ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Evangelischer Friedhofsverband Hattingen (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Evangelischer Friedhofsverband Hattingen

Satzung (Originalwortlaut)

F r i e d h o f s s a t z u n g

für den Friedhof

des Evangelischen Friedhofverbandes Hattingen

vom 29.11.2022

Der kirchliche Friedhof ist die Stätte, auf der die Kirche ihre verstorbenen Glieder zu Grabe geleitet. Sie
gedenkt der Verstorbenen und vertraut sie der Gnade Gottes an. Sie ruft die Lebenden zum Heil in
Christus. Sie verkündigt dabei den Tod als Gericht Gottes über alles irdische Wesen und bezeugt die
Auferstehung Jesu Christi als Sieg über Sünde und Tod.

Auch zu der Zeit, in der das Evangelium auf dem Friedhof nicht verkündigt wird, ist der Friedhof mit
seinen Grabstätten und seinem Schmuck der Ort, an dem die Verkündigung sichtbar bezeugt und der
Verstorbenen und des eigenen Todes gedacht wird.

Der kirchliche Friedhof weist auf das christliche Menschenbild hin, das Lebende und Tote in einer Ge-
meinschaft vor Gott versteht und zugleich die Einmaligkeit und Unverwechselbarkeit eines jeden Men-
schen vor Gott betont.

In diesem Sinne achtet die Gemeinde bei der Genehmigung und Gestaltung der Grabmale und sonstiger
baulicher Anlagen auf dem Friedhof auch darauf, dass das verwendete Material in seinem Herstellungs-
prozess ohne ausbeuterische Kinderarbeit gewonnen wurde.

Der Evangelische Friedhofsverband Hattingen vertreten durch den Verbandsvorstand erlässt
gem. Artikel 159 Absatz 2 Kirchenordnung i. V. m. § 49 der Verordnung für die kamerale Vermögens-
und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Kirchlichen Verbände in der
Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung kameral – VwO.k) vom 26. April 2001, §
48 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften in der
Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung Doppische Fassung - VwO.d) vom 27. Ok-
tober 2016 und § 11 Absatz 1 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im
Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 13. Juli
2011 die nachstehende

Friedhofssatzung

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofs
§ 2 Benutzung des Friedhofs
§ 3 Öffnungszeiten
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

1
§ 5 Grabmal- und Bepflanzungssatzung
§ 6 Zulassung für gewerbliche Arbeiten
§ 7 Gewerbliche Arbeiten
§ 8 Gebühren

II. Grabstätten
§ 9 Nutzungsrechte
§ 10 Übergang von Rechten
§ 11 Ruhezeiten

A. Reihengrabstätten
§ 12 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

B. Wahlgrabstätten
§ 13 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
§ 14 Benutzung der Wahlgrabstätten
§ 15 Alte Rechte

C. Kolumbarien
§ 16 Kolumbarien

D. Gemeinsame Bestimmungen
§ 17 Grabgewölbe
§ 18 Belegung, Wiederbelegung, Öffnung der Gräber
§ 19 Aus- und Einbettungen
§ 20 Särge, Urnen und Trauergebinde
§ 21 Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten
§ 22 Vernachlässigung der Grabstätten
§ 23 Dauergrabpflegeverträge
§ 24 Grabmale
§ 25 Zustimmungspflicht für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 26 Instandhaltung der Grabmale
§ 27 Schutz bedeutender Grabmale, Anlagen, Gehölze und Bäume
§ 28 Entfernen von Grabmalen

III.Bestattungen und Feiern
§ 29 Bestattungen
§ 30 Anmeldung der Bestattung
§ 31 Leichenkammern
§ 32 Friedhofskapelle
§ 33 Andere Bestattungsfeiern am Grabe
§ 34 Musikalische Darbietungen
§ 35 Zuwiderhandlungen

IV. Schlussbestimmungen
§ 36 Haftung
§ 37 Öffentliche Bekanntmachung
§ 38 In-Kraft-Treten

2
I. Allgemeine Bestimmungen

§1
Leitung und Verwaltung des Friedhofs

(1) Der evangelische Friedhofsverband Hattingen (nachstehend ”Der Friedhofsträger“ genannt) ist
Träger des Friedhofs an der Bredenscheider Straße in Hattingen (nachstehend ”der Friedhof“ genannt).

(2) Leitung, Aufsicht und Verwaltung liegen bei dem Friedhofsträger. Der Friedhofsträger kann einen
Friedhofsausschuss bilden oder sich Beauftragter bedienen.

(3) Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden werden hierdurch nicht be-
rührt.

(4) Im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Da-
ten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden.

Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn
a) es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist, oder
b) die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu über-
mittelnden Daten glaubhaft darlegen und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an
dem Ausschluss der Übermittlung haben.

(5) Im Übrigen gilt für die Übermittlung § 9 Kirchengesetz über den Datenschutz in der Evangeli-
schen Kirche in Deutschland (DSG-EKD).

§2
Benutzung des Friedhofs

(1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung und Beisetzung (nachstehend ”Bestattung“ genannt) der
verstorbenen Gemeindeglieder der der Evangelischen St. Georgs-Kirchengemeinde, der Evangelischen
Johannes-Kirchengemeinde, der Evangelischen Kirchengemeinde Winz-Baak und sonstiger Personen,
die bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

(2) Ferner werden auf ihm bestattet:
a) verstorbene Gemeindeglieder anderer evangelischer Kirchengemeinden,
b) verstorbene ortsansässige Angehörige solcher Religionsgemeinschaften, die zur Arbeitsgemeinschaft
christlicher Kirchen in Deutschland gehören.

(3) Andere Verstorbene können ausnahmsweise bestattet werden, wenn der Friedhofsträger zustimmt.

§3
Öffnungszeiten

(1) Außerhalb der an den Eingängen ausgehängten Öffnungszeiten ist das Betreten des Friedhofs ver-
boten. Die Haftung des Friedhofsträgers außerhalb dieser Öffnungszeiten ist ausgeschlossen.

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(2) Der Friedhofsträger kann den Besuch des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes vorübergehend einschränken.

§4
Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die An-
ordnungen des Friedhofsträgers bzw. ihrer Beauftragten sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Kraftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen (z. B. Fahrrädern / Rollern / Rollschu-
hen / Rollerblades / Skateboards) zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle sowie
Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden
(Einzelheiten ergeben sich aus der gem. § 6 dieser Satzung erforderlichen Zulassung).
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienstleistungen anzubieten und dafür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckschriften ohne Zustimmung des Friedhofsträgers zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen sowie Abfälle anderer
Herkunft auf dem Friedhof zu entsorgen,
g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfrie-
dungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
h) zu lärmen, zu spielen, zu lagern und sich sportlich zu betätigen,
i) Hunde frei laufen zu lassen (Hundekot ist zu beseitigen),
j) sich als unbeteiligter Zuschauer während der Bestattungsfeier oder bei Umbettungen störend in
unmittelbarer Nähe der Grabstätte aufzuhalten sowie die Leichenhalle und die Friedhofskapelle
unbefugt zu betreten,
k) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen zu halten,
l) Unkrautvernichtungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden.

(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und die-
ser Satzung vereinbar sind. Erforderliche Zustimmungen sind rechtzeitig bei dem Friedhofsträger
schriftlich einzuholen.

§5
Grabmal- und Bepflanzungssatzung

Für die Gestaltung der Grabstätten (Grabmal, gärtnerische Gestaltung usw.) kann der Friedhofsträger
eine besondere Satzung erlassen.

§6
Zulassung für gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbetreibende benötigen für Tätigkeiten auf dem Friedhof eine vorherige Zulassung durch
Der Friedhofsträger, die Art und Umfang der Tätigkeit festlegt. Der Friedhofsträger kann Zulassungs-
beschränkungen festlegen.

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(2) Auf ihren Antrag werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher
und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofssatzung sowie die Grabmal- und Bepflan-
zungssatzung schriftlich anerkennen.
(3) Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner bzw.
Personen, die sie fachlich vertreten, müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in diesem Beruf abgelegt
haben oder eine anderweitig mindestens gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bestat-
terinnen und Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein.

(4) Für sonstige Gewerbetreibende wird die Zulassung gesondert geregelt.

(5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit keine gesetzlichen Regelungen oder Ver-
ordnungen entgegenstehen.

(6) Der Friedhofsträger stellt über die Zulassung eine Berechtigungskarte aus. Sie kann befristet erteilt
werden. Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeitenden haben eine Ablichtung der Berechtigungskarte
mit sich zu führen und auf Verlangen des Friedhofsträgers vorzuzeigen.

(7) Der Friedhofsträger kann die Zulassung schriftlich widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die
Zulassung nicht mehr vorliegen oder die Gewerbetreibenden gegen die Vorschriften dieser Satzung oder
der Grabmal- und Bepflanzungssatzung verstoßen.

§7
Gewerbliche Arbeiten

(1) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang
mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Dem Friedhofsträger ist von den Gewer-
betreibenden der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung vorzulegen.

(2) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur werktags innerhalb der ausgehängten Öffnungszeiten ausgeführt
werden und Bestattungen nicht stören.

(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vo-
rübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern oder stören. Es ist nicht
gestattet, dass die Gewerbetreibenden in oder an den Wasserentnahmestellen des Friedhofs die Geräte
reinigen.

(4) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden, nicht kompostierbaren
Abfälle vom Friedhof zu entfernen. Hierzu gehören auch nicht kompostierbare Kränze und Gestecke.
Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, Grünabfälle direkt am Grünabfallcontainer zu entsorgen und
nicht in den Abfallkörben. Die beim Aushub der Fundamente anfallende Erde ist auf dem Friedhof an
den dafür vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren.

(5) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen
Zustand zu versetzen.

(6) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht
mit Firmenschildern versehen werden. Nicht farbig ausgelegte, eingehauene Firmenzeichen bis zu einer
Größe von 3 cm sind jedoch an einer Seite in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder für die Grab-
pflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtnereien sind nicht zulässig.

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§8
Gebühren

Der Friedhofsträger erhebt für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen Gebühren nach
der kirchenaufsichtlich und staatlich genehmigten Gebührensatzung.

II. Grabstätten

§9
Nutzungsrechte

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Satzung aufgestellten Bedingungen
vergeben. Das Nutzungsrecht kann nur einer natürlichen oder einer juristischen Person übertragen wer-
den. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser
Satzung.

(2) Die von dem Friedhofsträger erstellten Aufteilungspläne werden für die Nutzungsberechtigten zur
Einsichtnahme bereitgehalten. Bewerber um ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte können anhand
dieser Pläne oder gegebenenfalls an Ort und Stelle wählen, welche Grabstätte sie wünschen. Ein An-
spruch auf Vergabe oder Verlängerung des Nutzungsrechts an einer bestimmten Grabstätte oder auf
Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(3) Der Friedhofsträger vergibt das Nutzungsrecht durch schriftlichen Bescheid. Das vom Landeskir-
chenamt herausgegebene Formular „Antrag auf Vergabe eines Nutzungsrechts / Bescheid über die
Vergabe eines Nutzungsrechts“ soll verwendet werden. In dem Bescheid wird die genaue Lage der
Grabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass sich der
Inhalt des Nutzungsrechts nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung, der Friedhofsgebührensat-
zung und einer ggf. vorhandenen Grabmal- und Bepflanzungssatzung richtet.

(4) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an:
a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
b) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
d) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und zur Pflege der
Grabstätten, soweit durch diese Satzung nichts Anderes geregelt ist.

(6) Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, dem Friedhofsträger unverzüglich jede Änderung ihrer An-
schrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mittei-
lung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.

(7) Die Nutzungsberechtigten müssen mit Ablauf der Nutzungszeit des Friedhofsträgers die Grab-
stätte in abgeräumtem und ordnungsgemäß verfülltem Zustand übergeben. Wird die Grabstätte nicht
innerhalb von drei Monaten abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten von dem Friedhofsträger auf
Kosten der bisherigen nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Der Friedhofsträger ist nicht ver-
pflichtet, die abgeräumten Pflanzen und baulichen Anlagen aufzubewahren.

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(8) Das Nutzungsrecht kann entschädigungslos mit Wirkung für die Zukunft aus wichtigem Grund
widerrufen werden, insbesondere wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren
nicht entrichtet werden. Der Widerruf des Nutzungsrechts setzt im Falle der Nichtentrichtung voraus,
dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt
worden ist. In diesem Fall ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, für die Unterhaltung der Grab-
stätte bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit Gebühren im Voraus zu entrichten. Im
Übrigen finden § 9 Absatz 7, § 28 Absatz 2 und 3 Anwendung.

(9) Auf Antrag der nutzungsberechtigten Person kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht entschä-
digungslos mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. In diesem Fall ist die nutzungsberechtigte Person
verpflichtet für die Unterhaltung der Grabstätte bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nutzungs-
zeit Gebühren im Voraus zu entrichten. Im Übrigen finden § 9 Absatz 7, § 28 Absatz 2 und 3 Anwen-
dung.

(10) Die Bestimmungen der Absätze 7 und 9 gelten nicht für Reihen- und Wahlgemeinschaftsgrabstät-
ten nach § 12 und § 13 dieser Satzung.

§ 10
Übergang von Rechten

(1) Die nutzungsberechtigte Person kann ihr Nutzungsrecht nur einer berechtigten Person im Sinne
von Absatz 3 übertragen.

(2) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll für den Fall des Todes der nutzungsberechtigten Per-
son die Nachfolge im Nutzungsrecht unter Verwendung des Formulars „Antrag auf Vergabe eines Nut-
zungsrechts“ geregelt werden.

(3) Wird bis zum Tod der nutzungsberechtigten Person keine derartige Regelung getroffen, geht das
Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der nutzungsberechtigten Person mit
deren Zustimmung über:
a) Ehegatten,
b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Stiefgeschwister und deren
Kinder,
d) die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner der unter c) bezeichneten Personen.

Sind keine Angehörigen der Gruppe a) bis d) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht
mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden.

(4) Die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger hat der Friedhofsträger den Übergang des Nut-
zungsrechts unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechts wird der neuen nutzungs-
berechtigten Person schriftlich bestätigt. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht
verlangt werden. Wird die Übernahme des Nutzungsrechts dem Friedhofsträger nicht schriftlich inner-
halb einer Frist von drei Monaten angezeigt, so gilt das Nutzungsrecht als erloschen.

(5) Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechts bereit, so endet das Nutzungsrecht an der
Grabstätte.

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§ 11
Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für die Erdbestattung von Totgeburten und Fehlgeburten beträgt 15 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für die Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt
25 Jahre.

(3) Die Ruhezeit für Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an beträgt 30
Jahre.

(4) Die Ruhezeit für Urnenbeisetzungen beträgt 20 Jahre.

A. Reihengrabstätten

§ 12
Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die im Bestattungsfall für Erdbestattungen oder Urnenbeiset-
zungen einzeln nach der Reihe für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.

(2) Reihengrabfelder werden eingerichtet für:
a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten:
Größe der Nutzungsfläche pro Grab: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m

b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:
Größe der Grabstätte: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m

c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an:
Größe der Grabstätte: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m

d) Beisetzungen von Urnen:
Größe der Grabstätte: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m

(3) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt werden.

(4) Die Nutzung an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Satzung festgesetzten
Ruhezeit. Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden.

(5) Zusätzlich werden Reihengemeinschaftsgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzun-
gen eingerichtet. An diesen Grabstätten werden Nutzungsrechte vergeben. Die Anlage und Unterhal-
tung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch den Friedhofsträger. Der Friedhofsträger legt auf jede
Grabstätte eine einheitliche Grabplatte oder errichtet eine Gemeinschaftsstele. Als Inschrift werden
nur Vor- und Nachname aufgenommen. Auf Wunsch und Kosten der nutzungsberechtigten Personen
dürfen zusätzlich die Lebensdaten sowie ein kleines christliches Symbol graviert werden. Außer der

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von dem Friedhofsträger aufgelegten Grabplatte oder der Gemeinschaftsstele darf kein weiteres Ge-
denkzeichen aufgestellt werden. Es ist grundsätzlich untersagt, die Grabstätte individuell zu pflegen
und zu gestalten sowie Grabschmuck auf der Grabstätte abzulegen. Der Friedhofsträger kann Son-
derregelungen erlassen und z. B. das Aufstellen von Pflanzschalen auf der Grabplatte außerhalb der
Vegetationsperiode zulassen. Der Friedhofsträger kann eine besondere Stelle ausweisen, an der Grab-
schmuck abgelegt werden kann. Der Friedhofsträger behält sich vor, den Grabschmuck von der be-
sonderen Stelle in regelmäßigen Abständen zu entsorgen. Sofern Grabschmuck an einer nicht beson-
ders ausgewiesenen Stelle oder nicht per Sonderregelung auf der Grabplatte abgelegt wird, wird vor
jeder Unterhaltungsmaßnahme dieser Grabschmuck von dem Friedhofsträger abgeräumt und ent-
sorgt. Eine Bestattung in den vorgenannten Grabstätten kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen.
Ein Anspruch auf Bestattung in diesen Grabstätten besteht nicht.

B. Wahlgrabstätten

§ 13
Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, die besonders angelegt werden und an denen ein Nutzungsrecht
für eine grundsätzlich die Ruhezeit überschreitende Nutzungszeit vergeben wird. Vor Ablauf der Nut-
zungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag der nutzungsberechtigten Person verlängert werden.

(2) Für die Nutzungsfläche eines Grabes in einer Wahlgrabstätte gelten folgende Abmessungen:
-Erdbestattungen: Länge 2,50 m Breite 1,25 m
-Urnenbeisetzungen: Länge 1,00 m Breite 1,00 m

(3) Ein Grab in einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen darf nur wie folgt belegt werden:
- mit einem Sarg
- mit bis zu zwei Urnen
- mit einem Sarg und nachfolgend zwei Urnen.

Ein Grab in einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen darf nur mit einer Urne belegt werden.

(4) Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.

(5) Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung des Grabes nicht zulässig.

(6) Die Nutzungszeit wird auf 30 Jahre für Erdbestattungen und 20 Jahre für Urnenbeisetzungen fest-
gesetzt.

(7) Der Friedhofsträger kann die nutzungsberechtigte Person sechs Monate vor Ablauf des Nutzungs-
rechts durch schriftliche Benachrichtigung auf das Ende des Nutzungsrechts hinweisen.

(8) Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder Wiederbelegung eines Grabes die neu begründete
Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die zur Wahrung der Ruhezeit notwen-
digen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.

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(9) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte kann von dem Friedhofsträger
verweigert werden, wenn eine Umgestaltung des Friedhofs zur Erfüllung des Friedhofszweckes erfor-
derlich ist oder wenn gesetzliche Auflagen Wiederbelegungen ausschließen.

(10) Ein Anspruch der nutzungsberechtigten Person auf Widerruf des Nutzungsrechts durch den Fried-
hofsträger und auf Erstattung von Gebühren besteht nicht. Der Friedhofsträger kann das Nutzungsrecht
an einer Wahlgrabstätte auf Antrag der nutzungsberechtigen Person widerrufen, wenn keine Ruhefristen
mehr zu berücksichtigen sind. Ein Widerruf des Nutzungsrechts ist nur für die gesamte Grabstätte mög-
lich. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn diese mit dem Friedhofszweck vereinbar
sind.

(11) Zusätzlich werden Wahlgemeinschaftsgrabstätten eingerichtet. Ein Grab in einer Wahlge-
meinschaftsgrabstätte für Erdbestattungen darf nur mit einem Sarg belegt werden. Ein Grab in einer
Wahlgemeinschaftsgrabstätte für Urnenbeisetzungen darf nur mit einer Urne belegt werden. An die-
sen Grabstätten werden Nutzungsrechte vergeben. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer
der Nutzungszeit durch den Friedhofsträger. Die Anlage kann als Rasengrabstätte oder Bodendecker-
grabstätte für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen errichtet werden. Ausschließlich für Urnen-
beisetzungen können Baumgrabstätten oder sonstige bepflanzte Grabstätten (z.B. Staudengrabstät-
ten) errichtet werden. Hier dürfen nur biologisch abbaubare Urnen beigesetzt werden. Der Friedhofs-
träger legt auf jede Grabstätte eine einheitliche Grabplatte oder errichtet eine Gemeinschaftsstele.
Baumgrabstätten in Streulage erhalten eine einheitliche Grabplatte aus Naturstein. Als Inschrift wer-
den nur Vor- und Nachname aufgenommen. Auf Wunsch und Kosten der nutzungsberechtigten Per-
sonen dürfen zusätzlich die Lebensdaten sowie ein kleines christliches Symbol graviert werden. Au-
ßer der von dem Friedhofsträger aufgelegten Grabplatte oder der Gemeinschaftsstele darf kein wei-
teres Gedenkzeichen aufgestellt werden. Es ist grundsätzlich untersagt, die Grabstätte individuell zu
pflegen und zu gestalten sowie Grabschmuck auf der Grabstätte abzulegen. Der Friedhofsträger kann
Sonderregelungen erlassen und z. B. das Aufstellen von Pflanzschalen auf der Grabplatte außerhalb
der Vegetationsperiode zulassen. Der Friedhofsträger kann eine besondere Stelle ausweisen, an der
Grabschmuck abgelegt werden kann. Der Friedhofsträger behält sich vor, den Grabschmuck von der
besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen zu entsorgen. Sofern Grabschmuck an einer nicht be-
sonders ausgewiesenen Stelle oder nicht per Sonderregelung auf der Grabplatte abgelegt wird, wird
vor jeder Unterhaltungsmaßnahme dieser Grabschmuck von dem Friedhofsträger abgeräumt und ent-
sorgt. Eine Bestattung in den vorgenannten Grabstätten kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen.
Ein Anspruch auf Bestattung in diesen Grabstätten besteht nicht.

(12) Eine Umwandlung von Wahlgrabstätten in Wahlgemeinschaftsgrabstätten ist möglich. Nach
der Umwandlung in ein Wahlgemeinschaftsgrab gelten ausschließlich die Belegungsmöglichkeiten
nach Absatz 11. Auf den Wahlgrabstätten vorhandene Grabmale können auf Wunsch der nutzungs-
berechtigten Personen auch nach einer entsprechenden Umwandlung in Absprache mit dem Fried-
hofsverwalter dort stehen bleiben oder müssen durch eine entsprechende Grabplatte ersetzt werden.
Die eventuell erforderliche Entsorgung derartiger Grabmale ist zwischen der nutzungsberechtigten
Person und einem freien Steinmetz- oder Gärtnereiunternehmen zu vereinbaren.

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§ 14
Benutzung der Wahlgrabstätten

(1) In Wahlgrabstätten werden Nutzungsberechtigte und ihre Angehörigen bestattet.

(2) Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:
a) Ehegatten,
b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Stiefgeschwister und deren Kinder,
d) die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner der unter c) bezeichneten Personen.

(3) Auf Wunsch der nutzungsberechtigten Person können darüber hinaus mit Zustimmung des Fried-
hofsträgers auch andere Verstorbene bestattet werden.

(4) Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.

§ 15
Alte Rechte

(1) Für Wahlgrabstätten, über die der Friedhofsträger bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits ver-
fügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften. Die
Gestaltung der Grabstätte richtet sich nach dieser Satzung.

(2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Sat-
zung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 13 Absatz 6 dieser Satzung seit Erwerb
begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung oder vor Ablauf eines
Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung.

C. Kolumbarien

§ 16
Kolumbarien

(1) Der Friedhofsträger errichtet Kolumbarien als Wahlgemeinschaftsgrabstätte mit verschließbaren
Urnennischen und verschließt jede Urnennische mit einer Gedenktafel. Als Inschrift der Tafel werden
auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Vor- und Nachname sowie zusätzlich maximal Geburts-
und Sterbedatum der Verstorbenen aufgenommen. Außerdem darf ein kleines christliches Symbol gra-
viert werden. Außer der von dem Friedhofsträger angebrachten Gedenktafel darf kein weiteres Gedenk-
zeichen aufgestellt werden. Ein Anspruch Grabschmuck abzulegen besteht nicht. Der Friedhofsträger
kann eine besondere Stelle ausweisen, an der Grabschmuck abgelegt werden kann. Der Friedhofsträger
behält sich vor, den Grabschmuck von der besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen zu entsorgen.
Sofern Grabschmuck an einer nicht besonders ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, wird dieser Grab-
schmuck von dem Friedhofsträger abgeräumt und entsorgt. Eine Beisetzung in einem Kolumbarium
kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Beisetzung besteht nicht.

(2) In Kolumbarien können bis zu zwei Urnen pro Nische beigesetzt werden. Die Anlage und Un-
terhaltung der Kolumbarien erfolgt für die Dauer der Nutzungszeit durch den Friedhofsträger. Nach

11
Ablauf der Nutzungszeit werden die Urnen durch den Friedhofsträger aus den Urnennischen entnommen
und an einem von dem Friedhofsträger festgelegten Ort auf dem Friedhof beigesetzt.

D. Gemeinsame Bestimmungen

§ 17
Grabgewölbe

(1) Das Ausmauern von Grabstätten ist unzulässig.

(2) Vorhandene Grabgewölbe sollen nicht weiter belegt werden.

§ 18
Belegung, Wiederbelegung, Öffnung der Gräber

(1) Die bei einer Bestattung aus Sicherheitsgründen erforderlichen Beseitigungen von Grabmalen,
baulichen Anlagen und Bepflanzungen sind von der nutzungsberechtigten Person rechtzeitig zu veran-
lassen. Sofern diese Beseitigungen nicht bis spätestens 24 Stunden vor der Bestattung erfolgen, kann
der Friedhofsträger die Bestattung verweigern.

(2) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist zulässig, eine verstorbene Frau mit
ihrem ebenfalls verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister im
Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.

(3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wiederbe-
legt werden.

(4) Sargteile, Gebeine oder Urnenreste, die beim Ausheben eines Grabes gefunden werden, sind unter
der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Das Grab ist sofort wieder zu schließen, sofern
noch nicht verweste Leichen vorgefunden werden.

(5) Ein Grab darf nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers und der zuständigen Ordnungsbehörde
oder aufgrund richterlicher Anordnung geöffnet werden.

§ 19
Aus- und Einbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Aus- und Einbettungen von Leichen und Urnen sind ausnahmsweise bei Vorliegen eines wichti-
gen Grundes zulässig. Hierzu ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Friedhofsträgers sowie der
zuständigen Ordnungsbehörde erforderlich.

(3) Ausbettungen aus einer Reihengrabstätte zur Einbettung in eine andere Reihengrabstätte sind nicht
zulässig.

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(4) Aus- und Einbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt sind die Angehö-
rigen. Die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person ist beizufügen.

(5) Aus- und Einbettungen werden von dem Friedhofsträger durchgeführt. Sie bestimmt den Zeit-
punkt der Aus- und Einbettung. Aus- und Einbettung von Erdbestattungen finden in der Regel nur in
den Monaten Dezember bis Mitte März statt. Im ersten Jahr der Ruhezeit werden Ausbettungen nur bei
Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses ausgeführt.

(6) Die antragstellende Person trägt die Kosten der Aus- und Einbettung. Sie haftet für Schäden, die
durch eine Aus- oder Einbettung entstehen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch die Aus- und Einbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

§ 20
Särge, Urnen und Trauergebinde

(1) Bestattungen sind in Särgen, Beisetzungen sind in Urnen vorzunehmen.

(2) Die Särge für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr dürfen höchstens 2,10 m lang und
die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und im Mittelmaß 0,70 m breit sein.
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der
Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Särge für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr müssen so bemessen sein, dass ihre Ein-
senkung in die nach § 12 vorgesehene Grabstätte möglich ist.

(4) Särge müssen gegen das Durchsickern von Feuchtigkeit gesichert und genügend fest gearbeitet
sein.

(5) Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen, Urnen, Urnenkapseln und Totenbekleidung müssen
aus verrottbarem Material bestehen. Nicht verrottbare Materialien werden zurückgewiesen.

(6) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.

(7) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder
biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird.

(8) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichen, biologischen, verrottbaren Materialien herge-
stellt sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch die nutzungsberech-
tigte Person oder deren Beauftragte zu entfernen. Kunststoffe sind auch als Verpackungsmaterial nicht
erlaubt.

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§ 21
Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechts sowie nach
jeder Bestattung für die Dauer des Nutzungsrechts so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen,
dass der Friedhofszweck erfüllbar ist und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind
gärtnerisch so zu bepflanzen, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht
beeinträchtigt werden. Die Gehölze auf der Grabstätte dürfen eine Höhe von 1,50 m und die Grenzen
der Grabstätte nicht überschreiten. Das Pflanzen von Obst und Gemüse sowie von Bäumen ist nicht
gestattet.

(2) Die Abgrenzungen der Grabstätten zu Wegen und Anlagen werden von dem Friedhofsträger aus
einheitlichem Material angelegt.

(3) Die Verwendung von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt.

(4) Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.

(5) Das Abdecken der Grabstätte mit Materialien, die die Belüftung und Bewässerung des Erdreiches
verhindern, ist verboten.

(6) Zweckentfremdete Behältnisse und Arbeitsgeräte dürfen nicht auf der Grabstätte aufbewahrt wer-
den.

(7) Das Aufstellen von Bänken und anderen Sitzgelegenheiten auf der Grabstätte ist nicht zulässig.

§ 22
Vernachlässigung der Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte
Person nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer angemesse-
nen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne be-
sonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen auf drei Mo-
nate befristeten Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewie-
sen.

(2) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nicht nach, kann der Friedhofsträger
die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen lassen oder das Nut-
zungsrecht entschädigungslos mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. In diesem Fall ist die nutzungs-
berechtigte Person verpflichtet, für die Unterhaltung der Grabstätte bis zum Ende der ursprünglich fest-
gesetzten Nutzungszeit Gebühren im Voraus zu entrichten. Vor dem Widerruf des Nutzungsrechts bzw.
vor Herrichtung der Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person ist diese noch einmal schrift-
lich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Dabei sind die Ersatzvornahme
oder der Widerruf des Nutzungsrechts anzudrohen. In der Androhung zur Ersatzvornahme sind die vo-
raussichtlichen Kosten zu benennen. Im Falle des Widerrufs finden im Übrigen § 9 Absatz 7, § 28 Ab-
satz 2 und 3 Anwendung.

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(3) Die nutzungsberechtigte Person ist in der Androhung des Widerrufs auf die Folgen des Widerrufs
gem. § 28 Absatz 3 hinzuweisen. Daneben ist sie auf die Verpflichtung hinzuweisen, Gebühren für die
Unterhaltung der Grabstätte vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Nutzungsrechtswiderrufs bis zum Ende
der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit im Voraus zu entrichten.

(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung
nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann
der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Der Friedhofsträger kann das abgeräumte Material
nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides entsorgen.

§ 23
Dauergrabpflegeverträge

Zur Grabpflege können Dauergrabpflegeverträge abgeschlossen werden.

§ 24
Grabmale

1) Gestaltung und Inschrift der Grabmale dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt
oder der Würde des Ortes entgegensteht.

2) Stehende Grabmale (Stelen) sollen bis zu folgende Abmessungen haben, wobei die mittlere Breite
geringer sein soll als die halbe Höhe (Hochformat).

Wahlgrabstätten Höhe Breite Mindeststärke
Einzelgrabstätten 80-130 cm 40-65 cm 14cm
mehrstellige Grabstätten 90-140 cm 45-70 cm 14 cm
Reihengrabstätten
für Verstorbene bis zum vollendeten 50-70 cm 25-35 cm 12 cm
5. Lebensjahr
für Verstorbene ab dem vollendeten 50-100 cm 25-50 cm 14 cm
5. Lebensjahr
Urnengrabstätten
Wahlgrabstätten 60-80 cm 30-40 cm 14 cm
Reihengrabstätten 50-70 cm 25-35 cm 14 cm

Liegende Grabmale sollen bis zu folgende Abmessungen haben, wobei Urnengrabstätten höchstens zu
50 Prozent bedeckt sein dürfen.

Höhe Breite Mindeststärke
Wahlgrabstätten 40-60 cm 40-60 cm 14 cm
Reihengrabstätten
für Verstorbene bis zum vollende- 30-40 cm 30-40 cm 12 cm
ten 5. Lebensjahr
für Verstorbene ab dem vollende- 40-50 cm 40-50 cm 14 cm
ten 5. Lebensjahr
Urnengrabstätten 35-70 cm 35-70 cm 14 cm

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3) Für die Gestaltung des Grabmals gelten folgende weitere Bestimmungen:

a) Schriften, Ornamente und Symbole müssen gut verteilt sein und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
b) Auf dem Grabmal ist vertiefte und erhabene Schrift zugelassen. Die Schrift muss formal gut gestaltet
sein. Es ist nur eine Schrifttype zu verwenden.
Vertiefte Schrift darf nicht flacher als in einem Winkel von 60 Grad eingearbeitet werden.
Erhabene Schrift darf schwach geschliffen, aber nicht poliert werden. Glanz und Spiegelwirkung sind
zu vermeiden. Stehenbleibende Flächen für spätere Schriftnachträge sollen in der gleichen Weise bear-
beitet werden.
Die Reliefhöhe erhabener Buchstaben oder die einer genuteten Schrift soll 5 mm nicht unterschreiten.
Die Buchstaben sollen nicht größer als 65 mm sein.
c) Die Wiedergabe von Bibelstellen im Wortlaut ist erwünscht. Das Bibelwort als Zeugnis des Glaubens
soll vor den Namen der Verstorbenen seinen Platz haben.
d) Die Inschrift kann nur Vor- und Nachname und die Lebensdaten der verstorbenen Person enthalten.
e) Neben der Inschrift wird als Gestaltungselement die Verwendung von Zeichen, Sinnbildern und Dar-
stellungen empfohlen, die den christlichen Glauben bezeugen. Wappen oder Handwerkszeichen sind
zugelassen, soweit sie nicht im Widerspruch zur christlichen Botschaft stehen.
f) Sind Grabmale von der Rückseite her sichtbar, soll auch die Rückseite gestaltet werden.
g) Der Friedhofsträger kann in gestalterisch begründeten Fällen Ausnahmen gestatten, wenn diese sich
in die Gesamtgestaltung des Friedhofes einfügen.

§ 25
Zustimmungspflicht für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

(1) Das Aufstellen und jedes Verändern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann mit Auflagen erteilt
werden. Mit der Durchführung dürfen nur zugelassene Bildhauerinnen und Bildhauer oder Steinmetzin-
nen und Steinmetze beauftragt werden.

(2) Die Zustimmung zur Errichtung oder Änderung ist rechtzeitig vor Vergabe des Auftrags unter
Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1:10 und mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des
Werkstoffs, über Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift und des Symbols einzuholen. Bei Änderun-
gen sind zusätzlich Fotografien der vorhandenen Grabmale einzureichen. Soweit diese Unterlagen für
die Beurteilung nicht ausreichen, müssen Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle sowie Pro-
ben des Werkstoffs und der vorgesehenen Bearbeitung vorgelegt werden. Das Errichten der Grabmale
muss entsprechend der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)
der Deutschen Naturstein Akademie e. V. (DENAK e. V.) erfolgen.

(3) Im Bundesland Nordrhein-Westfalen hat der Gesetzgeber in § 4 a des Bestattungsgesetzes Nord-
rhein-Westfalen Regelungen getroffen, um schlimmste Formen der Kinderarbeit im Zusammenhang mit
der Herstellung von Grabmalen und Grabeinfassungen zu verhindern. Daher sind bei Anträgen auf Zu-
stimmung zur Errichtung und Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen entsprechende Nach-
weise im Sinne von § 4 a des Bestattungsgesetzes in der jeweils aktuellsten Fassung vorzulegen.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres
nach der Zustimmung errichtet worden ist.

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(5) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung errichtet oder verändert und nicht
genehmigungsfähig sind, werden auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernt.

(6) Entspricht die Ausführung des Grabmals oder die sonstige bauliche Anlage nicht dem genehmig-
ten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, wird der nutzungsberechtigten Person eine angemes-
sene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage gesetzt.
Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage auf Kosten der nutzungsbe-
rechtigten Person von der Grabstätte entfernt und zur Abholung bereitgestellt. Der Friedhofsträger ist
nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen aufzubewahren. Der Friedhofsträger
kann das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit
Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides entsorgen.

(7) Provisorische Grabzeichen dürfen als naturlasierte Holzstele oder -kreuz bis zu einer Höhe von
0,80 m für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Bestattung gesetzt werden.

(8) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der
Bescheid und ein Nachweis über die Zahlung der Gebühr vorzulegen. Einzelheiten über das Anliefern
und Aufstellen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind mit dem Friedhofsträger abzu-
stimmen.

§ 26
Instandhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssiche-
rem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die nutzungsberechtigte Person als Eigentümerin des
Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage.

(2) Mängel bezüglich der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen
davon hat die nutzungsberechtigte Person unverzüglich durch auf dem Friedhof zugelassene Gewerbe-
treibende beseitigen zu lassen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung haftet die nutzungsberechtigte
Person für den Schaden. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält die nutzungsberechtigte Person
eine schriftliche Aufforderung zur Befestigung oder zur Beseitigung.

(3) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so ist auf
die erforderliche Instandsetzung durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte und durch öf-
fentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Kommt die nutzungsberechtigte Person der Aufforderung zur
Befestigung oder Beseitigung nicht nach, kann der Friedhofsträger am Grabmal oder an den sonstigen
baulichen Anlagen Sicherungsmaßnahmen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person vornehmen las-
sen.

(4) Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die
nutzungsberechtigte Person das Grabmal auf deren Kosten umzulegen oder andere geeignete Maßnah-
men durchzuführen. Die nutzungsberechtigte Person erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte
oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, kann
der Friedhofsträger die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die ent-
stehenden Kosten hat die nutzungsberechtigte Person zu tragen.
Der Friedhofsträger kann das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf einer Frist
von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides entsorgen.

17
§ 27
Schutz bedeutender Grabmale, Anlagen, Gehölze und Bäume

(1) Künstlerisch oder geschichtlich bedeutende Grabmale und Anlagen oder solche, die als besondere
Eigenart des Friedhofs gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers. Sie werden als
erhaltenswerte Grabmale oder Anlagen in einem Verzeichnis des Friedhofsträgers geführt und dürfen
nur mit Zustimmung der kirchlichen Aufsichtsbehörde verändert oder entfernt werden.

(2) Bei eingetragenen denkmalwerten Grabmalen und Anlagen im Sinne des Denkmalschutzgesetzes
ist bei Veränderungen zusätzlich die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde einzuholen.

(3) An Grabstätten mit künstlerisch oder geschichtlich bedeutenden Grabmalen und Anlagen, die frei
von Nutzungsrechten und Ruhefristen sind, können neue Nutzungsrechte nur vergeben werden, wenn
sich die künftige nutzungsberechtigte Person zur Restaurierung sowie zur laufenden Unterhaltung der
Grabstätten verpflichtet.

(4) Gehölze und Bäume haben eine besondere Bedeutung für den Friedhof. Nutzungsberechtigte ha-
ben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen, Pflanzen und Hecken.

§ 28
Entfernen von Grabmalen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Nutzungszeit nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch die
nutzungsberechtigte Person zu entfernen. Dabei sind die bei der Entfernung der Grabmale und sonstigen
baulichen Anlagen entstehenden Vertiefungen ordnungsgemäß zu verfüllen. Werden die Grabmale oder
baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, kann der
Friedhofsträger die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen auf Kosten der nutzungsberechtigten
Person entfernen lassen. Der Friedhofsträger kann das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen
nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides entsorgen.
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden an Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die durch
Entfernung entstehen können.

(3) Beim Widerruf des Nutzungsrechts gem. § 9 Absatz 9 Friedhofssatzung sind Grabmale und sonstige
bauliche Anlagen durch die nutzungsberechtigte Person von der Grabstätte zu entfernen.

(4) Bei erhaltens- und denkmalswerten Grabmalen ist § 27 zu beachten.

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III. Bestattungen und Feiern

§ 29
Bestattungen

(1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt Der Friedhofs-
träger im Einvernehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfar-
rer fest.

(2) Den Zeitpunkt einer nichtkirchlichen Bestattung legt Der Friedhofsträger im Einvernehmen mit
den Angehörigen fest.

(3) Bei Bestattung durch eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer ist der Friedhofsträger zu
informieren. Die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Erteilung eines Erlaubnisscheins (Dimi-
ssoriale) bleiben unberührt.

(4) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

§ 30
Anmeldung der Bestattung

(1) Die Bestattung ist unverzüglich bei dem Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigung des
Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder des Bestattungserlaubnisscheines der Ord-
nungsbehörde schriftlich anzumelden. Bei Urnenbeisetzungen ist zusätzlich die Einäscherungsurkunde
vorzulegen. Die Bestattung kann frühestens 2 Arbeitstage nach der Anmeldung erfolgen. Die Anmelde-
vordrucke des Friedhofsträgers sind zu verwenden. Dabei ist die Anmeldung der Bestattung durch die
antragstellende Person zu unterschreiben. Ist die antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der
Grabstätte, so hat auch die nutzungsberechtigte Person durch ihre Unterschrift ihr Einverständnis zu
erklären. Ist die nutzungsberechtigte Person einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat die
künftige nutzungsberechtigte Person durch ihre Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der
Anmeldung schriftlich zu beantragen.

(2) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen bei dem Friedhofsträger
angemeldet, so ist der Friedhofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderli-
chen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet,
kann die Bestattung nicht verlangt werden.

§ 31
Leichenkammern

(1) Die Leichenkammern dienen zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zu deren Bestattung und
der Aschenurnen bis zu deren Beisetzung. Die Aufbewahrung der Leichen erfolgt in Särgen. Die Kam-
mern und die Särge dürfen nur im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger geöffnet und geschlossen
werden. Die Särge sind rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schlie-
ßen. Für die Aufbewahrung von Leichen gilt das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Be-
stattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 in der jeweils geltenden Fassung.

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(2) Jede Leichenkammer und jeder Sarg ist mit den Angaben über Namen und Wohnort der verstor-
benen Person sowie dem Namen des Bestattungsunternehmens zu versehen.

(3) Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten verstorbene Personen liegen, dürfen nur mit
Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.

(4) Der Friedhofsträger übernimmt die Grunddekoration der Leichenkammer. Zusätzliche Dekorati-
onen sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen.

§ 32
Friedhofskapelle

(1) Die Friedhofskapelle dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung.

(2) Der Friedhofsträger gestattet die Benutzung der Kapelle durch Religionsgemeinschaften, die zur
Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland gehören.

(3) Die Benutzung der Kapelle durch andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften bedarf
der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Bei den Trauerfeiern darf der christliche Glaube nicht
verunglimpft werden. Christliche Symbole in der Kapelle dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfernt
und weitere Symbole nicht verwendet werden.

(4) Die Benutzung der Kapelle kann versagt werden, wenn die verstorbene Person an einer melde-
pflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat.

(5) Der Friedhofsträger übernimmt die Grunddekoration der Friedhofskapelle. Zusätzliche Dekorati-
onen sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen.

§ 33
Andere Bestattungsfeiern am Grab

(1) Bestattungsfeiern anderer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften am Grab sowie An-
sprachen am Grab bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.

(2) Kränze können mit kurzen Widmungsworten, soweit diese nicht widerchristlichen Inhalts sind,
nach Abschluss der Bestattungsfeier an der Grabstätte niedergelegt werden.

(3) Kranzschleifen dürfen keine Inschriften widerchristlichen Inhalts tragen; andernfalls können sol-
che Schleifen entfernt werden.

§ 34
Musikalische Darbietungen

(1) Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern in der Friedhofskapelle und auf
dem Friedhof ist vorher die Zustimmung des Friedhofsträgers einzuholen.

(2) Besondere Feierlichkeiten auf dem Friedhof (einschließlich Musikdarbietungen) außerhalb einer
Bestattungsfeierlichkeit bedürfen der rechtzeitig einzuholenden Zustimmung des Friedhofsträgers.

20
§ 35
Zuwiderhandlungen

Wer den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung zuwiderhandelt, kann durch eine beauftragte Person
des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofs veranlasst, gegebenenfalls durch den Friedhofsträger
wegen Hausfriedensbruchs angezeigt werden.

IV. Schlussbestimmungen

§ 36
Haftung

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs,
seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entste-
hen.

§ 37
Öffentliche Bekanntmachung

(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen
Bekanntmachung.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen im vollen Wortlaut durch An-
schlag an der Bekanntmachungstafel des Friedhofsträgers an der Friedhofskapelle in 45525 Hattingen,
Bredenscheider Strasse für die Dauer von einer Woche.
Am ersten Tag des Anschlags wird in der WAZ (Ortsausgabe Hattingen) oder im Internet auf den An-
schlag hingewiesen. Mit diesem Hinweis beginnt die Bekanntmachungsfrist von einer Woche. Mit Ab-
lauf der Bekanntmachungsfrist ist die Veröffentlichung vollzogen. Die jeweils gültige Fassung der
Friedhofssatzung liegt zur Einsichtnahme beim der Friedhofsverwaltung in der Augustastraße 11 in
45525 Hattingen aus.

(3) Außerdem können die Friedhofssatzung und alle Änderungen zusätzlich durch Aushang und Kan-
zelabkündigung bekannt gemacht werden.

§ 38
Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung
in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt die bisherige Friedhofssatzung für den Friedhof
der Ev. St.-Georgs-Kirchengemeinde Hattingen, der Ev. Johannes-Kirchengemeinde Hattingen und
der Ev. Kirchengemeinde Winz-Baak vom 26.09.2017 außer Kraft.

21
Hattingen, den 29.11.2022

Der Friedhofsträger

Siegel

22

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

# Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof

des Evangelischen Friedhofverbandes Hattingen

vom 07.02.2023

Der Evangelische Friedhofsverband Hattingen vertreten durch den Verbandsvorstand erlässt gem. Artikel 159 Absatz 2 Kirchenordnung i. V. m. § 49 der Verordnung für die kamerale Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung kameral – VwO.k) vom 26. April 2001, § 48 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung Doppische Fassung – VwO.d) vom 27. Oktober 2016 und § 12 Absatz 1 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 13. Juli 2011 die nachstehende

# Friedhofsgebührensatzung

### §1 Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Der Friedhofsträger ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen.

(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.

(4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die dem Friedhofsträger entstanden sind.

### § 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.

(2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin.

# § 3
Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Diese wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief be-kannt gegeben.
(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist.
(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern.
(4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

# § 4
Nutzungsgebühren

| (1) Reihengrabstätten mit Nutzungsrecht | | |
| --- | --- | --- |
| a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten (Ruhezeit 15 Jahre) | gebührenfrei | Euro |
| b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Ruhezeit 25 Jahre) | 300,00 | Euro |
| c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an (Ruhezeit 30 Jahre) | 1.940,00 | Euro |
| d) Urnenbeisetzung (Ruhezeit 20 Jahre) | 960,00 | Euro |

| (2) Reihengemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch den Friedhofsträger und mit dem Namen beschrifteter Grabplatte | | |
| --- | --- | --- |
| a) Erdbestattung (Ruhezeit 30 Jahre) | 2.985,00 | Euro |
| b) Urnenbeisetzung (Ruhezeit 20 Jahre) | 1.420,00 | Euro |

| (3) Wahlgrabstätten mit Nutzungsrecht | | |
| --- | --- | --- |
| a) Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) | 1.950,00 | Euro |
| b) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr | 65,00 | Euro |
| c) Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 20 Jahre) | 960,00 | Euro |

| d) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr | 48,00 | Euro |
| --- | --- | --- |
| e) Urnenbeisetzung im Kolumbarium einschließlich Unterhaltung durch den Friedhofsträger und unbeschrifteter Abdeckplatte (Nutzungszeit **20** Jahre) | 1.706,00 | Euro |
| f) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung im Kolumbarium je Urnennische und Jahr | 85,30 | Euro |

| (4) Wahlgemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch den Friedhofsträger und mit dem Namen beschrifteter Grabplatte | | |
| --- | --- | --- |
| a) Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit **30** Jahre) (Rasen/Bodendecker) | 2.990,00 | Euro |
| b) Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit **20** Jahre) (Rasen/Bodendecker) | 1.420,00 | Euro |
| e) Urnenbeisetzung je Baumgrab (Nutzungszeit **20** Jahre) | 1.660,00 | Euro |
| f) Urnenbeisetzung je Staudengrab (Nutzungszeit **20** Jahre) | 1.250,00 | Euro |
| g) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr (Rasen/Bodendecker) | 90,00 | Euro |
| h) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr (Rasen) | 56,00 | Euro |
| k) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Baumgrab und Jahr | 68,00 | Euro |
| l) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Staudengrab und Jahr | 47,50 | Euro |
| m) Jährliche Unterhaltungskosten einer abgeräumten Grabstätte nach Umwandlung von Wahlgrabstätten für Erdbestattungen in Wahlgemeinschaftsgrabstätten je Grab und Jahr bis zum Ablauf des ursprünglich vereinbarten Nutzungsrechtes der Wahlgrabstätte | 75,00 | Euro |
| n) Jährliche Unterhaltungskosten einer abgeräumten Grabstätte nach Umwandlung von Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen in Wahlgemeinschaftsgrabstätten je Grab und Jahr bis zum Ablauf des ursprünglich vereinbarten Nutzungsrechtes der Wahlgrabstätte | 45,00 | Euro |

# § 5
Friedhofsunterhaltungsgebühren

- entfällt -

# § 6
Bestattungsgebühren

| (1) Grundgebühren | | |
| --- | --- | --- |
| a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten | gebührenfrei | Euro |
| b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 265,00 | Euro |
| c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an | 870,00 | Euro |
| d) Urnenbeisetzung | 268,00 | Euro |

| (2) Besondere Gebühren | | |
| --- | --- | --- |
| a) Benutzung der Friedhofskapelle anlässlich der Trauerfeier einschließlich Grunddekoration | 288,00 | Euro |
| b) Orgelspiel | 70,00 | Euro |
| c) Benutzung der Leichenkammer bis maximal 72 Std. | 150,00 | Euro |
| d) Einheitliche mit dem Namen beschriftete Grabplatte bei Umwandlungen zu Gemeinschaftsgrabstätten | 301,00 | Euro |
| e) Zusatzgebühren für das Geburts- und Sterbejahr auf den Grabplatten | 130,00 | Euro |

# § 7
Gebühren für Umbettungen

| (1) Umbettung auf demselben Friedhof | | |
| --- | --- | --- |
| a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab | 716,00 | Euro |
| b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab | 2.197,00 | Euro |
| c) Urnenbeisetzungen je Grab | 508,00 | Euro |

| (2) Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof | | |
| --- | --- | --- |
| a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab | 451,00 | Euro |
| b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab | 1327,00 | Euro |

| c) Urnenbeisetzungen je Grab | 240,00 | Euro |
| --- | --- | --- |
| (3) Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof | | |
| a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab | 265,00 | Euro |
| b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab | 870,00 | Euro |
| c) Urnenbeisetzungen je Grab | 268,00 | Euro |

### § 8 Sonstige Gebühren

| (1) Zustimmung zur Errichtung eines stehenden Grabmales einschl. der jährlichen Prüfung der Standsicherheit | 70,00 | Euro |
| --- | --- | --- |
| (2) Zustimmung zur Errichtung eines liegenden Grabmals | 45,00 | Euro |
| (3) Zustimmung zur Errichtung einer Grabeinfassung oder einer sonstigen baulichen Anlage | 25,00 | Euro |
| (4) Unterhaltung und Einrichtung einer abgeräumten Grabstätte für Erdbestattungen bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit bei Widerruf des Nutzungsrechts / je Grab und Jahr | 75,00 | Euro Euro |
| (5) Unterhaltung und Einrichtung einer abgeräumten Grabstätte für Urnenbeisetzungen bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit bei Widerruf des Nutzungsrechts / je Grab und Jahr | 45,00 | Euro Euro |
| (6) Abräumen einer Grabstätte | 300,00 | Euro |

### § 9 Öffentliche Bekanntmachung

(1) These Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 40 der Friedhofssatzung vom 26.09.2017

### § 10 In-Kraft-Treten

(1) These Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß § 41 der Friedhofssatzung vom 26.09.2017 in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 26.09.2017 außer Kraft.

Hattingen, den 07.02.2023

Der Friedhofsträger

Quelle

Evangelischer Friedhofsverband Hattingen

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