Ev.-Luth. Kirchgemeinde Ruppertsgrün im Ev.-Luth. Brückenkirchspiel Vogtland
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
2025 Ausgegeben: Dresden, 5. Dezember 2025 Nr. 303
Reg.-Nr. 34021 / 2025-303
Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe der
Ev.-Luth. Kirchgemeinde Ruppertsgrün im Ev.-
Luth. Brückenkirchspiel Vogtland
Für die Friedhöfe:
In Kommune Pöhl: Friedhof Ruppertsgrün, Friedhof Christgrün
vom 12.08.2025
Der Kirchenvorstand des Ev.-Luth. Brückenkirchspiels (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
Vogtland hat in seiner Sitzung vom 12.08.2025 aufgrund 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in
von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buch- wessen Interesse sie vorgenommen wird,
stabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Fried-
Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. hofsverwaltung durch schriftliche Erklärung über-
1983 S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung, §§ 12 nommen hat oder wer für die Gebührenschuld ei-
Absatz 1 und 12a der Rechtsverordnung über das kirch- nes anderen kraft Gesetzes haftet.
liche Friedhofswesen in der Ev.-Luth. Landeskirche
Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuld-
Mai 1995 (ABl. 1995 S. A 81) in der jeweils geltenden ner.
Fassung sowie § 1 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 2 und
3 Absatz 1 der Verordnung über die amtliche Bekannt- §3 Entstehen der Gebührenschuld
machung des Friedhofsanzeigers der Ev.-Luth. Landes- Die Gebührenschuld entsteht
kirche Sachsens in elektronischer Form (Bekanntma- ? für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme
chungsverordnung Friedhofsanzeiger) vom 29. August der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
2023 (ABl. 2023 S. A 184) in der jeweils gültigen Fas-
sung folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen: ? für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhal-
tungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungs-
§1 Allgemeines rechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grab-
stätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrich- Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten
tungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen Verlängerung der Grabstätte.
der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser
Gebührenordnung erhoben. ? für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
? für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Ver-
§2 Gebührenschuldner waltungshandlung.
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflich-
tige Leistung nach dieser Ordnung beantragt (1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des
oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausge- schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind in-
löst hat, nerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die
Friedhofskasse zu entrichten.
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte er-
worben oder verlängert hat, (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entspre-
chender Sicherheiten können Bestattungen nicht
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Fried- verlangt werden.
hofsverwaltung durch schriftliche Erklärung über-
nommen hat oder wer für die Gebührenschuld ei- (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemein-
nes anderen kraft Gesetzes haftet. schaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit
im Voraus erhoben.
(4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird
die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeit-
raum von 5 Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist bis
zum Ende des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.
Reg.-Nr. 34021 / 2025-303 Seite 1 von 3
Jahrgang 2025 – Nr. 303
Dresden, 5. Dezember 2025
§5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger VI. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen
Gebühren Die Gebühren enthalten die Kosten für die Erstgestal-
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende tung, Namensträger, laufende Unterhaltung sowie
Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstat- Friedhofsunterhaltungsgebühr, Grabnutzungsgebühr
ten. und Beisetzungsgebühr für die Dauer der Ruhezeit (20
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungs- Jahre).
zwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Voll- Urnengemeinschaftsanlage
streckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tra- pro Beisetzung 2.320,00 €
gen.
B. Verwaltungsgebühren
§6 Stundung und Erlass von Gebühren 1. Genehmigung für die Errichtung eines
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgrün- Grabmals sowie anderer baulicher
den wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestun- Anlagen (z. B. Einfassungen) 35,00 €
det sowie ganz oder teilweise erlassen werden. 2. Genehmigung für die Veränderung
eines Grabmals oder der Ergänzung
§7 Gebührentarif von Inschriften oder anderer
baulicher Maßnahmen 35,00 €
A. Benutzungsgebühren 3. Erstellung einer Berechtigungskarte
für Gewerbetreibende 35,00 €
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungs-
rechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr) §8 Besondere zusätzliche Leistungen
1. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre) Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die
2.1 für Sargbestattungen kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der
2.1.1 Einzelstelle 500,00 € Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand be-
rechnet.
2.1.2 Doppelstelle 1.000,00 €
2.2 für Urnenbeisetzungen §9 Öffentliche Bekanntmachungen
2.2.1 Einzelstelle (je 2 Urnen) 500,00 € (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle künftigen
2.2.2 Doppelstelle (je 4 Urnen) 1.000,00 € Änderungen und Nachträge hierzu bedürfen der öf-
2.3 Gebühr für eine Verlängerung des fentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.
Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ab
pro Jahr und Grablager 20,00 € 01.01.2024 im Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Lan-
deskirche Sachsens (Friedhofsanzeiger). Der Fried-
II. Bestattungs- und Beisetzungsgebühr hofsanzeiger erscheint ausschließlich elektronisch.
(Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusam- (3) Der Friedhofsanzeiger wird auf der Internetpräsenz
menhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstel- der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens veröffentlicht
lung etc.) und ist erreichbar unter
www.evlks.de/friedhofsanzeiger.
1. Sargbestattung 700,00 €
(4) Der Friedhofsanzeiger wird zudem wie folgt zugäng-
2. Urnenbeisetzung 350,00 €
lich gemacht: Pfarramt und/oder Friedhofsverwal-
tung. Ein Ausdruck der Friedhofsgebührenordnung
III. Umbettungen, Ausbettungen in der jeweils gültigen Fassung aus dem Friedhofs-
Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 ver- anzeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens wird
fahren. im Einzelfall vom Friedhofsträger zur Verfügung ge-
stellt und übersandt. Eine Erstattung der Auslagen
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr kann verlangt werden.
Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhal-
tung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungs- (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderun-
rechts) auf Dauer des Nutzungsrechts eine jährliche gen treten jeweils nach der Bestätigung durch das
Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Regionalkirchenamt Chemnitz-Leipzig am Tage
Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
beträgt 20,00 € pro Grablager. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung
tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 25.10.2016
V. Gebühr für die Benutzung der Friedhofska- außer Kraft.
pelle/Friedhofshalle
Gebühr für die Benutzung der
Friedhofskapelle/Feierhalle pro Benutzung 130,00 €
Reg.-Nr. 34021 / 2025-303 Seite 2 von 3
Jahrgang 2025 – Nr. 303
Dresden, 5. Dezember 2025
Reichenbach, den 12.08.2025 Bestätigt
Kirchenvorstand des
Ev.-Luth Brückenkirchspiel Vogtland AZ: R 56523 Vogtland, Brücken-Ksp.
Chemnitz, 13.10.2025
L. S. Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Regionalkirchenamt Chemnitz-Leipzig
Lange Penz
Vorsitzender Mitglied L. S.
i. A. Schwabe
Sachbearbeiter
Reg.-Nr. 34021 / 2025-303 Seite 3 von 3
Quelle
Ev.-Luth. Kirchgemeinde Ruppertsgrün im Ev.-Luth. Brückenkirchspiel Vogtland