📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2021 (FhGS vom 18.05.2021, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 17.07.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Drebach im OT Grießbach (Friedhofsgebührensatzung- FhGS)
Aufgrund der §§ 4 und 14 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) in Verbindung mit §§ 2, 8a und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245); des § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1994 (GVBl. S. 1312), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) und § 33 der Satzung über die Benutzung des kommunalen Friedhofes der Gemeinde Drebach im OT Grießbach hat der Gemeinderat der Gemeinde Drebach in seiner Sitzung am 11. Mai 2021 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Drebach im OT Grießbach.
§ 2 Gebührenpflicht
(1) Die Benutzung des communalen Friedhofes im OT Grießbach und seiner Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen der Gemeindeverwaltung Drebach sind gebührenpflichtig. Es werden Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren erhoben. (2) Die Höhe der Benutzungsgebühren richtet sich nach dem beiliegenden Gebührenverzeichnis (Anlage) und die Verwaltungsgebühren nach der jeweils gültigen Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Drebach.
§ 3 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtige Leistung veranlasst oder sonst nach Gesetz oder letztwilliger Verfügung der/des Verstorbenen die Bestattungskosten zu tragen hat. (2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- oder Friedhofsleistungen, bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
§ 5 Auskunftspflicht
Die Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Ziffer 2 SächsKAG handelt, wer
- 1. seiner Zahlungspflicht nach § 4 Abs. 2 dieser Satzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- 2. seiner Auskunftspflicht nach § 5 dieser Satzung nicht nachkommt oder unvollständige oder unrichtige Auskünfte erteilt.
(2) Gemäß § 6 Abs. 3 SächsKAG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden.
§ 7 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofsgebühren der Gemeinde Drebach vom 16. Dezember 2010 außer Kraft.
Drebach, den 18. Mai 2021
Jens Haustein Bürgermeister
Hinweis:
Auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
- a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage gem. § 2 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Drebach im OT Grießbach (Friedhofsgebührensatzung - FhGS)
Verzeichnis über die Benutzungsgebühren des kommunalen Friedhofs der Gemeinde Drebach im OT Grießbach
Benutzungsgebühren
1. Gebühren für die Nutzung von Räumlichkeiten
Für die Nutzung der kommunalen Leichenhalle – Aufbahrungsraum und Feierhalle einschl. Inventar – beträgt die Gebühr:
- 1.1. fur die Trauerfeier je Nutzung EUR 87,50
- 1.2. nur Aufbewährung der Urne ohne Trauerfeier je Fall EUR 26,00
2. Gebühren für die Nutzung von Grabstätten
- 2.1. Reihengrabstätte Erdbestattung
a) für Verstorbene bis zum 2. Lebensjahr (Ruhezeit 10 Jahre) EUR 78,00
b) für übrige Verstorbene (Ruhezeit 20 Jahre) EUR 156,50
- 2.2. Wahlgrabstätte – Verleihung des Nutzungsrechts
- 2.2.1. Erdbestattung
Einzelwahlgrabstätte
a) für Verstorbene bis zum 2. Lebensjahr (Ruhezeit 10 Jahre) EUR 27,50
b) für übrige Verstorbene (Ruhezeit 20 Jahre) EUR 55,00
Doppelwahlgrabstätte
a) für Verstorbene bis zum 2. Lebensjahr (Ruhezeit 10 Jahre) EUR 41,50
b) für übrige Verstorbene (Ruhezeit 20 Jahre) EUR 83,00
- 2.2.2. Urnenbeisetzung
Urnenwahlgrabstätte
a) für Verstorbene bis zum 2. Lebensjahr (Ruhezeit 10 Jahre) EUR 27,50
b) für übrige Verstorbene (Ruhezeit 20 Jahre) EUR 55,00
- 2.2.3. Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte
a) Einzelwahlgrabstätte je Jahr EUR 2,75
b) Doppelwahlgrabstätte je Jahr EUR 4,15
c) Urnenwahlgrabstätte je Jahr EUR 2,75
- 2.3. Gemeinschaftsgrabfelder „Grüne Wiese“
- 2.3.1. Reihengrabstätte Erdbestattung
a) für Verstorbene bis zum 2. Lebensjahr (Ruhezeit 10 Jahre) EUR 129,50
b) für übrige Verstorbene (Ruhezeit 20 Jahre) EUR 259,50
- 2.3.2. Urnenreihengrabstätte Urnenbeisetzung
a) für Verstorbene bis zum 2. Lebensjahr (Ruhezeit 10 Jahre) EUR 86,50
b) für übrige Verstorbene (Ruhezeit 20 Jahre) EUR 173,00
- 2.4. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Von den Nutzungsberechtigten wird jährlich zur Deckung der laufenden Betriebs- und Unterhaltungskosten eine Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grabstätte erhoben.
a) Doppelwahlgrabstätte EUR 30,50
| b) Reihengrab-, Einzelwahlgrab-, Urnenwahlgrabstätte | EUR | 20,00 |
|---|---|---|
| c) „Grüne Wiese“ Reihengrabstätte | EUR | 71,50 |
| d) „Grüne Wiese“ Urnengrabstätte | EUR | 53,00 |
Die Gebühr ist als einmalige Zahlung für die jeweilige Nutzungszeit fällig.
3. Gebühren für die Grabherstellung
Die Grabherstellung schließt das Ausheben und das Schließen des Grabes und die Herstellung des Grabhügels mit ein.
3.1. Erdbestattung
| a) für Verstorbene bis zum 2. Lebensjahr je | EUR | 716,50 |
|---|---|---|
| b) für übrige Verstorbene je | EUR | 1.117,50 |
3.2. Urnenbeisetzung
| a) für Verstorbene bis zum 2. Lebensjahr je | EUR | 415,50 |
|---|---|---|
| b) für übrige Verstorbene je | EUR | 616,00 |
4. Gebühren für die Beräumung von Grabstätten
Die Beräumung von Grabstätten schließt die Einebnung des Grabhügels und die Entsorgung der Grabmale, Grabplatten, Grabeinfassungen und Holzkreuze mit ein.
| 4.1. Einzelwahlgrabstätten, Reihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten je | EUR | 178,00 |
|---|---|---|
| 4.2. Doppelwahlgrabstätten | EUR | 267,00 |
| 4.3. Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten in den Gemeinschaftsgrabfeldern „Grüne Wiese“ je | EUR | 133,50 |
5. Gebühren für Sonderleistungen
| 5.1. Ausbettung von Urnen bei Überführung auf einen anderen Friedhof je | EUR | 616,00 |
|---|---|---|
| 5.2. Umbettung von Urnen auf demselben Friedhof je | EUR | 1.232,50 |
| 5.3. Einbettung von Urnen je | EUR | 616,00 |
Im Falle der Ausbettung nach Nr. 5.1., der Umbettung nach Nr. 5.2. sowie der Einbettung nach Nr. 5.3. Verstorbener bis zum 2. Lebensjahr wird ein Abschlag von 60 % gewährt.
| 5.4. Läuten | EUR | 15,00 |
|---|
6. Sonstige Leistungen
| 6.1. Beräumung von Holzkreuzen einschl. Entsorgung je | EUR | 18,00 |
|---|
Drebach, den 18. Mai 2021
Jens Haustein Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2010 (FhS vom 10.11.2010, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 17.07.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung
über die Benutzung des kommunalen Friedhofes der Gemeinde Drebach im OT Grießbach (Friedhofsatzung- FhS)
Aufgrund der §§ 4 und 14 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Sächsischen Bestattungsgesetzes (SächsBestG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. 1321), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. 382) hat der Gemeinderat der Gemeinde Drebach in seiner Sitzung am 9. November 2010 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den in der Gemeinde Drebach, OT Grießbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof im OT Grießbach ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Drebach. Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner des Ortsteiles Grießbach, Wilischthal und Im Grund waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte haben. Desweiteren können in gerader Linie Verwandte ersten Grades von Einwohnern mit Hauptwohnsitz im OT Grießbach, Wilischthal und Im Grund auf dem Friedhof Grießbach beigesetzt werden. Darüber hinaus werden in der Gemeinde Drebach verstorbene oder tot aufgefundene Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz auf dem Friedhof in Grießbach bestattet. Die Gemeinde kann die Bestattung anderer Personen auf Grundlage einzelvertraglicher Regelungen zulassen.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Verpfugungsberechtigter im Sinne dieser Satzung ist bei Reihengrabstätten sowie Reihen-und Urnenreihengrabstätten in den Gemeinschaftsgrabfeldern „Grüne Wiese" der Empfänger oder Inhaber der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte oder dessen Rechtsnachfolger, bei Grüften der jeweilige Eigentümer oder Besitzer. Der Verpfugungsberechtigte ist Träger der Nutzungsrechte. (2) Dienstleistungserbringer im Sinne dieser Satzung sind Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter und sonstige Gewerbetriebende, die typischerweise auf den communalen Friedhofen tätig werden.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen aus wichtigem öffentliche Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteit. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlichbekanntzumachen. (3) Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Verflugungsberechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Verflugungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Das Betreten des Friedhofes ist allgemein im gesamten Jahr während der Tageshelligkeit gestattet. (2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Gemeindebediensteten sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrädern) und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen, Handwagen, Krankenfahr- und Rollstühle, zu befahren;
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen;
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken;
e) Druckschriften zu verteilen, es sei dann, sie dieren der Durchführung von Trauerfeiern;
f) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern;
g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände abzulagern;
h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken unberechtigt zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dieren), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten;
i) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art zu betreiben, zu lärmen und zu speilen sowie zu lagern;
j) Tiere - ausgenommen Hunde - mitzubringen;
k) Hunde unangeleint mitzuführen; I) Einweckgläser, Konservendosen und ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen zu verwenden.
Die Gemeinde kann Ausnahmen im Einzelfall oder dauerhaft zustimmen, soweit sie mit den Anforderungen des Abs. 1 vereinbar sind. Zu diesem Zweck sind die in Satz 1 genannten Aktivitäten rechtzeitig bei der Gemeinde anzumelden. Dies gilt insbesondere für die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, die nicht privaten Zwecken dienen, sowie für das Befahren des Friedhofweges mit Personenkraftwagen für behinderte Personen mit Behindertenausweis und gehbehinderte Personen. (4) Totengedenkfeiern sind drei Tage vorher bei der Gemeindeverwaltung zur Zustimmung anzumelden. Samstage, Sonntage und Feiertage werden bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.
(5) Personen, die den Grundsätzen in Abs. 1 bis 3 zuwiderhandeln, können mündlich oder schriftlich des Friedhofs verwiesen werden.
§ 7 Dienstleistungserbringer
(1) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten, die auf dem communalen Friedhof tätig werden, haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer sowie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof und mit den von ihren errichteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuldhaft verursachen. (2) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in der Wasserentnahmestelle des Friedhofs gereinigt werden. Dienstleistungserbringer dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. (4) Dienstleistungserbringern, die trotz mündlicher oder schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 verstoßen, kann die Gemeinde ein weiteres Tätigwerden auf dem Friedhof untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (5) Dienstleistungserbringer haben die Gemeinde von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die gegen sie im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof von Dritten erhoben werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. Die gesetzlichen Fristen sind einzuhalten. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Sterbeurkunde ist im Original beizufügen. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzen Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit dem Auftraggeber fest. § 10 Abs. 3 SächsBestG bleibt unberührt.
§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Leiche muss in einem festen, gut abgedichteten und aus umweltgerecht abbaubarem Material bestehenden Sarg gelegt werden, dessen Boden grundsätzlich mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Sagespänen, Holzwolle oder anderen geeigneten aufsaugenden Stoffen bedeckt ist. Sollen bei dem Verstorbenen Wertgegenstände verbleiben, so ist dies der Gemeindeverwaltung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Für Verluste und Beschädigungen an solchen Gegenständen haftet die Gemeinde nur, wenn zuvor eine schriftliche Anzeige erfolgte. Der Haftungsumfang ergibt sich in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 2. (2) Die Särge sollen hochstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(4) Hatte der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gelitten oder besteht ein solcher Verdacht und geht von der Leiche eine Ansteckungsgefahr aus, ist der Sarg entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Es dürfen nur Aschekapseln, Schmuckurnen und sonstige Urnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit, die für die entsprechende Bestattung gilt, umweltgerecht abbaubar ist. Die Gemeindeverwaltung kann vom Bestatter eine Unbedenklichkeitserklärung für die von ihm verwendeten Materialien fordern.
(6) Särge und Urnen, die den vorgenannten Anforderungen nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Gemeindeverwaltung ausgehoben und wieder geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,20 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Bei Erdbestattungen werden die Gräber in der Regel auf eine Länge von 2,05 m und einer Breite von 1,00 m am Kopf- und 0,80 m am Fußende je Einzelgrabstätte ausgehoben. Urnengräber erhalten die Maße von 0,50 m Länge und 0,50 m Breite. (4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 2. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 10 Jahre.
§ 12 Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeindeverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt. (3) Ausgrabungen und Umbettungen werden in dem Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tode nicht zugelassen, sofern es sich nicht um Urnen handelt oder sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten sowie Reihen- und Urnenreihengrabstätten in den Gemeinschaftsgrabfeldern „Grüne Wiese" der Verpfugungsberechtigte (§ 3 Abs. 1), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verpfugung steht. In den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 28 Abs. 1 Satz 4 konnen Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten sowie in Reihen- und Urnenreihengrabstätten in den Gemeinschaftsgrabfeldern „Grüne Wiese" umgebettet werden. (5) Alle Ausgrabungen und Umbettungen werden von der Gemeindeverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Durchführung. (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Ausgrabung oder Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Ausgrabung oder Umbettung zwangslaufig entstehen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Ausgrabung oder Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenwahlgrabstätten,
d) Reihengrabstätten in den Gemeinschaftsgrabfeldern „Grüne Wiese“,
e) Urnenreihengrabstätten in den Gemeinschaftsgrabfeldern „Grüne Wiese“,
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Mit dem Grabnutzungsrecht (§ 3 Abs. 1 Satz 2) entstehen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis. (4) Die Änderung der Anschrift und des Namens von Verpfugungsberechtigten (§ 3 Abs. 1 Satz 1) sind der Gemeindeverwaltung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (5) Vorhandene baulich intakte Grufe genießen Bestandsschutz. In ihren dürfen Urnen und Särge nach den Bestimmungen dieser Satzung beigesetzt werden. (6) Neuanlagen von Grüften, ausgemauerten Gräbern und Grabgebäuden sind nicht zuge-lassen.
§ 14 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Verpfungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung zu sorgen hat (§ 10 Abs. 1 Sächsisches Bestattungsgesetz SächsBestG)
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Es werden eingerichtet
a) Reihengrabstätten
b) Reihengrabstätten in den Gemeinschaftsgrabfeldern „Grüne Wiese“ (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Grabanweisung. (6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren wird dem Verpfugungsberechtigten nach Ablauf der Ruhezeit schriftlich mitgeteilt.
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und zusätzliche Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Im Falle der Beisetzung eines Verstorbenen mit einer Ruhezeit gem. § 11 Satz 2 kann ein Nutzungsrecht für die Dauer von 10 Jahren verliehen werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Gemeindeverwaltung kann Er-werb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist.
(2) Wahlgrabstätten werden unterschieden in Einzelwahlgrabstätten für die Erdbestattung eines Verstorbenen oder Doppelwahlgrabstätten für die Erdbestattung von zwei Verstorbenen. In einer Einzelwahlgrabstätte kann zusätzlich eine Urne mit beigesetzt werden. Für eine Doppelwahlgrabstätte gilt das entsprechend Vielfache.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen zweimonatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen.
(5) Eine Bestattung oder Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind;
b) auf die Kinder;
c) auf die Eltern;
d) auf die Geschwister,
e) auf die Großeltern;
f) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter;
g) auf sonstige Verwandte bis zum 3. Grade
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) hat der jeweils älteste Nutzungsberechtigte Vorrang vor dem Jüngeren.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung eine von Abs. 6 abweichende Festlegung zugunsten einer anderen Person treffen. Der nach Abs. 6 Berechtigte ist vor Erteilung der Zustimmung anzuhören und seine Interessen sind bei der Entscheidungsfindung angemessen zu berücksichtigen.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden und in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden.
(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte ab der ersten Bestattung oder Beisetzung.
(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(13) Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist die Grabstelle durch den Nutzungsberechtigten zu beräumen. Näheres ergibt sich aus § 26 Abs. 2.
(14) Die Umwandlung einer Wahlgrabstätte in eine andere Grabstätte ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Umwandlung eines Einzelwahlgrabes in ein Doppelwahlgrab und umgekehrt.
(15) Diese Vorschriften gelten für Urnenwahlgräber entsprechend.
§ 16 Beisetzung von Urnen mit den Aschen Verstorbener
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenwahlgrabstätten,
b) Urnenreihengrabstätten in den Gemeinschaftsgrabfeldern „Grüne Wiese". (2) Urnenwahlgrabstätten sind Urnengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Im Falle der Beisetzung eines Verstorbenen mit einer Ruhezeit gem. § 11 Satz 2 kann ein Nutzungsrecht für die Dauer von 10 Jahren verliehen werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden konnen, richtet sich nach der Gröbe der Urnengrabstätte. (3) Soweit sich nicht aus der Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 17 Ehrenmal
Die Unterhaltung des Ehrenmales mit Gedenktafeln für die Opfer des 1. Weltkrieges, des 2. Weltkrieges und der Opfer des Stalinismus sowie der Ehrentafel der Freiwilligen Feuerwehr Grießbach obliegt der Gemeinde. Angehörige und Besucher können Blumen, Gestecke und Gebinde, die den Vorschriften dieser Satzung entsprechen müssen, am Ehrenmal ablegen.
§ 18 Gemeinschaftsgrabfelder „Grüne Wiese“
Die in den pflegeleichten Gemeinschaftsgrabfeldern „Grüne Wiese“ gelegenen Grabstätten sind in den Grabfeldern aufgeteilt in Reihengräber für Erdbestattungen und in Urnenreihengräber für die Beisetzung von Aschen. Soweit sich nicht aus der Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
VI. Grabmale und Grabeinfassungen
§ 20 Allgemeines
(1) Jede Grabstätte ist innerhalb von 1 (2) In den einzelnen Grabfeldern sind die Grabmale und Grabeinfassungen in einer Linie zu setzen. (3) Für die Errichtung des Grabmales einschl. Garbeinfassung ist bei Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Reihengrabstätten der jeweils Nutzungs- oder Verflugungsberechtigte verantwortlich. In den Gemeinschaftsgrabfeldern „Grüne Wiese" werden die Grabmale in einheitlicher Gestaltung von der Gemeindeverwaltung auf Kosten des jeweiligen Verflugungsberechtigten erreicht. In den Gemeinschaftsgrabfeldern „Grüne Wiese" sind Grabeinfassungen unzulässig. (4) Die Grabmale in den Gemeinschaftsgrabfeldern „Grüne Wiese" können mit einem Ornament/Symbol versehen werden. Dieses wird vom jeweils Verflugungsberechtigten aus der zur Verflugung stehenden Auswahl bestimmt.
§ 21 Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und Grabeinfassungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine (außer Findlinge) verwendet werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Holzkreuze für die Dauer von bis zu 1 (3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Die stehenden Grabmale werden im Sockel der umlaufenden Grabeinfassung befestigt. Der Sockel darf nicht higher als 6 cm über der Grabeinfassung sein.
b) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteil und dürfen nicht aufdringlich groß sein. (4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind stehende Grabmale aus Naturstein bis zu folgenden Größen, gemessen ab Sockel, zulässig:
| Höhe | Breite | |
|---|---|---|
| a) Wahleinzelgrabstätte | 0,70 m | 0,60 m |
| b) Wahldoppelgrabstätte | 0,80 m | 0,95 m |
| c) Reihengrabstätte | 0,70 m | 0,55 m |
Grabeinfassungen sind gleich dem Grabmal aus Naturstein in bis zu folgenden Ausmaßen zu errichten:
| Länge | Breite | |
|---|---|---|
| a) Wahleinzelgrabstätte | 1,65 m | 0,65 m |
| b) Wahldoppelgrabstätte | 1,80 m | 2,00 m |
| c) Reihengrabstätte | 1,65 m | 0,65 m |
(5) Auf Urnenwahlgrabstätten sind stehende Grabmale aus Naturstein bis zu folgenden Größen zulässig:
Urnenwahlgrabstätte Höhe 0,70 m Breite 0,60 m
Grabeinfassungen sind gleich dem Grabmal aus Naturstein in bis zu folgenden Ausmaßen zu errichten:
Länge 0,90 m Breite 0,90 m
Abweichend von Satz 1 können im Falle der zusätzlichen Beisetzung einer oder mehrerer Urnen in einer Wahlgrabstätte (§ 15 Abs. 1 S. 1) in Ergänzung des stehenden Grabmals liegende Grabmale (Grabplatten) flach abgelegt werden. Diese sind gleich dem Grabmal aus Naturstein bis zu folgenden Ausmaßen anzufertigen:
Grabplatte Länge 0,40 m Breite 0,40 m
(6) Im Falle der Beisetzung von Verstorbenen bis zum vollendeten 2. Lebensjahr konnen Grabmale und Grabeinfassungen in der Gröbe des Abs. 5 Satz 1 (Urnenwahlgrabstätte) gewählt werden. (7) Die Abdeckung der Grabstätten mit Steinplatten ist nur bis zu einem Anteil von 50\% der Fläche zulässig. (8) In den Grabfeldern „Grüne Wiese" werden liegende Grabmale aus Naturstein in Pultform verwendet. (9) Die Grabmale der unter Bestandsschutz stehenden Grüfe bestehen aus Natursteintafeln, die vertikal an den rückwärdigen Mauerwänden angebracht sind, deren Gröbe der Gestaltungsgesamtheit der Grabstände entsprechen müssen. (10) Soweit es die Gemeindeverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 19 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar halt, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 8 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage nach pflichtgemäßem Ermessen über Abs. 1 bis 8 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
§ 22 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, ausgenommen hiervon sind Holzkreuze entspr. § 21 Abs. 2 Satz 2. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere der Gestaltungsvorschriften, und die Erfüllung der Anforderungen zur Standsicherheit sowie der Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Eignung von Dienstleistungserbringern im Sinne von § 24 gewährleistet ist.
(2) Die Anträge sind mittels amtlicher Formulare zu stellen, die durch die Gemeindeverwaltung bereit gestellt werden. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss, Vorder- und Seitenansichten im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie mit Angaben zum Fundament und zur Verdübelung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist;
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
c) ergänzende Unterlagen zum Dienstleistungserbringer (z. B. Bescheinigungen und Zertifikate), der mit der Herstellung und Errichtung des Grabmals beauftragt werden soll.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen von zwei Jahren nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen Holzkreuze dürfen nicht länger als 1½ Jahre nach der Bestattung verwendet werden. Anderenfalls kann die Gemeindeverwaltung die Entfernung auf Kosten des Verfügungsberechtigten bzw. des Auftraggebers veranlassen.
(6) Grabmale und andere bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung errichtet sind und für die auch nachträglich keine Zustimmung erteilt werden kann, sowie nicht zulässige Inschriften kann die Gemeindeverwaltung auf Kosten des Verfügungsberechtigten bzw. des Auftraggebers entfernen lassen.
§ 23 Anlieferung; Aufstellung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Gemeindeverwaltung überprüft werden können. (2) Das Aufstellen bzw. die Errichtung von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen ist nur von Montag bis Freitag zulässig.
§ 24 Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Gröbe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und des Handwerks, insbesondere den Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung/der TA Grabmal der Deutschen Natursteinakademie e. V., zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Grabmale dürfen nur von Dienstleistungserbringern errichtet und verändert werden, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlüssig und geeignet sind. Einfache Maßnahmen oder Handgriffe, die keine besondere Fachkenntnis erfordern (z. B. Auflegen eines Liegesteins auf das Grab), bleiben hiervon unberührt. Fachlich zuverlüssig und geeignet sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin müssen sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Zusätzlich müssen sie für ihre Tätigkeiten eine angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Satz 1 bis 5 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(3) Dienstleistungserbringer, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 22 für unvollständige oder nicht den Regeln der Baukunst und des Handwerks entsprechende Entwürfe, Zeichnungen und Angaben verantwortlich sind, werden als unzuverlüssig eingestuft. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich Dienstleistungserbringer bei der Errichtung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage nicht an die im Zulassungsverfahren gemachteten Angaben halten. (4) Die Standsicherheit wird durch die Gemeindeverwaltung jährlich geprüft. Dies entbindet die Verpfugungsberechtigten nicht von ihren Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten (§ 25 Abs. 1).
§ 25 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten; für deren Standsicherheit ist Sorge zu tragen. Verantwortlich damit ist der Verfugungsberechtigte (§ 3 Abs. 1); bei den vorhandenen Gruften der Eigentümer oder Besitzer. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Gemeinde Drebach ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nichtrechtzeitig erreichbar, genugt ein zweimonatiger Hinweis auf der Grabstände. (3) Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit, durch Umfallen oder durch Abstürzen von Teilen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen verursacht wird. Die Haftung von beauftragten Dienstleistungserbringern (§ 7 Abs. 1 Satz 2) bleibt hiervon unberührt.
§ 26 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfern werden. Die Eigentumsrechte der Verpfugungsberechtigten bleiben hiervon unberührt. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch den Verpfugungsberechtigten zu entfernen. Der Verpfugungsberechtigte hat hierzu die Zustimmung der Gemeindeverwaltung zu beantragen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfern, fallen sie entschädigungslos in die Verpfugungsgewalt der Gemeinde Drebach. Sofern Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpfugungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet, dauernd gepflegt und verkehrssicher instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit der Abräumung bzw. Beräumung der Grabstätte. Ausgenommen von der Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 sind die Grabstätten der Gemeinschaftsgrabfelder „Grüne Wiese". Für die Herrichtung und die Instandhaltung dieser ist die Gemeinde auf Kosten der Verfügungsberechtigten verantwortlich. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von drei Monaten nach der Bestattung oder Beisetzung bepflanzt sein. (5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeindeverwaltung. (6) Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt die Gemeindeverwaltung. Bodensenkungen auf Grabflächen und dadurch verursachte Schäden an Grabanlagen können auf Antrag des Verfügungsberechtigten gegen Kostenersatz durch die Gemeindeverwaltung beseitigt werden. § 25 Abs. 2 bleibt unberührt. (7) Kunststoffe und andere nicht umweltgerecht abbaubare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht umweltgerecht abbaubarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestelltten Behältern zu entsorgen. (8) Die Grabstätten, außer in den Gemeinschaftsgrabfeldern „Grüne Wiese" und der Grüfte, müssen bepflanzt werden und in ihrer gartnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung und deren Anforderungen entsprechen. (9) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher über 1 m Höhe, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff und das Aufstellen von Bänken. (10) Die Grabstätten in den Gemeinschaftsgrabfeldern „Grüne Wiese" werden hugellos angelegt. Zwischenwege entfallen, so dass sich eine geschlossene Rasenfläche ergibt. (11) Eine individuelle Bepflanzung der Gräber in den Gemeinschaftsgrabfeldern „Grüne Wiese" ist nicht statthaft. In der Zeit vom 1. April bis zwei Wochen vor Totensonntag ist es untersagt, Blumen, Gebinde, Kerzen usw. in den Grabfeldern „Grüne Wiese" abzulegen oder aufzustellen. Dies ist nur an den darauf vorgesehenen Denkmalen „Friede" gestattet. (12) Abs. 11 Satz 2 gilt nicht für neue Gräber von der Bestattung bis zur Einebnung des Grabhügels. (5) Die Pflege der Grabstätten in den Gemeinschaftsgrabfeldern „Grüne Wiese" und der Gesamtanlage obliegt der Gemeinde.
§ 28 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, genügt ein zweimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Gemeindeverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Verfügungsberechtigte in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Verfügungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, hat noch einmal ein zweimonatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen.
(2) Für Grabschmuck gilt § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
VIII. Leichenhalle und Trauerfeier
§ 29 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der eingesargten Leichen und der Urnen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Gemeindeverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen und Trauergäste die Verstorbenen während der vereinbarten Zeiten vor der Trauerfeier im Aufbahrungsraum sehen und Abschiednehmen. Die Aufbahrung wird vom Bestatter vorgenommen. Die Angehörigen nach § 15 Abs. 6 Satz 2 entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgen soll. Der Sarg ist im Aufbahrungsraum vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen, sofern möglich, in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Sie sind entsprechend zu kennzeichnen. Den Anordnungen des Gesundheitsamts ist Folge zu leisten. Soweit das Gesundheitsamt im Einzelfall keine andere Anweisung gibt, ist der Sarg entgegen Abs. 2 geschlossen zu halten. (4) Sofern es im Übrigen der Zustand der Leiche erforderlich macht, kann die Gemeindeverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen anordnen, dass der Sarg geschlossen bleibt.
§ 30 Trauerfeier
(1) Die Trauerfeier findet in der Feierhallestatt. Sie können auch am Grab abgehalten werden. (2) Die offene Aufbahrung des Verstorbenen in der Feierhalle ist nicht statthaft. (3) Die Trauerfeier soll jeweils nicht länger als 40 Minuten dauern. (4) Der Auftraggeber einer Bestattung ist damit verantwortlich, dass die Empfindungen anderer durch Reden, Musik oder Darbietungen während der Trauerzeremonie nicht gestört werden. (5) Die für die Trauerfeier in der Feierhalle erforderlichen Gegenstände wie Beleuchtung, Bestuhlung, Computerorgel, Rednerpult, Kranzhalterungen und Sargtransportwagen stellt die Gemeindeverwaltung als Grundausstattung zur Verfugung.
IX. Schlussvorschriften
§ 31 Alte Rechte
(1) Für Grabstätten, über welche die Gemeindeverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach zum Zeitpunkt der Vergabe gültigen Vorschriften. (2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbe-grenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jah-res nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne.
§ 32 Haftung
(1) Die Gemeinde Drebach haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäß Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere sowie durch ungünstige Witterungsverhältnisse und Naturgewalten entstehen. (2) Im Übrigen haftet die Gemeinde Drebach nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 33 Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde Drebach verwalteten Friedhofes in Grießbach und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Wurde des Friedhofs und der Achtung der Personlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
- 2. auf den Friedhofen entgegen § 6 Abs. 3 und ohne eine vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrädern) und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern) ausgenommen Kinderwagen, Handwagen, Krankenfahrund Rollstühle, befindt;
- b) Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft;
- c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausfuhrt;
- d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, die nicht privaten Zwecken dieren;
- e) Druckschriften verteilt, es sei dann, sie dieren der Durchführung von Trauerfeiern;
- f) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagert;
- g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände ablagert;
- h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken unberechtigt übersteigt oder Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dieren), Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt betritt;
- i) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art betreibt, lärmt, spiel oder lagert;
- j) Tiere - ausgenommen Hunde - mitbringt;
- k) Hunde unangeleint mitfuhr;
- Einweckgläser, Konservendosen und ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen verwendet;
- 3. entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde durchfuhrt;
- 4. entgegen § 7 Abs. 2 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof außerhalb der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten oder auf Friedhofsteilen durchfuhrt, deren Betreten nach § 5 Abs. 2 untersagt ist;
- 5. entgegen § 7 Abs. 3 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter Werkzeuge und Materialien in unzulässiger Weise lagert, Arbeits- und Lagerplätze bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten nicht wieder in den früheren Zustand versetzt, auf den Friedhofen Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen auf den Friedhofen reinigt;
- 6. entgegen § 22 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung oder auf Grundlage einer nach § 21 Abs. 4 inzwischen erloschenen Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert oder deren Errichtung oder Veränderung veranlasst;
- 7. entgegen § 24 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht nach den Regeln der Baukunst und des Handwerks befestigt oder fundamentiert;
- 8. entgegen § 24 Abs. 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet zu sein;
- 9. entgegen § 25 Abs. 1 als Verfügungsberechtigter Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält;
- 10. entgegen § 26 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt;
- 11. entgegen § 28 Abs. 1 trotz einer schriftlichen Aufforderung der Gemeinde Grabstätten vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Gemeinde Drebach.
§ 35 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung des gemeindlichen Friedhofes in Grießbach (Friedhofssatzung) vom 10. Dezember 1998 außer Kraft.
Drebach, den 10. Nov. 2010
Jens Haust Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Erste Änderungssatzung zur
Satzung über die Benutzung des kommunalen Friedhofes der Gemeinde Drebach im OT Grießbach (Friedhofsatzung – FhS)
Aufgrund der §§ 4 und 14 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) hat der Gemeinderat der Gemeinde Drebach in seiner Sitzung am 16. Juli 2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Änderung der Satzung
Die Friedhofsatzung der Gemeinde Drebach (FhS) vom 10. November 2010 wird wie folgt geändert:
Nach § 14 wird ein § 14a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
§ 14a Gemeinschaftsgrabstätten für Urnenbeisetzungen
(1) Eine Gemeinschaftsgrabstätte für Urnenbeisetzungen ist eine Grabstätte mit nicht zwingend einzeln gekennzeichneten Bestattungsstellen. Das Nutzungsrecht ist auf die Bestattung beschränkt. Die Grabpflege wird vom Friedhofsträger ausgeführt.
(2) Ein Rechtsanspruch auf eine Bestattung in einer Gemeinschaftsgrabstätte besteht nicht. Der Friedhofsträger entscheidet auf Antrag über die Aufnahme in eine Gemeinschaftsgrabstätte.
(3) Der Vor- und Nachname sowie das Geburts- und Sterbejahr der in der Gemeinschaftsgrabstätte Bestatteten werden auf dem vom Friedhofsträger vorzusehenden gemeinsamen oder einzelnen Gedenkstein benannt.
(4) Die Gestaltung, Pflege und Unterhaltung der Gemeinschaftsgrabstätte obliegt dem Friedhofsträger. Blumenschmuck kann auf der vom Friedhofsträger vorgesehenen Fläche (Schieferplattenstreifen) abgelegt werden. Anders abgelegter Grab- oder Blumenschmuck wird vom Friedhofsträger entfernt. Grab- und Blumenschmuck an anderer Stelle und individuelle Grabpflege der unmittelbaren Bestattungsstelle sind nicht erlaubt.
(5) Entgegen § 11 FhS wird die Ruhezeit für alle Urnen in der Gemeinschaftsgrabstätte auf 20 Jahre festgesetzt.
(6) Aus- und Umbettungen aus der Gemeinschaftsgrabstätte sind nicht gestattet.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Drebach, 17. Juli 2024
Swen Drechsler Bürgermeister
Erste Änderungssatzung zur
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Drebach im OT Grießbach (Friedhofsgebührensatzung – FhGS)
Aufgrund der §§ 4 und 14 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870), in Verbindung mit §§ 2, 8a und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) hat der Gemeinderat der Gemeinde Drebach in seiner Sitzung am 16. Juli 2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Änderung der Satzung
Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Drebach (FhGS) vom 18. Mai 2021 wird wie folgt geändert:
In der Anlage 2 gem. § 2 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Drebach im OT Grießbach (Friedhofsgebührensatzung – FhGS) wird folgendes ergänzt:
7. Gebühren für Gemeinschaftsgrabstätten für Urnenbeisetzungen
Die Gebühren enthalten die Kosten für die Erstgestaltung des Gemeinschaftsgrabes, die Nutzung der Grabstätte, die Grabherstellung, die Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Dauer der Ruhezeit und die Beräumung.
Urnengemeinschaftsgrab
2.974,50 EUR
8. Verwaltungskosten
Verwaltungskosten werden entsprechend Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung – VwKS) der Gemeinde Drebach erhoben.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Drebach, 17. Juli 2024
Swen Drechsler Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Drebach?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Drebach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!