Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Satzung
über die Benutzung und Erhebung von Benutzungsgebühren für die Friedhofshallen Mißlareuth und Reuth in der Gemeinde Weischlitz
Auf Grundlage von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemo) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S.62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) in Verbindung mit §§ 1, 2, 8a ff. Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, in Verbindung mit § 7 Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz - SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVbl. S. 1321), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVbl. S. 198) hat der Gemeinderat der Gemeinde Weischlitz am 19. Februar 2024 folgende Satzung beschlossen:
§1
Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die kommunalen Friedhofshallen Mißlareuth und Reuth.
§2
Benutzung der Friedhofshallen
(1) Die Friedhofshallen sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Weischlitz. (2) Die Friedhofshallen dienen der Aufbewahrung der im Gemeindegebiet Verstorbenen und von auswärts überführten Verstorbenen am Tage der Bestattung und zur Aufbewahrung der Urnen Feuerbestatteter bis zur Beisetzung im Friedhof. Anwesende haben sich dem Charakter des Ortes und der Ehrfurcht vor dem Tode entsprechend zu verhalten. (3) Die Benutzung der Friedhofshalle ist nur auf Antrag möglich. Liegen mehrere Anträge für den gleichen Zeitpunkt vor, so entscheidet die Reihenfolge des Eingangs über die Zulassung. (4) Die Benutzung kann untersagt werden, wenn die Verstorbenen an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten haben oder Bedenken am Zustand der Leiche besteht. (5) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Es bestehen keine verbindlichen Zeiten, zu denen die Verstorbenen bis zur Bestattung aufgesucht werden können. (6) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit Zulassung zur Friedhofshalle. (7) Die Benutzung ist gebührenpflichtig. (8) Die Friedhofshalle ist sauber zu halten.
§3
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
- wer die gebührenpflichtige Leistung veranlasst,
- wer nach §§ 1922 ff BGB Erbe des Verstorbenen ist.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§4
Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht, wenn ein Gebührentatbestand verwirklicht wird, welcher in dieser Satzung beschrieben ist. (2) Die Gebühren werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Die Gemeinde ist berechtigt, einen Dritten mit der Einziehung der Gebühr zu beauftragen.
§5
Gebühren Friedhofshalle
(1) Benutzung der Friedhofshalle 50,00 EUR (2) Aufbewahrung einer Urne in der Friedhofshalle 10,00 EUR (3) Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Gemeinde Weischlitz die zu zahlende Gebühr von Fall zu Fall nach den tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand fest.
§6
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung und Erhebung von Benutzungsgebühren für die Friedhofshallen (Feierhallen) in der Gemeinde Weischlitz ohne die Feierhalle Großzöbern vom 19.11.2020 außer Kraft.
Weischlitz, den 20.02.2024
Bürgermeister
Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
- a) die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet oder
- b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für den kommunalen Friedhof in Großzöbern
- Friedhofsgebührensatzung -
Aufgrund von §§ 1, 2, 8a ff. Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - Sächs GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (Sächs GVBl.S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) hat der Gemeinderat der Gemeinde Weischlitz am 17. April 2023 folgende Satzung beschlossen:
Vorbemerkung
Die Satzung verwendet Begriffe ausschließlich in männlicher Form. Die Begriffe gelten jedoch gleichberechtigt für Personen jeden Geschlechts.
§1
Gebührenpflicht
Für die Benutzung des kommunalen Friedhofes in Großzöbern und seiner Einrichtungen besteht Gebührenpflicht nach den Bestimmungen dieser Satzung. Die Gebührensätze ergeben sich aus § 5 dieser Satzung.
§2
Gebührenschuldner
(1) Zur Entrichtung der Gebühren ist verpflichtet, wer
a) den Friedhof und seine Einrichtungen in Anspruch nimmt,
b) nach dem bürgerlichen Recht die Kosten der Bestattung zu tragen hat,
c) sich gegenüber der Gemeinde Weischlitz zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
d) zur Bestattung verpflichtet ist oder
e) eine gebührenpflichtige Leistung beantragt, veranlasst oder empfangen hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§3
Bemessungsgrundlage
(1) Grundlage für die Gebührenberechnung sind die Art der Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen einschließlich der jeweils erbrachten Leistungen der Gemeinde Weischlitz sowie die vorgenommenen Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens. (2) Bei Leistungen werden die Gebühren nach § 5 bemessen. Sollten sich für diese Leistungen weitere kostenpflichtige Amtshandlungen aus anderen Rechtsnormen ergeben, werden diese auf den Gebührenschuldner umgelegt. (3) Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den in § 5 festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
§4
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren entstehen mit der Antragstellung und der Bestätigung durch die Gemeinde. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, aber Leistungen auf der Grundlage gesetzlicher Verpflichtungen erbracht werden müssen, entstehen die Gebührenschuld mit der Erbringung der Leistungen. (2) Die Gebühren sind nach Erstellung des Gebührenbescheides innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen zur Entrichtung fällig. Sie sind daher bis zur Fälligkeit zu entrichten oder ihre Entrichtung ist hinreichend sicherzustellen. (3) Ist ein Gebührenschuldner nicht vorhanden oder nicht auffindbar oder kann die Begleichung der Gebühren nicht hinreichend sichergestellt werden, sind nur jene Leistungen auszuführen, die den niedrigsten Gebühren entsprechen. (4) In besonderen Fällen konnen Sicherheitsleistungen (z. B. Vorauszahlungen) verlangt werden.
§5
Gebühren
Für alle Leistungen, bei denen sich die Kommune eines Dritten bedient, sind Kosten vom Gebührenschuldner in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
1. Reihengrabstätten
- 1.1. für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) 180,00 EUR
- 1.2. für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) 360,00 EUR
2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)
2.1 für Sargbestattungen
- 2.1.1. Einzelstelle einmalig 400,00 EUR Verlängerung pro Jahr 20,00 EUR
- 2.1. Doppelstelle einmalig 800,00 EUR Verlängerung pro Jahr 40,00 EUR
- 2.2. fur Urnenbeisetzungen
- 2.2. Einzelstelle (1 Urne) einmalig 200,00 EUR Verlängerung pro Jahr 10,00 EUR
II. Bestattungs- und Beisetzungsgebühr
- 1.1. Verwaltungsgebühr (Verwaltung- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung) zzgl. Auslagen für Grabherstellung etc. 111,50 EUR
III. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechtes) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grabstelle in folgender Höhe erhoben:
- 1.1. je Grabstelle 15,00 EUR
IV. Benutzungsgebühren der Bestattungseinrichtung (Feierhalle)
- 1.1. Benutzung der Feierhalle pro Feier 75,00 EUR
- 1.2. Zuschlag für Heizung (wenn erforderlich) pro Tag 10,00 EUR
- 1.3. Aufbewahrung einer Urne in der Feierhalle 10,00 EUR
V. Gebühr für Grabeinebnung nach Ablauf der Ruhezeit
- 1.1. Verwaltungsgebühr 55,75 EUR
zzgl. Auslagen für Grabeinebnung etc.
VI. Umbettungen, Ausbettungen
Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 6 verfahren.
VII. Verwaltungsgebühren
- 1.1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer Anlagen (z. B. Einfassungen) 55,75 EUR
- 1.2. Genehmigung für die Veränderung eines Grabmals; der Ergänzung von Inschriften oder anderer Maßnahmen 23,00 EUR
- 1.3. Erteilung einer Berechtigungskarte an Gewerbetreibende 55,75 EUR
- 1.4. Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, die in der Satzung nicht besonders geregelt sind, werden nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§ 6 Sonstige Bestimmungen
Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.
§7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Gemeinde Weischlitz für den Friedhof Großzöbern vom 19.11.2020 außer Kraft.
Weischlitz, den 19.04.2023
Steffen Raab Bürgermeister
Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widerprochen hat,
- 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Weischlitz?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Weischlitz mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Weischlitz (Sachsen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: