Ev.-Luth. St. Johannis-Kirchgemeinde Plauen (Friedhof Steinsdorf)
Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO) vom 01.01.2024
für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Steinsdorf
Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in der jeweils geltenden
Fassung und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-
Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (Amtsblatt 1995, S. A 81)
hat die Ev.-Luth. St. Johannis-Kirchgemeinde die folgende Gebührenordnung für ihre Friedhöfe in Plauen
beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der
Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm
zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder
wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder
wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht
- für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
- für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für
die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für
den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
- für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
- für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort
angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.
(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt
werden.
(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus
erhoben.
§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat
der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie
ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 7 Gebührentarif
A. Benutzungsgebühren
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
1. Reihengrabstätten
1.1 für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres 300,00 €
(Ruhezeit 10 Jahre)
1.2 für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres 600,00 €
(Ruhezeit 20 Jahre)
2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)
2.1 für Sargbestattungen und Urnenbeisetzungen
2.1.1 Einzelstelle 700,00 €
2.1.2 Doppelstelle 1.400,00 €
2.2 Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an
Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für
Grabstätten
nach 2.1.1. 35,00 €
nach 2.1.2 70,00 €
II. Gebühren für die Bestattung:
(Verwaltungs- u. Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)
1.1 Sargbestattung (Verstorbene bis Vollendung des 2. 350,00 €
Lebensjahres)
1.2 Sargbestattung (Verstorbene ab Vollendung des 2. 1.060,00 €
Lebensjahres, inkl. 4 Sargträger)
1.3 Urnenbeisetzung 220,00 €
1.4 Trauerfeierbegleitung (durch Mitarbeiter der 80,00 €
Friedhofsverwaltung)
III. Umbettungen, Ausbettungen
Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen
Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche
Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt
20,00 € pro Grablager.
V. Gebühr für die Benutzung der Gebäude zur Trauerfeier:
1.1 Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle 65,00 €
1.2 Gebühr für die Benutzung der Kirche (nur kirchl. Trauerfeiern) 120,00 €
VI. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen
Die Gebühren enthalten die Kosten für Erstgestaltung, Beisetzungsgebühr, Namensträger, Nutzungsgebühr,
Friedhofsunterhaltungsgebühr, einfache Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit
(20 Jahre).
1. Urnengemeinschaftsanlage pro Beisetzung 2.860,00 €
B. Verwaltungsgebühren
1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie 40,00 €
anderer baulicher Anlagen
2. Erteilung einer Berechtigungskarte an einen 40,00 €
Gewerbetreibenden
3. Verwaltungsaufwand der Friedhofsverwaltung pro 45,00 €
Arbeitsstunde
§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen
Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der
Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut im nachfolgenden Amtsblatt der Stadt Plauen.
(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme aus :
- Zentrale Friedhofsverwaltung in Plauen (Reißiger Straße 57)
- Zentrales Pfarramt in Plauen (Untere Endestraße 2)…
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth.
Regionalkirchenamt Chemnitz am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 15.01.2015 außer
Kraft.
Quelle
Ev.-Luth. St. Johannis-Kirchgemeinde Plauen (Friedhof Steinsdorf)