Nieste

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.09.2019 · Friedhofssatzung: 06.03.2006

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab600,00 € Für Verstorbene über 5 Jahren (§ 11 Abs. 1 b); Kinder bis 5 Jahre: 300,00 €
Sargwahlgrab1.500,00 € Nutzungsrecht auf 40 Jahre (§ 10 Abs. 1)
Urnenreihengrab400,00 € Überlassung einer Urnenreihengrabstätte (§ 11 Abs. 1 c)
Urnenwahlgrab800,00 € Für ein Familienwahlgrab bis zu 4 Urnen auf 40 Jahre (§ 10 Abs. 2 a); Friedpark-Option: 1.200,00 €
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Text enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)600,00 € (Sarg/Erwachsener), 250,00 € (Urne) Separat als Bestattungsgebühr nach § 8 erhoben; nicht in der Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Halle200,00 € Benutzung und Reinigung der Trauerhalle (§ 7 Abs. 1 a)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

der Gemeinde Nieste

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 6 Zweites Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291), der §§ 1 – 5a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetz zur Neuregelung der Erhebung von Straßenbeiträgen vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) und in Ausführung der Friedhofsordnung der Gemeinde Nieste vom 06.03.2006 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Nieste in ihrer Sitzung am 28.08.2019 folgende Gebührenordnung beschlossen:

I.

Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung des gemeindeeigenen Friedhofes und seiner Einrichtungen werden für Leistungen nach der Friedhofsordnung der Gemeinde Nieste vom 06.03.2006 Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

  1. 1. Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

1.1) Bei Erstbestattungen diejenigen Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, das sind:

a) die Erben des beizusetzenden Verstorbenen

b) der überlebende Ehegatte

c) die als unterhaltspflichtigen in Betracht kommenden Verwandten in gerader Linie

d) der Haushaltsvorstand

e) der Inhaber des Grabes.

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1.2) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen die Antragsteller.

  1. 2. Gebührenpflichtig ist in jedem Falle auch
    • a) der Antragsteller und
    • b) die jenige Person, die sich der Gemeinde Nieste gegenüber zur
    • c) Tragung der Kosten verpflichtet hat.
  2. 3. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Fälligkeit der Gebühren

  1. 1. Die Gebühren werden bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsordnung fällig und zwar mit der Anmeldung des Todesfalles bzw. der Beantragung der Leistung.
  2. 2. Die Gebühren sind innerhalb einer Zahlungsfrist von 4 Wochen zu zahlen.

§ 4

Rechtsmittel

  1. 1. Gegen die Heranziehung zu den Gebühren sind die Rechtsmittel nach den jeweils gültigen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben.
  2. 2. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben.

§ 5

Beitreibung

Sämtliche Gebühren, die nach dieser Gebührenordnung erhoben werden, unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Form im landesrechtlichen Beitreibungsverfahren.

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§ 6

Stundung und Erlass von Gebühren

Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit können auf besonderen Antrag Gebühren gestundet, niedergeschlagen, ganz oder teilweise erlassen werden.

II.

Gebühren

§ 7

Benutzung der Friedhofshalle

Für die Benutzung der Friedhofshalle oder der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Benutzung und Reinigung der Trauerhalle 200,00 €

b) Für die Aufbewahrung einer Leiche, die nicht auf dem gemeindeeigenen Friedhof beigesetzt wird, bis zu 5 Tagen 150,00 €

c) Jeder weitere Tag 30,00 €

§ 8

Bestattungsgebühren

  1. 1. Für die Bestattung werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes ab vollendetem 5. Lebensjahr in einem Reihen- oder Wahlgrab als Erst- oder Folgebestattung 600,00 €

b) Für die Bestattung eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 300,00 €

  1. 2. Für die Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:

Für die Beisetzung je Urne 250,00 €

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  1. 3. Von den in Absatz 1 und 2 genannten Gebührensätzen werden erhoben:

a) Für die Bestattung einer Frühgeburt unter 6 Monaten für die keine besondere Grabstände in Anspruch genommen wird, die Hälfte der Gebühr, die für die Leiche eines Kindes unter 5 Jahren zu zahlen ist.

b) Ziffer a) gilt auch für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einfacher fester Umhüllung (Sargschachtel) unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung, dem Friedhof zugeführrt werden. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht auf ein Grab besteht in thisem Falle nicht.

§ 9

Umbettungsgebühren

  1. 1. Bei Umbettungen von Erdbestattungen müssen die Antragsteller eine fachlich geeignete Firma beauftragen und auf eigene Kosten die Umbettung durchführten halten.
  2. 2. Für die Umbettung einer Aschenurne werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:

a) innerhalb des Friedhofes 120,00 €

b) auf einen anderen Friedhof in eine andere Stadt oder Gemeinde 120,00 €

zuzüglich der tatsächlich entstandenen Kosten der Umbettung (Bauhofstunden, Miete Maschinen, etc.)

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§ 10

Erwerb von Nutzungsrechten

  1. 1. Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern für Erdbestattungen auf 40 Jahre werden erhoben: 1.500,00 €

  1. 2. Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten auf 40 Jahre werden erhoben:

a) Für ein Familienwahlgrab bis zu 4 Urnen 800,00 €

b) Für eine Familiengrabstätte bis zu 4 Urnen im Friedpark 1.200,00 €

  1. 3. Für die Verlängerung der in Abs. (1) und (2) bezeichneten Nutzungsrechte auf die Dauer von je 5 Jahren sind ¼ der zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Gebühren zu zahlen.

  1. 4. Für die Wahlgrabstätten mit Richtlinien auf den Grabfeldern G und I sind zusätzlich anteilige Kosten für das Verlegen von Waschbetonplatten auf dem Friedhof zu entrichten:

a) Wahlgrabstätte für Erdbestattungen 700,00 €

b) Urnenwahlgrabstätten 450,00 €

§ 11

Überlassung von Reihengräbern

  1. 1. Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengräbern für Erd- und Urnenbestattungen werden erhoben:

a) für die Überlassung eines Reihengrabes zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahre 300,00 €

b) für die Überlassung eines Reihengrabes zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahren 600,00 €

c) für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte 400,00 €

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  1. 2. Für die Überlassung von Reihengräbern und Urnenreihengräbern mit Richtlinien in den Grabfeldern F und I sind zusätzlich anteilige Kosten für das Verlegen von Waschbetonplatten auf dem Friedhof zu übernehmen:

a) Reihengrab 700,00 €

b) Urnengrab 450,00 €

§ 12

Genehmigungsgebühren

  1. 1. Für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen, Grabeinfassungen und Grababdeckplatten beträgt die Gebühr jeweils 75,00 €
  2. 2. Für die Ausstellung eines Jahresausweises zur Ausführung gewerblicher Arbeiten für Personen nach § 7 der Friedhofsordnung werden erhoben 60,00 €

§ 13

Gebühren für Grababräumungen

Kommen die Berechtigten ihrer Verpflichtung zur Entfernung der Anlagen auf Grabstellen nach Ablauf der Nutzungsrechte oder Ruhefristen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nach und müssen diese Arbeiten deshalb vom Friedhofsträger ausgeführt werden, so werden dafür erhoben:

  1. 1. Für die Beseitigung von Grabmalen, Grabeinfassungen usw. auf Gräbern
    • a) bei Reihengräbern und Urnenreihengräbern 150,00 €
    • b) bei mehrstelligen Wahlgräbern oder Urnenwahlgräbern 225,00 €
  2. 2. Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Berechtigten Grabräumungen (auch vorzeitige Einebnungen) der Friedhofsverwaltung in Auftrag geben oder bei Einebnungen von ungepflegten Grabstätten gemäß § 30 der Friedhofsordnung.

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§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. September 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Nieste vom 06.03.2006 und alle übrigen entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.

Nieste, den 28. August 2019

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Nieste

gez. Paul Bürgermeister

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsordnung

der Gemeinde Nieste

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetz vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Nieste in ihrer Sitzung am 28.10.2020 für den Friedhof der Gemeinde Nieste folgende Satzung (Friedhofsordnung) beschlossen:

I.

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Gemeinde Nieste. Der Friedhof ist Eigentum der Gemeinde Nieste.

§ 2

Verwaltung

Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

§ 3

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. Außerdem erfüllt er aufgrund seiner gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, den Friedhof als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

  1. 1. bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Nieste waren, oder
  2. 2. ein Recht auf die Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten, oder

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  1. 3. innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind, oder
  2. 4. deren Eltern bzw. Kinder in der Gemeinde Nieste wohnen.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 4

Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattung oder Beisetzung vorgesehener genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.

(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.

(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.

(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Ent-

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widmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten geöffnet.

Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 7 Verhalten auf Friedhöfen

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

  1. 1. Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger im i.S.d. § 8
  2. 2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen störende Arbeiten und in der Nähe einer Bestattung jegliche Art von Arbeiten auszuführen,
  4. 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
  5. 5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

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  1. 6. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  2. 7. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, wobei die Ablagerung privaten und gewerblichen Abfalls aller Art, soweit er nicht bei der Grabpflege angefallen ist, generell nicht gestattet ist,
  3. 8. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
  4. 9. die Ruhe durch ungebührliches Betragen (Lärm, Spielen) zu stören,
  5. 10. die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grabpflege.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer und Gärtner bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag, wenn der Gewerbetreibende in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerks ähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis des zuständigen Berufsverbandes nachzuweisen. Ein Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaues hat ferner nachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat. (3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausführung anderer als in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass

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der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird für ein Jahr ausgestellt.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur Werktags durchgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. Ausgebaute Einfassungen, Fundamente und Grabsteine sind außerhalb des Friedhofs ordnungsgemäß zu entsorgen.

(8) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzung des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer per schriftlichem Bescheid entziehen.

III.

Allgemeine Bestattungsvorschriften

##### § 9

##### Anzeige und Bestattung

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

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(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgenpflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag während der festgesetzten Arbeitszeiten des Friedhofspersonals statt.

§ 10

Leichenhalle, Särge und Trauerfeiern

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines, in die Leichenhalle des Friedhofes oder eines sonstigen Begräbnisortes verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und pathologischen Instituten.

(3) Die Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwervergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Särge werden spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung, sehen.

(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die dem Leichnam beigegeben worden sind.

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(6) Trauerfeiern können in der Friedhofshalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(7) Die Särge sollen folgende Maße nicht überschreiten:

a) Kinder bis 5 Jahre: 1,20 m Länge, 0,50 m Breite, 0,60 m Höhe

b) Verstorbene über 5 Jahre: 2,05 m Länge, 0,70 m Breite, 0,70 m Höhe.

Sind Ausnahmen notwendig, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.

§ 11

Aushebung der Gräber, Ruhefristen

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 cm.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(4) Der Nutzungsberechtigte eines Wahlgrabes hat eventuell vorhandene Grabeinfassungen, Grabsteine (einschließlich deren Fundamente) und Bepflanzungen soweit zu entfernen, dass eine nachfolgende Bestattung ohne Behinderung innerhalb der Grabstätte durchgeführt werden kann. Erfolgt keine Entfernung, haftet die Friedhofsverwaltung nicht für auftretende Schäden.

(5) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre und für anonyme Beisetzungen von Aschen 20 Jahre.

§ 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

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(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten zwei Jahren der Ruhefristen nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.

(4) Die Kosten der Umbettungen und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV.

Grabstätten

##### § 13 Grabarten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten)

c) Urnenreihengrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten

e) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

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§ 14

Nutzungsrechte

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofs- satzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grab- stätten bleiben im Eigentum der Gemeinde.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmales kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen ge- richtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelun- gen treffen.

§ 15

Grabbelelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufes der Ruhefristen grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihren ersten Lebensjahr verstorbenen Kinder in ei- nem Sarg beizusetzen.

§ 16

Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen- oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

Reihengrabstätten

§ 17

Nutzungsdauer

Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (§ 11 Abs. 5) des zu

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Bestatteten zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhefrist nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

§ 18

Arten und Maße

(1) Es werden eingerichtet:

  1. 1. Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener ab vollendeten 5. Lebensjahr

(2) Die Reihengräber der Grabfelder, die ab Inkrafttreten dieser Satzung angelegt werden, haben folgende Maße: 1: Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Länge: 1,20 m, Breite: 0,80 m Abstand: 0,40 m.

  1. 2. Für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr: Länge: 2,20 m, Breite: 0,90 m Abstand: 0,40 m.

(3) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

Wahlgrabstätten

§ 19

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für zwei Erdbestattungen oder eine Erdbestattung mit einer nachfolgenden Urnenbeisetzung, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder

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Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht mit Ausnahme der Verlängerung oder des Wiedererwerbs bezüglich eines nicht vollbelegten Wahlgrabes nicht.

(2) Es werden nur mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wiedererworben ist.

(3) Das Nutzungsrecht sowie die Verlängerung oder der Wiedererwerb wird gegen Zahlung in der jeweils gültigen Gebührenordnung zu dieser Friedhofsordnung festgesetzten Gebühr erworben. Der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlstätte das Recht auf Beisetzung seines verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen sind:

  1. 1. Ehegatten
  2. 2. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister
  3. 3. Ehegatten der unter Abs. 3 Ziff. 2 bezeichneten Personen.

(4) Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne von § 18 Abs. 3 übertragen werden. Diese müssen zum Zeitpunkt der Übertragung des Nutzungsrechts Einwohner der Gemeinde sein.

(5) Der Erwerber eines Wahlgrabes soll für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem im § 18 Abs. 3 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der in § 18 Abs. 3 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in § 19 Abs. 3 genannten Reihenfolge über.

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(6) Das Recht auf Beisetzung einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben worden ist.

§ 20

Maße

(1) Jede Grabstelle eines Wahlgrabes hat folgende Maße:

  1. 1. Auf Grabfeldern, die ab Inkrafttreten dieser Satzung angelegt werden: Länge: 2,20 m Breite: 2,20 m Abstand zwischen den Grabstätten: 0,40 m

Urnengrabstätten

§ 21

Arten

(1) Die Asche Verstorbener wird in Urnen beigesetzt. Diese Urnen können beigesetzt werden in:

a) Urnenreihengrabstätten (1 Urne)

b) Urnenwahlgrabstätten (bis zu 4 Urnen)

c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten

d) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an

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denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(4) In Urnenreihengrabstätten sowie in Urnenwahlgrabstätten in Grabfeldern und Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

§ 22

„Friedpark“ - Urnenwahlgrabstätten -

(1) Es werden Urnenwahlgrabstätten bis zu 4 Urnen vergeben. Die Lage der Grabstätten wird locker, ohne feste Ordnung bzw. ohne Raster oder Ausrichtung nach einer Himmelsrichtung, gestaltet. Nach dem vorhandenem Vegetationsbestand muss der Nutzungsberechtigte die Lage des Grabes selbst bestimmen und festlegen. Nach der Festlegung wird die Lage des Grabes im Belegungsplan eingetragen. Die Grabeckpunkte werden durch Natursteinpflaster kenntlich gemacht. Angeboten werden zwei Alternativen:

a) Erwerb des Nutzungsrechtes unter bzw. an einem vorhandenem Baum/Strauch, muss bis zu seinem biologischem Ende – festgestellt durch die Fachkompetenz der Friedhofsverwaltung Nieste- erhalten bleiben. Sollte Der Baum /Strauch entfernt werden müssen, besteht das Anrecht auf Neupflanzung eines Jungbaumes der Stärke 14/16 an Stammumfang oder eines Strauches mit Wurzelballen der Mindestgröße 1,50 bis 2,00m Höhe.

b) Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte auf einer Freifläche. Der zu pflanzende Baum/Strauch wird durch den Nutzungsberechtigten selbst ausgewählt bzw. mitgebracht und durch die Friedhofsverwaltung Nieste, auf Kosten des/der Veranlasser, gepflanzt. (2) Die notwendigen Schnittmaßnahmen an den Gehölzen müssen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht allein der Friedhofsverwaltung Nieste vorbehalten bleiben. (3) Besteht der Bedarf nach namentlicher Kennzeichnung der Grabstätten, so werden einheitliche Schilder durch die Friedhofsverwaltung Nieste gestellt. (4) Grabmale sind nur auf Antrag in Form eines Findlings mit max. Größe von 70cm x 70cm x 40cm möglich. (5) Der Erwerb einer Grabstätte ist bereits zu Lebenszeiten möglich.

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(6) Die Anlage und Pflege der Rasengräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Auf den Rasengräbern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze bezw. Blumen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/ Gegenstände dürfen nicht abgestellt werden.

(7) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Urnengrabstätten §§ 20, 21.

§ 23 Maße

(1) Die Urnenreihengrabstätten der Grabfelder, die ab Inkrafttreten dieser Satzung angelegt werden, haben folgende Maße:

Länge: 1,00 m

Breite: 0,60 m.

(2) Die Urnenwahlgrabstätten der Grabfelder, die ab Inkrafttreten dieser Satzung angelegt werden, haben folgende Maße:

Länge: 1,20 m

Breite: 0,90 m.

§ 24 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Mit Zustimmung der Angehörigen ist die Beisetzung mehrerer Urnen in einem Grab möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

§ 25 Vorschriften

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten

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für Erdbestattungen gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts Abweichendes ergibt.

V.

Gestaltung der Grabstätten

§ 26

Gestaltungsvorschriften

(1) Auf dem Friedhof werden nur Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

§ 27

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Für den Friedhof gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

  1. 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt bleiben.
  2. 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
  3. 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.
  4. 4. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 Höhe 0,18 m.
  5. 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

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(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit oder Unfallverhütung erforderlich ist.

§ 28

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen im größeren Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschriften usw. bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend geändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlagen zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

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(6) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

§ 29

Fundamentierung und Befestigung

(1) Grabmale die nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz, Stein und Holzbildhauerhandwerkes (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher und beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Mit dem Antrag auf Zustimmung gemäß § 28 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmales dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt wurde.

(2) Die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Grabstellen sind verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen im Jahr mindestens zweimal und zum anderen im Herbst auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig ob äußerlich Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

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(5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. In so weit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 30

Entfernung

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Benutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten in drei Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 folgende BGB verfahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.

VI

Herrichtung; Bepflanzung und Unterhaltung

§ 31

Unterhaltung

(1) Grabstätten müssen in friedhofswürdiger Weise gärtnerisch

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angelegt und unterhalten werden.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigung von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte bepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarten Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4) Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse beziehungsweise den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

§ 32

Herrichtung von Grabstätten

Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts, bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. Wird während der Dauer des Nutzungsrechts eine Grabstätte über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen.

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VII Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 33 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach dem zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

§ 34 Ruhebänke und Stühle

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an- oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 35 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 36 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Hier obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 37 Zuwiderhandlungen

Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote, dieser Friedhofsordnung können nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung mit Geldbuße geahndet werden.

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§ 38

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsordnung der Gemeinde Nieste vom 06. März 2006 und alle übrigen entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft. § 33 bleibt unberührt.

Nieste, den 28.10.2020

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Nieste

gez.

Paul Bürgermeister