Friedhofsgebühren Pommersfelden 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Pommersfelden · Bayern · PLZ 96178

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 17.09.2015 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

2. Änderung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​‍ der Satzung der Gemeinde Pommersfeldenüber die Erhebung von Gebührenfür die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungsowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen

(Friedhofsgebührensatzung)

Vom 17.09.2015

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes, erlässt die Gemeinde Pommersfelden folgende Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhangstehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 17.04.2007:

§ 1

  1. 1. § 4 Grabgebühr wird wie folgt geändert:

Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr füra) eine Einzelgrabstätte für Kinder 4 EUROb) eine Einzelgrabstätte für Erwachsene 20 EUROc) eine Doppelgrabstätte 25 EUROd) eine Dreifachgrabstätte 30 EUROe) eine Vierfachgrabstätte 35 EUROf) eine Urnengrabstätte 12,50 EUROg) Urnengrab im Urnenfeld 12,50 EUROh) anonyme Grabstelle 12,50 EURO"

  1. 2. § 5 Bestattungsgebühren wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgta) bei Kindern 35 EUROb) bei Erwachsenen 70 EUROc) bei Urnen 70 EURO"

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Gebühr für die Grabherstellung (Öffnen und Schließen des Grabes) beträgt je Grabstättea) für Kinderreihengräber 220 EUROab) für Erwachsenengräber 1,80 m tief 598 EURObb) für Erwachsenengräber 2,40 m tief 728 EUROc) für Urnengräber 152 EURO"

c) § In 5 Abs. 3 wird Buchst. e) ersatzlos gestrichen.

§ 2 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Pommersfelden in Kraft.

Gemeinde Pommersfelden Pommersfelden, den 17.09.2015

Hans Beck Erster Bürgermeister

Satzung der Gemeinde Pommersfeldenüber die Erhebung von Gebührenfür die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungsowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen

(Friedhofsgebührensatzung)

vom 17.04.2007

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes, erlässt die Gemeinde Pommersfelden folgende Satzung:

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:

a) eine Grabgebühr § 4

b) Bestattungsgebühren § 5

c) Sonstige Gebühren § 6

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entstehta) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühr wird mit Zustellung/Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

ZWEITER TEIL

Einzelne Gebühren

§ 4 Grabgebühr

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr füra) eine Einzelgrabstände für Kinder 4 EUROb) eine Einzelgrabstände für Erwachsene 9 EUROc) eine Doppelgrabstände 14 EUROd) eine Dreifachgrabstände 17 EUROe) eine Vierfachgrabstände 19 EUROf) eine Urnengrabstände 7 EURO

(2) Für eine Veränderung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. (3)Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts des Absatzes 2 hinaus, so ist die zur Veränderung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgta) bei Kindern 26 EUROb) bei Erwachsenen 52 EUROc) bei Urnen. 52 EURO

(2) Die Gebühr für die Grabherstellung (Öffnen und Schließen des Grabes) beträgt je Grabstättea) fur Kinderreihengräber 185 EUROb) für Erwachsenenreihengräber 390 EUROc) fur Familiengräber 390 EUROd) fur Urnengräber 125 EURO

(3) Die Gebühr für die Herstellung des Fundamentes beträgt

(a) fur Kinderreihengräber 29 EURO (b) fur Einzelgräber 60 EURO (c) fur Doppelgräber, 120 EURO (d) fur Mehrfachgräber je Grabstelle 60 EURO

(4) Die Gebühr für Sargträger beträgt pro Person 20 Euro.

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Zur Aufbewahrung im Kühlraum der Gemeinde Pommersfelden werden pro angefangenen Tag verrechnet: für Verstorbene der (politischen) Gemeinde Pommersfelden 15,00 Eurofür Verstorbene der kirchlichen Gemeinden Pommersfelden/Limbach, Sambachund Steppach, soweit sie in der Gemeinde beerdigt werden 15,00 Euro

(2) Für Verstorbene, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden zur Aufbewahrung im Kühlraum der Gemeinde Pommersfelden pro angefangenen Tag verrechnet: 30,00 Euro

(3) Es wird festgesetzt, dass Bestattungsunternehmer für die Einbringung Verstorbener in den Kühlraum der Gemeinde Pommersfelden keine höheren als die von der Gemeinde festgesetzten Benutzungsentgelte weiter verrechnen dürfen.

(4) Die Gebühr, für die Zulassung, gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführen zu dürfen, beträgt 26 EURO.

(5) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

DRITTER TEIL

Schlussbestimmungen

§ 7 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Pommersfelden in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Pommersfelden über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 07.12.2001 außer Kraft.

Gemeinde Pommersfelden Pommersfelden, den 17.04.2007

Hans Beck Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Pommersfelden

(Friedhofs- und Bestattungssatzung)

vom 17.04.2007

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Pommersfelden folgende Satzung:

ERSTER TEIL Allgemeine Vorschrift

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:

  1. 1. die gemeindlichen Friedhöfe in Pommersfelden und Sambach (§§ 2–7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8–19),
  2. 2. die gemeindlichen Leichenhäuser (§ 20).

ZWEITER TEIL Der gemeindliche Friedhof

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 2 Widmungszweck

Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Der gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung

  1. 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. 2. der im Gemeindegebiet – oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet – Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

ABSCHNITT 2 Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 28) – untersagen.

§ 6 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher eines gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt:

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde),
  2. 2. zu rauchen und zu lärmen,
  3. 3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge,
  4. 4. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
  5. 5. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten,
  6. 6. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
  7. 7. die Friedhofseinrichtungen zu beschädigen oder zu beschmutzen,
  8. 8. Blumen, Pflanzen, Kränze, Erde und dergleichen unbefugt von anderen Gräbern zu entfernen,
  9. 9. Gräber oder Anpflanzungen zu betreten.

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.

(2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(3) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 3 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(4) Abräum-, Rest-und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tä-tigen Steinmetze und Gärtner, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.

(5) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

DRITTER TEIL Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler

ABSCHNITT 1 Grabstätten

§ 8 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-) Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 9 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in: 1. Einzelgrabstätten (Reihengräber, § 10), 2. Familiengrabstätten (Wahlgräber, § 11), 3. Urnengrabstätten (§ 12).

(2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) ein Reihengrab zu.

§ 10 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 24) des zu Bestattenden vergeben werden.

(2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt.

(3) Es bestehen Reihengräber unterschiedlicher Größe für:

  1. 1. Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  1. 2. Personen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr.

§ 11 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 24), längstens für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.

(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:

  1. 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
  2. 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.

(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.

(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.

(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

§ 12 Urnengrabstätten (Aschenbeisetzungen)

(1) Urnengrabstätten sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für einen wählbaren Zeitraum verliehen wird.

(2) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.

(4) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihengräber für Urnenreihengrabstätten und die Vorschriften über Wahlgräber für Urnenwahlgrabstätten entsprechend. Wird von der Gemeinde entsprechend § 11 Abs. 7 über die Urnenwahlgrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 13 Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

Länge: Breite:

1. Kinderreihengräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 1): 1,50 m 0,60 m 2. Reihengräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 2): 2,00 m 0,90 m 3. Wahlgräber (§ 11): 2,00 m 1,80 m 4. Urnengrabstätten (§ 12 Abs. 1): 1,00 m 0,60 m

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,40 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.

(3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt:  bei Kindergräbern wenigstens 1,50 m  ansonsten wenigstens 1,80 m  bei Urnen wenigstens 1,00 m

§ 14 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.

(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.

(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.

(4) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1–3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichten (§ 15 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

(5) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 27 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen. ABSCHNITT 2 Die Grabmäler

§ 15 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10,
  2. 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. 3. die Angabe über die Schriftverteilung.

(3) Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(5) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

§ 16 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

Höhe Breite

  1. 1. bei Kinderreihengräbern (§ 10 Abs. 7 Nr. 1): 1,00 m 0,60 m
  2. 2. bei Reihengräbern (§ 10 Abs. 3 Nr. 3): 1,90 m 1,00 m
  3. 3. bei Wahlgräbern (§ 11): 1,90 m 2,00 m
  4. 4. bei Urnengrabstätten (§ 12 Abs. 1): 1,00 m 0,60 m

(2) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:

  1. 1. bei Kinderreihengräbern: 0,60 m
  2. 2. bei Reihengräbern: 0,90 m
  3. 3. bei Wahlgräbern: 1,80 m
  4. 4. bei Urnengrabstätten: 0,60 m

§ 17 Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 3) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten.

(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.

§ 18 Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.

(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.

(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.

(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 19 Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 24) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.

VIERTER TEIL Das Leichenhaus

§ 20 Benutzung des Leichenhauses

(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in ein den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Leichenhaus bzw. in entsprechende Räume gebracht werden. Das gilt auch für Leichen, die von einen Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführt worden sind, falls die Bestattung nicht unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

(2) Die Toten werden im Leichenhaus bzw. in den den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Räumen aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

(3) Besucher und Angehörige haben ohne der Erlaubnis der Gemeinde keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum.

(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

(5) Ausnahmen können für Verstorbene in Anstalten (Krankenhäusern, Spitälern, u.a.) gestattet werden, wenn die Überführung unmittelbar bevorsteht, die jeweilige Anstalt

geeignete Räume zur Aufbewahrung besitzt und die Erfüllung der gemeindlichen Überwachungsaufgaben sichergestellt ist.

(6) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jeden Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.

FÜNFTER TEIL Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 21 Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Vorrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabens das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck). obliegt den von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen).

§ 22 Leichentransport

Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen übernimmt innerhalb des Gemeindegebietes ein anerkanntes Leichentransportunternehmen.

SECHSTER TEIL Bestattungsvorschriften

§ 23 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.

(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 24 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten

  1. 10. Lebensjahr 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschenreste beträgt mindestens 10 Jahre.

§ 25 Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sons-tiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

SIEBTER TEIL Übergangs-/Schlussbestimmungen

§ 26 Alte Nutzungsrechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrecht von unbegrenzter Dauer für Pfarrgräber beider Konfessionen bleiben weiterhin bestehen.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5), 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6), 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7), 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 23 Abs. 1), 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 25),

§ 28 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 29 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Pommersfelden in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Pommersfelden über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 05.02.1980 außer Kraft.

Pommersfelden, den 17.04.2007

Hans Beck Erster Bürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Pommersfelden

Stadtradeln 2022 – 50.000 km Team Pommersfelden auf Platz 1 Zwar ist unsere Gemeinde Pommersfelden bislang vergleichsweise mäßig an das regionale Radwegenetz angebunden. Dennoch war unsere Gemeinde mit einem Teamvon 186 Radlern auch heuer bei der Aktion ,,Stadtradeln'' im Landkreis Bamberg wieder sehr stark vertreten. Unser Team „Gemeinde Pommersfelden“ hat in den drei Stadtradel-Wochen über 50.000 km erradelt und damit erneut Platz 1 in der Teamwertung des Landkreises belegt. Dafür riesigen Dank an ALLE unsere Radler/innen. Als Spitzenleistung hat Volker Schwarm 1.584 km Streckegemacht und dafür das Gelbe Trikot als Gesamtsieger erhalten. Das Rote Trikot für die Damenwertung ging mit 810 km an Anita Stumpf. Das Silberne Trikot der Seniorenerradelte sich Rainer Trefflich mit 1.399 km. Und das blaue Trikot bei den Junioren (U14) teilten sich Luca Weigel und Linus Walter mit jeweils 402 km. Der Bürgermeister informiert Herausgegeben Druckhaus Dennhardt Verlag, Schwarzenbacher Ring 5, 91315 Höchstadt/Aisch, Tel.: 091 93/ 82 55, E-Mail: [email protected] Nummer 08/45 Pommersfelden, 29. Juli 2022

  1. 21. Jahrhundert Servicezeiten: Mo.: 09.00 - 12.00 u. Di. - Fr.: 08.00 - 12.00 Uhr Do.: 17.00 - 18.30 Uhr u. n. Terminvereinbarung Anschrift: Hauptstraße 11, 96178 Pommersfelden Telefon: 09548 / 92 20 - 0; Fax: 09548 / 80 77 E-Mail: [email protected] Internet: www.pommersfelden.de Bankverbindungen: Sparkasse Bamberg: IBAN: DE65 7705 0000 0810 3550 40 - BIC: BYLADEM1SKB Raiffeisenbank Ebrachgrund: IBAN: DE29 7706 9091 0000 1109 14 - BIC: GENODEF1SFD Verantwortlich für den amtlichen Teil: Die Gemeindeverwaltung Die Redaktion behält sich Änderungen und Kürzungen vor. Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger, wir gratulieren allen unseren Schul- und Berufsabsolventenzu ihren bestandenen Prüfungen. Ob Abitur, Mittlerer Reifeabschluss, Qualifizierender Abschluss der Mittelschuleoder Abschluss von Ausbildung oder Studium. Euch allengilt unsere Anerkennung. Gerade unter den erneut schwierigen Vorbereitungsbedingungen im letzten Jahr zwischen Selbsttests und Notentests verdienen eure Leistungen besondere Anerkennung. Wir wünschen euch für die nächsten Lebensschritte gutes Gelingen. Genauso gelten der Dank und Respekt auch allen Schülern, Eltern und Lehrern aller Jahrgangstufen, die auch imzurückliegenden Schuljahr mit Corona-Ausfällen und Einschränkungen den Alltag organisieren mussten. Diesbis zum Schuljahresende zu meistern war in einigen Fällenbestimmt nicht ganz einfach. Ebenso natürlich für die Kinder, Eltern und Erzieher in unseren Kitas. Auch Ihnen/euch gilt unsere Anerkennung. Drücken wir die Daumen, dass wir im Herbst zum neuen Kita/Schuljahrohne Einschränkungen starten dürfen. Bis dahin wünschenwir euch allen aber erst einmal schöne Sommerferien. In diesem Zusammenhang auch ganz herzlichen Dank allunseren ehrenamtlichen Schulweghelfern und Schülerlotsen. Ihr habt sehr für die Sicherheit unserer Kinder gesorgt. Für diese Sicherheit unserer Kinder brauchen wir auch im kommenden Schuljahr wieder möglichstviele Eltern/Großeltern/Mitbürger. Melden Sie sich hierfürbitte bei Frau Steffi Wyatt: 01575-6295135. Unsere Kinderfreuen sich auf Sie! Die notwendige Ausrüstung erhalten Sie natürlich kostenlos und nehmen auch an einer Schulweghelferschulung durch die Polizei teil. Ihr/Euer Gerd Dallner Erster Bürgermeister

Erster Bürgermeister Steuertermine Die Grund- und Gewerbesteuern werden zum 15.08.2022 wieder fällig. Steuerpflichtige, die kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden darum gebeten, die Überweisung rechtzeitig zum Fälligkeitsdatum vorzunehmen. Sitzungsprotokoll der Gemeinderatssitzung vom 14.07.2022 Öffentlicher Teil: TOP 1 Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2022 mit Finanzplanung Der Gemeinderat beschloss den vorliegenden Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 samt ihren Anlagen (Haushaltsplan, Vorbericht, Stellenplan, Standder Schulden, Stand der Rücklagen). Der Haushalt der Gemeinde Pommersfelden für das Jahr 2022 schließt im Gesamtvolumen mit 14.758.855,00 EURab. Der Verwaltungshaushalt schließt in den Einnahmenund Ausgaben mit 5.828.500,00 EUR. Der Vermögenshaushalt schließt in den Einnahmen und Ausgaben mit 8.930.355,00 EUR. Der Finanzplan gemäß § 24 Abs. 1 KommHV für die Jahre 2021 – 2025 sowie das diesem zugrunde liegende Investitionsprogramm wurde genehmigt. TOP 2 Geh- und Radweg Pommersfelden-Limbach Der Gemeinderat hat vom Bauentwurf für den ersten Bauabschnitt der Radwegverbindung von Pommersfeldennach Limbach in Richtung Höchstadt/Aisch entlang der St 2263 Kenntnis genommen. Der Ausführungsplanungdes Ingenieurbüros Valentin Maier, Höchstadt/Aisch aufder Grundlage des Bauentwurfes vom 14.07.2022 einschließlich der dieser zugrundeliegenden Kostenberechnungwurde zugestimmt. Die Verwaltung wurde beauftragt, auf der Grundlage des Bauentwurfes des Ingenieurbüros Valentin Maier, Höchstadt/Aisch, vom 14.07.2022 die weiteren Vorbereitungen zu treffen (Ausarbeitung des vollständigen Zuwendungsantrages nebst den erforderlichen Unterlagen, Abschluss einer Sonderbaulastvereinbarung mit dem Staatlichen Bauamt Bamberg, Einholung der Stellungnahme des Behindertenbeauftragten) damit rechtzeitig bis zum 01.09.2022 der Zuwendungsantrag bei der Regierung von Oberfranken eingereicht werden kann. TOP 3 Bauantrag; Neubau eines 6 Fam. Wohnhauses mit Stellplätzen sowie Neubau einer Maschinenhalle und Abrissdes bestehenden Wohnhauses auf FlurNr. 78 (Teilfläche), Gem. Pommersfelden Amtliche Bekanntmachugen Zum Auftakt des Stadtradelns vor drei Wochen wurde einegemeinsame Radtour zum Grillfest der FFW-Sambach gemacht. An den folgenden Sonntagen ging es zum Dorffestnach Pommersfelden und zum Blaulichtfest nach Steppach. Auf der gemeinsamen Schlussetappe rollte unser Team Pommersfelden dann zur Kerwa nach Limbach mit anschließender Siegerehrung. Das Fahren in unserem Team Pommersfelden hat wiedersehr viel Spaß gemacht. Ganz im Sinne von PLZ-Pommersfelden Langt Zusammen! Schloss Weißenstein – Kein Durchgang Von der Schlossverwaltung wurden wir darüber informiert, dass der Schlosshof künftig auch während der Saison (Frühjahr bis Oktober) aus personellen Gründen erst ab 8 Uhr geöffnet werden könne. Nach Angaben der Schlossverwaltung wird der Durchgang bereits zum neuen Schuljahr dauerhaft nicht mehr möglich sein. In der Folgesind davon auch die Grundschüler betroffen, die ihren Schulweg bislang durch das Schloss genommen haben. Wirbedauern diese Mitteilung und möchten diese Informationhiermit rechtzeitig an Sie weitergeben. Baugebiete und Bauplätzein der Gemeinde Wie bereits mehrfach berichtet, erschließen wir aktuell zweineue Baugebiete in unserer Gemeinde. Nämlich das Baugebiet „Hofleite II“ in Sambach und das Baugebiet „Steppach Nord III“. Mit der Erschließung in Sambach wurde bereits im Frühjahrbegonnen und die Fertigstellung ist für Ende des Jahresanvisiert. Die Erschließungsarbeiten im Baugebiet „Steppach Nord III“ laufen seit Anfang Juli und die dortige Fertigstellung ist für Ende nächsten Frühjahrs vorgesehen. Für die Vergabe der gemeindeeigenen Bauplätze in den beiden Baugebieten hat der Gemeinderat Vergaberichtlinienbeschlossen. Diese können auf der Homepage der Gemeindeeingesehen werden. Mit dem Vergabeverfahren für die Bauplätze in Sambach soll im September begonnen werden. Die Vergabe der Bauplätze in Steppach erfolgt zeitlich versetzt nach Fortschritt der dortigen Erschließungsarbeitenvoraussichtlich gegen Jahresende. Den jeweiligen Beginnder Vergabeverfahren werden wir wieder im Amtsblatt undauch auf unserer Homepage bekannt geben. Bitte verfolgen Sie daher die dortigen Mitteilungen. Des Weiteren sind in den Bebauungsplänen der beiden Baugebiete jeweils auch größere Parzellen extra für den Wohnungsbau (Schaffung von Wohnungen) vorgesehen. Die Vergabe dieser Wohnbau-Parzellen erfolgt in einem gesonderten Bieterverfahren. Hierüber werden wir zu Beginndes Verfahrens ebenfalls im Amtsblatt und auf unserer Homepage informieren. Ihr/ Euer Gerd Dallner Erster Bürgermeister Der Gemeinderat hat von dem Vorhaben Kenntnis genommen und das gemeindliche Einvernehmen erteilt. TOP 4 Vergabe des Auftrags zur Errichtung von Fundamentenfür Sirenen in Mastbauweise zur Bevölkerungswarnung inden Ortsteilen Schweinbach und Weiher Der Gemeinderat hat von den vorliegenden Angeboten fürdie Errichtung von Fundamenten für die Sirenenstandortein Weiher und Schweinbach Kenntnis genommen. Der Auftrag wurde an die wenigstnehmende Fa. R.H.-Massivbau Hippacher GmbH auf der Grundlage des Angebotes vom 09.06.2022 zum Gesamtpreis von 9.639,00 € brutto vergeben. Das Fundamt informiert Fundsachen seit Juni 2022:

  1. 08. - 11.07.2022, Roller (Hudora) Fundort: Spielplatz in Limbach 14.07.2022, Federmäppchen mit Dino Fundort: Gehweg in Steppach auf Höhe Steppach 3 / 5 30.06.2022, Charm-Anhänger (Chreole) mit Steinchen Fundort: Gehweg Pommersfelden auf Höhe Hauptstr. 33 06.2022, Iveco Schlüssel mit weiterem Schlüssel und Anhänger Fundort: Sportplatz Steppach 08.06.2022, Airpods Case mit Silikonhülle Fundort: Kühtrab Steppach Richtung Weiher Nähere Auskünfte im Rathaus, Tel.: 09548/92 20-51. Mitteilungendes Landratsamtes Bamberg „Öli“-Sammelsystem jetzt auf allen Wertstoffhöfen im Landkreis Nach einer Versuchsphase von mehreren Monaten in Hirschaid besteht ab sofort auch an allen zehn anderen Wertstoffhöfen im Landkreis die Möglichkeit, Altspeiseölund -fett aus privaten Haushalten abzugeben. Dazu stehtdas Sammelsystem „Öli“ zur Verfügung. Weitere Informationen: www.altspeisefett-entsorgung.de Bei Fragen stehen die Mitarbeiter des Fachbereichs Abfallwirtschaft unter den Rufnummern 0951/85-708 bzw. 85-706 sehr gerne zur Verfügung. *** Staatlich anerkannte Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen / beim Landratsamt Bamberg Wir informieren…
  • über gesetzliche Ansprüche und Leistungen vor undnach der Geburt, wie z. B.

Elterngeld, Kindergeld, Fragen zum Mutterschutz usw.

  • über finanzielle Leistungen wie z. B. der „Landesstiftung

Hilfe für Mutter und Kind“ (eine Beantragung ist nurvor Geburt möglich).

  • über Hilfsangebote von anderen Stellen.

und beraten…

  • bei Fragen im Zusammenhang mit Schwangerschaftund Geburt bis zum 3. Lebensjahr des Kindes.
  • zu Schwangerschaft, Partnerschaft, beruflichen Fragen.
  • in Krisenzeiten.

Sie erreichen die Mitarbeiterinnen der Schwangerenberatungsstelle unter der Rufnummer: Frau Jacob 0951/85-664 Frau Ziegler 0951/85-684 oder per e-mail unter [email protected]. Alle Beratungsgespräche sind kostenfrei und können auf Wunsch anonym erfolgen. Wir unterliegen der Schweigepflicht. Die Gespräche können persönlich odertelefonisch erfolgen. *** Obst von heimischen Wiesen kaufen Wer sich geschmackvolle Frische gönnen möchte und Wertauf kurze Transportwege legt, ist beim Thema Streuobstgenau richtig. Der Landkreis Bamberg bringt mit der „Streuobstbörse“ die Fans der regionalen Ernte zusammen. Die Adressensammlung lokaler Verkaufsstellen vermittelteine breite Palette heimischen Obstes, das oft im kleinen Hofladen angeboten wird. Wer selbst Hand anlegen möchte, findet auch hierfür Möglichkeiten: Auf die Obstwiese zuziehen und selbst Äpfel, Birnen oder Zwetschgen ernten - das ist ein Erlebnis für die ganze Familie! Streuobst-Fans gesucht! Für die Streuobstbörse, die im September 2022 neu aufgelegt wird, sind auch dieses Jahr wieder neue Anbieterinnenund Anbieter herzlich willkommen. Wenn Sie selbst eine Streuobstwiese pflegen, deren Obst Sie vermarkten möchten, oder wenn Sie jemanden kennen, der mehr Obst produziert, als selbst verbraucht werden kann, nutzen Sie die Gelegenheit und bauen Sie aktiv an unserem regionalen Streuobst-Netzwerk mit! Meldeschluss für neue Anbieterist der 5. September 2022. Apfelmarkt 2022 Zusätzlich bietet der Apfelmarkt des Kreisverbands für Gartenbau und Landespflege Bamberg eine Plattform fürden Direktverkauf von Streuobst. In diesem Jahr findet der Apfelmarkt am 9. Oktober in Memmelsdorf statt. Merken Sie sich bereits jetzt den Termin vor. Melden Sie sich! Wer sich für die Streuobstbörse interessiert oder auf dem Apfelmarkt einen Stand zum Verkauf des eigenen Obstesaus einer Streuobstwiese anmelden möchte, wendet sichbitte bis zum 5. September an die Kreisfachberatung für Gartenkultur und Landespflege im Landratsamt Bamberg, Alexandra Klemisch, Claudia Kühnel und Oliver Rendl, telefonisch unter 0951/85-534, -515, -527 oder an [email protected].

Manöver der US-Streitkräfte In der Zeit vom 01.08. bis zum 31.08.2022 sind Nachtübungen mit dem Fallschirm der US-Streitkräfte inder Gemeinde Pommersfelden vorgesehen. Wir bitten Sie, sich von den Einrichtungen der übenden Truppen fernzuhalten und zu beachten, dass durch liegengebliebene Sprengmittel, Fundmunition und dgl. Gefahrenausgehen können. Mögliche Funde und Manöverschäden sind in der Gemeinde Pommersfelden zu melden. Energieberatungdurch den Energieberaterverein Franken e.V. Energieberatungstermine im August: • Mi., 03.08.2022 Keine Beratung • Mi., 10.08.2022 Keine Beratung • Mi., 17.08.2022 Stadt Bamberg • Mi., 24.08.2022 Landkreis Bamberg • Mi., 31.08.2022 Stadt Bamberg

  • Die Beratungen erfolgen im wöchentlichen Wechsel, einmal in den Räumen des Landratsamtes Bamberg

(Ludwigstraße 23) und einmal bei der Stadt Bamberg (Rathaus, Maximiliansplatz 3).

  • Bürger des Landkreises Bamberg können auch die

Beratungstermine bei der Stadt Bamberg wahrnehmenund andersherum.

  • Die 45-minütige Beratung findet in der Zeit von 12.00 -

17.45 Uhr statt. Die Energieberatung ist kostenlos. Eine telefonische Anmeldung ist jedoch unbedingt erforderlich. Landratsamt Bamberg: 0951/85-588 Stadt Bamberg:0951/87-1724 Infos Abfuhrtermineim August 2022 Auf dem eigens eingerichteten Portal www.abfallterminebamberg.de sind die 2022er Kalendarien verfügbar. Grüngutentsorgung Die Entsorgung von Grüngutabfällen ist über den Grüngutcontainer in der ehemaligen Bauschuttdeponie in Weiher zu folgenden Öffnungszeiten möglich: Freitag von 15.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Samstag von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr Ansprechpartner: Herr Heinrich Geyer, Oberndorf 14, Tel. 09548/14 29. Bitte beachten Sie unbedingt die Öffnungszeiten! Kirchweih in Unterköstam 06.08.2022 und Kirchweih in Weihervam 21.08.2022 Herzliche Einladung an alle Gemeindebürger! DJK SV Sambach Sportlerkerwa DJK/SV Sambach Freitag 05.08.2022 18:00 Uhr Reichhaltiges Abendessen und „Knöchla

mit Kraut“ 18:15 Uhr Kirchweihbaum aufstellen 18:45 Uhr Bieranstich Bürgermeister Gerd Dallner 19:00 Uhr Damen DJK SV Sambach - DJK

Stappenbach 20:00 Uhr „Duo Hits and More“ Samstag 06.08.2022 Ab 13:00 Uhr Quattroballturnier (Fußball, Hockey,

Volleyball, Völkerball) Vereine und Verbände G

Gelber Sack Mo., 22.08.2022 l Restmülltonne Di., 02.08.2022 Mi., 17.08.2022 Di., 30.08.2022 Biotonne Di., 09.08.2022 Di., 23.08.2022 r Papiertonne Mo., 08.08.2022 lrr Sperrmüll Anmeldeschluss: Do., 11.08.2022 (Keine Abholung andiesem Tag!)

G R B P

S Ab 18:00 Uhr Reichhaltiges Abendessen 20:00 Uhr Siegerehrung Quattroballturnier Ab 20:00 Uhr Summer Party mit DJ Herakles Sonntag 07.08.2022 10:00 Uhr Festgottesdienst im Zelt Ab 11:00 Uhr Mittagstisch Ab 13.00 Uhr Kaffee und Kuchen 13:00 Uhr SG DJK/SV Sambach II -

FC Frimmersdorf 15:00 Uhr SG DJK/SV Sambach - SV Priesendorf Ab 17:30 Uhr Reichhaltiges Abendessen Ab 18:30 Uhr Unterhaltungsmusik mit Oli Flach Montag 08.08.2022 Ab 10:00 Uhr Weißwurstfrühschoppen mit Mike Hempel Ab 17.30 Uhr Reichhaltiges Abendessen 18:00 Uhr AH DJK/SV Sambach - B-Jugend 19:30 Uhr Auftrifft der Tanzmädels 19.45 Uhr Hahnenschlag Ab 20.00 Uhr Kirchweihausklang mit Sebastian Wilhelm *** Spielplan der 1. Mannschaft Kreisklasse 3 SAMSTAG, 30.07.22, 14:00 UHR TSV Burgebrach 2 – SG 1 DJK-SV Sambach Sonntag, 07.08.22, 15:00 Uhr SG 1 DJK-SV Sambach – SV Priesendorf (in Sambach) Mittwoch, 10.08.22, 18:30 Uhr DJK Don Bosco Bamberg 3 – SG 1 DJK-SV Sambach Samstag, 13.08.22, 17:00 Uhr SG 1 DJK-SV Sambach – DJK Schnaid-Rothensand (in Herrnsdorf) Sonntag, 21.08.22, 16:00 Uhr SG1 Prölsdorf – SG 1 DJK-SV Sambach Sonntag, 28.08.22, 17:00 Uhr SG 1 DJK-SV Sambach – SV Frensdorf (in Sambach) Spielplan der 2. Mannschaft A-Klasse 3 Samstag, 30.07.22, 18:00 Uhr TSV Burgebrach 3 – SG 2 DJK-SV Sambach Sonntag, 07.08.22, 13:00 Uhr SG 2 DJK-SV Sambach – FC Frimmersdorf (in Sambach) Samstag, 13.08.22, 15:00 Uhr SG 2 DJK-SV Sambach – SV Reundorf (in Herrnsdorf) Sonntag, 21.08.22, 16:00 Uhr

  1. 1. FC Bischberg – SG 2 DJK-SV Sambach Sonntag, 28.08.22, 15:00 Uhr SG 2 DJK-SV Sambach – 1. FC Eintracht Erlach (in Sambach) FC Pommersfelden Vorrunde 1. Mannschaft Sonntag, 31.07.2022, 15.00 Uhr DJK Schnaid/Rothensand – FC Pommersfelden Sonntag, 07.08.2022, 15.00 Uhr FC Pommersfelden - SG Prölsdorf/Schönbrunn Donnerstag, 11.08.2022, 18.30 Uhr SV Frensdorf – FC Pommersfelden Sonntag, 14.08.2022, 15.00 Uhr FC Pommersfelden - SV Wachenroth Sonntag, 21.08.2022, 15.00 Uhr SG Stappenbach/Vorra – FC Pommersfelden Sonntag, 28.08.2022, 15.00 Uhr FC Pommersfelden - SpVgg Mühlhausen Jugendfußball SG Sambach/ Pommersfelden/Steppach/ Herrnsdorf/Mühlhausen Hör auf in die Glotze zu blicken, geh an die frische Luftzum Kicken! Auch in der neuen Saison bieten wir Fußballmannschaftenfür alle Altersklassen zwischen 5 und 19 Jahren an. Ebenso eine Ballschule: Hier steht der Spaß an erster Stelle. Kinder ab ca. 3 Jahren können hier bereits teilnehmen. Die Vorteile für die Entwicklung Ihres Kindes:
  • Neue Freundschaften werden geschlossen
  • Spielerische Entwicklung der motorischen Fähigkeiten
  • Freude am gemeinsamen Sport
  • Sport in der Gruppe stärkt die Teamfähigkeit
  • Förderung der Kreativität und Geschicklichkeit
  • Stärkung der Konzentrationsfähigkeit des Kindes
  • Bewegung, Spiel und Spaß eröffnet Kinder das Tor zum

Leben und Lernen. Ansprechpartner: Dominik Lunz (SV Sambach) 0160/94143365 Daniel Riedel (FC Pommersfelden) 0175/7247134 Armin Schmitt (ASV Herrnsdorf) 0176/29679604 Sven Pechthold (SpVgg Mühlhausen) 0160/97793103 Dominik Kaufmann (SV Steppach) 0170/6391900

Übersicht Training Jugendbereich

Mannschaft! Jahrg. Tag und Ansprechpartner Uhrzeit und Ort B-Jugend (U17) !""#$ !""%& '()*+,-.& '/**)0+,-.& 1-*20)3&4/55)0& 6"789&!:8!:!:8;& 78<""=& >,)??-@=& D-Jugend (U13)! !"":$ !"77& 1/*,-.&AB& 1(,,C/@=& '/D(*(E&FA*G& 60160/94143365;! 78 -DI-@=& D-Juniorinnen ! !"7"&$ !"7H& '()*+,-.&& J-0D)*& >@=K?2)05(*.& 6"78%&:8L8H7:;& 78<""&M=0& 4)00*+3/02& E1-Jugend (U11)! !"7!& '()*+,-.&AB& '/)0+,-.& N5)O&N5,D-& 6"7#77P:9!#:%8;& 78 -DI-@=! E2-Jugend (U11) !"7H& '()*+,-.& 4)(E/&Q0A.& 6"7#79P#7#!897;& 78R""=& S/DD)0+2)53)* F1-Jugend (U9)! !"7L& 1/*,-.&AB& 1(,,C/@=& J=0(+,(-*&T)(5)0& 6"787P8""7"##;& 78<""=& >-DI-@=& F2-Jugend (U8)! !"7#& '()*+,-.& '-*()5&U()3)5& 6"78#P8!L87HL;& 78<""=& S/DD)0+2)53)* G1-Jugend (U7)! !"79& '()*+,-.& >,)2-*&V)*3)5& 6"789P#9%%887:;! 79 -DI-@=& G2-Jugend (U7)! !"78& '()*+,-.& >W)*&S)@=,=/53& (0160/97793103)& 78<""& 1K=5=-A+)*& Ballschule ! !"7%& A*3& XK*.)0& '/**)0+,-.& >W)*&S)@=,=/53& (0160/97793103)& 78<""& 1K=5=-A+)*&

17.00 Uhr Grillspezialitäten Der Reinerlös des Kirchweihbetriebes wird für allgemeine Anschaffungen in und um Weiher verwendet. Auf Ihren Besuch freut sich der Weiherer Kirchweihverein. Grundschule Pommersfelden Besetzung der Schulleitung/Sekretariatwährend der Sommerferien 2022 Spendenlauf für die Ukraine Die SchülerInnen der Grundschule Pommersfelden-Sambach waren vom in der Ukraine herrschende Kriegsehr betroffen. Da nun auch die ersten Flüchtlinge in unserer Gemeinde leben und unsere Schule besuchten, beschlossendie Kinder, die Menschen der Ukraine zu unterstützen. Wir veranstalteten deshalb einen Sponsorenlauf auf dem Sambacher Sportgelände. Am Freitag, 6.Mai.2022 liefen alle Kinder unermüdlich viele Runden, finanziell unterstützt von Eltern und Verwandten. Es wurde so die stolze Summe von 5400,00 € gesammelt. Schulen und Kindergärten Freiwillige Feuerwehr Pommersfelden/ Limbach Vorschau September: Übungstermine: Sonntag, 11.09.2022 um 10:00 Uhr Leistungsprüfung: Samstag, 24.09.2022 ab 13:30 Uhr Tag der offenen Tür Samstag, 24.09.2022 ab 17:00 Uhr * Jugendfeuerwehr Alle 2 Wochen Treffpunkt freitags um 17.30 Uhr am Feuerwehrhaus Info beim Jugendwart Dennert Marc Tel.0151-57340003 * Besuchen Sie uns auf Facebook: https://m.facebook.com/ffwpommersfelden/ BayernTour Natur 2022 Es können wieder Naturführungen der Plattform BayernTourNatur besucht werden (www.tournatur.bayern.de). Hier vor Ort bietet Heidi Rippel Veranstaltungen an, im September gibt es noch einige wenige Plätze für diesen Termin: Donnerstag, 22. September 22, 18:00 – 22:00 Uhr --Wildkräuterkochen „Sommerausklang“-- Zuerst entdecken und sammeln wir saisonale Wildkräuter, dann verarbeiten wir sie in fröhlicher Runde zu einem kreativen und leckeren 4-Gänge-Menü. Treffpunkt: Wildwuchs, Hauptstr. 29, 96178 Pommersfelden Anmeldung und weitere Info bei [email protected], 09548 981684, www.heidi-rippel.de oder dem Veranstaltungskalender der BayernTour Natur Dorfgemeinschaft Pommersfelden Die Dorfgemeinschaft Pommersfelden bedankt sich ganzherzlich bei allen Helfern für ihren Einsatz beim Dorffest 2022. Toll, wie sich Groß und Klein eingebracht hat - geplantoder spontan als Springer! Besten Dank auch an den FC für die gute Zusammenarbeitund für die Bereitstellung des außerplanmäßigen Veranstaltungsortes. * Vorankündigung Spielplatzfest: Sonntagnachmittag 18. Septembermit Kinderprogramm und Kaffee/Kuchen Einladung zur Kerwa in Weiheram Spielplatz Sonntag, 21. August 11.30 Uhr Mittagstisch 14.30 Uhr Kaffee und Kuchen 3. Woche Mittwoch 17.08.2022 10:00- 11:00 h Keil, Carolin (L´in) 4. Woche Mittwoch 24.08.2022 10:00- 11:00 h Hirschlein, Martina (BerL´in) 5. Woche Mittwoch 31.08.2022 10:00- 11:00 h Degelmann, Lena (L´in) 6. Woche Mittwoch 07.09.2022 10:00- 11:00 h Schmeidl, Cordula (R´in) *

Die „Aktion Deutschland hilft“ drückt der GS Pommersfelden-Sambach ihren Dank und ihre Anerkennung für diese besondere Leistung durch die Überreichung einer Urkunde aus. C. Schmeidl (Rektorin) Führungen und Wanderungen im Karpfenland Aischgrund Sagenhaftes Höchstadt Freitag, 5. August, um 18.00 Uhr Start: Brunnen auf dem Marktplatz, 91315 Höchstadt/Aisch Dauer: 90 Minuten Kosten: € 6,- Die Räuber in der Grethelmark - Familienwanderung Sonntag, 14. August, um 14.00 Uhr Start: Spielplatz Förtschwind, 91315 Höchstadt - Förtschwind Strecke: 7 km Dauer: 4 Stunden Kosten: € 12,- Erw./ € 8,- Kinder (inkl. Getränke Anmeldung unter: 0151/26211382 Kutschfahrt rund um die Altstadt von Höchstadt Freitag, 2. September, um 18.00 Uhr Start: Parkplatz Aischwiese, 91315 Höchstadt/Aisch Dauer: 90 Minuten Kosten: € 19,- Anmeldung unter: 0175/75743608 Am 20.08.2022 zum 75. Geburtstag Herr Paulus Hennemann, Sambach 129 Am 31.08.2022 zum 82. Geburtstag Frau Paula Schleicher, Unterköst 1

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Wenn uns bis zum jeweiligen Redaktionsschluss keine unterzeichnete Einwilligungserklärung von Ihnen vorliegt, darf Ihr Geburtstag auch nicht veröffentlicht werden. Ihre Einwilligung ist also erforderlich: Ein Einwilligungsformular zur Veröffentlichung Ihres Geburtstages finden Sie auf unserer Homepage unter Bürgerservice & Politik > Service > Amtsblatt als Downloadoder fordern Sie es einfach telefonisch unter Tel.: 09548/9220-51 an. Wir freuen uns auch über Ihren Anruf. Ihr/ Euer Gerd Dallner Erster Bürgermeister Aus unseren Nachbargemeinden Gottesdienste und Veranstaltungen AUGUST 2022 Evang. Luth. Kirchengemeinde Steppach/Pommersfelden/Limbach Neuer Gottesdienstrhythmus seit Pfingsten! Die Gemeinden feiern nun an wechselnden Gottes - dienstorten und -zeiten. Um 9.30 Uhr ist im Normalfall Gottesdienst in einer unserer Kirche, um 10.30 Uhr eine Andachten im Freien. In Steppach ist die Andacht im Freien am Fröschweiher (Nähealter Bahnhof), in Pommersfelden an der Kirche, in Limbacham Kirchweihplatz. Kirchliche Nachrichten Wir gratulieren

Sonntag 7. August - 8. Sonntag nach Trinitatis 10 Uhr Psalmenweg; Gottesdienst unterwegs von Wingersdorf (von Sambach kommend Ortseingang Wingersdorf links, Start am Marksee) nach Sambach zur Sportlerkerwa (Möglichkeit zum Mittagessen) (Pfrin. Steinbauer) 18 Uhr Frensdorf Gottesdienst in der kath. Kirche (Pfr. Steinbauer) Sonntag 14. August – 9 . Sonntag nach Trinitatis 9.30 Uhr Limbach Gottesdienst in der Kirche (Pfr. Steinbauer) 10.30 Uhr Steppach Andacht im Freien am Fröschweiher (Pfr. Steinbauer) Sonntag 21. August - 10. Sonntag nach Trinitatis 9.30 Uhr Steppach Gottesdienst in der Kirche (Pfrin. Steinbauer) 10.30 Uhr Pommersfelden Schloss Weißenstein Ökum Andacht zur Schloßkirchweih Sonntag 28. August- 11. Sonntag nach Trinitatis 9.30 Uhr Pommersfelden Gottesdienst in der Kirche (Vikarin Wüst) 10.30 Uhr Steppach Andacht im Freien am Fröschweiher (Vikarin Wüst) Orgel- und Flötenkonzert am 27.8.um 19 Uhr in St. Erhard/ Steppach Jurate Landsbergyte (Orgel) und Johannes Hustedt (Querflöte), u.a. J.B. Bach, Olivier Messiaen, Alexandre Guilmant Änderung der Gebühren der Friedhöfe Steppach und Limbach Gemäß der Einführung der neuen Friedhofsordnungen haben die Kirchenvorstände folgende Friedhofsgebühren beschlossen: Wahlgräber (Nutzungszeit

25 Jahre pro

Grabstätte): (Verlängerung 5 Jahre): Einzelgräber 500 € 100 € Familiengräber 750 € 150 € Doppelgräber 625 € 125 € Urnengräber (Nutzungszeit 10 Jahre) 250 € 125 € Urnengrab im Urnenfeld (Nutzungszeit 10 Jahre) 250 € 125 € Bücherei Sonntag, 10.30 bis 11.30 Uhr Mittwoch 17.00 bis 19.00 Uhr

  1. 1. Freitag im Monat 10.30 bis 11.30 Uhr Offene Kirchen Unsere Kirchen sind für Gebet und Besinnung geöffnet. St. Maria und Johannes-Kirche Pommersfelden: 9 - 18 Uhr St. Erhard-Kirche Steppach: 9 - 18 Uhr In Pommersfelden gibt es eine Box für Gebetsanliegen. Posaunenchor Steppach Probe jeden Mittwoch um 19.30 Uhr je nach Corona-Lage Posaunenchor Pommersfelden Probe jeden Freitag um 19 Uhr je nach Corona-Lage Mutter–Kind–Gruppe Steppach Immer montags von 9 -10.30 Uhr im Gemeindehaus Steppach Für Kinder ab dem Krabbelalter mit Mama, Papa, Omaoder Opa. Bei Fragen bitte an Yvonne Schwarm Tel. 09548/981206 wenden! Mutter–Kind–Gruppe Pommersfelden Immer mittwochs von 9.30 -11 Uhr im Gemeindehaus Pommersfelden/Hauptstr. 4 Bei Fragen bitte an Jessica Kleinlein Tel. 09548/98 20 354 wenden! Wir sind für Sie da! Telefonisch sind wir selbstverständlich im Pfarramt für Sieerreichbar Tel. 09548/ 340. E-Mail: [email protected] Homepage: www.steppach-evangelisch.de oder www.pommersfelden-evangelisch.de Katholische Pfarrei St. Antonius-Abbas Sambach Gottesdienstordnung Juni 2022 Pfarrbüro Sambach: Tel. 09502-1204 Fax 09502-924247 E-Mail: [email protected] Öffnungszeiten: Mittwoch 9.00 - 11.00 Uhr Donnerstag 17.00 – 19.00 Uhr In den Sommerferien ist das Pfarrbüro nur an folgenden Terminen besetzt: Mittwoch 03./10./17.08.22 von 9-11 Uhr! In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte ausserhalb der Bürozeiten an das Pfarramt Burgwindheim (Pfarrer Albert Müller) 09551-289 oder das Pfarramt Frensdorf (Pfarrvikar Josef Renner) 09502-921080 Kinderkrippe „ Regenbogen IHS“ Sambach 09502-8737 Caritas-Sozialstation Hirschaid 09543-3330 Für die Krankenkommunion wenden Sie sich bitte an das Pfarrbüro Katholische Pfarrkirche St. Antonius Abbas Sambach Besuchen Sie uns auch im Internet www.antonius-abbas.de Sa., 06.08.2022 15.00 Uhr Taufe So., 07.08.2022 – 19. Sonntag im Jahreskreis 10.00 UhrWortgottesfeier zur Sportlerkerwa im Festzeltam Sportplatz

Sa., 13.08.2022 13.00 Uhr Trauung in der Schlosskapelle Pommersfelden Windfelder Christian – Wisskopp Alexandra So., 14.08.2022 – 20. Sonntag im Jahreskreis 14.30 UhrTrauung Meister Tobias – Löhr Anja Mo., 15.08.2022 – Mariä Aufnahme in den Himmel 09.00 UhrEucharistiefeier mit Kräutersegnung ++ Weber u. Puhmann, Pommersfelden ++ Hans u. Edmund Hohl, Gerhard Gerner u. Richard Linhard, Wingersdorf So., 21.08.2022 – 21. Sonntag im Jahreskreis 10.30 UhrÖkum. Gottesdienst in Pommersfelden zur Schlosskirchweih Sa., 27.08.2022 12.30 UhrTrauung Lauerhaas Mario – Zeh Lisa So., 28.08.2022 – 22. Sonntag im Jahreskreis 09.00 UhrWortgottesfeier Die Pfarrei St. Antonius Abbas, Sambach, fährt vom 26. bis 28. August 22 in den Spreewald. Es sind noch freie Plätzevorhanden, wer gerne mit möchte kann sich anmelden undinformieren bei: Johanna Müller – Tel. 09502/7954 Rettungsdienst Polizei: 110 Notarzt, Feuerwehru. Rettungsdienst: 112 Krankentransporte: 0951/19 222 (nicht für Notfälle) Denken Sie daran – der richtige Notruf mit Angabedes genauen Ortes, des Namens und des Ausmaßes (Verletzte?) spart Zeit und kann Leben retten! Defibrillatoren Öffentlich zugängliche Standorte: Limbach: Kantoratshaus Pommersfelden: Feuerwehrhaus Steppach: Raiffeisenbankfiliale Steppach: Büro Weikert & Maier,

Industriestr.1 Unterköst: Spielplatz Sambach: Schulgebäude Wind: Dorfplatz Schweinbachfrüheres Gefrierhaus Oberndorf Gasthaus Wiesneth Weiher Kurve Ortsdurchfahrt Stolzenroth Heinershof ! ! ! N O T R U F N U M M E R N ! ! ! Ärztliche Bereitschaftsdienste Der ärztliche Bereitschaftsdienst sowie der kinder - ärztliche Bereitschaftsdienst ist unter der kostenfreien Servicenummer 116 117 telefonisch zu erreichen. Apotheken-Notdienstfinder Internet: www.22833.mobi oder www.aponet.de Anruf vom Handy an 22833 * Anruf vom Festnetz an 0137 888 22833 * vom Handy per SMS: apo an 22833 * *max. 69 ct/Min/SMS Zahnärztlicher Notfalldienst Der zahnärztliche Bereitschaftsdienst ist an Samstagen, Sonntagen u. Feiertagen unter der Servicenummer 0800/66 49 289 telefonisch zu erreichen. Den Notdienstfinden Sie ebenso laut Tageszeitung und im Internetunter www.zahnnotdienst.de. TelefonSeelsorge Sie ist innerhalb Deutschlands unter den Rufnummern 0800/111 0 111 und 0800/111 0 222 kostenfrei rund umdie Uhr für ein anonymes und vertrauliches Gesprächzu erreichen. Störungsnummern Wasserversorgung: 0951/29 97 76 od. 29 07 77

0171/526 50 55 Stromversorgung: 0941/28 00 33 66 Gasversorgung: 0941/28 00 33 55 Technischer Kundenservice / Anfragen zu EEG-Anlagen (Photovoltaik): 0941/28 00 33 11*

  • Mo.-Do.: 07.30 bis 16.00 Uhr, Fr.: 07.30 bis 15.00 Uhr

Landratsamt Bamberg - Abteilung Gesundheitswesen - 0951/85-651 Caritasverband Bamberg - Soziale Beratungsstelle 0951/29957-20 Polizeiinspektion Bamberg-Land Drogenprävention Vermittlung 0951/9129-0 Telefonnummern der Beratungsstellen Redaktionsschluss für die nächste Ausgabedes Amtsblattes ist der 22. August 2022 Anzeigen Ganz in unserer Nähe Burgebracher Tafel Öffnungszeiten Montag – Freitag von 9.00 bis 11.00 Uhr Ausgabezeiten Dienstag und Freitag von 14.00 bis 15.00 Uhr Ort Grasmannsdorfer Straße 2b Neukunden möchten sich bitte mit gültigem Bewilligungsbescheid und Kopie des Ausweises ab 13.30 Uhr bei der Leitung melden. Bitte denken Sie an den Mund- und Nasenschutz. Da die Tafel noch Kapazitäten hat, dürfen auch gerne bedingt durch Corona, Kurzarbeiter/-innen und Arbeitslose kommen. Für weitere Infos steht Ihnen Frau Neser, Tel. 09546 8166 zur Verfügung. Verbreitungsgebiete der Amtsblätter in der Region

Brückenstraße 2 96047 Bamberg Tel. 0951 / 407 466 0 Fax 0951 / 407 466 29 [email protected] www.kanzlei-sbk.de Rechtsanwälte Stühlein  Barthelmes und Kollegen Familienrecht (Fachanwalt) Strafrecht (Fachanwalt) Verkehrsrecht (Fachanwalt) Arbeitsrecht, Erbrecht, Mietrecht, Bußgeldsachen       

      

     

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