📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.07.2024 (Gebührenordnung, beschlossen 08.07.2024) Volltext anzeigen ▼
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Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Zierenberg (Stand: 01.07.2024)
STADT ZIERENBERG
Gebührenordnung
zur Friedhofsordnung der Stadt Zierenberg
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) und des § 47 der Friedhofsordnung für den Friedhof der Stadt Zierenberg vom 01.07.2024 hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 08.07.2024 für den Friedhof der Stadt Zierenberg folgende Gebührenordnung beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung des Friedhofes der Stadt Zierenberg und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Zierenberg vom 01.07.2024 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) bei Erdbestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungswesengesetz bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind u. a. der Ehegatte, Verwandte ersten und zweiten Grades, Adoptiveltern und -kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege-oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Direktor oder Leiter des Krankenhauses, der Anstalt des Heimes oder Lagers oder deren Beauftragte Verpflichtete im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
(2) Für die Gebührenschuld haften in jedem Falle auch
a) der Antragsteller
b) diejenige Person, die sich der Stadt Zierenberg gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(3) Mehrere Pflichtige haften als Gesamtschuldner
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
(2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5
Benutzungsgebühren
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden keine Gebühren erhoben. (2) Für die Benutzung der Kühlzelle werden je Nutzung an Gebühren erhoben: 55 € (3) Für die Benutzung der Friedhofskapelle werden je Nutzung an Gebühren erhoben: 173 €
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei der Erdbestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes im Alter von über 5 Jahren 358 €
b) bei der Erdbestattung eines Kindes unter 5 Jahren 300 €
c) bei einer Urnenbestattung 153 €
Bei Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag auf die Gebühren zu a) bis c) in Höhe von 25 % erhoben.
Das Entfernen von Grabbepflanzungen vor einer weiteren Bestattung in einer Wahlgrabstätte ist in diesen Gebühren nicht enthalten.
(2) Für die Genehmigung einer Urnenbeisetzung in einem bereits belegten Wahlgrab wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 45 € erhoben.
§ 7
Umbettungsgebühren
Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:
(1) Umbettung einer Leiche
a) innerhalb des Friedhofes 996 €
b) nach einem anderen Friedhof 638 €
(2) Für die Umbettung einer Aschenurne
a) innerhalb des Friedhofs 406 €
b) nach einem anderen Friedhof 253 €
§ 8
Erwerb des Nutzungsrechts bei einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter unter 5 Jahren 276 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter von über 5 Jahren 691 €
(2) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes werden erhoben: 201 €
§ 9
Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Einzelwahlgrabstätte 1.014 €
- 2. Doppelwahlgrabstätte 2.304 €
- 3. Urnenwahlgrabstätte 369 €
§10
Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
Für die Überlassung weitere Grabarten werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Rasenreihengrabstätte 691 €
- 2. Einzel-Rasenwahlgrabstätte 1.014 €
- 3. Doppel-Rasenwahlgrabstätte 2.304 €
- 4. Baum- / Urnen-Rasenreihengrabstätte 201 €
- 5. Baum- / Urnen-Rasenwahlgrabstätte 369 €
§ 11
Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden folgende Gebühren je Verlängerungsjahr erhoben:
- 1. Einzelwahlgrabstätte 23 €
- 2. Doppelwahlgrabstätte 52 €
- 3. Urnenwahlgrabstätte 8 €
§ 12
Grabmale
Für die Genehmigung eines Grabmales oder Grabeinfassung oder sonstigen baulichen Anlagen werden 60 € an Verwaltungsgebühren erhoben.
§ 13
Sonstige Gebühren
Für die Pflege von Reihen-Rasengräbern, Wahl-Rasengräbern, anonymen Gräbern oder eingeebneten Gräbern wird eine jährliche Gebühr von 20 € je Grab für die gesamte Laufzeit bzw. die Restlaufzeit des Nutzungsrechtes erhoben.
Die Gebühr ist im Jahre der Bestattung bzw. der Einebnung in einer Summe fällig.
§14
Gebühren für Grabräumungen
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte laut § 40 Abs. 2 der Friedhofsordnung werden folgende Gebühren erhoben:
Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamente, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächse sowie das Auffüllen der Erde und die Graseinsaat
a) bei Reihengrabstätten 240 €
b) bei Wahlgrabstätten 420 €
c) bei Urnenreihen- und -Urnenwahlgrabstätten 180 €
(2) Die Grabräumungsgebühr ist im Jahr der Bestattung in einer Summe fällig.
§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 15. März 2005 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Gebührenordnung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt.
Stadt Zierenberg, den 17.07.2024
Der Magistrat der Stadt Zierenberg
(Rüdiger Germeroth) Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2005 (Friedhofsordnung vom 15.03.2005) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsordnung der Stadt Zierenberg (Stand: 15.03.2005)
FRIEDHOFSORDNUNG
der Stadt Zierenberg
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. 2002 I, S. 342) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1964 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 04. November 1987, GVBl. I, S. 193) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Zierenberg in der Sitzung am 14.3.2005 für den Friedhof der Stadt Zierenberg folgende Änderungssatzung beschlossen:
Friedhofsordnung der Stadt Zierenberg
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Kernstadt Zierenberg.
§ 2
Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Magistrat, im fol-genden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 3
(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Zierenberg wa-ren oder
b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden.
Friedhofsordnung © 1999 Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Fried-hofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine beson-dere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kin-derwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbei-ten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ab-zulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
Friedhofsordnung © 1999 (3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 5
(1) Steinmetze, Bildhauerinnen oder Bildhauer, Gärtnerinnen oder Gärtner und Bestatterinnen oder Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild ent-sprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung oder einen ver-gleichbaren anerkannten beruflichen Abschluß abgelegt haben bzw. in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis gem.
§ 19 Handwerksordnung
einge-tragen sind. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.
Antragstellerinnen oder Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragstellerinnen oder Antragsteller des handwerksähnli-chen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksord-nung und Antragstellerinnen oder Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintra-gung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Eine An-tragstellerin oder ein Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat fer-ner nachzuweisen, daß sie oder er selbst oder ihre fachliche Vertreterin oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren aner-kannten beruflichen Abschluß abgelegt hat.
(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 ge-nannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck ver-einbar ist. Abs. 1, 2 und 4 gelten entsprechend.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, daß die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuld-haft verursachen.
(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt wer-den. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder
Friedhofsordnung © 1999 in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Was-serentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(8) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Fried-hofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zu-lassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 6
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsver-waltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 7
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustim-mung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines in die Leichenhalle des Fried-hofs gebracht werden.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.
(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
Friedhofsordnung © 1999 (6) Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, am Grab oder an einer anderen im Freien von der Friedhofsverwaltung zugewiesenen Stelle abgehalten werden.
§ 8
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre.
§ 9
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger ge-setzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt/Gemeinde in den ersten Jahren der Ruhe-frist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrab-stätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt/Gemeinde nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Be-auftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstelle-rin oder der Antragsteller zu tragen.
Friedhofsordnung © 1999 IV. Grabstätten
§ 10
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung ge-stellt:
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 11
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofs-ordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstät-ten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtli-chen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen tref-fen.
§ 12
(1) In jeder Grabstelle darf während der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestat-tung vorgenommen werden.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 13
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein an-deres Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen.
Friedhofsordnung © 1999 A Reihengrabstätten
§ 14
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihen-grabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
§ 15
(1) Es werden eingerichtet:
a) Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Le-bensjahr,
b) Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebens-jahr.
(2) Die Reihengräber haben folgende Maße:
- 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 1,20 m
Breite: 0,90 m
- 2. Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
Länge: 2,20 m
Breite: 1,25 m
(3) Reihen-Rasengräber unterscheiden sich von Reihengräbern dadurch, dass für sie an Stelle eines Grabsteins eine Gedenkplatte (50 x 40 cm, ohne erhabene Schrift) ebenerdig eingelassen wird. Der Bereich um die Gedenkplatte wird an-schließend mit Gras eingesät, eine Bepflanzung oder das Aufstellen von Blu-menschalen etc. ist nicht zulässig. Es wird kein stehender Grabstein bzw. keine Einfassung errichtet.
(4) Anonyme Gräber sind Grabstätten, bei denen der Ort der Belegung lediglich der Friedhofsverwaltung bekannt ist. Die Aufstellung von Grabanlagen (Grabstein, Grabplatte, Einfassung etc.) ist bei anonymen Gräbern nicht zulässig.
§ 16
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abge-laufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
Friedhofsordnung © 1999 (2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbe-legung ist 6 Monate vorher dem Nutzungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.
B Wahlgrabstätten
§ 17
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen ein Nutzungs-recht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) erworben wird. Auf Erwerb ei-nes Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anläßlich eines Todesfal-les. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal verlängert werden. Die Ver-längerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht, mit Ausnahme der Verlänge-rung bezüglich eines nicht voll belegten Wahlgrabes, nicht.
(2) Es werden Einzel- und Doppelwahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beiset-zung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wieder er-worben worden ist.
(3) Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten,
- 2. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Ge- schwister,
- 3. Ehegatten der unter Abs. 3 Nr. 2 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(4) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 18 Abs. 3 übertra-gen werden. Diese müssen zum Zeitpunkt der Übertragung des Nutzungs-rechts Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt sein.
(5) Die Erwerberin oder der Erwerber eines Wahlgrabes soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 18 Abs. 3 aufgeführten Perso-nenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der in § 18 Abs. 3 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen
Friedhofsordnung © 1999 Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Äl-teste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungs-berechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung ge-genüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die oder den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in § 18 Abs. 3 genannten Reihenfolge über.
(6) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für die-se Beisetzung erneut erworben worden ist.
(7) Wahl-Rasengräber unterscheiden sich von Wahlgräbern dadurch, dass für sie anstelle eines Grabsteins eine Gedenkplatte (80 x 50cm, ohne erhabene Schrift) ebenerdig eingelassen werden kann. Der Bereich um die Gedenkplatte wird anschließend mit Gras eingesät, eine Bepflanzung oder das Aufstellen von Blumenschalen etc. ist nicht zulässig. Es wird kein stehender Grabstein bzw. keine Einfassung errichtet.
§ 18
Jede Grabstelle hat folgende Maße:
a) Einzelwahlgrabstelle Länge: 2,50m Breite: 1,25 m
b)Doppelwahlgrabstelle Länge: 2,50 m Breite: 2,50 m
C Urnengrabstätten
§ 19
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
Friedhofsordnung © 1999 (3) Eine Urnenbestattung in einem bereits belegten Wahlgrab bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungs-zeit) verliehen wird. Je Urnenwahlgrabstätte dürfen maximal zwei Urnen beige-setzt werden.
(5) Die Urnengräber haben folgende Maße:
a) Urnenreihengrab Länge: 1,00m Breite: 0,80 m
b) Urnenwahlgrab Länge: 1,00m Breite: 1,00 m
§ 20
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erd-bestattungen gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den vorstehen-den Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts abweichendes ergibt.
IV. Gestaltung der Grabstätten
§ 21
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
a) Grabmale müssen aus Naturstein, Holz oder Metall hergestellt sein. Ihre Größe muss in Relation zur Größe der Gesamtanlage der Nachbargräber stehen.
b) Das Aufstellen von Ruhebänken ist nicht gestattet; die Friedhofsverwaltung richtet Ruheplätze ein.
c) Es ist nicht gestattet, Grabstätten mit Gehölzen zu bepflanzen, die über 0,50m hoch werden.
d) Auf den Grabfeldern I – XIV sowie auf dem Friedhofsteil Flurstück 24/4 der Flur 11 darf eine Grabversieglung durch große Steinplatten, kiesbedeckte Folien oder ähnliche Abdeckungen, die eine Durchlass des Regenwassers verhin-dern, nicht erfolgen. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Urnenrei-hen- und Urnenwahlgrabstätten. Die Grabfelder XV – XXIII unterliegen keinen Gestaltungsrichtlinien.
Friedhofsordnung © 1999
e) Bei Nichtbeachtung der Vorschriften ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, alle unzulässigen Anlagen kostenpflichtig zu entfernen.
§ 22
Die Aufstellung oder Änderung eines Grabmals und der damit zusammenhängenden Anlagen ist vorher bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung mit der Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 in doppelter Ausfertigung beizufügen, aus der im besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol sowie die Gesteinsart und die Behandlungsweise auf dem Grab-mal ersichtlich sind, Schriftdetails sind im Maßstab 1:1 darzustellen. Hinsichtlich der Fundamentierung ist § 24 dieser Satzung zu beachten. Die Friedhofsverwaltung kann Modelle anfordern, sofern dies zum Verständnis not-wendig ist. Bei der Beurteilung der eingereichten Zeichnungen kann sich die Fried-hofsverwaltung durch befähigte anerkannte Fachkräfte beraten lassen.
Entspricht die Ausführung eines Grabmales nicht der genehmigten Zeichnung des Zustimmungsantrags, setzt der Friedhofsträger dem Nutzungsberechtigten eine an-gemessene Frist zur Beseitigung oder Änderung des Grabzeichens. Nach ergebnis-losem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseiti-gung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen. Die Einrichtung und Veränderung aller sonstigen Anlagen bedarf ebenfalls der vorhe-rigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
Die Inschrift auf dem Grabmal soll das Andenken an den Verstorbenen würdig be-wahren.
§ 23
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbild-hauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen be-nachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sons-tige bauliche Anlagen entsprechend.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 23 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fun-damentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Ände-rung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorge-schriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
Friedhofsordnung © 1999 (2) Die Inhaberin und Nutzungsberechtigte oder der Inhaber und Nutzungsberech-tigte von Grabstellen ist verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen im Jahr mindestens zweimal, und zwar einmal im Frühjahr, nach Beendigung der Frost-periode, und zum anderen im Herbst, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestell-te Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen oder Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden. Die Friedhofsverwaltung führt im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht Überprüfungen durch.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher An-lagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwal-tung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt/Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Mo-nate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonde-ren Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Be-kanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Vorhandene Grabsteine und Grabeinfassungen sind vor einer weiteren
Belegung der Grabstelle fachgerecht entsprechend der Unfallverhütungsvor-
schriften abzubauen und neben der Grabstätte zu lagern. Die Kosten für diese
Arbeiten trägt der jeweils Nutzungsberechtigte.
§ 24
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ab-lauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
Einebnungen vor Ablauf der Nutzungszeit sind auf Kosten des Nutzungs-
berechtigten möglich. Bei Einebnungen sind Grabmale, Grabeinfassungen,
Fundamente und sonstige Grabausstattungen zu entfernen, die Grabstätte
ordnungsgemäß mit Erde aufzufüllen und mit Gras einzusäen.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten binnen 6 Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grab-stätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.
Friedhofsordnung © 1999 VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 25
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der vorgenannten Vorschriften hergerich-tet und dauernd instandgehalten werden.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beein-trächtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsi-gen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfas-sungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsbe-rechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grab-schmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottba-ren Materialien hergestellt sind.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwal-tung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung be-seitigen.
Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(6) Grabflächen von Grabstätten in Feldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschrif-ten dürfen nicht mit Kies bestreut oder vollständig mit Steinen belegt werden.
§ 26
Reihen und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Be-stattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Er-werb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. Wird ein Reihengrab während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entspre-chend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise in-stand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich ei-ne angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.
Friedhofsordnung © 1999 VII Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 27
Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung be-reits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbe-grenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengrä-ber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhe-frist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nut-zungszeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 28
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengräber, der Wahlgräber und der Aschengrabstätten,
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beiset-zungszeitpunktes,
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 29
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 31
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Friedhofsordnung © 1999 1. entgegen § 4 Abs. 2 Buchstabe a) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit ei-nem Fahrzeug befährt,
2. entgegen § 4 Abs. 2 Buchstabe b) Waren oder gewerbliche Dienste anbie-tet,
3. entgegen § 4 Abs. 2 Buchstabe c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
4. entgegen § 4 Abs. 2 Buchstabe d) ohne schriftlichen Auftrag eines Be-rechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
5. entgegen § 4 Abs. 2 Buchstabe e) Druckschriften verteilt,
6. entgegen § 4 Abs. 2 Buchstabe f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grab-stätten unberechtigterweise betritt,
7. entgegen § 4 Abs. 2 Buchstabe g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
8. entgegen § 4 Abs. 2 Buchstabe h) Tiere mitbringt,
9. entgegen § 5 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vor-herige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
- 10. entgegen § 5 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
- 11. entgegen § 5 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmen- stellen des Friedhofs reinigt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 10,-- € bis 2.000,-- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 1.000,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit ge-zogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmaßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen. Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Zieren-berg.
§ 32
Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsordnung der Stadt Zierenberg außer Kraft.
§ 31 bleibt unberührt.
Friedhofsordnung © 1999 Zierenberg, den 15.03.2005
Der Magistrat der Stadt Zierenberg
(Jürgen Pfütze) Bürgermeister
Friedhofsordnung © 1999
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Zierenberg?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Zierenberg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!