Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 28.05.2024 (kirchenaufsichtlich bestätigt am 05.07.2024) Volltext anzeigen ▼
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Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Kirchgemeinde Oelsnitz/Erzgebirge — Gebührenordnung
NODOS
Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Oelsnitz
Für die Friedhöfe:
In Kommune Oelsnitz/Erzgebirge: Friedhof Oelsnitz, Neuoelsnitz
vom 28.05.2024
Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Oelsnitz hat in seiner Sitzung vom 28.05.2024 aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. 1983 S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung, §§ 12 Absatz 1 und 12a der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (ABl. 1995 S. A 81) in der jeweils geltenden Fassung sowie § 1 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 2 und 3 Absatz 1 der Verordnung über die amtliche Bekanntmachung des Friedhofsanzeigers der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens in elektronischer Form (Bekanntmachungsverordnung Friedhofsanzeiger) vom 29. August 2023 (ABl. 2023 S. A 184) in der jeweils gültigen Fassung folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
- 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelost hat,
- 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erworben oder verlangert hat,
- 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
- 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht
- für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
- für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstände oder mit der Festlegung der Veränderung des Nutzungsrechts für den Zeitraum der gesamten Veränderung der Grabstände.
- für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
- für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der Dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten. (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten konnen Bestattungen nicht verlangt werden. (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. (4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von 2 Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist bis zum 30. Juni des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.
§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der darauf anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 7 Gebührentarif
A. Benutzungsgebühren
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr)
- 1. Reihengrabstätten
- 1.1. fur Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) 175,00 €
- 1.2. fur Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) 350,00 €
2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)
- 2.1. fur Sargbestattungen
- 2.1.1. Einzelstelle 450,00 €
- 2.1.2. Doppelstelle 900,00 €
- 2.2. fur Umenbeisetzungen
- 2.2.1. Einzelstelle (je 2 Urnen) 450,00 €
- 2.2.2. Doppelstelle (je 4 Urnen) 900,00 €
- 2.3. Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten pro Jahr und Grablager 22,50 €
II. Bestattungs- und Beisetzungsgebühr
(Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)
- 1. Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre) 225,00 €
- 2. Sargbestattung (Verstorbene ab 2 Jahre) 450,00 €
- 3. Umenbeisetzung 350,00 €
- 4. Gebühr für Träger bei Sargbestattungen, pro Träger 39,00 €
III. Umbettungen, Ausbettungen
Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechts eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 25,00 € pro Grablager.
V. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle und Friedhofskapelle/Friedhofshalle
- 1. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle/Feierhalle pro Benutzung 170,00 €
VI. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen
Die Gebühren enthalten die Kosten für die Erstgestaltung, die Bestattung bzw. Beisetzung, das Grabmal, die Nutzungs- und Friedhofsunterhaltungsgebühr sowie die laufende Pflege für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre).
- 1. Gemeinschaftseinzelgräber Oelsnitz
- 1.1. fur Sargbestattungen 4.000,00 €
- 2. Umengemeinschaftsanlage pro Beisetzung Oelsnitz 2.615,00 €
- 3. Baumgräber Oelsnitz
- 3.1. Baumbestattung 2.700,00 €
- 3.2. Baumgrab Premium 2.899,00 €
- 4. Baumgräber Neuoelsnitz Baumbestattung 2.700,00 €
- 5. Gemeinschaftseinzelgräber Neuoelsnitz für Sargbestattungen 4.110,00 € für Umenbestattungen 4.210,00 €
Verwaltungsgebühren
- 1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen) 30,00 €
- 2. Genehmigung für die Veränderung eines Grabmals oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen 30,00 €
- 3. Erstellung einer Berechtigungskarte für Gewerbetriebende 30,00 €
§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen
Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) These Friedhofsgebührenordnung und alle künftigen Änderungen und Nachträge hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut. (2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ab 01.01.2024 im Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsanzeiger). Der Friedhofsanzeiger erscheint ausschließlich elektronisch. (3) Der Friedhofsanzeiger wird auf der Internetpräsenz der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens veröffentlich und ist erreichen unter www.eviks.de/friedhofsanzeiger. (4) Der Friedhofsanzeiger wird zudem wie folgt zuganglich gemacht: Auslage im Pfarramt Oelsnitz. Ein Ausdruck der Friedhofsgebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung aus dem Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens wird im Einzelfall vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellt und übersandt. Eine Erstattung der Auslagen kann verlangt werden.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) These Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Chemnitz-Leipzig am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 28.01.2016 in der aktuellen Fassung außer Kraft.
Oelsnitz, den 28.05.2024
Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Oelsnitz
Vorsitzender
Mitglied
AZ: R 56513 Oelsnitz
Chemnitz, 05.07.2024
BESTÄTIGT
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Chemnitz
Im Auftrag
Dressel Sachbearbeiter
2. Friedhofssatzung Stand: 2024 (Friedhofsordnung; Friedhofsgebührenordnung vom 28.05.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Kirchgemeinde Oelsnitz/Erzgebirge — Friedhofssatzung
Friedhofsordnung für die Friedhöfe Oelsnitz und Neuoelsnitz
der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde
Oelsnitz / Erzgebirge
Die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Oelsnitz / Erzgebirge erlässt folgende Friedhofsordnung:
Inhaltsübersicht I. Allgemeines ..................................................................................................................................... 2
§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes ..................................................................... 2
§ 2 Benutzung des Friedhofes ......................................................................................... 2
§ 3 Schließung und Entwidmung...................................................................................... 2
§ 4 Beratung ..................................................................................................................... 3
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof ........................................................................................ 3
§ 6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ..................................................................... 3
§ 7 Gebühren.................................................................................................................... 4
II. Bestattungen und Feiern............................................................................................................. 5 A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen .................... 5
§ 8 Bestattungen .............................................................................................................. 5
§ 9 Anmeldung der Bestattung ......................................................................................... 5
§ 10 Leichenhalle / Leichenkammer................................................................................. 5
§ 11 Feierhalle/Friedhofskapelle ...................................................................................... 5
§ 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe ........................................................................ 6
§ 13 Musikalische Darbietungen ...................................................................................... 6
B. Bestattungsbestimmungen ....................................................................................................... 6
§ 14 Ruhefristen ............................................................................................................... 6
§ 15 Grabgewölbe ............................................................................................................ 6
§ 16 Ausheben der Gräber ............................................................................................... 6
§ 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung ................................................................ 7
§ 18 Umbettungen ............................................................................................................ 7
§ 19 Särge, Urnen und Trauergebinde............................................................................. 7
III. Grabstätten .................................................................................................................................... 8 A. Allgemeine Bestimmungen ........................................................................................................ 8
§ 20 Vergabebestimmungen ............................................................................................ 8
§ 21 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte ........................................... 9
§ 21 a Vernachlässigung der Grabstätte
§ 22 Grabpflegevereinbarungen ..................................................................................... 10
§ 23 Grabmale ................................................................................................................ 10
§ 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen................... 10
§ 24 a Verbot von Grabmalen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit11
§ 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen ............................................ 11
§ 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten ........................................................ 12
§ 27 Entfernen von Grabmalen ...................................................................................... 12
B. Reihengrabstätten ...................................................................................................................... 12
§ 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten ............................................................. 12
§ 28a Gemeinschaftsgrabstätten ................................................................................... 13
C. Wahlgrabstätten.......................................................................................................................... 13
§ 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten ................................................................. 13
§ 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten .......................................................... 14
§ 31 Alte Rechte ............................................................................................................. 15
§§ 32 bis 39 entfallen ...................................................................................................................... 15 IV. Schlussbestimmungen
§ 40 Zuwiderhandlungen ................................................................................................ 15
§ 41 Haftung ................................................................................................................... 15
§ 42 Öffentliche Bekanntmachung ................................................................................. 15
§ 43 In-Kraft-Treten ........................................................................................................ 16
Einführung Der kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem die christliche Gemeinde ihre Verstorbenen würdig bestattet. Darüber hinaus steht er im Rahmen dieser Ordnung allen Verstorbenen unabhängig ihrer Konfession oder Weltanschauung offen. Er ist für alle, die ihn betreten, ein Ort der Besinnung und des persönlichen Gedenkens an die Toten und an die Begrenztheit des eigenen Lebens. An seiner Gestaltung wird sicht-bar, wie der Verstorbenen in Liebe gedacht wird und bei ihrem Gedächtnis der christliche Glaube mit der gemeinsamen christlichen Auferstehungshoffnung lebendig ist. Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre Ausrichtung als ein Dienst an den Gemeindegliedern wie auch an Menschen, die nicht der Landeskirche angehören. Die Gestaltung und Pflege des Friedhofes erfordern besondere Sorg-falt, damit die persönliche Würde der Toten wie der Lebenden gewahrt wird und die Bestattungskultur in der Gesellschaft erhalten bleibt.
I. Allgemeines
§ 1 – Leitung und Verwaltung des Friedhofes
(1) Die Friedhöfe in Oelsnitz und Neuoelsnitz im Erzgebirge stehen im Eigentum des Kirchenlehns Oelsnitz. Träger ist die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Oelsnitz im Erzgebirge. Der Fried-hof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand. (3) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften. (4) Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische Regionalkirchenamt Chemnitz. (5) Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nut-zungsrechts an einer Grabstätte, einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder sonsti-ger baulicher Anlagen, einer Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Ge-bühren und Entgelten werden die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verar-beitet und genutzt. Es gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes der EKD (EKD-DSG).
§ 2 – Benutzung des Friedhofes
(1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Oelsnitz sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der politischen Gemeinde Oelsnitz hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grab-stätte besaßen. (2) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden. (2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlänge-rung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nut-zungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genann-ten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten. (3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. (4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ru-hezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist. (5) Folgende Friedhofsteile sind im Sinne der vorstehenden Bestimmungen geschlossen: In Oelsnitz die Abteilungen 12 -21, in Neuoelsnitz die Abteilung G. Beschränkt geschlossen sind auf dem Friedhof Oelsnitz in der Abteilung 9 die Reihen 10, 11 und 12. In Neuoelsnitz sind beschränkt geschlossen die Abteilungen E und F sowie in der Abteilung D die Reihen 1, 3, 5, 7, 9 und 11.
§ 4 – Beratung
(1) Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich deren Bepflanzung beziehen, an den Friedhofsträger/die Friedhofsverwaltung wenden.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnun-gen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Der Friedhof ist für Besucher von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet. (3) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten. (4) Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonde-rem Anlass vorübergehend untersagen. (5) Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten zu befahren - Kinderwagen, Roll-stühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, sowie der Gewerbetreibenden sind aus-genommen,
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche Dienste anzubie-ten und dafür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende Ar-beiten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädi-gen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Gra-beinfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber zu pflücken,
h) zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu betätigen,
i) Tiere ohne Leine laufen zu lassen; Kot ist zu beseitigen,
j) außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung Ansprachen zu halten und Musik dar-zubieten,
k) politische Bekundungen jeder Art zu äußern,
l) Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen zu verwenden,
m) Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel anzuwenden. (6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Fried-hofsverwaltung einzuholen.
§ 6 – Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetzen, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur Aus-übung der entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt. Die Zulassung ist beim Fried-hofsträger schriftlich zu beantragen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen.
(3) Bildhauer, Steinmetzen und Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Steinmetzen müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Hand-werksrolle eingetragen sein.
(4) Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollen eine berufsspezifische Fach-prüfung abgelegt haben.
(5) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Absätze 2 und 7 gelten entsprechend.
(6) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine gesetzlichen Re-gelungen oder Verordnungen entgegenstehen.
(7) Der Friedhofsträger macht die Zulassung davon abhängig, dass der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(8) Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszu-stellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofsper-sonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(9) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwie-gend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, oder bei denen die Vorausset-zungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
(10) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Schrifthöhe von max. drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.
(11) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung oder bei mehrtägiger Unterbrechung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dür-fen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die beim Aushub von Fundamenten anfal-lende Erde ist auf dem Friedhof an den dafür von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Ablage-stellen zu deponieren.
(12) Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof beschränkt sich auf die Dienstzeit der Fried-hofsverwaltung. (13) Bei ungünstigen Wetterbedingungen kann der Friedhofsverwalter das Befahren der Friedhofswege untersagen. Für Schäden, welche beim Befahren auf Friedhofswegen entstehen, haftet der Benut-zer oder sein Auftraggeber.
§ 7 – Gebühren
(1) Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der kirchen-aufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben. II. Bestattungen und Feiern
A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen
§ 8 – Bestattungen
(1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsver-waltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer fest.
(2) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarrers. Die landeskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Abmeldescheines (Dimissoriale) bleiben unberührt.
(3) Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt der Friedhofsträger im Einvernehmen mit den Angehörigen fest.
(4) Alle Bestattungen werden nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenom-men.
(5) Bestattungen finden an den Werktagen Montag bis Freitag in der Zeit von 9 Uhr bis 15 Uhr statt.
§ 9 – Anmeldung der Bestattung
(1) Die Bestattung ist unverzüglich bei dem Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde anzumelden. Soll die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte erfol-gen, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Aschenbestattungen ist zusätzlich die Einäsche-rungsbescheinigung vorzulegen.
(2) Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Friedhofsverwaltung zu verwenden. Dabei ist die An-meldung der Bestattung durch die antragstellende Person zu unterzeichnen. Ist die antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch der Nutzungsberechtigte durch seine Unterschrift sein Einverständnis zu erklären. Ist der Nutzungsberechtigte einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat der neue Nutzungsberechtigte durch Unterschrift die Übernah-me des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.
(3) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen angemeldet, so ist der Friedhofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, können Bestat-tungen nicht verlangt werden.
§ 10 – Leichenhalle / Leichenkammer
(1) Die Leichenhalle/Leichenkammer dient zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zu deren Bestat-tung. Die Halle/Kammer und die Särge dürfen nur im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger ge-öffnet und geschlossen werden. Särge sind rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestat-tung endgültig zu schließen.
(2) Särge, in denen an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.
(3) Die Grunddekoration der Leichenkammern besorgt der Friedhofsträger. Zusätzliche Dekorationen sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen.
(4) Bei der Benutzung der Leichenhalle/Leichenkammer ist zu respektieren, dass diese sich auf einem kirchlichen Friedhof befindet.
§ 11 – Feierhalle/Friedhofskapelle
(1) Die Feierhalle/Friedhofskapelle dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der christlichen Ver-kündigung. (2) Bei der Benutzung der Feierhalle/Friedhofskapelle für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche angehörten, ist der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren. Christliche Symbole dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfernt werden.
(3) Während der Trauerfeier bleibt der Sarg geschlossen. Das Aufstellen des Sarges in der Feierhal-le/Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder sonstige gesundheitliche Bedenken dagegenstehen.
(4) Die Grunddekoration der Feierhalle/Friedhofskapelle besorgt der Friedhofsträger. Zusätzliche De-korationen sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen.
§ 12 – Andere Bestattungsfeiern am Grabe
(1) Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von Grabschmuck am Grab ist zu respektie-ren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.
§ 13 – Musikalische Darbietungen
(1) Musik- und Gesangsdarbietungen in der Feierhalle/Friedhofskapelle und auf dem Friedhof bedür-fen bei der kirchlichen Trauerfeier der Zustimmung des Pfarrers, in anderen Fällen der des Fried-hofsträgers.
(2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedür-fen der Genehmigung des Friedhofsträgers.
B. Bestattungsbestimmungen
§ 14 – Ruhefristen
(2) Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Fehlgeburten, bei Kindern, die totgebo-ren oder vor der Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie mindestens zehn Jahre.
§ 15 – Grabgewölbe
(1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und Grabkammern sind nicht zulässig.
(2) In vorhandene baulich intakte Grüfte dürfen Urnen beigesetzt werden, Särge, sofern keine hygieni-schen Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für den baulichen Er-halt der Gruftanlage zu sorgen. Im Übrigen gilt § 27 entsprechend.
§ 16 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder in dessen Auftrag ausgehoben und wieder ge-schlossen.
(2) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von Oberkante Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke ge-wachsene Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 17 Belegung
, Wiederbelegung, Graböffnung
(1) In einem Sarg darf nur ein Leichnam bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, den Leichnam einer Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichname zweier gleichzeitig verstorbener Ge-schwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.
(2) Die Beisetzung konservierter Leichname ist nicht zulässig.
(3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden.
(4) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste ge-funden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und als Bestattungsstätte für Leichname für die erforderliche Zeit zu sperren.
(5) Die Öffnung einer Grabstätte ist – abgesehen von der richterlichen Leichenschau – nur mit Ge-nehmigung des Friedhofsträgers und des zuständigen Gesundheitsamtes zulässig. § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 18 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Bei Umbettungen von Leichen ist die vorherige schriftliche Genehmigung des Gesundheitsamtes erforderlich. Dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu einer Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofes sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberech-tigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern des Verstorbenen durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden.
(4) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal/Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen von Särgen finden grundsätzlich nur in den Monaten Dezember bis März statt. Im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tod werden Umbettungen von Särgen nur aufgrund einer richterlichen Anordnung ausgeführt.
(5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schä-den, die an der eigenen Grabstätte sowie an Nachbargrabstätten und Anlagen durch eine Umbet-tung zwangsläufig entstehen.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes entsprechen.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer rich-terlichen oder behördlichen Anordnung. (9) Wird eine Grabstätte durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht. Die Grabstelle fällt ent-schädigungslos an den Friedhofsträger.
§ 19 – Särge, Urnen und Trauergebinde
(1) Särge sollen nicht länger als 2,10 m, die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
(3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Leichenflüs-sigkeit vor ihrer Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und –beigaben, Sargabdichtungen, Urnen und Überurnen sowie Totenbekleidung müssen zur Vermeidung von Bo-den- und Umweltbelastungen aus Werkstoffen hergestellt sein, die im Zeitraum der festgelegten Ruhezeit leicht verrotten. Sie dürfen keine PVC-, PE-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellu-losehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(4) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Ge-werbetreibenden wieder abzuholen. Kunststoffe sind auch als Verpackungsmaterial nicht zulässig.
III. Grabstätten
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 20 – Vergabebestimmungen
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Die Grabstät-ten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. (2) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht beim Friedhofsträger beantragen. (3) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben für:
a) Reihengrabstätten für Leichenbestattung
b) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzung
c) Wahlgrabstätten für Leichenbestattung
d) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen
e) Pflegevereinfachte Reihengräber für Leichenbestattungen und Urnenbeisetzungen
f) Urnengemeinschaftsgräber
g) Baumgemeinschaftsgräber für Urnenbeisetzungen (4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung die-ser Ordnung, insbesondere der erlassenen Gestaltungsvorschriften. (5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätte. Bei Grabstellen mit eingeschränktem Nutzungsrecht kann die Grabanlage und -pflege nicht selbst durchgeführt werden, sondern wird vom Friedhofsträger organisiert. (6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig. (7) Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die Grabstätte in abgeräumtem Zustand zu übergeben. Wird die Grabstätte nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten vom Friedhofsträger auf Kosten der bisher nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für abgeräumte Pflanzen und bauliche Anlagen besteht für den Friedhofsträger nicht. (8) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger.
§ 21 Herrichtung
, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofs-zweck erfüllt wird und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Pflanzen dürfen in ausgewachsenem Zustand in der Höhe 1,5 m und in der Breite die Grabstättengrenzen nicht überschreiten.
(2) Die Grabstätten müssen nach jeder Bestattung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechtes unverzüg-lich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten, bei Erdbestattungen spätestens nach zwölf Monaten, gärtnerisch hergerichtet werden.
(3) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen kann. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungs-rechtes.
(4) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Grabmale und Blumen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die anfallenden Abfälle in die vom Friedhofsträger vor-gegebenen und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter, getrennt nach kompostierbaren und nicht kompostierbaren Material abzulegen.
(5) Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verän-dert oder beseitigt werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grab-stätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen und Gehölzen, durch die sie sich in der Pflege ihrer Grabstätte beein-trächtigt fühlen.
(7) Nicht gestattet sind:
a) Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtnerische Bepflanzung,
b) die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln, chemischen Schädlingsbekämpfungsmit-teln sowie Kochsalz bei der Grabpflege,
c) die Verwendung von Kunststoffen (z. B. Folien als Unterlage für Kies etc.),
d) das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf und außerhalb der Grabstätte,
e) das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankgerüsten, Pergolen, Gittern und ähnlichen Einrich-tungen sowie
f) die Verwendung von Splitt und Kies.
§ 21 a
Vernachlässigung der Grabstätte
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung, Instandhaltung und Pflege.
(2) Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgemäß der Aufforderung bzw. dem Hinweis nach, kann der Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen las-sen.
(3) Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder abster-bende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen, falls dies zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Er ist nicht verpflichtet, Grabschmuck länger als sechs Wochen aufzubewahren.
§ 22 – Grabpflegevereinbarungen
(1) Der Friedhofsträger kann gegen Entgelt Grabpflegeverpflichtungen auf der Grundlage eines Grab-pflegevertrages übernehmen.
§ 23 – Grabmale
(1) Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofs bzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldes einordnen. Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt und der Würde des Ortes abträglich ist.
(2) Grabmale sollen aus Naturstein, Holz, geschmiedetem oder gegossenem Metall sein. Es sind ste-hende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grab. Das Abde-cken der Grabstellen mit Platten ist aus bodenbiologischen und ökologischen Gründen nicht ge-stattet, eine kostengünstige Gestaltung der Grabstätte mit bodenbedeckenden Pflanzen und ver-einzelten Trittplatten ist jedoch möglich.
(3) Ein zusätzliches liegendes Grabmal soll dem stehenden in Material, Farbe, Bearbeitung und Schrift entsprechen. Das Verhältnis von Höhe zu Breite des Grabmals soll gleich oder größer als 2 : 1 sein.
(4) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen muss die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grabmalen bis 0,80 m Höhe 12 cm, über 0,80 m bis 1,20 m Höhe 14 cm und über 1,20 m bis 1,60 m Höhe 16 cm betragen. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe ist die Standfestigkeit statisch nachzu-weisen.
(5) Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, beträgt der Mindestabstand zwischen Fried-hofsmauer und Grabmal 40 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe gibt der Friedhofsträger den er-forderlichen Mindestabstand gesondert vor. (6) Die Gestaltung mit Gold ist christlicher Symbolik vorbehalten. (7) Es ist nicht gestattet, auf Grabmalen Fotografien und andere bildliche Darstellungen des Verstor-benen anzubringen.
§ 24 – Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf vor Auftragserteilung der schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflich-tig. Der Antragsteller hat ein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des Steins sowie über Inhalt, Anordnung und Art der Schrift und des Symbols sowie der Fundamentierung und Ver-dübelung. Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit verlangen. Er kann ferner verlangen, dass ihm Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung vorgelegt werden.
b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 mit den unter 2 a) genannten Angaben. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsbe-rechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte ent-fernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt.
(4) Die Bildhauer und Steinmetzen haben die Grabmale und baulichen Anlagen nach den jeweils gel-tenden Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesin- nungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildbauerhandwerks zu fundamentie-ren und zu versetzen.
(5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen einschließlich Grabeinfas-sungen bedürfen ebenfalls vor Auftragserteilung bzw. Ausführung der schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
(6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen ei-nes Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
(7) Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in unmittelbarer baulicher Verbindung mit der Friedhofsmauer sind unzulässig.
(8) Provisorische Grabmale dürfen nur als naturlasierte Holzstelen oder -kreuze und nur für einen Zeit-raum von zwei Jahren nach der Bestattung aufgestellt werden.
(9) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf von sechs Wochen nach Be-nachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
(10) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der Genehmigungsbescheid vorzulegen. Der Zeitpunkt der Aufstellung ist mit dem Friedhofsträger ab-zustimmen.
§ 24 a
Verbot von Grabmalen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit (1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur verwendet werden, wenn sie nachweis-lich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnah-men zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) herge-stellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Der Nachweis im Sinne von Absatz 1 Satz 1 kann erbracht werden durch ein von der Bundesregie-rung empfohlenes Siegel, wonach Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Ar-beitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseiti-gung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. (3) Eines Nachweises nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer erklärt, dass
a) die verwendeten Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmate-rial ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
b) die verwendeten Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmate-rial vor dem 31. Dezember 2019 in das Bundesgebiet eingeführt worden sind. (4) Ist die Vorlage eines Nachweises nach Absatz 1 unzumutbar und liegen auch die in Absatz 3 auf-geführten Tatbestände nicht vor, genügt die Erklärung des Letztveräußerers, dass ihm keine Anhalts-punkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind.
§ 25 – Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen
(1) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssi-cherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelassene Bild-hauer oder Steinmetzen zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kos-ten des Nutzungsberechtigten notwendige Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies an Stelle der Nutzungsberechtigten zu veranlassen oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen, zu lagern und zur Abholung bereitzustellen. Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von sechs Wochen aufgestellt wird. Der Nut-zungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von einem nicht verkehrssicheren Grabmal ausge-hen kann.
(3) Der Friedhofsträger prüft nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale, Grabmalteile und sonstige bauliche Anlagen auf Verkehrssicherheit.
§ 26 – Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen und Grabstätten sowie Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, un-terstehen dem Schutz des Friedhofsträger. Sie erhalten Bestandsgarantie, werden in eine vom Friedhofsträger geführten Denkmalliste aufgenommen und dürfen nur mit Genehmigung des Regi-** onalkirchenamtes neu vergeben, verändert oder an eine andere Stelle verlegt bzw. an einem an-deren Ort aufgestellt werden. Bei denkmalgeschützten Grabstätten bedarf dies außerdem der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.
(2) Für die Erhaltung von Grabmalen und Grabstätten nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich der Pate zur Instandsetzung und laufenden Unterhaltung von Grabmal und Grabstätte nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 1 verpflichtet.
§ 27 – Entfernen von Grabmalen
(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale, Fundamen-te, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
(2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(3) Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26.
B. Reihengrabstätten
§ 28 – Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
(2) Reihengrabstätten werden eingerichtet für:
a) Leichenbestattung, Größe der Grabstätte: Länge 2,00 m, Breite 1,00 m Größe des Grabhügels: Länge 1,75 m, Breite 0,75 m, Höhe 0,30 m
b) Aschenbestattung Größe der Grabstätte: Länge 1,00 m, Breite 1,20 m Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
(3) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Asche bestattet werden.
** Zuständig ist gemäß § 1 Absatz 1 i.V.m. § 2 Absatz 2 Regionalkirchenämtergesetz ab dem 1.1.2008 das Regionalkirchenamt. (4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bescheini-gung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.
(5) Für den Übergang von Rechten gilt § 30 entsprechend.
(6) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetz-ten Ruhezeit. Es kann nicht verlängert werden.
(7) Das Abräumen von Reihengräbern oder Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Reihengrab oder Grabfeld be-kannt gemacht. § 27 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 28a – Gemeinschaftsgrabstätten
Für einheitlich gestaltete Reihengräber gemäß § 20 Abs. 3 Unterabsatz e) und Gemeinschaftsgräber gemäß § 20 Abs. 3 Unterabsätze f), g) gelten die folgenden zusätzlichen Bestimmungen:
- 1. Ein Rechtsanspruch auf Bestattung in einem der o. g. Grabarten besteht nicht. Der Friedhofsträger entscheidet auf Antrag über die Bestattung in diesem Reihengrab. 2. Anlage und Gestaltung der Grabstätte erfolgen durch den Friedhofsträger bzw. in dessen Auftrag und umfassen das Grabmal sowie die Bepflanzung und Pflege auf Dauer der Ruhezeit. Die Art der Bepflanzung wird durch den Friedhofsträger festgelegt. Dabei handelt es sich um eine Dauerbe- pflanzung mit einem Bodendecker. Die Pflege umfasst die Bepflanzung (Schnittmaßnahmen, Gie- ßen, Unkrautentfernung, Nachpflanzung, Beräumung von abgeblühten Blumen und anderem Grabschmuck) sowie erforderlichenfalls die unmittelbare Umgebung des Grabes (Zwischenraum zu benachbarten Grabstätten). Eine Mitbestimmung des Nutzungsberechtigten bei der Art der Ge- staltung und Pflege ist nicht möglich.
- 3. Das Abstellen von Blumen und anderem Grabschmuck ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen möglich. Zuviel oder ungeeigneter Grabschmuck wird durch die Mitarbeiter der Friedhofsverwal- tung entfernt und zur Abholung bereitgestellt.
- 4. Bei Baumgemeinschaftsgräbern müssen die Urnen aus biologisch abbaubaren Material bestehen, welches sich innerhalb der Ruhezeit zersetzt.
C. Wahlgrabstätten
§ 29 – Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren, beginnend mit dem Tag der Zuweisung vergeben wird und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden.
(2) Die einzelne Wahlgrabstätte für Leichenbestattung ist 2,00 m lang und 1,00 m breit, für Aschenbe-stattung 1,00 m lang und 1,20 m breit. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten vergeben. In einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden. In ei-ner mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattet werden. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Aschenbestattungen können bis zu zwei Aschen bestattet werden.
(4) In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene bestattet werden. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen bestattet wird.
(5) Über die Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bescheini-gung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung richtet.
(6) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte Grabstät-te verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nut-zungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger den Nutzungsberechtig-ten sechs Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn keine Anschrift bekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte.
(7) Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.
(8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn dies aus Gründen der Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszweckes nicht möglich ist.
(9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann im Umkreis von 2,5 m vom Stammfuß vorhandener Bäu-me durch den Friedhofsträger für Leichenbestattungen aufgehoben werden, um die Standsicher-heit von Bäumen zu gewährleisten.
(10) Ein Nutzungsrecht kann auch an unter Denkmalschutz stehenden Grabstätten erworben werden. Auflagen, die zur Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige Denkmalbehörde festgelegt wer-den, binden den Nutzungsberechtigten und seine Nachfolger im Nutzungsrecht.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 30 – Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
(1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten im Sinne von § 29 Abs. 4 übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Friedhofsträgers er-forderlich.
(2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftli-chen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird.
(3) Wurde bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsbe-rechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die leiblichen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtig-ter.
(4) Der Übergang des Nutzungsrechtes gemäß Absatz 3 ist dem neuen Nutzungsberechtigten durch Bescheid bekannt zu geben. (5) Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungs-recht mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen wer-den. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere als im § 29 Abs. 4 genannte Person ist mit Genehmigung des Friedhofsträgers möglich.
(6) In den in Absatz 5 genannten Fällen hat der Rechtsnachfolger dem Friedhofsträger den beabsich-tigten Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungs-rechtes ist dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich zu bescheinigen. Solange das nicht ge-schehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden.
§ 31 – Alte Rechte
(1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter oder un-bestimmter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren Dauer die in § 29 Absatz 1 der Friedhofsordnung angegebene Nutzungszeit übersteigt, werden auf eine Nutzungszeit nach § 29 Absatz 1 dieser Ordnung, jedoch nicht unter 30 Jahre nach Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit für den zuletzt Bestatteten und nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung.
§§ 32 bis 39 entfallen
IV. Schlussbestimmungen
§ 40 – Zuwiderhandlungen
(1) Wer den Bestimmungen in den §§ 5, 6, 10, 11, 12, 13, 19 Abs. 2 bis 4 sowie 21 Abs. 4 bis 7 und 21 a Abs. 3 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls wegen Hausfriedensbruches oder wegen Verstoßes gegen die geltende Gemeindesatzung angezeigt werden.
(2) Bei Verstößen gegen §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 1 und 2, 35 und 36 wird nach § 24 Abs. 3 verfahren.
(3) Bei Verstößen gegen § 21 Abs. 1, 4 (bezüglich Grabstättengestaltung) und 7 sowie § 37 wird nach
§ 21 a verfahren.
§ 41 – Haftung
(1) Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhe-re Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 42 – Öffentliche Bekanntmachung
(1) Diese Friedhofsordnung sowie alle künftigen Änderungen und Nachträge bedürfen zu ihrer Gültig-keit der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß der geltenden kommunalen Bekanntmachungssat-zung durch Abdruck im Volksboten der Gemeinde Oelsnitz/ Erzgebirge.
(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsordnung/der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Ein-sichtnahme in der Friedhofsverwaltung Oelsnitz, Albert-Funk-Schacht-Straße 2 aus.
(4) Außerdem werden die Friedhofsordnung/die Friedhofsgebührenordnung sowie alle künftigen Ände-rungen zusätzlich durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Friedhofseingänge sowie durch Abkündigung bekannt gemacht.
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Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Oelsnitz/Erzgeb. (Sachsen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: