ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Drebach (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-Luth. Kirchgemeinde Drebach

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

2025

Ausgegeben: Dresden, 16. Juli 2025

Nr. 222

Reg.-Nr. 34021 / 2025-222

Friedhofsgebührenordnung für Friedhof und Kirchhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Drebach
Für die Friedhöfe:
In Kommune Drebach: Friedhof, Venusberger Str. 21 u. Kirchhof, Venusberger Str. 12b
vom 19.05.2025
Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Drebach hat in seiner Sitzung vom 19.05.2025 aufgrund von
§ 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth.
Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl.
1983 S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung, §§ 12
Absatz 1 und 12a der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Ev.-Luth. Landeskirche
Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9.
Mai 1995 (ABl. 1995 S. A 81) in der jeweils geltenden
Fassung sowie § 1 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 2 und
3 Absatz 1 der Verordnung über die amtliche Bekanntmachung des Friedhofsanzeigers der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens in elektronischer Form (Bekanntmachungsverordnung Friedhofsanzeiger) vom 29. August
2023 (ABl. 2023 S. A 184) in der jeweils gültigen Fassung folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen
der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser
Gebührenordnung erhoben.
§2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt
oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in
wessen Interesse sie vorgenommen wird,

Reg.-Nr. 34021 / 2025-222

§3
Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht
?

für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme
der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.

?

für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des
Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten
Verlängerung der Grabstätte.

?

für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.

?

für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des
schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die
Friedhofskasse zu entrichten.
(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht
verlangt werden.
(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit
im Voraus erhoben.
(4) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird jährlich festgesetzt und ist bis zum 30.09. des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.
§5

Mahnung und Vollstreckung rückständiger
Gebühren
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende
Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten.

Jahrgang 2025 – Nr. 222
Dresden, 16. Juli 2025

(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§6
Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§7

Gebührentarif

A. Benutzungsgebühren
I.
1.
1.1

1.2

2.
2.1
2.1.1
2.1.2
2.1.3
2.2
2.2.1
2.2.2
2.3

Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr)
Reihengrabstätten
für Verstorbene vor Vollendung
des 2. Lebensjahres
(Ruhezeit 10 Jahre)
200,00 €
für Verstorbene ab Vollendung
des 2. Lebensjahres
(Ruhezeit 20 Jahre)
800,00 €
Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)
für Sargbestattungen
Einzelstelle
900,00 €
Doppelstelle
1.800,00 €
Dreifachstelle
2.700,00 €
für Urnenbeisetzungen
Einzelstelle (1 Urne)
900,00 €
Doppelstelle (2 Urnen)
1.800,00 €
Gebühr für eine Verlängerung des
Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
pro Jahr und Grablager
45,00 €

II.
Bestattungs- und Beisetzungsgebühr
(Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)
1. Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre) 295,00 €
2. Sargbestattung (Verstorbene ab 2 Jahre) 600,00 €
3. Urnenbeisetzung
360,00 €
4. Gebühr für Träger bei Urnen- und
Sargbestattungen, pro Träger
27,50 €
III.
Umbettungen, Ausbettungen
Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.
IV.
Friedhofsunterhaltungsgebühr
Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen
Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechts eine jährliche
Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben.
Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr
beträgt 27,50 € pro Grablager. Pro Grabstätte (Gruft)
werden maximal 3 Grablager berechnet.

Reg.-Nr. 34021 / 2025-222

V.

Gebühr für die Benutzung der Friedhofshalle
und Friedhofskapelle
1. Gebühr für die Benutzung der
Friedhofshalle einschl. Kapelle bzw.
Kirche pro Benutzung
200,00 €
VI.
Gebühren für Gemeinschaftsanlagen
Die Gebühren enthalten die Kosten für die Erstgestaltung und den Grabstein, die Bestattung, die Nutzungsund Friedhofsunterhaltungsgebühr sowie die laufende
Pflege für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre).
1.
Gemeinschaftseinzelgräber
1.1
für Sargbestattungen
5.900,00 €
B. Verwaltungsgebühren
1. Genehmigung für die Errichtung eines
Grabmals sowie anderer baulicher
Anlagen (z. B. Einfassungen)
40,00 €
2. Genehmigung für die bauliche Veränderung
eines Grabmals sowie anderer Anlagen
40,00 €
3. Erstellung einer Berechtigungskarte
für Gewerbetreibende
40,00 €
§8
Besondere zusätzliche Leistungen
Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die
kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der
Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§9
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle künftigen
Änderungen und Nachträge hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ab
01.01.2024 im Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsanzeiger). Der Friedhofsanzeiger erscheint ausschließlich elektronisch.
(3) Der Friedhofsanzeiger wird auf der Internetpräsenz
der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens veröffentlicht
und
ist
erreichbar
unter
www.evlks.de/friedhofsanzeiger.
(4) Der Friedhofsanzeiger wird zudem wie folgt zugänglich gemacht: liegt zur Einsichtnahme im Pfarramt,
Venusberger Str.3 aus. Ein Ausdruck der Friedhofsgebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung
aus dem Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens wird im Einzelfall vom Friedhofsträger
zur Verfügung gestellt und übersandt. Eine Erstattung der Auslagen kann verlangt werden.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das
Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Chemnitz-Leipzig am
Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung
tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 11.08.2014
außer Kraft.

Jahrgang 2025 – Nr. 222
Dresden, 16. Juli 2025

Drebach, den 19.05.2025

Bestätigt

Kirchenvorstand der
Ev.-Luth. Kirchgemeinde Drebach

AZ: R 56513 Drebach
Chemnitz, 24.06.2025

L. S.

Fischer
Vorsitzender

Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Regionalkirchenamt Chemnitz-Leipzig
Leibner
Mitglied

L. S.

i. A. Schwabe
Sachbearbeiter

Reg.-Nr. 34021 / 2025-222

Quelle

Ev.-Luth. Kirchgemeinde Drebach

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