Friedhofsgebühren Hürtgenwald 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Hürtgenwald · Nordrhein-Westfalen · PLZ 52393

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 17.12.2025, gültig ab 01.01.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.608,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. 2 GebS
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
2.124,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 1 GebS (Sargeinzelwahlgrab)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.248,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 2 Ziff. 1 GebS
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.524,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 3 GebS (Urneneinzelwahlgrab)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
1.344,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonyme Beisetzung; kein Gestaltungs- und Pflegerecht der Angehörigen
📄 § 4 Abs. 2 Ziff. 3 GebS
Baumbestattung
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
714,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Privater Betreiber (Ruhehain Hürtgenwald GmbH); zusätzlich fällig: Bestattungsentgelt der GmbH 297,50 € je...
🧮 Grabnutzung 196,35 € + Zuschlag einmalig 517,65 €
📄 Entgeltverzeichnis Ruhehain Hürtgenwald (Stand 01.01.2025), Gemeinschaftsbaum Kategorie 1 sowie Bearbeitungsentgelt-Tabelle
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
1.572,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Zuschlag 40 % außerhalb der üblichen Dienstzeiten (freitags ab 13 Uhr, samstags)
🧮 Sarg: 1.572 € · Urne: 888 €
📄 § 8 Abs. 2 Ziff. 1 u. 2 GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
200,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 9 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 17.12.2025, gültig ab 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 17.12.2025, gültig ab 01.01.2026

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Hürtgenwald (Friedhofsgebührensatzung) vom 17.12.2025

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch

Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV. NRW. S. 618.), in Kraft getreten am 01.11.2025

und der §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 und der Friedhofsatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 24.11.2023, hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am 11.12.2025 folgende Satzung beschlossen

§ 1 – Gebührenpflicht

Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und der dazugehörigen Einrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten und die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung, werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag die Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtung erfolgt. Wird der Antrag von mehreren Personen gestellt oder erfolgt die Benutzung im Interesse mehrerer Personen, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Wird ein Antrag nicht gestellt, sind die Erben der/s Verstorbenen zur Zahlung der Gebühren als Gesamtschuldner verpflichtet.

§ 3 – Fälligkeit der Gebühren

(1) Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Urkunden und Genehmigungen werden nach Entrichtung der Gebühr ausgehändigt bzw. übersandt. (2) Wird von der beantragten Benutzung oder Leistung kein oder nur ein teilweiser Gebrauch gemacht, begründet dieser Verzicht keinen Anspruch auf Erstattung oder Erlass der Gebühren.

(3) Für Sonderleistungen, die in der Gebührensatzung nicht erfasst sind, werden die tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Die Personal- und Sachaufwendungen sind nach den gleichen Grundsätzen zu ermitteln und festzusetzen, wie bei der Ermittlung der Gebühren nach den §§ 4 ff. dieser Satzung.

§4 Gebühren für die Zuteilung eines Nutzungsrechtes für ein Reihengrab (1) Für die Zuteilung eines Sargreihengrabes beträgt die Gebühr:

  1. 1. Kindergrab (für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr)
  2. 2. Sargreihengrab mit Grabpflege durch Erwerber
  3. 3. Sargreihengrab mit Platte
  4. 4. anonymes Sargreihengrab

0,00 Euro 1.608,00 Euro 2.364,00 Euro 2.424,00 Euro

(2) Für die Zuteilung eines Urnenreihengrabes beträgt die Gebühr:

  1. 1. Urnenreihengrab mit Grabpflege durch Erwerber
  2. 2. Urnenreihengrab mit Platte
  3. 3. anonymes Urnenreihengrab

1.248,00 Euro 1.284,00 Euro 1.344,00 Euro

§ 5 – Gebühren für die Verleihung eines Nutzungsrechtes für ein Wahlgrab

Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab werden unter Beachtung der Mindestruhefristen (gemäß § 11 der Friedhofssatzung) folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Sargeinzelwahlgrab

2.124,00 Euro (jhrl. 106,20,00 Euro)

  1. 2. Sargdoppelwahlgrab

4.272,00 Euro (jhrl. 213,60 Euro)

  1. 3. Urneneinzelwahlgrab

1.524,00 Euro (jhrl. 76,20 Euro)

  1. 4. Urnendoppelwahlgrab (jhrl. 152,40 Euro)
  2. 5. Urnengrab in Stele (Kammer f. 2 Urnen) (jhrl. 166,80 Euro)
  3. 6. Urnengrab in Kolumbarium (Kammer f. 2 Urnen) (jhrl. 196,80 Euro)

3.048,00 Euro 3.336,00 Euro 3.936,00 Euro

§ 6 – Gebühren für die Aufbettung einer Urne

Für die Erdbeisetzung einer Urne in einem belegten Wahlgrab (§ 5, Ziff. 1. bis 4.) beträgt die Hinzubelegungsgebühr je Urne

1.248,00 Euro

§ 7 – Gebühren für die Verlängerung von Nutzungsrechten

(1) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte oder einem Urnenwahlgrab für einen Zeitraum von 5, 10, 15 oder max. 20 Jahren verlängert werden. (2) Erfolgt auf einer Wahlgrabstätte oder einer Urnenwahlgrabstätte eine weitere Beisetzung, ist das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte zu verlängern.

(3) Wird das Nutzungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 verlängert (Nacherwerb), werden Gebühren nach § 5 entsprechend dem Verlängerungszeitraum nach vollen Jahren erhoben. (4) Wird das Nutzungsrecht für eine Urnenkammer in einer Stele oder einem Kolumbarium bereits zu Lebzeiten erworben, ist das Nutzungsrecht im Todesfall so zu verlängern, dass ab der Beisetzung die volle Ruhezeit von 20 Jahren gewährleistet ist. Die Gebühr hierfür wird für den erforderlichen Differenzzeitraum nach den Gebührensätzen der jeweils aktuellen Fassung dieser Satzung zum Zeitpunkt der Beisetzung berechnet.

§ 8 – Bestattungsgebühren

(1) Die Bestattungsgebühren schließen folgende Leistungen ein: Herstellung (Auswerfen) des Grabes, Auskleiden des Grabes mit Matten, Mitwirken von Bediensteten der Friedhofsverwaltung und des Bauhofes sowie Verfüllen des Grabes. (2) Die Bestattungsgebühren betragen für

  1. 1. Sarggräber
  2. 2. Urnengräber
  3. 3. Urnenkammer (in Stelen und Kolumbarien)

1.572,00 Euro 888,00 Euro 300,00 Euro

(3) Für die Durchführung einer Bestattung außerhalb der üblichen Dienstzeiten (freitags ab 13.00 Uhr und samstags) erhöht sich die jeweilige Bestattungsgebühr nach Abs. 2 um einen Zuschlag um 40 %. (4) Für anonyme Beisetzungen von Tot- oder Fehlgeburten sowie von aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten (Sternenkinder) werden die Bestattungskosten nach Kostenersatz abgerechnet.

§ 9 – Benutzung der Leichenhalle

Die Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle beträgt

200,00 Euro.

§ 10 – Gebühren für eine Umbettung

(1) Für die Ausbettung von Leichen oder Urnen zur Überführung auf einen Friedhof außerhalb der Gemeinde Hürtgenwald werden Gebühren erhoben: vor Ablauf von 10 Jahren nach 10 Jahren bis Ablauf der Ruhefrist

Kostenersatz Kostenersatz

(2) Für die Umbettung eines Leichnams innerhalb der Friedhöfe der Gemeinde Hürtgenwald (für das Ausbetten und die Wiederbestattung der Gebeine/Ascheurne) werden analog die Gebühren nach Abs. 1 und für die erneute Beisetzung nach § 8 bis § 9 erhoben. (3) Für die Bergung und den Transport des Sarges oder der Urne ist vom Gebührenpflichtigen auf eigene Kosten ein Bestattungsinstitut zu beauftragen.

§11 Gebühr bei Einebnung einer Grabstelle (1) Bei Entfernung von Grabmalen (Einebnung) vor Ablauf der Ruhezeit (§ 16 Abs. 12 Satz 3 der Friedhofssatzung) mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist eine Gebühr von 69,00 € pro Jahr und Grabstelle für die Pflege der aufgegebenen Flächen zu entrichten. (2) Für die Einebnung von Grabstätten wird eine Gebühr erhoben je Grabstätte

804,00 Euro

§ 12 – Gebühren für die Erteilung der Erlaubnis für Grabmale und Grababdeckungen

(1) Die Grabmalgebühr beinhaltet die Bearbeitung des Genehmigungsantrages, die Überprüfung der baulichen Umsetzung sowie die jährliche Überprüfung der Grabmale auf Standsicherheit entsprechend den haftungsrechtlichen Erfordernissen. (2) Die Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis betragen:

a) zur Errichtung eines Grabdenkmals und/oder einer Grabeinfassung und Grababdeckung

67,00 Euro

b) für die Gestaltung der Grababdeckung einer Urnenkammer

30,00 Euro

(3) Für die Ausstellung von Ersatzurkunden über Grabnutzungsrechte wird eine Gebühr erhoben in Höhe von

5,00 Euro.

(4) Für eine Leistung, für die diese Satzung keine besondere Gebühr vorsieht, wird eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Sachund Zeitaufwandes erhoben.

§ 13 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der bisherigen Fassung insoweit außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

oder

ein

vorgeschriebenes

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung, der sonstigen ortsrechtlichen Bestimmung und des Flächennutzungsplans ist auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 hinzuweisen.

Hürtgenwald, den 17.12.2025 Der Bürgermeister gez. Stephan Cranen

Entgeltverzeichnis

für den Ruhehain Hürtgenwald

Stand: 01.01.2025

Für Aschebeisetzungen im Ruhehain Hürtgenwald sind neben Baumgruppen (z.B. Zwiesel pp. und sehr nahe beieinander stehende Bäume), Einzelbäume vorgesehen. Hier ist es möglich, das Nutzungsrecht an Gemeinschaftsgrabstellen und Einzel-oder Familien- bzw. Partner-Grabstellen zu erwerben. Grundsätzlich können an diesen Grabstellen bis zu 6 Urnen beigesetzt werden. Die Ruhehain Hürtgenwald GmbH kann geeignete Bäume und Plätze für Gemeinschaftsgrabstellen auswählen, wo bis zu 20 Urnen beigesetzt werden können. Bei den Familiengrabstellen sind grundsätzlich Beisetzungen bis zu 6 Urnen, höchstens jedoch bis zu 12 Urnen, zugelassen.

Aufgrund der stark schwankenden Stammdurchmesser wurden die Baumgruppen und Bäume wie folgt kategorisiert:

Kategorie 1:

Baumgruppen und Bäume mit einem Durchmesser bis 40 cm bzw. von der Gesellschaft aufgrund individueller Merkmale bestimmte Bäume

Kategorie 2:

Bäume mit einem Durchmesser von 41 bis 60 cm

Kategorie 3:

Bäume mit einem Durchmesser von 61 bis 80 cm

Kategorie 4:

Bäume mit einem Durchmesser von 81 cm und mehr Die Entgelte für ein Nutzungsrecht bestimmen sich unter Berücksichtigung der zuvor genannten Kategorien wie folgt:

Einzelpreis19 % MwSt.Gesamtpreis
Gemeinschaftsbäume je Grabstelle der Kategorie 1165,00 €31,35 €196,35 €
Gemeinschaftsbäume je Grabstelle der Kategorie 2365,00 €69,35 €434,35 €
Gemeinschaftsbäume bzw. grabstellen je Grabstelle der Kategorie 3565,00 €107,35 €672,35 €
Gemeinschaftsbäume bzw. grabstellen je Grabstelle der Kategorie 4765,00 €145,35 €910,35 €
Einzel-, Familien- oder Partnerbäume der Kategorie 13.165,00 €601,35 €3.766,35 €
Einzel-, Familien- oder Partnerbäume der Kategorie 24.365,00 €829,35 €5.194,35 €
Einzel-, Familien- oder Partnerbäume bzw. grabstellen der Kategorie 35.565,00 €1.057,35 €6.622,35 €
Einzel-, Familien- oder Partnerbäume bzw. –grabstellen der Kategorie 47.565,00 €1.437,35 €9.002,35 €
Ab der 7. bis zur 12. Anmeldung bzw. Beisetzung an Familienbäumen bzw. – grabstellen der Kategorie 1, je165,00 €31,35 €196,35 €
Ab der 7. bis zur 12. Anmeldung bzw. Beisetzung an Familienbäumen bzw. – grabstellen der Kategorie 2, je365,00 €69,35 €434,35 €
Ab der 7. bis zur 12. Anmeldung bzw. Beisetzung an Familienbäumen bzw. – grabstellen der Kategorie 3, je565,00 €107,35 €672,35 €
Ab der 7. bis zur 12. Anmeldung bzw. Beisetzung an Familienbäumen bzw. – grabstellen der Kategorie 4, je765,00 €145,35 €910,35 €

Für das Zustandekommen eines Vertrages für ein Nutzungsrecht an einem Bestattungsbaum im Ruhehain Hürtgenwald wird ein einmaliger Bearbeitungsaufwand wie folgt in Rechnung gestellt:

Einzelpreis19 % MwSt.Gesamtpreis
Gemeinschaftsbäume je Grabstelle sowie Einzel-, Partner-, und Familienbäume und sonstige Grabstellen der Kategorien 1 – 4435,00 €82,65 €517,65 €

Sofern bei einem bereits bestehenden Vertrag über ein Nutzungsrecht an einem Familienbaum weitere Grabstellen erworben werden sollen, also ein weiterer Vertrag geschlossen wird, ist auch der einmalige Bearbeitungsaufwand für das Zustandekommen des weiteren Vertrages fällig.

Für eine Beisetzung durch die Ruhehain Hürtgenwald GmbH ist ein Bestattungsentgelt in Höhe von 250,00 € zzgl. 19 % MwSt. = 47,50 €, insgesamt 297,50 € zu zahlen. Hierin enthalten ist die Öffnung des Urnengrabes, die Beisetzung der Urne und das Schließen des Urnengrabes.

Das Bestattungsentgelt für Beisetzungen, die an Samstagen gewünscht werden, beträgt 300,00 € zzgl. 19 % MwSt. = 57,00 €, insgesamt 357,00 €.

Wird eine Urne beigesetzt, deren Durchmesser größer als 22 cm ist, ist ein Aufschlag von 100,00 € zzgl. 19 % MwSt. = 119,00 € zu zahlen.

Die Tauschgebühr im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beträgt 25,00 € zzgl. 19 % MwSt. = 4,75 €, insgesamt 29,75 €.

Das Entgelt für ein Namensschild beträgt 75,00 € zzgl. 19 % MwSt. = 14,25 €, insgesamt 89,25 €.

Sofern gewünscht wird, dass das Namensschild am Beisetzungstermin angebracht ist, wird ein Zuschlag von 90,00 € zzgl. 19 % MwSt. erhoben. Der Preis für ein Namensschild beläuft sich dann auf 165,00 € zzgl. 19 % MwSt. = 31,35 €, insgesamt 196,35 €.

Auf Wunsch von Eltern, die ein Kind unter 5 Jahren bzw. durch eine Fehl- oder Totgeburt verloren haben, kann eine Asche-Beisetzung in einem biologisch-abbaubaren Gefäß (Urne o.ä.) an dem sog. Regenbogenbaum erfolgen. Für das Nutzungsrecht wird ein Entgelt nicht erhoben. Lediglich das Bestattungsentgelt und ggfls. das Entgelt für ein Namensschild sind zu entrichten. Es gelten diesbezüglich die vorstehenden Ausführungen.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 24.11.2023 (Friedhofssatzung, gültig ab 01.01.2024); Ruhehain-Satzung 03.12.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung für den

„Ruhehain Hürtgenwald“ vom 03.12.2024

Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW, S. 313) und § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW, S. 666) in den zurzeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald am. 21.11.2024 folgende Friedhofssatzung für den „Ruhehain Hürtgenwald“ beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

  1. 1. These Friedhofssatzung gilt ausschließlich für den „Ruhehain Hürtgenwald".
  2. 2. Zum „Ruhehain Hürtgenwald" gehört folgende Waldfläche:

Teilfläche Gemarkung Vossenack, Flur 7, Flurstück Nr. 112, ca 7 ha.

§ 2

Friedhofszweck

  1. 1. Der Friedhof „Ruhehain Hürtgenwald“ dient einer gezielt naturnahen Bestattung, die sich bewusst von jeder Form einer persönlichen Gedenkstätte oder gar erkennbaren Grabstände des Verstorbenen bzw. Beigesetzten abhebt. Sie soll gezielt einen vollkommen alternativen Bestattungsbereich zu den üblich bestehtenen Friedhöfen mit ihren angelegten Wegen, erbauten Infrastrukturireinrichtungen, angelegten Grabstände und Gedenksteinen darstellen und anbieten. Auf Wunsch kann an dem Baum eine Plakette mit Namen und Lebensdaten angebracht werden. Die Groß der Namensaufschrift beträgt 11 x 8 cm. Es konnen bis zu 7 Personen auf einem Schild eingetragen werden. An Bäumen, wo bis zu 20 Urnen beigesetzt werden konnen, werden gegebenenfalls 4 Namensschilder mit jeweils bis zu 7 Namen und Lebensdaten angebracht. Die Plakette wird einheitlich von der Betreibergesellschaft in Auftrag gegeben.
  2. 2. Die Bestattungen erfolgen ausschließlich als Aschebeisetzungen in Urnen, die sich innerhalb weniger Jahre biologisch und rückstandsfrei abbauen.
  3. 3. Im unverändert herkömmlich forstlich genutzten Wald wird lediglich für die Dauer der Widmung als „Ruhehain Hürtgenwald" auf eine forstwirtschaftliche Holzernte der für eine Beisetzung vorgesehenen und nummerierten Bäume verzichtet. Gerade durch das Bestattungskonzept des Ruhehains kann sich dieser Wald für mindestens 100 Jahre ungestört weiterentwickeln. Bei notwendigen Maßnahmen aus Gründen der Gefahrenabwehr bzw. der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Beseitigung von Totholz/ Asten/Geholzen/Bäumen wird eine fledermauskundliche Begleitung erfolgen. In der Vogelbruzzeit wird auch der Besatz auf Vögel überprüft. Die Maßnahmen werden der Unteren Landschaftsbehörde unverzüglich angezeigt.
  1. 4. Es ist Angehörigen oder anderen Dritten nicht erlaubt, neben den unter § 2 Abs. 1 genannten Plaketten, andere Trauer- und/oder Gedenkzeichen - gleich welcher Art - anzubringen oder gar zu unterhalten. Das Betretungsrecht des Waldes wird nur im Sinne des Bundeswald- und Landesforstgesetzes - hier insbesondere unter Hinweis auf § 2 Landesforst-gesetz NW - gestattet. Auch wird besonderss darauf hingewiesen, dass das Betreten auf eigene Gefahr erfolgt.
  2. 5. Der „Ruhehain Hürtgenwald" ist mehr von regionaler Bedeutung und deshalb auch in der Gesamtfläche als eher Klein zu bezeichneten. Deshalb wird mit einer geringen Frequentierung zu rechnen sein. Die Trauergesellschaften sind erfahrungsgemäß bei solchen Bestattungsformen Klein.
  3. 6. Im Wurzelbereich rund um die vorhandenen Bäume konnen grundsätzlich bis zu 20 Urnen beigesetzt werden. Unter Berücksichtigung der Regelung in § 5 Abs. 4 Satz 2 dieser Satzung kann die Betreibergesellschaft Ausnahmen festsetzen.
  4. 7. Einen „Urnenwald-Betrieb" mit Pflege- oder Unterhaltungsarbeiten, Besuchs- oder Öffnungszteiten gibt es nicht. Es handelt sich um Wald im Sinne des Bundeswald- und Landesforstgesetzes. Ein „Eingriff" in die Natur erfolgt nur durch das einmalige, von Hand ausgeführte und ca. 80 cm tiefe Ausheben des jeweiligen Urnengrabes. Diese soll so angelegt werden, dass bereits unmittelbar nach der Urnenbeisetzung keinerlei Veränderungen mehr feststellbar sind.
  5. 8. Eines der wesentlichen Ziele der Bestattungsform „Ruhehain Hürtgenwald" ist es, möglichst jeder Eingriff in Flora oder Fauna zu vermeiden und als letzte Ruhestätte keine bestimmbare Stelle, sondern ein naturbelassenes Waldgebiet insgesamt auszuweisen, das für den Besucher nicht einmal konkret umgrenzt wahrgenommen oder erkannt werden kann.

§ 3

Schließung und Entwidmung

  1. 1. Der „Ruhehain Hürtgenwald" kann aus wichtigem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführrt (Entwidmung) werden. Hierüber entscheidet der Rat der Gemeinde Hürtgenwald.
  2. 2. Schliebung und Entwidmung werden nach den Vorschriften für gemeinsliche Satzungen öffentlich besteht gemacht.

§ 4

Betrieb des Ruhehain Hürtgenwald

Unter Hinweis auf § 1 Abs. 4 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) bedient sich die Gemeinde Hürtgenwald beim Betrieb des Urnenwaldes der Ruhehain Hürtgenwald GmbH, nachfolgend Betreiber genannt.

§ 5

Nutzungsberechtigung

  1. 1. Im „Ruhehain Hürtgenwald“ kann jeder bestattet werden, der ein Nutzungsrecht an einer Baumgrabstätte oder einer sonstigen markanten Stelle im Ruhehain erworben hat.
  1. 2. Es werden dabei folgende Grabstätten unterschieden:

a) Gemeinschaftsgrab- und Gemeinschaftsbaumgrabstellen,

b) Partnergrab- und Partnerbaumgrabstellen,

c) Familiengrab- und Familienbaumgrabstellen,

d) Einzelgrab- und Einzelbaumgrabstellen.

  1. 3. Das Nutzungsrecht an Einzelgrabstellen bzw. -baumgrabstellen bezieht sich auf jeweils 1 Beisetzung, an Partnergrabstellen bzw. -baumgrabstellen auf 2 Beisetzungen. An Familiengrabstellen bzw. -baumgrabstellen wird das Nutzungsrecht auf grundsätzlich 6, hochstens jedoch 12 Beisetzungen beschränkt. Die Auswahl der jeweiligen Grabstellen erfolgt durch die Betreibergesellschaft. Auch hier ist eine Kennzeichnung im Baumregister vorzunehmen. Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die jeweiligen Personen, die in dem mit dem Betreiber abzuschliebenden Vertrag bezeichnet sind. Man erwirbt keine feste Position der Grabstände am jeweiligen Baum.
  2. 4. Das Nutzungsrecht an Gemeinschaftsgrabstellen bzw. -baumgrabstellen wird auf grundsätzlich 20 Beisetzungen beschränkt. Diese sind im Baumregister zu kennzeichnen. Das Nutzungsrecht an diesen Grabstellen bezieht sich jeweils auf den Erwerber.
  3. 5. Das Nutzungsrecht Goes nach dem Tode des Nutzungsberechtigten auf dessen Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, so sind diese verpflichtet, unverzüglich einen neuen Nutzungsberechtigten zu benennen oder einen Vertreter zu bestimmen, der die Nutzungsberechtigten der Ruhehain Hürtgenwald GmbH gegenüber vertritt.
  4. 6. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich, langstens jedoch bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten.
  5. 7. Kommt der Rechtsnachfolger der Forderung in Absatz 6 nicht nach, erlischt das Nutzungsrecht und eine Nachbenennung ist nicht mehr möglich.

§ 6

Bestattungen bzw. Beisetzungen

Die Bestattungen bzw. Beisetzungen werden ausschließlich vom Betreiber des Ruhehains oder einem von der Gesellschaft beauftragten Dritten vorgenommen, wobei ausnahmslos biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen im Wurzelbereich vorhandener Bäume beigesetzt werden.

Auskunft über beigesetzte Personen erfolgt nur, wenn der Name auf einem Namensschild eingraviert wurde. Gibt es kein entsprechendes Namensschild, gilt die Beisetzung als anonym und es erfolgt keine Auskunft über die Baumnummer.

§ 7

Anzeigepflicht

  1. 1. Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles beim Betreiber anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufugen.
  2. 2. Der Betreiber setzen den Zeitpunkt der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen fest, wobei an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen keine Bestattungen bzw. Beisetzungen staatfinden.

§ 8

Dauer des Nutzungsrechtes bzw. Ruhezeit

Das Nutzungsrecht an den im Ruhehain Hürtgenwald registrierten Bäumen oder markanten Stellen beginnt am auf den Vertragsschluss folgenden Tag und endet am 30.09.2110 bzw. nach Ablauf von 20 Jahren ab Beisetzung der Asche.

§ 9

Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden.
  2. 2. Im Hinblick daraufuf, dass ausnahmslos Urnen verwandt werden, die sich innerhalb kurzer Zeit biologisch und ruckstandsfrei abbauen, sind Umbettungen zu einem anderen Friedhof nicht möglich.
  3. 3. Umbettungen von Aschen von anderen Friedhöfen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung des Betreibers sowie dem Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Baumgrabstätte oder einer markanten Stelle im Ruhehain Hürtgenwald.
  4. 4. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag, welcher bei der zuständigen Friedhofsverwaltung zu stellen ist.
  5. 5. Beisetzungen von umzubettenden Aschen in biologisch abbaubaren Urnen werden nur von durch die Ruhehain Hurtgenwald GmbH beauftragten Personen durchgeführt.

§ 10

Verhalten im Ruhehain Hürtgenwald

  1. 1. Jeder hat sich im „Ruhehain Hürtgenwald“ der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals des Betreibers oder des Waldeigentümers ist Folge zu leisten.
  1. 2. Im Ruhehain ist es nicht gestattet,

a) Beisetzungen zu stären,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung, des Betreibers oder von ihm beauftragter Dritter bzw. des Wald-eigentümers,

c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich u.a. durch Verteilung von Druckschriften, zu werben,

d) den Wald zu verunreinigen sowie Blumen- oder Grabschmuck zu hinterlegen. Widerrechtlich abgelegter Schmuck wird entfernt und es besteht kein Recht auf Rückgabe.

e) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen,

f) zu lärmen oder zu lagern,

g) Grabungen mit Ausnahme der Urnengraböffnungen durch das von der Ruhehain Hurtgenwald GmbH berechtigte Personal durchzuführen,

h) zu Rauchen, Feuer zu entfachen oder jegliche Art von Grablichtern abzulegen.

  1. 3. Im Übrigen wird auf die Verhaltensregeln im Sinne des § 2 Abs. 3 Landesforstgesetz NW verwiesen.

§ 11

Haftung

  1. 1. Der Betreiber und der Waldeigentümer haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäß Benutzung des „Ruhehains Hürtgenwald“, durch Tiere, Naturereignisse in der Waldfläche oder Naturereignisse an einzelnen Bäumen entstehen.
  2. 2. Das Betreten des Ruhehains geschieht grundsätzlich nach den entsprechenden bundeswald- und landesforstgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Hinweis auf § 2 Landesforstgesetz NW, auf eigene Gefahr. Für Personen- oder

Sachschäden, die beim Betreten des Ruhehains entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung.

  1. 3. Der Waldeigentümer haftet bei Personen- oder Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweislich durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungsweisen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verursacht werden.

§ 12

Dokumentation

Der Betreiber führt in Listenform ein Register der veräußerten Baumgrabstätten und der beigesetzten Personen mit der Registriernummer der Bäume des Ruhehains Hürtgenwald unter Angabe des Bestattungszeitpunktes. Dieses Register wird der Gemeinde Hürtgenwald vom Betreiber jährlich zum 31. Dezember eines jeden Jahres als Nachweis vorgelegt.

§ 13

Nutzungsentgelt

Für die Erhebung des Nutzungsentgelts ist das jeweilige Entgeltverzeichnis der Betreibergesellschaft maßgebend. Das Entgeltverzeichnis kann über den Betreiber angefordert werden.

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) die in § 10 genannten Verhaltensregeln verletzt,

b) gegen sonstige Bestimmungen dieser Satzung verstöft.

  1. 2. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 € geahndet werden.

§ 15

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt 01.01.2025 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis:

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hürtgenwald, den 03.12.2024

Der Bürgermeister

(Stephan Cranen)

Friedhofssatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 24.11.2023, gültig ab 01.01.2024

Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofssatzung) in der Gemeinde Hürtgenwald vom 24.11.2023

Präambel Auf der Grundlage von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV. NRW. S. 313), geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020; Artikel 71 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. sowie durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020 und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April und am 1. Januar 2023, hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald am 16.11.2023 folgende Friedhofsatzung beschlossen:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsbezirke

§ 4 Begriffsbestimmungen

§ 5 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

§ 7 Verhalten auf dem Friedhof

§ 8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 10 Grabbereitung

§ 11 Ruhezeit

§ 12 Schutz der Totenruhe

§ 13 Haustiere

IV. Grabstätten und ihre Belegung

§ 14 Arten der Grabstätten

§ 15 Erdreihengrabstätten

§ 16 Erdwahlgrabstätten

§ 17 Durchführung von Bestattungen

§ 18 Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen

§ 19 Pflegefreie Grabstätten

§ 20 Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 23 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 24 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 25 Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

§ 26 Anlieferung

§ 27 Fundamentierung und Befestigung

§ 28 Gewährleistung der Sicherheit

§ 29 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 30 Herrichtung und Unterhaltung

§ 31 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

§ 32 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 33 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 34 Leichenhallen und ihre Benutzung

§ 35 Friedhofskapelle und Trauerfeier

IX. Schlussvorschriften

§ 36 Alte Rechte

§ 37 Gebühren

§ 38 Haftung

§ 39 Ordnungswidrigkeiten

§ 40 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof Bergstein, Burgstraße

b) Friedhof Brandenberg, Im Bongart

c) Friedhöfe Gey, Friedhofstraße

d) Friedhof Großhau, Auf dem Hau

e) Friedhof Hürtgen, Knippchen

f) Friedhof Vossenack, Mestrenger Weg

(2) Friedhofsträger ist die Gemeinde Hürtgenwald.

§ 2 Friedhofszweck

Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Hürtgenwald waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Hürtgenwald sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 Bestattungsbezirke

(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofes Bergstein, er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortschaften begrenzt wird: Bergstein und Zerkall.

b) Bestattungsbezirk des Friedhofes Brandenberg, er umfasst das Gebiet, das durch die Ortschaft Brandenberg begrenzt wird.

c) Bestattungsbezirk der Friedhöfe Gey, er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortschaften begrenzt wird: Gey, Straß, Horm und Schafberg,

d) Bestattungsbezirk des Friedhofes Großhau, er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortschaften begrenzt wird: Großhau und Kleinhau,

e) Bestattungsbezirk des Friedhofes Hürtgen, er umfasst das Gebiet, das durch die Ortschaft Hürtgen begrenzt wird,

f) Bestattungsbezirk des Friedhofes Vossenack, er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortschaften begrenzt wird: Vossenack, Simonskall und Raffelsbrand.

(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Ebenso soll die Bestattung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,

b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,

c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen.

(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

§ 4 Begriffsbestimmungen

(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist.

(2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 16 Absatz 8 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. Hierüber entscheidet der Rat der Gemeinde Hürtgenwald. Schließung und Entwidmung werden nach den Vorschriften für gemeindliche Satzungen öffentlich bekannt gemacht.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an den Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Dauer der Ruhezeit/des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.

(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sollen sie bei Reihengräbern/ Urnenreihengräbern möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten möglichst dem Nutzungsberechtigten mitgeteilt werden.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

(7) Der Friedhof Gey, alter Teil im Bereich der Leichenhalle, wird auslaufend belegt; d. h. es finden nur noch Beerdigungen in freien Wahlgrabstätten statt. Bestehende Nutzungsrechte an noch belegten Wahlgrabstätten (Einzel- oder Doppelwahlgrabstätten) werden nach Ablauf der Ruhefrist grundsätzlich nicht mehr verlängert, es sei denn die Verlängerung dient der Beisetzung des Ehegatten.

(8) Nach Ablauf der Ruhefristen werden die betreffenden Grabstätten grundsätzlich eingeebnet; sofern durch schriftliche Erklärung der Angehörigen die weitere Pflege der Grabstätten sichergestellt ist, bleibt die jeweilige Grabstätte mit Einverständnis der Friedhofsverwaltung längstens bis Aufhebung der Friedhofsnutzung bestehen. II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 7 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeugen der Friedhofsverwaltung und der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, zu befahren;

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen;

d) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen;

e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;

f) den Friedhof und oder einzelne Friedhofsteile zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern;

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehinderten-Begleithunde sowie sonstige Hunde sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden;

j) die Einrichtungen des Friedhofes (Abfallbehälter, Wasser-entnahmestellen) zu anderen, als zu Zwecken der Grabpflege zu nutzen.

(3) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten.

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf den Friedhöfen vereinbar sind.

(5) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.

§ 8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche

Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren.

(5) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Formblatt zu verwenden, dass beim Friedhofsträger erhältlich ist. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs

  1. 1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,
  2. 2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
  3. 3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.

Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen, spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerung der Arbeitszeiten zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei dem Friedhofsträger anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(4) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung im Benehmen mit den Angehörigen fest. Die Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig montags bis donnerstags vormittags oder nachmittags bis 15 Uhr sowie freitags bis 13:00 Uhr. Es können Ausnahmen (Freitagnachmittag bis 15 Uhr oder Samstagvormittag bis 12 Uhr) gegen Erstattung des damit verbundenen Mehraufwandes zugelassen werden. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt.

(5) Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist. Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

§ 10 Grabbereitung

(1) Die Gräber werden durch das Personal des Friedhofsträgers ausgehoben und verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Unterkante des Sarges

a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mindestens 1,50 m,

b) bei allen anderen Verstorbenen mindestens 1,80 m. Die Abdeckung (Erdreich) bis zur Oberkante des Sarges beträgt mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor der Grabbereitung zu entfernen. Falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Material durch den Friedhofsträger erforderlich ist, gilt § 28 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 sowie § 28 Absätze 5 und 6 entsprechend.

§ 11 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.

(2) Die Ruhefrist für Leichen auf dem Friedhof in Gey (an der Leichenhalle) beträgt 20 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und bei Urnen 20 Jahre.

§ 12 Schutz der Totenruhe

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und – falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung des Friedhofsträgers. Umbettungen werden nur von Personen durchgeführt, die vom Friedhofsträger zugelassen werden.

(2) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1.

(3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. Eine Umbettung innerhalb des Stadt- oder Gemeindegebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahl-grabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig.

(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.

(7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Gräbern und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

§ 13 Haustiere

Es ist nicht erlaubt, Haustiere – auch nicht als kremierte Aschen oder in Form von Surrogaten – in eine bereits belegte Grabstätte einzubringen.

IV. Grabstätten und ihre Belegung

§ 14 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Rechte werden nach dieser Satzung erworben. Die Grabfläche ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Kindergrabstätten - Kindergrab

b) Reihengrabstätten, nämlich: aa) Erdreihengrabstätten - Sargreihengrab mit Grabpflege durch Erwerber bb) Erdreihengrabstätten – Sargreihengrab mit Platte cc) Erdreihengrabstätten – anonymes Sargreihengrab, dd) Urnenreihengrabstätten – Urnenreihengrab mit Grabpflege durch Erwerber ee) Urnenreihengrabstätten – Urnenreihengrab mit Platte ff) Urnenreihengrabstätten – anonymes Urnenreihengrab

c) Wahlgrabstätten, nämlich: aa) Erdwahlgrabstätten – Sargeinzelwahlgrab bb) Erdwahlgrabstätten - Sargdoppelwahlgrab cc) Urnenwahlgrabstätten – Urneneinzelwahlgrab dd) Urnenwahlgrabstätten – Urnendoppelwahlgrab ee) Urnenwahlgrabstätten – Urnengrab in Stele (Kammer für 2 Urnen) ff) Urnenwahlgrabstätten – Urnengrab in Kolumbarium (Kammer für 2 Urnen)

d) Ehrengräber. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten zugeteilt wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Erdreihengrabstätten ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Tote bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Frühgeburten

b) für Tote ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur ein Toter bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Erdreihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten, sofern die Nutzungszeit hierdurch nicht überschritten wird.

(4) Anonyme Erdreihenbestattungen (Sargbestattungen) werden auf allen gemeindlichen Friedhöfen vorgenommen. Den Angehörigen des/der Bestatteten steht kein Gestaltungs- und Pflegerecht zu.

(5) Für das Abräumen von Erdreihengrabfeldern oder Teilen von ihnen gilt § 16 Abs. 6 entsprechend.

(6) Eine Rückgabe des Nutzungsrechtes an der Grabstätte ist entsprechend § 16 Abs. 12 grundsätzlich möglich; eine Grabpflegegebühr wird entsprechend Satz 3 erhoben.

§ 16 Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, an denen im Todesfall auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und der Reihe nach belegt wird. Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs beabsichtigt ist.

(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag für 5, 10,15 oder max. 20 Jahre und nur für die gesamte Erdwahlgrabstätte möglich. Der Friedhofsträger kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs beabsichtigt ist.

(3) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten und zwar nur als Einfachgrab vergeben. In einem Einfachgrab kann nur ein Toter bestattet und eine Asche oder 2 Aschen beigesetzt werden. Bei mehrstelligen Grabstätten gilt dies entsprechend der Anzahl der Grabstellen. Es ist zulässig, in einer Erdwahlgrabstätte gleichzeitig die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Aschebeisetzungen in Wahlgrabstätten sind auch zulässig, wenn die Ruhefrist für die Erdbestattungen noch nicht abgelaufen ist.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von sechs Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben,

j) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(9) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten zu dessen Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 8 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(10) Jeder neue Nutzungsberechtigte (Rechtsnachfolger) hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen (insbesondere Belegungskapazitäten) das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die sofortige Einebnung sowie die ordnungsgemäße Instandhaltung der Grabfläche entsprechend der Umgebung (Rasen oder Ziersplit) in der Verantwortung des Friedhofsträgers durch Zahlung der Gebühr für die Einebnung der Grabstelle und einer Grabpflegegebühr durch den Nutzungsberechtigten sichergestellt ist. Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.

(13) Das Ausmauern von Erdwahlgrabstätten ist nicht zulässig.

(14) In Erdwahlgrabstätten und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Erdwahlgrabstätten kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen.

§ 17 Durchführung von Bestattungen

(1) Bestattungen sind in Särgen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist. Die Bestattung ist von Angehörigen des/der Verstorbenen vorzunehmen.

(2) Särge müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefugt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehyd-abspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(3) Särge sollten höchstens 2,00 m lang, 0,90 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung zu beantragen.

§ 18 Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen

(1) Eingeäscherte Tote dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten – Urnenreihengrab mit Grabpflege

b) Urnenreihengrabstätten – Urnenreihengrab mit Platte

c) Urnenreihengrabstätten – anonymes Urnenreihengrab, d) Urnenwahlgrabstätten – Urneneinzelwahlgrab

e) Urnenwahlgrabstätten – Urnendoppelwahlgrab

f) Urnenwahlgrabstätten – Urnengrab in Stele

g) Urnenwahlgrabstätten – Urnengrab in Kolumbarium und

h) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Erdreihengrabstätten. § 17 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich. In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, an denen im Todesfall auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und der Reihe nach belegt wird. Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs beabsichtigt ist. In einer Urnendoppelwahlgrabstätte können bis zu zwei Aschen beigesetzt werden. In eine Urneneinzelwahlgrabstätte kann nur eine Asche beigesetzt werden. Beisetzungen in Urnenwahlgrabstätten dürfen nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist besteht.

(4) Urnen können auch in Stelen beigesetzt werden. Stelen sind auf dem Friedhof oder in der Leichenhalle vorgehaltene Kolumbarien. Pro Stelenfach ist die Beisetzung von maximal zwei Urnen möglich. Das Nutzungsrecht entspricht dem einer Urnenwahlgrabstätte. Der Nutzungsberechtigte kann nach der Beisetzung auf der Platte der Urnenkammer Vornamen, Namen, Geburts- und Sterbedaten eingravieren lassen. Aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Platte der Urnenkammer nicht verwendet werden. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes wird die Asche auf einem eigens eingerichteten Bereich des Friedhofes verstreut (Streufeld).

(5) Für das Abräumen von Urnenreihengrabfeldern oder Teilen von ihnen gilt § 16 Abs. 6 entsprechend.

(6) Anonyme Urnengräber werden für die Beisetzung von Aschen auf den Friedhöfen der Gemeinde Hürtgenwald gemäß § 1 dieser Satzung in einem besonderen Grabfeld bereitgestellt, ohne dass sie nach Belegung einen Hinweis auf die Person des Bestatteten erhalten. Sie werden der Reihe nach belegt. Anonyme Urnenbeisetzungen werden auf allen gemeindlichen Friedhöfen vorgenommen. Den Angehörigen des/der Bestatteten steht kein Gestaltungs- und Pflegerecht zu.

§ 19 Pflegefreie Grabstätten

(1) Pflegefreie Grabstätten sind Reihengrabstätten ohne gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlichem sowie das Aufstellen von Grabmalen sind insoweit nicht zulässig. Der Nutzungsberechtigte kann nach der Bestattung oder Beisetzung eine liegende Grabplatte mit Namen, Geburts- und Sterbedaten am Kopfende der Grabstätte anbringen oder anbringen lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Die Platte darf eine Größe von 0,30 m x 0,25 m nicht überschreiten. Aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafel nicht verwendet werden.

(2) Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen der Graboberfläche und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.

§ 20 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt dem Friedhofsträger.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhöfen werden ausschließlich Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterhalten, die sich aus § 22 ergeben.

(2) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für Erdreihengrabstätten – Sargreihengrab mit Platte, Erdreihengrabstätten – anonymes Sargreihengrab, Urnenreihengrabstätten – Urnenreihengrab mit Platte, Urnenreihengrabstätten – anonymes Urnenreihengrab.

§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

(2) Bei Urnen-Stelen und Urnen-Kolumbarien werden zentrale Flächen eingerichtet, die für das Aufstellen von Grablichtern und weiterem Grabschmuck zu verwenden sind.

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 23 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten sollen mindestens eine Einfassung in Form eines Holzrahmens oder z. B. einer Buchsbaumhecke haben sowie ein Holzkreuz mit Namen, Geburts-und Sterbejahr.

(2) Der Friedhofsträger kann die Erfüllung weitergehender Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 24 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Gräbern können im Rahmen des Gestaltungsrechts Grabmale und Grabeinfassungen errichtet oder verändert werden. Die Grabmale sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und in der Darstellung der Würde des Ortes entsprechen. Ihre Maße müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Größe des Grabes stehen.

(2) Als Material für Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur Natursteine und Holz verwendet werden. Als Grabschmuck (Kreuze, Statuen, Vasen u.a.) dürfen nur geschmiedetes oder gegossenes Metall und Edelmetall verwendet werden. Über Ausnahmen entscheidet der Friedhofsträger.

(3) Die Gräber haben folgende Abmessungen (angelegtes Grab; Ausmaß):

Kindergrab (für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) 60 cm breit 100 cm lang

Reihengrab (für Kinder ab 6 Jahre und Erwachsene) 80 cm breit 180 cm lang

Einzelwahlgrab 110 cm breit 240 cm lang

Doppelwahlgrab 220 cm breit 240 cm lang

Urnenreihen(rasen)grab/anonymes Urnengrab 50 cm breit 50 cm lang

Urnenwahlgrab/ 100 cm breit 100 cm lang Urneneinzelwahlgrab

(4) Die Grabmale/Grabdenkmäler haben folgende Höhen:

(a) Grabmale aus Stein dürfen einschließlich Sockel auf Gräbern für Erdbe-stattungen nicht höher sein als

a) 110 cm auf Reihengräbern

b) 130 cm auf Wahlgräbern

c) 80 cm auf Gräbern für Kinder unter 5 Jahren

(b) Grabdenkmäler aus Holz oder Eisen dürfen einschließlich Sockel auf Gräbern für Erdbestattungen nicht höher sein als

a) 160 cm auf Reihen- und Wahlgräbern

b) 100 cm auf Gräbern für Kinder unter 5 Jahren

(c) Auf Urnengräbern sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Urnenreihengräbern: stehende Grabmale: Höhe bis zu 100 cm

b) auf Urnenwahlgräbern: stehende Grabmale: Höhe bis zu 120 cm

(d) Grabzeichen dürfen nicht breiter als das angelegte Grab sein.

(5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

§ 25 Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen einfach beizufügen:

der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben; und

soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Natursteine, die vor dem 01.05.2015 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

(5) Firmenzeichen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmalen angebracht werden.

(6) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden.

(7) Die Zustimmung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres ausgeführt wird.

(8) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden.

§ 26 Anlieferung

Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Friedhofsträger überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann der Friedhofsträger durch Aushang bestimmen.

§ 27 Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der ab Juli 2012 gültigen (dritten) Fassung einzubringen.

(2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 8 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflicht-versicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenem Haftpflichtversicherungs-schutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.

§ 28 Gewährleistung der Sicherheit

(1) Der Friedhofsträger sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf dem Friedhof.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträgers gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungs-berechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren; anschließend gilt § 29 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(5) Handelt es sich bei dem Friedhofsträger um eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist jene selbst zur Durchführung der Verwaltungsvollstreckung befugt.

(6) Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.

§ 29 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungs-vollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abzuräumen oder abräumen zu lassen. Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist gehen sämtliche noch vorhandenen Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über, wenn dies bei Verleihung des Nutzungsrechts schriftlich vereinbart wurde.

(3) Im Fall der Errichtung oder Änderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen unter Verstoß gegen die in § 8 Absatz 5 Satz 1, § 8 Absatz 6 Satz 1, § 25 Absätze 1 bis 3 und § 26 geregelten Verhaltens-pflichten, gelten die Regelungen in § 28 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 und § 28 Absätze 5 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 28 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 30 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorgaben des § 22 hergerichtet und dauernd in würdigem Stand gehalten werden. Diese Verpflichtung besteht so lange, wie Rechte an den Gräbern geltend gemacht werden können. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Blumen und Kränze sind spätestens zwei Wochen nach der Auflegung unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(7) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 31 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 22 und 30 keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 32 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten können in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Grabstätten können ferner in ihrer gesamten Fläche z. B. mit Ziersplit oder Rindenmulch abgedeckt werden. Der Friedhofsträger kann für die Gestaltung durch Aushang besondere Vorgaben machen.

(2) Unzulässig ist -das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern; -das Einfassen der Grabstätte mit Metall, Glas oder ähnlichem; -das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen; -das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(4) Gewächse dürfen eine Höhe von 150 cm nicht übersteigen.

§ 33 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb von 6 Monaten ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Im Fall des Satzes 1 gelten die Regelungen in § 28 Absatz 4 Satz 3 und § 28 Absätze 5 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 28 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.

(2) Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht entziehen. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 34 Leichenhallen und ihre Benutzung

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder Beisetzung. Türen und Fenster sollen dicht schließen.

(2) Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.

(3) Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 35 Leichenhalle und Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können an der Leichenhalle, nach vorheriger Abstimmung mit dem Friedhofsträger auch in der Leichenhalle, oder am Grab abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Leichenhalle kann untersagt werden, wenn der Tote an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

IX. Schlussvorschriften

§ 36 Alte Rechte und Rechtsbehelfe

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofssatzung bestehenden Rechte bleiben unberührt.

(2) Gegen Verwaltungsakte auf Grund dieser Satzung sind die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I, S. 17) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) (BGBl. II 340-1), zuletzt geändert durch Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001(BGBl. I S. 1542, 1545).

§ 37 Gebühren

Für die Benutzung der durch den Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen, sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 38 Haftung

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 39 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 7 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  1. 2. die Verhaltensregeln des § 7 Absatz 2 missachtet, 3. entgegen § 7 Absatz 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt,
  1. 4. als Gewerbetreibender
    • a) entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger tätig wird,
    • b) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 8 Absatz 6 Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird,
    • c) außerhalb der in § 8 Absatz 7 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,
    • d) entgegen § 8 Absatz 8 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
    • e) entgegen § 8 Absatz 8 Satz 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
    • f) entgegen § 8 Absatz 8 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,
    • g) entgegen § 8 Absatz 4 letzter Satz keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt
    • h) oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen,
  1. 5. eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 9 Absatz 1 Sätze 1 und 2 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  1. 6. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers den Vorschriften über die Sargpflicht in § 17 Absatz zuwiderhandelt,
  1. 7. entgegen § 25 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert,
  1. 8. entgegen § 25 Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 Unterlagen nicht vorlegt,
  1. 9. entgegen § 27 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
  1. 10. entgegen §§ 8 i.V.m. 27 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,
  1. 11. entgegen § 28 Absatz 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
  1. 12. entgegen § 29 Absatz 1 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
  1. 13. entgegen § 30 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
  1. 14. entgegen § 30 Absatz 6 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,
  1. 15. entgegen § 30 Absatz 7 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,- Euro geahndet werden. (3) Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung können mit Bußgeld geahndet werden. Die Geldbuße beträgt mindestens 5,00 €. Sie beträgt bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen höchstens 1.000,00 €. Bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen höchstens 500,00 €. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) zuletzt geändert durch Art. 3 Gesetz vom 30.11.2020 (BGBl. I.S. 2600, 2604). Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz ist der Bürgermeister.

§ 40 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung vom 06.01.2017 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis: Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hürtgenwald, den 24.11.2023 Der Bürgermeister

Gez.

(Stephan Cranen)

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hürtgenwald?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hürtgenwald mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 52xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Hürtgenwald anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Hürtgenwald
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 888 € (Urne) bzw. 1.572 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zuschlag 40 % außerhalb der üblichen Dienstzeiten (freitags ab 13 Uhr, samstags)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Hürtgenwald (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 52xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Hürtgenwald:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €