Friedhofsgebühren Tholey 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Tholey · Saarland · PLZ 66636

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 15.07.2017 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​‍

Amtliche Bekanntmachung Neufassung der Gebührensatzungfür das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Tholey Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG-, in der Fassung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt Seite 682), zuletzt geändert durch das Gesetzvom 15. Juni 2016 (Amtsblatt Seite. 840) und der §§ 1 und 6 des Saarländischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsblatt 1998, Seite 691) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsblatt Seite 2393) hat der Gemeinderat der Gemeinde Tholey inseiner Sitzung vom 14. Juni 2017 folgende Neufassung der Gebührensatzung fürdas Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Tholey beschlossen:

§ 1 – Geltungsbereich

Für die Nutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe und Leichenhallen sowie für sonstige Leistungen im Rahmen der jeweils gültigen Friedhofssatzung der Gemeinde Tholey werden die in der beigefügten Anlage aufgeführten Gebühren erhoben. Die Anlage zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig ist derjenige, der die in § 1 genannten Einrichtungen oder Leistungen in Anspruch nimmt. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Der Gebührenpflichtige hat der Verwaltung zur Berechnung der Gebühren richtigeund vollständige Angaben zu machen.

§ 3 – Entstehen, Fälligkeit der Gebühren

Die Abgabepflicht entsteht mit der Antragstellung. Die Gebühren sind fällig innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides an den Gebührenpflichtigen.

§ 4 – Beitreibung, Härtefälle

Rückständige Gebühren werden nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz beigetrieben. In besonders gelagerten Härtefällen kann der Gemeinderat durch Beschluss ganzoder teilweise auf die Erhebung der vorgenannten Gebühren verzichten.

  • Seite 1 von 4 -

§ 5 – Rechtsmittel

Gegen die Bescheide, die aufgrund dieser Satzung ergehen, steht den Betroffenender Verwaltungsrechtsweg offen.

§ 6 – Inkraftreten

Diese Satzung tritt am 15.07.2017 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.01.2002 in dergeltenden Fassung außer Kraft. Wurde ein Gebührentatbestand schon vor Inkrafttreten dieser Gebührensatzungverwirklicht, so ist er nach der bisherigen Satzung abzurechnen.

66636 Tholey, den 04.07. 2017 Gemeinde Tholey Der Bürgermeister

Hermann Josef Schmidt

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 12 Abs. 6 Satz 3 Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grunddieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten.

  • Seite 2 von 4 -

Anlage zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung

  1. 1. Grabstellengebühr (einschließlich Einebnungsgebühr)
  2. 1.1. Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 7. Lebensjahr: (Nutzungszeit: 30 Jahre)

327,00 €

  1. 1.2. Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem 7. Lebensjahr: (30 Jahre)

656,00 €

  1. 1.3. Rasenreihengrabstätte (30 Jahre):

622,00 €

  1. 1.4. Familiengrabstätte - Nutzungsrechtsverlängerung pro Jahr:

37,00 €

  1. 1.5. Urnenreihengrabstätte (15 Jahre):
  2. 1.5.1. Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr:

237,00 € 9,00 €

  1. 1.6. Anonyme Urnenrasengrabstätte(15 Jahre):

54,00 €

  1. 1.7. Urnenwand (15 Jahre):
  2. 1.7.1. Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr:

258,00 € 6,00 €

  1. 1.8. Bepflanzte Urnengrabstätte (15 Jahre):
  2. 1.8.1. Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr:

279,00 € 7,00 €

  1. 2. Bestattungsgebühr
  2. 2.1. Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 7. Lebensjahr:

501,00 €

  1. 2.2. Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem 7. Lebensjahr:

707,00 €

  1. 2.3. Rasenreihengrabstätte:

590,00 €

  1. 2.4. Familiengrabstätte
  2. 2.4.1. Erstbestattung:
  3. 2.4.2. Zweitbestattung:

--532,00 €

  1. 2.5. Urnenreihengrabstätte:

376,00 €

  1. 2.6. Anonyme Urnenrasengrabstätte:

207,00 €

  1. 2.7. Urnenwand:

185,00 €

  1. 2.8. Bepflanzte Urnengrabstätte:
  2. 2.8.1. Erstbestattung:
  3. 2.8.2. Zweitbestattung:

185,00 € 185,00 €

  1. 2.9. Beilegung einer Urne:

260,00 €

  • Seite 3 von 4 -
  1. 3. Benutzung der Trauerhalle
  2. 3.1. Benutzung der Trauerhalle pro Sargbestattung:

250,00 €

  1. 3.2. Benutzung der Trauerhalle pro Urnenbestattung:

250,00 €

  1. 3.3. Benutzung des Kühlraumes pro angefangener Kalendertag:

52,00 €

  1. 3.4. Reinigung (pro Bestattungsfall):

35,00 €

Mitglieder des Leichenhallenbauvereins Überroth-Niederhofen und Mitglieder des Vereins zur Förderung gemeinnütziger Bauten von Sotzweiler, ihre Ehepartner und Kinder in deren Haushaltsgemeinschaft, sind im Sterbefall von der Zahlung der Benutzungsgebühr der Leichenhalle befreit.

  1. 4. Pflege von Grabstätten mit Nutzungsbeginn ab dem 15.07.2017 3.171,00 €
  1. 4.1. Rasenreihengrabstätte:
  2. 4.2. Anonyme Urnenrasengrabstätte:

428,00 €

  1. 4.3. Bepflanzte Urnengrabstätte:

928,00 €

  1. 5. Einebnung von Grabstätten mit Nutzungsbeginn vor dem 15.07.2017
  2. 5.1. Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 7. Lebensjahr:

83,00 €

  1. 5.2. Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem 7. Lebensjahr:

167,00 €

  1. 5.3. Rasenreihengrabstätte:

133,00 €

  1. 5.4. Familiengrabstätte:

281,00 €

  1. 5.5. Urnenreihengrabstätte:

116,00 €

  1. 5.6. Urnenwand:

43,00 €

  1. 5.7. Bepflanzte Urnengrabstätte:

103,00 €

  • Ende -
  • Seite 4 von 4 -
📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

F R I E D H O F S S A T Z U N G DER GEMEINDE THOLEY

Aufgrund des § 12 Abs. 5 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG-, in der Fassung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt Seite 682), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1532 vom 08.Oktober 2003 (Amtsblatt 2004 Seite 594) und § 8 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) vom 05. November 2003 (Amtsblatt 2003 Seite 2920) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 20.Juli 2005 folgende Neufassung der Friedhofssatzung der Gemeinde Tholey beschlossen: Geändert durch: Erste Nachtragssatzung vom 22.11.2006

Zweite Nachtragssatzung vom 19.12.2007

Dritte Nachtragssatzung vom 17.12.2009

Vierte Nachtragssatzung vom 14.12.2011

Fünfte Nachtragssatzung vom 22.05.2013

Sechste Nachtragssatzung vom 14.06.2017 (gültig ab 15.07.2017)

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften (Seite 2) VI. Grabmale (Seite 9)

§ 1 - Geltungsbereich

§ 19 - Gestaltungsvorschriften

§ 2 - Friedhofszweck

§ 20 - Zustimmungserfordernis

§ 3 - Bestattungsbezirke

§ 21 - Anlieferung und Abnahme

§ 4 - Schließung und Entwidmung

§ 22 - Standsicherheit der Grabmale

§ 23 - Unterhaltung

II. Ordnungsvorschriften (Seite 3)

§ 24 - Entfernung

§ 5 . - Öffnungszeiten

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof

(Seite 11)

§ 7 - Gewerbetreibende

§ 25 - Allgemeines

III. Bestattungsvorschriften (Seite 5)

§ 26 - Vernachlässigung

§ 8 - Allgemeines

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern (Seite 12)

§ 9 - Beschaffenheit von Särgen

§ 10 - Ausheben der Gräber

§ 27 - Benutzung der Leichenhalle

§ 11 - Ruhezeit

§ 28 - Trauerfeiern

§ 12 - Umbettungen

IX. Schlussvorschriften (Seite 12) IV. Grabstätten (Seite 6)

§ 29 - Alte Rechte

§ 13 - Allgemeines

§ 30 - Haftung

§ 14 - Reihengrabstätten

§ 31 - Gebühren

§ 15 - Rasengrabstätten

§ 32 - Zwangsmaßnahmen, Ordnungswidrigkeiten

§ 16 - Beisetzung von Aschen (Urnen)

§ 33 - Inkrafttreten

§ 17 - Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten (Seite 9)

§ 18 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 – Geltungsbereich

1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Tholey gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe in den Ortsteilen Bergweiler, Hasborn-Dautweiler, Scheuern, Sotzweiler, Theley, Tholey und Überroth-Niederhofen.

2) Die genauen Grenzen des jeweiligen Friedhofes ergeben sich aus den bei der Gemeinde vorliegenden Belegungsplänen.

§ 2 – Friedhofszweck

1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Tholey waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. 2) Gleiches gilt für verstorbene Verwandte von Gemeindeeinwohnerinnen / Gemeindeeinwohnern in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Gemeinde sachgerecht begründet werden kann, sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz.

3) Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung durch den Bürgermeister im Benehmen mit dem jeweiligen Ortsvorsteher / der Ortsvorsteherin. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung besteht nicht.

§ 3 – Bestattungsbezirke

1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk Friedhof Bergweiler:

Ortsteil Bergweiler

b) Bestattungsbezirk Friedhof Hasborn-Dautweiler:

Ortsteil Hasborn-Dautweiler

c) Bestattungsbezirk Friedhof Scheuern:

Ortsteile Scheuern, Lindscheid und Neipel

d) Bestattungsbezirk Friedhof Sotzweiler:

Ortsteil Sotzweiler

e) Bestattungsbezirk Friedhof Theley:

Ortsteil Theley

f) Bestattungsbezirk Friedhof Tholey:

Ortsteil Tholey

g) Bestattungsbezirk Friedhof Überroth-Niederhofen: Ortsteil Überroth-Niederhofen

2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bezirks bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,

b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,

c) der Verstorbene / die Verstorbene in einer Grabstätte ohne besondere Gestaltungsvorschrift beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

3) Die Gemeinde Tholey kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

4) Die Gemeinde Tholey kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

5) Soweit zur Schließung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Tholey auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Bei Familiengrabstätten wird das Nutzungsrecht auf die entsprechende Ersatzgrabstätte übertragen.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 5 – Öffnungszeiten

1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

2) Die Gemeinde Tholey kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals sind zu befolgen.

2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

3) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, dürfen auf den Friedhöfen nicht mitgeführt werden.

4) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren, soweit nicht besondere Genehmigung hierzu erteilt wurde.

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

h) zu lärmen und sich unangemessen zu verhalten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

5) Toten-Gedenkveranstaltungen, die nicht mit Bestattungen oder Gedenkfeiern an öffentlichen Feiertagen zusammenhängen, bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn keine Störung der Totenruhe zu erwarten ist und die die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt (z.B. ein öffentliches Gedenken am Grab einer bedeutenden Persönlichkeit).

„§ 7 Ausführen gewerblicher Arbeiten

  1. 1. Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen.
  1. 2. Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.
  1. 3. Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden, können Arbeiten ausgeführt werden.
  1. 4. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
  1. 5. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags zu folgenden Zeiten ausgeführt werden:

März bis Oktober: von 6.00 bis 19.00 Uhr und November bis Februar: von 7.00 bis 17.00 Uhr.

An Samstagen und Werktagen vor Feiertagen sind die Arbeiten bis spätestens 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten festgelegt sind, welche die hier genannten Zeiten für die Ausübung der gewerblichen Arbeiten einschränken, gelten diese. In Ausnahmefällen kann die Friedhofsverwaltung eine Verlängerung der Arbeitszeiten zulassen.

  1. 6. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.“
  1. 7. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Saarlandes abgewickelt werden.

III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 8 – Allgemeines

1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Gemeinde Tholey anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Familiengrabstätten beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. 2) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

3) Die Gemeinde Tholey setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und dem Pfarramt fest. Die Bestattungen erfolgen in der Regel werktags. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen finden keine Beerdigungen statt. In begründeten Ausnahmefällen kann an Samstagen eine Beerdigung genehmigt werden. Die anfallenden Mehrkosten hat der Antragsteller der Gemeinde zu erstatten.

4) Leichen müssen spätestens 7 Tage nach Eintritt des Todes erdbestattet sein. Aschen müssen spätestens 3 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengrabstätte bestattet. Die Ortspolizeibehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind.

§ 9 – Beschaffenheit von Särgen

1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und- Ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus leicht vergänglichem Material bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, sollen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

2) Leichen, die in Särgen aus Hartholz oder Metall überführt worden sind, werden an geeigneter Stelle des Friedhofes bestattet. Für diese Friedhofsteile ist eine längere Ruhezeit festzulegen, wenn dies aufgrund der Bodenbeschaffenheit erforderlich ist.

3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde Tholey bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 10 – Ausheben der Gräber

1) Die Gräber werden von der Gemeinde Tholey, oder einer hierfür von der Gemeinde Tholey beauftragten Firma ausgehoben und wieder verfüllt.

2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m stärke Erdwände getrennt sein.

4) Der/Die Nutzungsberechtigte eines bereits vorhandenen Familiengrabes hat Grabzubehör vorher zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 11 – Ruhezeit

1) Für jeden Friedhof ist im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt festzulegen, wie lange die Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen (Ruhezeit). Die Ruhezeit ist nach der Verwesungsdauer der Leichen festzulegen.

2) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf allen Friedhöfen der Gemeinde Tholey 30 Jahre. In den Fällen gemäß § 14 Abs. 3 kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen. Die Ruhezeit für die Beisetzung von Aschen in Urnenreihengräbern, einer Urnenwand, in anonymen Urnenrasengrabstätten oder in einem von der Gemeinde gepflegten bepflanzten Urnengräberfeld wird auf 15 Jahre festgesetzt. Sie kann auf schriftlichen Antrag mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung um jeweils 5 Jahre bis auf maximal 30 Jahre verlängert werden. Für diese Nutzungsverlängerung ist die in der Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Tholey festgelegte Gebühr zu zahlen.

3) Treten nach Ablauf der Ruhezeit bei Wiederbelegungen Überreste menschlicher Leichen (Schädel, Gebeine o.a.) zutage, so sind sie an geeigneter Stelle des Friedhofes wieder anonym der Erde zu übergeben.

4) Nach Ablauf der Ruhezeiten von Aschen sind die Überreste an geeigneter Stelle des Friedhofes wieder anonym der Erde zu übergeben.

§ 12 – Umbettungen

1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Tholey. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten zwei Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihen/Urnengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnengrabstätte sind grundsätzlich innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 4 Absatz 5 bleibt unberührt.

3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde Tholey auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten (§ 25 Abs. 3), bei Umbettungen aus Familiengrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte.

5) Alle Umbettungen werden von der Gemeinde durchgeführt oder veranlasst. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der/die Antragsteller/in zu tragen.

7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung ausgegraben werden.

IV. GRABSTÄTTEN

§ 13 – Allgemeines

1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 7. Lebensjahr

b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 7. Lebensjahr

c) Rasengrabstätten

d) Urnengrabstätten,

e) anonyme Urnenrasengrabstätten,

f) Ehrengrabstätten

g) Urnenwände.

h) bepflanzte Urnengrabstätten

3) Die anonymen Urnenrasengrabstätten werden für die Gesamtgemeinde nur auf dem Friedhof im Ortsteil Tholey in Form eines Rasengrabfeldes angelegt.

4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

5) Bepflanzte Urnengrabstätten gemäß Abs. 2 h) werden mit einer Größe von etwa 0,80 x 0,80 m in besonderen Grabfeldern angelegt, in deren Bereich ausschließlich die Gemeinde für die Bepflanzung und Pflege der Grabstätten nach eigenen Gestaltungsvorgaben für die Dauer der Ruhezeit verantwortlich ist. Als Grabschmuck ist nur das Aufstellen einer Grableuchte und einer Blumenvase oder - schale seitlich auf der Unterplatte des Grabmales zugelassen. Für die Pflege einer bepflanzten Urnengrabstätte hat der Gebührenpflichtige die hierfür in der Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Tholey festgesetzte Gebühr zu zahlen.

§ 14 – Reihengrabstätten

1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Einzelgrabstätte ist nicht möglich.

2) Die Reihengrabstätten werden mit folgenden Ausmaßen angelegt:

a) für Verstorbene bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 1,30 m lang und 0,60 m breit und

b) für Verstorbenen ab Vollendung des 7. Lebensjahres 2,10 m lang und 0,90 m breit.

3) In jeder Einzelgrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn zusätzlich eine Urne beigelegt und die Ruhezeit noch mindestens 15 Jahre beträgt oder ein verstorbenes Kind, das noch nicht 1 Jahr alt war, beigesetzt werden soll und die Ruhezeit noch mindestens 6 Jahre beträgt. Die ursprüngliche Ruhezeit der betroffenen Grabstätte darf sich wegen der Beilegung nicht verlängern.

4) Die Grabmale auf Reihengrabstätten für Erdbeisetzungen müssen die Bestimmung des § 19 Abs. 2 einhalten. Werden Grabmale auf einem Sockel errichtet, darf die Höhe des Sockels max. 0,10 m betragen. Weiter ist der Sockel so zu errichten, dass er nicht mehr als 0,10 m über die Grabmaltiefe und nicht mehr als 0,15 m über die Grabmalbreite hinausragt. Dabei darf er die Grabstelle nicht überschreiten. Abdeckplatten sind für Reihengrabstätten zulässig. Die Höhe der Abdeckplatte darf einschließlich Unterbau 0,10 m nicht übersteigen. Die Größe der Abdeckplatte darf die Größe des Grabfeldes nicht überschreiten.

5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 1 Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Der Ortsrat ist vorher zu hören.

§ 15 – Rasengrabstätten

1) Auf den Friedhöfen der Gemeinde Tholey sind Grabfelder für Rasengrabstätten geschaffen, die für die Dauer der Ruhezeit von der Gemeinde angelegt, unterhalten und gepflegt werden.

2) Die Rasengrabstätten werden angelegt mit den Ausmaßen 2,10m lang und 0,90 m breit

3) Die Grabmale bei Rasengrabstätten müssen aus Naturstein, Metall oder Holz hergestellt sein. 4) Grabmale auf Rasengrabstätten sind im Pflanzstreifen aufzustellen. Sie dürfen stehend, auch mit geneigter Schriftfläche oder als liegende Platte in nachfolgenden maximalen Abmessungen ausgeführt werden:

a) stehend = Höhe 50,0 cm, Breite 38,0 cm, Stärke 6,0 – 14,0 cm

b) schräg = Höhe 30,0 cm, Breite 38,0 cm, Stärke im Grundriss 15,0 – 20,0 cm, Neigung der Fläche 60,0 o

c) liegend = Höhe 6,0 – 10,0 cm, Breite 38,0 cm, Tiefe 30,0 cm

Gemessen wird die Höhe über den Umgrenzungsplatten des Pflanzstreifens.

Grabmale dürfen in den Pflanzstreifen bestehender Rasengrabfeldern auf einer Unterplatte mit einer maximalen Länge von 90,0 cm (beidseitig 45,0 cm von der Mitte des Grabsteines aus gemessen) errichtet werden. In neuen Rasengrabfeldern dürfen die Unterplatten bis an die jeweiligen Abgrenzungsplatten im Pflanzstreifen verlegt werden.

Die unter a) aufgeführte zulässige maximale Höhe für das Grabmal darf nicht überschritten werden.

5) An Grabschmuck ist gestattet, den Pflanzstreifen unmittelbar vor und hinter dem Grabstein sowie beiderseits neben dem Grabstein auf einer Länge von maximal 26 cm mit Ziersteinen, die nur aus umweltfreundlichen Materialien hergestellt und behandelt sein dürfen, oder Unterplatten für Grableuchten, Blumenvasen oder Blumenschalen auszulegen. Bei neuen Rasengrabfeldern darf jeweils der Bereich zwischen den beiden Abgrenzungsplatten im Pflanzstreifen einer Grabstätte entsprechend gestaltet werden.

In den von den Angehörigen selbst gestalteten Bereichen des Pflanzstreifens übernimmt die Gemeinde keine Pflegearbeiten.

Darüber hinaus dürfen Anpflanzungen im Pflanzstreifen nur von der Gemeinde vorgenommen werden, die hierfür auch die Pflege übernimmt. Die Rasenfläche ist in der Gesamtheit freizuhalten.

6) „Die von der Gemeinde zu erbringende Rasengrabpflege umfasst:

  • Auffüllen der Grabfläche und Raseneinsaat,
  • Beseitigung von Schäden durch Fremdeinwirkung und Absetzung des Erdreiches,
  • Pflege des Pflanzstreifens (Gießen, Unkrautjäten und Düngen), soweit es sich um von der

Gemeinde gesetzte Pflanzen handelt,

  • Rasenpflege, Rasenmähen, Rasendüngen und Rasenvertikutieren.

Für die Pflege einer Rasengrabstätte hat der Gebührenpflichtige die hierfür in der Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Tholey festgesetzte Gebühr zu zahlen.

7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Rasengrabstätten.

§ 16 – Beisetzung von Aschen (Urnen)

1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) Urnengrabstätten,

b) anonymen Urnenrasengrabstätten,

c) Rasengrabstätten gemäß § 15,

d) Reihengrabstätten gemäß § 14

e) Urnenwände

f) bepflanzten Urnengrabstätten

2) Urnengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. 3) Die Urnengrabstätten werden angelegt mit den Ausmaßen 1,00 m lang und 0,80 m breit.

4) Die Grabmale auf Urnengrabstätten müssen die Bestimmung des § 19 Abs. 2 einhalten.

Abdeckplatten sind für Urnengrabstätten zulässig. Die Größe der Abdeckplatten darf die Größe des Grabfeldes nicht überschreiten. Die Höhe der Abdeckplatten darf einschließlich Unterbau 0,10 m nicht übersteigen.

5) In anonymen Urnenrasengrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. 6) Nähere Einzelheiten über den Erwerb der Rechte an einer anonymen Urnenrasengrabstätte sind, soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, in den Richtlinien für den Erwerb eines Rasengrabes geregelt.

7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

8) In den Urnenwänden werden geschlossene Kammern als Grabstätten für die Beisetzung von Aschen zur Verfügung gestellt. In einer Kammer dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Die zweite Belegung ist nur innerhalb der ersten 15 Jahre nach der Beisetzung der ersten Urne erlaubt. In einem Urnengrab dürfen der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen beigesetzt werden. Als Angehörige im Sinne dieser Ordnung gelten:

  1. 1. der Ehegatte des Nutzungsberechtigten
  2. 2. Verwandte in auf- und absteigender Linie sowie
  3. 3. Geschwister
  4. 4. die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
  1. 9. In bepflanzten Urnengrabstätten, die von der Gemeinde gepflegt werden, dürfen 2 Urnen beigesetzt werden. Absatz 8 Satz 3, 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 17 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde Tholey. Sie können einzeln oder in geschlossenen Feldern angelegt werden.

V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

2) Die Gestaltung der Rasengrabstätten richtet sich nach § 15 dieser Satzung und den Richtlinien für den Erwerb eines Rasengrabes.

VI. GRABMALE

§ 19 – Gestaltungsvorschriften

1) Die Grabmale für Reihengrabstätten (§ 14) und Urnengrabstätten (§ 16) unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den allgemeinen Anforderungen (§ 18 Abs. 1). 2) Die Grabmale für Reihengrabstätten (§ 14) und Urnengrabstätten (§ 16) müssen in Abhängigkeit von ihrer Höhe eine Mindeststärke aufweisen. Die Mindeststärke beträgt: • bei einer Höhe von 0,40 m bis 0,99 m: 0,14 m, • bei einer Höhe von 1,00 m bis 1,49 m: 0,16 m, • ab einer Höhe von 1,50 m: 0,18 m.

3) Die Grabmale für Reihengrabstätten (§14) und Urnengrabstätten (§ 16) müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt und dauerhaft gegründet sein. Glas, Emaille und Kunststoffe sind nicht zugelassen.

4) Die Gestaltung, Bearbeitung, Anpassung und Materialbeschaffenheit der Grabmale auf Rasengrabstätten richtet sich nach § 15 dieser Satzung und nach den Richtlinien für den Erwerb eines Rasengrabes.

5) Soweit es die Gemeinde innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 18 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 und 2 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

  1. 6. Die Beschriftung der Verschlussplatten an den Urnenwänden ist nur als Gravur in vertiefter (gehauener) Form zulässig. Ein dezenter, an die jeweilige Urnenwand angepasster, Farbeintrag ist erlaubt. Die Einzelbuchstabengröße darf maximal sechs Zentimeter betragen. Die Eingravierung eines religiösen Symboles oder anderen Motives ist erlaubt, wenn die Darstellung der Würde des Friedhofes nicht widerspricht.

Die Verschlussplatte wird dem vom Nutzungsberechtigten beauftragten Steinmetzbetrieb von der Friedhofsverwaltung zur Beschriftung ausgehändigt und ist dort wieder zur Abnahme vorzulegen. Falls diese nicht mit den Vorgaben der Friedhofssatzung übereinstimmt, ist eine erneute Beschriftung auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Im Übrigen gilt § 20 entsprechend.

7) An den Urnenwänden sind Halterungen für Blumen, Blumenvasen, Kerzen und dergleichen nicht zugelassen.

  1. 8. Auf bepflanzten Urnengrabstätten, die von der Gemeinde gepflegt werden, sind nur Grabmale zugelassen, die senkrecht stehend ausgebildet und maximal 40 cm hoch, 40 cm breit und 6 cm stark sind. Die Grabmale dürfen nur auf einer 70 cm langen und 15 cm breiten Unterplatte unmittelbar vor der hinteren Abgrenzung des Grabes errichtet werden.
  1. 9. Es dürfen nur solche Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind.

§ 20 – Zustimmungserfordernis

1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind.

2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. 3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 21 – Anlieferung und Abnahme

1) Das Aufstellungsdatum des Grabmals ist bei der Gemeindeverwaltung anzukündigen.

2) Die Grabmale sind vor dem Aufstellen nach vorheriger Terminvereinbarung bei der Gemeindeverwaltung in Tholey zur Abnahme vorzuzeigen.

§ 22 – Standsicherheit der Grabmale

1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

2) Die Mindeststärke (§ 19 Abs. 2), die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Gemeinde gleichzeitig mit der Zustimmung nach §

  1. 20. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 23 – Unterhaltung

1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnengrabstätten derjenige, der Empfänger der Grabanweisung, bei den Familiengrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte.

2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des/der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des/der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen; die Gemeinde Tholey ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein einmonatiger Hinweis auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale versagen.

§ 24 – Entfernung

1) Grabmale uns sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

2) Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Absatz 3 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. In diesem Falle ist die Gemeinde dem Nutzungsberechtigten zum Wertersatz verpflichtet.

3) Für Grabstätten, für die das Nutzungsrecht ab dem 15.07.2017 beginnt, ist ausschließlich die Gemeinde zur Durchführung der Einebnung berechtigt. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen von Grabstätten, für die das Nutzungsrecht vor dem 15.07.2017 begonnen hat, vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Gemeinde. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. Sofern Grabmale von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die tatsächlich entstandenen Kosten hierfür die in der Gebührensatzung für das Friedhofs-und Bestattungswesen in der Gemeinde Tholey festgesetzte Gebühr zu tragen.

4) Die Gemeinde ist berechtigt, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die ohne ihre Zustimmung aufgestellt wurden oder die gegen die Satzung verstoßen, einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Lässt der Nutzungsberechtigte das Grabmal nicht binnen drei Monaten nach der Benachrichtigung abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.

VII. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

§ 25 – Allgemeines

1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Blumen und Sträuchern (keine Bäume) bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentliche Anlage und Wege nicht beeinträchtigen.

3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der/die Verfügungsberechtigte verantwortlich. Verfügungsberechtigte/r ist bei Reihengrabstätten/Urnengrabstätten der/die Empfänger/in der Grabanweisung, bei Familiengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

4) Die Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen.

5) Reihengrabstätten/Urnengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung hergerichtet sein.

6) Die Gemeinde kann verlangen, dass der/die Verfügungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.

7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde.

8) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. 9) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungsmitteln sowie von chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln und nicht biologisch abbaubaren Reinigungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 26 – Vernachlässigung

1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der/die Verfügungsberechtigte (§ 25 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Grabstätte entzogen, abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Die abgeräumten Grabaufbauten fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde.

2) Für Grabschmuck gilt § 24 Abs. 3 Satz 3 entsprechend.

VIII. LEICHENHALLEN UND TRAUERFEIERN

§ 27 – Benutzung der Leichenhalle

1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen und Aschen bis zur Bestattung.

2) Die Särge sind grundsätzlich geschlossen zu halten. Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Würde gewahrt bleibt und keine gesundheitlichen Bedenken bestehen (§ 19 Bestattungsgesetz).

3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen, die Öffnung des Sarges und die Besichtigung der Leichen darf nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erfolgen. Sie hört zuvor das Gesundheitsamt.

§ 28 – Trauerfeiern

1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

2) Die offene Aufbahrung des/der Verstorbenen darf nur im eigens hierfür vorgesehenen Feierraum erfolgen. Sie kann untersagt werden, wenn der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 29 – Alte Rechte

1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 30 – Haftung

Die Gemeinde Tholey haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 31 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde Tholey verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 – Zwangsmaßnahmen, Ordnungswidrigkeiten

1) Bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung finden die Bestimmungen des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27. März 1974 (Amtsblatt Seite 430), in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

2) Ordnungswidrig handelt, wer:

  1. 1. sich als Besucher/in entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  1. 2. entgegen § 6 Abs. 3 und 4
    • a) Tiere - außer Blindenhunden - mitbringt, b die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen, soweit nicht besondere Genehmigung hierzu erteilt wurde, befährt,
    • c) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anbietet,
    • d) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
    • e) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,
    • f) Druckschriften verteilt,
    • g) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
    • i) lärmt oder sich unangemessen verhält,
  1. 3. als Gewerbetreibender entgegen § 7 tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
  1. 4. entgegen § 20 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
  1. 5. entgegen § 21 Abs. 2 Grabmale aufstellt,
  1. 6. Grabmale entgegen § 22 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  1. 7. Grabmale entgegen § 23 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
  1. 8. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 24 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
  2. 9. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 25 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
  1. 10. entgegen § 25 Abs. 9 Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungsmittel sowie chemische Schädlingsbekämpfungsmittel und nicht biologisch abbaubare Reinigungsmittel auf dem Friedhof verwendet,
  1. 11. Grabstätten entgegen § 26 vernachlässigt,
  1. 12. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen der aufgrund dieser Satzung erteilten Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen aufstellt.
  1. 3. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden.

§ 33 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofssatzung außer Kraft.

Tholey, den 20. Juli 2005 Der Bürgermeister

Hermann Josef Schmidt

Genehmigungsvermerke:

Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales hat mit Schreiben vom 22.09.2005 die vom Gemeinderat am 20. Juli 2005 beschlossene Friedhofssatzung der Gemeinde Tholey genehmigt.

  • Erste Nachtragssatzung vom 22.11.2006, genehmigt mit Schreiben vom 06.12.2006
  • Zweite Nachtragssatzung vom 19.12.2007, genehmigt mit Schreiben vom 06.03.2008
  • Dritte Nachtragssatzung vom 17.12.2009, genehmigt mit Schreiben vom 11.02.2010
  • Vierte Nachtragssatzung vom 14.12.2011, genehmigt mit Schreiben vom 30.12.2011
  • Fünfte Nachtragssatzung vom 22.05.2013, genehmigt mit Schreiben vom 09.07.2013
  • Sechste Nachtragssatzung vom 14.06.2017, genehmigt mit Schreiben vom 28.06.2017

Friedhofssatzung

Neufassung der Friedhofssatzung der Gemeinde Tholey vom 18.09.2024

Präambel Aufgrund von § 8 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG) Saarland, zuletzt geändert durch Artikel 140 des Gesetzes vom 08.12.2021 (Amtsblatt I S. 2629) und § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2023 (Amtsblatt I S. 1119), hat der Gemeinderat der Gemeinde Tholey am 18.09.2024 folgende Friedhofsatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Tholey gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile in den Ortsteilen:

a) Bergweiler

b) Hasborn-Dautweiler

c) Scheuern

d) Sotzweiler

e) Theley

f) Tholey

g) Überroth-Niederhofen

Die genauen Grenzen des jeweiligen Friedhofes ergeben sich aus den bei der Gemeinde vorliegenden Belegungsplänen.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde Tholey.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Verstorbenen (Leichen, Tot- und Fehlgeburten, auch aus Schwangerschaftsabbrüchen) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern Einwohner der Gemeinde Tholey waren, ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen oder die sonstige Voraussetzungen nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (BestattG) erfüllen.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung durch den Bürgermeister* im Benehmen mit dem jeweiligen Ortsvorsteher. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung besteht nicht.

(4) Die Friedhöfe stellen kulturelle Einrichtungen dar, welche die Ehrung der Verstorbenen und die Pflege des Andenkens ermöglichen, und erfüllen wichtige Funktionen für die ländliche Ökologie.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können für weitere Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken zugeführt werden (Entwidmung). Bei Schließung und Entwidmung sind die Regelungen des § 7 BestattG zu beachten. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung beigesetzter Verstorbener verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten beigesetzten Verstorbenen werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Tholey in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind in den Monaten April bis Oktober von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr und in den Monaten November bis März von 08:30 bis 18:00 Uhr für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen oder außerhalb der Öffnungszeiten gestatten.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Verstorbenen und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art, ausgenommen entsprechende Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Fahrzeuge der Dienstleistungserbringer nach § 6 Abs. 7, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) in der Nähe einer Bestattungsfeier oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Behindertenbegleithunde,

h) außerhalb von Trauer- und Gedenkfeiern sowie sonstigen genehmigten Veranstaltungen zu musizieren.

(3) Kinder unter zehn Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Toten-Gedenkveranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Werktage vorher anzumelden. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn keine Störung der Totenruhe zu erwarten ist und die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Dienstleistungserbringer (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter) und ihre Bediensteten haben die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten.

(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(6) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite von Grabmalen angebracht werden.

(7) Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof und nur mit solchen Kraftfahrzeugen gestattet, deren Fahrer bzw. Halter von der Friedhofsverwaltung eine vorherige schriftliche Genehmigung erhalten haben. Die Genehmigung ist sichtbar im Fahrzeug anzubringen. Es dürfen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t benutzt werden. Die Einfahrt von schwereren Kraftfahrzeugen kann in begründeten Einzelfällen gesondert tageweise genehmigt werden. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, durch schriftlichen Bescheid die Tätigkeit auf den in § 1 genannten Friedhöfen zeitlich befristet oder dauerhaft ganz oder teilweise untersagen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung mindestens 48 Stunden vor dem gewünschten Beisetzungstermin anzumelden. Samstage, Sonn- und Feiertage sind bei der Berechnung der Frist nicht zu berücksichtigen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird die Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung und die Kirchen (Pfarramt) setzen Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung in Abstimmung mit der anmeldenden Person fest. An Sonn- und Feiertagen finden keine Beerdigungen statt. Die anfallenden Mehrkosten bei einer Bestattung an einem Samstag sind der Gemeinde zu erstatten.

(4) Für den Zeitpunkt der Bestattung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Beisetzungen sind in Särgen oder Urnen vorzunehmen.

(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und Verstorbenen (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung und Leichentücher müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Zersetzung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Verstorbenen Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Austreten von Feuchtigkeit bis zur Vollendung der Beisetzung ausgeschlossen ist. Überirdisch beizusetzende Urnen müssen gewährleisten, ein Austreten der Asche innerhalb der Ruhezeit zu verhindern.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die zulässige Größe der Särge für Kindergräber ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Beizusetzende Urnen dürfen höchstens 0,30 m hoch und einen Durchmesser von maximal 0,25 m besitzen.

§ 9 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Sie kann sich dazu Dritter bedienen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber für Sargbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör rechtzeitig vor einer Beisetzung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind ihr die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

(4) Treten nach Ablauf der Ruhezeit bei Wiederbelegungen Überreste menschlicher Leichen zutage, so sind sie an geeigneter Stelle des Friedhofes wieder anonym der Erde zu übergeben. Gleiches gilt für die Aschen Verstorbener, soweit sich diese noch in Aschegefäßen befinden.

§ 10 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit ist die Frist, innerhalb derer ein Grab nicht erneut belegt werden darf.

(2) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre die Ruhezeit für Urnen beträgt 15 Jahre.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeiten von Urnen sind diese an geeigneter Stelle des Friedhofes wieder anonym der Erde zu übergeben.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt, wenn Rechte Dritter nicht entgegenstehen.

§ 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit ist für eine Umbettung kein wichtiger Grund erforderlich.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich Dritter bedienen und bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragstellenden zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Mit erfolgter Umbettung endet das Nutzungsrechtsverhältnis.

(8) Verstorbene und Aschen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeine Vorschriften für Grabstätten

(1) Für die Grabarten gelten die Vorgaben der folgenden Absätze sowie die jeweiligen Vorgaben der §§ 13 bis 22.

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden und andere beisetzen zu lassen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Hiervon unberührt bleiben Begrenzungen, die aus dem Totensorgerecht Dritter resultieren. (4) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Gestaltung des Friedhofes soll ein ungestörtes Totengedenken ermöglichen. Die Gestaltung der Gräber muss diesem Gedanken folgen und der Würde des Ortes entsprechen. Verboten sind Symbole, Zeichen, Schriftzüge und ähnliches, die Verfassungsfeindlich sind oder diskriminieren. Die Beschriftung der Grabmale muss jederzeit lesbar und erkennbar sein.

(5) Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (BIV-Richtlinie Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-und Steinbildhauerhandwerks in der Fassung vom Juni 2020) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(6) Die Abmessungen der Grabstätte dürfen durch die errichteten Grabmale nicht überschritten werden. Für alle Grabmale gilt, in Abhängigkeit von ihrer Höhe, eine vorgegebene Mindeststärke. Die Mindeststärke beträgt:

a) bei einer Höhe von 0,40 m bis 0,99 m: 14 cm,

b) bei einer Höhe von 1,00 m bis 1,49 m: 16 cm,

c) ab einer Höhe von 1,50 m: 18 cm.

(7) Aus Gründen des Umweltschutzes dürfen Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe in sämtlichen Produkten oder Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

(8) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung übertragen werden. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen oder seine Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm bzw. ihnen das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft

c) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft,

d) auf die Kinder,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) die Enkelkinder

h) die Großeltern,

i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – h) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Der Übergang des Nutzungsrechtes im Wege der Rechtsnachfolge hat keine Änderung des Kreises der Personen, die in der Grabstätte bestattet werden können, zur Folge. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb von sechs Monaten nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 3 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. Auf Antrag kann das erloschene Nutzungsrecht einer der vorgenannten Personen wieder eingeräumt werden. (9) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der betreffenden Grabstätte hingewiesen.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten zur Beisetzung von Verstorbenen in Särgen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Die Beilegung einer Urne ist erlaubt, muss aber in den ersten 20 Jahren der Ruhezeit erfolgen; die maximale Ruhezeit (§ 10 Abs. 2) darf nicht überschritten werden. Eine Verkürzung der Ruhezeit der beigelegten Urne auf 10 Jahre ist im Einzelfall bei Vorliegen einer diesbezüglichen Willenserklärung der verstorbenen Person auf schriftlichen Antrag möglich.

(2) Reihengrabstätten für Verstorbene ab Vollendung des 7. Lebensjahres sind 2,10 m lang und 0,90 m breit.

(3) Werden Grabmale auf einem Sockel errichtet, darf die Höhe des Sockels max. 10 cm betragen. Der Sockel ist so zu errichten, dass er nicht mehr als 10 cm über die Grabmaltiefe und nicht mehr als 15 cm über die Grabmalbreite hinausragt. Dabei darf er die Grabstelle nicht überschreiten.

(4) Abdeckplatten sind für Reihengrabstätten zulässig. Die Höhe der Abdeckplatte darf einschließlich Unterbau 20 cm nicht überschreiten. Die Größe der Abdeckplatte darf die Größe der Grabstätte nach Absatz 2 nicht überschreiten.

(5) Im Übrigen gelten die allgemeinen Gestaltungsvorschriften des § 12.

§ 14 Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten sind Grabstätten zur Beisetzung von Verstorbenen in Särgen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Sie werden von der Gemeinde Tholey angelegt, unterhalten und gepflegt. In einer Rasengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Die Beilegung einer Urne ist unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 möglich.

(2) Die Ausmaße der Rasengrabstätte sind 2,10 m lang und 0,90 m breit.

(3) Die Grabmale auf einer Rasenreihengrabstätte dürfen ausschließlich aus Naturstein, Metall oder Holz bestehen. Sie dürften ausschließlich auf dem dafür vorgesehenen Pflanzstreifen errichtet werden. Die Grabmale dürfen stehend, auch mit geneigter Schriftfläche oder als liegende Platte in nachfolgenden maximalen Abmessungen ausgeführt werden:

a) stehend: Höhe 50,0 cm, Breite 38 cm, Stärke 14 cm,

b) geneigt: Höhe 30 cm, Breite 38 cm, Stärke im Grundriss 15 bis 20 cm, Neigung der Fläche 60,0 Grad,

c) liegend: Höhe 6 cm bis 10 cm, Breite 38 cm, Tiefe 30 cm. Gemessen wird die Höhe über den Umgrenzungsplatten des Pflanzstreifens. Die maximale Höhe für das Grabmal darf nicht überschritten werden (siehe Punkt a).

(4) Die von der Gemeinde Tholey zu erbringende Grabstättenunterhaltung und -pflege umfasst:

a) das Auffüllen der Grabfläche und Raseneinsaat,

b) die Beseitigung von Schäden am Erdreich, durch Fremdeinwirkung und Absetzung des Erdreiches,

c) die Pflege des Pflanzstreifens (Gießen, Unkrautjäten und Düngen), soweit es sich um von der Gemeinde gesetzte Pflanzen handelt,

d) Rasenpflege, Rasenmähen, Rasendüngen und Rasenvertikutieren.

Für die Pflege einer Rasengrabstätte hat der Gebührenpflichtige die hierfür in der Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Tholey festgesetzte Gebühr zu zahlen. Im Übrigen gelten die allgemeinen Gestaltungsvorschriften des § 12.

(5) Das Ablegen von Grabschmuck oder Aufstellen eines Grabmales jenseits des Pflanzstreifens ist auf der Rasenfläche nicht erlaubt. Bei Zuwiderhandlung hat die Gemeinde Tholey das Recht, die Rasenfläche entschädigungslos zu räumen.

§ 15 Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten dienen der Aufnahme von Urnen. Sie werden der Reihe nach belegt, die Reihenfolge wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Eine Abweichung hiervon ist nicht gestattet. In einer Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne bestattet werden. Die Beilegung einer weiteren Urne ist erlaubt, muss aber in den ersten 15 Jahren der Ruhezeit erfolgen; die maximale Ruhezeit (30 Jahre, § 10 Abs. 2) darf nicht überschritten werden. Die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Eine darüber hinaus gehende Verlängerung der Nutzungsdauer der Grabstätte ist nicht zulässig.

(2) Die Urnenreihengrabstätten haben die Ausmaße 1,00 m lang und 0,80 m breit.

(3) Abdeckplatten sind für Urnenreihengrabstätten zulässig. Die Größe der Grabstätte nach Absatz 2 darf nicht überschritten werden. Die Höhe der Abdeckplatten darf einschließlich Unterbau 0,10m nicht übersteigen.

(4) Die Gestaltung, Unterhaltung und Pflege der Urnenreihengrabstätte ist dem jeweiligen Nutzungsberechtigten vorbehalten.

(5) Im Übrigen gelten die allgemeinen Gestaltungsvorschriften des § 12.

§ 16 Bepflanzte Urnengrabstätten

(1) Bepflanzte Urnengrabstätten sind Urnengrabstätten, bei denen ausschließlich die Gemeinde Tholey die gesamte Gestaltung und Pflege nach eigenen Gestaltungsvorgaben für die Dauer der Ruhezeit übernimmt. Eine Gestaltung des Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet. Als Grabschmuck ist nur das Aufstellen einer Grableuchte und einer Blumenvase oder -schale seitlich auf der Unterplatte des Grabmales zugelassen. Für die Pflege einer bepflanzten Urnengrabstätte hat der Gebührenpflichtige die hierfür in der Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Tholey festgesetzte Gebühr zu zahlen.

(2) Die maximalen Ausmaße des Grabmales dürfen 40x40x6 cm nicht überschreiten. Weiterhin ist eine Unterplatte erlaubt, wobei diese die Grabstättenbreite nicht überschreiten darf.

(3) In einer bepflanzten Urnengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. Die Beilegung einer weiteren Urne ist erlaubt, muss aber in den ersten 15 Jahren der Ruhezeit erfolgen; die maximale Ruhezeit (30 Jahre, § 10 Abs. 2) darf nicht überschritten werden. Die Regelung des

§ 13 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Eine darüber hinaus gehende Verlängerung der Nutzungsdauer der Grabstätte ist nicht zulässig.

(4) Für das Aufstellen der Grabmale gelten die § 12 und § 15.

§ 17 Urnenwandkammern

(1) In den Urnenwandkammern werden Grabstätten für die Beisetzung von Urnen zur Verfügung gestellt. In einer Kammer dürfen maximal zwei Urnen beigesetzt werden. Die Beilegung einer zweiten Urne muss in den ersten 15 Jahren der Ruhezeit erfolgen; die maximale Ruhezeit (30 Jahre, § 10 Abs. 2) darf nicht überschritten werden. Die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Eine darüber hinaus gehende Verlängerung der Nutzungsdauer der Urnenwandkammer ist nicht zulässig. Die beigesetzten Urnen müssen gewährleisten, ein Austreten der Asche innerhalb der Ruhezeit zu verhindern (§ 8 Abs. 2 Satz 4).

(2) Die Ausmaße einer Abdeckplatte der Urnenwandkammer betragen 40 cm lang, 40 cm breit und 3 cm tief.

(3) Die Beschriftung der Verschlussplatten an den Urnenwandkammern ist nur als Gravur in vertiefter (gehauener) Form zulässig. Ein dezenter, an die jeweilige Urnenwand angepasster, Farbeintrag ist erlaubt. Die Einzelbuchstabengröße darf maximal sechs Zentimeter betragen. Die Eingravierung eines religiösen Symboles oder anderen Motives ist erlaubt, wenn die Darstellung der Würde des Friedhofes nicht widerspricht. Die Verschlussplatte wird dem vom Nutzungsberechtigten beauftragten Steinmetzbetrieb von der Friedhofsverwaltung zur Beschriftung ausgehändigt und ist dort wieder zur Abnahme vorzulegen. Falls diese nicht mit den Vorgaben der Friedhofssatzung übereinstimmt, ist eine erneute Beschriftung auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Im Übrigen gilt § 24 entsprechend.

(4) An den Urnenwänden sind Halterungen für Blumen, Blumenvasen, Kerzen und dergleichen nicht zugelassen. Im Übrigen gelten die allgemeinen Gestaltungsvorschriften des § 12.

§ 18 Anonyme Urnengrabstätten

In anonymen Urnengrabstätten werden Urnen innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die anonymen Urnengrabstätten stehen ausschließlich auf dem Friedhof in Tholey zur Verfügung. Im Übrigen gelten die allgemeinen Gestaltungsvorschriften des § 12.

§ 19 Kindergräber

(1) Auf jedem Friedhof der Gemeinde Tholey stehen Kindergräber zur Verfügung. In Kindergräbern können ungeborene, bei der Geburt verstorbene oder vor vollendetem siebten Lebensjahr verstorbene Kinder beigesetzt werden.

(2) Die zulässige Größe der Kindergräber ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Gestaltungsvorschriften des § 12.

§ 20 Grabstätten für Sternenkinder

Die Anlage der Sternenkinder auf dem Friedhof Tholey ist eine Ruhe- und Gedenkstätte für Tot- und Fehlgeburten und die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, wenn die Beisetzung dem Willen der Angehörigen entspricht. Sie ist als Fläche angelegt und enthält Ablagemöglichkeiten für Blumen und kleine Geschenke in Erinnerung an den Verstorbenen. Die Gestaltung und Instandhaltung dieses Bestattungsbereiches obliegt alleine der Gemeinde Tholey. Eine individuelle Grabgestaltung ist nicht gestattet.

§ 21 Ehrengrabstätten und Kriegsgräber

(1) Ehrengrabstätten sind Grabstätten, in denen Verstorbene ruhen, die sich in besonderer Art und Weise um die Gemeinde Tholey verdient gemacht haben und dementsprechend per Beschluss zu Ehrenbürgern ernannt wurden. Die Pflege und Unterhaltung dieser Grabstätten obliegt der Gemeinde Tholey.

(2) Kriegsgräber sind Grabstätten gefallener Soldaten des zweiten Weltkrieges (und der aus dem ersten Weltkrieg bereits anerkannten Kriegsgräberstätten) die auf den Friedhöfen der Gemeinde Tholey beigesetzt wurden. Nach dem Gesetz über die Sorge für die Kriegsgräber (Kriegsgräbergesetz) haben diese Grabstätten ein ewiges Ruherecht. Die Unterhaltung dieser Grabstätten obliegt der Gemeinde Tholey.

(3) Grabstätten kirchlicher Würdenträger anerkannter Glaubensgemeinschaften werden von der jeweiligen Pfarrgemeinde regelmäßig mit Grababdeckplatten versehen. Diese Gräber haben grundsätzlich ein ewiges Ruherecht, welches auf Antrag der jeweiligen Pfarrgemeinde oder des Bürgermeisters der Gemeinde Tholey begrenzt bzw. geändert werden kann. Die Entscheidung über einen solchen Antrag obliegt dem Gemeinderat der Gemeinde Tholey. Die Pflege dieser Grabstätten obliegt der jeweiligen Pfarrgemeinde.

(4) Ehrengräber sind außerdem Grabstätten von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod bei oder infolge einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63b Soldatenversorgungsgesetz eingetreten ist. Diese Grabstätten haben ein ewiges Ruherecht. Die Pflege obliegt der Gemeinde Tholey. Dies ist nicht der Fall, wenn die Beisetzung des Verstorbenen in eine Grabstätte erfolgt, in der bereits ein Verstorbener beigesetzt ist oder beigesetzt werden kann, bei dem nicht die Voraussetzungen zur Beisetzung in eine Ehrengrabstätte vorliegen.

§ 22 weitere Grabstätten

(1) Auf dem Friedhof in Theley wird ein Urnengarten, auf den Friedhöfen Hasborn-Dautweiler, Scheuern, Sotzweiler und Tholey Ruhehaine als weitere Grabstätten angeboten. Es handelt sich dabei um Grabstätten zur Beisetzung von Urnen, auf die die Regelungen des § 12 Anwendung finden. Im Übrigen gelten die Vorgaben der Anlagen 1 und 2.

(2) Die Gemeinde Tholey als Friedhofsträger behält sich die Einführung weiterer Grabarten vor, um das Grabangebot auf allen Friedhöfen der Gemeinde Tholey zu erweitern. Entsprechende zukünftige Grabfelder, -abteilungen oder -anlagen sind ab ihrer Fertigstellung unter Berücksichtigung durch die Friedhofsverwaltung bei der Grabvergabe festzulegenden Auflagen für Beisetzungen nutzbar.

V. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 23 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß § 8 Abs. 5 BestattG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Im Übrigen gelten § 8 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 BestattG.

§ 24 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Satz 2 gilt nicht für Holzkreuze, die kleiner als 1,65 m x 0,70 m x 0,10 m sowie andere Grabmale, die kleiner als 0,40 m x 0,25 m x 0,20 m sind. Im Falle einer Antragstellung durch Dritte ist das Einverständnis der nutzungsberechtigten Person der Grabstätte erforderlich.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Entwurf mit Grundriss und Seitenansicht in einem geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, sind zusätzliche Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole in geeignetem Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung einzureichen.

(3) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht den Vorschriften der §§ 12 bis 23 entspricht. Eine erteilte Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale (Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4) sind nur als Holztafeln oder Holzkreuze, Findlinge oder Kissensteine zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Nach Ablauf dieses Zeitraumes sind sie zu entfernen; die Regelung des § 27 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 25 Anlieferung

Der Zeitpunkt der Anlieferung und Errichtung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung vorab anzuzeigen.

§ 26 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft standsicher und in würdigem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal, im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung unter Berücksichtigung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten der Verantwortlichen aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung des Friedhofsträgers bleibt unberührt.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung oder Entfernung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 27 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Für Grabstätten, für die ein Nutzungsrecht nach dem 15.07.2017 verliehen wurde, ist ausschließlich die Gemeinde Tholey zur Durchführung der Einebnung berechtigt. Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen von Grabstätten, für die das Nutzungsrecht vor dem 15.07.2017 erworben wurde, vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, so fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. Sofern Grabmale von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die tatsächlich entstandenen Kosten hierfür, die in der jeweils geltenden Fassung der Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Tholey festgesetzte Gebühr, zu tragen.

(3) Sofern ein Grabmal ohne die Zustimmung der Friedhofsverwaltung aufgestellt wurde und nicht genehmigungsfähig ist, hat der Nutzungsberechtigte dieses unverzüglich zu entfernen. Die Regelungen in Absatz 2 Satz 4 und 5 geltend entsprechend.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 28 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Reihengrabstätten (§ 13) und Urnenreihengrabstätten (§ 15) müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts im Rahmen der Vorschriften des § 12 hergerichtet und dauerhaft in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Wird das Grab nicht bepflanzt, so ist es mit Rindenmulch, Kies oder vergleichbaren Materialien wasser- und luftdurchlässig zu bedecken. Die Verwendung von Zierkies ist zulässig, wenn die Oberfläche der Grabstätte nicht mehr als zur Hälfte davon bedeckt ist. In diesem Fall muss die Grabstätte so eingefasst sein, dass das direkte Umfeld der Grabstätte nicht verschmutzt wird.

(3) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder Sträuchern mit einer Wuchshöhe von mehr als 1,20 m,

b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

(4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ende des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann von den Nutzungsberechtigten verlangen, dass sie die Grabstätte nach Ende der Nutzungszeit abräumen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. Zur Trennung der Grabstätten werden vom Friedhofsträger Trittplatten oder andere geeignete Beläge verlegt.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie der Grabstätten nach den §§ 14, 16-20 und 22 obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln und nicht biologisch abbaubaren Reinigungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(8) Die Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 29 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Verantwortlichen (§ 28 Abs. 4 Satz 1) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Kommen die Verantwortlichen ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf ihre Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid werden die Nutzungsberechtigten aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem werden die unbekannten Verantwortlichen durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung unter Berücksichtigung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes:

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gelten Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entschädigungslos entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 30 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen in Absprache mit der Friedhofsverwaltung während den allgemeinen Öffnungszeiten des Friedhofs sehen. Die Särge sind grundsätzlich geschlossen zu halten. Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Würde gewahrt bleibt und keine gesundheitlichen Bedenken bestehen (§ 19 Abs. 2 BestattG).

(3) Verstorbene, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt waren, sind gesondert aufzubewahren. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Verstorbenen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung der zuständigen Gesundheitsbehörde.

§ 31 Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Leichenhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die Ortspolizeibehörde unter den Voraussetzungen des (§ 19 Abs. 2 BestattG) gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. War die verstorbene Person an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt, so bedarf es zusätzlich der Genehmigung der zuständigen Gesundheitsbehörde.

(3) Die Benutzung der Räumlichkeiten kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt war oder Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen.

IX. Schlussvorschriften

§ 32 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 33 Haftung

Die Gemeinde Tholey haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen, es sei denn diese Schäden resultieren aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den Friedhofsträger. Im Übrigen haftet die Gemeinde Tholey nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 34 Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde Tholey verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 35 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR kann gemäß § 12 Abs. 3 KSVG belegt werden, wer vorsätzlich

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  2. 2. entgegen § 5 Abs. 2

a) Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Rollstühlen, soweit nicht besondere Genehmigung hierzu erteilt wurde, befährt,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich zu wirbt,

c) in der Nähe einer Bestattungsfeier oder Beisetzung störende Arbeiten ausführt,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert oder filmt,

e) Druckschriften die nicht der Trauerfeier dienen, verteilt,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

g) Tiere (ausgenommen Blinden- und Behindertenbegleithunde) mitbringt oder

h) außerhalb von Trauer- und Gedenkfeiern sowie sonstigen genehmigten Veranstaltungen musiziert,

  1. 3. entgegen § 5 Abs. 5 nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
  1. 4. als Dienstleistungserbringer:

a) entgegen § 6 Abs. 4 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,

b) entgegen § 6 Abs. 5 Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,

c) die Friedhöfen entgegen § 6 Abs. 7 befährt,

  1. 5. entgegen § 24 Abs. 1 ohne vorherige Genehmigung Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige baulichen Anlagen errichtet oder verändert,
  1. 6. entgegen § 26 Abs. 1 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  1. 7. entgegen § 26 Abs. 1 Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
  1. 8. entgegen § 27 Abs. 1 Grabmale ohne Genehmigung entfernt,
  1. 9. entgegen § 28 Abs. 7 Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln sowie chemische Schädlingsbekämpfungsmitteln und nicht biologisch abbaubare Reinigungsmittel bei der Grabpflege verwendet oder
  1. 10. entgegen § 12 Abs. 7 Produkte der Trauerfloristik verwendet, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe enthalten oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.

§ 36 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 20.07.2005 in der Fassung der letzten Nachtragssatzung vom 14.06.2017 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

(2) Die Vorschriften der §§ 20 und 22 treten erst dann in Kraft, wenn die jeweiligen Grabfelder fertig eingerichtet und Beisetzungen dort möglich sind.

*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Tholey, den 18.09.2024

Andreas Maldener Bürgermeister der Gemeinde Tholey

Hinweis nach § 12 Abs. 6 KSVG:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  1. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.