Friedhofsgebühren Niederwürschnitz 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Niederwürschnitz · Sachsen · PLZ 09399

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2008 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​‍

Gemeinde Niederwürschnitz Landkreis Stollberg

SATZUNG der Gemeinde Niederwürschnitz über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Totenhalle - Totenhallengebührensatzung -

Auf Grund § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassungder Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S.55), zuletzt geändert durch

Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151); der §§ 2 und 9 des

Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung vom 26.08.2004 (SächsGVBl. Nr. 12 Seite 418, ber. 2005 Seite 306), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167); des § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.09.2003 (SächsGVBl. Seite 698) ; § 2 Abs. 1 Sächs. Bestattungsgesetz (SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148), hat der Gemeinderat der Gemeinde Niederwürschnitz in seiner Sitzungam 23.07.2007 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Erhebungsgrundsatz

(1) Die Gemeinde Niederwürschnitz erhebt für die Benutzung der gemeindlichen Totenhalle Benutzungsgebühren.

(2) Die Benutzungsgebühren sollen einen Teil der anfallenden Kosten decken.

(3) Die Gebühren sind im angemessenen Abstand aufgrund der anfallenden tatsächlichen Kosten zu überprüfen und gegebenenfalls neu festzulegen.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,

a) wer die Benutzung der Totenhalle beantragt,

b) wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB).

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Fälligkeit und Einziehung der Gebühren

Die Gebühr für die Totenhallennutzung wird durch die Gemeinde Niederwürschnitz erhoben.

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Totenhalle. Die Gebühren sind mitder Beendigung der Tätigkeit (Beerdigung, Beisetzung, Trauerfeier) nach Rechnungslegungdurch die Gemeinde Niederwürschnitz an den Gebührenschuldner fällig.

§4 Benutzungsgebühren

Die Gebührenbemessung wurde gemäß §§ 9 ff des Sächs. Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 kalkuliert.

Es werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:

  1. 1. Benutzung der Totenkammer bis 4 Tage 34,00 € pro weiterer Tag 8,50 €
  1. 2. Benutzung Abschiedsraum pauschal 20,00 €
  1. 3. Benutzung Feierhalle pauschal 132,00 €

Pro Trauerfall werden nur die Benutzungsgebühren von 1. bis 3. berechnet, die tatsächlich in Betracht kommen.

§ 5 – Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung, frühestens zum 01.01.2008 in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 25.10.1993 und die 1. Änderungssatzung vom 27.10.1997 außer Kraft.

Niederwürschnitz, 23.07.2007

Höfer Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

C M Y K Amtsblattder Gemeinde Niederwürschnitz Jahrgang 24 28. Juli 2017 Nummer 07 Herzliche Einladung zur Pellkartoffelfete am 27. August in das Freizeitgelände „Alte Ziegelei“ und bringen Sie schönes Wetter mit, damit es an diesem Tag so aussieht wie auf obigem Foto

Würschnitztaler Anzeiger - 2 - 28. Juli 2017 C M Y K RATHAUS Gemeindeverwaltung Niederwürschnitz Stollberger Str. 2 09399 Niederwürschnitz Aus dem Inhalt: Nachrichten aus dem Rathaus Wir gratulieren Veranstaltungen .................................................................. 03-05 Bilder des Monats................................................................ 10-11 Hort, Schule, Kindergarten .................................................. 05-06 Kirchliche Nachrichten ........................................................ 09-17 Sonstiges Bereitschaftsdienste Der nächste Würschnitztaler Anzeiger erscheint am 25. August 2017 Beiträge können bis zum 16. August 2017 eingereichtwerden. Impressum Herausgeber: Gemeinde Niederwürschnitz und Riedel Verlag und Druck KG Verantwortlich für den amtlichen Teil: stv. Bürgermeister Dr. Uwe Landmann Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil: Redaktion in der Gemeindeverwaltung Niederwürschnitz, Vereine bzw. gekennzeichnete Autoren Anzeigen und Herstellung: Riedel-Verlag & Druck KG | Gottfried-Schenker-Straße 1 | 09244 Lichtenau/OTOttendorf Telefon: 037208/876100 | Fax 037208/876299 | e-Mail: [email protected] verantwortlich: Annemarie und Reinhard Riedel Verteilung: Der Würschnitztaler Anzeiger erscheint monatlich. Die Gemeinde Niederwürschnitzverfügt laut Quelle Deutsche Post über 1555 Haushalte. Diese Menge wird kostenfrei an denbekannten Auslagestellen im Gemeindegebiet ausgelegt. Damit wird für jeden Haushalt ein Exemplar zur Verfügung gestellt. Wichtige Notrufnummern Notruf Polizei Notruf Rettungsdienst Notruf Feuerwehr Polizeirevier Stollberg ..................................................................037296/90-0 Krankentransport .........................................................................0371/19222 Krankenhaus Stollberg.................................................................037296/53-0 Krankenhaus Lichtenstein............................................................037204/32-0 Zahnarzt Fleischer........................................................................037296/6295 Arztpraxis des MVZ .....................................................................037296/6191 Arztpraxis Dr. Wuttke ...................................................................037296/549788 Neue Apotheke ............................................................................037296/6406 Giftnotrufzentrale .........................................................................0361/730730 Störungsmeldung enviaM ............................................................0800/2305070 Störungsmeldung Gas .................................................................0800/111148920 Störungsmeldung Wasser (Zentrale Leitwarte RZV) ....................03763/405405 Störungsmeldung Abwasser (WAD).............................................0172/3578636 Störungsmeldung Antennengemeinschaft...................................0172/3704442 Öffnungszeiten Gemeindeverwaltung, Bürgerbüro und Eigenbetrieb Montag 13:00 Uhr - 15:30 Uhr Dienstag 09:00 Uhr - 11:30 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 13:00 Uhr - 18:00 Uhr Freitag 09:00 Uhr - 11:30 Uhr Öffnungszeiten Einwohnermeldeamt in Lugau Montag geschlossen Dienstag 08:30 Uhr - 11:30 Uhr 13:00 Uhr - 16:00 Uhr Mittwoch 08:30 Uhr - 11:30 Uhr Donnerstag 08:30 Uhr - 11:30 Uhr 13:00 Uhr - 18:00 Uhr Freitag 08:30 Uhr - 11:30 Uhr Öffnungszeiten Bibliothek Donnerstag 13:00 Uhr - 17:00 Uhr Telefonverzeichnis Rathaus Tel. 037296/523-0 Fax 037296/523-60 e-Mail [email protected] www.niederwuerschnitz.info Durchwahlverzeichnis Bürgerbüro -0

Eigenbetrieb -12 od. -11

Kasse -31 Steuern/Abgaben -32 Bibliothek -25 Telefonverzeichnis Einrichtungen Grundschule 037296/6212 Fax 037296/15625 Internationale Oberschule 037296/931976 Fax 037296/931977 Kindergarten 037296/6390 Kinderhort in der Schule 037296/939115 Kinderhort im Jugendhaus 037296/448385 Tagesmutti Heike Mittag 0162/7862620 Feuerwehrhaus 037296/6100 Förderverein 037296/7320 Vereinsheim 037296/6385 n LEADER-Region „Tor zum Erzgebirge

  • Vision 2020“

Regionalbüro in Lugau Kontaktdaten Regionalmanagement Tor zum Erzgebirge - Vision 2020 Stollberger Str. 16 09385 Lugau Tel.: 037295 905513 Mobil: 015126781553 www.tor-zum-erzgebirge.de

28. Juli 2017 - 3 - Würschnitztaler Anzeiger C M Y K NACHRICHTEN AUS DEM RATHAUSn Pellkartoffelfete am 27. August 2017 Zum Auftakt der diesjährigen Pellkartoffelfete gibt es von 10:00 Uhrbis 12:30 Uhr Live-Country-Musik. Ab 13:00 Uhr unterhalten danndie „Breitenauer Musikanten“ die Besucher zum „Pellkartoffel-Essen“, das ab ca. 12:00 Uhr eingenommen werden kann. Natürlich besteht wie immer die Möglichkeit, neben Essen und Trinken, auch Minigolf zu spielen und mit der Feldbahn zu fahren. Auch die Mitglieder des Kulturvereins der Partnergemeinde Oberasbach haben wieder ihren Besuch zugesagt und werden daskulinarische Angebot mit original fränkischer Bratwurst bereichern. Der Bürgermeister gratuliert allen Geburtstagskindern recht herzlich! 29.07. zum 85. Geburtstag Herr Gündemann, Manfred 03.08. zum 70. Geburtstag Frau Vogt, Karin 06.08. zum 70. Geburtstag Herr Fritzsche, Rolf 08.08. zum 85. Geburtstag Frau Neubert, Brigitte 10.08. zum 70. Geburtstag Herr Herrmann, Bernd 11.08. zum 70. Geburtstag Herr Genauck, Bernd 17.08. zum 90. Geburtstag Frau Kiesel, Hanni 18.08. zum 75. Geburtstag Herr Köhler, Günter 21.08. zum 85. Geburtstag Herr Grigowski, Dietrich 24.08. zum 70. Geburtstag Herr Voigt, Jörg WIR GRATULIEREN VERANSTALTUNGSKALENDERn Glück Auf zum 5. Sächsischen Bergmanns-, Hütten- und Knappentag in Ehrenfriedersdorf! Nur alle fünf Jahrefindet das Treffen der Mitglieder des Sächsischen Landesverbandes für Bergmanns-, Hütten- und Knappenvereine stattund vom 08. bis 10. September 2017 istes nun bereits zum 5. Male soweit: Mehr als tausend Trachtenträger, bergmännische Kapellen- und Chormitglieder feiern in Ehrenfriedersdorf bergmännisches Brauchtum und Tradition quasi zum „Anfassen“. Höhepunkte des Wochenendes sind das Feuerwerkals krönender Abschluss des Großen Bergmännischen Zapfenstreiches am Samstagabend und natürlich die große Bergparademit Abschlusszeremoniell am Sonntag. Aber auch das Rahmenprogramm lädt dazu ein, ein ganzes Wochenende gemeinsam mit den Bergschwestern und –brüdernzu feiern: Von Schlager über Rock bis zu volkstümlichen Hitsbringen die drei Bands jeden Abend die Gäste zum Feiern unddrücken dabei der Musik ihren eigenen Stempel auf. Am Samstagund Sonntag lädt jeweils ab 10 Uhr ein historischer und neuzeitlicher Handels- und Handwerkermarkt zum Schauen, Kaufen und Genießen ein. Neben verschiedenen Handwerksvorführungen wiezum Beispiel der Glasbläserkunst, Schusterarbeiten, Zinngießerei, Schaudestillation, Keramikhandwerk, Schmieden und Holzkunstwerk wird natürlich auch der kulinarische Genuss nicht zu kurzkommen: Sowohl eine Grillpyramide, ein kleines Huthaus, einnostalgisches Getränkegefährt als auch Wildgerichte u. a. vom Spieß und ein Holzbackofen garantieren dafür. Kinder wie auch Erwachsene erfreuen sich an den Vorführungen des Gauklers „Narrateau“ und können sich beim Flechten und Steineschleifenausprobieren. Außerdem wird ein historischer Besiedlungszug sein Lager beziehen und damit das Leben in einem Dorf im 13. Jahrhundert erfahrbar machen. Ein Highlight für die Kleinen wird natürlichder Lampionumzug mit anschließender Freifahrt auf dem Kirmesrummel sein. Daneben wird sich auf dem Festplatz ein 35mhohes Riesenrad befinden. Samstagnachmittag gibt es Spiel und Spaß bei Mitmachaktionen des Kinder- und Jugendvereins „Neuer Bahnhof“ sowie auf der Hüpfburg. Die Berggrabebrüderschaftgestaltet darüber hinaus eine umfangreiche Tombola. Das Kolloquium mit Fachvorträgen und der Bergbaulehrpfadwarten auf zahlreiche interessierte Besucher. Auch die Sonderausstellung im Haus des Gastes ab 02.09.2017 soll nicht unerwähnt bleiben. Herzstück wird hier neben zahlreichen bergmännischen Ausstellungsstücken die Miniaturbergparade von Albrecht Müller mit über eintausend geschnitzten Figuren in Trachten dersächsischen Bergmannsvereine sein. Bis zum 01.10.2017 wochentags von 14 bis 17 Uhr und am Wochenende von 10 bis 17 Uhr haben Besucher Zeit, die Ausstellung zu erkunden. Mindestens genauso sehenswert ist im Mineralogischen Museum das neugestaltete Modell des Saubergs mit Darstellung der gesamten Übertageanlagen der Zinngrube im Jahr 1916 - eine über eintausendstündige Gemeinschaftsarbeit der Berggrabebrüderschaft mitdem Schnitzverein Ehrenfriedersdorf.

Würschnitztaler Anzeiger - 4 - 28. Juli 2017 C M Y K VERANSTALTUNGSKALENDERn Sommerferienausklang und Kunstgeschichte(n) Der Monat August im Bergbaumuseum Oelsnitz/Erzgebirge Schon Anfang August beginnt fürdie sächsischen Kinder und Jugendlichen wieder der Schulalltag. Dochauch in der letzten Sommerferienwoche sorgt das Bergbaumuseum Oelsnitz/Erzgebirge dafür, dassbeim Nachwuchs keine schlechte Laune aufkommt. Am Mittwoch, den 2. August, dreht sich alles um Kunst. Die Jüngsten müssendabei aber keine Angst bekommen: Das museumspädagogische Team der Einrichtung will beweisen, dass Kunst nicht beißt. Dabeiwerden die Teilnehmer einige Werke aus der Sammlung Erzgebirgische Landschaftskunst betrachten und die Bilder verstehenlernen. Anschließend dürfen die Nachwuchskünstler selbst aktivwerden und verschiedene Maltechniken ausprobieren. Die sechswöchigen Sommerferien beschließt im Bergbaumuseum ganz offiziell die Familien-Erlebnisführung „Steine erzählen Geschichten“. Spannung pur gibt es auf der Fossiliensuche am Zwergenschachtund im Steinkohlenwald. Dort erfahren die Teilnehmer, was vor 300 Millionen Jahren geschah und warum, wir bis heute noch Zeugnisse aus dieser Zeit finden. Die Familienerlebnisführung ist für Kinderab 6 Jahre geeignet, die Teilnehmerzahl auf 25 begrenzt. Um Voranmeldung wird aus diesem Grund gebeten. Am 9. August sind Bergbauenthusiasten, Geschichtsinteressierte und ehemalige Bergleute zum Bergmannsstammtisch eingeladen. Referent Gerd Mühlmann aus Ehrenfriedersdorf nimmt die Zuhörer auf einen Streifzug durch die Bergbaugeschichte der Hainichen-Berthelsdorfer Steinkohlenmulde mit. Sein Vortrag, der 18 Uhr im historischen Speisesaal des Bergbaumuseums beginnt, trägt den Titel: „Wie Gottesacker, Hölloch, Erbgericht und Fuchs den Kohlenreichtum des Hainichener Bassins“ erklären helfen. Wärmsten zuempfehlen ist das Familienprogramm zur aktuellen Sonderausstellung „INDUSTRIELandschaft – westsächsische Industriegeschichteim Spiegel der Kunst“. Für dieses Angebot muss man kein Kunstexperte sein. Vielmehr will die Sonderführung ab 14.30 Uhr lockerund leicht die wichtigsten Werke, die in der Schau zu sehen sind, den Interessierten nahebringen. Ein bisschen etwas aus dem Leben der renommierten Landschaftskünstler wird genausovermittelt wie Wissenswertes rund um die Kunstwerke. Bei der Sonderschau INDUS-TRIELandschaft handelt es sich um eine Doppelausstellung, die gemeinsam von Bergbaumuseum und der Sammlung Erzgebirgische Landschaftskunst konzipiert wurde. Ein Ausstellungsteil ist im Bergbaumuseum zu sehen, der andere auf Schloss Schlettau zu bestaunen. Das letzte August-Wochenendebringt zwei Sonderführungen: Am Samstag (26. August) führt Kohlenmesser Wendler heiter und kurzweilig durchs Museum. Die Dunkelführung ist ein Erlebnis für Erwachsene, die sich auf dasbesondere Abenteuer einlassen. Am Sonntag (27. August) geht esbei der Familien-Erlebnisführung auf Schatzsuche. Dabei wirdamüsant geklärt, welche Schätze die Bergleute hatten. Mit Schatzkarten ausgestattet führt die Tour durchs Anschauungsbergwerk, vermittelt ein Stück Geschichte und sorgt bei den jungen Abenteurern ab 6 Jahren für spannende Momente. Kontakt: Bergbaumuseum Oelsnitz/ Erzgebirge Pflockenstraße 28 Jan Färber (Museumsleiter) 09376 Oelsnitz/Erzgebirge Tel. 037298 / 93 94-0 [email protected] www.bergbaumuseum-oelsnitz.den Neues Programmheft der Volkshochschule Erzgebirgskreis Anfang August werden die neuen Programmhefte für das Herbstsemester 2017 verteilt. Die Interessenten können sich den Programmkatalog an öffentlichen Einrichtungen wie Rathäusernund Gemeindeverwaltungen, Bibliotheken, Schulen, Krankenhäuser, Sparkassen und natürlich an allen Standorten der Volkshochschule besorgen. Detaillierte Informationen finden Sie auf unserer Internetseite www.vhs-erzgebirgskreis.de. Das Team der VHSwünscht viel Spaß beim Aussuchen des Wunschkurses. Telefonische Auskunft erhalten Sie unter 037296 5911663. Für folgende Kurse ist der Beginn bereits im August geplant: • 11.08.2016, 18:30 Uhr, Bodystyle Stollberg, Gymnasium, Parkstr. 8, Dreifeldhalle • 15.08.2016, 19:00 Uhr, Parlare l'italiano (Niveau A1) Teil 3, Stollberg, MPZ • 16.08.2016, 17:00 Uhr, Gitarre - Fortsetzungskurs Stollberg, Gymnasium • 22.08.2016, 17:15 Uhr, Englisch - 8. Semester (Niveau B1), Stollberg, Gymnasium • 22.08.2016, 19:00 Uhr, Englisch - 4. Semester (Niveau A2), Stollberg, Gymnasium • 23.08.2016, 17:00 Uhr, Hatha Yoga, Stollberg, MPZ • 23.08.2016, 18:30 Uhr, Spanisch für Touristen - 3. Semester (Niveau A1), Stollberg, Gymnasium • 23.08.2016, 17:30 Uhr, Englisch - 23. Semester (Niveau B2), Stollberg, Gymnasium • 23.08.2016, 19:00 Uhr, Hatha Yoga, Stollberg, MPZ • 25.08.2016, 17:00 Uhr, Hatha Yoga, Stollberg, MPZ • 25.08.2016, 19:00 Uhr, Hatha Yoga, Stollberg, MPZ

28. Juli 2017 - 5 - Würschnitztaler Anzeiger C M Y K VERANSTALTUNGSKALENDER SCHULE, HORT, KITAn Grundschule Niederwürschnitz Schulweg 2 • 09399 Niederwürschnitz Tel.: 037296 / 6212 • Fax: 037296 / 15625 Mail: [email protected] Schulanmeldung an der Grundschule Niederwürschnitz für das Schuljahr 2018/2019 (Kinder, die bis zum 30.06.2018 das sechste Lebensjahr vollendenund in Niederwürschnitz wohnen) Liebe Eltern, die Schulanmeldung findet am 11. bzw. 14. August 2017 jeweils inder Zeit von 8.30 Uhr bis 10.00 Uhr im Sekretariat im 1. OG statt. Bitte bringen Sie das Stammbuch bzw. die Geburtsurkunde Ihres Kindes mit. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, zu o. g. Terminen zu erscheinen, vereinbaren Sie bitte einen Termin unter 037296 / 6212 oder [email protected]. Für Rückfragen erreichen Sie unsere Sekretärin Frau Meier täglichvon 8.30 bis 10.00 Uhr. Gern können Sie auch eine Nachricht aufdem Anrufbeantworter hinterlassen. Wir rufen Sie dann zurück. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Mit freundlichen Grüßen Jeannette Thurner, Schulleiterinn Waldprojekt im Kindergarten „Spatzennest“ Vom 03.07.2017- 07.07.2017 führten wir im Kindergarten mit allen Gruppen eine Waldwoche durch. Das Wetter spielte mit und sokonnten wir täglich unsere schöne Umgebung erkunden. Gleich am Montag versammelten sich alle Kinder zu einem gemeinsamen Waldspaziergang. Die Erzieherinnen erzählten den Kindernviel Wissenswertes über den Wald. So lernten die Kinder dieverschiedenen Waldschichten und deren „Bewohner“ kennen. Beim anschließenden Spielen auf der großen Waldwiese sammelten die Kinder verschiedene Materialien, welche am Dienstag Verwendung finden sollten. Hier noch einmal ein Dankeschön anden Förster, welcher sich bereit erklärte unsere Wanderung zuführen, den wir aber leider telefonisch nicht erreicht haben. – Vielleicht können wir die Wanderung einmal nachholen?! Der Dienstag begann mit wechselhaften Wetter- aber pünktlich 9:30 Uhr zum „Mandala legen“ im Garten strahlte die Sonne vom Himmel. Aus Zapfen, Moos, Stöcken, Steinen, Gräsern und Farnenentstand auf den ausgebreiteten Tüchern ein wunderschönes Bild, welches wir im Foto festgehalten haben. Am Mittwoch lachte die Sonne bereits morgens vom Himmel, sodass wir pünktlich zu unserem Frühstück im Wald aufbrechenkonnten. Hungrig kamen alle Kinder gegen 8:30 Uhr auf der Waldlichtung an und ließen sich die mitgebrachten Würstchen, Brötchenund das frische Obst schmecken. Im Anschluss war Zeit, umausgiebig im Wald zu Spielen. Selbst die Kleinsten aus der Krippehatten Spaß und tobten fröhlich auf der Waldwiese umher. Traurigmachten uns die viele Hundehaufen auf dem Waldweg - wir bittenalle Hundebesitzer die Hinterlassenschaften ihrer Tiere künftig vom Weg zu entfernen - Stinkeschuhe sind sehr unangenehm. Der Donnerstag begann sonnig und so konnten die Kinder den Vormittag wieder im Freien verbringen. Jede Gruppe bekam eine Suchkarte und sollte verschiedene Dinge im Wald finden. So machten sich die „ Schoolstarter“ auf die Suche nach etwas Grünem, etwas Duftenden, etwas Geheimnisvollen… Die anderen Gruppen

Würschnitztaler Anzeiger - 6 - 28. Juli 2017 C M Y K SCHULE, HORT, KITAn Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Lugau-Niederwürschnitz n Monatsspruch: Gottes Hilfe habe ich erfahren bis zum heutigen Tag und stehenun hier und bin sein Zeuge bei Groß und Klein. (Apostelgeschichte 26, 22) n Gottesdienste

  1. 7. Sonntag nach Trinitatis So seid ihr nun nicht mehr Gäste und Fremdlinge, sondern Mitbürger der Heiligen und Gottes Hausgenossen. (Epheser 2, 19) Sonntag, 30. Juli 10:00 Uhr Gottesdienst in Lugau
  2. 8. Sonntag nach Trinitatis Lebt als Kinder des Lichts; die Frucht des Lichts ist lauter Güte und Gerechtigkeit und Wahrheit. (Epheser 5, 8 - 9) Sonntag, 6. August 10:00 Uhr Gottesdienst in Niederwürschnitz Freitag, 11. August 10:00 Uhr Gottesdienst im Altenpflegeheim Lugau
  3. 9. Sonntag nach Trinitatis Wem viel gegeben ist, bei dem wird man viel suchen; und wem vielanvertraut ist, von dem wird man umso mehr fordern. (Lukas 12, 48) Sonntag, 13. August 15:15 Uhr Einsegnungsgottesdienst zum Schuljahresbeginn mit anschließendem Kaffeetrinken
  4. 10. Sonntag nach Trinitatis Wohl dem Volk, dessen Gott der Herr ist, dem Volk, das er zum Erbe erwählt hat. (Psalm 33, 12) Sonntag, 20. August 09:30 Uhr Gottesdienst in Niederwürschnitzim Haus der Landeskirchlichen Gemeinschaft 11:00 Uhr Gottesdienst in Lugau
  5. 11. Sonntag nach Trinitatis Gott widersteht den Hochmütigen, aber den Demütigen gibt er Gnade. (1. Petrus 5, 5) Sonntag, 27. August 09:30 Uhr Gottesdienst mit Taufe und Kindergottesdienst in Niederwürschnitz 11:00 Uhr Gottesdienst mit Taufe und Kindergottesdienst in Lugaun Gemeindekreise Kinder- und Jugendarbeit • Singende Rasselbande: montags, 15:30 Uhr • Christenlehre Lugau (ab 15. August) Kl. 1 – 3: dienstags, 15:00 Uhr Kl. 4 – 6: dienstags, 16:30 Uhr • Christenlehre Niederwürschnitz (nach den Schulferien) Kl. 1 – 2: donnerstags, 15:00 Uhr Kl. 3 – 6: donnerstags, 16:30 Uhr • Konfirmandentreff: 18./19. August (Kennenlernen in Großrückerswalde) • Junge Gemeinde: freitags, 19:30 Uhr Kirchenmusik • Flötenkreis: dienstags, 18:30 Uhr • Kirchenchor: mittwochs, 19:30 Uhr • Posaunenchor Lugau: montags, 19:00 Uhr • Posaunenchor Niederwürschnitz: donnerstags, 19:30 Uhr Weitere Gemeindegruppen • Bastelkreis Ndw.: Montag, 7.August, 18:30 Uhr • Gesprächskreis Ndw.: Samstag, 5. August, 20:00 Uhr • Frauenkreis Lugau: Sommerpause • Seniorenkreis Ndw.: Mittwoch, 2. August 14:00 Uhr • Seniorenkreis Lugau: Mittwoch, 9. August, 14:30 Uhr • Mütterfrühstück Ndw.: Sommerpause • Frauenkreis Ndw.: Dienstag, 29. August, 19:30 Uhr • Frauen mitten im Leben Lugau: Sommerpause • Männerkreis Lugau: Donnerstag, 31. August, 20:00 Uhr • Bibelgesprächskreis Ndw.: Mittwoch, 9. August, 19:30 Uhrn Termine und Informationen Stellenausschreibung für den Lugauer Friedhof Die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Lugau-Niederwürschnitz suchtab dem 1. Februar 2018 für ihren Friedhof in Lugau eine/n Friedhofsverwalter/in. Die Stelle ist unbefristet und hat einen Umfang von 100 Prozent. Die Tätigkeit umfasst folgende Aufgaben Grabmachertätigkeit, Aufbahrungsdienste, Vorbereitungund organisatorische Leitung von Trauerfeiern zu Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen; Beräumung abgelaufener und zurückgegebener Grabstätunternahmen verschiedene Angebote zum Thema Wald. So lerntendie Kinder der Krippengruppe weiche und harte Fundstücke im Wald kennen. Die „Ladybirdgroup“ fanden die Mitbewohner des Waldes auf einer Bastelkarte von „ Sachsenforst“ wieder. Die „Rabbits“ formten aus Salzteig und Waldmaterialien lustige Waldgesichter. Und die „Micegroup“ vertiefte ihr Wissen in einem Waldquiz. Die Kinder der „Hedgehoggroup“ wiederholten die Schichtendes Waldes und gestalteten eine Collage für das Zimmer. Der Freitag, als letzter Tag unserer Waldwoche, begann nach dem nächtlichen Gewitter etwas trüb. Nach dem Frühstück zeigte sich das Wetter aber wieder von seiner besten Seite. So konnten die Kinderim Wald noch Material für unsere neue Fühlstrecke im Gartensammeln. Natürlich wurde gleich ausprobiert, wie es sich auf Zapfen, Stöcken, Wasser oder Moos läuft. Die Schulanfänger zeigten den Krippenkindern, was sie alles auf ihrer Schatzsuche im Wald gefunden haben. Zum Abschluss der Woche bekam jedes Kind ein interessantes Heft zum Thema „Wald“ mit nach Hause. Wir hoffen die Wochewird den Kindern noch lange in Erinnerung bleiben und freuen unsschon auf unser nächstes Projekt. Aline und Jana KIRCHENNACHRICHTEN

28. Juli 2017 - 7 - Würschnitztaler Anzeiger C M Y K KIRCHENNACHRICHTENten; Anlage neuer Grabstätten; Betreuung der Pflegegräber; Aufnahme und Anmeldung für Bestattungen und Trauerfeiern sowie Betreuung der Hinterbliebenen bei der Auswahlder Grabstätten vor Ort; Pflege und Unterhaltung sämtlicher Friedhofs-, Gehölzund Grünflächen der Kirchgemeinde einschließlich aller Wege sowie Winterdienst, Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht; Instandhaltung der Wasserstellen, Bänke, Abfallbehälter; Fortentwicklung und Umsetzung des Gestaltungsplanesdes Friedhofes; Anleitung der verfügbaren neben- und ehrenamtlicher Mitarbeiter; Organisation des Arbeitsbereiches, Pflege der Werkzeugeund Arbeitsgeräte; Überwachung des ordnungsgemäßen Zustandes der Friedhofsgebäude; Durchsetzung der Friedhofsordnung bei freundlichem Umgang mit den Nutzern des Friedhofes, sensibler Umgang mit Trauernden; Urlaubs- und Krankheitsvertretungen innerhalb unserer Friedhöfe; Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern auf dem Friedhof in Lugau wie in Niederwürschnitz; gemeinsame Planung von Arbeiten auf den Friedhöfen. Der/die Bewerber/in sollteüber einen Abschluss in Garten- und Landschaftsbau odereinen vergleichbaren Abschluss verfügen; die übertragenen Arbeitsaufgaben selbständig organisieren; Teamfähigkeit mitbringen und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit allen Mitarbeiter/Innen; handwerkliche Fähigkeiten besitzen, um Reparatureneigenständig zu erledigen; belastbar, kreativ und entscheidungsfreudig sein; die Bereitschaft zur fachlichen Weiterbildung besitzen; Mitglied einer Gliedkirche der EKD sein. Die zu besetzende Stelle wird nach den landeskirchlichen Voraussetzungen vergütet. Ausführliche Bewerbungen sind biszum 31. August 2017 an die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Lugau-Niederwürschnitz, Schulstraße 22, 09385 Lugau, zu richten. n Adressen und Öffnungszeiten Pfarramtsbüro Lugau Schulstraße 22, 09385 Lugau Tel. (037295) 2677 • Fax (037295) 41200 Internet www.kirche-lugau.de • e-Mail [email protected] Öffnungszeiten montags bis mittwochs: 09:00 – 12:00 Uhrdonnerstags: 14:00 – 17:30 Uhr Landeskirchliche Gemeinschaft Friedrich-Ludwig-Jahn-Str. 3b • 09399 Niederwürschnitz Internet: www.lkg-ndw.dewöchentliche Veranstaltungmontags: 09.00Uhr Krabbelgruppe dienstags: 19.30 Uhr Bibelstundefreitags: 19.00 Uhr Jugendstundeim Wechsel mit Lugausonntags: 09.30 Uhr Gemeinschaftsstunde gleichzeitig Kinderstundebesondere Veranstaltungen • Sonntag, 30. Juli 17.00 Uhr Familienstunde • Dienstag, 01. August 19.30 Uhr Frauenstunde • Mittwoch, 16. August 10.00 Uhr Seniorenvormittag • Sonntag, 27. August 10.00 Uhr Bezirksgemeinschaftstagin der Stadthalle in Oelsnitz Thema: „Israel“ mit Johannes Gerloff Gemeinschaftsleiter: Matthias Richter • Telefon: 037296 / 89312 • E-Mail: [email protected] • Internet: www.lkg-ndw.de Anzeigen Pfarramtsbüro Niederwürschnitz Kirchweg 1, 09399 Niederwürschnitz Tel. (036296) 6418 • Fax (037296) 931975 e-Mail [email protected] Öffnungszeiten: dienstags bis donnerstags: 10:00 – 12:00 Uhrdienstags: 15:00 – 18:00 Uhr (außerdem mittwochs zum Seniorennachmittag geöffnet)

Würschnitztaler Anzeiger - 8 - 28. Juli 2017 C M Y K KIRCHENNACHRICHTEN Friedhofsordnung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Lugau-Niederwürschnitz vom 10.05.2017 Der kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem die christliche Gemeinde ihre Verstorbenen würdig bestattet. Er ist für alle, die ihn betreten, ein Ort der Besinnung unddes persönlichen Gedenkens an die Toten und an die Begrenztheit des eigenen Lebens. An seiner Gestaltungwird sichtbar, wie der Verstorbenen in Liebe gedacht wirdund bei ihrem Gedächtnis der christliche Glaube mit dergemeinsamen christlichen Auferstehungs-hoffnung lebendig ist. Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn undihre Ausrichtung als ein Dienst an den Gemeindegliedernwie auch an Menschen, die nicht der Landeskircheangehören. Die Gestaltung und Pflege des Friedhofes erfordern besondere Sorgfalt, damit die persönliche Würde der Toten wieder Lebenden gewahrt wird und die Bestattungskultur inder Gesellschaft erhalten bleibt. Inhaltsübersicht I. Allgemeines

§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes

§ 2 Benutzung des Friedhofes

§ 3 Schließung und Entwidmung

§ 4 Beratung

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Arbeit auf dem Friedhof

§ 7 Gebühren

II. Bestattungen und Feiern A. Bestattungen und Benutzungsbestimmungen für Feierund Leichenhallen

§ 8 Bestattungen

§ 9 Anmeldung der Bestattung

§ 10 Leichenhalle/Leichenkammer

§ 11 Feierhalle/Friedhofskapelle

§ 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe

§ 13 Musikalische Darbietungen

B. Bestattungsbestimmungen

§ 14 Ruhefristen

§ 15 Grabgewölbe

§ 16 Ausheben der Gräber

§ 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung

§ 18 Umbettungen

§ 19 Särge, Urnen und Trauergebinde

III. Grabstätten A. Allgemeine Grabstättenbedingungen

§ 20 Vergabebestimmungen

§ 21 Herrichten, Instandhaltung und Pflege von Grabstätten

§ 21a Vernachlässigung der Grabstätte

§ 22 Grabpflegevereinbarungen

§ 23 Grabmale

§ 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen

Anlagen

§ 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen

§ 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten

§ 27 Entfernen von Grabmalen

B. Reihengrabstätten

§ 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

C. Wahlgrabstätten

§ 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten

§ 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten

§ 31 Alte Rechte

D. Grabmal- und Grabstättengestaltung

§ 32 Wahlmöglichkeiten

§ 33 aufgehoben

§ 34 aufgehoben

§ 35 Grabmalgrößenfestlegung

§ 36 Material, Form und Bearbeitung

§ 37 Schrift, Inschrift und Symbol

§ 38 Stellung des Grabmals auf der Grabstätte

§ 39 Grabstättengestaltung

IV. Schlussbestimmungen

§ 40 Zuwiderhandlungen

§ 41 Haftung

§ 42 Öffentliche Bekanntmachung

§ 43 In-Kraft-Treten

I. Allgemeines

§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes

  1. 1. Der Friedhof in Lugau steht im Eigentum des Kirchenlehns Lugau. Der Friedhof in Niederwürschnitz steht im Eigentumdes Kirchenlehns Niederwürschnitz. Träger ist die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Lugau- Niederwürschnitz. Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts.
  2. 2. Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand.
  3. 3. Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungenund den staatlichen Vorschriften.
  4. 4. Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische Regionalkirchenamt Chemnitz.
  5. 5. Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabmalsoder sonstiger baulicher Anlagen, einer Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten werden die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt. § 2 Benutzung des Friedhofes
  6. 1. Die Friedhöfe sind bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Lugau- Niederwürschnitz sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der politischen Gemeinde Lugau/ Niederwürschnitzhatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
  7. 2. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des jeweiligen Friedhofsträgers. § 3 Schließung und Entwidmung
  8. 1. Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstättenkönnen aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
  9. 2. Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechtenicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechtenerfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Bestattungendürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im

28. Juli 2017 - 9 - Würschnitztaler Anzeiger C M Y K KIRCHENNACHRICHTEN Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechtebestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind odersofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten.

  1. 3. Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.
  2. 4. Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist. § 4 Beratung Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilungund Beratung in allen Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich deren Bepflanzung beziehen, an den Friedhofsträger/die Friedhofsverwaltung wenden. § 5 Verhalten auf dem Friedhof
  3. 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonalssind zu befolgen.
  4. 2. Der Friedhof ist für Besucher geöffnet
    • a) in den Monaten März bis Oktober von 7 Uhr bis Sonnenuntergang
    • b) in den Monaten November bis Februar von 8 Uhr bis Sonnenuntergang
  5. 3. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitungund Verantwortung Erwachsener betreten.
  6. 4. Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehenduntersagen.
  7. 5. Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet: a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten zubefahren – Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowiegewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben, c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattungan Werktagen störende Arbeiten auszuführen, d. gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen, e. Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu verteilen, f. Politische Bekundungen jeglicher Art zu äußern g. Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen, h. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstättenund Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Blumenund Zweige auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber zu pflücken, i. zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu betätigen, j. Hunde ohne Leine laufen zu lassen; Hundekot ist zu beseitigen, k. außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung Ansprachen zu halten und Musik darzubieten, l. Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Gefäße als Vasenoder Schalen zu verwenden, m. Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbe - kämpfungs- und Reinigungsmittel anzuwenden.
  8. 6. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweitsie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihmvereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitigbei der Friedhofsverwaltung einzuholen. § 6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
  9. 1. Bildhauer, Steinmetzen, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur Ausübung der entsprechendengewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt. Die Zulassung ist beim Friedhofsträger schriftlichzu beantragen.
  10. 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sindund die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen.
  11. 3. Bildhauer, Steinmetzen und Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Steinmetzenmüssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolleeingetragen sein.
  12. 4. Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein undsollen eine berufsspezifische Fachprüfung abgelegt haben.
  13. 5. Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer alsim Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenndies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Absätze 2 und 7 gelten entsprechend.
  14. 6. Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.
  15. 7. Der Friedhofsträger macht die Zulassung davon abhängig, dass der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeitausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
  16. 8. Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
  17. 9. Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweisenicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
  18. 10. Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworbenwerden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenanschriftenversehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamenbis zu einer Schrifthöhe von max. drei Zentimetern sind jedochan der Seite oder Rückseite in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mitvoller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.
  19. 11. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oderihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sienicht stören. Bei Beendigung oder bei mehrtägiger Unterbrechung der Arbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wiederin den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibendendürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. Die beim Aushub von Fundamenten anfallende Erde ist auf dem Friedhof an dendafür von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren.
  20. 12. Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof beschränktsich auf die Dienstzeit der Friedhofsverwaltung. § 7 Gebühren Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben.

Würschnitztaler Anzeiger - 10 - 28. Juli 2017 C M Y K Der Sturm am 23. Juni verursachte auch in Niederwürschnitz einige Schäden und entwurzelte Bäume NIEDERWURSCHNITZER BILDER DES MONATSauf der Straße zur Ziegeleiauf dem Friedhof Baufortschritt an der Wohnanlage „Sächsischer Hof“ An der neuen Straße „Am Stollberger Berg“ wurde mit dem Bau eines Eigenheimes begonnen Am Rathaus in Niederwürschnitz wurde durch die Firma SSS Energietechnik und Netzservice GmbH im Juli das betagte Trafohäuschen durch eine neue moderne Trafostation ersetzt

28. Juli 2017 - 11 - Würschnitztaler Anzeiger C M Y K Vom 03.07. bis 07.07. führte der Kindergarten „Spatzennest“ ein Waldprojekt durch (lesen Sie dazu auf den Seiten 5 und 6) NIEDERWURSCHNITZER BILDER DES MONATS An der Baustelle an der Ampelkreuzung arbeitet ebenfalls die Firma SSS und verlegt stärkere Stromkabel Auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen in Niederwürschnitzbringt die Firma MAVEK umweltfreundlich Gülle aus

Würschnitztaler Anzeiger - 12 - 28. Juli 2017 C M Y K KIRCHENNACHRICHTEN II. Bestattungen und Feiern A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen für Feierund Leichenhallen

§ 8 Bestattungen

  1. 1. Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmenmit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer fest.
  2. 2. Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarrers. Die landeskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Abmeldescheines (Dimissoriale) bleiben unberührt.
  3. 3. Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt der Friedhofsträger im Einvernehmen mit den Angehörigen fest.
  4. 4. Stille Bestattungen werden nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen.
  5. 5. Bestattungen finden ausschließlich an Arbeitstagen (Montagbis Freitag) statt. § 9 Anmeldung der Bestattung
  6. 1. Die Bestattung ist unverzüglich bei dem Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde anzumelden. Soll die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte erfolgen, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Aschenbestattungen ist zusätzlich die Einäscherungsbescheinigung vorzulegen.
  7. 2. Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Friedhofsverwaltung zu verwenden. Dabei ist die Anmeldung der Bestattungdurch die antragstellende Person zu unterzeichnen. Ist die antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch der Nutzungsberechtigte durch seine Unterschrift sein Einverständnis zu erklären. Ist der Nutzungsberechtigte einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, sohat der neue Nutzungsberechtigte durch Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlichzu beantragen.
  8. 3. Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen angemeldet, so ist der Friedhofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, können Bestattungen nicht verlangt werden. § 10 Leichenhalle/Leichenkammer
  9. 1. Die Leichenhalle/Leichenkammer dient zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zu deren Bestattung. Die Halle/Kammer unddie Särge dürfen nur im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger geöffnet und geschlossen werden. Särge sind rechtzeitigvor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zuschließen.
  10. 2. Särge, in denen an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbeneliegen, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.
  11. 3. Bei der Benutzung der Leichenhalle/Leichenkammer ist zurespektieren, dass diese sich auf einem kirchlichen Friedhofbefindet. § 11 Feierhalle/Friedhofskapelle
  12. 1. Die Feierhalle/Friedhofskapelle dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der christlichen Verkündigung.
  13. 2. Bei der Benutzung der Feierhalle/Friedhofskapelle für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche angehörten, ist der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren. Christliche Symbole dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfernt werden.
  14. 3. Während der Trauerfeier bleibt der Sarg geschlossen. Das Aufstellen des Sarges in der Feierhalle/ Friedhofskapelle kannuntersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder sonstige gesundheitliche Bedenken dagegenstehen.
  15. 4. Die Dekorationen sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen. § 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von Grabschmuck am Grab ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet. § 13 Musikalische Darbietungen
  16. 1. Musik- und Gesangsdarbietungen in der Feierhalle/Friedhofskapelle und auf dem Friedhof bedürfen bei der kirchlichen Trauerfeier der Zustimmung des Pfarrers, in anderen Fällender des Friedhofsträgers.
  17. 2. Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhofaußerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers. B. Bestattungsbestimmungen § 14 Ruhefristen Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Fehlgeburten, bei Kindern, die totgeboren oder vor der Vollendungdes zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie mindestenszehn Jahre. § 15 Grabgewölbe
  18. 1. Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und Grabkammern sind nicht zulässig.
  19. 2. In vorhandene baulich intakte Grüfte dürfen Urnen beigesetztwerden, Särge, sofern keine hygienischen Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für denbaulichen Erhalt der Gruftanlage zu sorgen. Im Übrigen gilt § 27 entsprechend. § 16 Ausheben der Gräber
  20. 1. Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder in dessen Auftrag ausgehoben und wieder geschlossen.
  21. 2. Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber in Niederwürschnitzbeträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von Oberkante Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne mindestens 0,50 m. Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber in Lugau beträgt biszur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von Oberkante Sarg mindestens 0,70 m, von Obergrenze Urne mindestens 0,50 m.
  22. 3. Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinanderdurch mindestens 0,30 m starke gewachsene Erdwände getrennt sein.
  23. 4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurchentstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder der Friedhofsverwaltung zu erstatten. § 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
  24. 1. In einem Sarg darf nur ein Leichnam bestattet werden. Es istjedoch zulässig, den Leichnam einer Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichname zweier gleichzeitig verstorbener Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.
  25. 2. Die Beisetzung konservierter Leichname ist nicht zulässig.
  26. 3. Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden.
  27. 4. Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind

28. Juli 2017 - 13 - Würschnitztaler Anzeiger C M Y K KIRCHENNACHRICHTENdiese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und als Bestattungsstätte für Leichname für die erforderliche Zeit zusperren.

  1. 5. Die Öffnung einer Grabstätte ist – abgesehen von der richterlichen Leichenschau – nur mit Genehmigung des Friedhofsträger und des zuständigen Gesundheitsamtes zulässig. § 18 Absatz 4 gilt entsprechend. § 18 Umbettungen
  2. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  3. 2. Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Bei Umbettungen von Leichen ist die vorherige schriftliche Genehmigung des Gesundheitsamtes erforderlich. Dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu einer Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügungsteht. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofessind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen.
  4. 3. Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinderund der Eltern des Verstorbenen durch schriftliche Erklärungnachgewiesen werden.
  5. 4. Umbettungen werden vom Friedhofspersonal / Beauftragtendes Friedhofsträgers durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen von Särgen finden grundsätzlich nur in den Monaten Dezember bis März statt. Im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tod werden Umbettungen von Särgen nur auf Grund einer richterlichen Anordnung ausgeführt.
  6. 5. Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Dasgilt auch für den Ersatz von Schäden, die an der eigenen Grabstätte sowie an Nachbargrabstätten und Anlagen durcheine Umbettung zwangsläufig entstehen.
  7. 6. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  8. 7. Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sieden Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes entsprechen.
  9. 8. Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer richterlichen oder behördlichen Anordnung. § 19 Särge und Urnen
  10. 1. Särge sollen nicht länger als 2,10 m, die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und nicht breiterals 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
  11. 2. Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dassdie chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheitdes Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändertwird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
  12. 3. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dassjedes Durchsickern von Leichenflüssigkeit vor ihrer Bestattungausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen, Urnen und Überurnen sowie Totenbekleidung müssen zur Vermeidung von Boden- und Umweltbelastungen aus Werkstoffen hergestellt sein, die im Zeitraum derfestgelegten Ruhezeit leicht verrotten. Sie dürfen keine PVC-, PE-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigenoder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
  13. 4. Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch dieanliefernden Gewerbetreibenden wieder abzuholen. Kunststoffe sind auch als Verpackungsmaterial nicht zulässig. III. Grabstätten A. Allgemeine Bestimmungen § 20 Vergabebestimmungen
  14. 1. Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers.
  15. 2. Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht beim Friedhofsträgerbeantragen.
  16. 3. Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an
    • a) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mitallgemeinen Gestaltungsvorschriften,
    • b) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mitzusätzlichen Gestaltungsvorschriften,
    • c) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mitallgemeinen Gestaltungsvorschriften,
    • d) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mitzusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
  17. 4. Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemachtvon der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung, bei Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften insbesondereder dafür erlassenen Bestimmungen (§§ 35–39).
  18. 5. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätte.
  19. 6. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich schriftlichmitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.
  20. 7. Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die Grabstätte in abgeräumtem Zustand zuübergeben. Wird die Grabstätte nicht binnen drei Monatennach Ablauf der Nutzungszeit abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten vom Friedhofsträger auf Kosten der bishernutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für abgeräumte Pflanzen und bauliche Anlagenbesteht für den Friedhofsträger nicht.
  21. 8. Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger. § 21 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte
  22. 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebunganzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllt wird und die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt. Die Grabstätten sindgärtnerisch so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Pflanzen dürfen in ausgewachsenem Zustand 1,5 m und in der Breite die Grabstättengrenzen nicht überschreiten.
  23. 2. Die Grabstätten müssen nach jeder Bestattung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechtes unverzüglich, spätestens jedochinnerhalb von zwölf Monaten gärtnerisch hergerichtet werden.
  24. 3. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen kann. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.

Würschnitztaler Anzeiger - 14 - 28. Juli 2017 C M Y K KIRCHENNACHRICHTEN

  1. 4. Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Grabmaleund Blumen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, dieanfallenden Abfälle in die vom Friedhofsträger vorgegebenenund entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter, getrenntnach kompostierbarem und nicht kompostierbarem Materialabzulegen.
  2. 5. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen und Gehölzen, durchdie sie sich in der Pflege ihrer Grabstätte beeinträchtigt fühlen.
  3. 6. Nicht gestattet sind
    • a) Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtnerische Bepflanzung,
    • b) die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln, chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Kochsalz beider Grabpflege,
    • c) die Verwendung von Kunststoffen (z.B. Folien als Unterlage für Kies etc.),
    • d) das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf undaußerhalb der Grabstätte sowie
    • e) das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankgerüsten, Pergolen, Gittern und ähnlichen Einrichtungen. f) Grabeinfassungen aus Metall § 21 a Vernachlässigung der Grabstätte
  4. 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet odergepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einerfestgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Istder Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachungund ein sechswöchiger Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung, Instandhaltung und Pflege.
  5. 2. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgemäß der Aufforderung bzw. dem Hinweis nach, kann der Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnungbringen lassen.
  6. 3. Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen, fallsdies zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sindvon den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
  7. 4. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist dieverantwortliche Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Er ist nicht verpflichtet, Grabschmuck länger als sechs Wochen aufzubewahren. § 22 Grabpflegevereinbarungen Der Friedhofsträger kann gegen Entgelt Grabpflegeverpflichtungen auf der Grundlage eines Grabpflegevertrages übernehmen. § 23 Grabmale
  8. 1. Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofes bzw. die Artdes jeweiligen Gräberfeldes einordnen. Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfindenverletzt und der Würde des Ortes abträglich ist.
  9. 2. Grabmale sollen aus Naturstein, Holz, geschmiedetem odergegossenem Metall sein. Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grab. Ein zusätzliches liegendes Grabmal soll dem stehenden in Material, Farbe, Bearbeitung und Schrift entsprechen.
  10. 3. Das Verhältnis von Höhe zu Breite des Grabmales soll gleichoder größer als 2:1 sein.
  11. 4. Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen muss die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grabmalen bis 0,80 m Höhe 12 cm, über 0,80 m bis 1,20 m Höhe 14 cm und über 1,20 mbis 1,60 m Höhe 16 cm betragen. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe ist die Standfestigkeit statisch nachzuweisen.
  12. 5. Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, beträgt der Mindestabstand zwischen Friedhofsmauer und Grabmal 40 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe gibt der Friedhofsträgerden erforderlichen Mindestabstand gesondert vor.
  13. 6. Die Verwendung chemischer Reinigungsmittel für Grabmaleund bauliche Anlagen ist nicht gestattet. § 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen undbaulichen Anlagen
  14. 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarfvor Auftragserteilung der schriftlichen Genehmigung durchden Friedhofsträger. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrechtnachzuweisen.
  15. 2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
    • a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des Steins sowie über Inhalt, Anordnung und Art der Schriftund des Symbols sowie der Fundamentierung und Verdübelung. Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit verlangen. Er kann ferner verlangen, dass ihm Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung vorgelegtwerden.
    • b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungender Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1: 1 mit den unter 2 a) genannten Angaben.
    • c) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
  16. 3. Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagertund zur Abholung bereitgestellt.
  17. 4. Die Bildhauer und Steinmetze haben die Grabmale und baulichen Anlagen nach den jeweils geltenden Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Steinund Holzbildhauerhandwerks zu fundamentieren und zu versetzen.
  18. 5. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen einschließlich Grabeinfassungen bedürfen ebenfallsvor Auftragserteilung bzw. Ausführung der schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
  19. 6. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
  20. 7. Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in unmittelbarer baulicher Verbindung mit der Friedhofsmauer sindunzulässig.
  21. 8. Provisorische Grabmale dürfen nur als naturlasierte Holzstelenoder -kreuze und nur für einen Zeitraum von zwei Jahren nachder Bestattung aufgestellt werden.

28. Juli 2017 - 15 - Würschnitztaler Anzeiger C M Y K KIRCHENNACHRICHTEN

  1. 9. Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf von sechs Wochen nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten aufdessen Kosten entfernen zu lassen.
  2. 10. Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der Genehmigungsbescheidvorzulegen. Der Zeitpunkt der Aufstellung ist mit dem Friedhofsträger abzustimmen. § 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen
  3. 1. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauerndin ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
  4. 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder Steinmetzen zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten notwendige Sicherungsmaßnah-men (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen.
  5. 3. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies an Stelle des Nutzungsberechtigtenzu veranlassen oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen, zu lagern und zur Abholung bereitzustellen. Die Kostenhat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
  6. 4. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von sechs Wochen aufgestelltwird. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, dervon einem nicht verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann.
  7. 5. Der Friedhofsträger prüft nach Beendigung der Frostperiodeim Frühjahr Grabmale, Grabmalteile und sonstige baulichen Anlagen auf Verkehrssicherheit. § 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
  8. 1. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen und Grabstätten sowie Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem Schutz des Friedhofsträgers. Sie erhalten Bestandsgarantie, werden in eine vom Friedhofsträger geführte Denkmalliste aufgenommen und dürfen nur mit Genehmigung des Regionalkirchenamtes neu vergeben, verändertoder an eine andere Stelle verlegt bzw. an einem anderen Ortaufgestellt werden. Bei denkmalgeschützten Grabstätten bedarf dies außerdem der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.
  9. 2. Für die Erhaltung von Grabmalen und Grabstätten nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich der Pate zur Instandsetzung und laufenden Unterhaltung von Grabmal und Grabstätte nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 1 verpflichtet. § 27 Entfernen von Grabmalen
  10. 1. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen durchden Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagennicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
  11. 2. Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
  12. 3. Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26. B. Reihengrabstätten § 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
  13. 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
  14. 2. Reihengrabstätten werden eingerichtet für:
    • a) Leichenbestattung bei Verstorbenen bis 5 Jahre,

Größe der Grabstätte: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m

Größe des Grabhügels: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m,

Höhe 0,15 m

b) Leichenbestattung bei Verstorbenen über 5 Jahre,

Größe der Grabstätte: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m

Größe des Grabhügels: Länge 1,70 m, Breite 0,75 m,

Höhe 0,15 m

c) Aschenbestattung

Größe der Grabstätte: Länge 1,0 m, Breite 1,0 m Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.

  1. 3. In einer Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam oder eine Asche bestattet werden.
  2. 4. Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr ist diegenaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.
  3. 5. Für den Übergang von Rechten gilt § 30 entsprechend.
  4. 6. Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten Ruhezeit. Es kannnicht verlängert werden.
  5. 7. Das Abräumen von Reihengräbern oder Reihengrabfeldernnach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlichund durch Hinweis auf dem betreffenden Reihengrab oder Grabfeld bekannt gemacht. § 27 Absatz 1 bleibt unberührt. § 28a Gemeinschaftsgrabstätten
  6. 1. Bei den Gemeinschaftsgräbern handelt es sich entweder umeinheitlich gestaltete und gepflegte Reihengräber für Sargund Urnenbestattungen oder um Urnengemeinschaftsgräbermit nicht einzeln gekennzeichneten Bestattungsstellen. Es gelten die für Reihengräber gültigen Ruhezeiten.
  7. 2. Ein Anspruch auf Bestattung im Gemeinschaftsgrab bestehtnicht. Der Wunsch des Verstorbenen auf Bestattung in dieser Grabanlage ist dem Friedhofsträger schriftlich vorzulegen. Der Friedhofsträger entscheidet über die Aufnahme in das Gemeinschaftsgrab.
  8. 3. Die Namen der im Gemeinschaftsgrab Bestatteten werden aufdem dafür vom Friedhofsträger vorgesehenen Namensträger …(Grabmal/Platte etc.) auf der Grabanlage genannt.
  9. 4. Die Herrichtung und Unterhaltung des Gemeinschaftsgrabesobliegt dem Friedhofsträger. Blumenschmuck kann in den dafür vom Friedhofsträger vorgesehenen Behälter/Steckvase abgelegt werden. Eine individuelle Bepflanzung oder andere Kennzeichnung der unmittelbaren Bestattungsstelle ist nichtzulässig.
  10. 5. Aus- oder Umbettungen aus oder in das Gemeinschaftsgrabsind nicht gestattet. C. Wahlgrabstätten § 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
  11. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren, beginnend mitdem Tag der Zuweisung vergeben wird und deren Lagegleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt

Würschnitztaler Anzeiger - 16 - 28. Juli 2017 C M Y K KIRCHENNACHRICHTENwerden kann. In begründeten Fällen kann auch zu Lebzeitenein Nutzungsrecht vergeben werden.

  1. 2. Die einzelne Wahlgrabstätte für Leichenbestattung ist 2,50 mlang und 1,25 m breit, für Aschenbestattung 1,0 m lang und 1,0 m breit. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nichtberührt.
  2. 3. Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten vergeben. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden. In einermit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattet werden. In einer einstelligen Wahlgrabstättefür Aschenbestattungen können bis zu zwei Aschen bestattetwerden.
  3. 4. In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte undseine Angehörigen bestattet. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene bestattet werden. Grund - sätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von denbeisetzungsberechtigten Personen bestattet wird.
  4. 5. Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr werdendie genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dassder Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungender Friedhofsordnung richtet.
  5. 6. Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger den Nutzungsberechtigten sechs Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung oder, wennkeine Anschrift bekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte.
  6. 7. Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.
  7. 8. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerbvon Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenndies aus Gründen der Friedhofs-gestaltung im Rahmen des Friedhofszweckes nicht möglich ist.
  8. 9. Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann im Umkreis von 2,5 mvom Stammfuß vorhandener Bäume durch den Friedhofsträger für Leichenbestattungen aufgehoben werden, um die Standsicherheit von Bäumen zu gewährleisten. Dabei gilt die DIN 18920.
  9. 10. Ein Nutzungsrecht kann auch an unter Denkmalschutz stehenden Grabstätten erworben werden. Auflagen, die zur Erhaltungder Grabstätte durch die zuständige Denkmalschutzbehördefestgelegt werden, binden den Nutzungsberechtigten und seine Nachfolger im Nutzungsrecht.
  10. 11. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Gebührenerstattung findet indiesem Fall nicht statt. § 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
  11. 1. Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten nach § 29 Absatz 4 übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie dieschriftliche Genehmigung des Friedhofträgers erforderlich.
  12. 2. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird.
  13. 3. Wurde bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
    • a) auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
    • b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
    • c) auf die Stiefkinder,
    • d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
    • e) auf die Eltern, f) auf die leiblichen Geschwister,
    • g) auf die Stiefgeschwister,
    • h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
  14. 4. Der Übergang des Nutzungsrechtes gemäß Absatz 3 ist demneuen Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Bescheid bekannt zu geben.
  15. 5. Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oderzu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Genehmigungdes Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragungdes Nutzungsrechtes auf eine andere als im § 29 Absatz 4 genannte Person ist mit Genehmigung des Friedhofsträgersmöglich.
  16. 6. In den in Absatz 5 genannten Fällen hat der Rechtsnachfolgerdem Friedhofsträger den beabsichtigten Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes ist dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich zu bescheinigen. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden. § 31 Alte Rechte
  17. 1. Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.
  18. 2. Vor dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren Dauer die in § 29 Absatz 1 der Friedhofsordnung angegebene Nutzungszeitübersteigt, werden auf eine Nutzungszeit nach § 29 Absatz 1 dieser Ordnung, jedoch nicht unter 30 Jahren nach Erwerb, begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit fürden zuletzt Bestatteten und nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung. D. Grabmal- und Grabstättengestaltung – Zusätzliche Vorschriften – § 32 bis §39 aufgehoben IV. Schlussbestimmungen § 40 Zuwiderhandlungen
  19. 1. Wer den Bestimmungen in den §§ 5, 6, 10, 11, 12, 13, 19 Absatz 2 bis 4 sowie 21 Absatz 4 bis 7 und 21 a Absatz 3 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfallswegen Hausfriedensbruches oder wegen Verstoßes gegen die

28. Juli 2017 - 17 - Würschnitztaler Anzeiger C M Y K KIRCHENNACHRICHTENgeltende Gemeindesatzung angezeigt werden.

  1. 2. Bei Verstößen gegen die §§ 21 Absatz 4 (bezüglich Einfa-ssungen), 23 Absatz 1 und 2 wird nach § 24 Absatz 3 verfahren.
  2. 3. Bei Verstößen gegen § 21 Absatz 1, 4 (bezüglich Grabstättengestaltung) und 7 wird nach § 21 a verfahren. § 41 Haftung Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. § 42 Öffentliche Bekanntmachung
  3. 1. Diese Friedhofsordnung sowie alle künftigen Änderungen und Nachträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.
  4. 2. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß der geltendenkommunalen Bekanntmachungssatzung durch Abdruck in den Amtsblättern der Stadt Lugau und der Gemeinde Niederwürschnitz.
  5. 3. Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsordnung/der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme aus in den Gemeindebüros der Kirchgemeinde Lugau-Niederwürschnitz.
  6. 4. Außerdem werden die Friedhofsordnung/die Friedhofsgebührenordnung sowie alle künftigen Änderungen zusätzlichdurch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Friedhofseingang sowie durch Abkündigung bekannt gemacht. § 43 Inkrafttreten
  7. 1. Diese Friedhofsordnung tritt nach Bestätigung durch das Ev.- Luth. Regionalkirchenamt Chemnitz am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
  8. 2. Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung tritt die Friedhofsordnung der ehemals Evangelisch-Lutherischen Kreuzkirchgemeinde Lugau vom 01.05.1996 und der ehemals Evangelisch- Lutherischen St. Johanneskirchgemeinde Niederwürschnitzvom 02.06.1994 außer Kraft. SONSTIGESpacke deinen Kofferund zieh losschau vom Flugzeug aus auf diese Weltgeh von Bord, dort wo es dir gefälltreite durch den heißen Wüstensandliege faul und träumerisch am Strandstapfe dick vermummt durch Eis und Schneestrample mit dem Bike auf Berges Höh’ fahr per Bus durch manche fremde Stadtsieh am Urwaldgrün dein Auge sattsuche Menschen auf am fremden Ortsind sie nett, dann bleib ein bisschen dortschau dich um, was alles kreucht und fleuchtlass dir Zeit, und wenn es dich dann deuchtdass du wieder bei mir könntest seinpacke deinen Kofferund komm heim Anke Grundeis Wir laden alle Interessenten zur Literaturwerkstatt in die Gaststätte „Zum Anker“ in Oelsnitz/E., Obere Hauptstraße 76, am
  9. 08. und am 22. August 2017, 18:30 Uhr, sehr herzlich ein. Ist das Fernweh in dir übergroßn Im Sommer zum Lebensretter werden: Mit Blutspenden Gutes tun Gerade in den Sommermonaten ruft das DRK gesunde Menschen ab 18 Jahrenintensiv dazu auf, Blutspendetermine in ihrer Region wahrzunehmen. Denn in Ferienzeiten oder an heißen Tagen geht die Spendetätigkeit oftmals zurück. Da Blutprodukte lediglich eine sehr kurze Haltbarkeit haben, ist es wichtig, dasskontinuierlich Blutspenden geleistet werden, damit die Patientenversorgungsichergestellt ist. Für alle Blutspenderinnen und –spender gilt in Deutschland die Bestimmung, dass zwischen zwei Vollblutspenden mindestens 56 Tage liegenmüssen. Durch die Einhaltung des Mindestabstandes ist gewährleistet, dass der Körper genug Zeit hat, um den „Blutverlust“ durch die Spende vollständig auszugleichen. Alle gesetzlichen Regelungen, denen das Blutspendewesen in Deutschland unterliegt, dienen dem Schutz von Spendern und Empfängern unddamit der Sicherheit von Blutprodukten. An sehr warmen Sommertagen solltejeder Spender darauf achten, vor und nach einer Blutspende genügend Flüssigkeit zu sich zu nehmen, empfohlen sind mindestens zwei bis drei Liter. Vor jeder Spende erfolgt die Messung von Körpertemperatur, Blutdruck und Hämoglobinwert. Außerdem wird das Blut eines Spenders bei jeder Blutspende auf Infektionserreger untersucht. Ein Blutspender setzt sich damit nicht nur für die Gesundheit anderer Menschen ein, er sorgt auch für seine eigene Gesundheit vor. Bittenehmen Sie in diesem Sommer die vom DRK angebotenen Blutspendetermine in Ihrer Region wahr! Für ihr Engagement als Lebensretter während der Sommermonate erhalten alle Blutspender auf den Spendeterminen des DRK-Blutspendedienstes Nord-Ost in einem bestimmten Aktionszeitraum eine praktische Kühltasche als Dankeschön. Termine und Informationen zur Blutspende unterwww.blutspende.de (bitte das jeweilige Bundesland anklicken) oder über das Servicetelefon 0800 11 949 11 (kostenlos erreichbar aus dem Dt. Festnetz). Bitte zur Blutspende den Personalausweis mitbringen! Die nächste Möglichkeit zur Blutspende besteht: am Mittwoch, den 09.08.2017 von 14:00 bis 18:00 Uhrin der Grundschule Niederwürschnitz, Schulweg 2

Würschnitztaler Anzeiger - 18 - 28. Juli 2017 C M Y K BEREITSCHAFTSDIENST DER ÄRZTE UND APOTHEKEN Wir bitten um Beachtung! Die Angaben zu den Bereitschaftsdiensten erfolgen ohne Gewähr. Rufnummer im Notfall: 112. Ärztlicher Notfalldienst (alle Angaben ohne Gewähr) Montag, Dienstag, Donnerstag 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des nächsten Tages, Mittwoch, Freitag 14:00 Uhr bis 7:00 Uhr des nächsten Tages, Sonnabend, Sonntag, Feiertag 7:00 Uhr bis 7:00 Uhr des und Brückentagnächsten Tages. (z. B. zwischen Wochenende und Feiertag) Rufnummer: 116 117 - Notrufnummer 112 Augenärztlicher Notfalldienst Die Telefonnummern des zuständigen augenärztlichen Bereitschaftsdienstes erfahren Sie über die Rettungsleitstelle Annaberg-Buchholz, Tel. (03733) 19222. n Zahnärztlicher Bereitschaftsdienst Dienstzeiten: jeweils 9:00 bis 11:00 Uhr

  1. 29. / 30. Juli Dr. med. N. Schramm, Untere Hauptstraße 4a, Oelsnitz, Tel. (037298) 2547
  2. 5. / 6. August Gemeinschaftspraxis ZÄ Tischendorf, W.-Rathenau-Straße 14 09376,Oelsnitz, Tel. (037298) 2625
  3. 12. / 13. August Dipl-Stom. A. Tschöpe, W.-Rathenau-Straße 14, Oelsnitz/E., Tel. (037298) 2618
  4. 19. / 20. August Dipl.- Stom. H. Vettermann, Mittlerer Anger 5, Neuwürschnitz, Tel. (037296) 3045
  5. 26. / 27. August ZÄ Feigl, Dorfstr. 113a, Erlbach-Kirchberg, Tel. (037295) 3133 n Apothekenbereitschaftsdienst Dienstbereitschaft 24 Stunden: Montag bis Freitag: abends 18:00 Uhr bis morgens 8:00 Uhr Wochenende: Samstag:12:00 Uhr, bis Montag 8:00 Uhr Feiertag: 8:00 Uhr bis zum nächsten Morgen 8:00 Uhr •
  6. 24. bis 31. Juli Theresien-Apotheke, Gornsdorf , Hauptstraße 134, Tel. (03721) 22692 • 31. Juli bis 7. August Alte Apotheke Lugau, Obere Hauptstraße 17; Tel. (037295) 901344 •
  7. 7. bis 14. August Uranus-Apotheke Stollberg, Schillerstraße 26, Tel. (037296) 3795 •
  8. 14. bis 21. August Bären-Apotheke Stollberg, Hohensteiner Straße 36, Tel. (037296) 3717 •
  9. 21. bis 28. August Concordia-Apotheke Oelsnitz, Gabelsberger Straße 7, Tel. (037298) 2653 • 28. August bis 4. September Neue Apotheke Niederwürschnitz, Invalidenplatz 1, Tel. (037296) 6406 n Tierärztlicher Notfalldienst Bitte informieren Sie sich unter: www.erzgebirgskreis.de – Bürgerservice – Tierärztlicher Bereitschaftsdienst • 28. Juli bis 4. August Frau TÄ Nicole Schiefelbein / Stollberg OT Mitteldorf, Schneeberger Str. 57, Tel. 0152 24 40 31 30 (nur Großtiere, ohne Pferde); Frau Dr. Claudia Lange / Jahnsdorf OT Pfaffenhain, Seifersdorfer Str. 2, Tel.0176 64 39 75 90 (Pferde) und nur Kleintiere Herr Dr. Michael Böhmer, W.-Rathenau-Str. 26, Oelsnitz, Tel. (037298) 16413 • 4. bis 11. August Gemeinschaftspraxis Schauer und Wagner, Adorfer Hauptstraße 117, Neukirchen OT Adorf, Tel. (037 21) 887567 und nur Kleintiere Herr Dr. Uwe Junghans, Wiesenstraße 33, Lugau, Tel. (037295) 2211 •
  10. 11. bis 18. August DVM Riccardo Holler, Bahnhofstraße 62, Zwönitz , Tel. (03 77 54) 7 53 25 oder 0172/230 51 99 •
  11. 18. bis 25. August DVM Claus Milling, Lugauer Straße 74, Oelsnitz, Tel. (037298) 2229 oder 0170/4949211 und nur Kleintiere Herr TA Heiko Heller, Stollberger Straße 23, Thalheim, Tel. (03721) 268277 • 25. August bis 1. September Herr Dr. Hans-Peter Lange, Seifersdorfer Str. 2, Jahnsdorf OT Pfaffenhain, Tel. (037296) 17171 Dienstzeiten: Montag bis Donnerstag: 18:00 Uhr bis morgens 6:00 Uhr Freitag: 18:00 Uhr bis Montag 6:00 Uhr