📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 28.12.1971 (konsolidierte Fassung mit 18. Änderung vom 10.12.2024, Stand 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Breckerfeld (60.06), konsolidierte Fassung mit 18. Änderung, Stand 01.01.2025
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Breckerfeld 60.06
Beschluss der Stadtvertretung Aufsichtsbehördliche Genehmigung Bekanntmachungs-anordnung öffentlich bekanntgemacht Inkrafttreten 16.12.1971 28.12.1971 30.12.1971 01.01.1972
- 1. Änderung 05.12.1973 17.12.1973 28.12.1973 01.01.1974
- 2. Änderung 25.11.1975 15.12.1975 20.12.1975 01.01.1976
- 3. Änderung 21.12.1977 22.12.1977 27.12.1977 01.01.1978
- 4. Änderung 11.11.1980 10.12.1980 16.12.1980 01.01.1981
- 5. Änderung 12.02.1985 20.02.1985 23.02.1985 01.03.1985
- 6. Änderung 19.12.1989 20.12.1989 28.12.1989 01.01.1990
- 7. Änderung 05.11.1991 07.11.1991 12.11.1991 01.01.1992
- 8. Änderung 15.12.1992 17.12.1992 23.12.1992 01.01.1993
- 9. Änderung 13.12.1994 20.12.1994 23.12.1994 01.01.1995
- 10. Änderung 09.07.2002 15.07.2002 31.07.2002 01.08.2002
- 11. Änderung 16.12.2003 17.12.2003 23.12.2003 24.12.2003
- 12. Änderung 20.06.2006 27.06.2006 30.06.2006 01.07.2006
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Breckerfeld 60.06
- 13. Änderung 13.12.2011 19.12.2011 20.12.2011 01.01.2012
- 14. Änderung 11.12.2012 17.12.2012 20.12.2012 01.01.2013
- 15. Änderung 01.04.2014 21.05.2014 23.05.2014 01.06.2014
- 16. Änderung 09.12.2014 17.12.2014 27.12.2014 01.01.2015
- 17. Änderung 12.12.2017 18.12.2017 20.12.2017 01.01.2018
- 18. Änderung 10.12.2024 17.12.2024 21.12.2024 01.01.2025
60.06 Friedhofsgebührensatzung der Stadt Breckerfeld
Aufgrund
von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17.06.2003 (GV. NRW. 2003 S. 313) von §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV.NRW. S. 498) der §§ 2 ff. Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV.NRW. S. 712) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.11.1998 (GV.NRW. S. 666) des § 34 der Friedhofssatzung der Stadt Breckerfeld in der letztgültigen Fassung
hat die Stadtvertretung der Stadt Breckerfeld in ihrer Sitzung am 10.12.2024 folgende
18. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 28.12.1971
beschlossen.*
§ 1 – Allgemeines
Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen sowie die Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung erhebt die Stadt Breckerfeld Gebühren nach dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenmaßstab und Gebührensatz
Der Gebührenmaßstab und der Gebührensatz richten sich nach dem beigefügten Gebührentarif. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3 – Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist bei Reihengrabstätten sowie Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung und bei Wahlgrabstätten sowie Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Gebührenpflichtig ist der Antragsteller in den Fällen der
60.06 Gebührentarife Nr. 41-45 (Zulassung von Gewerbetreibenden) sowie Nr. 39 und 40 (Benutzung der Friedhofshalle; sofern die Beisetzung nicht auf einem von der Stadt verwalteten Friedhof erfolgt).
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 4 – Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn der Inanspruchnahme der städtischen Einrichtung oder der sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung oder mit dem Erwerb von Nutzungsrechten.
(2) Die Gebühren sind mit ihrer Festsetzung fällig.
(3) Wird die städtische Einrichtung nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen, besteht kein Anspruch auf Herabsetzung oder auf Rückzahlung von Gebühren.
§ 5 – Rechtstitel und Zwangsmaßnahmen
(1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S.
- 17. und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1960 (GV NW S. 47/SGV NW 303) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Ver- waltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1957 (GV NW S. 216/SGV NW 2010) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6 – Inkrafttreten
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01. Januar 1972 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Breckerfeld vom 21. Dezember 1970 außer Kraft.
60.06
Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung der Stadt Breckerfeld wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Breckerfeld, 28. Dezember 1971
(Recker) Bürgermeister
- Die in der Präambel zitierten Vorschriften des BestG NRW, der GO
NRW, des KAG und der Friedhofssatzung werden Rechtsgrundlagen der Friedhofsgebührensatzung.
Anlage 60.06
Anlage zur 18. Satzung vom 17.12.2024 zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Breckerfeld vom 28.12.1971
GEBÜHRENTARIF
Tarif-Nr. Gegenstand €
Herstellung einer Grabstelle
in Reihengrabstätten nach
§ 13 Friedhofssatzung
Sargreihengrabstätte
790,00 Kindersargreihengrabstätte 554,00 Anonyme Sargreihengrabstätte
790,00 Urnenreihengrabstätte 299,00 Anonyme Urnenreihengrabstätte 235,00
in Wahlgrabstätten nach § 14 Friedhofssatzung Erdwahlgrabstätte
(für Verstorbene ab vollendetem
- 5. Lebensjahr)
900,00 Erdwahlgrabstätte
(für Verstorbene bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr)
675,00 Urnenwahlgrabstätte
375,00 Urnenstele
275,00
Überlassung einer Grabstelle
in Reihengrabstätten nach
§ 13 Friedhofssatzung
Sargreihengrabstätte 812,00 Anonyme Sargreihengrabstätte 901,00 Urnenreihengrabstätte 685,00 Anonyme Urnenreihengrabstätte 822,00 Anonyme Baumgrabstätte 822,00
Tarif-Nr. Gegenstand €
in Wahlgrabstätten nach
§ 14 Friedhofssatzung
Erdwahlgrabstätten Ersterwerb eines Nutzungsrechtes
für 30 Jahre
1.380,00 Wiedererwerb des Nutzungsrechtes bis zu 30 Jahren, wobei die Zeit des Wiedererwerbs mind. 1 Jahr betragen muss
46,00 /Jahr
Trägergepflegte Erdwahlgrabstätten Ersterwerb eines Nutzungsrechtes
für 30 Jahre
2.400,00 Wiedererwerb des Nutzungsrechtes
bis zu 30 Jahren
80,00 /Jahr
Urnenwahlgrabstätten Ersterwerb eines Nutzungsrechtes
für 30 Jahre
1.380,00 Wiedererwerb des Nutzungsrechtes
bis zu 30 Jahren, wobei die Zeit des
Wiedererwerbs mind. 1 Jahr
betragen muss
46,00 /Jahr Wiedererwerb des Nutzungsrechtes
für 30 Jahre für die Beisetzung von
Ascheurnen je hälftige Grabstelle,
wobei die Zeit des Wiedererwerbs
mind. 1 Jahr betragen muss
(bezogen auf Tarif-Nr. 10 der
Friedhofsgebührensatzung in der Zeit
vom 01.08.2002 – 30.06.2006) 23,00 /Jahr
Trägergepflegte Urnenerdwahlgrabstätten Ersterwerb eines Nutzungsrechtes
für 30 Jahre
2.400,00 Wiedererwerb des Nutzungsrechtes
bis zu 30 Jahren
80,00 /Jahr
Anlage 60.06
Tarif-Nr. Gegenstand €
Urnengemeinschaftsanlage „Rondell“ Ersterwerb eines Nutzungsrechtes
für 30 Jahre
2.670,00 Wiedererwerb des Nutzungsrechtes
bis zu 30 Jahren
89,00 /Jahr
Urnenstelen Ersterwerb eines Nutzungsrechtes
für 30 Jahre (1er Nische) 1.530,00 Wiedererwerb des Nutzungsrechtes
bis zu 30 Jahren für die Beisetzung von
Ascheurnen, wobei die Zeit des
Wiedererwerbs mind. 1 Jahr
betragen muss (1er Nische) 51,00 /Jahr Ersterwerb eines Nutzungsrechtes
für 30 Jahre (2er Nische) 2.580,00 Wiedererwerb des Nutzungsrechtes
bis zu 30 Jahren für die Beisetzung von
Ascheurnen, wobei die Zeit des
Wiedererwerbs mind. 1 Jahr
betragen muss (2er Nische) 86,00 /Jahr Stelenverschlussplatte aus Naturstein
für Stelenanlage Feld X (2er Nische) 303,00
Umbettungen
Ausbettung zum Überführen auf einen
Friedhof, der nicht von der Stadt verwaltet
wird für Verstorbene ab vollendetem
- 5. Lebensjahr
1.322,00 für Verstorbene bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr
1.124,00 für eine Ascheurne
495,00 Entnahme aus der Stele 310,00
Umbettung in ein anderes Grab auf dem
Friedhof, der von der Stadt verwaltet wird für Verstorbene ab vollendetem
- 5. Lebensjahr
2.147,00
Tarif-Nr. Gegenstand € für Verstorbene bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr
1.749,00 für eine Ascheurne
743,00
Anmerkung:
In den Gebühren Tarif-Nr. 32-34 sind die
Gebühren für die Herstellung eines neuen
Grabes (Tarif-Nr. 1-9) enthalten, nicht
jedoch evtl. fällig werdende Gebühren für
die Überlassung von Grabstätten und die
Kosten für die Beseitigung von Schäden
entsprechend § 11 (5) Friedhofssatzung. Umsargung (Berührung mit Leichenteilen) 741,00
Anmerkung:
Ersatzsärge haben die Antragsteller selbst
zu stellen
Benutzung der Friedhofshalle Benutzung der Aufbewahrungsräume 211,00 Benutzung des Andachtsraumes 266,00
(einschl. Orgel)
Anmerkung:
Die Ausschmückung der Aufbewahrungs-
räume und des Andachtsraumes wird den
Bestattern bzw. den Angehörigen der
Verstorbenen auf ihre Kosten im Rahmen
der Friedhofssatzung gestattet. Der Orgel-
spieler wird nicht von der Stadt gestellt.
Zulassung von Gewerbetreibenden Ausstellen und Verlängern einer
3-jährigen Berechtigungskarte 53,00 Fahrzeug zur Berechtigungskarte 63,00 Ausstellen und Verlängern eines 3-jährigen Bedienstetenausweises für Gewerbetreibende 26,00 Ausstellen einer Berechtigungskarte
für das Tätigwerden im Einzelfall 26,00 Fahrzeug zur Berechtigungskarte für
das Tätigwerden im Einzelfall 32,00
Anlage 60.06
Tarif-Nr. Gegenstand €
Zustimmung zur Errichtung und Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen Zustimmung pro Grabstätteneinfassung 26,00 Zustimmung pro Grabmal und jede sonstige
bauliche Anlage
77,00 Zustimmung zur Erneuerung der Verschluss-
platte einer Urnennische nach Beschriftung 77,00
Sonstige Dienstleistungen Abbau und Entsorgung eines liegenden
Grabmales
87,00 Abbau und Entsorgung eines stehenden
Grabmales
161,00 Abbau und Entsorgung von
Grabstätteneinfassungen 87,00 Änderung des Gebührenbescheides 26,00
53 Übernahme Grünpflege vor Ablauf der Ruhezeit aus wichtigem Grund pro Grabstelle
63,00 /Jahr Verzichtsgebühr bei Rückgabe der
Grabstelle vor Ablauf des Nutzungs-
rechtes
50,00/Jahr Sonstige Dienstleistungen werden nach
Aufwand abgerechnet:
-pro Arbeitsstunde eines Friedhofsmitarbeiters 43,00 Sonstige Dienstleistungen werden nach
Aufwand abgerechnet:
-pro Einsatzstunde des Friedhofsbaggers 63,00
2. Friedhofssatzung Stand: 19.12.2011 (konsolidierte Fassung mit 4. Änderung vom 10.12.2024, Stand 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Hansestadt Breckerfeld (60.05) vom 19.12.2011, konsolidierte Fassung mit 4. Änderung, Stand 01.01.2025
Friedhofssatzung 60.05
Beschluss der Aufsichtsbehördliche Bekanntmachungs- öffentlich Inkrafttreten Stadtvertretung Genehmigung anordnung bekanntgemacht
13.12.2011 ---- 19.12.2011 20.12.2011 01.01.2012
- 1. Änderung 11.12.2012 ---- 17.12.2012 20.12.2012 01.05.2013
- 2. Änderung 01.04.2014 ---- 21.05.2014 23.05.2014 01.06.2014
- 3. Änderung 12.12.2017 ---- 18.12.2017 20.12.2017 01.01.2018
- 4. Änderung 10.12.2024 ---- 17.12.2024 21.12.2024 01.01.2025 Friedhofssatzung der Stadt Breckerfeld vom 19.12.2011 60.05
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17.06.2003 (GV. NRW 2003 S. 313/SGV. NRW 2127) und des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666/SGV. NRW 2023) - in der aktuell gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Breckerfeld am 13.12.2011 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich, Aufsicht und Verwaltung
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbetreibende
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 8 Särge und Urnen
§ 9 Ausheben der Gräber
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 12 Arten der Grabstätten
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Ehrengrabstätten
§ 16 Kriegsgrabstätten
Friedhofssatzung der Stadt Breckerfeld vom 19.12.2011 60.05
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 18 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 19 Wahlmöglichkeit
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 20 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 21 Abteilungen mit zusätzlichen besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 22 Zustimmungserfordernis
§ 23 Anlieferung
§ 24 Fundamentierung und Befestigung
§ 25 Unterhaltung
§ 26 Entfernung
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 Allgemeine Herrichtungs- und Unterhaltungsvorschriften
§ 28 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 28 a Urnenstelen
§ 28 b Anonyme Grabstätten und Anonyme Baumgrabstätten
§ 28 c Trägergepflegte Erdwahlgrabstätten
§ 28 d Urnengemeinschaftsanlage „Rondell“
§ 29 Vernachlässigung der Grabpflege
VIII. Friedhofshalle und Trauerfeiern
§ 30 Benutzung der Aufbewahrungsräume der Friedhofshalle
§ 31 Benutzung des Andachtsraumes der Friedhofshalle (Trauerfeiern)
IX. Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
§ 33 Haftung
§ 34 Gebühren
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
§ 36 Inkrafttreten
Friedhofssatzung der Stadt Breckerfeld vom 19.12.2011 60.05
I. Allgemeine Bestimmungen 60.05
§ 1 – Geltungsbereich, Aufsicht und Verwaltung
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Stadt Breckerfeld gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof:
städtischer Friedhof - Klevinghauser Straße 19.
(2) Der Friedhof ist Eigentum der Stadt Breckerfeld. Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofs obliegt dem Bürgermeister (Friedhofsverwaltung).
§ 2 – Friedhofszweck
Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt der Stadt Breckerfeld.
Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Breckerfeld waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Unberührt hiervon bleiben die Bestattungsmöglichkeiten auf dem Friedhof der Ev. Jakobus-Kirchengemeinde in Zurstraße.
Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung. Die Bestattung darf nicht verweigert werden, wenn andere Bestattungs-möglichkeiten fehlen.
§ 3 – Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund für weitere Bestattungen geschlossen (außer Dienst gestellt) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausge-schlossen. Soweit durch die Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere, entsprechende Grabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen bzw. Urnen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
Friedhofssatzung der Stadt Breckerfeld vom 19.12.2011 60.05
(4) Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Reihengrabstätten wird einen Monat vorher öffentlich bekanntgegeben.
Gleichzeitig ist dies bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen durch das Setzen eines Steckschildes für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte mitzuteilen. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält stattdessen einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Für gewerbliche Arbeiten gilt § 6 (6).
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten oder Befahren des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Wer ihnen zuwiderhandelt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards, ausgenommen sind Fahrräder, wenn sie geschoben werden, Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren.
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben. Ausgenommen hiervon sind die genehmigten Schmuckgräber.
Friedhofssatzung der Stadt Breckerfeld vom 19.12.2011 60.05
c) an Sonn- und Feiertagen störende und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen.
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu filmen oder zu fotografieren.
e) Werbe- und sonstige Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) und Grabstätten unberechtigt zu betreten.
g) Friedhofsabraum und -abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
h) Fremdabfälle aller Art – insbesondere Haus-, Garten- und Gewerbeabfälle – auf den Friedhof zu bringen und dort zu entsorgen.
i) zu lärmen, zu lagern oder zu spielen.
j) Tiere - mit Ausnahme von Hunden - mitzubringen. Die Hunde sind an der kurzen Leine zu führen. Die Verunreinigungen sind vom Halter unverzüglich zu entfernen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Gewerbetreibende
(1) Alle Tätigkeiten von Gewerbetreibenden auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung müssen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter bei der Antragstellung folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sein.
b) Ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.
§ 19 Handwerksordnung
nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
Die Friedhofsverwaltung kann entsprechende Nachweise fordern.
Friedhofssatzung der Stadt Breckerfeld vom 19.12.2011 60.05
(2) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte.
Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden ihrer Bediensteten, der auf dem Friedhof Arbeiten ausführt, bei der Friedhofsverwaltung einen Bedienstetenausweis zu beantragen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. Der Verlust der Berechtigungskarte bzw. von Bedienstetenausweisen steht einer Neuausstellung gleich.
(4) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung den Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
(6) Vor Beginn der gewerblichen Arbeiten hat sich der Gewerbetreibende oder sein Beauftragter bei dem zuständigen Friedhofspersonal anzumelden. Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. In Fällen des § 4 (2) sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(7) Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum, Werkzeuge, Materialien, Abfälle, Zubehör (Beerdigungsausstattung) oder Sonstiges ablagern. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur ausnahmsweise und nur an den vom zuständigen Friedhofspersonal genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen und eine Berechtigungskarte bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Die entsprechende Erlaubniskarte ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1-3 und Abs. 8 finden keine Anwendung.
Friedhofssatzung der Stadt Breckerfeld vom 19.12.2011 60.05
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Diese sind spätestens am Tage der Bestattung, jedoch vor der Beisetzung, der Friedhofsverwaltung vorzulegen. Werden die genannten Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt, wird keine Gewähr dafür geleistet, dass der/die Verstorbene rechtzeitig im Sinne der für das Bestattungswesen geltenden Bestimmungen beigesetzt wird und dass die gewünschten Leistungen bereitstehen.
(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, kann die Friedhofsverwaltung auch den Nachweis über das Nutzungsrecht verlangen.
(3) Bei einer Aschenbeisetzung ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattungen und Trauerfeiern fest. Bestattungen und Beisetzungen werden an Samstagen und an Sonn- und Feiertagen nicht durchgeführt.
Ausnahmeregelungen hiervon kann die Friedhofsverwaltung festlegen, wenn dies aus organisatorischen Gründen, die der Friedhofsträger zu vertreten hat, erforderlich wird oder wenn dies ordnungsbehördlich angeordnet wird.
(5) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG NRW durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen
(6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, wird die Ascheurne zwecks Fristwahrung auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer anonymen Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(7) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen.
Friedhofssatzung der Stadt Breckerfeld vom 19.12.2011 60.05
§ 8 – Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind in Särgen oder Urnen vorzunehmen.
(2) Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemein-schaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. Die Genehmigung wird mit entsprechenden Auflagen/Bedingungen versehen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg bzw. einer geschlossenen Urne erfolgen.
(3) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(4) Die Särge für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör, Grabmale, Einfassungen und Grabanlagen vorher zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann die unverzügliche Beseitigung von Pflanzen verlangen, die eine weitere Bestattung - auch auf Nachbargräbern - behindern. Bei Dringlichkeit hat die Friedhofsverwaltung das Recht zur sofortigen Ersatzvornahme zu Lasten des Nutzungsberechtigten.
(6) Beim Grabaushub können Nachbargrabstätten soweit erforderlich durch Überbauen mit Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden.
Friedhofssatzung der Stadt Breckerfeld vom 19.12.2011 60.05
Nach Abschluss der Inanspruchnahme wird der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt.
§ 10 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung.
(2) Vor Ablauf der Ruhezeit kann die Grabstelle nicht wieder belegt werden.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Unbeschadet des v. g. Grundsatzes, kann die Friedhofsverwaltung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Umbettung genehmigen. Aus einer bzw. in eine Reihengrabstätte innerhalb des städtischen Friedhofes wird nicht umgebettet. § 3 (3) bleibt unberührt.
(3) Alle Umbettungen, mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen, erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten Angehörige 1. Grades des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. In den Fällen des § 29 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß
§ 29 Abs. 2 Satz 5 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen
ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Bei Umbettungen werden gezahlte Gebühren für wieder freiwerdende Grabstätten nicht erstattet. Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen.
Lässt sich eine Umbettung erkennbar nur unter Beschädigung benachbarter Grabstätten, Einrichtungen oder Anlagen durchführen, ist die Umbettung nur zulässig, wenn vorher die Einwilligung der Betroffenen nachgewiesen worden ist.
(6) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, Umbettungen durchzuführen.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedürfen einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
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IV. Grabstätten
§ 12 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Breckerfeld. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Reihengrabstätten
- a) Sargreihengrabstätten (§ 13 Abs. 2 Buchstabe a)
- b) Kindersargreihengrabstätten (§ 13 Abs. 2 Buchstabe b)
- c) Anonyme Sargreihengrabstätten (§ 13 Abs. 2 Buchstabe c)
- d) Urnenreihengrabstätten (§ 13 Abs. 2 Buchstabe d)
- e) Anonyme Urnenreihengrabstätten (§ 13 Abs. 2 Buchstabe e)
- f) Anonyme Baumgrabstätten (§ 13 Abs. 2 Buchstabe f)
- 2. Wahlgrabstätten
- a) Erdwahlgrabstätten (§ 14 Abs. 15 Buchstabe a)
- b) Trägergepflegte Erdwahlgrabstätten (§ 14 Abs. 15 Buchstabe b)
- c) Urnenwahlgrabstätten (§ 14 Abs. 15 Buchstabe c)
- d) Trägergepflegte Urnenerdwahlgrabstätten (§ 14 Abs. 15 Buchstabe d)
- e) Urnengemeinschaftsanlage „Rondell“ (§ 14 Abs. 15 Buchstabe e)
- f) Urnenstelen (§ 14 Abs. 15 Buchstabe f)
- 3. Ehrengrabstätten (§ 15)
- 4. Kriegsgrabstätten (§ 16)
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Das Ausmauern von Gräbern zu Grabgewölben ist nicht zugelassen.
(5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Auskünfte über die Lage der Grabstätten zu erteilen. Handelt es sich bei der angefragten Grabstätte um eine anonyme Grabstätte, unterbleibt eine Auskunft.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Der Erwerber wird zum Empfänger der Grabanweisung.
Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
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(2) Folgende Reihengrabfelder stehen bereit:
a) Sargreihengrabstätten (für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr) Die einzelnen Grabstätten haben grundsätzlich folgende Größe:
Länge - 2,40 m Breite - 1,10 m
Eine Ausnahme stellt die Größe der noch, im bereits belegten Reihengrabfeld „D“, zu setzenden Einfassungen dar. Hier haben die Grabstätten grundsätzlich bis zum Ablauf aller bestehenden Ruhezeiten folgende Größe:
Länge – 1,60 m Breite – 0,75 m
Nach Einziehung des Reihengrabfeldes „D“ gilt auch hier das o.g. Maß.
b) Kindersargreihengrabstätten (für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) Die einzelnen Grabstätten haben grundsätzlich folgende Größe:
Länge - 1,50 m Breite - 0,90 m
c) Anonyme Sargreihengrabstätten Sind einheitlich mit Rasen eingedeckte Grabstätten für Sargbestattungen.
Die Einsaat sowie die Pflege der Rasenflächen obliegen der Friedhofsverwaltung. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen auf der Rasenfläche und dem Weg vor den Gräbern weder Grablichter noch weiterer Grabschmuck abgelegt werden. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss. Blumen, Kränze und anderer Grabschmuck für einzelne Gräber sind nur anlässlich der Bestattung zulässig und nach einem Monat zu entfernen. Jegliche Kennzeichnung, private Bepflanzung und private Grabausstattung ist unzulässig.
d) Urnenreihengrabstätten Eine Urnenreihengrabstätte hat grundsätzlich folgende Größe:
Länge - 0,80 m Breite - 0,60 m
e) Anonyme Urnenreihengrabstätten Sind einheitlich mit Rasen eingedeckte Grabstätten für Urnenbestattungen.
Die Einsaat sowie die Pflege der Rasenflächen obliegen der Friedhofsverwaltung. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen auf der Rasenfläche und dem Weg vor den Gräbern weder Grablichter noch weiterer Grabschmuck abgelegt
Friedhofssatzung der Stadt Breckerfeld vom 19.12.2011 60.05
werden. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss. Blumen, Kränze und anderer Grabschmuck für einzelne Gräber sind nur anlässlich der Bestattung zulässig und nach einem Monat zu entfernen. Jegliche Kennzeichnung, private Bepflanzung und private Grabausstattung ist unzulässig.
f) Anonyme Baumgrabstätten Sind einheitlich mit Rasen eingedeckte Grabstätten für Urnenbestattungen an Bäumen.
Die Einsaat sowie die Pflege der Rasenflächen obliegt der Friedhofsverwaltung. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen auf der Rasenfläche und dem Weg vor den Gräbern weder Grablichter noch weiterer Grabschmuck abgelegt werden. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss. Blumen, Kränze und anderer Grabschmuck können auf der dafür vorgesehenen Kiesfläche im Stammbereich des Baumes abgelegt werden. Jegliche Kennzeichnung, private Bepflanzung und private Grabausstattung ist unzulässig.
(3) In jeder Sargreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.
Es ist jedoch zulässig, in einer Sargreihengrabstätte
a) eine Mutter mit einem zugleich verstorbenen Kinde bis zum vollendeten
- 1. Lebensjahr sowie
- b) zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einem Sarg zu bestatten.
In Sargreihengrabstätten dürfen keine Ascheurnen beigesetzt werden.
(4) In einer Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhe-zeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. Die bei der Abräumung noch vorhandenen Einfassungen, Grabmäler, Bepflanzungen usw. gehen entschädigungslos in das Eigentum der Hansestadt Breckerfeld über.
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag und durch Erwerb ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage nach Möglichkeit im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Der Wiedererwerb ist nur auf Antrag zu den dann geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und den dann geltenden Gebühren und nur für die gesamte Wahlgrabstätte (also für alle
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Grabstellen der Wahlgrabstätte) möglich. Die Vorschriften der Absätze 4 ff. gelten auch im Falle des Wiedererwerbs. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung und den Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere, wenn die Grabpflege vernachlässigt wird oder die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
(3) § 13 (3) Satz 1 und 2 gilt entsprechend für die einzelnen Grabstellen einer Wahlgrab-stätte.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der festgesetzten Gebühr und mit Aus-händigung der Verleihungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch ein Hinweisschild für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte in Kenntnis gesetzt. Ein Hinweis ist entbehrlich, wenn die Schließung oder Entwidmung nach § 3 öffentlich bekannt gemacht wurde.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist. Ein Antrag auf Bestattung im Wahlgrab gilt dann zugleich als Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechtes.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird.
Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.
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Liegt die v. g. Zustimmung nicht vor, gilt derjenige als Nutzungsberechtigter, welcher der Friedhofsverwaltung als Rechtsnachfolger bekannt ist, solange nicht eine anderweitige Rechtsnachfolge nachgewiesen wird. Dies gilt für alle Grabstätten des verstorbenen Nutzungsberechtigten. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt bzw. keine anderweitige Rechtsnachfolge nach Satz 4 der Friedhofsverwaltung vorliegt, erlischt das Nutzungsrecht.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Abs. 7 gilt in den Fällen der Absätze 8 und 9 entsprechend.
(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen (hierbei ist § 2 zu beachten) und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(13) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich, Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung zulassen. Der Nutzungsberechtigte hat in diesen Fällen dann die erforderlichen Anpassungsarbeiten (z.B. an der Grabeinfassung, an der Bepflanzung, etc.) auf seine Kosten vorzunehmen.
Bei Rückgabe einer Wahlgrabstätte innerhalb der Nutzungszeit werden gezahlte Gebühren nicht erstattet.
Es ist eine Verzichtsgebühr gemäß dem entsprechenden Tarif der gültigen Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Breckerfeld zu entrichten. Diese Verzichtsgebühr entfällt bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts nach Ablauf der letzten Ruhezeit in den von der Vorbereitung zur Schließung betroffenen Feldern.
(14) Vor Ablauf der Ruhezeit kann auf das Nutzungsrecht nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verzichtet werden. Die Grabstätte wird in diesem Fall auf Kosten des Nutzungsberechtigten eingeebnet, eingesät oder mit Rindenmulch, o. ä. abgestreut und bis zum Ablauf der Ruhezeit gepflegt.
(15) Folgende Wahlgrabstätten stehen bereit:
a) Erdwahlgrabstätten Erdwahlgrabstätten werden unterschieden in ein- oder mehrstellige Grabstätten.
Sie werden bis zu einer Größe von 6 Grabstellen vergeben.
Friedhofssatzung der Stadt Breckerfeld vom 19.12.2011 60.05
Die Erdwahlgrabstätten werden grundsätzlich mit folgenden Größen je Grabstelle eingerichtet:
Länge - 2,50 m Breite - 1,20 m
Sofern Wahlgrabstätten nach früherem Ortsrecht andere Maße haben, gelten diese bis zu einer möglichen Neugestaltung dieser Friedhofsflächen weiter.
Bei besonderen örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen von den genannten Maßen möglich. Über die Maßfestsetzung entscheidet im Einzelfall die Friedhofsverwaltung.
b) Trägergepflegte Erdwahlgrabstätten Trägergepflegte Erdwahlgrabstätten sind, bis auf die mit Kies belegte Kopfzeile, einheitlich mit Rasen eingedeckte Grabstätten. Sie werden bis zu einer Größe von max. 2. Grabstellen vergeben.
Ein Wiedererwerb ist nur anlässlich der Beisetzung –für alle erworbenen Grabstellen- möglich. Das Nutzungsrecht erlischt grundsätzlich mit dem Ablauf des letzten Nutzungsrechtes bzw. der Ruhezeit.
Die erstmalige Herrichtung der Grabstätte wird innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung durch die Friedhofsverwaltung veranlasst.
Die Einsaat, die Pflege sowie die Unterhaltung der Grabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss.
Jede Trägergepflegte Erdwahlgrabstätte muss durch den Nutzungsberechtigten mit einem Grabmal versehen werden. Es sind nur liegende Grabmale gemäß § 21 Abs. 6 der Friedhofssatzung in der dafür vorgesehenen Fläche in der Kopfzeile der jeweiligen Grabstätte zulässig. Bei Doppelgrabstätten besteht die Möglichkeit, einen größeren Liegestein mittig in der Kopfzeile der beiden Gräber aufzubringen.
Stehende Grabmale, Trittplatten und Grabeinfassungen jeder Art sind nicht zulässig. Das Aufbringen von Grablampen, -vasen und –schalen ist nur im eigenen Bereich in der jeweiligen Kopfzeile möglich.
Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen auf der Rasenfläche und dem Weg vor den Gräbern weder Grablichter noch weiterer Grabschmuck abgelegt werden.
c) Urnenwahlgrabstätten In einer Erdwahlgrabstätte nach § 14 Abs. 15 Buchstabe a) können anstelle eines Sarges bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
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Bei besonderen örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen von den bekannten Maßen möglich. Über die Maßfestsetzung entscheidet im Einzelfall die Friedhofsverwaltung.
Die nach altem Ortsrecht mögliche Beisetzung von bis zu 3 Ascheurnen auf einer „halben“ Wahlgrabstätte (2,50 m x 0,60 m) und bis zu 6 Ascheurnen in einer vollen Wahlgrabstätte (2,50 m x 1,20 m) ist mit in Kraft treten der 5. Änderung der seinerzeit geltenden Friedhofssatzung der Stadt Breckerfeld entfallen. Bestattungen oder Beisetzungen dürfen hier ausnahmsweise nur vorgenommen werden, wenn es sich bei den verstorbenen Personen um Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der bereits in der Grabstätte bestatteten oder beigesetzten Personen handelt. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
d) Trägergepflegte Urnenerdwahlgrabstätten In einer Trägergepflegten Erdwahlgrabstätte nach § 14 Abs. 15 Buchstabe b) können anstelle eines Sarges bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
Ein Wiedererwerb ist nur anlässlich der Beisetzung möglich. Das Nutzungsrecht erlischt grundsätzlich mit dem Ablauf des letzten Nutzungsrechtes bzw. der Ruhezeit.
Die erstmalige Herrichtung der Grabstätte wird innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung durch die Friedhofsverwaltung veranlasst.
Die Einsaat, die Pflege sowie die Unterhaltung der Grabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss.
Jede Trägergepflegte Urnenerdwahlgrabstätte muss durch den Nutzungsberechtigten mit einem Grabmal versehen werden. Es sind nur liegende Grabmale gemäß § 21 Abs. 6 der Friedhofssatzung in der dafür vorgesehenen Fläche in der Kopfzeile der jeweiligen Grabstätte zulässig.
Stehende Grabmale, Trittplatten und Grabeinfassungen jeder Art sind nicht zulässig. Das Aufbringen von Grablampen, -vasen und -schalen ist nur im eigenen Bereich in der jeweiligen Kopfzeile möglich.
Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen auf der Rasenfläche und dem Weg vor den Gräbern weder Grablichter noch weiterer Grabschmuck abgelegt werden.
e) Urnengemeinschaftsanlage „Rondell“ Hierbei handelt es sich um trägergepflegte Urnengrabstätten mit gewidmetem Grabstein in einer Gemeinschaftsanlage.
Das „Rondell“ hat einen Durchmesser von ca. 1,80 m und wird in 6 Urnengrabstellen aufgeteilt. Es können max. 2 Stellen erworben werden. Jede davon verfügt über einen einheitlichen, unbeschrifteten Grabstein, der kurz nach der Bestattung mit dem Vor-, Nachnamen und dem Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen beschriftet wird. Dies wird durch die Friedhofsverwaltung organisiert.
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Die Kosten hierfür werden dem Nutzungsberechtigten nach der erfolgten Beschriftung in voller Höhe in Rechnung gestellt. Weitere Beschriftungen oder eine andere Gestaltung des Grabmales sind nicht zulässig.
Ein Wiedererwerb ist nur anlässlich der Beisetzung –für alle erworbenen Grabstellen- möglich. Grundsätzlich erlischt das Nutzungsrecht mit dem Ablauf der letzten Ruhezeit.
Die Pflege der Urnengemeinschaftsanlage „Rondell“ obliegt der Friedhofsverwaltung. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss. Es besteht lediglich die Möglichkeit, auf der eigenen 6-tel Stelle eine, der Größe entsprechenden, Grabschale mit Bepflanzung aufzubringen.
f) Urnenstelen Eine Urnenstele besteht aus einzelnen Urnennischen.
Urnennischen werden in 1er und 2er Nischen unterschieden.
Der Erwerber erwirbt eine Nische. In einer 1er Nische kann lediglich eine Ascheurne beigesetzt werden; in einer 2er Nische können max. zwei Ascheurnen beigesetzt werden.
Urnenreste aus Urnenstelen werden durch die Friedhofsverwaltung an geeigneter Stelle auf dem Friedhof wieder bestattet.
(16) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend.
§ 15 – Ehrengrabstätten
Ehrengrabstätten werden, falls erforderlich, nach Beschluss der Stadtvertretung zuerkannt, angelegt und unterhalten.
§ 16 – Kriegsgrabstätten
Für Anlage, Pflege und Unterhaltung der anerkannten Kriegsgräber gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 18 und 27) - so zu gestalten und so an die Umgebung
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anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung gewahrt wird. Die Grabstätte muss so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage als Ruhestätte der Toten gewährleistet bleibt. Sie darf nicht verunstaltend oder Ärgernis erregend wirken. Die Verwendung provokativ wirkender Symbole oder Zeichen ist unzulässig. Der Friedhofsträger hat im Rahmen seines Ermessens die Entscheidungsbefugnis.
(2) Die Gräber sind hinreichend wasser- und luftdurchlässig gärtnerisch zu gestalten.
(3) Unzulässig ist/sind:
a) Pflanzen (insbesondere Bäume, großwüchsige Sträucher und Gehölze) über 1,80 m.
b) das Einfassen der Grabstätte mit einzelnen Steinen, Metall, Glas o. ä.
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen.
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
e) sonstige Grabausstattung über 1,80 m Höhe.
f) eine Grabstätte vollständig mit einer Grabplatte abzudecken
g) Portraits bzw. Abbildungen von verstorbenen Personen auf Grabmalen oder Verschlussplatten, die inklusive Rahmen größer als max. 150 cm² sind.
h) Portraits bzw. Abbildungen von verstorbenen Personen aus witterungsunbeständigem Material.
i) das Anbringen bzw. Aufstellen von Wechselbilderrahmen.
§ 18 – Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Zusätzlich zu den allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten die nachfolgenden Regelungen für diese Felder:
Felder I-IV (neuer Teil des Friedhofes) Eine Umrandung oder Einfassung der Grabstätten durch den Nutzungsberechtigten ist unzulässig. Abgesackte Einfassungen sind durch den jeweiligen Nutzungsberechtigten zu heben. Die Abgrenzung zu den jeweiligen Nachbargrabstätten und zum Weg wird von der Stadt aus einheitlichem Material hergestellt. Das Abdecken der Grabstätten mit Platten und Folien ist nicht gestattet.
Feld W, Reihe 5 – 17 Eine Umrandung oder Einfassung der Grabstätten aus Stein ist hier auch zulässig. Grabstätten, die nach altem Satzungsrecht noch mit Hecken eingefasst wurden, dürfen eine maximale Höhe von 0,50 m und eine maximale Breite von 0,20 m nicht überschreiten. Ausnahmen können vom Friedhofsamt zugelassen werden. Falls durch die Breite der angelegten Hecke durchzuführende Beisetzungen behindert werden sollten, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Beseitigung der Hecke durchzuführen bzw. diese zu dulden. Ein Schadenersatz wird nicht geleistet. Die Heckeneinfassungen sind bei Rückgabe des Nutzungsrechtes grundsätzlich zu entfernen.
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§ 19 – Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Nach Einrichtung von Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht innerhalb der Frist des § 7 Abs. 6 Satz 1 Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.
(3) Die Gestaltungsvorschriften gelten mit Ausnahme des § 17 nicht für anonyme Grab-felder.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 20 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvor-schriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 17 und mit Ausnahme der Mindeststärke, in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen.
Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m - 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,00 m - 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m - 1,80 m Höhe 0,18 m.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(3) Es sollten nur Grabmale Grabeinfassungen und bauliche Anlagen verwendet werden, die gemäß der Bestimmungen des BestG NRW hergestellt worden sind.
§ 21 – Abteilungen mit zusätzlichen besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung nachstehend erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Naturgesteine und Holz verwendet werden.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Jede handwerkliche Bearbeitung ist möglich.
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b) Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
c) Flächen dürfen keine Umrandung haben.
d) Schriften, Ornamente und Symbole müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß hergestellt sein.
e) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff, Gold, Silber und Farben.
(4) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden.
(5) Stehende Grabmale sind bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Reihengrabstätten bis 0,30 m² Ansichtsfläche,
b) auf einstelligen Wahlgrabstätten bis 0,40 m² Ansichtsfläche,
c) auf zwei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten bis 0,50 m² Ansichtsfläche,
d) auf Wahlgrabstätten in besonderer Lage bis zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.
Liegende Grabmale werden nur bis zur Größe von ¼ der Fläche der Grabbeete zugelassen.
Liegende Grabmale sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(6) Bei Trägergepflegten Erdwahlgrabstätten und Trägergepflegten Urnenerdwahlgrabstätten dürfen nur liegende Grabmale mit einer max. Höhe von 30 cm, einer max. Breite von 50 cm und einer max. Stärke von 15 cm aufgebracht werden. Bei Doppelgrabstellen kann das Grabmal eine max. Breite von 80 cm haben, wenn es mittig im Kopfbereich der Grabstätte aufgebracht wird. Zur besseren Ansicht der Inschrift können die Liegesteine leicht geneigt werden.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 bis 6 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
§ 22 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie muss vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. Die Friedhofsverwaltung kann den Nachweis über das Nutzungsrecht verlangen.
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(2) Den Anträgen sind 2-fach beizufügen: der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung und des Inhalts der Beschriftung der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturalisierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 6 Monate nach der Beisetzung verwendet werden
§ 23 – Anlieferung
Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang vom zuständigen Friedhofspersonal überprüft werden können.
§ 24 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, die vorgeschriebene Fundamentierung zu überprüfen.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach dem § 20.
§ 25 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Dies gilt auch für die Instandhaltung der Einfassungen im neuen Teil des Friedhofes (Feld I-IV). Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
Friedhofssatzung der Stadt Breckerfeld vom 19.12.2011 60.05
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperr-ungen) treffen.
Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsver-waltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Sachen aufzubewahren.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein 2-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 26 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen.
Hierzu zählen insbesondere die vorhandenen Einfassungen. Grundsätzlich ist vor der Entfernung mit dem zuständigen Friedhofsmitarbeiter die Beseitigung abzustimmen.
Sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung.
(3) Sofern jedoch Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden müssen, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
Reihengrabstätten werden gemäß § 13 (5) von der Friedhofsverwaltung abgeräumt.
(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Empfängers der Grabanweisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
Friedhofssatzung der Stadt Breckerfeld vom 19.12.2011 60.05
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 – Allgemeine Herrichtungs- und Unterhaltungsvorschriften
(1) Alle Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach Bestattung bzw. nach Erwerb im Rahmen der Vorschriften der §§ 17 ff. hergerichtet und danach dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen bzw. zu entsorgen.
(2) Die Gestaltung sowie die Höhe und die Form des Grabhügels der Gräber sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege sowie eine ungehinderte Leichenbestattung nicht beeinträchtigen. Gehölze dürfen eine Höhe von 1,80 m nicht überschreiten. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt und die völlige Beseitigung anordnen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt. Hierzu zählt insbesondere die oberirdische Abräumung (Bepflanzung, Bäume, Sträucher, Grabstein, Einfassung etc.) sowie die Entfernung von Wurzelwerk und Fundamenten.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen, nach § 6 Abs. 1 Satz 1 von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Gärtner beauftragen. Diese Möglichkeit entfällt bei den anonymen Gräbern, den anonymen Baumgrabstätten, den Trägergepflegten Erdwahlgrabstätten und der Urnengemeinschaftsanlage „Rondell“.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und jegliche Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
§ 28 – Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Herrichtung und jede wesentliche Veränderung der Grabstätte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1 : 20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
Friedhofssatzung der Stadt Breckerfeld vom 19.12.2011 60.05
(2) Die Grabstätten müssen in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Die Bepflanzung der einzelnen Grabstätten soll voneinander verschieden sein.
(3) In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden.
Die Bestimmungen der §§ 17 (3) und 27 (2) sind zu beachten.
§ 28 a
Urnenstelen
(1) An den Urnenstelen Stele 1 bis 26 sowie an den Urnenstelen mit 1er Nischen kann vom Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten eine neue individuelle Stein-Verschlussplatte (inkl. Beschriftung und Gestaltung) angebracht werden. Die Original-Verschlussplatte - einschließlich der Befestigung- verbleibt im Eigentum der Friedhofsverwaltung und ist dem zuständigen Friedhofspersonal zu übergeben.
(2) An den Urnenstelen Typ Bielefeld (Feld X) muss die vorhandene Verschlussplatte genutzt werden. Diese kann vom Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten individuell beschriftet und gestaltet werden.
(3) Die individuelle Steinverschlussplatte sowie die Beschriftung und Gestaltung nach Abs. 1 und 2 sind vorab von der Friedhofsverwaltung genehmigen zu lassen. Die Arbeiten sind von einem Steinmetz auszuführen. Die Verschlussplatten dürfen nur von der Friedhofsverwaltung geöffnet und verschlossen werden.
(4) Portraits bzw. Abbildungen von verstorbenen Personen sind bis zu einer max. Größe von 150 cm² (inklusive Rahmen) auf einer Verschlussplatte zulässig. Sie dürfen nicht beleuchtet sein. Portraits bzw. Abbildungen müssen in gedeckten Farbtönen gehalten werden und sich dem Material der Verschlussplatte anpassen.
§ 28 b
Anonyme Grabstätten und anonyme Baumgrabstätten
(1) Die Gestaltung der anonymen Grabstätten und der anonymen Baumgrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung.
(2) Die anonymen Grabstätten werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Blumen, Kränze und anderer Grabschmuck für einzelne Gräber sind nur anlässlich der Bestattung zulässig und nach einem Monat zu entfernen. Jegliche Kennzeichnung einzelner Gräber ist unzulässig.
Friedhofssatzung der Stadt Breckerfeld vom 19.12.2011 60.05
§ 28 c
Trägergepflegte Erdwahlgrabstätten
(1) Die Gestaltung der Trägergepflegten Wahlgrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Trägergepflegten Erdwahlgrabstätten werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Das Aufbringen von Grablampen, -vasen und –schalen ist nur im eigenen Bereich in der jeweiligen Kopfzeile möglich.
(3) Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen auf der Rasenfläche und dem Weg vor den Gräbern weder Grablichter noch weiterer Grabschmuck abgelegt werden. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss.
§ 28 d
Urnengemeinschaftsanlage „Rondell“
(1) Die Gestaltung der Urnengemeinschaftsanlage „Rondell“ obliegt der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Urnengemeinschaftsanlage „Rondell“ wird ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss. Es besteht lediglich die Möglichkeit auf der eigenen 6-tel Stelle eine, der Größe entsprechenden, Grabschale mit Bepflanzung aufzubringen.
(3) Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen auf der Rasenfläche und dem Weg vor den Gräbern weder Grablichter noch weiterer Grabschmuck abgelegt werden.
§ 29 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte oder Wahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 27 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche -durch die 3- monatige Aufstellung eines Hinweisschildes auf der Grabstätte- aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.
Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen, o. ä. sowie
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen
Friedhofssatzung der Stadt Breckerfeld vom 19.12.2011 60.05
Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen.
Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, sofern sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 26 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1 hinzuweisen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zu seiner Aufbewahrung verpflichtet.
VIII. Friedhofshalle und Trauerfeiern
§ 30 – Benutzung der Aufbewahrungsräume der Friedhofshalle
(1) Die Aufbewahrungsräume der Friedhofshalle dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Die Verstorbenen sollen in der Regel während der Dienstzeit des Friedhofpersonals in einen Aufbewahrungsraum überführt werden. Vor Überführung ist der Verstorbene ordnungsgemäß einzusargen.
(2) An den Türen zu den einzelnen Aufbewahrungsräumen sind deutlich lesbare Aufschriften mit
a) Name und letztem Wohnort des Verstorbenen,
b) Name und Anschrift des Bestatters,
c) Zeit der Beerdigung außen fest anzubringen.
(3) Die Verwandten und Freunde eines noch nicht beigesetzten Verstorbenen dürfen diesen während der Besuchszeit des Friedhofes besuchen und sehen, sofern keine ordnungsbehördlichen Vorschriften entgegenstehen oder sonstige Bedenken bestehen.
Das Betreten der Aufbewahrungsräume durch die Verwandten und Freunde des Verstorbenen erfolgt unter Verantwortung des jeweiligen Bestatters, dem in Ergänzung des § 1 (2) Satz 2 insoweit Beaufsichtigungspflichten übertragen werden.
Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu verschließen.
(4) In jedem Aufbewahrungsraum der Friedhofshalle soll nur ein Verstorbener aufbewahrt werden.
Friedhofssatzung der Stadt Breckerfeld vom 19.12.2011 60.05
(5) Ordnungsbehördliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 31 – Benutzung des Andachtsraumes der Friedhofshalle (Trauerfeiern)
(1) Die Trauerfeiern können im Andachtsraum der Friedhofshalle und am Grabe abgehalten werden.
(2) Die Benutzung des Andachtraumes der Friedhofskapelle kann nur untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Ausstattungsgegenstände usw. dürfen frühestens eine Stunde vor dem Beginn der Trauerfeier in den Andachtsraum gebracht werden. Sie sind unverzüglich, spätestens eine halbe Stunde nach der Trauerfeier zu entfernen.
(4) Musik- und Gesangdarbietungen auf dem Friedhof können von der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung abhängig gemacht werden. Die Orgel im Andachtsraum darf grundsätzlich nur von den zugelassenen Musikern gespielt werden. Der Musiker wird nicht von der Friedhofsverwaltung gestellt!
IX. Schlussvorschriften
§ 32 – Alte Rechte
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbe-grenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 60 Jahre seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung, insbesondere auch für bisher verliehene Nutzungsrechte von bestimmter und begrenzter Dauer; die Dauer der bisher verliehenen Nutzungsrechte von 40 Jahren wird aber nicht eingeschränkt.
§ 33 – Haftung
(1) Die Stadt Breckerfeld haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungs-pflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Breckerfeld nur bei Vorsatz und grober Fahrlässig-keit.
(2) Die Wege, Plätze und Einrichtungen werden im Rahmen der bereitgestellten Mittel und des zur Verfügung stehenden Personals der Zweckbestimmung des Friedhofes entsprechend unterhalten und gesichert. Eine Pflicht zur Beleuchtung und Beseitigung von Schnee- und Eisglätte besteht nicht. Eine Haftung der Stadt Breckerfeld für
Friedhofssatzung der Stadt Breckerfeld vom 19.12.2011 60.05
Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen oder witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze und Einrichtungen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.
§ 34 – Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes der Stadt Breckerfeld und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 35 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 5 Abs. 3 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
f) entgegen § 22 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
g) Grabmale und Grabanlagen entgegen § 24 Abs. (1) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 25 Abs. (1) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
h) Grabstätten entgegen § 29 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 36 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 01.01.1971 und alle übrigen entgegen-stehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Friedhofssatzung der Stadt Breckerfeld vom 19.12.2011 60.05
Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Friedhofssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land NRW kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Breckerfeld, 19.12.2011
Baumann Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
18. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 28.12.1971
beschlossen.*
§ 1 – Allgemeines
Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen sowie die Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung erhebt die Stadt Breckerfeld Gebühren nach dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenmaßstab und Gebührensatz
Der Gebührenmaßstab und der Gebührensatz richten sich nach dem beigefügten Gebührentarif. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3 – Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist bei Reihengrabstätten sowie Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung und bei Wahlgrabstätten sowie Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Gebührenpflichtig ist der Antragsteller in den Fällen der 60.06 Gebührentarife Nr. 41-45 (Zulassung von Gewerbetreibenden) sowie Nr. 39 und 40 (Benutzung der Friedhofshalle; sofern die Beisetzung nicht auf einem von der Stadt verwalteten Friedhof erfolgt).
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 4 – Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn der Inanspruchnahme der städtischen Einrichtung oder der sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung oder mit dem Erwerb von Nutzungsrechten.
(2) Die Gebühren sind mit ihrer Festsetzung fällig.
(3) Wird die städtische Einrichtung nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen, besteht kein Anspruch auf Herabsetzung oder auf Rückzahlung von Gebühren.
§ 5 – Rechtstitel und Zwangsmaßnahmen
(1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S.
- 17. und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1960 (GV NW S. 47/SGV NW 303) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Ver- waltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1957 (GV NW S. 216/SGV NW 2010) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6 – Inkrafttreten
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01. Januar 1972 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Breckerfeld vom 21. Dezember 1970 außer Kraft.
- 3 –
60.06
- 3 –
Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung der Stadt Breckerfeld wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Breckerfeld, 28. Dezember 1971
(Recker) Bürgermeister
- Die in der Präambel zitierten Vorschriften des BestG NRW, der GO
NRW, des KAG und der Friedhofssatzung werden Rechtsgrundlagen der Friedhofsgebührensatzung.
Anlage 60.06
Anlage zur 18. Satzung vom 17.12.2024 zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Breckerfeld vom 28.12.1971
GEBÜHRENTARIF
Tarif-Nr. Gegenstand €
Herstellung einer Grabstelle
in Reihengrabstätten nach
§ 13 Friedhofssatzung
Sargreihengrabstätte
790,00
Kindersargreihengrabstätte 554,00
Anonyme Sargreihengrabstätte
790,00
Urnenreihengrabstätte 299,00
Anonyme Urnenreihengrabstätte 235,00
in Wahlgrabstätten nach § 14 Friedhofssatzung
Erdwahlgrabstätte
(für Verstorbene ab vollendetem
- 5. Lebensjahr)
900,00
Erdwahlgrabstätte
(für Verstorbene bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr)
675,00
Urnenwahlgrabstätte
375,00
Urnenstele
275,00
Überlassung einer Grabstelle
in Reihengrabstätten nach
§ 13 Friedhofssatzung
Sargreihengrabstätte 812,00
Anonyme Sargreihengrabstätte 901,00
Urnenreihengrabstätte 685,00
Anonyme Urnenreihengrabstätte 822,00
Anonyme Baumgrabstätte 822,00 Tarif-Nr. Gegenstand €
in Wahlgrabstätten nach
§ 14 Friedhofssatzung
Erdwahlgrabstätten
Ersterwerb eines Nutzungsrechtes
für 30 Jahre
1.380,00
Wiedererwerb des Nutzungsrechtes bis zu 30 Jahren, wobei die Zeit des Wiedererwerbs mind. 1 Jahr betragen muss
46,00 /Jahr
Trägergepflegte Erdwahlgrabstätten
Ersterwerb eines Nutzungsrechtes
für 30 Jahre
2.400,00
Wiedererwerb des Nutzungsrechtes
bis zu 30 Jahren
80,00 /Jahr
Urnenwahlgrabstätten
Ersterwerb eines Nutzungsrechtes
für 30 Jahre
1.380,00
Wiedererwerb des Nutzungsrechtes
bis zu 30 Jahren, wobei die Zeit des
Wiedererwerbs mind. 1 Jahr
betragen muss
46,00 /Jahr
Wiedererwerb des Nutzungsrechtes
für 30 Jahre für die Beisetzung von
Ascheurnen je hälftige Grabstelle,
wobei die Zeit des Wiedererwerbs
mind. 1 Jahr betragen muss
(bezogen auf Tarif-Nr. 10 der
Friedhofsgebührensatzung in der Zeit
vom 01.08.2002 – 30.06.2006) 23,00 /Jahr
Trägergepflegte Urnenerdwahlgrabstätten
Ersterwerb eines Nutzungsrechtes
für 30 Jahre
2.400,00
Wiedererwerb des Nutzungsrechtes
bis zu 30 Jahren
80,00 /Jahr
Anlage 60.06 Tarif-Nr. Gegenstand €
Urnengemeinschaftsanlage „Rondell“
Ersterwerb eines Nutzungsrechtes
für 30 Jahre
2.670,00
Wiedererwerb des Nutzungsrechtes
bis zu 30 Jahren
89,00 /Jahr
Urnenstelen
Ersterwerb eines Nutzungsrechtes
für 30 Jahre (1er Nische) 1.530,00
Wiedererwerb des Nutzungsrechtes
bis zu 30 Jahren für die Beisetzung von
Ascheurnen, wobei die Zeit des
Wiedererwerbs mind. 1 Jahr
betragen muss (1er Nische) 51,00 /Jahr
Ersterwerb eines Nutzungsrechtes
für 30 Jahre (2er Nische) 2.580,00
Wiedererwerb des Nutzungsrechtes
bis zu 30 Jahren für die Beisetzung von
Ascheurnen, wobei die Zeit des
Wiedererwerbs mind. 1 Jahr
betragen muss (2er Nische) 86,00 /Jahr
Stelenverschlussplatte aus Naturstein
für Stelenanlage Feld X (2er Nische) 303,00
Umbettungen
Ausbettung zum Überführen auf einen
Friedhof, der nicht von der Stadt verwaltet
wird
für Verstorbene ab vollendetem
- 5. Lebensjahr
1.322,00
für Verstorbene bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr
1.124,00
für eine Ascheurne
495,00
Entnahme aus der Stele 310,00
Umbettung in ein anderes Grab auf dem
Friedhof, der von der Stadt verwaltet wird
für Verstorbene ab vollendetem
- 5. Lebensjahr
2.147,00 Tarif-Nr. Gegenstand €
für Verstorbene bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr
1.749,00
für eine Ascheurne
743,00
Anmerkung:
In den Gebühren Tarif-Nr. 32-34 sind die
Gebühren für die Herstellung eines neuen
Grabes (Tarif-Nr. 1-9) enthalten, nicht
jedoch evtl. fällig werdende Gebühren für
die Überlassung von Grabstätten und die
Kosten für die Beseitigung von Schäden
entsprechend § 11 (5) Friedhofssatzung.
Umsargung (Berührung mit Leichenteilen) 741,00
Anmerkung:
Ersatzsärge haben die Antragsteller selbst
zu stellen
Benutzung der Friedhofshalle
Benutzung der Aufbewahrungsräume 211,00
Benutzung des Andachtsraumes 266,00
(einschl. Orgel)
Anmerkung:
Die Ausschmückung der Aufbewahrungs-
räume und des Andachtsraumes wird den
Bestattern bzw. den Angehörigen der
Verstorbenen auf ihre Kosten im Rahmen
der Friedhofssatzung gestattet. Der Orgel-
spieler wird nicht von der Stadt gestellt.
Zulassung von Gewerbetreibenden
Ausstellen und Verlängern einer
3-jährigen Berechtigungskarte 53,00
Fahrzeug zur Berechtigungskarte 63,00
Ausstellen und Verlängern eines 3-jährigen Bedienstetenausweises für Gewerbetreibende 26,00
Ausstellen einer Berechtigungskarte
für das Tätigwerden im Einzelfall 26,00
Fahrzeug zur Berechtigungskarte für
das Tätigwerden im Einzelfall 32,00
Anlage 60.06 Tarif-Nr. Gegenstand €
Zustimmung zur Errichtung und Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
Zustimmung pro Grabstätteneinfassung 26,00
Zustimmung pro Grabmal und jede sonstige
bauliche Anlage
77,00
Zustimmung zur Erneuerung der Verschluss-
platte einer Urnennische nach Beschriftung 77,00
Sonstige Dienstleistungen
Abbau und Entsorgung eines liegenden
Grabmales
87,00
Abbau und Entsorgung eines stehenden
Grabmales
161,00
Abbau und Entsorgung von
Grabstätteneinfassungen 87,00
Änderung des Gebührenbescheides 26,00
53 Übernahme Grünpflege vor Ablauf der Ruhezeit aus wichtigem Grund pro Grabstelle
63,00 /Jahr
Verzichtsgebühr bei Rückgabe der
Grabstelle vor Ablauf des Nutzungs-
rechtes
50,00/Jahr
Sonstige Dienstleistungen werden nach
Aufwand abgerechnet:
-pro Arbeitsstunde eines Friedhofsmitarbeiters 43,00
Sonstige Dienstleistungen werden nach
Aufwand abgerechnet:
-pro Einsatzstunde des Friedhofsbaggers 63,00
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Breckerfeld?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Breckerfeld mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!