Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2024 (in Kraft seit 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Satzung der Gemeinde Auerbach über die Benutzung der Bestattungshalle und die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungshalle (2023, in Kraft seit 01.01.2024)
Jahrgang 2023 Amtsblatt Nr. 41/2023 vom 25.08.2023 Inhaltsverzeichnis: Satzung der Gemeinde Auerbach über die Benutzung der Bestattungshalle und die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungshalle Gemeinde Auerbach Erzgebirgskreis
Satzung der Gemeinde Auerbach über die Benutzung der Bestattungshalle und die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungshalle
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist und der §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Auerbach in seiner Sitzung am 21.08.2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Bestattungshalle der Gemeinde Auerbach oder einzelner Räumlichkeiten dieser.
§ 2 Benutzung der Bestattungshalle
(1) Die Gemeinde Auerbach betreibt die Bestattungshalle als öffentliche Einrichtung. Das Recht zur Nutzung schließt die öffentlich zugänglichen Räume der Bestattungshalle ein. Die öffentlichen Toiletten innerhalb der Bestattungshalle sind nur zu den Öffnungszeiten des Friedhofs der Gemeinde Auerbach nutzbar.
(2) Die Bestattungshalle dient ausschließlich der Durchführung von Trauerfeiern sowie einer Nutzung für öffentliche Gedenkfeiern.
(3) Die Betreibung der Bestattungshalle erfolgt in Zusammenarbeit mit der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Auerbach, Kirchsteig 3, 09392 Auerbach.
§ 3 Nutzungsberechtigte
Nutzungsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, Vereine, Vereinigungen und Organisationen, welchen nach § 4 die Nutzung der Bestattungshalle gestattet wurde. Impressum Herausgeber:
Gemeinde Auerbach, Hauptstr. 83, 09392 Auerbach Erreichbarkeit:
(03721) 2606-0, Durchwahl: (03721) 2606-112 E-Mail: [email protected] Verantwortlichkeit: Bürgermeister Horst Kretzschmann Redaktion:
Gemeindeverwaltung Auerbach Erscheinungsintervall: nach Erfordernis
§ 4 Antragsverfahren
(1) Die Benutzung der Bestattungshalle ist bei der Gemeinde Auerbach oder der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Auerbach, Kirchsteig 3, 09392 Auerbach zu beantragen, die Bestätigung der Nutzung erfolgt formlos. Ein Anspruch auf Benutzung besteht nicht.
(2) Bei der Beantragung der Nutzung für den gleichen Zeitpunkt erhält der früheste Antrag den Vorrang. Bei Nutzungsversagung, Zweifeln oder Ausschluss von der Nutzung entscheidet die Gemeinde Auerbach nach Anhörung der Beteiligten über die Nutzung.
(3) Die Gemeinde ist zum fristlosen Widerruf der Bestätigung berechtigt, wenn der technische Zustand der Trauerhalle oder sonstige Sicherheitsrisiken einer ordnungsgemäßen Nutzung kurzfristig entgegenstehen. Etwaige vorab gezahlte Entgelte werden in diesem Fall erstattet.
(4) Die Gemeinde Auerbach kann die Bestätigung jederzeit widerrufen, wenn Tatsachen vorliegen, welche eine Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit befürchten lassen oder wenn sich herausstellt, dass die Nutzungsbedingungen nicht eingehalten werden können.
§ 5 Rechte und Pflichten der Nutzer
(1) Alle Nutzungsberechtigten haben für eine pflegliche Nutzung der Bestattungshalle Sorge zu tragen.
(2) Einrichtung, Ausstattung oder Gerätschaften dürfen ohne Genehmigung der Gemeinde Auerbach nicht entnommen werden. Zur Aufstellung eigener Ausstattungsgegenstände bedarf es der vorherigen Zustimmung.
(3) Innerhalb der Bestattungshalle ist grundsätzlich untersagt: a. das Mitbringen von Tieren (ausgenommen ausgebildete Begleittiere für Menschen mit Beeinträchtigung), b. das Erstellen und Verwerten von Film-, Ton-, Video- und/ oder Fotoaufnahmen, die nicht privaten Zwecken dienen; c. Rauchen d. Beschädigen und unsachgemäße Benutzung der Ausstattung e. Anbieten/ Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen f. Verteilen von Druckschriften, es sei denn, sie dienen der Durchführung von Trauerfeiern; g. Anbringen von Plakaten oder Werbung in und an der Bestattungshalle.
(4) Der Auftraggeber einer Bestattung ist dafür verantwortlich, dass die Empfindungen Anderer durch Reden, Musik oder Darbietungen während der Trauerzeremonie nicht gestört werden.
(5) Nach Beendigung der Benutzung ist der vorgefundene Zustand zur Bestuhlung und sonstiger Ausstattung wiederherzustellen. Müll und sonstige Abfälle sind vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. Festgestellte Mängel und Schäden sind der Gemeinde Auerbach unverzüglich anzuzeigen.
§ 6 Haftung
(1) Die Gemeinde Auerbach haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Bestattungshalle und seiner Ausstattung durch dritte Personen oder durch Tiere sowie durch ungünstige Witterungsverhältnisse und/ oder Naturgewalten entstehen. Die Gemeinde Auerbach haftet nicht für den Verlust, Diebstahl oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen des Nutzungsberechtigten und seiner Gäste. Eine Haftung für Schäden durch höhere Gewalt ist ausgeschlossen. Im Übrigen haftet die Gemeinde Auerbach nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden nach
§ 836 BGB bleibt unberührt.
(2) Der Gemeinde Auerbach obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflichten.
(3) Die Nutzenden haften für alle aus der Benutzung der Trauerhalle eingetretenen Schäden die durch sie, ihre Mitarbeitenden, ihre Beauftragten oder durch die Besucher verursacht worden sind.
§ 7 Kostenpflicht
Die Benutzung der Bestattungshalle ist kostenpflichtig. Es werden Benutzungsgebühren erhoben.
§ 8 Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Bestätigung des Nutzungsantrags, liegt ein solcher nicht vor, mit Beginn der tatsächlichen Nutzung.
(2) Die Gebühr wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 9 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist a. wer die Benutzung der Bestattungshalle beantragt b. wer die Bestattungskosten zu tragen hat c. wem die Bestattungskosten auferlegt werden können.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 10 Gebührenhöhe
(1) Es werden folgende Gebühren erhoben, die die allgemeinen Nebenkosten wie Strom, Wasser, Benutzung des Kühlraumes sowie des Inventars einschließen:
Benutzung Feierhalle, Erdbestattung 331,07 €
Benutzung Abschiedsraum, Erdbestattung 283,77 €
Benutzung Feierhalle, Urnenbestattung
189,18 €
Benutzung Abschiedsraum, Urnenbestattung 56,75 €
(2) Für zusätzliche Leistungen, die separat beauftragt werden, setzt die Gemeinde Auerbach den zu zahlenden Betrag nach dem tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand fest.
(3) Die Zahlung der Gebühr kann entsprechend den gesetzlichen Regelungen auf Antrag im Einzelfall aus Billigkeitsgründen, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härtefälle gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
(4) Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, wird die gesetzliche Umsatzsteuer zuzüglich erhoben.
§ 11 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Auerbach/Erz. über die Benutzung der Bestattungshalle und über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungshalle vom 25.09.2001 außer Kraft.
Auerbach, den 22.08.2023
gez. Horst Kretzschmann
Dienstsiegel Bürgermeister
Hinweise nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustandegekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn:
- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist:
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigungen oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;
- 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat;
- 4. vor Ablauf der in § 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
- a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Auerbach?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Auerbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
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