🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 1. Januar 2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen im Markt Buttenheim Der Markt Buttenheim erlässt aufgrund der §§ 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Abgabesatzung für Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen:
TEIL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 – Bemessungsgrundlage
(1) Die Gebührenerhebung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der vom Markt Buttenheim aufgewendeten Kosten.
§ 2 – Gebührenarten und Gebührenpflicht
(1) Die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.
(2) Die Gemeinde erhebt
a) Grabgebühren
b) Bestattungsgebühren
c) Sonstige Gebühren
(3) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid des Marktes Buttenheim. Die Gebühren sind im voraus zu entrichten oder hinreichend sicherzustellen. Der Markt Buttenheim kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.
(4) Gebührenpflichtig ist
a) wer nach dem Bestattungsgesetz in Verbindung mit der Bestattungsverordnung bestattungs- und somit kostentragungspflichtig ist.
b) Wer den Auftrag an den Markt Buttenheim erteilt hat,
c) wer die Kosten veranlasst hat,
d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner
(5) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann der Markt Buttenheim gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
§2a Entstehen
der Gebührenschuld
(1) Die Grabgebühren entstehen mit dem Erwerb des Bestattungsanspruches bzw. des Benutzungsrechtes.
(2) Die Bestattungsgebühren entstehen mit der Beendigung der Bestattung.
(3) Die sonstigen Gebühren entstehen nach Ausführung der jeweils festgelegten und beantragten Tätigkeiten
TEIL II DIE GEBÜHREN
§ 3 – Gebühren für die Bereitstellung einer Grabstelle
(1) Die Grabstättengebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für die Dauer der Ruhefrist für ein:
Ruhefrist bisher Ab 1. Januar 2026
a) ein Einzelgrab 25 Jahre 60,00 € 70,00 €
b) ein Doppelgrab 25 Jahre 100,00 € 110,00 €
c) ein Dreifachgrab 25 Jahre 140,00 € 150,00 €
d) ein Vierfachgrab 25 Jahre 180,00 € 190,00 €
e) Urnenreihengrab 10 Jahre 60,00 € 100,00 €
f) Baumgrab 10 Jahre neu 120,00 €
g) Urnengemeinschaftsgrab 10 Jahre neu 50,00 €
h) eine Urnennische im 10 Jahre 120,00 € 70,00 € Kolumbarium
i) ein anonymes Urnenerdgrab 10 Jahre 60,00 € 40,00 €
j) eine Gruft 40 Jahre 200,00 € 210,00 €
k) ein Kindergrab 10 Jahre 5,00 € 0,00 €
(2) Die Grabstättengebühr nach Absatz 1 ist entsprechend der Dauer der Nutzung des erworbenen Grabrechtes im Voraus zu entrichten. Alternativ ist eine jährliche Zahlung zum 1. Februar jeden Jahres für die Dauer der Nutzung auf Antrag möglich.
(3) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts gilt der Jahresbeitrag in Absatz 1.
(4) Für Leistungen, die auf Wunsch außerhalb der normalen Dienstzeiten von der Verwaltung oder den gemeindlichen Arbeitern vorzunehmen sind, werden neben den entsprechenden Gebühren auch die tatsächlichen Selbstkosten des Marktes Buttenheim für Überstunden von Personal und Fahrzeugen zuzüglich eines Verwaltungszuschlages von 25 % berechnet. In solchen Fällen wird eine gesonderte Vereinbarung über die Erstattung der Kosten geschlossen. (5) Die Gebühren nach Abs. 1 werden für alle ab Inkrafttreten dieser Satzung neu erworbenen oder neu verlängerten Grabnutzungsrechte erhoben. Bereits im Voraus aufgrund anderer Satzungen über diesen Zeitpunkt hinaus berechnete und bezahlte Gebühren werden angerechnet, jedoch nicht zurückerstattet.
§ 4 – Bestattungsgebühren
(1) Die Kosten von Grabmacherarbeiten am Friedhof, die eine vom Markt Buttenheim beauftragte Fremdfirma vertragsgemäß ausführt, werden durch Bescheid vom Gebührenschuldner erhoben und an den Vertragspartner abgeführt.
(2) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes durch die Fremdfirma beträgt:
a) bei einer Einzel- oder Mehrfachgrabstätte 650,-- Euro
b) Zuschlag für Tieferlegung 200,-- Euro
c) bei einem Kindergrab (für Kinder bis 3 Jahre) 350,-- Euro
d) ggf. Zuschlag für Handaushub (falls die Arbeiten nicht maschinell erledigt werden können):
- bei einer Einzel- oder Mehrfachgrabstätte 195,-- Euro
- bei einem Kindergrab (für Kinder bis 3 Jahre) 110,-- Euro
e) ggf. Zuschlag für die Wiederherstellung der wassergebundenen Decke 110,-- Euro
e) ggf. Zuschlag für Fundament entfernen 150,-- Euro
f) Gruft öffnen und schließen 530,-- Euro
g) Samstagszuschlag 85,-- Euro
h) Zusatzleistungen (z.B. Bodenaustausch, Errichtung eines niedrigen Erdhügels etc.) je nach Aufwand
(3) Sofern Bestattungsarbeiten vom gemeindlichen Friedhofspersonal durchgeführt werden, betragen die Gebühren, einschließlich öffnen und schließen des Grabes, je Grabstätte:
a) bei einem Urnengrab (s.
§ 3 Buchstaben
e, f, g, i) 200,-- Euro
b) bei einer Belegung im Kolumbarium 70,-- Euro
(4) Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses 60,-- Euro
§ 5 – Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben: (1) Schriftliche Auskünfte von 10,-- bis 26,-- Euro
(2) Gebühren für die Erlaubnis zur
a) Errichtung von Grabdenkmälern für Kinder-, Einzel-, Doppel-, Dreifach- und Urnenerdgräbern 35,-- Euro
b) Errichtung von Grüften, einschließlich Erlaubnis zum Aufstellen eines Grabdenkmales 60,-- Euro (3) Gebühren für die Gestattung von Ausnahmen 35,-- Euro
(4) Umschreibung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechts Jahresbetrag der jeweiligen Grabgebühr
(5) Ausgrabung und Umbettung einer Leiche nach tatsächlichen Aufwand
(6) Benutzung der Sargkühlanlage 60,-- Euro
(7) Gebühr für den Erwerb einer Verschlussplattea) im Kolumbarium 120,-- Eurob) bei den Baumgräbern 350,-- Euroc) bei Urnenreihengräbern 190,-- Euro
Im Übrigen gilt das kommunale Kostenverzeichnis in der jeweils geltenden Fassungzur Kostensatzung des Marktes Buttenheim.
§ 6 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Abgabesatzung vom 5. März 2021 außer Kraft.
Markt Buttenheim Buttenheim, den 8. Dezember 2025
Karmann
- 1. Bürgermeister
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Friedhofssatzung
S a t z u n g
über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Buttenheim (Friedhofs- und Bestattungssatzung) in der Fassung vom 23. Februar 2021
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 2 der Markt Buttenheimordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Markt Buttenheim folgende Satzung:
TEIL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 – Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung betreibt der Markt Buttenheim als öffentliche Einrichtung:
- 1. den gemeindlichen Friedhof in Buttenheim mit den einzelnen Grabstätten,
- 2. das dortige gemeindliche Leichenhaus,
- 3. das erforderliche Friedhofs- und Bestattungspersonal.
§ 2 – Widmungszweck
Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 – Friedhofsverwaltung
Der gemeindliche Friedhof wird vom Markt Buttenheim als Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4 – Nutzungsrecht
(1) Der gemeindliche Friedhof dient der würdigen Bestattung
a) der verstorbenen Gemeindeeinwohner, die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz im Markt Buttenheim hatten,
b) der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
c) derjenigen Personen, denen ein Grabnutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab im gemeindlichen Friedhof zusteht und ihren Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV)
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis des Marktes Buttenheim.
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten sind am Eingang des Friedhofs angeschlagen.
(2) Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
(3) Der Markt Buttenheim kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlaß (z.B. bei Leichenausgrabungen oder Umbettungen) untersagen.
§ 6 – Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter zehn Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Den Weisungen des Friedhofspersonals haben Besucher Folge zu leisten.
(4) Im Friedhof ist insbesondere verboten
- 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde),
- 2. zu rauchen und zu lärmen,
- 3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch den Markt Buttenheim erteilt wird. Ausgenommen sind Kinderwägen, Kranken- und Behindertenfahrstühle,
- 4. Waren aller Art, insbesondere Blumen oder Kränze feil zu halten, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
- 5. Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- 6. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
- 7. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
- 8. Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
- 9. Unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u. ä. Gegenstände) auf Gräbern oder solche Gefäße oder Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen,
- 10. Fremde Grabplätze ohne der Erlaubnis des Marktes Buttenheim und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren,
- 11. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten auszuführen.
§ 7 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Markt Buttenheim, der den Umfang der Tätigkeiten festlegen kann. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Der Nachweis der Zuverlässigkeit wird in der Regel durch Eintrag in die Handwerksrolle, Abschluss der Meisterprüfung, Gesellenbrief mit Sachkundenachweis oder durch eine gleichwertige Qualifikation erbracht; für Arbeiten, von denen keine Gefährdung ausgeht, genügt eine geeignete Fachausbildung.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberechtigen Personen des Marktes Buttenheim auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden.
(4) Die Gewerbetreibenden haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit des Marktes Buttenheim anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung des Marktes Buttenheim verstoßen wird.
(5) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits-und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(6) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit oder zum Transport von Arbeitsmitteln und nur mit den im Berechtigungsschein genannten Fahrzeugen befahren. Innerhalb des gesamten Friedhofsbereiches ist ein maximal zulässiges Gesamtgewicht von 5,0 Tonnen zulässig. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltenden Tau- oder Regenwetter kann das Friedhofsamt das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. Erlaubt ist ausschließlich das Fahren der Erschließungswege (Pflasterflächen und wassergebundene Decke). Verboten ist das Befahren von Grünflächen durch Fahrzeuge aller Art.
(7) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für Schäden, die sie auf den gemeindlichen Friedhof im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof verursachen.
TEIL II DIE GRABSTÄTTEN
§ 8 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten, bleiben Eigentum des Marktes Buttenheim. An der Grabstätte können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden (Nutzungsrecht), worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem jeweiligen Friedhofsbelegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten einzelnen Abteilungen und Reihen zugeordnet und nummeriert.
§ 9 – Grabarten
(1) Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind:
a) Einzelgräber
b) Doppelgräber
c) Dreifachgräber
d) Vierfachgräber
e) Urnenerdgräber f) Urnennischen im Kolumbarium
g) Anonyme Urnenerdgräber
h) Grüfte i) Kindergrab
§ 10 – Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Für die künftige Grabherstellung gelten folgende Innenmaße und Tiefen:
Grabarten Länge: Breite: Mindest-Tiefe (Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges) Einzelgrab 2,00 m 0,80 m 1,10 m Einzelgrab mit Tieferlegung 2,00 m 0,80 m 1,80 m Doppelgrab 2,00 m 1,60 m 1,10 m Doppelgrab mit Tieferlegung 2,00 m 1,60 m 1,80 m Dreifachgrab 2,00 m 2,40 m 1,10 m Dreifachgrab mit Tieferlegung 2,00 m 2,40 m 1,80 m Vierfachgrab 2,00 m 3,20 m 1,10 m Vierfachgrab mit Tieferlegung 2,00 m 3,20 m 1,80 m Urnenerdgräber 0,40 m 0,40 m 0,80 m Anonyme Urnenerdgräber 0,40 m 0,40 m 0,80 m Kindergrab
Je nach Alter des Kindes
§ 11 – Erd- und Gruftbestattungen von Verstorbenen
(1) Die Lage von Grabstätten für Erdbestattungen wird im alten Bereich des Friedhofes und in bereits belegten Bereichen des Friedhofes Neu Nord und Ost im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. In den noch nicht belegten Bereichen im Friedhof Neu Nord und Ost werden die Gräber erst im Bestattungsfall der Reihe nach belegt. Ein vorzeitiger Graberwerb in diesen Bereichen ist nicht möglich.
(2) In Doppel-, Dreifach und Vierfachgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Auf Antrag kann der Markt Buttenheim in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.
(3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.
(4) Erdgräber können nur an den planmäßig vorgesehenen Stellen mit Erlaubnis des Marktes Buttenheim als Grüfte ausgemauert werden. Die in Gruften aufzustellenden Särge müssen mit dicht schließendem Metalleinsätzen versehen sein.
§ 12 – Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen für Erdbestattungen müssen den Vorschriften des § 27 BestV entsprechen und aus leicht verrottbarem Material bestehen.
(2) Urnenbeisetzungen sind in allen Grabarten zulässig. Es dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. Pro Raumbedarf eines Sarges im Erdgrab können maximal vier Urnen bei gleichzeitig laufender Ruhefrist bestattet werden. Das gleiche gilt für Urnenerdgräber.
(3) Urnenerdgrabstätten werden der Reihe nach belegt und werden erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben.
(4) Anonyme Urnenerdgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. In jedem anonymen Urnenerdgrab wird nur eine Urne beigesetzt. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch den Markt Buttenheim gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden.
(5) Auf Antrag wird ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit oder auf Antrag für die Dauer von 15 oder 20 Jahren verliehen. Für eine weitere Verlängerung des Nutzungsrechts gelten die Bestimmungen des § 15.
(6) Eine Urnenbeisetzung ist dem Markt Buttenheim (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(7) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Erdgräber für Urnengrabstätten entsprechend.
§ 13 – Urnennischen im Kolumbarium
(1) Das Kolumbarium ist eine Urnenwand, die aus einzelnen Urnenkammern besteht, in der auf Antrag ein Nutzungsrecht an den Urnenkammern für die Dauer der Ruhezeit (§ 30 Ab. 3) oder auf Antrag für die Dauer von 15 oder 20 Jahren verliehen wird. Für eine weitere Verlängerung des Nutzungsrechts gelten die Bestimmungen des § 15.
(2) Urnennischen im Kolumbarium werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben.
(3) Aschenreste und Urnen für die Beisetzung im Kolumbarium müssen den Vorschriften des § 27 BestV entsprechen und dauerhaft und wasserdicht beschaffen sein.
(4) Eine Urnenbeisetzung ist dem Markt Buttenheim (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(5) Bei Urnenkammern im Kolumbarium sind die gemeindlichen Verschlussplatten zu verwenden. Die Verschlussplatten sind vom Markt Buttenheim zu erwerben.
(6) Die gemeindlich vorgegebenen Verschlussplatten (Kammerabdeckungen) sind einheitlich nach Mustervorlage von einem Fachmann (Steinmetz) in eingravierter Goldschrift zu beschriften.
- 1. Schriftart „Antiqua“
- 2. Schriftgröße Buchstaben maximal 2,5 cm
- 3. Schriftgröße Zahlen und Zeichen maximal 2,0 cm
- 4. Symbole können nur in Absprache mit dem Friedhofsamt eingraviert werden.
Wird die Verschlussplatte der Urnenklammer unzulässig beschriftet, bemalt, verändert oder beschädigt, wird sie durch den Markt Buttenheim erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte, bzw. der Steinmetz als Gesamtschuldner.
(7) Es ist nicht gestattet, Nischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder ohne Erlaubnis des Marktes Buttenheim Urnen aus den Nischen zu entfernen. Ferner ist es nicht gestattet Bilder aufzustellen und an Wänden oder Nischen Kränze, Blumenschmuck oder sonstige Gegenstände (z. B. Kerzenhalter, Blumenvasen, Bilderrahmen usw.) mit Nägel, Draht, Schrauben oder sonstige Haken anzubringen. Auf den Urnenkammern dürfen keine Gegenstände abgestellt werden.
(8) Natürlicher Blumenschmuck darf nur an der jeweils hierfür vorgesehenen Stelle und nur ohne Gefäße niedergelegt werden. Sobald Blumenschmuck nicht mehr frisch ist, hat der Grabnutzungsberechtigte den Blumenschmuck vollständig zu entfernen. Der Markt Buttenheim kann widerrechtlich angebrachte Gegenstände sowie nicht rechtzeitig entfernten Blumenschmuck beseitigen.
§ 14 – Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb
anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es maximal für die Dauer der Ruhefrist verliehen.
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigen eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
(3) Jede Änderung der Anschrift des Grabnutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Grab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann der Markt Buttenheim auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.
(5) Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts kann der Markt Buttenheim über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigen vom Markt Buttenheim rechtzeitig benachrichtigt. Sofern es sich um ein Urnenerdgrab oder eine Urnennische im Kolumbarium handelt, ist der Markt Buttenheim berechtigt, in der von ihm bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenreste in würdiger Weise zu übergeben.
(6) Das Nutzungsrecht kann vom Markt Buttenheim entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. Bei Entzug des Nutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
(7) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist dem Markt Buttenheim unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
(8) Das Grabnutzungsrecht erlischt nach Ablauf der Zeit, für die es erworben wurde.
§ 15 – Verlängerung des Nutzungsrecht
(1) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um maximal 25 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs oder Kolumbariums es zulässt. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. Bei Kindergräbern verlängert sich das Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhefrist kostenlos. Voraussetzung ist, dass kein anderweitiger Bedarf besteht und die Grabpflege gesichert ist.
§ 16 – Übertragung von Grabnutzungsrechten
- 1. Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkömmling mit allen Rechten und Pflichten beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
- 2. Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen mit allen Rechten und Pflichten beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen mit allen Rechten und Pflichten übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des
Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nachstehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) mit allen Rechten und Pflichten übertragen werden.
- 3. Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde.
- 4. Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
§ 17 – Pflege und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten.
(2) Die Verpflichtungen des Absatzes 1 obliegen dem Nutzungsberechtigten.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung von zwei Monaten auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden.
(4) Ist der Aufenthalt bzw. die Existenz des Nutzungsberechtigten nicht bekannt, ergeht eine auf sechs Monate befristete öffentliche Aufforderung. Nach ergebnisloser Ablauf dieser Frist ist der Markt Buttenheim befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum des Marktes Buttenheim über.
§ 18 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, welche die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich vom Markt Buttenheim ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen vom Markt Buttenheim zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Anpflanzungen andauernder Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis des Marktes Buttenheim.
(4) Gehölze auf und neben den Gräbern gehen nach Auflassung der Grabstätte in das Eigentum des Marktes Buttenheim über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt wurden.
(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(6) Alle Sträucher, strauch- und baumartige Pflanzen, sowie Bäume müssen bei einer Höhe von mehr als 1,25 m zurück geschnitten werden.
TEIL III GRABSTEINE UND EINFASSUNGEN
§ 19 – Allgemeines
(1) Die Trittplatten und die Grabeinfassung aus Betonfertigelementen in den neuen Bereichen des Friedhofes Nord und Ost bleiben Eigentum des Marktes Buttenheim.
§ 20 – Errichtung von Grabsteinen und Einfassungen
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabsteinen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der Erlaubnis des Marktes Buttenheim. Der Markt Buttenheim ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Grabsteine, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabsteines und der Einfassung oder der baulichen Anlage schriftlich beim Markt Buttenheim zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen:
- 1. eine Zeichnung des Grabsteinentwurfes einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10,
- 2. die Angabe des Werkstoffes seiner Farbe und Bearbeitung,
- 3. die Angabe über die Schrift- und Schmuckverteilung.
Soweit es erforderlich ist, können vom Markt Buttenheim (Friedhofsverwaltung) im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
(3) Jeder Grabstein und jede Einfassung muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofes Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Der Markt Buttenheim ist insoweit berechtigt Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabsteines und der Einfassung zu stellen.
(4) Inhalt und Gestaltung der Inschriften müssen mit der Würde des Friedhofes im Einklang stehen.
(5) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Grabstein oder die Einfassung den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entsprechen.
(6) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabsteine und Einfassungen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht innerhalb von sechs Monaten nach, so ist der Markt Buttenheim berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder gestalterischen Merkmalen dieser Satzung widerspricht.
(7) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder – kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(8) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabsteinen oder Einfassungen angebracht werden.
(9) Die Schmuckfelder dürfen teilweise oder ganz mit Platten abgedeckt werden.
§ 21 – Ausmaße der Grabsteine
(1) Grabsteine dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:
Grabarten Höhe: Breite: Einzelgrab 1,50 m 0,80 m Doppelgrab 1,50 m 1,50 m Dreifachgrab 1,50 m 1,80 m Vierfachgrab 1,50 m 1,80 m Urnenerdgrab 0,70 m 0,40 m Grüfte 1,50 m 2,00 m Kindergräber für Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr 0,70 m 0,50 m
(2) Die Ausmaße der Grabsteine und Einfassungen dürfen die Mindeststärke von 15 cm und die Maximalstärke von 20 cm nicht unter- bzw. überschreiten.
(3) Folgende Regelungen haben Gültigkeit bei künftigen Gräbern für die neuen Bereiche des Friedhofes Nord und Ost: Da jedes Grab seine eigene komplette Einfassung erhält, ergibt sich daraus eine begehbare Wegbreite von 40 cm zwischen den jeweiligen Gräbern. Beim Stufenversprung aufgrund der Geländeanpassung entsteht ein Abstand von 40 cm durch Einbau von zwei Betonfertigteilen am Höhenversprung.
§ 22 – Grabeinfassungen
(1) Die einzelnen Grabeinfassungen im alten Bereich des Friedhofes dürfen folgende Ausmaße (gemessen von Außenkante zu Außenkante) in der Regel nicht überschreiten:
Grabarten Länge: Breite: Einzelgrab 2,80 m 1,40 m Doppelgrab 2,80 m 2,60 m Dreifachgrab 2,80 m 3,60 m Vierfachgrab 2,80 m 4,00 m Urnenerdgrab 1,40 m 1,40 m Grüfte 3,10 m 3,10 m Kindergräber für Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr 1,50 m 0,80 m
(2) An Gräbern im neuen Teil des Friedhofes (Nord und Ost) sind gemauerte oder feste Grabeinfassungen nicht zulässig. Im alten Teil des Friedhofes werden sie auf Antrag (§ 20) genehmigt.
(3) Der Markt Buttenheim belegt die Wege zwischen den Gräbern im neuen Teil des Friedhofes (Nord und Ost) in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten, die in gleichmäßigen Abstand verlegt werden. Die Trittplatten sind vom Grabnutzungsberechtigten in Stand zu setzen. Für Schäden, die im Zusammenhang mit den Trittplatten entstehen, haftet der Grabnutzungsberechtigte.
(4) Je nach Haushaltslage werden an den bestehenden und künftigen Gräbern im neuen Teil des Friedhofes (Nord und Ost) an Stelle von Trittplatten Betonfertigelemente als Grabeinfassung angebracht. Diese haben eine Standartbreite von 20 cm, und eine Tiefe von ebenfalls 20 cm. Diese Betonfertigelemente sind mittels Schraubfundamenten aus Metall an den Grabecken frostfrei gegründet. Diese Grabeinfassung aus Betonfertigelementen ist bodenbündig ohne Höhenversatz angebracht, sodass diese Grabeinfassungen gleichzeitig zur Grabpflege begehbar sind. Die seitliche Grabeinfassung stellt innerhalb der Grabreihen die Abgrenzung zwischen den Gräbern dar. Die Betonfertigelemente sind vom Grabnutzungsberechtigten in Stand zu setzen. Beispielsweise sind die Betonfertigelemente bei Bodensenkungen innerhalb der Grabeinfassungen wieder mit Erde zu unterfüttern. Die technische Wartung übernimmt der Markt Buttenheim oder eine von ihm beauftragte Fremdfirma.
§ 23 – Gründung, Erhaltung und Entfernung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist TA-Grabmale in ihrer jeweils geltenden Fassung. Wenn kein durchgehendes Betonstreifenfundament über mehrere Gräber vorhanden ist, wird das Fundament im Falle einer Beerdigung durch eine vom Markt Buttenheim beauftragte Fremdfirma entfernt. Ausnahmefälle legt der Markt Buttenheim fest.
(2) Die Grabsteine müssen auf den vorhandenen Betonstreifenfundamenten im neuen Teil des Friedhofes (Nord und Ost) angebracht werden. Die Hinterkanten der Grabsteine liegen in einer Fluchtlinie, die mittels Kerbe am Streifenfundament markiert ist. Diese Flucht verläuft im Abstand von 20 cm parallel versetzt zur Innenkante des Streifenfundamentes.
(3) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird. Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(4) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit Erlaubnis des Marktes Buttenheim entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabsteine, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen inklusive Einzelfundament im alten Bereich des Friedhofes durch den vorher Nutzungsberechtigten innerhalb von drei Monaten zu entfernen.
(6) In den neuen Bereichen des Friedhofes Ost und Nord gelten die Regelungen des Abs. 5 entsprechend mit der Ausnahme, dass die Grabeinfassung aus Betonfertigelementen im Erdreich verbleibt.
(7) Die Grabstätten in allen Bereichen des Friedhofes sind einzuebnen und höhengleich durch Einbau von Oberboden (Bodenklasse 1) entsprechend der DIN 18915 in einer Stärke von 20 cm dem Gelände anzupassen und mit Rasen anzusäen. Dabei ist der Rasensamen RSM 7.1.1 Landschaftsrasen zu verwenden, die Ansaat ist auszuführen mit g/qm. Die Fertigstellungspflege der Rasenfläche ist für die erste Vegetationsperiode vom bisher Nutzungsberechtigten zu übernehmen. Die anschließende Unterhaltungspflege übernimmt der Markt Buttenheim.
(8) Kommt der Nutzungsberechtigte den vorstehend genannten Verpflichtungen nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten getroffen werden. Ist der Aufenthalt des vormals Nutzungsberechtigten nicht bekannt, ergeht eine auf drei Monate befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum des Friedhofträgers über.
(9) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen den besonderen Schutz des Marktes Buttenheim. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis des Marktes Buttenheim.
(10) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
TEIL IV DAS GEMEINDLICHE LEICHENHAUS
§ 24 – Widmungszweck, Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses
(1) Das gemeindliche Leichenhaus dient -nach Durchführung der Leichenschau (§ 1 ff der Bestattungsverordnung) – 1. zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten Verstorbenen bis sie bestattet oder überführt werden 2. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof sowie 3. zur Vornahme von Leichenöffnungen.
Das Leichenhaus darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung oder in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Bestattungspflichtige (§ der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichschauarztes.
(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht (§ 19 Abs. 1 der Bestattungsverordnung).
(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis des Marktes Buttenheim und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
(5) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum der Leichenhäuser durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung des Bestattungspflichtigen.
(6) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 25 – Benutzung des Leichenhauses
(1) Jede Leiche, die im Gemeindegebiet oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten verstorben ist, muss in ein, den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Leichenhaus bzw. in einen entsprechenden Raum, gebracht werden.
(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
(3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital und anderem) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einem auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird.
TEIL V FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSPERSONAL
§ 26 – Leichenpersonal
(1) Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen übernehmen innerhalb des Gemeindegebietes anerkannte Bestattungsunternehmen. Die Verrichtungen eines Leichenpersonals werden von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten, sowie der Begleitdienst bei Überführungen, wird von Leichenträgern ausgeführt, die von den Angehörigen der Verstorbenen ernannt werden.
(2) Einzelne Verrichtungen der Leichenträger nach Absatz 1 dürfen mit Genehmigung des Marktes Buttenheim auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden.
§ 27 – Friedhofs- und Bestattungspersonal
Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegen dem Friedhofswärter und den vom Markt Buttenheim bestellten Fremdfirmen.
TEIL VI BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 28 – Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Markt Buttenheim anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
§ 29 – Beerdigung
(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Markt Buttenheim im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.
(2) Bei Aufbahrung im offenen Sarg muß der Sarg mindestens eine Stunde vor Beginn der Beerdigung geschlossen werden. Nach Beendigung der kirchlichen Handlungen wird der Trauerzug zum Grabe geleitet.
(3) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluß der religiösen Zeremonien erfolgen.
§ 30 – Ruhezeit, Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist für Leichen beträgt bis zur Wiederbelegung 25 Jahre.
(2) Bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten achten Lebensjahr beträgt die Ruhezeit zehn Jahre.
(3) Für Aschenreste beträgt die Ruhefrist 10 Jahre.
(4) In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im voraus zur Zahlung fällig.
§ 31 – Leichenausgrabung und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis des Marktes Buttenheim. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
(3) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von dem in § 1 Bestattungsverordnung genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
(4) Der Markt Buttenheim bestimmt Zweck der Umbettung. Sie läßt die Umbettung durchführen. Sie kann wenn Umbettungen nach Auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
(5) Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten durchgeführt werden. Der Friedhof wird für die Zeit der Umbettungsmaßnahmen gesperrt.
(6) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen
(7) Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat.
(8) Jede Leichenausgrabung ist dem Landratsamt, Abt. Gesundheitswesen rechtzeitig mitzuteilen.
Teil VII Schlussvorschriften
§ 32 – Alte Nutzungsrechte
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf 25 Jahre begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
(2) Auf Antrag kann bei Ablauf des alten Nutzungsrechtes ein neues Nutzungsrecht begründet werden.
§ 33 – Haftungsausschluss
Der Markt Buttenheim übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch beauftragte dritte Personen verursacht werden, keine Haftung. Insbesondere haftet der Markt Buttenheim nicht für Schäden, die an fremden Gräbern durch Ausheben, Auffüllen oder Absinken eines Grabes entstehen.
§ 34 – Zuwiderhandlungen
Nach Artikel 24 Absatz 2 Satz 2 Gemeindeordnung i. V. m.
§ 17 Owi
G kann mit Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 1000 Euro belegt werden, wer
- 1. die bekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten mißachtet oder entgegen einer Anordnung des Marktes Buttenheim den Friedhof betritt,
- 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt,
- 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet,
- 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Markt Buttenheim anzeigt,
- 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt
- 6. die erforderliche Erlaubnis des Marktes Buttenheim nicht einholt
- 7. die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nicht satzungsgemäß vornimmt.
§ 35 – Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
(1) Der Markt Buttenheim kann zur Erfüllung der in dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs-und Vollstreckungsgesetzes.
§ 36 – Gebühren im Bestattungswesen
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiete des Bestattungswesens werden Gebühren nach der gemeindlichen Gebührensatzung nach der jeweils geltenden Fassung erhoben.
§ 37 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 1. Juni 2015 außer Kraft.
Markt Buttenheim Buttenheim, den 08. März 2021
Karmann
- 1. Bürgermeister