Friedhofsgebühren Wiesent 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Wiesent · Bayern · PLZ 93109

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.05.2020 Volltext anzeigen ▼

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Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌‍

5541/Friedhof Gebührensatzung ( AZ: 0280) 22.01.2004

Gebührensatzung

zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen

der Gemeinde Wiesent

Die Gemeinde Wiesent erlässt auf Grund der Art. 2 und 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 22 Abs. 1 des Kostengesetzes folgende Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Wiesent:

§ 1

Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen sowie für damit verbundene Amtshandlungen werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

  1. 1. Gebührenschuldner ist:

a) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,

b) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt,

d) wer den Auftrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat.

  1. 2. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

  1. 1. Die Gebühr entsteht:

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Zuteilung des Nutzungsrechts,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilungd) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung.

  1. 2. Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Beitreibung

Die Beitreibung rückständiger Gebührenforderungen erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren nach den hierfür geltenden Bestimmungen.

5541/Friedhof Gebührensatzung ( AZ: 0280) 22.01.2004

§ 5

Gebühren

A. Grabbenutzungsgebühren

  1. 1. Die Gebühren betragen für
Einzelgrabstätten10,-- €
Familiengrabstätten15,-- €
Nischengrabstätten20,-- €
  1. 2. Die vorstehenden Grabgebühren gelten jeweils für 1 Jahr. Sie sind auf volle Jahre aufgerundet, für 5 Jahre (= anteilig lfd. Jahr plus 5 Kalenderjahre) im Voraus zu entrichten. Eine freiwillige Vorauszahlung bis zum Ablauf der Ruhefrist (gem. § 12 der Satzung über die gemeinslichen Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Wiesent) ist möglich. Die Zahlung einer Vorausleistung schließt eine Erhöhung der Grabgebühren während der Ruhefrist (Nutzungsdauer) nicht aus.
  2. 3. Die Grabnutzungsgebühren nach § 5 A Nr. 1 und 2 gelten auch für die Veränderung des Grabnutzungsrechts.
  3. 4. Wird in einem Grab, für das ein Nutzungsrecht erworben wurde, eine Leiche oder eine weitere Leiche (Nachbelegung) beigesetzt, deren Ruhefrist die Dauer des erworbenen Nutzungsrechts übersteigt, ist das Nutzungsrecht mindestens bis zur Beendigung der neuen Ruhefrist, auf volle Jahre aufgerundet, zu verlangern. Die Gebühr ist auf volle Jahre aufgerundet für 5 Jahre im Voraus zu entrichten. Freiwillige Vorausleistungen im Sinne von Abs. 2 Sätze 3 und 4 sind möglich.

B) Leichenhausgebühr

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses oder die vorübergehende Aufbewahrung einer Leiche beträgt

50,00 €.

Soweit eine Desinfektion notwendig ist, wird für die Desinfektion eine Pauschalgebühr in Höhe von

25,00 €

erhoben.

C) Sonstige Gebühren

  1. 1. Einfache schriftliche Auskünfte 2,00 - 10,00 €
  2. 2. Zustimmung zur Erstellung eines Grabmalesa) Erlaubnis zur Errichtung von Grabdenkmalen für Einzelgräber

12,00 €

5541/Friedhof Gebührensatzung ( AZ: 0280) 22.01.2004

b) für Familiengräber 20,00 €

c) für Nischengräber 20,00 €

  1. 3. Zulassung für Gewerbetreibende einschließlich der Wege- und Wasserbenutzung für Steinmetze, Maurer, Grabpfleger und Gärtnera) für 3 Jahre 100,00 €
    • b) als Einzelgenehmigung 20,00 €
  1. 4. Erteilung einer Graburkunde 5,00 €
  2. 5. Umschreibung einer Graburkunde auf einen Verfügungsberechtigten 5,00 €
  3. 6. Ausfertigung von Zweitschriften von Graburkunden und Auszüge aus der Grabkartei 5,00 €
  4. 7. Antragsgebühr für Ausgrabungen und Umbettungen 10,00 €
  5. 8. Sonstige Anträge 2,00-25,00 €
  6. 9. Gebühr für die Gestattung von Ausnahmen 5,00 - 25,00 €

10)Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen.

D. Gebühren für Friedhofdienstleistungen

  1. 1. Öffnen und Schließen eines Einfachgrabes (ohne verdichten) 290,00 €
  2. 2. Zuschlag für Tieferlegung einer Leiche im gleichen Grab 34,80 €
  3. 3. Öffnen und Schließen eines Tiefgrabes (ohne verdichten) 324,80 €
  4. 4. Gestellung der Träger (4 Mann a' 23,20 €) 92,80 €
  5. 5. Ausbetten von Gebeinen aus einem Einfachgrab (inkl. wieder schlieben) 290,00 €
  6. 6. Einbetten von Gebeinen in ein Einfachgrab (inkl. wieder schlieben) 290,00 €
  7. 7. Ausbetten von Gebeinen aus einem Tiefgrab (inkl. wieder schlieben) 324,80 €
  8. 8. Einbetten von Gebeinen in ein Tiefgrab (inkl. wieder schlieben) 324,80 €

5541/Friedhof Gebührensatzung ( AZ: 0280) 22.01.2004

  1. 9. Exhumierung und Umbettung von Leichen und Leichenteilen innerhalb des Friedhofes 290,00 €
  2. 10. Ein- und Ausbetten einer Urne 127,60 €
  3. 11. Trägerstellung für Urne (1 Mann) auf Wunsch für Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofes und Versenken der Urne 23,20 €
  4. 12. Grasmatten bereitstellen, auflegen und wegräumen 11,60 €
  5. 13. Leichenhausbetreuung bei Aussegnung und Beerdigung 0,00 €
  6. 14. Leichenhausreinigung 11,60 €
  7. 15. Ausschmücken des Leichenhauses (Grundausstattung mit Trauerschmuck) 0,00 €
  8. 16. Beförderung von Kränzen, Blumengebinden und Blumenschale zur Grabstelle 0,00 €

Bei einer Änderung des Mehrwertsteuersatzes ändern sich die Beträge unter Buchstabe D entsprechend. Sie werden bis 49 Cents abgerundet und ab 50 Cents auf volle Eurobeträge aufgerundet.

§ 6

Säumniszuschlag

Werden Gebühren nach § 5 der Satzung nicht bis zum Ablauf von 1 Monat nach Geltendmachung entrichtet, erhebt die Gemeinde Wiesent Säumniszuschläge.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.03.2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 01.04.1979, zuletzt geändert durch Satzung vom 01.01.2002 außer Kraft.

Wiesent, den 26. Feb. 2004

Rösch

  1. 1. Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk

Die Satzung wurde am 27.02.2004 in der Verwaltung der Gemeinde Wiesent, Zimmer-Nr. 3, zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 27.02.2004 angeheftet und am 18.03.2004 wieder entfernt.

Gemeinde Wiesent, 30.03.2004

Rösch

  1. 1. Bürgermeister
📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

SATZUNG

ÜBER DIE GEMEINDLICHEN BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN

IN DER GEMEINDE WIESENT

§ 1 Geltungsbereich 3

§ 2 Benutzungsrecht 3

§ 3 Verwaltung 4

§ 4 Öffnungszteiten 4

§ 5 Verhalten der Friedhofsbesucher. 4

§ 6 GewerblicheArbeiten. 5

§ 7 Beerdigungszeit 6

§ 8 Zuweisung von Gräbern. 7

§ 9 Särge, Sargausstattung, Bekleid. von Leichen

§ 10 Aushebung und Schliebung der Graber. 7

§ 11 Tiefe der Graber. 7

§ 12 Ruhefrist. 8

§ 13 Umbettungen. 8

§ 14 Allgemeines. 9

§ 15 Einteilung der Grabstätten 9

§ 16 Allgemeine Bestimmungen über die Nutzung der Grabstätten 10

§ 17 Nutzungszeit und Nutzungsrecht 10

§ 18 Urnen 11

§ 19 Nischengräber. 11

§ 20 Widerruf des Grabrechts. 12

§ 21 Tieferlegungen 12

§ 22 Gestaltung der Grabmahler. 12

§ 23 Urnennischen 12

§ 24 Zustimmungserfordernis und Genehmigung. 13

§ 25 Standsicherheit der Grabzeichen. 13

§ 26 Richtlinien fur Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften 14

§ 27 Hochstmaße fur Grabzeichen 14

§ 28 Gartnerische Gestaltung der Graber 15

§ 29 Unzulässiger Schmuck. 16

§ 30 Entfernung von Grabmalern 16

§ 31 Benutzungszwang 16

§ 32 Aufbahrung. 17

§ 33 Zutritt zum Leichenraum 18

§ 34 Kranze und Ausschmückungen der Leiche. 18

§ 35 Friedhofdienstleistungen 18

36 § Leichentransport 19

§ 37 Bestattungspersonal 19

§ 38 Besondere Verhaltensvorschriften 19

§ 39 Gebührensatzung. 20

§ 40 Ausnahmen 20

§ 41 Anordnungen fur den Einzelfall, Zwangsmittel. 20

§ 42 Haftung. 20

§ 43 Ordnungswidrigkeiten 21

§ 44 Inkrafttreten 21

S A T Z U N G

ÜBER DIE GEMEINDLICHEN BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN IN DER GEMEINDE WIESENT

Aufgrund der Art. 23, 24 und 25 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Wiesent folgende

S a t z u n g:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Benutzung folgender von der Gemeinde Wiesentunterhaltenen Einrichtungen für das Bestattungswesen:

a) der von der Gemeinde unterhaltene und verwaltete Kirchenfriedhof der Kirchenstiftung Wiesent, Fl. Nr. 356 Gemarkung Wiesentb) das gemeinsliche Leichenhaus

§ 2

Benutzungsrecht

  1. 1. Der Friedhof dient der Beisetzung aller Personena) die bei ihrem Tode in Wiesent ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten sowie für alle Personen, die bei ihrem Tod Angehörige der Pfarrei Wiesent waren,
    • b) die ein Anrecht auf Beisetzung (§ 17 Abs. 2 Buchstabe c) in einer Grabstätte haben,
    • c) die im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeinsdefreien Gebiet verstorben sind oder tot aufgefunden werden, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist.
  1. 2. Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
  2. 3. Als Bestattung im Sinne dieser Satzung gilt die Erdbestattung von Leichen und Urnen.

§ 3

Verwaltung

Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

  1. 1. Der Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Eingängen besteht gegeben, aus wichtigem Grund kann die Friedhofsverwaltung in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
  2. 2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten der Friedhofsbesucher

  1. 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten.
  2. 2. Innerhalb des Friedhofes ist es nicht gestattet:
  1. 1. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Grabstätten sowie Grabeinfassungen unbefugt zu betreten,
  2. 2. die Wege mit motorisierten Fahrzeugen (Krankenfahrstühle und geeignete Fahrzeuge im Zusammenhang mit Friedhofsarbeiten ausgenommen) und mit Fahrrädern zu befahren,
  3. 3. Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulegen,
  4. 4. Druckschriften zu verteilen, Plakate und dergleichen anzubringen sowie Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
  5. 5. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattungshandlung Arbeiten auszuführen,
  6. 6. zu lärmen, zu speilen oder zu lagern,
  1. 7. Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen,
  2. 8. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße auf den Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterlegen.
  3. 3. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
  4. 4. Totengedenkfeiern sind nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung, die mindestens eine Woche vorher eingeholt werden soll, zulässig.
  5. 5. Personen, die die Würde des Friedhofs verletzen oder die Friedhofsordnung in sonstiger Weise stören, können aus dem Friedhof verwiesen werden.

§ 6

Gewerbliche Arbeiten

  1. 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Friedhofsverwaltung kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen und den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
  2. 2. Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibende von der gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen ausschließen, wenn diese in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht nicht ausreichend zuverlässig sind oder trotz schriftlicher Abmahnung gegen Regelungen dieser Satzung verstoßen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
  3. 3. Unbeschadet des § 5 Abs. 2 Nr. 5 dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
  4. 4. Die für die gewerblichen Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie keine Behinderung darstellen. Nach Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
  5. 5. Personen, die in unzulässiger Weise auf einem Friedhof gewerbsmäßig Arbeiten verrichten, können vorbehaltlich weiterer Maßnahmen aus dem Friedhof verwiesen werden.
  1. 6. Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten im Friedhof und nur mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,8 t erlaubt. Das Befahren der Wege ist nur erlaubt, wenn Beschädigungen ausgeschlossen sind.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Beerdigungszeit

  1. 1. Bestattungen auf den gemeindlichen bzw. von der Gemeinde verwalteten Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
  2. 2. Die vom Arzt (Leichenbeschauer) ausgestellte Todesbescheinigung mit dem Vermerk des zuständigen Standesbeamten über die erfolgte Beurkundung des Sterbefalles ist beim zuständigen Pfarramt (katholisch oder evangelisch) einzureichen. Hier wird die Begräbnisliste ausgefüllt und Tag und Stunde der Beerdigung im Benehmen mit der Friedhofsverwaltung und dem Beerdigungsinstitut innerhalb der vom Leichenbeschauer festgesetzten Beerdigungszeit bestimmt.
  3. 3. Bei Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften und Freireligiösen wird die Beerdigungszeit von der Friedhofsverwaltung im Benehmen mit dem Beerdigungsinstitut und den Angehörigen festgelegt.
  4. 4. Für auswärts Verstorbene ist die in Absatz 2 bezeichnete Todesbescheinigung vorzulegen.
  5. 5. Die Bestattung darf erst erfolgen, wenn die Durchschrift der Todesbescheinigung mit dem Beurkundungsvermerk des Standesamtes vorliegt. Kann die Beurkundung des Sterbefalles wegen fehlender Urkunden nicht sofort erfolgen, tritt an die Stelle der Durchschrift der Todesbescheinigung die Bescheinigung nach § 344 Abs. 2 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und die Genehmigung der Gemeinde Wiesent.
  6. 6. Für die der Bestattung vorausgehenden Verrichtungen (z.B. rechtzeitiges Entfernen von Pflanzen und sonstiger wertvoller Gegenstände von der Grabstätte) haben die Bestattungspflichtigen vor der Graböffnung zu sorgen. Dies gilt auch für die rechtzeitige Entfernung des Grabdenkmals, wenn es aus Sicherheitsgründen während der Graböffnung nicht an der Grabstätte verbleiben kann. Wenn Bestattungspflichtige die vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, werden sie im Wege der Ersatzvornahme ohne weitere Androhung auf deren Kosten durchgeführt.

§ 8

Zuweisung von Gräbern

  1. 1. Die Zuweisung der Gräber erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Hierzu ist spätestens 36 Stunden vor dem Zeitpunkt der Bestattung bei der Friedhofsverwaltung vorzusprechen.
  2. 2. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.

§ 9

Särge, Sargausstattung, Bekleid. von Leichen

Särge und Sargausstattungen, die nicht dem zur Vermeidung von Umweltlasten erforderlichen Stand der Technik (z.B. VDI - Richtlinie 3891 Emissionsminderung Einäscherungsanlagen Nr. 2.1.2) entsprechen, können im Wiederholungsfall bei ihrer Anlieferung durch Gewerbetreibende von der Friedhofsverwaltung zurückgewiesen werden. Die Vorschriften des § 30 BestV sind einzuhalten.

§ 10

Aushebung und Schließung der Gräber

Die Aushebung und Schließung der Gräber geschieht auf Anordnung der Friedhofsverwaltung durch das gemeindliche Friedhofspersonal bzw. von dem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen.

Für eine eventuelle Senkung eines Nachbargrabes haftet der Bestattungspflichtige, es sei denn, dass diese Senkung durch nicht sachgerechte Arbeiten des gemeindlichen Friedhofpersonals bzw. des beauftragten Bestattungsunternehmens verursacht wurde.

§ 11

Tiefe der Gräber

Die Mindesttiefe muss von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges wenigstens einen Meter betragen. Als Erdoberfläche gilt die natürliche Umgebung ohne künstliche Aufschüttungen.

§ 12

Ruhefrist

Die Ruhefristen bis zur Wiederbelegung betragen 12 Jahre. Für Verstorbene im Alter bis zu 5 Jahren beträgt die Ruhefrist 8 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.

§ 13

Umbettungen

  1. 1. Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit vorheriger Erlaubnis der Friedhofsverwaltung vom gemeindlichen Friedhofspersonal bzw. von dem beauftragten Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer anderen Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten September bis einschließlich Mai, jeweils nur außerhalb der Besuchszeiten, erfolgen.
  2. 2. Zur Ausgrabung bzw. Umbettung bedarf es eines Antrages von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen und der Zustimmung des Grabstätteninhabers (Nutzungsberechtigter) sowie der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Ist die Ruhefrist noch nicht abgelaufen, so wird die Umbettung von der schriftlichen Genehmigung der zuständigen Ordnungsbehörde (Landratsamt) abhängig gemacht. Die Grabmale und ihr Zubehör können nur dann umgesetzt werden, wenn sie nicht gegen die Gestaltungsrichtlinie der betreffenden neuen Grabbettung verstoßen.
  3. 3. Nach Widerruf von Grabrechten können Leichen oder Aschenreste, deren Ruhezeiten noch nicht abgelaufen sind, von Amts wegen umgebettet werden.
  4. 4. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Genehmigung auch in belegte Grabstätten umgebettet werden.
  5. 5. Ausgegrabene Leichen oder Leichenteile sind unverzüglich wieder beizusetzen und vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen, wenn der Sarg beschädigt ist.
  6. 6. Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die bei einer Umbettung unvermeidbar sind, haben die Antragsteller zu ersetzen.
  7. 7. Der Ablauf der Ruhezeit und des Grabrechts werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  8. 8. Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. Die Teilnahme an einer Ausgrabung ist nur den Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung und den zuständigen Behörden gestattet.
  9. 9. Umbettungen von Leichen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab des gleichen Friedhofes sind nicht zulässig.
  1. 10. Abweichend von Nr. 1 kann die Friedhofsverwaltung, wenn Ausgrabungen zum Transport nach auswärts erfolgen, anerkannten auswärtigen Bestattungsunternehmen erlauben, die Ausgrabungen durch ihr Personal vorzunehmen.

IV. Grabstätten

§ 14

Allgemeines

  1. 1. Maßgebend für die Einteilung ist der Gräberplan.
  2. 2. Die Gräber werden fortlaufend nummeriert und dementsprechend verpflockt.
  3. 3. Die Grabnummer ist von der Friedhofsverwaltung in die Grabbücher bzw. Grabkarteien einzutragen.
  4. 4. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofeigentürners. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  5. 5. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt. Für die Ausstellung der Urkunde wird eine Gebühr nach der Gebührenordnung erhoben.
  6. 6. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in einer bestimmten Lage oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstände.

§ 15

Einteilung der Grabstätten

  1. 1. Die Gräber werden eingeteilt in:

a) Einzelgrabstätten (Reihengräber)

b) Familiengrabstätten (Doppelgräber)

c) Nischengrabstätten (Doppelgräber)

  1. 2. Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Es wird grundsätzlich der Reihe nach beigesetzt.
  2. 3. Die Gräber haben folgende Maße:
LängeBreiteAbstand
Einzelgrabstätten1,80 m0,80 m0,30 m
Familiengrabstätten1,80 m1,60 m0,30 m
Nischengrabstätten1,80 m1,60 m0,30 m

§ 16

Allgemeine Bestimmungen über die Nutzung der Grabstätten

  1. 1. Aschenurnen dürfen auch in Einzel- und Familiengrabstätten beigesetzt werden.
  2. 2. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage, Pflege und Unterhalt der Grabstätte sowie des Grabmales. Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als ein Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so ist der Nutzungsberechtigte unter Festsetzung einer Frist zur Beseitigung der Mängel schriftlich aufzufordern. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche auf 6 Monate befristete Aufforderung.

§ 17

Nutzungszeit und Nutzungsrecht

  1. 1. Die Nutzungszeit beträgt mindestens die Zeit der Ruhefrist nach § 12 dieser Satzung.
  2. 2. Das Nutzungsrecht an einem Grab kann nur von einer natürlichen Person erworben werden.
    • a) Es geht nach Ableben des Inhabers der Reihe nach auf Ehegatten, Kinder (die Älteren gehen den Jüngeren vor), oder auf denjenigen über, zu dessen Gunsten eine rechtsgültige, letztwillige Verfügung des Nutzungsberechtigten vorliegt. In Zweifels- und Streitfällen kann die Friedhofsverwaltung das Grabrecht nach billigem Ermessen und vorbehaltlich einer abweichenden gerichtlichen Entscheidung auf eine dazu bereite Person übertragen.
    • b) das Nutzungsrecht an einer Grabstätte ist unveräußerlich. Das Nutzungsrecht erlischt nach Ablauf der Nutzungszeit oder durch schriftliche Verzichtserklärung nach Ablauf der Ruhefrist. Bereits im Voraus entrichtete Gebühren können nicht zurückerstattet werden.
    • c) Verleihung, Verlängerung und Übertragung von Grabnutzungsrechten werden erst nach Zahlung der Grabgebühren und mit Eintrag in der Grabkartei rechtswirksam. Über die Dauer des Grabnutzungsrechts erhält der Inhaber eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.
    • d) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen bewilligen.

e) In Fällen, in denen die Ruhezeit (§ 12) einer beizusetzenden Leiche oder Urne über die Restdauer des Grabrechts hinausreicht, verlangert sich das Grabrecht (aufgerundet auf volle Jahre) mindestens bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit.

f) Der Übergang des Nutzungsrechts auf eine andere, als in § 17 Abs. 2 Buchstabe a aufgeführte Person, bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

g) Zur Rechtsnachfolge ist eine Umschreibung in der Grabkartei erforderlich. Antrag hierzu ist bei der Friedhofsverwaltung zu stellen.

h) Das Nutzungsrecht an Gräbern kann auf Antrag von der Friedhofsverwaltung durch Zahlung der zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung geltenden Grabgebühr verlangert werden, in der Regel für weitere 5 Jahre oder für die Dauer der Ruhefrist.

i) Wird eine Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit geraumt, erlischt damit das Nutzungsrecht. Hierzu ist die Einwilligung der Friedhofsverwaltung erforderlich. Vorauszahlungen werden nicht zurückerstattet.

§ 18

Urnen

  1. 1. Urnen sind in einer Tiefe von 0,80 m beizusetzen.
  2. 2. Die Beisetzung von Urnen ist der Friedhofsverwaltung vorher rechtzeitig anzumelden und damit die Bescheinigung über die Einasicherung beizufugen.
  3. 3. Urnen und Aschenreste müssen den Vorschriften des § 30 Abs. 2 u. 3 der Bestattungsverordnung entsprechen.

§ 19

Nischengräber

Nischengräber sind Gräber entlang der Friedhofsmauer, bei denen das Grabzeichen in die Mauer eingelassen ist.

§ 20

Widerruf des Grabrechts

Das Grabrecht kann aus wichtigen Gründen des Gemeinwohls sowie aus Gründen der Friedhofsgestaltung widerrufen werden. Ist die Grabstätte belegt, so gewährt die Friedhofsverwaltung dem Grabrechtsinhaber für die Restdauer des Grabrechts ein Grabrecht an einer möglichst gleichwertigen Grabstätte. Art. 49 Abs. 5 Satz 1 und 2 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (Entschädigung) gilt entsprechend.

§ 21

Tieferlegungen

Soweit in einem Grab während der Dauer der Ruhefrist eine weitere Leiche beigesetzt werden soll, ist bereits bei der erstmaligen Belegung des Grabes die Grabtiefe so zu bemessen, dass bei einer Nachbelegung die Mindesttiefe gemäß § 11 eingehalten werden kann. Soweit die Tieferlegung einer bereits beerdigten Leiche deswegen erst nachträglich erfolgen soll, ist dazu die Genehmigung nach § 13 einzuholen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 22

Gestaltung der Grabmähler

  1. 1. Jedes Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt bleibt und sich das Grabmahl in die Umgebung der Grabstätte einfügt. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen.
  2. 2. Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofes in Einklang stehen.

§ 23

Urnennischen

  • entfällt -

§ 24

Zustimmungserfordernis und Genehmigung

  1. 1. Die Errichtung, Wiederverwendung und jede Veränderung eines Grabmals und der damit zusammenhängenden Anlagen ist nur mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. Dem schriftlichen Antrag auf Genehmigung sind prüfbare Darstellungen des Grabmales in zweifacher Ausfertigung beizugeben. Sie müssen enthalten:

a) Grundriss und Ansicht des Grabmals mit Höhe, Breite und Tiefe (M 1: 10),

b) Material, Form und Bearbeitung des Grabmals,

c) Material, Art, Farbe und Verteilung der Schrift, Ornamente und Symbole. Soweit erforderlich konnen von der Friedhofsverwaltung weitere Unterlagen angefordert werden.

  1. 2. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. Die Genehmigung kann mit Bedingungen und / oder Auflagen verknüpf werden. Sie konnen baulicher Art sein, die Dauer des Grabnutzungsrechts oder eine Sicherheitsleistung für die Ausführung der Bauarbeiten zum Gegenstand haben.
  2. 3. Entspricht die Ausführung eines Grabzeichens nicht der genehmigten Zeichnung des Zustimmungsantrages oder werden Grabmale ohne Erlaubnis erricht oder wesentlich geändert, setzen die Friedhofsverwaltung dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabzeichens. Die Friedhofsverwaltung kann die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmales anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden konnen. Wir ein Denkmal im Wege der Ersatzvornahme entfernt, findet § 30 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Vor Ablauf der Dreimonatsfrist wird das Denkmal gegen Ersatz aller entstandenen Kosten an den Berechtigten herausgegeben.
  3. 4. Unmittelbar vor dem Aufstellen des Grabmales ist die Friedhofsverwaltung zu benachrichtigen.

§ 25

Standsicherheit der Grabzeichen

  1. 1. Die Grabzeichen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
  1. 2. Stehende Grabzeichen bis 1 m Höhe erhalten ein Fundament in Form eines sog. mindestens 1,1 m langen Überlegers, der 0,25 m breit und 0,2 m hoch ist. Die Überkante muss mindestens 0,1 m unter Geländehöhe liegen. Die gestampften Beton-Überleger können auch als fertige Werkteile eingebracht werden. Bei Grabzeichen über 1 m Höhe müssen die Maße der Fundamente so beschaffen sein, dass sich unbedingte Standsicherheit ergibt.
  2. 3. Liegende Grabzeichen werden ohne Fundament ins Erdreich eingebettet.
  3. 4. Holzerne und metallene Grabzeichen besteht ein Fundament, das ihrem Gewicht entspricht. Holzerne Grabzeichen können mit dem imprägnierten Schaft in den Boden eingelassen werden.
  4. 5. Alle stehenden Grabzeichen müssen durch nicht rostende Metalldübel mit mindestens 10 mm Stärke so mit dem Fundament verbunden werden, dass die Standsicherheit gewährleistet ist. Für die Standsicherheit der Grabzeichen sind die Grabnutzungsberechtigten verantwortlich. Die Friedhofsverwaltung ist gegebenenfalls verpflichtet, Grabzeichen, die nicht mehr standslicher sind, zur Vermeidung von Gefahren für die Friedhofsbesucher, sachgemäß umzulegen.

§ 26

Richtlinien für Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriftenentfällt

§ 27

Höchstmaße für Grabzeichen

Für die Grabzeichen werden folgende Höchstmaße festgesetzt:

Einzelgräber:Ansichtsfläche max.1,30 m²
Mindeststärke0,15 m
Höhe nicht höher als1,50 m
Familiengräber:Ansichtsfläche max.1,80 m²
Mindeststärke0,15 m
Höhe nicht höher als1,70 m

Breite max. 1,30 m

Grabkreuze Höhe: nicht höher als 1,70 m

§ 28

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

  1. 1. Die Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
  2. 2. Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.
  3. 3. Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Bepflanzung sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und deren Höhe 1,20 m nicht überschreitet. Bäume und großwüchsige Sträucher dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung gepflanzt werden. Pflanzen über 1,20 m Höhe sind zurück zu schneiden oder zu entfernen.
  4. 4. Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind jeweils die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Sie können die Grabstätte selbst pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
  5. 5. Umwelt-, pflanzen- oder steinschädigende Mittel dürfen nicht verwendet werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen. Friedhofsspezifische Abfälle sind an den dafür vorgesehenen Stellen getrennt zu entsorgen.
  6. 6. Übernimmt niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Friedhofsverwaltung nach schriftlicher Aufforderung berechtigt, das Grabbeet auf Kosten des Nutzungsberechtigten satzungsgemäß herrichten zu lassen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung durch Aushang und gleichzeitig ein Hinweis auf dem Grab. Bleibt die Aufforderung 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte einebnen und einsäen. Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Friedhofverwaltung das Grabnutzungsrecht, ohne Anspruch auf Erstattung der für die restliche Nutzungsdauer bezahlten Grabnutzungsgebühr, aufheben. Dem Entzug des Grabnutzungsrechts muss eine nochmalige schriftliche Aufforderung, die Grabstätte in Ordnung zu bringen, mit Androhung der Maßnahme bei Zuwiderhandlung, vorausgehen.
  1. 7. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 29

Unzulässiger Schmuck

Das Anliefern und Verwenden von Trauergebinden, Kränzen, Blumengestecken und sonstigem Grabschmuck, der nicht aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien besteht, ist unzulässig. Unzulässiger Grabschmuck kann im Wiederholungsfall bei seiner Anlieferung durch Gewerbetreibende zurückgewiesen werden.

§ 30

Entfernung von Grabmälern

  1. 1. Umgestürzte, stark beschädigte oder sonst im Verfall begriffene Grabmale, Einfassungen usw. sind durch die Nutzungsberechtigten entweder zu entfernen oder instand setzen zu lassen. Wenn die Nutzungsberechtigten der Aufforderung der Friedhofsverwaltung auf Entfernung oder Instandsetzung innerhalb einer Frist von 3 Monaten nicht nachkommen, kann die Friedhofsverwaltung die erforderlichen Arbeiten auf Kosten der Nutzungsberechtigten vornehmen lassen oder selbst vornehmen. § 28 Abs. 6 gilt entsprechend.
  2. 2. Die in § 24 dieser Satzung genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts (Ruhefrist) ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt werden.
  3. 3. Nach Ablauf des Nutzungsrechts und einer entsprechenden Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung innerhalb von 3 Monaten nicht entfernte Grabmale, Einfassungen usw. werden auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernt und gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Wiesent über.

VI. Leichenhaus

§ 31

Benutzungszwang

  1. 1. Die Leichen aller im Gemeindegebiet oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten verstorbenen Personen müssen nach der vorgeschriebenen ersten Leichenschau unverzüglich in das Leichenhaus überführt werden.
  1. 2. Ausnahmen können gestattet werden, wenn der Tod in einer Anstalt eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leichen vorhanden ist oder die Leichen zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben werden.
  2. 3. Die öffentliche Aufbahrung von Leichen in Privathäusern ist nicht gestattet.
  3. 4. Leichen, die von auswärts in das Gemeindegebiet gebracht werden, sind sofort nach ihrem Eintreffen in das Leichenhaus zu schaffen.
  4. 5. Zur Durchführung der vorstehenden Absätze sind die Angehörigen des Verstorbenen verpflichtet. Soweit nach dem Willen des Verstorbenen dritte Personen für die Bestattung zu sorgen haben, steht diesen die Verpflichtung zu. Ist keine der vorstehenden Personen vorhanden, oder sind diese verhindert, so ist derjenige, in dessen Wohnung oder auf dessen Grundstück der Sterbefall eingetreten ist, hierzu verpflichtet.

§ 32

Aufbahrung

  1. 1. Das Leichenhaus dient zur Aufbahrung von Leichen und der Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden können.
  2. 2. Die Leichen werden nur durch Fenster gezeigt. Es ist grundsätzlich nur die Aufbahrung im geschlossenen Sarg zulässig.
  3. 3. Lichtbilder von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
  4. 4. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für den Verlust von Schmucksachen oder Wertgegenständen, die den Toten beigegeben worden sind.
  5. 5. Den Hinterbliebenen ist vor Beginn der Trauerfeier Gelegenheit zu geben, die Leiche noch einmal zu besichtigen, falls nicht das Staatliche Gesundheitsamt Bedenken anmeldet.
  6. 6. Die Aufbahrung Verstorbener ist nicht zulässig, wenn besondere Schutzmaßnahmen wegen des Verdachts einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit zu ergreifen sind oder eine Behandlung mit radioaktiven Stoffen vorausgegangen ist; ferner bei einer weit fortgeschrittenen Zersetzung einer Leiche oder wenn sonstige Gründe im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit eine Aufbahrung verbieten. In diesen Fällen ist der Verstorbene unverzüglich in die vorgesehene oder durch die Friedhofsverwaltung bestimmte Grabstätte zu verbringen.

§ 33

Zutritt zum Leichenraum

  1. 1. Der Zutritt zum Leichenraum ist nur dem zuständigen Friedhofpersonal und dem zuständigen Amtsarzt gestattet. Die Angehörigen dürfen während der Aufbahrungszeit einmal im Beisein des zuständigen Leichenwärters den Leichenraum betreten. Das Berühren der Leiche ist ihnen verboten.
  2. 2. Vorstehende Beschränkungen finden keine Anwendung, wenn der Leichenraum von Personen in amtlicher Eigenschaft betreten wird.

§ 34

Kränze und Ausschmückungen der Leiche

Kränze, Sträuße, Blumen, Schleifen und dgl. dürfen, wenn sie zur Ausschmückung der Leiche, des Sarges oder des Grabes verwendet wurden, nicht mehr aus dem Friedhof entfernt werden. Der Abraum hiervon darf nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgelegt werden. Blumen, die in den Sarg gelegt werden, sind in diesem mit einzuschließen.

§ 35

Friedhofdienstleistungen

  1. 1. Die Friedhofsverwaltung kann mit Vertrag einem geeigneten Bestattungsunternehmen die nachfolgenden Friedhofdienstleistungen übertragen:
    • a) Aushebung und Schließung eines Grabes,
    • b) Ausschmücken des Aufbewahrungsraumes und der Aussegnungshalle,
    • c) Beförderung der Leiche von der Aussegnungshalle / dem Aufbahrungsraum zum Grab,
    • d) Versenken des Sarges in das Grab (Beisetzungsakt),
    • e) Gestellung der Kreuzträger,
    • f) Beisetzung der Urne,
    • g) Exhumierung zum Zwecke der Wiederbeisetzung,
    • h) Bereitstellung und Vorhaltung der zum Betrieb des jeweiligen Friedhofes notwendigen Arbeitsgeräte.
  1. 2. Die unter Nr. 1 genannten Tätigkeiten ergeben sich aus der Zweckbestimmung eines Friedhofes, um eine angemessene und geordnete Versorgung und eine würdige Ausgestaltung der Grabstätten zu ermöglichen. Sie werden ausschließlich einem Bestattungsunternehmen für einen Friedhof übertragen.
  2. 3. Die Friedhofsverwaltung stellt dem Bestattungsunternehmen das Leichenhaus und die sonstigen vorhandenen Betriebsräume zur Verfügung.
  3. 4. Die Abrechnung der Friedhofdienstleistungen mit den zahlungspflichtigen Hinterbliebenen erfolgt durch die Gemeinde Wiesent. Hierzu hat das beauftragte Bestattungsunternehmen die erbrachten Leistungen gem. der Nr. 1 i. V. m. der Gebührensatzung innerhalb 14 Tagen der Gemeinde Wiesent in Rechnung zu stellen. Die Preise für die Friedhofdienstleistungen werden von der Gemeinde Wiesent im Einvernehmen mit dem Bestattungsunternehmen festgesetzt und gemäß der Gebührensatzung erhoben.

§ 36

Leichentransport

  1. 1. Alle Leichen von im Gemeindegebiet verstorbenen Personen dürfen vom Sterbeort grundsätzlich nur mit einem Leichenauto zum Leichenhaus überführt werden. Die Leiche ist vorher einzusargen.

§ 37

Bestattungspersonal

  1. 1. Das damit beauftragte Bestattungsunternehmen stellt sicher, dass das erforderliche Friedhof- und Bestattungspersonal stets in ausreichender Anzahl zur Verfügung steht. Diese Leistungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die nicht an ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten oder geistigen Störungen leiden.
  2. 2. Einzelne Leistungen der Leichen- und Kreuzträger dürfen mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung auch von Privatpersonen durchgeführt werden.

VIII. Sonstige Vorschriften

§ 38

Besondere Verhaltensvorschriften

Die Friedhofsverwaltung wird ermächtigt, für das Verhalten auf den Friedhöfen, insbesondere bei Beisetzungen, besondere Verhaltensvorschriften zu erlassen.

§ 39

Gebührensatzung

Für die Erhebung von Gebühren für das Friedhof- und Bestattungswesen ist die Gebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

IX. Gemeinsame Bestimmungen, Straf- und Schlussvorschriften

§ 40

Ausnahmen

In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem Gemeinderat Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung zulassen. Voraussetzung dafür ist aber, dass dabei keine Gesetze, Verordnungen sowie polizeiliche und gesundheitliche Vorschriften verletzt werden.

§ 41

Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel

  1. 1. Die Friedhofsverwaltung kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
  2. 2. Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
  3. 3. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort ermittelbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes in dringendem öffentlichem Interesse geboten ist.

§ 42

Haftung

  1. 1. Die Nutzungsberechtigten sind für alle Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen von Grabdenkmalen oder Abstürzen von Teilen von Grabdenkmalen verursacht werden.
  1. 2. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Beschädigungen, die an Grabstätten entstehen, insbesondere nicht für Unfälle infolge mangelhafter Unterhaltung von Grabdenkmälern oder für Schäden, die durch Beauftragte des Nutzungsberechtigten verursacht werden.

§ 43

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs.2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Friedhofsverwaltung, die Friedhöfe betritt (§ 4),
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf den Friedhöfen zuwiderhandelt (§ 5),
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen nicht beachtet (§ 6),
  4. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzeigt (§ 7),
  5. 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 13),
  6. 6. Grabmale und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung errichtet oder wesentlich verändert (§ 24) oder entfernt (§ 30),
  7. 7. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 28),
  8. 8. den Bestimmungen über die Aufbahrung zuwiderhandelt (§§ 31 und 32),

§ 44

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Ausnahme von § 43 am 01.03.2004 in Kraft. § 43 der Satzung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses vom 01.04.1979 außer Kraft.

Bekanntmachungsvermerk

Wiesent, den 05. Mai 2004

Rösch

  1. 1. Bürgermeister

Die Satzung wurde am 11.05.2004 in der Gemeinde Wiesent, Zimmer-Nr. 3, zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 11.05.2004 angeheftet und am 01.06.2004 wieder entfernt.

Gemeinde Wiesent, 14.06.2004

Rösch

  1. 1. Bürgermeister
📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Wiesent

Die Gemeinde Wiesent erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 22 Abs. 1 des Kostengesetzes folgende

3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Wiesent:

§ 1

Änderung von Vorschriften

§ 5 Buchst. D erhält folgende Fassung:

D. Gebühren für Friedhofdienstleistungen

Nr. 1 Öffnen und Schließen eines Einfachgrabes (ohne verdichten) 310,00 €

Nr. 2 Zuschlag für Tieferlegung einer Leiche im gleichen Grab 35,00 €

Nr. 3 Öffnen und Schließen eines Tiefgrabes (ohne verdichten) 345,00 €

Nr. 4 Öffnen und Schließen eines Urnengrabes 150,00 €

Nr. 5 Öffnen und Schließen eines Urnengrabes an der Urnenwand 160,00 €

Nr. 6 Gestellung der Träger (4 Mann) 140,00 €

Nr. 7 Ausbetten von Gebeinen aus einem Einfachgrab 310,00 € (inkl. wieder schließen)

Nr. 8 Einbetten von Gebeinen in ein Einfachgrab 310,00 € (inkl. wieder schließen)

Nr. 9 Ausbetten von Gebeinen aus einem Tiefgrab 345,00 € (inkl. wieder schließen)

Nr. 10 Einbetten von Gebeinen in ein Tiefgrab 345,00 € (inkl. wieder schließen)

Nr. 11 Ausbetten einer Urne 150,00 €

Nr. 12 Ausbetten einer Urne an der Urnenwand 160,00 €

Nr. 13 Trägerstellung für Urne (1 Mann) auf Wunsch für Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofes und Versenken der Urne 70,00 €

Nr. 14 Grasmatten bereitstellen, auflegen und wegräumen 30,00 €

Nr. 15 Leichenhausbetreuung bei Aussegnung und Beerdigung je 25,00 €

Nr. 16 Leichenhausreinigung 25,00 €

Nr. 17 Ausschmücken des Leichenhauses (Grundausstattung mit Trauerschmuck und Kerzen)30,00 €
Nr. 18 Beförderung von Kränzen, Blumengebinden und Blumen- schale zur Grabstelle25,00 €
Nr. 19 Fahrkosten (Pauschale pro Beerdigung)40,00 €
Nr. 20 Grabumrandung entfernen170,00 €
Nr. 21 Kompressoreinsatz bei Grabumrandung entfernen oder gefrorenem Boden35,00 €

Zu den Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe erhoben.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 01.05.2020 in Kraft.

Wiesent, den 29. April 2020

Elisabeth Kerscher

  1. 1. Bürgermeister

Bekanntmachungder

  1. 3. Änderungssatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Wiesent

(Bezeichnung der Satzung- Verordnung)

für die Gemeinde Wiesent

vom 29.04.2020

durch Niederlegung in der Gemeindekanzlei und der Bekanntmachung der Niederlegung an den Gemeindetafeln.

Der Gemeinderat Wiesenthat die 3. Änderungssatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Wiesent beschlossen.

(Bezeichnung der Satzung- Verordnung)

Die Satzung tritt am 01.05.2020 in Kraft.

Sie liegt im Rathaus der Gemeinde Wiesent,

Bahnhofstraße 1, 93109 Wiesent (Zimmer-Nr. 103)

während der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit.

Wiesent, den 29.04.2020

Gemeinde Wiesent

Kerscher 1. Bürgermeisterin

An den Gemeindetafeln:

Angeheftet am 29.04.2020

Abgenommen am 01.06.2020

  1. 1. 2017年1月1日,公司与上海浦东发展银行股份有限公司签订了《关于使用部分闲置募集资金进行现金管理的协议》。
  1. 1. 2017年1月1日至2018年1月1日(含)的公司股票交易均价为4.56元/股,与前一交易日收盘价相比,涨幅为-0.97%。
  1. 1. 2017年1月1日至2018年1月1日(含)的公司股票交易均价为4.56元/股,与前一交易日收盘价相比,涨幅为-0.97%。
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  1. 1. 2017年1月1日至2018年1月1日(含)的公司股票交易均价为4.56元/股,与前一交易日收盘价相比,涨幅为-0.97%。
  1. 1. 2017年1月1日至2018年1月1日(含)的公司股票交易均价为4.56元/股,与前一交易日收盘价相比,涨幅为-0.97%。
  1. 1. 2017年1月1日至2018年1月1日(含)的公司股票交易均价为4.56元/股,与前一交易日收盘价相比,涨幅为-0.97%。
  1. 1. 2017年1月1日至2018年1月1日(含)的公司股票交易均价为4.56元/股,与前一交易日收盘价相比,涨幅为-0.97%。
  1. 1. 2017年1月1日至2018年1月1日(含)的公司股票交易均价为4.56元/股,与前一交易日收盘价相比,涨幅为-0.97%。
  1. 1. 2017年1月1日至2018年1月1日(含)的公司股票交易均价为4.56元/股,与前一交易日收盘价相比,涨幅为-0.97%。
  1. 1. 2017年1月1日至2018年1月1日(含)的公司股票交易均价为4.56元/股,与前一交易日收盘价相比,涨幅为-0.97%。
  1. 1. 2017年1月1日至2018年1月1日(含)的公司股票交易均价为4.56元/股,与前一交易日收盘价相比,涨幅为-0.97%。
  1. 1. 2017年1月1日至2018年1月1日(含)的公司股票交易均价为4.56元/股,与前一交易日收盘价相比,涨幅为-0.97%。
  1. 1. 2017年1月1日至2018年1月1日(含)的公司股票交易均价为4.56元/股,与前一交易日收盘价相比,涨幅为-0.97%。
  1. 1. 2017年1月1日至2018年1月1日(含)的公司股票交易均价为4.56元/股,与前一交易日收盘价相比,涨幅为-0.97%。
  1. 1. 2017年1月1日至2018年1月1日(含)的公司股票交易均价为4.56元/股,与前一交易日收盘价相比,涨幅为-0.97%。
  1. 1. 2017年1月1日至2018年1月1日(含)的公司股票交易均价为4.56元/股,与前一交易日收盘价相比,涨幅为-0.97%。
  1. 1. 2017年1月1日至2018年1月1日(含)的公司股票交易均价为4.56元/股,与前一交易日收盘价相比,涨幅为-0.97%。
  1. 1. 2017年1月1日至2018年1月1日(含)的公司股票交易均价为4.56元/股,与前一交易日收盘价相比,涨幅为-0.97%。
  1. 1. 2017年1月1日至2018年1月1日(含)的公司股票交易均价为4.56元/股,与前一交易日收盘价相比,涨幅为-0.97%。

Niederschrift

  1. 1. Bekanntmachung über die 3. Änderungssatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen

2.

wurde an den nachstehenden Anschlagtafelnangebracht:

amum (Uhrzeit)Unterschrift:
in Wiesent, Gemeindeverwaltung:29.04.2011:00SGK
in Wiesent, Schlossplatz:29.04.202011:30McLugen
in Dietersweg:29.04.202012:30McLugen
in Kruckenberg:29.04.202011:40McLugen

abgenommen:

am:um (Uhrzeit):Unterschrift
02.06.209:15SGK
02.06.202011:00McLugen
02.06.202011:30McLugen
02.06.202010:30McLugen