfernen derartiger Grabmale und baulichen Anlagen kann durch die Stadt untersagt werden. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes sind diese Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen von der Stadt zu erhalten und zu pflegen.

(2) Grabstellen mit denkmalgeschützten oder historisch wertvollen Grabmalen oder baulichen Anlagen, bei denen das Nutzungsrecht abgelaufen ist und nicht mehr verlängert wurde, kann die Stadt in Verbindung mit einer Patenschaft für das geschützte Grabmal oder die bauliche Anlage neu vergeben. Der Grabpate kann das Grabmal oder die bauliche Anlage kostenfrei nutzen und verpflichtet sich dazu, die Grabaufbauten zu pflegen, für die Standsicherheit zu sorgen und die Kosten für notwendige Sanierungen und Restaurierungen zu tragen. Alle Maßnahmen sind mit der Stadt und gegebenenfalls der Denkmalschutzbehörde abzustimmen und vertraglich zu regeln. Mit Vergabe einer Grabmalpatenschaft verbleibt das Grabmal oder die bauliche Anlage im Eigentum der Stadt.

§ 25 – Pflege der Grabstellen

(1) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstelle selbst pflegen oder einen Fachbetrieb im Sinne des § 7 beauftragen. Das gilt nicht für Grabanlagen, in denen die Stadt die Pflege übernimmt.

(2) Bei der Pflege der Grabstellen anfallender Unrat sowie anfallende überschüssige Erde, Steine, Pflanzenreste, verwelkte Blumen und Kränze sind zu den Sammelstellen zu bringen und getrennt nach kompostierbaren und nicht kompostierbaren Stoffen zu entsorgen.

(3) Die Pflege und Unterhaltung der gärtnerischen Anlage außerhalb der Grabstelle obliegen ausschließlich der Stadt. Diese Anlagen dürfen durch Friedhofsnutzer nicht verändert oder Teile davon entfernt werden.

(4) Die Instandsetzung von Bodensenkungen, als Folge von Erdbestattungen obliegt dem Nutzungsberechtigten. Die Stadt kann bei entstandenen Unfallgefahren eine Instandsetzung verlangen. Kommt der Nutzungsberechtigte dem nicht nach, ist die Stadt berechtigt, auf dessen Kosten die Bodensenkung und entstandene Folgeschäden zu beseitigen.

§ 26 – Vernachlässigung der Pflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird dieser durch eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstelle auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen und aufgefordert, sich mit der Stadt in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis unbeachtet, können Grabstellen von der Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten eingeebnet und eingesät werden.

(2) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die Bepflanzung innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

VI.

Schlussvorschriften

§ 27 – Alte Rechte / Übergangsbestimmungen

(1) Für alle Grabstellen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung auf den Friedhöfen überlassen worden sind, richtet sich das Nutzungsrecht und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die Stadt ist berechtigt, bestehende Grabfelder zur Wiederbelegung solang zu sperren, bis die Nutzungszeiten aller Grabstellen im Grabfeld abgelaufen sind. Erworbene Nutzungsrechte werden dadurch nicht berührt.

§ 28 – Haftung

(1) Die Stadt Plauen haftet nicht für Schäden, die durch eine nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen, insbesondere durch Diebstahl, Vandalismus oder andere Beschädigung oder durch Wildverbiss. Ebenso wenig haftet die Stadt für witterungsbedingte Schäden.

(2) Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

(3) Während der Wintermonate gewährleistet die Friedhofsverwaltung bei entsprechender Wetterlage durch Räumen und Streuen der Hauptwege den Zugang zum Krematorium, zu den Trauerhallen und zu den Bestattungsplätzen. Die Benutzung der übrigen Wege und Treppen erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 29 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 30 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. 1. § 5 die Öffnungszeiten missachtet, 2. § 6 Abs. 3 Nr. 1 die Wege der Friedhöfe mit Kraftfahrzeugen, Motorrädern, Mopeds oder Fahrrädern befährt oder - bei Zulässigkeit des Befahrens gemäß der Vorschrift - die Hauptwege mit einer die ausgewiesene Höchstgeschwindigkeit übersteigende Geschwindigkeit befährt oder beim Herannahen eines Trauerzuges das Fahrzeug nicht unverzüglich anhält und den Motor abstellt,
  1. 3. § 6 Abs. 3 Nr. 2 Waren außerhalb der zugelassenen Verkaufsanlagen oder gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt,
  1. 4. § 6 Abs. 3 Nr. 3 Sammlungen durchführt, Druckschriften, Plakate, Reklameschriften oder dergleichen anbringt oder verteilt,
  1. 5. § 6 Abs. 3 Nr. 4 ohne Auftrag eines Berechtigten und Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert oder filmt,
  1. 6. § 6 Abs. 3 Nr. 5 Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitbringt,
  1. 7. § 6 Abs. 3 Nr. 6 die Friedhöfe oder ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstellen verunreinigt oder beschädigt, Rasen oder bepflanzte Flächen oder Grabstätten unberechtigt betritt, Zweige oder Blumen abreißt oder abschneidet oder Einfriedungen übersteigt,
  1. 8. § 6 Abs. 3 Nr. 7 an Sonn- oder Feiertagen oder während einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten ausführt,
  1. 9. § 6 Abs. 3 Nr. 8 Abraum, Werkstoffe oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder an den dafür bestimmten Stellen Abfälle nicht nach Stoffarten trennt,
  1. 10. § 6 Abs. 3 Nr. 11 Salze oder chemische Mittel zur Reinigung oder zur Vertilgung von Unkraut oder Schädlingen ohne besondere Erlaubnis der Stadt verwendet,
  1. 11. § 6 Abs. 3 Nr. 12 auffällige politische Symbole, insbesondere Fahnen, Transparente oder Spruchbänder, auf den Friedhöfen mitführt,
  1. 12. § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern oder andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ohne die Zustimmung der Stadt durchführt oder Auflagen nicht oder nicht vollständig erfüllt,
  1. 13. § 6 Abs. 4 bei Totengedenkfeiern und anderen nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen auf den Friedhöfen Maßnahmen ergreift, die vom Veranstalter nicht gewollt sind und den Charakter der Veranstaltung stören, insbesondere eine solche Veranstaltung zur Demonstration einer politischen Haltung missbraucht, oder während einer Veranstaltung ohne die Zustimmung des Veranstalters filmt oder fotografiert,
  1. 14. § 6 Abs. 7 Kunststoffe oder sonstige nicht verrottende oder umweltschädigende Werkstoffe in Produkten der Trauerfloristik, für Grabschmuck oder bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, verwendet,
  1. 15. § 7 Abs. 1, 5, 6 und 7 als Gewerbetreibender ohne vorherige Zulassung durch die Stadt auf den Friedhöfen gewerblich tätig wird, außerhalb der Öffnungszeiten der Friedhofsverwaltung auf den Friedhöfen Arbeiten durchführt, sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
  1. 16. § 11 Absatz 9 Trauerfeiern ohne die Zustimmung des nächsten Angehörigen in Bild oder Ton aufnimmt,
  1. 17. § 21 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung der Stadt errichtet oder wesentlich verändert,
  1. 18. § 22 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert, 19. § 22 Absatz 4 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in würdigem und verkehrssicherem Zustand hält,
  1. 20. § 23 Absatz 1 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen vor Ablauf des Nutzungsrechtes ohne Zustimmung der Stadt entfernt.
  1. 21. § 26 Grabstätten vernachlässigt,
  1. 22. § 25 Absatz 3 gärtnerische Anlagen außerhalb einer Grabstelle verändert oder Teile davon entfernt.

Eine Ordnungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen § 6 Absatz 3 liegt nicht vor, wenn für die betreffende Handlung eine entsprechende Ausnahmegenehmigung durch die Stadt erteilt wurde.

Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 EUR und höchstens 1000 EUR, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500 EUR geahndet werden.

§ 31 – Inkrafttreten

Anlage 1 zur Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Plauen

Richtlinien für die gärtnerische Gestaltung der Grabstellen auf den kommunalen Friedhöfen der Stadt Plauen gemäß § 19 Absatz 2 dieser Satzung

A: Hauptfriedhof

  1. 1. Grabstellen für Erdbestattungen
  1. 1.1. Grabprovisorium Bei allen Erdbestattungsgrabstellen muss nach erfolgter Erdbestattung zum Setzen des Erdaushubes ein Grabprovisorium für das 1. Jahr angelegt werden. Dabei ist ein Grabhügel, Länge ca.180 cm, Breite ca.70 cm, Höhe ca. 20 cm, mit pflanzbarem Kulturboden anzulegen. Es sollen nur saisonale, keine ausdauernden Pflanzen gesetzt werden. Nach frühestens 9 Monaten und spätestens 18 Monaten, je nach Jahreszeit, muss dann die Erstherrichtung entsprechend der Richtlinien zur jeweiligen Grabart erfolgen.
  1. 1.2. Kindergrabstellen für die Bestattung von Verstorbenen unter 6 Jahren sowie Fehlgeborenen und Totgeborenen, werden in einem gesondert ausgewiesenen Grabfeld, in Reihe, auf Rasenflächen vergeben. Es sind Grabhügel von ca.15 cm Höhe über Niveau in den Maßen 130 x 60 cm (äußeres Maß) mit Kulturboden anzulegen. Die Ränder sind in einem Böschungswinkel von ca. 60°anzulegen und mit bodendeckenden, ausdauernden Pflanzen zu befestigen. Die Fläche der Grabbeete kann mit wechselnden Blühpflanzen, mit ausdauernden, niedrigen Stauden oder bodendeckenden Gehölzen bepflanzt werden. Anstelle eines Grabmales kann ein kleinwüchsiges Gehölz gepflanzt werden. Der Wuchs ist durch geeignete Maßnahmen auf maximal 1 m Höhe und die Größe der Grabstelle zu begrenzen. Die Zwischenräume sind als Rasen anzulegen, Platten sind nicht zulässig.
  1. 1.3. Erdreihenstellen für die Bestattung von Verstorbenen ab Vollendung des 6. Lebensjahres werden in einem Rasengrabfeld, in Reihe vergeben. Es sind Grabhügel von ca.15 cm Höhe über Niveau in den Maßen 170 x 75 cm (äußeres Maß) mit Kulturboden anzulegen. Die Ränder sind in einem Böschungswinkel von ca. 60° anzulegen und mit bodendeckenden, ausdauernden Pflanzen zu befestigen. Die Fläche der Grabbeete kann mit wechselnden Blühpflanzen, mit ausdauernden, niedrigen Stauden oder bodendeckenden Gehölzen bepflanzt werden. Anstelle eines Grabmales kann ein kleinwüchsiges Gehölz gepflanzt werden. Der Wuchs ist durch geeignete Maßnahmen auf maximal 1 m Höhe und die Größe der Grabstelle zu begrenzen. Die Zwischenräume sind als Rasen anzulegen, Platten sind nicht zulässig.
  1. 1.4. Erdwahlgrabstellen, werden in einem Rasengrabfeld mit Zwischenwegen in Reihe vergeben. Es sind Grabhügel von ca.15 cm Höhe über Niveau in den Maßen 170 x 75 cm (äußeres Maß) mit Kulturboden anzulegen. Die Ränder sind in einem Böschungswinkel von ca. 60° anzulegen und mit bodendeckenden, ausdauernden Pflanzen zu befestigen. Die Fläche der Grabbeete kann mit wechselnden Blühpflanzen, mit ausdauernden, niedrigen Stauden oder bodendeckenden Gehölzen bepflanzt werden. Zwischen den Grabbeeten wird Rasen angesät und es sind je 3 Trittplatten aus bruchrauhem Theumaer Schiefer, zugeschlagen 30 x 30 cm, zu verlegen. Anstelle eines Grabmales kann ein kleinwüchsiges Gehölz gepflanzt werden. Der Wuchs ist durch geeignete Maßnahmen auf maximal 1 m Höhe und die Größe der Grabstelle zu begrenzen. Weitere Gehölze sind nicht zulässig. Die Zwischenräume sind als Rasen und reservierte Grabstellen sind mit Rasen anzulegen. 1.5. Erdgartenstellen, werden in verschiedenen Lagen, ein- oder mehrstellig vergeben. In aufgelockerter Gestaltung, in Parklage, kann eine flächige Gestaltung erfolgen, es können Grabbeete in langer klassischer Form oder kurze, individuell geformte Grabhügel z. B. als Steinvorpflanzung angelegt werden. Bepflanzte Flächen sind ca. 10 cm, Grabhügel sind ca. 15 cm erhöht mit Kulturboden anzulegen. Die Ränder sind in einem Böschungswinkel von ca. 60° anzulegen und mit bodendeckenden, ausdauernden Pflanzen zu befestigen. Die Fläche der Grabbeete kann mit wechselnden Blühpflanzen, mit ausdauernden, niedrigen Stauden oder bodendeckenden Gehölzen bepflanzt werden. Trittplatten aus bruchrauhem Theumaer Schiefer, polygonal oder zugeschlagen können verlegt werden, andere Platten und Materialien nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Es dürfen Gehölze gepflanzt werden, welche im ausgewachsenen Zustand nicht höher als 1,50 m werden und die Größe der Grabstelle nicht überschreiten. Restflächen sind flurgerecht mit Rasen anzulegen. In verkürzter Anlageform, in Reihe, sind die Grabflächen durch eine fortlaufende Pflegekante aus Beton, von 25 cm Breite, geteilt. Die obere Teilfläche wird in voller Breite als Grabbeet ca. 10 cm erhöht mit Kulturboden angelegt. Die Ränder sind in einem Böschungswinkel von ca. 60° anzulegen und mit bodendeckenden, ausdauernden Pflanzen zu befestigen. Die Fläche der Grabbeete kann mit wechselnden Blühpflanzen, mit ausdauernden, niedrigen Stauden oder bodendeckenden Gehölzen bepflanzt werden. Die untere Teilfläche ist flurgerecht mit Rasen anzulegen, dabei sind 3 Stk. Trittplatten, 30 x 30 cm aus Beton in einem vorgegebenen System einzuarbeiten.
  1. 1.6. Erdparkstellen, werden in verschiedenen, exponierten Lagen, ein oder mehrstellig vergeben. In aufgelockerter Gestaltung, in Parklage, kann eine flächige Gestaltung erfolgen, es können Grabbeete in langer klassischer Form oder kurze individuell geformte Grabbeete z. B. als Steinvorpflanzung angelegt werden. Bepflanzte Flächen sind ca. 10 cm, Grabhügel sind ca. 15 cm erhöht mit Kulturboden anzulegen. Die Ränder sind in einem Böschungswinkel von ca. 60° anzulegen und mit bodendeckenden, ausdauernden Pflanzen zu befestigen. Die Fläche der Grabbeete kann mit wechselnden Blühpflanzen, mit ausdauernden, niedrigen Stauden oder bodendeckenden Gehölzen bepflanzt werden. Trittplatten aus bruchrauhem Theumaer Schiefer, polygonal oder zugeschlagen, können verlegt werden, andere Platten und Materialien nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Es dürfen Gehölze gepflanzt werden, welche im ausgewachsenen Zustand nicht höher als 1,50 m werden und die Größe der Grabstelle nicht überschreiten. Restflächen sind flurgerecht mit Rasen anzulegen.

In geschlossenen Grabfeldern, in Reihe, müssen die Grabstellen in der vorgegebenen Abmessung und Form flächig gestaltet werden. Alle Vorgaben wie bei aufgelockerter Gestaltung gelten entsprechend.

  1. 2. Grabstellen für Urnenbeisetzungen
  1. 2.1. Urnenreihenstellen, werden in ausgewiesenen Grabfeldern in Reihe vergeben. Es sind Grabhügel von ca.15 cm Höhe über Niveau in den Maßen 70 x 70 cm (äußeres Maß) mit Kulturboden anzulegen. Die Ränder sind in einem Böschungswinkel von ca. 60° anzulegen und mit bodendeckenden, ausdauernden Pflanzen zu befestigen. Die Fläche der Grabbeete kann mit wechselnden Blühpflanzen, mit ausdauernden, niedrigen Stauden oder bodendeckenden Gehölzen bepflanzt werden. Das Pflanzen jeglicher Sträucher oder Koniferen ist nicht gestattet. Platten sind nicht zulässig. Es sind nur liegende Grabmale innerhalb der Grabfläche zulässig. Wege sind zwischen den Reihen angelegt. Das Anlegen von Wegen zwischen den einzelnen Gräbern ist nicht gestattet.
  1. 2.2. Urnenwahlstellen, werden in ausgewiesenen Grabfeldern in Reihe vergeben. Es sind Grabhügel von ca.15 cm Höhe über Niveau in den Maßen 100 x 100 cm (äußeres Maß) mit Kulturboden anzulegen. Die Ränder sind in einem Böschungswinkel von ca. 60° anzulegen und mit bodendeckenden, ausdauernden Pflanzen zu befestigen. Die Fläche der Grabbeete kann mit wechselnden Blühpflanzen, mit ausdauernden, niedrigen Stauden oder bodendeckenden Gehölzen bepflanzt werden. Das Pflanzen jeglicher Sträucher oder Koniferen ist nicht gestattet, nur anstelle eines Grabmales kann ein kleinwüchsiges Gehölz gepflanzt werden. Der Wuchs ist durch geeignete Maßnahmen auf maximal 1 m Höhe und die Größe der Grabstelle zu begrenzen. Platten sind nicht zulässig. Innerhalb der Grabfläche ist das Grabmal aufzustellen oder zu legen. Wege sind zwischen den Reihen angelegt. Das Anlegen von Wegen zwischen den einzelnen Gräbern ist nicht gestattet.
  1. 2.3. Urnengartenstellen, werden in verschiedenen Lagen vergeben. In aufgelockerter Gestaltung, in Parklage, ist ein individuell geformtes Grabbeet, bis 2 m² Größe, ca. 15 cm erhöht mit Kulturboden anzulegen. Die Ränder sind in einem Böschungswinkel von ca. 60° anzulegen und mit bodendeckenden, ausdauernden Pflanzen zu befestigen. Die Fläche der Grabbeete kann mit wechselnden Blühpflanzen, mit ausdauernden, niedrigen Stauden oder bodendeckenden Gehölzen bepflanzt werden. Trittplatten aus bruchrauhem Theumaer Schiefer, polygonal oder zugeschlagen, können verlegt werden, andere Platten und Materialien nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Es dürfen Gehölze gepflanzt werden, welche im ausgewachsenen Zustand nicht höher als 1,50 m werden und die Größe der Grabstelle nicht überschreiten. Restflächen sind flurgerecht mit Rasen anzulegen.

In Reihe, werden Gartenstellen in einem Grabfeld vergeben, in dem Plattenwege angelegt und die Grabstellen untereinander durch Pflegekanten abgetrennt sind. Auf der ca. 2 m² großen Fläche sind Grabbeete, ca. 10 cm erhöht mit Kulturboden anzulegen. Die Ränder sind in einem Böschungswinkel von ca. 60° anzulegen und mit bodendeckenden ausdauernden Pflanzen zu befestigen. Die Fläche der Grabbeete kann mit wechselnden Blühpflanzen, mit ausdauernden, niedrigen Stauden oder bodendeckenden Gehölzen bepflanzt werden. Es kann eine Trittplatte aus Beton 30 x 30 cm eingearbeitet werden, andere Platten und Materialien nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Es dürfen Gehölze gepflanzt werden, welche im ausgewachsenen Zustand nicht höher als 1,50 m werden und die Größe der Grabstelle nicht überschreiten.

  1. 2.4. Urnenparkstellen, werden in verschiedenen, exponierten Lagen vergeben. Es ist ein individuell geformtes Grabbeet, bis 3 m² Größe, ca. 15 cm erhöht mit Kulturboden anzulegen. Die Ränder sind in einem Böschungswinkel von ca. 60° anzulegen und mit bodendeckenden, ausdauernden Pflanzen zu befestigen. Die Fläche der Grabbeete kann mit wechselnden Blühpflanzen, mit ausdauernden, niedrigen Stauden oder bodendeckenden Gehölzen bepflanzt werden. Trittplatten aus bruchrauhem Theumaer Schiefer, polygonal oder zugeschlagen, können verlegt werden, andere Platten und Materialien nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Es dürfen Gehölze gepflanzt werden, welche im ausgewachsenen Zustand nicht höher als 1,50 m werden und die Größe der Grabstelle nicht überschreiten. Restflächen sind flurgerecht mit Rasen anzulegen. B: Friedhof Kauschwitz
  1. 1. Erdwahlgrabstellen, werden in einem Rasengrabfeld, ohne Zwischenwege, in Reihe vergeben. Die Grabstellen sind:
    • a) mit einer Steinumrandung, entsprechend der Richtlinien für das Aufstellen von Grabmalen und das Errichten von sonstigen baulichen Anlagen, einzufassen. Die Einfassung ist durch einen Steinmetzbetrieb fachgerecht zu fertigen, Material und Farbe ist mit dem vorgesehenen Grabstein abzustimmen. Die Zustimmung zur Errichtung der Einfassung ist gemeinsam mit dem gegebenenfalls vorgesehenen Grabmal zu beantragen, oder
    • b) mit einem Grabhügel von ca.15 cm Höhe über Niveau in den Maßen 170 x 75 cm (äußeres Maß) mit Kulturboden anzulegen. Die Ränder sind in einem Böschungswinkel von ca. 60° anzulegen und mit bodendeckenden, ausdauernden Pflanzen zu befestigen.

Die Grabfläche kann mit wechselnden Blühpflanzen, mit ausdauernden, niedrigen Stauden oder bodendeckenden Gehölzen bepflanzt werden. Eine Gestaltung mit Kies und Splitt ist möglich. Anstelle eines Grabmales kann ein kleinwüchsiges Gehölz gepflanzt werden. Der Wuchs ist durch geeignete Maßnahmen auf maximal 1 m Höhe und die Grabmaße zu begrenzen, weitere Gehölze sind nicht zulässig. Die Zwischenräume sind als Rasen anzulegen. Reservierte Grabstellen sind in die Gestaltung als Doppelstelle zu integrieren oder mit Rasen anzulegen.

  1. 2. Urnengrabstellen, werden in einem Rasengrabfeld, ohne Zwischenwege, in Reihe vergeben. Die Grabstellen sind
    • a) mit einer Steinumrandung, entsprechend der Richtlinien für das Aufstellen von Grabmalen und das Errichten von sonstigen baulichen Anlagen, einzufassen. Die Einfassung ist durch einen Steinmetzbetrieb fachgerecht zu fertigen, Material und Farbe ist mit dem vorgesehenen Grabstein abzustimmen. Die Zustimmung zur Errichtung der Einfassung ist gemeinsam mit dem gegebenenfalls vorgesehenen Grabmal zu beantragen, oder
    • b) mit einem Grabhügel von ca.15 cm Höhe über Niveau in den Maßen 70 x 90 cm (äußeres Maß, Breite x Länge) mit Kulturboden anzulegen. Die Ränder sind in einem Böschungswinkel von ca. 60° anzulegen und mit bodendeckenden, ausdauernden Pflanzen zu befestigen.

Die Grabfläche kann mit wechselnden Blühpflanzen, mit ausdauernden, niedrigen Stauden oder bodendeckenden Gehölzen bepflanzt werden. Eine Gestaltung mit Kies und Splitt ist möglich. Anstelle eines Grabmales kann ein kleinwüchsiges Gehölz gepflanzt werden. Der Wuchs ist durch geeignete Maßnahmen auf maximal 1 m Höhe und die Größe der Grabstelle zu begrenzen, weitere Gehölze sind nicht zulässig. Die Zwischenräume sind als Rasen anzulegen.

  1. 3. Mauerstellen, werden entlang der Friedhofsmauer in Reihe vergeben. Die Grabstellen sind durch niedrige Mauern seitlich und an der Vorderseite, entsprechend der Richtlinien für das Aufstellen von Grabmalen und das Errichten von sonstigen baulichen Anlagen, zu umranden. Die hintere Grenze stellt die Friedhofsmauer dar. Auf der Grabfläche können wechselnde Blühpflanzen, ausdauernde, niedrige Stauden oder bodendeckende Gehölze gepflanzt werden. Eine Gestaltung mit Kies und Splitt ist möglich. Es dürfen Gehölze gepflanzt werden, welche im ausgewachsenen Zustand nicht höher als 1,50 m werden und die Größe der Grabstelle nicht überschreiten. Anlage 2 zur Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Plauen

Richtlinien für das Aufstellen von Grabmalen und das Errichten von sonstigen baulichen Anlagen auf den kommunalen Friedhöfen der Stadt Plauen gemäß § 19 Absatz 2 dieser Satzung

  1. 1. Allgemeines

(1.1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind wesentliche Elemente des Friedhofes. Sie müssen der Würde des Ortes entsprechen, sich gestalterisch an die Umgebung anpassen und ins Gestaltungskonzept der Gesamtanlage einfügen.

(1.2) Grabsteine sollen in ihrer Form schlicht, klar und materialgerecht sein sowie allseitig gleichmäßig handwerklich und materialentsprechend bearbeitet sein.

(1.3) Auf jeder Grabstelle ist grundsätzlich nur ein Grabmal zulässig. Die Größe des Grabmals muss in einem angemessenen Verhältnis zur Grabgröße stehen. Im Bedarfsfalle können weitere liegende Grabmale Verwendung finden, die Grabfläche darf dabei aber zu maximal 50 % bedeckt werden.

(1.4) Die Ausrichtung der Grabmale in den Grabfeldern wird im Rahmen der Grabfeldplanung durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.

  1. 2. Material

(2.1) Für Grabsteine darf nur Naturstein verwendet werden, Ersatzmaterialien, wie Beton, Betonwerkstein, Terrazzo, Keramik, Kunststoff, Glas, Porzellan oder ähnliches sind grundsätzlich nicht zulässig.

(2.2) Findlingsähnliche unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zulässig.

(2.3) Politur und Feinschliff sollen nur als gestalterische Elemente für Schriften, Ornamente und Symbole eingesetzt werden.

(2.4) Grabmale aus Holz und geschmiedetem oder gegossenem Metall sind zulässig, wenn sie von einem zugelassenen Fachbetrieb gemäß § 21 Abs. 2 beantragt, gefertigt und entsprechend

§ 22 Abs. 1 fundamentiert werden.

  1. 3. Beschriftung / Gestaltung

(3.1) Die Schriftenanordnung sowie Verwendung von Sinnzeichen (Ornamente) ist klar auf die Aussage des Grabmales sowie die Form und Größe zu beziehen. Rückseiten von Steinen können ebenfalls bescheiden durch Schrift und Sinnzeichen gestaltet werden.

(3.2) Schrifttexte sollen klare, schlichte Aussagen über den Toten enthalten.

(3.3) Schriften, Ornamente und Symbole sind ausreichend tief bzw. erhaben zu arbeiten, so dass die Lesbarkeit auch ohne farbige Tönung möglich ist. Bei farblicher Nachzeichnung von Buchstaben sollen diese nicht im starken Kontrast zur Gesamtfläche stehen. Auf dem Hauptfriedhof sind Gold- und Silberschriften nicht gestattet.

(3.4) Aufgesetzte Metallschriften sollen zusammenhängend gefertigt sein. Einzelne Metallbuch-staben sind sorgfältig mit dem Schriftträger zu verbinden.

(3.5.) Serienmäßig hergestellte Schriften und Ornamente sollen nicht verwendet werden. (3.6) Bei Holz- oder Metallgrabmalen sind Schriften nur aus dem gleichen Material zulässig.

(3.7) Nicht gestattet ist das Anbringen von Porzellan-, Emaille-, Holz-, Glas-, Kunststoff- und Metalltafeln und Lichtbildern.

(3.8) Das Anbringen von QR – Codes an Grabmalen unterliegt folgenden Auflagen:

  1. 1. Der Nutzungsberechtigte ist für die Inhalte und Darstellungen auf den Webseiten, auf die der QR – Code führt, verantwortlich.
  2. 2. Die Webseiten dürfen ausschließlich persönliche Informationen zum Verstorbenen und dessen persönlichem Umfeld enthalten.
  3. 3. Webseiten, auf die der QR-Code führt, dürfen nicht enthalten:
    • a) Inhalte, die verfassungs- oder rechtswidrig sind beziehungsweise den Tatbestand einer Straftat erfüllen,
    • b) pietätlose Informationen oder Gestaltungen,
    • c) Informationen oder Gestaltungen, die geeignet sind, Dritte in ihren Persönlichkeitsrechten zu verletzten oder zu beleidigen,
    • d) kommerzielle Werbung,
    • e) Verlinkungen zu Seiten, die Inhalte, Gestaltungen oder weitere Verlinkungen enthalten, die nach Nummer 3 a - d verboten sind. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, die Inhalte und Darstellungen zu prüfen. Bei Verstößen gegen die Auflagen, bezüglich der Inhalte, kann das Entfernen der Codes angeordnet werden.
  1. 4. Größen und Maße
  1. 4.1. Für die Größe der Grabmale auf dem Hauptfriedhof gelten folgende Festlegungen:

Grabstelle Grabmal Höhe Breite

Kindergrabstelle Stehende Grabsteine 65 – 70 cm 25 - 35 cm für Verstorbene unter 6 Jahre, Tot- und Fehlgeborene Liegende Grabsteine 30 cm 35 cm

Stehende Grabsteine 90 – 100 cm 35 - 45 cm Erdreihengrabstelle für Verstorbene über 6 Jahre Liegende Grabsteine 40 cm 40 cm

Stehende Grabsteine 90 – 100 cm 35 - 45 cm

Erdwahlstelle Liegende Grabsteine 40 - 60 cm 35 - 45 cm

Breitsteine, 70 – 90 cm bis 90 cm nur bei Doppelstellen

Stehende Grabsteine 90 – 110 cm 40 - 50 cm

Erdgartenstelle Liegende Grabsteine 50 - 70 cm 35 - 45 cm

Breitsteine, 90 – 100 cm bis 110 cm nur bei mehrstelligen Gräbern

Erdparkstelle Stehende Grabsteine 100 – 120 cm 40 - 50 cm Liegende Grabsteine 50 - 70 cm 35 - 45 cm

Breitsteine, 90 – 100 cm bis 130 cm nur bei mehrstelligen Gräbern

Urnenreihenstelle Liegende Grabsteine 30 cm 35 cm

Stehende Grabsteine 65 – 75 cm 30 - 40 cm Urnenwahlstelle Liegende Grabsteine 40 cm 40 cm

Stehende Grabsteine 90 – 110 cm 40 - 50 cm Urnengartenstelle Liegende Grabsteine 50 – 70 cm 35 - 45 cm

Stehende Grabsteine 100 – 120 cm 40 - 50 cm Urnenparkstelle Liegende Grabsteine 50 – 70 cm 35 – 45 cm

Bei Erdparkstellen und Urnenparkstellen in aufgelockerter Gestaltung kann die Stadt auch abweichende Maße zulassen.

  1. 4.2. Für die Größen der Grabmale auf dem Friedhof Kauschwitz gelten folgende Festlegungen:

Grabstelle Grabmal Höhe Breite

Stehende Grabsteine 90 – 100 cm 35 - 45 cm

Erdwahlstelle Liegende Grabsteine 80 - 100 cm 40 - 50 cm

Breitsteine, 80 – 90 cm bis 100 cm nur bei Doppelstellen

Stehende Grabsteine 90 – 120 cm 45 – 60 cm

Mauerstelle Liegende Grabsteine 60 – 150 cm 40 – 80 cm

Breitsteine 90 – 100 cm bis 150 cm

Stehende Grabsteine 55 – 70 cm 30- 40 cm Urnengrabstelle Liegende Grabsteine 40 cm 40 cm

Auf Mauergrabstellen können für Grabsteine im Sinne der Gesamtgestaltung der Grabstelle auch andere Maße zugelassen werden.

4.3.) Für Mauern und Einfassungen auf dem Friedhof Kauschwitz gelten folgende Festlegungen:

Mauerstellen In Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung kann die Fassade des an die Mauergrabstelle grenzenden Abschnitts der Friedhofsaußenmauer mit in die Gestaltung der Grabstelle integriert werden. Der Nutzungsberechtigte ist zur Unterhaltung des Fassadenabschnittes und gegebenenfalls der Mauerabdeckung verpflichtet. Satz 1 und 2 gelten analog für die Errichtung oder Nutzung und Erhaltung vorhandener Begrenzungsmauern zwischen den Mauergrabstellen und an deren Vorderseite.

Einfassungen von Erdwahl- und Urnengrabstellen, sollen nur aus Naturstein gearbeitet und nicht höher als 15 cm über Flur sein. Über die Zulassung anderer Materialien entscheidet die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des § 20 Abs. 5 Buchst. a der Friedhofssatzung. Material und Bearbeitungsgrad sollen im Einklang mit dem Grabmal stehen. Die Zustimmung zum Setzen einer Einfassung ist zusammen einem gegebenenfalls geplanten Grabmal zu beantragen. §§ 21 und 22 gelten analog.

Abmessungen der Einfassungen: Erdwahlgrabstelle: Einzelstelle: Breite: 75 – 80 cm Länge: 175 – 200 cm Doppelstelle: Breite: 180 – 200 cm Länge: 175 – 200 cm

Urnengrabstelle: Breite: 60 – 70 cm Länge: 80 – 90 cm

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Plauen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Plauen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 08xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Plauen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Plauen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 200 € (Urne) bzw. 945 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Urnenbeisetzung Friedhof Kauschwitz: 150 € (Ziff. 3.2.1.2.2)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Plauen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Nutzungszeit 30 Min.; kleine Feierhalle 155 €, Kauschwitz 77 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 08xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Plauen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Plauen:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: