Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Sechste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die städtischen Friedhöfe vom 27.03.2026, in Kraft ab 01.04.2026) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Ev. Kirchengemeinden Hattingen und Winz-Baak (2018)
Friedhofsgebührensatzung 2018-2021
Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof
der Ev. St.-Georgs-Kirchengemeinde Hattingen, Ev. Johannes-Kirchengemeinde Hattin-gen und der Ev. Kirchengemeinde Winz-Baak
vom 26.06.2018
Die Ev. St.-Georgs-Kirchengemeinde Hattingen, die Ev. Johannes-Kirchengemeinde Hat-tingen und die Ev. Kirchengemeinde Winz-Baak vertreten durch die gemeinsam be-schließende Versammlung zur Leitung und Verwaltung des Ev. Friedhofes Hattingen er-lässt gern. Artikel 159 Abs. 2 Kirchenordnung i. V. m. § 48 der Verordnung für die Vermö-gens- und Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung Doppische Fassung - VwO.d) vom 27. Oktober 2016 und § 11 Abs. 1 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rhein-land, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 13. Juli 2011 die nachstehende Gebührensatzung.
Friedhofsgebührensatzung 2018-2021
§ 1 Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren er-hoben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantrag-ten Leistungen zu verlangen.
(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
(4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofs-trägerin entstanden sind.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person ver-pflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt wer-den.
(2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin.
§ 3 Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfa-chen Brief bekannt gegeben.
(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebüh-renbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist.
(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern.
(4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
Friedhofsgebührensatzung 2018-2021
§ 4 Nutzungsgebühren
(1) Reihengrabstätten mit Nutzungsrecht a. Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten 15 Jahre gebührenfrei b. Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre 300,00 € c. Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an 30 Jahre 1.365,00 € d. Urnenbeisetzung 20 Jahre 817,00 €
(2) Reihengemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht (einschl. Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin und mit dem Namen beschrifteter Grabplatte) a. Erdbestattung 30 Jahre 2.694,00 € b. Urnenbeisetzung 20 Jahre 1.477,00 €
(3) Wahlgrabstätten mit Nutzungsrecht a. Erdbestattung je Grab 30 Jahre 1.365,00 € b. Verlängerungsgebühr Erdbestattung / je Grab und Jahr 45,50 € c. Urnenbeisetzung im Kolumbarium 20 Jahre 1.706,00 € (einschl. Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin und unbeschrifteter Abdeckplatte) d. Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung im Kolumbarium / pro Fach und Jahr 85,30 €
(4) Wahlgemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht (einschl. Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin und mit dem Namen beschrifteter Grabplatte) a. Erdbestattung je Grab 30 Jahre 2.694,00 € b. Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 20 Jahre) 20 Jahre 1.477,00 € c. Urnenbeisetzung je Baumgrab (Nutzungszeit 20 Jahre) 20 Jahre 1.777,00 € d. Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr 79,80 € e. Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr 58,85 € f. Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Baumgrab und Jahr 73,85 € Umwandlung von Wahlgrabstätten in Wahlgemeinschaftsgrabstätten g. 35,00 € (je Grab und Jahr bis zum Ablauf des ursprünglich vereinbarten Nutzungsrechtes der Wahlgrabstätte)
§ 5 Friedhofsunterhaltungsgebühren
- entfällt –
§ 6 Bestattungsgebühren
(1) Grundgebühren a. Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten gebührenfrei b. Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 200,00 € c. Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an 655,00 € d. Urnenbeisetzung 202,00 €
(2) Besondere Gebühren Benutzung der Friedhofskapelle anlässlich der Trauerfeier a. 165,00 € (einschl. Grunddekoration) b. Orgelspiel 35,00 € c. Benutzung der Leichenkammer bis maximal 72 Std. 75,00 € Einheitliche, mit dem Namen beschriftete Grabplatte d. 300,00 € (bei Umwandlungen zu Gemeinschaftsgrabstätten) e. Zusatzgebühren für die Geburts- & Sterbejahr auf den Grabplatten 130,00 €
Friedhofsgebührensatzung 2018-2021
§ 7 Gebühren für Umbettungen
(1) Umbettung auf demselben Friedhof a. Umbettung von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab 1.047,00 € b. Umbettung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab 1.047,00 € c. Urnenumbettung je Grab 230,00 €
(2) Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen a. 844,00 € (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) / je Grab b. Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an / je Grab 844,00 € c. Urnenbeisetzungen / je Grab 182,00 €
(3) Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof a. Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr / je Grab 655,00 € b. Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an / je Grab 655,00 € c. Urnenbeisetzungen / je Grab 202,00 €
§ 8 Sonstige Gebühren
Zustimmung zur Errichtung eines stehenden Grabmales (1) 66,00 € (einschl. der jährlichen Prüfung der Standsicherheit) (2) Zustimmung zur Errichtung eines liegenden Grabmals 40,00 € (3) Zustimmung zur Errichtung einer Grabeinfassung oder einer sonstigen baulichen Anlagen 20,00 €
§ 9 Öffentliche Bekanntmachung
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gül-tigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß §40 der Friedhofssatzung der Kir-chengemeinde vom 26.06.2018.
§ 10 In-Kraft-Treten
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß §41 der Fried-hofssatzung der Kirchengemeinde vom 26.06.2018 in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensat-zung vom 13.05.2014 außer Kraft.
Hattingen, 26.06.2018
Die Friedhofsträgerin
(Siegel)
…..................................... ...........................................
2. Friedhofssatzung Stand: 2019 (Satzung für die städtischen Friedhöfe in Hattingen vom 21.10.2019, in Kraft ab 01.11.2019) Volltext anzeigen ▼
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Satzung für die städtischen Friedhöfe in Hattingen (2019)
Satzung für die städtischen Friedhöfe in Hattingen vom 21.10.2019
Inhaltsübersicht
Präambel
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 9 Särge und Urnen
§ 10 Grabbereitung
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Schutz der Totenruhe
§ 13 Haustiere
IV. Grabstätten und ihre Belegung
§ 14 Arten der Grabstätten
§ 15 Reihengrabstätten mit Gestaltungs- und Pflegerecht
§ 16 Reihengrabstätten mit Gestaltungs- jedoch ohne Pflegerecht
(Bodendeckerreihengrabstätte)
§ 17 Reihengrabstätten ohne Gestaltungs- und Pflegerecht
(anonyme Gräber)
§ 18 Wahlgrabstätten mit Gestaltungs- und Pflegerecht
§ 19 Wahlgrabstätten ohne Gestaltungs- und Pflegerecht
(Rasenwahlgräber)
§ 20 Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen in Baumgrabstätten
(Baumgräber)
§ 21 Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen in Staudengrabstätten (Staudengräber)
§ 22 Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen in Kolumbarien
§ 23 Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 24 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 25 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 26 Größe der Grabmale
§ 27 Zustimmungserfordernis bei Errichtung und Änderung baulicher Anlagen
§ 28 Anlieferung
§ 29 Fundamentierung und Befestigung
§ 30 Gewährleistung der Sicherheit
§ 31 Entfernung
Oktober 2019 750-1 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 32 Herrichtung und Unterhaltung
§ 33 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften
§ 34 Vernachlässigung der Grabpflege
VIII. Friedhofshallen und Trauerfeiern
§ 35 Benutzung der Friedhofshallen
§ 36 Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 37 Alte Rechte
§ 38 Haftung
§ 39 Gebühren
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
§ 41 Inkrafttreten
Satzung für die städtischen Friedhöfe in Hattingen vom 21.10.2019
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen Nordrhein-Westfalen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (GV. NRW S. 313, SGV. NRW 2127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juli 2014 (GV. NRW S. 405) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666, SGV. NRW 2023), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW S. 202), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hattingen durch Beschluss vom 10.10.2019 folgende Satzung erlassen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Hattingen gelegenen und von ihr verwalte-ten Friedhöfe:
Friedhof I in Hattingen-Mitte an der Waldstraße, Friedhof II in Hattingen-Blankenstein an der Hauptstraße, Friedhof III in Hattingen-Welper am Friedhofsweg, Friedhof IV in Hattingen-Holthausen an der Holthauser Straße, Friedhof V in Hattingen-Bredenscheid an der Straße Am Wasserturm (keine weiteren Bestattungen möglich, da seit 01.01.2018 geschlossen)
(2) Friedhofsträger ist die Stadt Hattingen.
Oktober 2019 750-2 §2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nicht-rechtsfähige Anstalt des Friedhofsträgers.
(2) Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbrin-gung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte innehatten.
(3) Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Absatzes 2 bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
(4) Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren El-tern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Stadt ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte innehat. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.
(5) Jeder hat das Recht, die Friedhöfe in einer der Ruhe und Würde des Ortes entsprechenden Weise zur Erholung zu nutzen.
§ 3 – Begriffsbestimmungen
(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist.
(2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 18 Absatz 9 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.
§ 4 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. Dasselbe gilt für einzelne Grabstätten.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen auf einem Friedhof ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nut-zungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an den
Oktober 2019 750-3 Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechtes noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand des Nutzungsrechtes werden.
(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte er-hält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll insbesondere Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung enthalten.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persön-lichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a)die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausge-nommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, zu befahren;
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen;
d)ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen;
e)Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
f) den Friedhof und/oder einzelne Friedhofsteile zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
Oktober 2019 750-4 h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern;
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde sowie sonstige Hunde - sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden;
j) Verwendung von Kunststoffen und sonstigen nicht verrottbaren Materialien bei den Bestattungen, der Gestaltung oder der Pflege der Gräber;
k) Verwendung von biologisch nicht abbaubaren Pflanzenschutz- und Schädlingsbe-kämpfungsmitteln;
l) Vernachlässigung der Grabstellen entgegen den Bestimmungen dieser Satzung.
(3) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten.
(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen in Bezug auf Absatz 2 zulassen.
(5) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers. Sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.
§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen der Absätze 2 bis 6 zulässig.
(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(3) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes – spätestens um 19:00 Uhr zu beenden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(4) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(5) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Formblatt (Anlage 1) zu verwenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist; § 29 Absatz 2 bleibt unberührt. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich.
Oktober 2019 750-5 (6) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme recht-fertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs:
a)die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,
b)für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
c) die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.
Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch den schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Nach Beurkundung des Sterbefalles sind Bestattungen oder Beisetzungen bei dem Friedhofs-träger anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Fristen für die Durchführung von Erdbestattungen bestimmen sich nach dem BestG NRW. Tote, die nicht innerhalb der Fristen beigesetzt sind oder für die ein Einäscherungstermin nicht festgesetzt ist und Aschen, die nicht binnen drei Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, können auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt werden.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung einer Urne erfolgen, so ist eine Be-scheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(4) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest, unter Berücksichti-gung der Wünsche der Hinterbliebenen. Die Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.
(5) Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche
Oktober 2019 750-6 die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
§ 9 – Särge und Urnen
(1) Es sind nur Särge aus Holz zugelassen. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit bis zur Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Urnen, Urnenkapseln und alle mit der Bestattung in den Boden verbrachten Materialien müssen in einem der Ruhefrist angemessenen Zeitraum ohne Rückstände vergehen. Der Sargboden ist mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen auszukleiden.
(2) Die Beisetzung von Totenasche erfolgt in Urnen.
(3) Särge und Sargausstattungen, Urnen, Urnenkapseln und alle anderen mit der Bestattung in den Boden verbrachten Materialien müssen so beschaffen sein, dass sich die Zusammensetzung des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert und bei Särgen die Verwesung innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
(4) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,74 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 10 – Grabbereitung
(1) Die Gräber werden durch den Friedhofsträger ausgehoben und verfüllt.
(2) Die Tiefe der Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Werden beim Ausheben von Gräbern unverweste Leichenteile gefunden, werden die Gräber sofort wieder geschlossen.
(5) Sind bei einer weiteren Bestattung in einer Wahlgrabstätte vorhandene Grabmale, Fundamente, zusätzliche bauliche Anlagen oder Grabeinrichtungen zu entfernen oder umzusetzen, ist dies durch den Nutzungsberechtigten zu veranlassen.
(6) Hecken und Pflanzen, die anlässlich einer Bestattung entfernt werden müssen, weil sie die Belegungsfläche beeinträchtigen, werden vom Friedhofsträger nicht ersetzt. Bei mehrstelligen Wahlgrabstellen wird der Bodenaushub auf der Grabstätte gelagert, wenn keine andere geeignete Lagermöglichkeit besteht.
Oktober 2019 750-7 § 11 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen bei Erdbestattungen und die Nutzungszeit für Kolumbarien betragen 20 Jahre. Sollte nach Ablauf der Ruhezeit an einer Urnennische im Kolumbarium keine Verlängerung des Nutzungsrechts gewünscht werden, wird die Asche innerhalb des Friedhofs endgültig beigesetzt.
§ 12 – Schutz der Totenruhe
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen bedürfen der Geneh-migung der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und – falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung des Friedhofsträgers.
(2) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1.
(3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichti-gen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. Eine Umbettung innerhalb des Stadt- oder Gemeindegebietes soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse des Friedhofsträgers zur Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Ab-weichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.
Oktober 2019 750-8 § 13 Haustiere
(1) Der Friedhofsträger kann zulassen, dass in eine bereits belegte Erdwahlgrabstätte kremierte Haustiere als Grabbeigabe eingebracht werden.
(2) Eine Trauerzeremonie findet aus diesem Anlass nicht statt. Hinweise auf die Einbringung dür-fen nicht an der Grabstätte angebracht werden.
IV. Grabstätten und ihre Belegung
§ 14 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Rechte werden nach dieser Satzung erworben.
(2) Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:
- 1. Reihengrabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen
- a) mit Gestaltungs- und Pflegerecht
- b) mit Gestaltungs- jedoch ohne Pflegerecht (Bodendeckerreihengrabstätte)
- c) ohne Gestaltungs- und Pflegerecht (anonyme Gräber)
- 2. Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen
- a) mit Gestaltungs- und Pflegerecht
- b) ohne Gestaltungs- und Pflegerecht (Rasenwahlgräber)
- c) Urnenbeisetzung in Baumgrabstätten (Baumgräber)
- d) Urnenbeisetzungen in Staudengrabstätten (Staudengräber)
- e) Urnenbeisetzungen in Kolumbarien
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Der Erwerber hat dem Friedhofsträger jede Änderung der Rechtsverhältnisse anzuzeigen sowie die Änderung seiner Anschrift mitzuteilen. Für Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.
(4) In jedem Reihengrab für Erdbestattungen und in jeder einzelnen Wahlgrabstelle für Erdbestat-tungen darf nur ein Sarg bestattet werden. Es ist zulässig, in einer Grabstelle ein verstorbenes Kind unter einem Lebensjahr, eine Tot- oder Fehlgeburt sowie eine aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und einen Familienangehörigen im Sarg zu bestatten. Zwei gleichzeitig verstorbene Familienangehörige unter fünf Jahren können in einem Sarg bestattet werden. Die Einzelheiten regelt der Friedhofsträger.
§ 15 – Reihengrabstätten mit Gestaltungs- und Pflegerecht
(1) Die Gräber werden der Reihe nach belegt und im Todesfall nur für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt. Dem Verfügungsberechtigten wird die genaue Lage des Grabes mitgeteilt.
(2) In einem Reihengrab für Erdbestattungen kann unter Berücksichtigung des § 14 Absatz 4 nur ein Sarg bestattet werden. Die gleichzeitige Bestattung von Sarg und 1 oder 2 Urnen ist ausgeschlossen. Die Ruhezeit und der Charakter dieser Grabart ändert sich dadurch nicht.
Oktober 2019 750-9 (3) In einem Urnenreihengrab kann eine Urne beigesetzt werden.
(4) Der Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem betroffenen Grab bekannt gemacht. Nach Ablauf der Ruhezeit sind aufstehende Pflanzen abzuräumen. Grabmale und Grabzubehör sind zu entfernen. Bis zur anderweitigen Verwendung kann den Angehörigen auf Antrag gestattet werden, Reihengräber weiter zu pflegen.
§ 16 – Reihengrabstätten mit Gestaltungs- jedoch ohne Pflegerecht
(Bodendeckerreihengrabstätte)
(1) Es werden Reihengrabstätten mit Bodendeckerbepflanzungen für Erdbestattungen und Urnen-beisetzungen angeboten. Diese Grabstätten werden vom Friedhofsträger eingerichtet und je nach Bodenbeschaffenheit und Lage mit Bodendeckern bepflanzt und gepflegt. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb dieser Grabstätten. Die genaue Lage des Grabes wird den Angehörigen mitgeteilt. Die Angehörigen haben kein Pflegerecht, dieses obliegt dem Friedhofsträger. Sie dürfen ganzjährig Grabschmuck aufstellen. Pro Grabstelle sind zwei mobile Grabvasen erlaubt. Auf dem Grabstein darf außerdem eine Pflanzschale oder Kerze abgestellt werden. Pflanzungen vorzunehmen ist ausdrücklich nicht gestattet. Zuviel aufgestellter Grabschmuck wird vom Friedhofsträger entschädigungslos entfernt. Die Flächenbepflanzung darf nicht entfernt oder durch Grabschmuck beeinträchtigt werden.
(2) Vom Friedhofsträger werden diese Gräber mit einheitlichen liegenden Grabmalen, die den Na-men der Verstorbenen sowie auf Wunsch die Lebensdaten tragen, gestaltet. Das Grabmal ver-bleibt im Eigentum des Friedhofsträgers.
§ 17 – Reihengrabstätten ohne Gestaltungs- und Pflegerecht
(anonyme Gräber)
Anonyme Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen sind möglich. Die Gestaltung und Pflege dieser Gräber erfolgt durch den Friedhofsträger. Die genaue Lage des Grabes wird nicht bekannt gege-ben. Die Beisetzung erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
§ 18 – Wahlgrabstätten mit Gestaltungs- und Pflegerecht
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen und deren Lage und Anzahl im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann zur Vorsorge oder anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Der Friedhofsträger kann festlegen, dass das Nutzungsrecht auf bestimmten Friedhöfen oder Friedhofsteilen erstmalig nur anlässlich eines Todesfalles verliehen wird.
(2) Auf dem Friedhof III in Hattingen-Welper besteht die Möglichkeit einer muslimischen Bestattung auf einem dafür eigens eingerichteten Gräberfeld. Die Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles vergeben. Die Bestattung auf diesem Gräberfeld ist auf Hattinger Einwohner beschränkt.
(3) Das Nutzungsrecht kann unabhängig von einer Verlängerung nach Absatz 7 wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
Oktober 2019 750-10 (4) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.
(5) In einem einstelligen Wahlgrab dürfen nur eine Erdbestattung und zwei Urnenbeisetzungen stattfinden. Soll keine Erdbestattung erfolgen, können vier Urnen beigesetzt werden.
(6) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der festgesetzten Gebühr. Über den Erwerb des Nut-zungsrechts wird eine Bescheinigung ausgestellt, aus der die Dauer der Nutzungszeit und die genaue Lage der Grabstätte hervorgeht.
(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte mindestens zwei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von zwei weiteren Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(8) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ru-hezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(9) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) Ehegatte,
b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) Kinder,
d) Stiefkinder,
e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) Eltern,
g) Geschwister,
h) Stiefgeschwister,
i) nicht unter a) bis h) fallende Erben und
j) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(10) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten zu dessen Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 9 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(11) Jeder neue Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(12) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergan-genen Regelungen (insbesondere zu Belegungskapazitäten) das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(13) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist
Oktober 2019 750-11 nur für die gesamte Grabstätte möglich. Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers durch Zahlung einer Grabpflegegebühr sichergestellt ist. Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.
(14) Das Ausmauern von Erdwahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 19 – Wahlgrabstätten ohne Gestaltungs- und Pflegerecht
(Rasenwahlgräber)
(1) Vom Friedhofsträger werden im Rahmen der Möglichkeiten auf den Friedhöfen Rasenwahl-grabstätten mit ein oder zwei Stellen angeboten.
(2) Diese Gräber werden als Rasengräber vom Friedhofsträger angelegt und für die Dauer des Nutzungsrechts gepflegt. Das alleinige Gestaltungs- und Pflegerecht obliegt dem Friedhofsträger. Grabzubehör darf nur außerhalb der Vegetationszeit vom 01. November bis zum 28. Februar aufgestellt werden. Außerhalb dieses Zeitraumes aufgestellter Grabschmuck wird von dem Friedhofsträger unverzüglich abgeräumt und entsorgt.
(3) In einem einstelligen Wahlgrab dürfen nur eine Erdbestattung und zwei Urnenbeisetzungen stattfinden. Soll keine Erdbestattung erfolgen, können vier Urnen beigesetzt werden. Es ist vom Nutzungsberechtigten im Vorfeld festzulegen, ob eine Erdbestattung oder ausschließlich Urnenbeisetzungen erfolgen sollen.
(4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht, das Grab bis sechs Monate nach der Bestattung mit einem liegenden Grabmal auszustatten, damit es sich von einem anonymen Grab unter-scheidet. Das Grabmal muss mit der Rasenkante abschließen. Die Aufstellung anderer liegender oder stehender Grabmale ist nicht zulässig. Es gelten darüber hinaus die Bestimmungen der §§ 25 bis 31 für Grabmale.
(5) Es besteht kein Anspruch auf den Erwerb dieser Wahlgrabstätten. Die Lage der Grabstätten und die Anzahl der Grabstellen bestimmt der Friedhofsträger. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 18.
§ 20 – Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen in Baumgrabstätten
(Baumgräber)
(1) Auf den Friedhöfen werden Baumgräber für Urnenbeisetzungen im Wurzelbereich von Bäumen angeboten. In einer Grabstelle dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Pro Baum sind je nach örtlicher Gegebenheit bis zu 8 Grabstellen vorhanden.
(2) Vom Friedhofsträger werden diese Gräber mit einheitlichen liegenden Grabmalen, die den Na-men der Verstorbenen sowie auf Wunsch die Lebensdaten tragen, gestaltet. Das Grabmal ver-bleibt im Eigentum des Friedhofsträgers.
(3) Es besteht kein Anspruch auf den Erwerb dieser Wahlgrabstätten. Die Lage der Grabstätten und die Anzahl der Grabstellen wird mit dem Friedhofsträger zusammen festgelegt. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 18.
Oktober 2019 750-12 § 21 Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen in Staudengrabstätten (Staudengräber)
(1) In einer bestehenden Staudenfläche werden Grabstätten für einzelne Urnenbeisetzungen an-geboten.
(2) Eine Kennzeichnung kann mit einer kleinen Namenstafel aus Stein oder Holz von max. Größe von DIN A5 erfolgen. Auch Findlinge gemäß §§ 25 und 26 sind erlaubt.
(3) Es besteht kein Anspruch auf den Erwerb dieser Wahlgrabstätten. Die Lage der Grabstätte wird mit dem Friedhofsträger zusammen festgelegt. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 18.
§ 22 – Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen in Kolumbarien
(1) Auf den Friedhöfen werden Urnenbeisetzungen in Kolumbarien angeboten. In einer Urnenni-sche eines Kolumbariums dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Ein Anspruch auf diese Grabart sowie auf eine bestimmte Urnennische besteht nicht. Die Nischengröße beträgt: Höhe: 36 cm, Breite: 29 cm, Tiefe: 58 cm. Die Urnennischen werden vom Friedhofsträger für die Nutzungszeit von 20 Jahren vergeben. Sie können zur Vorsorge oder erstmals bei Eintritt eines Sterbefalles erworben werden.
(2) Die Beschriftung der vom Friedhofsträger beschafften einheitlichen Abdeckplatte wird von dem Nutzungsberechtigen veranlasst. Hierzu wird dem Nutzungsberechtigten die Abdeckplatte ausgehändigt. Die Oberfläche der Steinplatte darf nicht verändert werden. Die Ausführung der Beschriftung wird vom Friedhofsträger im Rahmen der Bestimmungen der Friedhofssatzung festgelegt. Symbole wie Kreuze, Blumen, Wappen o.a. sind zulässig. Das fachgerechte Beschriften ist von einem zugelassenen Steinmetzbetrieb vorzunehmen. Eine Beschriftung mit Namen ist ausdrücklich vorgeschrieben. Maximal sind Name, Geburts- und Sterbedatum möglich. Das Einsetzen der Abdeckplatten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger; sie verbleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. Die Gestaltungsvorgaben werden vor dem Einsetzen der Abdeckplatte geprüft. Die Kosten für Ersatzabdeckplatten sind im Wege der Kostenerstattung zu entrichten.
(3) Das Anbringen von Bildern, Kerzen, Vasen und sonstigen Halterungen, Firmenbezeichnungen oder weitergehende Veränderungen an der Abdeckplatte sind nicht zulässig. Nicht erlaubt ist auch das Anbringen und Aufstellen von weiteren Grabausstattungen, wie Kerzen, Blumen, Vasen o.ä. auf der oberen Abdeckplatte. Zusätzliche Grabausstattungen wie Kerzen, Blumen, Vasen und Schalen dürfen nur auf der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden. Der Friedhofsträger behält sich vor, den Grabschmuck von der besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen zu entsorgen. Sofern Grabschmuck an einer nicht besonders ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, wird dieser Grabschmuck vom Friedhofsträger entschädigungslos abgeräumt und entsorgt.
(4) Die erneute Verleihung des Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Bei einer weiteren Bei-setzung ist das Nutzungsrecht wieder auf 20 Jahre zu verlängern.
(5) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Die Regelungen des § 18 sind analog anzuwenden.
Oktober 2019 750-13 § 23 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in ge-schlossenen Feldern) obliegen dem Friedhofsträger.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 24 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist der Umgebung anzupassen und so zu gestalten, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.
(2) Auf den Friedhöfen gelten besondere Gestaltungsvorschriften nach Maßgabe dieser Satzung.
VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 25 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue Steine sind nur bei den Staudengräbern erlaubt. Grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen werkstoffgerecht, andere Werkstoffe nicht imitierend, handwerk- lich einwandfrei hergestellt und von allen Seiten ästhetisch gestaltet sein.
- 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
- 3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Orna- mente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
- 4. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht serienmäßig hergestellt sein.
- 5. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
- 6. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
(2) Bei besonders künstlerisch gestalteten Grabmalen können Ausnahmen zugelassen werden.
(3) Für Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften können von den unter Absatz 1 genannten Vorschriften abgesehen werden.
Oktober 2019 750-14 § 26 Größe der Grabmale
(1) Auf allen Grabstätten ist nur die Aufstellung eines Grabmales mit folgenden Maßen zulässig:
a) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren
stehende Grabmale Höhe bis 0,80 m Breite bis 0,45 m Stärke mind. 0,12 m
liegende Grabmale Länge bis 0,45 m Breite bis 0,35 m Stärke mind. 0,10 m
b) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren
stehende Grabmale Höhe bis 1,20 m Breite bis 0,60 m Stärke mind. 0,12 m
liegende Grabmale
Länge bis 0,70 m Breite bis 0,50 m Stärke mind. 0,10 m
c) Auf Urnengrabstätten
liegende Grabmale Länge bis 0,40 m Breite bis 0,40 m Stärke mind. 0,10 m
d) Auf einstelligen Wahlgrabstätten
stehende Grabmale Höhe bis 1,20 m Breite bis 0,60 m Stärke mind. 0,12 m
liegende Grabmale Länge bis 0,70 m Breite bis 0,50 m Stärke mind. 0,10 m
e) Auf mehrstelligen Wahlgrabstätten
stehende Grabmale Höhe bis 1,30 m
Oktober 2019 750-15 Breite bis 1,50 m Stärke mind. 0,14 m
liegende Grabmale
Länge bis 1,00 m Breite bis 0,50 m Stärke mind. 0,10 m
f) Auf Staudengrabstätten
liegende bzw. stehende Grabmale Länge bzw. Höhe bis 0,21 m Breite bis 0,15 m Stärke mind. 0,03 m
(2) Der Friedhofsträger kann von diesen Vorschriften Ausnahmen zulassen.
§ 27 – Zustimmungserfordernis bei Errichtung
und Änderung baulicher Anlagen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zu-stimmung des Friedhofsträgers. Vor Errichtung eines endgültigen Grabmales kann ein provisorisches Grabmal errichtet werden.
(2) Die Zustimmung ist vom Berechtigten schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Un-terlagen zweifach beizufügen:
- 1. Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Mate- rials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole so- wie der vorgeprüften Fundamentierung vom Steinmetz; bei der Anbringung eines QR- Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben.
- 2. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, sind Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung mit anzugeben.
- 3. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.
(4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zu-stimmung nicht verbunden.
Oktober 2019 750-16 (5) Die Zustimmung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres ausgeführt wird.
(6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden.
§ 28 – Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen, baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen oder den hierfür erforderlichen Fundamentierungsarbeiten ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vor Beginn der Arbeiten die Zustimmung vorzulegen.
(2) Die Grabmale, baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen sind so zu liefern, dass sie am Fried-hofseingang vom Friedhofspersonal überprüft werden können.
§ 29 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung einzubringen.
(2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 7 Absatz 6 Buchstabe a) bis c) erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenem Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.
§ 30 – Gewährleistung der Sicherheit
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch den Nut-zungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(2) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträger gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
Oktober 2019 750-17 (3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassun-gen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren; anschließend gilt
§ 31 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne
besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(4) Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.
§ 31 – Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts sind die Grabma-le und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abzuräumen oder abräumen zu lassen. Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist gehen sämtliche noch vorhandenen Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(3) Die Grabmale, bauliche Anlagen und Grabeinrichtungen dürfen nicht auf dem Friedhof entsorgt werden.
(4) Im Fall der Errichtung oder Änderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen unter Verstoß gegen die in § 7 Absatz 5 Satz 1, § 7 Absatz 6 Satz 1, § 27 Absätze 1 bis 3 und § 28 geregelten Verhaltenspflichten gelten die Regelungen in § 30 Absatz 3 Sätze 3 bis 5 und § 30 Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des
§ 30 Absatz 3 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 32 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 24 hergerichtet und dauernd in-stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze, Unkraut und sonstiger Abraum sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charak-ter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht
Oktober 2019 750-18 beeinträchtigt werden. Die von dem Friedhofsträger angelegte Bepflanzung und Raseneinsaat dürfen nicht zerstört werden.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Ver-pflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts her-zurichten.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(7) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
(8) Die Herrichtung, Pflege und Unterhaltung der Kolumbarien, der Reihen- und Wahlgrabstätten für Rasenbestattungen und Bodendeckergrabstätten sowie der Baum- und Staudengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
§ 33 – Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen An-forderungen, sofern die Vorschriften der §§ 24 und 32 gewahrt bleiben.
§ 34 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist der Fried-hofsträger berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Im Fall des Satzes 1 gelten die Regelungen in § 30 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 30 Absatz 3 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.
(2) Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann der Friedhofsträger das Nut-zungsrecht entziehen. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers ist durch Erhebung einer Grabpflegegebühr sicherzustellen; die Regelungen in § 30 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
Oktober 2019 750-19 VIII. Friedhofshallen und Trauerfeiern
§ 35 – Benutzung der Friedhofshallen
(1) Aufbewahrungsräume und Trauerhallen dienen der Aufnahme von Verstorbenen bis zur Bestat-tung oder Überführung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten während der festgesetzten Zeiten sehen.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder – falls eine sol-che nicht stattfindet – der Bestattung endgültig zu schließen. Der Friedhofsträger ist berechtigt, die Särge früher schließen zu lassen. § 36 Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 36 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgese-henen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag des Totenfürsorgeberechtigten kann der Friedhofsträger gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn der Tote an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Tote an einer melde-pflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
(5) Jede Musik- oder Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
IX. Schlussvorschriften
§ 37 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits ver-fügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben unberührt.
Oktober 2019 750-20 § 38 Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entste-hen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Fried-hofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 39 – Gebühren
Für die Benutzung der durch den Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 40 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. sich als Besucher entgegen § 6 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. die Verhaltensregeln des § 6 Absatz 2 missachtet,
- 3. entgegen § 6 Absatz 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt,
- 4. als Gewerbetreibender
a) entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger tätig wird,
b) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 7 Absatz 6 Satz 1 verhängten Tätigkeits-verbots tätig wird,
c) außerhalb der in § 7 Absatz 3 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,
d) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
e) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbei-ten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
f) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserent-nahmestellen der Friedhöfe reinigt,
g) entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen,
- 5. eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 8 Absatz 1 Sätze 1 und 2 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- 6. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers den Vorschriften über die Sargpflicht in § 9 zuwiderhandelt;
Oktober 2019 750-21 7. entgegen § 27 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert,
- 8. entgegen § 27 Absatz 2 oder § 27 Absatz 3 Unterlagen nicht vorlegt,
- 9. entgegen § 29 Absatz 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
- 10. entgegen § 29 Absatz 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,
- 11. entgegen § 30 Absatz 1 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zu- stand erhält,
- 12. entgegen § 31 Absatz 1 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
- 13. entgegen § 32 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
- 14. entgegen § 32 Absatz 6 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,
- 15. entgegen § 32 Absatz 7 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
- 16. Grabstellen entgegen den Bestimmungen des § 34 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.
§ 41 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.11.2019 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 13.06.2002 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 16.07.2010 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. *
* Bekanntmachungsanordnung der Satzung am 21.10.2019, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 13-2019 vom 23.10.2019.
Oktober 2019 750-22 Anlage 1
TÄTIGKEITSANZEIGE
Firma
Betreff: Friedhofsarbeiten am
Telefon:
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Stadt Hattingen Datum: -Friedhofsverwaltung-Engelbertstr. 3-5
45525 Hattingen
Erstmalige Ausführung von Friedhofsarbeiten in Ihrem Zuständigkeitsbereich
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir zeigen an, dass wir beabsichtigen, zu dem oben eingetragenen Datum erstmals Arbeiten auf einem der von Ihnen getragenen Friedhöfe auszuführen.
Ein Nachweis der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung ist in Kopie (Anlage) beigefügt.
Wir sind darüber informiert, dass eine ausdrückliche Zustimmung von Ihrer Seite nicht erfolgt und dementsprechend die Zustimmung als stillschweigend erteilt gilt, wenn nichts anders mitgeteilt wird.
Der Inhalt Ihrer Friedhofssatzung ist uns bekannt und wird vollständig akzeptiert.
Mit freundlichen Grüßen
(Name)
(Unterschrift)
Anlage: Versicherungsbescheinigung
Oktober 2019 750-23
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Sechste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die städtischen Friedhöfe in Hattingen (2026)
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Hattingen Nr. 2026-026 vom 27.03.2026
Sechste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die städtischen Friedhöfe in Hattingen vom 27.03.2026
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen Nordrhein-Westfalen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 in der Fassung der Be-kanntmachung vom 30. Juni 2003 (GV. NRW S. 313, SGV. NRW 2127), zuletzt geändert durch Art. 71 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), des § 7 der Gemein-deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S 618) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155), sowie der Satzung für die städtischen Friedhöfe in Hattingen, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hat-tingen durch Beschluss vom 26.03.2026 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die städtischen Friedhöfe in der Stadt Hattingen erlassen:
§ 1
§ 2 erhält folgende Neufassung:
§ 2 – Gebührentarif
Eid- Urnen-bestattung beisetzung EUR EUR (1) Nutzungsgebühren
- 1. Reihengrabstätten
- 1.1. mit Gestaltungs- und Pflegerecht
- 1.1.1. Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 835 1.114
- 1.1.2. Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.514 1.114
- 1.2. mit Gestaltungsrecht (Bodendeckerreihengrabstätten) 1.756 1.259
- 1.3. Reihengrabstätten ohne Gestaltungs- und Pflegerecht 1.574 1.066 (anonyme Gräber)
- 2. Wahlgrabstätten
- 2.1. mit Gestaltungs- und Pflegerecht je Stelle 1.817 1.817
- 2.2. ohne Gestaltungs- und Pflegerecht
- 2.2.1. Rasengrab 2.180 2.120.
- 2.2.2. Baumgrab 2.180
- 2.2.3. Staudengrab 1.817
- 2.3. in Kolumbarien 1.089
- 3. Verlängerung bzw. Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte (pro Jahr und Stelle)
- 3.1. nach Ziff. 2.1 und 2.2.1 80 79
- 3.2. nach Ziff.2.2.2 109
- 3.3. nach Ziff. 2.2.3 91 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Hattingen Nr. 2026-026 vom 27.03.2026
Erd- Urnen-bestattung beisetzung EUR EUR
- 3.4. nach Ziff. 2.3 54
- 4. Vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte nach Ablauf von mind. 10 Jahren seit der letzten Bestattung
- einmalig 261 261
- pro Grabstelle und Jahr der verbleibenden Ruhefrist, ggf. 114 114
anteilig nach Monaten
(2) Bestattungsgebühren (Grabbereitung) 1.Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 644 490
- 2. Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.067 490
- 3. im Staudengrab 490
- 4. im Kolunnbarium 513
(3) Benutzung der Trauerhalle 471 471
(4) Benutzung des Aufbahrungsraumes je Tag 45 0
(5) Genehmigung von Grabmalen
- 1. Grabmal stehend 175 175
- 2. Grabmal liegend 131 131
(6) Sonstige Gebühren
- 1. Leistungen außerhalb der normalen Arbeitszeit (z.B. anlässlich 69 69 einer Bestattung am Samstag) je eingesetztem Bediensteten und Stunde zusätzlich
- 2. Leistungen über die aufgeführten Gebührentarife hinaus (z.B. anlässlich von Ausbettungen) werden entsprechend dem tatsächlichen Personal-, Fahrzeug- und Maschineneinsatz abgerechnet.
(7) Mit der Gebühr nach Abs. 1 sind abgegolten die Überlassung der Grabstätte und in den Fällen der Ziff. 1.2, 1.3, 2.2 und 2.3 die Pflege der Grabstätte sowie in den Fällen der Ziff. 1.2 und 2.2.2 die Lieferung und Verlegung der Grabplatte. Die Grabbereitung (Bestattungsgebühr nach Abs. 2) umfasst das Abräumen aufstehender Pflanzen, das Ausheben, Ausschmücken und Zufüllen des Grabes, das Abräumen des Grabhügels und die Herstellung des ersten Grabbeetes ohne Bepflanzung bzw. das Anbringen der Abdeckplatte und die endgültige Beisetzung der Asche nach Ablauf des Nutzungsrechtes (Kolumbarien).
(8) Bei der Aufgabe von Nutzungsrechten werden die für den Erwerb dieser Rechte nach Abs. 1 gezahlten Gebühren nicht erstattet.
(9) Für die Übertragung des Nutzungsrechtes und für sonstige Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren erhoben.
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01.04.2026 in Kraft. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Hattingen Nr. 2026-026 vom 27.03.2026
Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,die den Mangel ergibt.
Hattingen, 27.03.2026 Die Bürgermeisterin
Melanie Witte-Lonsin
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hattingen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hattingen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Hattingen (Nordrhein-Westfalen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: