Friedhofsgebühren Staufenberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Staufenberg · Hessen · PLZ 35460

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 15.12.2015 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌‍

GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFSORDNUNG DER STADT STAUFENBERG

Auf Grund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158), berichtigt am 22.4.2015 (GVBl. S. 188), der §§ 1 bis 5a, 10 und 11 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134) und des § 34 der Friedhofsordnung der Stadt Staufenberg vom 15.12.2015 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 15. Dezember 2015 für die Friedhöfe der Stadt Staufenberg folgende Gebührensatzungbeschlossen:

I. GEBÜHRENPFLICHT

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Staufenberg vom 15.12.2015 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnungerhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungswesengesetzbei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zuveranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind u.a. der Ehegatte, Verwandte ersten und zweiten Grades, Adoptiveltern und –kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, soist der Direktor oder Leiter des Krankenhauses, der Anstalt, des Heimes oder Lagers oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nichtaufzufinden sind.

b) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen die Antragstellerin oder der Antragsteller. (2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle aucha) die Antragstellerin oder der Antragstellerb) diejenige Person, die sich der Stadt Staufenberg gegenüber schriftlich zur Tragung der Kostenverpflichtet hat. (3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung und zwarmit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

§4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel (1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide auf Grund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide geltendie Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. GEBÜHREN

§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Leichenhalleund des Aufbahrungsraumes / Friedhofskapelle

(1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle mit anschließender Reinigung beträgt € 140,-. (2) Die Gebühr für die Nutzung einer Kühlzelle beträgt pro Sarg € 50,-.

§ 6 – Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes sowie das Absenken des Sarges in das Grab werdenfolgende Gebühren erhoben: a) 1. 2.

Bei der Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 5. Lebensjahr abin einem Reihengrab € 1.255,in einem Wahlgraba) Erstbestattung € 1.255,b) jede weitere Bestattung € 1.365,-

b) 1. 2.

Bei der Bestattung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahrenin einem Reihengrab € 500,in einem Familiengraba) Erstbestattung € 500,b) jede weitere Bestattung € 500,-

(2) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes bei der Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben: Für die Beisetzunga) in einer Urnenreihengrabstätte je Urneb) in einer Urnenwahlgrabstätte je Urnec) in einer Grabstelle für Erdbestattungd) einer anonymen Bestattung einer Urnee) einer Urne in einem Rasengrabf) einer Urne an einem Findling

€ € € € € €

265,265,265,265,265,265,-

(3) Für Bestattungen an Samstagen wird ein Zuschlag in Höhe von € 100,- berechnet. (4) Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die unter Vorlage desvorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt kostenlos. Ein Anspruch auf das Nutzungsrechtan einem Grab besteht in diesem Falle nicht.

§ 7 – Umbettungsgebühren

Für:

a) die Umbettung einer Leiche

  1. 1. innerhalb des Friedhofs
  2. 2. nach einem anderen Friedhofa) innerhalb der Stadt Staufenbergb) in eine andere Stadt/Gemeindewerden alle entstehenden Kosten als Gebühr erhoben,
    • b) für die Umbettung einer Aschenurne
  3. 1. innerhalb des Friedhofs
  4. 2. nach einem anderen Friedhofa) innerhalb der Stadt Staufenbergb) in eine andere Stadt/Gemeindewerden alle entstehenden Kosten als Gebühr erhoben.

§ 8 – Erwerb des Nutzungsrechts an einer

Reihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte und Urnenrasengrabstätte (1) Für die Überlassung von Reihengrabstätten und der Grabräumung nach Ablauf der Nutzungsdauer werdenfolgende Gebühren erhoben: Reihengrabstätte Urnenreihengrabstätte Urnenrasengrabstätte Urnengrabstätte an einem Findling Anonyme Urnengrabstätte

€ 1.545,€ 690,€ 430,€ 395,€ 135,-

§ 9 – Erwerb von Nutzungsrechten an

Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten (1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gemäß § 19 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und der Grabräumung nach Ablauf der Nutzungsdauer werden folgende Gebührenerhoben:

a) für eine Grabstelle € 2.390,b) für jede weitere Grabstelle € 2.390,(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gemäß § 19 Abs. 1 der Friedhofsordnung und der Grabräumung nach Ablauf der Nutzungsdauer werden folgende Gebühreneinmalig erhoben: € 1.480,(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts (§ 20 Abs. 1 und Abs. 2 und § 21 der Friedhofssatzung) werdenfolgende Gebühren erhoben: a) b)

bei Wahlgrabstätten je Grabstätte und Jahr der Verlängerungbei Urnenwahlgrabstätten je Grabstätte und Jahrder Verlängerung

€

80,-

€

50,-

§ 10 – Gebühren für Grabräumung

Für die Gräber, die vor dem 01. Juli 2012 erworben wurden, fallen Gebühren für die Grabräumung an. Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten und ähnlichen Einrichtungen sowie die Beseitigung von Grabeinfriedungen, Bäumen, Sträucher u. Ä.

  1. 1. bei einstelligen Urnenreihengräbern und einstelligen Urnenwahlgräbern € 230,2. bei einstelligen Reihengräbern oder mehrstelligen Urnengräbern € 360,3. bei mehrstelligen Wahlgräbern € 415,-.

§ 11 – Kosten für Grabzwischenwege

Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Reparatur oder Beseitigung von Grabzwischenwegen aus Betonplatten ist der Stadt zu erstatten.

§ 12 – Verwaltungsgebühren

(1)

Für Amtshandlungen und und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt/Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahmeeiner Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruchzurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oderwiderrufen wird.

a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 7 der Friedhofsordnung) einmalig

10,00 €

b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 11 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 15,00 €

c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 26 der Friedhofsordnung) 20,00 € (2)

Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagenentsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3)

Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4)

Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt/Gemeinde veranlasst oder zuwessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt-/Gemeindebehörde abgegebene oder ihrmitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 13 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die seitherigen Regelungenaußer Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Staufenberg, den 23.12.2015

Der Magistrat der Stadt Staufenberg Peter Gefeller Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 15.12.2015 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

FRIEDHOFSORDNUNGder Stadt Staufenberg Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachungv. 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. Mai 2020 (GVBI. I S. 318) i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBI. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBI. l S. 381) hatdie Stadtverordnetenversammlung der Stadt Staufenberg in der Sitzung am 27. Oktober 2020 fürdie Friedhöfe der Stadt Staufenberg folgende Satzung (Friedhofsordnung) beschlossen: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Staufenberg

  1. 1. Friedhof Staufenberg
  2. 2. Friedhof Treis
  3. 3. Friedhof Mainzlar
  4. 4. Friedhof Daubringen Die Friedhöfe sind eine Einrichtung der Stadt Staufenberg. § 2 Verwaltung des Friedhofes Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt. § 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
  5. 1. Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. Darüber hinaus erfüllen die Friedhöfe aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltungauch allgemeine Grünflächenfunktionen und stellen Begegnungsstätten dar. Jeder hat das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung aufzusuchen.
  6. 2. Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
  7. 1. die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Staufenberg warenoder
  8. 2. die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
  9. 3. die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhofaußerhalb der Stadt beigesetzt werden oder
  1. 4. die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim odereiner ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt Staufenberg gelebt haben oder
  2. 5. totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm odernach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden. Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohnerder Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
  3. 3. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2.5. nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
  4. 4. Für anonyme Bestattungen wird eine entsprechende Fläche zur Verfügung gestellt. § 4 Schließung und Entwidmung
  5. 1. Ein Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmetwerden.
  6. 2. Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung gehtdie Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte von Verstorbenen verloren. Die Entwidmung isterst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. 3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen. § 5 Begriffsbestimmung
  7. 1. Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genaubestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.
  8. 2. Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einermenschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
  9. 3. Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.
  10. 4. Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.
  11. 5. Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.
  12. 6. Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werdendarf. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN § 6 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängenbekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.

§ 7 Nutzungsumfang

  1. 1. Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortesentsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsenerbetreten.
  2. 2. Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe:
  3. 1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, so weit nicht besondere Erlaubnishierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühlesowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i. S. d. § 9,
  4. 2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
  5. 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitenauszuführen,
  6. 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
  7. 5. Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
  8. 6. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen (z. B. Wasserentnahmestetlen und von der Stadtbereitgestellte Gießkannen) und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten. Die Wasserentnahmeist nur für sachgerechte Verwendung auf den Friedhöfen gestattet, (_) 7. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hier vorgesehenen Plätze abzulegen,
  9. 8. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
  10. 9. abgesehen von Trauerfeiern, Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegerätefür Dritte hörbar zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe undder Ordnung auf ihnen vereinbar sind.
  11. 3. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden. § 8 Sitzgelegenheiten Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

  1. 1. Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt: werden, für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechendegewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
  2. 2. Die Zulassung erfolgt auf Antrag, wenn der Gewerbetreibende in fachlicher, betrieblicherund persönlicher Hinsicht zuverlässig ist.
  3. 3. Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
  4. 4. Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
  5. 5. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführungaller Arbeiten auf den Friedhöfen mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangenvorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird einmalig, für ein Jahr oder für fünf Kalenderjahreausgestellt.
  6. 6. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
  7. 7. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeitenausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung der Friedhöfe, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
  8. 8. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfennur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zubringen. Arbeitsgerätschaften dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
  9. 9. Gewerbetreibende, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzungverstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehrgegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Berechtigungskarte befristet oder dauerhaftversagen ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN §10 Bestattungen
  10. 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
  11. 2. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschen bestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigungüber die Einäscherung vorzulegen.
  12. 3. Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabeiwerden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeitberücksichtigt.
  1. 4. Bestattungen finden von Montag bis Freitag, in begründeten Fällen auch an Samstagen, statt. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. §11 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge
  2. 1. Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
  3. 2. Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung, in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebrachtwerden. Als öffentliche Leichenhalle gelten die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
  4. 3. Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge ^ müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeitausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwervergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung, sowie fürdie Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.
  5. 4. Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattungaus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenkenbestehen, nach vorheriger Absprache mit der Friedhofsverwaltung sehen.
  6. 5. Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegebenwarden sind.
  7. 6. Trauerfeiern können im Aufbewahrungsraum der Leichenhalle, in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle (_) abgehalten werden.
  8. 7. Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt durch von den Angehörigen beauftragten Sargträgern unter Aufsicht des Friedhofspersonals. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. 1) 2) 3) § 12 Grabstätte und Ruhefrist Die Gräber werden nur durch Friedhofspersonal bzw. Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen. durch Beauftragte der Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 1,30 m bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteileoder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle desneuen Grabes zu verlegen. Nach Ablauf der Ruhefrist werden Urnen mit Aschen Verstorbenerin geeigneter Weise innerhalb des Friedhofes in einer Gemeinschaftsgrabstelle bestattet.
  1. 4. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt sie 25 Jahre. Die Ruhefristfür Aschen im Memoriam Garten beträgt 25 Jahre.
  2. 5. Bei Zweitbelegungen von Aschen in Urnenreihengräbern und in Erdbestattungen und als Dritt- und Viertbelegung in Urnenwahlgräbern beträgt die Ruhefrist 15 Jahre. §13 Totenruhe und Umbettung
  3. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  4. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBGund sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt in den ersten Jahren der Ruhefrist nur bei Vorliegen einesdringenden öffentlichen Interesses.
  5. 3. Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragtedurchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter / Dritten erfolgen.
  6. 4. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstättenund Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
  7. 5. Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nichtunterbrochen oder gehemmt. GRABSTÄTTEN § 14Grabarten
  8. 1. Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: Auf allen Friedhöfen:
  9. 1. Reihengrabstätten,
  10. 2. Wahlgrabstätten,
  11. 3. Urnenreihengrabstätten,
  12. 4. Urnenwahlgrabstätten
  13. 5. Urnenrasengräber
  14. 6. Urnenrasengräber an Findlingen
  15. 2. Auf dem Friedhof Daubringen zusätzlich:
  16. 1. Urnenrasengräber für anonyme Urnenbeisetzungen.
  1. 3. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nachbestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
  2. 4. Auf dem Friedhof Staufenberg werden gemeinsam mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen folgende gärtnerisch betreute Grabfelder (Memoriam- Garten) zur Verfügung gestellt:
  3. 1. Erdreihengräber für die Nutzungsdauer von 30 Jahren
  4. 2. Urneneinzel- und Urnenpartnergrabstätten für die Nutzungsdauer von 25 Jahren Hier ist der Erwerb einer Grabstätte nur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen möglich. Der Treuhandvertrag umfasst die Grabbepflanzung und Grabpflege über die Dauer der Nutzungszeit sowie eine Grabplatte odereinen Grabstein. Die Leistungen werden von Gartenbau- und Steinmetzbetrieben erbracht und vonder Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen kontrolliert. Grabstätten in einem gärtnerisch betreuten Grabfeld (Memoriam-Garten) können auch schon zu Lebzeiten erworben werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Dauergrabpflegevertrag mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege geschlossen wird. §15 Nutzungsrechte an Grabstätten
  5. 1. Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzungbegründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
  6. 2. Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmales kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungüber diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen. §16 Grabbelegung
  7. 1. In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine (^J Erdbestattung vorgenommen werden, sowie innerhalb der ersten 15 Jahre der Nutzungsfristeine Urnenbeisetzung.
  8. 2. Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zurgleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen. § 17 Verlegung von Grabstätten Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstättenverlegen. Die Leichen oder Aschenroste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Artumzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser. (A) REIHENGRABSTÄTTEN §18 Definition der Reihengrabstätte

Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nichtmöglich.

§ 19 Maße der Reihengrabstätte

  1. 1. Es werden eingerichtet:
  2. 1. Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
  3. 2. Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.
  4. 2. Die Reihengräber haben folgende Maße:
  5. 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Länge: 1,20 m, Breite: 0,60 m, Abstand: 0,30 m
  6. 2. Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr: Länge: 2,00 m, Breite: 0,90 m, Abstand: 0,30 m § 20 Wiederbelegung und Abräumung
  7. 1. Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
  8. 2. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung istdrei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeldbekannt zu machen.
  9. 3. Die Stadt Staufenberg ist für das Abräumen aller Gräber zuständig, die ab dem 01. Juli 2012 erworben wurden. (B) WAHLGRABSTÄTTEN § 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
  10. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles, wenn der Hinterbliebene das 60. Lebensjahr vollendet hat und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sindnur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.
  11. 2. Es werden nur mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn dierestliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit biszum Ablauf der Ruhefrist wieder erworben worden ist. Anstelle einer Erdbestattung können biszu zwei Urnen in eine nicht belegte Grabstelle beigesetzt werden.
  1. 3. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach ihrem oder seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oderseiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmungsind:
  2. 1. Ehegatten
  3. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  4. 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  5. 4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. (3) Ziff. 3 bezeichneten Personen. Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
  6. 4. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der C^) Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. (3) übertragen werden.
  7. 5. Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oderdieser ist aus dem in § 21 Abs. 3 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 3 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder desverstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in § 21 Abs. (3) genannten Reihenfolge über.
  8. 6. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sichumschreiben zu lassen. (^) 7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab Währendder Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeitbis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben worden ist. § 22 Maße der Wahlgrabstätte Jede Grabstelte eines Wahlgrabes hat folgende Maße: Länge: 2,00 m, Breite: 1,00 m. Der Abstand zwischen Wahlgrabstätten beträgt 0,30 m. 1) (C) URNENGRABSTÄTTEN § 23 Formen der Aschenbeisetzung Aschen dürfen beigesetzt werden in
  1. 1. Urnenreihengrabstätten, bis zu zwei Aschenurnen
  2. 2. Urnenwahlgrabstätten, bis zu vier Aschenurnen
  3. 3. Grabstätten für Erdbestattungen, je Grabstelle eine Aschenurne
  4. 4. Urnenrasengräbern
  5. 5. Urnenrasengräbern an Findlingen
  6. 6. Urnenrasengräbern für anonyme Urnenbeisetzungen
  7. 7. Urneneinzelgräbern (nur im Memoriam-Garten)
  8. 8. Urnenpartnergräbern (nur im Memoriam-Garten) 2) Aschenurnen können nur unterirdisch beigesetzt werden und müssen biologisch abbaubarsein.
  9. 3. Nach Ablauf der Ruhefrist für das belegte Reihengrab oder der Nutzungszeit bei Wahlgräbern endet auch das Nutzungsrecht für die auf diesen Gräbern beigesetzten Aschenurnen. § 24 Definition der Urnenreihengrabstätte
  10. 1. Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung von bis zu zwei Aschenurnen abgegebenwerden. Die Zweitbelegung muss in den ersten 15 Jahren der Nutzungsfrist erfolgen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
  11. 2. Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße: Länge: 1,00m Breite: 0,70 m Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,30 m § 24 a Definition der Urneneinzelgrabstätte
  12. 1. Urneneinzelgrabstätten sind Aschengrabstätten, die im Memoriam-Garten der Reihe nachbelegt und im Todesfall für die Dauer von 25 Jahren zur Beisetzung einer Aschenurneabgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes oder ein Wiedererwerb ist nichtmöglich.
  13. 2. Die Urneneinzelgrabstätten haben folgende Maße: Länge: 0,80 m Breite: 0,40 m Der Abstand zwischen den Urneneinzelgrabstätten beträgt: 0,30 m. 1) 2) § 25 Definition der Urnenwahlgrabstätte Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Urnenwahlgrabstätte möglich. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattetwerden können, beträgt zwei, sowie jeweils eine weitere Urne innerhalb der ersten 15 Jahreder Nutzungsfrist. Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße: Länge: Breite: 1,00m 1,70m Der Abstand zwischen den Urnenwahlgrabstätten beträgt: 0,30 m 1) 2) § 25 a Definition der Urnenpartnergrabstätte Urnenpartnergrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten im Memoriam- Garten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Zweitbelegung innerhalb der ersten 10 Jahre erfolgt ohne Verlängerung des Nutzungsrechts. Ab dem 11 . Jahr nach der Erstbeisetzung muss das Nutzungsrecht verlängertwerden. Das Nutzungsrecht kann einmal verlängert oder wiedererworben werden. Verlängerung oder Wiedererwerb sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Urnenpartnergrabstätte möglich. Die Urnenpartnergrabstätten haben folgende Maße: Länge: Breite: 1,00m 0,60m Der Abstand zwischen den Urnenpartnergrabstätten beträgt: 0,30 m § 26 Urnenrasengrab
  14. 1. Urnenrasengräber sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nachbelegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung von Aschenurnenabgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes oder ein Wiedererwerb ist nichtmöglich.
  15. 2. Das Urnenrasengrab wird mit bis zu zwei Urnen belegt. Die Nutzungszeit wird auf 30 Jahrefestgesetzt. Die zweite Urnenbeisetzung darf nur bis zum Ablauf von 15 Jahren nach derersten Urnenbeisetzung stattfinden.
  16. 3. Das Urnenrasengrab an Findlingen wird mit einer Urne belegt. Die Gräber werden mit einerfortlaufenden Nummer gekennzeichnet, die in der Liste nach § 37 geführt wird. Die Nutzungszeit wird auf 30 Jahre festgesetzt. § 27 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Die Gräber werden mit einer fortlaufenden Nummer gekennzeichnet, die in der Liste nach § 37 geführt

wird. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urnewird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstättekenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich.

§ 28 Anlage und Pflege der Urnenrasengräber

Die Anlage und Pflege der Urnenrasengräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Aufden Urnenrasengräbern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze bzw. Blumen im Rahmen der Trauerfeier und für die darauffolgenden 7 Tage abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke / Gegenstände dürfen nichtabgestellt werden und werden von der Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung abgeräumt.

§ 29 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungengelten für Urnengräber entsprechend, so weit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts Abweichendes ergibt. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 30 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe werden in gleichwertiger Lage Grabfelder eingerichtet, für die dieallgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten:

  1. 1. Jede Grabstätte ist spätestens nach zwei Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Urnenrasengräber, Urnenrasengräber am Findling, Feld für anonyme Urnenbeisetzungen.
  2. 2. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
  3. 3. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmaleerrichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
  4. 4. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne des § 32 sein.
  5. 5. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.
  6. 6. Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.
  7. 7. Für das Urnenrasengrab gelten besondere Gestaltungsvorschriften hinsichtlich der Ausführung des liegenden Grabmales. Material: Stein, Maße: 0,40 m Länge mal 0,40 m Breiteund 0,10 m bis 0,15 m Stärke. Buchstaben, Ziffern und Symbole sind einzufräsen. Für dienotwendige Stabilität und Härte des Steines ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Grabmale müssen mit der Oberseite bodengleich verlegt sein.
  8. 8. Bei Urnenrasengräbern an Findlingen erfolgt die Kennzeichnung der Grabstelle durch eine Namenstafel, die vor dem Findling angebracht wird. Im Umfeld der Findlinge werden bis zuzwölf Urnen beigesetzt. Die Zuweisung der Grabstelle erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

9) Auf der Namenstafel werden Namen, Geburtsnamen, Vornamen, Geburtsdatum und Sterbedatum ausgewiesen. Die Namenstafeln werden durch die Friedhofsverwaltung erstelltund angebracht und nach Ablauf der Nutzungszeit entfernt. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen und zwar in unauffälliger Weise, seitlichangebracht werden.

§ 31 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

  1. 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf dervorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale aus Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
  2. 2. Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnungder Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder C~) Modelle vorzulegen.
  3. 3. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauerangebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. (2) gilt entsprechend.
  4. 4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtetwarden sind.
  5. 5. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit denvorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oderden Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kanndie für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folgegeleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung (^) entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten. § 31 a Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
  6. 1. Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sienachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Die hlerstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
  7. 2. Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung. § 32 Standsicherheit
  8. 1. Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd

standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senkenkönnen. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 31 Abs. (2) sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamentevorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltungdie erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob dievorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfeverlangen.

  1. 2. Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte von Grabstellensind verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen mindestens einmal im Jahr, spätestens im Frühjahr, nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin, fachmännisch zuüberprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, obäußerlich Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich aufeigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/lnhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäßnachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
  2. 3. Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen trotzschriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzendenangemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teiledavon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z.B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monateaufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zuermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschildauf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
  3. 4. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die alsbesondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnisgeführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale undbaulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen. § 33 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
  4. 1. Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltungdurch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden.
  5. 2. Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen undsonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien vonder Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Friedhofsverwaltung ist nichtverpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oderbauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, so weit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals odersonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nichtgetroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichungentsorgen. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltungabgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen. 0 HERRICHTUNG, BEPFLANZUNG UND UNTERHALTUNG DER GRABSTÄTTEN § 34 Bepflanzung der Grabstätten
  6. 1. Alle Grabstätten - mit Ausnahme der Urnenrasengräber, der Urnenrasengräber am Findling und dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen - sind zu bepflanzen und dauerndinstand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
  7. 2. Grabbeete dürfen nicht über 15 cm hoch sein.
  8. 3. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf dervorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstättegepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder anöffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
  9. 4. Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuckabgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestelltsind. Die Verwendung von Kunststoffen ist nicht zulässig, insbesondere Kunststoffblumen und -kränze sind untersagt.
  10. 5. Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstättenzu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Fristdie Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstigervon Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafüraufgestellten Behältnisse bzw. auf den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
  11. 6. Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel Grundwasserverunreinigung verursachen können. verwendet werden, die eine
  12. 7. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung § 35 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
  13. 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 34 hergerichtet und dauerndinstandgehalten werden.
  14. 2. Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerbdes Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
  15. 3. Wird ein Reihengrab oder ein Urnenreihengrab während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte oder eine Urnenwahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts übereinen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung infriedhofswürdiger Weise in Stand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nichtzu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber aufdem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monatangebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der

Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäenlassen. Die entstehenden Kosten hat der Gebührenschuldner zu tragen. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

§ 36 Ubergangsregelung

  1. 1. Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereitsverfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
  2. 2. Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauerwerden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräbergeltenden Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefristder zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung.
  3. 3. Vor dem 01. Juli 2012 aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgen der Abbau unddie Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfürentstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführungder Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kostenabräumen zu lassen. _LL § 37 Listen Es werden folgende Listen geführt:
  4. 1. Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten und der Aschengrabstätten,
  5. 2. eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
  6. 3. ein Verzeichnis nach § 32 Abs. (4) dieser Friedhofsordnung.
  7. 4. Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sindvon der Friedhofsverwaltung zu verwahren. § 38 Gebühren Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowiefür damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach derjeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 39 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegenkeine besonderen Obhuts- und Uberwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigenhaftet die Stadt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 40 Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  2. 1. außerhalb der gemäß § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sichdort aufhält,
  3. 2. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,
  4. 3. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
  5. 4. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattungstörende Arbeiten ausführt,
  6. 5. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 4 ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
  7. 6. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 5 Plakate anbringt bzw. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
  8. 7. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 6 den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagenverunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweisebetritt,
  9. 8. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 7 Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  10. 9. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 8 Tiere mitbringt, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
  11. 10. entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
  12. 11. entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalbder festgelegten Zeiten ausführt,
  13. 12. entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagertoder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt,
  14. 13. entgegen § 31 Abs. 1 einen Antrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt,
  15. 14. entgegen § 33 Abs. 1 Grabmale vor Ablauf der Ruhefrist ohne vorherige Zustimmungder Friedhofsverwaltung entfernt.
  16. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,- € bis 1.000,- € (§ 17 Abs. 1 OWIG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 500,- € geahndet werden. Die Geldbuße soll denwirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
  1. 3. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat. § 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzungüber die Friedhofsordnung der Stadt Staufenberg vom 15. Dezember 2015 außer Kraft. § 36 bleibtunberührt. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt: Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmtund, dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehaltenwurden. Staufenberg, den 06. November 2020 Der Magistrat der Stadt Staufenberg ^F^ z -^T'."'"1 •^ 0 ? Porter Gefeller ?ürgermeistei; W ^. ^ •ft/f. <3 ?/SG\€