📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 10.12.2020 i. d. Fassung vom 29.02.2024 (Gebührensatzung); 31.08.2023 (FGS Naturfriedhof Banz) Volltext anzeigen ▼
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Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Bad Staffelstein (Fassung vom 29.02.2024)
Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhof- und Bestattungswesen der Stadt Bad Staffelstein vom 10. Dezember 2020 i. d. Fassung vom 29.02.2024 Aufgrund von Art.1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Stadt Bad Staffelstein folgende
Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe Bad Staffelstein, Frauendorf, Stublang und Wiesen sowie deren Bestattungseinrichtungen.
§ 1 – Allgemeines
1.
Für die Benutzung der Friedhöfe Bad Staffelstein, Frauendorf, Stublang und Wiesen und der Bestattungseinrichtungen werden Gebühren zur Deckung ihres Aufwands erhoben.
2.
Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Bestattung und zu den ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen (§ 6 BestVO) oder zur Übernahme der Bestattungskosten (§ 1968 BGB) gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Auftrag an die Stadt Bad Staffelstein erteilt hat,
c) wer die Kosten veranlasst hat,
d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind,
e) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
3.
Bei Verlängerung oder Erwerb des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten mindestens für die Dauer der Ruhefrist zu entrichten.
4.
Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt Bad Staffelstein gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
5.
Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
§2 Grabgebühren 1.
Für die Überlassung von Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für ein Einzelgrab im Friedhof Bad Staffelstein in den übrigen Friedhöfen
40,-- EURO jährlich 20,-- EURO jährlich
b) für jede weitere Grabstelle im Friedhof Bad Staffelstein in den übrigen Friedhöfen
40,-- EURO jährlich 20,-- EURO jährlich
c) für die Einräumung der Rechte an einer Gruft im Friedhof Bad Staffelstein
200,-- EURO jährlich
d) für jede weitere Gruftstelle
200,-- EURO jährlich
e) für ein Urnengrab für 2 Urnen im Friedhof Bad Staffelstein in den übrigen Friedhöfen
25,-- EURO jährlich 15,-- EURO jährlich
e) für eine Urnennische
50,-- EURO jährlich
g) für ein Urnengrab für 4 Urnen im Friedhof Bad Staffelstein in den übrigen Friedhöfen
50,-- EURO jährlich 30,-- EURO jährlich
h) für ein Kindergrab im Friedhof Bad Staffelstein in den übrigen Friedhöfen
20,-- EURO jährlich 12,-- EURO jährlich
2.
Die in Abs. 1 festgesetzte Gebühr ist jeweils im Voraus für die Dauer der Ruhefrist zu entrichten. Bei Aufgabe einer Grabstätte vor Ablauf des Nutzungsrechts erfolgt keine anteilige Erstattung der Grabgebühren. Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
3.
Bei bereits bestehenden Gräbern ist die Gebühr nach dieser Gebührensatzung erstmals bei einer Erneuerung des Grabnutzungsrechtes nach Ablauf der gegenwärtigen Ruhezeit zu entrichten.
4.
In Fällen, in denen die Ruhezeit einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Grabnutzungsrecht erworben wurde, ist für die Zeit vom Ablauf des Grabnutzungsrechts bis zum Ablauf der Ruhezeit für die Grabgebühr im Voraus zu entrichten.
§3 Bestattungs- und Friedhofsgebühren 1.
Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses:
a) im Friedhof Bad Staffelstein für eine Erdbeisetzung, Trauerfeier oder Urnenbeisetzung
b) in den übrigen Friedhöfen für eine Erdbeisetzung, Trauerfeier oder Urnenbeisetzung
c) Vorübergehende Benutzung des Leichenhauses zur Aufbewahrung einer Leiche
100,-- EURO 50,-- EURO 50,-- EURO
2.
Mit den Gebühren nach Abs. 1 sind außerdem folgende Leistungen der Stadt Bad Staffelstein abgegolten: Pflege, Unterhalt und Reinigung des Leichenhauses.
3.
Sonstige Benutzungsgebühren:
a) Benutzung des Sargtransportwagens
b) Gebühren für jeden Leichenträger
c) Aufbahrung und Dekoration
d) Kühlvitrine pro Tag
e) Leitung und Organisation der Trauerfeier Bei einer reinen Trauerfeier oder Aussegnung (ohne Beisetzung)
4.
5.
Für das Öffnen und Schließen einer Grabstelle werden folgende Pauschbeträge erhoben:
a) für die Bestattung einer Leiche von Kindern bis zu 11 Jahren
b) für die Bestattung einer Leiche über 11 Jahren
c) für die Bestattung von Urnen
d) öffnen und schließen der Urnennische
d) zusätzlich bei Erdbeisetzung die Tieferlegung
e) Öffnen einer Gruft, stellen der Särge, Schließen der Gruft und Abdichten Urnenbeisetzung in ein anonymes Grabfeld, einschließlich der Trauerfeier, Leichenträger, Beisetzung pauschal
20, -- EURO 65, -- EURO 30, -- EURO 30, -- EURO 150,-- EURO 80,-- EURO
250,-- EURO 490,-- EURO 100,-- EURO 90,-- EURO 100,-- EURO 220,-- EURO
500,-- EURO
6.
Urnenbeisetzung in das Urnenrasengrabfeld, einschließlich der Trauerfeier, Leichenträger, Beisetzung pauschal
7.
Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und menschlichen Körperteilen
250,-- EURO
Exhumierung und Umbettung
a) Urnenausgrabung
b) Exhumierung einer Erdbeisetzung
c) Wiederbestattung einer Urne
d) Wiederbestattung von Leichen und Gebeinen bei einer Tieferlegung
e) Freiräumen eines Urnengrabes nach der Auflösung
f) Freiräumen einer Urnennische nach der Auflösung
100,-- EURO je nach Einzelfall 100,-- EURO 500,-- EURO 600,-- EURO 100,-- EURO 100,-- EURO
8.
800,-- EURO
g) Freiräumen einer Gruft nach der Auflösung einschl. Wiederherstellung und Bestattung der Gebeine 9.
wird nach Kostenanfall festgelegt
Für die anlässlich einer Beisetzung in einer Gruft notwendig werdende Umbettungen wird die Gebühr im Einzelfall festgesetzt.
§ 4 – Verwaltungsgebühren
An Verwaltungsgebühren werden erhoben:
- 1. Genehmigung für das Aufstellen von Grabmälern und Einfriedungen 25,-- EURO
- 2. Umschreibung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle 15,.--EURO
- 3. Genehmigung zur Umbettung 50,-- EURO
- 4. Gebühr für die Verwaltung und den Unterhalt des Friedhofes 70,-- EURO
- 5. Gebühr für Grabschild 8,-- EURO
- 6. Genehmigung zur Verrichtung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen jährlich 100,-- EURO
- 7. Genehmigung zur Verrichtung einmaliger gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen 15,-- EURO
- 8. Gebühr für das Abräumen von Grabdenkmälern und Einfassungen
- a) für ein Urnengrab für 2 Urnen 100,-- EURO
- b) für ein Urnengrab für 4 Urnen 100,-- EURO
- c) für ein Einzelgrab 150,-- EURO
- d) für ein Doppelgrab 250,-- EURO
- e) für eine Gruft 250,-- EURO
- 9. Graburkunde gebührenfrei
- 10. Bestattung an einem Samstag 100,-- EURO
§ 5 – Herstellungskosten für Grüfte
Die Kosten für die Herstellung einer Gruft fallen dem Inhaber des Nutzungsrechts zur Last. Für die bereits bestehenden Grüfte beträgt diese 2.000,-- EURO Für die Herrichtung der Gruft nachdem diese aufgegeben wurde, werden die Kosten je nach Einzelfall erhoben.
§ 6 – Fundamente
Soweit Fundamente vorhanden sind, werden folgende Gebühren für die Herstellungskosten erhoben: für jede Grabstelle 70,-- EURO
§7 Sonstige Kosten Für andere, in dieser Gebührensatzung nicht vorgesehenen Leistungen oder Dienste werden privatrechtliche Entgelte je nach dem Einzelfall unter Berücksichtigung der Art und Zeit der Beanspruchung städtischer Dienste und Einrichtungen in angemessener Höhe festgesetzt.
§ 8 – Entstehung , Fälligkeit
1.
Die Gebühren entstehen, sobald der Leistungsgrund, für den in dieser Satzung Gebühren festgesetzt sind, erfüllt ist.
2.
Die anfallenden Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt. Sie sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht die sofortige Fälligkeit der Gebührenschuld festgesetzt wird.
§ 9 – Inkrafttreten
1.
Diese Satzung tritt einen Tag nach Bekanntmachung in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Bad Staffelstein vom 08.11.2001, in der Fassung vom 17.06.2014, außer Kraft.
Bad Staffelstein, 10.Dezember 2020 STADT BAD STAFFELSTEIN
Kohmann Erster Bürgermeister
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung für den Naturfriedhof Banz (Friedhofsgebührensatzung – FGS, 2023)
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Bad Staffelstein für den Naturfriedhof Banz (Friedhofsgebührensatzung – FGS)
Auf Grund von Art. 23, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 und Art. 89 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2012 (GVBI S. 366) und Art. 2 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBI S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2026 (GVBI S. 36) sowie Art. 20 des Kostengesetzes (KG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1998 (GVBI S. 43), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2014 (GVBI S. 286) erlässt die Stadt Bad Staffelstein folgende
Gebührensatzung für den Naturfriedhof Banz:
§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Für die Inanspruchnahme des städtischen Naturfriedhofes Banz und seiner Einrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen erhebt die Stadt Bad Staffelstein folgende Gebühren:
a. eine Grabnutzungsgebühr (für die Reservierung u. Nutzung der Grabstelle) b. eine Bestattungsgebühr c. sonstige Gebühren
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet (Gebührenschuldner) ist a. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b. wer einen Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d. wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigen zu tragen. (4) Für Sonderleistungen, für die nach der Friedhofssatzung keine Berechtigung oder Verpflichtung besteht, kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen. Sie kann diese Leistungen auch an Dritte übertragen.
§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Verleihung oder der Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Grabplatz, und zwar
a. Im Falle des § 2 Abs. 1 Buchstabe a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung. b. Im Falle des § 2 Abs. 1 Buchstabe b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt Bad Staffelstein. c. Im Falle des § 2 Abs. 1 Buchstabe c mit der Zuteilung des Nutzungsrechts, d. Im Falle des § 2 Abs. 1 Buchstabe d mit der Auftragserteilung. (2) Die Grabnutzungsgebühr für den Erwerb eines zusätzlichen Grabplatzes an einem Familiengrabmal entsteht mit der Zuteilung des Grabplatzes. (3) Die Gebühr für eine Beisetzung einer Urne entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung. (4) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistungen. Nicht aufgeführte zusätzliche Leistungen werden in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten berechnet. (5) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
§ 4 – Anlage
(1) Die Gebührentarife (Anlage 1) sind Bestandteil dieser Satzung.
§ 5 – Grabnutzungsgebühr
(2) Die Gebühren aus § 3 Abs. 1, 2 und 3 für den Naturfriedhof Banz sind in der Anlage 1 - Gebührentarife - dieser Gebührensatzung festgelegt. (3) Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes an unbelegten Grabstätten besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Nutzungsgebühren. (4) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts auf weitere 10 Jahre ist gegen Zahlung der für diesen Fall noch festzusetzenden Grabnutzungsgebühr möglich.
§ 6 – Bestattungsgebühren
Für die Herstellung der Graböffnung, die Beisetzung der Urne sowie das Verschließen des Grabes und das Setzen des Grabsteins bei Baumgräbern (Grabherstellungskosten) sowie das Anbringen eines Grabschildes durch die Stadt Bad Staffelstein wird die entsprechende Gebühr aus der Anlage 1 – Gebührentarife - erhoben. In dieser Gebühr ist die Nutzungsgebühr des Grabsteines und des Gedenkschildes bereits enthalten.
§ 7 – Sonstige Gebühren
Sonstige Gebühren entstehen durch die Inanspruchnahme von gebührenpflichtigen Leistungen welche unter § 3 Abs. 1, 2 und 3 nicht explizit aufgeführt sind. Die sonstigen Gebühren werden nach deren jeweiligen Aufwand berechnet §8 Rechtsbehelf
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs/Rechtsmittels gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben.
§ 9 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bad Staffelstein, den 31.08.2023
Mario Schönwald Erster Bürgermeister
Anlage 1 zur Friedhofsgebührensatzung (FGS) Naturfriedhof Banz – Gebührentarife (2023)
Anlage 1 zur Friedhofsgebührensatzung (FGS) für den Naturfriedhof Banz - Gebührentarife -
I. Grabnutzungsgebühr für einen Grabplatz im Naturfriedhof Banz
- 1. Grabnutzungsgebühr für ein Einzelgrab (Grabmal Grabfelsen) Kategorie A 9 – 12 Grabstellen 1.280,00 € Kategorie B 5 – 8 Grabstellen 1.580,00 € Kategorie C 1 – 4 Grabstellen 1.880,00 €
- 2. Grabnutzungsgebühr für ein Einzelgrab (Grabmal Baum) Kategorie A 9 – 12 Grabstellen 1.480,00 € Kategorie B 5 – 8 Grabstellen 1.780,00 € Kategorie C 1 – 4 Grabstellen 2.080,00 €
- 3. Grabnutzungsrecht für ein Partnergrab (Grabmal Grabfelsen) Kategorie A 9 – 12 Grabstellen 2.890,00 € Kategorie B 5 – 8 Grabstellen 3.490,00 € Kategorie C 1 – 4 Grabstellen 4.090,00 €
- 4. Grabnutzungsrecht für ein Partnergrab (Grabmal Baum) Kategorie A 9 – 12 Grabstellen 3.090,00 € Kategorie B 5 – 8 Grabstellen 3.690,00 € Kategorie C 1 – 4 Grabstellen 4.290,00 €
- 5. Grabnutzungsrecht für ein Familien- und Freundschaftsgrab (Grabmal Grabfelsen) Kategorie A 1 – 4 Grabstellen 3.400,00 € Kategorie B 5 – 8 Grabstellen 4.200,00 € Kategorie C 9 – 12 Grabstellen 5.400,00 €
- 6. Grabnutzungsrecht für ein Familien und Freundschaftsgrab (Grabmal Baum) Kategorie A 1 – 4 Grabstellen 4.600,00 € Kategorie B 5 – 8 Grabstellen 5.400,00 € Kategorie C 9 – 12 Grabstellen 6.600,00 €
II. Gebühren für Beisetzungen im Naturfriedhof Banz
- 1. Grabherstellung inklusive setzen d. Gedenksteins und anbr. d. Gedenktafel anlässlich einer Bestattung (Grabmal Baum) 695,00 €
- 2. Grabherstellung und anbringen der Gedenktafel anlässlich einer Beisetzung an einem Grabfelsen 695,00 €
- 3. Gebühr für die Grabherstellung anlässlich 365,00 € der Bestattung eines Sternenkindes.
III. Sonstige Gebühren
- 1. Gebühr Umschreibung des Grabnutzungsberechtigten 25,00 €
- 2. Gebühr für die Stornierung einer Grabstelle 40,00 €
- 3. Gebühr für Beisetzung am Wochenende 100,00 €
- 4. Gebühr für den Winterdienst bei hoher Schneelage/Eisglätte 90,00 €
2. Friedhofssatzung Stand: 10.12.2020 (Friedhofssatzung); 31.08.2023 (Friedhofssatzung Naturfriedhof Banz) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Bad Staffelstein (Stand 2020)
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Bad Staffelstein
Vom 10. Dezember 2020
Auf Grund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Stadt Bad Staffelstein folgende Satzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Öffentliche Einrichtungen
Die Stadt Bad Staffelstein unterhält als öffentliche Einrichtungen die Friedhöfe in den Stadt-teilen Bad Staffelstein, Frauendorf, Stublang und Wiesen mit den dazugehörigen Aussegnungs-und Leichenhallen.
§ 2 – Recht auf Benutzung
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen,
a) die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bad Staffelstein waren
b) oder für die auf Grund eines Grabnutzungsrechts der Anspruch auf Beisetzung in einer be-stimmten Grabstätte besteht.
(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt, soweit nicht nach Art. 8 Abs. 3 BestG eine Beisetzungspflicht besteht. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Für Totgeburten gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend.
(4) Das anonyme Urnengrabfeld steht ausschließlich nur für Verstorbene zur Verfügung, die bei Ihrem Tod ihren Wohnsitz im Stadtgebiet der Stadt Bad Staffelstein hatten oder ihren Wohn-sitz wegen des Umzugs in eine Pflegeeinrichtung verlegen mussten.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 – Öffnungszeiten
(1) Die städtischen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die genauen Öffnungszeiten sind an den Eingängen zu den Friedhöfen angegeben.
(2) Der Besuch der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen ist nur während der Öffnungszeiten zu-lässig.
(3) Die Stadt Bad Staffelstein kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile der Friedhöfe aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 4 – Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Kindern unter 7 Jahren ist der Besuch der städtischen Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung volljähriger Personen gestattet.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstellen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie die Grabstätten und Grabein-fassungen zu betreten,
b) Abfall und Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
c) ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art und Fahrrädern zu befahren oder mitzuführen, ausgenommen Rollstühle und Kinderwagen,
d) Druckschriften zu verteilen oder Plakate anzubringen,
e) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienste,
f) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde,
g) die Ruhe des Friedhofs zu stören,
h) zu rauchen, zu lärmen, zu spielen oder zu betteln sowie zu lagern
i) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
j) Lichtbild-, Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen von Trauerfeiern, Gedenkfeiern und dergleichen bedürfen innerhalb der Friedhofsbereiche der Genehmigung der Friedhofsver-waltung. Die Genehmigung bedarf bei Trauerfeiern auch der Zustimmung der Bestattungs-pflichtigen. Auf die Würde des Ortes ist in jedem Falle Rücksicht zu nehmen.
Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet Film-, Video- und Foto-aufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen und die darauf verzeichneten Da-ten zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (Internet). Dies gilt nicht für private Zwecke.
(4) Totengedenkfeiern sind 4 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann für bestimmte Friedhofsteile Arbeiten zeitweise untersagen oder einschränken, insbesondere wenn durch die Arbeiten Bestattungsfeierlichkeiten gestört oder gefährdet werden können.
(6) Transportfahrzeuge der Friedhofsverwaltung, des städtischen Bauhofes und von Gewerbetreibenden, die zugelassene gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen verrichten, sind vom Verbot des Absatzes 3 Buchst. c ausgenommen.
§ 5 – Gebot der Abfalltrennung
(1) Bei der Pflege und beim Abräumen von Gräbern sind Abfälle entsprechend den von der Stadt Bad Staffelstein getroffenen Anordnungen und bereitgestellten Einrichtungen zu trennen und zu beseitigen.
(2) Abräummaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetzbetriebe, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen und Grabmale, ist von diesen aus den Friedhöfen zu entfernen.
§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt Bad Staffelstein, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbeson-dere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle 3 Jahre zu er-neuern.
(4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt eine Bescheinigung zu beantragen. Die Zulassung und diese Bedienstetenbescheinigung sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die La-gerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreiben dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerb-liche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserstellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 6 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(8) Unbeschadet des § 4 Abs. 3 Buchst. i dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 3 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schriftlich anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für je-den Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen
sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde oder in einer Urnennische. Die
Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab oder die Urnennische verschlossen ist.
(2) Bestattungen sind unverzüglich durch die Bestattungspflichtigen bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung mit den erforderlichen Unterlagen ist spätestens einen Tag vor der Bestattung oder Aussegnung der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
(3) Die Grabstelle muss spätestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Stadt Bad Staffelstein erworben werden.
(4) Der vom Standesbeamten ausgestellte Nachweis über die Beurkundung des Sterbefalls ist rechtzeitig (spätestens jedoch 2 Stunden vor der Bestattung) bei der Friedhofsverwaltung einzureichen.
(5) Ist der Tod auf eine übertragbare Krankheit zurückzuführen, so sind die besonderen Anordnungen des Gesundheitsamtes zu beachten.
§ 8 – Bestattung
(1) Das von der Stadt Bad Staffelstein beauftragte Bestattungsunternehmen setzt in Absprache mit den Hinterbliebenen den Termin der Bestattung oder der Trauerfeier auf den städtischen Friedhöfen fest.
(2) An Sonn- und Feiertagen, am Rosenmontag, Faschingsdienstag und am Heiligen Abend Finden grundsätzlich keine Bestattungen statt. Die Stadt Bad Staffelstein behält sich das Recht vor, den Termin in Einzelfällen aus wichtigem Grund zu verschieben.
§ 9 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit bezieht sich auf den Zeitpunkt der letzten Bestattung und ist der Zeitraum, vor dessen Ablauf eine Grabstelle nicht aufgelassen werden darf.
(2) Die Ruhezeit beträgt für Leichen und Aschen 20 Jahre.
(3) Während der Ruhezeit dürfen in einer Grabstätte weitere Leichen und Aschenreste Verstorbener beigesetzt werden, wenn die Grabstätte dazu bestimmt und geeignet ist.
§ 10 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Toten und von Aschen können nur aus wichtigem Grund und mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung erfolgen. Hierbei sind die bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Bei Erdbeisetzungen soll eine Umbettung in der Regel erst nach Ablauf der Ruhezeit zugelassen werden. Die Umbettung kann auch in belegte Grabstätten erfolgen. Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(3) Alle Umbettungen werden von dem durch die Stadt Bad Staffelstein bestellten Erfüllungsgehilfen durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(4) Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sind sie nur in den Monaten Oktober bis März, und zwar unter Ausschluss der Öffentlichkeit, zulässig.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung ausgegraben werden.
(7) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
IV. Vorbereitung und Durchführung der Bestattung
§ 11 – Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so beschaffen sein, dass
a) die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grund-wassers nicht nachteilig verändert wird,
b) die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird,
c) nach dem Stand der Technik bei der Verbrennung die geringst möglichen Emissionen ent-stehen,
d) bis zur Bestattung keine Flüssigkeit austreten kann.
Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Zinksärge und Särge aus anderen nicht verrottbaren Stoffen dürfen nur in den Fällen verwendet werden, in denen sie aus gesundheitspolizeilichen Gründen vorgeschrieben sind.
(3) Urnen und Überurnen müssen aus leicht biologisch abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Im Falle der oberirdischen Bestattung nach § 13 d können für Über-urnen Ausnahmen zugelassen werden.
§ 12 – Leichenhäuser
(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leichen aller im Stadtgebiet Verstorbener, bis sie bestattet oder überführt werden sowie zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. Die Verstorbenen sind spätestens am Tag vor der Beisetzung im Leichenhaus einzustellen.
(2) Die Überführung von Leichen in das für den jeweiligen Stadtteil zuständige Leichenhaus darf erst nach der ersten Leichenschau vorgenommen werden. Die Überführung in andere Leichenhäuser oder Leichenräume ist zulässig, wenn sie den Anforderungen an gemeindliche Leichenhäuser genügen und durch behördliche Überwachung dem Gesundheitsschutz ausreichend Rechnung getragen wird.
(3) Aus triftigen Gründen, insbesondere wenn die Leiche in eine andere Gemeinde überführt werden soll, kann die Stadt den Verbleib der Leiche im Sterbehaus bis zur Überführung oder Bestattung genehmigen, wenn nach amtsärztlichem Gutachten gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen und die Wohnungsverhältnisse dies gestatten. Gleiches gilt, wenn Personen in anderen Einrichtungen (z.B. Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, usw.) sterben, die Überführung unmittelbar bevorsteht, die Einrichtung geeignete Räume zur Aufbewahrung besitzt und die Erfüllung der gemeindlichen Überwachungsaufgaben sichergestellt ist.
(4) Aus anderen Gemeinden überführte Leichen sind unverzüglich, spätestens jedoch 24 Stunden vor der Beisetzung, in ein Leichenhaus (Absatz 2) zu bringen, es sei denn, dass die Beerdigung unmittelbar nach der Ankunft erfolgen kann. Die Särge dürfen in der Regel nicht mehr geöffnet werden. Ausnahmen kann die Stadt Bad Staffelstein nach Anhörung des Gesundheitsamtes zulassen.
(5) Die Verstorbenen werden im Vorraum zur Leichenhalle bis zur Bestattung oder Überführungsfeier aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben nur während der Aussegnung Zutritt zum Aufbahrungsraum oder außerhalb der Dienstzeiten in Begleitung von Personal des Bestattungsunternehmens oder von Friedhofbediensteten.
(6) Die Aufbahrung erfolgt in der Regel bei geschlossenem Sarg, es sei denn, die Angehörigen wünschen, dass der Sarg geöffnet wird.
(7) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn
a) das Gesundheitsamt aus seuchenhygienischen Gründen eine sofortige Bestattung der Lei-che angeordnet hat, oder
b) der Verstorbene an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes gestorben ist, oder einer solchen Krankheit verdächtig war (Infektionsleichen), oder
c) der Arzt des Gesundheitsamtes die geschlossene Aufbahrung aus sonstigen, gesundheitli-chen Gründen angeordnet hat.
(8) Lichtbildaufnahmen aufgebahrter Verstorbener dürfen nur mit Einverständnis der Hinterbliebenen angefertigt werden. Das gleiche gilt für die Abnahme von Totenmasken. V. Grabstätten
§ 13 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Stadt Bad Staffelstein. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Über den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt. Die Übertragung des Benutzungsrechtes an Dritte bedarf der Zustimmung der Stadt Bad Staffel-stein.
(2) In den Gräbern können der Erwerber des Benutzungsrechts und seine Angehörigen be-stattet werden. Als solche gelten:
a) die Ehegatten,
b) die Kinder und Enkelkinder,
c) Eltern und unverheiratete Geschwister.
Die Stadt kann hiervon auf Antrag Ausnahmen zulassen.
(3) Das Benutzungsrecht wird erstmals auf die Dauer von 20 Jahren, bei Grüften auf die Dauer von 60 Jahren erworben. Das Nutzungsrecht kann frühestens 3 Monate vor Ablauf ver-längert werden. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht jedoch nicht.
(4) Bei einer (neuerlichen) Beisetzung ist das laufende Nutzungsrecht entsprechend der neu-en Ruhefrist (§ 9 Abs. 2) zu verlängern.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte durch schrift-liche Benachrichtigung hingewiesen.
(6) Das Nutzungsrecht erlischt durch Zeitablauf, Verzicht oder durch Auflassung des Friedho-fes bzw. Friedhofteiles. Ein Verzicht während der Ruhefrist ist nicht möglich. Verzichtet der Be-rechtigte auf sein Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhefrist, so wird ihm der Gebührenanteil ge-mäß der Gebührensatzung nicht erstattet.
(7) Gräber im Sinne dieser Satzung sind:
a) Einzelgräber,
b) Doppelgräber,
c) Urnengräber für 2 Urnen,
d) Urnengräber für 4 Urnen,
e) Urnenrasengrab für 1 Urne
f) Urnennischen,
g) Gruftanlagen,
h) Doppelgruft
i) Dreifachgruft
j) Kindergräber,
in Ausnahmefällen können auch Drei- oder Vierfachgrabstellen genehmigt werden. (8) Die Gräber dürfen einschließlich der Grabsteine und Einfassungen folgende Ausmaße nicht über- bzw. unterschreiten (Abweichungen von den folgenden Maßen sind möglich, soweit es die Lage des Grabes erfordert):
Länge Breite Abstand zum
nächsten Grab
a) Einzelgräber
2,00 m 1,00 m 0,40 m
b) Doppelgräber
2,00 m 2,00 m 0,40 m
c) Urnengräber (2 Urnen) 1,00 m 0,50 m 0,40 m
d) Urnengräber (4 Urnen) 1,00 m 1,00 m 0,40 m
e) Urnenrasengrab
0,40 m
f) Kindergräber
1,50 m 0,60 m 0,40 m Die Gruftanlagen wurden von der Stadt hergestellt; ihre Größe wurde von der Stadt bestimmt.
Für den Friedhof Bad Staffelstein gelten die folgenden besonderen Ausmaße im alten Friedhof:
Länge Breite Abstand zum nächsten Grab
a) Einzelgräber 1,80 m 0,80 m 0,40 m
b) Doppelgräber 1,80 m 1,80 m 0,40 m
Für den Friedhof Bad Staffelstein gelten die folgenden besonderen Ausmaße im neuen Friedhof:
a) Einzelgräber 2,30 m 1,00 m 0,40 m
b) Doppelgräber 2,30 m 2,00 m 0,40 m
Ansonsten richtet sich die Größe in allen Friedhöfen nach den benachbarten Grabstätten. Sollten auch diese Maße jeweils unterschiedlich sein, bestimmt sich die Größe in allen Friedhöfen nach den vorwiegenden Ausmaßen in den jeweiligen Reihen.
(9) Die Mindesttiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Grabsohle:
a) für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr
100 cm
b) für Kinder bis zum vollendeten 11. Lebensjahr 140 cm
c) für doppelt tief belegte Gräber
220 cm
d) im übrigen
180 cm
e) für Aschenurnen
60 cm
§ 13 a
Einzelgräber
Einzelgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. Wird der Erstverstorbene tiefer gelegt, so kann eine zweite Leiche darin bestattet werden. Die Beisetzung von Urnen ist zulässig.
§ 13 b
Doppelgräber
Doppelgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. Die Beisetzung von Urnen ist zulässig. Der Nutzungsberechtigte hat das Recht Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.
§ 13 c
Urnengrabstätten
Es werden Urnengrabstätten für zwei und für vier Urnen bereit gestellt. Aschereste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Einzelgräber für Urnengrabstätten entsprechend. Nach Ablauf der Ruhe-zeit ist die Stadt berechtigt die Urne zu entfernen und sie an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 13 d
Urnennischen
Urnennischen sind Kammern in der Urnennischenanlage, die in Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit bereitgestellt werden. Es können maximal vier Urnen aufgestellt werden. Ausnahmen hiervon sind bei übergroßen Urnen und bei so genannten Schmuckurnen mit größe-ren Abmessungen zugelassen. Die Anzahl der Urnen verringert sich dabei auf drei.
Die Verschlussplatten der Nischen gehen in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über und sind nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung einheitlich zu beschriften.
Das Nutzungsrecht an einer Urnennische kann nach Ablauf auf Antrag verlängert werden. Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die Gemeinde berechtigt, die Urne zu entfernen und sie an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde zu übergeben. Über- oder Schmuckurnen, welche vom Nutzungsberechtigten innerhalb eines Monats nach Ablauf des Nutzungsrechts oder nach Auflösung der Urnennische nicht abgeholt werden, werden vernich-tet.
Für die Urnennischen gelten folgende Regelungen:
- 1. Die Beschriftung der Abdeckplatte an der Urnenwand soll einheitlich geschehen. Die ent- sprechende Vorlage wird mit dem Gebührenbescheid beim Erwerb des Nutzungsrechts ausgegeben.
- 2. Auf den Rändern der Abdeckungsplatten sollen keine Gegenstände aufgestellt oder ange- bracht werden. Für das Ablegen von Gegenständen, Blumen oder Schalen ist der gepflas- terte Bereich vor der Urnenwand vorgesehen.
- 3. Es sollen keine Bilder an der Abdeckplatte abgebracht werden.
- 4. Auf der Abdeckplatte darf nichts Zusätzliches eingraviert werden.
- 5. Die am Boden vor der Urnenwand abgelegten Gegenstände, Blumen oder Schalen werden gelegentlich vom Friedhofswärter abgeräumt. Abgeräumte Gegenstände werden für 4 Wo- chen aufbewahrt und bei Nichtabholung entsorgt. Verwelkte Blumen werden kompostiert.
- 6. Für die Grablichter befindet sich unterhalb des Reliefs der Urnenwand 1 die Möglichkeit diese abzustellen. Insbesondere dürfen am Boden vor der Urnenwand keine Kerzen aufge- stellt werden. § 13 e Gruftanlagen
Die Gruftanlagen wurden von der Stadt Bad Staffelstein an der hierfür vorgesehenen Stelle er-richtet. Sie sind ausgemauert und überbaut. Die Herstellungskosten der Gruft sowie die Reini-gung, die Kosten der Umbettungen und das Herrichten nach der Aufgabe des Nutzungsrechtes trägt der Nutzungsberechtigte.
Die Nutzungsrechte an Grüften werden durch Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben. Die Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte ist nur mit Genehmigung zulässig. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.
§ 13 f
Kindergräber
Kindergräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. Die Beisetzung von Urnen ist nicht zulässig.
§ 13 g
Urnenrasengrab
(1) Urnenrasengrabstätten in einem Gemeinschaftsgrabfeld sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung ei-ner Urne vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. Eine Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt nicht.
(2) Das Nutzungsrecht der Grabstätten in einem Urnenrasengräberfeld umfasst nicht das Recht zur Errichtung eines Grabmals oder einer anderweitigen Gestaltung des Grabes. An einem von der Stadt errichteten Grabmal (nachfolgend Stele genannt) können Plaket-ten mit dem Namen, dem Geburtsdatum und dem Todestag der bzw. des Verstorbenen angebracht werden. Die o.g. Plaketten werden im Material, in der farblichen Gestaltung, in den Abmessungen und in der Schriftart einheitlich von der Stadt vorgeschrieben. Sie werden durch die Stadt oder von ihr beauftragten Dritten erstellt und angebracht. Die Kosten hat der /die Nutzungsberechtigte zu tragen. Plaketten, die den Vorgaben der Stadt nicht entsprechen werden abmontiert und können, innerhalb einer Frist von einem Monat, zu dem allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadt Bad Staffelstein abgeholt wer-den, danach fällt das Eigentum unentgeltlich an die Stadt.
(3) Der Stadt Bad Staffelstein obliegt allein die gärtnerische Anlage und Pflege des Rasen-gräberfeldes. Die Gräber dürfen nicht bepflanzt oder mit Grabschmuck versehen werden. Blumen, Gestecke und derartige Gegenstände dürfen nur unmittelbar an der Stele abge-legt werden, bei Zuwiderhandlung wird der Grabschmuck durch die Stadt bzw. durch ei-nen beauftragten Dritten entsorgt oder er wird je nach Art und Größe des Grabschmucks an der Stele abgelegt. Es ist gestattet, im Bestattungsfall Kränze oder andere Gebinde auf die Grabstelle niederzulegen. Verwelkte Blumen und Kränze sind abzuräumen und zu entsorgen.
(4) Schadenersatzansprüche bzw. ein Anspruch auf Ersatz entstandener Kosten jeglicher Art vom Nutzungsberechtigten an die Stadt können bei Zuwiderhandlung gegen die in Abs. 2 und 3 genannten Regelungen nicht geltend gemacht werden.
(5) Umbettungen aus einem Urnenrasengrab sind nicht möglich.
§ 14 – Übergang des Nutzungsrechts unter Lebenden
(1) Die Übertragung des laufenden Nutzungsrechts durch Rechtsgeschäft ist der Stadt Bad Staffelstein gegenüber wirksam, wenn
a) die Friedhofsverwaltung dies genehmigt und den neuen Berechtigten auf Antrag des
bisherigen gegen Entrichtung der Umschreibgebühr in die Grabkartei eingetragen hat
und b) der Erwerber dem Personenkreis nach Absatz 2 angehört.
(2) Erwerber nach Absatz 1 können sein:
a) Ehegatten,
b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder, Geschwister,
c) Ehegatten der unter Buchstabe b) genannten Personen.
(3) Die Umschreibung kann von Auflagen bezüglich Grabausstattung und Grabpflege abhängig gemacht werden.
§ 15 – Übergang des Nutzungsrechts beim Tod des Berechtigten
(1) Das Nutzungsrecht geht bei Tod des Berechtigten auf dessen Erben bzw. auf die in einer letztwilligen Verfügung genannten Personen über. Der Rechtsnachfolger kann das Nutzungs-recht nur ausüben, wenn er es vorher auf seinen Namen hat umschreiben lassen.
(2) Sind mehrere Rechtsnachfolger vorhanden, so haben diese einen von ihnen als Einzigen neuen Nutzungsberechtigten zu benennen und die Umschreibung auf diesen zu veranlassen. Dieser gilt für das Nutzungsrecht als unmittelbarer Nachfolger des Erblassers ohne Rücksicht auf etwaige andere Abmachungen zwischen den Rechtsnachfolgern. Können sich die Rechts-nachfolger innerhalb einer von der Friedhofsverwaltung zu setzenden Frist nicht einigen, so trägt die Friedhofsverwaltung einen von ihnen gegen Entrichtung der Umschreibgebühr als Nut-zungsberechtigten in die Grabkartei ein. Dieser soll in der Regel seinen Wohnort in Bad Staffel-stein haben. (3) Die Rechtsnachfolge ist in geeigneter Form (z.B. Grabbrief, Testament, Erbschein) zu belegen.
(4) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde.
§ 16 – Beschränkung der Rechte an Grabstätten
(1) Das Benutzungsrecht kann durch die Stadt Bad Staffelstein entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einver-ständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grab Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
(2) Bei Entzug des Nutzungsrechtes wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleich-wertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit (§ 13) zugewiesen. VI. Gestaltung von Grabstätten
§ 17 – Allgemeine Grundsätze
(1) Die Grabstätte ist so zu gestalten und so in die Umgebung einzufügen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtlage gewahrt wird.
(2) Die Gräber sind vom Nutzungsberechtigten oder den Angehörigen spätestens sechs Monate nach der Bestattung würdig herzurichten, zu bepflanzen und während der gesamten Laufzeit des Nutzungsrechts instand zu halten.
(3) Beim Anlegen des Grabhügels, der Grabbepflanzung und des sonstigen gärtnerischen Grabschmucks sind vom Verpflichteten nach Abs. 2 und dessen Beauftragten die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten.
(4) Grabstätten, die trotz Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht entsprechend den Vorschriften dieser Satzung instand gehalten werden, werden auf Kosten des Verpflichteten in Ordnung gebracht.
§ 18 – Einhaltung der Grabgröße
(1) Beim gärtnerischen Anlegen von Gräbern ist das in § 13 Absatz 8 dieser Satzung festgelegte Grabmaß einzuhalten.
(2) Es ist untersagt, durch Anlage der Grabhügel und Anbringung des gärtnerischen Schmu-ckes die Umgebung des Grabes zu verändern, angrenzende Pflanzen oder Rasenkanten zu entfernen, zusätzliche Pflanzungen (außerhalb der Grabstätte) vorzunehmen oder um das Grab zu pflastern oder Platten zu legen. Ebenso dürfen bestehende Rasenflächen nicht mit Kies, Split oder ähnlichem belegt werden.
§ 19 – Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.
(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätten nicht beeinträchtigen und sich in das Gesamtbild des Friedhofes einfügen.
(3) Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Stadt befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ru-hefrist anderweitig zu vergeben. Die anfallenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
(4) Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so kann die Stadt nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen für den Einzelfall anordnen. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Stadt die genann-ten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt –ohne Entschädigungsanspruch- als erloschen.
(5) Die Flächen zwischen den einzelnen Grabstellen sind von den Nutzungsberechtigten in ei-nem sauberen Zustand zu halten.
§ 19 a
Bepflanzung
(1) Die Bepflanzung der Gräber ist flächig zu halten unter Bevorzugung der niedrigen Pflan-zen, wobei die gegebenen Standort- und Bodenverhältnisse zu berücksichtigen sind.
(2) Bäume und Sträucher (Gehölz) dürfen nur gepflanzt werden, wenn ihre Höhe diejenige des Grabmals nicht überschreiten wird. Zur Einfassung von Gräbern sind Gehölze nicht gestat-tet. Die Friedhofsverwaltung kann anordnen, dass vorhandene heckenartige Einfassungen ge-schnitten oder beseitigt werden.
(3) Verwelkte Kränze und Blumen sind durch die Nutzungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und an den dafür besonders vorgesehenen Stellen im Friedhof abzulagern. Die Fried-hofsverwaltung ist berechtigt, auf Kosten des Verfügungsberechtigten unansehnlich gewordenen Grabschmuck, der dem Friedhofsbild widerspricht, zu entfernen, wenn der Verfügungsberechtig-te seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
(4) Gehölze, Platten, Pflaster, Kies, Split und ähnliches, die entgegen den Bestimmungen der §§ 18 und 19 oder entgegen den Einzelanweisungen der Friedhofsverwaltung gepflanzt bzw. verlegt sind und trotz Aufforderung von den Nutzungsberechtigten und Hinterbliebenen nicht entfernt werden, kann die Friedhofsverwaltung ohne Entschädigung entfernen.
VII. Grabmale
§ 20 – Grabmal
(1) Als Grabmal im Sinne dieser Satzung gelten insbesondere auch Stein-, Holz- und Erzta-feln (Epitaphien), Aufsätze, Blumenbehälter auf Grabsteinen, Grabeinfassungen, Überbauten jeder Art sowie Teile und Zubehör von Grabmälern.
(2) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne Kinderarbeit hergestellt worden sind.
(3) Nicht zu den Grabmalen gehören Blumen, Kränze und gärtnerische Anlagen.
§ 21 – Erlaubnispflicht
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Stadt Bad Staffelstein ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmale beziehen.
(2) Die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals ist rechtzeitig vorher bei der Stadt Bad Staffelstein zu beantragen. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole so-wie der Fundamentierung;
b) in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden; aus den Zeichnun-gen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein. (3) Die Genehmigung kann von der Erfüllung von Auflagen und der Abnahme des Grabmals vor der Aufstellung abhängig gemacht werden.
(4) Das Aufstellen eines genehmigten Grabmals auf einem anderen Grab als dem, das im Antrag bezeichnet ist, bedarf einer neuen Genehmigung.
§ 22 – Größe der Grabdenkmale
Grabdenkmäler dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,70 m nicht überschreiten.
§ 23 – Grabmalgestaltung
(1) Jedes Grabmal ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes gewahrt wird.
(2) Inhalt und Art der Schrift müssen der Würde des Friedhofs entsprechen. Die Schrift darf nicht in aufdringlichen Farben gefasst sein.
(3) Firmenbezeichnungen dürfen seitlich in unauffälliger Weise angebracht werden.
§ 24 – Pflege der Grabmale
Der Nutzungsberechtigte, der Eigentümer des Grabmals und die Angehörigen sind verpflich-tet, Grabmale so zu erhalten und zu pflegen, dass die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt und Dritte durch den Zustand der Grabmale weder belästigt noch gefährdet werden können. Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln sowie ätzenden Steinreinigern ist nicht gestattet.
§ 25 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Insbesonde-re sind die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
(2) Die Anbringung von Grabmalen und Gedenktafeln an Mauern und anderen baulichen Anlagen ist nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt zulässig. Bei Reparatur- und Instandset-zungsmaßnahmen an Mauern und sonstigen Anlagen haben die jeweiligen Nutzungsberechtig-ten die Kosten für die erforderliche Beseitigung und Wiederanbringung der Grabmale und Ge-denktafeln in voller Höhe zu tragen.
(3) Soweit Fundamente von der Stadt errichtet wurden, sind die Fundamentherstellungskos-ten nach der Gebührensatzung zu erstatten.
§ 26 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrs-sicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Der Zustand der Grabmale wird von der Friedhofsverwaltung durch jährliche Überprüfung (Standsicherheitsüberprüfung) überwacht.
(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortli-chen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun. Sie kann das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage, soweit erfor-derlich, entfernen.
§ 27 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-zungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grab-stätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Geschieht dies nicht, ist § 26 Abs. 3 Sätze 3 und 4 entsprechend anwendbar.
VIII. Schlussvorschriften
§ 28 – Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist an Stelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Stadt Bad Staffelstein beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse liegt.
§ 29 – Haftung
(1) Der Stadt Bad Staffelstein obliegen keine ständigen Überwachungspflichten auf den Friedhöfen. Unberührt bleiben jedoch die sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ergebenden Aufgaben.
(2) Die Stadt Bad Staffelstein haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch rechtswidrige Handlungen Dritter oder durch Tiere verursacht werden. Im Übrigen haftet die Stadt Bad Staffelstein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Organe und Beauftragten.
(3) Dritte haften nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
§ 30 – Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- 1. sich entgegen § 4 Abs. 1 in den Friedhöfen nicht ruhig und der Würde des Ortes entspre- chend verhält, insbesondere wer unnötigen Lärm erzeugt;
- 2. gegen die Verbote des § 4 Abs. 3 in den Friedhöfen verstößt, insbesondere mit Kraftfahr- zeugen fährt, Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Abfall oder Abraum ablagert oder Tiere mitbringt;
- 3. das Gebot der Abfalltrennung nach § 5 nicht beachtet;
- 4. nach § 11 unzulässige Särge, Sargausstattungen oder unzulässige Urnen verwendet;
- 5. einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung, nach § 19 Abs. 4 eine Grabstätte oder den Grabschmuck den Vorschriften entsprechend herzurichten oder zu pflegen, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
- 6. entgegen § 21 ein Grabmal ohne schriftliche Erlaubnis errichtet oder verändert oder dabei von der Erlaubnis abweicht;
- 7. als Verantwortlicher für die Unterhaltung eines Grabmals oder einer baulichen Anlage ent- gegen § 26 Abs. 1 solche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält oder einer voll- ziehbaren Anordnung nach § 26 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
- 8. wer gewerbliche Arbeiten auf den städtischen Friedhöfen verrichtet, ohne vorher die Zulas- sung durch die Friedhofsverwaltung erhalten zu haben. § 31 Friedhofsverbot, Betretungsverbot
Wer in schwerwiegender Weise oder wiederholt trotz Mahnung
a) Vorschriften dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung erlassenen Anordnung zuwiderhandelt oder
b) im Friedhof eine mit Strafe oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedrohte Handlung begeht
kann aus dem Friedhof verwiesen werden. Außerdem kann ihm das Betreten des Friedhofes über einen bestimmten Zeitraum oder dauernd untersagt werden (Betretungsverbot). Ein Betre-tungsverbot steht der Teilnahme des Betroffenen an Bestattungsfeierlichkeiten für Angehörige nicht im Wege; die Teilnahme an anderen Bestattungsfeierlichkeiten kann für den Einzelfall gestattet werden.
§ 32 – Gebührensatzung
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen werden Gebühren nach der Gebührensatzung erhoben.
§ 33 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt einen Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.06.2014 außer Kraft.
Bad Staffelstein, 10.Dezember 2020
K o h m a n n Erster Bürgermeister
Friedhofssatzung über die Benutzung des Naturfriedhofes Banz der Stadt Bad Staffelstein (2023)
Die Stadt Bad Staffelstein erlässt aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 7 und 8 des Bayerischen Bestattungsgesetzes (BestG) i.V.m. der Bekanntmachung über Aufgaben der Gemeinde beim Vollzug des Bestattungswesens (BestBek) vom 12.11.2002 (AllMBl. S. 965), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23.08.2005 (AllMBl. S. 331) folgende Satzung.
Friedhofssatzung über die Benutzung des Naturfriedhofes Banz
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereiche
Der Naturfriedhof Banz ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bad Staffelstein. Die Stadt Bad Staffelstein ist Träger des Naturfriedhofes Banz. Die Friedhofsfläche befindet sich im Eigentum Ihrer Königlichen Hoheit Erbprinzessin Sophie von und zu Liechtenstein. Der Friedhof führt die Bezeichnung „Naturfriedhof Banz“
§ 2 Friedhofszweck
Der Naturfriedhof Banz dient vorrangig den verstorbenen Gemeindeeinwohnern der Stadt Bad Staffelstein mit ihren Ortsteilen.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof können beigesetzt werden,
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Stadt Bad Staffelstein (incl. deren Ortsteile) ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen oder vom Nutzungsrechtinhaber bestimmbare Familienangehörige oder dritte Per-sonen,
c) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs.1 genannten Personen bedarf auf Antrag der be-sonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der „Naturfriedhof Banz GmbH Co. KG im Auftrag der Stadt Bad Staf-felstein verwaltet und beaufsichtigt.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Reservierungen (Nutzungsrechte) sowie deren Verlängerung oder die Durchführung von Beisetzungen beendet. Ausgenommen hiervon sind Beiset-zungen in bereits reservierten Grabstellen. Durch eine Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestat-tungseinrichtung. (2) Die Absicht der Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Stadt Bad Staffelstein kann die Entwidmung nur verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungen oder Reservierungen entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. Die Entwidmung ist auch möglich, wenn Rechte durch Einigung mit den Grabnut-zungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. (4) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Zugänglichkeit
(1) Grundsätzlich ist das Betreten des Naturfriedhofs jedermann auf eigene Gefahr gestat-tet. Nicht gestattet ist das Betreten des Friedhofsgeländes eine Stunde nach Sonnen-untergang bis zu einer Stunde vor Sonnenaufgang. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. (3) Bei Sturm, nach starkem Schneefall und bei starkem Eis- oder Reifbehang der Bäume darf der Naturfriedhof nicht betreten werden. Eine witterungsbedingte Schließung des Naturfriedhofes behält sich die Friedhofsverwaltung ausdrücklich vor. (4) Die Bestimmungen des § 6 Bundesjagdgesetz und Art. 38 des Bayerischen Jagdge-setzes gelten auch für das Gebiet des Naturfriedhofes Banz.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Trägers sowie dessen Beauftragten ist Folge zu leisten. (2) Besuchern des Friedhofes ist es insbesondere nicht gestattet,
d) zu rauchen, zu lärmen, zu campieren oder Abfälle wegzuwerfen,
e) offenes Feuer oder Kerzen (Grablichter, auch elektrisch betriebene Grablichter) zu benutzen,
f) auf den Wegen zu reiten oder die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Rollstühle und ver-gleichbare Hilfsmittel. Dies gilt nicht für den berechtigten forstwirtschaftlichen / landwirtschaftlichen Verkehr.
g) Waren aller Art und gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder dies-bezüglich zu werben, sowie Druckschriften zu verteilen. Ausgenommen sind Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier oder bei Gedenkfeiern / An-dachten notwendig und üblich sind,
h) nicht verrottbare Gegenstände auf oder neben Gräbern aufzustellen oder abzule-gen (z.B. Vasen, Gestecke, jede Art von Grabkeramik, Engelfiguren etc.). (3) Hunde dürfen nur angeleint, an einer kurzen, reißfesten Leine mitgeführt werden (Lei-nenpflicht!). Verschmutzungen (Hundekot) sind sofort zu beseitigen. (4) Während einer Beisetzung oder Trauerfeier dürfen in der Nähe keine störenden Arbei-ten verrichtet werden. (5) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Würde des Ortes vereinbar sind. (6) Totengedenkfeiern / Andachten etc. sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt Bad Staffelstein, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Zulassung ist schriftlich oder auch elektronisch zu beantragen. Die Friedhofsver-waltung kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Zulassung nach Absatz 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, be-trieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Der Antragsteller erhält einen Berechtigungsschein der auch als Ausweis für die Be-rechtigung zur Vornahme von Arbeiten / Beisetzungen gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich. Er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Be-rechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen, des Friedhofes verwiesen werden.
(4) Über den Antrag entscheidet die Stadt Bad Staffelstein innerhalb einer Frist von vier Wochen. Hat die Stadt Bad Staffelstein nicht innerhalb der festgelegten Frist von vier Wochen entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. (5) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Fried-hofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn
a) die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist,
b) trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Stadt Bad Staffelstein verstoßen wurde,
c) sonstige gesetzliche Vorgaben oder Verordnungen (z.B. BayWaldG, VSG / UVV etc.) nicht beachtet werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich. (6) Gewerbetreibende mit einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Euro-päischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den euro-päischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Auf-nahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 bis 4 sind nicht anwendbar. (7) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung / Friedhofs-ordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (8) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur während der von der Stadt Bad Staffelstein festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. (9) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Bad Staffelstein mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahr-zeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Stadt Bad Staffelstein das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(10) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lager-plätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt Bad Staffelstein. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung / Ordnung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Stadt Bad Staffelstein oder bei der Naturfriedhof Banz GmbH & Co. KG eingesehen werden kann. (3) Die Tiefe der Grabstätten bis zur Oberkante der Urne beträgt 50 cm.
§ 10 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind ausschließlich Einzelurnenerdgrabstätten. (2) Auf dem Naturfriedhof Banz stehen drei Grabarten zur Auswahl (2.1) Einzelgräber: Bei Einzelgräbern wird das Grabnutzungsrecht an einem Ge-meinschaftsgrabmal (Baum oder Grabfelsen) erworben, dem noch weitere Ein-zelgräber zugeordnet sind. (2.2) Partnergräber: Hier kann das Grabnutzungsrecht für zwei Grabstellen an einem Partnergemeinschaftsgrabmal erworben werden. (2.3) Familien- und Freundschaftsgräber: Hier wird das Grabnutzungsrecht für drei Grabstellen erworben. Damit wird gleichzeitig das Recht zugesichert an dem Familien- / Freundschaftsgrabmal weitere Grabnutzungsrechte an den dort vor-handenen Grabstellen, je nach Bedarf, bis zur Maximalbelegung zu erwerben, (3) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt Bad Staffelstein bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Die einzelnen Grabplätze sind nummeriert. Bestattungen können nur in den von der Stadt Bad Staffelstein freigegebenen Berei-chen oder an einzelnen, separat freigegebenen Grabstellen, erfolgen. (4) Wird von den Angehörigen eine Wahlmöglichkeit nicht in Anspruch genommen, weist die Stadt Bad Staffelstein dem Bestattungspflichtigen eine Grabstätte zu. (4) Anonyme Urnenerdgrabstätten sind im Bereich des Naturfriedhofes Banz nicht zuläs-sig.
§ 11 Urnen
, Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 Bayer. BestV. entsprechen. (2) Im Bereich des Naturfriedhofes Banz dürfen nur Urnen aus leicht verrottbarem Mate-rial verwendet werden. Dies gilt sowohl für die Aschekapsel als auch für die Über- / Schmuckurne. Der Außendurchmesser der Urne darf 25 cm und in der Höhe 30 cm nicht überschreiten. (3) In einer Urnengrabstätte darf nur der Aschenrest (die Urne) eines Verstorbenen bei-gesetzt werden. (4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 dieser Satzung entsprechend.
§ 12 Rechte an Grabstätten
(1) Das Grabnutzungsrecht wird bei Einzel- Familien- und Partnergräbern auf die Dauer der Ruhefrist (= 20 Jahre) verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines To-desfalles erfolgt. Ein Grabnutzungsrecht kann auch unabhängig von einem Todesfall erworben werden. An einer belegungsfähigen Grabstätte kann bei Einzel- u. Partnergräbern, ein Grab-nutzungsrecht (= Reservierung) für die Dauer von 30 Jahren, bzw. 40 Jahren bei Familiengräbern erworben werden. Das erworbene Grabnutzungsrecht wird durch eine Graburkunde der Stadt Bad Staffelstein bestätigt und dokumentiert. Wird eine reservierte Grabstelle mit einer Urne belegt, so beginnt mit der Belegung die Ruhefrist von 20 Jahren. Das Nutzungsrecht an dieser Grabstätte endet unabhän-gig vom Reservierungszeitraum (30 Jahre, bzw. 40 Jahre) mit dem Ablauf der Ruhe-frist. (2) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Ent-richtung der Reservierungskosten (siehe Friedhofsgebührenordnung-FGBO / Preis-und Leistungsverzeichnis) verliehen. Der Erwerber eines Grabnutzungsrechtes kann die Grabstelle für sich oder eine andere Person nutzen. Jede Grabstelle kann nur mit einer Urne belegt werden. (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten aller drei Grabarten kann nach Ablauf der Ruhe-frist gegen erneute Zahlung der entsprechenden Reservierungskosten / (Grabnut-zungsgebühr) wiederholt um weitere 10 Jahre verlängert werden Der Nutzungsberechtigte wird rechtzeitig über die Ablauffrist benachrichtigt. Der An-trag auf Verlängerung ist vor Ablauf des Nutzungsrechts bei der Stadt Bad Staffelstein zu beantragen. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn der Platzbedarf des Fried-hofes dies zulässt.
(3.1) Bei Partnergräbern richtet sich der Ablauf der Ruhefrist für beide Gräber nach dem Ablauf der Ruhefrist für die zuletzt belegte Grabstelle. (3.2) Bei Familiengräbern erlischt das Recht an allen unbelegten Grabstellen am Familiengrabmal, wenn nicht immer mindestens ein Grabnutzungsrecht an ei-ner unbelegten Grabstelle durch den Nutzungsberechtigten erworben ist.
(3.3) Ist dies nicht der Fall und wird bei einem Familiengrab nicht innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Belegung der letzten freien Grabstelle am Fami-liengrabmal, ein weiteres Grabnutzungsrecht erworben, erlischt das Bele-gungsrecht für alle noch freien Grabstellen und allen künftig wieder freiwer-denden Grabstellen an der Familiengrabstelle. Die Stadt Bad Staffelstein kann dann über die freigewordenen Grabstellen anderweitig verfügen.
(4) Nach dem Erlöschen des Nutzungsrechtes bei Einzel- und Partnergrabstellen, kann die Stadt Bad Staffelstein über die Grabstätten anderweitig verfügen. Eine Verlänge-rung oder Auflösung einer Partnergrabstätte kann immer nur für beide Grabstellen gemeinsam erfolgen. (5) Jede Änderung der Anschrift des Grabnutzungsberechtigten ist der Stadt Bad Staff elstein mitzuteilen. (6) Das Nutzungsrecht endet mit dem Ablauf des Reservierungszeitraums, bzw. der Ru-hefrist. Die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts an einer unbelegten Grabstätte kann jederzeit durch schriftlichen Antrag erfolgen. Dabei ist die ausgestellte Grabur-kunde vorzulegen und eine Verzichtserklärung auf das Nutzungsrecht abzugeben. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Reservierungskosten für das Grabnutzungsrecht besteht nicht.
§ 13 Übertragung und Verfall von Nutzungsrechten
(1) Beim Erwerb eines oder mehrerer Grabnutzungsrechte ist immer ein Rechtsnachfol-ger zu benennen. Der Rechtsnachfolger wird auch in der Graburkunde benannt.
(2) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungs-rechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspru-chen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(3) Nach dem Tod des Nutzungsberechtigten geht das Grabnutzungsrecht auf den in der Graburkunde benannten Rechtsnachfolger über. Diese Person kann das Grabnut-zungsrecht auf Antrag bei der Friedhofsverwaltung auf eine andere Person übertra-gen. Ist der Rechtsnachfolger verstorben und wurde kein weiterer Rechtnachfolger be-nannt so kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilli-gen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte, ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben und ist der Rechtsnachfolger verstorben und kein weiterer Rechtsnachfolger bekannt, so wird das Nutzungsrecht
a. auf den überlebenden Ehegatten,
b. auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartner-schaft,
c. auf volljährige Kinder,
d. auf die volljährigen Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e. auf die Eltern,
f. auf die leiblichen Geschwister,
g. auf die volljährigen Stiefkinder,
h. auf die Stiefgeschwister,
i. auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben
übertragen werden. Innerhalb dieser Reihenfolge hat die ältere Person das Vorrecht vor der jüngeren. Stimmen die Erbberechtigten zu, so kann auf Antrag im begründe-ten Einzelfall das Nutzungsrecht auch auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten übertragen werden
(4) Das Nutzungsrecht sowie der Anspruch auf die Übertragung des Nutzungsrechts er-lischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter in-nerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten über-nimmt.
(5) Erlischt das Grabnutzungsrecht nach § 13 Abs.4, so verkürzt sich die Ruhefrist bei einer belegten Grabstelle auf 10 Jahre.
§ 14 Grabgestaltung und Grabpflege
(1) Der gewachsene und weitestgehend naturbelassene Naturfriedhof darf in seinem Er-scheinungsbild nicht verändert oder gestört werden. Es ist daher untersagt, die Grab-stätten zu bearbeiten, zu schmücken oder zu verändern. Hiervon ausgenommen ist das Aufstellen von Grabsteinen und das Anbringen von Grabschildern durch die Stadt Bad Staffelstein.
(2) Der Waldboden darf nicht verändert werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:
a) Kränze, Grabschmuck jeglicher Art, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbei-gaben niederzulegen,
b) Kerzen oder Lampen aufzustellen,
c) Anpflanzungen vorzunehmen.
Hiervon ausgenommen ist das Niederlegen einzelner Blumen, eines Zweiges, kleiner Steine, Zapfen etc. als Zeichen des Gedenkens. (3) Der Naturfriedhof ist ein naturnaher Wald, dessen Zustand erhalten werden soll. Grabpflege im herkömmlichen Sinn ist grundsätzlich untersagt.
(4) Bei Zuwiderhandlungen ist die Stadt Bad Staffelstein berechtigt, die Anlagen, Pflan-zen oder Gegenstände ohne vorherige Rücksprache mit dem Nutzungsberechtigten zu beseitigen. Ein Anspruch auf Aufbewahrung, Rückgabe oder Ersatz besteht nicht.
§ 15 Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Alle Grabstellen werden mit einem einheitlichen Grabstein versehen. Der Grabstein entfällt, wenn die Grabstellen im Umkreis eines Grabfelsen angeordnet sind. Die Grabsteine mit Grabschild werden für die Dauer der Belegung dem Grabnutzungs-berechtigten zur Verfügung gestellt. Die Grabsteine / die Grabfelsen gehen nicht in das Eigentum des Grabnutzungsberechtigten über.
(2) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Ände-rung unterliegt ausschließlich der Stadt Bad Staffelstein. Besondere Einfriedungen, Einfassungen der Grabstellen oder andere bauliche Anlagen sind nicht zulässig.
(3) Grabmale, Einfassungen oder dergleichen, die nicht durch den Friedhofsträger oder dessen Beauftragten errichtet wurden, werden durch die Stadt auf Kosten des Nut-zungsberechtigten oder des sonst Verpflichteten nach Fristsetzung kostenpflichtig entfernt. Ein Anspruch auf Aufbewahrung, Rückgabe oder Ersatz besteht nicht.
§ 16 Größe von Grabmalen
Die Grabmale bestehen aus Naturstein. Sie ragen maximal 15 - 20 cm aus dem Boden und sind mindestens zur Hälfte ihrer Gesamtlänge im Boden versenkt. Grabfelsen liegen dem Waldboden auf und entsprechen ihrer natürlichen Form.
§ 17 Gestaltung der Grabtafeln
(1) Auf der Grabtafel muss der Vor- und Nachname des / der Verstorbenen angegeben sein. (2) Eine Ergänzung der Angaben nach Abs. 1 um Geburts- und Todestag, Berufsbe-zeichnung oder Titel, Symbole und Leit- und Sinnsprüche, sowie ein Bild des Ver-storbenen ist möglich. (3) Die Grabtafel wird nur für die Dauer der Grabnutzung dem Grabnutzungsberechtig-ten zur Verfügung gestellt. Bei der Bestellung behält sich die Stadt eine Prüfung bezüglich der Abs. 1 und 2 vor. (4) Texte, Symbole, Bilder etc. die nicht der Würde des Ortes entsprechen oder gegen die guten Sitten verstoßen, werden von der Stadt Bad Staffelstein nicht angefertigt oder angebracht. Gleiches gilt, wenn verbotene Zeichen oder Symbole Verwendung finden. (5) Ist eine Grabtafel wegen Abs. 4 nicht zulässig und nicht den Vorgaben nach Abs. 1- 4 angepasst, so wird die Grabtafel mit den Mindestangaben nach Abs. 1 gefertigt und auf dem Grabstein angebracht.
§ 18 Entfernen
von Grabmalen
Grabmale / Grabsteine und Grabtafeln werden ausschließlich durch die Friedhofsverwal-tung entfernt.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 19 Herstellung von Gräbern
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden hoheitlichen Verrichtungen auf dem Friedhof werden von der Stadt Bad Staffelstein durchge-führt. Dies sind z.B.
a) das Ausstellen von Grabplatzbestätigungen,
b) das Ausstellen einer Urnenanforderung,
c) das Einmessen, Ausheben und Verfüllen der Urnengräber,
d) die Aufbewahrung der Urnen bis zur Beisetzung,
e) die Überführung der Urnen vom Ort der Aufbewahrung zum Gedenkplatz bzw. zur Grabstätte,
f) die Beisetzung von Urnen. (2) Die Stadt Bad Staffelstein kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten auch einen Erfüllungsgehilfen beauftragen.
§ 20 Beisetzung
Beisetzung im Sinne dieser Satzung ist die Beisetzung von Ascheurnen unter der Erde. Die Beisetzung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt ist.
§ 21 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Jede Beisetzung ist rechtzeitig der Stadt Bad Staffelstein anzuzeigen; die erforder-lichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt Bad Staffelstein im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem beauftragten Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zu-ständigen Pfarramt fest.
§ 22 Ruhefrist
Die Ruhefrist wird auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung. Im Fall von § 13 Abs. 5 beträgt die Ruhefrist 10 Jahre.
§ 23 Exhumierung und Umbettung
Die Exhumierung / Umbettung von Urnen ist im Bereich des Naturfriedhofs Banz innerhalb der Ruhefrist grundsätzlich ausgeschlossen. V. Schlussbestimmungen
§ 24 Ersatzvornahme
(1) Der Träger des Naturfriedhofes sowie von ihm Beauftragte können zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Ein-zelfall erlassen, soweit hoheitliche Aufgaben betroffen sind. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig er-füllt, kann der Träger die Handlungen auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an die Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristset-zung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvor-nahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 25 Haftungsausschluss
(1) Die Stadt Bad Staffelstein und deren Beauftragte haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Naturfriedhofs und seiner Anlagen durch Dritte, durch Tiere oder Naturereignisse u. ä. entstehen. (2) Für die Flächen des Naturfriedhofes besteht Verkehrssicherungspflicht. Eine Haf-tung für Schäden in Folge von höherer Gewalt sowie für gelände- und waldtypische Gefahren ist ausgeschlossen. (3) Die Stadt Bad Staffelstein und deren Beauftragte haften bei Personen- und Sach-schäden nur dann, wenn diese Schäden nachweislich durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungen ihrer Mitarbeiter verursacht wurden.
§ 26 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. m.
§ 17 Owi
G kann mit Geldbuße bis zu 1.000,00 € belegt werden wer:
a) Die erforderliche Erlaubnis der Stadt Bad Staffelstein nicht einholt.
b) Die Grabstellen bearbeitet, schmückt oder in sonstiger Form verändert.
c) Sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
d) gegen die Regelungen in § 7 Abs 1 bis 6 verstößt.
§ 27 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bad Staffelstein, den 31.08.2023
………………………………….. Mario Schönwald
- 1. Bürgermeister Aufgrund des Beschlusses des Stadtrates vom 25.07.2023 Anlagen
Anlage 1: Erläuterungen zu den Grabmalen im Naturfriedhof Banz Anlage 2: Hinweis auf verschiedene gesetzl. Regelungen Hinweis auf versch. gesetzl. Regelungen (Nur Informativ - nicht Bestandteil der Satzung)
Artikel 6 Tot- und Fehlgeburten, Körper- und Leichenteile (BestG)
Art 6 BestG definiert und regelt, wann es sich um Tot- bzw. Fehlgeburten handelt und wie damit und mit Leichteilen zu verfahren ist.
Artikel 11 Schließung und Entwidmung (BestG)
(1) 1Der Friedhofsträger kann den Friedhof für weitere Beisetzungen schließen. 2Er darf den Friedhof entwidmen, wenn sämtli-che Ruhezeiten abgelaufen sind. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Grabnutzungsrechte entgegenstehen. (2) Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit kann die zuständige Behörde nach Anhörung des Friedhofsträgers Friedhöfe für weitere Beisetzungen schließen und Umbettungen anordnen, ohne an Ruhezeiten gebunden zu sein. (3) Wird ein Friedhof auf Grund gesetzlicher Vorschriften für einen anderen öffentlichen Zweck in Anspruch genommen, so sind Leichen und Aschenreste Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umzubetten. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Teile eines Friedhofs entsprechend.
Artikel 6 Befriedete Bezirke; Ruhen der Jagd (BJG)
(1) Befriedete Bezirke (§ 6 des Bundesjagdgesetzes1)) sind:
- 1. Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhän- gen,
- 2. Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung im Sinn der Nummer 1 anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind,
- 3. sonstige überbaute Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile,
- 4. Friedhöfe,
- 5. Tiergärten. (2) 1Darüber hinaus kann die Jagdbehörde für befriedet erklären:
- 1. sonstige Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Ausnahme der in § 9 Abs. 1 Nr. 18 des Bundesbauge- setzes3) genannten Flächen,
- 2. Grundflächen, die gegen das Ein- oder Auswechseln von Wild – ausgenommen Federwild, Wildkaninchen und Raubwild – und gegen unbefugten Zutritt von Menschen dauernd abgeschlossen und deren Eingänge absperrbar sind. Auf Wildgehege (Art. 23 Abs. 1), die jagdlichen Zwecken dienen, und auf Wintergatter (Art. 25) findet Satz 1 keine Anwendung. (3) 1In befriedeten Bezirken kann die Jagdbehörde dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten, dem Revierinhaber oder deren Beauftragten bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestat- ten. 2Eines Jagdscheins bedarf es nicht. 3Jagdhandlungen mit der Schusswaffe dürfen dem Eigentümer, dem Nutzungsbe- rechtigten oder einem Beauftragten nur gestattet werden, wenn diese im Besitz eines gültigen Jagdscheins oder für den Gebrauch von Schusswaffen im Sinn des § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes1) ausreichend versichert sind. 4Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. 5Das Aneignungsrecht hat derjenige, dem oder dessen Beauftragten die Jagdhandlung gestattet wurde. (4) 1Mit Zustimmung der Jagdbehörde kann der Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdreviers oder die Jagdgenossen- schaft die Jagd ruhen lassen. 2Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn dadurch die Verwirklichung der in Art. 1 Abs. 2 genannten Ziele nicht gefährdet wird. 1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 792-1 3) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 213-1
Artikel 38 Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes in befriedeten Bezirken (BayJG)
Die Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes im eigenen Jagdrevier ist in Gebieten zulässig, in denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist. 2Das gilt nicht für Gebäude, Hofräume und Hausgärten im Sinn von
Artikel 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2; dem Revierinhaber steht jedoch auch in diesen Fällen das Aneignungsrecht zu; der Grundstücksei-
gentümer oder Nutzungsberechtigte ist zur Herausgabe verpflichtet.
§ 17 Voraussetzung für die Feuerbestattung (BestV)
(1) 1Der Träger einer Feuerbestattungsanlage darf eine Feuerbestattung nur durchführen, wenn. die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 und 2 gegeben sind,2. die für den Sterbeort zuständige Polizeidienststelle bestätigt, dass ihr keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bekannt sind und3. die Feuerbestattung
a) dem Willen des Verstorbenen oder,
b) dem Willen der Personensorgeberechtigten, soweit der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes noch nicht 16 Jahre alt oder geschäftsunfähig war oder,
c) dem Willen des Betreuers, soweit die Sorge für die Person des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten zu seinem Aufga-benkreis gehört hat, entspricht. 2Nummer 2 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 5 (2) Der Nachweis, dass die Feuerbestattung dem Willen des Verstorbenen entspricht, kann erbracht werden durch1. eine vom Verstorbenen getroffene Verfügung von Todes wegen,2. eine vom Verstorbenen zur Niederschrift vor einem Notar abgegebene mündliche Erklärung oder3. eine schriftliche Erklärung des Verstorbenen. (3) 1Ist der Wille des Verstorbenen, der Personensorgeberechtigten oder des Betreuers nicht nachweisbar, so kommt es auf den Willen der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Angehörigen des Verstorbenen an. 2Das Recht nach Satz 1, die Art der Bestattung zu bestimmen, besteht nur, wenn in der Reihenfolge vorher genannte Angehörige nicht vorhanden oder verhindert sind oder sich nicht um die Bestattung kümmern. 3Bestehen unter mehreren gleichrangigen Angehörigen Meinungsverschie-denheiten über die Art der Bestattung, so ist bis zu einer gegenteiligen rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nur die Erd-bestattung zulässig. 4Ist in den in Satz 1 genannten Fällen auch der Wille der Angehörigen nicht nachweisbar, so bestimmt die Gemeinde die Art der Bestattung, soweit sie nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG für die Bestattung zu sorgen hat. (4) 1In Fällen, in denen Zweifel über die Todesart bestehen, darf die Bestätigung nach Absatz 1 Nr. 2 erst nach weiteren Ermitt-lungen erteilt werden. 2Lässt sich die Todesart auch dadurch nicht klären, so wird die Bestätigung unter der Bedingung erteilt, dass ein Arzt des für den Einäscherungsort zuständigen Gesundheitsamts auf Grund einer inneren Leichenschau bescheinigt, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bestehen. 3 § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (5) 1Leichen, die aus dem Ausland zur Feuerbestattung gebracht werden, dürfen nur eingeäschert werden, wenn der nach den Bestimmungen des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung vom 10. Februar 1937 (RGBl 1938 II S. 199) in der jeweils geltenden Fassung ausgestellte Leichenpass oder sonstige amtliche Beförderungsunterlagen für den Nachweis eines natürlichen Todes ausreichen. 2Reichen diese Beförderungsunterlagen dafür nicht aus und lassen sich Zweifel über die Todes-art nicht auf andere Weise klären, so darf die Leiche nur eingeäschert werden, wenn ein Arzt des für den Einäscherungsort zuständigen Gesundheitsamts auf Grund einer inneren Leichenschau bescheinigt, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bestehen. 3Im Übrigen gilt Absatz 4 Satz 3 entsprechend. (6) 1Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, ist die Todesart ungeklärt (§ 3 Abs. 3) oder wird die Leiche eines Unbekannten aufgefunden, so darf die Leiche erst eingeäschert werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Richter beim Amtsgericht die Feuerbestattung genehmigt. 2Die Genehmigung ersetzt die Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und die Bescheinigung des Gesundheitsamts nach den Absätzen 4 und 5.
§ 27 Aufnahme der Asche in Urnen (BestV)
Die Asche einer jeden Leiche ist mit der Nummernmarke (§ 26 Satz 2) in einer festen Urne zu verschließen; soll die Urne über der Erde beigesetzt werden, so muss sie dauerhaft und wasserdicht sein. 2Auf dem Deckel der Urne sind folgende Angaben haltbar und deutlich anzubringen:
- 1. die Nummer der Eintragung der Einäscherung in das Bestattungsverzeichnis,
- 2. Zu- und Vornamen des Verstorbenen,
- 3. Ort, Tag und Jahr seiner Geburt, seines Todes und der Einäscherung.
Artikel 10 Ruhezeiten
(1) 1Der Friedhofsträger bestimmt Ruhezeiten für Leichen und für Aschenreste Verstorbener. 2Die Ruhezeit für Leichen ist nach Anhörung des Gesundheitsamts unter Berücksichtigung der Verwesungsdauer festzusetzen. (2) Während der Ruhezeit dürfen in einer Grabstätte weitere Leichen oder Aschenreste Verstorbener beigesetzt und Fehlge-burten oder Körper- und Leichenteile aufgenommen werden, wenn die Grabstätte dazu bestimmt und geeignet ist.
- 12. SONDERFALL: BESTATTUNGSWÄLDER in Bestattungswäldern erfolgen außerhalb von herkömmlichen Friedhöfen Beisetzungen. In Bayern sind Bestattungswälder Friedhöfe i. S. v. Art. 7 und 8 BestG und als öffentliche Einrichtung gewidmet. Bei Bestattungswäldern (Träger sind juristische Personen des öffentlichen Rechts) handelt es sich (auch im Falle einer flächigen Bestockung mit Waldbäumen) nicht um „Wald “i. S. d. Waldgesetzes, auch wenn der Baumbestand als solcher nicht beeinträchtigt wird. Bestattungswälder sollten, in Ermangelung der Waldeigenschaft, von der staatlichen Betriebsleitung und -ausführung ausge- nommen sein. Durch die Ausweisung und Widmung eines Gebiets als Bestattungswald wird ein Verkehr eröffnet, weshalb eine erhöhte VSP besteht. Die VSP trifft vorrangig den Träger des Friedhofs. Eine Übertragung der VSP auf einen privaten Erfüllungsgehilfen ist zulässig, wenn eine klare Absprache die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantiert (Mit der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht wird der Übernehmende selbst für den Schutz Dritter deliktrechtlich verantwortlich). Bei dem ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen verbleibt eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Besucher eines Naturfriedhofs, der weitgehend naturbelassen bleiben soll, können nicht den gleichen Sicherheitsstandard er- warten, wie bei einem herkömmlichen Friedhof. Sie sind – was die Verkehrssicherungspflicht und die Erwartungen an diese betrifft – mit Waldbesuchern vergleichbar. Der Friedhofsträger (als derjenige, der die Verkehrseröffnung zu verantworten hat) ist zu verpflichten, insbesondere bei Beerdigungen und sonstigen Veranstaltungen mit zu erwartendem größerem Besucheran- drang, einen gefahrlosen Zugang zu den Begräbnisplätzen zu gewährleisten. Dies erfordert etwa Sicherungsmaßnahmen ge- gen Schnee- und Eisglätte und eine regelmäßige Untersuchung des Baumbestandes auf Krankheitsbefall, Schneebruch und Sturmschäden. Die Beseitigung von Unebenheiten wie Baumwurzeln ist dagegen nicht erforderlich. Allgemein, d. h. außerhalb besonderer Veranstaltungen, hat der Verkehrssicherungspflichtige jedenfalls atypische Gefahren, insbesondere durch ihn selbst geschaffene Gefahrenquellen (z. B. unsicher gelagerte Holzstapel) zu beseitigen. Ebenso sind umgefallene Bäume und größere Äste, die den Zugang zu den Grabstätten versperren, zu entfernen
Auszug aus den HANDLUNGSEMPFEHLUNGEN zur Verkehrssicherungspflicht im Körperschaftswald bei Betriebsleitung und Betriebsausführung durch die Bayerische Forstverwaltung (Stand 28.11.2017)
Anlage zur Friedhofssatzung Naturfriedhof Banz – Erläuterungen zu den Grabmalen (2023)
Erläuterungen zu den Grabmalen im Naturfriedhof Banz
Einzelgräber
Einzelgräber sind Grabstellen, die einem Gemeinschaftsgrabmal zugeordnet sind. Es werden die Wertkategorien A, B und C unterschieden. Diese richten sich nach der max. Anzahl der Grabstellen am Gemeinschaftsgrabmal. Je weniger Einzelgrabstellen einem Gemeinschaftsgrabmal zugeordnet sind, desto höher ist die Reservierungsgebühr für ein Einzelgrabes an diesem Gemeinschaftsgrabmal In der Reservierungsgebühr für ein Einzelgrab ist enthalten:
- 1. Die Reservierung für bis zu 30 Jahre an einem Gemeinschaftsgrabmal (verlängerbar).
- 2. Ein Grabnutzungsrecht mit einer Mindestruhezeit von 20 Jahren (verlängerbar). Jede belegte Grabstelle im Umkreis eines Baumes wird durch einen Grabstein gekennzeichnet und mit einer Schieferplakette mit den Angaben des Verstorbenen versehen. Liegen die Grabstellen im Umkreis eines Grabfelsens, wird die Schiefertafel direkt am Grabfelsen angebracht. Das Setzten eines zusätzlichen Grabsteines entfällt.
Partnergräber Partnergräber beinhalten zwei Grabstellen, die einem Partnergrabmal zugeordnet sind. Es werden die Wertkategorien A, B und C unterschieden. Diese richten sich nach der max. Anzahl der Grabstellen am Grabmal. Je weniger Grabstellen einem Grabmal zugeordnet sind, desto höher ist die Reservierungsgebühr für ein Partnergrab an diesem Grabmal In der Reservierungsgebühr für ein Partnergrab ist enthalten:
- 1. Die Reservierung von zwei Grabstellen für je bis zu 30 Jahre an einem Partnergemeinschaftsgrabmal für zwei berechtigte Personen (verlängerbar).
- 2. Zwei Grabnutzungsrechte mit einer Mindestruhezeit von 20 Jahren (verlängerbar). Ist nur eine der beiden Grabstellen belegt, muss das belegte Grab nach Ablauf der Ruhefrist verlängert werden. Sind beide Grabstellen belegt, richtet sich der Ablauf der Ruhefrist für beide Grabstellen, immer nach dem Ablauf der Ruhefrist für die zuletzt belegte Grabstelle. Ist die Mindestruhezeit des jüngeren Grabes abgelaufen, läuft auch die Ruhezeit des älteren Grabes ab. Beide Gräber können dann nur gemeinsam verlängert oder aufgelöst werden. Die beiden Grabstellen im Umkreis um einen Baum, werden zum Zeitpunkt der Belegung der ersten Grabstelle, durch einen gemeinsamen Grabstein und einer Schiefertafel gekennzeichnet. Die beiden Grabstellen im Umkreis um einen Grabfelsen, werden zum Zeitpunkt der Belegung der ersten Grabstelle, mit einer gemeinsamen Schiefertafel am Grabfelsen gekennzeichnet. Familiengräber
Familiengräber beinhalten die sofortige Reservierung von drei Grabstellen an einem Familiengrabmal und das alleinige Belegungsrecht an allen übrigen Grabstellen am Grabmal. Es werden die Wertkategorien A, B und C unterschieden. Diese richten sich nach der max. Anzahl der Grabstellen am Grabmal. Je mehr Grabstellen einem Familiengrabmal zugeordnet sind, desto höher ist die Reservierungsgebühr für die Grabstellen. In der Reservierungsgebühr für ein Familiengrab ist enthalten:
- 1. Drei Grabreservierungen für bis zu 40 Jahre an einem Grabmal (einzeln verlängerbar)
- 2. Eine Mindestruhezeit von 20 Jahren je Grabstelle (verlängerbar)
- 3. Das Belegungsrecht weiterer Grabstellen am Grabmal bis zur Maximalbelegung. Das Belegungsrecht erlischt erst, wenn für keine unbelegte Grabstelle am Grabmal eine Reservierung durch den Grabnutzungsberechtigten besteht und diese nicht innerhalb von 12 Monaten nach Belegung der letzten freien Grabstelle vorgenommen wurde. Sind alle Grabstellen am Grabmal belegt, erlischt das Belegungsrecht für alle freiwerdenden Grabstellen erst dann, wenn das nächste freiwerdende Grab nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Auflösung der Grabstelle vom Grabnutzungsberechtigten reserviert wurde. Erlischt das alleinige Belegungsrecht, so geht das Belegungsrecht der freien und zukünftig freiwerdenden Grabstellen an die Stadt Bad Staffelstein über. Jede belegte Grabstelle im Umkreis eines Baumes wird durch einen Grabstein gekennzeichnet und mit einer Schieferplakette mit den Angaben des Verstorbenen versehen. Liegen die Grabstellen im Umkreis eines Grabfelsen, wird die Schiefertafel direkt am Grabfelsen angebracht. Das Setzten eines zusätzlichen Grabsteines entfällt.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bad Staffelstein?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bad Staffelstein mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!