Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2025 · Friedhofssatzung: 21.10.2024
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 457,00 € Reihengrabstelle für Erdbestattung, 20 Jahre (§ 4 Abs. 1) |
| Sargwahlgrab | 500,00 € Wahlgrabstelle für Erdbestattung, 20 Jahre (§ 4 Abs. 1) |
| Urnenreihengrab | 403,00 € Urnenreihengrab für 1 Urne, 20 Jahre (§ 4 Abs. 2) |
| Urnenwahlgrab | 565,00 € Urnenwahlgrabstelle für 2 Urnen, 20 Jahre (§ 4 Abs. 2); für 4 Urnen: 877,00 € |
| Urnengrab anonym | 784,00 € Urnengemeinschaftsanlage ohne Namensinschrift, 20 Jahre (§ 4 Abs. 2) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 518,00 € (Sarg) / 112,00 € (Urne) Separate Bestattungsgebühr gemäß § 5 Abs. 1; Samstag-Zuschläge möglich |
| Trauerhalle / Halle | 108,00 € Hallennutzungsgebühr gemäß § 5 Abs. 3 |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heinsdorfergrund
Aufgrund der Grundlage des §§ 4, 10 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.05.2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, der §§ 2 und 9 des Sächs. Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, sowie des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, beschließt der Gemeinderat Heinsdorfergrund in seiner Sitzung am 21.10.2024
folgende Friedhofsgebührensatzung:
Inhalt
§ 1 Allgemeines § 2 Schuldner § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit § 4 Grabnutzungsgebühren § 5 Bestattungsgebühren § 6 Verwaltungsgebühren § 7 Friedhofsunterhaltungs- und -nutzungsgebühr § 8 Sonstige Gebühren § 9 Härtefallregelung § 10 Umsatzsteuer § 11 In-Kraft-Treten
§ 1 Allgemeines
Die Benutzung des öffentlich gewidmeten Friedhofes der Gemeinde Heinsdorfergrund ist gebührenpflichtig.
§ 2 Schuldner
(1) Gebührenschuldner ist:
- 1. Wer zum Tragen der Kosten gesetzlich verpflichtet ist.
- 2. Derjenige, der Antrag auf Benutzung des Friedhofes und dessen Einrichtungen zum Zwecke der Bestattung oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechtes oder auf Durchführung sonstiger Leistungen stellt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften jeweils als Gesamtschuldner. # § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebühren entstehen im Falle der Antragstellung (§ 2 Abs. 1) und Beschcheidung durch die Friedhofsverwaltung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entstehen Gebühren mit der Erbringung der Leistung. (2) Die Gebühren werden zu dem im Bescheid genannten Termin fällig und sind daher zu dieser Zeitpunkt zu entrichten.
§ 4 Grabnutzungsgebühren
(1) Grabstätten für Erdbestattungen
1.1 Reihengrabstelle, fur 20 Jahre 457,00 Euro 1.2 Wahlgrabstelle, für 20 Jahre 500,00 Euro 1.3 Kindergrabstelle, bis Vollendung 2. Lebensjahr, für 10 Jahre 122,00 Euro 1.4 Gemeinschaftsgrab für Erdbestattung, Grabplatz einschl. Pflege und Unterhaltung für die Dauer der gesetzlichen Ruhefrist (20 Jahre) 904,00 Euro
(2) Grabstätten für Urnenbestattungen
2.1 Urnenreihengrab für 1 Urne, Grabplatz mit vorhandener Grabeinfassung, für 20 Jahre 403,00 Euro 2.2 Urnenwahlgrabstelle für 2 Urnen, 20 Jahre 565,00 Euro 2.3 Urnenwahlgrabstelle für 4 Urnen, 20 Jahre 877,00 Euro 2.4 Urnengemeinschaftsanlage, Grabplatz einschl. Pflege und Unterhaltung für die Dauer der gesetzlichen Ruhefrist (20 Jahre) 784,00 Euro 2.5 Urnengemeinschaftsanlage, Grabplatz mit Inschrift des Namens der/des Verstorbenen einschl. Pflege und Unterhaltung für die Dauer der gesetzlichen Ruhefrist (20 Jahre) 1.102,00 Euro
(3) Zubettungen bei Wahlgrabstellen
Zusätzliche Urnenbestattung im Erdwahlgrab 129,00 Euro
(4) Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Wahlgrabstellen
Eine Verlängerung der Grabstelle ist nur nach Ablauf des bisherigen Nutzungsrechtes oder bei einer notwendigen Verlängerung bei Zubettung möglich und erfolgt auf Antrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten. Die Nachlösegebühr beträgt hierbei für jedes Jahr pro Wahlgrabstelle 1/20 der jeweils geltenden Nutzungsgebühr.
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Gebühren für Bestattungen
| 1.1 Urnenbeisetzung einschl. Nebenleistungen Öffnen und Schließen der Grabstelle Urnenträger, Grabmatte und Blumenkorb | 112,00 Euro |
|---|---|
| 1.2 Erdbestattung einschl. Nebenleistungen Öffnen und Schließen der Grabstelle Grabmatten, Blumen- und Erdkorb, Sargwagen | 518,00 Euro |
| 1.3 Erdbestattung einschl. Nebenleistungen Bei Kindergräbern bis Vollendung 10. Lebensjahr Öffnen und Schließen der Grabstelle Grabmatten, Blumen- und Erdkorb, Sargwagen | 247,00 Euro |
(2) Gebühren für Bestattungen an Samstagen
| 2.1 Urnenbeisetzung einschl. Nebenleistungen Öffnen und Schließen der Grabstelle Urnenträger, Grabmatte und Blumenkorb | 138,00 Euro |
|---|---|
| 2.2 Erdbestattung einschl. Nebenleistungen Öffnen und Schließen der Grabstelle Grabmatten, Blumen- und Erdkorb, Sargwagen | 625,00 Euro |
| 2.3 Erdbestattung einschl. Nebenleistungen Bei Kindergräbern bis Vollendung 10. Lebensjahr Öffnen und Schließen der Grabstelle Grabmatten, Blumen- und Erdkorb, Sargwagen | 301,00 Euro |
(3) Gebühren für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen
| 3.1 Hallennutzungsgebühr | 108,00 Euro |
|---|
§ 6 Verwaltungsgebühren
(1) Grabmalgenehmigung/Standsicherheitsprüfung
| 1.1 Gebühr für die Aufstellung eines Grabmales sowie die Veränderung/Zweitschrift an baulichen Anlagen | 41,00 Euro |
|---|---|
| 1.2 Gebühr für Prüfung der Standsicherheit pro Grabmal, pro Jahr | 1,00 Euro |
| (2) Ausstellen einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende pro Kalenderjahr | 77,00 Euro |
§ 7 Friedhofsunterhaltungs- und -nutzungsgebühr
Die Friedhofsunterhaltungs- und -nutzungsgebühr wird pro Grablager und Jahr für die Dauer des erworbenen Nutzungsrechtes bei Wahlgrabstellen oder für die Dauer der Ruhefrist bei Reihengrabstellen und Gemeinschaftsgrabanlagen erhoben. Diese Gebühr bezieht sich auf die Bereitstellung von Gießwasser, Abfallbeseitigung, Wegepflege sowie Pflege der Friedhofsanlagen und beträgt 12,80 Euro pro Jahr.
§ 8 Sonstige Gebühren
(1) Ausgrabungen/Umbettungen/Grabstellenberäumung
1.1. nach Aufwand pro Stunde inkl. Abfuhr von Gestein
51,00 Euro
§ 9 Härtefallregelung
Bei sozialen Härtefällen finden die Regelungen nach § 32 Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung - Doppik (SächsKomHVO-Doppik) Anwendung.
§ 10 Umsatzsteuer
Unterliegt die öffentlich-rechtliche Leistung der Umsatzsteuer, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.
§ 11 In-Kraft-Treten
Die Friedhofsgebührensatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heinsdorfergrund vom 01. Januar 2002 außer Kraft.
Heinsdorfergrund, den 21.10. 2024
Marion Dick Bürgermeisterin

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung der Gemeinde Heinsdorfergrund
Auf Grundlage von § 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) und § 7 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) vom 08. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) hat der Gemeinderat der Gemeinde Heinsdorfergrund in seiner Sitzung am 21.10. 2024 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gemeindegebiet gelegenen Friedhof Unterheinsdorf.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt der Gemeinde Heinsdorfergrund. (2) Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Heinsdorfergrund waren oder Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen.
Darüber hinaus können mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung andere Personen bestattet werden.
§ 3 Schließung und Aufhebung von Bestattungsplätzen
(1) Friedhof und Friedhofsteile konnen ganz oder teilweise aus wichtigem öffentlichen Grund von der Gemeinde Heinsdorfergrund für weitere Bestattungen Verstorbener gespert (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet (Aufhebung) werden. Schließung und Aufhebung werden öffentlich besteht gemacht. (2) Bestattungspläte)dürfen nach ihrer Schließung frühestens mit Ablaufsamtlicher Ruhezeiten aufgehoben werden. (3) Die zuständige Genehmigungsbehörde kann die Schließung oder Aufhebung eines Bestattungsplatzes auch vor Ablauf der Ruhezeiten nach Anhörung der Gemeinde und des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes anordnen, wenn an der Nutzung des Bestattungsplatzes zu anderen Zwecken ein zwingendes öffentliches Interesse besteht oder wenn diese Maßnahme aus Gründen der Abwehr gesundheitlicher Gefahren unumganglich ist. (4) Bei der Aufhebung hat die Gemeinde Heinsdorfergrund die Leichen und die Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt umzubetten und die Grabeinrichtungen zu verlagen. Ein Nutzungsberechtigter, dessen Nutzungsrecht an der Grabstände zum Zeitpunkt der Aufhebung fortbesteht, kann die Umbettung auch nach Ablauf der Ruhezeit verlangen. Die Termine der Aufhebung und der Umbettung werden 3 Monate vorher ortsülich öffentlich besteht gegeben. (5) Wer die Umbettung verlangen kann, hat auch Anspruch auf Erstattung/Erlass der Umbettungskosten; nach Wahl des bisherigen Nutzungsberechtigten gehören hierzu auch die Wiederherstellungskosten für die neue oder die Entschädigung für die alte Grabeinrichtung. Betrifft die Aufhebung eine Wahlgrabstätte, in der weitere Bestattungen oder Beisetzungen zulässig gewesen wären, sind auch die Kosten für einen entsprechenden Wiedererwerb zu erstatten. Die Ansprüche sind öffentlich-rechtlich; sie richten sich gegen die Stelle, zu deren Gunsten die Aufhebung erfolgt ist.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
Der Friedhof ist wie folgt geöffnet:
(1) In den Monaten März – Oktober von 07:00 Uhr bis Sonnenuntergang (2) In den Monaten November – Februar von 08:00 Uhr bis Sonnenuntergang
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten durchzuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten außerhalb der für den allgemeinen Verkehr bestimmten Wege, unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle (Blumen-, Kranzreste, Grabsteine u. ä.) außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, ebenso die Ablagerung von jeglichem, nicht in Verbindung mit der Grabpflege stehenden Abfall,
h) Hunde frei laufen zu lassen (Leinenzwang) (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern, Andachten und ähnliche Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 8 Tage vorher anzumelden.
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Die bei Inkrafttreten dieser Satzung schon bisher auf dem Friedhof tätigen Gewerbetriebenden (Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter) gelten als zugelassen. Wer danach erstmalig eine gewerbliche Tätigkeit ausüben will, bedarf der Zulassung durch die Gemeinde Heinsdorfergrund. Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung ihres Gewerbes erfüllen. (2) Sonstigen Gewerbetriebenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 1 Satz 2 und Absatz 4 gelten entsprechend. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Die Zulassung erfolgt durch die Ausstellung einer Berechtigungskarte. Berechtigungskarten sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen, sie sind mit Ablauf immer dann zu erneuern, wenn erneut gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden sollen. (5) Wird über den Zulassungsantrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. § 42a Abs. 2 und Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. (6) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursichen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof)dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszteiten zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Workzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. (9) Bei der Anlieferung von Kranzen, Blumengestecken u. ä. sind nur naturbelassene und verrottbare Materialien zugelassen. (10) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. (11) Gewerbetriebende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsratum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. (12) Unternehmer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsratum können das Zulassungsverfahren auch in elektronischer Form über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a Verwaltungsverfahrensgesetz abwickeln. (13) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof)dürfen nur werktags zwischen 07:00 Uhr und 18:00 Uhr ausgeführrt werden. (14) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden nicht kompostierbaren Abfälle vom Friedhof zu entfernen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufugen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrab- bzw. Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht (Grabbrief) nachzuweisen. (3) Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille des Verstorbenen maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Verstorbenen, deren Wille nicht bekannt ist, und bei Verstorbenen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet hatten oder die geschäftsunfähig waren, ist der Wille des nachsten geschäftsfähigen Angehörigen maßgebend. Bei der Vorbereitung und Durchführung der Bestattung sind die Würde des Toten und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit zu achten. (4) Die Bestattung (Erdbestattung und Feuerbestattung) darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes und muss innerhalb von acht Tagen, nach Eintritt des Todes durchgeführt werden. Ausnahmen können durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt erteilt werden. Aschen müssen spätestens 6 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer anonymen Umengemeinschaftsgrabanlage bestattet. (5) Ort und Zeit der Trauerfeier, der Bestattung und der Urnenbeisetzung legt die Friedhofsverwaltung fest. Dabei sind die festgesetzten Fristen (§ 7 Abs. 4) und nach Möglichkeit die Wünsche der Angehörigen zu berücksichtigten. (6) An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen staat. Die Gemeinde Heinsdorfergrund kann jeder Ausnahmen erlassen, wenn dringende Umstände der Sicherheit und Ordnung es erfordern. Dann ist an Samstagen in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung eine Bestattung möglich.
§ 8 Särge
(1)Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargabdichtungen und Sargausstattungen müssen aus umweltverträglich abbaubaren Materialien hergestellt sein. (2) Die Särge dürfen hochstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,85 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 Urnen und Schmuckurnen
(1) Urnen und Schmuckurnen, welche auf dem Friedhof belgesetzt werden sollen, müssen aus umweltverträglich abbaubaren Materialien hergestellt und innerhalb der festgelegten Ruhezeit vergänglich sein. Dem Friedhofsträger muss auf Verlangen ein Nachweis darüber erbracht werden. (2) Von der Beisetzung ausgeschlossen werden insbesondere Urnen und Schmuckurnen aus Glas, Porzellan, Naturstein (z.B. Marmor), Kupfer, Plaste und sonstigen Materialien und Legierungen.
§ 10 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern finden in der Trauerhalle grundsätzlich mit geschlossenem Sarg statt. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die Benutzung der Kapelle kann durch die Friedhofsverwaltung untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Trauerfeiern und Aufbahrungen sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten und Abschiednahmen nicht länger als 15 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Kapelle kann auf Antrag zur Durchführung einer Feierlichkeit an Bestattungsunternehmen vermietet werden. Der Zeitpunkt hierfür ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
§ 11 Ausheben von Gräbern, Beisetzen
(1) Bestattungen, Umbettungen, Ausgrabungen sind ausschließlich nach Anweisung der Friedhofsverwaltung durch das Friedhofspersonal vorzunehmen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne 0,35 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch das Friedhofspersonal entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(5) Bei Beschädigungen durch nicht sachgemäßes Entfernen von Grabmalen, Fundamenten und Grabzubehör beim Öffnen der Grabstellen übernimmt die Friedhofsverwaltung keinerlei Haftung.
§ 12 Ruhezeit
(1) Die Mindestruhezeit beträgt bei Leichen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, 10 Jahre, im Übrigen 20 Jahre.
(2) Für Aschen Verstorbener gelten die Ruhezeiten entsprechend.
(3) Die Ruhezeiten nach Absatz (1) und (2) gelten nicht für die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits belegten Grabstätten.
(4) Ruherechte für Grabstellen von Angehörigen der Bundeswehr richten sich nach den Regelungen des § 6a des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen.
§ 13 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Ausgrabungen und Umbettungen aus Gemeinschaftsanlagen sind grundsätzlich nicht gestattet. (3) Die Umbettung von Leichen (einschließlich Gebeinen) und Aschen bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Die Umbettung von Leichen (einschließlich Gebeinen) bedarf zusätzlich der schriftlichen Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse vorgetragen wird und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
(4) Die Ausgrabungen oder Umbettungen dürfen in dem Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tode nicht zugelassen werden, sofern es sich nicht um Urnen handelt oder sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist.
(5) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Dem Antrag ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der nächste geschäftsfähige Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(6) Alle Umbettungen werden vom Friedhofspersonal durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Teilnahme an einer Umbettung ist nur den Mitarbeitern des Friedhofes und der zuständigen Behörde erlaubt.
(7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(8) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 14 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Heinsdorfergrund. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
Die Grabstätten werden unterschieden in
- a) Reihengrabstätten
- b) Wahlgrabstätten
- c) Urnenreihengrabstätten
- d) Urnenwahlgrabstätten
- e) Gemeinschaftsanlagen anonym für Urnen
- f) Gemeinschaftsanlagen anonym für Erdbestattungen
- g) Gemeinschaftsanlagen für Urnen und Erdbestattungen mit namentlicher Nennung
- h) Ehrengrabstätten
- i) Kriegsgräberstätten
- j) Kindergrabstätten
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte nach Abs. 1 oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Bei bestehenden Grabfeldern werden die Maße der Grabstellen beibehalten. Bei Neuanlegung von Grabfeldern wird die Größe der einzelnen Grabstellen in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung festgelegt.
(4) Die Abmessungen (Außenkanten der jeweiligen Grabeinfassung) der einzelnen Grabstellen werden wie folgt festgelegt:
- 1. Erdwahlgrab Einzelstelle 0,70 m x 1,70 m
- 2. Reihengrab Erdbestattung 0,70 m x 1,70 m
- 3. Reihengrab Urne 0,80 m x 0,85 m
- 4. Urnenwahlgrab 2-stellig 0,80 m x 0,85 m
- 5. Urnenwahlgrab 4-stellig 1,00 m x 1,25 m
- 6. Kindergrab bis 2 Jahre 0,80 m x 0,85 m
- 7. Kindergrab ab 2 Jahre 0,70 m x 1,70 m
- 8. Gemeinschaftsgrabanlagen – keine Einfassung möglich
(5) Bei der Erweiterung des Grabes nach Abs. 4 Nr. 1+5 wird die Größe den örtlichen Gegebenheiten angepasst, sodass eine Veränderung um maximal das Doppelte nötig wird. Im Übrigen ist eine Erweiterung nicht möglich.
§ 15 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. (2) In der Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beerdigt bzw. eine Urne beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter zwei Jahren und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 2 Jahren zu bestatten. (3) Reihengrabstätten dürfen weder ausgemauert noch ausgesetzt werden. (4) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. Ausgenommen hiervon sind Reihengrabstätten von Kindern. (5) Das Abräumen von bestehenden Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht zumachen.
§ 16 Gemeinschaftsanlagen für Urnen und Erdbestattungen
(1) Die Gemeinschaftsanlagen für Erdbestattungen und Urnen bilden ein in sich geschlossenes Feld mit Rasenfläche und Bepflanzung. Die Gestaltung und Pflege obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Sie werden jeweils als Anlage ohne und mit namentlicher Benennung des Verstorbenen angeboten. (2) Das Betreten der Rasenflächen oder der Anlage ist nicht gestattet. (3) Blumen, Kränze, Gestecke u. Å. *\(\text{dürfen}\) nur an den darauf vorgesehenen und gekennzeichneten zentralln Ablageflächen abgelegt werden. (4) Die Friedhofsverwaltung ist ermächtigt, unberechtigt abgelegten Blumenschmuck einschließlich vorhandener Gefäße zu entfernen.
§ 17 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnen, einzeln oder zu mehreren zusammengefasst, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. (2) In einer Erdbestattungswahlgrabstätte kann eine Leiche bestattet werden (die unter § 15, Abs. (2) getroffene Regelung gilt sinngemäß). Außerdem können 2 Urnen in der Grabstätte ruhen. In einer Urnenwahlgrabstätte können max. 2 oder 4 Aschen, je nach Bestimmung der Grabstätte beigesetzt werden.
(3) An die Wahlgrabstätten müssen am Tage der ersten Belegung mindestens noch 20 Jahre Nutzungsrechte bestehen oder auf die entsprechenden Jahre verlängert werden; unabhängig davon, ob die Belegung durch Erdbestattung oder Aschen erfolgt. Sind mehrere Wahlgrabstätten zu einer Stelle zusammengeschlossen, so müssen auch die übrigen Grabstellen durch Nachlösegebühr an den Ablauf des Nutzungsrechtes angeglichen werden. Die Nachlösegebühr beträgt hierbei für jedes Jahr pro Wahlgrabstätte 1/20 der jeweils geltenden Nutzungsgebühr.
(4) Die Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden durch Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben. Der Beleg einer geleisteten Zahlung gilt, in Verbindung mit dem durch die Friedhofsverwaltung ausgeschriebenen Grabbrief, als Nachweis der Nutzungsrechte.
(5) In den Wahlgrabstätten können die Erwerber und ihre Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten in der Reihenfolge der Aufzählung:
- 1. der Ehegatte,
- 2. die Kinder,
- 3. die Eltern,
- 4. die Geschwister,
- 5. der sonstige Sorgeberechtigte,
- 6. die Großeltern,
- 7. die Enkelkinder,
- 8. sonstige Verwandte und Bekannte.
Kommt für die Verantwortlichkeit ein Paar (Nummern 3 und 6) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 2,4,7, und 8) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren in der Verantwortlichkeit vor.
(6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen (Nouausstellung eines Grabbriefes). Sollte vor Ableben des jeweiligen Berechtigten kein neuer Nutzungsberechtigter bestimmt worden sein, geht das Nutzungsrecht an den Rechtsnachfolger des Verstorbenen über.
(7) Wahlgrabstätten müssen spätestens 6 Monate nach der ersten Beisetzung oder nach Erwerb des Nutzungsrechtes gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.
(8) Das Nutzungsrecht kann durch Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegen erneute Zahlung nach 20 Jahren erneuert werden. Die Berechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitige Verlängerung zu sorgen.
(9) Die Wahlgrabstätte kann bei unbelegten Grabstätten jederzeit und bei belegten Grabstätten aus wichtigen Gründen und mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung vorzeitig, nach Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist, von der letzten Belegung gerechnet, an die Friedhofsverwaltung zurückgegeben werden. Nach Erlöschen der Nutzungsrechte kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalls über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Erfolgt nach Ablauf des Nutzungsrechtes keine Grabberäumung, so wird sie durch die Gemeinde Heinsdorfergrund kostenpflichtig veranlasst.
§ 18 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstellen für 1 Urne
b) Urnenwahlgrabstellen
c) Wahlgrabstätten
d) Gemeinschaftsanlagen für Urnen (2) Die Beisetzung ist im Allgemeinen nur unterirdisch gestattet. Die oberirdische Beisetzung bedarf der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und ist nur gestattet in festverschlossenen, durch Bildhauer oder Steinmetze angefertigten, Steinurnen. (3) Urnenreihengrabstellen sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. (4) Urnenwahlgrabstätten sind Aschestätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird und deren Lage mit den Gegebenheiten der Friedhofsverwaltung abgestimmt ist. In ihnen dürfen bis zu 2 Urnen oder bis zu 4 Urnen je nach Größe der Grabstelle beigesetzt werden. (5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (6) Die Gemeinschaftsanlage für Urnen ist ein in sich geschlossenes Feld mit Bepflanzung, Rasenfläche und Gestaltungselementen. Urnen werden als Einzelbeisetzung, zu den von der Friedhofsverwaltung, unter Berücksichtigung persönlicher Belange, festgesetzten Zeiten der Erde übergeben.
§ 19 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde Heinsdorfergrund. Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten erfolgt auf Beschluss des Gemeinderates. Die notwendige Entscheidung betrifft Grabstätten von Ehrenbürgern und Personen, die sich besondere Verdienste um die Gemeinde Heinsdorfergrund erworben haben sowie andere Grabstätten von besonderer Bedeutung für die Geschichte Gemeinde Heinsdorfergrund, die nach Ablauf der Ruhefrist (§ 12) bestehen bleiben sollen bzw. vor ihrer vorgesehenen Auflösung durch die Friedhofsverwaltung fotografisch zu dokumentieren sind. Die Unterlagen sind im Archiv der Gemeinde aufzubewahren. Im Einzelfall sind die Grabmale in einem nicht mehr zur Belegung vorgesehenen Bereich des Friedhofes aufzustellen, wenn kein berechtigtes Eigentumsinteresse geltend gemacht bzw. darauf verzichtet wird.
V. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 20 Grabfeld mit gebundenen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit gebundenen Gestaltungsvorschriften sind so zu gestalten, dass sie in ihren Abmessungen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Grabfläche stehen, in Form, Farbe und Verarbeitung sowie ihren Werkstoffen nach nicht verunstaltend wirken. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Aufrechtstehende Grabsteine müssen mindestens 0,12 m stark sein.
(3) Nicht zugelassen sind:
a) Glasplatten, Porzellan und Emaille arbeiten,
b) Blech- und Holzabdeckungen,
c) Ölfarbenanstriche, Lichtbilder und Gemälde, Schriften und Ornamente in aufdringlichen Farben und Formen.
(4) Grabeinfassungen dürfen insbesondere weder in einem Guss aus Zernentstein hergestellt, noch aus Ziegelsteinen, Schlacken, Bruchsteinen, Flaschen u. ä. oder Holz bestehen.
(5) Zur Wahrung der historisch überlieferten Gestaltungsform des Friedhofes können von den gültigen Richtlinien abweichende Grabsteine sowie Grababdeckungen bis maximal 2/3 der Grabfläche durch Steinplatten gestattet werden. Die übrige Grabfläche ist mit einer Bepflanzung, vorzugsweise im jahreszeitlichen Wechsel, zu versehen. Ein bloßes Aufstellen einer oder mehrerer Pflanzschalen bzw. Steckvasen mit Schnittblumen in dem zu bepflanzenden Bereich erfüllt dieses Kriterium nicht. Eine ganzflächige Kieseindeckung ist nicht zulässig.
§ 21 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen (z. B. Einfassungen) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Dies muss bereits vor Anfertigung oder Veränderung der Grabmale und baulichen Anlagen vorliegen. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.
(2) Der Antrag kann erfolgen:
a) bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten vom Nutzungsberechtigten,
b) bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten vom Antragsteller der Bestattung bzw. vom Bevollmächtigten,
c) von auf dem Friedhof beauftragten Steinmetzen, Bildhauern u. ä. zugelassen.
(3) Bei Antragstellung sind einzureichen:
a) Der Grabmal- und/oder Einfassungsentwurf (in zweifacher Ausfertigung) mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Inschrift, Schriftart und Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstelle verlangt werden.
(4) Jede Veränderung an Grabsteinen, Einfassungen, zum Beispiel nachträglich eingravierte Schriftzeichen u. Ä. bedürfen einer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb von 1 Jahr nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(6) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
(7) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung vor der Errichtung der Beleg für die Genehmigungsgebühr vorzulegen. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.
§ 22 Standsicherheit
(1) Grabmale sind unter Beachtung der jeweils geltenden Fassung der Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbauberufsgenossenschaft und der „Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen und Einfassungen für Grabstätten“ sicher zu fundamentieren und zu befestigen. Sie müssen entsprechend ihrer Größe und Beschaffenheit, so geartet sein, dass sie auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht einstürzen oder sich senken können. Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Verdübelung die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten, so dass auch ein gefahrloses Pflegen der Gräber und Begehen der Grabfelder gewährleistet ist. Stehende Grabmale sind am Kopfende des Grabes aufzustellen, vorgegebene Fluchtlinien sind einzuhalten. Diese Richtlinien sind für alle auf dem Friedhof zugelassenen Bildhauer/Steinmetze Pflicht.
(2) Grabmale und sogenannte bauliche Einrichtungen sind in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengräbern und Urnenreihengrabstellen der Antragsteller der Bestattung bzw. der Beisetzung. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Für jeden Schaden, der durch ein nicht verkehrssicheres Grabmal und Grabzubehör entsteht, ist der jeweils Verantwortliche haftbar.
(3) Die Standsicherheit der Grabmale wird entsprechend § 823 BGB ein Mal jährlich durch das Friedhofspersonal geprüft und ein Nachweis geführt. Dabei muss der Grabstein am oberen Ende einer Druckkraft von 50 kg standhalten, ohne dabei irgendwelche Schwankungen aufzuweisen. Erfüllt er diese Prüfanforderung nicht, sind Sicherungsmaßnahmen in Abhängigkeit vom Grad der Unfallgefahr (sofortiges Umlegen des Grabsteines bei akuter Umsturzgefahr) erforderlich.
Der Markierung des Grabsteines mit dem Etikett „Unfallgefahr“ ist, als Aufforderung des Friedhofsträgers, den losen Grabstein sofort wieder standsicher befestigen zu lassen, umgehend nachzukommen. Wird dieser Aufforderung durch Nutzungsberechtigte bzw. Antragsteller der Bestattung oder Beisetzung innerhalb vier Wochen nicht entsprochen, muss die Gemeinde Heinsdorfergrund ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen, indem sie den Grabstein sichert; für drei Monate wird der Grabstein aufbewahrt, danach erfolgt der Abtransport (kostenpflichtig).
§ 23 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen durch den Antragsteller der Bestattung oder den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung beräumt werden, hat der jeweilige Verantwortliche bzw. Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Entfernte Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulichen Anlagen schriftlich vereinbart wurde.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Verantwortlichen oder des Nutzungsberechtigten, auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 24 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen dieser Satzung hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die
a) nicht höher als das auf der Grabstätte befindliche Grabmal und nicht höher als 1,50 m sind,
b) andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Antragsteller der Bestattung bzw. Beisetzung oder bei Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung bzw. Beisetzung und Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Gestaltung außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(8) Nicht gestattet ist:
a) Verwendung von Gegenständen aus Kunststoffen zum längerfristigen Gebrauch auf den Friedhöfen,
b) unpassende Gefäße z. B. Konservendosen, Einmachgläser u. ä. auf den Grabstätten abzustellen,
c) Geräte zur Grabpflege und leere Gefäße hinter Gräbern, Anlagen oder in deren Nähe aufzubewahren,
d) Kränze, Blumengestecke u. ä. aus unverrottbaren Materialien auf den Grabstätten abzulegen,
e) Gegenstände neben und vor Grabstätten zum längeren Gebrauch abzustellen. Gegenstände, die unerlaubt an oder auf Gräbern aufgestellt oder abgelegt werden, können durch die Friedhofsverwaltung ohne Entschädigung entfernt werden.
(9) Bei Bodensenkungen an Grabstellen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung eine Sicherung der Grabstätte. Die Beseitigung der Bodensenkungen an Grabstätten muss durch die Nutzungsberechtigten der jeweiligen Grabstätten bzw. im Auftrage der Nutzungsberechtigten der jeweiligen Grabstätten erfolgen
§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 24 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außer dem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte kostenpflichtig abräumen, einebnen und einsaen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen kostenpflichtig beseitigen halten. (2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in thisem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lessen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Denkmal und sonstige baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck kostenpflichtig entfern.
VII. Schlussvorschriften
§ 26 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 27 Haftung
Die Gemeinde Heinsdorfergrund haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihr obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende besondere Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit durch das Friedhofspersonal.
§ 28 Gebühren
Für die Benutzung, des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtungen, sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen sind, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- 1. §5 Abs. 1 sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält und den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht Folge leistet,
- 2. §5 Abs. 3a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden durch die Friedhofsverwaltung erteilt und auf Antrag verlängert werden kann,
- 3. §5 Abs. 3b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt,
- 4. §5 Abs. 3c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- 5. §5 Abs. 3d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
- 6. §5 Abs. 3e) Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- 7. §5 Abs. 3f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten außerhalb, der für den allgemeinen Verkehr bestimmten Wege unberechtigt betritt,
- 8. §5 Abs. 3g) Abraum und Abfälle (Blumen-, Kranzreste, Grabsteine u. ä.) außerhalb, der dafür bestimmten Stellen ablagert, ebenso die Ablagerung jeglicher nicht in Verbindung mit der Grabpflege stehender Abfälle,
- 9. §5 Abs. 3h) Hunde frei laufen lässt,
- 10. §6 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen außerhalb der Öffnungszeiten ausführt,
- 11. §6 Abs. 9 Kränze, Blumengestecke u. ä. aus unverrottbaren Materialen anliefert, handelt. (2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 124 Abs. 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1000,00 Euro, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung mit höchstens 500,00 Euro, geahndet werden.
§ 31 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Heinsdorfergrund vom 29.07.1994 außer Kraft.
Heinsdorfergrund, den 21.10.2024
Marion Dick Bürgermeisterin

Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.