Friedhofsgebühren Redwitz a.d.Rodach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Redwitz a.d.Rodach · Bayern · PLZ 96257

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌ Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Gemeinde Redwitz a.d. Rodach (Fassung 2018)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Redwitz a.d. Rodach (Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung)

*Vom 07.11.2005 *Geändert durch Satzung vom 09.11.2009 *Geändert durch Satzung vom 08.06.2010 *Geändert durch Satzung vom 12.11.2018

Die Gemeinde Redwitz a.d. Rodach erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes folgende Satzung.

ERSTER TEIL: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Grabgebühren (§ 4)

b) Benutzungsgebühren (§ 5)

c) Verwaltungsgebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist:

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht:

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

ZWEITER TEIL: Einzelne Gebühren

§ 4 Grabgebühren

(1) Gebühren für Friedhöfe in Redwitz a.d. Rodach

a) Einzelgrab

LeistungDauerGebühr
Neues Einzelgrab20 Jahre205,00 €
Verlängerung20 Jahre205,00 €
Mindestverlängerung10 Jahre103,00 €

b) Familiengrab

LeistungDauerGebühr
Neues Familiengrab20 Jahre307,00 €
Verlängerung20 Jahre307,00 €
Mindestverlängerung10 Jahre154,00 €

c) Kindergrab

LeistungDauerGebühr
Neues Kindergrab15 Jahre116,00 €
Verlängerung15 Jahre116,00 €
Mindestverlängerung10 Jahre77,00 €

d) Urnengrab

LeistungDauerGebühr
Neues Urnengrab20 Jahre205,00 €
Verlängerung20 Jahre205,00 €
Mindestverlängerung10 Jahre103,00 €

e) Urnennische

LeistungDauerGebühr
Urnennische15 Jahre480,00 €
Verlängerung15 Jahre480,00 €
Mindestverlängerung10 Jahre320,00 €

f) Friedhofsunterhalt und Verwaltung

LeistungDauerGebühr
Friedhofsunterhalt und Verwaltung20 Jahre150,00 €
Verlängerung20 Jahre150,00 €
Mindestverlängerung10 Jahre75,00 €

g) Friedhofsunterhalt und Verwaltung

LeistungDauerGebühr
Friedhofsunterhalt und Verwaltung15 Jahre113,00 €
Verlängerung15 Jahre113,00 €
Mindestverlängerung10 Jahre75,00 €

h) Rasenurnengrab (anonym)

LeistungDauerGebühr
Rasenurnengrab (anonym)20 Jahre205,00 €
Verlängerung20 Jahre205,00 €
Mindestverlängerung10 Jahre103,00 €

i) Rasenurnengrab (halbanonym)

LeistungDauerGebühr
Rasenurnengrab (halbanonym)20 Jahre205,00 €
Verlängerung20 Jahre205,00 €
Mindestverlängerung10 Jahre103,00 €

(Die Inschrift ist auf eigene Kosten anzubringen)

j) Nutzungsrecht an einer Urnen-Stele

LeistungDauerGebühr
Nutzungsrecht an einer Urnen-Stele20 Jahre660,00 €
Verlängerung20 Jahre660,00 €
Mindestverlängerung10 Jahre330,00 €

(Die Schrifttafel ist auf eigene Kosten anzubringen)

(2) Gebühren für Friedhöfe in Mannsgereuth und Unterlangenstadt

a) Einzelgrab

LeistungDauerGebühr
Neues Einzelgrab25 Jahre256,00 €
Verlängerung25 Jahre256,00 €
Mindestverlängerung10 Jahre103,00 €

b) Familiengrab

LeistungDauerGebühr
Neues Familiengrab25 Jahre384,00 €
Verlängerung25 Jahre384,00 €
Mindestverlängerung10 Jahre154,00 €

c) Kindergrab

LeistungDauerGebühr
Neues Kindergrab15 Jahre116,00 €
Verlängerung15 Jahre116,00 €
Mindestverlängerung10 Jahre77,00 €

d) Urnengrab

LeistungDauerGebühr
Neues Urnengrab25 Jahre256,00 €
Verlängerung25 Jahre256,00 €
Mindestverlängerung10 Jahre103,00 €

e) Friedhofsunterhalt und Verwaltung

LeistungDauerGebühr
Friedhofsunterhalt und Verwaltung25 Jahre190,00 €
Verlängerung25 Jahre190,00 €
Mindestverlängerung10 Jahre75,00 €

f) Friedhofsunterhalt und Verwaltung

LeistungDauerGebühr
Friedhofsunterhalt und Verwaltung15 Jahre113,00 €
Verlängerung15 Jahre113,00 €
Mindestverlängerung10 Jahre75,00 €

g) Urnennische

LeistungDauerGebühr
Urnennische15 Jahre480,00 €
Verlängerung15 Jahre480,00 €
Mindestverlängerung10 Jahre320,00 €

h) Rasenurnengrab (anonym)

LeistungDauerGebühr
Rasenurnengrab (anonym)25 Jahre256,00 €
Verlängerung25 Jahre256,00 €
Mindestverlängerung10 Jahre103,00 €

i) Rasenurnengrab (halbanonym)

LeistungDauerGebühr
Rasenurnengrab (halbanonym)25 Jahre256,00 €
Verlängerung25 Jahre256,00 €
Mindestverlängerung10 Jahre103,00 €

(Die Inschrift ist auf eigene Kosten anzubringen)

j) Nutzungsrecht an einer Urnen-Stele

LeistungDauerGebühr
Nutzungsrecht an einer Urnen-Stele25 Jahre825,00 €
Verlängerung25 Jahre825,00 €
Mindestverlängerung10 Jahre330,00 €

(Die Schrifttafel ist auf eigene Kosten anzubringen)

(3) Gebühren für Beseitigung bzw. Einebnung der Grabstätten (durch die Gemeinde)

a) Gräber mit Grabstein ohne Einfassung und ohne Platte

GrabtypGebühr
Einzelgräber und Urnengräber150,00 €
Doppelgräber220,00 €

b) Gräber mit Grabstein und Einfassung

GrabtypGebühr
Einzelgräber und Urnengräber280,00 €
Doppelgräber und Urnengräber350,00 €

c) Gräber mit Grabstein und Einfassung (nur Einfassung entfernt, Grab eingeebnet und angesät)

GrabtypGebühr
Einzelgräber und Urnengräber150,00 €
Doppelgräber220,00 €

§ 5 Benutzungsgebühren

(1) Die Benutzungsgebühr für das Leichenhaus in Redwitz a.d. Rodach zur Aufbewahrung einer Leiche, ohne Rücksicht auf das Alter der verstorbenen Person, beträgt: 50,00 € (2) Benutzungsgebühr für die Leichenhäuser Mannsgereuth und Unterlangenstadt zur Aufbewahrung einer Leiche, ohne Rücksicht auf das Alter der verstorbenen Person, beträgt: 26,00 € (3) Die Benutzungsgebühr für die vorübergehende Aufbewahrung einer Leiche beträgt 26,00 €.

§ 6 Verwaltungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals sowie einer Einfassung beträgt: 26,00 €.

DRITTER TEIL: Schlussbestimmungen

§ 7 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Redwitz a.d. Rodach vom 04.06.1999, zuletzt geändert durch Satzung vom 03. März 2003 (2. Änderungssatzung) außer Kraft.

Redwitz a.d. Rodach, 07.11.2005

Mrosek

  1. 1. Bürgermeister
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Redwitz a.d. Rodach (Friedhofsordnung) – Fassung 2018

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Redwitz a.d. Rodach Vom 07.11.2005 geändert durch Satzung vom 09.11.2009 und vom 12.11.2018

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Redwitz a.d. Rodach folgende Satzung:

ERSTER TEIL Allgemeine Vorschrift

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeinde-einwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung

  1. 1. die gemeindlichen Friedhöfe Redwitz a.d. Rodach, Unterlangenstadt und Mannsgereuth
  2. 2. die gemeindlichen Leichenhäuser Redwitz a.d. Rodach, Unterlangenstadt und Mannsge- reuth.

ZWETER TEIL Der gemeindliche Friedhof

ABSCHNITT 1 Allgemeines

§ 2 Widmungszweck

Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung

  1. 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner
  2. 2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemä- ße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten. (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Er- laubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

ABSCHNITT 2 Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

Die gemeindlichen Friedhöfe sind vom 01. Mai bis 30. September von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr, in den übrigen Monaten des Jahres von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet. Außerhalb dieser Zeiten ist das Betreten der Friedhöfe und der Leichenhäuser nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung gestattet.

§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Auf den Friedhöfen hat sich jeder der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anweisungen des Aufsichtspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener ge-stattet. (3) In den Friedhöfen ist insbesondere untersagt:

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen jeder Art zu befahren. Ausgenommen sind:
    • a) einfache Handwagen oder Karren sowie Kinderwagen,
    • b) hand- und motorgetriebene Krankenfahrstühle,
    • c) leichte Transportfahrzeuge für gewerbliche Zwecke mit besonderer Erlaubnis,
    • d) Dienstfahrzeuge der Bestattungsanstalt und gewerbliche Leichenkraftfahrzeuge,
    • e) gemeindliche oder von der Gemeinde zugelassene Fahrzeuge;
  2. 2. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  3. 3. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
  4. 4. Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Abfallbehälter zu lagern;
  5. 5. das Rauchen, Lärmen, Fahren und Reiten;
  6. 6. das unbefugte Betreten der Gräber und Grabfelder, der Grabsteine und Einfassungen;
  7. 7. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen;
  8. 8. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde); (4) An der Urnenwand ist untersagt:
  9. 1. Nischen zu verändern, zu vermauern, Malerarbeiten vorzunehmen oder Urnen zu entneh- men;
  10. 2. Nägel und Schrauben anzubringen, Bildwerke aufzustellen oder an Wänden oder Nischen Kränze zu befestigen; 3. Blumenschmuck, mit Ausnahme von künstlichem Blumenschmuck, sowie Grablichter dürfen nur in den hierfür vorgesehenen Behältnissen bzw. auf den dafür vorgesehenen Streifen vor der Urnenwand niedergelegt werden. Sobald Blumenschmuck nicht mehr frisch ist, hat ihn der Grabberechtigte zu entfernen.
  11. 4. Beschriftungen vorzunehmen, die nicht der von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Art entsprechen.

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Durch die Arbeiten von Bildhauern, Steinmetzen, Gärtnern und sonstigen Gewerbe-treibenden darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist die Be-nutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 1 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Stein-metze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, sind von diesen vom Friedhof zu entfernen. (3) Die Ausübung der gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende nicht in fachlicher, betrieblicher und per-sönlicher Hinsicht zuverlässig ist oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

DRITTER TEIL Die einzelnen Grabstätten

ABSCHNITT 1 Grabstätten

§ 8 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 9 Arten

der Grabstätten (1) Die einzelnen Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Einzelgrabstätten (Reihengräber § 10)
  2. 2. Familiengrabstätten (Wahlgräber § 11)
  3. 3. Urnenreihengrabstätten (Urnengräber § 12)
  4. 4. Urnennischen (§ 13)
  5. 5. Rasenurnengrabstätten für anonyme oder halbanonyme Bestattungen (§ 13 a)
  6. 6. Urnen-Stelen-Grabstätten (§ 13 b) (2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemel- det, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 15 Bestattungsverordnung -BestV) ein Reihengrab oder eine Rasenurnengrabstätte zu.

§ 10 Einzelgräber

(1) Einzelgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die in Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 23) des zu Bestattenden vergeben werden und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsbe-rechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung be-steht nicht. (2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden; Ausnahme bei Tieferlegung. Die Beisetzung von Urnen ist zulässig. (3) Es bestehen Reihengräber unterschiedlicher Größe für:

  1. 1. Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergräber)
  2. 2. Personen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr.

§ 11 Familiengräber

(1) Familiengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungs-recht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 23) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:

  1. 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
  2. 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Able- bens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht be- stimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zum Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen übertragen. Die Über- tragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gel- ten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend. (6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grab- stätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. (7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benach- richtigt.

§ 12 Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Urnenstätten, die in Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 23) bereitgestellt werden. (2) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmel-dung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzu-legen. (3) Aschereste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekenn-zeichnet bzw. beschaffen sein. (4) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihengräber für Urnenreihengräber entsprechend. Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die Gemeinde berechtigt, die Urne zu entfernen und sie an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 13 Urnennischen

(1) Urnennischen sind Kammern in der Urnennischenanlage, die in Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 23) bereitgestellt werden. Es können maximal zwei Urnen aufgestellt werden. Ausnahmen hiervon sind bei übergroßen Urnen und bei so genannten Schmuckurnen mit größeren Abmessungen zugelassen. Die Anzahl der Urnen ver-ringert sich dabei auf eine. (2) Die Verschlussplatten der Nischen gehen in das Eigentum des Grabnutzungsberechtigten über und sind nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung einheitlich zu beschriften. (3) Die Vorschriften des § 12 Abs. 2 gelten entsprechend. (4) Das Nutzungsrechts an einer Urnennische kann nach Ablauf auf Antrag verlängert wer-den. Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die Gemeinde berechtigt, die Urne zu entfernen und sie an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde zu übergeben. Das Gleiche gilt für Über- oder Schmuckurnen, welche vom Nutzungsberechtigten innerhalb eines Monats nach Ablauf des Nutzungsrechts nicht abgeholt werden.

§ 13 a Rasenurnengrabstätten für anonyme und halbanonyme Bestattungen

(1) Rasenurnengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen. Die Grabstätten liegen ohne Grabhügel in einem Rasenfeld und werden ausschließlich von der Gemeinde gepflegt. Ein individuelles Recht der Nutzungsberechtigten zur Grabpflege besteht nicht. Es ist keiner-lei Bepflanzung oder sonstige Gestaltung gestattet. Kränze, Blumen und sonstiger Grab-schmuck sind nur am Tag der Bestattung erlaubt. (2) Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Platz im Rasenurnengrabfeld. Die Urnen-grabstelle wird von der Gemeinde bestimmt und in der Regel der Reihe nach vergeben. Eine Liegeplatte ist nicht erlaubt. Auf Wunsch kann eine Inschrift (Name, Geburts- und Sterbeda-ten) an einer vorhandenen Stele angebracht werden (halbanonyme Bestattung). Art und Ge-staltung der Inschrift wird von der Gemeinde einheitlich vorgegeben. Auf eine Beschriftung kann auch verzichtet werden (anonyme Bestattung).

§ 13 b Urnen-Stelen-Grabstätte

(1) Urnen-Stelen-Grabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen in der Erde. Hierbei werden Schachtringe für Urnen in die Erde eingelassen und mit einer Stele versehen. Die Schachtringe werden mit Steinen abgedeckt. Im Fassungsbereich einer Stele bzw. eines Schachtringes dürfen maximal 6 Urnen beigesetzt werden. Die Urnengrößen sind dem Fas-sungsbereich der Stelen bzw. der dazugehörigen Schachtringe anzupassen (keine Schmuckur-nen). Es sind nur ökologisch abbaubare Bio-Urnen erlaubt.

(2) Die Schrifttafeln an der Stele werden aus Bronzeguss in der Größe 15 cm x 15 cm und der Patina braun vorgegeben.

(3) Die Anlage wird ausschließlich von der Gemeinde gepflegt. Ein individuelles Recht der Nutzungsberechtigten zur Grabpflege besteht nicht. Es ist keinerlei Bepflanzung oder sonstige Gestaltung (z.B. Blumen, Kerzen) gestattet. Kränze, Blumen und sonstiger Grabschmuck sind nur am Tag der Bestattung erlaubt.

(4) Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Platz in der Urnen-Stelen-Grabstätte. Die Urnengrabstelle wird von der Gemeinde bestimmt und in der Regel der Reihe nach vergeben.

§ 14 Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel in den Friedhöfen Redwitz a.d. Rodach und Unterlangenstadt (Ausnahme: Tieferlegungen) folgende Ausmaße:

  1. 1. Kindergräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 1): Länge: 1,50 m, Breite: 0,90 m, Tiefe: 1,80 m
  2. 2. Einzelgräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 2): Länge: 2,00 m, Breite: 0,90 m, Tiefe: 1,80 m
  3. 3. Familiengräber (§ 11): Länge: 2,00 m, Breite 1,80 m, Tiefe: 1,80 m
  4. 4. Urnengräber (§ 12): Länge: 1,00 m, Breite: 0,50 m, Tiefe: 0,60 m Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,40 m (gemessen von Außenkante zu Außen- kante) nicht unterschreiten. (2) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel im Friedhof Mannsgereuth (Ausnahme: Tieferlegungen) folgende Ausmaße:
  5. 1. Kindergräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 1): Länge: 2,00 m, Breite: 1,25 m, Tiefe: 1,80 m Grabfläche: Länge: 0,60 m, Breite: 0,60 m
  6. 2. Einzelgräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 2): Länge: 3,00 m, Breite: 1,25 m, Tiefe: 1,80 m Grabfläche: Länge: 1,25 m, Breite: 0,65 m
  7. 3. Familiengräber (§ 11): Länge: 3,00 m, Breite: 2,50 m, Tiefe: 1,80 m Grabfläche: Länge: 1,25 m, Breite: 1,25 m
  8. 4. Urnengräber (§ 12): Länge: 1,00 m, Breite: 0,50 m, Tiefe: 0,60 m Grabfläche: Länge: 0,60 m, Breite: 0,40 m Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,30 m (gemessen von Außenkante zu Außen- kante) nicht unterschreiten. § 15 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten (1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätten nicht beeinträchtigen und sich in das Gesamtbild des Friedhofes einfügen. (3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die verwendeten Pflanzen dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht übersteigen. (4) Bei Einzelgräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1 – 3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) überlas- sen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt nie- mand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vor- schriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzu- ebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhe- frist anderweitig zu vergeben. (5) Bei Familiengräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestal- tung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 26 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatz- vornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt –ohne Entschädigungsanspruch- als erloschen. (6) Auf dem Friedhof in Mannsgereuth sind die Grundsätze für die Gestaltung der Gräber nach der Anlage zu dieser Satzung zu beachten.

ABSCHNITT 2 Die Grabmäler

§ 16 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vor-schriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderli-chen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10,
  2. 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. 3. die Angabe über die Schriftverteilung Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen gefor- dert werden. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Ge- meinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlan- gen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

§ 17 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

(1) Die Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. 1. Kindergräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 1) Höhe: 0,80 m Breite: 0,40 m
  2. 2. Einzelgräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 2) Höhe: 1,00 m Breite: 0,50 m
  3. 3. Familiengräber (§ 11) Höhe 1,00 m Breite: 0,80 m
  4. 4. Urnengräber (§ 12) Höhe: 0,60 m Breite: 0,45 m

§ 17 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie oh-ne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2011 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs. 2 BestG vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne von Satz 1 umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabein-fassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundes-gebiet eingeführt wurden.

§ 18 Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völ-lig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang ste-hen.

§ 19 Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeb-licher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährli-chen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannte Verpflichtung hinzuweisen.

§ 20 Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 23) oder des Nutzungsrechts nur mit Er-laubnis der Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entspre-chenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über. VIERTER TEIL Die gemeindlichen Leichenhäuser

§ 21 Benutzung der gemeindlichen Leichenhäuser

(1) Leichen von Verstorbenen, die auf einem der Friedhöfe beigesetzt werden, müssen spätes-tens 24 Stunden vor der Beisetzung in das jeweilige gemeindliche Leichenhaus gebracht wer-den. Ausnahmen sind zulässig, wenn die Erfüllung der gemeindlichen Überwachungsaufga-ben sicher gestellt ist. (2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§15 BestV) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 BestV (übertragbare Krankheiten) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts-oder Leichenschauarztes. (3) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

FÜNFTER TEIL Bestattungsvorschriften

§ 22 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 23 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf dem Friedhof in Redwitz a.d. Rodach 20 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 15 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste. Die Ruhezeit für Urnen in der Urnennischenanlage beträgt 15 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Leichen auf den Friedhöfen in Unterlangenstadt und Mannsgereuth be-trägt 25 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 15 Jahre. Ent-sprechendes gilt auch für Aschenreste.

§ 24 Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfer-tigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstät-teninhabers notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchfüh-ren. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentrans-portunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen. SECHSTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer An- ordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5)
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6)
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7)
  4. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 22)
  5. 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 24)

§ 26 Anordnungen für den Einzelfall

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Voll-streckungsgesetzes.

§ 27 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

  1. 2. Gleichzeitig treten

die Satzung der Gemeinde Redwitz a.d. Rodach über die Benutzung der Bestattungseinrich-tungen vom 21.01.1975, zuletzt geändert durch Satzung am 01.08.1975,

die Satzung der Gemeinde Redwitz a.d. Rodach über die Benutzung der Bestattungseinrich-tung der Gemeinde Redwitz a.d. Rodach, Ortsteil Unterlangenstadt, vom 01.08.1975 und

die Satzung der ehemaligen Gemeinde Mannsgereuth vom 27. April 1978 über die Benutzung der Bestattungseinrichtung der Gemeinde Mannsgereuth außer Kraft.

Redwitz a.d. Rodach, 07.11.2005

Mrosek

  1. 1. Bürgermeister Anlage zu § 15 Abs. 6 der Satzung über die Benutzung der öffentlichen Friedhöfe und Bestattungseinrich- tungen der Gemeinde Redwitz a.d. Rodach

Auf dem Friedhof in Mannsgereuth sind nachfolgende Grundsätze für die Gestaltung der Gräber zu beachten:

  1. 1. Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
  1. 2. Um die Grabflächen sind Rasenflächen und Rasenwege anzulegen.
  1. 3. Nicht zugelassen sind folgende Bearbeitungsweisen und Werkstoffe:

a) Grabeinfassungen, die erhaben über der Rasenfläche eingebaut sind. Einfassungen müssen ohne Überstand bodenbündig eingebaut werden und sollten eine einheitliche Breite von 10 cm aufweisen;

b) Schrittplatten zwischen den Grabstätten;

c) Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe, Splitt und Kies;

d) Farbanstriche auf Grabsteinen einschließlich Schriftflächen

e) Silber- und Goldschrift

i) Lichtbilder, Glas, Porzellan, Emaille, Blech, Kunststoffe einschließlich künstlicher Blumen

  1. 4. Jede Grabstätte ist mit einer Bepflanzung auszustatten. Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung oder das Unterteilen der Grabflächen mit Steinen oder anderen Materialien in Beete ist nicht gestattet.
  1. 5. Die Grabsteine sollen sockellos aus einem Stück hergestellt sein.
📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Redwitz a.d.Rodach

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Redwitz a.d. Rodach (3. Änderungssatzung zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung)

Vom 12. November 2018

Die Gemeinde Redwitz a.d. Rodach erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes folgende Satzung:

§ 1

  1. 1. Dem § 4 Abs. 1 werden folgende Buchstaben h), i) und j) angefügt:

h) für ein Rasenurnengrab (anonym) auf

20 Jahre 205,00 € Verlängerung um

20 Jahre 205,00 € Mindestverlängerung um

10 Jahre 103,00 €

i) für ein Rasenurnengrab (halbanonym) auf 20 Jahre 205,00 € Verlängerung um

20 Jahre 205,00 € Mindestverlängerung um

10 Jahre 103,00 € (Die Inschrift ist auf eigene Kosten anzubringen)

j) für ein Nutzungsrecht an einer Urnen-Stele auf 20 Jahre 660,00 € Verlängerung um

20 Jahre 660,00 € Mindestverlängerung um

10 Jahre 330,00 € (Die Schrifttafel ist auf eigene Kosten anzubringen)

  1. 2. Dem § 4 Abs. 2 werden folgende Buchstaben h), i) und j) angefügt:

h) für ein Rasenurnengrab (anonym) auf

25 Jahre 256,00 € Verlängerung um

25 Jahre 256,00 € Mindestverlängerung um

10 Jahre 103,00 €

i) für ein Rasenurnengrab (halbanonym) auf 25 Jahre 256,00 € Verlängerung um

25 Jahre 256,00 € Mindestverlängerung um

10 Jahre 103,00 € (Die Inschrift ist auf eigene Kosten anzubringen)

j) für ein Nutzungsrecht an einer Urnen-Stele auf 25 Jahre 825,00 € Verlängerung um

25 Jahre 825,00 € Mindestverlängerung um

10 Jahre 330,00 € (Die Schrifttafel ist auf eigene Kosten anzubringen)

  1. 3. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

(3) Für die Beseitigung bzw. Einebnung der Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben,

falls die Beseitigung bzw. Einebnung durch die Gemeinde erfolgt:

a) für Gräber mit Grabstein ohne Einfassung und ohne Platte

Einzelgräber und Urnengräber 150,00 €

Doppelgräber 220,00 €

b) für Gräber mit Grabstein und Einfassung

Einzelgräber und Urnengräber 280,00 €

Doppelgräber und Urnengräber 350,00 €

c) für Gräber mit Grabstein und Einfassung, wobei nur die Einfassung entfernt, das Grab eingeebnet und angesät wird

Einzelgräber und Urnengräber 150,00 €

Doppelgräber 220,00 €

§ 2

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Redwitz a.d. Rodach, 12.11.2018

M r o s e k

  1. 1. Bürgermeister