Friedhofsgebühren Nienhagen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Nienhagen · Niedersachsen · PLZ 29336

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsgebührensatzungfür​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​‍ den Friedhof in der Gemeinde Ostseebad Nienhagen

Auf Grundlage des § 5 Abs.1 und Abs.3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V 2024 S. 351), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Nienhagen am 30.01.2025 folgende Satzung beschlossen:

Inhalt

§ 1 Allgemeines 1

§ 2 Gebührenschuldner 1

§ 3 Gebührenpflicht, Entstehung und Fälligkeit 1

§ 5 Zusätzliche Leistungen 2

§ 6 Zurücknahme des Nutzungsrechts 2

§ 7 Inkrafttreten 2

Anlage 1 Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Ostseebad Nienhagen

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und für sonstige nachstehend aufgeführte Leistungen des Friedhofträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben. Friedhofsträger ist die Gemeinde Ostseebad Nienhagen. Die Gebührentarife sind in der Anlage 1 zu dieser Friedhofsgebührensatzung geregelt.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet:

  1. 1. der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist
  2. 2. der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist
  3. 3. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes MV verantwortlich ist
  4. 4. der ein eigenes Recht an der Bestattung hat
  5. 5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofes zum Zwecke der Bestattung oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen.

(2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofes konnen, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilen Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben werden.

§ 3 Gebührenpflicht, Entstehung und Fälligkeit

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind.

(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.

(3) In den Fällen, in denen ein Bestattungsinstitut die Leistung anmeldet, wird dem Antragsteller beim Bestattungsinstitut als Auftraggeber die Leistung zugerechnet Friedhofsunterhaltungsgebühren, die nicht gleich für die gesamte Liegezeit bezahlt.

(4) Der Friedhofsträger kann, abgesehen von Notfällen, die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren

(1) Die Gebühren können in besonderen Härtefällen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

(2) Der besondere Härtefall ist der Friedhofsverwaltung nachzuweisen.

§ 5 Zusätzliche Leistungen

Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 6 Zurücknahme des Nutzungsrechts

Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechtes vor Ablauf der Nutzungszeit, aber nach Ablauf der Ruhezeit genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Zemelka Bürgermeisterausgehängt am: ...

abzunehmen am: ...

abgenommen am: ...

Zemelka Bürgermeister

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.

Anlage 1

Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Ostseebad Nienhagen

Art der GrabstätteBeschreibungGebühr / Euro
Urnenwahlgrab bis 4 UrnenGrabnutzungsgebühr pro Urne für 20 Jahre200,00
Verlängerung der Ruhezeit nach Beisetzung der letzten Urne um 10 Jahre,100,00
Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Jahr40,00
Urnenreihengrab (Einzelurne)Grabnutzungsgebühr pro Urne für 20 Jahre100,00
Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Jahr40,00
Urnenreihengrab (Zweierurne)Grabnutzungsgebühr pro Urne für 20 Jahre150,00
Verlängerung der Ruhezeit für 1. Urne bei Beisetzung der 2. Urne100,00
Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Jahr40,00
UrnengemeinschaftsgrabGebühr einschließlich Grabplatz, Friedhofsunterhaltungsgebühr, Pflege600,00
Namensnennung auf der vorhandenen Stele mit Geburtsjahr und Sterbejahr400,00
Urnenrasengrab (anonym)Gebühr einschließlich Grabplatz, Friedhofsunterhaltungsgebühr, Pflege,600,00
Urnenwahlgrab mit alten RechtenFriedhofsunterhaltungsgebühr pro Jahr40,00
Grabnutzungsgebühr pro neue Urne für 20 Jahre200,00
Verlängerungsgebühr für 10 Jahre100,00

Verwaltungsgebühren

LeistungGebühr / Euro
Ausfertigung oder Umschreibung einer Graburkunde12,00
Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals20,00
Genehmigung einer Umbettung / Ausgrabung300,00
Verlängerung einer Ruhezeit15,00
Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes30,00