🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.10.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung für die Kommunalen Friedhöfe in Schwelm vom 03.12.2020 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 30.11.2021
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV.NRW. S. 712) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – hat der Verwaltungsrat der Technischen Betriebe der Stadt Schwelm, Anstalt öffentlichen Rechts, mit Wirkung vom 01.10.2020 folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die Inanspruchnahme der damit zusammenhängenden kommunalen Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder die Person, in deren Auftrag oder Interesse der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden oder eine besondere Leistung der Verwaltung in Anspruch nehmen, verpflichtet. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrage bzw. Interesse mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder Einzelne als Gesamtschuldner.
§ 3 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren werden durch einen Gebührenbescheid festgesetzt. Sie entstehen mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und –leistungen bzw. der besonderen Leistung der Verwaltung und sind spätestens 3 Wochen nach Erstellung des Gebührenbescheides zu entrichten, sofern im Gebührenbescheid kein anderer Zeitpunkt angegeben ist.
§ 4 Gebührentarife
(1) Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstätten
| 1. Wahlgrab je Stelle für Sargbestattungen | 1.332,00 € |
|---|---|
| 2. Rasenwahlgrab je Stelle für Sargbestattungen | 1.598,00 € |
| 3. Urnenwahlgrab für 2 Urnen | 977,00 € |
| 4. Urnenwahlgrab Premium für 2 Urnen | 1.421,00 € |
| 5. Urnenwahlgrab Premium für 2 Urnen mit Quader / Findling / Stele | 1.598,00 € |
| 6. Urnenwandnische für 2 Urnen | 1.813,00 € |
| 7. Reihengrab Kind (Verstorbene bis einschließlich 5 Jahre) | 497,00 € |
| 8. Reihengrab für Sargbestattung Verstorbene über 5 Jahre Friedhof Oehde | 710,00 € |
| 9. Reihengrab für Sargbestattung Verstorbene über 5 Jahre Friedhof Linderhausen | 888,00 € |
| 10. Rasenreihengrab für Sargbestattungen | 1.065,00 € |
| 11. Urnenreihengrab | 639,00 € |
| 12. Urnenrasenreihengrab | 781,00 € |
| 13. Anonymes Urnengrab | 568,00 € |
| 14. Anonymes Urnengrab mit Gemeinschaftsgrabmal | 710,00 € |
(2) Grabherstellung (bei Erdbestattung Auswerfen, Ausschmücken und Zuschütten des Grabes, Abräumen des Grabaushubes)
| 1. Sargbestattung Kind (Verstorbene bis einschließlich 5 Jahre) | 171,00 € |
|---|---|
| 2. Sargbestattung Verstorbene über 5 Jahre | 682,00 € |
| 3. Urnenbestattung | 171,00 € |
| 4. Anonyme Urnenbestattung | 128,00 € |
| 5. Urnenwandnische | 85,00 € |
| (3) Ausgrabungen, Wiederbeisetzungen, Umsargungen | |
|---|---|
| 1. Ausgraben eines Leichnams bis einschließlich 5 Jahre | 742,00 € |
| 2. Umsargung (Berührung mit Leichenteilen) bis einschl. 5 Jahre | 243,00 € |
| 3. Ausgraben eines Leichnams über 5 Jahre | 1.381,00 € |
| 4. Umsargung (Berührung mit Leichenteilen) über 5 Jahre | 286,00 € |
| 5. Ausgraben einer Urne | 171,00 € |
| 6. Entnahme einer Urne aus der Urnenwandnische | 85,00 € |
| 7. Wiederbeisetzung von Leichnamen und Urnen auf demselben Friedhof | Gebühren gem. Abs.(1) u.(2) |
| (4) Nutzung der Trauerhalleneinrichtungen | |
| 1. Kapelle einschließlich Orgel | 265,00 € |
| 2. Aufbewahrung (Kühl-/Leichenzelle) je Fall | 225,00 € |
| (5) Verwaltungsgebühren | |
| 1. Prüfung und Genehmigung liegender Grabmale inklusive Beschriftung und Einfassung | 42,00 € |
| 2. Prüfung und Genehmigung stehender Grabmale inklusive Beschriftung und Einfassung | 70,00 € |
| 3. Prüfung und Genehmigung von Grabmal-Beschriftungen (z.B. Urnenwandplatten, nachträgliche Beschriftung liegender und stehender Grabmale) | 15,00 € |
| 4. Prüfung von Anzeigen gewerblicher Betätigung | 30,00 € |
| 5. Sondergenehmigung zum Befahren des Friedhofs Oehde mit KFZ | 107,00 € |
§ 5 Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Schwelm vom 18.03.2013 in der Fassung vom 29.04.2016 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Gebührensatzung für die Kommunalen Friedhöfe in Schwelm wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden oder
- c) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber den TBS vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Schwelm, 03.12.2020
Der Vorsitzendedes Verwaltungsrates S c h w e i n s b e r g
In dieser Fassung ist berücksichtigt:
- 1. Nachtrag vom 30.11.2021, in Kraft zum 01.01.2022
2. Friedhofssatzung Stand: 03.12.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung für die städtischen Friedhöfe in Schwelm vom 15.12.2008
(in der Fassung des 4. Nachtrages vom 30.11.2021)
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Verwaltungsrat der Technischen Betriebe der Stadt Schwelm, Anstalt öffentlichen Rechts, mit Wirkung vom 11.12.2008 folgende Satzung für die städtischen Friedhöfe in Schwelm beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Schwelm gelegenen und von den Technischen Betrieben der Stadt Schwelm, Anstalt öffentlichen Rechts, verwalteten Friedhöfe Oehde und Linderhausen.
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind unselbstständige Einrichtungen der Technischen Betriebe der Stadt Schwelm, Anstalt öffentlichen Rechts. Sie dienen
- 1. der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Schwelm waren oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder Regelungen dieser Satzung dort bestattet werden können,
- 2. der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, wenn die Person, die über die Bestattung zu entscheiden hat, Einwohner der Stadt Schwelm ist.
Die Bestattung anderer Personen kann zugelassen werden, wenn es die Belegungssituation auf den Friedhöfen erlaubt.
§ 3 Gebühren
Für die Benutzung der von den Technischen Betrieben der Stadt Schwelm, Anstalt öffentlichen Rechts, verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 4 Öffnungszeiten
- 1. Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
- 2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 Benutzung der Leichenhalle
- 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Toten, Totenaschen und der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
- 2. Die Aufbewahrung von Toten und der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte in der Leichenhalle kann nur in geschlossenen Behältnissen erfolgen, die mindestens den Anforderungen des § 7 Abs. 1, Satz 2, entsprechen.
- 3. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können Angehörige während der Öffnungszeiten der Trauerhalle in der Leichenzelle am offenen Sarg von den Verstorbenen im Benehmen mit der Friedhofsverwaltung Abschied nehmen. Die Särge werden spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig geschlossen.
§ 6 Trauerfeiern und Bestattungen
- 1. Trauerfeiern und Bestattungen sind bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Trauerfeier und der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen fest. Trauerfeiern können in der Trauerhalle des Friedhofs Oehde, in der Kapelle des Friedhofs Linderhausen oder am Grab abgehalten werden; sie sollen jeweils nicht länger als 20 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
- 2. Für die Benutzung der Trauerhalle oder der Kapelle gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Das Aufstellen des Sarges in der Trauerhalle oder Kapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
- 3. Die Bestattung hat grundsätzlich in einem Sarg oder in einer Urne zu erfolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen hiervon zulassen, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.
§ 7 Särge und Urnen
- 1. Särge, Urnen und Überurnen müssen, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist, so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachhaltig verändert und bei Särgen die Verwendung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-,
formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen.
- 2. Die Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,70 m hoch und 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
- 3. Die Urnennischen für Urnenbestattungen in Urnenwänden sind geeignet für die Aufnahme von je 2 Urnen mit einem Durchmesser von 0,18 m und einer Höhe von 0,28 m einschl. Überurne.
§ 8 Grabstätten –Allgemein–
- 1. Auf den Friedhöfen der Technischen Betriebe der Stadt Schwelm, Anstalt öffentlichen Rechts, können Bestattungen in Reihen-, Wahl- und Ehrengrabstätten vorgenommen werden.
- 2. Reihengrabstätten können erworben werden
- mit Pflegeverpflichtung für die Nutzungsberechtigten:
- 2.1. für eine Sargbestattung
- 2.1.1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (einschl. Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte) (Grabgröße: Länge 1,20 m/Breite 0,60 m)
- 2.1.2. für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr (Grabgröße: Länge 2,10 m/Breite 1,20 m)
- 2.2. für eine Urnenbestattung (Grabgröße: 0,70 m x 0,70 m)
- ohne Pflegeverpflichtung für die Nutzungsberechtigten:
- 2.3. für eine Rasenbestattung Sarg und Urne (Grabgröße: Länge 2,10 m/ Breite 1,20 m bzw. 0,70 m x 0,70 m)
- 2.4. für eine anonyme Urnenbestattung (Grabgröße: 0,50 m x 0,50 m)
- 2.5. für eine anonyme Urnenbestattung in einem Grabfeld mit Gemeinschaftsgrabmal (Grabgröße: 0,50 m x 0,50 m)
- 3. Wahlgrabstätten können erworben werden
- mit Pflegeverpflichtung für die Nutzungsberechtigten:
- 3.1. für eine Sargbestattung (Grabgröße: Länge 2,50 m/Breite 1,20 m)
- 3.2. für eine Urnenbestattung (Grabgröße: 1,00 m x 1,00 m)
- ohne Pflegeverpflichtung für die Nutzungsberechtigten:
- 3.3. für eine Urnenbestattung in der Urnenwand
- 3.4. für eine Rasenbestattung Sarg (Grabgröße: Länge 2,50 m/Breite 1,20 m)
- 4. Die Gräber für Erdbestattungen werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben, ausgeschmückt und wieder verfüllt. Die Friedhofsverwaltung kann jedoch eine teilweise Handzuschüttung durch andere Personen zulassen, wenn dies nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, vorgesehen ist und die bestehenden gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden können. Bei bereits bestehenden Gräbern hat der Nutzungsberechtigte Grabbepflanzungen, Grabmale, Einfassungen und sonstiges Grabzubehör vorher zu entfernen. Urnenwände werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung geöffnet und wieder verschlossen.
§ 9 Reihengrabstätten
- 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Urnen- und Sargbestattungen, die anlässlich eines Bestattungsfalles von der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugewiesen werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich.
- 2. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Einzelbestattung vorgenommen werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte für Sargbestattungen ein verstorbenes Kind unter einem Jahr oder eine Tot- oder Fehlgeburt oder die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zusammen mit einem verstorbenen Familienangehörigen oder gleichzeitig verstorbene Geschwister unter 5 Jahren zu bestatten; in beiden Fällen vorausgesetzt, dass die Bestattung in einem gemeinschaftlichen Sarg stattfindet.
- 3. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 10 Wahlgrabstätten
- 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnen- und Sargbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nach den Vorschriften der Friedhofssatzung nur anlässlich eines Bestattungsfalles verliehen. Soweit es die jeweilige Belegungssituation zulässt, können Nutzungsrechte an
Wahlgrabstätten auch ohne Vorliegen eines Bestattungsfalles verliehen werden. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Technischen Betriebe der Stadt Schwelm, Anstalt öffentlichen Rechts. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
- 2. Wahlgrabstätten werden als einstellige Grabstätten und, soweit es die Belegungssituation auf den Friedhöfen zulässt, als mehrstellige Grabstätten vergeben. In einer Wahlgrabstätte für Urnenbestattungen können bis zu 2 Urnen bestattet werden.
- 3. Bestattungen in bestehenden Wahlgrabstätten sind nur möglich, wenn die Ruhezeit die restliche Nutzungszeit nicht überschreitet; ansonsten muss die gesamte Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben werden. Bei Bestattungen in bereits belegten Grabstellen muss außerdem die bisherige Ruhezeit in dieser Grabstelle abgelaufen sein. Ohne Vorliegen eines Bestattungsfalles ist ein Wiedererwerb der gesamten Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechtes für jeweils 5 Jahre möglich, solange es die Belegungssituation auf den Friedhöfen zulässt.
- 4. In einer Wahlgrabstätte für Sargbestattungen können auch je Grabstelle bis zu 4 Urnen bestattet werden; dies kann auch zusätzlich zu einer Sargbestattung erfolgen. § 9 Abs. 2 gilt sinngemäß für die Belegung von Wahlgrabstätten.
- 5. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung.
- 6. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, oder falls seine Anschrift nicht bekannt bzw. nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 3-monatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
- 7. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem unter Ziffern 7.1 – 7.8 genannten Personenkreis seinen Nachfolger für das Nutzungsrecht mit dessen Zustimmung benennen. Wird keine derartige Regelung getroffen, kann das Nutzungsrecht nach seinem Ableben in der nachstehenden Reihenfolge auf die unter Ziffern 7.1 – 7.8 genannten Personen mit deren Zustimmung übertragen werden:
- 7.1. auf den Ehegatten,
- 7.2. auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
- 7.3. auf die volljährigen Kinder,
- 7.4. auf die Eltern,
- 7.5. auf die volljährigen Geschwister,
- 7.6. auf die Großeltern,
- 7.7. auf die volljährigen Enkelkinder,
- 7.8. auf die nicht unter 7.1 – 7.7 fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen 7.3, 7.5, 7.7 und 7.8 wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
- 8. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7, Ziffer 7.1 – 7.8 genannten Personen übertragen. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
- 9. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden.
- 10. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung nach Ablauf der letzten Ruhezeit gegen Entrichtung einer Gebühr vorzeitig zurückgegeben werden. Die Gebühr wird für die Unterhaltung der Grabstätte bis zum Ablauf des ursprünglichen Nutzungsrechtes nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben. Grabmale, sonstige baulichen Anlagen und Bepflanzungen sind vorher zu entfernen. Eine Rückgabe ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich; Ausnahmen können zugelassen werden. Die Gebühr entfällt bei Rückgabe von Wahlgrabstätten für Rasenbestattungen.
§ 11 Ehrengrabstätten
Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich den Technischen Betrieben der Stadt Schwelm, Anstalt öffentlichen Rechts.
§ 12 Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt auf dem Friedhof Oehde 20 Jahre und auf dem Friedhof Linderhausen 25 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Aschen beträgt die Ruhezeit auf beiden Friedhöfen 20 Jahre.
§ 13 Wahlmöglichkeit
Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erwerben. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften.
§ 14 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
- 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 2. Jede Grabstätte muss innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet sein. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Grabstätten dürfen mit einer Hecke (Höhe bis zu 0,20 m) oder mit Naturstein (Breite von 0,08 m bis 0,10 m) eingefasst werden.
- 3. Pflanzen dürfen nicht über das Grabmaß hinauswachsen oder durch ihre Höhe oder ihren Umfang Nachbargräber beeinträchtigen. Verwelkte Kränze und Blumen sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
- 4. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, sind zur Herrichtung, Pflege und Unterhaltung der Grabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet. Die Herrichtung, Pflege, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Beeinträchtigungen durch friedhofseigene Bäume sowie von Grenz- und Rahmenbepflanzungen sind von den Nutzungsberechtigten zu dulden.
§ 15 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
A. Grabmale und bauliche Anlagen
- 1. Die Grabmale für Reihen- und Wahlgrabstätten müssen den nachstehenden Anforderungen entsprechen:
- 1.1. Es dürfen nur Natursteine, Glas, Keramik, Holz und Metalle in gegossener, geschmiedeter oder gewalzter Ausführung verwendet werden.
- 1.2. Die Grabmale müssen massiv sein und dürfen keinen Sockel haben.
- 1.3. Schriften, Ornamente und Symbole müssen vertieft, vertieft erhaben, frei erhaben, aus Bronze, Alu, Blei oder in Lasertechnik gearbeitet sein.
- 1.4. Lichtbilder sind –mit Ausnahme von Ziff. 1.5- auf Grabmalen nicht zugelassen.
- 1.5. Ein Porträt der/des Verstorbenen kann in Medaillonform als Porzellan- oder Emaillebild (Farbe: schwarz/weiß oder sepia-braun) oder in Lasertechnik bis zu einer Größe von 0,10 m x 0,08 m, einschl. Fassung, angebracht werden. Das Portrait muss sich in die Gesamtgestaltung des Grabmals gut einfügen; Porzellan- oder Emaillebilder sind in die Grabmaloberfläche handwerklich einzulassen.
- 2. Auf Grabstätten für Sargbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- 2.1. Auf Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:
- 2.1.1. stehende Grabmale: Ansichtsfläche bis 0,50 qm,
- 2.1.2. liegende Grabmale: Ansichtsfläche bis 0,20 qm.
- 2.2. Auf Grabstätten für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab:
- 2.2.1. stehende Grabmale:
- 2.2.1.1. bei 1-stelligen Grabstätten: Ansichtsfläche bis 0,80 qm,
- 2.2.1.2. bei 2-stelligen Grabstätten: Ansichtsfläche bis 1,20 qm.
- 2.2.2. liegende Grabmale:
- 2.2.2.1. bei 1-stelligen Grabstätten: Ansichtsfläche bis 0,40 qm,
- 2.2.2.2. bei 2-stelligen Grabstätten: Ansichtsfläche bis 0,60 qm. Bei drei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung eine größere Ansichtsfläche zulassen.
- 3. Auf Grabstätten für Urnenbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- 3.1. Auf Urnenreihengrabstätten:
- 3.1.1. stehende Grabmale: Ansichtsfläche bis 0,50 qm
- 3.1.2. liegende Grabmale: Ansichtsfläche bis 0,49 qm
- 3.2. Auf Urnenwahlgrabstätten:
- 3.2.1. stehende Grabmale: Ansichtsfläche bis 0,50 qm
- 3.2.2. liegende Grabmale: Ansichtsfläche bis 1,00 qm
- 4. Die Urnenkammern werden von der Friedhofsverwaltung mit einheitlichen Verschlussplatten verschlossen. Die Ausführung wird von der Friedhofsverwaltung im Rahmen der Bestimmungen der Friedhofssatzung festgelegt. Die Verschlussplatten sind von den Nutzungsberechtigten zur besonderen Kennzeichnung mindestens mit dem Namen der/des Verstorbenen beschriften zu lassen; das Anbringen von Halterungen für Kerzen ist nicht zulässig.
- 5. Die maximale Stärke beträgt für alle Grabmalformen 0,40 m.
- 6. Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des § 14 Abs. 1 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1., 2., 3., und 5. und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
B. Herrichtung, Pflege und Unterhaltung der Grabstätten
- 1. Die Grabstätten müssen in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Unzulässig sind insbesondere:
- 1.1. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
- 1.2. das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
- 2. Anonyme Grabstätten sind Grabstätten ohne individuelle Grabkennzeichnung. Auf Grabfeldern für anonyme Grabstätten mit Gemeinschaftsgrabmal errichtet die Friedhofsverwaltung an zentraler Stelle ein Grabmal, an dem für jede dort bestattete Person eine Namensplatte von der Friedhofsverwaltung angebracht wird. Es obliegt dem Nutzungsberechtigten der jeweiligen Grabstätte, die Namensplatte nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung anfertigen zu lassen.
- 3. Die Herrichtung, Pflege und Unterhaltung der Urnenwandanlagen, der anonymen Grabstätten sowie der Reihen- und Wahlgrabstätten für Rasenbestattungen obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.
C. Islamische Grabfelder
Der Innenbereich des Grabfeldes 52 auf dem Friedhof Oehde wird als islamisches Grabfeld ausgewiesen. Hier können nur islamische Bestattungen in Wahlgrabstätten für Rasenbestattungen durchgeführt werden.
§ 16 Umbettungen
- 1. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Schwelm nur in den Fällen des § 17 zulässig.
- 2. Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- 3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Wahlgrabstätten umgebettet werden.
- 4. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen jeder Angehörige des Verstorbenen.
- 5. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen –soweit sie nicht auf schuldhaftes Verhalten der Friedhofbediensteten zurückzuführen sind–, hat der Antragsteller zu tragen.
- 6. Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
§17 Schließung und Entwidmung
- 1. Schließung und Entwidmung von Friedhöfen oder Friedhofsteilen werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
- 2. Sofern Umbettungen durchzuführen sind, werden Umbettungstermine einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie den Nutzungsberechtigten der Grabstätten schriftlich mitgeteilt.
§ 18 Verhalten auf den Friedhöfen
- 1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
- 2. Insbesondere ist nicht gestattet:
- 2.1. Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren,
- 2.2. innerhalb der Friedhofsanlage zu werben,
- 2.3. Grababfälle und Graberde außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern bzw. die vorgegebene Abfalltrennung zu missachten,
- 2.4. Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzuführen,
- 2.5. Kunststoffe mit Ausnahme von Styropor zu verwenden. Insbesondere sind Beeteinfassungen und Grabsteinabdeckungen aus Kunststoff sowie Kunststoffblumen und –kränze untersagt. Bei Kränzen gilt das Verbot auch für deren Verarbeitungsteile wie Bindematerial, Schutzfolien und Blumen. Kränze, die nicht genehmigte Materialien enthalten, können von der Friedhofsverwaltung sofort abgewiesen werden. In Ausnahmefällen werden sie zur Trauerfeier angenommen, danach sind sie jedoch vom Anlieferer wieder vom Friedhof zu entfernen.
- 3. Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 2 Tage vorher anzumelden.
- 4. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Würde des Ortes vereinbar sind.
§ 19 Gewerbetreibende
- 1. Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Für die gebührenpflichtige Anzeige ist das Formblatt „Tätigkeitsanzeige“ zu verwenden (Anlage), dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich.
- 2. Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten haben die Vorschriften der Friedhofssatzung zu beachten.
- 3. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
- 4. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
- 5. Für das Befahren des kommunalen Friedhofs Oehde ist für jedes Kraftfahrzeug (KFZ) eine gebührenpflichtige Erlaubnis bei der Friedhofsverwaltung einzuholen. Die Friedhofsverwaltung stellt einen mit dem KFZ-Kennzeichen versehenen Ausweis aus, der bei Einfahrt auf das Friedhofsgelände sichtbar im Fahrzeug abzulegen und auf Verlangen der Friedhofsverwaltung vorzuziehen ist.
- 6. Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden die Ausübung ihrer Tätigkeit auf Dauer oder auf Zeit untersagen, wenn sie nach vorheriger Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen haben oder die Voraussetzungen des Abs. 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind. Bei einem schwerwiegenden Verstoß kann das Tätigkeitsverbot ohne vorherige Mahnung entzogen werden.
§ 20 Genehmigung von baulichen Anlagen
- 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte der Grabstätte. Der Antragsteller hat die Grabzuweisung vorzulegen bzw. sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 2. Anträge mit Darstellung des Grabmals (Vorder- und Seitenansicht) und der Schrift im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung von Schrift, Ornamenten und Symbolen sind in zweifacher Ausfertigung der Friedhofsverwaltung vorzulegen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung Zeichnungen im Maßstab 1:1, die Vorlage eines maßstabsgerechten Modells oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangen.
- 3. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 21 Anlieferung
- 1. Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
- 2. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie an einer von der Friedhofsverwaltung zu bestimmenden Stelle überprüft werden können.
§ 22 Fundamentierung und Befestigung
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
§ 23 Unterhaltung von baulichen Anlagen
- 1. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte der Grabstätte.
- 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen.
- 3. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen.
Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 24 Entfernung
- 1. Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und Bepflanzungen sind vom Nutzungsberechtigten zum Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes vollständig von der Grabstätte zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf seine Kosten abräumen zu lassen.
- 2. Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet worden sind, gilt § 23 Abs. 3 entsprechend.
§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, gepflegt und unterhalten, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen.
Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung, Pflege und Unterhaltung hingewiesen. Außerdem wird der Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen und einbeben.
§ 26 Alte Rechte
- 1. Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
- 2. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 25 Jahre nach § 10 Ziffer 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt bestatteten Leiche oder Asche.
- 3. Im übrigen gilt diese Satzung.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
- 1. Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.1. entgegen § 18 Abs. 1 sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 1.2. entgegen § 18 Abs. 2
- 1.2.1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befährt,
- 1.2.2. innerhalb der Friedhofsanlage wirbt,
- 1.2.3. Grababfälle und Graberde außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert bzw. die vorgegebene Abfalltrennung missachtet,
- 1.2.4. Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitführt,
- 1.2.5. Kunststoffe, mit Ausnahme von Styropor, verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt,
- 1.3. entgegen § 18 Abs. 3 Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
- 1.4. im Rahmen gewerblicher Tätigkeit entgegen § 19
- Abs. 1 ohne vorherige anzeige tätig wird,
- Abs. 3 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,
- Abs. 4 Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
- Abs. 5 ohne Erlaubnis den Friedhof Oehde befährt,
- 1.5. entgegen § 20 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale und sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
- 1.6. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entgegen § 22 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- 1.7. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entgegen § 23 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
- 1.8. seinen Verpflichtungen zur Herrichtung, Pflege und Unterhaltung der Grabstätte gemäß § 14 nicht nachkommt.
- 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 Euro geahndet werden.
§ 28 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Ablauf des 1. Tages nach ihrer Bekanntmachung durch Aushang in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 29.06.2005, in der Fassung vom 10.07.2006, sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Tätigkeitsanzeigegemäß § 19 der Friedhofssatzung für die städtischen Friedhöfe in Schwelm
Technische Betriebe Schwelm AöR Friedhofsverwaltung
Betreff: Friedhofsarbeiten am
Fax-Nr.: E-Mail:
Telefon: ____________________ Mobil: ____________________
E-Mail: ____________________
Datum: ____________________
Erstmalige Ausführung von Friedhofsarbeiten in Ihrem Zuständigkeitsbereich
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir zeigen an, dass wir beabsichtigen, zu dem oben eingetragenen Datum erstmals Arbeiten auf einem der von Ihnen getragenen Friedhöfe auszuführen.
Ein Nachweis der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung ist in Kopie (Anlage) beigefügt.
Wir sind darüber informiert, dass eine ausdrückliche Zustimmung von Ihrer Seite nicht erfolgt und dementsprechend die Zustimmung als stillschweigend erteilt gilt, wenn nichts anders mitgeteilt wird.
Der Inhalt Ihrer Friedhofssatzung ist uns bekannt und wird vollständig akzeptiert.
Mit freundlichen Grüßen
(Name / Firmenstempel)
(Unterschrift)
Anlage: Versicherungsbescheinigung
Die in dieser Satzung gebrauchte einheitliche maskuline Form bei Personenbezeichnungen wurde ausschließlich wegen der besseren Lesbarkeit gewählt. Diese Formulierung wird neutral verstanden.
Schwelm, 15.12.2008
Der Vorsitzendedes Verwaltungsrates Jürgen Voß
In dieser Fassung sind berücksichtigt:
- 1. Nachtrag vom 24.01.2011; in Kraft getreten am 16.02.2011
- 2. Nachtrag vom 18.03.2013; in Kraft getreten am 11.04.2013
- 3. Nachtrag vom 27.04.2015; in Kraft getreten am 27.05.2015
- 4. Nachtrag vom 30.11.2021; in Kraft getreten am 01.01.2022