🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 26.10.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung der Gemeinde Kemmern über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
vom 26.10.2023
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Kemmern folgende Satzung:
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) eine Grabgebühr (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ista) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entstehta) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeindec) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts für dessen gesamte Dauer.
(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
ZWEITER TEIL
Einzelne Gebühren
§ 4 Grabgebühr
(1) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht beträgt pro Grabstätte und Jahr füra) Reihengrabstätten mit 2 Grabplätzen 28,00 €
b) Reihengrabstätten mit 4 Grabplätzen 50,00 €
c) Urnenreihengräber 40,00 €
d) Urnengräber im teilanonymen Gräberfeld 35,00 €
(2) Für eine Veränderung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbeitrag in gleicher Höhe erhoben. (3) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Veränderung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses (Aufbahrungsraum) beträgt 160,00 €.
Für die Leichenhausbenutzung über 96 Stunden (auf Veranlassung der Angehörigen) wird ein Zuschlag in Höhe vonje Tag erhoben. 40,00 €
(2) Die Gebühr für die Tätigkeit pro Sargträger während der Beerdigung (einschließlich Versenken des Sarges) beträgt 30,00 € (3) Die Gebühr für die Trauerfeier mit Bestattung (einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes und Benutzung der Aussegnungshalle) beträgt je Grabständea) für eine Sargbestattung in Reihengräbern 900,00 €
b) für eine Urnenbestattung in Urnenreihengräber 260,00 €
c) für eine Urnenbestattung in Reihengräbern 260,00 €
d) für eine Urnenbestattung im teilanonymen Gräberfeld 260,00 €
(4) Die Gebühr für die Trauerfeier bei ausschließlicher Nutzung der Aussegnungshalle ohne Beisetzung beträgt 90,00 €
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für das Tieferlegen einer Grabsohle beträgt 220,00 € (2) Die Gebühr für die Ausstellung einer Graburkunde für die volle Nutzungszeit beträgt 20,00 € (3) Die Gebühr für das Umschreiben und die Veränderung einer Graburkunde beträgt 7,50 €
(4) Für eine Bestattung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen (auf Veranlassung der Angehörigen) wird auf die Gebühr nach § 5 Abs. 3 ein Gebührenzuschlag von 20 % erhoben. Für eine Bestattung an Freitagen nach 12:00 Uhr (auf Veranlassung der Angehörigen) wird auf die Gebühr nach § 5 Abs. 3 ein Gebührenzuschlag von 10 % erhoben.
(5) Die Gebühr für die Erteilung der Zulassung und Erlaubnis
| - zum Aufstellen von Grabdenkmälern beträgt | 30,00 € |
|---|---|
| - für Einfassungen beträgt | 10,00 € |
(6) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
(7) Für die Pflege einer Grabstätte im teilanonymen Gräberfeld beträgt die Gebühr pro Jahr und Grabstätte zusätzlich zu den Gebühren nach § 4 Abs. 1 10,00 €. Die Pflegegebühr ist bei Errichtung der Grabstätte für die verbleibende Zeit der Nutzungsberechtigung im Voraus zu entrichten.
Im Übrigen gilt das kommunale Kostenverzeichnis im der jeweiligen geltenden Fassung zur Kostensatzung der Gemeinde.
DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 7 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 20. September 2007 außer Kraft.
Kemmern, 26.10.2023
Gemeinde/Kemmern
Gerst Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzungüber die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Kemmern
(Friedhofs- und Bestattungssatzung)
vom 26. Oktober 2023
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Kemmern folgende Satzung:
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschrift
§ 1 Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung
- 1. den gemeindlichen Friedhof (§§ 2 - 7) mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8 - 19)
- 2. das gemeindliche Leichenhaus (§ 20)
- 3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 21)
ZWEITER TEIL
Der gemeindliche Friedhof
ABSCHNITT 1
Allgemeines
§ 2 Widmungszweck
Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnernals würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 Friedhofsverwaltung
Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltetund beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4 Bestattungsanspruch
(1) Der gemeindliche Friedhof dient der Beisetzung
- 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- 2. der im Gemeindegebiet - oder in einem angrenzenden gemeinsdefreien Gebiet - Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen.
(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf derbesonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
(3) Für Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Föten und Embryonen besteht Anspruch auf Bestattung bzw. Zur-Ruhe-Bettung.
ABSCHNITT 2
Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszteiten des Friedhofs werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt und bereits gemacht. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelnr Teile aus besonderem Anlass - z.B. bei Leichenausgrabungen, Umbettungen und Grabherstellung - untersagen.
§ 6 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des gemeinslichen Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt:
- 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde),
- 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern oder Sportgeräten, zu befahren oder Fahrräder innerhalb des Friedhofs abzustellen. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenrollstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge,
- 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
- 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten,
- 5. zu rauchen oder zu lärmen,
- 6. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
- 7. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
- 8. Graber und Grünanlagen zu betreten,
- 9. unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u. ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße, Arbeitsgeräte (z.B. Rechen) und Gießkannen zwischen oder hinter den Gräbern zu hinterstellen,
- 10. fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren.
(4) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeinslichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Zulassung wird nur Gewerbetriebenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (3) Durch die Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (4) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gartner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen. (5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (6) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetriebende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.
DRITTER TEIL
Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler
ABSCHNITT 1
Die Grabstätten
§ 8 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 9 Arten der Grabstätten
Die Grabstätten werden unterschieden in
- 1. Reihengräber mit 2 Grabstellen
- 2. Reihengräber mit 4 Grabstellen
- 3. Urnenreihengräber mit 4 Urnen auf einer Ebene
- 4. Teilanonymes Gräberfeld für Urnen auf eine Ebene.
§ 10 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 22) des zu Bestattenden vergeben werden. (2) Es bestehen Reihengräber unterschiedlicher Höhe für: a) max. 2 Grabstellen b) max. 4 Grabstellen c) Urnenreihengräber mit 4 Urnen auf einer Ebene (3) Reihengräber werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhezeit (§ 22) zur Belegung zur Verfügung gestellt. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Veränderung des Nutzungsrechtes besteht nicht. (4) Wahlend der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (5) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Reihengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu halten. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 5 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdenende Verpfugung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht auf die in Absatz 5 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Alteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 5 Satz 1 genommen Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreiben. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.
(8) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil-)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklärern. (9) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügbar werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabesrechtzeitig benachrichtigt.
§ 11 Urnenreihengräber (Aschenbeisetzungen)
(1) Urnenreihengrabstätten sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 23) bereitgestellt werden. (2) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Urnen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. (4) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihengräber für Urnenreihengrabstätten, auch bezüglich des Nutzungsrechts, entsprechend. Wird von der Gemeinde entsprechend § 10 Abs. 8 und 9 über die Urnenreihengrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben. (5) Neben der Beisetzung in Urnenreihengrabern konnen Urnen auch in Reihengrabern beigesetzt werden.
§ 12 Teilanonymes Gräberfeld für Urnen (Aschenbeisetzungen)
(1) Das teilanonyme Gräberfeld wird mit Urnen (Aschen) der Reihe nach belegt. (2) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Urnen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. (4) Ein Ablegen von Grabschmuck oder Gegenständen ist auf dem teilanonymen Gräberfeld nicht gestattet. Das Ablegen von einem Blumengebinde ist nur im Rahmen der Beisetzung gestattet. Die Gemeinde ist berechtigt, auf dem teilanonymen Grabfeld abgelegte Gegenstände zu entfernen und zu entsorgen. Ein Rechtsanspruch auf Ersatz oder Entscheidigung ist ausgeschlossen.
(5) Es werden im Bereich des teilanonymen Gräberfeldes keine Hinweise auf die Identität der Beigesetzten angebracht. Die Verwaltung führt eine Kartei der dort beigesetzten Aschen. Bei glaubhaft gemachtem berechtigtem Interesse kann die Verwaltung Auskunft über die dort beigesetzten Aschen erteilen.
§ 13 Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
- 1. Reihengräber mit 2 Grabplätzen: Länge: 2,20 m Breite: 1,00 m
- 2. Reihengräber mit 4 Grabplätzen: Länge: 2,20 m Breite: 2,00 m
- 3. Urnenreihengräber Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m
In den Urnenreihengräbern ist die Beisetzung von bis zu 4 Urnen möglich.
(2) Der Abstand bei Reihengräbern von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,30 m nicht untersreiben und muss von der Gesamtbreite der Grabstätten abgezogen werden. Urnenreihengräber werden durch die Gemeinde angelegt und schreiben bodenbündig in Form einer 8 cm starken Muschelkalkeinfassung unmittelbar aneinander an. (3) Die Tiefe der Grabstände bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgta) bei Tieferlegung 2,40 mb) bei Normaltiefe 1,80 mc) bei Kleinkindern bis zu 5 Jahre 1,20 md) bei Urnen 0,80 m
§ 14 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Spätestens sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstände würdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstände nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete dürfen nicht higher als 5 cm über dem Niveau des fußseitigen Weges bzw. bei den Grabreihen mit Dolomitsteinbegrenzung über deren Niveau sein. (4) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1 - 3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstände nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstände nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Entstehende Kosten können in Rechnung gestellt werden. (5) Bei dem teilanonymen Gräberfeld für Urnen (Aschen) obliegt die Grabpflege (Rasen- oder Wiesenfläche) alleine der Gemeinde.
ABSCHNITT 2
Die Grabmäler
§ 15 Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, sowieit nichts andes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufugen, insbesondere 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschl. Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung, 3. die Angabe über die Schriftverteilung.
Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
(3) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBI. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gem. Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sãmtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gem. Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 01. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden. (4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (5) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis erreicht oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird. (6) Bei dem teilanonymen Gräberfeld für Urnen (Aschen) ist die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstiger baulicher Anlagen nicht gestattet.
§ 16 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen
(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:
- 1. bei Reihengräbern mit 2 Grabstellen davon darf der Sockel folgende Maße nicht überschreiten:
Höhe: 1,20 m Breite: 0,70 m
Höhe: 0,20 m Breite: 0,90 m
- 2. bei Reihengräber mit 4 Grabstellen davon darf der Sockel folgende Maße nicht überschreiten:
Höhe: 1,35 m Breite: 1,35 m
Höhe: 0,30 m Breite: 1,60 m
- 3. Urnenreihengräber können mit Grababdeckplatten, ganzflächig oder zu 50 %, aus Muschelkalk, Sandstein oder Granit (nicht poliert) abgedeckt werden. Die Abdeckplatten dürfen eine Höhe von 25 cm nicht überschreiten und müssen an den Kanten geradlinig verlaufen. Weitere Grabmäler sind bei Urnenreihengräbern nicht gestattet.
(2) Grabeinfassungen:
Einfassungen bei Reihengräbern sind in unaufdringlicher Rabattenform bis zu einer Stärke von max. 4 cm und einer Höhe von 20 cm in Steinmaterial (Naturstein, Muschelkalk etc.), ggf. an den jeweiligen Grabstein angepasst, möglich. Andere Materialien wie z.B. Beton, Holz, Kunststoff oder Metall sind hierfür unzulässig.
Die jeweilige Einfassungsoberkante darf nicht höher sein als das Niveau des fußseitigen Weges, bzw. bei den Grabreihen, die mit einer Dolomitsteinreihe umfasst sind, nicht höher als diese.
Bei Urnenreihengräbern besteht die Einfassung der Grabflächen aus 8 cm breiten Muschelkalkstreifen, die bodenbündig von der Gemeinde angebracht werden.
(3) Grababdeckplatten:
Grababdeckplatten sind bei Reihengräbern zulässig. Die hierzu erforderlichen Einfassungen (Sockel) dürfen an ihrer Einfassungsoberkante nicht höher sein als das Niveau des fußseitigen Weges bzw. bei den Grabreihen, die mit Dolomitsteinen umfasst sind, nicht höher als diese.
Bei Reihengräbern mit 2 Grabstellen dürfen die Grababdeckplatten eine Breite von 0,70 m und eine Länge von 2,20 m einschließlich Einfassung, sowie eine Stärke von 5 cm nicht übersteigen.
Bei Reihengräbern mit 4 Grabstellen dürfen die Grababdeckplatten einschließlich Einfassung eine Breite von 1,70 m und eine Länge von 2,20 m sowie eine Stärke von 5 cm nicht übersteigen.
Teilgrababdeckplatten müssen mindestens 50 % der jeweiligen Gräber bedecken.
Bei Urnenreihengräbern gilt § 16 (1) Ziff. 3.
(4) Einfriedungen von Gräbern sind nur durch Anordnung der Gemeinde zulässig.
§ 17 Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeinslichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstände einfugen. Insbesondere die Verwendung vollig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofs in Einklang stehen.
§ 18 Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Höhe dauerhaft gegrundet werden. Das Grabmal muss den Vorschriften der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie (DENAK) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
§ 19 Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 23) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfern werden, in das Eigentum der Gemeinde über.
VIERTER TEIL
Das gemeindliche Leichenhaus
§ 20 Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses
(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen in ein, den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Leichenhaus bzw. in entsprechende Räume gebracht werden.
(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes oder wenn die Wahrung der Würde von Verstorbenen dies gebietet.
(3) Angehörige und Besucher haben in Abstimmung mit der Gemeindeverwaltung Zutritt zu dem Aufbahrungsraum.
(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
FÜNFTER TEIL
Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 21 Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere
- das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes
- das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
- die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger
- Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
- Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)
obliegt dem Friedhofspersonal der Gemeinde und den von der Gemeinde beauftragten Hilfspersonen oder den von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen.
SECHSTER TEIL
Bestattungsvorschriften
§ 22 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls dem jeweiligen Pfarramt fest.
(3) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden grundsätzlich keine Bestattungen statt. Ausnahmen können nur im öffentlichen Interesse zugelassen werden.
§ 23 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 12 Jahre.
§ 24 Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
SIEBTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
- 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
- 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
- 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 22 Abs.1),
- 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 24),
- 6. den notwendigen Anordnungen des Friedhofspersonals zuwiderhandelt.
§ 26 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 27 Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzlichen Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Gemeinde beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.
§ 28 Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 29 Gebühren
Die Benutzung des gemeindlichen Friedhofs und seiner Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der jeweils gültigen Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung.
§ 30 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Kemmern (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 20. September 2007 außer Kraft.
Kemmern, 26.10.2023
Gemeinde Kemmern
Easter Bürgermeister