Friedhofsgebühren Gelenau/Erzgeb. 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Gelenau/Erzgeb. · Sachsen · PLZ 09423

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 16. Juli 2025 Volltext anzeigen ▼

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2025 Ausgegeben: Dresden, 16. Juli 2025 Nr. 212

Reg.-Nr. 34021 / 2025-212

Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Gelenau Für den Friedhof: In Kommune Gelenau/Erzgebirge: Gelenau

vom 03.04.2025

Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Ge- (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist lenau hat in seiner Sitzung vom 03.04.2025 aufgrund 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buch- wessen Interesse sie vorgenommen wird, stabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. 1983 S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung, §§ 12 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Fried-Absatz 1 und 12a der Rechtsverordnung über das kirch- hofsverwaltung durch schriftliche Erklärung über-liche Friedhofswesen in der Ev.-Luth. Landeskirche nommen hat oder wer für die Gebührenschuld ei-Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. nes anderen kraft Gesetzes haftet. Mai 1995 (ABl. 1995 S. A 81) in der jeweils geltenden (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuld-Fassung sowie § 1 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 2 und ner. 3 Absatz 1 der Verordnung über die amtliche Bekannt-machung des Friedhofsanzeigers der Ev.-Luth. Landes- §3 Entstehen der Gebührenschuld kirche Sachsens in elektronischer Form (Bekanntma- Die Gebührenschuld entsteht chungsverordnung Friedhofsanzeiger) vom 29. August 2023 (ABl. 2023 S. A 184) in der jeweils gültigen Fas-  für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme sung folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen: der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.  für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhal-

§ 1 Allgemeines tungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungs-

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrich- rechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grab-tungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen stätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Verlängerung der Grabstätte. Gebührenordnung erhoben.  für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.

§ 2 Gebührenschuldner  für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Ver-

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist waltungshandlung.

  1. 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflich- tige Leistung nach dieser Ordnung beantragt § 4 Festsetzung und Fälligkeit oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausge- (1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des löst hat, schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind in-
  2. 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte er- nerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die worben oder verlängert hat, Friedhofskasse zu entrichten.
  3. 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Fried- (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entspre- hofsverwaltung durch schriftliche Erklärung über- chender Sicherheiten können Bestattungen nicht nommen hat oder wer für die Gebührenschuld ei- verlangt werden. nes anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemein- schaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

Reg.-Nr. 34021 / 2025-212 Seite 1 von 3 Jahrgang 2025 – Nr. 212 Dresden, 16. Juli 2025

§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger V. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen

Gebühren Die Gebühren enthalten die Kosten für die Erstgestal-(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende tung, die Bestattung bzw. Beisetzung, die Nutzungsge-Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstat- bühr sowie die laufende Pflege für die Dauer der Ruhe-ten. zeit (20 Jahre). (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungs- 1. Gemeinschaftseinzelgräber zwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Voll- 1.1 für Sargbestattungen 4.200,00 € streckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tra-

  1. 1.2. für Urnenbeisetzungen 3.950,00 € gen.
  2. 2. Urnengemeinschaftsanlage pro Beisetzung 2.400,00 € §6 Stundung und Erlass von Gebühren Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgrün- B. Verwaltungsgebühren den wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestun-
  3. 1. Genehmigung für die Errichtung eines det sowie ganz oder teilweise erlassen werden. Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen) 25,00 € §7 Gebührentarif
  4. 2. Genehmigung für die Veränderung eines Grabmals oder der Ergänzung A. Benutzungsgebühren von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen 25,00 € I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungs- rechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr) 3. Erstellung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende 25,00 €
  5. 1. Reihengrabstätten
  6. 1.1. für Verstorbene vor Vollendung §8 Besondere zusätzliche Leistungen des 2. Lebensjahres Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die (Ruhezeit 10 Jahre) 495,00 € kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der
  7. 1.2. für Verstorbene ab Vollendung Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand be- des 2. Lebensjahres rechnet. (Ruhezeit 20 Jahre) 990,00 €
  8. 2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre) §9 Öffentliche Bekanntmachungen
  9. 2.1. für Sargbestattungen (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle künftigen
  10. 2.1.1. Einzelstelle 1.050,00 € Änderungen und Nachträge hierzu bedürfen der öf- fentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.
  11. 2.1.2. Doppelstelle 2.100,00 € (2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ab
  12. 2.2. für Urnenbeisetzungen 01.01.2024 im Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Lan-
  13. 2.2.1. Einzelstelle (je 2 Urnen) 1.050,00 € deskirche Sachsens (Friedhofsanzeiger). Der Fried-
  14. 2.2.2. Doppelstelle (je 4 Urnen) 2.100,00 € hofsanzeiger erscheint ausschließlich elektronisch.
  15. 2.3. Gebühr für eine Verlängerung des (3) Der Friedhofsanzeiger wird auf der Internetpräsenz Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens veröffentlicht pro Jahr und Grablager 52,50 € und ist erreichbar unter www.evlks.de/friedhofsanzeiger. II. Bestattungs- und Beisetzungsgebühr (4) Der Friedhofsanzeiger wird zudem wie folgt zugäng- (Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusam- lich gemacht: Pfarramt Gelenau. Ein Ausdruck der menhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstel- Friedhofsgebührenordnung in der jeweils gültigen lung etc.) Fassung aus dem Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens wird im Einzelfall vom Fried-
  16. 1. Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre) 300,00 € hofsträger zur Verfügung gestellt und übersandt.
  17. 2. Sargbestattung (Verstorbene ab 2 Jahre) 600,00 € Eine Erstattung der Auslagen kann verlangt werden.
  18. 3. Urnenbeisetzung 350,00 € § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten III. Umbettungen, Ausbettungen (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderun- Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 ver- gen treten jeweils nach der Bestätigung durch das fahren. Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Chemnitz-Leipzig am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in IV. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle Kraft. und Friedhofskapelle/Friedhofshalle (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung
  19. 1. Gebühr für die Benutzung der tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 10.09.2019 Friedhofskapelle/Feierhalle außer Kraft. pro Benutzung 145,00 €

Reg.-Nr. 34021 / 2025-212 Seite 2 von 3 Jahrgang 2025 – Nr. 212 Dresden, 16. Juli 2025

Gelenau, den 03.04.2025 Bestätigt

Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Gelenau/Erzgebirge AZ: R 56513 Gelenau Chemnitz, 30.06.2025

L. S. Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Chemnitz-Leipzig

Espig Oesterreich Vorsitzender Mitglied L. S.

i. A. Schwabe Sachbearbeiter

Reg.-Nr. 34021 / 2025-212 Seite 3 von 3

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Friedhofssatzung

Friedhofsordnung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Gelenau vom 28. Oktober 2020

Die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Gelenau /Erzgebirge erlässt folgende Friedhofsordnung:

Inhaltsübersicht: I. Allgemeines

§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes

§ 2 Benutzung des Friedhofes

§ 3 Schließung und Entwidmung

§ 4 Beratung

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

§ 7 Gebühren

II. Bestattungen und Feiern A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen

§ 8 Bestattungen

§ 9 Anmeldung der Bestattung

§ 10 Leichenhalle/Leichenkammer

§ 11 Feierhalle/Friedhofskapelle

§ 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe

§ 13 Musikalische Darbietungen

B. Bestattungsbestimmungen

§ 14 Ruhefristen

§ 15 Grabgewölbe

§ 16 Ausheben der Gräber

§ 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung

§ 18 Umbettungen

§ 19 Särge, Urnen und Trauergebinde

III. Grabstätten A. Allgemeine Bestimmungen

§ 20 Vergabebestimmungen

§ 21 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte

§ 22 aufgehoben

§ 23 Grabmale

§ 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen

§ 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen

§ 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten

§ 27 Entfernen von Grabmalen

B. Reihengrabstätten

§ 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

C. Wahlgrabstätten

§ 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten

§ 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten

§ 31 Alte Rechte

D. Grabmal- und Grabstättengestaltung - Zusätzliche Vorschriften -

§ 32 Wahlmöglichkeiten

§ 33 aufgehoben

§ 34 aufgehoben

§ 35 Grabmalgrößenfestlegung

§ 36 Material, Form und Bearbeitung

§ 37 Schrift, Inschrift und Symbol

§ 38 Stellung des Grabmals auf der Grabstätte

§ 39 Grabstättengestaltung

IV. Schlussbestimmungen

§ 40 Zuwiderhandlungen

§ 41 Haftung

§ 42 Öffentliche Bekanntmachung

§ 43 In-Kraft-Treten

Der kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem die christliche Gemeinde ihre Verstorbenen würdig bestattet. Darüber hinaus steht er im Rahmen dieser Ordnung allen Verstorbenen unabhängig ihrer Konfession oder Weltanschauung offen. Er ist für alle, die ihn betreten, ein Ort der Besinnung und des persönlichen Gedenkens an die Toten und an die Begrenztheit des eigenen Lebens. An seiner Gestaltung wird sichtbar, wie der Verstorbenen in Liebe gedacht wird und bei ihrem Gedächtnis der christliche Glaube mit der gemeinsamen christlichen Auferstehungshoffnung lebendig ist. Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre Ausrichtung als ein Dienst an den Gemeindegliedern wie auch an Menschen, die nicht der Landeskirche angehören. Die Gestaltung und Pflege des Friedhofes erfordern besondere Sorgfalt, damit die persönliche Würde der Toten wie der Lebenden gewahrt wird und die Bestattungskultur in der Gesellschaft erhalten bleibt.

I. Allgemeines

§ 1 – Leitung und Verwaltung des Friedhofes

(1) Der Träger des Friedhofes in Gelenau/Erzgeb. ist die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Gelenau /Erzgebirge. Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand. (3) Die Verwaltung des Friedhofes richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften. (4) Aufsichtsbehörde ist das Regionalkirchenamt Chemnitz. (5) Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, einer Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten werden die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt.

§ 2 – Benutzung des Friedhofes

  1. 1. Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Evangelisch- Lutherischen Kirchgemeinde Gelenau /Erzgebirge, sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der politischen Gemeinde hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
  2. 2. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden. (2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten. (3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. (4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

§ 4 – Beratung

Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich deren Bepflanzung beziehen, an die Friedhofsverwaltung wenden.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Der Friedhof ist für Besucher geöffnet:

a) in den Monaten März bis Oktober von 7.00 Uhr bis Sonnenuntergang.

b) in den Monaten November bis Februar von 8.00 Uhr bis Sonnenuntergang. (3) Kinder unter sechs Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten. (4) Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. (5) Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten zu befahren - Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende Arbeiten auszuführen,

d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

e) Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu verteilen,

f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber zu pflücken,

h) zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu betätigen,

i) Hunde ohne Leine laufen zu lassen; Hundekot ist zu beseitigen,

j) außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung Ansprachen zu halten und Musik darzubieten,

k) Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen zu verwenden,

l) Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel anzuwenden. (6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.

§ 6 – Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetzen, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur Ausübung der entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt. Die Zulassung ist beim Friedhofsträger schriftlich zu beantragen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen. (3) Bildhauer, Steinmetzen und Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Steinmetzen müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Hand-werksrolle eingetragen sein. (4) Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und eine berufsspezifische Fachprüfung abgelegt haben. (5) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Absätze 2 und 7 gelten entsprechend. (6) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen. (7) Der Friedhofsträger macht die Zulassung davon abhängig, dass der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (8) Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. (9) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. (10) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Schrifthöhe von max. drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig. (11) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung oder bei mehrtägiger Unterbrechung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die beim Aushub von Fundamenten anfallende Erde ist auf dem Friedhof an den dafür von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren. (12) Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof beschränkt sich auf die Dienstzeit der Friedhofsverwaltung.

§ 7 – Gebühren

(1) Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben.

II. Bestattungen und Feiern A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen

§ 8 – Bestattungen

(1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer fest. (2) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarrers. Die landeskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Abmeldescheines (Dimissoriale) bleiben unberührt. (3) Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen fest. (4) Stille Bestattungen werden nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen. (5) Bestattungen finden von Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr statt.

§ 9 – Anmeldung der Bestattung

(1) Die Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde anzumelden. Soll die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte erfolgen, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Aschenbestattungen ist zusätzlich die Einäscherungsbescheinigung vorzulegen. (2) Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Friedhofsverwaltung zu verwenden. Dabei ist die Anmeldung der Bestattung durch die antragstellende Person zu unterzeichnen. Ist die antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch der Nutzungsberechtigte durch seine Unterschrift sein Einverständnis zu erklären. Ist der Nutzungsberechtigte einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat der neue Nutzungsberechtigte durch Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen. (3) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen angemeldet, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der

erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, können Bestattungen nicht verlangt werden.

§ 10 – Leichenhalle/Leichenkammer

(1) Die Leichenkammern sind Eigentum der Kommune und unterstehen nicht der Verantwortung des Friedhofsträgers.

§ 11 – Friedhofskapelle

(1) Die Friedhofskapelle dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der christlichen Verkündigung. (2) Bei der Benutzung der Friedhofskapelle für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche angehörten, ist der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren. Christliche Symbole dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfernt werden. (3) Während der Trauerfeier bleibt der Sarg geschlossen. Das Aufstellen des Sarges in der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder sonstige gesundheitliche Bedenken dagegen stehen. (4) Die Grunddekoration der Friedhofskapelle besorgt die Friedhofsverwaltung. Zusätzliche Dekorationen sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

§ 12 – Andere Bestattungsfeiern am Grabe

Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von Grabschmuck am Grab ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.

§ 13 – Musikalische Darbietungen

(1) Musik- und Gesangsdarbietungen in der Friedhofskapelle und auf dem Friedhof bedürfen bei der kirchlichen Trauerfeier der Zustimmung des Pfarrers, in anderen Fällen der Friedhofsverwaltung. (2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.

B. Bestattungsbestimmungen

§ 14 – Ruhefristen

Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Fehlgeburten, bei Kindern, die totgeboren oder vor der Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie mindestens zehn Jahre.

§ 15 – Grabgewölbe

(1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und Grabkammern sind nicht zulässig. (2) In vorhandene baulich intakte Grüfte dürfen Urnen beigesetzt werden, Särge, sofern keine hygienischen Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für den baulichen Erhalt der Gruftanlage zu sorgen. Im Übrigen gilt § 27 entsprechend.

§ 16 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder in deren Auftrag ausgehoben und wieder geschlossen. (2) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von Oberkante Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke gewachsene Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 17 – Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung

(1) In einem Sarg darf nur ein Leichnam bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, den Leichnam einer Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichname zweier gleichzeitig verstorbener Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten. (2) Die Beisetzung konservierter Leichname ist nicht zulässig. (3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden. (4) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und als Bestattungsstätte für Leichname für die erforderliche Zeit zu sperren. (5) Die Öffnung einer Grabstätte ist - abgesehen von der richterlichen Leichenschau - nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers und des zuständigen Gesundheitsamtes zulässig. § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 18 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Bei Umbettungen von Leichen ist die vorherige schriftliche Genehmigung des Gesundheitsamtes erforderlich. Dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu einer Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofes sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern des Verstorbenen durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. (4) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal/Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen von Särgen finden grundsätzlich nur in den Monaten Dezember bis März statt. Im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tod werden Umbettungen von Särgen nur aufgrund einer richterlichen Anordnung ausgeführt. (5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an der eigenen Grabstätte sowie an Nachbargrabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes entsprechen. (8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer richterlichen oder behördlichen Anordnung.

§ 19 – Särge, Urnen und Trauergebinde

(1) Särge sollen nicht länger als 2,10 m, die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. (3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Leichenflüssigkeit vor ihrer Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und - beigaben, Sargabdichtungen, Urnen und Überurnen sowie Totenbekleidung müssen zur Vermeidung von Boden- und Umweltbelastungen aus Werkstoffen hergestellt sein, die im Zeitraum der festgelegten Ruhezeit leicht verrotten. Sie dürfen keine PVC-, PE-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche darf nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. (4) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gewerbetreibenden wieder abzuholen. Kunststoffe sind auch als Verpackungsmaterial nicht zulässig.

III. Grabstätten A. Allgemeine Bestimmungen

§ 20 – Vergabebestimmungen

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. (2) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht bei der Friedhofsverwaltung

  1. 3. Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an:
    • a) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
    • b) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften,
    • c) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
    • d) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
    • e) einheitlich gestalteten Reihengrabstätten für Urnen- und (oder) Sargbestattung
    • f) Gemeinschaftsgrabstätten (4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung. (5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätte. (6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Friedhofsverwaltung Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig. (7) Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nutzungszeit der Friedhofsverwaltung die Grabstätte in abgeräumtem Zustand zu übergeben. Wird die Grabstätte nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der bisher nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für abgeräumte Pflanzen und bauliche Anlagen besteht für den Friedhofsträger nicht. (8) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger.

§ 21 – Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllt wird und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Pflanzen dürfen in ausgewachsenem Zustand in der Höhe 1,5 m und in der Breite die Grabstättengrenzen nicht überschreiten. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Grabstätten müssen nach jeder Bestattung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechtes unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch hergerichtet werden. (3) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen kann. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes. (4) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Grabmale und Blumen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die anfallenden Abfälle in die von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter abzulegen. (5) Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert oder beseitigt werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grab-stätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsverwaltung. Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen und Gehölzen, durch die sie sich in der Pflege ihrer Grabstätte beeinträchtigt fühlen. (7) Nicht gestattet sind:

a) Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtnerische Bepflanzung,

b) die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln, chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Kochsalz bei der Grabpflege,

c) die Verwendung von Kunststoffen (z. B. Folien als Unterlage für Kies etc.),

d) das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf und außerhalb der Grabstätte sowie

e) das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankgerüsten, Pergolen, Gittern und ähnlichen Einrichtungen.

§ 21 a

Vernachlässigung der Grabstätte (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung, Instandhaltung und Pflege. (2) Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgemäß der Aufforderung bzw. dem Hinweis nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen, falls dies zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Er ist nicht verpflichtet, Grabschmuck länger als sechs Wochen aufzubewahren.

§ 22 – Grabpflegevereinbarungen

entfällt

§ 23 – Grabmale

(1) Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofs bzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldes einordnen. Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt und der Würde des Ortes abträglich ist. (2) Grabmale sollen aus Naturstein, Holz, geschmiedetem oder gegossenem Metall sein. Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. (3) Das Verhältnis von Höhe zu Breite des Grabmals soll gleich oder größer als 2:1 sein. (4) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen muss die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grabmalen bis 0,80 m Höhe 12 cm, über 0,80 m bis 1,20 m Höhe 14 cm und über 1,20 m bis 1,60 m Höhe 16 cm betragen. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe ist die Standfestigkeit statisch nachzuweisen. (5) Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, beträgt der Mindestabstand zwischen Friedhofsmauer und Grabmal 40 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe gibt der Friedhofsträger den erforderlichen Mindestabstand gesondert vor. (6) Die Verwendung chemischer Reinigungsmittel für Grabmale und bauliche Anlagen ist nicht gestattet.

§ 24 – Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf vor Auftragserteilung der schriftlichen Genehmigung durch der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des Steins sowie über Inhalt, Anordnung und Art der Schrift und des Symbols sowie der Fundamentierung und Verdübelung. Falls es die Friedhofsverwaltungr für erforderlich hält, kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit verlangen.Sie kann ferner verlangen, dass ihr Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung vorgelegt werden.

b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 mit den unter 2 a) genannten Angaben. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals

gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt. (4) Die Bildhauer und Steinmetzen haben die Grabmale und baulichen Anlagen nach den jeweils geltenden Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildbauerhandwerks zu fundamentieren und zu versetzen. (5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen einschließlich Grabeinfassungen bedürfen ebenfalls vor Auftragserteilung bzw. Ausführung der schriftlichen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. (6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist. (7) Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in unmittelbarer baulicher Verbindung mit der Friedhofsmauer sind unzulässig. (8) Provisorische Grabmale dürfen nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung nur als naturlasierte Holzstelen oder -kreuze und nur für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren nach der Bestattung aufgestellt werden. (9) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, diese nach Ablauf von sechs Wochen nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. (10) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der Genehmigungsbescheid vorzulegen. Der Zeitpunkt der Aufstellung ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

§ 25 – Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder Steinmetzen zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten notwendige Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies an Stelle des Nutzungsberechtigten zu veranlassen oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen, zu lagern und zur Abholung bereitzustellen. Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von sechs Wochen aufgestellt wird. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von einem nicht verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann. (3) Die Friedhofsverwaltung prüft nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale, Grabmalteile und sonstige bauliche Anlagen auf Verkehrssicherheit.

§ 26 – Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten

(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen und Grabstätten sowie Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem Schutz des Friedhofsträgers.

§ 27 – Entfernen von Grabmalen

(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte. (2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. (3) Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26.

B. Reihengrabstätten

§ 28 – Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. (2) Reihengrabstätten werden eingerichtet für: Leichenbestattung und Aschebestattung. (3) In einer Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam oder eine Asche bestattet werden. (4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben. (5) Für den Übergang von Rechten gilt § 30 entsprechend.

  1. 6. Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten Ruhezeit. Es kann nicht verlängert werden. (7) Das Abräumen von Reihengräbern oder Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Reihengrab oder Grabfeld bekannt gemacht. § 27 Abs. 1 bleibt unberührt.

C. Wahlgrabstätten

§ 29 – Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren, beginnend mit dem Tag der Zuweisung vergeben wird und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden. (2) Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten vergeben. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattet werden.

In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Aschenbestattungen können bis zu zwei Aschen bestattet werden. (3) In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepartner, Verwandte auf-und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehepartner der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung auch andere Verstorbene bestattet werden. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen bestattet wird. (4) Über die Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung richtet. (5) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert die Friedhofsverwaltung den Nutzungsberechtigten sechs Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn keine Anschrift bekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte. (6) Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern. (7) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn dies aus Gründen der Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszweckes nicht möglich ist. (8) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann im Umkreis von 2,5 m vom Stammfuß vorhandener Bäume durch die Friedhofsverwaltung für Leichenbestattungen aufgehoben werden, um die Standsicherheit von Bäumen zu gewährleisten. (9) Ein Nutzungsrecht kann auch an unter Denkmalschutz stehenden Grabstätten erworben werden. Auflagen, die zur Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige Denkmalbehörde festgelegt werden, binden den Nutzungsberechtigten und seine Nachfolger im Nutzungsrecht. (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 30 – Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten

(1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten im Sinne von § 29 Absatz 3 übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung erforderlich. (2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird.

(3) Wurde bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die leiblichen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. (4) Der Übergang des Nutzungsrechtes gemäß Absatz 3 ist dem neuen Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Bescheid bekannt zu geben. (5) Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere als im § 29 Absatz 4 genannte Person ist mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung möglich. (6) In den in Absatz 5 genannten Fällen hat der Rechtsnachfolger der Friedhofsverwaltung den beabsichtigten Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes ist dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich zu bescheinigen. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden.

§ 31 – Alte Rechte

(1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften. (2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren Dauer die in § 29 Absatz 1 der Friedhofsordnung angegebene Nutzungszeit übersteigt, werden auf eine Nutzungszeit nach § 29 Absatz 1 dieser Ordnung, jedoch nicht unter 30 Jahre nach Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit für den zuletzt Bestatteten und nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung.

D. Grabmal- und Grabstättengestaltung - Zusätzliche Vorschriften -

§ 32 – Wahlmöglichkeiten

aufgehoben

§ 33 – Für einheitlich gestaltete Reihengräber gemäß § 20 Abs. 3 Unterabsatz e) und

Gemeinschaftsgräber gemäß § 20 Abs. 3 Unterabsatz f) gelten die folgenden zusätzlichen Bestimmungen: (1) Ein Rechtsanspruch auf Bestattung in einem der o. g. Grabarten besteht nicht. Der Friedhofsträger entscheidet auf Antrag über die Bestattung in diesem Reihengrab. (2) Anlage und Gestaltung der Grabstätte erfolgen durch den Friedhofsträger bzw. in dessen Auftrag und umfassen deren Unterhaltung auf Dauer der Ruhezeit sowie ggf. das Grabmal. Die Leistung beinhaltet die Erhaltung der Grabstätte sowie erforderlichenfalls die unmittelbare Umgebung des Grabes (Zwischenraum zu benachbarten Grabstätten) in einem gestalterisch wie funktional ansprechenden Zustand. Eine Mitbestimmung des Nutzungsberechtigten bei der Gestaltung und Unterhaltung des Grabes ist nicht möglich. (3) Das Abstellen von Blumen und Grabschmuck ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen möglich. Zuviel oder ungeeigneter Grabschmuck wird durch die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung entfernt und zur Abholung bereitgestellt.

§ 34 – aufgehoben

§ 35 – Grabmalgrößenfestlegung

aufgehoben

§ 36 – Material, Form und Bearbeitung

aufgehoben

§ 37 – Schrift, Inschrift und Symbol

aufgehoben

§ 38 – Stellung des Grabmals auf der Grabstätte

aufgehoben

§ 39 – Grabstättengestaltung

aufgehoben

IV. Schlussbestimmungen

§ 40 – Zuwiderhandlungen

(1) Wer den Bestimmungen in den §§ 5, 6, 10, 11, 12, 13, 19 Absatz 2 bis 4 sowie 21 Absatz 4 bis 7 und 21 a Absatz 3 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls wegen Hausfriedensbruches oder wegen Verstoßes gegen die geltende Gemeindesatzung angezeigt werden. (2) Bei Verstößen gegen §§ 21 Absatz 4, 23 Absatz 1 und 2, wird nach § 24 Absatz 3 verfahren. (3) Bei Verstößen gegen § 21 Absatz 1, 4 (bezüglich Grabstättengestaltung) und 7 wird nach § 21 a verfahren.

§ 41 – Haftung

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts-und Überwachungspflichten.

§ 42 – Öffentliche Bekanntmachung

(1) Diese Friedhofsordnung sowie alle künftigen Änderungen und Nachträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut. (2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß der geltenden kommunalen Bekanntmachungssatzung durch Abdruck im Amtsblatt der Gemeinde und elektronische Veröffentlichung. (3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsordnung/ der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme aus, im Pfarramt der evangelisch-lutherischen Kirche zu Gelenau/ Erzgebirge. (4) Außerdem wird auf die Friedhofsordnung/die Friedhofsgebührenordnung sowie alle künftigen Änderungen zusätzlich durch Aushang in der Bekanntmachungstafel am Friedhofseingang hingewiesen.