Friedhofsgebühren Ennepetal 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Ennepetal · Nordrhein-Westfalen · PLZ 58256

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 15.12.2023 (in Kraft ab 01.01.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
735,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Abs. 1 Ziff. A) 1. a) GebS
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.323,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Abs. 1 Ziff. B) 1. a) GebS (1-stellige Sarg-Wahlgrabstätte gem. § 15 Abs. 3 Friedhofssatzung: ein- oder mehrstellige Grabstätten)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
367,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Abs. 1 Ziff. A) 2. a) GebS
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
793,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Abs. 1 Ziff. B) 2. a) GebS (Urnen-Wahlgrabstätte je Grabstelle)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
808,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Abs. 1 Ziff. A) 2. b) GebS
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
735,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Abs. 1 Ziff. A) 2. f) GebS (pflegefreies Urnenbaumreihengrab für 1 Urne)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
707,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 707 € · Urne: 471 €
📄 § 2 Abs. 2 Ziff. A) 1. a) und 2. a) GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
383,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 2 Abs. 3 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 15.12.2023 (in Kraft ab 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​ Gebührensatzung zur Friedhofssatzung für die städtischen Friedhöfe in Ennepetal vom 15.12.2023 (in Kraft ab 01.01.2024)

GEBÜHRENSATZUNG

vom 15.12.2023 zur Friedhofssatzung der Stadt Ennepetal

für die

städtischen Friedhöfe in Ennepetal vom 15.12.2023

Aufgrund der §§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 270) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.Oktober 1969 (GV. NW. S. 712) in Verbindung mit der Friedhofssatzung für die städtischen Friedhöfe in Ennepetal vom 15.12.2023 jeweils in der bei Erlass dieser Gebührensatzung geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Ennepetal in seiner Sitzung am 14.12.2023 folgende Gebührensatzung beschlossen:

Hinweis zum Satzungstext: Die im Satzungstext verwendete männliche Form (z.B. der Gebührenschuldner) gilt inhaltsgleich auch für die Andersgeschlechtliche.

§ 1 – GEBÜHRENPFLICHT

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe der Stadt Ennepetal werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2 – GEBÜHRENHÖHE

(1) Grabnutzungsgebühr

A) Gebühren für eine Reihengrabstätte

  1. 1. Sargbestattungen a)Sarg Reihengrabstätte Erwachsene 735,00 € b)Sarg Reihengrabstätte Kinder 404,00 €
    • c) anonyme Sarg-Reihengrabstätte 1.323,00 € d)pflegefreie Sarg-Reihengrabstätte mit Namensplatte 1.249,00 €
  1. 2. Urnenbestattungen a)Urnen-Reihengrabstätte 367,00 € b)anonyme Urnen-Reihengrabstätte 808,00 €
    • c) Urnen-Reihengrabnische 882,00 € d)anonyme Urnen-Reihengrabnische 808,00 € e)pflegefreies Urnen-Reihengrab m. Namensplatte 661,00 €
    • f) pflegefreies Urnenbaumreihengrab m. Namensplatte 735,00 € g)pflegefreies Urnenreihengrab Hochbeet m. Namenspatte 1.323,00€

B) Gebühren für Wahlgrabstätten

  1. 1. Sargbestattungen a)Sarg-Wahlgrabstätte 1.323,00 € b)Pflegefreie Sarg-Wahlgrabstätte mit Namensplatte 1.940,00 €
  1. 2. Urnenbestattungen a)Urnen-Wahlgrabstätte (je Grabstelle) 793,00 € b)Urnen-Wahlgrabnische für 2 Urnen 1.676,00 €
    • c) Pflegefreie Urnen-Wahlgrabstätte m. Namenspl. für 1 Urne 793,00 €
    • d) Pflegefreies Urnenbaumwahlgrab m. Namenspl. für 2 Urnen 1.676,00 € e)Pflegefreies Urnenwahlgrab Hochbeet m. Namenspl. für 2 Urnen2.381,00€

C) Verlängerungsgebühren für Wahlgrabstätten, pro Jahr, pro Stelle Verlängerungsdauer höchstens 30 Jahre Verlängerung Wahlgrab 44,00 € Verl. pflegefreies Wahlgrab 64,00 € Verl. Urnenwahlgrab 26,00 € Verl. Urnenwahlgrabnische 55,00 € Verl. Pflegefreies Urnenwahlgrab Hochbeet 69,00 € Verl. Pflegefreies Urnenwahlgrab 38,00 €

(2) Bestattungsgebühren Die Bestattungsgebühren beinhalten die Grabbereitung inklusive Aushebung und Verfüllen des Grabes, Abräumen der Kränze, Herstellen eines groben Planums oder Hügels ohne Bepflanzung, Dienstleistung bei der Beerdigungshandlung, sowie die Ausschmückung des Grabes während der Beisetzung.

A) Bestattungsgebühren für Reihengräber

  1. 1. Sarggräber
    • a) Reihengrab Erwachsene 707,00 €
    • b) Reihengrab Kinder 471,00 €
  1. 2. Urnengräber a)für ein Urnenreihengrab 471,00 € b)für eine Urnenreihennische 235,00 €
    • c) für ein Urnen-Baum-Reihengrab 471,00 €

B) Bestattungsgebühren für Wahlgrabstätten

  1. 1. Sarggräber a)für ein Wahlgrab unabhängig vom Alter des/der Verstorbenen 942,00 €
  1. 2. Urnengräber a)für eine Urnenwahlgrabstätte 471,00 € b)für eine Urnenwahlgrabnische 235,00 €
    • c) für ein Urnen-Baum-Wahlgrabstätte 471,00 € d)für eine Urnenwahlgrabstätte Hochbeet 471,00 € e)für ein Urnenreihengrab Hochbeet 471,00 €

(3) Benutzungsgebühren

für die Friedhofshalle 383,00 € für die Leichenkammer 159,00 € (4) Ausgrabungs-, Umbettungs- und Umsargungsgebühren

A) Ausgrabungsgebühren

  1. 1. bei Erdbestattungen für ein Sarggrab
  2. 2. bei Erdbestattungen für ein Urnengrab
  3. 3. Entnahme einer Urne aus der Nische B) Bei Umbettungen kommt zu der Ausgrabungsgebühr die jeweilige Bestattungsgebühr hinzu C) Umsargungsgebühren
  4. 1. Umsargung (falls erforderlich) ohne Gestellung des Sarges

jeweils nach Aufwand

(5) Sonstige Gebühren

A) Für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen (inkl. Prüfung der Standfestigkeit):

a) liegendes Grabmal 75,00 €

b) stehendes Grabmal 94,00 € B) Für die Erneuerung der Verschlussplatte einer Urnennische nach Beschriftung 75,00 € C) Namensplatte für pflegefreie Grabstätten

a) Friedhof Voerde 398,00 €

b) Friedhof Milspe,Rüggeberg und Königsfeld 437,00 € D) Für die Übertragung des Nutzungsrechtes 15,00 € E) Für die Erstellung eines neuen Bescheides 25,00 € F) Für die vorzeitige Rückgabe von Grabstätten pro Jahr, pro Grabstelle 40,00 €

§ 3 – GEBÜHRENSCHULDNER

(1) Gebührenschuldner ist, wer

a) nach bürgerlichem Recht verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen,

b) den Bestattungsauftrag erteilt

c) ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstelle erwirbt,

d) Leistungen der Friedhofsverwaltung veranlasst oder in Anspruch nimmt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. §4 FÄLLIGKEIT DER GEBÜHREN

Die Gebühren entstehen bei der Anmeldung eines Sterbefalls, ansonsten bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Friedhofsverwaltung und sind innerhalb eines Monats nach Entstehen an die Stadtkasse Ennepetal zu zahlen. Sie unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 5 – INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „Gebührensatzung vom 15.12.2023 zur Friedhofssatzung für die städtischen Friedhöfe in Ennepetal vom 15.12.2023“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan sind nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,

c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ennepetal, 15.12.2023 Die Bürgermeisterin Gez. Heymann

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 01.01.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung für die städtischen Friedhöfe in Ennepetal vom 01.01.2024

Friedhofssatzung für die städtischen Friedhöfe in Ennepetal vom 01.01.2024

Hinweis zum Satzungstext: Die im Satzungstext verwendete männliche Form (z.B. der Nutzungsberechtigte) gilt inhaltsgleich auch für Andersgeschlechtliche (Divers).

INHALTSÜBERSICHT I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 9 Grabbereitung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Schutz der Totenruhe

§ 12 Haustiere

IV. Grabstätten und ihre Belegung

§ 13 Arten der Grabstätten

§ 14 Reihengrabstätten

§ 15 Wahlgrabstätten

§ 16 Durchführung von Bestattungen

§ 17 Urnengrabstätten und Durchführung von Bestattungen

§ 18 Anonyme Grabstätten

§ 19 Pflegefreie Grabstätten

§ 20 Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 23 Besondere Gestaltungsvorschriften pflegefreie Grabstätten

§ 24 Besondere Gestaltungsvorschriften Urnen-Reihengrabnischen

§ 25 Besondere Gestaltungsvorschriften Urnen-Wahlgrabnischen

§ 26 Genehmigungsverfahren Grabmale

§ 27 Anlieferung

§ 28 Fundamentierung und Befestigung

§ 29 Gewährung der Sicherheit

§ 30 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 31 Herrichtung und Unterhaltung

§ 32 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 33 Leichenhallen und ihre Benutzung

§ 34 Friedhofskapelle und Trauerfeier

IX. Schlussvorschriften

§ 35 Alte Rechte

§ 36 Gebühren

§ 37 Haftung

§ 38 Ordnungswidrigkeiten

§ 39 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Ennepetal gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:

a) Friedhof Ennepetal-Milspe

b) Friedhof Ennepetal-Voerde

c) Friedhof Ennepetal-Rüggeberg

d) Friedhof Ennepetal-Königsfeld

(2) Friedhofsträger ist die Stadt Ennepetal.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt des Friedhofs-trägers.

(2) Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Be-stattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Ennepetal waren oder die überwiegende Zeit ihres Lebens in der Stadt Ennepetal gewohnt haben, aber aus gesundheitlichen oder Altersgründen ihren hiesigen Wohnsitz aufgeben mussten, sowie für in der Stadt Ennepetal verstorbene oder tot aufgefundene Personen ohne bzw. mit unbekanntem Wohnsitz. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe der Bestattung von Ennepetaler Einwohnern und ehemaligen Einwohnern, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt Ennepetal innehatten. Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. Surrogate im Sinne des Satzes 3 sind insbesondere durch Verarbeitung der Totenasche hergestellte Produkte wie Gedenk- oder Erinnerungs-diamanten.

(3) Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Absatzes 2 bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur aus besonderen Gründen im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.

(4) Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung min-destens ein Teil Einwohner der Stadt Ennepetal ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt Ennepetal innehat. Sternenkinder sind Tot-und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.

(5) Friedhöfe dienen allen Einwohnern als Erholungsfläche.

§ 3 – Begriffsbestimmungen

(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist.

(2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 15 Absatz 8 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorge-berechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzun-gen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattun-gen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beiset-zungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrab-stätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Um-bettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die Öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an den Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung errechnet sich nach der Restlaufzeit des Nutzungsrechts, abgerundet auf volle Jahre, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.

(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungs-berechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind bei Tageslicht für den Besuch geöffnet und spätestens bei Beginn der Dämmerung zu verlassen. Für gewerbliche Arbeiten gilt § 7 Absatz 3.

(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes der Toten und der Ach-tung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Fahrrädern / Rollschuhen / Rollerblades/ Skateboards / E-Rollern zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der auf dem Friedhof tätigen Dienstleistungserbringer;

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen;

d) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video-oder Fotoaufnahmen anzufertigen;

e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Trauerfeier notwendig und üblich sind; f) den Friedhof oder einzelne Friedhofsteile zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, sowie Hausmüll oder Gartenabfälle auf den Friedhof zu verbringen;

h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern;

i) Tiere mitzubringen. Ausgenommen sind Blinden- und Assistenzhunde, sowie sonstige Hunde, sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden; Hundekot ist sofort zu entfernen;

j) Blumen, Pflanzen, Sträucher oder sonstige Gegenstände unbefugt abzureißen oder mitzunehmen;

k) Brunnen jeglicher Art anzulegen;

l) zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege Wasser zu entnehmen;

m) chemische Unkrautvertilgungsmittel zu verwenden;

n) Konservenbüchsen und andere unwürdige Gefäße aufzustellen;

o) sie außerhalb der Öffnungszeiten zu betreten.

(3) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten.

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(5) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers. Sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig.

(2) Die Dienstleistungserbringer und ihre Hilfspersonen haben sich von dem gelten-den Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen. (3) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes - spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werk-tagen vor Feiertagen spätestens um 18:00 Uhr - zu beenden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(4) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Die Dienstleistungserbringer haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen und ihr ist ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen; § 28 Absatz 2 bleibt unberührt. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandels-assoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich.

(6) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Dienstleistungserbringer in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Errichtung von Grab-malen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Dienstleistungserbringer aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs

  1. 1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Funda- mentabmessungen zu berechnen,
  2. 2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwäh- len, zu dimensionieren und zu montieren und
  3. 3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.

Dienstleistungserbringer, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei dem Friedhofsträger anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizu-fügen.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(4) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. Die Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen montags bis freitags.

(5) Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens nach 24 Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

§ 9 – Grabbereitung

(1) Die Gräber werden durch das Personal des Friedhofsträgers ausgehoben, ausgeschmückt und verfüllt. Der Transport der Toten auf dem Friedhof erfolgt durch das Personal des Friedhofsträgers. Der Friedhofsträger kann jeweils Ausnahmen zu-lassen. (2) Die Tiefe der Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 90 cm, bis zur Oberkante der Urne mindestens 50 cm.

(3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor der Grabbereitung zu entfernen. Falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Material durch den Friedhofsträger erforderlich ist, gilt § 29 Absatz 3 Sätze 3 bis 5 sowie § 29 Absätze 4 und 5 entsprechend.

(5) Die Friedhofsbediensteten müssen alles, was beim Ausheben der Gräber von früheren Bestattungen zu Tage kommt, alsbald unter die Sohle des neuen Grabes bringen.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Urnen beträgt einheitlich 25 Jahre. Vor Ablauf der Ruhezeit kann die Grabstelle nicht wieder belegt werden.

§ 11 – Schutz der Totenruhe

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und - falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist - mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung des Friedhofsträgers.

(2) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Aus-grabung eines Toten im Sinne des Satzes 1.

(3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. Eine Umbettung innerhalb des Stadtgebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofs-teilen bleiben unberührt.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauern-dem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten er-folgen. Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig.

(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.

§ 12 – Haustiere

(1) Der Friedhofsträger kann zulassen, dass in eine bereits belegte Erdgrabstätte kremierte Haustiere als Grabbeigabe eingebracht werden.

(2) Die Einbringung soll außerhalb der Öffnungszeiten des betroffenen Friedhofs er-folgen. Eine Trauerzeremonie findet aus diesem Anlass nicht statt. Hinweise auf die Einbringung dürfen nicht an der Grabstätte angebracht werden.

IV. Grabstätten und ihre Belegung

§ 13 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Rechte werden nach dieser Satzung erworben. Die Grabfläche ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden: A) REIHENGRABSTÄTTEN

  1. 1. Sargbestattungen
    • a) Sarg-Reihengrabstätten Erwachsene
    • b) Sarg-Reihengrabstätten Kinder
    • c) Anonyme Sarg-Reihengrabstätten
    • d) Pflegefreie Sarg-Reihengrabstätten mit Namensplatte 2. Urnenbestattungen
    • e) Urnen-Reihengrabstätten
    • f) Anonyme Urnen-Reihengrabstätten
    • g) Urnen-Reihengrabnischen
    • h) Anonyme Urnen-Reihengrabnischen
    • i) Pflegefreie Urnen-Reihengrabstätten mit Namensplatte
    • j) Pflegefreie Urnen-Baum-Reihengrabstätten mit Namensplatte B) WAHLGRABSTÄTTEN
  2. 1. Sargbestattungen
    • k) Sarg-Wahlgrabstätten
    • l) Pflegefreie Sarg-Wahlgrabstätten mit Namensplatte
  3. 2. Urnenbestattungen
    • m) Urnen-Wahlgrabstätten
    • n) Urnen-Wahlgrabnischen
    • o) Pflegefreie Urnen-Wahlgrabstätten mit Namensplatte
    • p) Pflegefreie Urnen-Baum-Wahlgrabstätten mit Namensplatte C) EHRENGRABSTÄTTEN

(3) Die unter Abs. 2 Buchstaben f, h, j und p aufgeführten Grabarten stehen nicht auf allen in § 1 genannten Friedhöfen zur Verfügung.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 – Sarg-Reihengrabstätten

(1) Sarg-Reihengrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, bei denen die Friedhofsverwaltung die Lage der Grabstätte bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Ein Wieder-erwerb des Nutzungsrechtes an Sarg-Reihengrabstätten ist nicht möglich.

(2) Es werden Sarg-Reihengrabstätten eingerichtet:

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibes-Früchte,

b) für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr,

c) als anonyme Sarg-Reihengrabstätten, unabhängig vom Alter des Verstorbenen,

d) als pflegefreie Sarg-Reihengrabstätten mit Namensplatte unabhängig vom Alter des Verstorbenen.

(3) Sarg-Reihengrabstätten haben folgende Maße:

a) Gräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Länge 1,50 m, Breite 0,75 m,

b) Gräber für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab: Länge 2,50 m, Breite 1,20 m,

c) Anonyme Sarg-Reihengrabstätten: Länge 2,50 m, Breite 1,20 m,

d) Pflegefreie Sarg-Reihengrabstätten mit Namensplatte: Länge 2,50 m, Breite 1,20 m.

(4) In jeder Sarg-Reihengrabstätte darf nur ein Toter bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Sarg-Reihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einem anderen Toten eine Tot-, Fehlgeburt, die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht oder einen Toten unter einem Jahr zu bestatten; in allen Fällen vorausgesetzt, dass die Bestattung in einem gemeinschaftlichen Sarg stattfindet.

(5) Auf das Abräumen und Einebnen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit wird durch das Aufstellen eines Hinweisschildes für die Dauer von drei Monaten hingewiesen.

§ 15 – Sarg-Wahlgrabstätten

(1) Sarg-Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen

a) im Todesfall oder

b) auf Antrag im Vorerwerb ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird nur für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. Bei einem Vorerwerb gelten die sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten bezüglich der Anlegung, Gestaltung und Pflege einer Wahlgrabstätte / Wahlgrabnische entsprechend.

(2) Das Nutzungsrecht kann bis zu 6 Monate nach Ablauf wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte gegen vollständige Gebührenzahlung möglich. Der Wiedererwerb ohne Bestattung oder Beisetzung erfolgt in 5-Jahres-Schritten bis höchstens 30 Jahre. Der Friedhofsträger kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.

(3) Sarg-Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung auf derselben Grabstelle erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungs-recht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit gegen vollständige Gebührenzahlung wiedererworben ist.

(4) Sarg-Wahlgrabstätten haben folgende Maße: Länge 2,50 m, Breite 1,20 m Maße auf bereits bestehenden Grabfeldern sind davon ausgenommen.

(5) Die Nutzungszeit an einer Sarg-Wahlgrabstätte beginnt grundsätzlich bei der erst-maligen Nutzung der Grabstätte. Das Nutzungsrecht wird erst nach vollständiger Gebührenzahlung und Aushändigung der Graburkunde verliehen. Bei einem Vorerwerb oder einer sonstigen Verlängerung des Nutzungsrechtes beginnt das Nutzungsrecht mit vollständiger Gebührenzahlung und Aushändigung der Graburkunde.

(6) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Nutzungsberechtigten auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Der jeweilige Nutzungs-berechtigte wird drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von sechs Monaten hingewiesen. Wird ein rechtzeitiger Wiedererwerb nicht beantragt, kann der Friedhofsträger die Grabstätte einebnen und nach Ablauf der letzten Ruhezeit das Nutzungsrecht neu vergeben.

(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit - aufgerundet auf volle Jahre - wiedererworben ist.

(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) Ehegatte,

b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartner-schaft, c) Kinder,

d) Stiefkinder,

e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) Eltern,

g) Geschwister,

h) Stiefgeschwister,

i) nicht unter a) bis h) fallende Erben und,

j) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der genannten Personen innerhalb von 6 Monaten nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(9) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten zu dessen Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 8 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Friedhofs-trägers. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(10) Jeder neue Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen (insbesondere zu Belegungskapazitäten) das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben wer-den. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers durch Zahlung einer Rückgabegebühr sichergestellt ist. Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.

(13) Eine Teilung von Wahlgrabstätten ist grundsätzlich nicht möglich. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag der Teilung einer Wahlgrabstätte mit mindestens 3 Grabstellen zustimmen. In diesem Fall ist die Grabstätte vom jeweiligen Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Monaten auf seine Kosten zurückzubauen. (14) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 16 – Durchführung von Bestattungen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Vor der Bestattung ist der Tote in einen festen und geschlossenen Sarg aus Holz oder holzähnlichem und leicht verrottbarem Material zu betten, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen auszukleiden ist. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein; der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(2) Bestattungsbehältnisse, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grund-wassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werde, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.

(3) Von den Regelungen des Abs. 1 kann aus ethnischen oder religiösen Gründen und in besonders begründeten Fällen eine Ausnahme gemacht werden. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Friedhofsträger. Ein enger Maßstab ist anzulegen.

§ 17 – Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen

(1) Eingeäscherte Tote dürfen beigesetzt werden in

a) Urnen-Reihengrabstätten

b) Anonyme Urnen-Reihengrabstätten

c) Urnen-Reihengrabnischen

d) Anonyme Urnen-Reihengrabnischen

e) Pflegefreie Urnen-Reihengrabstätten mit Namensplatte

f) Pflegefreie Urnen-Baum-Reihengrabstätten mit Namensplatte

g) Pflegefreie Urnen-Hochbeet-Reihengrabstätten mit Namensplatte

h) Urnen-Wahlgrabstätten

i) Urnen-Wahlgrabnischen

j) Pflegefreie Urnen-Wahlgrabstätten mit Namensplatte

k) Pflegefreie Urnen-Baum-Wahlgrabstätten mit Namensplatte

l) Pflegefreie Urnen-Hochbeet-Wahlgrabstätten mit Namensplatte

m) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Sarg-Reihengrabstätten

(2) Urnen-Reihengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, bei denen die Friedhofsverwaltung die Lage der Grabstätte bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Urnen-Reihengrabstätten ist nicht möglich. In jeder Urnen-Reihengrabstätte darf nur ein Toter beigesetzt werden. Eine Urnen-Reihengrabstätte hat die Maße 60 x 60 cm.

(3) Anonyme Urnen-Reihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Toten entspricht. Die Lage der Grabstätte wird durch die Friedhofsverwaltung bestimmt. In jeder anonymen Urnen-Reihengrabstätte darf nur ein Toter beigesetzt werden. Eine anonyme Urnen-Reihen-grabstätte hat die Maße 60 x 60 cm.

(4) Urnen-Reihengrabnischen sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhe-zeit des Toten verliehen wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Urnen-Reihengrabnischen ist nicht möglich. In jeder Urnen-Reihengrabnische darf nur ein Toter beigesetzt werden. Es ist nicht zulässig Pflanzschalen, Blumenvasen, Grab-lichter u. ä. abzustellen, es sei denn, es gibt hierfür einen für diesen Zweck ausgewiesenen Platz.

(5) Anonyme Urnen-Reihengrabnischen werden vergeben, wenn dies dem Willen des Toten entspricht. Sie werden der Reihe nach belegt. In jeder anonymen Urnen-Reihengrabnische darf nur ein Toter beigesetzt werden. An ihnen ist jegliche Kenn-zeichnung unzulässig.

(6) Pflegefreie Urnen-Reihengrabstätten mit Namensplatte sind Grabstätten für Beisetzungen, bei denen die Friedhofsverwaltung die Lage der Grabstätte bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an pflegefreien Urnen-Reihengrabstätten mit Namensplatte ist nicht möglich. In jeder pflegefreien Urnen-Reihengrabstätte mit Namensplatte darf nur ein Toter beigesetzt werden. Eine pflegefreie Urnen-Reihengrabstätte mit Namensplatte hat die Maße 80 x 80 cm. Es ist nicht zulässig Pflanzschalen, Blumenvasen, Grablichter u. ä. abzustellen, es sei denn, es gibt hierfür einen für diesen Zweck ausgewiesenen Platz.

(7) Pflegefreie Urnen-Baum-Reihengrabstätten mit Namensplatte sind Grabstätten für Beisetzungen, bei denen die Friedhofsverwaltung die Lage der Grabstätte bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an pflegefreien Urnen-Baum-Reihengrabstätten mit Namensplatte ist nicht möglich. In jeder pflegefreien Urnen-Baum-Reihengrabstätte mit Namensplatte darf nur ein Toter beigesetzt werden. Eine pflegefreie Urnen-Baum-Reihengrabstätte mit Namensplatte hat die Maße 80 x 80 cm. Es ist nicht zulässig Pflanzschalen, Blumenvasen, Grablichter u. ä. abzustellen, es sei denn, es gibt hierfür einen für diesen Zweck ausgewiesenen Platz.

(7a) Pflegefreie Urnen-Hochbeet-Reihengrabstätten mit Namensplatten sind Grabstätten für Beisetzungen, bei denen die Friedhofsverwaltung die Lage der Grabstätte bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an pflegefreien Urnen-Hochbeet-Reihengrabstätten mit Namensplatte ist nicht möglich. In jeder pflegefreien Urnen-Hochbeet-Reihengrabstätte mit Namensplatte darf nur ein Toter beigesetzt werden. Eine pflegefreie Urnen-Hochbeet-Reihengrabstätte mit Namensplatte hat die Maße 30 x 30 cm. Es ist nicht zulässig Pflanzschalen, Blumenvasen, Grablichter u. ä. abzustellen, es sei denn, es gibt hierfür einen für diesen Zweck ausgewiesenen Platz.

(8) Urnen-Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen

a) im Todesfall oder

b) auf Antrag im Vorerwerb ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird nur für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. Bei einem Vorerwerb gelten die sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten bezüglich der Anlegung, Gestaltung und Pflege einer Urnen-Wahlgrabstätte entsprechend. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnen-Wahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Eine Grabstelle hat die Maße 1,00 m x 0,60 m.

§ 15 Absätze

2 - 3 und § 15 Absätze 5 - 11 sowie § 15 Absatz 14 gelten entsprechend.

(9) Urnen-Wahlgrabnischen sind Grabstätten für Beisetzungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen

a) im Todesfall oder

b) auf Antrag im Vorerwerb ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird nur für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. Bei einem Vorerwerb gelten die sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten entsprechend. Es können maximal zwei Urnen pro Nische beigesetzt werden. Es ist nicht zulässig Pflanzschalen, Blumenvasen, Grablichter u. ä. abzustellen, es sei denn, es gibt hierfür einen für diesen Zweck ausgewiesenen Platz.

(10) Pflegefreie Urnen-Wahlgrabstätten mit Namensplatte sind Grabstätten für Beisetzungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen

a) im Todesfall oder

b) auf Antrag im Vorerwerb ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird nur für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. Bei einem Vorerwerb gelten die sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten bezüglich der Anlegung, Gestaltung und Pflege einer pflegefreien Urnen-Wahlgrabstätte mit Namensplatte entsprechend. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnen-Wahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Eine Grabstelle hat die Maße 1,00 m x 0,60 m.

§ 15 Absätze

2 - 3 und § 15 Absätze 5 - 11 sowie § 15 Absatz 14 gelten entsprechend. Es ist nicht zulässig Pflanzschalen, Blumenvasen, Grablichter u. ä. abzustellen, es sei denn, es gibt hierfür einen für diesen Zweck ausgewiesenen Platz.

(11) Pflegefreie Urnen-Baum-Wahlgrabstätten mit Namensplatte sind Grabstätten für Beisetzungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen

a) im Todesfall oder

b) auf Antrag im Vorerwerb ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird nur für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. Bei einem Vorerwerb gelten die sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten bezüglich der Anlegung, Gestaltung und Pflege einer pflegefreien Urnen-Wahlgrabstätte mit Namensplatte entsprechend. Auf Ihnen können maximal zwei Urnen beigesetzt werden. Eine Grabstätte hat die Maße 0,80 m x 1,20 m.

§ 15 Absätze

2 - 3 und § 15 Absätze 5 - 11 sowie § 15 Absatz 14 gelten entsprechend. Es ist nicht zulässig Pflanzschalen, Blumenvasen, Grablichter u. ä. abzustellen, es sei denn, es gibt hierfür einen für diesen Zweck ausgewiesenen Platz.

(11 a) Pflegefreie Urnen-Hochbeet-Wahlgrabstätten mit Namensplatten sind Grabstätten für Beisetzungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen

a) im Todesfall oder

b) auf Antrag im Vorerwerb ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird nur für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. Bei einem Vorerwerb gelten die sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten bezüglich der Anlegung, Gestaltung und Pflege einer pflegefreien Urnen-Wahlgrabstätte mit Namensplatte entsprechend. Auf Ihnen können maximal zwei Urnen beigesetzt werden. Eine Grabstätte hat die Maße 35 x 35 cm.

§ 15 Absätze

2 - 3 und § 15 Absätze 5 - 11 sowie § 15 Absatz 14 gelten entsprechend. Es ist nicht zulässig Pflanzschalen, Blumenvasen, Grablichter u. ä. abzustellen, es sei denn, es gibt hierfür einen für diesen Zweck ausgewiesenen Platz. (12) In Wahlgrabstellen für Sargbestattungen können anstelle eines Sarges bis zu zwei Urnen pro Grabstelle beigesetzt werden. Bei einer mit einem Sarg belegten Wahlgrabstelle kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung einer Urne zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstelle dies zulassen.

(13) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Urnen in Wahlgrabstätten.

§ 18 – Anonyme Grabstätten

(1) Anonyme Grabstätten in der Erde sind ohne gärtnerische Gestaltung. Die Grab-oberfläche besteht ausschließlich aus Rasen oder sonstigen Bodendeckern. Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlichem sowie das Aufstellen von Grabmalen sind insoweit nicht zulässig.

(2) Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen der Graboberfläche und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten wer-den für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.

§ 19 – Pflegefreie Grabstätten mit Namensplatten

(1) Pflegefreie Grabstätten in der Erde sind ohne gärtnerische Gestaltung. Sie werden ausgestattet mit einer Namensplatte, deren Gestaltung ausnahmslos nach Vorgabe des Friedhofsträgers zu erfolgen hat. Die Gestaltung der Namensplatten ist in § 23 Abs. 4 geregelt. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen oder sonstigen Bodendeckern. Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlichem sind insoweit nicht zulässig, außer auf gemeinschaftlichen Ablageflächen.

(2) Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen der Graboberfläche und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten wer-den für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.

§ 19 a

Pflegefreie Grabstätten in Hochbeeten mit Namensplatten

(1) Pflegefreie Grabstätten in Hochbeeten beinhalten eine gärtnerische Gestaltung. Sie werden ausgestattet mit einer Namensplatte, deren Gestaltung ausnahmslos nach Vorgabe des Friedhofsträgers zu erfolgen hat. Die Gestaltung der Namensplatten ist in § 23 Abs. 4 geregelt. Die gesamte Hochbeetanlage besteht aus einer seitens des Friedhofsträgers ausgewählten, ganzjährigen Bepflanzung mit hierfür geeigneten Pflanzen, Stauden und Bodendeckern. Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlichem sind insoweit nicht zulässig, außer auf gemeinschaftlichen Ablageflächen.

(2) Die Pflege dieser Grabstätten beinhaltet die Bepflanzung und die Pflege der Hochbeete und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.

§ 20 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt dem Friedhofsträger.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 22 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen unter-liegen unbeschadet der Bestimmungen des § 21 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,51 m Höhe 0,18 m.

(2) Der Friedhofsträger kann die Erfüllung weitergehender Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (3) Der Friedhofsträger kann weitergehende Anforderungen und Vorgaben für bestimmte Grabfelder und Grabarten vorgeben. Hier ist im jeweiligen Einzelfall eine Entscheidung in Abhängigkeit zu den örtlichen Gegebenheiten zu treffen.

(4) Es sollen nur Grabmale verwendet werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind.

§ 23 – Besondere Gestaltungsvorschriften pflegefreie Grabstätten

(1) Auf allen pflegefreien Grabstätten mit Namensplatte sind Grabmale aufzustellen. Auf jeder pflegefreien Grabstelle mit Namensplatte ist nur ein Grabmal zulässig.

(2) Es sind ausschließlich Grabmale als liegende Grabplatten aus Naturstein zulässig. Sie müssen so beschaffen und verlegt sein, dass bei der Rasenpflege weder die eingesetzten Geräte und Maschinen noch die Grabplatten oder ihre Beschriftung beschädigt werden. Die Grabplatten sind fluchtgerecht und mittig des Grabes bündig in den Boden einzulassen und so zu unterfüttern, dass sie bei Belastung durch Pflegegeräte nicht einsinken oder brechen. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden.

(3) Es sind nur eingehauene Beschriftungen, Ornamente und Symbole zulässig. Die Größe der Grabplatten beträgt einheitlich 40 x 50 cm, die Mindeststärke beträgt 8 cm.

(4) An pflegefreien Grabstätten mit Namensplatte können vom Nutzungsberechtigten der Vor- und Familienname sowie Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen, evtl. noch die Namenszusätze „Familie“ oder „Eheleute“ auf der Namensplatte angebracht werden. Weitere Angaben, wie z.B. Ornamente oder Symbole, sind auf Kosten des Nutzungsberechtigten grundsätzlich zulässig. Die Namensplatten werden gegen Gebühr inklusive der ersten Beschriftung (nur Vor-und Familienname, Geburts- und Sterbejahr) ausschließlich von der Friedhofsver-waltung gestellt. Die Kosten für weitere Beschriftungen, wie Geburts- und Sterbe-datum, Ornamente und Symbole sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.

(5) Wird das Nutzungsrecht an einer pflegefreien Grabstätte mit Namensplatte im Vorerwerb erworben, ist eine Namensplatte ohne Beschriftung nach den Vorschriften dieser Satzung zu errichten. Die Namensplatten werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gestellt. Die Kosten für die Beschriftung sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.

§ 24 – Besondere Gestaltungsvorschriften Urnen-Reihengrabnischen

(1) An Urnen-Reihengrabnischen können vom Nutzungsberechtigten der Vor- und Zuname des Verstorbenen, Geburts- und Sterbedatum sowie ein Symbol auf der Verschlussplatte angebracht werden.

(2) Weitere Angaben auf den Verschlussplatten sind nicht zulässig. Die Arbeiten sind von einem Steinmetz auszuführen. Die Friedhofsverwaltung kann Schriftart, Farbe, Größe und den Hersteller festlegen. Die Verschlussplatten dürfen nur vom Friedhofs-träger geöffnet und verschlossen werden.

§ 25 – Besondere Gestaltungsvorschriften Urnen-Wahlgrabnischen

(1) An Urnen-Wahlgrabnischen können vom Nutzungsberechtigten der Vor- und Zu-name des Verstorbenen, Geburts- und Sterbedatum, ein Symbol, sowie evtl. noch die Namenszusätze „Familie“ oder „Eheleute“ auf der Verschlussplatte angebracht werden.

(2) Weitere Angaben auf den Verschlussplatten sind nach Absprache mit dem Friedhofsträger in Ausnahmefällen möglich. Die Arbeiten sind von einem Steinmetz auszuführen. Die Friedhofsverwaltung kann Schriftart, Farbe, Größe und den Hersteller festlegen. Die Verschlussplatten dürfen nur vom Friedhofsträger geöffnet und verschlossen werden.

§ 26 – Genehmigungsverfahren Grabmale

(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen Anlagen wie Grabeinfassungen auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Dies gilt auch für provisorische Grabmale. Der Antrag-steller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinen-lesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben; und

b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bear-beitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Er-teilung der Zustimmung nicht verbunden.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres ausgeführt wird.

(5) Die provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holz-kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 12 Monate nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden.

§ 27 – Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grab-einfassungen ist dem Friedhofsträger die Grabmahlgenehmigung vorzulegen.

(2) Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Friedhofsträger überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann der Friedhofsträger durch Aushang bestimmen.

§ 28 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der jeweils neuesten Fassung zu errichten. Sie sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entsprechend.

(2) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 7 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofs-träger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von min-destens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sach-schäden verfügen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sicher-gestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungs-gleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenem Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.

§ 29 – Gewährleistung der Sicherheit

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten dauerhaft in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten.

(2) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Um-stürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haf-tung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträger gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofs-träger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren; an-schließend gilt § 30 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(4) Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.

(5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Der Friedhofsträger kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz-Behörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 30 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen. Nach Ablauf der in Satz 2 be-stimmten Frist gehen sämtliche noch vorhandene Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(3) Im Fall der Errichtung oder Änderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen unter Verstoß gegen die in § 7 Absatz 5 Satz 1, § 7 Absatz 6 Satz 1, § 26 Absätze 1 bis 3 und § 27 geregelten Verhaltenspflichten gelten die Regelungen in § 29 Absatz 3 Sätze 3 bis 5 und § 29 Absätze 4 und 5 mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 29 Absatz 3 Satz 3 drei Monate nicht unter-schreiten darf.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 31 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorgaben des § 21 Absatz 1 hergerichtet und dauernd in würdigem Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Bei einer Bestattung niedergelegte Kränze oder dergleichen werden nach Ablauf von spätestens acht Wochen entfernt.

(2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Pflanzen dürfen eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten.

(5) Als Grabeinfassungen, die von den Nutzungsberechtigten zwingend anzulegen sind, können Hecken, Naturkantensteine oder Mauerwerk zugelassen werden. Die Anlegung ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Die Grabeinfassungen sollen folgende Maße einhalten:

Hecken: Breite 0,30 m, Höhe kopfseitig 0,80 m, Höhe längsseitig 0,60 m

Naturkantensteine: Breite mindestens 5 cm, maximal 10 cm, Höhe bis zu 25 cm

Mauerwerk: Höhe von 25 cm bis 80 cm Die Höhe des Mauerwerks kann von der Friedhofsverwaltung vorgegeben werden und ist abhängig von der jeweiligen Lage der Grabstätte.

(6) Überschreiten die Hecken / das Mauerwerk die vorgeschriebenen Höchstmaße und kommt der Verantwortliche nach vorheriger schriftlicher Aufforderung oder Hin-weis an der Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist seiner Verpflichtung zum Heckenrückschnitt / Rückbau nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verantwortlichen durchführen zu lassen.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Beeinträchtigungen durch friedhofseigene Bäume, Grenz- und Rahmenbepflanzungen sind von den Nutzungsberechtigten zu dulden.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen aus Um-weltschutzgründen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

(10) Unzulässig ist:

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern;

b) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern, Pergolen oder Gabionen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

§ 32 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Im Fall des Satzes 1 gelten die Regelungen in § 29 Absatz 3 Satz 3 und § 29 Absätze 4 und 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 29 Absatz 3 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.

(2) Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht entziehen. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers ist durch Erhebung einer Grabpflegegebühr sicherzustellen; die Regelungen in § 29 Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(3) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung im Schaukasten des jeweiligen Friedhofs auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grab-schmuck entfernen. Sie ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 33 – Leichenhallen und ihre Benutzung

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder Bei-setzung. Der Fußbodenbelag aller Räume einer Leichenhalle soll fugendicht, die Wände sollen abwaschbar und desinfektionsbeständig sein. Türen und Fenster sollen dicht schließen. Die Leichenhallen größerer Friedhöfe sollen über einen Kühl-raum verfügen.

(2) Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder - falls eine solche nicht stattfindet - der Bestattung oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 34 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zu-stimmung des Amtsarztes.

(4) Die bei den Toten befindlichen Wertgegenstände sind, soweit sie nicht bei ihnen verbleiben sollen, vor dem Überführen zum Friedhof durch die Angehörigen oder deren Beauftragte abzunehmen. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für abhanden-gekommene Wertgegenstände.

(5) Der Transport der Toten auf dem Friedhof darf ausschließlich in einem geschlossenen Sarg erfolgen.

§ 34 – Friedhofskapelle und Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Auf Antrag des Totenfürsorgeberechtigten kann der Friedhofsträger gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn der Tote an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Tote an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewähr-leisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

IX. Schlussvorschriften

§ 35 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hatte, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 36 – Gebühren

(1) Für die Benutzung der durch den Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebühren-satzung zu entrichten.

(2) Werden Leistungen des Friedhofsträgers ganz oder teilweise aus Gründen, die der Friedhofsträger nicht zu vertreten hat, nicht in Anspruch genommen, sind die Gebühren trotzdem zu entrichten.

§ 37 – Haftung

(1) Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- oder Überwachungspflichten. Er haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet der Friedhofs-träger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amts-haftung bleiben unberührt.

(2) Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

(3) Eine Pflicht zur Beleuchtung besteht nicht. Die Beseitigung von Schnee- und Eis-glätte erfolgt in eingeschränktem Umfang nur auf den Hauptwegen. Die Wege, Plätze und Einrichtungen werden durch den Friedhofsträger der Zweckbestimmung der Friedhöfe entsprechend unterhalten und gesichert. Eine Haftung des Friedhofsträgers für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen und witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze und Einrichtungen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.

§ 38 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 6 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  2. 2. die Verhaltensregeln des § 6 Absatz 2 missachtet, 3. entgegen § 6 Absatz 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt,
  3. 4. als Gewerbetreibender
    • a) entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofs- träger tätig wird,
    • b) trotz eines durch den Friedhofsträgers nach § 7 Absatz 6 Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird,
    • c) außerhalb der in § 7 Absatz 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,
    • d) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
    • e) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
    • f) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen reinigt,
    • g) entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbild- ausweis bei sich tragen,
  4. 5. eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 8 Absatz 1 Sätze 1 und 2 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  5. 6. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers den Vorschriften über die Sargpflicht in § 16 Absatz 1 zuwiderhandelt,
  6. 7. entgegen § 26 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grab- einfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert,
  7. 8. entgegen § 26 Absatz 2 Unterlagen nicht vorlegt,
  8. 9. entgegen § 28 Absatz 1 Grabmale oder Grabeinfassungen errichtet,
  9. 10. entgegen § 28 Absatz 2 bei der Errichtung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,
  10. 11. entgegen § 29 Absatz 1 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrs- sicherem Zustand erhält,
  11. 12. entgegen § 30 Absatz 1 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
  12. 13. entgegen § 31 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
  13. 14. entgegen § 31 Absatz 6 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet;
  14. 15. entgegen § 31 Absatz 7 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 3.000,00 Euro geahndet werden.

§ 39 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 01.08.2020 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Ennepetal?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Ennepetal mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 58xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Ennepetal anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Ennepetal
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 471 € (Urne) bzw. 707 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Ennepetal (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 58xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Ennepetal:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €