Friedhofsgebühren Haan 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Haan · Nordrhein-Westfalen · PLZ 42781

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: Gebührensatzung vom 24.10.2003, zuletzt geändert durch 12. Änderungssatzung vom 11.05.2026 (in Kraft ab 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.297,40 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.1, Nr. 1060
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.742,80 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.1, Nr. 1300 (Wahlgrab 1-stellig)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
566,10 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.2, Nr. 1650
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
935,60 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 30 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 468 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 935,60 € für 2 Urnen (= Ø 468 € je Urne)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.2, Nr. 1600 (Urnenwahlgrab 2-stellig)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
446,60 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.2, Nr. 1700
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
615,10 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.2, Nr. 1790 (Urnenwahlgrab am Baum 1-stellig)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
889,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 889 € · Urne: 296 €
📄 Gebührentarif Ziff. 2.1, Nr. 2505 und Nr. 2510
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
231,50 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif Ziff. 3, Nr. 3000

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Gebührensatzung vom 24.10.2003, zuletzt geändert durch 12. Änderungssatzung vom 11.05.2026 (in Kraft ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​ Gebührensatzung für den Städtischen Waldfriedhof in Haan (Friedhofsgebührensatzung) mit Gebührentarif, Stand 2026 (12. Änderungssatzung)

60.18 Gebührensatzung für den Städtischen Waldfriedhof in Haan (Friedhofsgebührensatzung) vom 24.10.2003

Aufgrund § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023), der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712) und des § 35 der Friedhofssatzung vom 24.10.2003 in ihren jeweils zurzeit geltenden Fassungen hat der Rat der Stadt Haan in seiner Sitzung am 14.10.2003 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Gegenstand und Höhe der Gebühren

(1) Für die Benutzung des städtischen Friedhofes und seiner Einrichtungen zu Bestattungszwecken werden Gebühren erhoben.

(2) Für die Umschreibung einer Nutzungsrechtsurkunde und die Zustimmung zur Einrichtung eines Grabmales werden Verwaltungsgebühren erhoben.

(3) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Benutzung des Friedhofes erfolgt.

(2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Interesse oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder als Gesamtschuldner.

§ 3 – Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Verleihung des Nutzungsrechtes bzw. sonstigen Überlassung einer Grabstelle und mit der Benutzung der Friedhofshalle. Die Gebührenhöhe richtet sich nach den Gebührensätzen, die am Tage der Bestattung gelten.

(2) Die zu entrichtenden Gebühren werden von der Stadt durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie sind innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen.

§4 Billigkeitsmaßnahmen

Bedeutet die Heranziehung zu den Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte, so können die Gebühren gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§ 5 – Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für den Städt. Waldfriedhof in Haan vom 28.10.1996 außer Kraft.

Anlage zur Gebührensatzung für den Städtischen Friedhof in Haan:

  1. 1. Nutzungsgebühren
  2. 1.1. Grabstätten für Erdbestattungen Gebühr 1000 Reihengrab für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr 550,90 € 1040 Sternenkinderfeld 66,00 € 1060 Reihengrab für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr 1.297,40 € 1200 Reihengrab mit Raseneinsaat 1.520,10 € 1240 Reihengrab, anonym 1.520,10 € 1260 Reihengrab, teilanonym 1.520,10 € 1300 Wahlgrab 1-stellig 1.742,80 € 1310 Wahlgrab 2-stellig 3.168,20 € 1320 Wahlgrab 3-stellig 4.593,50 € 1330 Wahlgrab 4-stellig 6.018,90 € 1559 Wahlgrab mit Raseneinsaat 1-stellig 2.099,20 € 1560 Wahlgrab mit Raseneinsaat 2-stellig 3.952,10 €
  3. 1.2. Urnengrabstätten 1600 Urnenwahlgrab 2-stellig 935,60 € 1610 Urnenwahlgrab 4-stellig 1.124,20 € 1629 Urnenwahlgrab im Hochbeet 1-stellig 822,50 € 1630 Urnenwahlgrab im Hochbeet 2-stellig 1.275,00 € 1631 Urnenwahlgrab im Hochbeet 4-stellig 1.501,20 € 1650 Urnenreihengrab mit Raseneinsaat 566,10 € 1660 Urnenreihengrab Mensch-Tier-Bestattung 605,70 € 1670 Urnenwahlgrab mit Raseneinsaat 2-stellig 1.105,30 € 1671 Urnenwahlgrab mit Raseneinsaat 4-stellig 1.350,40 € 1700 Urnenreihengrab, anonym 446,60 € 1720 Urnenreihengrab, teilanonym 446,60 € 1785 Aschestreufeld 446,60 € 1790 Urnenwahlgrab am Baum 1-stellig 615,10 € 1800 Urnenwahlgrab als Partnergrab am Baum 884,70 € 1810 Urnengrab im Ruhewald 586,80 €
  4. 1.3. Verlängerungen des Nutzungsrechts pro Jahr 2000 Verlängerung Wahlgrab 1-stellig 58,00 € 2001 Verlängerung Wahlgrab 2-stellig 105,60 € 2002 Verlängerung Wahlgrab 3-stellig 153,10 € 2003 Verlängerung Wahlgrab 4-stellig 200,60 € 2200 Verlängerung Wahlgrab mit Raseneinsaat 1-stellig 69,90 € 2201 Verlängerung Wahlgrab mit Raseneinsaat 2-stellig 131,70 € 2210 Verlängerung Urnenwahlgrab an Bäumen 49,80 € 2220 Verlängerung Urnenwahlgrab als Partnergrab am Baum 44,20 € 2300 Verlängerung Urnenwahlgrab 2-stellig 46,70 € 2301 Verlängerung Urnenwahlgrab 4-stellig 56,20 € 2302 Verlängerung Urnenwahlgrab im Hochbeet 1-stellig 26,00 € 2303 Verlängerung Urnenwahlgrab im Hochbeet 2-stellig 86,30 € 2304 Verlängerung Urnenwahlgrab im Hochbeet 4-stellig 131,60 € 2305 Verlängerung Urnenwahlgrab mit Raseneinsaat 2-stellig 55,20 € 2306 Verlängerung Urnenwahlgrab mit Raseneinsaat 4-stellig 67,50 € 2. Bestattungsgebühren
  5. 2.1. Beisetzungsgebühren 2500 Beisetzung für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr 691,40 € 2505 Sargbeisetzung für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr 889,00 € 2510 Urnenbeisetzung im Urnengrab 296,30 € 2515 Urnenbeisetzung im Erdgrab 296,30 € 2520 Aschebeisetzung im Aschestreufeld 98,70 € 2525 Beisetzung von Sternenkindern 49,30 € 2530 Beisetzung kremiertes Tier als Grabbeigabe 197,50 €
  6. 2.2. Aus- und Umbettungen Ausbettungen (Überführung und Beisetzung auf einem anderen Friedhof) 3200 Ausbettung von Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr 1.382,90 € 3205 Ausbettung von Verstorbenen ab dem 5. Lebensjahr 1.778,00 € 3210 Ausbettung von Urnen 296,30 € Umbettungen (Wiederbeisetzung auf dem Waldfriedhof) 3300 Umbettungen von Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr 2.765,80 € 3305 Umbettungen von Verstorbenen ab dem 5. Lebensjahr 3.556,00 € 3310 Umbettungen von Urnen 592,60 €
  7. 3. Gebühren für Verabschiedungsstätten Benutzung der Trauerhalle einschl. Musikinstrument und / 3000 231,50 € oder Musikanlage 3010 Benutzung der Pergola (seit 2021) 102,90 €
  8. 4. Verwaltungsgebühren 4000 Grabmalerlaubnis alle Gräber 34,00 € 4500 Ausstellung Nutzungsurkunde (nur f. Wahlgräber) 17,00 € 4600 Bescheinigung nach § 7 Abs. 6 der Friedhofsatzung 17,00 €
  9. 5. Grabliegeplatten und Namensschilder 5005 Grabliegeplatte (50 cm x 35 cm x 6 cm) 136,85 € 5000 Grabliegeplatte (65 cm x 50 cm x 6 cm) 232,05 € 5010 Grabliegeplatte Gravur je Zeichen 15,47 € 5015 Namensschilder f. teilanonyme Gräber / Ruhewald 29,16 €
  10. 5. Gebühren für Grabpflege nach vorzeitiger Rückgabe 2600 Wahlgräber pro Grabstelle und Jahr 54,10 € 2604 Reihengräber pro Grabstelle und Jahr 45,10 € 2605 Urnenwahlgräber pro Grabstelle und Jahr 27,00 €
  11. 6. Einfassungen 1010 Reihengrab für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr 45,90 € 1065 Reihengrab für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr 84,20 € 1301 Wahlgrab 1-stellig 131,40 € 1311 Wahlgrab 2-stellig 177,90 € 1321 Wahlgrab 3-stellig 224,30 € 1331 Wahlgrab 4-stellig 270,70 € 1611 Urnenwahlgrab 4-stellig 56,10 €

Veröffentlichung auf im Amtsblatt der In Kraft getreten Anordnung vom Stadt Haan am am Satzung 24.10.2003 31.10.2003 01.11.2003

  1. 1. Änderungssatzung 02.04.2009 03.04.2009 04.04.2009
  2. 2. Änderungssatzung 12.05.2014 23.05.2014 01.07.2014
  3. 3. Änderungssatzung 11.09.2015 18.09.2015 01.10.2015
  4. 4. Änderungssatzung 13.12.2017 20.12.2017 01.01.2018
  5. 5. Änderungssatzung 26.04.2018 11.05.2018 12.05.2018
  6. 6. Änderungssatzung 15.12.2020 23.12.2020 01.01.2021
  7. 7. Änderungssatzung 03.11.2021 05.11.2021 06.11.2021
  8. 8. Änderungssatzung 14.12.2022 23.12.2022 01.01.2023
  9. 9. Änderungssatzung 10.04.2024 19.04.2024 01.05.2024
  10. 10. Änderungssatzung 18.12.2024 20.12.2024 01.01.2025
  11. 11. Änderungssatzung 16.12.2025 19.12.2025 01.01.2026
  12. 12. Änderungssatzung 11.05.2026 12.05.2026 01.01.2026
📜 2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 11.09.2015, zuletzt geändert durch 5. Änderungssatzung vom 11.05.2026 (in Kraft ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung der Stadt Haan über das Friedhofs- und Bestattungswesen auf dem städtischen Waldfriedhof (Friedhofssatzung), Stand 2026 (5. Änderungssatzung)

60.17

Satzung der Stadt Haan über das Friedhofs- und Bestattungswesen auf dem städtischen Waldfriedhof in Haan (Rhld.), Leichlinger Straße (Friedhofsatzung) vom 11.09.2015

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14 Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NW 2023) in ihrer zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Haan am 08.09.2015 folgende Friedhofsatzung beschlossen:

Inhalt: Präambel I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 8 Särge und Urnen

§ 9 Ausheben der Gräber

§ 10 Ruhefrist

§ 11 Umbettungen

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§ 12 Arten der Grabstätten

§ 13 Allgemeines

§ 14 Reihengräber

§ 15 Wahlgräber

§ 16 Aschenbeisetzungen

§ 17 Gräber auf Feldern für anonyme Bestattungen

§ 18 Aschenbeisetzung ohne Urne

§ 19 Sondergrabstätten für Tot- und Fehlgeburten

§ 20 Gräber der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft

§ 21 Ehrengräber

§ 22 Baumbestand

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 23 Gestaltungsgrundsatz

§ 24 Wahlmöglichkeit

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 25 Gestaltungsvorschriften

§ 26 Herkunft der Grabmale

§ 27 Zustimmungserfordernis

§ 28 Fundamentierung und Befestigung

§ 29 Unterhaltung

§ 30 Anlieferung

§ 31 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 32 Allgemeines

§ 33 Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 34 Vernachlässigung und Entziehung

VIII. Friedhofshalle und Trauerfeiern

§ 35 Benutzung der Friedhofshalle

§ 36 Trauer- und Gedenkfeiern

IX. Schlussvorschriften

§ 37 Alte Rechte

§ 38 Haftung

§ 39 Gebühren

§ 40 Ordnungswidrigkeiten

§ 41 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Stadt Haan gelegenen städtischen Wald-friedhof, Leichlinger Straße.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der städtische Waldfriedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtung der Stadt Haan. (2) Er dient der Bestattung der Toten, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Haan waren bzw. von deren Eltern mindestens ein Teil Einwohner der Stadt Haan ist oder die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte innehatten. (3) Der Friedhof dient der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung mindestens ein Teil Einwohner der Stadt Haan ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besitzt. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte. (4) Die Bestattung anderer Toter als derjenigen nach Abs. 2 oder 3 bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. (5) Der Friedhof erfüllt aufgrund seiner gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, den Friedhof als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§3 Schließung

und Entwidmung (1) Der Friedhof und Friedhofsteile können durch Beschluss des Rates gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). Dasselbe gilt für einzelne Grabstätten. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgräbern / Urnenwahlgräbern erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine anderes Wahlgrab / Urnenwahlgrab zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten ver-loren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengräbern) bzw. die Nutzungs-zeit (bei Wahlgräbern / Urnenwahlgräbern) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Haan für die restliche Ruhezeit bzw. Nutzungszeit in andere Grabstätten umgebettet. (4) Jede Schließung oder Entwidmung nach § 3 Abs. 1 S. 1 und von Reihengräbern ist ortsüblich bekannt zu machen; bei Wahl- oder Urnenwahlgräbern erhält der jeweilige Nut-zungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid. Bei Reihengräbern soll ein Angehöriger des Verstorbenen schriftlich benachrichtigt werden. (5) Umbettungstermine wegen Schließung oder Entwidmung werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengräbern einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahl- oder Urnenwahlgräbern dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Alle Ersatzgrabstätten nach § 3 Abs. 2 und 3 werden von der Stadt Haan kostenfrei in ähnlicher Weise wie die geschlossenen oder entwidmeten Grabstätten hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Sofern der öffentliche Zugang zu den Friedhöfen auf bestimmte Zeiten beschränkt ist, werden die Öffnungszeiten an den Eingängen bekannt gemacht. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: a. die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausge-nommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren; b. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche Dienste anzu-bieten oder diesbezüglich zu werben; c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszufüh-ren; d. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsver-waltung gewerbsmäßig zu fotografieren; e. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestat-tungsfeier notwendig und üblich sind; f. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern; g. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, die nicht als Wege dienen, sowie Grabstätten unberechtigt zu betreten; h. zu lärmen, zu spielen, zu joggen oder sonstige sportliche Aktivitäten mit oder ohne Sportgerät auszuüben oder zu lagern. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Fried-hofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (3) Hunde sind auf dem Friedhof anzuleinen. Das Mitbringen anderer Tiere ist nicht gestattet. (4) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veran-staltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. (6) Die Anordnungen der Beauftragten der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen. Personen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften in den Abs. 1, 2 und 3 verstoßen haben, können von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder Dauer vom Betreten des Friedhofs ausgeschlossen werden.

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, benötigen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt. Die Zulassung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages des Gewerbetreibenden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die a. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b. ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschafskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen. Die Stadt kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antrag-steller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungs-schutz oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwerte Vorkehrung nachweist. (4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätig-keiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen eines Berechtigungsscheines. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind den Beauftragten der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzuweisen; die Zulassung kann befristet werden. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Unbeschadet des § 5 Abs. 2 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Für das Anfahren und Abkippen von Materialien jeder Art sind zur Schonung der Wege und Rasen-flächen entsprechende Unterlagen zu benutzen. Für Schäden kommt der jeweils Verantwortliche auf. (9) Bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof kei-nerlei Abraum und Abfälle lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (10) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftli-cher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofsatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich. (11) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1-4 und Abs. 10 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW abgewickelt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Ausstellung der Todesbescheinigung, der standes-amtlichen Bescheinigung über die Eintragung des Sterbefalls oder nach Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen Ordnungsbehörde oder nach Anordnung der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde, spätestens am nächsten Werktag bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf einem von der Friedhofsverwaltung vorbereiteten Formblatt mit der Unterschrift der berechtigten Person unter Beifügung der Sterbeurkunde. Wird eine Beisetzung in einem vorher erworbenen Wahlgrab/Urnenwahlgrab beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig auch die Art der Beisetzung festzulegen. (2) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. (4) An Sonn- und Feiertagen finden grundsätzlich keine Beisetzungen statt, samstags in Ausnahmefällen nur bis 12.00 Uhr. (4a) Die Bestattung kann frühestens innerhalb von vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG NRW durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen jedoch nicht vor Ablauf von vierundzwanzig Stunden nach Feststellung des Todes bestattet bzw. zu einer Feuerbestattungsanlage überführt worden sein. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrab mit Raseneinsaat bestattet. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragten können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden. (6) Die fristgerechte Bestattung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür eine solche Bescheinigung aus.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 18 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten. Bei der sarglosen Grablegung hat der Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen. (2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenkleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Im Einzelfall behält sich die Friedhofsverwaltung die Zulassung eines Materials zur Bestattung ausdrücklich vor. (3) Medizinisch-technische Hilfen der Verstorbenen, wie Arm- oder Beinprothesen und Hör-geräte, sind vor dem Einsargen zu entfernen. Dies gilt nicht für Hilfen, die sich unter der Körperoberfläche befinden. (4) Für die Erdbestattung sollen die Särge in der Regel nicht länger als 2,05 m, nicht breiter als 0,65 m und nicht höher als 0,65 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies bei der Anmeldung der Bestattung der Friedhofsverwaltung bekannt zu geben.

§9 Ausheben

der Gräber (1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Grabfeldern mit einem vorhandenen Urnenerdgrabsystem sowie bei Beisetzungen von Sternenkindern kann hiervon abgewichenn werden. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Aus-heben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, werden die dafür aufgewendeten Kosten den Nutzungsberechtigten gesondert in Rechnung gestellt.

§ 10 – Ruhefrist

Die Ruhefrist für Leichen beträgt 30 Jahre, für Aschen 20 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhefrist 25 Jahre, bei Sternenkindern 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt mit dem Tag der Bestattung.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt, Umbettungen innerhalb des Stadtge-bietes sind im ersten Jahre der Nutzungszeit nur in dringendem öffentlichem Interesse zu-lässig. Vor jeder Umbettung ist von dem/der Antragsberechtigen oder dem Bestattungsinstitut die Genehmigung der Ordnungsbehörde einzuholen. (3) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf schriftlichen Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengräbern und Wahlgräbern der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen (Totenfürsor-geberechtigter), bei Umbettungen aus Wahlgräber / Urnenwahlgräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte und der Totenfürsorgeberechtigte. Bei einer Umbettung aus Familiengrabstätten und Urnenfamiliengrabstätten ist die Nutzungsurkunde vorzulegen. In den Fällen des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Ersatzgrabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettungen. Die Friedhofsverwaltung beaufsichtigt die Ausführung der Umbettung. In der Zeit vom 01. Mai bis 30. September werden Umbettungen von Leichen grundsätzlich nicht durchgeführt. Ausnahmen hiervon können durch die Friedhofsverwaltung auf schriftlichen Antrag genehmigt werden. (5) Die Kosten der Umbettungen und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grab-stätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-chen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund be-hördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§ 12 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Haan. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Es werden vergeben: a. Reihengräber b. Reihengräber mit Raseneinsaat c. Wahlgräber d. Wahlgräber mit Raseneinsaat e. Urnenwahlgräber f. Urnenreihengräber mit Raseneinsaat g. Urnenwahlgräber mit Raseneinsaat h. Urnenreihengräber anonym i. Reihengräber, anonym j. Urnenreihengräber, teilanonym k. Reihengräber, teilanonym l. Sondergrabstätten für Sternenkinder m. Gräber der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft n. Ehrengrabstätten o. Urnenwahlgräber an Bäumen p. Urnenwahlgräber im Hochbeet q. Urnenreihengrab Mensch-Tier-Bestattungen r. Urnengrab im Ruhewald der Stadt Haan (3) Die Grabstätten haben folgende Abmessungen ohne Einfassung: Länge Breite qm Reihengrab für Verstorbene bis zu 5 Jahren 1,00 0,60 0,60 Beisetzung von Fehl- und Totgeburten im Feld für 1,00 0,60 0,60 Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren bzw. im Bestand Reihengrab für Verstorbene über 5 Jahre 2,10 1,00 2,10 Reihengrab mit Raseneinsaat 2,10 1,00 2,10 Reihengrab, teilanonym 2,10 1,00 2,10 Reihengrab, anonym 2,10 1,00 2,10 Wahlgrab 1 -stellig 2,10 1,00 2,10 Wahlgrab 2 -stellig 2,10 2,20 4,62 Wahlgrab 3 -stellig 2,10 3,40 7,14 Wahlgrab 4 -stellig 2,10 4,60 9,66 Wahlgrab mit Raseneinsaat 1 -stellig 2,10 1,00 2,10 Wahlgrab mit Raseneinsaat 2 -stellig 2,10 2,20 4,62 Urnenwahlgrab im Hochbeet 0,50 0,50 0,25 Urnenreihengrab mit Raseneinsaat 0,80 0,80 0,64 Urnenreihengrab, teilanonym 0,80 0,80 0,64 Urnenreihengrab, anonym 0,80 0,80 0,64 Urnenreihengrab Mensch-Tier-Bestattung 1,00 1,00 1,00 Aschenbestattung ohne Urne, anonym 0,50 0,50 0,25 Urnenwahlgrab 2 -stellig 1,00 1,00 1,00 Urnenwahlgrab 4 -stellig 1,00 1,00 1,00 Urnenwahlgrab mit Raseneinsaat 0,80 0,80 0,64 Einstelliges Urnenwahlgrab an Bäumen 0,80 0,80 0,64 Partnergrab am Baum 1,00 0,65 0,65 Urnengrab Ruhewald 0,80 0,80 0,64 Sondergrabstätte für Sternenkinder 0,50 0,50 0,25

§ 13 – Allgemeines

(1) Liegt eine Willenserklärung der zu bestattenden Person hinsichtlich der Auswahl einer der in § 12 Abs. 2 genannten Grabstätten nicht vor, wählen die Angehörigen der zu bestat-tenden Person in nachstehender Reihenfolge die Art der Grabstätte aus: a. der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind; b. die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder; c. Stiefkinder; d. die Eltern: e. die Enkel, in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter; f. die vollbürtigen Geschwister; g. die Stiefgeschwister; h. die Ehegatten der unter b, d, f, g und h genannten Personen.

Sind mehrere Personen einer Rangfolge vorhanden, so hat die ältere Person das Vorrecht vor der jüngeren. (2) Ist keine Auswahl einer Grabstätte getroffen, findet die Bestattung in einer Grabstätte gemäß § 12 Abs. 2 Buchst. b oder f statt. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Familiengrabstätten, an Urnenfamiliengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden. (5) Die in dem als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Lageplan ausgewiesenen Grab-felder A, B, C und D dürfen spätestens nach Ablauf der noch vorhandenen Ruhefristen nur noch als Wahlgräber genutzt werden. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung (6) Die Grabfelder A, B und C werden dahingehend umgewidmet, dass die Richtung der Lage des Verstorbenen von Reihe zu Reihe wechselt. (7) Die Drehung einer Reihe erfolgt erst nach Ablauf der Ruhefrist aller in der betreffenden Reihe Verstorbenen. (8) Bei Wiedererwerb einer Grabstelle nach Ablauf der Nutzungszeit eines Grabes in einer von der Drehung betroffenen Reihe wird die Grabstelle gedreht.

§ 14 – Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhefrist (siehe § 10) des zu Bestattenden abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an dem Reihengrab ist nicht möglich. (2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ferner dürfen in einem Reihengrab die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienange-hörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren bestattet werden. (3) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhefrist wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. (4) In besonders ausgewiesenen Grabfeldern werden Reihengräber als Reihengräber mit Raseneinsaat vergeben. Nutzungsrechte werden an diesen Grabstätten nicht vergeben. Die Anlage und Pflege der Grabstätten erfolgt auf Dauer der Ruhezeit allein durch dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung; die Grabstätten müssen für diese Pflege freige-halten werden. Sie dürfen nicht bepflanzt und mit Grabschmuck versehen werden. Die Kennzeichnung und Wiederauffindbarkeit jeder Rasengrabstätte wird durch eine be-schriftete Steinplatte gewährleistet, welche durch die Stadt verlegt wird. (5) Reihengräber haben ein Grabinnenmaß von 1 m x 2,10 m und sind mit einer 20 cm breiten Einfassung umrahmt.

§ 15 – Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) für Erdbeisetzungen verliehen wird. Es werden ein- oder mehrstellige Wahlgräber unterschieden und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. Die antragstellende Person kann sich hierbei durch Bevollmächtigte vertreten lassen; es kann die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nur für das gesamte Wahlgrab und für volle Jahre möglich. Neben einer Leiche kann jederzeit eine Urne beigesetzt werden. (2) Wahlgrabstätten können im Beisetzungsfall erworben werden, vorab auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres der zu bestattenden Person oder wenn triftige Gründe nachgewiesen werden Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist auf Antrag für mindestens 5 Jahre und nur für das gesamte Wahlgrab möglich. Ein Anspruch auf Wiedererwerb/Verlängerung besteht nicht. In einem mehrstelligen Wahlgrab darf eine weitere Beisetzung nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist erworben ist. Die Friedhofsverwaltung kann einen Antrag ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. (3) Das Nutzungsrecht wird an eine natürliche Person verliehen und entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes werden die Nutzungsberechtigten schriftlich hingewiesen. Dabei soll der Nutzungsberechtigte mindestens 6 Monate vorher über den Ablauf informiert worden sein. Falls er nicht bekannt oder nicht zu ermitteln ist, erfolgt die Benachrichtigung durch ortsübliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ab-lebens aus dem in Satz 2 a) - j) genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungs-recht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind;

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft;

c) auf die ehelichen, nichtehelichen und die Adoptivkinder;

d) auf die Stiefkinder;

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter;

f) auf die Eltern;

g) auf die Geschwister;

h) auf die Stiefgeschwister;

i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.

j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis j) wird die älteste Person nutzungsbe-rechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. (6) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten erfolgt grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als im Abs. 5 Satz 2 genannten Personen übertragen werden. (7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen. (8) Der/die Nutzungsberechtigte/Verfügungsberechtigte hat jede Anschriftenänderung der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu er-gangenen Regelung das Recht, im Wahlgrab beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (11) Das Nutzungsrecht an belegten oder teilbelegten Grabstätten kann nach einem Jahr jederzeit zurückgegeben werden. Die Grabstätte wird in diesem Fall eingeebnet und eingesät und vom Betriebshof gegen Gebühr weitergepflegt. (12) In besonders ausgewiesenen Grabfeldern werden Wahlgräber als Reihengräber mit Raseneinsaat vergeben. Die Anlage und Pflege der Grabstätten erfolgt auf Dauer der Ruhezeit allein durch den Friedhofsgärtner; die Grabstätten müssen für diese Pflege freigehalten werden. Die Kennzeichnung und Wiederauffindbarkeit jeder Grabstätte wird durch eine beschriftete Steinplatte gewährleistet, welche durch die Stadt verlegt wird.

§ 16 – Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a. Urnenwahlgräbern; b. Urnenwahlgräbern mit Raseneinsaat; c. Urnenreihengräbern mit Raseneinsaat; d. Urnenreihengrab, teilanonym; e. Urnenreihengrab, anonym; f. Urnengrabstätten am Fuße von Bäumen (Baumbestattungen); g. Urnenbeisetzung im Hochbeet; h. Wahlgräber für Erdbeisetzungen und zwar in einer Grabstätte bis zu 4 Urnen; i. Wahlgräber für Erdbeisetzungen zusätzlich zu einem Sarg und zwar in einer Grabstätte bis zu zwei Urnen. j. Urnenbeisetzung im Mensch-Tier-Bestattungsfeld k. Urnenbeisetzung im Ruhewald der Stadt Haan

(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsatzung etwas anderes ergibt, werden Urnenwahlgräber (Abs. 1 Buchstaben a), b), f) und g)) nach den Regelungen des § 15 für Wahlgräber vergeben. (3) In einer Urnenfamilienwahlgrab dürfen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden; im Urnenfami-liengrabfeld U 1 auf dem alten Friedhof bis zu zwei Urnen. (4) In besonders ausgewiesenen Grabfeldern werden Urnenreihengräber als Rasen-grabstätten für Urnenbestattungen vergeben. Nutzungsrechte werden an diesen Grabstätten nicht vergeben. Die Anlage und Pflege der Grabstätten erfolgt auf Dauer der Ruhezeit allein durch den Friedhofsgärtner; die Grabstätten müssen für diese Pflege freigehalten werden. Die Kennzeichnung und Wiederauffindbarkeit jeder Grabstätte wird durch eine beschriftete Steinplatte gewährleistet, welche durch die Stadt verlegt wird. Soweit sich aus der Friedhofsatzung nicht anderes ergibt, werden Urnenraseneinzelgrabstätten nach den Regelungen des § 14, ausgenommen § 14 Abs. 2, für Einzelgrabstätten vergeben. (5) In besonders ausgewiesenen Grabfeldern werden Urnenfamiliengrabstätten als Rasen-grabstätten für Urnenbestattungen vergeben. Die Anlage und Pflege der Grabstätten erfolgt auf Dauer der Ruhezeit allein durch den Friedhofsgärtner; die Grabstätten müssen für diese Pflege freigehalten werden. Die Kennzeichnung und Wiederauffindbarkeit jeder Grabstätte wird durch eine beschriftete Steinplatte gewährleistet, welche durch die Stadt verlegt wird. (6) Für Urnen und Totenaschen ohne Urne werden Baumgrabstätten als einstellige Wahlgrabstätten vergeben. Handelt es sich um eine Totenasche ohne Urne, muss eine diesbezügliche zu Lebzeiten eigenhändig verfasste schriftliche Willenserklärung des Verstorbenen vorliegen. Bei einstelligen Grabstätten erfolgt die Beisetzung von Urnen und Aschen im Wurzelbereich eines Baumes, mehrere Grabstätten sind kreisförmig um einen Baum angeordnet. Es können einzelne oder mehrere Grabstätten für ein Nutzungsrecht von 20 Jahren erwor-ben werden. Ein(e) Wiedererwerb/Verlängerung des Nutzungsrechts ist möglich. Es sind ausschließlich aus Naturstoffen hergestellte, biologisch abbaubare Urnen ohne Innenkapsel zu verwenden. Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die Friedhofsverwaltung Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes. Der Nutzungsberechtigte hat die Möglichkeit, ein Grabmal über der beigesetzten Urne aufzustellen. Es bedarf eines vorherigen schriftlichen Antrags, hierfür finden die Vorschriften des § 27 Anwendung. Im Übrigen erfolgen Bepflanzung und Pflegemaßnahmen ausschließlich durch die Stadt Haan. Eine feste Bepflanzung ist nicht gestattet. Die Grabstätte ist für die Pflege freizuhalten. (7) In besonders ausgewiesenen Grabfeldern werden Urnen in Hochbeeten als zwei- oder vierstellige Urnenwahlgräber, soweit jeweils noch nicht alle Grabstätten belegt sind, vergeben. Die Anlage und Pflege der Grabstätten erfolgt auf Dauer der Ruhezeit allein durch den Friedhofgärtner. Die Hochbeete werden mit Büschen, seitlich mit Blumen bepflanzt. Als Grabmale sind Stelen zu verwenden, die durch die Angehörigen beauftragt werden. (8) In besonders ausgewiesenen Grabfeldern werden Partnergräber am Baum als zweistellige Urnenwahlgräber vergeben. In ihnen erfolgt die Beisetzung in einem Urnenerdgrabsystem. Die Grabstätten sind kreisförmig um einen Baum angeordnet. Die Nutzungszeit beträgt pro Urne 20 Jahre. Ein(e) Wiedererwerb/Verlängerung des Nutzungsrechts ist möglich. Es sind ausschließlich aus Naturstoffen hergestellte, biologisch abbaubare Urnen zu verwenden. Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die Friedhofsverwaltung Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes. Die Kennzeichnung und Wiederauffindbarkeit jeder Grabstätte wird durch eine trapezförmige Grabliegeplatte gekennzeichnet, die durch die Stadt Haan gestellt wird. Die Beschriftung erfolgt durch den Nutzungsberechtigten. Es bedarf eines vorherigen schriftlichen Antrags, hierfür finden die Vorschriften des §27 Anwendung. Im Übrigen erfolgen Pflegemaßnahmen und Bepflanzung ausschließlich durch die Stadt Haan. Eine feste Bepflanzung ist nicht gestattet. Die Grabstätte ist für die Pflege freizuhalten. Das Ablegen von Trauerfloristik, Grabschmuck und Kerzen ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen erlaubt. (9) Auf hierfür ausgewiesenen Reihengräbern kann eine gemeinsame Beisetzung von Mensch und Tier erfolgen. Eine Tierbestattung ist ausschließlich im Zusammenhang mit einer menschlichen Urnenbeisetzung zulässig. Die Beisetzung von Tierurnen ist nur zulässig, wenn:

• das verstorbene Tier zum Zeitpunkt seines Todes im Eigentum der oder des Verstorbenen stand, • eine persönliche Bindung zwischen Mensch und Tier bestand, oder • eine Urnenbestattung der verstorbenen Person an diesem Ort erfolgt oder bereits er-folgt ist. Zulässig sind ausschließlich Kleintiere bis zur Größe eines Hundes, z. B. Hunde, Katzen, Kaninchen oder Meerschweinchen. Die Beisetzung von Großtieren (z. B. Pferden oder Nutztieren) ist nicht gestattet. Pro Reihengrab können bis zu 3 Tierurnen zusätzlich zur menschlichen Urne beigesetzt werden. Die Tierurne muss biologisch abbaubar sein. Die Beisetzung erfolgt in der Grabstätte der verstorbenen Person, entweder gleichzeitig oder im Nachgang. Für jede Tierbeisetzung ist ein Nachweis über das Tier (z. B. durch Tierarzt, Einäscherungsbescheinigung, Impfausweis oder Chipnummer) zu erbringen. Die Friedhofsverwaltung kann weitere Nachweise verlangen. Die Grabgestaltung muss sich am Charakter der Grabstätte orientieren. Hinweise auf das beigesetzte Tier sind in dezent würdiger Form zulässig. Ein Anspruch auf die Zulassung von Tierurnen besteht nicht. Die Entscheidung trifft die Friedhofsverwaltung im Einzelfall unter Berücksichtigung dieser Vorschriften. (10) Die Stadt Haan unterhält einen Ruhewald als Teil ihres Friedhofswesens. Der Ruhewald dient der naturnahen Beisetzung von Urnen in ausgewiesenen Waldflächen gemäß den Bestimmungen dieser Satzung. Der Begriff Ruhewald wird hier beschreibend verwendet und stellt keine geschützte Markenbezeichnung dar. Im Ruhewald sind ausschließlich Urnenbeisetzungen in biologisch abbaubaren Urnen zulässig. Die Beisetzungen erfolgen am Fuße zuvor ausgewiesener Bäume, die als Grabstätten genutzt werden können. Jeder Baum stellt dabei eine Sammelgrabstätte dar, in der die Urnen mehrerer Verstorbener innerhalb des gleichen Wurzelbereichs beigesetzt werden können. Die Auswahl des Grabbaums erfolgt im Benehmen mit der Friedhofsverwaltung. Ein Anspruch auf bestimmte Bäume oder Grabplätze oder Einzelgrabstellen besteht nicht. Grabmale, Grabeinfassungen, Grabschmuck, Kerzen oder Blumen sind im Ruhewald grundsätzlich unzulässig. Das natürliche Waldbild ist dauer-haft zu bewahren. Die Pflege der Grabstätten erfolgt ausschließlich durch natürliche Waldentwicklung. Eine individuelle Grabpflege durch Nutzungsberechtigte oder Dritte ist nicht erlaubt. Die Ruhefrist richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften dieser Satzung. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte über die festgelegte Dauer hinaus ist im Ruhewald nicht möglich. Die Stadt Haan kann ergänzende Regelungen zum Betrieb und zur Nutzung des Ruhewaldes in einer gesonderten Benutzungsordnung festlegen.

§ 17 – Grabstätten auf Feldern für anonyme Bestattungen

(1) Grabstätten auf Feldern für anonyme Bestattungen sind Grabstätten für Urnenbeisetzun-gen, die für die Dauer der Ruhefrist abgegeben werden. Die Urnen werden unter Ausschluss der Angehörigen und sonstigen Personen beigesetzt. Das gesamte Grabfeld ist mit grünem Rasen bedeckt. Die Verstorbenen werden durch ein allgemeines Gedenkmal ohne Namen geehrt. Das Setzen persönlicher Grabsteine ist nicht erlaubt. (2) Reihengräber für anonyme Sargbestattungen werden als Rasenfläche angelegt, der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben. Die Särge werden unter Ausschluss der Angehörigen und sonstigen Personen bestattet. Die Pflege dieser Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger und ist durch die Erwerbsgebühr abgegolten. Die Grablage wird nicht bekannt gegeben. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen. Blumen oder Kränze dürfen nur auf der Fläche um das allgemeine Gedenkmal abgelegt werden. Der Friedhofsträger ist berechtigt, Grabschmuck von der Beerdigungsfläche zu entfernen und ersatzlos zu entsorgen. (3) Für die teilanonymen Urnen- bzw. Reihengräber gelten die Vorschriften der in Abs. 1 und 4 bestimmten Regelungen. Zusätzlich kann an einer gemeinschaftlichen Denkmalanlage nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung und gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr der Name des oder der Verstorbenen angebracht werden.

§ 18 – Aschenbeisetzung ohne Urne

(1) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat. (2) Ebenso kann die Asche, sofern der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat, ohne Urne in einem Aschengrabfeld beigesetzt werden. (3) Dem Friedhofsträger ist bei einer Beisetzung nach Absatz 1 oder 2 die Verfügung von Todes wegen zusammen mit der Anmeldung des Sterbefalles im Original vorzulegen. Am Aschenstreufeld und auf dem Aschengrabfeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 25 ff.) sind nicht zulässig.

§ 19 – Sondergrabstätten für Verstorbene und 5 Jahren (Kindergräber) und Sternenkinder

(1) Kinder, die das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden in einstelligen Sondergrabstätten beigesetzt. Die Belegung erfolgt der Reihe nach. (2) Die Angehörige des verstorbenen Kindes hat für die Dauer der Nutzungszeit die Pflicht zur Pflege der Grabstätte. Die Friedhofsverwaltung bestätigt den Erwerb des Nutzungsrechts durch eine Urkunde. (3) Es kann ein Holzkreuz aufgestellt oder eine Messing- bzw. Steinplatte in der Größe von maximal 12 cm x 20 cm angebracht werden. (4) Über den Ablauf der Nutzungszeit wird der Nutzungsberechtigte spätestens einen Monat vor Ablauf durch die Friedhofsverwaltung schriftlich informiert. (5) In besonders ausgewiesenen Grabfeldern werden Beisetzungen im Sternenkinderfeld angeboten. In diesem Sternenkinderfeld können Tot- und Fehlgeburten vor der 24. Schwangerschaftswoche oder mit einem Gewicht unter 500 Gramm (unabhängig der Schwangerschaftswoche) sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte beigesetzt werden. Es sind ausschließlich aus Naturstoffen hergestellte, biologisch abbaubare Behältnisse zu verwenden. Die Bepflanzung und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt Haan

§ 20 – Gräber der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft

Die Belange von Gräbern der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regeln sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 29.01.1993 - BGBl. I S. 178 - in der jeweils gültigen Fassung sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.

§ 21 – Ehrengräber

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadtverwaltung Haan.

§ 22 – Baumbestand

Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung über den Schutz des Baumbestandes in der Stadt Haan (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung. V. Gestaltung der Grabstätten

§ 23 – Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt.

§ 24 – Wahlmöglichkeit

(1) Es kann eine Grabstätte mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften gewählt wer-den. (2) Grabfelder mit Grabstätten, die den besonderen Gestaltungsvorschriften der §§ 23 und 26 unterliegen, sind in einem vom Rat zu beschließenden Übersichtsplan dargestellt.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 25 – Gestaltungsvorschriften

(1) Als provisorische Grabmale sind nur Eichenholzbehelfszeichen mit eingeschnitzter Schrift, beides naturfarben, erlaubt. Sie dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (2) Alle Grabmale müssen in der Mittelachse der Grabstätte parallel zu der hinteren Grabstättengrenze stehen oder liegen. Stehende Grabmale sind höchstens 10 cm von der hinteren Grabstättengrenze entfernt aufzustellen. Liegende Grabmale müssen 30 cm von der hinteren Grabstättengrenze entfernt liegen. (3) Die Grabmale auf Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ge-staltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen ent-sprechen. (4) Grabmale dürfen nur in Naturstein, Holz oder Schmiedeeisen gestaltet werden. (5) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Alle Steine sollen allseitig bearbeitet sein. Bruchrohe Ansichtsflächen können als Aus- nahme genehmigt werden.
  2. 2. Schriftzeichen dürfen nicht aufdringlich groß sein, Bronzeschrift kann zugelassen wer- den. Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie das Grabmal bestehen.
  3. 3. Nicht zugelassen sind folgende Materialien, Zutaten und Gestaltungsarten: Marterl, Beton, Glas, Emaille, Kunststoffe, Lichtbilder, Gold- und Silberfarben. (6) Auf Grabstätten sollen folgende Abmessungen der Grabmale nicht überschritten werden: Höchstmaße in cm: Höhe Breite Mindeststärke
  4. 1. Stehende Grabmale:
  5. 1.1. Reihengräber
  6. 1.1.1. für Verstorbene bis zu 5 Jahren 60 40 10
  7. 1.1.2. für Verstorbene über 5 Jahre 90 60 12
  8. 1.2. Wahlgräber
  9. 1.2.1. Einstellige Wahlgräber im Hochformat 90 60 12
  10. 1.2.2. Zwei- und mehrstellige Wahlgräber im Hochformat 115 90 15 im Breitformat 90 115 15
  11. 1.3. Urnengräber 80 50 15
  12. 1.4. Stelen 160 50 18
  1. 2. Liegende Grabmale:
  2. 2.1. Reihengrabstätten
  3. 2.2.1. für Verstorbene bis zu 5 Jahren 40 35 4
  4. 2.2.2. für Verstorbene über 5 Jahre 70 50 5
  5. 2.3. auf ein- und mehrstelligen Wahlgräbern im Hochformat 70 50 12 im Breitformat 50 70 12
  6. 2.4. Urnengräber 45 45 12 oder: 70 100 12 verlegt ab Unterkante Grabstelle
  7. 2.5. Einstellige Baumgrabstätten 45 45 12
  8. 2.6. Hochbeet (7) Insbesondere für drei- und mehrstellige Familiengrabstätten können Ausnahmen von den Grabmalhöchstmaßen gem. Abs. 4 zugelassen werden. (8) Einfassungen für Wahlgräber werden durch die Friedhofsverwaltung verlegt. (9) Einfassungen für bei Inkrafttreten dieser Änderungssatzung belegte Reihengräber sind grundsätzlich nicht erlaubt. Bei der Belegung neuer Reihengrabfelder und bei der Wiederbelegung abgeräumter Einzelgrabfelder werden Einfassungen durch die Friedhofsverwaltung verlegt.

§ 26 – Herkunft der Grabmale

(1) Grabmale im Sinne dieser Satzung ist jedes auf dem Grab errichtete Denkmal. Dazu ge-hören insbesondere Grabsteine, Grabeinfassungen (ausgenommen pflanzlicher Art), Kreuze, Plastiken und Abdeckplatten. (2) Grabmale aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (Herstellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Natursteinen nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit verstoßen wird. Das gleiche gilt, wenn durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind.

§ 27 Zustimmungserfordernis

(1) Zur Errichtung und Veränderung von Grabmalen ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Antragsberechtigt ist, wer die Bestattung gem. § 7 Abs. 1 beantragt hat; danach folgen die gem. § 15 Abs. 5 aufgeführten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Provisorische Grabmale gem. § 25 Abs. 3 sind nicht zustimmungspflichtig. (2) Dem Antrag ist zweifach beizufügen: a. Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht i. M. 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. b. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole i. M. 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung und Art der Schrift, der Ornamente, der Symbole sowie der Fundamentierung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells i. M. 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. c. Nachweise über die Herkunft des Natursteins oder die Vorlage einer Zertifizierung im Sinne des § 26 (3) Die Zustimmung erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres Gebrauch gemacht wird.

§ 28 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks oder Technische Anleitung zur Standsicherung von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. für das Fundamentieren und Versetzen von Grab-denkmälern in der jeweils geltenden Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Die Art der Fundamentierung und Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach §

  1. 27. Die nutzungsberechtigte Person muss den Dienstleistungserbringer verpflichten, nach dem Aufstellen die Grabmalanlage innerhalb von vier Wochen einer nachweislichen Abnahmeprüfung zu unterziehen und durch ein Last-Zeit-Diagramm, das in Beisein einer/eines städtischen Bediensteten zu erstellen ist, zu dokumentieren, dass die Grabanlage einer geforderten Last von 500 N standhält. Wird das Last-Zeit-Diagramm nicht fristgerecht vorgelegt, kann die Friedhofsverwaltung ein Fachunternehmen im Wege der Ersatzvornahme mit der Abnahmeprüfung beauftragen. (3) Standsicherheitsprüfungen werden vom Beauftragten der Friedhofsverwaltung entspre- chend § 9 UVV VSG 4.7 gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grab- malanlangen (TA Grabmal) ausgeführt. § 29 Unterhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Einzelgrabstätten, wer den Antrag nach § 27 Abs. 1 gestellt hat, bei Familiengrabstätten und Urnengrabstätten der Nutzungsberechtigte. Die Unterhaltspflicht erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Siche- rungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. (3) Ist der Verantwortliche nicht bekannt und über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 3 Monaten aufgestellt wird. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. Die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt Haan im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

§ 30 – Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen ist dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung vor Ort der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (2) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsver-waltung bestimmen. (3) Grabmale und Einfassungen können in Eigenleistung erstellt werden, sofern die Vorgaben der Satzung eingehalten werden. Die Errichtung von Grabmalen und Fundamenten und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

§ 31 – Entfernung

(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Der Unterhaltspflichtige hat die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit unverzüglich abzuräumen. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengräbern oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgräbern und Urnengäbern oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entfernen. Bis zum Ablauf dieser Frist gilt die Regelung des § 28 Abs. 1. Geschieht dieses nicht innerhalb von 3 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen; die Grabmale gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmals schriftlich vereinbart wurde. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale 4 Wochen nach Benachrichtigung des nach § 27 Abs. 1 Antragsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht innerhalb von 3 Mo-naten nach der Benachrichtigung abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 32 – Allgemeines

(1) Alle Grabbeete müssen im Rahmen der Vorschrift des § 23 gärtnerisch hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Grabbeete ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (3) Grabbeete sollen eine Höhe von 5 cm nicht überschreiten, sie sollen bepflanzt werden. Die Pflanzen dürfen andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beein-trächtigen. (4) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der nach § 27 Abs. 1 Antragsberechtigte ver-antwortlich. Die Verpflichtung endet bei Reihengräbern mit der Ruhefrist, bei Wahlgräbern und Urnenwahlgräbern mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes. (5) Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist zu vermeiden; Unkrautbekämpfungsmittel sind bei der Grabpflege nicht gestattet. (6) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sollen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grab-schmuck sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Blumendraht darf nur bis zu einem Durchmesser von maximal 1,8 mm verwendet werden. Er darf nicht kunststoffummantelt oder oberflächenversiegelt/-beschichtet sein. (7) Grablichter sollen aus Glas hergestellt sein und wiederverwendet werden. (8) Das Abstreuen der Grabstätte mit Torf ist zu vermeiden. (9) Reihengräber sind binnen 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgräber und Urnenwahlgräber innerhalb von 6 Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechtes herzurichten. (10) Sind Grabmale gem. § 31 Abs. 2 Satz 1 zu entfernen, ist gleichzeitig die Bepflanzung abzuräumen; § 31 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 33 – Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabbeete müssen in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Säulenförmige Gehölze dürfen nur eine Endwuchshöhe bis zwei Meter erreichen, andere Gehölze nur eine Höhe von einem Meter. Bodendeckende Gehölze und Stauden dürfen eine Höhe bis 30 cm erreichen. (2) Als Grabschmuck sind nur zugelassen: a. Blumenschalen aus Ton mit einem Durchmesser bis zu 30 cm; b. Blumenvasen aus Ton mit einer Höhe bis 30 cm; c. Grablaternen aus Eisen oder Bronze mit einer Höhe bis 30 cm einschl. Sockel und einer Breite bis 20 cm; d. das Verlegen von einer Ruhrsandsteinplatte je Grab von 30 cm Länge, 30 cm Breite und 6 cm Stärke, jedoch rechtwinklig behauen. Nicht zugelassen sind: a. Das Aufstellen von Bänken, Stühlen, Hockern, Schemeln u.ä.; b. alle nicht unter § 33 Abs. 2 aufgeführten Gegenstände und Materialien.

§ 34 – Vernachlässigung und Entziehung

(1) Ist eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, wird der Verantwort-liche schriftlich aufgefordert, die Grabstätte innerhalb einer angemessenen, durch die Friedhofsverwaltung festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder sein Aufenthaltsort nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ergeht die Aufforderung durch eine allgemeine öffentliche Bekanntmachung und durch das auf dem Grabfeld aufgestellte Hinweisschild. Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Grabstätte entzogen, abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. (2) Ist eine Familiengrabstätte oder Urnenfamiliengrabstätte nicht ordnungsgemäß herge-richtet oder gepflegt, wird der Nutzungsberechtigte schriftlich aufgefordert, innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist die Grabstätte in Ordnung zu bringen. Nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Sind der Nutzungsberechtigte oder sein Wohnsitz nicht bekannt und über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, so tritt an die Stelle der ersten Aufforderung ein für 3 Monate auf der Grabstätte angebrachtes Schild mit der Aufforderung, sich bei der Friedhofsverwaltung zu melden; an die Stelle der zweiten schriftlichen Aufforderung tritt eine öffentliche Aufforderung, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. (3) Im Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabzubehör binnen 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides von der Grabstätte zu entfernen. (4) Der Verantwortliche wird in der erneuten schriftlichen Aufforderung, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechts-folgen der Absätze 1 und 2 hingewiesen. (5) Bei satzungswidrigem Grabschmuck hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Geschieht dies nicht, ist der Verantwortliche unbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Wird der Grabschmuck ohne schriftliche Aufforderung entfernt, so wird er einen Monat aufbewahrt. Eine weitergehende Aufbewahrungspflicht besteht nicht. (6) Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in das Nutzungsrecht besteht nicht. Wird das Nut-zungsrecht dem Berechtigten auf Antrag wieder zuerkannt, und die Grabstätte abermals vernachlässigt, genügt zur erneuten Entziehung des Nutzungsrechtes eine schriftliche, an die letzte bekannte Anschrift des Nutzungsberechtigten gerichtete Aufforderung, die Grabstätte innerhalb von 4 Wochen in Ordnung zu bringen. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. VIII. Friedhofshalle und Trauerfeiern

§ 35 – Benutzung der Friedhofshalle

(1) Die Friedhofshalle besteht aus den Leichenkammern und dem Feierraum. (2) Die Leichenkammern dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung; der Feierraum dient den Begräbnisfeierlichkeiten. (3) Die Friedhofshalle darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (4) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, dürfen die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

§ 36 – Trauer- und Gedenkfeiern

(1) Die Trauerfeiern dürfen im Feierraum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorge-sehenen Stelle abgehalten werden. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass wäh-rend der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (3) Die Aufbewahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Jede Musik- oder Gesangsdarbietung in der Friedhofshalle und auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Das Musikinstrument im Feierraum darf grundsätzlich nur von den zugelassenen Musikern benutzt werden. (5) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 45 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (6) Totengedenkfeiern sind 8 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Sie gelten als genehmigt, sofern die Friedhofsverwaltung nicht widerspricht. IX. Schlussvorschriften

§ 37 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 38 – Haftung

Die Stadt Haan haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder Einrichtungen sowie durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Haan nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung und die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben unberührt.

§ 39 – Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 40 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer a. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b. die Verhaltensregeln gem. § 5 Abs. 2 missachtet, c. entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsver-waltung durchführt, d. als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzu-lässig lagert, e. eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, f. entgegen § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale errichtet, ver-ändert oder entfernt, g. Grabmale entgegen § 28 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 29 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, h. nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 32 Abs. 6 verwen-det oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, i. Grabstätten entgegen § 34 vernachlässigt, j. gegen Einzelregelungen dieser Satzung verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden.

§ 41 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsatzung vom 24.10.2003 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Veröffentlichung auf im Amtsblatt der In Kraft getreten Anordnung vom Stadt Haan am am Satzung 11.09.2015 18.09.2015 19.09.2015

  1. 1. Änderungssatzung 13.12.2017 20.12.2017 01.01.2018
  2. 2. Änderungssatzung 26.04.2018 11.05.2018 12.05.2018
  3. 3. Änderungssatzung 03.11.2021 05.11.2021 06.11.2021
  4. 4. Änderungssatzung 16.12.2025 19.12.2025 01.01.2026
  5. 5. Änderungssatzung 11.05.2026 12.05.2026 01.01.2026

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Haan?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Haan mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 42xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Haan anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Haan
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 296 € (Urne) bzw. 889 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Haan (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 42xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Haan:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Haan:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: