Ev. St.-Georgs-Kirchengemeinde Hattingen, Ev. Johannes-Kirchengemeinde Hattingen und Ev. Kirchengemeinde Winz-Baak
Satzung (Originalwortlaut)
www.ev-friedhof-hattingen.de
Friedhofssatzung
für den Friedhof
der Ev. St.-Georgs-Kirchengemeinde Hattingen, Ev. Johannes-Kirchengemeinde Hattingen und
der Ev. Kirchengemeinde Winz-Baak
26. September 2017
Friedhofssatzung 2017-2020
Der kirchliche Friedhof ist die Stätte, auf der die Kirche ihre verstorbenen Mitglieder zu Grabe
geleitet. Sie gedenkt der Verstorbenen und vertraut sie der Gnade Gottes an. Sie ruft die
Lebenden zum Heil in Christus. Sie verkündigt dabei den Tod als Gericht Gottes über alles
irdische Wesen und bezeugt die Auferstehung Jesu Christi als Sieg über Sünde und Tod.
Auch zu der Zeit, in der das Evangelium auf dem Friedhof nicht verkündigt wird, ist der Friedhof
mit seinen Grabstätten und seinem Schmuck der Ort, an dem die Verkündigung sichtbar
bezeugt und der Verstorbenen und des eigenen Todes gedacht wird.
Der kirchliche Friedhof weist auf das christliche Menschenbild hin, das Lebende und Tote in
einer Gemeinschaft vor Gott versteht und zugleich die Einmaligkeit und Unverwechselbarkeit
eines jeden Menschen vor Gott betont.
In diesem Sinne achtet die Gemeinde bei der Genehmigung und Gestaltung der Grabmale und
sonstiger baulicher Anlagen auf dem Friedhof auch darauf, dass das verwendete Material in
seinem Herstellungsprozess ohne ausbeuterische Kinderarbeit gewonnen wurde.
Die Ev. St.-Georgs-Kirchengemeinde Hattingen, die Ev. Johannes-Kirchengemeinde Hattingen
und die Ev. Kirchengemeinde Winz-Baak vertreten durch die gemeinsam beschließende
Versammlung zur Leitung und Verwaltung des Ev. Friedhofes Hattingen erlässt gem. Artikel 159
Abs. 2 Kirchenordnung i. V. m. § 48 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung
der
kirchlichen
Körperschaften
in
der
Evangelischen
Kirche
von
Westfalen
(Verwaltungsordnung Doppische Fassung – VwO.d) vom 27. Oktober 2016 und § 11 Abs. 1
Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der
Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 13. Juli 2011 die
nachstehende Friedhofssatzung.
Friedhofssatzung 2017-2020
Inhaltsverzeichnis
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Leitung und Verwaltung des Friedhofs
§ 2
Benutzung des Friedhofs
§ 3
Öffnungszeiten
§ 4
Verhalten auf dem Friedhof
§ 5
Grabmal- und Bepflanzungssatzung
§ 6
Zulassung für gewerbliche Arbeiten
§ 7
Gewerbliche Arbeiten
§ 8
Gebühren
II.
Grabstätten
§ 9
Allgemeines
§ 10
Nutzungsrechte
§ 11
Übergang von Rechten
§ 12
Ruhezeiten
A. Reihengrabstätten
§ 13
Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
B. Wahlgrabstätten
§ 14
Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
§ 15
Benutzung der Wahlgrabstätten
§ 16
Alte Rechte
C. Kolumbarien / Baumgrabstätten
§ 17
Kolumbarien
§ 18
Baumgrabstätten
D. Gemeinsame Bestimmungen
§ 19
Grabgewölbe
§ 20
Belegung, Wiederbelegung, Öffnung der Gräber
§ 21 Aus- und Einbettungen
§ 22 Särge, Urnen und Trauergebinde
§ 23 Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten
§ 24
Vernachlässigung der Grabstätten
§ 25
Grabpflegeverträge
§ 26
Grabmale
§ 27 Zustimmungspflicht für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 28
Instandhaltung der Grabmale
§ 29
Schutz bedeutender Grabmale, Anlagen, Gehölze und Bäume
Friedhofssatzung 2017-2020
§ 30
Entfernen von Grabmalen
§ 31
Abräumung von Grabstätten
III.
Bestattungen und Feiern
§ 32
Bestattungen
§ 33
Anmeldung der Bestattung
§ 34
Ruhekammern
§ 35
Friedhofskapelle
§ 36
Andere Bestattungsfeiern am Grabe
§ 37
Musikalische Darbietungen
§ 38
Zuwiderhandlungen
IV.
Schlussbestimmungen
§ 39
Haftung
§ 40
Öffentliche Bekanntmachung
§ 41
In-Kraft-Treten
Friedhofssatzung 2017-2020
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofs
1. Die gemeinsam beschließende Versammlung (nachstehend ”die Friedhofsträgerin“
genannt) ist Trägerin des Friedhofs in an der Bredenscheider Straße in 45525 Hattingen
(nachstehend ”der Friedhof“ genannt).
2. Leitung, Aufsicht und Verwaltung liegen bei der Friedhofsträgerin. Die Friedhofsträgerin
kann einen Friedhofsausschuss bilden oder sich Beauftragter bedienen.
3. Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden werden hierdurch
nicht berührt.
4. Im
Zusammenhang
mit
allen
Tätigkeiten
der
Friedhofsverwaltung
dürfen
personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden.
Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn
a) es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist, oder
b) die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der
Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen und die betroffenen Personen
kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
5. Im Übrigen gilt für die Übermittlung § 13 Kirchengesetz über den Datenschutz in der
Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD).
§ 2 Benutzung des Friedhofs
1. Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung und Beisetzung (nachstehend ”Bestattung“
genannt)
der
verstorbenen
Gemeindeglieder
der
Evangelischen
St.
Georgs-
Kirchengemeinde Hattingen, der Evangelischen Johannes-Kirchengemeinde Hattingen,
der Evangelischen Kirchengemeinde Winz-Baak und sonstiger Personen, die bei ihrem
Tod ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
2. Ferner werden auf ihm bestattet: a) verstorbene Gemeindeglieder anderer evangelischer
Kirchengemeinden,
3. verstorbene ortsansässige Angehörige solcher Religionsgemeinschaften, die zur
Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland gehören.
4. Andere Verstorbene können bestattet werden, wenn die Friedhofsträgerin zustimmt.
§ 3 Öffnungszeiten
1. Außerhalb der an den Eingängen ausgehängten Öffnungszeiten ist das Betreten des
Friedhofs verboten. Die Haftung der Friedhofsträgerin außerhalb dieser Öffnungszeiten
ist ausgeschlossen.
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2. Die Friedhofsträgerin kann den Besuch des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes vorübergehend einschränken.
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
1. Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Die Anordnungen der Friedhofsträgerin bzw. ihrer Beauftragten sind zu befolgen.
2. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Kraftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen (z. B. Fahrrädern / Rollern /
Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards) zu befahren. Ausgenommen sind
Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den
Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden (Einzelheiten ergeben sich aus der gem. § 6
dieser Satzung erforderlichen Zulassung).
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienstleistungen anzubieten und dafür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten
auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckschriften ohne Zustimmung der Friedhofsträgerin zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen sowie Abfälle
anderer Herkunft auf dem Friedhof zu entsorgen,
g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen und Grabstätten
unberechtigt zu betreten,
h) zu lärmen, zu spielen, zu lagern und sich sportlich zu betätigen,
i) Hunde frei laufen zu lassen (Hundekot ist zu beseitigen),
j) sich als unbeteiligter Zuschauer während der Bestattungsfeier oder bei Umbettungen
störend in unmittelbarer Nähe der Grabstätte aufzuhalten, sowie die Leichenhalle und
die Friedhofskapelle unbefugt zu betreten,
k) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen zu halten,
l) Unkrautvernichtungsmittel
und
chemische
Schädlingsbekämpfungsmittel
zu
verwenden,
m) sich auf dem Friedhof in einem erkennbaren Rauschzustand, hervorgerufen durch
Alkohol oder andere Rauschmittel, aufzuhalten.
3. Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs
und dieser Satzung vereinbar sind. Erforderliche Zustimmungen sind rechtzeitig bei der
Friedhofsträgerin schriftlich einzuholen.
4. Den Anweisungen des Friedhofpersonals ist Folge zu leisten.
§ 5 Grabmal- und Bepflanzungssatzung
Für die Gestaltung der Grabstätten (Grabmal, gärtnerische Gestaltung usw.) kann die
Friedhofsträgerin eine besondere Satzung erlassen.
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§ 6 Zulassung für gewerbliche Arbeiten
1. Gewerbetreibende benötigen für Tätigkeiten auf dem Friedhof eine vorherige Zulassung
durch die Friedhofsträgerin, die Art und Umfang der Tätigkeit festlegt. Die
Friedhofsträgerin kann Zulassungsbeschränkungen festlegen.
2. Auf ihren Antrag werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher,
betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofssatzung sowie
die Grabmal- und Bepflanzungssatzung schriftlich anerkennen.
3. Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und
Gärtner bzw. Personen, die sie fachlich vertreten, müssen darüber hinaus die
Meisterprüfung in diesem Beruf abgelegt haben oder eine anderweitig mindestens
gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bestatterinnen und Bestatter
müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein.
4. Für sonstige Gewerbetreibende wird die Zulassung gesondert geregelt.
5. Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, soweit keine gesetzlichen Regelungen
oder Verordnungen entgegenstehen.
6. Die
Friedhofsträgerin
kann
die
Zulassung
schriftlich
widerrufen,
wenn
die
Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr vorliegen oder die Gewerbetreibenden
gegen die Vorschriften dieser Satzung oder der Grabmal- und Bepflanzungssatzung
verstoßen.
§ 7 Gewerbliche Arbeiten
1. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Der
Friedhofsträgerin
ist
von
den
Gewerbetreibenden
der
Nachweis
einer
Betriebshaftpflichtversicherung vorzulegen.
2. Gewerbliche Arbeiten dürfen nur werktags innerhalb der ausgehängten Öffnungszeiten
ausgeführt werden und Bestattungen nicht stören.
3. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof
nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern oder
stören. Es ist nicht gestattet, dass die Gewerbetreibenden in oder an den
Wasserentnahmestellen des Friedhofs die Geräte reinigen.
4. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden, nicht
kompostierbaren Abfälle vom Friedhof zu entfernen. Die beim Aushub der Fundamente
anfallende Erde ist auf dem Friedhof an den dafür vorgesehenen Ablagestellen zu
deponieren.
5. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen
ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
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6. Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Nicht farbig
ausgelegte, eingehauene Firmenzeichen bis zu einer Größe von 3 cm sind an einer Seite
in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift
der Friedhofsgärtnereien sind zulässig.
§ 8 Gebühren
Die Friedhofsträgerin erhebt für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen
Gebühren nach der kirchenaufsichtlich und staatlich genehmigten Gebührensatzung.
II. Grabstätten
§ 9 Allgemeines
1. Alle Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsträgerin.
2. Die Friedhofsträgerin weist die Gräberarten aus. Die Grabstätten werden nach Feld-,
Reihen- und Grabnummern festgelegt. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb eines
Rechtes an einer Grabstätte in einer bestimmten Lage oder auf Unveränderlichkeit der
Umgebung. Etwaige Beeinträchtigungen durch die vorhandene Bepflanzung sind von den
Nutzungsberechtigten zu dulden.
§ 10 Nutzungsrechte
1. Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Satzung aufgestellten
Bedingungen vergeben. Das Nutzungsrecht kann nur einer natürlichen oder einer
juristischen Person übertragen werden. Ein Erwerb zu gewerblichen Zwecken in
unzulässig.
2. Die
von
der
Friedhofsträgerin
erstellten
Aufteilungspläne
werden
für
die
Nutzungsberechtigten
zur
Einsichtnahme
bereitgehalten.
Bewerber
um
ein
Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte können anhand dieser Pläne oder gegebenenfalls
an Ort und Stelle wählen, welche Grabstätte sie wünschen. Ein Anspruch auf Vergabe
oder Verlängerung des Nutzungsrechts an einer bestimmten Grabstätte oder auf
Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
3. Die Friedhofsträgerin vergibt das Nutzungsrecht durch schriftlichen Bescheid. Das vom
Landeskirchenamt herausgegebene Formular „Antrag auf Vergabe eines Nutzungsrechts /
Bescheid über die Vergabe eines Nutzungsrechts“ soll verwendet werden. In dem
Bescheid wird die genaue Lage der Grabstätte und die Dauer der Nutzungszeit
angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass sich der Inhalt des Nutzungsrechts
nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung, der Friedhofsgebührensatzung und einer
ggf. vorhandenen Grabmal- und Bepflanzungssatzung richtet.
4. Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an:
a)
Reihengrabstätten für Erdbestattungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
b)
Reihengrabstätten
für
Urnenbeisetzungen
mit
allgemeinen
Gestaltungsvorschriften,
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c)
Wahlgrabstätten für Erdbestattungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
d)
Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
5. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und zur
Pflege der Grabstätten, soweit durch diese Satzung nichts Anderes geregelt ist.
6. Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, der Friedhofsträgerin unverzüglich jede Änderung
ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der
Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Friedhofsträgerin nicht
ersatzpflichtig.
7. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung
festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts
setzt
voraus,
dass
die
Beitreibung
der
Gebühren
im
Wege
des
Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist.
8. Die
Bestimmungen
des
Abs.
5
gelten
nicht
für
Reihen-
und
Wahlgemeinschaftsgrabstätten nach § 13 Abs. 5, § 14 Abs. 11 und § 18 Abs. 1 dieser
Satzung.
§ 11 Übergang von Rechten
1. Die nutzungsberechtigte Person kann ihr Nutzungsrecht nur einer berechtigten Person
im Sinne von Abs. 3 übertragen.
2. Bei der Verleihung
des Nutzungsrechts soll für den Fall des Todes der
nutzungsberechtigten Person die Nachfolge im Nutzungsrecht unter Verwendung des
Formulars „Antrag auf Vergabe eines Nutzungsrechts“ geregelt werden.
3. Wird bis zum Tod der nutzungsberechtigten Person keine derartige Regelung getroffen,
geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der
nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:
a)
Ehegatten,
b)
Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c)
Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Stiefgeschwister und
deren Kinder,
d)
die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner der unter c) bezeichneten
Personen.
Sind keine Angehörigen der Gruppe a) bis d) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das
Nutzungsrecht mit Zustimmung der Friedhofsträgerin auch von einer anderen Person
übernommen werden.
4. Die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger hat der Friedhofsträgerin den
Übergang des Nutzungsrechts unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des
Nutzungsrechts wird der neuen nutzungsberechtigten Person schriftlich bestätigt.
Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden.
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5. Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechts bereit so endet das Nutzungsrecht
an der Grabstätte.
§ 12 Ruhezeiten
1. Die Ruhezeit für die Erdbestattung von Totgeburten und Fehlgeburten beträgt 15 Jahre.
2. Die Ruhezeit für die Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
beträgt 25 Jahre.
3. Die Ruhezeit für Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an
beträgt 30 Jahre.
4. Die Ruhezeit für Urnenbeisetzungen beträgt 20 Jahre.
A. Reihengrabstätten / Reihengemeinschaftsgrabstätten
§ 13 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
1. Reihengrabstätten sind Grabstätten, die im Bestattungsfall für Erdbestattungen oder
Urnenbeisetzungen einzeln nach der Reihe für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
2. Reihengrabfelder werden eingerichtet für:
Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten:
Größe der Nutzungsfläche pro Grab: Länge 1,50 m,
Breite 0,90 m
Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:
Größe der Grabstätte: Länge 1,50 m,
Breite 0,90 m
Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an:
Größe der Grabstätte: Länge 2,50 m,
Breite 1,25 m
Beisetzungen von Urnen:
Größe der Grabstätte: Länge 1,00 m,
Breite 1,00 m
3. In einer Reihengrabstätte darf nur ein Sarg bestattet oder eine Urne beigesetzt werden.
4. Die Nutzung an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Satzung
festgesetzten Ruhezeit. Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden.
5. Für
Erdbestattungen
und
Urnenbeisetzungen
werden
außerdem
Reihengemeinschaftsgrabstätten eingerichtet. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für
die Dauer der Ruhezeit durch die Friedhofsträgerin. Die Friedhofsträgerin legt auf jede
Grabstätte eine einheitliche Grabplatte oder errichtet eine Gemeinschaftsstele. Als
Inschrift werden auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen Vor- und Nachname
sowie Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen aufgenommen. Auf Wunsch der
Nutzungsberechtigten darf außerdem ein kleines Symbol graviert werden. Außer der von
der Friedhofsträgerin aufgelegten Grabplatte oder der Gemeinschaftsstele darf kein
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weiteres Gedenkzeichen aufgestellt werden. Es ist untersagt, die Grabstätte individuell zu
pflegen und zu gestalten sowie Grabschmuck auf der Grabstätte abzulegen. Die
Friedhofsträgerin kann eine besondere Stelle ausweisen, an der Grabschmuck abgelegt
werden kann. Die Friedhofsträgerin behält sich vor, den Grabschmuck von der
besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen zu entsorgen. Sofern Grabschmuck an
einer
nicht
besonders
ausgewiesenen
Stelle
abgelegt
wird,
wird
vor
jeder
Unterhaltungsmaßnahme dieser Grabschmuck von der Friedhofsträgerin abgeräumt und
entsorgt. Eine Bestattung in den vorgenannten Grabstätten kann nur auf schriftlichen
Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestattung in diesen Grabstätten besteht nicht.
B. Wahlgrabstätten / Wahlgemeinschaftsgrabstätten
§ 14 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten, die besonders angelegt werden und an denen ein
Nutzungsrecht für eine grundsätzlich die Ruhezeit überschreitende Nutzungszeit
vergeben wird. Vor Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag der
nutzungsberechtigten Person verlängert werden.
2. Für die Nutzungsfläche eines Grabes in einer Wahlgrabstätte gelten folgende
Abmessungen:
- Erdbestattungen: Länge 2,50 m
Breite 1,25 m
3. Ein Grab in einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen darf nur wie folgt belegt werden:
- mit einem Sarg
- mit bis zu zwei Urnen
- mit einem Sarg und zwei Urnen.
4. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
5. Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung des Grabes nicht zulässig.
6. Die Nutzungszeit wird auf 30 Jahre für Erdbestattungen (dies gilt auch dann, wenn in
einer solchen Grabstätte ausschließlich Urnen beigesetzt werden) und 20 Jahre für
Urnenbeisetzungen festgesetzt.
7. Die Friedhofsträgerin kann die nutzungsberechtigte Person sechs Monate vor Ablauf des
Nutzungsrechts durch schriftliche Benachrichtigung auf das Ende des Nutzungsrechts
hinweisen.
8. Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder Wiederbelegung eines Grabes die neu
begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die zur
Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.
9. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte kann von der
Friedhofsträgerin verweigert werden, wenn eine Umgestaltung des Friedhofs zur
Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist oder wenn gesetzliche Auflagen
Wiederbelegungen ausschließen.
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10. Ein Anspruch der nutzungsberechtigten Person auf Rücknahme des Nutzungsrechts
durch die Friedhofsträgerin und auf Erstattung von Gebühren besteht nicht. Die
Friedhofsträgerin kann das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte zurücknehmen, wenn
keine Ruhefristen mehr zu berücksichtigen sind. Eine Rücknahme ist nur für die gesamte
Grabstätte möglich. Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, wenn diese mit
dem Friedhofszweck vereinbar sind.
11. Außerdem werden Wahlgemeinschaftsgrabstätten eingerichtet. Ein Grab in einer
Wahlgemeinschaftsgrabstätte für Erdbestattungen darf nur mit einem Sarg oder einer
Urne
belegt
werden.
Ein
Grab
in
einer
Wahlgemeinschaftsgrabstätte
für
Urnenbeisetzungen (Länge 1,00 m Breite 1,00 m) darf nur mit einer Urne belegt werden.
Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch die
Friedhofsträgerin. Die Friedhofsträgerin legt auf jede Grabstätte eine einheitliche
Grabplatte. Als Inschrift werden auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen Vor- und
Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen aufgenommen. Auf
Wunsch der Nutzungsberechtigten darf außerdem ein kleines Symbol graviert werden.
Außer der von der Friedhofsträgerin aufgelegten Grabplatte darf kein weiteres
Gedenkzeichen aufgestellt werden. Es ist untersagt, die Grabstätte individuell zu pflegen
und zu gestalten sowie Grabschmuck auf der Grabstätte abzulegen. Die Friedhofsträgerin
kann eine besondere Stelle ausweisen, an der Grabschmuck abgelegt werden kann. Die
Friedhofsträgerin behält sich vor, den Grabschmuck von der besonderen Stelle in
regelmäßigen Abständen zu entsorgen. Sofern Grabschmuck an einer nicht besonders
ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, wird vor jeder Unterhaltungsmaßnahme dieser
Grabschmuck von der Friedhofsträgerin abgeräumt und entsorgt. Eine Bestattung in den
vorgenannten Grabstätten kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf
Bestattung in diesen Grabstätten besteht nicht.
12. Eine Umwandlung von Wahlgrabstätten in Wahlgemeinschaftsgrabstätten nach Absatz 11
ist möglich. Auf den Wahlgrabstätten vorhandene Grabstein-Denkmäler können auf
Wunsch der nutzungsberechtigten Personen auch nach einer entsprechenden
Umwandlung, in Absprache mit dem Friedhofsverwalter, dort stehen bleiben oder
müssen durch eine entsprechende Grabplatte ersetzt werden. Die eventuell erforderliche
Entsorgung derartiger Grabstein-Denkmäler ist zwischen der nutzungsberechtigen
Person und einem freien Steinmetz- oder Gärtnereiunternehmen zu vereinbaren.
§ 15 Benutzung der Wahlgrabstätten
1. In Wahlgrabstätten werden Nutzungsberechtigte und ihre Angehörigen bestattet.
2. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:
a) Ehegatten,
b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Stiefgeschwister und deren
Kinder,
d) die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner der unter c) bezeichneten Personen.
3. Auf Wunsch der nutzungsberechtigten Person können darüber hinaus mit Zustimmung
der Friedhofsträgerin auch andere Verstorbene bestattet werden.
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4. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsträgerin.
§ 16 Alte Rechte
1. Für Wahlgrabstätten, über die die Friedhofsträgerin bei In-Kraft-Treten dieser Satzung
bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bei der Vergabe gültig
gewesenen Vorschriften. Die Gestaltung der Grabstätte richtet sich nach dieser Satzung.
2. Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten
dieser Satzung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 14 Abs. 6 dieser
Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten
Bestattung oder vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung.
C. Kolumbarien / Baumgrabstätten
§ 17 Kolumbarien
1. Die Friedhofsträgerin errichtet Kolumbarien mit verschließbaren Urnennischen und
verschließt jede Urnennische mit einer Gedenktafel. Als Inschrift der Tafel werden auf
Kosten der nutzungsberechtigten Personen mindestens Vor- und Nachname und
zusätzlich maximal Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen aufgenommen. Außer
der
von
der
Friedhofsträgerin
angebrachten
Gedenktafel
darf
kein
weiteres
Gedenkzeichen aufgestellt werden. Ein Anspruch Grabschmuck abzulegen besteht nicht.
Die Friedhofsträgerin kann eine besondere Stelle ausweisen, an der Grabschmuck
abgelegt werden kann. Die Friedhofsträgerin behält sich vor, den Grabschmuck von der
besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen zu entsorgen. Sofern Grabschmuck an
einer nicht besonders ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, wird dieser Grabschmuck von
der Friedhofsträgerin abgeräumt und entsorgt. Eine Beisetzung in einem Kolumbarium
kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Beisetzung besteht nicht.
2. In Kolumbarien mit Wahlgemeinschaftsgrabstätten können bis zu zwei Urnen beigesetzt
werden. Die Anlage und Unterhaltung der Kolumbarien erfolgt für die Dauer der
Nutzungszeit durch die Friedhofsträgerin. Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die
Urnen durch die Friedhofsträgerin aus den Urnennischen entnommen und an einem von
der Friedhofsträgerin festgelegten Ort auf dem Friedhof beigesetzt.
§ 18 Baumgrabstätten
1. Die Friedhofsträgerin errichtet Urnenbaumgrabstätten. Die Anlage und Unterhaltung
erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch die Friedhofsträgerin. Die Friedhofsträgerin legt
auf jede Grabstätte eine einheitliche Grabplatte. Als Inschrift werden auf Kosten der
nutzungsberechtigten Personen Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum
der Verstorbenen aufgenommen. Auf Wunsch der Nutzungsberechtigten darf außerdem
ein kleines Symbol graviert werden. Außer der von der Friedhofsträgerin aufgelegten
Grabplatte darf kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt werden. Es ist untersagt, die
Grabstätte individuell zu pflegen und zu gestalten sowie Grabschmuck auf der Grabstätte
abzulegen. Die Friedhofsträgerin kann eine besondere Stelle ausweisen, an der
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Grabschmuck abgelegt werden kann. Die Friedhofsträgerin behält sich vor, den
Grabschmuck von der besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen zu entsorgen. Sofern
Grabschmuck an einer nicht besonders ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, wird vor
jeder
Unterhaltungsmaßnahme
dieser
Grabschmuck
von
der
Friedhofsträgerin
abgeräumt und entsorgt. Eine Bestattung in den vorgenannten Grabstätten kann nur auf
schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestattung in diesen Grabstätten besteht
nicht.
2. In einem Urnenbaumgrab dürfen nur biologisch abbaubare Urnen beigesetzt werden.
Umfassungsurnen sind hierbei nicht zulässig. Ansonsten ist die Verwendung von
Schmuckurnen nur zulässig, wenn diese innerhalb der festgesetzten Ruhezeit verrottet
sind.
D. Gemeinsame Bestimmungen
§ 19 Grabgewölbe
1. Das Ausmauern von Grabstätten ist unzulässig.
2. Vorhandene Grabgewölbe sollen nicht weiter belegt werden.
§ 20 Belegung, Wiederbelegung, Öffnung der Gräber
1. Die bei einer Bestattung aus Sicherheitsgründen erforderlichen Beseitigungen von
Grabmalen,
baulichen
Anlagen
und
Bepflanzungen
sind
von
der
nutzungsberechtigten Person rechtzeitig zu veranlassen. Sofern diese Beseitigungen
nicht bis spätestens 24 Stunden vor der Bestattung erfolgen, kann die
Friedhofsträgerin die Bestattung verweigern.
2. In einem Sarg darf nur ein Leichnam bestattet werden. Es ist zulässig, eine
verstorbene Frau mit ihrem ebenfalls verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei
gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu
bestatten.
3. Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab
nicht wiederbelegt werden.
4. Sargteile, Gebeine oder Urnenreste, die beim Ausheben eines Grabes gefunden
werden, sind unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Das Grab
ist sofort wieder zu schließen, sofern noch nicht verweste Überreste vorgefunden
werden.
5. Ein Grab darf nur mit Zustimmung der Friedhofsträgerin und der zuständigen
Ordnungsbehörde oder aufgrund richterlicher Anordnung geöffnet werden.
§ 21 Aus- und Einbettungen
1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
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2. Aus- und Einbettungen von Särgen und Urnen sind ausnahmsweise bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes zulässig. Hierzu ist die vorherige schriftliche Zustimmung
der Friedhofsträgerin sowie der zuständigen Ordnungsbehörde erforderlich.
3. Ausbettungen aus einer Reihengrabstätte zur Einbettung in eine andere
Reihengrabstätte sind nicht zulässig.
4. Aus- und Einbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt sind
die Angehörigen. Die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person ist
beizufügen.
5. Aus- und Einbettungen werden von der Friedhofsträgerin durchgeführt. Sie bestimmt
den Zeitpunkt der Aus- und Einbettung. Aus- und Einbettung von Erdbestattungen
finden in der Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte März statt. Im ersten Jahr
der Ruhezeit werden Ausbettungen nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen
Interesses ausgeführt.
6. Die antragstellende Person trägt die Kosten der Aus- und Einbettung. Sie haftet für
Schäden, die durch eine Aus- oder Einbettung entstehen.
7. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch die Aus- und Einbettung nicht unterbrochen oder
gehemmt.
§ 22 Särge, Urnen und Trauergebinde
1. Bestattungen sind in Särgen, Beisetzungen sind in Urnen vorzunehmen.
2. Die Särge für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr dürfen höchstens 2,10 m
lang und die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und im
Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist
die Zustimmung der Friedhofsträgerin bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
3. Särge für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr müssen so bemessen sein,
dass ihre Einsenkung in die nach § 13 vorgesehene Grabstätte möglich ist.
4. Särge müssen gegen das Durchsickern von Feuchtigkeit gesichert und genügend fest
gearbeitet sein.
5. Särge,
Sargausstattungen,
Sargabdichtungen,
Urnen,
Urnenkapseln
und
Totenbekleidung müssen aus verrottbarem Material bestehen. Nicht verrottbare
Materialien werden zurückgewiesen.
6. Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet,
ist unzulässig.
7. Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische,
physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers
nicht nachteilig verändert wird.
Friedhofssatzung 2017-2020
8. Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichen, biologischen, verrottbaren
Materialien hergestellt sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der
Trauerfeier durch die nutzungsberechtigte Person oder deren Beauftragte zu
entfernen. Kunststoffe sind auch als Verpackungsmaterial nicht erlaubt.
9. Je nach Witterung werden Trauergebinde und Kränze, nach 4-6 Wochen, von der
Friedhofsträgerin abgeräumt.
§ 23 Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten
1. Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechts sowie
nach jeder Bestattung für die Dauer des Nutzungsrechts so zu gestalten und an die
Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllbar ist und die Würde des
Friedhofs gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass andere
Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die
Gehölze auf der Grabstätte dürfen eine Höhe von 1,50 m und die Grenzen der Grabstätte
nicht überschreiten. Das Pflanzen von Obst und Gemüse sowie von Bäumen ist nicht
gestattet.
2. Die Abgrenzungen der Grabstätten zu Wegen und Anlagen werden von der
Friedhofsträgerin aus einheitlichem Material angelegt.
3. Die Verwendung von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist
untersagt.
4. Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.
5. Das Abdecken der Grabstätte mit Materialien, die die Belüftung und Bewässerung des
Erdreiches verhindern, ist verboten.
6. Zweckentfremdete Behältnisse und Arbeitsgeräte dürfen nicht auf der Grabstätte
aufbewahrt werden.
7. Das Aufstellen von Bänken und anderen Sitzgelegenheiten auf der Grabstätte ist nicht
zulässig.
§ 24 Vernachlässigung der Grabstätten
1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die
nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsträgerin die
Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die
nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu
ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen auf drei Monate
befristeten Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege
hingewiesen.
Friedhofssatzung 2017-2020
2. Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die
Friedhofsträgerin die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung
bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug
des
Nutzungsrechts
bzw.
vor
Herrichtung
der
Grabstätte
auf
Kosten
der
nutzungsberechtigten Person ist diese noch einmal schriftlich aufzufordern, die
Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. In der Androhung sind die
voraussichtlichen Kosten zu benennen. In dem Entziehungsbescheid wird die
nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen
Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides
zu entfernen.
3. Die nutzungsberechtigte Person ist in der schriftlichen Aufforderung oder in der
öffentlichen Bekanntmachung auf die für sie maßgeblichen Rechtsfolgen des Abs. 2 Satz 1
hinzuweisen. In dem Entziehungsbescheid ist der Hinweis zu geben, dass das Grabmal
und die sonstigen baulichen Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der
Friedhofsträgerin fallen und die Kosten der Abräumung die nutzungsberechtigte Person
zu tragen hat.
4. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die
Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht ohne
besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsträgerin den Grabschmuck
entfernen. Die Friedhofsträgerin kann das abgeräumte Material nach Ablauf einer Frist
von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides entsorgen.
§ 25 Grabpflegeverträge
Zur Grabpflege können Grabpflegeverträge abgeschlossen werden.
§ 26 Grabmale
1. Gestaltung und Inschrift der Grabmale dürfen nichts enthalten, was das christliche
Empfinden verletzt oder der Würde des Ortes entgegensteht.
2. Stehende Grabmale (Stelen) sollen folgende Abmessungen haben, wobei die mittlere
Breite geringer sein soll als die halbe Höhe (Hochformat).
Wahlgrabstätten
Höhe
Breite
Mindeststärke
Einzelgrabstätten
80-130 cm
40-65 cm
14 cm
mehrstellige Grabstätten
90-140 cm
45-70 cm
14 cm
Reihengrabstätten
für Verstorbene bis zum vollendeten 5.
Lebensjahr
50-70 cm
25-35 cm
12 cm
für Verstorbene ab dem vollendeten 5.
Lebensjahr
50-100 cm
25-50 cm
14 cm
Urnengrabstätten
Wahlgrabstätten
60-80 cm
30-40 cm
14 cm
Reihengrabstätten
50-70 cm
25-35 cm
14 cm
Friedhofssatzung 2017-2020
Liegende Grabmale sollen folgende Abmessungen haben, wobei Urnengrabstätten höchstens zu 50
Prozent bedeckt sein dürfen.
Höhe
Breite
Mindeststärke
Wahlgrabstätten
40-60 cm
40-60 cm
14 cm
Reihengrabstätten
für Verstorbene bis zum vollendeten 5.
Lebensjahr
30-40 cm
30-40 cm
12 cm
für Verstorbene ab dem vollendeten 5.
Lebensjahr
40-50 cm
40-50 cm
14 cm
Urnengrabstätten
35-70 cm
35-70 cm
14 cm
3.
Für die Gestaltung des Grabmals gelten folgende weitere Bestimmungen:
a) Schriften, Ornamente und Symbole müssen gut verteilt sein und dürfen nicht
aufdringlich groß sein.
b) Nicht zugelassen ist die Verwendung von Emaille, Blech, von Ölfarb- und
Lackanstrich, sowie das Ausmalen der Schrift mit Farbe, Silber oder Gold.
c) Auf dem Grabmal ist vertiefte und erhabene Schrift zugelassen. Die Schrift muss
formal gut gestaltet sein. Es ist nur eine Schrifttype zu verwenden.
Vertiefte Schrift darf nicht flacher als in einem Winkel von 60 Grad eingearbeitet werden.
Erhabene Schrift darf schwach geschliffen, aber nicht poliert werden. Glanz und
Spiegelwirkung sind zu vermeiden. Stehenbleibende Flächen für spätere Schriftnachträge
sollen in der gleichen Weise bearbeitet werden.
Die Reliefhöhe erhabener Buchstaben oder die einer genuteten Schrift soll 5 mm nicht
unterschreiten. Die Buchstaben sollen nicht größer als 65 mm sein.
Abweichend von § 12 Abs. 1 dieser Satzung sind auch Schriften in Blei-Intarsia oder
zusammenhängend gegossene Schriftbänder zugelassen.
d) Die Wiedergabe von Bibelstellen im Wortlaut ist erwünscht. Das Bibelwort als Zeugnis
des Glaubens soll vor den Namen der Verstorbenen seinen Platz haben.
e) Die Inschrift kann neben Namen und Lebensdaten der verstorbenen Person auch ihre
Berufsbezeichnung und weitere Angaben enthalten. Die Wiedergabe nur des
Familiennamens oder des Familiennamens vor dem Vornamen sind nicht gestattet.
f) Neben der Inschrift wird als Gestaltungselement die Verwendung von Zeichen,
Sinnbildern und Darstellungen empfohlen, die den christlichen Glauben bezeugen.
Wappen oder Handwerkszeichen sind zugelassen, soweit sie nicht im Widerspruch zur
christlichen Botschaft stehen.
g) Sind Grabmale von der Rückseite her sichtbar, darf auch die Rückseite gestaltet
werden.
h) Die Friedhofsträgerin kann in begründeten Fällen Ausnahmen gestatten, wenn diese
sich in die Gesamtgestaltung des Friedhofes einfügen.
§ 27 Zustimmungspflicht für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
1.
Das Aufstellen und jedes Verändern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsträgerin. Die
Zustimmung kann mit Auflagen erteilt werden. Mit der Durchführung dürfen nur
zugelassene Bildhauerinnen und Bildhauer oder Steinmetzinnen und Steinmetze
beauftragt werden.
Friedhofssatzung 2017-2020
2.
Die Zustimmung zur Errichtung oder Änderung ist rechtzeitig vor Vergabe des
Auftrages unter Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1:10 und mit genauen Angaben
über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Inhalt, Form und Anordnung der
Inschrift und des Symbols einzuholen. Bei Änderungen sind zusätzlich Fotografien
der vorhandenen Grabmale einzureichen. Soweit diese Unterlagen für die Beurteilung
nicht ausreichen, müssen Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle sowie
Proben des Werkstoffes und der vorgesehenen Bearbeitung vorgelegt werden. Das
Errichten der Grabmale muss entsprechend der Technischen Anleitung zur
Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein
Akademie e. V. mit Sitz in 56727 Mayen erfolgen.
3.
Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht binnen
eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
4.
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung errichtet oder
verändert
und
nicht
genehmigungsfähig
sind,
werden
auf
Kosten
der
nutzungsberechtigten Person entfernt.
5.
Entspricht die Ausführung des Grabmals oder die sonstige bauliche Anlage nicht dem
genehmigten
Antrag
und
ist
sie
nicht
genehmigungsfähig,
wird
der
nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder
Beseitigung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage gesetzt. Nach Ablauf
der Frist wird das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage auf Kosten der
nutzungsberechtigten Person von der Grabstätte entfernt und zur Abholung
bereitgestellt. Die Friedhofsträgerin ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige
baulichen Anlagen aufzubewahren. Die Friedhofsträgerin kann das Grabmal oder die
sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit
Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides entsorgen.
6.
Provisorische Grabzeichen dürfen als naturlasierte Holzstele oder -kreuz bis zu einer
Höhe von 0,80 m für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Bestattung gesetzt
werden.
7.
Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der
Friedhofsträgerin der Bescheid und ein Nachweis über die Zahlung der Gebühr
vorzulegen. Einzelheiten über das Anliefern und Aufstellen von Grabmalen und
sonstigen baulichen Anlagen sind mit der Friedhofsträgerin abzustimmen.
§ 28 Instandhaltung der Grabmale
1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und
verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die nutzungsberechtigte
Person als Eigentümerin des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage.
2. Mängel bezüglich der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder
Teilen davon hat die nutzungsberechtigte Person unverzüglich durch auf dem Friedhof
zugelassene Gewerbetreibende beseitigen zu lassen. Bei Nichtbeachtung dieser
Friedhofssatzung 2017-2020
Bestimmung haftet die nutzungsberechtigte Person für den Schaden. Wenn keine
unmittelbare Gefahr besteht, erhält die nutzungsberechtigte Person eine schriftliche
Aufforderung zur Befestigung oder zur Beseitigung.
3. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln,
so ist auf die erforderliche Instandsetzung durch einen dreimonatigen Hinweis auf der
Grabstätte
und
durch
öffentliche
Bekanntmachung
hinzuweisen.
Kommt
die
nutzungsberechtigte Person der Aufforderung zur Befestigung oder Beseitigung nicht
nach, kann die Friedhofsträgerin am Grabmal oder an den sonstigen baulichen Anlagen
Sicherungsmaßnahmen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person vornehmen lassen.
4. Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsträgerin berechtigt, ohne vorherige
Aufforderung an die nutzungsberechtigte Person das Grabmal auf deren Kosten
umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die nutzungsberechtigte
Person erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen
ordnungsgemäßen
Zustand
zu
versetzen.
Geschieht
dies
nicht,
kann
die
Friedhofsträgerin die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen
lassen. Die entstehenden Kosten hat die nutzungsberechtigte Person zu tragen.
5. Die Friedhofsträgerin kann das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nach
Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides
entsorgen.
§ 29 Schutz bedeutender Grabmale, Anlagen, Gehölze und Bäume
1. Künstlerisch oder geschichtlich bedeutende Grabmale und Anlagen oder solche, die als
besondere Eigenart des Friedhofs gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der
Friedhofsträgerin. Sie werden als erhaltenswerte Grabmale oder Anlagen in einem
Verzeichnis der Friedhofsträgerin geführt und dürfen nur mit Zustimmung der
kirchlichen Aufsichtsbehörde verändert oder entfernt werden.
2. Bei
eingetragenen
denkmalwerten
Grabmalen
und
Anlagen
im
Sinne
des
Denkmalschutzgesetzes ist bei Veränderungen zusätzlich die Erlaubnis der Unteren
Denkmalbehörde einzuholen.
3. An Grabstätten mit künstlerisch oder geschichtlich bedeutenden Grabmalen und
Anlagen, die frei von Nutzungsrechten und Ruhefristen sind, können neue
Nutzungsrechte nur vergeben werden, wenn sich die künftige nutzungsberechtigte
Person zur Restaurierung sowie zur laufenden Unterhaltung der Grabstätten verpflichtet.
4. Gehölze
und
Bäume
haben
eine
besondere
Bedeutung
für
den
Friedhof.
Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen, Pflanzen und
Hecken.
§ 30 Entfernen von Grabmalen
1. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Nutzungszeit nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsträgerin entfernt werden.
Friedhofssatzung 2017-2020
2. Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen
durch die nutzungsberechtigte Person zu entfernen. Werden die Grabmale oder
baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts
entfernt, kann die Friedhofsträgerin die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen auf
Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen lassen. Die Friedhofsträgerin kann
das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf einer Frist von drei
Monaten
seit
Unanfechtbarkeit
des
Aufforderungsbescheides
entsorgen.
Die
Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden an Grabmalen und sonstigen baulichen
Anlagen, die durch Entfernung entstehen können.
3. Bei erhaltens- und denkmalswerten Grabmalen ist § 29 zu beachten.
§ 31 Abräumung von Grabstätten
1. Vor Ablauf der Ruhezeit wird die nutzungsberechtigte Person, zu gegebener Zeit,
schriftlich durch die Friedhofsträgerin an den Ablauf des Nutzungsrechtes erinnert.
2. Die nutzungsberechtigte Person muss mit Ablauf der Nutzungszeit der Friedhofsträgerin
die Grabstätte in abgeräumtem Zustand (ggf. Entfernung der vorhandenen Einfassung,
ggf. Entfernung des Grabsteins, ggf. Entfernung der bestehenden Bepflanzung, inklusive
Wurzelwerk) übergeben. Wird die Grabstätte nicht abgeräumt übergeben, so werden die
Arbeiten von der Friedhofsträgerin auf Kosten der bisherigen nutzungsberechtigten
Person durchgeführt. Die Friedhofsträgerin ist nicht verpflichtet, die abgeräumten
Pflanzen und baulichen Anlagen aufzubewahren.
III. Bestattungen und Feiern
§ 32 Bestattungen
1. Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die
Friedhofsträgerin im Einvernehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Pfarrerin
oder dem zuständigen Pfarrer fest.
2. Den Zeitpunkt einer nichtkirchlichen Bestattung legt die Friedhofsträgerin im
Einvernehmen mit den Angehörigen fest.
3. Bei Bestattung durch eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer ist die
Friedhofsträgerin zu informieren. Die Bestimmungen der Kirchenordnung über die
Erteilung eines Erlaubnisscheins (Dimissoriale) bleiben unberührt.
§ 33 Anmeldung der Bestattung
1. Die Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsträgerin unter Vorlage der
Bescheinigung des Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder des
Bestattungserlaubnisscheines
der
Ordnungsbehörde
schriftlich
anzumelden.
Bei
Urnenbeisetzungen ist zusätzlich die Einäscherungsurkunde vorzulegen. Die Bestattung
Friedhofssatzung 2017-2020
kann frühestens 2 Arbeitstage nach der Anmeldung erfolgen. Die Anmeldevordrucke der
Friedhofsträgerin sind zu verwenden. Dabei ist die Anmeldung der Bestattung durch die
antragstellende Person zu unterschreiben. Ist die antragstellende Person nicht
nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch die nutzungsberechtigte Person durch
ihre Unterschrift ihr Einverständnis zu erklären. Ist die nutzungsberechtigte Person einer
vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat die künftige nutzungsberechtigte Person
durch ihre Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich
zu beantragen.
2. Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen bei der
Friedhofsträgerin
angemeldet,
so
ist
die
Friedhofsträgerin
berechtigt,
den
Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen
auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, kann die
Bestattung nicht verlangt werden.
§ 34 Ruhekammern
1. Die Ruhekammern dienen zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zu deren Bestattung
und der Aschenurnen bis zu deren Beisetzung. Die Aufbewahrung der Verstobenen
erfolgt in Särgen. Die Kammern und die Särge dürfen nur im Einvernehmen mit der
Friedhofsträgerin geöffnet und geschlossen werden. Die Särge sind rechtzeitig vor Beginn
der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen. Für die Aufbewahrung von
Verstorbenen
gilt
das
Gesetz
über
das
Friedhofs-
und
Bestattungswesen
(Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 in der jeweils geltenden Fassung.
2. Jede Ruhekammer und jeder Sarg ist mit den Angaben über Namen und Wohnort der
verstorbenen Person sowie dem Namen des Bestattungsunternehmens zu versehen.
3. Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten verstorbene Personen liegen, dürfen
nur mit Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.
4. Die Friedhofsträgerin übernimmt die Grunddekoration der Ruhekammer. Zusätzliche
Dekorationen sind mit der Friedhofsträgerin abzustimmen.
5. Särge dürfen nicht länger als 24 Stunden ohne Kühlung aufgebahrt werden.
6. Ein Abschiedsnehmen in der Ruhekammer darf nicht während einer Trauerfeier oder
nach Dienstschluss des Friedhofsverwalters, und nur in Begleitung des Bestatters,
stattfinden.
§ 35 Friedhofskapelle
1. Die Friedhofskapelle dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung.
2. Die
Friedhofsträgerin
gestattet
die
Benutzung
der
Kapelle
durch
Religionsgemeinschaften,
die
zur
Arbeitsgemeinschaft
christlicher
Kirchen
in
Deutschland gehören.
Friedhofssatzung 2017-2020
3. Die
Benutzung
der
Kapelle
durch
andere
Religions-
oder
Weltanschauungsgemeinschaften
bedarf
der
vorherigen
Zustimmung
der
Friedhofsträgerin. Bei den Trauerfeiern darf der christliche Glaube nicht verunglimpft
werden. Christliche Symbole in der Kapelle dürfen nicht verdeckt, verändert oder
entfernt
und
weitere
Symbole
nicht
verwendet
werden.
4. Die Benutzung der Kapelle kann versagt werden, wenn die verstorbene Person an einer
meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat.
5. Die Friedhofsträgerin übernimmt die Grunddekoration der Friedhofskapelle. Zusätzliche
Dekorationen sind mit der Friedhofsträgerin abzustimmen.
§ 36 Andere Bestattungsfeiern am Grab
1. Bestattungsfeiern anderer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften am Grab
sowie Ansprachen am Grab bedürfen der Zustimmung der Friedhofsträgerin.
2. Kränze können mit kurzen Widmungsworten, soweit diese nicht widerchristlichen
Inhalts sind, nach Abschluss der Bestattungsfeier an der Grabstätte niedergelegt werden.
3. Kranzschleifen dürfen keine Inschriften widerchristlichen Inhalts tragen; andernfalls
können solche Schleifen entfernt werden.
§ 37 Musikalische Darbietungen
1. Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern in der Friedhofskapelle
und auf dem Friedhof ist vorher die Zustimmung der Friedhofsträgerin einzuholen.
2. Besondere Feierlichkeiten auf dem Friedhof (einschließlich Musikdarbietungen)
außerhalb einer Bestattungsfeierlichkeit bedürfen der rechtzeitig einzuholenden
Zustimmung der Friedhofsträgerin.
§ 38 Zuwiderhandlungen
Wer den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung zuwiderhandelt, kann durch eine beauftragte
Person der Friedhofsträgerin zum Verlassen des Friedhofs veranlasst, gegebenenfalls durch die
Friedhofsträgerin wegen Hausfriedensbruchs angezeigt werden.
IV. Schlussbestimmungen
§ 39 Haftung
Die Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des
Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch
höhere Gewalt entstehen.
§ 40 Öffentliche Bekanntmachung
Friedhofssatzung 2017-2020
1. Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
öffentlichen Bekanntmachung.
2. Öffentliche Bekanntmachungen und Aufforderungen erfolgen im vollen Wortlaut durch
Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Friedhofsträgerin an der Friedhofskapelle in
45525 Hattingen, Bredenscheider Straße für die Dauer von einer Woche.
Am ersten Tag des Anschlags wird im Internet (www.ev-friedhof-hattingen.de) auf den
Anschlag hingewiesen. Mit diesem Hinweis beginnt die Bekanntmachungsfrist von einer
Woche. Mit Ablauf der Bekanntmachungsfrist ist die Veröffentlichung vollzogen.
3. Die jeweils gültige Fassung der Friedhofssatzung liegt zur Einsichtnahme bei der
Friedhofsverwaltung im Haus der Kirche, Kirchplatz 19 in 45525 Hattingen, aus.
4. Außerdem können die Friedhofssatzung und alle Änderungen zusätzlich durch Aushang
und Kanzelabkündigung bekannt gemacht werden.
§ 41 Inkrafttreten
1. Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der
Veröffentlichung in Kraft.
2. Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt die bisherige Friedhofssatzung vom
26.08.2014 außer Kraft.
Hattingen, 26. September 2017
Die Friedhofsträgerin