Friedhofsgebühren Pöhl 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Pöhl · Sachsen · PLZ 08543

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2025 (Friedhofsgebührenordnung vom 12.08.2025, Friedhöfe Ruppertsgrün/Christgrün)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
900,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 500 € + Unterhalt 20 €/J. × 20 J. = 400 €
📄 § 7 Gebührentarif A.I Ziff. 2.1.1 GebO (Wahlgrabstätte Sarg, Einzelstelle)
Urnenwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
900,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Kleinste buchbare Einheit (Einzelstelle) umfasst bis zu 2 Urnen
🧮 Grabnutzung 500 € + Unterhalt 20 €/J. × 20 J. = 400 €
📄 § 7 Gebührentarif A.I Ziff. 2.2.1 GebO (Wahlgrabstätte Urnen, Einzelstelle je 2 Urnen)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
2.320,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Inkl. Erstgestaltung, Namensträger, Unterhaltung, Nutzungs- u. Beisetzungsgebühr
📄 § 7 Gebührentarif A.VI GebO (Urnengemeinschaftsanlage)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
700,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 700 € · Urne: 350 €
📄 § 7 Gebührentarif A.II Ziff. 1-2 GebO
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
130,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 7 Gebührentarif A.V GebO

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (Friedhofsgebührenordnung vom 12.08.2025, Friedhöfe Ruppertsgrün/Christgrün) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​ Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Kirchgemeinde Ruppertsgrün im Ev.-Luth. Brückenkirchspiel Vogtland — Gebührenordnung

2025 Ausgegeben: Dresden, 5. Dezember 2025 Nr. 303

Reg.-Nr. 34021 / 2025-303

Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Ruppertsgrün im Ev.- Luth. Brückenkirchspiel Vogtland Für die Friedhöfe: In Kommune Pöhl: Friedhof Ruppertsgrün, Friedhof Christgrün

vom 12.08.2025

Der Kirchenvorstand des Ev.-Luth. Brückenkirchspiels (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist Vogtland hat in seiner Sitzung vom 12.08.2025 aufgrund 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buch- wessen Interesse sie vorgenommen wird, stabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Fried-Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. hofsverwaltung durch schriftliche Erklärung über-1983 S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung, §§ 12 nommen hat oder wer für die Gebührenschuld ei-Absatz 1 und 12a der Rechtsverordnung über das kirch- nes anderen kraft Gesetzes haftet. liche Friedhofswesen in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuld-Mai 1995 (ABl. 1995 S. A 81) in der jeweils geltenden ner. Fassung sowie § 1 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 2 und 3 Absatz 1 der Verordnung über die amtliche Bekannt- §3 Entstehen der Gebührenschuld machung des Friedhofsanzeigers der Ev.-Luth. Landes- Die Gebührenschuld entsteht kirche Sachsens in elektronischer Form (Bekanntma-  für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme chungsverordnung Friedhofsanzeiger) vom 29. August der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung. 2023 (ABl. 2023 S. A 184) in der jeweils gültigen Fas-sung folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:  für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhal-tungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungs-

§ 1 Allgemeines rechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grab-

stätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrich- Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten tungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen Verlängerung der Grabstätte. der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.  für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.  für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Ver-

§ 2 Gebührenschuldner waltungshandlung.

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit

  1. 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflich- tige Leistung nach dieser Ordnung beantragt (1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausge- schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind in- löst hat, nerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.
  2. 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte er- worben oder verlängert hat, (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entspre- chender Sicherheiten können Bestattungen nicht
  3. 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Fried- verlangt werden. hofsverwaltung durch schriftliche Erklärung über- nommen hat oder wer für die Gebührenschuld ei- (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemein- nes anderen kraft Gesetzes haftet. schaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. (4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeit- raum von 5 Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist bis zum Ende des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.

Reg.-Nr. 34021 / 2025-303 Seite 1 von 3 Jahrgang 2025 – Nr. 303 Dresden, 5. Dezember 2025

§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger VI. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen

Gebühren Die Gebühren enthalten die Kosten für die Erstgestal-(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende tung, Namensträger, laufende Unterhaltung sowie Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstat- Friedhofsunterhaltungsgebühr, Grabnutzungsgebühr ten. und Beisetzungsgebühr für die Dauer der Ruhezeit (20 (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungs- Jahre). zwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Voll- Urnengemeinschaftsanlage streckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tra- pro Beisetzung 2.320,00 € gen. B. Verwaltungsgebühren

§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren 1. Genehmigung für die Errichtung eines

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgrün- Grabmals sowie anderer baulicher den wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestun- Anlagen (z. B. Einfassungen) 35,00 € det sowie ganz oder teilweise erlassen werden. 2. Genehmigung für die Veränderung eines Grabmals oder der Ergänzung

§ 7 Gebührentarif von Inschriften oder anderer

baulicher Maßnahmen 35,00 € A. Benutzungsgebühren 3. Erstellung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende 35,00 € I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungs-rechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr) §8 Besondere zusätzliche Leistungen

  1. 1. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre) Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die
  2. 2.1. für Sargbestattungen kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der
  3. 2.1.1. Einzelstelle 500,00 € Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand be- rechnet.
  4. 2.1.2. Doppelstelle 1.000,00 €
  5. 2.2. für Urnenbeisetzungen §9 Öffentliche Bekanntmachungen
  6. 2.2.1. Einzelstelle (je 2 Urnen) 500,00 € (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle künftigen
  7. 2.2.2. Doppelstelle (je 4 Urnen) 1.000,00 € Änderungen und Nachträge hierzu bedürfen der öf-
  8. 2.3. Gebühr für eine Verlängerung des fentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut. Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ab pro Jahr und Grablager 20,00 € 01.01.2024 im Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Lan- deskirche Sachsens (Friedhofsanzeiger). Der Fried- II. Bestattungs- und Beisetzungsgebühr hofsanzeiger erscheint ausschließlich elektronisch. (Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusam- (3) Der Friedhofsanzeiger wird auf der Internetpräsenz menhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstel- der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens veröffentlicht lung etc.) und ist erreichbar unter www.evlks.de/friedhofsanzeiger.
  9. 1. Sargbestattung 700,00 € (4) Der Friedhofsanzeiger wird zudem wie folgt zugäng-
  10. 2. Urnenbeisetzung 350,00 € lich gemacht: Pfarramt und/oder Friedhofsverwal- tung. Ein Ausdruck der Friedhofsgebührenordnung III. Umbettungen, Ausbettungen in der jeweils gültigen Fassung aus dem Friedhofs- Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 ver- anzeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens wird fahren. im Einzelfall vom Friedhofsträger zur Verfügung ge- stellt und übersandt. Eine Erstattung der Auslagen IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr kann verlangt werden. Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhal- tung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungs- (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderun- rechts) auf Dauer des Nutzungsrechts eine jährliche gen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Regionalkirchenamt Chemnitz-Leipzig am Tage Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. beträgt 20,00 € pro Grablager. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 25.10.2016 V. Gebühr für die Benutzung der Friedhofska- außer Kraft. pelle/Friedhofshalle Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle/Feierhalle pro Benutzung 130,00 €

Reg.-Nr. 34021 / 2025-303 Seite 2 von 3 Jahrgang 2025 – Nr. 303 Dresden, 5. Dezember 2025

Reichenbach, den 12.08.2025 Bestätigt

Kirchenvorstand des Ev.-Luth Brückenkirchspiel Vogtland AZ: R 56523 Vogtland, Brücken-Ksp. Chemnitz, 13.10.2025

L. S. Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Chemnitz-Leipzig

Lange Penz Vorsitzender Mitglied L. S.

i. A. Schwabe Sachbearbeiter

Reg.-Nr. 34021 / 2025-303 Seite 3 von 3

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2021 (Friedhofssatzung Gemeinde Pöhl vom 25./26.03.2021, Friedhof Jocketa) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung

zur Regelung des gemeindlichen Friedhofs- und Bestattungswesens der Gemeinde Pöhl

Aufgrund der §§ 4, 14 und 124 Abs.1 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Sächsischen Bestattungsgesetzes (SächsBestG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Pöhl am 25. März 2021 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – Begriffsbestimmungen

§ 4 – Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigenpflicht und Bestattungszeit

§ 9 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen

§ 10 – Ausheben der Gräber

§ 11 – Ruhezeit

§ 12 – Ausgrabungen und Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 13 – Arten der Grabstätten

§ 14 – Reihengrabstätten

§ 15 – Wahlgrabstätten

§ 16 – Beisetzung von Urnen mit den Aschen Verstorbener

V. Gestaltung der Grabstätten, Grabmale

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 18 – Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 19 – Zustimmungserfordernis

§ 20 – Anlieferung von Grabmalen

§ 21 – Standsicherheit der Grabmale

§ 22 – Unterhaltung und Verkehrssicherheit

§ 23 – Entfernen von Grabmalen

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 24 – Allgemeine Grundsätze

§ 25 – Vernachlässigung der Grabpflege

VII. Friedhofshalle und Trauerfeiern

§ 26 – Benutzung der Friedhofshalle

§ 27 – Trauerfeiern

VIII. Schlussvorschriften

§ 28 – Alte Rechte

§ 29 – Haftung

§ 30 – Gebühren

§ 31 – Ordnungswidrigkeiten

§ 32 – In-Kraft- Treten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Pöhl gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof Jocketa.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. (2) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Pohl waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann zugelassen werden.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Verpfungsberechtigter im Sinne dieser Satzung ist bei Reihengrabstätten und Urnengrabstätten der Empfänger oder Inhaber der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte oder dessen Rechtsnachfolger. Der Verpfungsberechtigte ist Träger der Nutzungsrechte. (2) Dienstleistungserbringer im Sinne dieser Satzung sind Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter und sonstige Gewerbetriebende, die typischerweise auf dem communalen Friedhof tätig werden.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhof, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen aus wichtigem öffentliche Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlichbekanntzumachen. (3) Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung ent-gegenstehen. (4) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Verfugungsberechtigten abgelost werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Verfugungsberechtigten möglich.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist im Hinblick auf Abs. 1 insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrädern) und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren;

b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen;

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitsen auszuführen;

d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken;

e) Druckschriften zu verteilen, es sei dann, sie dieren der Durchführung von Trauerfeiern;

f) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern;

g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände abzulagern;

h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken unberechtigt zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dieren), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten;

i) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art zu betreiben, zu lärmen und zu speilen sowie zu lagern;

j) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzubringen; (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, sowieit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. (6) Personen, die den Grundsätzen in Abs. 1 bis 3 zuwiderhandeln, können mündlich oder schriftlich des Friedhofs verwiesen werden.

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Dienstleistungserbringer bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Dienstleistungserbringer haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Die Dienstleistungserbringer sowie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof und mit den von ihren errichteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuldhaft verursachen. (4) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Dienstleistungserbringer, die trotz mündlicher oder schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 1 bis 5 verstoßen, kann die Gemeinde ein weiteres Tätigwerden auf dem Friedhof untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die gesetzlichen Fristen sind einzuhalten. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Sterbeurkunde ist im Original beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit dem Auftraggeber fest. § 10 Abs. 3 SächsBestG bleibt unberührt.

§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Hatte der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 6 Infektionsschutzgesetz gelitten oder besteht ein solcher Verdacht und geht von der Leiche eine Ansteckungsgefahr aus, ist der Sarg entsprechend zu kennzeichnen. (4) Es dürfen nur Aschekapsein, Schmuckurnen und sonstige Urnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit, die für die entsprechende Bestattung gilt, umweltgerecht abbaubar ist. Die Friedhofsverwaltung kann vom Bestatter eine Unbedenklichkeitserklärung für die von ihm verwendeten Materialien fordern.

(5) Särge und Urnen, die den vorgenannten Anforderungen nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden.

§ 10 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von durch die Friedhofsverwaltung eingewiesen Personen oder Firmen ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,25 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Bei weiteren Bestattungen in ein vorhandenes Grab hat der Nutzungsberechtigte störendes Grabzubehör vorher entfern den zulassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 11 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit beträgt

25 Jahre für Leichen über 13 Jahre, 20 Jahre für Urnen und Leichen zwischen 3. und vollendetem 13. Lebensjahr 10 Jahre bei Verstorbenen bis zum vollendeten 2. Lebensjahr.

(2) Die Nutzungszeit an einer Grabstätte kann von den Ruhezeiten abweichen.

§ 12 Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt. (3) Ausgrabungen und Umbettungen werden in dem Zeitraum von 2 Wochen bis zu 6 Monaten nach dem Tode nicht zugelassen, sofern es sich nicht um Urnen handelt oder sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richerlich angeordnet ist. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen und Urnengemeinschaftsgrabern werden nicht zugelassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Verpfugungsberechtigte (§ 3 Abs. 1), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufugen, dass eine andere Grabstätte zur Verpfugung steht. In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 25 Abs. 1 Satz 4 konnen Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnengrabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Ausgrabungen und Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Durchführung. (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Ausgrabung oder Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Ausgrabung oder Umbettung zwangslaufig entstehen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Ausgrabung oder Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 13 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten (für Erdbestattung)

b) Wahlgrabstätten

c) Urnengrabstätten Gröbe I bis III

d) Urnenrasengrab mit Platte

e) Urnenrasengrab (anonym)

f) Urnenbaumgrab

g) Ehrengrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände, an Wahlgrabstände, an Ehrengrabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. (5) Mit dem Grabnutzungsrecht (§ 3 Abs. 1 Satz 2) entstehen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis. (6) Die Änderung der Anschrift und des Namens von Verpfugungsberechtigten (§ 3 Abs. 1 Satz 1) sind der Friedhofsverwaltung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 14 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgeben werden. (2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Gröbe des Grabhugels 0,60 x 1,20 m

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Gröbe des Grabhugels 0,75 x 1,75 m.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines

Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren am gleichen Tage zu bestatten.

(4) Wahlend der Nutzungsszeit dar die Beisetzung von Urnen nur vorgenommen werden, wenn die Ruhezeit nicht übersritten wird. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushängigung der Grabanweisung. (6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlichbekanntgemacht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld angekündig.

§ 15 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von mindestens 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schliebung gem. § 4 beabsichtigt ist. (2) Es werden unterschieden in ein- und mehrstellige Grabstätten. In einer Wahlgrabstätte konnen auch Urnen bestattet werden. Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushängigung der Verleihungsurskunde. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich - falls er nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanmtmachung und durch einen 3-monatigen Hinweis auf der Grabstände - hingeswiesen. (5) Eine Beisetzung dar nur statfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirsam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, undzar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind;

b) auf die Kinder;

c) auf die Eltern;

d) auf die Geschwister,

e) auf die Großeltern;

f) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter;

g) auf sonstige Verwandte bis zum 3. Grade

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) hat der jeweils älteste Nutzungsberechtigte Vorrang vor dem Jüngeren.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung eine von Abs. 2 abweichende Festlegung zugunsten einer anderen Person treffen. Der nach Abs. 2 Berechtigte ist vor Erteilung der Zustimmung anzuhoren und seine Interessen sind bei der Entscheidungsfindung angemessen zu berücksichtigten. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden und in der Wahlgrabstände beigesetzt zu werden. (11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände. (12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstände möglich. Es erfolgt keine Gebührenrückerstattung. (13) Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist die Grabstelle durch den Nutzungsberechtigten zu beräumen. Nähres ergibt sich aus § 23 Abs. 2.

§ 16 Beisetzung von Urnen mit den Aschen Verstorbener

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnengrabstätten der Größen I - III

b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

c) Urnenrasengräbern mit Platte

d) Urnenrasengräbern (anonym)

e) Urnenbaumgräbern

(2) Urnengrabstätten Gröbe I und II, Urnenrasengräber mit Platte, Urnenrasengräber (anonym) und Urnenbaumgräber sind Aschengrabstätten, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. (3) Urnengrabstätten Gröbe III sind für Urnenbestattungen bestimmte (Familien-) Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von mindestens 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. (4) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnengrabstätte bestattet werden konnen, richtet sich nach der Gröbe der Urnengrabstätte. Bei Urnenbaumgräbern konnen pro Grabstätte bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

V. Gestaltung der Grabstätten, Grabmale

§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 18

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf dem Friedhof Jocketa werden nur Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale sollen eine klare geometrische, symetrische Form haben und müssen allseitig und gleichmäßig (auch in absteigender Stufe) bearerbeitet sein.
  2. 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
  3. 3. Politur ist nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Höhe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
  4. 4. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht seriennmäßig hergestellt sein.

Zugelassen sind Schrift und Ornament in massiver Bronze.

  1. 5. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und sollen keinen Sockel haben.
  2. 6. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold und Silber.

(3) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind folgende zulässigen Grabmale aufzustellen:

Auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

stehende Grabmale:

Höhe 0,70 bis 0,80 m, Breite 0,40 bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m

liegende Grabmale:

Breite bis 0,35 m, Höchstlänge 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m

Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

stehende Grabmale:

Höhe 0,80 bis 0,90 m, Breite bis 0,40 bis 0,45 m. Mindeststärke 0,16 m

liegende Grabmale:

Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m

Auf Wahlgrabstätten:

stehende Grabmale:

bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat:

Höhe 0,90 m bis 1,20 m, Breite 0,55 bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m

bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig:

Höhe 0,80 bis 1,00 m, Breite 1,00 bis 1,40 m, Mindeststärke 0,20 m

liegende Grabmale:

bei einstelligen Grabstätten:

Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90 m, Mindesthöhe 0,16 m

bei zweistelligen Grabstätten:

Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m

bei mehr als zweistelligen Grabstätten:

Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m

Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.

(4) Auf Urnengrabstätten sind folgende zulässigen Grabmale aufzustellen:

Auf Urnenreihengrabstätten Größe I – II:

liegende Grabmale:

Größe 0,40 x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m

stehende Grabmale:

Höhe 0,60 bis 0,70 m, Breite 0,40 bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m

Auf Urnengrabstätten der Größe III wie auf Wahlgrabstätten.

Auf Urnenrasengräbern sind liegende Grabmale in folgender Größe zulässig:

Höhe 0,60 m, Breite 0,40 m, Höhe 0,10 – 0,12 m

Bei Urnenbaumgräbern dient zur Markierung und Erinnerung ein aufgestelltes Gedenkschild, welches über die Friedhofsverwaltung zu beziehen ist.

(5) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

§ 19 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Anträge sind durch die Verpfugungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten das Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere der Gestaltungsvorschriften, und die Erfüllung der Anforderungen zur Standsicherheit sowie der Anforderungen an die Zuverlösigkeit und Eignung von Dienstleistungserbringern im Sinne von § 21 gewährleistet ist. (2) Die Anträge sind mittels amtierlicher Formulare zu stellen, die durch die Friedhofverwaltung bereitgestellt werden. Den Anträgen sind zweifach beizufugen:

a) der Grabmalentwuf mit Grundriss, Vorder- und Seitenansichten im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie mit Angaben zum Fundament und zur Verdubung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist;

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, sowie es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden;

c) ergänzende Unterlagen zum Dienstleistungserbringer (z. B. Bescheinigungen und Zertifikate), der mit der Herstellung und Errichtung des Grabmals beauftragt werden soll.

(3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht werden ist.

(5) Grabmale und andere bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung errichtet sind und für die auch nachträglich keine Zustimmung erteilt werden kann, sowie nicht zulässige Inschriften kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verfügungsberechtigten bzw. des Auftraggebers entfernen lassen.

§ 20 Anlieferung von Grabmalen

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. Die Arbeiten sind rechtzeitig anzumelden. (2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 21 Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Gröbe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und des Handwerks, insbesondere den Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Offnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Grabmale dürfen nur von Dienstleistungserbringern erreicht und verändert werden, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlüssig und geeignet sind. Einfache Maßnahmen oder Handgriffe, die keine besondere Fachkenntnis erfordern (z. B. Auflegen eines Liegestes auf das Grab), bleiben hiervon unberührt. Fachlich zuverlüssig und geeignet sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wahren und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwahlen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin müssen sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren konnen. Zusätzlich müssen sie für ihre Tätigkeiten eine angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Satz 1 bis 5 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (3) Dienstleistungserbringer, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 19 für unvollständige oder nicht den Regeln der Baukunst und des Handwerks entsprechende Entwürfe, Zeichnungen und Angaben verantwortlich sind, werden als unzuverlüssig eingestuft. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich Dienstleistungserbringer bei der Errichtung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage nicht an die im Zulassungsverfahren gemachteten Angaben halten. (4) Die Standsicherheit wird durch die Friedhofsverwaltung jährlich geprüft. Dies entbindet die Verpfugungsberechtigten nicht von ihren Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten (§ 22 Abs. 1).

§ 22 Unterhaltung und Verkehrssicherheit

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten; für deren Standsicherheit ist Sorge zu tragen. Verantwortlich dafür ist der Verfügungsberechtigte (§ 3 Abs. 1).

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit, durch Umfallen oder durch Abstürzen von Teilen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen verursacht wird. Die Haftung von beauftragten Dienstleistungserbringern (§ 7 Abs. 1 Satz 2) bleibt hiervon unberührt.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 23 Entfernen von Grabdenkmalen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfern werden. Die Eigentumsrechte der Verpfugungsberechtigten bleiben hiervon unberührt. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch den Verpfugungsberechtigten zu entfern. Der Verpfugungsberechtigte hat hierzu die Zustimmung der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfern, fallen sie entschädigungslos in die Verpfugungsgewalt der Gemeinde. Sofern Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpfugungsberechtigte die Kosten zu tragen.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 24 Allgemeine Grundsätze

(1) Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen, sowie das Denkmal nicht um mehr als seine halbe Höhe überragen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verpfugungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit der Abräumung bzw. Beräumung der Grabstände.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Verfügungs- bzw. Nutzungsrecht nachzuweisen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(6) Reihengrabstätten, Urnengrabstätten und Wahlgrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. Grabhügel und Trennhecken werden von der Friedhofsverwaltung angelegt.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten, bei Urnengräbern und Wahlgräbern beginnend mit den Grabtrennhecken (Heckenschnitt), obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege die Abdichtung der Grabfläche mit Folien oder Teerpappe, etwa zur Verhinderung von Unkrautbewuchs, ist nicht gestattet.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Floristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

(10) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt und gepflegt werden. In die Pflege sind angrenzende Grabtrennhecken und Umfassungshecken zur Verhinderung von Unkrautbewuchs einzubeziehen.

(11) Unzulässig ist:

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Strauchern,

b) das Einfassen der Grabstände mit zusätzlichen Hecken, Steinen, Metall, Kunststoff oder ähnlichem,

c) Kies jeder Art,

d) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

e) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

Die Friedhofsverwaltung kann einen Monat nach Aufforderung zur Entfernung der o.a. Sachen diese entfernen. Sie ist nicht verpflichtet die Sachen zu verwahren.

§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und 1-monatiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Verfügungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Verfügungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 1-monatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungs-

bescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 23 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen.

(2) Für Grabschmuck gilt § 23 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

VII. Friedhofshalle und Trauerfeiern

§ 26 Benutzung der Friedhofshalle

(1) Die Friedhofshalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angestellten einer Bestattungsfirma oder des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen können auf dem Friedhof Jocketa nicht aufgebahrt werden, da kein besonderer Raum dafür vorhanden ist. Der Sarg verbleibt in diesem Fall während der Trauerfeier im Wagen des Bestatters.

(4) Sofern es im Übrigen der Zustand der Leiche erforderlich macht, kann die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen anordnen, dass der Sarg geschlossen bleibt.

§ 27 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern finden in der Friedhofshalle statt. Sie können auf Antrag auch am Grab abgehalten werden.

(2) Die für die Ausgestaltung der Trauerfeiern in der Feierhalle erforderlichen Gegenstände wie Beleuchtung, Instrumente, Tontechnik, Zellen- und Feierhallenschmuck stellt die Friedhofsverwaltung als Grundausstattung. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen.

(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(4) Der Auftraggeber einer Bestattung ist dafür verantwortlich, dass die Empfindungen anderer durch Reden, Musik oder Darbietungen während der Trauerzeremonie nicht gestört werden.

VIII. Schlussvorschriften

§ 28 Alte Rechte

(1) Für Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach zum Zeitpunkt der Vergabe gültigen Vorschriften.

(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne.

§ 29 Haftung

(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäbe Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und seiner Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere sowie durch ungünstige Witterungsverhältnisse und Naturgewalten entstehen. (2) Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 30 Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Wurde des Friedhofs sowie der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
  2. 2. auf den Friedhofen entgegen § 6 Abs. 3 und ohne eine vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrädern) und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern) ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befind;
    • b) Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft;
    • c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nahe einer Bestattung störende Arbeitsen ausfuhrt;
    • d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, die nicht privaten Zwecken dieren;
    • e) Druckschriften verteil, es sei dann, sie dieren der Durchführung von Trauerfeiern;
    • f) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagert;
    • g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände ablagert;
    • h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken unberechtigt übersteigt oder Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dieren), Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt betritt;

i) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art betreibt, lärmt, spielt oder lagert;

j) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitbringt;

  1. 3. entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt;
  2. 4. entgegen § 7 Abs. 4 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen außerhalb der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten oder auf Friedhofsteilen durchführt, deren Betreten nach § 5 Abs. 2 untersagt ist;
  3. 5. entgegen § 7 Abs. 5 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter Werkzeuge und Materialien in unzulässiger Weise lagert, Arbeits- und Lagerplätze bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten nicht wieder in den früheren Zustand versetzt, auf den Friedhöfen Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen auf den Friedhöfen reinigt;
  4. 6. entgegen § 19 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung oder auf Grundlage einer nach § 19 Abs. 4 inzwischen erloschenen Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert oder deren Errichtung oder Veränderung veranlasst;
  5. 7. entgegen § 21 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht nach den Regeln der Baukunst und des Handwerks befestigt oder fundamentiert;
  6. 8. entgegen § 21 Abs. 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet zu sein;
  7. 9. entgegen § 22 Abs. 1 als Verfügungsberechtigter Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält;
  8. 10. entgegen § 23 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt;
  9. 11. entgegen § 25 Abs. 1 trotz einer schriftlichen Aufforderung der Gemeinde Grabstätten vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Gemeinde Pöhl.

§ 32 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 10. Oktober 2002 außer Kraft.

Pöhl, den 26. März 2021

Erik Jung Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Pöhl?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Pöhl mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 08xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Pöhl anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Pöhl
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Kleinste buchbare Einheit (Einzelstelle) umfasst bis zu 2 Urnen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 350 € (Urne) bzw. 700 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Pöhl (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 08xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Pöhl:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Pöhl:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: